Gemeinde gibt, dass der Beamte unbedingt befiehlt, dass der Rat

der Alten die hoechste Autoritaet im Staate ist und dass jede

Ausnahmebestimmung der Sanktionierung des Souveraens bedarf, das heisst

der Volksgemeinde. 6. Kapitel Die Nichtbuerger und die reformierte

Verfassung Die Geschichte einer jeden Nation, der italischen aber vor

allen, ist ein grosser Synoekismus: schon das aelteste Rom, von dem wir

Kunde haben, ist ein dreieiniges, und erst mit der voelligen Erstarrung

des Roemerrums endigen die aehnlichen Inkorporationen. Abgesehen von

jenem aeltesten Verschmelzungsprozess der Ramner, Titier und Lucerer,

von dem fast nur die nackte Tatsache bekannt ist, ist der frueheste

derartige Inkorporationsakt derjenige, durch den die Huegelbuergerschaft

aufging in dem palatinischen Rom. Die Ordnung der beiden Gemeinden wird,

als sie verschmolzen werden sollten, im wesentlichen gleichartig und

die durch die Vereinigung gestellte Aufgabe in der Art gedacht

werden duerfen, dass man zu waehlen hatte zwischen dem Festhalten der

Doppelinstitution oder, unter Aufhebung der einen, der Beziehung der

uebrigbleibenden auf die ganze vereinigte Gemeinde. Hinsichtlich der

Heiligtuemer und Priesterschaften hielt man im ganzen den ersten Weg

ein. Die roemische Gemeinde besass fortan zwei Springer- und zwei

Wolfsgilden und wie einen zwiefachen Mars, so auch einen zwiefachen

Marspriester, von denen sich spaeterhin der palatinische den Priester

des Mars, der collinische den des Quirinus zu nennen pflegte. Es

ist glaublich, wenngleich nicht mehr nachzuweisen, dass die gesamten

altlatinischen Priesterschaften Roms, der Augurn, Pontifices, Vestalen,

Fetialen in gleichartiger Weise aus den kombinierten Priesterkollegien

der beiden Gemeinden vom Palatin und vom Quirinal hervorgegangen sind.

Ferner trat in der oertlichen Einteilung zu den drei Quartieren der

palatinischen Stadt, Subura, Palatin und Vorstadt, die Huegelstadt auf

dem Quirinal als viertes hinzu. Wenn dagegen bei dem urspruenglichen

Synoekismus die beitretende Gemeinde auch nach der Vereinigung

wenigstens als Teil der neuen Buergerschaft gegolten und somit

gewissermassen politisch fortbestanden hatte, so ist dies weder in

Beziehung auf die Huegelroemer noch ueberhaupt bei einem der spaeteren

Annexionsprozesse wieder vorgekommen. Auch nach der Vereinigung

zerfiel die roemische Gemeinde in die bisherigen drei Teile zu je

zehn Pflegschaften, und die Huegelroemer, moegen sie nun ihrerseits

mehrteilig gewesen sein oder nicht, muessen in die bestehenden Teile und

Pflegschaften eingeordnet worden sein. Wahrscheinlich ist dies in der

Art geschehen, dass jeder Teil und jede Pflegschaft eine Quote der

Neubuerger zugewiesen erhielt, in diesen Abteilungen aber die Neu- mit

den Altbuergern nicht vollstaendig verschmolzen; vielmehr treten fortan

jene Teile doppelgliedrig auf und scheiden sich die Titier, ebenso die

Ramner und die Lucerer in sich wieder in erste und zweite (priores,

posteriores). Eben damit haengt wahrscheinlich die in den organischen

Institutionen der Gemeinde ueberall hervortretende paarweise Anordnung

zusammen. So werden die drei Paare der heiligen Jungfrauen ausdruecklich

als die Vertreterinnen der drei Teile erster und zweiter Ordnung

bezeichnet; auch das in jeder Gasse verehrte Larenpaar ist vermutlich

aehnlich aufzufassen. Vor allem erscheint diese Anordnung im Heerwesen:

