hergebrachter Weise anerkennen wollen; eine Frage, die ohne Zweifel
ebensowenig verneint werden durfte, als die ihr ganz aehnliche
Huldigung in der Erbmonarchie verweigert werden darf. Es war durchaus
folgerichtig, dass die Buergerschaft, eben als der Souveraen,
ordentlicher Weise an dem Gang der oeffentlichen Geschaefte sich nicht
beteiligte. Solange die oeffentliche Taetigkeit sich beschraenkt auf die
Ausuebung der bestehenden Rechtsordnungen, kann und darf die eigentlich
souveraene Staatsgewalt nicht eingreifen: es regieren die Gesetze, nicht
der Gesetzgeber. Aber anders ist es, wo eine Aenderung der bestehenden
Rechtsordnung oder auch nur eine Abweichung von derselben in einem
einzelnen Fall notwendig wird; und hier tritt denn auch in der
roemischen Verfassung ohne Ausnahme die Buergerschaft handelnd auf, so
dass ein solcher Akt der souveraenen Staatsgewalt vollzogen wird
durch das Zusammenwirken der Buergerschaft und des Koenigs oder
Zwischenkoenigs. Wie das Rechtsverhaeltnis zwischen Regent und Regierten
selbst durch muendliche Frage und Antwort kontraktmaessig sanktioniert
wird, so wird auch jeder Oberherrlichkeitsakt der Gemeinde zustande
gebracht durch eine Anfrage (rogatio), welche der Koenig an die Buerger
gerichtet und welcher die Mehrzahl der Kurien zugestimmt hat; in welchem
Fall die Zustimmung ohne Zweifel auch verweigert werden durfte. Darum
ist den Roemern das Gesetz nicht zunaechst, wie wir es fassen, der von
dem Souveraen an die saemtlichen Gemeindeglieder gerichtete Befehl,
sondern zunaechst der zwischen den konstitutiven Gewalten des Staates
durch Rede und Gegenrede abgeschlossene Vertrag ^9. Einer solchen
Gesetzvertragung bedurfte es rechtlich in allen Faellen, die der
ordentlichen Rechtskonsequenz zuwiderliefen. Im gewoehnlichen Rechtslauf
kann jeder unbeschraenkt sein Eigentum weggeben an wen er will, allein
nur in der Art, dass er dasselbe sofort aufgibt; dass das Eigentum
vorlaeufig dem Eigentuemer bleibe und bei seinem Tode auf einen andern
uebergehe, ist rechtlich unmoeglich - es sei denn, dass ihm die Gemeinde
solches gestatte; was hier nicht bloss die auf dem Markt versammelte,
sondern auch die zum Kampf sich ordnende Buergerschaft bewilligen
konnte. Dies ist der Ursprung der Testamente. Im gewoehnlichen
Rechtslauf kann der freie Mann das unveraeusserliche Gut der Freiheit
nicht verlieren noch weggeben, darum auch, wer keinem Hausherrn untertan
ist, sich nicht einem andern an Sohnes Statt unterwerfen - es sei denn,
dass ihm die Gemeinde solches gestatte. Dies ist die Adrogation. Im
gewoehnlichen Rechtslauf kann das Buergerrecht nur gewonnen werden durch
die Geburt und nicht verloren werden - es sei denn, dass die Gemeinde
das Patriziat verleihe oder dessen Aufgeben gestatte, was beides
unzweifelhaft urspruenglich ohne Kurienbeschluss nicht in gueltiger
Weise geschehen konnte. Im gewoehnlichen Rechtslauf trifft den
todeswuerdigen Verbrecher, nachdem der Koenig oder sein Stellvertreter
nach Urteil und Recht den Spruch getan, unerbittlich die Todesstrafe,
da der Koenig nur richten, nicht begnadigen kann - es sei denn, dass
der zum Tode verurteilte Buerger die Gnade der Gemeinde anrufe und der
Richter ihm die Betretung des Gnadenwegs freigebe. Dies ist der Anfang
der Provokation, die darum auch vorzugsweise nicht dem leugnenden
Verbrecher gestattet wird, der ueberwiesen ist, sondern dem
gestaendigen, der Milderungsgruende geltend macht. Im gewoehnlichen
Rechtslauf darf der mit einem Nachbarstaat geschlossene ewige Vertrag
nicht gebrochen werden - es sei denn, dass wegen zugefuegter Unbill
die Buergerschaft sich desselben entbunden erachtet. Daher musste sie
notwendig befragt werden, wenn ein Angriffskrieg beabsichtigt wird,
nicht aber bei dem Verteidigungskrieg, wo der andere Staat den Vertrag
