einschreitet. Zu jenem kommt es nur, wenn der gemeine Friede gebrochen
ist, also vor allen Dingen im Falle des Landesverrats oder der
Gemeinschaft mit dem Landesfeind (proditio) und der gewaltsamen
Auflehnung gegen die Obrigkeit (perduellio). Aber auch der arge Moerder
(parricida), der Knabenschaender, der Verletzer der jungfraeulichen oder
Frauenehre, der Brandstifter, der falsche Zeuge, ferner wer die Ernte
durch boesen Zauber bespricht oder wer zur Nachtzeit auf dem der Hut der
Goetter und des Volkes ueberlassenen Acker unbefugt das Korn
schneidet, auch sie brechen den gemeinen Frieden und werden deshalb
dem Hochverraeter gleich geachtet. Den Prozess eroeffnet und leitet
der Koenig und faellt das Urteil, nachdem er mit den zugezogenen
Ratsmaennern sich besprochen hat. Doch steht es ihm frei, nachdem er den
Prozess eingeleitet hat, die weitere Verhandlung und die Urteilsfaellung
an Stellvertreter zu uebertragen, die regelmaessig aus dem Rat genommen
werden; die spaeteren ausserordentlichen Stellvertreter, die Zweimaenner
fuer Aburteilung der Empoerung (duoviri perduellionis) und die spaeteren
staendigen Stellvertreter, die "Mordspuerer" (quaestores parricidii),
denen zunaechst die Aufspuerung und Verhaftung der Moerder, also eine
gewisse polizeiliche Taetigkeit oblag, gehoeren der Koenigszeit nicht
an, moegen aber wohl an gewisse Einrichtungen derselben anknuepfen.
Untersuchungshaft ist Regel, doch kann auch der Angeklagte
gegen Buergschaft entlassen werden. Folterung zur Erzwingung des
Gestaendnisses kommt nur vor fuer Sklaven. Wer ueberwiesen ist, den
gemeinen Frieden gebrochen zu haben, buesst immer mit dem Leben; die
Todesstrafen sind mannigfaltig: so wird der falsche Zeuge vom Burgfelsen
gestuerzt, der Erntedieb aufgeknuepft, der Brandstifter verbrannt.
Begnadigen kann der Koenig nicht, sondern nur die Gemeinde; der Koenig
aber kann dem Verurteilten die Betretung des Gnadenweges (provocatio)
gestatten oder verweigern. Ausserdem kennt das Recht auch eine
Begnadigung des verurteilten Verbrechers durch die Goetter; wer vor dem
Priester des Jupiter einen Kniefall tut, darf an demselben Tag nicht
mit Ruten gestrichen, wer gefesselt sein Haus betritt, muss der Bande
entledigt werden; und das Leben ist dem Verbrecher geschenkt, welcher
auf seinem Gang zum Tode einer der heiligen Jungfrauen der Vesta
zufaellig begegnet. ------------------------------------------ ^1 Dieser
"Wagenstuhl" - eine andere Erklaerung ist sprachlich nicht wohl moeglich
(vgl. auch Serv. Aen. 1, 16) - wird wohl am einfachsten in der Weise
erklaert, dass der Koenig in der Stadt allein zu fahren befugt
war, woher das Recht spaeter dem hoechsten Beamten fuer feierliche
Gelegenheiten blieb, und dass er urspruenglich, solange es noch kein
erhoehtes Tribunal gab, auf dem Comitium oder wo er sonst wollte,
vom Wagenstuhl herab Recht sprach. ^2 Die Erzaehlung von dem Tode des
Koenigs Tatius, wie Plutarch (Rom. 23, 24) sie gibt: dass Verwandte
des Tatius laurentinische Gesandte ermordet haetten; dass Tatius den
klagenden Verwandten der Erschlagenen das Recht geweigert habe; dass
dann Tatius von diesen erschlagen worden sei; dass Romulus die Moerder
des Tatius freigesprochen, weil Mord mit Mord gesuehnt sei; dass
aber infolge goettlicher ueber beide Staedte zugleich ergangener
Strafgerichte sowohl die ersten als die zweiten Moerder in Rom und
in Laurentum nachtraeglich zur gerechten Strafe gezogen seien - diese
Erzaehlung sieht ganz aus wie eine Historisierung der Abschaffung
der Blutrache, aehnlich wie die Einfuehrung der Provokation dem
Horatiermythus zugrunde liegt. Die anderswo vorkommenden Fassungen
dieser Erzaehlung weichen freilich bedeutend ab, scheinen aber
auch verwirrt oder zurechtgemacht.
