die einzelnen Berge, ja die einzelnen Kurien - es gab noch keinen
gemeinschaftlichen Stadtherd, sondern die verschiedenen Kurienherde
standen, obwohl in derselben Lokalitaet, doch noch nebeneinander -
moegen sich mehr gesondert als geeinigt gefuehlt haben und das ganze Rom
eher ein Inbegriff staedtischer Ansiedlungen als eine einheitliche Stadt
gewesen sein. Manchen Spuren zufolge waren auch die Haeuser der alten
und maechtigen Familien gleichsam festungsartig angelegt und der
Verteidigung faehig, also auch wohl beduerftig. Erst der grossartige
Wallbau, der dem Koenig Servius Tullius zugeschrieben wird, hat nicht
bloss jene beiden Staedte vom Palatin und Quirinal, sondern auch noch
die nicht in ihren Ringen einbegriffenen Anhoehen des Kapitol und des
Aventin mit einem einzigen grossen Mauerring umzogen und somit das neue
Rom, das Rom der Weltgeschichte, geschaffen. Aber ehe dieses gewaltige
Werk angegriffen ward, war Roms Stellung zu der umliegenden Landschaft
ohne Zweifel gaenzlich umgewandelt. Wie die Periode, in der der
Ackersmann auf den sieben Huegeln von Rom nicht anders als auf den
andern latinischen den Pflug fuehrte, und nur die in gewoehnlichen
Zeiten leerstehenden Zufluchtsstaetten auf einzelnen Spitzen einen
Anfang festerer Ansiedlung darboten, der aeltesten handel- und
tatenlosen Epoche des latinischen Stammes entspricht, wie dann spaeter
die aufbluehende Ansiedlung auf dem Palatin und in den "sieben Ringen"
zusammenfaellt mit der Besetzung der Tibermuendungen durch die roemische
Gemeinde und ueberhaupt mit dem Fortschritt der Latiner zu regerem und
freierem Verkehr, zu staedtischer Gesittung vor allem in Rom und wohl
auch zu festerer politischer Einigung in den Einzelstaaten wie in
der Eidgenossenschaft, so haengt die Gruendung einer einheitlichen
Grossstadt, der Servianische Wall, zusammen mit jener Epoche, in der die
Stadt Rom um die Herrschaft ueber die latinische Eidgenossenschaft
zu ringen und endlich sie zu erringen vermochte. 5. Kapitel Die
urspruengliche Verfassung Roms Vater und Mutter, Soehne und Toechter,
Hof und Wohnung, Knechte und Geraet - das sind die natuerlichen
Elemente, aus denen ueberall, wo nicht durch die Polygamie die Mutter
als solche verschwindet, das Hauswesen besteht. Darin aber gehen die
Voelker hoeherer Kulturfaehigkeit auseinander, dass diese natuerlichen
Gegensaetze flacher oder tiefer, mehr sittlich oder mehr rechtlich
aufgefasst und durchgearbeitet werden. Keines kommt dem roemischen
gleich an schlichter, aber unerbittlicher Durchfuehrung der von der
Natur selbst vorgezeichneten Rechtsverhaeltnisse. Die Familie, das
heisst der durch den Tod seines Vaters in eigene Gewalt gelangte freie
Mann mit der feierlich ihm von den Priestern zu Gemeinschaft des
Wassers und des Feuers durch das heilige Salzmehl (durch Confarreatio)
angetrauten Ehefrau, mit ihren Soehnen und Sohnessoehnen und deren
rechten Frauen und ihren unverheirateten Toechtern und Sohnestoechtern
nebst allem, einem von diesen zukommenden Hab und Gut ist eine Einheit,
von der dagegen die Kinder der Toechter ausgeschlossen sind, da sie
entweder, wenn sie ehelich sind, der Familie des Mannes angehoeren,
oder, wenn ausser der Ehe erzeugt, in gar keiner Familie stehen. Eigenes
Haus und Kindersegen erscheinen dem roemischen Buerger als das Ziel und
der Kern des Lebens. Der Tod ist kein Uebel, denn er ist notwendig;
aber das Aussterben des Hauses oder gar des Geschlechts ist ein
Unheil, selbst fuer die Gemeinde, welche darum in fruehester Zeit dem
Kinderlosen einen Rechtsweg eroeffnete, durch Annahme fremder Kinder
anstatt eigener diesem Verhaengnis auszuweichen. Von vornherein trug
die roemische Familie die Bedingungen hoeherer Kultur in sich in
der sittlich geordneten Stellung der Familienglieder zueinander.
