Magistrate im spaeteren Sinn. Eine aeussere rechtliche Schranke hat

die Koenigsgewalt nicht und kann sie nicht haben; fuer den Herrn der

Gemeinde gibt es so wenig einen Richter innerhalb der Gemeinde wie fuer

den Hausherrn innerhalb des Hauses. Nur der Tod beendigt seine Macht.

Die Wahl des neuen Koenigs steht bei dem Rat der Alten, auf den im

Fall der Vakanz das "Zwischenkoenigtum" (interregnum) uebergeht. Eine

formelle Mitwirkung bei der Koenigswahl kommt der Buergerschaft erst

nach der Ernennung zu; rechtlich ruht das Koenigtum auf dem dauernden

Kollegium der Vaeter (patres), das durch den interimistischen Traeger

der Gewalt den neuen Koenig auf Lebenszeit einsetzt. Also wird "der

hohe Goettersegen, unter dem die beruehmte Roma gegruendet ist", von

dem ersten koeniglichen Empfaenger in stetiger Folge auf die Nachfolger

uebertragen und die Einheit des Staats trotz des Personenwechsels der

Machthaber unveraenderlich bewahrt. Diese Einheit des roemischen Volkes,

die im religioesen Gebiet der roemische Diovis darstellt, repraesentiert

rechtlich der Fuerst, und darum ist auch seine Tracht die des hoechsten

Gottes; der Wagen selbst in der Stadt, wo sonst jedermann zu Fuss geht,

der Elfenbeinstab mit dem Adler, die rote Gesichtsschminke, der goldene

Eichenkranz kommen dem roemischen Gott wie dem roemischen Koenig in

gleicher Weise zu. Aber man wuerde sehr irren, darum aus der roemischen

Verfassung eine Theokratie zu machen; nie sind den Italienern die

Begriffe Gott und Koenig in aegyptischer und orientalischer Weise

ineinander verschwommen. Nicht der Gott des Volkes ist der Koenig,

sondern viel eher der Eigentuemer des Staats. Darum weiss man auch

nichts von besonderer goettlicher Begnadigung eines Geschlechts oder von

irgendeinem geheimnisvollen Zauber, danach der Koenig von anderem Stoff

waere als andere Menschen; die edle Abkunft, die Verwandtschaft mit

frueheren Regenten ist eine Empfehlung, aber keine Bedingung; vielmehr

kann rechtlich jeder zu seinen Jahren gekommene und an Geist und Leib

gesunde roemische Mann zum Koenigtum gelangen ^3. Der Koenig ist also

eben nur ein gewoehnlicher Buerger, den Verdienst oder Glueck, vor allem

aber die Notwendigkeit, dass einer Herr sein muesse in jedem Hause, zum

Herrn gesetzt haben ueber seinesgleichen, den Bauer ueber Bauern, den

Krieger ueber Krieger. Wie der Sohn dem Vater unbedingt gehorcht und

doch sich nicht geringer achtet als den Vater, so unterwirft sich der

Buerger dem Gebieter, ohne ihn gerade fuer seinen Besseren zu halten.

Darin liegt die sittliche und faktische Begrenzung der Koenigsgewalt.

Der Koenig konnte zwar, auch ohne gerade das Landrecht zu brechen, viel

Unbilliges tun; er konnte den Mitstreitern ihren Anteil an der Beute

schmaelern, er konnte uebermaessige Fronden auflegen oder sonst durch

Auflagen unbillig eingreifen in das Eigentum des Buergers; aber wenn

er es tat, so vergass er, dass seine Machtfuelle nicht von Gott kam,

sondern unter Gottes Zustimmung von dem Volke, das er vertrat, und

wer schuetzte ihn, wenn dieses wieder des Eides vergass, den es ihm

geschworen? Die rechtliche Beschraenkung aber der Koenigsgewalt lag

darin, dass er das Gesetz nur zu ueben, nicht zu aendern befugt war,

jede Abweichung vom Gesetze vielmehr entweder von der Volksversammlung

und dem Rat der Alten zuvor gutgeheissen sein musste oder ein nichtiger

und tyrannischer Akt war, dem rechtliche Folgen nicht entsprangen.

