werden duerfen, so kommt doch derjenigen von Alba noch eine besondere
Bedeutung zu. Es sind nicht bloss die problematische Groesse und der
etwaige Reichtum der Stadt, welche die Sage bestimmt haben, die Entnahme
Albas in so besonderer Weise hervorzuheben. Alba galt als die Metropole
der latinischen Eidgenossenschaft und hatte die Vorstandschaft unter den
dreissig berechtigten Gemeinden. Die Zerstoerung Albas hob natuerlich
den Bund selbst so wenig auf wie die Zerstoerung Thebens die boeotische
Genossenschaft ^5; vielmehr nahm, dem streng privatrechtlichen Charakter
des latinischen Kriegsrechts vollkommen entsprechend, Rom jetzt als
Rechtsnachfolgerin von Alba dessen Bundesvorstandschaft in Anspruch.
Ob und welche Krisen der Anerkennung dieses Anspruchs vorhergingen oder
nachfolgten, vermoegen wir nicht anzugeben; im ganzen scheint man die
roemische Hegemonie ueber Latium bald und durchgaengig anerkannt zu
haben, wenn auch einzelne Gemeinden, wie zum Beispiel Labici und vor
allem Gabii, zeitweilig sich ihr entzogen haben moegen. Schon damals
mochte Rom als seegewaltig der Landschaft, als Stadt den Dorfschaften,
als Einheitsstaat der Eidgenossenschaft gegenueberstehen, schon damals
nur mit und durch Rom die Latiner ihre Kuesten gegen Karthager, Hellenen
und Etrusker schirmen und ihre Landgrenze gegen die unruhigen Nachbarn
sabellischen Stammes behaupten und erweitern koennen. Ob der materielle
Zuwachs, den Rom durch die Ueberwaeltigung von Alba erhielt, groesser
war als die durch die Einnahme von Antemnae oder Collatia erlangte
Machtvermehrung, laesst sich nicht ausmachen; es ist sehr moeglich,
dass Rom nicht erst durch die Eroberung Albas die maechtigste latinische
Gemeinde ward, sondern schon lange vorher es war; aber was dadurch
gewonnen ward, war die Vorstandschaft bei dem latinischen Feste und
damit die Grundlage der kuenftigen Hegemonie der roemischen Gemeinde
ueber die gesamte latinische Eidgenossenschaft. Es ist wichtig, diese
entscheidenden Verhaeltnisse so bestimmt wie moeglich zu bezeichnen.
---------------------------------------------------- ^5 Es scheint sogar
aus einem Teile der albischen Mark die Gemeinde Bovillae gebildet und
diese an Albas Platz unter die autonomen latinischen Staedte eingetreten
zu sein. Ihren albischen Ursprung bezeugt der Iulierkult und der
Name Albani Longani Bovillenses (Orelli-Henzen 119, 2252, 6019);
ihre Autonomie Dionysios (5, 61) und Cicero (Planc. 9, 23).