Familienhaupt kann nur der Mann sein; die Frau ist zwar im Erwerb von
Gut und Geld nicht hinter dem Manne zurueckgesetzt, sondern es nimmt die
Tochter gleichen Erbteil mit dem Bruder, die Mutter gleichen Erbteil mit
den Kindern, aber immer und notwendig gehoert die Frau dem Hause, nicht
der Gemeinde an, und ist auch im Hause notwendig hausuntertaenig, die
Tochter dem Vater, das Weib dem Manne ^1, die vaterlose unverheiratete
Frau ihren naechsten maennlichen Verwandten; diese sind es und nicht
der Koenig, von denen erforderlichenfalls die Frau verrechtfertigt wird.
Aber innerhalb des Hauses ist die Frau nicht Dienerin, sondern Herrin.
Befreit von den nach roemischen Vorstellungen dem Gesinde zukommenden
Arbeiten des Getreidemahlens und des Kochens, widmet die roemische
Hausmutter sich wesentlich nur der Beaufsichtigung der Maegde und
daneben der Spindel, die fuer die Frau ist, was fuer den Mann der Pflug
^2. Ebenso wurde die sittliche Verpflichtung der Eltern gegen die Kinder
von der roemischen Nation voll und tief empfunden, und es galt als arger
Frevel, wenn der Vater das Kind vernachlaessigte oder verdarb oder auch
nur zum Nachteil desselben sein Vermoegen vergeudete. Aber rechtlich
wird die Familie unbedingt geleitet und gelenkt durch den einen
allmaechtigen Willen des Hausvaters (pater familias). Ihm gegenueber
ist alles rechtlos, was innerhalb des Hauses steht, der Stier und der
Sklave, aber nicht minder Weib und Kind. Wie die Jungfrau durch die
freie Wahl des Mannes zu seiner Ehefrau wird, so steht auch das Kind,
das sie ihm geboren, aufzuziehen oder nicht, in seinem freien Willen.
Es ist nicht Gleichgueltigkeit gegen die Familie, welche diese Satzung
eingegeben hat, vielmehr wohnte die Ueberzeugung, dass Hausbegruendung
und Kinderzeugung sittliche Notwendigkeit und Buergerpflicht sei, tief
und ernst im Bewusstsein des roemischen Volkes. Vielleicht das einzige
Beispiel einer in Rom von Gemeinde wegen gewaehrten Unterstuetzung ist
die Bestimmung, dass dem Vater, welchem Drillinge geboren werden, eine
Beihilfe gegeben werden soll; und wie man ueber die Aussetzung dachte,
zeigt die Untersagung derselben hinsichtlich aller Soehne - mit
Ausnahme der Missgeburten - und wenigstens der ersten Tochter. Aber wie
gemeinschaedlich auch die Aussetzung erscheinen mochte, die Untersagung
derselben verwandelte sich bald aus der rechtlichen Ahndung in
religioese Verwuenschung; denn vor allen Dingen war der Vater in seinem
Hause durchaus unbeschraenkt Herr. Der Hausvater haelt die Seinigen
nicht bloss in strengster Zucht, sondern er hat auch das Recht und
die Pflicht, ueber sie die richterliche Gewalt auszuueben und sie nach
Ermessen an Leib und Leben zu strafen. Der erwachsene Sohn kann einen
gesonderten Hausstand begruenden oder, wie die Roemer dies ausdruecken,
sein "eigenes Vieh" (peculium) vom Vater angewiesen erhalten; aber
rechtlich bleibt aller Erwerb der Seinigen, mag er durch eigene Arbeit
oder durch fremde Gabe, im vaeterlichen oder im eigenen Haushalte
gewonnen sein, Eigentum des Vaters, und es kann, so lange der Vater
lebt, die untertaenige Person niemals eigenes Vermoegen haben, daher
auch nicht anders als im Auftrag des Vaters veraeussern und nie
vererben. In dieser Beziehung stehen Weib und Kind voellig auf gleicher
Linie mit dem Sklaven, dem die Fuehrung einer eigenen Haushaltung auch
nicht selten verstattet ward, und der mit Auftrag des Herrn gleichfalls