So ist sittlich und rechtlich die roemische Koenigsgewalt im tiefsten

Grunde verschieden von der heutigen Souveraenitaet und ueberhaupt im

modernen Leben so wenig vom roemischen Hause wie vom roemischen

Staat ein entsprechendes Abbild vorhanden.

----------------------------------------------- ^3 Dass Lahmheit vom

hoechsten Amte ausschloss, sagt Dionys. Dass das roemische Buergertum

Bedingung wie des Konsuls so auch des Koenigtums war, versteht sich so

sehr von selbst, dass es kaum der Muehe wert ist, die Fabeleien

ueber den Buerger von Cures noch ausdruecklich abzuweisen.

----------------------------------------------- Die Einteilung der

Buergerschaft ruht auf der Pflegschaft, der curia (wohl mit curare =

coerare, koiranos verwandt); zehn Pflegschaften bilden die Gemeinde;

jede Pflegschaft stellt hundert Mann zum Fussheer (daher mil-es, wie

equ-es, der Tausendgaenger), zehn Reiter und zehn Ratmaenner. Bei

kombinierten Gemeinden erscheint eine jede derselben natuerlich als

Teil (tribus) der ganzen Gemeinde (tota umbrisch und oskisch) und

vervielfaeltigt sich die Grundzahl mit der Zahl der Teile. Diese

Einteilung bezog sich zwar zunaechst auf den Personalbestand der

Buergerschaft, ward aber ebenso auch angewandt auf die Feldmark, soweit

diese ueberhaupt aufgeteilt war. Dass es nicht bloss Teil-, sondern auch

Kurienmarken gab, kann um so weniger bezweifelt werden, als unter

den wenigen ueberlieferten roemischen Kuriennamen neben anscheinend

gentilizischen, wie zum Beispiel Faucia, auch sicher oertliche, zum

Beispiel Veliensis, vorkommen; eine jede derselben umfasste in dieser

aeltesten Zeit der Feldgemeinschaft eine Anzahl der Geschlechtsmarken,

von denen schon die Rede war. In ihrer einfachsten Gestalt ^4 begegnet

diese Verfassung in dem Schema der spaeterhin unter roemischem Einfluss

entstandenen latinischen oder Buergergemeinden; durchgaengig zaehlten

dieselben hundert Ratmaenner (centumviri). Aber auch in der aeltesten

Tradition ueber das dreiteilige Rom, welche demselben dreissig Kurien,

dreihundert Reiter, dreihundert Senatoren; dreitausend Fusssoldaten

beilegt, treten durchgaengig dieselben Normalzahlen hervor.

------------------------------------------ ^4 Selbst in Rom, wo die

einfache Zehnkurienverfassung sonst frueh verschwunden ist, findet sich

noch eine praktische Anwendung derselben, und merkwuerdig genug eben bei

demjenigen Formalakt, den wir auch sonst Grund haben, unter allen deren

unsere Rechtsueberlieferung gedenkt fuer den aeltesten zuhalten, bei

der Confarreatio. Es scheint kaum zweifelhaft, dass deren zehn

Zeugen dasselbe in der Zehnkurien-, was die dreissig Liktoren in

der Dreissigkurienverfassung sind.