bricht, noch auch beim Abschluss des Friedens; doch richtete sich
jene Frage, wie es scheint, nicht an die gewoehnliche Versammlung der
Buerger, sondern an das Heer. So wird endlich ueberhaupt, wenn der
Koenig eine Neuerung beabsichtigt, eine Aenderung des bestehenden
gemeinen Rechtes, es notwendig, die Buerger zu befragen; und insofern
ist das Recht der Gesetzgebung von alters her nicht ein Recht des
Koenigs, sondern ein Recht des Koenigs und der Gemeinde. In diesen
und in allen aehnlichen Faellen konnte der Koenig ohne Mitwirkung der
Gemeinde nicht mit rechtlicher Wirkung handeln; der vom Koenig allein
zum Patrizier erklaerte Mann blieb nach wie vor Nichtbuerger, und es
konnte der nichtige Akt nur etwa faktische Folgen erzeugen. Insofern
war also die Gemeindeversammlung, wie beschraenkt und gebunden sie auch
auftrat, doch von alters her ein konstitutives Element des roemischen
Gemeinwesens und stand dem Rechte nach mehr ueber als neben dem Koenig.
-------------------------------------------------------- ^9 Lex, die
Bindung (verwandt mit legare, zu etwas verbinden) bezeichnet bekanntlich
ueberhaupt den Vertrag, jedoch mit der Nebenbedeutung eines Vertrages,
dessen Bedingungen der Proponent diktiert und der andere Teil einfach
annimmt oder ablehnt; wie dies z. B. bei oeffentlichen Lizitationen der
Fall zu sein pflegt. Bei der lex publica populi Romani ist der Proponent
der Koenig, der Akzeptant das Volk; die beschraenkte Mitwirkung
des letzteren ist also auch sprachlich praegnant bezeichnet.
-------------------------------------------------------- Aber neben
dem Koenig und neben der Buergerversammlung erscheint in der aeltesten
Gemeindeverfassung noch eine dritte Grundgewalt, nicht zum Handeln
bestimmt wie jener noch zum Beschliessen wie diese, und dennoch neben
beide und innerhalb ihres Rechtskreises ueber beide gesetzt. Dies
ist der Rat der Alten oder der senatus. Unzweifelhaft ist derselbe
hervorgegangen aus der Geschlechtsverfassung: die alte Ueberlieferung,
dass in dem urspruenglichen Rom die saemtlichen Hausvaeter den Senat
gebildet haetten, ist staatsrechtlich insofern richtig, als jedes der
nicht erst nachher zugewanderten Geschlechter des spaeteren Rom seinen
Ursprung zurueckfuehrte auf einen jener Hausvaeter der aeltesten Stadt
als auf seinen Stammvater und Patriarchen. Wenn, wie dies wahrscheinlich
ist, es in Rom oder doch in Latium einmal eine Zeit gegeben hat, wo wie
der Staat selbst, so auch jedes seiner letzten Bestandteile, das heisst
jedes Geschlecht gleichsam monarchisch organisiert war und unter einem,
sei es durch Wahl der Geschlechtsgenossen oder des Vorgaengers, sei es
durch Erbfolge bestimmten Aeltesten stand, so ist in derselben
Epoche auch der Senat nichts gewesen als die Gesamtheit dieser
Gechlechtsaeltesten und demnach eine vom Koenig wie von der
Buergerversammlung unabhaengige Institution, gegenueber der letzteren,
unmittelbar durch die Gesamtheit der Buerger gebildeten gewissermassen
eine repraesentative Versammlung von Volksvertretern. Allerdings ist
jene gleichsam staatliche Selbstaendigkeit der Geschlechter bei dem
latinischen Stamm in unvordenklich frueher Zeit ueberwunden und der
erste und vielleicht schwerste Schritt, um aus der Geschlechtsordnung
die Gemeinde zu entwickeln, die Beseitigung der Geschlechtsaeltesten,
moeglicherweise in Latium lange vor der Gruendung Roms getan worden; wie
wir das roemische Geschlecht kennen, ist es durchaus ohne ein sichtbares
Haupt und zur Vertretung des gemeinsamen Patriarchen, von dem alle
Geschlechtsmaenner abstammen oder abzustammen behaupten, von den
lebenden Geschlechtsgenossen kein einzelner vorzugsweise berufen,
so dass selbst Erbschaft und Vormundschaft, wenn sie dem Geschlecht
ansterben, von den Geschlechtsgenossen insgesamt geltend gemacht werden.
