treu und botmaessig sein und ihn selbst wie seine Boten (lictores) in

hergebrachter Weise anerkennen wollen; eine Frage, die ohne Zweifel

ebensowenig verneint werden durfte, als die ihr ganz aehnliche

Huldigung in der Erbmonarchie verweigert werden darf. Es war durchaus

folgerichtig, dass die Buergerschaft, eben als der Souveraen,

ordentlicher Weise an dem Gang der oeffentlichen Geschaefte sich nicht

beteiligte. Solange die oeffentliche Taetigkeit sich beschraenkt auf die

Ausuebung der bestehenden Rechtsordnungen, kann und darf die eigentlich

souveraene Staatsgewalt nicht eingreifen: es regieren die Gesetze, nicht

der Gesetzgeber. Aber anders ist es, wo eine Aenderung der bestehenden

Rechtsordnung oder auch nur eine Abweichung von derselben in einem

einzelnen Fall notwendig wird; und hier tritt denn auch in der

roemischen Verfassung ohne Ausnahme die Buergerschaft handelnd auf, so

dass ein solcher Akt der souveraenen Staatsgewalt vollzogen wird

durch das Zusammenwirken der Buergerschaft und des Koenigs oder

Zwischenkoenigs. Wie das Rechtsverhaeltnis zwischen Regent und Regierten

selbst durch muendliche Frage und Antwort kontraktmaessig sanktioniert

wird, so wird auch jeder Oberherrlichkeitsakt der Gemeinde zustande

gebracht durch eine Anfrage (rogatio), welche der Koenig an die Buerger

gerichtet und welcher die Mehrzahl der Kurien zugestimmt hat; in welchem

Fall die Zustimmung ohne Zweifel auch verweigert werden durfte. Darum

ist den Roemern das Gesetz nicht zunaechst, wie wir es fassen, der von

dem Souveraen an die saemtlichen Gemeindeglieder gerichtete Befehl,

sondern zunaechst der zwischen den konstitutiven Gewalten des Staates

durch Rede und Gegenrede abgeschlossene Vertrag ^9. Einer solchen

Gesetzvertragung bedurfte es rechtlich in allen Faellen, die der

ordentlichen Rechtskonsequenz zuwiderliefen. Im gewoehnlichen Rechtslauf

kann jeder unbeschraenkt sein Eigentum weggeben an wen er will, allein

nur in der Art, dass er dasselbe sofort aufgibt; dass das Eigentum

vorlaeufig dem Eigentuemer bleibe und bei seinem Tode auf einen andern

uebergehe, ist rechtlich unmoeglich - es sei denn, dass ihm die Gemeinde

solches gestatte; was hier nicht bloss die auf dem Markt versammelte,

sondern auch die zum Kampf sich ordnende Buergerschaft bewilligen

konnte. Dies ist der Ursprung der Testamente. Im gewoehnlichen

Rechtslauf kann der freie Mann das unveraeusserliche Gut der Freiheit

nicht verlieren noch weggeben, darum auch, wer keinem Hausherrn untertan

ist, sich nicht einem andern an Sohnes Statt unterwerfen - es sei denn,

dass ihm die Gemeinde solches gestatte. Dies ist die Adrogation. Im

gewoehnlichen Rechtslauf kann das Buergerrecht nur gewonnen werden durch

