gleichartige, unmittelbare Gebiets- und Gemeindeerweiterungen betrachtet

werden duerfen, so kommt doch derjenigen von Alba noch eine besondere

Bedeutung zu. Es sind nicht bloss die problematische Groesse und der

etwaige Reichtum der Stadt, welche die Sage bestimmt haben, die Entnahme

Albas in so besonderer Weise hervorzuheben. Alba galt als die Metropole

der latinischen Eidgenossenschaft und hatte die Vorstandschaft unter den

dreissig berechtigten Gemeinden. Die Zerstoerung Albas hob natuerlich

den Bund selbst so wenig auf wie die Zerstoerung Thebens die boeotische

Genossenschaft ^5; vielmehr nahm, dem streng privatrechtlichen Charakter

des latinischen Kriegsrechts vollkommen entsprechend, Rom jetzt als

Rechtsnachfolgerin von Alba dessen Bundesvorstandschaft in Anspruch.

Ob und welche Krisen der Anerkennung dieses Anspruchs vorhergingen oder

nachfolgten, vermoegen wir nicht anzugeben; im ganzen scheint man die

roemische Hegemonie ueber Latium bald und durchgaengig anerkannt zu

haben, wenn auch einzelne Gemeinden, wie zum Beispiel Labici und vor

allem Gabii, zeitweilig sich ihr entzogen haben moegen. Schon damals

mochte Rom als seegewaltig der Landschaft, als Stadt den Dorfschaften,

als Einheitsstaat der Eidgenossenschaft gegenueberstehen, schon damals

nur mit und durch Rom die Latiner ihre Kuesten gegen Karthager, Hellenen

und Etrusker schirmen und ihre Landgrenze gegen die unruhigen Nachbarn

sabellischen Stammes behaupten und erweitern koennen. Ob der materielle

Zuwachs, den Rom durch die Ueberwaeltigung von Alba erhielt, groesser

war als die durch die Einnahme von Antemnae oder Collatia erlangte

Machtvermehrung, laesst sich nicht ausmachen; es ist sehr moeglich,

dass Rom nicht erst durch die Eroberung Albas die maechtigste latinische

Gemeinde ward, sondern schon lange vorher es war; aber was dadurch

gewonnen ward, war die Vorstandschaft bei dem latinischen Feste und

damit die Grundlage der kuenftigen Hegemonie der roemischen Gemeinde

ueber die gesamte latinische Eidgenossenschaft. Es ist wichtig, diese

entscheidenden Verhaeltnisse so bestimmt wie moeglich zu bezeichnen.

---------------------------------------------------- ^5 Es scheint sogar

aus einem Teile der albischen Mark die Gemeinde Bovillae gebildet und

diese an Albas Platz unter die autonomen latinischen Staedte eingetreten

zu sein. Ihren albischen Ursprung bezeugt der Iulierkult und der

Name Albani Longani Bovillenses (Orelli-Henzen 119, 2252, 6019);

ihre Autonomie Dionysios (5, 61) und Cicero (Planc. 9, 23).