Aber nichtsdestoweniger sind von dem urspruenglichen Wesen des Rates
der Aeltesten auch auf den roemischen Senat noch viele und wichtige
Rechtsfolgen uebergegangen; um es mit einem Worte zu sagen, die Stellung
des Senats, wonach er etwas anderes und mehr ist als ein blosser
Staatsrat, als die Versammlung einer Anzahl vertrauter Maenner, deren
Ratschlaege der Koenig einzuholen zweckmaessig findet, beruht lediglich
darauf, dass er einst eine Versammlung gewesen war gleich jener, die
Homer schildert, der um den Koenig im Kreise herum zu Rate sitzenden
Fuersten und Herren des Volkes. Solange der Senat durch die Gesamtheit
der Geschlechtshaeupter gebildet ward, kann die Zahl der Mitglieder eine
feste nicht gewesen sein, da die der Geschlechter es auch nicht war;
aber in fruehester, vielleicht schon in vorroemischer Zeit ist die Zahl
der Mitglieder des Rats der Aeltesten fuer die Gemeinde ohne Ruecksicht
auf die Zahl der zur Zeit vorhandenen Geschlechter auf hundert
festgestellt worden, sodass von der Verschmelzung der drei Urgemeinden
die Vermehrung der Senatssitze auf die seitdem feststehende Normalzahl
von dreihundert die staatsrechtlich notwendige Folge war. Auf Lebenszeit
ferner sind die Ratsherren zu allen Zeiten berufen worden; und wenn in
spaeterer Zeit dies lebenslaengliche Verbleiben mehr tatsaechlich
als von Rechts wegen eintrat und die von Zeit zu Zeit stattfindenden
Revisionen der Senatsliste eine Gelegenheit darboten, den unwuerdigen
oder auch nur missliebigen Ratsherrn zu beseitigen, so hat diese
Einrichtung sich nachweislich erst im Laufe der Zeit entwickelt. Die
Wahl der Senatoren hat allerdings, seit es Geschlechtshaeupter nicht
mehr gab, bei dem Koenig gestanden; wohl aber mag bei dieser Wahl in
aelterer Zeit, solange noch die Individualitaet der Geschlechter im
Volke lebendig war, als Regel, wenn ein Senator starb, der Koenig
einen anderen erfahrenen und bejahrten Mann derselben
Geschlechtsgenossenschaft an seine Stelle berufen haben. Vermutlich
ist erst mit der steigenden Verschmelzung und inneren Einigung der
Volksgemeinde hiervon abgegangen worden und die Auswahl der Ratsherren
ganz in das freie Ermessen des Koenigs uebergegangen, so dass nur das
noch als Missbrauch erschien, wenn er erledigte Stellen unbesetzt liess.