nach der Vereinigung stellt jeder Halbteil der dreiteiligen Gemeinde

hundert Berittene, und es steigt dadurch die roemische Buergerreiterei

auf sechs Hundertschaften, die Zahl der Reiterfuehrer wahrscheinlich

auch von drei auf sechs. Von einer entsprechenden Vermehrung des

Fussvolks ist nichts ueberliefert; wohl aber wird man den nachherigen

Gebrauch, dass die Legionen regelmaessig je zwei und zwei einberufen

wurden, hierauf zurueckfuehren duerfen, und wahrscheinlich ruehrt von

dieser Verdoppelung des Aufgebotes ebenfalls her, dass nicht, wie

wohl urspruenglich, drei, sondern sechs Abteilungsfuehrer die Legion

befehligen. Eine entsprechende Vermehrung der Senatsstellen hat

entschieden nicht stattgefunden, sondern die uralte Zahl von dreihundert

Ratsherren ist bis in das siebente Jahrhundert hinein die normale

geblieben; womit sich sehr wohl vertraegt, dass eine Anzahl der

angesehensten Maenner der neu hinzutretenden Gemeinde in den Senat der

palatinischen Stadt aufgenommen sein mag. Ebenso verfuhr man mit den

Magistraturen: auch der vereinigten Gemeinde stand nur ein Koenig

vor, und von seinen hauptsaechlichsten Stellvertretern, namentlich

dem Stadtvorsteher, gilt dasselbe. Man sieht, dass die sakralen

Institutionen der Huegelstadt fortbestanden und in militaerischer

Hinsicht man nicht unterliess, der verdoppelten Buergerschaft die

doppelte Mannszahl abzufordern, im uebrigen aber die Einordnung der

quirinalischen Stadt in die palatinische eine wahre Unterordnung der

ersteren gewesen ist. Wenn wir mit Recht angenommen haben, dass der

Gegensatz zwischen den palatinischen Alt- und den quirinalischen

Neubuergern zusammenfiel mit dem zwischen den ersten und zweiten

Titiern, Ramnern und Lucerern, so sind die Geschlechter der

Quirinalstadt die "zweiten" oder die "minderen" gewesen. Indes war der

Unterschied sicherlich mehr ein Ehren- als ein Rechtsvorzug. Bei den

Abstimmungen im Rat wurden die aus den alten Geschlechtern genommenen

Ratsherren vor denen der "minderen" gefragt. In gleicher Weise steht das

collinische Quartier im Range zurueck selbst hinter dem vorstaedtischen

der palatinischen Stadt, der Priester des quirinalischen Mars hinter dem

des palatinischen, die quirinalischen Springer und Woelfe hinter

denen vom Palatin. Sonach bezeichnet der Synoekismus, durch den

die palatinische Gemeinde die quirinalische in sich aufnahm, eine

Mittelstufe zwischen dem aeltesten, durch den die Titier, Ramner und

Lucerer miteinander verwuchsen, und allen spaeteren: einen eigenen

Teil zwar durfte die zutretende Gemeinde in dem neuen Ganzen nicht mehr

bilden, wohl aber noch wenigstens einen Teil in jedem Teile, und ihre

sakralen Institutionen liess man nicht bloss bestehen, was auch nachher

noch, zum Beispiel nach der Einnahme von Alba, geschah, sondern erhob

sie zu Institutionen der vereinigten Gemeinde, was spaeterhin in dieser

Weise nicht wieder vorkam. Diese Verschmelzung zweier im wesentlichen

gleichartiger Gemeinwesen war mehr eine quantitative Steigerung als

eine innerliche Umgestaltung der bestehenden Gemeinde. Von einem zweiten

Inkorporationsprozess, der weit allmaehlicher durchgefuehrt ward und

weit tiefere Folgen gehabt hat, reichen die ersten Anfaenge gleichfalls

bis in diese Epoche zurueck: es ist dies die Verschmelzung der

Buergerschaft und der Insassen. Von jeher standen in der roemischen

Gemeinde neben der Buergerschaft die Schutzleute, die "Hoerigen"

(clientes), wie man sie nannte, als die Zugewandten der einzelnen

Buergerhaeuser, oder die "Menge" (plebes, von pleo, plenus), wie sie

negativ hiessen mit Hinblick auf die mangelnden politischen Rechte ^1.