------------------------------------------------ Bussen an den Staat
wegen Ordnungswidrigkeit und Polizeivergehen verhaengt der Koenig nach
Ermessen; sie bestehen in einer bestimmten Zahl (daher der Name multa)
von Rindern oder Schafen. Auch Rutenhiebe zu erkennen steht in seiner
Hand. In allen uebrigen Faellen, wo nur der einzelne, nicht der gemeine
Friede verletzt war, schreitet der Staat nur ein auf Anrufen des
Verletzten, welcher den Gegner veranlasst, noetigenfalls mit handhafter
Gewalt zwingt, sich mit ihm persoenlich dem Koenig zu stellen. Sind
beide Parteien erschienen und hat der Klaeger die Forderung muendlich
vorgetragen, der Beklagte deren Erfuellung in gleicher Weise verweigert,
so kann der Koenig entweder die Sache untersuchen oder sie in seinem
Namen durch einen Stellvertreter abmachen lassen. Als die regelmaessige
Form der Suehnung eines solchen Unrechts galt der Vergleich zwischen dem
Verletzer und dem Verletzten; der Staat trat nur ergaenzend ein, wenn
der Schaediger den Geschaedigten nicht durch eine ausreichende Suehne
(poena) zufriedenstellte, wenn jemand sein Eigentum vorenthalten oder
seine gerechte Forderung nicht erfuellt ward. Was in dieser Epoche der
Bestohlene von dem Dieb zu fordern berechtigt war und wann der Diebstahl
als ueberhaupt der Suehne faehig galt, laesst sich nicht bestimmen.
Billig aber forderte der Verletzte von dem auf frischer Tat ergriffenen
Diebe Schwereres als von dem spaeter entdeckten, da die Erbitterung,
welche eben zu suehnen ist, gegen jenen staerker ist als gegen diesen.
Erschien der Diebstahl der Suehne unfaehig oder war der Dieb nicht
imstande, die von dem Beschaedigten geforderte und von dem Richter
gebilligte Schaetzung zu erlegen, so ward er vom Richter dem Bestohlenen
als eigener Mann zugesprochen. Bei Schaedigung (iniuria) des Koerpers
wie der Sachen musste in den leichteren Faellen der Verletzte wohl
unbedingt Suehne nehmen; ging dagegen durch dieselbe ein Glied verloren,
so konnte der Verstuemmelte Auge um Auge fordern und Zahn um Zahn. Das
Eigentum hat, da das Ackerland bei den Roemern lange in Feldgemeinschaft
benutzt und erst in verhaeltnismaessig spaeter Zeit aufgeteilt worden
ist, sich nicht an den Liegenschaften, sondern zunaechst an dem
"Sklaven- und Viehstand" (familia pecuniaque) entwickelt. Als
Rechtsgrund desselben gilt nicht etwa das Recht des Staerkeren, sondern
man betrachtet vielmehr alles Eigentum als dem einzelnen Buerger von der
Gemeinde zu ausschliesslichem Haben und Nutzen zugeteilt, weshalb auch
nur der Buerger und wen die Gemeinde in dieser Beziehung dem Buerger
gleich achtet, faehig ist, Eigentum zu haben. Alles Eigentum geht
frei von Hand zu Hand; das roemische Recht macht keinen wesentlichen
Unterschied zwischen beweglichem und unbeweglichem Gut, seit ueberhaupt
der Begriff des Privateigentums auf das letztere erstreckt war, und
kennt kein unbedingtes Anrecht der Kinder oder der sonstigen Verwandten
auf das vaeterliche oder Familienvermoegen. Indes ist der Vater nicht
imstande, die Kinder ihres Erbrechts willkuerlich zu berauben, da er
weder die vaeterliche Gewalt aufheben noch anders als mit Einwilligung
