Stadtteile angehoerte, laesst sich nicht sagen; aber es war dies der
Fall, und dass die vier Distrikte ungefaehr gleiche Mannzahl hatten,
ergibt sich aus ihrer gleichmaessigen Anziehung bei der Aushebung.
Ueberhaupt hat diese Einteilung, die zunaechst auf den Boden allein und
nur folgeweise auf die Besitzer sich bezog, einen ganz aeusserlichen
Charakter und namentlich ist ihr niemals eine religioese Bedeutung
zugekommen; denn dass in jedem Stadtdistrikt eine gewisse Zahl der
raetselhaften Argeerkapellen sich befanden, macht dieselben ebensowenig
zu sakralen Bezirken, als es die Gassen dadurch wurden, dass in jeder
ein Larenaltar errichtet ward. Jeder dieser vier Aushebungsdistrikte
hatte annaehernd den vierten Teil wie der ganzen Mannschaft, so jeder
einzelnen militaerischen Abteilung zu stellen, sodass jede Legion und
jede Zenturie gleich viel Konskribierte aus jedem Bezirk zaehlte, um
alle Gegensaetze gentilizischer und lokaler Natur in dem einen und
gemeinsamen Gemeindeaufgebot aufzuheben und vor allem durch den
maechtigen Hebel des nivellierenden Soldatengeistes Insassen und Buerger
zu einem Volke zu verschmelzen. Militaerisch wurde die waffenfaehige
Mannschaft geschieden in ein erstes und zweites Aufgebot, von denen
jene, die "Juengeren", vom laufenden achtzehnten bis zum vollendeten
sechsundvierzigsten Jahre, vorwiegend zum Felddienst verwandt wurden,
waehrend die "Aelteren" die Mauern daheim schirmten. Die militaerische
Einheit ward in der Infanterie die jetzt verdoppelte Legion, eine
vollstaendig nach alter dorischer Art gereihte und geruestete Phalanx
von sechstausend Mann, die sechs Glieder hoch eine Front von tausend
Schwergeruesteten bildete; wozu dann noch 2400 "Ungeruestete" (velites,
s. 1, 84, A.) kamen. Die vier ersten Glieder der Phalanx, die classis,
bildeten die vollgeruesteten Hopliten der Vollhufener, im fuenften und
sechsten standen die minder geruesteten Bauern der zweiten und dritten
Abteilung; die beiden letzten traten als letzte Glieder zu der Phalanx
hinzu oder kaempften daneben als Leichtbewaffnete. Fuer die leichte
Ausfuellung zufaelliger Luecken, die der Phalanx so verderblich sind,
war gesorgt. Es standen also in derselben 84 Zenturien oder 8400 Mann,
davon 6000 Hopliten, 4000 der ersten, je 1000 der beiden folgenden
Abteilungen, ferner 2400 Leichte, davon 1000 der vierten, 1200 der
fuenften Abteilung; ungefaehr stellte jeder Aushebungsbezirk zu der
Phalanx 2100, zu jeder Zenturie 25 Mann. Diese Phalanx war das zum
Ausruecken bestimmte Heer, waehrend die gleiche Truppenmacht auf die
fuer die Stadtverteidigung zurueckbleibenden Aelteren gerechnet wurde;
wodurch also der Normalbestand des Fussvolks auf 16800 Mann kam,
80 Zenturien der ersten, je 20 der drei folgenden, 28 der letzten
Abteilung; ungerechnet die beiden Zenturien Ersatzmannschaft sowie die
der Werk- und die der Spielleute. Zu allen diesen kam die Reiterei,
welche aus 1800 Pferden bestand; dem ausrueckenden Heer ward indes oft
nur der dritte Teil der Gesamtzahl beigegeben. Der Normalbestand des
roemischen Heeres ersten und zweiten Aufgebots stieg sonach auf nahe
an 20000 Mann; welche Zahl dem Effektivbestand der roemischen
Waffenfaehigen, wie er war zur Zeit der Einfuehrung dieser neuen
Organisation, unzweifelhaft im allgemeinen entsprochen haben wird. Bei
steigender Bevoelkerung wurde nicht die Zahl der Zenturien vermehrt,
sondern man verstaerkte durch zugegebene Leute die einzelnen
Abteilungen, ohne doch die Grundzahl ganz fallen zu lassen; wie denn die
roemischen der Zahl nach geschlossenen Korporationen ueberhaupt haeufig
durch Aufnahme ueberzaehliger Mitglieder die ihnen gesetzte Schranke
umgingen. Mit dieser neuen Heeresordnung Hand in Hand ging die
sorgfaeltigere Beaufsichtigung des Grundbesitzes von seiten des Staats.