befugt war zu veraeussern. Ja, der Vater kann wie den Sklaven so auch
den Sohn einem Dritten zum Eigentum uebertragen; ist der Kaeufer ein
Fremder, so wird der Sohn sein Knecht; ist er ein Roemer, so wird der
Sohn, da er als Roemer nicht Knecht eines Roemers werden kann, seinem
Kaeufer wenigstens an Knechtes Statt. Die vaeterliche und eheherrliche
Gewalt unterlag insofern einer Rechtsbeschraenkung ausser der schon
erwaehnten des Aussetzungsrechts, als einige der aergsten Missbraeuche
mit rechtlicher Ahndung wie mit dem religioesen Bannfluch belegt wurden;
so trafen diese den, der seine Ehefrau oder den verheirateten Sohn
verkauft; und durch die Familiensitte ward es durchgesetzt, dass bei der
Ausuebung der haeuslichen Gerichtsbarkeit der Vater und mehr noch der
Ehemann den Spruch ueber Kind und Frau nicht faellte, ohne vorher
die naechsten Blutsverwandten, sowohl die seinigen wie die der Frau,
zugezogen zu haben. Aber eine rechtliche Minderung der Gewalt lag in der
letzteren Einrichtung nicht; denn die bei dem Hausgericht zugezogenen
Blutsverwandten hatten nicht zu richten, sondern nur den richtenden
Hausvater zu beraten. Es ist die hausherrliche Macht aber nicht bloss
wesentlich unbeschraenkt und keinem auf der Erde verantwortlich, sondern
auch, so lange der Hausherr lebt, unabaenderlich und unzerstoerlich.
Nach den griechischen wie nach den deutschen Rechten ist der erwachsene,
tatsaechlich selbstaendige Sohn auch rechtlich von dem Vater frei; die
Macht des roemischen Hausvaters vermag bei dessen Lebzeiten nicht das
Alter, nicht der Wahnsinn desselben, ja nicht einmal sein eigener freier
Wille aufzuheben, nur dass die Person des Gewalthabers wechseln kann:
denn allerdings kann das Kind im Wege der Adoption in eines andern
Vaters Gewalt kommen, die Tochter durch eine rechte Ehe aus der Hand des
Vaters uebergehen in die Hand des Mannes und, aus ihrem Geschlecht
und Gottesschutz in das Geschlecht und den Gottesschutz des Mannes
eintretend, ihm nun untertan werden, wie sie bisher es ihrem Vater war.
Nach roemischem Recht ist es dem Knechte leichter gemacht, sich von dem
Herrn, als dem Sohne, sich von dem Vater zu loesen; die Freilassung des
ersteren ward frueh und in einfachen Formen gestattet, die Freigebung
des letzteren wurde erst viel spaeter und auf weiten Umwegen moeglich
gemacht. Ja, wenn der Herr den Knecht und der Vater den Sohn verkauft
und der Kaeufer beide freigibt, so erlangt der Knecht die Freiheit, der
Sohn aber faellt durch die Freilassung vielmehr zurueck in die fruehere
vaeterliche Gewalt. So ward durch die unerbittliche Konsequenz, mit
der die vaeterliche und eheherrliche Gewalt von den Roemern aufgefasst
wurde, dieselbe in wahres Eigentumsrecht umgewandelt. Indes, bei
aller Annaeherung der hausherrlichen Gewalt ueber Weib und Kind an die
Eigentumsgewalt ueber Sklaven und Vieh blieben dennoch die Glieder der
Familie von der Familienhabe nicht bloss tatsaechlich, sondern auch
rechtlich aufs schaerfste getrennt. Die hausherrliche Gewalt, auch
abgesehen davon, dass sie nur innerhalb des Hauses sich wirksam erzeigt,
ist voruebergehender und gewissermassen stellvertretender Art. Weib und
Kind sind nicht bloss um des Hausvaters willen da, wie das Eigentum nur
fuer den Eigentuemer, wie in dem absoluten Staat die Untertanen nur fuer
den Koenig vorhanden sind; sie sind wohl auch Gegenstand des Rechts,
aber doch zugleich eigenberechtigt, nicht Sachen, sondern Personen.
