herbeigefuehrt worden ist, dass jeder ansaessige Buerger einem dieser

Stadtteile angehoerte, laesst sich nicht sagen; aber es war dies der

Fall, und dass die vier Distrikte ungefaehr gleiche Mannzahl hatten,

ergibt sich aus ihrer gleichmaessigen Anziehung bei der Aushebung.

Ueberhaupt hat diese Einteilung, die zunaechst auf den Boden allein und

nur folgeweise auf die Besitzer sich bezog, einen ganz aeusserlichen

Charakter und namentlich ist ihr niemals eine religioese Bedeutung

zugekommen; denn dass in jedem Stadtdistrikt eine gewisse Zahl der

raetselhaften Argeerkapellen sich befanden, macht dieselben ebensowenig

zu sakralen Bezirken, als es die Gassen dadurch wurden, dass in jeder

ein Larenaltar errichtet ward. Jeder dieser vier Aushebungsdistrikte

hatte annaehernd den vierten Teil wie der ganzen Mannschaft, so jeder

einzelnen militaerischen Abteilung zu stellen, sodass jede Legion und

jede Zenturie gleich viel Konskribierte aus jedem Bezirk zaehlte, um

alle Gegensaetze gentilizischer und lokaler Natur in dem einen und

gemeinsamen Gemeindeaufgebot aufzuheben und vor allem durch den

maechtigen Hebel des nivellierenden Soldatengeistes Insassen und Buerger

zu einem Volke zu verschmelzen. Militaerisch wurde die waffenfaehige

Mannschaft geschieden in ein erstes und zweites Aufgebot, von denen

jene, die "Juengeren", vom laufenden achtzehnten bis zum vollendeten

sechsundvierzigsten Jahre, vorwiegend zum Felddienst verwandt wurden,

waehrend die "Aelteren" die Mauern daheim schirmten. Die militaerische

Einheit ward in der Infanterie die jetzt verdoppelte Legion, eine

vollstaendig nach alter dorischer Art gereihte und geruestete Phalanx

von sechstausend Mann, die sechs Glieder hoch eine Front von tausend

Schwergeruesteten bildete; wozu dann noch 2400 "Ungeruestete" (velites,

s. 1, 84, A.) kamen. Die vier ersten Glieder der Phalanx, die classis,

bildeten die vollgeruesteten Hopliten der Vollhufener, im fuenften und

sechsten standen die minder geruesteten Bauern der zweiten und dritten

Abteilung; die beiden letzten traten als letzte Glieder zu der Phalanx

hinzu oder kaempften daneben als Leichtbewaffnete. Fuer die leichte

Ausfuellung zufaelliger Luecken, die der Phalanx so verderblich sind,

war gesorgt. Es standen also in derselben 84 Zenturien oder 8400 Mann,

davon 6000 Hopliten, 4000 der ersten, je 1000 der beiden folgenden

Abteilungen, ferner 2400 Leichte, davon 1000 der vierten, 1200 der

fuenften Abteilung; ungefaehr stellte jeder Aushebungsbezirk zu der

Phalanx 2100, zu jeder Zenturie 25 Mann. Diese Phalanx war das zum

Ausruecken bestimmte Heer, waehrend die gleiche Truppenmacht auf die

fuer die Stadtverteidigung zurueckbleibenden Aelteren gerechnet wurde;