Es wurde entweder jetzt eingefuehrt oder doch sorgfaeltiger bestimmt,
dass ein Erdbuch angelegt werde, in welchem die einzelnen Grundbesitzer
ihre Aecker mit dem Zubehoer, den Gerechtigkeiten, den Knechten, den
Zug- und Lasttieren verzeichnen lassen sollten. Jede Veraeusserung, die
nicht offenkundig und vor Zeugen geschah, wurde fuer nichtig erklaert
und eine Revision des Grundbesitzregisters, das zugleich Aushebungsrolle
war, in jedem vierten Jahre vorgeschrieben. So sind aus der
servianischen Kriegsordnung die Manzipation und der Zensus
hervorgegangen. Augenscheinlich ist diese ganze Institution von Haus aus
militaerischer Natur. In dem ganzen weitlaeufigen Schema begegnet auch
nicht ein einziger Zug, der auf eine andere als die rein kriegerische
Bestimmung der Zenturien hinwiese; und dies allein muss fuer jeden, der
in solchen Dingen zu denken gewohnt ist, genuegen, um ihre Verwendung
zu politischen Zwecken fuer spaetere Neuerung zu erklaeren. Wenn,
wie wahrscheinlich, in aeltester Zeit, wer das sechzigste Jahr
ueberschritten hat, von den Zenturien ausgeschlossen ist, so hat dies
keinen Sinn, sofern dieselben von Anfang an bestimmt waren, gleich und
neben den Kurien die Buergergemeinde zu repraesentieren. Indes wenn auch
die Zenturienordnung lediglich eingefuehrt ward, um die Schlagfertigkeit
der Buergschaft durch die Beziehung der Insassen zu steigern, und
insofern nichts verkehrter ist, als die Servianische Ordnung fuer die
Einfuehrung der Timokratie in Rom auszugeben, so wirkte doch folgeweise
die neue Wehrpflichtigkeit der Einwohnerschaft auch auf ihre politische
Stellung wesentlich zurueck. Wer Soldat werden muss, muss auch Offizier
werden koennen, solange der Staat nicht faul ist; ohne Frage konnten
in Rom jetzt auch Plebejer zu Centurionen und Kriegstribunen ernannt
werden. Wenn ferner auch der bisherigen in den Kurien vertretenen
Buergerschaft durch die Zenturieninstitution der Sonderbesitz der
politischen Rechte nicht geschmaelert werden sollte, so mussten doch
unvermeidlich diejenigen Rechte, welche die bisherige Buergerschaft
nicht als Kurienversammlung, sondern als Buergeraufgebot geuebt hatte,
uebergehen auf die neuen Buerger- und Insassenzenturien. Die Zenturien
also sind es fortan, die der Koenig vor dem Beginn eines Angriffskrieges
um ihre Einwilligung zu befragen hat. Es ist wichtig der spaeteren
Entwicklung wegen, diese ersten Ansaetze zu einer Beteiligung der
Zenturien an den oeffentlichen Angelegenheiten zu bezeichnen; allein
zunaechst trat der Erwerb dieser Rechte durch die Zenturien mehr
folgeweise ein, als dass er geradezu beabsichtigt worden waere, und
nach wie vor der Servianischen Reform galt die Kurienversammlung als die
eigentliche Buergergemeinde, deren Huldigung das ganze Volk dem Koenig
verpflichtete. Neben diesen neuen grundsaessigen Vollbuergern standen
die angesessenen Auslaender aus dem verbuendeten Latium als teilnehmend
an den oeffentlichen Lasten, der Steuer und den Fronden (daher
municipes); waehrend die ausser den Tribus stehenden, nicht
ansaessigen und des Wehr- und Stimmrechts entbehrenden Buerger nur als
steuerpflichtig (aerarii) in Betracht kommen. Hatte man somit bisher
nur zwei Klassen der Gemeindeglieder: Buerger und Schutzverwandte
unterschieden, so stellten jetzt sich diese drei politischen Klassen
fest, die viele Jahrhunderte hindurch das roemische Staatsrecht
beherrscht haben. Wann und wie diese neue militaerische Organisation
der roemischen Gemeinde ins Leben trat, darueber sind nur Vermutungen
moeglich. Sie setzt die vier Quartiere voraus, das heisst, die
Servianische Mauer musste gezogen sein, bevor die Reform stattfand.