Die Befugnis dieses Rates der Aeltesten beruht auf der Anschauung, dass
die Herrschaft ueber die aus den Geschlechtern gebildete Gemeinde von
Rechts wegen den saemtlichen Geschlechtsaeltesten zusteht, wenn
sie auch, nach der schon in dem Hause so scharf sich auspraegenden
monarchischen Grundanschauung der Roemer, zur Zeit immer nur von einem
dieser Aeltesten, das ist von dem Koenig, ausgeuebt werden kann. Ein
jedes Mitglied des Senats ist also als solches, nicht der Ausuebung,
aber der Befugnis nach, ebenfalls Koenig der Gemeinde; weshalb auch
seine Abzeichen zwar geringer als die koeniglichen, aber denselben
gleichartig sind: er traegt den roten Schuh gleich dem Koenig, nur
dass der des Koenigs hoeher und ansehnlicher ist als der des Senators.
Hierauf beruht es ferner, dass, wie bereits erwaehnt ward, die
koenigliche Gewalt in der roemischen Gemeinde ueberhaupt nicht erledigt
werden kann. Stirbt der Koenig, so treten ohne weiteres die Aeltesten
an seine Stelle und ueben die Befugnisse der koeniglichen Gewalt. Jedoch
nach dem unwandelbaren Grundsatz, dass nur einer zur Zeit Herr sein
kann, herrscht auch jetzt immer nur einer von ihnen und es unterscheidet
sich ein solcher "Zwischenkoenig" (interrex) von dem auf Lebenszeit
ernannten zwar in der Dauer, nicht aber in der Fuelle der Gewalt. Die
Dauer des Zwischenkoenigtums ist fuer die einzelnen Inhaber festgesetzt
auf hoechstens fuenf Tage; es geht dasselbe demnach unter den Senatoren
in der Art um, dass, bis das Koenigtum auf die Dauer wieder besetzt ist,
der zeitige Inhaber bei Ablauf jener Frist gemaess der durch das Los
festgesetzten Reihenfolge es dem Nachfolger ebenfalls auf fuenf Tage
uebergibt. Ein Treuwort wird dem Zwischenkoenig begreiflicherweise von
der Gemeinde nicht geleistet. Im uebrigen aber ist der Zwischenkoenig
berechtigt und verpflichtet, nicht bloss alle dem Koenig sonst
zustehenden Amtshandlungen vorzunehmen, sondern selbst einen Koenig
auf Lebenszeit zu ernennen - nur dem erstbestellten von ihnen fehlt
ausnahmsweise das letztere Recht, vermutlich weil dieser angesehen wird
als mangelhaft eingesetzt, da er nicht von seinem Vorgaenger ernannt
ist. Also ist diese Aeltestenversammlung am letzten Ende die Traegerin
der Herrschermacht (imperium) und des Gottesschutzes (auspicia) des
roemischen Gemeinwesens und in ihr die Buergschaft gegeben fuer die
ununterbrochene Dauer desselben und seiner monarchischen, nicht aber
erblich monarchischen Ordnung. Wenn also dieser Senat spaeter den
Griechen eine Versammlung von Koenigen zu sein duenkte, so ist das nur
in der Ordnung: urspruenglich ist er in der Tat eine solche gewesen.