wodurch also der Normalbestand des Fussvolks auf 16800 Mann kam,

80 Zenturien der ersten, je 20 der drei folgenden, 28 der letzten

Abteilung; ungerechnet die beiden Zenturien Ersatzmannschaft sowie die

der Werk- und die der Spielleute. Zu allen diesen kam die Reiterei,

welche aus 1800 Pferden bestand; dem ausrueckenden Heer ward indes oft

nur der dritte Teil der Gesamtzahl beigegeben. Der Normalbestand des

roemischen Heeres ersten und zweiten Aufgebots stieg sonach auf nahe

an 20000 Mann; welche Zahl dem Effektivbestand der roemischen

Waffenfaehigen, wie er war zur Zeit der Einfuehrung dieser neuen

Organisation, unzweifelhaft im allgemeinen entsprochen haben wird. Bei

steigender Bevoelkerung wurde nicht die Zahl der Zenturien vermehrt,

sondern man verstaerkte durch zugegebene Leute die einzelnen

Abteilungen, ohne doch die Grundzahl ganz fallen zu lassen; wie denn die

roemischen der Zahl nach geschlossenen Korporationen ueberhaupt haeufig

durch Aufnahme ueberzaehliger Mitglieder die ihnen gesetzte Schranke

umgingen. Mit dieser neuen Heeresordnung Hand in Hand ging die

sorgfaeltigere Beaufsichtigung des Grundbesitzes von seiten des Staats.