die Geburt und nicht verloren werden - es sei denn, dass die Gemeinde

das Patriziat verleihe oder dessen Aufgeben gestatte, was beides

unzweifelhaft urspruenglich ohne Kurienbeschluss nicht in gueltiger

Weise geschehen konnte. Im gewoehnlichen Rechtslauf trifft den

todeswuerdigen Verbrecher, nachdem der Koenig oder sein Stellvertreter

nach Urteil und Recht den Spruch getan, unerbittlich die Todesstrafe,

da der Koenig nur richten, nicht begnadigen kann - es sei denn, dass

der zum Tode verurteilte Buerger die Gnade der Gemeinde anrufe und der

Richter ihm die Betretung des Gnadenwegs freigebe. Dies ist der Anfang

der Provokation, die darum auch vorzugsweise nicht dem leugnenden

Verbrecher gestattet wird, der ueberwiesen ist, sondern dem

gestaendigen, der Milderungsgruende geltend macht. Im gewoehnlichen

Rechtslauf darf der mit einem Nachbarstaat geschlossene ewige Vertrag

nicht gebrochen werden - es sei denn, dass wegen zugefuegter Unbill

die Buergerschaft sich desselben entbunden erachtet. Daher musste sie

notwendig befragt werden, wenn ein Angriffskrieg beabsichtigt wird,

nicht aber bei dem Verteidigungskrieg, wo der andere Staat den Vertrag

bricht, noch auch beim Abschluss des Friedens; doch richtete sich

jene Frage, wie es scheint, nicht an die gewoehnliche Versammlung der

Buerger, sondern an das Heer. So wird endlich ueberhaupt, wenn der

Koenig eine Neuerung beabsichtigt, eine Aenderung des bestehenden

gemeinen Rechtes, es notwendig, die Buerger zu befragen; und insofern

ist das Recht der Gesetzgebung von alters her nicht ein Recht des

Koenigs, sondern ein Recht des Koenigs und der Gemeinde. In diesen

und in allen aehnlichen Faellen konnte der Koenig ohne Mitwirkung der

Gemeinde nicht mit rechtlicher Wirkung handeln; der vom Koenig allein

zum Patrizier erklaerte Mann blieb nach wie vor Nichtbuerger, und es

konnte der nichtige Akt nur etwa faktische Folgen erzeugen. Insofern

war also die Gemeindeversammlung, wie beschraenkt und gebunden sie auch

auftrat, doch von alters her ein konstitutives Element des roemischen

Gemeinwesens und stand dem Rechte nach mehr ueber als neben dem Koenig.

-------------------------------------------------------- ^9 Lex, die

Bindung (verwandt mit legare, zu etwas verbinden) bezeichnet bekanntlich

ueberhaupt den Vertrag, jedoch mit der Nebenbedeutung eines Vertrages,

dessen Bedingungen der Proponent diktiert und der andere Teil einfach

annimmt oder ablehnt; wie dies z. B. bei oeffentlichen Lizitationen der

Fall zu sein pflegt. Bei der lex publica populi Romani ist der Proponent

der Koenig, der Akzeptant das Volk; die beschraenkte Mitwirkung

des letzteren ist also auch sprachlich praegnant bezeichnet.