--------------------------------------------------------------- Die Form
der roemischen Hegemonie ueber Latium war im ganzen die eines gleichen
Buendnisses zwischen der roemischen Gemeinde einer- und der latinischen
Eidgenossenschaft anderseits, wodurch ein ewiger Landfriede in der
ganzen Mark und ein ewiges Buendnis fuer den Angriff wie fuer die
Verteidigung festgestellt ward. "Friede soll sein zwischen den Roemern
und allen Gemeinden der Latiner, solange Himmel und Erde bestehen; sie
sollen nicht Krieg fuehren untereinander noch Feinde ins Land rufen noch
Feinden den Durchzug gestatten; dem Angegriffenen soll Hilfe geleistet
werden mit gesamter Hand und gleichmaessig verteilt werden, was gewonnen
ist im gemeinschaftlichen Krieg." Die verbriefte Rechtsgleichheit im
Handel und Wandel, im Kreditverkehr wie im Erbrecht, verflocht die
Interessen der schon durch die gleiche Sprache und Sitte
verbundenen Gemeinden noch durch die tausendfachen Beziehungen des
Geschaeftsverkehrs, und es ward damit etwas aehnliches erreicht wie in
unserer Zeit durch die Beseitigung der Zollschranken. Allerdings
blieb jeder Gemeinde formell ihr eigenes Recht; bis auf den
Bundesgenossenkrieg war das latinische Recht mit dem roemischen nicht
notwendig identisch, und wir finden zum Beispiel, dass die Klagbarkeit
der Verloebnisse, die in Rom frueh abgeschafft ward, in den latinischen
Gemeinden bestehen blieb. Allein die einfache und rein volkstuemliche
Entwicklung des latinischen Rechtes und das Bestreben, die
Rechtsgleichheit moeglichst festzuhalten, fuehrten denn doch dahin,
dass das Privatrecht in Inhalt und Form wesentlich dasselbe war in
ganz Latium. Am schaerfsten tritt diese Rechtsgleichheit hervor in den
Bestimmungen ueber den Verlust und den Wiedergewinn der Freiheit
des einzelnen Buergers. Nach einem alten ehrwuerdigen Rechtssatz des
latinischen Stammes konnte kein Buerger in dem Staat, wo er frei gewesen
war, Knecht werden oder innerhalb dessen das Buergerrecht einbuessen;
sollte er zur Strafe die Freiheit und, was dasselbe war, das
Buergerrecht verlieren, so musste er ausgeschieden werden aus dem
Staat und bei Fremden in die Knechtschaft eintreten. Diesen Rechtssatz
erstreckte man auf das gesamte Bundesgebiet; kein Glied eines der
Bundesstaaten sollte als Knecht leben koennen innerhalb der gesamten
Eidgenossenschaft. Anwendungen davon sind die in die Zwoelf Tafeln
aufgenommene Bestimmung, dass der zahlungsunfaehige Schuldner, wenn
der Glaeubiger ihn verkaufen wolle, verkauft werden muesse jenseits der
Tibergrenze, das heisst ausserhalb des Bundesgebietes, und die Klausel
des zweiten Vertrags zwischen Rom und Karthago, dass der von den
Karthagern gefangene roemische Bundesgenosse frei sein solle, so wie er
einen roemischen Hafen betrete. Wenngleich allgemeine Ehegemeinschaft
innerhalb des Bundes wahrscheinlich nicht bestand, so sind dennoch
Zwischenehen zwischen den verschiedenen Gemeinden, wie dies schon
frueher bemerkt worden ist, haeufig vorgekommen. Die politischen Rechte
konnte zunaechst jeder Latiner nur da ausueben, wo er eingebuergert war;
dagegen lag es im Wesen der privatrechtlichen Gleichheit, dass jeder
Latiner an jedem latinischen Orte sich niederlassen konnte, oder, nach
heutiger Terminologie, es bestand neben den besonderen Buergerrechten
der einzelnen Gemeinden ein allgemeines eidgenoessisches
Niederlassungsrecht; und seitdem der Plebejer in Rom als Buerger
anerkannt war, wandelte sich dieses Recht Rom gegenueber um in volle
Freizuegigkeit. Dass dies wesentlich zum Vorteil der Hauptstadt
ausschlug, die allein in Latium staedtischen Verkehr, staedtischen