--------------------------------------------------------------- Die Form

der roemischen Hegemonie ueber Latium war im ganzen die eines gleichen

Buendnisses zwischen der roemischen Gemeinde einer- und der latinischen

Eidgenossenschaft anderseits, wodurch ein ewiger Landfriede in der

ganzen Mark und ein ewiges Buendnis fuer den Angriff wie fuer die

Verteidigung festgestellt ward. "Friede soll sein zwischen den Roemern

und allen Gemeinden der Latiner, solange Himmel und Erde bestehen; sie

sollen nicht Krieg fuehren untereinander noch Feinde ins Land rufen noch

Feinden den Durchzug gestatten; dem Angegriffenen soll Hilfe geleistet

werden mit gesamter Hand und gleichmaessig verteilt werden, was gewonnen

ist im gemeinschaftlichen Krieg." Die verbriefte Rechtsgleichheit im

Handel und Wandel, im Kreditverkehr wie im Erbrecht, verflocht die

Interessen der schon durch die gleiche Sprache und Sitte

verbundenen Gemeinden noch durch die tausendfachen Beziehungen des

Geschaeftsverkehrs, und es ward damit etwas aehnliches erreicht wie in

unserer Zeit durch die Beseitigung der Zollschranken. Allerdings

blieb jeder Gemeinde formell ihr eigenes Recht; bis auf den

Bundesgenossenkrieg war das latinische Recht mit dem roemischen nicht

notwendig identisch, und wir finden zum Beispiel, dass die Klagbarkeit

der Verloebnisse, die in Rom frueh abgeschafft ward, in den latinischen

Gemeinden bestehen blieb. Allein die einfache und rein volkstuemliche

Entwicklung des latinischen Rechtes und das Bestreben, die

Rechtsgleichheit moeglichst festzuhalten, fuehrten denn doch dahin,

dass das Privatrecht in Inhalt und Form wesentlich dasselbe war in

ganz Latium. Am schaerfsten tritt diese Rechtsgleichheit hervor in den

Bestimmungen ueber den Verlust und den Wiedergewinn der Freiheit

des einzelnen Buergers. Nach einem alten ehrwuerdigen Rechtssatz des

latinischen Stammes konnte kein Buerger in dem Staat, wo er frei gewesen

war, Knecht werden oder innerhalb dessen das Buergerrecht einbuessen;

sollte er zur Strafe die Freiheit und, was dasselbe war, das

Buergerrecht verlieren, so musste er ausgeschieden werden aus dem

Staat und bei Fremden in die Knechtschaft eintreten. Diesen Rechtssatz

erstreckte man auf das gesamte Bundesgebiet; kein Glied eines der

Bundesstaaten sollte als Knecht leben koennen innerhalb der gesamten

Eidgenossenschaft. Anwendungen davon sind die in die Zwoelf Tafeln

aufgenommene Bestimmung, dass der zahlungsunfaehige Schuldner, wenn

der Glaeubiger ihn verkaufen wolle, verkauft werden muesse jenseits der

Tibergrenze, das heisst ausserhalb des Bundesgebietes, und die Klausel

des zweiten Vertrags zwischen Rom und Karthago, dass der von den

Karthagern gefangene roemische Bundesgenosse frei sein solle, so wie er

einen roemischen Hafen betrete. Wenngleich allgemeine Ehegemeinschaft

innerhalb des Bundes wahrscheinlich nicht bestand, so sind dennoch

Zwischenehen zwischen den verschiedenen Gemeinden, wie dies schon

frueher bemerkt worden ist, haeufig vorgekommen. Die politischen Rechte

konnte zunaechst jeder Latiner nur da ausueben, wo er eingebuergert war;

