die Koenigsgewalt nicht und kann sie nicht haben; fuer den Herrn der
Gemeinde gibt es so wenig einen Richter innerhalb der Gemeinde wie fuer
den Hausherrn innerhalb des Hauses. Nur der Tod beendigt seine Macht.
Die Wahl des neuen Koenigs steht bei dem Rat der Alten, auf den im
Fall der Vakanz das "Zwischenkoenigtum" (interregnum) uebergeht. Eine
formelle Mitwirkung bei der Koenigswahl kommt der Buergerschaft erst
nach der Ernennung zu; rechtlich ruht das Koenigtum auf dem dauernden
Kollegium der Vaeter (patres), das durch den interimistischen Traeger
der Gewalt den neuen Koenig auf Lebenszeit einsetzt. Also wird "der
hohe Goettersegen, unter dem die beruehmte Roma gegruendet ist", von
dem ersten koeniglichen Empfaenger in stetiger Folge auf die Nachfolger
uebertragen und die Einheit des Staats trotz des Personenwechsels der
Machthaber unveraenderlich bewahrt. Diese Einheit des roemischen Volkes,
die im religioesen Gebiet der roemische Diovis darstellt, repraesentiert
rechtlich der Fuerst, und darum ist auch seine Tracht die des hoechsten
Gottes; der Wagen selbst in der Stadt, wo sonst jedermann zu Fuss geht,
der Elfenbeinstab mit dem Adler, die rote Gesichtsschminke, der goldene
Eichenkranz kommen dem roemischen Gott wie dem roemischen Koenig in
gleicher Weise zu. Aber man wuerde sehr irren, darum aus der roemischen
Verfassung eine Theokratie zu machen; nie sind den Italienern die
Begriffe Gott und Koenig in aegyptischer und orientalischer Weise
ineinander verschwommen. Nicht der Gott des Volkes ist der Koenig,
sondern viel eher der Eigentuemer des Staats. Darum weiss man auch
nichts von besonderer goettlicher Begnadigung eines Geschlechts oder von
irgendeinem geheimnisvollen Zauber, danach der Koenig von anderem Stoff
waere als andere Menschen; die edle Abkunft, die Verwandtschaft mit
frueheren Regenten ist eine Empfehlung, aber keine Bedingung; vielmehr
kann rechtlich jeder zu seinen Jahren gekommene und an Geist und Leib
gesunde roemische Mann zum Koenigtum gelangen ^3. Der Koenig ist also
eben nur ein gewoehnlicher Buerger, den Verdienst oder Glueck, vor allem
aber die Notwendigkeit, dass einer Herr sein muesse in jedem Hause, zum
Herrn gesetzt haben ueber seinesgleichen, den Bauer ueber Bauern, den
Krieger ueber Krieger. Wie der Sohn dem Vater unbedingt gehorcht und
doch sich nicht geringer achtet als den Vater, so unterwirft sich der
Buerger dem Gebieter, ohne ihn gerade fuer seinen Besseren zu halten.
Darin liegt die sittliche und faktische Begrenzung der Koenigsgewalt.
Der Koenig konnte zwar, auch ohne gerade das Landrecht zu brechen, viel
Unbilliges tun; er konnte den Mitstreitern ihren Anteil an der Beute
schmaelern, er konnte uebermaessige Fronden auflegen oder sonst durch
Auflagen unbillig eingreifen in das Eigentum des Buergers; aber wenn
er es tat, so vergass er, dass seine Machtfuelle nicht von Gott kam,
sondern unter Gottes Zustimmung von dem Volke, das er vertrat, und
wer schuetzte ihn, wenn dieses wieder des Eides vergass, den es ihm
geschworen? Die rechtliche Beschraenkung aber der Koenigsgewalt lag
darin, dass er das Gesetz nur zu ueben, nicht zu aendern befugt war,
jede Abweichung vom Gesetze vielmehr entweder von der Volksversammlung
und dem Rat der Alten zuvor gutgeheissen sein musste oder ein nichtiger
und tyrannischer Akt war, dem rechtliche Folgen nicht entsprangen.