------------------------------------------- Nichts ist gewisser, als

dass dieses aelteste Verfassungsschema nicht in Rom entstanden, sondern

uraltes, allen Latinern gemeinsames Recht ist, vielleicht sogar ueber

die Trennung der Staemme zurueckreicht. Die in solchen Dingen sehr

glaubwuerdige roemische Verfassungstradition, die fuer alle uebrigen

Einteilungen der Buergerschaft eine Geschichte hat, laesst einzig die

Kurieneinteilung entstehen mit der Entstehung der Stadt; und damit im

vollsten Einklang erscheint die Kurienverfassung nicht bloss in Rom,

sondern tritt in dem neuerlich aufgefundenen Schema der latinischen

Gemeindeordnungen auf als wesentlicher Teil des latinischen Stadtrechts

ueberhaupt. Der Kern dieses Schemas war und blieb die Gliederung in

Kurien. Die "Teile" koennen schon deshalb kein wesentliches Moment

gewesen sein, weil ihr Vorkommen ueberhaupt wie nicht minder ihre Zahl

zufaellig ist; wo es deren gab, kam ihnen sicher keine andere Bedeutung

zu, als dass das Andenken an eine Epoche, wo diese Teile selber Ganze

gewesen waren, sich in ihnen bewahrte ^5. Es ist nirgends ueberliefert,

dass der einzelne Teil einen Sondervorstand und Sonderzusammenkuenfte

gehabt habe; und die grosse Wahrscheinlichkeit spricht dafuer, dass

im Interesse der Einheit des Gemeinwesens den Teilen, aus denen es

zusammengeschmolzen war, dergleichen in der Tat nie verstattet worden

sind. Selbst im Heere zaehlte das Fussvolk zwar soviel Anfuehrerpaare,

als es Teile gab; aber es befehligte nicht jedes dieser

Kriegstribunenpaare das Kontingent einer Tribus, sondern sowohl jeder

einzelne Kriegstribun wie alle zusammen geboten ueber das gesamte

Fussheer. Die Geschlechter sind unter die einzelnen Kurien verteilt, die

Grenzen derselben wie die des Hauses durch die Natur gegeben. Darauf,

dass die gesetzgebende Gewalt modifizierend in diese Kreise eingegriffen

hat, das grosse Geschlecht in Zweige gespalten und es als doppeltes

gezaehlt oder mehrere schwache zusammengeschlagen, fuehrt in der

roemischen Ueberlieferung schlechterdings keine Spur; auf jeden Fall

ist dies nur in so beschraenkter Weise geschehen, dass der

verwandtschaftliche Grundcharakter des Geschlechtes dadurch nicht

veraendert worden ist. Es wird darum weder die Zahl der Geschlechter,

noch viel weniger die der Haeuser gedacht werden duerfen als rechtlich

fixiert; wenn die Kurie hundert Mann zu Fuss und zehn Reiter zu stellen

hatte, so ist es weder ueberliefert noch glaublich, dass man aus jedem

Geschlecht einen Reiter und aus jedem Hause einen Fussgaenger

genommen hat. Das einzig funktionierende Glied in dem aeltesten

Verfassungsorganismus ist die Kurie, deren es zehn, oder wo mehrere

Teile waren, je zehn auf jeden Teil gab. Eine solche Pflegschaft war

eine wirkliche korporative Einheit, deren Mitglieder wenigstens

zu gemeinsamen Festen sich versammelten, die auch jede unter einem

besonderen Pfleger (curio) standen und einen eigenen Priester (flamen

curialis) hatten; ohne Zweifel wurde auch nach Kurien ausgehoben und

geschaetzt, und im Ding trat die Buergerschaft nach Kurien zusammen und

stimmte nach Kurien ab. Indes kann diese Ordnung nicht zunaechst der

Abstimmung wegen eingefuehrt sein, da man sonst sicherlich die Zahl

der Abteilungen ungerade gemacht haben wuerde.

