der Alten die hoechste Autoritaet im Staate ist und dass jede
Ausnahmebestimmung der Sanktionierung des Souveraens bedarf, das heisst
der Volksgemeinde. 6. Kapitel Die Nichtbuerger und die reformierte
Verfassung Die Geschichte einer jeden Nation, der italischen aber vor
allen, ist ein grosser Synoekismus: schon das aelteste Rom, von dem wir
Kunde haben, ist ein dreieiniges, und erst mit der voelligen Erstarrung
des Roemerrums endigen die aehnlichen Inkorporationen. Abgesehen von
jenem aeltesten Verschmelzungsprozess der Ramner, Titier und Lucerer,
von dem fast nur die nackte Tatsache bekannt ist, ist der frueheste
derartige Inkorporationsakt derjenige, durch den die Huegelbuergerschaft
aufging in dem palatinischen Rom. Die Ordnung der beiden Gemeinden wird,
als sie verschmolzen werden sollten, im wesentlichen gleichartig und
die durch die Vereinigung gestellte Aufgabe in der Art gedacht
werden duerfen, dass man zu waehlen hatte zwischen dem Festhalten der
Doppelinstitution oder, unter Aufhebung der einen, der Beziehung der
uebrigbleibenden auf die ganze vereinigte Gemeinde. Hinsichtlich der
Heiligtuemer und Priesterschaften hielt man im ganzen den ersten Weg
ein. Die roemische Gemeinde besass fortan zwei Springer- und zwei
Wolfsgilden und wie einen zwiefachen Mars, so auch einen zwiefachen
Marspriester, von denen sich spaeterhin der palatinische den Priester
des Mars, der collinische den des Quirinus zu nennen pflegte. Es
ist glaublich, wenngleich nicht mehr nachzuweisen, dass die gesamten
altlatinischen Priesterschaften Roms, der Augurn, Pontifices, Vestalen,
Fetialen in gleichartiger Weise aus den kombinierten Priesterkollegien
der beiden Gemeinden vom Palatin und vom Quirinal hervorgegangen sind.
Ferner trat in der oertlichen Einteilung zu den drei Quartieren der
palatinischen Stadt, Subura, Palatin und Vorstadt, die Huegelstadt auf
dem Quirinal als viertes hinzu. Wenn dagegen bei dem urspruenglichen
Synoekismus die beitretende Gemeinde auch nach der Vereinigung
wenigstens als Teil der neuen Buergerschaft gegolten und somit
gewissermassen politisch fortbestanden hatte, so ist dies weder in
Beziehung auf die Huegelroemer noch ueberhaupt bei einem der spaeteren
Annexionsprozesse wieder vorgekommen. Auch nach der Vereinigung
zerfiel die roemische Gemeinde in die bisherigen drei Teile zu je
zehn Pflegschaften, und die Huegelroemer, moegen sie nun ihrerseits
mehrteilig gewesen sein oder nicht, muessen in die bestehenden Teile und
Pflegschaften eingeordnet worden sein. Wahrscheinlich ist dies in der
Art geschehen, dass jeder Teil und jede Pflegschaft eine Quote der
Neubuerger zugewiesen erhielt, in diesen Abteilungen aber die Neu- mit
den Altbuergern nicht vollstaendig verschmolzen; vielmehr treten fortan
jene Teile doppelgliedrig auf und scheiden sich die Titier, ebenso die
Ramner und die Lucerer in sich wieder in erste und zweite (priores,
posteriores). Eben damit haengt wahrscheinlich die in den organischen
Institutionen der Gemeinde ueberall hervortretende paarweise Anordnung
zusammen. So werden die drei Paare der heiligen Jungfrauen ausdruecklich
als die Vertreterinnen der drei Teile erster und zweiter Ordnung
bezeichnet; auch das in jeder Gasse verehrte Larenpaar ist vermutlich
aehnlich aufzufassen. Vor allem erscheint diese Anordnung im Heerwesen:
nach der Vereinigung stellt jeder Halbteil der dreiteiligen Gemeinde
hundert Berittene, und es steigt dadurch die roemische Buergerreiterei