So ist sittlich und rechtlich die roemische Koenigsgewalt im tiefsten
Grunde verschieden von der heutigen Souveraenitaet und ueberhaupt im
modernen Leben so wenig vom roemischen Hause wie vom roemischen
Staat ein entsprechendes Abbild vorhanden.
----------------------------------------------- ^3 Dass Lahmheit vom
hoechsten Amte ausschloss, sagt Dionys. Dass das roemische Buergertum
Bedingung wie des Konsuls so auch des Koenigtums war, versteht sich so
sehr von selbst, dass es kaum der Muehe wert ist, die Fabeleien
ueber den Buerger von Cures noch ausdruecklich abzuweisen.
----------------------------------------------- Die Einteilung der
Buergerschaft ruht auf der Pflegschaft, der curia (wohl mit curare =
coerare, koiranos verwandt); zehn Pflegschaften bilden die Gemeinde;
jede Pflegschaft stellt hundert Mann zum Fussheer (daher mil-es, wie
equ-es, der Tausendgaenger), zehn Reiter und zehn Ratmaenner. Bei
kombinierten Gemeinden erscheint eine jede derselben natuerlich als
Teil (tribus) der ganzen Gemeinde (tota umbrisch und oskisch) und
vervielfaeltigt sich die Grundzahl mit der Zahl der Teile. Diese
Einteilung bezog sich zwar zunaechst auf den Personalbestand der
Buergerschaft, ward aber ebenso auch angewandt auf die Feldmark, soweit
diese ueberhaupt aufgeteilt war. Dass es nicht bloss Teil-, sondern auch
Kurienmarken gab, kann um so weniger bezweifelt werden, als unter
den wenigen ueberlieferten roemischen Kuriennamen neben anscheinend
gentilizischen, wie zum Beispiel Faucia, auch sicher oertliche, zum
Beispiel Veliensis, vorkommen; eine jede derselben umfasste in dieser
aeltesten Zeit der Feldgemeinschaft eine Anzahl der Geschlechtsmarken,
von denen schon die Rede war. In ihrer einfachsten Gestalt ^4 begegnet
diese Verfassung in dem Schema der spaeterhin unter roemischem Einfluss
entstandenen latinischen oder Buergergemeinden; durchgaengig zaehlten
dieselben hundert Ratmaenner (centumviri). Aber auch in der aeltesten
Tradition ueber das dreiteilige Rom, welche demselben dreissig Kurien,
dreihundert Reiter, dreihundert Senatoren; dreitausend Fusssoldaten
beilegt, treten durchgaengig dieselben Normalzahlen hervor.
------------------------------------------ ^4 Selbst in Rom, wo die
einfache Zehnkurienverfassung sonst frueh verschwunden ist, findet sich
noch eine praktische Anwendung derselben, und merkwuerdig genug eben bei
demjenigen Formalakt, den wir auch sonst Grund haben, unter allen deren
unsere Rechtsueberlieferung gedenkt fuer den aeltesten zuhalten, bei
der Confarreatio. Es scheint kaum zweifelhaft, dass deren zehn
Zeugen dasselbe in der Zehnkurien-, was die dreissig Liktoren in
der Dreissigkurienverfassung sind.