Aber nicht bloss insofern der Begriff des ewigen Koenigtums in dieser
Versammlung seinen lebendigen Ausdruck fand, ist sie ein wesentliches
Glied der roemischen Gemeindeverfassung. Zwar hat der Rat der Aeltesten
sich nicht in die Amtstaetigkeit des Koenigs einzumischen. Seine
Stellvertreter freilich hat dieser, falls er nicht imstande war, selbst
das Heer zu fuehren oder den Rechtsstreit zu entscheiden, wohl von
jeher aus dem Senat genommen - weshalb auch spaeter noch die hoechsten
Befehlshaberstellen regelmaessig nur an Senatoren vergeben und ebenso
als Geschworene vorzugsweise Senatoren verwendet werden. Aber weder
bei der Heerleitung noch bei der Rechtsprechung ist der Senat in seiner
Gesamtheit je zugezogen worden; weshalb es auch in dem spaeteren Rom
nie ein militaerisches Befehlsrecht und keine Gerichtsbarkeit des Senats
gegeben hat. Aber wohl galt der Rat der Alten als der berufene Wahrer
der bestehenden Verfassung, selbst gegenueber dem Koenig und der
Buergerschaft. Es lag deshalb ihm ob, jeden auf Antrag des Koenigs von
dieser gefassten Beschluss zu pruefen und, wenn derselbe die bestehenden
Rechte zu verletzen schien, demselben die Bestaetigung zu versagen;
oder, was dasselbe ist, in allen Faellen, wo verfassungsmaessig ein
Gemeindebeschluss erforderlich war, also bei jeder Verfassungsaenderung,
bei der Aufnahme neuer Buerger, bei der Erklaerung eines
Angriffskrieges, kam dem Rat der Alten ein Veto zu. Allerdings darf
man dies wohl nicht so auffassen, als habe die Gesetzgebung der
Buergerschaft und dem Rat gemeinschaftlich zugestanden, etwa wie den
beiden Haeusern in dem heutigen konstitutionellen Staat: der Senat war
nicht sowohl Gesetzgeber als Gesetzwaechter und konnte den Beschluss nur
dann kassieren, wenn die Gemeinde ihre Befugnisse ueberschritten, also
bestehende Verpflichtungen gegen die Goetter oder gegen auswaertige
Staaten oder auch organische Einrichtungen der Gemeinde durch ihren
Beschluss verletzt zu haben schien. Immer aber bleibt es vom
groessten Gewichte, dass zum Beispiel, wenn der roemische Koenig die
Kriegserklaerung beantragt und die Buergerschaft dieselbe zum Beschluss
erhoben hatte, auch die Suehne, welche die auswaertige Gemeinde zu
erlegen verpflichtet schien, von derselben umsonst gefordert worden war,
der roemische Sendbote die Goetter zu Zeugen der Unbill anrief, und mit
den Worten schloss: "darueber aber wollen wir Alten Rat pflegen daheim,
wie wir zu unsrem Rechte kommen"; erst wenn der Rat der Alten sich
einverstanden erklaert hatte, war der nun von der Buergerschaft
beschlossene, vom Senat gebilligte Krieg foermlich erklaert. Gewiss
war es weder die Absicht noch die Folge dieser Satzung, ein stetiges
Eingreifen des Senats in die Beschluesse der Buergerschaft hervorzurufen
und durch solche Bevormundung die Buergerschaft ihrer souveraenen Gewalt
zu entkleiden; aber wie im Fall der Vakanz des hoechsten Amtes der Senat
die Dauer der Gemeindeverfassung verbuergte, finden wir auch hier ihn
als den Hort der gesetzlichen Ordnung gegenueber selbst der hoechsten
Gewalt, der Gemeinde. Hieran wahrscheinlich knuepft endlich auch
die allem Anschein nach uralte Uebung an, dass der Koenig die an die
Volksgemeinde zu bringenden Antraege vorher dem Rat der Alten vorlegte
und dessen saemtliche Mitglieder eines nach dem anderen darueber ihr
Gutachten abgeben liess. Da dem Senat das Recht zustand, den gefassten
Beschluss zu kassieren, so lag es dem Koenig nahe, sich vorher die
Ueberzeugung zu verschaffen, dass Widerspruch hier nicht zu befuerchten
sei; wie denn ueberhaupt einerseits die roemische Sitte es mit sich
brachte, in wichtigen Faellen sich nicht zu entscheiden, ohne anderer
Maenner Rat vernommen zu haben, anderseits der Senat seiner ganzen
Zusammensetzung nach dazu berufen war, dem Herrscher der Gemeinde als
Staatsrat zur Seite zu stehen. Aus diesem Raterteilen ist, weit mehr