auf sechs Hundertschaften, die Zahl der Reiterfuehrer wahrscheinlich
auch von drei auf sechs. Von einer entsprechenden Vermehrung des
Fussvolks ist nichts ueberliefert; wohl aber wird man den nachherigen
Gebrauch, dass die Legionen regelmaessig je zwei und zwei einberufen
wurden, hierauf zurueckfuehren duerfen, und wahrscheinlich ruehrt von
dieser Verdoppelung des Aufgebotes ebenfalls her, dass nicht, wie
wohl urspruenglich, drei, sondern sechs Abteilungsfuehrer die Legion
befehligen. Eine entsprechende Vermehrung der Senatsstellen hat
entschieden nicht stattgefunden, sondern die uralte Zahl von dreihundert
Ratsherren ist bis in das siebente Jahrhundert hinein die normale
geblieben; womit sich sehr wohl vertraegt, dass eine Anzahl der
angesehensten Maenner der neu hinzutretenden Gemeinde in den Senat der
palatinischen Stadt aufgenommen sein mag. Ebenso verfuhr man mit den
Magistraturen: auch der vereinigten Gemeinde stand nur ein Koenig
vor, und von seinen hauptsaechlichsten Stellvertretern, namentlich
dem Stadtvorsteher, gilt dasselbe. Man sieht, dass die sakralen
Institutionen der Huegelstadt fortbestanden und in militaerischer
Hinsicht man nicht unterliess, der verdoppelten Buergerschaft die
doppelte Mannszahl abzufordern, im uebrigen aber die Einordnung der
quirinalischen Stadt in die palatinische eine wahre Unterordnung der
ersteren gewesen ist. Wenn wir mit Recht angenommen haben, dass der
Gegensatz zwischen den palatinischen Alt- und den quirinalischen
Neubuergern zusammenfiel mit dem zwischen den ersten und zweiten
Titiern, Ramnern und Lucerern, so sind die Geschlechter der
Quirinalstadt die "zweiten" oder die "minderen" gewesen. Indes war der
Unterschied sicherlich mehr ein Ehren- als ein Rechtsvorzug. Bei den
Abstimmungen im Rat wurden die aus den alten Geschlechtern genommenen
Ratsherren vor denen der "minderen" gefragt. In gleicher Weise steht das
collinische Quartier im Range zurueck selbst hinter dem vorstaedtischen
der palatinischen Stadt, der Priester des quirinalischen Mars hinter dem
des palatinischen, die quirinalischen Springer und Woelfe hinter
denen vom Palatin. Sonach bezeichnet der Synoekismus, durch den
die palatinische Gemeinde die quirinalische in sich aufnahm, eine
Mittelstufe zwischen dem aeltesten, durch den die Titier, Ramner und
Lucerer miteinander verwuchsen, und allen spaeteren: einen eigenen
Teil zwar durfte die zutretende Gemeinde in dem neuen Ganzen nicht mehr
bilden, wohl aber noch wenigstens einen Teil in jedem Teile, und ihre
sakralen Institutionen liess man nicht bloss bestehen, was auch nachher
noch, zum Beispiel nach der Einnahme von Alba, geschah, sondern erhob
sie zu Institutionen der vereinigten Gemeinde, was spaeterhin in dieser
Weise nicht wieder vorkam. Diese Verschmelzung zweier im wesentlichen
gleichartiger Gemeinwesen war mehr eine quantitative Steigerung als
eine innerliche Umgestaltung der bestehenden Gemeinde. Von einem zweiten
Inkorporationsprozess, der weit allmaehlicher durchgefuehrt ward und
weit tiefere Folgen gehabt hat, reichen die ersten Anfaenge gleichfalls
bis in diese Epoche zurueck: es ist dies die Verschmelzung der
Buergerschaft und der Insassen. Von jeher standen in der roemischen
Gemeinde neben der Buergerschaft die Schutzleute, die "Hoerigen"
(clientes), wie man sie nannte, als die Zugewandten der einzelnen
Buergerhaeuser, oder die "Menge" (plebes, von pleo, plenus), wie sie
negativ hiessen mit Hinblick auf die mangelnden politischen Rechte ^1.