------------------------------------------- Nichts ist gewisser, als
dass dieses aelteste Verfassungsschema nicht in Rom entstanden, sondern
uraltes, allen Latinern gemeinsames Recht ist, vielleicht sogar ueber
die Trennung der Staemme zurueckreicht. Die in solchen Dingen sehr
glaubwuerdige roemische Verfassungstradition, die fuer alle uebrigen
Einteilungen der Buergerschaft eine Geschichte hat, laesst einzig die
Kurieneinteilung entstehen mit der Entstehung der Stadt; und damit im
vollsten Einklang erscheint die Kurienverfassung nicht bloss in Rom,
sondern tritt in dem neuerlich aufgefundenen Schema der latinischen
Gemeindeordnungen auf als wesentlicher Teil des latinischen Stadtrechts
ueberhaupt. Der Kern dieses Schemas war und blieb die Gliederung in
Kurien. Die "Teile" koennen schon deshalb kein wesentliches Moment
gewesen sein, weil ihr Vorkommen ueberhaupt wie nicht minder ihre Zahl
zufaellig ist; wo es deren gab, kam ihnen sicher keine andere Bedeutung
zu, als dass das Andenken an eine Epoche, wo diese Teile selber Ganze
gewesen waren, sich in ihnen bewahrte ^5. Es ist nirgends ueberliefert,
dass der einzelne Teil einen Sondervorstand und Sonderzusammenkuenfte
gehabt habe; und die grosse Wahrscheinlichkeit spricht dafuer, dass
im Interesse der Einheit des Gemeinwesens den Teilen, aus denen es
zusammengeschmolzen war, dergleichen in der Tat nie verstattet worden
sind. Selbst im Heere zaehlte das Fussvolk zwar soviel Anfuehrerpaare,
als es Teile gab; aber es befehligte nicht jedes dieser
Kriegstribunenpaare das Kontingent einer Tribus, sondern sowohl jeder
einzelne Kriegstribun wie alle zusammen geboten ueber das gesamte
Fussheer. Die Geschlechter sind unter die einzelnen Kurien verteilt, die
Grenzen derselben wie die des Hauses durch die Natur gegeben. Darauf,
dass die gesetzgebende Gewalt modifizierend in diese Kreise eingegriffen
hat, das grosse Geschlecht in Zweige gespalten und es als doppeltes
gezaehlt oder mehrere schwache zusammengeschlagen, fuehrt in der
roemischen Ueberlieferung schlechterdings keine Spur; auf jeden Fall
ist dies nur in so beschraenkter Weise geschehen, dass der
verwandtschaftliche Grundcharakter des Geschlechtes dadurch nicht
veraendert worden ist. Es wird darum weder die Zahl der Geschlechter,
noch viel weniger die der Haeuser gedacht werden duerfen als rechtlich
fixiert; wenn die Kurie hundert Mann zu Fuss und zehn Reiter zu stellen
hatte, so ist es weder ueberliefert noch glaublich, dass man aus jedem
Geschlecht einen Reiter und aus jedem Hause einen Fussgaenger
genommen hat. Das einzig funktionierende Glied in dem aeltesten
Verfassungsorganismus ist die Kurie, deren es zehn, oder wo mehrere
Teile waren, je zehn auf jeden Teil gab. Eine solche Pflegschaft war
eine wirkliche korporative Einheit, deren Mitglieder wenigstens
zu gemeinsamen Festen sich versammelten, die auch jede unter einem
besonderen Pfleger (curio) standen und einen eigenen Priester (flamen
curialis) hatten; ohne Zweifel wurde auch nach Kurien ausgehoben und
geschaetzt, und im Ding trat die Buergerschaft nach Kurien zusammen und
stimmte nach Kurien ab. Indes kann diese Ordnung nicht zunaechst der
Abstimmung wegen eingefuehrt sein, da man sonst sicherlich die Zahl
der Abteilungen ungerade gemacht haben wuerde.