der ganzen Gemeinde, die auch versagt werden konnte und in solchem
Falle gewiss oft versagt ward, ein Testament errichten kann. Bei
seinen Lebzeiten zwar konnte der Vater auch den Kindern nachteilige
Verfuegungen treffen; denn mit persoenlichen Beschraenkungen des
Eigentuemers war das Recht sparsam und gestattete im ganzen jedem
erwachsenen Mann die freie Verfuegung ueber sein Gut. Doch mag die
Einrichtung, wonach derjenige, welcher sein Erbgut veraeusserte und
seine Kinder desselben beraubte, obrigkeitlich gleich dem Wahnsinnigen
unter Vormundschaft gesetzt ward, wohl schon bis in die Zeit
zurueckreichen, wo das Ackerland zuerst aufgeteilt ward und damit das
Privatvermoegen ueberhaupt eine groessere Bedeutung fuer das Gemeinwesen
erhielt. Auf diesem Wege wurden die beiden Gegensaetze, unbeschraenktes
Verfuegungsrecht des Eigentuemers und Zusammenhaltung des Familiengutes,
soweit moeglich, im roemischen Recht miteinander vereinigt. Dingliche
Beschraenkungen des Eigentums wurden, mit Ausnahme der namentlich fuer
die Landwirtschaft unentbehrlichen Gerechtigkeiten, durchaus nicht
zugelassen. Erbpacht und dingliche Grundrente sind rechtlich unmoeglich;
anstatt der Verpfaendung, die das Recht ebensowenig kennt, dient
die sofortige Uebertragung des Eigentums an dem Unterpfand auf den
Glaeubiger gleichsam als den Kaeufer desselben, wobei dieser sein
Treuwort (fiducia) gibt, bis zum Verfall der Forderung die Sache nicht
zu veraeussern und sie nach Rueckzahlung der vorgestreckten Summe dem
Schuldner zurueckzustellen. Vertraege, die der Staat mit einem Buerger
abschliesst, namentlich die Verpflichtung der fuer eine Leistung an
den Staat eintretenden Garanten (praevides, praedes), sind ohne weitere
Foermlichkeit gueltig. Dagegen die Vertraege der Privaten untereinander
geben in der Regel keinen Anspruch auf Rechtshilfe von Seiten des
Staats; den Glaeubiger schuetzt nur das nach kaufmaennischer Art
hochgehaltene Treuwort und etwa noch bei dem haeufig hinzutretenden Eide
die Scheu vor den den Meineid raechenden Goettern. Rechtlich klagbar
sind nur das Verloebnis, infolgedessen der Vater, wenn er die
versprochene Braut nicht gibt, dafuer Suehne und Ersatz zu leisten hat,
ferner der Kauf (mancipatio) und das Darlehen (nexum). Der Kauf gilt
als rechtlich abgeschlossen dann, wenn der Verkaeufer dem Kaeufer die
gekaufte Sache in die Hand gibt (mancipare) und gleichzeitig der Kaeufer
dem Verkaeufer den bedungenen Preis in Gegenwart von Zeugen entrichtet;
was, seit das Kupfer anstatt der Schafe und Rinder der regelmaessige
Wertmesser geworden war, geschah durch Zuwaegen der bedungenen
Quantitaet Kupfer auf der von einem Unparteiischen richtig gehaltenen
Waage ^3. Unter diesen Voraussetzungen muss der Verkaeufer dafuer
einstehen, dass er Eigentuemer sei, und ueberdies der Verkaeufer wie der
Kaeufer jede besonders eingegangene Beredung erfuellen; widrigenfalls
buesst er dem andern Teil aehnlich, wie wenn er die Sache ihm entwendet
haette. Immer aber bewirkt der Kauf eine Klage nur dann, wenn er Zug
um Zug beiderseits erfuellt war; Kauf auf Kredit gibt und nimmt kein
Eigentum und begruendet keine Klage. In aehnlicher Art wird das Darlehen
