je nachdem der Koenig von sich aus oder erst auf Anrufen des Verletzten

einschreitet. Zu jenem kommt es nur, wenn der gemeine Friede gebrochen

ist, also vor allen Dingen im Falle des Landesverrats oder der

Gemeinschaft mit dem Landesfeind (proditio) und der gewaltsamen

Auflehnung gegen die Obrigkeit (perduellio). Aber auch der arge Moerder

(parricida), der Knabenschaender, der Verletzer der jungfraeulichen oder

Frauenehre, der Brandstifter, der falsche Zeuge, ferner wer die Ernte

durch boesen Zauber bespricht oder wer zur Nachtzeit auf dem der Hut der

Goetter und des Volkes ueberlassenen Acker unbefugt das Korn

schneidet, auch sie brechen den gemeinen Frieden und werden deshalb

dem Hochverraeter gleich geachtet. Den Prozess eroeffnet und leitet

der Koenig und faellt das Urteil, nachdem er mit den zugezogenen

Ratsmaennern sich besprochen hat. Doch steht es ihm frei, nachdem er den

Prozess eingeleitet hat, die weitere Verhandlung und die Urteilsfaellung

an Stellvertreter zu uebertragen, die regelmaessig aus dem Rat genommen

werden; die spaeteren ausserordentlichen Stellvertreter, die Zweimaenner

fuer Aburteilung der Empoerung (duoviri perduellionis) und die spaeteren

staendigen Stellvertreter, die "Mordspuerer" (quaestores parricidii),

denen zunaechst die Aufspuerung und Verhaftung der Moerder, also eine

gewisse polizeiliche Taetigkeit oblag, gehoeren der Koenigszeit nicht

an, moegen aber wohl an gewisse Einrichtungen derselben anknuepfen.

Untersuchungshaft ist Regel, doch kann auch der Angeklagte

gegen Buergschaft entlassen werden. Folterung zur Erzwingung des

Gestaendnisses kommt nur vor fuer Sklaven. Wer ueberwiesen ist, den

gemeinen Frieden gebrochen zu haben, buesst immer mit dem Leben; die

Todesstrafen sind mannigfaltig: so wird der falsche Zeuge vom Burgfelsen

gestuerzt, der Erntedieb aufgeknuepft, der Brandstifter verbrannt.

Begnadigen kann der Koenig nicht, sondern nur die Gemeinde; der Koenig

aber kann dem Verurteilten die Betretung des Gnadenweges (provocatio)