dagegen lag es im Wesen der privatrechtlichen Gleichheit, dass jeder

Latiner an jedem latinischen Orte sich niederlassen konnte, oder, nach

heutiger Terminologie, es bestand neben den besonderen Buergerrechten

der einzelnen Gemeinden ein allgemeines eidgenoessisches

Niederlassungsrecht; und seitdem der Plebejer in Rom als Buerger

anerkannt war, wandelte sich dieses Recht Rom gegenueber um in volle

Freizuegigkeit. Dass dies wesentlich zum Vorteil der Hauptstadt

ausschlug, die allein in Latium staedtischen Verkehr, staedtischen

Erwerb, staedtische Genuesse darzubieten hatte, und dass die Zahl der

Insassen in Rom sich reissend schnell vermehrte, seit die latinische

Landschaft im ewigen Frieden mit Rom lebte, ist begreiflich. In

Verfassung und Verwaltung blieb nicht bloss die einzelne Gemeinde

selbstaendig und souveraen, soweit nicht die Bundespflichten eingriffen,

sondern, was mehr bedeutet, es blieb dem Bunde der dreissig Gemeinden

als solchem Rom gegenueber die Autonomie. Wenn versichert wird, dass

Albas Stellung zu den Bundesgemeinden eine ueberlegenere gewesen sei als

die Roms, und dass die letzteren durch Albas Sturz die Autonomie

erlangt haetten, so ist dies insofern wohl moeglich, als Alba wesentlich

Bundesglied war, Rom von Haus aus mehr als Sonderstaat dem Bunde

gegenueber als innerhalb desselben stand; aber es mag, eben wie die

Rheinbundstaaten formell souveraen waren, waehrend die deutschen

Reichsstaaten einen Herrn hatten, der Sache nach vielmehr Albas

Vorstandschaft gleich der des deutschen Kaisers ein Ehrenrecht, Roms

Protektorat von Haus aus wie das napoleonische eine Oberherrlichkeit

gewesen sein. In der Tat scheint Alba im Bundesrat den Vorsitz gefuehrt

zu haben, waehrend Rom die latinischen Abgeordneten selbstaendig, unter

Leitung, wie es scheint, eines aus ihrer Mitte gewaehlten

Vorsitzenden, ihre Beratungen abhalten liess und sich begnuegte mit der

Ehrenvorstandschaft bei dem Bundesopferfest fuer Rom und Latium und mit

der Errichtung eines zweiten Bundesheiligtums in Rom, des Dianatempels

auf dem Aventin, so dass von nun an teils auf roemischem Boden fuer Rom

und Latium, teils auf latinischem fuer Latium und Rom geopfert ward.