Es wurde entweder jetzt eingefuehrt oder doch sorgfaeltiger bestimmt,

dass ein Erdbuch angelegt werde, in welchem die einzelnen Grundbesitzer

ihre Aecker mit dem Zubehoer, den Gerechtigkeiten, den Knechten, den

Zug- und Lasttieren verzeichnen lassen sollten. Jede Veraeusserung, die

nicht offenkundig und vor Zeugen geschah, wurde fuer nichtig erklaert

und eine Revision des Grundbesitzregisters, das zugleich Aushebungsrolle

war, in jedem vierten Jahre vorgeschrieben. So sind aus der

servianischen Kriegsordnung die Manzipation und der Zensus

hervorgegangen. Augenscheinlich ist diese ganze Institution von Haus aus

militaerischer Natur. In dem ganzen weitlaeufigen Schema begegnet auch

nicht ein einziger Zug, der auf eine andere als die rein kriegerische

Bestimmung der Zenturien hinwiese; und dies allein muss fuer jeden, der

in solchen Dingen zu denken gewohnt ist, genuegen, um ihre Verwendung

zu politischen Zwecken fuer spaetere Neuerung zu erklaeren. Wenn,

wie wahrscheinlich, in aeltester Zeit, wer das sechzigste Jahr

ueberschritten hat, von den Zenturien ausgeschlossen ist, so hat dies

keinen Sinn, sofern dieselben von Anfang an bestimmt waren, gleich und

neben den Kurien die Buergergemeinde zu repraesentieren. Indes wenn auch

die Zenturienordnung lediglich eingefuehrt ward, um die Schlagfertigkeit

der Buergschaft durch die Beziehung der Insassen zu steigern, und

insofern nichts verkehrter ist, als die Servianische Ordnung fuer die

Einfuehrung der Timokratie in Rom auszugeben, so wirkte doch folgeweise

die neue Wehrpflichtigkeit der Einwohnerschaft auch auf ihre politische

Stellung wesentlich zurueck. Wer Soldat werden muss, muss auch Offizier

werden koennen, solange der Staat nicht faul ist; ohne Frage konnten

in Rom jetzt auch Plebejer zu Centurionen und Kriegstribunen ernannt

werden. Wenn ferner auch der bisherigen in den Kurien vertretenen

Buergerschaft durch die Zenturieninstitution der Sonderbesitz der

politischen Rechte nicht geschmaelert werden sollte, so mussten doch

unvermeidlich diejenigen Rechte, welche die bisherige Buergerschaft

nicht als Kurienversammlung, sondern als Buergeraufgebot geuebt hatte,

uebergehen auf die neuen Buerger- und Insassenzenturien. Die Zenturien

also sind es fortan, die der Koenig vor dem Beginn eines Angriffskrieges

um ihre Einwilligung zu befragen hat. Es ist wichtig der spaeteren

Entwicklung wegen, diese ersten Ansaetze zu einer Beteiligung der

Zenturien an den oeffentlichen Angelegenheiten zu bezeichnen; allein

zunaechst trat der Erwerb dieser Rechte durch die Zenturien mehr

folgeweise ein, als dass er geradezu beabsichtigt worden waere, und

nach wie vor der Servianischen Reform galt die Kurienversammlung als die

eigentliche Buergergemeinde, deren Huldigung das ganze Volk dem Koenig

verpflichtete. Neben diesen neuen grundsaessigen Vollbuergern standen

die angesessenen Auslaender aus dem verbuendeten Latium als teilnehmend

an den oeffentlichen Lasten, der Steuer und den Fronden (daher

municipes); waehrend die ausser den Tribus stehenden, nicht

ansaessigen und des Wehr- und Stimmrechts entbehrenden Buerger nur als

steuerpflichtig (aerarii) in Betracht kommen. Hatte man somit bisher

nur zwei Klassen der Gemeindeglieder: Buerger und Schutzverwandte

unterschieden, so stellten jetzt sich diese drei politischen Klassen

fest, die viele Jahrhunderte hindurch das roemische Staatsrecht

beherrscht haben. Wann und wie diese neue militaerische Organisation

der roemischen Gemeinde ins Leben trat, darueber sind nur Vermutungen

moeglich. Sie setzt die vier Quartiere voraus, das heisst, die

Servianische Mauer musste gezogen sein, bevor die Reform stattfand.

Aber auch das Stadtgebiet musste schon seine urspruengliche Grenze

betraechtlich ueberschritten haben, wenn es 8000 volle ebensoviel

Teilhufener oder Hufenersoehne stellen konnte. Wir kennen zwar den

Flaechenraum der vollen roemischen Bauernstelle nicht, allein es wird

nicht moeglich sein, sie unter 20 Morgen anzusetzen ^4; rechnen wir

als Minimum 10000 Vollhufen, so wuerden diese einen Flaechenraum von 9

deutschen Quadratmeilen Ackerland voraussetzen, wonach, wenn man Weide,

Haeuserraum und nicht kulturfaehigen Boden noch so maessig in Ansatz

bringt, das Gebiet zu der Zeit, wo diese Reform durchgefuehrt ward,

mindestens eine Ausdehnung von 20 Quadratmeilen, wahrscheinlich

aber eine noch betraechtlichere, gehabt haben muss. Folgt man der

Ueberlieferung, so muesste man gar eine Zahl von 84000 ansaessigen und

waffenfaehigen Buergern annehmen; denn so viel soll Servius bei dem

ersten Zensus gezaehlt haben. Indes dass diese Zahl fabelhaft ist,

zeigt ein Blick auf die Karte; auch ist sie nicht wahrhaft ueberliefert,

sondern vermutungsweise berechnet, indem die 16800 Waffenfaehigen des

Normalstandes der Infanterie nach einem durchschnittlichen die Familie

zu fuenf Koepfen ansetzenden Ueberschlag eine Zahl von 84000 Buergern zu

ergeben schienen und diese Zahl mit der der Waffenfaehigen verwechselt

ward. Aber auch nach jenen maessigeren Saetzen ist bei einem Gebiet von

etwa 16000 Hufen mit einer Bevoelkerung von nahe an 20000 Waffenfaehigen

und mindestens der dreifachen Zahl von Frauen, Kindern und Greisen,

nicht grundsaessigen Leuten und Knechten notwendig anzunehmen, dass

nicht bloss die Gegend zwischen Tiber und Anio gewonnen, sondern auch

die albanische Mark erobert war, bevor die Servianische Verfassung

festgestellt wurde; womit denn auch die Sage uebereinstimmt. Wie das

Verhaeltnis der Patrizier und Plebejer im Heere sich der Zahl

nach urspruenglich gestellt hat, ist nicht zu ermitteln.

---------------------------------------------------------- ^4 Schon um

480 erschienen Landlose von sieben Morgen (Val. Max. 3, 3, 5; Colum. 1

praef. 14, 1, 3, 11; Plin. nat. 18,3,18; vierzehn Morgen: Ps. Aur. Vict.