Die Elemente zu dieser Mittelstufe zwischen Freien und Unfreien waren,

wie gezeigt ward, bereits in dem roemischen Hause vorhanden; aber in der

Gemeinde musste diese Klasse aus einem zwiefachen Grunde tatsaechlich

und rechtlich zu groesserer Bedeutung erwachsen. Einmal konnte die

Gemeinde selbst wie Knechte, so auch halbfreie Hoerige besitzen;

besonders mochte nach Ueberwindung einer Stadt und Aufloesung ihres

Gemeinwesens es oft der siegenden Gemeinde zweckmaessig erscheinen,

die Masse der Buergerschaft nicht foermlich als Sklaven zu verkaufen,

sondern ihnen den faktischen Fortbesitz der Freiheit zu gestatten,

so dass sie gleichsam als Freigelassene der Gemeinde, sei es zu den

Geschlechtern, sei es zu dem Koenig in Klientelverhaeltnis traten.

Zweitens aber war durch die Gemeinde und deren Macht ueber die

einzelnen Buerger die Moeglichkeit gegeben, auch deren Klienten gegen

missbraeuchliche Handhabung des rechtlich fortbestehenden Herrenrechts

zu schuetzen. Bereits in unvordenklich frueher Zeit ist in das roemische

Landrecht der Grundsatz eingefuehrt worden, von dem die gesamte

Rechtsstellung der Insassenschaft ihren Ausgang genommen hat: dass, wenn

der Herr bei Gelegenheit eines oeffentlichen Rechtsakts - Testament,

Prozess, Schatzung - sein Herrenrecht ausdruecklich oder stillschweigend

aufgegeben habe, weder er selbst noch seine Rechtsnachfolger diesen

Verzicht gegen die Person des Freigelassenen selbst oder gar seiner

Deszendenten jemals wieder sollten willkuerlich rueckgaengig machen

koennen. Die Hoerigen und ihre Nachkommen besassen nun zwar weder

Buerger- noch Gastrecht; denn zu jenem bedurfte es foermlicher Erteilung

von seiten der Gemeinde, dieser aber setzte das Buergerrecht des Gastes

in einer mit der roemischen in Vertrag stehenden Gemeinde voraus. Was

ihnen zuteil ward, war ein gesetzlich geschuetzter Freiheitsbesitz bei

rechtlich fortdauernder Unfreiheit; und darum scheinen laengere Zeit

hindurch ihre vermoegensrechtlichen Beziehungen gleich denen der Sklaven

als Rechtsverhaeltnisse des Patrons gegolten und dieser prozessualisch

sie notwendig vertreten zu haben, womit denn auch zusammenhaengen wird,

dass der Patron im Notfall Beisteuern von ihnen einheben und sie vor

sich zu krimineller Verantwortung ziehen konnte. Aber allmaehlich

entwuchs die Insassenschaft diesen Fesseln; sie fingen an, in eigenem

Namen zu erwerben und zu veraeussern und ohne die formelle Vermittlung

ihres Patrons von den roemischen Buergergerichten Recht anzusprechen

und zu erhalten. In Ehe und Erbrecht ward die Rechtsgleichheit mit den

Buergern zwar weit eher den Auslaendern gestattet als diesen keiner

Gemeinde angehoerigen, eigentlich unfreien Leuten; aber es konnte

denselben doch nicht wohl gewehrt werden, in ihrem eigenen Kreise

Ehen einzugehen und die daran sich knuepfenden Rechtsverhaeltnisse der

eheherrlichen und vaeterlichen Gewalt, der Agnation und des Geschlechts,

der Erbschaft und der Vormundschaft, nach Art der buergerrechtlichen

zu gestalten. ----------------------------------------------------

^1 Habuit plebem in clientelas principum descriptam (Cic. rep. 2,

2). ---------------------------------------------------- Teilweise zu

aehnlichen Folgen fuehrte die Ausuebung des Gastrechts, insofern auf

Grund desselben Auslaender sich auf die Dauer in Rom niederliessen und

dort eine Haeuslichkeit begruendeten. In dieser Hinsicht muessen seit

uralter Zeit die liberalsten Grundsaetze in Rom bestanden haben.