als aus der bisher bezeichneten Kompetenz, die spaetere Machtfuelle des
Senats hervorgegangen; die Anfaenge indes sind unscheinbar und gehen
eigentlich auf in die Befugnis der Senatoren, dann zu antworten, wenn
sie gefragt werden. Es mag ueblich gewesen sein, bei Angelegenheiten von
Wichtigkeit, die weder richterliche noch feldherrliche waren, also
zum Beispiel, abgesehen von den an die Volksversammlung zu bringender
Antraegen, auch bei der Auflage von Fronden und Steuern, bei der
Einberufung der Buerger zum Wehrdienst und bei Verfuegungen ueber das
eroberte Gebiet, den Senat vorher zu fragen; aber wenn auch ueblich,
rechtlich notwendig war eine solche vorherige Befragung nicht. Der
Koenig beruft den Rat, wenn es ihm beliebt und legt die Fragen ihm vor;
ungefragt darf kein Ratsherr seine Meinung sagen, noch weniger der Rat
sich ungeladen versammeln, abgesehen von dem einen Fall, wo er in
der Vakanz zusammentritt, um die Reihenfolge der Zwischenkoenige
festzustellen. Dass es ferner dem Koenig zusteht, neben den Senatoren
und gleichzeitig mit ihnen auch andere Maenner seines Vertrauens
zu berufen und zu befragen, ist in hohem Grade wahrscheinlich. Der
Ratschlag sodann ist kein Befehl; der Koenig kann es unterlassen, ihm zu
folgen, ohne dass dem Senat ein anderes Mittel zustaende, seiner Ansicht
praktische Geltung zu schaffen als jenes frueher erwaehnte keineswegs
allgemein anwendbare Kassationsrecht. "Ich habe euch gewaehlt, nicht
dass ihr mich leitet, sondern um euch zu gebieten": diese Worte, die ein
spaeterer Schriftsteller dem Koenig Romulus in den Mund legt, bezeichnen
nach dieser Seite hin die Stellung des Senats gewiss im wesentlichen
richtig. Fassen wir die Ergebnisse zusammen. Es war die roemische
Buergergemeinde, an welcher der Begriff der Souveraenitaet haftete; aber
allein zu handeln war sie nie, mitzuhandeln nur dann befugt, wenn von
der bestehenden Ordnung abgegangen werden sollte. Neben ihr stand die
Versammlung der lebenslaenglich bestellten Gemeindeaeltesten, gleichsam
ein Beamtenkollegium mit koeniglicher Gewalt, berufen im Fall
der Erledigung des Koenigsamtes, dasselbe bis zur definitiven
Wiederbesetzung durch ihre Mitglieder zu verwalten, und befugt, den
rechtswidrigen Beschluss der Gemeinde umzustossen. Die koenigliche
Gewalt selber war, wie Sallust sagt, zugleich unbeschraenkt und durch
die Gesetze gebunden (imperium legitimum); unbeschraenkt, insofern des
Koenigs Gebot, gerecht oder nicht, zunaechst unbedingt vollzogen werden
musste, gebunden, insofern ein dem Herkommen zuwiderlaufendes und nicht
von dem wahren Souveraen, dem Volke, gutgeheissenes Gebot auf die Dauer
keine rechtlichen Folgen erzeugte. Also war die aelteste roemische
Verfassung gewissermassen die umgekehrte konstitutionelle Monarchie. Wie
in dieser der Koenig als Inhaber und Traeger der Machtfuelle des Staates
gilt und darum zum Beispiel die Gnadenakte lediglich von ihm ausgehen,
den Vertretern des Volkes aber und den ihnen verantwortlichen Beamten
die Staatsverwaltung zukommt, so war die roemische Volksgemeinde
ungefaehr, was in England der Koenig ist und das Begnadigungsrecht, wie
in England ein Reservatrecht der Krone, so in Rom ein Reservatrecht der
Volksgemeinde, waehrend alles Regiment bei dem Vorsteher der Gemeinde
stand. Fragen wir endlich nach dem Verhaeltnis des Staates selbst zu
dessen einzelnen Gliedern, so finden wir den roemischen Staat gleich
weit entfernt von der Lockerheit des blossen Schutzverbandes und von der
modernen Idee einer unbedingten Staatsallmacht. Die Gemeinde verfuegte
wohl ueber die Person des Buergers durch Auflegung von Gemeindelasten
und Bestrafung der Vergehen und Verbrechen; aber ein Spezialgesetz, das
einen einzelnen Mann wegen nicht allgemein verpoenter Handlungen mit
Strafe belegte oder bedrohte, ist, selbst wenn in den Formen nicht
gefehlt war, doch den Roemern stets als Willkuer und Unrecht erschienen.