Nicht minder im Interesse des Bundes war es, dass die Roemer in dem

Vertrag mit Latium sich verpflichteten, mit keiner latinischen Gemeinde

ein Sonderbuendnis einzugehen - eine Bestimmung, aus der die ohne

Zweifel wohlbegruendete Besorgnis der Eidgenossenschaft gegenueber der

maechtigen leitenden Gemeinde sehr klar heraussieht. Am deutlichsten

zeigt sich die Stellung Roms nicht innerhalb, sondern neben Latium in

dem Kriegswesen. Die Bundesstreitmacht ward, wie die spaetere Weise

des Aufgebots unwidersprechlich zeigt, gebildet aus zwei gleich starken

Massen, einer roemischen und einer latinischen. Das Oberkommando stand

ein fuer allemal bei den roemischen Feldherren; Jahr fuer Jahr hatte der

latinische Zuzug vor den Toren Roms sich einzufinden und begruesste hier

den erwaehlten Befehlshaber durch Zuruf als seinen Feldherrn, nachdem

die vom latinischen Bundesrat dazu beauftragten Roemer sich aus der

Beobachtung des Voegelflugs der Zufriedenheit der Goetter mit der

getroffenen Wahl versichert hatten. Was im Bundeskrieg an Land und Gut

gewonnen war, wurde nach dem Ermessen der Roemer unter die Bundesglieder

verteilt. Dass dem Ausland gegenueber die roemisch-latinische

Foederation nur durch Rom vertreten worden ist, laesst sich nicht

mit Sicherheit behaupten. Der Bundesvertrag untersagte weder Rom noch

Latium, auf eigene Hand einen Angriffskrieg zu beginnen; und wenn, sei

es nach Bundesschluss, sei es infolge eines feindlichen Ueberfalls,

ein Bundeskrieg gefuehrt ward, so mag bei der Fuehrung wie bei der

Beendigung desselben auch der latinische Bundesrat rechtlich beteiligt

gewesen sein. Tatsaechlich freilich wird Rom damals schon die Hegemonie

besessen haben, wie denn, wo immer ein einheitlicher Staat und

ein Staatenbund in eine dauernde Verbindung zueinander treten, das

Uebergewicht auf die Seite von jenem zu fallen pflegt. Wie nach Albas

Fall Rom, jetzt sowohl die Herrin eines verhaeltnismaessig bedeutenden

Gebietes als auch vermutlich die fuehrende Macht innerhalb der

latinischen Eidgenossenschaft, sein unmittelbares und mittelbares

Gebiet weiter ausgedehnt hat, koennen wir nicht mehr verfolgen. Mit den

Etruskern, zunaechst den Veientern, hoerten die Fehden namentlich um den

Besitz von Fidenae nicht auf; es scheint aber nicht, dass es den Roemern

gelang, diesen auf dem latinischen Ufer des Flusses nur eine starke

Meile von Rom gelegenen etruskischen Vorposten dauernd in ihre Gewalt

zu bringen und die Veienter aus dieser gefaehrlichen Offensivbasis zu

verdraengen. Dagegen behaupten sie sich, wie es scheint, unangefochten

im Besitz des Ianiculum und der beiden Ufer der Tibermuendung. Den

Sabinern und Aequern gegenueber erscheint Rom in einer mehr ueberlegenen

Stellung; von der spaeterhin so engen Verbindung mit den entfernteren

Hernikern werden wenigstens die Anfaenge schon in der Koenigszeit

bestanden und die vereinigten Latiner und Herniker ihre oestlichen

Nachbarn von zwei Seiten umfasst und niedergehalten haben. Der

bestaendige Kriegsschauplatz aber war die Suedgrenze, das Gebiet der

Rutuler und mehr noch das der Volsker. Nach dieser Richtung hat die

latinische Landschaft sich am fruehesten erweitert, und hier begegnen

wir zuerst den von Rom und Latium in dem feindlichen Lande

begruendeten und als autonome Glieder der latinischen Eidgenossenschaft

konstituierten Gemeinden, den sogenannten latinischen Kolonien, von

denen die aeltesten noch in die Koenigszeit hineinzureichen scheinen.

Wie weit indes das roemische Machtgebiet um das Ende der Koenigszeit

sich erstreckte, laesst sich in keiner Weise bestimmen. Von Fehden

mit den benachbarten latinischen und volskischen Gemeinden ist in den

roemischen Jahrbuechern der Koenigszeit genug und nur zuviel die Rede;