-------------------------------------------------------- Aber neben

dem Koenig und neben der Buergerversammlung erscheint in der aeltesten

Gemeindeverfassung noch eine dritte Grundgewalt, nicht zum Handeln

bestimmt wie jener noch zum Beschliessen wie diese, und dennoch neben

beide und innerhalb ihres Rechtskreises ueber beide gesetzt. Dies

ist der Rat der Alten oder der senatus. Unzweifelhaft ist derselbe

hervorgegangen aus der Geschlechtsverfassung: die alte Ueberlieferung,

dass in dem urspruenglichen Rom die saemtlichen Hausvaeter den Senat

gebildet haetten, ist staatsrechtlich insofern richtig, als jedes der

nicht erst nachher zugewanderten Geschlechter des spaeteren Rom seinen

Ursprung zurueckfuehrte auf einen jener Hausvaeter der aeltesten Stadt

als auf seinen Stammvater und Patriarchen. Wenn, wie dies wahrscheinlich

ist, es in Rom oder doch in Latium einmal eine Zeit gegeben hat, wo wie

der Staat selbst, so auch jedes seiner letzten Bestandteile, das heisst

jedes Geschlecht gleichsam monarchisch organisiert war und unter einem,

sei es durch Wahl der Geschlechtsgenossen oder des Vorgaengers, sei es

durch Erbfolge bestimmten Aeltesten stand, so ist in derselben

Epoche auch der Senat nichts gewesen als die Gesamtheit dieser

Gechlechtsaeltesten und demnach eine vom Koenig wie von der

Buergerversammlung unabhaengige Institution, gegenueber der letzteren,

unmittelbar durch die Gesamtheit der Buerger gebildeten gewissermassen

eine repraesentative Versammlung von Volksvertretern. Allerdings ist

jene gleichsam staatliche Selbstaendigkeit der Geschlechter bei dem

latinischen Stamm in unvordenklich frueher Zeit ueberwunden und der

erste und vielleicht schwerste Schritt, um aus der Geschlechtsordnung

die Gemeinde zu entwickeln, die Beseitigung der Geschlechtsaeltesten,

moeglicherweise in Latium lange vor der Gruendung Roms getan worden; wie

wir das roemische Geschlecht kennen, ist es durchaus ohne ein sichtbares

Haupt und zur Vertretung des gemeinsamen Patriarchen, von dem alle

Geschlechtsmaenner abstammen oder abzustammen behaupten, von den

lebenden Geschlechtsgenossen kein einzelner vorzugsweise berufen,

so dass selbst Erbschaft und Vormundschaft, wenn sie dem Geschlecht

ansterben, von den Geschlechtsgenossen insgesamt geltend gemacht werden.

Aber nichtsdestoweniger sind von dem urspruenglichen Wesen des Rates

der Aeltesten auch auf den roemischen Senat noch viele und wichtige

Rechtsfolgen uebergegangen; um es mit einem Worte zu sagen, die Stellung

des Senats, wonach er etwas anderes und mehr ist als ein blosser

Staatsrat, als die Versammlung einer Anzahl vertrauter Maenner, deren

Ratschlaege der Koenig einzuholen zweckmaessig findet, beruht lediglich

darauf, dass er einst eine Versammlung gewesen war gleich jener, die

Homer schildert, der um den Koenig im Kreise herum zu Rate sitzenden

Fuersten und Herren des Volkes. Solange der Senat durch die Gesamtheit

der Geschlechtshaeupter gebildet ward, kann die Zahl der Mitglieder eine

feste nicht gewesen sein, da die der Geschlechter es auch nicht war;

aber in fruehester, vielleicht schon in vorroemischer Zeit ist die Zahl

der Mitglieder des Rats der Aeltesten fuer die Gemeinde ohne Ruecksicht

auf die Zahl der zur Zeit vorhandenen Geschlechter auf hundert

festgestellt worden, sodass von der Verschmelzung der drei Urgemeinden

die Vermehrung der Senatssitze auf die seitdem feststehende Normalzahl

von dreihundert die staatsrechtlich notwendige Folge war. Auf Lebenszeit

ferner sind die Ratsherren zu allen Zeiten berufen worden; und wenn in

spaeterer Zeit dies lebenslaengliche Verbleiben mehr tatsaechlich

als von Rechts wegen eintrat und die von Zeit zu Zeit stattfindenden

Revisionen der Senatsliste eine Gelegenheit darboten, den unwuerdigen

oder auch nur missliebigen Ratsherrn zu beseitigen, so hat diese

Einrichtung sich nachweislich erst im Laufe der Zeit entwickelt. Die

Wahl der Senatoren hat allerdings, seit es Geschlechtshaeupter nicht

mehr gab, bei dem Koenig gestanden; wohl aber mag bei dieser Wahl in

aelterer Zeit, solange noch die Individualitaet der Geschlechter im

Volke lebendig war, als Regel, wenn ein Senator starb, der Koenig

einen anderen erfahrenen und bejahrten Mann derselben

Geschlechtsgenossenschaft an seine Stelle berufen haben. Vermutlich

ist erst mit der steigenden Verschmelzung und inneren Einigung der

Volksgemeinde hiervon abgegangen worden und die Auswahl der Ratsherren

ganz in das freie Ermessen des Koenigs uebergegangen, so dass nur das

noch als Missbrauch erschien, wenn er erledigte Stellen unbesetzt liess.