Ihre Rechte ruhen nur der Ausuebung nach, weil die Einheit des Hauses
im Regiment einen einheitlichen Repraesentanten erfordert; wenn aber der
Hausherr stirbt, so treten die Soehne von selbst als Hausherren ein und
erlangen nun ihrerseits ueber die Frauen und Kinder und das Vermoegen
die bisher vom Vater ueber sie geuebten Rechte, wogegen durch den Tod
des Herrn die rechtliche Stellung des Knechtes in nichts sich aendert.
--------------------------------------------------- ^1 Es gilt dies
nicht bloss von der alten religioesen Ehe (matrimonium confarreatione),
sondern auch die Zivilehe (matrimonium consensu) gab zwar nicht an
sich dem Manne Eigentumsgewalt ueber die Frau, aber es wurden doch die
Rechtsbegriffe der foermlichen Tradition (coemptio) und der Verjaehrung
(usus) ohne weiteres auf dieselbe angewandt und dadurch dem Ehemann der
Weg geoeffnet, Eigentumsgewalt ueber die Frau zu gewinnen. Bis er
sie gewann, also namentlich in der bis zur Vollendung der Verjaehrung
verfliessenden Zeit, war das Weib, ganz wie bei der spaeteren Ehe mit
causae probatio bis zu dieser, nicht uxor, sondern pro uxore; bis in die
Zeit der ausgebildeten Rechtswissenschaft erhielt sich dieser Satz,
dass die nicht in der Gewalt des Mannes stehende Frau nicht Ehefrau sei,
sondern nur dafuer gelte (uxor tantummodo habetur. Cic. top. 3, 14). ^2
Die folgende Grabschrift, obwohl einer viel spaeteren Zeit angehoerig,
ist nicht unwert, hier zu stehen. Es ist der Stein, der spricht. Kurz,
Wandrer ist mein Spruch: halt' an und lies ihn durch. Es deckt der
schlechte Grabstein eine schoene Frau. Mit Namen nannten Claudia die
Eltern sie; Mit eigner Liebe liebte sie den eignen Mann; Zwei Soehne
gebar sie; einen liess auf Erden sie Zurueck, den andern barg sie in
der Erde Schoss. Sie war von artiger Rede und von edlem Gang, Versah ihr
Haus und spann. Ich bin zu Ende, geh. Vielleicht noch bezeichnender ist
die Auffuehrung des Wollspinnens unter lauter sittlichen Eigenschaften,
die in roemischen Grabschriften nicht ganz selten ist. Orelli 4639:
optima et pulcherrima, lanifica pia pudica frugi casta domiseda. Orelli
4860: modestia probitate pudicitia obsequio lanificzo diligentia fide
par similisque cetereis probeis feminis fuit. Grabschrift der Turia
1, 30: domestica bona pudicitiae, obsequi, comitatis, facilitatis,
lanificiis [tuis adsiduitatis, religionis] sine superstitione, ornatus
non conspiciendi, cultus modici. ------------------------------------
Indes war die Einheit der Familie so maechtig, dass selbst der Tod
des Hausherrn sie nicht vollstaendig loeste. Die durch denselben
selbstaendig gewordenen Deszendenten betrachten dennoch in mancher
Hinsicht sich noch als eine Einheit, wovon bei der Erbfolge und in
vielen anderen Beziehungen Gebrauch gemacht wird, vor allen Dingen aber,
um die Stellung der Witwe und der unverheirateten Toechter zu ordnen. Da