33; Plut. apophth. reg. et imp. p. 235 Duebner, wonach Plut. Crass. 2 zu

berichtigen ist) den Empfaengern klein. Die Vergleichung der deutschen

Verhaeltnisse ergibt dasselbe. Jugerum und Morgen, beide urspruenglich

mehr Arbeits- als Flaechenmasse, koennen angesehen werden als

urspruenglich identisch. Wenn die deutsche Hufe regelmaessig aus 30,

nicht selten auch aus 20 oder 40 Morgen bestand, und die Hofstaette

haeufig, wenigstens bei den Angelsachsen, ein Zehntel der Hufe betrug,

so wird bei Beruecksichtigung der klimatischen Verschiedenheit und des

roemischen Heredium von zwei Morgen die Annahme einer roemischen Hufe

von 20 Morgen den Verhaeltnissen angemessen erscheinen. Freilich bleibt

es zu bedauern, dass die Ueberlieferung uns eben hier im Stich laesst.

------------------------------------------------------- Im allgemeinen

aber ist es einleuchtend einerseits, dass diese Servianische Institution

nicht hervorgegangen ist aus dem Staendekampf, sondern dass sie den

Stempel eines reformierenden Gesetzgebers an sich traegt gleich der

Verfassung des Lykurgos, des Solon, des Zaleukos, anderseits, dass sie

entstanden ist unter griechischem Einfluss. Einzelne Analogien koennen

truegen, wie zum Beispiel die schon von den Alten hervorgehobene, dass

auch in Korinth die Ritterpferde auf die Witwen und Waisen angewiesen

wurden; aber die Entlehnung der Ruestung wie der Gliederstellung von dem

griechischen Hoplitensystem ist sicher kein zufaelliges Zusammentreffen.

Erwaegen wir nun, dass eben im zweiten Jahrhundert der Stadt

die griechischen Staaten in Unteritalien von der reinen

Geschlechterverfassung fortschritten zu einer modifizierten, die das

Schwergewicht in die Haende der Besitzenden legte ^5, so werden

wir hierin den Anstoss erkennen, der in Rom die Servianische Reform

hervorrief, eine im wesentlichen auf demselben Grundgedanken beruhende

und nur durch die streng monarchische Form des roemischen Staats

in etwas abweichende Bahnen gelenkte Verfassungsaenderung.

--------------------------------------------- ^5 Auch die Analogie

zwischen der sogenannten Servianischen Verfassung und der Behandlung der

attischen Metoeken verdient hervorgehoben zu werden. Athen hat eben wie

Rom verhaeltnismaessig frueh den Insassen die Tore geoeffnet und dann

auch dieselben zu den Lasten des Staates mit herangezogen. Je weniger

hier ein unmittelbarer Zusammenhang angenommen werden kann, desto

bestimmter zeigt es sich, wie dieselben Ursachen - staedtische

Zentralisierung und staedtische Entwicklung - ueberall und notwendig

die gleichen Folgen herbeifuehren.

--------------------------------------------- 7. Kapitel Roms Hegemonie

in Latium An Fehden unter sich und mit den Nachbarn wird es der tapfere

und leidenschaftliche Stamm der Italiker niemals haben fehlen lassen;