gestatten oder verweigern. Ausserdem kennt das Recht auch eine

Begnadigung des verurteilten Verbrechers durch die Goetter; wer vor dem

Priester des Jupiter einen Kniefall tut, darf an demselben Tag nicht

mit Ruten gestrichen, wer gefesselt sein Haus betritt, muss der Bande

entledigt werden; und das Leben ist dem Verbrecher geschenkt, welcher

auf seinem Gang zum Tode einer der heiligen Jungfrauen der Vesta

zufaellig begegnet. ------------------------------------------ ^1 Dieser

"Wagenstuhl" - eine andere Erklaerung ist sprachlich nicht wohl moeglich

(vgl. auch Serv. Aen. 1, 16) - wird wohl am einfachsten in der Weise

erklaert, dass der Koenig in der Stadt allein zu fahren befugt

war, woher das Recht spaeter dem hoechsten Beamten fuer feierliche

Gelegenheiten blieb, und dass er urspruenglich, solange es noch kein

erhoehtes Tribunal gab, auf dem Comitium oder wo er sonst wollte,

vom Wagenstuhl herab Recht sprach. ^2 Die Erzaehlung von dem Tode des

Koenigs Tatius, wie Plutarch (Rom. 23, 24) sie gibt: dass Verwandte

des Tatius laurentinische Gesandte ermordet haetten; dass Tatius den

klagenden Verwandten der Erschlagenen das Recht geweigert habe; dass

dann Tatius von diesen erschlagen worden sei; dass Romulus die Moerder

des Tatius freigesprochen, weil Mord mit Mord gesuehnt sei; dass

aber infolge goettlicher ueber beide Staedte zugleich ergangener

Strafgerichte sowohl die ersten als die zweiten Moerder in Rom und

in Laurentum nachtraeglich zur gerechten Strafe gezogen seien - diese

Erzaehlung sieht ganz aus wie eine Historisierung der Abschaffung

der Blutrache, aehnlich wie die Einfuehrung der Provokation dem

Horatiermythus zugrunde liegt. Die anderswo vorkommenden Fassungen

dieser Erzaehlung weichen freilich bedeutend ab, scheinen aber

auch verwirrt oder zurechtgemacht.

------------------------------------------------ Bussen an den Staat

wegen Ordnungswidrigkeit und Polizeivergehen verhaengt der Koenig nach

Ermessen; sie bestehen in einer bestimmten Zahl (daher der Name multa)

von Rindern oder Schafen. Auch Rutenhiebe zu erkennen steht in seiner

Hand. In allen uebrigen Faellen, wo nur der einzelne, nicht der gemeine

Friede verletzt war, schreitet der Staat nur ein auf Anrufen des

Verletzten, welcher den Gegner veranlasst, noetigenfalls mit handhafter

Gewalt zwingt, sich mit ihm persoenlich dem Koenig zu stellen. Sind

beide Parteien erschienen und hat der Klaeger die Forderung muendlich

vorgetragen, der Beklagte deren Erfuellung in gleicher Weise verweigert,

so kann der Koenig entweder die Sache untersuchen oder sie in seinem

Namen durch einen Stellvertreter abmachen lassen. Als die regelmaessige

Form der Suehnung eines solchen Unrechts galt der Vergleich zwischen dem

Verletzer und dem Verletzten; der Staat trat nur ergaenzend ein, wenn

der Schaediger den Geschaedigten nicht durch eine ausreichende Suehne

(poena) zufriedenstellte, wenn jemand sein Eigentum vorenthalten oder

seine gerechte Forderung nicht erfuellt ward. Was in dieser Epoche der

Bestohlene von dem Dieb zu fordern berechtigt war und wann der Diebstahl

als ueberhaupt der Suehne faehig galt, laesst sich nicht bestimmen.

Billig aber forderte der Verletzte von dem auf frischer Tat ergriffenen

Diebe Schwereres als von dem spaeter entdeckten, da die Erbitterung,

welche eben zu suehnen ist, gegen jenen staerker ist als gegen diesen.