Die Befugnis dieses Rates der Aeltesten beruht auf der Anschauung, dass

die Herrschaft ueber die aus den Geschlechtern gebildete Gemeinde von

Rechts wegen den saemtlichen Geschlechtsaeltesten zusteht, wenn

sie auch, nach der schon in dem Hause so scharf sich auspraegenden

monarchischen Grundanschauung der Roemer, zur Zeit immer nur von einem

dieser Aeltesten, das ist von dem Koenig, ausgeuebt werden kann. Ein

jedes Mitglied des Senats ist also als solches, nicht der Ausuebung,

aber der Befugnis nach, ebenfalls Koenig der Gemeinde; weshalb auch

seine Abzeichen zwar geringer als die koeniglichen, aber denselben

gleichartig sind: er traegt den roten Schuh gleich dem Koenig, nur

dass der des Koenigs hoeher und ansehnlicher ist als der des Senators.

Hierauf beruht es ferner, dass, wie bereits erwaehnt ward, die

koenigliche Gewalt in der roemischen Gemeinde ueberhaupt nicht erledigt

werden kann. Stirbt der Koenig, so treten ohne weiteres die Aeltesten

an seine Stelle und ueben die Befugnisse der koeniglichen Gewalt. Jedoch

nach dem unwandelbaren Grundsatz, dass nur einer zur Zeit Herr sein

kann, herrscht auch jetzt immer nur einer von ihnen und es unterscheidet

sich ein solcher "Zwischenkoenig" (interrex) von dem auf Lebenszeit

ernannten zwar in der Dauer, nicht aber in der Fuelle der Gewalt. Die

Dauer des Zwischenkoenigtums ist fuer die einzelnen Inhaber festgesetzt

auf hoechstens fuenf Tage; es geht dasselbe demnach unter den Senatoren

in der Art um, dass, bis das Koenigtum auf die Dauer wieder besetzt ist,

der zeitige Inhaber bei Ablauf jener Frist gemaess der durch das Los

festgesetzten Reihenfolge es dem Nachfolger ebenfalls auf fuenf Tage

uebergibt. Ein Treuwort wird dem Zwischenkoenig begreiflicherweise von

der Gemeinde nicht geleistet. Im uebrigen aber ist der Zwischenkoenig

berechtigt und verpflichtet, nicht bloss alle dem Koenig sonst

zustehenden Amtshandlungen vorzunehmen, sondern selbst einen Koenig

auf Lebenszeit zu ernennen - nur dem erstbestellten von ihnen fehlt

ausnahmsweise das letztere Recht, vermutlich weil dieser angesehen wird

als mangelhaft eingesetzt, da er nicht von seinem Vorgaenger ernannt

ist. Also ist diese Aeltestenversammlung am letzten Ende die Traegerin

der Herrschermacht (imperium) und des Gottesschutzes (auspicia) des

roemischen Gemeinwesens und in ihr die Buergschaft gegeben fuer die

ununterbrochene Dauer desselben und seiner monarchischen, nicht aber

erblich monarchischen Ordnung. Wenn also dieser Senat spaeter den

Griechen eine Versammlung von Koenigen zu sein duenkte, so ist das nur

in der Ordnung: urspruenglich ist er in der Tat eine solche gewesen.

Aber nicht bloss insofern der Begriff des ewigen Koenigtums in dieser

Versammlung seinen lebendigen Ausdruck fand, ist sie ein wesentliches

Glied der roemischen Gemeindeverfassung. Zwar hat der Rat der Aeltesten

sich nicht in die Amtstaetigkeit des Koenigs einzumischen. Seine

Stellvertreter freilich hat dieser, falls er nicht imstande war, selbst

das Heer zu fuehren oder den Rechtsstreit zu entscheiden, wohl von

jeher aus dem Senat genommen - weshalb auch spaeter noch die hoechsten

Befehlshaberstellen regelmaessig nur an Senatoren vergeben und ebenso

als Geschworene vorzugsweise Senatoren verwendet werden. Aber weder

bei der Heerleitung noch bei der Rechtsprechung ist der Senat in seiner

Gesamtheit je zugezogen worden; weshalb es auch in dem spaeteren Rom

nie ein militaerisches Befehlsrecht und keine Gerichtsbarkeit des Senats

gegeben hat. Aber wohl galt der Rat der Alten als der berufene Wahrer

der bestehenden Verfassung, selbst gegenueber dem Koenig und der

Buergerschaft. Es lag deshalb ihm ob, jeden auf Antrag des Koenigs von

dieser gefassten Beschluss zu pruefen und, wenn derselbe die bestehenden

Rechte zu verletzen schien, demselben die Bestaetigung zu versagen;