aber kaum duerften wenige einzelne Meldungen, wie etwa die der Einnahme

von Suessa in der pomptinischen Ebene, einen geschichtlichen Kern

enthalten. Dass die Koenigszeit nicht bloss die staatlichen Grundlagen

Roms gelegt, sondern auch nach aussen hin Roms Macht begruendet hat,

laesst sich nicht bezweifeln; die Stellung der Stadt Rom mehr gegenueber

als in dem latinischen Staatenbund ist bereits im Beginn der Republik

entschieden gegeben und laesst erkennen, dass in Rom schon in

der Koenigszeit eine energische Machtentfaltung nach aussen hin

stattgefunden haben muss. Gewiss sind grosse Taten, ungemeine Erfolge

hier verschollen; aber der Glanz derselben ruht auf der Koenigszeit

Roms, vor allem auf dem koeniglichen Hause der Tarquinier, wie ein

fernes Abendrot, in dem die Umrisse verschwimmen. So war der latinische

Stamm im Zuge, sich unter der Fuehrung Roms zu einigen und zugleich sein

Gebiet nach Osten und Sueden hin zu erweitern; Rom selbst aber war durch

die Gunst der Geschicke und die Kraft der Buerger aus einer regsamen

Handels- und Landstadt der maechtige Mittelpunkt einer bluehenden

Landschaft geworden. Die Umgestaltung der roemischen Kriegsverfassung

und die darin im Keim enthaltene politische Reform, welche uns unter

dem Namen der Servianischen Verfassung bekannt ist, steht im engsten

Zusammenhang mit dieser innerlichen Umwandlung des roemischen

Gemeindewesens. Aber auch aeusserlich musste mit den reicher stroemenden

Mitteln, mit den steigenden Anforderungen, mit dem erweiterten

politischen Horizont der Charakter der Stadt sich aendern. Die

Verschmelzung der quirinalischen Nebengemeinde mit der palatinischen

muss bereits vollzogen gewesen sein, als die sogenannte Servianische

Reform stattfand; seit in dieser die Buergerwehr sich in festen und

einheitlichen Formen zusammengenommen hatte, konnte die Buergerschaft

nicht dabei beharren, die einzelnen Huegel, wie sie nacheinander

mit Gebaeuden sich gefuellt hatten, zu verschanzen und etwa noch

zur Beherrschung des Tiberlaufes die Flussinsel und die Hoehe am

entgegengesetzten Ufer besetzt zu halten. Die Hauptstadt von Latium

verlangte ein anderes und abgeschlossenes Verteidigungssystem: man

schritt zu dem Bau der Servianischen Mauer. Der neue, zusammenhaengende

Stadtwall begann am Fluss unterhalb des Aventin und umschloss diesen

Huegel, an dem neuerdings (1855) an zwei Stellen, teils am westlichen

Abhang gegen den Fluss zu, teils an dem entgegengesetzten oestlichen,

die kolossalen Ueberreste dieser uralten Befestigungen zum Vorschein

gekommen sind, Mauerstuecke von der Hoehe derjenigen von Alatri

und Ferentino, aus maechtigen, viereckig behauenen Tuffbloecken

unregelmaessig geschichtet, die wiedererstandenen Zeugen einer

gewaltigen Epoche, deren Bauten in diesen Felswaenden unvergaenglich

dastehen und deren geistige Taten unvergaenglicher als diese in Ewigkeit

fortwirken werden. Weiter umfasste der Mauerring den Caelius und den

ganzen Raum des Esquilin, Viminal und Quirinal, wo ein ebenfalls erst

vor kurzem (1862) wieder in groesseren Resten zu Tage gekommener Bau,

nach aussen von Peperinbloecken aufgesetzt und durch einen vorgezogenen

Graben geschuetzt, nach innen in einen maechtigen, gegen die Stadt

zu abgeboeschten und noch heute imponierenden Erddamm auslaufend, den

Mangel der natuerlichen Verteidigungsmittel ersetzte, lief von da zum

Kapitol, dessen steile Senkung gegen das Marsfeld zu einen Teil des

Stadtwalls ausmachte, und stiess oberhalb der Tiberinsel zum zweitenmal

an den Fluss. Die Tiberinsel nebst der Pfahlbruecke und das Ianiculum

gehoerten nicht zur eigentlichen Stadt, wohl aber war die letztere Hoehe

ein befestigtes Vorwerk. Wenn ferner bisher der Palatin die Burg

gewesen war, so wurde dieser Huegel jetzt dem freien staedtischen Anbau

ueberlassen und dagegen auf dem nach allen Seiten hin freistehenden und

bei seinem maessigen Umfang leicht zu verteidigenden tarpeischen Huegel

die neue "Burg" (arx, capitolium) ^6 angelegt mit dem Burgbrunnen,

dem sorgfaeltig gefassten "Quellhaus" (tullianum), der Schatzkammer

(aerarium), dem Gefaengnis und dem aeltesten Versammlungsplatz der

Buergerschaft (area Capitolina), auf dem auch spaeter immer noch die

regelmaessigen Abkuendigungen der Mondzeiten stattgefunden haben.

Privatwohnungen dauernder Art sind dagegen in frueherer Zeit nicht auf

dem Burghuegel geduldet worden ^7; und der Raum zwischen den beiden

Spitzen des Huegels, das Heiligtum des argen Gottes (Ve-diovis) oder,

wie die spaetere hellenisierende Epoche es nannte, das Asyl war mit

Wald bedeckt und vermutlich bestimmt, die Bauern mit ihren Herden

aufzunehmen, wenn Ueberschwemmung oder Krieg sie von der Ebene vertrieb.

Das Kapitol war dem Namen wie der Sache nach die Akropole Roms, ein

selbstaendiges, auch noch nach dem Fall der Stadt verteidigungsfaehiges

Kastell, dessen Tor wahrscheinlich nach dem spaeteren Markt zu gelegen

hat ^8. In aehnlicher Weise, wenn auch schwaecher, scheint der Aventin

befestigt und der festen Ansiedelung entzogen worden zu sein. Es haengt

damit zusammen, dass fuer eigentlich staedtische Zwecke, zum

Beispiel fuer die Verteilung des zugeleiteten Wassers, die roemische

Stadtbewohnerschaft sich teilte in die eigentlichen Stadtbewohner

(montani) und in die innerhalb der allgemeinen Ringmauer gelegenen,

aber doch nicht zu der eigentlichen Stadt gerechneten Bezirke (pagani

Aventinenses, Ianiculenses, collegia Capitolinorum et Mercurialium) ^9.