Aber auch das Stadtgebiet musste schon seine urspruengliche Grenze
betraechtlich ueberschritten haben, wenn es 8000 volle ebensoviel
Teilhufener oder Hufenersoehne stellen konnte. Wir kennen zwar den
Flaechenraum der vollen roemischen Bauernstelle nicht, allein es wird
nicht moeglich sein, sie unter 20 Morgen anzusetzen ^4; rechnen wir
als Minimum 10000 Vollhufen, so wuerden diese einen Flaechenraum von 9
deutschen Quadratmeilen Ackerland voraussetzen, wonach, wenn man Weide,
Haeuserraum und nicht kulturfaehigen Boden noch so maessig in Ansatz
bringt, das Gebiet zu der Zeit, wo diese Reform durchgefuehrt ward,
mindestens eine Ausdehnung von 20 Quadratmeilen, wahrscheinlich
aber eine noch betraechtlichere, gehabt haben muss. Folgt man der
Ueberlieferung, so muesste man gar eine Zahl von 84000 ansaessigen und
waffenfaehigen Buergern annehmen; denn so viel soll Servius bei dem
ersten Zensus gezaehlt haben. Indes dass diese Zahl fabelhaft ist,
zeigt ein Blick auf die Karte; auch ist sie nicht wahrhaft ueberliefert,
sondern vermutungsweise berechnet, indem die 16800 Waffenfaehigen des
Normalstandes der Infanterie nach einem durchschnittlichen die Familie
zu fuenf Koepfen ansetzenden Ueberschlag eine Zahl von 84000 Buergern zu
ergeben schienen und diese Zahl mit der der Waffenfaehigen verwechselt
ward. Aber auch nach jenen maessigeren Saetzen ist bei einem Gebiet von
etwa 16000 Hufen mit einer Bevoelkerung von nahe an 20000 Waffenfaehigen
und mindestens der dreifachen Zahl von Frauen, Kindern und Greisen,
nicht grundsaessigen Leuten und Knechten notwendig anzunehmen, dass
nicht bloss die Gegend zwischen Tiber und Anio gewonnen, sondern auch
die albanische Mark erobert war, bevor die Servianische Verfassung
festgestellt wurde; womit denn auch die Sage uebereinstimmt. Wie das
Verhaeltnis der Patrizier und Plebejer im Heere sich der Zahl
nach urspruenglich gestellt hat, ist nicht zu ermitteln.
---------------------------------------------------------- ^4 Schon um
480 erschienen Landlose von sieben Morgen (Val. Max. 3, 3, 5; Colum. 1
praef. 14, 1, 3, 11; Plin. nat. 18,3,18; vierzehn Morgen: Ps. Aur. Vict.