oder, was dasselbe ist, in allen Faellen, wo verfassungsmaessig ein

Gemeindebeschluss erforderlich war, also bei jeder Verfassungsaenderung,

bei der Aufnahme neuer Buerger, bei der Erklaerung eines

Angriffskrieges, kam dem Rat der Alten ein Veto zu. Allerdings darf

man dies wohl nicht so auffassen, als habe die Gesetzgebung der

Buergerschaft und dem Rat gemeinschaftlich zugestanden, etwa wie den

beiden Haeusern in dem heutigen konstitutionellen Staat: der Senat war

nicht sowohl Gesetzgeber als Gesetzwaechter und konnte den Beschluss nur

dann kassieren, wenn die Gemeinde ihre Befugnisse ueberschritten, also

bestehende Verpflichtungen gegen die Goetter oder gegen auswaertige

Staaten oder auch organische Einrichtungen der Gemeinde durch ihren

Beschluss verletzt zu haben schien. Immer aber bleibt es vom

groessten Gewichte, dass zum Beispiel, wenn der roemische Koenig die

Kriegserklaerung beantragt und die Buergerschaft dieselbe zum Beschluss

erhoben hatte, auch die Suehne, welche die auswaertige Gemeinde zu

erlegen verpflichtet schien, von derselben umsonst gefordert worden war,

der roemische Sendbote die Goetter zu Zeugen der Unbill anrief, und mit

den Worten schloss: "darueber aber wollen wir Alten Rat pflegen daheim,

wie wir zu unsrem Rechte kommen"; erst wenn der Rat der Alten sich

einverstanden erklaert hatte, war der nun von der Buergerschaft

beschlossene, vom Senat gebilligte Krieg foermlich erklaert. Gewiss

war es weder die Absicht noch die Folge dieser Satzung, ein stetiges

Eingreifen des Senats in die Beschluesse der Buergerschaft hervorzurufen

und durch solche Bevormundung die Buergerschaft ihrer souveraenen Gewalt

zu entkleiden; aber wie im Fall der Vakanz des hoechsten Amtes der Senat

die Dauer der Gemeindeverfassung verbuergte, finden wir auch hier ihn

als den Hort der gesetzlichen Ordnung gegenueber selbst der hoechsten

Gewalt, der Gemeinde. Hieran wahrscheinlich knuepft endlich auch

die allem Anschein nach uralte Uebung an, dass der Koenig die an die

Volksgemeinde zu bringenden Antraege vorher dem Rat der Alten vorlegte

und dessen saemtliche Mitglieder eines nach dem anderen darueber ihr

Gutachten abgeben liess. Da dem Senat das Recht zustand, den gefassten

Beschluss zu kassieren, so lag es dem Koenig nahe, sich vorher die

Ueberzeugung zu verschaffen, dass Widerspruch hier nicht zu befuerchten

sei; wie denn ueberhaupt einerseits die roemische Sitte es mit sich

brachte, in wichtigen Faellen sich nicht zu entscheiden, ohne anderer

Maenner Rat vernommen zu haben, anderseits der Senat seiner ganzen

Zusammensetzung nach dazu berufen war, dem Herrscher der Gemeinde als

Staatsrat zur Seite zu stehen. Aus diesem Raterteilen ist, weit mehr

als aus der bisher bezeichneten Kompetenz, die spaetere Machtfuelle des

Senats hervorgegangen; die Anfaenge indes sind unscheinbar und gehen

eigentlich auf in die Befugnis der Senatoren, dann zu antworten, wenn

sie gefragt werden. Es mag ueblich gewesen sein, bei Angelegenheiten von

Wichtigkeit, die weder richterliche noch feldherrliche waren, also

zum Beispiel, abgesehen von den an die Volksversammlung zu bringender

Antraegen, auch bei der Auflage von Fronden und Steuern, bei der

Einberufung der Buerger zum Wehrdienst und bei Verfuegungen ueber das

eroberte Gebiet, den Senat vorher zu fragen; aber wenn auch ueblich,