eingegangen, indem der Glaeubiger dem Schuldner vor Zeugen die bedungene
Quantitaet Kupfer unter Verpflichtung (nexum) zur Rueckgabe zuwaegt. Der
Schuldner hat ausser dem Kapital noch den Zins zu entrichten, welcher
unter gewoehnlichen Verhaeltnissen wohl fuer das Jahr zehn Prozent
betrug ^4. In der gleichen Form erfolgte seinerzeit auch die
Rueckzahlung des Darlehens. Erfuellte ein Schuldner dem Staat gegenueber
seine Verbindlichkeit nicht, so wurde derselbe ohne weiteres mit
allem, was er hatte, verkauft; dass der Staat forderte, genuegte
zur Konstatierung der Schuld. Ward dagegen von einem Privaten die
Vergewaltigung seines Eigentums dem Koenig angezeigt (vindiciae), oder
erfolgte die Rueckzahlung des empfangenen Darlehens nicht, so kam es
darauf an, ob das Sachverhaeltnis der Feststellung bedurfte, was bei
Eigentumsklagen regelmaessig der Fall war, oder schon klar vorlag, was
bei Darlehensklagen nach den geltenden Rechtsnormen mittels der
Zeugen leicht bewerkstelligt werden konnte. Die Feststellung des
Sachverhaeltnisses geschah in Form einer Wette, wobei jede Partei
fuer den Fall des Unterliegens einen Einsatz (sacramentum) machte: bei
wichtigen Sachen von mehr als zehn Rindern Wert einen von fuenf Rindern,
bei geringeren einen von fuenf Schafen. Der Richter entschied sodann,
wer recht gewettet habe, worauf der Einsatz der unterliegenden Partei
den Priestern zum Behuf der oeffentlichen Opfer zufiel. Wer also unrecht
gewettet hatte, und, ohne den Gegner zu befriedigen, dreissig Tage
hatte verstreichen lassen; ferner, wessen Leistungspflicht von Anfang
an feststand, also regelmaessig der Darlehensschuldner, wofern er nicht
Zeugen fuer die Rueckzahlung hatte, unterlag dem Exekutionsverfahren
"durch Handanlegung" (manus iniectio), indem ihn der Klaeger packte, wo
er ihn fand, und ihn vor Gericht stellte, lediglich um die anerkannte
Schuld zu erfuellen. Verteidigen durfte der Ergriffene sich selber
nicht; ein Dritter konnte zwar fuer ihn auftreten und diese Gewalttat
als unbefugte bezeichnen (vindex), worauf dann das Verfahren eingestellt
ward; allein diese Vertretung machte den Vertreter persoenlich
verantwortlich, weshalb auch fuer den steuerzahlenden Buerger der
Proletarier nicht Vertreter sein konnte. Trat weder Erfuellung noch
Vertretung ein, so sprach der Koenig den Ergriffenen dem Glaeubiger so
zu, dass dieser ihn abfuehren und halten konnte gleich einem Sklaven.
Waren alsdann sechzig Tage verstrichen, war waehrend derselben der
Schuldner dreimal auf dem Markt ausgestellt und dabei ausgerufen worden,
ob jemand seiner sich erbarme, und dies alles ohne Erfolg geblieben, so
hatten die Glaeubiger das Recht, ihn zu toeten und sich in seine Leiche
zu teilen, oder auch ihn mit seinen Kindern und seiner Habe als Sklaven
in die Fremde zu verkaufen, oder auch ihn bei sich an Sklaven Statt zu
halten; denn freilich konnte er, so lange er im Kreis der roemischen
Gemeinde blieb, nach roemischem Recht nicht vollstaendig Sklave werden.
So ward Habe und Gut eines jeden von der roemischen Gemeinde gegen den
Dieb und Schaediger sowohl wie gegen den unbefugten Besitzer und den
zahlungsunfaehigen Schuldner mit unnachsichtlicher Strenge geschirmt.