Die Elemente zu dieser Mittelstufe zwischen Freien und Unfreien waren,
wie gezeigt ward, bereits in dem roemischen Hause vorhanden; aber in der
Gemeinde musste diese Klasse aus einem zwiefachen Grunde tatsaechlich
und rechtlich zu groesserer Bedeutung erwachsen. Einmal konnte die
Gemeinde selbst wie Knechte, so auch halbfreie Hoerige besitzen;
besonders mochte nach Ueberwindung einer Stadt und Aufloesung ihres
Gemeinwesens es oft der siegenden Gemeinde zweckmaessig erscheinen,
die Masse der Buergerschaft nicht foermlich als Sklaven zu verkaufen,
sondern ihnen den faktischen Fortbesitz der Freiheit zu gestatten,
so dass sie gleichsam als Freigelassene der Gemeinde, sei es zu den
Geschlechtern, sei es zu dem Koenig in Klientelverhaeltnis traten.
Zweitens aber war durch die Gemeinde und deren Macht ueber die
einzelnen Buerger die Moeglichkeit gegeben, auch deren Klienten gegen
missbraeuchliche Handhabung des rechtlich fortbestehenden Herrenrechts
zu schuetzen. Bereits in unvordenklich frueher Zeit ist in das roemische
Landrecht der Grundsatz eingefuehrt worden, von dem die gesamte
Rechtsstellung der Insassenschaft ihren Ausgang genommen hat: dass, wenn
der Herr bei Gelegenheit eines oeffentlichen Rechtsakts - Testament,
Prozess, Schatzung - sein Herrenrecht ausdruecklich oder stillschweigend
aufgegeben habe, weder er selbst noch seine Rechtsnachfolger diesen
Verzicht gegen die Person des Freigelassenen selbst oder gar seiner
Deszendenten jemals wieder sollten willkuerlich rueckgaengig machen
koennen. Die Hoerigen und ihre Nachkommen besassen nun zwar weder
Buerger- noch Gastrecht; denn zu jenem bedurfte es foermlicher Erteilung
von seiten der Gemeinde, dieser aber setzte das Buergerrecht des Gastes
in einer mit der roemischen in Vertrag stehenden Gemeinde voraus. Was
ihnen zuteil ward, war ein gesetzlich geschuetzter Freiheitsbesitz bei
rechtlich fortdauernder Unfreiheit; und darum scheinen laengere Zeit
hindurch ihre vermoegensrechtlichen Beziehungen gleich denen der Sklaven
als Rechtsverhaeltnisse des Patrons gegolten und dieser prozessualisch
sie notwendig vertreten zu haben, womit denn auch zusammenhaengen wird,
dass der Patron im Notfall Beisteuern von ihnen einheben und sie vor
sich zu krimineller Verantwortung ziehen konnte. Aber allmaehlich
entwuchs die Insassenschaft diesen Fesseln; sie fingen an, in eigenem
Namen zu erwerben und zu veraeussern und ohne die formelle Vermittlung
ihres Patrons von den roemischen Buergergerichten Recht anzusprechen
und zu erhalten. In Ehe und Erbrecht ward die Rechtsgleichheit mit den
Buergern zwar weit eher den Auslaendern gestattet als diesen keiner
Gemeinde angehoerigen, eigentlich unfreien Leuten; aber es konnte
denselben doch nicht wohl gewehrt werden, in ihrem eigenen Kreise
Ehen einzugehen und die daran sich knuepfenden Rechtsverhaeltnisse der
eheherrlichen und vaeterlichen Gewalt, der Agnation und des Geschlechts,
der Erbschaft und der Vormundschaft, nach Art der buergerrechtlichen
zu gestalten. ----------------------------------------------------
^1 Habuit plebem in clientelas principum descriptam (Cic. rep. 2,
2). ---------------------------------------------------- Teilweise zu
aehnlichen Folgen fuehrte die Ausuebung des Gastrechts, insofern auf
Grund desselben Auslaender sich auf die Dauer in Rom niederliessen und
dort eine Haeuslichkeit begruendeten. In dieser Hinsicht muessen seit
uralter Zeit die liberalsten Grundsaetze in Rom bestanden haben.