Erschien der Diebstahl der Suehne unfaehig oder war der Dieb nicht

imstande, die von dem Beschaedigten geforderte und von dem Richter

gebilligte Schaetzung zu erlegen, so ward er vom Richter dem Bestohlenen

als eigener Mann zugesprochen. Bei Schaedigung (iniuria) des Koerpers

wie der Sachen musste in den leichteren Faellen der Verletzte wohl

unbedingt Suehne nehmen; ging dagegen durch dieselbe ein Glied verloren,

so konnte der Verstuemmelte Auge um Auge fordern und Zahn um Zahn. Das

Eigentum hat, da das Ackerland bei den Roemern lange in Feldgemeinschaft

benutzt und erst in verhaeltnismaessig spaeter Zeit aufgeteilt worden

ist, sich nicht an den Liegenschaften, sondern zunaechst an dem

"Sklaven- und Viehstand" (familia pecuniaque) entwickelt. Als

Rechtsgrund desselben gilt nicht etwa das Recht des Staerkeren, sondern

man betrachtet vielmehr alles Eigentum als dem einzelnen Buerger von der

Gemeinde zu ausschliesslichem Haben und Nutzen zugeteilt, weshalb auch

nur der Buerger und wen die Gemeinde in dieser Beziehung dem Buerger

gleich achtet, faehig ist, Eigentum zu haben. Alles Eigentum geht

frei von Hand zu Hand; das roemische Recht macht keinen wesentlichen

Unterschied zwischen beweglichem und unbeweglichem Gut, seit ueberhaupt

der Begriff des Privateigentums auf das letztere erstreckt war, und

kennt kein unbedingtes Anrecht der Kinder oder der sonstigen Verwandten

auf das vaeterliche oder Familienvermoegen. Indes ist der Vater nicht

imstande, die Kinder ihres Erbrechts willkuerlich zu berauben, da er

weder die vaeterliche Gewalt aufheben noch anders als mit Einwilligung

der ganzen Gemeinde, die auch versagt werden konnte und in solchem

Falle gewiss oft versagt ward, ein Testament errichten kann. Bei

seinen Lebzeiten zwar konnte der Vater auch den Kindern nachteilige

Verfuegungen treffen; denn mit persoenlichen Beschraenkungen des

Eigentuemers war das Recht sparsam und gestattete im ganzen jedem

erwachsenen Mann die freie Verfuegung ueber sein Gut. Doch mag die

Einrichtung, wonach derjenige, welcher sein Erbgut veraeusserte und

seine Kinder desselben beraubte, obrigkeitlich gleich dem Wahnsinnigen

unter Vormundschaft gesetzt ward, wohl schon bis in die Zeit

zurueckreichen, wo das Ackerland zuerst aufgeteilt ward und damit das

Privatvermoegen ueberhaupt eine groessere Bedeutung fuer das Gemeinwesen

erhielt. Auf diesem Wege wurden die beiden Gegensaetze, unbeschraenktes

Verfuegungsrecht des Eigentuemers und Zusammenhaltung des Familiengutes,

soweit moeglich, im roemischen Recht miteinander vereinigt. Dingliche

Beschraenkungen des Eigentums wurden, mit Ausnahme der namentlich fuer

die Landwirtschaft unentbehrlichen Gerechtigkeiten, durchaus nicht

zugelassen. Erbpacht und dingliche Grundrente sind rechtlich unmoeglich;

anstatt der Verpfaendung, die das Recht ebensowenig kennt, dient

die sofortige Uebertragung des Eigentums an dem Unterpfand auf den

Glaeubiger gleichsam als den Kaeufer desselben, wobei dieser sein

Treuwort (fiducia) gibt, bis zum Verfall der Forderung die Sache nicht

zu veraeussern und sie nach Rueckzahlung der vorgestreckten Summe dem

Schuldner zurueckzustellen. Vertraege, die der Staat mit einem Buerger

abschliesst, namentlich die Verpflichtung der fuer eine Leistung an

den Staat eintretenden Garanten (praevides, praedes), sind ohne weitere

Foermlichkeit gueltig. Dagegen die Vertraege der Privaten untereinander

geben in der Regel keinen Anspruch auf Rechtshilfe von Seiten des

Staats; den Glaeubiger schuetzt nur das nach kaufmaennischer Art

hochgehaltene Treuwort und etwa noch bei dem haeufig hinzutretenden Eide

die Scheu vor den den Meineid raechenden Goettern. Rechtlich klagbar

sind nur das Verloebnis, infolgedessen der Vater, wenn er die

versprochene Braut nicht gibt, dafuer Suehne und Ersatz zu leisten hat,

ferner der Kauf (mancipatio) und das Darlehen (nexum). Der Kauf gilt

als rechtlich abgeschlossen dann, wenn der Verkaeufer dem Kaeufer die

gekaufte Sache in die Hand gibt (mancipare) und gleichzeitig der Kaeufer

dem Verkaeufer den bedungenen Preis in Gegenwart von Zeugen entrichtet;