------------------------------------------------- ^3 Die Manzipation in
ihrer entwickelten Gestalt ist notwendig juenger als die Servianische
Reform, wie die auf die Feststellung des Bauerneigentums gerichtete
Auswahl der manzipablen Objekte beweist, und wie selbst die Tradition
angenommen haben muss, da sie Servius zum Erfinder der Waage macht.
Ihrem Ursprung nach muss aber die Manzipation weit aelter sein, denn sie
passt zunaechst nur auf Gegenstaende, die durch Ergreifen mit der Hand
erworben werden und muss also in ihrer aeltesten Gestalt der Epoche
angehoeren, wo das Vermoegen wesentlich in Sklaven und Vieh (familia
pecuniaque) bestand. Die Aufzaehlung derjenigen Gegenstaende, die
manzipiert werden mussten, wird demnach eine Servianische Neuerung sein;
die Manzipation selbst und also auch der Gebrauch der Waage und des
Kupfers sind aelter. Ohne Zweifel ist die Manzipation urspruenglich
allgemeine Kaufform und noch nach der Servianischen Reform bei allen
Sachen vorgekommen; erst spaeteres Missverstaendnis deutete die
Vorschrift, dass gewisse Sachen manzipiert werden muessten, dahin um,
dass nur diese Sachen und keine anderen manzipiert werden koennten. ^4
Naemlich fuer das zehnmonatliche Jahr den zwoelften Teil des
Kapitals (uncia), also fuer das zehnmonatliche Jahr 8 1/3, fuer
das zwoelfmonatliche zehn vom Hundert.
--------------------------------------------- Ebenso schirmte man das
Gut der nicht wehrhaften, also auch nicht zur Schirmung des eigenen
Vermoegens faehigen Personen, der Unmuendigen und der Wahnsinnigen
und vor allem das der Weiber, indem man die naechsten Erben zu der Hut
desselben berief. Nach dem Tode faellt das Gut den naechsten Erben zu,
wobei alle Gleichberechtigten, auch die Weiber gleiche Teile erhalten
und die Witwe mit den Kindern auf einen Kopfteil zugelassen
wird. Dispensieren von der gesetzlichen Erbfolge kann nur die
Volksversammlung, wobei noch vorher wegen der an dem Erbgang haftenden
Sakralpflichten das Gutachten der Priester einzuholen ist; indes
scheinen solche Dispensationen frueh sehr haeufig geworden zu sein, und
wo sie fehlte, konnte bei der vollkommen freien Disposition, die einem
jeden ueber sein Vermoegen bei seinen Lebzeiten zustand, diesem Mangel
dadurch einigermassen abgeholfen werden, dass man sein Gesamtvermoegen
einem Freund uebertrug, der dasselbe nach dem Tode dem Willen des
Verstorbenen gemaess verteilte. Die Freilassung war dem aeltesten
Recht unbekannt. Der Eigentuemer konnte freilich der Ausuebung seines
Eigentumsrechts sich enthalten; aber die zwischen dem Herrn und dem
Sklaven bestehende Unmoeglichkeit gegenseitiger Verbindlichmachung wurde
hierdurch nicht aufgehoben, noch weniger dem letzteren der Gemeinde
gegenueber das Gast- oder gar das Buergerrecht erworben. Die Freilassung
kann daher anfangs nur Tatsache, nicht Recht gewesen sein und dem Herrn
nie die Moeglichkeit abgeschnitten haben, den Freigelassenen wieder
nach Gefallen als Sklaven zu behandeln. Indes ging man hiervon ab in den
Faellen, wo sich der Herr nicht bloss dem Sklaven, sondern der Gemeinde
gegenueber anheischig gemacht hatte, denselben im Besitze der Freiheit
zu lassen. Eine eigene Rechtsform fuer eine solche Bindung des Herrn gab
es jedoch nicht - der beste Beweis, dass es anfaenglich eine Freilassung
nicht gegeben haben kann -, sondern es wurden dafuer diejenigen Wege