Der von der neuen Stadtmauer umschlossene Raum umfasste also ausser

der bisherigen palatinischen und quirinalischen Stadt noch die beiden

Bundesfestungen des Kapitol und des Aventin, ferner das Ianiculum ^10;

der Palatin als die eigentliche und aelteste Stadt ward von den

uebrigen Anhoehen, an denen die Mauer entlang gefuehrt war, wie im Kranz

umschlossen und von den beiden Kastellen in die Mitte genommen. Aber

das Werk war nicht vollstaendig, solange der mit schwerer Muehe vor dem

auswaertigen Feinde geschirmte Boden nicht auch dem Wasser abgewonnen

war, welches das Tal zwischen dem Palatin und dem Kapitol dauernd

fuellte, sodass hier vielleicht sogar eine Faehre bestand, und das

Tal zwischen dem Kapitol und der Velia sowie das zwischen Palatin und

Aventin versumpfte. Die heute noch stehenden, aus prachtvollen Quadern

zusammengefuegten unterirdischen Abzugsgraeben, welche die Spaeteren

als ein Wunderwerk des koeniglichen Rom anstaunten, duerften eher

der folgenden Epoche angehoeren, da Travertin dabei verwendet ist und

vielfach von Neubauten daran in der republikanischen Zeit erzaehlt

wird; allein die Anlage selbst gehoert ohne Zweifel in die Koenigszeit,

wenngleich vermutlich in eine spaetere Epoche als die Anlage des

Mauerrings und der kapitolinischen Burg. Durch sie wurden an den

entsumpften oder trockengelegten Stellen oeffentliche Plaetze gewonnen,

wie die neue Grossstadt sie bedurfte. Der Versammlungsplatz der

Gemeinde, bis dahin der kapitolinische Platz auf der Burg selbst, ward

verlegt auf die Flaeche, die von der Burg gegen die Stadt sich senkte

(comitium), und dehnte von dort zwischen dem Palatin und den Carinen in

der Richtung nach der Velia hin sich aus. An der der Burg zugekehrten

Seite der Dingstaette erhielten auf der nach Art eines Altanes ueber die

Dingstaette sich erhebenden Burgmauer die Ratsmitglieder und die Gaeste

der Stadt bei Festlichkeiten und Volksversammlungen den Ehrenplatz;

und auf dem Versammlungsplatz selbst wurde das Rathaus errichtet, das

spaeter den Namen der hostilischen Kurie fuehrte. Die Estrade fuer den

Richterstuhl (tribunal) und die Buehne, von wo aus zur Buergerschaft

gesprochen ward (die spaeteren rostra), wurden ebenfalls auf der

Dingstaette selbst errichtet. Ihre Verlaengerung gegen die Velia ward

der neue Markt (forum Romanum). Am Ende desselben, unter dem Palatin,

erhob sich das Gemeindehaus, das die Amtswohnung des Koenigs (regia)