mit dem Aufbluehen des Landes und der steigenden Kultur muss die Fehde

allmaehlich in den Krieg, der Raub in die Eroberung uebergegangen sein

und politische Maechte angefangen haben, sich zu gestalten. Indes von

jenen fruehesten Raufhaendeln und Beutezuegen, in denen der Charakter

der Voelker sich bildet und sich aeusserst wie in den Spielen und

Fahrten des Knaben der Sinn des Mannes, hat kein italischer Homer uns

ein Abbild aufbewahrt; und ebensowenig gestattet uns die geschichtliche

Ueberlieferung, die aeussere Entwicklung der Machtverhaeltnisse der

einzelnen latinischen Gaue auch nur mit annaehernder Genauigkeit zu

erkennen. Hoechstens von Rom laesst die Ausdehnung seiner Macht und

seines Gebietes sich einigermassen verfolgen. Die nachweislich aeltesten

Grenzen der vereinigten roemischen Gemeinde sind bereits angegeben

worden; sie waren landeinwaerts durchschnittlich nur etwa eine deutsche

Meile von dem Hauptort des Gaus entfernt und erstreckten sich einzig

gegen die Kueste zu bis an die etwas ueber drei deutsche Meilen von

Rom entfernte Tibermuendung (Ostia). "Groessere und kleinere

Voelkerschaften", sagt Strabon in der Schilderung des aeltesten

Rom, "umschlossen die neue Stadt, von denen einige in unabhaengigen

Ortschaften wohnten und keinem Stammverband botmaessig waren". Auf

Kosten zunaechst dieser stammverwandten Nachbarn scheinen die aeltesten

Erweiterungen des roemischen Gebietes erfolgt zu sein. Die am oberen

Tiber und zwischen Tiber und Anio gelegenen latinischen Gemeinden

Antemnae, Crustumerium, Ficulnea, Medullia, Caenina, Corniculum,

Cameria, Collatia drueckten am naechsten und empfindlichsten auf Rom

und scheinen schon in fruehester Zeit durch die Waffen der Roemer

ihre Selbstaendigkeit eingebuesst zu haben. Als selbstaendige Gemeinde

erscheint in diesem Bezirk spaeter nur Nomentum, das vielleicht durch

Buendnis mit Rom seine Freiheit rettete; um den Besitz von Fidenae, dem

Brueckenkopf der Etrusker am linken Ufer des Tiber, kaempften Latiner

und Etrusker, das heisst Roemer und Veienter mit wechselndem Erfolg.

Gegen Gabii, das die Ebene zwischen dem Anio und den Albaner Bergen

innehatte, stand der Kampf lange Zeit im Gleichgewicht; bis in die

spaete Zeit hinab galt das gabinische Gewand als gleichbedeutend mit dem

Kriegskleid und der gabinische Boden als Prototyp des feindlichen Landes

^1. Durch diese Eroberungen mochte das roemische Gebiet sich auf etwa 9

Quadratmeilen erweitert haben. Aber lebendiger als diese verschollenen

Kaempfe ist, wenn auch in sagenhaftem Gewande, der Folgezeit eine

andere uralte Waffentat der Roemer im Andenken geblieben: Alba, die

alte heilige Metropole Latiums, ward von roemischen Scharen erobert und

zerstoert. Wie der Zusammenstoss entstand und wie er entschieden ward,

ist nicht ueberliefert; der Kampf der drei roemischen gegen die drei

albanischen Drillingsbrueder ist nichts als eine personifizierte

Bezeichnung des Kampfes zweier maechtiger und eng verwandter Gaue, von

denen wenigstens der roemische ein dreieiniger war. Wir wissen eben

nichts weiter als die nackte Tatsache der Unterwerfung und Zerstoerung

Albas durch Rom ^2. ----------------------------------------------------

^1 Ebenso charakteristisch sind die Verwuenschungsformeln fuer Gabii und

Fidenae (Macr. Sat. 3, 9), waehrend doch eine wirkliche geschichtliche

Verfluchung des Stadtbodens, wie sie bei Veii, Karthago, Fregellae in

der Tat stattgefunden hat, fuer diese Staedte nirgends nachweisbar und

hoechst unwahrscheinlich ist. Vermutlich waren alte Bannfluchformulare

auf diese beiden verhassten Staedte gestellt und wurden von spaeteren

Antiquaren fuer geschichtliche Urkunden gehalten. ^2 Aber zu bezweifeln,

dass die Zerstoerung Albas in der Tat von Rom ausgegangen sei wie es

neulich von achtbarer Seite geschehen ist, scheint kein Grund vorhanden.