was, seit das Kupfer anstatt der Schafe und Rinder der regelmaessige

Wertmesser geworden war, geschah durch Zuwaegen der bedungenen

Quantitaet Kupfer auf der von einem Unparteiischen richtig gehaltenen

Waage ^3. Unter diesen Voraussetzungen muss der Verkaeufer dafuer

einstehen, dass er Eigentuemer sei, und ueberdies der Verkaeufer wie der

Kaeufer jede besonders eingegangene Beredung erfuellen; widrigenfalls

buesst er dem andern Teil aehnlich, wie wenn er die Sache ihm entwendet

haette. Immer aber bewirkt der Kauf eine Klage nur dann, wenn er Zug

um Zug beiderseits erfuellt war; Kauf auf Kredit gibt und nimmt kein

Eigentum und begruendet keine Klage. In aehnlicher Art wird das Darlehen

eingegangen, indem der Glaeubiger dem Schuldner vor Zeugen die bedungene

Quantitaet Kupfer unter Verpflichtung (nexum) zur Rueckgabe zuwaegt. Der

Schuldner hat ausser dem Kapital noch den Zins zu entrichten, welcher

unter gewoehnlichen Verhaeltnissen wohl fuer das Jahr zehn Prozent

betrug ^4. In der gleichen Form erfolgte seinerzeit auch die

Rueckzahlung des Darlehens. Erfuellte ein Schuldner dem Staat gegenueber

seine Verbindlichkeit nicht, so wurde derselbe ohne weiteres mit

allem, was er hatte, verkauft; dass der Staat forderte, genuegte

zur Konstatierung der Schuld. Ward dagegen von einem Privaten die

Vergewaltigung seines Eigentums dem Koenig angezeigt (vindiciae), oder

erfolgte die Rueckzahlung des empfangenen Darlehens nicht, so kam es

darauf an, ob das Sachverhaeltnis der Feststellung bedurfte, was bei

Eigentumsklagen regelmaessig der Fall war, oder schon klar vorlag, was

bei Darlehensklagen nach den geltenden Rechtsnormen mittels der

Zeugen leicht bewerkstelligt werden konnte. Die Feststellung des

Sachverhaeltnisses geschah in Form einer Wette, wobei jede Partei

fuer den Fall des Unterliegens einen Einsatz (sacramentum) machte: bei

wichtigen Sachen von mehr als zehn Rindern Wert einen von fuenf Rindern,

bei geringeren einen von fuenf Schafen. Der Richter entschied sodann,

wer recht gewettet habe, worauf der Einsatz der unterliegenden Partei

den Priestern zum Behuf der oeffentlichen Opfer zufiel. Wer also unrecht

gewettet hatte, und, ohne den Gegner zu befriedigen, dreissig Tage

hatte verstreichen lassen; ferner, wessen Leistungspflicht von Anfang

an feststand, also regelmaessig der Darlehensschuldner, wofern er nicht

Zeugen fuer die Rueckzahlung hatte, unterlag dem Exekutionsverfahren

"durch Handanlegung" (manus iniectio), indem ihn der Klaeger packte, wo

er ihn fand, und ihn vor Gericht stellte, lediglich um die anerkannte

Schuld zu erfuellen. Verteidigen durfte der Ergriffene sich selber

nicht; ein Dritter konnte zwar fuer ihn auftreten und diese Gewalttat

als unbefugte bezeichnen (vindex), worauf dann das Verfahren eingestellt

ward; allein diese Vertretung machte den Vertreter persoenlich

verantwortlich, weshalb auch fuer den steuerzahlenden Buerger der

Proletarier nicht Vertreter sein konnte. Trat weder Erfuellung noch

Vertretung ein, so sprach der Koenig den Ergriffenen dem Glaeubiger so

zu, dass dieser ihn abfuehren und halten konnte gleich einem Sklaven.

Waren alsdann sechzig Tage verstrichen, war waehrend derselben der

Schuldner dreimal auf dem Markt ausgestellt und dabei ausgerufen worden,

ob jemand seiner sich erbarme, und dies alles ohne Erfolg geblieben, so

hatten die Glaeubiger das Recht, ihn zu toeten und sich in seine Leiche

zu teilen, oder auch ihn mit seinen Kindern und seiner Habe als Sklaven

in die Fremde zu verkaufen, oder auch ihn bei sich an Sklaven Statt zu

halten; denn freilich konnte er, so lange er im Kreis der roemischen

Gemeinde blieb, nach roemischem Recht nicht vollstaendig Sklave werden.

So ward Habe und Gut eines jeden von der roemischen Gemeinde gegen den

Dieb und Schaediger sowohl wie gegen den unbefugten Besitzer und den

zahlungsunfaehigen Schuldner mit unnachsichtlicher Strenge geschirmt.