------------------------------------------------------- ^5 Es liegt dies

schon im Namen. Der "Teil" ist, wie der Jurist weiss, nichts als ein

ehemaliges oder auch ein kuenftiges Ganze, also in der Gegenwart ohne

alle Realitaet. -------------------------------------------------------

So schroff der Buerger dem Nichtbuerger gegenueberstand, so vollkommen

war innerhalb der Buergerschaft die Rechtsgleichheit. Vielleicht gibt es

kein Volk, das in unerbittlich strenger Durchfuehrung des einen wie des

andern Satzes es den Roemern jemals gleichgetan hat. Die Schaerfe des

Gegensatzes zwischen Buergern und Nichtbuergern bei den Roemern

tritt vielleicht nirgends mit solcher Deutlichkeit hervor wie in der

Behandlung der uralten Institution des Ehrenbuergerrechts, welches

urspruenglich bestimmt war, diesen Gegensatz zu vermitteln. Wenn ein

Fremder durch Gemeindebeschluss in den Kreis der Buerger hineingenommen

ward, so konnte er zwar sein bisheriges Buergerrecht aufgeben, wo er

dann voellig in die neue Gemeinschaft uebertrat, aber auch jenes mit dem

ihm neu gewaehrten verbinden. So war es aelteste Sitte und so ist es in

Hellas immer geblieben, wo auch spaeterhin nicht selten derselbe Mann in

mehreren Gemeinden gleichzeitig verbuergert war. Allein das lebendiger

entwickelte Gemeindegefuehl Latiums duldete es nicht, dass man zweien

Gemeinden zugleich als Buerger angehoeren koenne, und liess fuer

den Fall, wo der neugewaehlte Buerger nicht die Absicht hatte, sein

bisheriges Gemeinderecht aufzugeben, dem nominellen Ehrenbuergerrecht

nur die Bedeutung der gastrechtlichen Freundschaft und

Schutzverpflichtung, wie sie auch Auslaendern gegenueber von jeher

vorgekommen war. Aber mit dieser strengen Einhaltung der Schranken

gegen aussen ging Hand in Hand, dass aus dem Kreise der roemischen

Buergergemeinde jede Rechtsverschiedenheit der Glieder unbedingt

ferngehalten wurde. Dass die innerhalb des Hauses bestehenden

Unterschiede, welche freilich nicht beseitigt werden konnten, innerhalb

der Gemeinde wenigstens ignoriert wurden, wurde bereits erwaehnt;

derselbe, der als Sohn dem Vater zu eigen untergeben war, konnte also

als Buerger in den Fall kommen ihm als Herr zu gebieten. Standesvorzuege

aber gab es nicht; dass die Titier den Ramnern, beide den Lucerern

in der Reihe vorangingen, tat ihrer rechtlichen Gleichstellung keinen

Eintrag. Die Buergerreiterei, welche in dieser Zeit zum Einzelgefecht

vor der Linie zu Pferd oder auch zu Fuss verwandt ward und mehr eine

Eliten- oder Reservetruppe als eine Spezialwaffe war, also durchaus

die wohlhabendste, bestgeruestete und bestgeuebte Mannschaft in sich

schloss, war natuerlich angesehener als das Buergerfussvolk; aber auch

dieser Gegensatz war rein tatsaechlicher Art und der Eintritt in die

Reiterei ohne Zweifel jedem Patrizier gestattet. Es war einzig und

allein die verfassungsmaessige Gliederung der Buergerschaft, welche

rechtliche Unterschiede hervorrief; im uebrigen war die rechtliche

Gleichheit aller Gemeindeglieder selbst in der aeusserlichen Erscheinung

durchgefuehrt. Die Tracht zeichnete wohl den Vorsteher der Gemeinde vor

den Gliedern derselben, den erwachsenen dienstpflichtigen Mann vor dem

noch nicht heerbannfaehigen Knaben aus; uebrigens aber durfte der Reiche

und Vornehme wie der Arme und Niedriggeborene oeffentlich nur erscheinen

in dem gleichen einfachen Umwurf (toga) von weissem Wollenstoff. Diese

vollkommene Rechtsgleichheit der Buerger ist ohne Zweifel urspruenglich

begruendet in der indogermanischen Gemeindeverfassung, aber in dieser

Schaerfe der Auffassung und Durchfuehrung doch eine der bezeichnendsten

und der folgenreichsten Eigentuemlichkeiten der latinischen Nation; und

wohl mag man dabei sich erinnern, dass in Italien keine den latinischen

Einwanderern botmaessig gewordene Rasse aelterer Ansiedlung und

geringerer Kulturfaehigkeit begegnet und damit die hauptsaechliche

Gelegenheit mangelte, woran das indische Kastenwesen, der spartanische

und thessalische und wohl ueberhaupt der hellenische Adel und

vermutlich auch die deutsche Staendescheidung angeknuepft hat. Dass der

Staatshaushalt auf der Buergerschaft ruht, versteht sich von selbst.