Erwerb, staedtische Genuesse darzubieten hatte, und dass die Zahl der
Insassen in Rom sich reissend schnell vermehrte, seit die latinische
Landschaft im ewigen Frieden mit Rom lebte, ist begreiflich. In
Verfassung und Verwaltung blieb nicht bloss die einzelne Gemeinde
selbstaendig und souveraen, soweit nicht die Bundespflichten eingriffen,
sondern, was mehr bedeutet, es blieb dem Bunde der dreissig Gemeinden
als solchem Rom gegenueber die Autonomie. Wenn versichert wird, dass
Albas Stellung zu den Bundesgemeinden eine ueberlegenere gewesen sei als
die Roms, und dass die letzteren durch Albas Sturz die Autonomie
erlangt haetten, so ist dies insofern wohl moeglich, als Alba wesentlich
Bundesglied war, Rom von Haus aus mehr als Sonderstaat dem Bunde
gegenueber als innerhalb desselben stand; aber es mag, eben wie die
Rheinbundstaaten formell souveraen waren, waehrend die deutschen
Reichsstaaten einen Herrn hatten, der Sache nach vielmehr Albas
Vorstandschaft gleich der des deutschen Kaisers ein Ehrenrecht, Roms
Protektorat von Haus aus wie das napoleonische eine Oberherrlichkeit
gewesen sein. In der Tat scheint Alba im Bundesrat den Vorsitz gefuehrt
zu haben, waehrend Rom die latinischen Abgeordneten selbstaendig, unter
Leitung, wie es scheint, eines aus ihrer Mitte gewaehlten
Vorsitzenden, ihre Beratungen abhalten liess und sich begnuegte mit der
Ehrenvorstandschaft bei dem Bundesopferfest fuer Rom und Latium und mit
der Errichtung eines zweiten Bundesheiligtums in Rom, des Dianatempels
auf dem Aventin, so dass von nun an teils auf roemischem Boden fuer Rom
und Latium, teils auf latinischem fuer Latium und Rom geopfert ward.
Nicht minder im Interesse des Bundes war es, dass die Roemer in dem
Vertrag mit Latium sich verpflichteten, mit keiner latinischen Gemeinde
ein Sonderbuendnis einzugehen - eine Bestimmung, aus der die ohne
Zweifel wohlbegruendete Besorgnis der Eidgenossenschaft gegenueber der
maechtigen leitenden Gemeinde sehr klar heraussieht. Am deutlichsten
zeigt sich die Stellung Roms nicht innerhalb, sondern neben Latium in
dem Kriegswesen. Die Bundesstreitmacht ward, wie die spaetere Weise
des Aufgebots unwidersprechlich zeigt, gebildet aus zwei gleich starken
Massen, einer roemischen und einer latinischen. Das Oberkommando stand
ein fuer allemal bei den roemischen Feldherren; Jahr fuer Jahr hatte der
latinische Zuzug vor den Toren Roms sich einzufinden und begruesste hier
den erwaehlten Befehlshaber durch Zuruf als seinen Feldherrn, nachdem
die vom latinischen Bundesrat dazu beauftragten Roemer sich aus der
Beobachtung des Voegelflugs der Zufriedenheit der Goetter mit der
getroffenen Wahl versichert hatten. Was im Bundeskrieg an Land und Gut
gewonnen war, wurde nach dem Ermessen der Roemer unter die Bundesglieder
verteilt. Dass dem Ausland gegenueber die roemisch-latinische
Foederation nur durch Rom vertreten worden ist, laesst sich nicht
mit Sicherheit behaupten. Der Bundesvertrag untersagte weder Rom noch
Latium, auf eigene Hand einen Angriffskrieg zu beginnen; und wenn, sei
es nach Bundesschluss, sei es infolge eines feindlichen Ueberfalls,
ein Bundeskrieg gefuehrt ward, so mag bei der Fuehrung wie bei der
Beendigung desselben auch der latinische Bundesrat rechtlich beteiligt
gewesen sein. Tatsaechlich freilich wird Rom damals schon die Hegemonie
besessen haben, wie denn, wo immer ein einheitlicher Staat und
ein Staatenbund in eine dauernde Verbindung zueinander treten, das
Uebergewicht auf die Seite von jenem zu fallen pflegt. Wie nach Albas
Fall Rom, jetzt sowohl die Herrin eines verhaeltnismaessig bedeutenden