benutzt, welche das Recht sonst darbot: das Testament, der Prozess, die
Schatzung. Wenn der Herr entweder bei Errichtung seines letzten Willens
in der Volksversammlung den Sklaven freigesprochen hatte oder wenn er
dem Sklaven verstattet hatte, ihm gegenueber vor Gericht die Freiheit
anzusprechen oder auch sich in die Schatzungsliste einzeichnen zu
lassen, so galt der Freigelassene zwar nicht als Buerger, aber wohl als
frei selbst dem frueheren Herrn und dessen Erben gegenueber und demnach
anfangs als Schutzverwandter, spaeterhin als Plebejer. Auf groessere
Schwierigkeiten als die Freilassung des Knechts stiess diejenige des
Sohnes; denn wenn das Verhaeltnis des Herrn zum Knecht zufaellig und
darum willkuerlich loesbar ist, so kann der Vater nie aufhoeren Vater zu
sein. Darum musste spaeterhin der Sohn, um von dem Vater sich zu loesen,
erst in die Knechtschaft eintreten, um dann aus dieser entlassen zu
werden; in der gegenwaertigen Periode aber kann es eine Emanzipation
ueberhaupt noch nicht gegeben haben. Nach diesem Rechte lebten in Rom
die Buerger und die Schutzverwandten, zwischen denen, soweit wir sehen,
von Anfang an vollstaendige privatrechtliche Gleichheit bestand. Der
Fremde dagegen, sofern er sich nicht einem roemischen Schutzherrn
ergeben hat und also als Schutzverwandter lebt, ist rechtlos, er wie
seine Habe. Was der roemische Buerger ihm abnimmt, das ist ebenso recht
erworben wie die am Meeresufer aufgelesene herrenlose Muschel; nur,
das Grundstueck, das ausserhalb der roemischen Grenze liegt, kann der
roemische Buerger wohl faktisch gewinnen, aber nicht im Rechtssinn als
dessen Eigentuemer gelten; denn die Grenze der Gemeinde vorzuruecken,
ist der einzelne Buerger nicht befugt. Anders ist es im Kriege; was
der Soldat gewinnt, der unter dem Heerbann ficht, bewegliches wie
unbewegliches Gut, faellt nicht ihm zu, sondern dem Staat, und hier
haengt es denn auch von diesem ab, die Grenze vorzuschieben oder
zurueckzunehmen. Ausnahmen von diesen allgemeinen Regeln entstehen
durch besondere Staatsvertraege, die den Mitgliedern fremder Gemeinden
innerhalb der roemischen gewisse Rechte sichern. Vor allem erklaerte das
ewige Buendnis zwischen Rom und Latium alle Vertraege zwischen Roemern
und Latinern fuer rechtsgueltig und verordnete zugleich fuer diese
einen beschleunigten Zivilprozess vor geschworenen "Wiederschaffern"
(reciperatores), welche, da sie, gegen den sonstigen roemischen Gebrauch
einem Einzelrichter die Entscheidung zu uebertragen, immer in der
Mehrheit und in ungerader Zahl sitzen, wohl als ein aus Richtern beider
Nationen und einem Obmann zusammengesetztes Handels- und Messgericht
zu denken sind. Sie urteilen am Ort des abgeschlossenen Vertrages
und muessen spaetestens in zehn Tagen den Prozess beendigt haben. Die
Formen, in denen der Verkehr zwischen Roemern und Latinern sich bewegte,
waren natuerlich die allgemeinen, in denen auch Patrizier und Plebejer
miteinander verkehrten; denn die Manzipation und das Nexum sind
urspruenglich gar keine Formalakte, sondern der praegnante Ausdruck
der Rechtsbegriffe, deren Herrschaft reichte wenigstens so weit man
lateinisch sprach. In anderer Weise und anderen Formen ward der Verkehr
mit dem eigentlichen Ausland vermittelt. Schon in fruehester Zeit
muessen mit den Caeriten und anderen befreundeten Voelkern Vertraege