------------------------------------------------------- ^5 Es liegt dies
schon im Namen. Der "Teil" ist, wie der Jurist weiss, nichts als ein
ehemaliges oder auch ein kuenftiges Ganze, also in der Gegenwart ohne
alle Realitaet. -------------------------------------------------------
So schroff der Buerger dem Nichtbuerger gegenueberstand, so vollkommen
war innerhalb der Buergerschaft die Rechtsgleichheit. Vielleicht gibt es
kein Volk, das in unerbittlich strenger Durchfuehrung des einen wie des
andern Satzes es den Roemern jemals gleichgetan hat. Die Schaerfe des
Gegensatzes zwischen Buergern und Nichtbuergern bei den Roemern
tritt vielleicht nirgends mit solcher Deutlichkeit hervor wie in der
Behandlung der uralten Institution des Ehrenbuergerrechts, welches
urspruenglich bestimmt war, diesen Gegensatz zu vermitteln. Wenn ein
Fremder durch Gemeindebeschluss in den Kreis der Buerger hineingenommen
ward, so konnte er zwar sein bisheriges Buergerrecht aufgeben, wo er
dann voellig in die neue Gemeinschaft uebertrat, aber auch jenes mit dem
ihm neu gewaehrten verbinden. So war es aelteste Sitte und so ist es in
Hellas immer geblieben, wo auch spaeterhin nicht selten derselbe Mann in
mehreren Gemeinden gleichzeitig verbuergert war. Allein das lebendiger
entwickelte Gemeindegefuehl Latiums duldete es nicht, dass man zweien
Gemeinden zugleich als Buerger angehoeren koenne, und liess fuer
den Fall, wo der neugewaehlte Buerger nicht die Absicht hatte, sein
bisheriges Gemeinderecht aufzugeben, dem nominellen Ehrenbuergerrecht
nur die Bedeutung der gastrechtlichen Freundschaft und
Schutzverpflichtung, wie sie auch Auslaendern gegenueber von jeher
vorgekommen war. Aber mit dieser strengen Einhaltung der Schranken
gegen aussen ging Hand in Hand, dass aus dem Kreise der roemischen
Buergergemeinde jede Rechtsverschiedenheit der Glieder unbedingt
ferngehalten wurde. Dass die innerhalb des Hauses bestehenden
Unterschiede, welche freilich nicht beseitigt werden konnten, innerhalb
der Gemeinde wenigstens ignoriert wurden, wurde bereits erwaehnt;
derselbe, der als Sohn dem Vater zu eigen untergeben war, konnte also
als Buerger in den Fall kommen ihm als Herr zu gebieten. Standesvorzuege
aber gab es nicht; dass die Titier den Ramnern, beide den Lucerern
in der Reihe vorangingen, tat ihrer rechtlichen Gleichstellung keinen
Eintrag. Die Buergerreiterei, welche in dieser Zeit zum Einzelgefecht
vor der Linie zu Pferd oder auch zu Fuss verwandt ward und mehr eine
Eliten- oder Reservetruppe als eine Spezialwaffe war, also durchaus
die wohlhabendste, bestgeruestete und bestgeuebte Mannschaft in sich
schloss, war natuerlich angesehener als das Buergerfussvolk; aber auch
dieser Gegensatz war rein tatsaechlicher Art und der Eintritt in die
Reiterei ohne Zweifel jedem Patrizier gestattet. Es war einzig und
allein die verfassungsmaessige Gliederung der Buergerschaft, welche
rechtliche Unterschiede hervorrief; im uebrigen war die rechtliche
Gleichheit aller Gemeindeglieder selbst in der aeusserlichen Erscheinung
durchgefuehrt. Die Tracht zeichnete wohl den Vorsteher der Gemeinde vor
den Gliedern derselben, den erwachsenen dienstpflichtigen Mann vor dem
noch nicht heerbannfaehigen Knaben aus; uebrigens aber durfte der Reiche
und Vornehme wie der Arme und Niedriggeborene oeffentlich nur erscheinen
in dem gleichen einfachen Umwurf (toga) von weissem Wollenstoff. Diese
vollkommene Rechtsgleichheit der Buerger ist ohne Zweifel urspruenglich
begruendet in der indogermanischen Gemeindeverfassung, aber in dieser
Schaerfe der Auffassung und Durchfuehrung doch eine der bezeichnendsten
und der folgenreichsten Eigentuemlichkeiten der latinischen Nation; und
wohl mag man dabei sich erinnern, dass in Italien keine den latinischen
Einwanderern botmaessig gewordene Rasse aelterer Ansiedlung und
geringerer Kulturfaehigkeit begegnet und damit die hauptsaechliche
Gelegenheit mangelte, woran das indische Kastenwesen, der spartanische
und thessalische und wohl ueberhaupt der hellenische Adel und
vermutlich auch die deutsche Staendescheidung angeknuepft hat. Dass der
Staatshaushalt auf der Buergerschaft ruht, versteht sich von selbst.