Bei weitem beschraenkter noch war die Gemeinde hinsichtlich der
Eigentums- und, was damit mehr zusammenfiel als zusammenhing,
der Familienrechte; in Rom wurde nicht, wie in dem lykurgischen
Polizeistaat, das Haus geradezu vernichtet und die Gemeinde auf dessen
Kosten gross gemacht. Es ist einer der unleugbarsten wie einer der
merkwuerdigsten Saetze der aeltesten roemischen Verfassung, dass der
Staat den Buerger wohl fesseln und hinrichten, aber nicht ihm seinen
Sohn oder seinen Acker wegnehmen oder auch nur ihn mit bleibender
Wirkung besteuern durfte. In diesen und aehnlichen Dingen war selbst die
Gemeinde dem Buerger gegenueber beschraenkt, und diese Rechtsschranke
bestand nicht bloss im Begriff, sondern fand ihren Ausdruck und ihre
praktische Anwendung in dem verfassungsmaessigen Veto des Senats, der
gewiss befugt und verpflichtet war, jeden einem solchen Grundrecht
zuwiderlaufenden Gemeindebeschluss zu vernichten. Keine Gemeinde war
innerhalb ihres Kreises so wie die roemische allmaechtig; aber in keiner
Gemeinde auch lebte der unstraeflich sich fuehrende Buerger in
gleich unbedingter Rechtssicherheit gegenueber seinen Mitbuergern wie
gegenueber dem Staat selbst. So regierte sich die roemische Gemeinde,
ein freies Volk, das zu gehorchen verstand, in klarer Absagung von allem
mystischen Priesterschwindel, in unbedingter Gleichheit vor dem Gesetz
und unter sich, in scharfer Auspraegung der eigenen Nationalitaet,
waehrend zugleich - es wird dies nachher dargestellt werden - dem
Verkehr mit dem Auslande so grossherzig wie verstaendig die Tore weit
aufgetan wurden. Diese Verfassung ist weder gemacht noch erborgt,
sondern erwachsen in und mit dem roemischen Volke. Es versteht
sich, dass sie auf der aelteren italischen, graecoitalischen
und indogermanischen Verfassung beruht; aber es liegt doch eine
unuebersehbar lange Kette staatlicher Entwicklungsphasen zwischen den
Verfassungen, wie die Homerischen Gedichte oder Tacitus' Bericht ueber
Deutschland sie schildern, und der aeltesten Ordnung der roemischen
Gemeinde. In dem Zuruf des hellenischen, in dem Schildschlagen des
deutschen Umstandes lag wohl auch eine Aeusserung der souveraenen Gewalt
der Gemeinde; aber es war weit von da bis zu der geordneten Kompetenz
und der geregelten Erklaerung der latinischen Kurienversammlung. Es mag
ferner sein, dass, wie das roemische Koenigtum den Purpurmantel und den
Elfenbeinstab sicher den Griechen - nicht den Etruskern - entlehnt
hat, so auch die zwoelf Liktoren und andere Aeusserlichkeiten mehr
vom Ausland heruebergenommen worden sind. Aber wie entschieden die
Entwicklung des roemischen Staatsrechts nach Rom oder doch nach Latium
gehoert, und wie wenig und wie unbedeutend das Geborgte darin ist,
beweist die durchgaengige Bezeichnung aller seiner Begriffe mit Woertern
latinischer Praegung. Diese Verfassung ist es, die die Grundgedanken des
roemischen Staats fuer alle Zeiten tatsaechlich festgestellt hat; denn
trotz der wandelnden Formen steht es fest, solange es eine roemische