------------------------------------------------- ^3 Die Manzipation in

ihrer entwickelten Gestalt ist notwendig juenger als die Servianische

Reform, wie die auf die Feststellung des Bauerneigentums gerichtete

Auswahl der manzipablen Objekte beweist, und wie selbst die Tradition

angenommen haben muss, da sie Servius zum Erfinder der Waage macht.

Ihrem Ursprung nach muss aber die Manzipation weit aelter sein, denn sie

passt zunaechst nur auf Gegenstaende, die durch Ergreifen mit der Hand

erworben werden und muss also in ihrer aeltesten Gestalt der Epoche

angehoeren, wo das Vermoegen wesentlich in Sklaven und Vieh (familia

pecuniaque) bestand. Die Aufzaehlung derjenigen Gegenstaende, die

manzipiert werden mussten, wird demnach eine Servianische Neuerung sein;

die Manzipation selbst und also auch der Gebrauch der Waage und des

Kupfers sind aelter. Ohne Zweifel ist die Manzipation urspruenglich

allgemeine Kaufform und noch nach der Servianischen Reform bei allen

Sachen vorgekommen; erst spaeteres Missverstaendnis deutete die

Vorschrift, dass gewisse Sachen manzipiert werden muessten, dahin um,

dass nur diese Sachen und keine anderen manzipiert werden koennten. ^4

Naemlich fuer das zehnmonatliche Jahr den zwoelften Teil des

Kapitals (uncia), also fuer das zehnmonatliche Jahr 8 1/3, fuer

das zwoelfmonatliche zehn vom Hundert.