Die wichtigste Buergerleistung war der Heerdienst; denn nur die
Buergerschaft hatte das Recht und die Pflicht die Waffen zu tragen.
Die Buerger sind zugleich die "Kriegerschaft" (populus, verwandt mit
populari verheeren); in den alten Litaneien ist es die "speerbewehrte
Kriegsmannschaft" (pilumnus poplus), auf die der Segen des Mars
herabgefleht wird und selbst die Benennung, mit welcher der Koenig sie
anredet, der Quiriten ^6, wird als Bezeichnung des Wehrmanns gefasst.
In welcher Art das Angriffsheer, die "Lese" (legio) gebildet ward, ist
schon gesagt worden; in der dreiteiligen roemischen Gemeinde bestand sie
aus drei Hundertschaften (centuriae) der Reiter (celeres, die Schnellen
oder flexuntes, die Schwenker) unter den drei Abteilungsfuehrern der
Reiter (tribuni celerum) ^7 und drei Tausendschaften der Fussgaenger
(milites) unter den drei Abteilungsfuehrern des Fussvolks (tribuni
militum); letzteres war vermutlich von Haus aus der Kern des
Gemeindeaufgebots. Dazu moegen etwa noch eine Anzahl ausser Reihe und
Glied fechtende Leichtbewaffnete, besonders Bogenschuetzen gekommen
sein ^8. Der Feldherr war regelmaessig der Koenig selbst. Ausser
dem Kriegsdienst konnten noch andere persoenliche Lasten den Buerger
treffen, wie die Pflicht zur Uebernahme der koeniglichen Auftraege im
Kriege wie im Frieden (I, 78) und die Fronden zur Bestellung der Aecker
oder zur Anlage oeffentlicher Bauten; wie schwer namentlich der Bau der
Stadtmauer auf der Gemeinde lastete, zeigt, dass der Name der
"Fronden" (moenia) den Ringwaellen verblieb. Eine regelmaessige direkte
Besteuerung dagegen kam ebensowenig vor wie direkte regelmaessige
Staatsausgaben. Zur Bestreitung der Gemeindelasten bedurfte es derselben
nicht, da der Staat fuer Heerfolge, Fronde und ueberhaupt oeffentliche
Dienste keine Entschaedigung gewaehrte, sondern, soweit eine solche
ueberhaupt vorkam, sie dem Dienenden entweder von dem Bezirk geleistet
ward, den zunaechst die Auflage traf, oder auch von dem, der selber
nicht dienen konnte oder wollte. Die fuer den oeffentlichen Gottesdienst
noetigen Opfertiere wurden durch eine Prozesssteuer beschafft,
indem, wer im ordentlichen Prozess unterlag, eine nach dem Werte des
Streitgegenstandes abgemessene Viehbusse (sacramentum) an den Staat
erlegte. Von stehenden Geschenken der Gemeindebuerger an den Koenig wird
nichts berichtet. Dagegen flossen dem Koenig die Hafenzoelle zu (I,
62), sowie die Einnahme von den Domaenen, namentlich der Weidezins
(scriptura) von dem auf die Gemeinweide aufgetriebenen Vieh und die
Fruchtquote (vectigalia), die die Nutzniesser der Staatsaecker an
Zinses Statt abzugeben hatten. Hierzu kam der Ertrag der Viehbussen und
Konfiskationen und der Kriegsgewinn. In Notfaellen endlich wurde eine
Umlage (tributum) ausgeschrieben, welche indes als gezwungene Anleihe
betrachtet und in besseren Zeitlaeuften zurueckgezahlt ward; ob dieselbe
die Buerger ueberhaupt traf, oder nur die Ansaessigen, laesst sich nicht
entscheiden, doch ist die letztere Annahme wahrscheinlicher. Der Koenig
leitete die Finanzen; mit dem koeniglichen Privatvermoegen indes,
das, nach den Angaben ueber den ausgedehnten Grundbesitz des letzten
roemischen Koenigsgeschlechts der Tarquinier zu schliessen, regelmaessig
bedeutend gewesen sein muss, fiel das Staatsvermoegen nicht zusammen
und namentlich der durch die Waffen gewonnene Acker scheint stets als
Staatseigentum gegolten zu haben. Ob und wie weit der Koenig in der
Verwaltung des oeffentlichen Vermoegens durch Herkommen beschraenkt war,
ist nicht mehr auszumachen; nur zeigt die spaetere Entwicklung, dass
die Buergerschaft hierbei nie gefragt worden sein kann, wogegen es Sitte
sein mochte, die Auflage des Tributum und die Verteilung des im
Kriege gewonnenen Ackerlandes mit dem Senat zu beraten.