Die wichtigste Buergerleistung war der Heerdienst; denn nur die

Buergerschaft hatte das Recht und die Pflicht die Waffen zu tragen.

Die Buerger sind zugleich die "Kriegerschaft" (populus, verwandt mit

populari verheeren); in den alten Litaneien ist es die "speerbewehrte

Kriegsmannschaft" (pilumnus poplus), auf die der Segen des Mars

herabgefleht wird und selbst die Benennung, mit welcher der Koenig sie

anredet, der Quiriten ^6, wird als Bezeichnung des Wehrmanns gefasst.

In welcher Art das Angriffsheer, die "Lese" (legio) gebildet ward, ist

schon gesagt worden; in der dreiteiligen roemischen Gemeinde bestand sie

aus drei Hundertschaften (centuriae) der Reiter (celeres, die Schnellen

oder flexuntes, die Schwenker) unter den drei Abteilungsfuehrern der

Reiter (tribuni celerum) ^7 und drei Tausendschaften der Fussgaenger

(milites) unter den drei Abteilungsfuehrern des Fussvolks (tribuni

militum); letzteres war vermutlich von Haus aus der Kern des

Gemeindeaufgebots. Dazu moegen etwa noch eine Anzahl ausser Reihe und

Glied fechtende Leichtbewaffnete, besonders Bogenschuetzen gekommen

sein ^8. Der Feldherr war regelmaessig der Koenig selbst. Ausser

dem Kriegsdienst konnten noch andere persoenliche Lasten den Buerger

treffen, wie die Pflicht zur Uebernahme der koeniglichen Auftraege im

Kriege wie im Frieden (I, 78) und die Fronden zur Bestellung der Aecker

oder zur Anlage oeffentlicher Bauten; wie schwer namentlich der Bau der

Stadtmauer auf der Gemeinde lastete, zeigt, dass der Name der

"Fronden" (moenia) den Ringwaellen verblieb. Eine regelmaessige direkte

Besteuerung dagegen kam ebensowenig vor wie direkte regelmaessige

Staatsausgaben. Zur Bestreitung der Gemeindelasten bedurfte es derselben

nicht, da der Staat fuer Heerfolge, Fronde und ueberhaupt oeffentliche

Dienste keine Entschaedigung gewaehrte, sondern, soweit eine solche

ueberhaupt vorkam, sie dem Dienenden entweder von dem Bezirk geleistet

ward, den zunaechst die Auflage traf, oder auch von dem, der selber

nicht dienen konnte oder wollte. Die fuer den oeffentlichen Gottesdienst

noetigen Opfertiere wurden durch eine Prozesssteuer beschafft,

indem, wer im ordentlichen Prozess unterlag, eine nach dem Werte des

Streitgegenstandes abgemessene Viehbusse (sacramentum) an den Staat

erlegte. Von stehenden Geschenken der Gemeindebuerger an den Koenig wird

nichts berichtet. Dagegen flossen dem Koenig die Hafenzoelle zu (I,

62), sowie die Einnahme von den Domaenen, namentlich der Weidezins

(scriptura) von dem auf die Gemeinweide aufgetriebenen Vieh und die

Fruchtquote (vectigalia), die die Nutzniesser der Staatsaecker an

Zinses Statt abzugeben hatten. Hierzu kam der Ertrag der Viehbussen und

Konfiskationen und der Kriegsgewinn. In Notfaellen endlich wurde eine

Umlage (tributum) ausgeschrieben, welche indes als gezwungene Anleihe

betrachtet und in besseren Zeitlaeuften zurueckgezahlt ward; ob dieselbe

die Buerger ueberhaupt traf, oder nur die Ansaessigen, laesst sich nicht

entscheiden, doch ist die letztere Annahme wahrscheinlicher. Der Koenig

leitete die Finanzen; mit dem koeniglichen Privatvermoegen indes,

das, nach den Angaben ueber den ausgedehnten Grundbesitz des letzten

roemischen Koenigsgeschlechts der Tarquinier zu schliessen, regelmaessig

bedeutend gewesen sein muss, fiel das Staatsvermoegen nicht zusammen