nach aelterer roemischer Ansicht das Weib nicht faehig ist, weder ueber
andere noch ueber sich die Gewalt zu haben, so bleibt die Gewalt ueber
sie oder, wie sie mit milderem Ausdruck heisst, die Hut (tutela), bei
dem Hause, dem sie angehoert, und wird statt des verstorbenen Hausherrn
jetzt ausgeuebt durch die Gesamtheit der naechsten maennlichen
Familienglieder, regelmaessig also ueber die Muetter durch die Soehne,
ueber die Schwestern durch die Brueder. In diesem Sinne dauerte die
einmal gegruendete Familie unveraendert fort, bis der Mannesstamm ihres
Urhebers ausstarb; nur musste freilich von Generation zu Generation
faktisch das Band sich lockern und zuletzt selbst die Moeglichkeit
des Nachweises der urspruenglichen Einheit verschwinden. Hierauf, und
hierauf allein, beruht der Unterschied der Familie und des Geschlechts,
oder, nach roemischem Ausdruck, der Agnaten und der Gentilen. Beide
bezeichnen den Mannesstamm; die Familie aber umfasst nur diejenigen
Individuen, welche von Generation zu Generation aufsteigend den Grad
ihrer Abstammung von einem gemeinschaftlichen Stammherrn dartun koennen,
das Geschlecht dagegen auch diejenigen, welche bloss die Abstammung
selbst von einem gemeinschaftlichen Ahnherrn, aber nicht mehr
vollstaendig die Zwischenglieder, also nicht den Grad, nachzuweisen
vermoegen. Sehr klar spricht sich das in den roemischen Namen aus, wenn
es heisst: "Quintus, Sohn des Quintus, Enkel des Quintus und so weiter,
der Quintier", so reicht die Familie so weit, als die Aszendenten
individuell bezeichnet werden, und wo sie endlich aufhoert, tritt
ergaenzend ein das Geschlecht, die Abstammung von dem gemeinschaftlichen
Urahn, der auf alle seine Nachkommen den Namen der Quintuskinder vererbt
hat. Diesen streng geschlossenen, unter der Gewalt eines lebenden Herrn
vereinigten oder aus der Aufloesung solcher Haeuser hervorgegangenen
Familien- und Geschlechtseinheiten gehoerten ausserdem noch an zwar
nicht die Gaeste, das sind die Glieder anderer gleichartiger Kreise,
welche voruebergehend in einem fremden Hause verweilen, und ebensowenig
die Sklaven, welche rechtlich nur als Habe, nicht als Glieder des Hauses
angesehen werden, aber wohl die Hoerigen (clientes, von cluere), das
heisst diejenigen Individuen, die, ohne freie Buerger irgendeines
Gemeinwesens zu sein, doch in einem solchen im Zustande geschuetzter
Freiheit sich befanden. Dahin gehoerten teils die landfluechtigen
Leute, die bei einem fremden Schutzherrn Aufnahme gefunden hatten, teils
diejenigen Knechte, denen gegenueber der Herr auf den Gebrauch seiner
Herrenrechte vorlaeufig verzichtet, ihnen die tatsaechliche Freiheit
geschenkt hatte. Es war dies Verhaeltnis in seiner Eigentuemlichkeit
nicht ein streng rechtliches wie das zu dem Gast; der Hoerige blieb ein
unfreier Mann, fuer den Treuwort und Herkommen die Unfreiheit milderte.