Das roemische Recht weiss weder von Erbgutsqualitaet noch von
Geschlossenheit der Liegenschaften und gestattet einesteils jedem
dispositionsfaehigen Mann bei seinen Lebzeiten vollkommen unbeschraenkte
Verfuegung ueber sein Vermoegen, anderseits, soviel wir wissen, jedem,
der ueberhaupt zum Verkehr mit roemischen Buergern befugt war, selbst
dem Fremden und dem Klienten, das unbeschraenkte Recht bewegliches
und, seitdem Immobilien ueberhaupt im Privateigentum stehen konnten,
in gewissen Schranken auch unbewegliches Gut in Rom zu erwerben. Es
ist eben Rom eine Handelsstadt gewesen, die, wie sie den Anfang
ihrer Bedeutung dem internationalen Verkehr verdankte, so auch das
Niederlassungsrecht mit grossartiger Freisinnigkeit jedem Kinde
ungleicher Ehe, jedem freigelassenen Knecht, jedem nach Rom unter
Aufgebung seines Heimatrechts uebersiedelnden Fremden gewaehrt hat.
Anfaenglich waren also die Buerger in der Tat die Schutzherren, die
Nichtbuerger die Geschuetzten; allein wie in allen Gemeinden, die die
Ansiedlung freigeben und das Buergerrecht schliessen, ward es auch in
Rom bald schwer und wurde immer schwerer, dieses rechtliche Verhaeltnis
mit dem faktischen Zustand in Harmonie zu erhalten. Das Aufbluehen
des Verkehrs, die durch das latinische Buendnis allen Latinern
gewaehrleistete volle privatrechtliche Gleichstellung mit Einschluss
selbst der Erwerbung von Grundbesitz, die mit dem Wohlstand steigende
Haeufigkeit der Freilassungen mussten schon im Frieden die Zahl der
Insassen unverhaeltnismaessig vermehren. Es kam dazu der groessere Teil
der Bevoelkerung der mit den Waffen bezwungenen und Rom inkorporierten
Nachbarstaedte, welcher, mochte er nun nach Rom uebersiedeln oder in
seiner alten, zum Dorf herabgesetzten Heimat verbleiben, in der Regel
wohl sein eigenes Buergerrecht mit roemischem Metoekenrecht vertauschte.
Dazu lastete der Krieg ausschliesslich auf den Altbuergern und lichtete
bestaendig die Reihen der patrizischen Nachkommenschaft, waehrend die
Insassen an dem Erfolg der Siege Anteil hatten, ohne mit ihrem Blute
dafuer zu bezahlen. Unter solchen Verhaeltnissen ist es nur befremdlich,
dass das roemische Patriziat nicht noch viel schneller zusammenschwand,
als es in der Tat der Fall war. Dass er noch laengere Zeit eine
zahlreiche Gemeinde blieb, davon ist der Grund schwerlich zu suchen
in der Verleihung des roemischen Buergerrechts an einzelne ansehnliche
auswaertige Geschlechter, die nach dem Austritt aus ihrer Heimat oder
nach der Ueberwindung ihrer Stadt das roemische Buergerrecht empfingen -
denn diese Verleihungen scheinen von Anfang an sparsam erfolgt und immer
seltener geworden zu sein, je mehr das roemische Buergerrecht im Preise
stieg. Von groesserer Bedeutung war vermutlich die Einfuehrung der
Zivilehe, wonach das von patrizischen, als Eheleute wenn auch ohne
Konfarreation zusammenlebenden Eltern erzeugte Kind volles Buergerrecht
erwarb, so gut wie das in konfarreierter Ehe erzeugte; es ist wenigstens
wahrscheinlich, dass die schon vor den Zwoelf Tafeln in Rom bestehende,
aber doch gewiss nicht urspruengliche Zivilehe eben eingefuehrt ward, um
das Zusammenschwinden des Patriziats zu hemmen ^2. Auch die Massregeln,
durch welche bereits in aeltester Zeit auf die Erhaltung einer
zahlreichen Nachkommenschaft in den einzelnen Haeusern hingewirkt
ward, gehoeren in diesen Zusammenhang.