Das roemische Recht weiss weder von Erbgutsqualitaet noch von

Geschlossenheit der Liegenschaften und gestattet einesteils jedem

dispositionsfaehigen Mann bei seinen Lebzeiten vollkommen unbeschraenkte

Verfuegung ueber sein Vermoegen, anderseits, soviel wir wissen, jedem,

der ueberhaupt zum Verkehr mit roemischen Buergern befugt war, selbst

dem Fremden und dem Klienten, das unbeschraenkte Recht bewegliches

und, seitdem Immobilien ueberhaupt im Privateigentum stehen konnten,

in gewissen Schranken auch unbewegliches Gut in Rom zu erwerben. Es

ist eben Rom eine Handelsstadt gewesen, die, wie sie den Anfang

ihrer Bedeutung dem internationalen Verkehr verdankte, so auch das

Niederlassungsrecht mit grossartiger Freisinnigkeit jedem Kinde

ungleicher Ehe, jedem freigelassenen Knecht, jedem nach Rom unter

Aufgebung seines Heimatrechts uebersiedelnden Fremden gewaehrt hat.

Anfaenglich waren also die Buerger in der Tat die Schutzherren, die

Nichtbuerger die Geschuetzten; allein wie in allen Gemeinden, die die

Ansiedlung freigeben und das Buergerrecht schliessen, ward es auch in

Rom bald schwer und wurde immer schwerer, dieses rechtliche Verhaeltnis

mit dem faktischen Zustand in Harmonie zu erhalten. Das Aufbluehen

des Verkehrs, die durch das latinische Buendnis allen Latinern

gewaehrleistete volle privatrechtliche Gleichstellung mit Einschluss

selbst der Erwerbung von Grundbesitz, die mit dem Wohlstand steigende

Haeufigkeit der Freilassungen mussten schon im Frieden die Zahl der

Insassen unverhaeltnismaessig vermehren. Es kam dazu der groessere Teil

der Bevoelkerung der mit den Waffen bezwungenen und Rom inkorporierten

Nachbarstaedte, welcher, mochte er nun nach Rom uebersiedeln oder in

seiner alten, zum Dorf herabgesetzten Heimat verbleiben, in der Regel

wohl sein eigenes Buergerrecht mit roemischem Metoekenrecht vertauschte.