Gebietes als auch vermutlich die fuehrende Macht innerhalb der
latinischen Eidgenossenschaft, sein unmittelbares und mittelbares
Gebiet weiter ausgedehnt hat, koennen wir nicht mehr verfolgen. Mit den
Etruskern, zunaechst den Veientern, hoerten die Fehden namentlich um den
Besitz von Fidenae nicht auf; es scheint aber nicht, dass es den Roemern
gelang, diesen auf dem latinischen Ufer des Flusses nur eine starke
Meile von Rom gelegenen etruskischen Vorposten dauernd in ihre Gewalt
zu bringen und die Veienter aus dieser gefaehrlichen Offensivbasis zu
verdraengen. Dagegen behaupten sie sich, wie es scheint, unangefochten
im Besitz des Ianiculum und der beiden Ufer der Tibermuendung. Den
Sabinern und Aequern gegenueber erscheint Rom in einer mehr ueberlegenen
Stellung; von der spaeterhin so engen Verbindung mit den entfernteren
Hernikern werden wenigstens die Anfaenge schon in der Koenigszeit
bestanden und die vereinigten Latiner und Herniker ihre oestlichen
Nachbarn von zwei Seiten umfasst und niedergehalten haben. Der
bestaendige Kriegsschauplatz aber war die Suedgrenze, das Gebiet der
Rutuler und mehr noch das der Volsker. Nach dieser Richtung hat die
latinische Landschaft sich am fruehesten erweitert, und hier begegnen
wir zuerst den von Rom und Latium in dem feindlichen Lande
begruendeten und als autonome Glieder der latinischen Eidgenossenschaft
konstituierten Gemeinden, den sogenannten latinischen Kolonien, von
denen die aeltesten noch in die Koenigszeit hineinzureichen scheinen.
Wie weit indes das roemische Machtgebiet um das Ende der Koenigszeit
sich erstreckte, laesst sich in keiner Weise bestimmen. Von Fehden
mit den benachbarten latinischen und volskischen Gemeinden ist in den
roemischen Jahrbuechern der Koenigszeit genug und nur zuviel die Rede;
aber kaum duerften wenige einzelne Meldungen, wie etwa die der Einnahme
von Suessa in der pomptinischen Ebene, einen geschichtlichen Kern
enthalten. Dass die Koenigszeit nicht bloss die staatlichen Grundlagen
Roms gelegt, sondern auch nach aussen hin Roms Macht begruendet hat,
laesst sich nicht bezweifeln; die Stellung der Stadt Rom mehr gegenueber
als in dem latinischen Staatenbund ist bereits im Beginn der Republik
entschieden gegeben und laesst erkennen, dass in Rom schon in
der Koenigszeit eine energische Machtentfaltung nach aussen hin
stattgefunden haben muss. Gewiss sind grosse Taten, ungemeine Erfolge
hier verschollen; aber der Glanz derselben ruht auf der Koenigszeit
Roms, vor allem auf dem koeniglichen Hause der Tarquinier, wie ein
fernes Abendrot, in dem die Umrisse verschwimmen. So war der latinische
Stamm im Zuge, sich unter der Fuehrung Roms zu einigen und zugleich sein
Gebiet nach Osten und Sueden hin zu erweitern; Rom selbst aber war durch
die Gunst der Geschicke und die Kraft der Buerger aus einer regsamen
Handels- und Landstadt der maechtige Mittelpunkt einer bluehenden
Landschaft geworden. Die Umgestaltung der roemischen Kriegsverfassung
und die darin im Keim enthaltene politische Reform, welche uns unter
dem Namen der Servianischen Verfassung bekannt ist, steht im engsten
Zusammenhang mit dieser innerlichen Umwandlung des roemischen
Gemeindewesens. Aber auch aeusserlich musste mit den reicher stroemenden
Mitteln, mit den steigenden Anforderungen, mit dem erweiterten
politischen Horizont der Charakter der Stadt sich aendern. Die
Verschmelzung der quirinalischen Nebengemeinde mit der palatinischen
muss bereits vollzogen gewesen sein, als die sogenannte Servianische
Reform stattfand; seit in dieser die Buergerwehr sich in festen und
einheitlichen Formen zusammengenommen hatte, konnte die Buergerschaft