--------------------------------------------- Ebenso schirmte man das

Gut der nicht wehrhaften, also auch nicht zur Schirmung des eigenen

Vermoegens faehigen Personen, der Unmuendigen und der Wahnsinnigen

und vor allem das der Weiber, indem man die naechsten Erben zu der Hut

desselben berief. Nach dem Tode faellt das Gut den naechsten Erben zu,

wobei alle Gleichberechtigten, auch die Weiber gleiche Teile erhalten

und die Witwe mit den Kindern auf einen Kopfteil zugelassen

wird. Dispensieren von der gesetzlichen Erbfolge kann nur die

Volksversammlung, wobei noch vorher wegen der an dem Erbgang haftenden

Sakralpflichten das Gutachten der Priester einzuholen ist; indes

scheinen solche Dispensationen frueh sehr haeufig geworden zu sein, und

wo sie fehlte, konnte bei der vollkommen freien Disposition, die einem

jeden ueber sein Vermoegen bei seinen Lebzeiten zustand, diesem Mangel

dadurch einigermassen abgeholfen werden, dass man sein Gesamtvermoegen

einem Freund uebertrug, der dasselbe nach dem Tode dem Willen des

Verstorbenen gemaess verteilte. Die Freilassung war dem aeltesten

Recht unbekannt. Der Eigentuemer konnte freilich der Ausuebung seines

Eigentumsrechts sich enthalten; aber die zwischen dem Herrn und dem

Sklaven bestehende Unmoeglichkeit gegenseitiger Verbindlichmachung wurde

hierdurch nicht aufgehoben, noch weniger dem letzteren der Gemeinde

gegenueber das Gast- oder gar das Buergerrecht erworben. Die Freilassung

kann daher anfangs nur Tatsache, nicht Recht gewesen sein und dem Herrn

nie die Moeglichkeit abgeschnitten haben, den Freigelassenen wieder

nach Gefallen als Sklaven zu behandeln. Indes ging man hiervon ab in den

Faellen, wo sich der Herr nicht bloss dem Sklaven, sondern der Gemeinde

gegenueber anheischig gemacht hatte, denselben im Besitze der Freiheit

zu lassen. Eine eigene Rechtsform fuer eine solche Bindung des Herrn gab

es jedoch nicht - der beste Beweis, dass es anfaenglich eine Freilassung

nicht gegeben haben kann -, sondern es wurden dafuer diejenigen Wege

benutzt, welche das Recht sonst darbot: das Testament, der Prozess, die

Schatzung. Wenn der Herr entweder bei Errichtung seines letzten Willens

in der Volksversammlung den Sklaven freigesprochen hatte oder wenn er

dem Sklaven verstattet hatte, ihm gegenueber vor Gericht die Freiheit

anzusprechen oder auch sich in die Schatzungsliste einzeichnen zu

lassen, so galt der Freigelassene zwar nicht als Buerger, aber wohl als

frei selbst dem frueheren Herrn und dessen Erben gegenueber und demnach

anfangs als Schutzverwandter, spaeterhin als Plebejer. Auf groessere

Schwierigkeiten als die Freilassung des Knechts stiess diejenige des

Sohnes; denn wenn das Verhaeltnis des Herrn zum Knecht zufaellig und

darum willkuerlich loesbar ist, so kann der Vater nie aufhoeren Vater zu

sein. Darum musste spaeterhin der Sohn, um von dem Vater sich zu loesen,

erst in die Knechtschaft eintreten, um dann aus dieser entlassen zu

werden; in der gegenwaertigen Periode aber kann es eine Emanzipation

ueberhaupt noch nicht gegeben haben. Nach diesem Rechte lebten in Rom

die Buerger und die Schutzverwandten, zwischen denen, soweit wir sehen,

von Anfang an vollstaendige privatrechtliche Gleichheit bestand. Der

Fremde dagegen, sofern er sich nicht einem roemischen Schutzherrn

ergeben hat und also als Schutzverwandter lebt, ist rechtlos, er wie

seine Habe. Was der roemische Buerger ihm abnimmt, das ist ebenso recht

erworben wie die am Meeresufer aufgelesene herrenlose Muschel; nur,

das Grundstueck, das ausserhalb der roemischen Grenze liegt, kann der

roemische Buerger wohl faktisch gewinnen, aber nicht im Rechtssinn als

dessen Eigentuemer gelten; denn die Grenze der Gemeinde vorzuruecken,

ist der einzelne Buerger nicht befugt. Anders ist es im Kriege; was

der Soldat gewinnt, der unter dem Heerbann ficht, bewegliches wie

unbewegliches Gut, faellt nicht ihm zu, sondern dem Staat, und hier

haengt es denn auch von diesem ab, die Grenze vorzuschieben oder

zurueckzunehmen. Ausnahmen von diesen allgemeinen Regeln entstehen

durch besondere Staatsvertraege, die den Mitgliedern fremder Gemeinden

innerhalb der roemischen gewisse Rechte sichern. Vor allem erklaerte das

ewige Buendnis zwischen Rom und Latium alle Vertraege zwischen Roemern

und Latinern fuer rechtsgueltig und verordnete zugleich fuer diese

einen beschleunigten Zivilprozess vor geschworenen "Wiederschaffern"