33; Plut. apophth. reg. et imp. p. 235 Duebner, wonach Plut. Crass. 2 zu
berichtigen ist) den Empfaengern klein. Die Vergleichung der deutschen
Verhaeltnisse ergibt dasselbe. Jugerum und Morgen, beide urspruenglich
mehr Arbeits- als Flaechenmasse, koennen angesehen werden als
urspruenglich identisch. Wenn die deutsche Hufe regelmaessig aus 30,
nicht selten auch aus 20 oder 40 Morgen bestand, und die Hofstaette
haeufig, wenigstens bei den Angelsachsen, ein Zehntel der Hufe betrug,
so wird bei Beruecksichtigung der klimatischen Verschiedenheit und des
roemischen Heredium von zwei Morgen die Annahme einer roemischen Hufe
von 20 Morgen den Verhaeltnissen angemessen erscheinen. Freilich bleibt
es zu bedauern, dass die Ueberlieferung uns eben hier im Stich laesst.
------------------------------------------------------- Im allgemeinen
aber ist es einleuchtend einerseits, dass diese Servianische Institution
nicht hervorgegangen ist aus dem Staendekampf, sondern dass sie den
Stempel eines reformierenden Gesetzgebers an sich traegt gleich der
Verfassung des Lykurgos, des Solon, des Zaleukos, anderseits, dass sie
entstanden ist unter griechischem Einfluss. Einzelne Analogien koennen
truegen, wie zum Beispiel die schon von den Alten hervorgehobene, dass
auch in Korinth die Ritterpferde auf die Witwen und Waisen angewiesen
wurden; aber die Entlehnung der Ruestung wie der Gliederstellung von dem
griechischen Hoplitensystem ist sicher kein zufaelliges Zusammentreffen.
Erwaegen wir nun, dass eben im zweiten Jahrhundert der Stadt
die griechischen Staaten in Unteritalien von der reinen
Geschlechterverfassung fortschritten zu einer modifizierten, die das
Schwergewicht in die Haende der Besitzenden legte ^5, so werden
wir hierin den Anstoss erkennen, der in Rom die Servianische Reform
hervorrief, eine im wesentlichen auf demselben Grundgedanken beruhende
und nur durch die streng monarchische Form des roemischen Staats
in etwas abweichende Bahnen gelenkte Verfassungsaenderung.
--------------------------------------------- ^5 Auch die Analogie
zwischen der sogenannten Servianischen Verfassung und der Behandlung der
attischen Metoeken verdient hervorgehoben zu werden. Athen hat eben wie
Rom verhaeltnismaessig frueh den Insassen die Tore geoeffnet und dann
auch dieselben zu den Lasten des Staates mit herangezogen. Je weniger
hier ein unmittelbarer Zusammenhang angenommen werden kann, desto
bestimmter zeigt es sich, wie dieselben Ursachen - staedtische
Zentralisierung und staedtische Entwicklung - ueberall und notwendig
die gleichen Folgen herbeifuehren.
--------------------------------------------- 7. Kapitel Roms Hegemonie
in Latium An Fehden unter sich und mit den Nachbarn wird es der tapfere
und leidenschaftliche Stamm der Italiker niemals haben fehlen lassen;
mit dem Aufbluehen des Landes und der steigenden Kultur muss die Fehde
allmaehlich in den Krieg, der Raub in die Eroberung uebergegangen sein
und politische Maechte angefangen haben, sich zu gestalten. Indes von
jenen fruehesten Raufhaendeln und Beutezuegen, in denen der Charakter
der Voelker sich bildet und sich aeusserst wie in den Spielen und
Fahrten des Knaben der Sinn des Mannes, hat kein italischer Homer uns
ein Abbild aufbewahrt; und ebensowenig gestattet uns die geschichtliche