und den gemeinsamen Herd der Stadt, die Rotunde des Vestatempels,

einschloss; nicht weit davon, an der Suedseite des Marktes, ward ein

dazu gehoeriges zweites Rundgebaeude errichtet, die Kammer der Gemeinde

oder der Tempel der Penaten, der heute noch steht als Vorhalle der

Kirche Santi Cosma e Damiano. Es ist bezeichnend fuer die neu und in

ganz anderer Art, als die Ansiedelung der "sieben Berge" es gewesen

war, geeinigte Stadt, dass neben und ueber die dreissig Kurienherde, mit

deren Vereinigung in einem Gebaeude das palatinische Rom sich begnuegt

hatte, in dem Servianischen dieser allgemeine und einheitliche Stadtherd

trat ^11. Laengs der beiden Langseiten des Marktes reihten sich die

Fleischbuden und andere Kauflaeden. In dem Tal zwischen Aventin und

Palatin ward fuer die Rennspiele der "Ring" abgesteckt; das ward der

Circus. Unmittelbar am Flusse ward der Rindermarkt angelegt und bald

entstand hier eines der am dichtesten bevoelkerten Quartiere. Auf allen

Spitzen erhoben sich Tempel und Heiligtuemer, vor allem auf dem Aventin

das Bundesheiligtum der Diana und auf der Hoehe der Burg der

weithin sichtbare Tempel des Vater Diovis, der seinem Volk all

diese Herrlichkeit gewaehrt hatte und nun, wie die Roemer ueber die

umliegenden Nationen, so mit ihnen ueber die unterworfenen Goetter der

Besiegten triumphierte. ---------------------------------------- ^6

Beide Namen, obwohl spaeter auch als Lokalnamen und zwar capitolium von

der nach dem Fluss, arx von der nach dem Quirinal zu liegenden Spitze

des Burghuegels gebraucht, sind urspruenglich, genau den griechischen

akra und koryph/e/ entsprechend, appellativ, wie denn jede latinische

Stadt ihr capitolium ebenfalls hat. Der Lokalname des roemischen

Burghuegels ist mons Tarpeius. ^7 Die Bestimmung, ne quis patricius in

arce aut capitolio habitaret, untersagte wohl nur die Umwandlung des

Bodens in Privateigentum, nicht die Anlegung der Wohnhaeuser. Vgl. W. A.

Becker Topographie der Stadt Rom (Becker, Handbuch, 1). Leipzig 1843, S.

386. ^8 Denn von hier fuehrte der Hauptweg, die "Heilige Strasse", auf

die Burg hinauf und in der Wendung, die diese bei dem Severusbogen nach

links macht, ist noch deutlich die Einbiegung auf das Tor zu erkennen.

Dieses selbst wird in den grossen Bauten, die spaeter am Clivus

stattfanden, untergegangen sein. Das sogenannte Tor an der steilsten

Stelle des kapitolinischen Berges, das unter dem Namen des janualischen

oder saturnischen oder auch des offenen vorkommt und in Kriegszeiten

stets offenstehen musste, hatte augenscheinlich nur religioese Bedeutung

und ist nie ein wirkliches Tor gewesen. ^9 Es kommen vier solcher Gilden

vor: 1. die Capitolini (Cic. ad Q. fr. 2, 5, 2) mit eigenen magistri

(Henzen 6010, 6011) und jaehrlichen Spielen (Liv. 5, 50); vgl. zu CIL

I, 805; 2. die Mercuriales (Liv. 2, 27; Cic. a.a.O.; Preller, Roemische

Mythologie. Berlin 1858. Bd. 1, S. 597) ebenfalls mit magistri (Henzen

6010), die Gilde aus dem Circustal, wo der Mercurtempel sich befand;

3. die pagani Aventinenses ebenfalls mit magistri (Henzen 6010); 4. die

pagani pagi Ianiculensis ebenfalls mit magistri (CIL I, 801, 802).

Es ist gewiss nicht zufaellig, dass diese vier Gilden, die einzigen

derartigen, die in Rom vorkommen, eben den von den vier oertlichen

Tribus aus-, aber von der Servianischen Mauer eingeschlossenen beiden

Huegeln, dem Kapitol und dem Aventin, und dem zu derselben Befestigung

gehoerigen Ianiculum angehoeren; und damit steht weiter im Zusammenhang,

dass als Bezeichnung der gesamten staedtischen Eingesessenen Roms

montani paganive gebraucht wird - vgl. ausser der bekannten Stelle Cic.

dom. 28; 74 besonders das Gesetz ueber die staedtischen Wasserleitungen

bei Festus unter sifus p. 340: [mon]tani paganive si[fis aquam

dividunto]. Die montani, eigentlich die Bewohner der palatinischen

drei Bezirke, scheinen hier a potiori fuer die ganze eigentliche

Stadtbuergerschaft der vier Quartiere gesetzt zu sein; die pagani sind

Römische Geschichte — Buch 1 · 第 11 / 26 段