Darum bilden die "Hoerigen" (clientes) des Hauses in Verbindung mit den
eigentlichen Knechten die von dem Willen des "Buergers" (patronus,
wie patricius) abhaengige "Knechtschaft" (familia); darum ist nach
urspruenglichem Recht der Buerger befugt, das Vermoegen des Klienten
teilweise oder ganz wieder an sich zu ziehen, ihn vorkommenden Falls
in die Sklaverei zurueckzuversetzen, ja ihn am Leben zu strafen; und es
sind nur tatsaechliche Verschiedenheiten, wenn gegen den Klienten nicht
so leicht wie gegen den wirklichen Knecht die volle Schaerfe dieses
hausherrlichen Rechtes hervorgekehrt wird und wenn auf der andern Seite
die sittliche Verpflichtung des Herrn, fuer seine eigenen Leute zu
sorgen und sie zu vertreten, bei dem tatsaechlich freier gestellten
Klienten groessere Bedeutung gewinnt als bei dem Sklaven. Ganz besonders
musste die faktische Freiheit des Klienten der rechtlichen da sich
naehern, wo das Verhaeltnis durch mehrere Generationen hindurchgegangen
war: wenn der Freilasser und der Freigelassene selber gestorben waren,
konnte das Herrenrecht ueber die Nachkommen des Freigelassenen von den
Rechtsnachfolgern des Freilassers nicht ohne schreiende Impietaet in
Anspruch genommen werden. Also bildete schon in dem Hause selbst sich
ein Kreis abhaengig freier Leute, die von den Knechten sich ebenso
unterschieden wie von den gleichberechtigten Geschlechtsgenossen. Auf
diesem roemischen Hause beruht der roemische Staat sowohl den Elementen
als der Form nach. Die Volksgemeinde entstand aus der wie immer
erfolgten Zusammenfuegung jener alten Geschlechtsgenossenschaften der
Romilier, Voltinier, Fabier und so ferner, das roemische Gebiet aus
den vereinigten Marken dieser Geschlechter; roemischer Buerger war, wer
einem jener Geschlechter angehoerte. Jede innerhalb des Kreises in
den ueblichen Formen abgeschlossene Ehe galt als echte roemische und
begruendete fuer die Kinder das Buergerrecht; wer in unrechter oder
ausser der Ehe erzeugt war, war aus dem Gemeindeverband ausgeschlossen.
Deshalb nannten die roemischen Buerger sich die "Vaterkinder"
(patricii), insofern nur sie rechtlich einen Vater hatten. Die
Geschlechter wurden mit allen in ihnen zusammengeschobenen Familien
dem Staat, wie sie bestanden, einverleibt. Die haeuslichen und
Geschlechterkreise blieben innerhalb des Staates bestehen; allein dem
Staate gegenueber galt die Stellung in denselben nicht, so dass der
Haussohn im Hause unter, aber in politischen Pflichten und Rechten
neben dem Vater stand. Die Stellung der Schutzbefohlenen aenderte sich
natuerlich dahin, dass die Freigelassenen und die Klienten eines jeden
Schutzherrn um seinetwillen in der ganzen Gemeinde geduldet wurden; zwar
blieben sie zunaechst angewiesen auf den Schutz derjenigen Familie,
der sie angehoerten, aber es lag doch auch in der Sache, dass von dem
Gottesdienst und den Festlichkeiten der Gemeinde die Schutzbefohlenen
der Gemeindeglieder nicht gaenzlich ausgeschlossen werden konnten,
wenn auch die eigentlichen buergerlichen Rechte wie die eigentlichen
buergerlichen Lasten selbstverstaendlich dieselben nicht trafen. Um so
mehr galt dies von den Schutzbefohlenen der Gesamtschaft. So bestand
der Staat wie das Haus aus den eigenen und den zugewandten Leuten, den
Buergern und den Insassen. Wie die Elemente des Staates die auf
der Familie ruhenden Geschlechter sind, so ist auch die Form der
Staatsgemeinschaft im einzelnen wie im ganzen der Familie nachgebildet.