Ueberlieferung, die aeussere Entwicklung der Machtverhaeltnisse der
einzelnen latinischen Gaue auch nur mit annaehernder Genauigkeit zu
erkennen. Hoechstens von Rom laesst die Ausdehnung seiner Macht und
seines Gebietes sich einigermassen verfolgen. Die nachweislich aeltesten
Grenzen der vereinigten roemischen Gemeinde sind bereits angegeben
worden; sie waren landeinwaerts durchschnittlich nur etwa eine deutsche
Meile von dem Hauptort des Gaus entfernt und erstreckten sich einzig
gegen die Kueste zu bis an die etwas ueber drei deutsche Meilen von
Rom entfernte Tibermuendung (Ostia). "Groessere und kleinere
Voelkerschaften", sagt Strabon in der Schilderung des aeltesten
Rom, "umschlossen die neue Stadt, von denen einige in unabhaengigen
Ortschaften wohnten und keinem Stammverband botmaessig waren". Auf
Kosten zunaechst dieser stammverwandten Nachbarn scheinen die aeltesten
Erweiterungen des roemischen Gebietes erfolgt zu sein. Die am oberen
Tiber und zwischen Tiber und Anio gelegenen latinischen Gemeinden
Antemnae, Crustumerium, Ficulnea, Medullia, Caenina, Corniculum,
Cameria, Collatia drueckten am naechsten und empfindlichsten auf Rom
und scheinen schon in fruehester Zeit durch die Waffen der Roemer
ihre Selbstaendigkeit eingebuesst zu haben. Als selbstaendige Gemeinde
erscheint in diesem Bezirk spaeter nur Nomentum, das vielleicht durch
Buendnis mit Rom seine Freiheit rettete; um den Besitz von Fidenae, dem
Brueckenkopf der Etrusker am linken Ufer des Tiber, kaempften Latiner
und Etrusker, das heisst Roemer und Veienter mit wechselndem Erfolg.
Gegen Gabii, das die Ebene zwischen dem Anio und den Albaner Bergen
innehatte, stand der Kampf lange Zeit im Gleichgewicht; bis in die
spaete Zeit hinab galt das gabinische Gewand als gleichbedeutend mit dem
Kriegskleid und der gabinische Boden als Prototyp des feindlichen Landes
^1. Durch diese Eroberungen mochte das roemische Gebiet sich auf etwa 9
Quadratmeilen erweitert haben. Aber lebendiger als diese verschollenen
Kaempfe ist, wenn auch in sagenhaftem Gewande, der Folgezeit eine
andere uralte Waffentat der Roemer im Andenken geblieben: Alba, die
alte heilige Metropole Latiums, ward von roemischen Scharen erobert und
zerstoert. Wie der Zusammenstoss entstand und wie er entschieden ward,
ist nicht ueberliefert; der Kampf der drei roemischen gegen die drei
albanischen Drillingsbrueder ist nichts als eine personifizierte
Bezeichnung des Kampfes zweier maechtiger und eng verwandter Gaue, von
denen wenigstens der roemische ein dreieiniger war. Wir wissen eben
nichts weiter als die nackte Tatsache der Unterwerfung und Zerstoerung
Albas durch Rom ^2. ----------------------------------------------------
^1 Ebenso charakteristisch sind die Verwuenschungsformeln fuer Gabii und
Fidenae (Macr. Sat. 3, 9), waehrend doch eine wirkliche geschichtliche
Verfluchung des Stadtbodens, wie sie bei Veii, Karthago, Fregellae in
der Tat stattgefunden hat, fuer diese Staedte nirgends nachweisbar und
hoechst unwahrscheinlich ist. Vermutlich waren alte Bannfluchformulare
auf diese beiden verhassten Staedte gestellt und wurden von spaeteren
Antiquaren fuer geschichtliche Urkunden gehalten. ^2 Aber zu bezweifeln,
dass die Zerstoerung Albas in der Tat von Rom ausgegangen sei wie es
neulich von achtbarer Seite geschehen ist, scheint kein Grund vorhanden.