ueber Verkehr und Rechtsfolge abgeschlossen und die Grundlage des
internationalen Privatrechts (ius gentium) geworden sein, das sich in
Rom allmaehlich neben dem Landrecht entwickelt hat. Eine Spur dieser
Rechtsbildung ist das merkwuerdige mutuum, der "Wandel" (von mutare; wie
dividuus); eine Form des Darlehens, die nicht wie das Nexum auf
einer ausdruecklich vor Zeugen abgegebenen bindenden Erklaerung des
Schuldners, sondern auf dem blossen Uebergang des Geldes aus einer
Hand in die andere beruht und die so offenbar dem Verkehr mit Fremden
entsprungen ist wie das Nexum dem einheimischen Geschaeftsverkehr. Es
ist darum charakteristisch, dass das Wort als moiton im sizilischen
Griechisch wiederkehrt; womit zu verbinden ist das Wiedererscheinen
des lateinischen carcer in dem sizilischen karkaron. Da es sprachlich
feststeht, dass beide Woerter urspruenglich latinisch sind, so wird ihr
Vorkommen in dem sizilischen Lokaldialekt ein wichtiges Zeugnis fuer den
haeufigen Verkehr der latinischen Schiffer auf der Insel, welcher sie
veranlasste, dort Geld zu borgen und der Schuldhaft, die ja ueberall in
den aelteren Rechten die Folge des nicht bezahlten Darlehens ist,
sich zu unterwerfen. Umgekehrt ward der Name des syrakusanischen
Gefaengnisses, "Steinbrueche" oder latomiai, in alter Zeit auf das
erweiterte roemische Staatsgefaengnis, die lautumiae uebertragen. Werfen
wir noch einen Blick zurueck auf die Gesamtheit dieser Institutionen,
die im wesentlichen entnommen sind der aeltesten, etwa ein halbes
Jahrhundert nach der Abschaffung des Koenigtums veranstalteten
Aufzeichnung des roemischen Gewohnheitsrechts und deren Bestehen schon
in der Koenigszeit sich wohl fuer einzelne Punkte, aber nicht im
ganzen bezweifeln laesst, so erkennen wir darin das Recht einer
weit vorgeschrittenen, ebenso liberalen als konsequenten Acker- und
Kaufstadt. Hier ist die konventionelle Bildersprache, wie zum
Beispiel die deutschen Rechtssatzungen sie aufzeigen, bereits voellig
verschollen. Es unterliegt keinem Zweifel, dass eine solche auch bei den
Italikern einmal vorgekommen sein muss; merkwuerdige Belege dafuer
sind zum Beispiel die Form der Haussuchung, wobei der Suchende nach
roemischer wie nach deutscher Sitte ohne Obergewand im blossen Hemd
erscheinen musste, und vor allem die uralte latinische Formel der
Kriegserklaerung, worin zwei, wenigstens auch bei den Kelten und den
Deutschen vorkommende Symbole begegnen: das "reine Kraut" (herba pura,
fraenkisch chrene chruda) als Symbol des heimischen Bodens und der
angesengte blutige Stab als Zeichen der Kriegseroeffnung. Mit wenigen
Ausnahmen aber, in denen religioese Ruecksichten die altertuemlichen
Gebraeuche schuetzten - dahin gehoert ausser der Kriegserklaerung durch
das Fetialenkollegium namentlich noch die Konfarreation -, verwirft das
roemische Recht, das wir kennen, durchaus und prinzipiell das Symbol und
fordert in allen Faellen nicht mehr und nicht weniger als den vollen und
reinen Ausdruck des Willens. Die Uebergabe der Sache, die Aufforderung
zum Zeugnis, die Eingebung der Ehe sind vollzogen, so wie die Parteien
die Absicht in verstaendlicher Weise erklaert haben; es ist zwar
ueblich, dem neuen Eigentuemer die Sache in die Hand zu geben, den zum
Zeugnis Geladenen am Ohre zu zupfen, der Braut das Haupt zu verhuellen