und namentlich der durch die Waffen gewonnene Acker scheint stets als

Staatseigentum gegolten zu haben. Ob und wie weit der Koenig in der

Verwaltung des oeffentlichen Vermoegens durch Herkommen beschraenkt war,

ist nicht mehr auszumachen; nur zeigt die spaetere Entwicklung, dass

die Buergerschaft hierbei nie gefragt worden sein kann, wogegen es Sitte

sein mochte, die Auflage des Tributum und die Verteilung des im

Kriege gewonnenen Ackerlandes mit dem Senat zu beraten.

---------------------------------------- ^6 Quiris quiritis oder

quirinus wird von den Alten gedeutet als der Lanzentraeger, von quiris

oder curis = Lanze und ire, und faellt ihnen insofern zusammen mit

samnis, samnitis und sabinus, das auch bei den Alten von sa?nion,

Speer, hergeleitet wird. Mag diese Etymologie, die sich anschliesst an

arquites, milites, pedites, equites, velites, die mit dem Bogen, die

im Tausend, die zu Fuss, die zu Pferde, die ohne Ruestung im blossen

Oberwurf gehen, auch unrichtig sein, sie ist mit der roemischen

Auffassung des Buergerbegriffs verwachsen. Ebenso werden die Juno

quiritis, der (Mars) quirinus, der Janus quirinus als speerschwingende

Gottheiten gedacht; und von Menschen gebraucht ist quiris der Wehrmann,

das ist der Vollbuerger. Damit stimmt der Sprachgebrauch ueberein.

Wo die Oertlichkeit bezeichnet werden soll, wird nie von Quiriten

gesprochen, sondern stets von Rom und Roemern (urbs Roma, populus,

civis, ager Romanus), weil die Benennung quiris so wenig eine lokale

Bedeutung hat wie civis oder miles. Eben darum koennen auch diese

Bezeichnungen nicht miteinander verbunden werden: man sagt nicht civis

quiris, weil beides, wenngleich von verschiedenen Standpunkten aus,

denselben Rechtsbegriff bezeichnet. Dagegen lautet die feierliche

Ankuendigung der Buergerleiche darauf, dass "dieser Wehrmann mit Tode

abgegangen" (ollus quiris leto datus), und ebenso redet der Koenig die

versammelte Gemeinde mit diesem Namen an und spricht, wenn er zu Gericht

sitzt, nach dem Rechte der wehrhaften Freien (ex iure quiritium, ganz

gleich dem juengeren ex iure civili). Populus Romanus, quirites (

populus Romanus quiritium ist nicht genuegend beglaubigt) heisst also

"die Gemeinde und die einzelnen Buerger" und werden darum in einer alten

Formel (Liv. 1, 31) dem populus Romanus die prisci Latini, den quirites

die homines prisci Latini entgegengesetzt (Becker, Handbuch, Bd. 2, S.

20f.). Diesen Tatsachen gegenueber kann nur sprachliche und sachliche

Unkende noch festhalten an der Vorstellung, als habe der roemischen

Gemeinde einst eine gleichartige quiritische gegenuebergestanden und

nach deren Inkorporierung der Name der neu aufgenommenen Gemeinde den

der aufnehmenden im sakralen und rechtlichen Sprachgebrauch verdraengt.

Vgl. 1, 68 A. ^7 Unter den acht sakralen Institutionen des Numa fuehrt

Dionysios (2, 64) nach den Kurionen und den Flamines als dritte auf

die Fuehrer der Reiter (oi /e/gemones t/o/n Keleri/o/n). Nach dem

praenestinischen Kalender wird am 19. Maerz ein Fest auf dem Comitium

begangen [adstantibus pon]tificibus et trib(unis) celer(um). Valerius

Antias (bei Dion. Hal. 1, 13 vgl. 3, 41) gibt der aeltesten roemischen

Reiterei einen Fuehrer Celer und drei Centurionen, wogegen in der

Schrift 'De viris illustribus' 1 Celer selbst centurio genannt wird.