nicht dabei beharren, die einzelnen Huegel, wie sie nacheinander
mit Gebaeuden sich gefuellt hatten, zu verschanzen und etwa noch
zur Beherrschung des Tiberlaufes die Flussinsel und die Hoehe am
entgegengesetzten Ufer besetzt zu halten. Die Hauptstadt von Latium
verlangte ein anderes und abgeschlossenes Verteidigungssystem: man
schritt zu dem Bau der Servianischen Mauer. Der neue, zusammenhaengende
Stadtwall begann am Fluss unterhalb des Aventin und umschloss diesen
Huegel, an dem neuerdings (1855) an zwei Stellen, teils am westlichen
Abhang gegen den Fluss zu, teils an dem entgegengesetzten oestlichen,
die kolossalen Ueberreste dieser uralten Befestigungen zum Vorschein
gekommen sind, Mauerstuecke von der Hoehe derjenigen von Alatri
und Ferentino, aus maechtigen, viereckig behauenen Tuffbloecken
unregelmaessig geschichtet, die wiedererstandenen Zeugen einer
gewaltigen Epoche, deren Bauten in diesen Felswaenden unvergaenglich
dastehen und deren geistige Taten unvergaenglicher als diese in Ewigkeit
fortwirken werden. Weiter umfasste der Mauerring den Caelius und den
ganzen Raum des Esquilin, Viminal und Quirinal, wo ein ebenfalls erst
vor kurzem (1862) wieder in groesseren Resten zu Tage gekommener Bau,
nach aussen von Peperinbloecken aufgesetzt und durch einen vorgezogenen
Graben geschuetzt, nach innen in einen maechtigen, gegen die Stadt
zu abgeboeschten und noch heute imponierenden Erddamm auslaufend, den
Mangel der natuerlichen Verteidigungsmittel ersetzte, lief von da zum
Kapitol, dessen steile Senkung gegen das Marsfeld zu einen Teil des
Stadtwalls ausmachte, und stiess oberhalb der Tiberinsel zum zweitenmal
an den Fluss. Die Tiberinsel nebst der Pfahlbruecke und das Ianiculum
gehoerten nicht zur eigentlichen Stadt, wohl aber war die letztere Hoehe
ein befestigtes Vorwerk. Wenn ferner bisher der Palatin die Burg
gewesen war, so wurde dieser Huegel jetzt dem freien staedtischen Anbau
ueberlassen und dagegen auf dem nach allen Seiten hin freistehenden und
bei seinem maessigen Umfang leicht zu verteidigenden tarpeischen Huegel
die neue "Burg" (arx, capitolium) ^6 angelegt mit dem Burgbrunnen,
dem sorgfaeltig gefassten "Quellhaus" (tullianum), der Schatzkammer
(aerarium), dem Gefaengnis und dem aeltesten Versammlungsplatz der
Buergerschaft (area Capitolina), auf dem auch spaeter immer noch die
regelmaessigen Abkuendigungen der Mondzeiten stattgefunden haben.
Privatwohnungen dauernder Art sind dagegen in frueherer Zeit nicht auf
dem Burghuegel geduldet worden ^7; und der Raum zwischen den beiden
Spitzen des Huegels, das Heiligtum des argen Gottes (Ve-diovis) oder,
wie die spaetere hellenisierende Epoche es nannte, das Asyl war mit
Wald bedeckt und vermutlich bestimmt, die Bauern mit ihren Herden
aufzunehmen, wenn Ueberschwemmung oder Krieg sie von der Ebene vertrieb.
Das Kapitol war dem Namen wie der Sache nach die Akropole Roms, ein
selbstaendiges, auch noch nach dem Fall der Stadt verteidigungsfaehiges
Kastell, dessen Tor wahrscheinlich nach dem spaeteren Markt zu gelegen
hat ^8. In aehnlicher Weise, wenn auch schwaecher, scheint der Aventin
befestigt und der festen Ansiedelung entzogen worden zu sein. Es haengt
damit zusammen, dass fuer eigentlich staedtische Zwecke, zum
Beispiel fuer die Verteilung des zugeleiteten Wassers, die roemische
Stadtbewohnerschaft sich teilte in die eigentlichen Stadtbewohner
(montani) und in die innerhalb der allgemeinen Ringmauer gelegenen,
aber doch nicht zu der eigentlichen Stadt gerechneten Bezirke (pagani
Aventinenses, Ianiculenses, collegia Capitolinorum et Mercurialium) ^9.