---------------------------------------- ^6 Quiris quiritis oder
quirinus wird von den Alten gedeutet als der Lanzentraeger, von quiris
oder curis = Lanze und ire, und faellt ihnen insofern zusammen mit
samnis, samnitis und sabinus, das auch bei den Alten von sa?nion,
Speer, hergeleitet wird. Mag diese Etymologie, die sich anschliesst an
arquites, milites, pedites, equites, velites, die mit dem Bogen, die
im Tausend, die zu Fuss, die zu Pferde, die ohne Ruestung im blossen
Oberwurf gehen, auch unrichtig sein, sie ist mit der roemischen
Auffassung des Buergerbegriffs verwachsen. Ebenso werden die Juno
quiritis, der (Mars) quirinus, der Janus quirinus als speerschwingende
Gottheiten gedacht; und von Menschen gebraucht ist quiris der Wehrmann,
das ist der Vollbuerger. Damit stimmt der Sprachgebrauch ueberein.
Wo die Oertlichkeit bezeichnet werden soll, wird nie von Quiriten
gesprochen, sondern stets von Rom und Roemern (urbs Roma, populus,
civis, ager Romanus), weil die Benennung quiris so wenig eine lokale
Bedeutung hat wie civis oder miles. Eben darum koennen auch diese
Bezeichnungen nicht miteinander verbunden werden: man sagt nicht civis
quiris, weil beides, wenngleich von verschiedenen Standpunkten aus,
denselben Rechtsbegriff bezeichnet. Dagegen lautet die feierliche
Ankuendigung der Buergerleiche darauf, dass "dieser Wehrmann mit Tode
abgegangen" (ollus quiris leto datus), und ebenso redet der Koenig die
versammelte Gemeinde mit diesem Namen an und spricht, wenn er zu Gericht
sitzt, nach dem Rechte der wehrhaften Freien (ex iure quiritium, ganz
gleich dem juengeren ex iure civili). Populus Romanus, quirites (
populus Romanus quiritium ist nicht genuegend beglaubigt) heisst also
"die Gemeinde und die einzelnen Buerger" und werden darum in einer alten
Formel (Liv. 1, 31) dem populus Romanus die prisci Latini, den quirites
die homines prisci Latini entgegengesetzt (Becker, Handbuch, Bd. 2, S.
20f.). Diesen Tatsachen gegenueber kann nur sprachliche und sachliche
Unkende noch festhalten an der Vorstellung, als habe der roemischen
Gemeinde einst eine gleichartige quiritische gegenuebergestanden und
nach deren Inkorporierung der Name der neu aufgenommenen Gemeinde den
der aufnehmenden im sakralen und rechtlichen Sprachgebrauch verdraengt.
Vgl. 1, 68 A. ^7 Unter den acht sakralen Institutionen des Numa fuehrt
Dionysios (2, 64) nach den Kurionen und den Flamines als dritte auf
die Fuehrer der Reiter (oi /e/gemones t/o/n Keleri/o/n). Nach dem
praenestinischen Kalender wird am 19. Maerz ein Fest auf dem Comitium
begangen [adstantibus pon]tificibus et trib(unis) celer(um). Valerius
Antias (bei Dion. Hal. 1, 13 vgl. 3, 41) gibt der aeltesten roemischen
Reiterei einen Fuehrer Celer und drei Centurionen, wogegen in der
Schrift 'De viris illustribus' 1 Celer selbst centurio genannt wird.