Ferner soll Brutus bei Vertreibung der Koenige tribunus celerum gewesen

sein (Liv. 1, 59), nach Dionysios (4, 71) sogar kraft dieses Amtes

die Verbannung der Tarquinier beantragt haben. Endlich identifizieren

Pomponius (dig. 1, 2, 2, 15; 19) und aehnlich, zum Teil wohl aus ihm

schoepfend, Lydus (mag. 1, 14; 37) den tribunus celerum mit dem Celer

des Antias, dem magister equitum des republikanischen Diktators, dem

Praefectus Praetorio der Kaiserzeit. Von diesen Angaben, den einzigen,

die ueber die tribuni celerum vorhanden sind, ruehrt die letzte nicht

bloss von spaeten und gaenzlich unzuverlaessigen Gewaehrsmaennern

her, sondern widerspricht auch der Bedeutung des Namens, welcher nur

"Teilfuehrer der Reiter" heissen kann; vor allen Dingen aber kann

der immer nur ausserordentlich und spaeterhin gar nicht mehr ernannte

Reiterfuehrer der republikanischen Zeit unmoeglich identisch gewesen

sein mit der fuer das Jahrfest des 19. Maerz erforderlichen, also

stehenden Magistratur. Sieht man, wie man notwendig muss, ab von der

Nachricht des Pomponius, die offenbar lediglich hervorgegangen ist aus

der mit immer steigender Unwissenheit historisierten Brutusanekdote,

so ergibt sich einfach, dass die tribuni celerum den tribuni militum in

Zahl und Wesen durchaus entsprechen und die Abteilungsfuehrer der Reiter

gewesen sind, also voellig verschieden von dem Reiterfeldherrn. ^8

Darauf deuten die offenbar uralten Wortbildungen velites und

arquites und die spaetere Organisation der Legion.

------------------------------------------ Indes nicht bloss leistend

und dienend erscheint die roemische Buergerschaft, sondern auch

beteiligt an dem oeffentlichen Regimente. Es traten hierzu die

Gemeindeglieder alle, mit Ausnahme der Weiber und der noch nicht

waffenfaehigen Kinder, also, wie die Anrede lautet, die "Lanzenmaenner"

(quirites) auf der Dingstaette zusammen, wenn der Koenig sie berief,

um ihnen eine Mitteilung zu machen (conventio, contio) oder auch sie

foermlich auf die dritte Woche (in trinum noundinum) zusammentreten

hiess (comitia), um sie nach Kurien zu befragen. Ordnungsmaessig setzte

derselbe zweimal im Jahr, zum 24. Maerz und zum 24. Mai, dergleichen

foermliche Gemeindeversammlungen an und ausserdem, so oft es ihm

erforderlich schien; immer aber lud er die Buerger nicht zum Reden,

sondern zum Hoeren, nicht zum Fragen, sondern zum Antworten. Niemand

spricht in der Versammlung als der Koenig oder wem er das Wort zu

gestatten fuer gut findet; die Rede der Buergerschaft ist einfache

Antwort auf die Frage des Koenigs, ohne Eroerterung, ohne Begruendung,

ohne Bedingung, ohne Fragteilung. Nichtsdestoweniger ist die roemische

Buergergemeinde eben wie die deutsche und vermutlich die aelteste

indogermanische ueberhaupt die eigentliche und letzte Traegerin der Idee

des souveraenen Staats; allein diese Souveraenitaet ruht im ordentlichen

Lauf der Dinge oder aeussert sich doch hier nur darin, dass die

Buergerschaft sich zum Gehorsam gegen den Vorsteher freiwillig

verpflichtet. Zu diesem Ende richtet der Koenig, nachdem er sein Amt

angetreten hat, an die versammelten Kurien die Frage, ob sie ihm

Römische Geschichte — Buch 1 · 第 7 / 26 段