Dazu lastete der Krieg ausschliesslich auf den Altbuergern und lichtete

bestaendig die Reihen der patrizischen Nachkommenschaft, waehrend die

Insassen an dem Erfolg der Siege Anteil hatten, ohne mit ihrem Blute

dafuer zu bezahlen. Unter solchen Verhaeltnissen ist es nur befremdlich,

dass das roemische Patriziat nicht noch viel schneller zusammenschwand,

als es in der Tat der Fall war. Dass er noch laengere Zeit eine

zahlreiche Gemeinde blieb, davon ist der Grund schwerlich zu suchen

in der Verleihung des roemischen Buergerrechts an einzelne ansehnliche

auswaertige Geschlechter, die nach dem Austritt aus ihrer Heimat oder

nach der Ueberwindung ihrer Stadt das roemische Buergerrecht empfingen -

denn diese Verleihungen scheinen von Anfang an sparsam erfolgt und immer

seltener geworden zu sein, je mehr das roemische Buergerrecht im Preise

stieg. Von groesserer Bedeutung war vermutlich die Einfuehrung der

Zivilehe, wonach das von patrizischen, als Eheleute wenn auch ohne

Konfarreation zusammenlebenden Eltern erzeugte Kind volles Buergerrecht

erwarb, so gut wie das in konfarreierter Ehe erzeugte; es ist wenigstens

wahrscheinlich, dass die schon vor den Zwoelf Tafeln in Rom bestehende,

aber doch gewiss nicht urspruengliche Zivilehe eben eingefuehrt ward, um

das Zusammenschwinden des Patriziats zu hemmen ^2. Auch die Massregeln,

durch welche bereits in aeltester Zeit auf die Erhaltung einer

zahlreichen Nachkommenschaft in den einzelnen Haeusern hingewirkt

ward, gehoeren in diesen Zusammenhang.

------------------------------------------------------- ^2 Die

Bestimmungen der Zwoelf Tafeln ueber den Usus zeigen deutlich, dass

dieselben die Zivilehe bereits vorfanden. Ebenso klar geht das

hohe Alter der Zivilehe daraus hervor, dass auch sie so gut wie die

religioese Ehe die eheherrliche Gewalt notwendig in sich schloss und von

der religioesen Ehe hinsichtlich der Gewalterwerbung nur darin abwich,

dass die religioese Ehe selbst als eigentuemliche und rechtlich

notwendige Erwerbsform der Frau galt, wogegen zu der Zivilehe eine der

anderweitigen allgemeinen Formen des Eigentumserwerbs, Uebergabe von

seiten der Berechtigten oder auch Verjaehrung, hinzutreten musste,

um eine gueltige eheherrliche Gewalt zu begruenden.

------------------------------------------------------

Nichtsdestoweniger war notwendigerweise die Zahl der Insassen in

bestaendigem und keiner Minderung unterliegendem Wachsen begriffen,

waehrend die der Buerger sich im besten Fall nicht vermindern mochte;

und infolgedessen erhielten die Insassen unmerklich eine andere und

freiere Stellung. Die Nichtbuerger waren nicht mehr bloss entlassene

Knechte und schutzbeduerftige Fremde; es gehoerten dazu die ehemaligen

Buergerschaften der im Krieg unterlegenen latinischen Gemeinden und

vor allen Dingen die latinischen Ansiedler, die nicht durch Gunst des

Koenigs oder eines anderen Buergers, sondern nach Bundesrecht in Rom

lebten. Vermoegensrechtlich unbeschraenkt gewannen sie Geld und Gut in

der neuen Heimat und vererbten gleich dem Buerger ihren Hof auf Kinder

und Kindeskinder. Auch die drueckende Abhaengigkeit von den einzelnen

Buergerhaeusern lockerte sich allmaehlich. Stand der befreite Knecht,

der eingewanderte Fremde noch ganz isoliert im Staate, so galt dies

schon nicht mehr von seinen Kindern, noch weniger von den Enkeln,

und die Beziehungen zu dem Patron traten damit von selbst immer mehr

zurueck. War in aelterer Zeit der Klient ausschliesslich fuer den

Rechtsschutz angewiesen auf die Vermittlung des Patrons, so musste,

je mehr der Staat sich konsolidierte und folgeweise die Bedeutung der

Geschlechtsvereine und der Haeuser sank, desto haeufiger auch ohne

Vermittlung des Patrons vom Koenig dem einzelnen Klienten Rechtsfolge

und Abhilfe der Unbill gewaehrt werden. Eine grosse Zahl der

Nichtbuerger, namentlich die Mitglieder der aufgeloesten latinischen

Gemeinden, standen ueberhaupt, wie schon gesagt ward, wahrscheinlich

von Haus aus nicht in der Klientel der koeniglichen und der sonstigen

grossen Geschlechter und gehorchten dem Koenig ungefaehr in gleicher Art

wie die Buerger. Dem Koenig, dessen Herrschaft ueber die Buerger denn

doch am Ende abhing von dem guten Willen der Gehorchenden, musste es

willkommen sein, in diesen wesentlich von ihm abhaengigen Schutzleuten

sich eine ihm naeher verpflichtete Genossenschaft zu bilden. So erwuchs

neben der Buergerschaft eine zweite roemische Gemeinde; aus den Klienten

ging die Plebs hervor. Dieser Namenwechsel ist charakteristisch;