rechtlich notwendig war eine solche vorherige Befragung nicht. Der

Koenig beruft den Rat, wenn es ihm beliebt und legt die Fragen ihm vor;

ungefragt darf kein Ratsherr seine Meinung sagen, noch weniger der Rat

sich ungeladen versammeln, abgesehen von dem einen Fall, wo er in

der Vakanz zusammentritt, um die Reihenfolge der Zwischenkoenige

festzustellen. Dass es ferner dem Koenig zusteht, neben den Senatoren

und gleichzeitig mit ihnen auch andere Maenner seines Vertrauens

zu berufen und zu befragen, ist in hohem Grade wahrscheinlich. Der

Ratschlag sodann ist kein Befehl; der Koenig kann es unterlassen, ihm zu

folgen, ohne dass dem Senat ein anderes Mittel zustaende, seiner Ansicht

praktische Geltung zu schaffen als jenes frueher erwaehnte keineswegs

allgemein anwendbare Kassationsrecht. "Ich habe euch gewaehlt, nicht

dass ihr mich leitet, sondern um euch zu gebieten": diese Worte, die ein

spaeterer Schriftsteller dem Koenig Romulus in den Mund legt, bezeichnen

nach dieser Seite hin die Stellung des Senats gewiss im wesentlichen

richtig. Fassen wir die Ergebnisse zusammen. Es war die roemische

Buergergemeinde, an welcher der Begriff der Souveraenitaet haftete; aber

allein zu handeln war sie nie, mitzuhandeln nur dann befugt, wenn von

der bestehenden Ordnung abgegangen werden sollte. Neben ihr stand die

Versammlung der lebenslaenglich bestellten Gemeindeaeltesten, gleichsam

ein Beamtenkollegium mit koeniglicher Gewalt, berufen im Fall

der Erledigung des Koenigsamtes, dasselbe bis zur definitiven

Wiederbesetzung durch ihre Mitglieder zu verwalten, und befugt, den

rechtswidrigen Beschluss der Gemeinde umzustossen. Die koenigliche

Gewalt selber war, wie Sallust sagt, zugleich unbeschraenkt und durch

die Gesetze gebunden (imperium legitimum); unbeschraenkt, insofern des

Koenigs Gebot, gerecht oder nicht, zunaechst unbedingt vollzogen werden

musste, gebunden, insofern ein dem Herkommen zuwiderlaufendes und nicht

von dem wahren Souveraen, dem Volke, gutgeheissenes Gebot auf die Dauer

keine rechtlichen Folgen erzeugte. Also war die aelteste roemische

Verfassung gewissermassen die umgekehrte konstitutionelle Monarchie. Wie

in dieser der Koenig als Inhaber und Traeger der Machtfuelle des Staates

gilt und darum zum Beispiel die Gnadenakte lediglich von ihm ausgehen,

den Vertretern des Volkes aber und den ihnen verantwortlichen Beamten

die Staatsverwaltung zukommt, so war die roemische Volksgemeinde

ungefaehr, was in England der Koenig ist und das Begnadigungsrecht, wie

in England ein Reservatrecht der Krone, so in Rom ein Reservatrecht der

Volksgemeinde, waehrend alles Regiment bei dem Vorsteher der Gemeinde

stand. Fragen wir endlich nach dem Verhaeltnis des Staates selbst zu

dessen einzelnen Gliedern, so finden wir den roemischen Staat gleich

weit entfernt von der Lockerheit des blossen Schutzverbandes und von der

modernen Idee einer unbedingten Staatsallmacht. Die Gemeinde verfuegte

wohl ueber die Person des Buergers durch Auflegung von Gemeindelasten

und Bestrafung der Vergehen und Verbrechen; aber ein Spezialgesetz, das

einen einzelnen Mann wegen nicht allgemein verpoenter Handlungen mit

Strafe belegte oder bedrohte, ist, selbst wenn in den Formen nicht

gefehlt war, doch den Roemern stets als Willkuer und Unrecht erschienen.