------------------------------------------------------- ^2 Die
Bestimmungen der Zwoelf Tafeln ueber den Usus zeigen deutlich, dass
dieselben die Zivilehe bereits vorfanden. Ebenso klar geht das
hohe Alter der Zivilehe daraus hervor, dass auch sie so gut wie die
religioese Ehe die eheherrliche Gewalt notwendig in sich schloss und von
der religioesen Ehe hinsichtlich der Gewalterwerbung nur darin abwich,
dass die religioese Ehe selbst als eigentuemliche und rechtlich
notwendige Erwerbsform der Frau galt, wogegen zu der Zivilehe eine der
anderweitigen allgemeinen Formen des Eigentumserwerbs, Uebergabe von
seiten der Berechtigten oder auch Verjaehrung, hinzutreten musste,
um eine gueltige eheherrliche Gewalt zu begruenden.
------------------------------------------------------
Nichtsdestoweniger war notwendigerweise die Zahl der Insassen in
bestaendigem und keiner Minderung unterliegendem Wachsen begriffen,
waehrend die der Buerger sich im besten Fall nicht vermindern mochte;
und infolgedessen erhielten die Insassen unmerklich eine andere und
freiere Stellung. Die Nichtbuerger waren nicht mehr bloss entlassene
Knechte und schutzbeduerftige Fremde; es gehoerten dazu die ehemaligen
Buergerschaften der im Krieg unterlegenen latinischen Gemeinden und
vor allen Dingen die latinischen Ansiedler, die nicht durch Gunst des
Koenigs oder eines anderen Buergers, sondern nach Bundesrecht in Rom
lebten. Vermoegensrechtlich unbeschraenkt gewannen sie Geld und Gut in
der neuen Heimat und vererbten gleich dem Buerger ihren Hof auf Kinder
und Kindeskinder. Auch die drueckende Abhaengigkeit von den einzelnen
Buergerhaeusern lockerte sich allmaehlich. Stand der befreite Knecht,
der eingewanderte Fremde noch ganz isoliert im Staate, so galt dies
schon nicht mehr von seinen Kindern, noch weniger von den Enkeln,
und die Beziehungen zu dem Patron traten damit von selbst immer mehr
zurueck. War in aelterer Zeit der Klient ausschliesslich fuer den
Rechtsschutz angewiesen auf die Vermittlung des Patrons, so musste,
je mehr der Staat sich konsolidierte und folgeweise die Bedeutung der
Geschlechtsvereine und der Haeuser sank, desto haeufiger auch ohne
Vermittlung des Patrons vom Koenig dem einzelnen Klienten Rechtsfolge
und Abhilfe der Unbill gewaehrt werden. Eine grosse Zahl der
Nichtbuerger, namentlich die Mitglieder der aufgeloesten latinischen
Gemeinden, standen ueberhaupt, wie schon gesagt ward, wahrscheinlich
von Haus aus nicht in der Klientel der koeniglichen und der sonstigen
grossen Geschlechter und gehorchten dem Koenig ungefaehr in gleicher Art
wie die Buerger. Dem Koenig, dessen Herrschaft ueber die Buerger denn
doch am Ende abhing von dem guten Willen der Gehorchenden, musste es
willkommen sein, in diesen wesentlich von ihm abhaengigen Schutzleuten
sich eine ihm naeher verpflichtete Genossenschaft zu bilden. So erwuchs
neben der Buergerschaft eine zweite roemische Gemeinde; aus den Klienten
ging die Plebs hervor. Dieser Namenwechsel ist charakteristisch;
rechtlich ist kein Unterschied zwischen dem Klienten und dem Plebejer,
dem Hoerigen und dem Manne aus dem Volk, faktisch aber ein sehr