Es ist wohl richtig, dass der Bericht ueber Albas Zerstoerung in seinen

Einzelheiten eine Kette von Unwahrscheinlichkeiten und Unmoeglichkeiten

ist; aber das gilt eben von jeder in Sagen eingesponnenen historischen

Tatsache. Auf die Frage, wie sich das uebrige Latium zu dem Kampfe

zwischen Alba und Rom verhielt, haben wir freilich keine Antwort; aber

die Frage selbst ist falsch gestellt, denn es ist unerwiesen, dass

die latinische Bundesverfassung einen Sonderkrieg zweier latinischer

Gemeinden schlechterdings untersagte. Noch weniger widerspricht

die Aufnahme einer Anzahl albischer Familien in den roemischen

Buergerverband der Zerstoerung Albas durch die Roemer; warum soll es

nicht in Alba eben wie in Capua eine roemische Partei gegeben haben?

Entscheidend duerfte aber der Umstand sein, dass Rom in religioeser

wie in politischer Hinsicht als Rechtsnachfolgerin von Alba auftritt;

welcher Anspruch nicht auf die Uebersiedelung einzelner Geschlechter,

sondern nur auf die Eroberung der Stadt sich gruenden konnte und

gegruendet ward. ---------------------------------------- Dass in

der gleichen Zeit, wo Rom sich am Anio und auf dem Albaner Gebirge

festsetzte, auch Praeneste, welches spaeterhin als Herrin von acht

benachbarten Ortschaften erscheint, ferner Tibur und andere latinische

Gemeinden in gleicher Weise ihr Gebiet erweitert und ihre spaetere

verhaeltnismaessig ansehnliche Macht begruendet haben moegen, laesst

sich vollends nur vermuten. Mehr als die Kriegsgeschichten vermissen

wir genaue Berichte ueber den rechtlichen Charakter und die rechtlichen

Folgen dieser aeltesten latinischen Eroberungen. Im ganzen ist es nicht

zu bezweifeln, dass sie nach demselben Inkorporationssystem behandelt

wurden, woraus die dreiteilige roemische Gemeinde hervorgegangen war;

nur dass die durch die Waffen zum Eintritt gezwungenen Gaue nicht

einmal, wie jene aeltesten drei, als Quartiere der neuen vereinigten

Gemeinde eine gewisse relative Selbstaendigkeit bewahrten, sondern

voellig und spurlos in dem Ganzen verschwanden (I, 99). Soweit die

Macht des latinischen Gaues reichte, duldete er in aeltester Zeit keinen

politischen Mittelpunkt ausser dem eigenen Hauptort, und noch weniger

legte er selbstaendige Ansiedlungen an, wie die Phoeniker und die

Griechen es taten und damit in ihren Kolonien vorlaeufig Klienten und

kuenftige Rivalen der Mutterstadt erschufen. Am merkwuerdigsten in

dieser Hinsicht ist die Behandlung, die Ostia durch Rom erfuhr: Die

faktische Entstehung einer Stadt an dieser Stelle konnte und wollte

man nicht hindern, gestattete aber dem Orte keine politische

Selbstaendigkeit und gab darum den dort Angesiedelten kein Ortsbuerger-,

sondern liess ihnen bloss, wenn sie es bereits besassen, das allgemeine

roemische Buergerrecht ^3. Nach diesem Grundsatz bestimmte sich auch das

Schicksal der schwaecheren Gaue, die durch Waffengewalt oder auch

durch freiwillige Unterwerfung einem staerkeren untertaenig wurden.