Bei weitem beschraenkter noch war die Gemeinde hinsichtlich der

Eigentums- und, was damit mehr zusammenfiel als zusammenhing,

der Familienrechte; in Rom wurde nicht, wie in dem lykurgischen

Polizeistaat, das Haus geradezu vernichtet und die Gemeinde auf dessen

Kosten gross gemacht. Es ist einer der unleugbarsten wie einer der

merkwuerdigsten Saetze der aeltesten roemischen Verfassung, dass der

Staat den Buerger wohl fesseln und hinrichten, aber nicht ihm seinen

Sohn oder seinen Acker wegnehmen oder auch nur ihn mit bleibender

Wirkung besteuern durfte. In diesen und aehnlichen Dingen war selbst die

Gemeinde dem Buerger gegenueber beschraenkt, und diese Rechtsschranke

bestand nicht bloss im Begriff, sondern fand ihren Ausdruck und ihre

praktische Anwendung in dem verfassungsmaessigen Veto des Senats, der

gewiss befugt und verpflichtet war, jeden einem solchen Grundrecht

zuwiderlaufenden Gemeindebeschluss zu vernichten. Keine Gemeinde war

innerhalb ihres Kreises so wie die roemische allmaechtig; aber in keiner

Gemeinde auch lebte der unstraeflich sich fuehrende Buerger in

gleich unbedingter Rechtssicherheit gegenueber seinen Mitbuergern wie

gegenueber dem Staat selbst. So regierte sich die roemische Gemeinde,

ein freies Volk, das zu gehorchen verstand, in klarer Absagung von allem

mystischen Priesterschwindel, in unbedingter Gleichheit vor dem Gesetz

und unter sich, in scharfer Auspraegung der eigenen Nationalitaet,

waehrend zugleich - es wird dies nachher dargestellt werden - dem

Verkehr mit dem Auslande so grossherzig wie verstaendig die Tore weit

aufgetan wurden. Diese Verfassung ist weder gemacht noch erborgt,

sondern erwachsen in und mit dem roemischen Volke. Es versteht

sich, dass sie auf der aelteren italischen, graecoitalischen

und indogermanischen Verfassung beruht; aber es liegt doch eine

unuebersehbar lange Kette staatlicher Entwicklungsphasen zwischen den

Verfassungen, wie die Homerischen Gedichte oder Tacitus' Bericht ueber

Deutschland sie schildern, und der aeltesten Ordnung der roemischen

Gemeinde. In dem Zuruf des hellenischen, in dem Schildschlagen des

deutschen Umstandes lag wohl auch eine Aeusserung der souveraenen Gewalt

der Gemeinde; aber es war weit von da bis zu der geordneten Kompetenz

und der geregelten Erklaerung der latinischen Kurienversammlung. Es mag

ferner sein, dass, wie das roemische Koenigtum den Purpurmantel und den

Elfenbeinstab sicher den Griechen - nicht den Etruskern - entlehnt

hat, so auch die zwoelf Liktoren und andere Aeusserlichkeiten mehr

vom Ausland heruebergenommen worden sind. Aber wie entschieden die

Entwicklung des roemischen Staatsrechts nach Rom oder doch nach Latium

gehoert, und wie wenig und wie unbedeutend das Geborgte darin ist,

beweist die durchgaengige Bezeichnung aller seiner Begriffe mit Woertern

latinischer Praegung. Diese Verfassung ist es, die die Grundgedanken des

roemischen Staats fuer alle Zeiten tatsaechlich festgestellt hat; denn

trotz der wandelnden Formen steht es fest, solange es eine roemische

Römische Geschichte — Buch 1 · 第 8 / 26 段