Der von der neuen Stadtmauer umschlossene Raum umfasste also ausser
der bisherigen palatinischen und quirinalischen Stadt noch die beiden
Bundesfestungen des Kapitol und des Aventin, ferner das Ianiculum ^10;
der Palatin als die eigentliche und aelteste Stadt ward von den
uebrigen Anhoehen, an denen die Mauer entlang gefuehrt war, wie im Kranz
umschlossen und von den beiden Kastellen in die Mitte genommen. Aber
das Werk war nicht vollstaendig, solange der mit schwerer Muehe vor dem
auswaertigen Feinde geschirmte Boden nicht auch dem Wasser abgewonnen
war, welches das Tal zwischen dem Palatin und dem Kapitol dauernd
fuellte, sodass hier vielleicht sogar eine Faehre bestand, und das
Tal zwischen dem Kapitol und der Velia sowie das zwischen Palatin und
Aventin versumpfte. Die heute noch stehenden, aus prachtvollen Quadern
zusammengefuegten unterirdischen Abzugsgraeben, welche die Spaeteren
als ein Wunderwerk des koeniglichen Rom anstaunten, duerften eher
der folgenden Epoche angehoeren, da Travertin dabei verwendet ist und
vielfach von Neubauten daran in der republikanischen Zeit erzaehlt
wird; allein die Anlage selbst gehoert ohne Zweifel in die Koenigszeit,
wenngleich vermutlich in eine spaetere Epoche als die Anlage des
Mauerrings und der kapitolinischen Burg. Durch sie wurden an den
entsumpften oder trockengelegten Stellen oeffentliche Plaetze gewonnen,
wie die neue Grossstadt sie bedurfte. Der Versammlungsplatz der
Gemeinde, bis dahin der kapitolinische Platz auf der Burg selbst, ward
verlegt auf die Flaeche, die von der Burg gegen die Stadt sich senkte
(comitium), und dehnte von dort zwischen dem Palatin und den Carinen in
der Richtung nach der Velia hin sich aus. An der der Burg zugekehrten
Seite der Dingstaette erhielten auf der nach Art eines Altanes ueber die
Dingstaette sich erhebenden Burgmauer die Ratsmitglieder und die Gaeste
der Stadt bei Festlichkeiten und Volksversammlungen den Ehrenplatz;
und auf dem Versammlungsplatz selbst wurde das Rathaus errichtet, das
spaeter den Namen der hostilischen Kurie fuehrte. Die Estrade fuer den
Richterstuhl (tribunal) und die Buehne, von wo aus zur Buergerschaft
gesprochen ward (die spaeteren rostra), wurden ebenfalls auf der
Dingstaette selbst errichtet. Ihre Verlaengerung gegen die Velia ward
der neue Markt (forum Romanum). Am Ende desselben, unter dem Palatin,
erhob sich das Gemeindehaus, das die Amtswohnung des Koenigs (regia)
und den gemeinsamen Herd der Stadt, die Rotunde des Vestatempels,
einschloss; nicht weit davon, an der Suedseite des Marktes, ward ein
dazu gehoeriges zweites Rundgebaeude errichtet, die Kammer der Gemeinde
oder der Tempel der Penaten, der heute noch steht als Vorhalle der
Kirche Santi Cosma e Damiano. Es ist bezeichnend fuer die neu und in
ganz anderer Art, als die Ansiedelung der "sieben Berge" es gewesen
war, geeinigte Stadt, dass neben und ueber die dreissig Kurienherde, mit
deren Vereinigung in einem Gebaeude das palatinische Rom sich begnuegt
hatte, in dem Servianischen dieser allgemeine und einheitliche Stadtherd
trat ^11. Laengs der beiden Langseiten des Marktes reihten sich die
Fleischbuden und andere Kauflaeden. In dem Tal zwischen Aventin und