Ferner soll Brutus bei Vertreibung der Koenige tribunus celerum gewesen
sein (Liv. 1, 59), nach Dionysios (4, 71) sogar kraft dieses Amtes
die Verbannung der Tarquinier beantragt haben. Endlich identifizieren
Pomponius (dig. 1, 2, 2, 15; 19) und aehnlich, zum Teil wohl aus ihm
schoepfend, Lydus (mag. 1, 14; 37) den tribunus celerum mit dem Celer
des Antias, dem magister equitum des republikanischen Diktators, dem
Praefectus Praetorio der Kaiserzeit. Von diesen Angaben, den einzigen,
die ueber die tribuni celerum vorhanden sind, ruehrt die letzte nicht
bloss von spaeten und gaenzlich unzuverlaessigen Gewaehrsmaennern
her, sondern widerspricht auch der Bedeutung des Namens, welcher nur
"Teilfuehrer der Reiter" heissen kann; vor allen Dingen aber kann
der immer nur ausserordentlich und spaeterhin gar nicht mehr ernannte
Reiterfuehrer der republikanischen Zeit unmoeglich identisch gewesen
sein mit der fuer das Jahrfest des 19. Maerz erforderlichen, also
stehenden Magistratur. Sieht man, wie man notwendig muss, ab von der
Nachricht des Pomponius, die offenbar lediglich hervorgegangen ist aus
der mit immer steigender Unwissenheit historisierten Brutusanekdote,
so ergibt sich einfach, dass die tribuni celerum den tribuni militum in
Zahl und Wesen durchaus entsprechen und die Abteilungsfuehrer der Reiter
gewesen sind, also voellig verschieden von dem Reiterfeldherrn. ^8
Darauf deuten die offenbar uralten Wortbildungen velites und
arquites und die spaetere Organisation der Legion.
------------------------------------------ Indes nicht bloss leistend
und dienend erscheint die roemische Buergerschaft, sondern auch
beteiligt an dem oeffentlichen Regimente. Es traten hierzu die
Gemeindeglieder alle, mit Ausnahme der Weiber und der noch nicht
waffenfaehigen Kinder, also, wie die Anrede lautet, die "Lanzenmaenner"
(quirites) auf der Dingstaette zusammen, wenn der Koenig sie berief,
um ihnen eine Mitteilung zu machen (conventio, contio) oder auch sie
foermlich auf die dritte Woche (in trinum noundinum) zusammentreten
hiess (comitia), um sie nach Kurien zu befragen. Ordnungsmaessig setzte
derselbe zweimal im Jahr, zum 24. Maerz und zum 24. Mai, dergleichen
foermliche Gemeindeversammlungen an und ausserdem, so oft es ihm
erforderlich schien; immer aber lud er die Buerger nicht zum Reden,
sondern zum Hoeren, nicht zum Fragen, sondern zum Antworten. Niemand
spricht in der Versammlung als der Koenig oder wem er das Wort zu
gestatten fuer gut findet; die Rede der Buergerschaft ist einfache
Antwort auf die Frage des Koenigs, ohne Eroerterung, ohne Begruendung,
ohne Bedingung, ohne Fragteilung. Nichtsdestoweniger ist die roemische
Buergergemeinde eben wie die deutsche und vermutlich die aelteste
indogermanische ueberhaupt die eigentliche und letzte Traegerin der Idee
des souveraenen Staats; allein diese Souveraenitaet ruht im ordentlichen
Lauf der Dinge oder aeussert sich doch hier nur darin, dass die
Buergerschaft sich zum Gehorsam gegen den Vorsteher freiwillig
verpflichtet. Zu diesem Ende richtet der Koenig, nachdem er sein Amt
angetreten hat, an die versammelten Kurien die Frage, ob sie ihm