(reciperatores), welche, da sie, gegen den sonstigen roemischen Gebrauch

einem Einzelrichter die Entscheidung zu uebertragen, immer in der

Mehrheit und in ungerader Zahl sitzen, wohl als ein aus Richtern beider

Nationen und einem Obmann zusammengesetztes Handels- und Messgericht

zu denken sind. Sie urteilen am Ort des abgeschlossenen Vertrages

und muessen spaetestens in zehn Tagen den Prozess beendigt haben. Die

Formen, in denen der Verkehr zwischen Roemern und Latinern sich bewegte,

waren natuerlich die allgemeinen, in denen auch Patrizier und Plebejer

miteinander verkehrten; denn die Manzipation und das Nexum sind

urspruenglich gar keine Formalakte, sondern der praegnante Ausdruck

der Rechtsbegriffe, deren Herrschaft reichte wenigstens so weit man

lateinisch sprach. In anderer Weise und anderen Formen ward der Verkehr

mit dem eigentlichen Ausland vermittelt. Schon in fruehester Zeit

muessen mit den Caeriten und anderen befreundeten Voelkern Vertraege

ueber Verkehr und Rechtsfolge abgeschlossen und die Grundlage des

internationalen Privatrechts (ius gentium) geworden sein, das sich in

Rom allmaehlich neben dem Landrecht entwickelt hat. Eine Spur dieser

Rechtsbildung ist das merkwuerdige mutuum, der "Wandel" (von mutare; wie

dividuus); eine Form des Darlehens, die nicht wie das Nexum auf

einer ausdruecklich vor Zeugen abgegebenen bindenden Erklaerung des

Schuldners, sondern auf dem blossen Uebergang des Geldes aus einer

Hand in die andere beruht und die so offenbar dem Verkehr mit Fremden

entsprungen ist wie das Nexum dem einheimischen Geschaeftsverkehr. Es

ist darum charakteristisch, dass das Wort als moiton im sizilischen

Griechisch wiederkehrt; womit zu verbinden ist das Wiedererscheinen

des lateinischen carcer in dem sizilischen karkaron. Da es sprachlich

feststeht, dass beide Woerter urspruenglich latinisch sind, so wird ihr

Vorkommen in dem sizilischen Lokaldialekt ein wichtiges Zeugnis fuer den

haeufigen Verkehr der latinischen Schiffer auf der Insel, welcher sie

veranlasste, dort Geld zu borgen und der Schuldhaft, die ja ueberall in

den aelteren Rechten die Folge des nicht bezahlten Darlehens ist,

sich zu unterwerfen. Umgekehrt ward der Name des syrakusanischen

Gefaengnisses, "Steinbrueche" oder latomiai, in alter Zeit auf das

erweiterte roemische Staatsgefaengnis, die lautumiae uebertragen. Werfen

wir noch einen Blick zurueck auf die Gesamtheit dieser Institutionen,

die im wesentlichen entnommen sind der aeltesten, etwa ein halbes

Jahrhundert nach der Abschaffung des Koenigtums veranstalteten

Aufzeichnung des roemischen Gewohnheitsrechts und deren Bestehen schon

in der Koenigszeit sich wohl fuer einzelne Punkte, aber nicht im

ganzen bezweifeln laesst, so erkennen wir darin das Recht einer

weit vorgeschrittenen, ebenso liberalen als konsequenten Acker- und

Kaufstadt. Hier ist die konventionelle Bildersprache, wie zum

Beispiel die deutschen Rechtssatzungen sie aufzeigen, bereits voellig

verschollen. Es unterliegt keinem Zweifel, dass eine solche auch bei den

Italikern einmal vorgekommen sein muss; merkwuerdige Belege dafuer

sind zum Beispiel die Form der Haussuchung, wobei der Suchende nach

roemischer wie nach deutscher Sitte ohne Obergewand im blossen Hemd

erscheinen musste, und vor allem die uralte latinische Formel der

Kriegserklaerung, worin zwei, wenigstens auch bei den Kelten und den

Deutschen vorkommende Symbole begegnen: das "reine Kraut" (herba pura,

fraenkisch chrene chruda) als Symbol des heimischen Bodens und der

angesengte blutige Stab als Zeichen der Kriegseroeffnung. Mit wenigen

Ausnahmen aber, in denen religioese Ruecksichten die altertuemlichen

Gebraeuche schuetzten - dahin gehoert ausser der Kriegserklaerung durch

das Fetialenkollegium namentlich noch die Konfarreation -, verwirft das

roemische Recht, das wir kennen, durchaus und prinzipiell das Symbol und

fordert in allen Faellen nicht mehr und nicht weniger als den vollen und

reinen Ausdruck des Willens. Die Uebergabe der Sache, die Aufforderung

zum Zeugnis, die Eingebung der Ehe sind vollzogen, so wie die Parteien

die Absicht in verstaendlicher Weise erklaert haben; es ist zwar

ueblich, dem neuen Eigentuemer die Sache in die Hand zu geben, den zum

Zeugnis Geladenen am Ohre zu zupfen, der Braut das Haupt zu verhuellen

Römische Geschichte — Buch 1 · 第 16 / 26 段