Es ist wohl richtig, dass der Bericht ueber Albas Zerstoerung in seinen
Einzelheiten eine Kette von Unwahrscheinlichkeiten und Unmoeglichkeiten
ist; aber das gilt eben von jeder in Sagen eingesponnenen historischen
Tatsache. Auf die Frage, wie sich das uebrige Latium zu dem Kampfe
zwischen Alba und Rom verhielt, haben wir freilich keine Antwort; aber
die Frage selbst ist falsch gestellt, denn es ist unerwiesen, dass
die latinische Bundesverfassung einen Sonderkrieg zweier latinischer
Gemeinden schlechterdings untersagte. Noch weniger widerspricht
die Aufnahme einer Anzahl albischer Familien in den roemischen
Buergerverband der Zerstoerung Albas durch die Roemer; warum soll es
nicht in Alba eben wie in Capua eine roemische Partei gegeben haben?
Entscheidend duerfte aber der Umstand sein, dass Rom in religioeser
wie in politischer Hinsicht als Rechtsnachfolgerin von Alba auftritt;
welcher Anspruch nicht auf die Uebersiedelung einzelner Geschlechter,
sondern nur auf die Eroberung der Stadt sich gruenden konnte und
gegruendet ward. ---------------------------------------- Dass in
der gleichen Zeit, wo Rom sich am Anio und auf dem Albaner Gebirge
festsetzte, auch Praeneste, welches spaeterhin als Herrin von acht
benachbarten Ortschaften erscheint, ferner Tibur und andere latinische
Gemeinden in gleicher Weise ihr Gebiet erweitert und ihre spaetere
verhaeltnismaessig ansehnliche Macht begruendet haben moegen, laesst
sich vollends nur vermuten. Mehr als die Kriegsgeschichten vermissen
wir genaue Berichte ueber den rechtlichen Charakter und die rechtlichen
Folgen dieser aeltesten latinischen Eroberungen. Im ganzen ist es nicht
zu bezweifeln, dass sie nach demselben Inkorporationssystem behandelt
wurden, woraus die dreiteilige roemische Gemeinde hervorgegangen war;
nur dass die durch die Waffen zum Eintritt gezwungenen Gaue nicht
einmal, wie jene aeltesten drei, als Quartiere der neuen vereinigten
Gemeinde eine gewisse relative Selbstaendigkeit bewahrten, sondern
voellig und spurlos in dem Ganzen verschwanden (I, 99). Soweit die
Macht des latinischen Gaues reichte, duldete er in aeltester Zeit keinen
politischen Mittelpunkt ausser dem eigenen Hauptort, und noch weniger
legte er selbstaendige Ansiedlungen an, wie die Phoeniker und die
Griechen es taten und damit in ihren Kolonien vorlaeufig Klienten und
kuenftige Rivalen der Mutterstadt erschufen. Am merkwuerdigsten in
dieser Hinsicht ist die Behandlung, die Ostia durch Rom erfuhr: Die
faktische Entstehung einer Stadt an dieser Stelle konnte und wollte
man nicht hindern, gestattete aber dem Orte keine politische
Selbstaendigkeit und gab darum den dort Angesiedelten kein Ortsbuerger-,
sondern liess ihnen bloss, wenn sie es bereits besassen, das allgemeine
roemische Buergerrecht ^3. Nach diesem Grundsatz bestimmte sich auch das
Schicksal der schwaecheren Gaue, die durch Waffengewalt oder auch
durch freiwillige Unterwerfung einem staerkeren untertaenig wurden.