Palatin ward fuer die Rennspiele der "Ring" abgesteckt; das ward der
Circus. Unmittelbar am Flusse ward der Rindermarkt angelegt und bald
entstand hier eines der am dichtesten bevoelkerten Quartiere. Auf allen
Spitzen erhoben sich Tempel und Heiligtuemer, vor allem auf dem Aventin
das Bundesheiligtum der Diana und auf der Hoehe der Burg der
weithin sichtbare Tempel des Vater Diovis, der seinem Volk all
diese Herrlichkeit gewaehrt hatte und nun, wie die Roemer ueber die
umliegenden Nationen, so mit ihnen ueber die unterworfenen Goetter der
Besiegten triumphierte. ---------------------------------------- ^6
Beide Namen, obwohl spaeter auch als Lokalnamen und zwar capitolium von
der nach dem Fluss, arx von der nach dem Quirinal zu liegenden Spitze
des Burghuegels gebraucht, sind urspruenglich, genau den griechischen
akra und koryph/e/ entsprechend, appellativ, wie denn jede latinische
Stadt ihr capitolium ebenfalls hat. Der Lokalname des roemischen
Burghuegels ist mons Tarpeius. ^7 Die Bestimmung, ne quis patricius in
arce aut capitolio habitaret, untersagte wohl nur die Umwandlung des
Bodens in Privateigentum, nicht die Anlegung der Wohnhaeuser. Vgl. W. A.
Becker Topographie der Stadt Rom (Becker, Handbuch, 1). Leipzig 1843, S.
386. ^8 Denn von hier fuehrte der Hauptweg, die "Heilige Strasse", auf
die Burg hinauf und in der Wendung, die diese bei dem Severusbogen nach
links macht, ist noch deutlich die Einbiegung auf das Tor zu erkennen.
Dieses selbst wird in den grossen Bauten, die spaeter am Clivus
stattfanden, untergegangen sein. Das sogenannte Tor an der steilsten
Stelle des kapitolinischen Berges, das unter dem Namen des janualischen
oder saturnischen oder auch des offenen vorkommt und in Kriegszeiten
stets offenstehen musste, hatte augenscheinlich nur religioese Bedeutung
und ist nie ein wirkliches Tor gewesen. ^9 Es kommen vier solcher Gilden
vor: 1. die Capitolini (Cic. ad Q. fr. 2, 5, 2) mit eigenen magistri
(Henzen 6010, 6011) und jaehrlichen Spielen (Liv. 5, 50); vgl. zu CIL
I, 805; 2. die Mercuriales (Liv. 2, 27; Cic. a.a.O.; Preller, Roemische
Mythologie. Berlin 1858. Bd. 1, S. 597) ebenfalls mit magistri (Henzen
6010), die Gilde aus dem Circustal, wo der Mercurtempel sich befand;
3. die pagani Aventinenses ebenfalls mit magistri (Henzen 6010); 4. die
pagani pagi Ianiculensis ebenfalls mit magistri (CIL I, 801, 802).
Es ist gewiss nicht zufaellig, dass diese vier Gilden, die einzigen
derartigen, die in Rom vorkommen, eben den von den vier oertlichen
Tribus aus-, aber von der Servianischen Mauer eingeschlossenen beiden
Huegeln, dem Kapitol und dem Aventin, und dem zu derselben Befestigung
gehoerigen Ianiculum angehoeren; und damit steht weiter im Zusammenhang,
dass als Bezeichnung der gesamten staedtischen Eingesessenen Roms
montani paganive gebraucht wird - vgl. ausser der bekannten Stelle Cic.
dom. 28; 74 besonders das Gesetz ueber die staedtischen Wasserleitungen
bei Festus unter sifus p. 340: [mon]tani paganive si[fis aquam
dividunto]. Die montani, eigentlich die Bewohner der palatinischen
drei Bezirke, scheinen hier a potiori fuer die ganze eigentliche
Stadtbuergerschaft der vier Quartiere gesetzt zu sein; die pagani sind