rechtlich ist kein Unterschied zwischen dem Klienten und dem Plebejer,

dem Hoerigen und dem Manne aus dem Volk, faktisch aber ein sehr

bedeutender, indem jene Bezeichnung das Schutzverhaeltnis zu einem

der politisch berechtigten Gemeindeglieder, diese bloss den Mangel

der politischen Rechte hervorhebt. Wie das Gefuehl der besonderen

Abhaengigkeit zuruecktrat, draengte das der politischen Zuruecksetzung

den freien Insassen sich auf; und nur die ueber allen gleichmaessig

waltende Herrschaft des Koenigs verhinderte das Ausbrechen des

politischen Kampfes zwischen der berechtigten und der rechtlosen

Gemeinde. Der erste Schritt zur Verschmelzung der beiden Volksteile

geschah indes schwerlich auf dem Wege der Revolution, den jener

Gegensatz vorzuzeichnen schien. Die Verfassungsreform, die ihren Namen

traegt vom Koenig Servius Tullius, liegt zwar ihrem geschichtlichen

Ursprung nach in demselben Dunkel, wie alle Ereignisse einer Epoche, von

der wir, was wir wissen, nicht durch historische Ueberlieferung, sondern

nur durch Rueckschluesse aus den spaeteren Institutionen wissen; aber

ihr Wesen zeugt dafuer, dass nicht die Plebejer sie gefordert haben

koennen, denen die neue Verfassung nur Pflichten, nicht Rechte gab. Sie

muss vielmehr entweder der Weisheit eines der roemischen Koenige

ihren Ursprung verdanken oder auch dem Draengen der Buergerschaft auf

Befreiung von der ausschliesslichen Belastung und auf Zuziehung der

Nichtbuerger teils zu der Besteuerung, das heisst zu der Verpflichtung,

dem Staat im Notfall vorzuschiessen (dem Tributum), und zu den Fronden,

teils zu dem Aufgebot. Beides wird in der Servianischen Verfassung

zusammengefasst, ist aber schwerlich gleichzeitig erfolgt. Ausgegangen

ist die Heranziehung der Nichtbuerger vermutlich von den oekonomischen

Lasten: es wurden diese frueh auch auf die "Begueterten" (locupletes)