Die Festung des Gaues wurde geschleift, seine Mark zu der Mark der

Ueberwinder geschlagen, den Gaugenossen selbst wie ihren Goettern in

dem Hauptort des siegenden Gaues eine neue Heimat gegruendet. Eine

foermliche Uebersiedelung der Besiegten in die neue Hauptstadt, wie

sie bei den Staedtegruendungen im Orient Regel ist, wird man hierunter

freilich nicht unbedingt zu verstehen haben. Die Staedte Latiums konnten

in dieser Zeit wenig mehr sein als die Festungen und Wochenmaerkte der

Bauern; im ganzen genuegte die Verlegung des Markt- und Dingverkehrs an

den neuen Hauptort. Dass selbst die Tempel oft am alten Platze blieben,

laesst sich an dem Beispiel von Alba und Caenina dartun, welchen

Staedten noch nach der Zerstoerung eine Art religioeser Scheinexistenz

geblieben sein muss. Selbst wo die Festigkeit des geschleiften Ortes

eine wirkliche Verpflanzung der Insassen erforderlich machte, wird man

mit Ruecksicht auf die Ackerbestellung dieselben haeufig in offenen

Weilern ihrer alten Mark angesiedelt haben. Dass indes nicht selten auch

die ueberwundenen alle oder zum Teil genoetigt wurden, sich in ihrem

neuen Hauptort niederzulassen, beweist besser als alle einzelnen

Erzaehlungen aus der Sagenzeit Latiums der Satz des roemischen

Staatsrechts, dass nur, wer die Grenzen des Gebietes erweitert habe, die

Stadtmauer (das Pomerium) vorzuschieben befugt sei. Natuerlich wurde

den ueberwundenen, uebergesiedelt oder nicht, in der Regel das

Schutzverwandtenrecht aufgezwungen ^4; einzelne Geschlechter wurden aber

auch wohl mit dem Buergerrecht, das heisst dem Patriziat, beschenkt.

Noch in der Kaiserzeit kannte man die nach dem Fall ihrer Heimat in die

roemische Buergerschaft eingereihten albischen Geschlechter, darunter

die Iulier, Servilier, Quinctilier, Cloelier, Geganier, Curiatier,

Metilier; das Andenken ihrer Herkunft bewahrten ihre albischen

Familienheiligtuemer, unter denen das Geschlechterheiligtum der Iulier

in Bovillae sich in der Kaiserzeit wieder zu grossem Ansehen erhob.

------------------------------------------------ ^3 Hieraus entwickelte

sich der staatsrechtliche Begriff der See- oder Buergerkolonie (colonia

civium Romanorum), das heisst einer faktisch gesonderten, aber rechtlich

unselbstaendigen und willenlosen Gemeinde, die in der Hauptstadt aufgeht

wie im Vermoegen des Vaters das Peculium des Sohnes und als stehende

Besatzung vom Dienst in der Legion befreit ist. ^4 Darauf geht ohne

Zweifel die Bestimmung der Zwoelf Tafeln: Nex[i mancipiique] forti

sanatique idem ius esto, d. h. es soll im privatrechtlichen Verkehr dem

Guten und dem Gebesserten gleiches Recht zustehen. An die latinischen

Bundesgenossen kann hier nicht gedacht sein, da deren rechtliche

Stellung durch die Bundesvertraege bestimmt wird und das

Zwoelftafelgesetz ueberhaupt nur vom Landrecht handelt; sondern die

sanates sind die Latini prisci cives Romani, das heisst die von

den Roemern in das Plebejat genoetigten Gemeinden Latiums.

------------------------------------------ Diese Zentralisierung

mehrerer kleiner Gemeinden in einer groesseren war natuerlich nichts

weniger als eine spezifisch roemische Idee. Nicht bloss die Entwicklung

Latiums und der sabellischen Staemme bewegt sich um die Gegensaetze der

nationalen Zentralisation und der kantonalen Selbstaendigkeit, sondern

es gilt das gleiche auch von der Entwicklung der Hellenen. Es war

dieselbe Verschmelzung vieler Gaue zu einem Staat, aus der in Latium Rom

und in Attika Athen hervorging; und eben dieselbe Fusion war es, welche

der weise Thales dem bedraengten Bunde der ionischen Staedte als den

einzigen Weg zur Rettung ihrer Nationalitaet bezeichnete. Wohl aber ist

es Rom gewesen, das diesen Einheitsgedanken folgerichtiger, ernstlicher

und gluecklicher festhielt als irgendein anderer italischer Gau; und

eben wie Athens hervorragende Stellung in Hellas die Folge seiner

fruehen Zentralisierung ist, so hat auch Rom seine Groesse lediglich

demselben hier noch weit energischer durchgefuehrten System zu

danken. Wenn also die Eroberungen Roms in Latium im wesentlichen als

Römische Geschichte — Buch 1 · 第 10 / 26 段