Die Festung des Gaues wurde geschleift, seine Mark zu der Mark der
Ueberwinder geschlagen, den Gaugenossen selbst wie ihren Goettern in
dem Hauptort des siegenden Gaues eine neue Heimat gegruendet. Eine
foermliche Uebersiedelung der Besiegten in die neue Hauptstadt, wie
sie bei den Staedtegruendungen im Orient Regel ist, wird man hierunter
freilich nicht unbedingt zu verstehen haben. Die Staedte Latiums konnten
in dieser Zeit wenig mehr sein als die Festungen und Wochenmaerkte der
Bauern; im ganzen genuegte die Verlegung des Markt- und Dingverkehrs an
den neuen Hauptort. Dass selbst die Tempel oft am alten Platze blieben,
laesst sich an dem Beispiel von Alba und Caenina dartun, welchen
Staedten noch nach der Zerstoerung eine Art religioeser Scheinexistenz
geblieben sein muss. Selbst wo die Festigkeit des geschleiften Ortes
eine wirkliche Verpflanzung der Insassen erforderlich machte, wird man
mit Ruecksicht auf die Ackerbestellung dieselben haeufig in offenen
Weilern ihrer alten Mark angesiedelt haben. Dass indes nicht selten auch
die ueberwundenen alle oder zum Teil genoetigt wurden, sich in ihrem
neuen Hauptort niederzulassen, beweist besser als alle einzelnen
Erzaehlungen aus der Sagenzeit Latiums der Satz des roemischen
Staatsrechts, dass nur, wer die Grenzen des Gebietes erweitert habe, die
Stadtmauer (das Pomerium) vorzuschieben befugt sei. Natuerlich wurde
den ueberwundenen, uebergesiedelt oder nicht, in der Regel das
Schutzverwandtenrecht aufgezwungen ^4; einzelne Geschlechter wurden aber
auch wohl mit dem Buergerrecht, das heisst dem Patriziat, beschenkt.
Noch in der Kaiserzeit kannte man die nach dem Fall ihrer Heimat in die
roemische Buergerschaft eingereihten albischen Geschlechter, darunter
die Iulier, Servilier, Quinctilier, Cloelier, Geganier, Curiatier,
Metilier; das Andenken ihrer Herkunft bewahrten ihre albischen
Familienheiligtuemer, unter denen das Geschlechterheiligtum der Iulier
in Bovillae sich in der Kaiserzeit wieder zu grossem Ansehen erhob.
------------------------------------------------ ^3 Hieraus entwickelte
sich der staatsrechtliche Begriff der See- oder Buergerkolonie (colonia
civium Romanorum), das heisst einer faktisch gesonderten, aber rechtlich
unselbstaendigen und willenlosen Gemeinde, die in der Hauptstadt aufgeht
wie im Vermoegen des Vaters das Peculium des Sohnes und als stehende
Besatzung vom Dienst in der Legion befreit ist. ^4 Darauf geht ohne
Zweifel die Bestimmung der Zwoelf Tafeln: Nex[i mancipiique] forti
sanatique idem ius esto, d. h. es soll im privatrechtlichen Verkehr dem
Guten und dem Gebesserten gleiches Recht zustehen. An die latinischen
Bundesgenossen kann hier nicht gedacht sein, da deren rechtliche
Stellung durch die Bundesvertraege bestimmt wird und das
Zwoelftafelgesetz ueberhaupt nur vom Landrecht handelt; sondern die
sanates sind die Latini prisci cives Romani, das heisst die von
den Roemern in das Plebejat genoetigten Gemeinden Latiums.
------------------------------------------ Diese Zentralisierung
mehrerer kleiner Gemeinden in einer groesseren war natuerlich nichts
weniger als eine spezifisch roemische Idee. Nicht bloss die Entwicklung
Latiums und der sabellischen Staemme bewegt sich um die Gegensaetze der
nationalen Zentralisation und der kantonalen Selbstaendigkeit, sondern
es gilt das gleiche auch von der Entwicklung der Hellenen. Es war
dieselbe Verschmelzung vieler Gaue zu einem Staat, aus der in Latium Rom
und in Attika Athen hervorging; und eben dieselbe Fusion war es, welche
der weise Thales dem bedraengten Bunde der ionischen Staedte als den
einzigen Weg zur Rettung ihrer Nationalitaet bezeichnete. Wohl aber ist
es Rom gewesen, das diesen Einheitsgedanken folgerichtiger, ernstlicher
und gluecklicher festhielt als irgendein anderer italischer Gau; und
eben wie Athens hervorragende Stellung in Hellas die Folge seiner
fruehen Zentralisierung ist, so hat auch Rom seine Groesse lediglich
demselben hier noch weit energischer durchgefuehrten System zu
danken. Wenn also die Eroberungen Roms in Latium im wesentlichen als