bedeutender, indem jene Bezeichnung das Schutzverhaeltnis zu einem
der politisch berechtigten Gemeindeglieder, diese bloss den Mangel
der politischen Rechte hervorhebt. Wie das Gefuehl der besonderen
Abhaengigkeit zuruecktrat, draengte das der politischen Zuruecksetzung
den freien Insassen sich auf; und nur die ueber allen gleichmaessig
waltende Herrschaft des Koenigs verhinderte das Ausbrechen des
politischen Kampfes zwischen der berechtigten und der rechtlosen
Gemeinde. Der erste Schritt zur Verschmelzung der beiden Volksteile
geschah indes schwerlich auf dem Wege der Revolution, den jener
Gegensatz vorzuzeichnen schien. Die Verfassungsreform, die ihren Namen
traegt vom Koenig Servius Tullius, liegt zwar ihrem geschichtlichen
Ursprung nach in demselben Dunkel, wie alle Ereignisse einer Epoche, von
der wir, was wir wissen, nicht durch historische Ueberlieferung, sondern
nur durch Rueckschluesse aus den spaeteren Institutionen wissen; aber
ihr Wesen zeugt dafuer, dass nicht die Plebejer sie gefordert haben
koennen, denen die neue Verfassung nur Pflichten, nicht Rechte gab. Sie
muss vielmehr entweder der Weisheit eines der roemischen Koenige
ihren Ursprung verdanken oder auch dem Draengen der Buergerschaft auf
Befreiung von der ausschliesslichen Belastung und auf Zuziehung der
Nichtbuerger teils zu der Besteuerung, das heisst zu der Verpflichtung,
dem Staat im Notfall vorzuschiessen (dem Tributum), und zu den Fronden,
teils zu dem Aufgebot. Beides wird in der Servianischen Verfassung
zusammengefasst, ist aber schwerlich gleichzeitig erfolgt. Ausgegangen
ist die Heranziehung der Nichtbuerger vermutlich von den oekonomischen
Lasten: es wurden diese frueh auch auf die "Begueterten" (locupletes)
oder die "stetigen Leute" (adsidui) erstreckt, und nur die gaenzlich
Vermoegenslosen, die "Kinderzeuger" (proletarii, capite censi) blieben
davon frei. Weiter folgte die politisch wichtigere Heranziehung der
Nichtbuerger zu der Wehrpflicht. Diese wurde fortan, statt auf die
Buergerschaft als solche, gelegt auf die Grundbesitzer, die tribules,
mochten sie Buerger oder bloss Insassen sein; die Heeresfolge wurde
aus einer persoenlichen zu einer Reallast. Im einzelnen war die Ordnung
folgende. Pflichtig zum Dienst war jeder ansaessige Mann vom achtzehnten
bis zum sechzigsten Lebensjahr mit Einschluss der Hauskinder ansaessiger
Vaeter, ohne Unterschied der Geburt; so dass selbst der entlassene
Knecht zu dienen hatte, wenn er ausnahmsweise zu Grundbesitz gelangt
war. Auch die grundbesitzenden Latiner - anderen Auslaendern war
der Erwerb roemischen Bodens nicht gestattet - wurden zum Dienst
herangezogen, sofern sie, was ohne Zweifel bei den meisten derselben der
Fall war, auf roemischem Gebiet ihren Wohnsitz genommen hatten. Nach der
Groesse der Grundstuecke wurde die kriegstuechtige Mannschaft
eingeteilt in die Volldienstpflichtigen oder die Vollhufener, welche in
vollstaendiger Ruestung erscheinen mussten und insofern vorzugsweise das
Kriegsheer (classis) bildeten, waehrend von den vier folgenden Reihen
der kleineren Grundbesitzer, den Besitzern von Dreivierteln, Haelften,
Vierteln und Achteln einer ganzen Bauernstelle, zwar auch die Erfuellung