Dem Hause gibt die Natur selbst den Vater, mit dem dasselbe entsteht und
vergeht. In der Volksgemeinde aber, die unvergaenglich bestehen soll,
findet sich kein natuerlicher Herr, wenigstens in der roemischen nicht,
die aus freien und gleichen Bauern bestand und keines Adels von Gottes
Gnaden sich zu ruehmen vermochte. Darum wird einer aus ihrer Mitte ihr
Leiter (rex) und Herr im Hause der roemischen Gemeinde, wie denn auch in
spaeterer Zeit in oder neben seiner Wohnung der ewig flammende Herd und
die wohlversperrte Vorratskammer der Gemeinde, die roemische Vesta und
die roemischen Penaten zu finden sind - sie alle die sichtbare Einheit
des obersten Hauses darstellend, das ganz Rom einschloss. Das Koenigsamt
beginnt, wenn das Amt erledigt und der Nachfolger bezeichnet ist, sofort
und von Rechts wegen; aber vollen Gehorsam ist die Gemeinde dem Koenig
erst schuldig, wenn er die Versammlung der waffenfaehigen Freien
zusammenberufen und sie foermlich in Pflicht genommen hat. Alsdann hat
er ganz die Macht in der Gemeinde, die im Hause dem Hausvater zukommt,
und herrscht wie dieser auf Lebenszeit. Er verkehrt mit den Goettern der
Gemeinde, die er befragt und befriedigt (auspicia publica), und ernennt
alle Priester und Priesterinnen. Die Vertraege, die er abschliesst im
Namen der Gemeinde mit Fremden, sind verpflichtend fuer das ganze
Volk, obwohl sonst kein Gemeindeglied durch einen Vertrag mit dem
Nichtmitglied der Gemeinschaft gebunden wird. Sein Gebot (imperium) ist
allmaechtig im Frieden wie im Kriege, weshalb die Boten (lictores, von
licere laden) mit Beilen und Ruten ihm ueberall voranschreiten, wo er in
amtlicher Funktion auftritt. Er allein hat das Recht, oeffentlich zu
den Buergern zu reden, und er ist es, der die Schluessel zu dem
Gemeindeschatz fuehrt. Ihm steht wie dem Vater das Zuechtigungsrecht
und die Gerichtsbarkeit zu. Er erkennt Ordnungsstrafen, namentlich
Stockschlaege wegen Versehen im Kriegsdienst. Er sitzt zu Gericht in
allen privaten und kriminellen Rechtshaendeln und entscheidet unbedingt
ueber Leben und Tod wie ueber die Freiheit, so dass er dem Buerger den
Mitbuerger an Knechtes Statt zusprechen oder auch den Verkauf desselben
in die wirkliche Sklaverei, also ins Ausland anordnen kann; der Berufung
an das Volk um Begnadigung nach gefaelltem Bluturteil stattzugeben, ist
er berechtigt, jedoch nicht verpflichtet. Er bietet das Volk zum Kriege
auf und er befehligt das Heer; nicht minder aber muss er bei Feuerlaerm
persoenlich auf der Brandstelle erscheinen. Wie der Hausherr im Hause
nicht der Maechtigste ist, sondern der allein Maechtige, so ist auch der
Koenig nicht der erste, sondern der einzige Machthaber im Staate; er
mag aus den der heiligen oder der Gemeindesatzungen besonders kundigen
Maennern Sachverstaendigenvereine bilden und deren Rat einfordern; er
mag, um sich die Uebung der Gewalt zu erleichtern, einzelne Befugnisse
andern uebertragen, die Mitteilungen an die Buergerschaft, den Befehl im
Kriege, die Entscheidung der minder wichtigen Prozesse, die Aufspuerung
der Verbrechen; er mag namentlich, wenn er den Stadtbezirk zu verlassen
genoetigt ist, einen Stadtvogt (praefectus urbi) mit der vollen Gewalt
eines Stellvertreters daselbst zuruecklassen; aber jede Amtsgewalt neben
der koeniglichen ist aus dieser abgeleitet und jeder Beamte nur durch
den Koenig und so lange dieser will im Amt. Alle Beamten der aeltesten
Zeit, der ausserordentliche Stadtvogt sowohl wie die Abteilungsfuehrer
(tribuni, von tribus Teil) des Fussvolks (milites) und der Reiterei
(celeres), sind nichts als Beauftragte des Koenigs und keineswegs