oder die "stetigen Leute" (adsidui) erstreckt, und nur die gaenzlich

Vermoegenslosen, die "Kinderzeuger" (proletarii, capite censi) blieben

davon frei. Weiter folgte die politisch wichtigere Heranziehung der

Nichtbuerger zu der Wehrpflicht. Diese wurde fortan, statt auf die

Buergerschaft als solche, gelegt auf die Grundbesitzer, die tribules,

mochten sie Buerger oder bloss Insassen sein; die Heeresfolge wurde

aus einer persoenlichen zu einer Reallast. Im einzelnen war die Ordnung

folgende. Pflichtig zum Dienst war jeder ansaessige Mann vom achtzehnten

bis zum sechzigsten Lebensjahr mit Einschluss der Hauskinder ansaessiger

Vaeter, ohne Unterschied der Geburt; so dass selbst der entlassene

Knecht zu dienen hatte, wenn er ausnahmsweise zu Grundbesitz gelangt

war. Auch die grundbesitzenden Latiner - anderen Auslaendern war

der Erwerb roemischen Bodens nicht gestattet - wurden zum Dienst

herangezogen, sofern sie, was ohne Zweifel bei den meisten derselben der

Fall war, auf roemischem Gebiet ihren Wohnsitz genommen hatten. Nach der

Groesse der Grundstuecke wurde die kriegstuechtige Mannschaft

eingeteilt in die Volldienstpflichtigen oder die Vollhufener, welche in

vollstaendiger Ruestung erscheinen mussten und insofern vorzugsweise das

Kriegsheer (classis) bildeten, waehrend von den vier folgenden Reihen

der kleineren Grundbesitzer, den Besitzern von Dreivierteln, Haelften,

Vierteln und Achteln einer ganzen Bauernstelle, zwar auch die Erfuellung

der Dienstpflicht, nicht aber die volle Armierung verlangt ward, und

sie also unterhalb des Vollsatzes (infra classem) standen. Nach der

damaligen Verteilung des Bodens waren fast die Haelfte der Bauernstellen

Vollhufen, waehrend die Dreiviertel-, Halb- und Viertelhufener

jede knapp, die Achtelhufener reichlich ein Achtel der Ansaessigen

ausmachten; weshalb festgesetzt ward, dass fuer das Fussvolk auf achtzig

Vollhufener je zwanzig der drei folgenden und achtundzwanzig der letzten

Reihe ausgehoben werden sollten. Aehnlich verfuhr man bei der Reiterei:

die Zahl der Abteilungen wurde in dieser verdreifacht, und nur darin

wich man hier ab, dass die bereits bestehenden sechs Abteilungen mit den

alten Namen (Tities, Ramnes, Luceres primi und secundi) den Patriziern

blieben, waehrend die zwoelf neuen hauptsaechlich aus den Nichtbuergern

gebildet wurden. Der Grund dieser Abweichung ist wohl darin zu suchen,

dass man damals die Fusstruppen fuer jeden Feldzug neu formierte und

nach der Heimkehr entliess, dagegen die Reiter mit ihren Rossen aus

militaerischen Ruecksichten auch im Frieden zusammengehalten wurden und

regelmaessige Uebungen hielten, die als Festlichkeiten der roemischen

Ritterschaft bis in die spaeteste Zeit fortbestanden ^3. So liess man

denn auch bei dieser Reform den einmal bestehenden Schwadronen ihre

hergebrachten Namen. Um auch die Reiterei jedem Buerger zugaenglich zu

machen, wurden die unverheirateten Frauen und die unmuendigen Waisen,

soweit sie Grundbesitz hatten, angehalten, anstatt des eigenen Dienstes

einzelnen Reitern die Pferde - jeder Reiter hatte deren zwei - zu

stellen und zu fuettern. Im ganzen kam auf neun Fusssoldaten ein

Reiter; doch wurden beim effektiven Dienst die Reiter mehr geschont.

---------------------------------------------------- ^3 Aus demselben

Grund wurde bei der Steigerung des Aufgebots nach dem Eintritt der

Huegelroemer die Ritterschaft verdoppelt, bei der Fussmannschaft

aber statt der einfachen Lese eine Doppellegion einberufen.

----------------------------------------------------- Die nicht

ansaessigen Leute (adcensi, neben dem Verzeichnis der Wehrpflichtigen

stehende Leute) hatten zum Heere die Werk- und Spielleute zu stellen

sowie eine Anzahl Ersatzmaenner, die unbewaffnet (velati) mit dem Heer

zogen und, wenn im Felde Luecken entstanden, mit den Waffen der Kranken

und Gefallenen ausgeruestet in die Reihe eingestellt wurden. Zum Behuf

der Aushebung des Fussvolks wurde die Stadt eingeteilt in vier "Teile"

(tribus) wodurch die alte Dreiteilung wenigstens in ihrer lokalen

Bedeutung beseitigt ward: den palatinischen, der die Anhoehe gleiches

Namens nebst der Velia in sich schloss; den der Subura, dem die

Strasse dieses Namens, die Carinen und der Caelius angehoerten; den

esquilinischen; und den collinischen, den der Quirinal und Viminal, die

"Huegel" im Gegensatz der "Berge" des Kapitol und Palatin, bildeten. Von

der Bildung dieser Distrikte ist bereits frueher die Rede gewesen und

gezeigt, in welcher Weise dieselben aus der alten palatinischen und

quirinalischen Doppelstadt hervorgegangen sind. In welcher Weise es

Römische Geschichte — Buch 1 · 第 9 / 26 段