der Dienstpflicht, nicht aber die volle Armierung verlangt ward, und
sie also unterhalb des Vollsatzes (infra classem) standen. Nach der
damaligen Verteilung des Bodens waren fast die Haelfte der Bauernstellen
Vollhufen, waehrend die Dreiviertel-, Halb- und Viertelhufener
jede knapp, die Achtelhufener reichlich ein Achtel der Ansaessigen
ausmachten; weshalb festgesetzt ward, dass fuer das Fussvolk auf achtzig
Vollhufener je zwanzig der drei folgenden und achtundzwanzig der letzten
Reihe ausgehoben werden sollten. Aehnlich verfuhr man bei der Reiterei:
die Zahl der Abteilungen wurde in dieser verdreifacht, und nur darin
wich man hier ab, dass die bereits bestehenden sechs Abteilungen mit den
alten Namen (Tities, Ramnes, Luceres primi und secundi) den Patriziern
blieben, waehrend die zwoelf neuen hauptsaechlich aus den Nichtbuergern
gebildet wurden. Der Grund dieser Abweichung ist wohl darin zu suchen,
dass man damals die Fusstruppen fuer jeden Feldzug neu formierte und
nach der Heimkehr entliess, dagegen die Reiter mit ihren Rossen aus
militaerischen Ruecksichten auch im Frieden zusammengehalten wurden und
regelmaessige Uebungen hielten, die als Festlichkeiten der roemischen
Ritterschaft bis in die spaeteste Zeit fortbestanden ^3. So liess man
denn auch bei dieser Reform den einmal bestehenden Schwadronen ihre
hergebrachten Namen. Um auch die Reiterei jedem Buerger zugaenglich zu
machen, wurden die unverheirateten Frauen und die unmuendigen Waisen,
soweit sie Grundbesitz hatten, angehalten, anstatt des eigenen Dienstes
einzelnen Reitern die Pferde - jeder Reiter hatte deren zwei - zu
stellen und zu fuettern. Im ganzen kam auf neun Fusssoldaten ein
Reiter; doch wurden beim effektiven Dienst die Reiter mehr geschont.
---------------------------------------------------- ^3 Aus demselben
Grund wurde bei der Steigerung des Aufgebots nach dem Eintritt der
Huegelroemer die Ritterschaft verdoppelt, bei der Fussmannschaft
aber statt der einfachen Lese eine Doppellegion einberufen.
----------------------------------------------------- Die nicht
ansaessigen Leute (adcensi, neben dem Verzeichnis der Wehrpflichtigen
stehende Leute) hatten zum Heere die Werk- und Spielleute zu stellen
sowie eine Anzahl Ersatzmaenner, die unbewaffnet (velati) mit dem Heer
zogen und, wenn im Felde Luecken entstanden, mit den Waffen der Kranken
und Gefallenen ausgeruestet in die Reihe eingestellt wurden. Zum Behuf
der Aushebung des Fussvolks wurde die Stadt eingeteilt in vier "Teile"
(tribus) wodurch die alte Dreiteilung wenigstens in ihrer lokalen
Bedeutung beseitigt ward: den palatinischen, der die Anhoehe gleiches
Namens nebst der Velia in sich schloss; den der Subura, dem die
Strasse dieses Namens, die Carinen und der Caelius angehoerten; den
esquilinischen; und den collinischen, den der Quirinal und Viminal, die
"Huegel" im Gegensatz der "Berge" des Kapitol und Palatin, bildeten. Von
der Bildung dieser Distrikte ist bereits frueher die Rede gewesen und
gezeigt, in welcher Weise dieselben aus der alten palatinischen und
quirinalischen Doppelstadt hervorgegangen sind. In welcher Weise es