um das Pferdehaupt stritten, ist schon erzaehlt worden; aber auch

die einzelnen Berge, ja die einzelnen Kurien - es gab noch keinen

gemeinschaftlichen Stadtherd, sondern die verschiedenen Kurienherde

standen, obwohl in derselben Lokalitaet, doch noch nebeneinander -

moegen sich mehr gesondert als geeinigt gefuehlt haben und das ganze Rom

eher ein Inbegriff staedtischer Ansiedlungen als eine einheitliche Stadt

gewesen sein. Manchen Spuren zufolge waren auch die Haeuser der alten

und maechtigen Familien gleichsam festungsartig angelegt und der

Verteidigung faehig, also auch wohl beduerftig. Erst der grossartige

Wallbau, der dem Koenig Servius Tullius zugeschrieben wird, hat nicht

bloss jene beiden Staedte vom Palatin und Quirinal, sondern auch noch

die nicht in ihren Ringen einbegriffenen Anhoehen des Kapitol und des

Aventin mit einem einzigen grossen Mauerring umzogen und somit das neue

Rom, das Rom der Weltgeschichte, geschaffen. Aber ehe dieses gewaltige

Werk angegriffen ward, war Roms Stellung zu der umliegenden Landschaft

ohne Zweifel gaenzlich umgewandelt. Wie die Periode, in der der

Ackersmann auf den sieben Huegeln von Rom nicht anders als auf den

andern latinischen den Pflug fuehrte, und nur die in gewoehnlichen

Zeiten leerstehenden Zufluchtsstaetten auf einzelnen Spitzen einen

Anfang festerer Ansiedlung darboten, der aeltesten handel- und

tatenlosen Epoche des latinischen Stammes entspricht, wie dann spaeter

die aufbluehende Ansiedlung auf dem Palatin und in den "sieben Ringen"

zusammenfaellt mit der Besetzung der Tibermuendungen durch die roemische

Gemeinde und ueberhaupt mit dem Fortschritt der Latiner zu regerem und

freierem Verkehr, zu staedtischer Gesittung vor allem in Rom und wohl

auch zu festerer politischer Einigung in den Einzelstaaten wie in

der Eidgenossenschaft, so haengt die Gruendung einer einheitlichen

Grossstadt, der Servianische Wall, zusammen mit jener Epoche, in der die

Stadt Rom um die Herrschaft ueber die latinische Eidgenossenschaft

zu ringen und endlich sie zu erringen vermochte. 5. Kapitel Die

urspruengliche Verfassung Roms Vater und Mutter, Soehne und Toechter,

Hof und Wohnung, Knechte und Geraet - das sind die natuerlichen

Elemente, aus denen ueberall, wo nicht durch die Polygamie die Mutter

als solche verschwindet, das Hauswesen besteht. Darin aber gehen die

Voelker hoeherer Kulturfaehigkeit auseinander, dass diese natuerlichen

Gegensaetze flacher oder tiefer, mehr sittlich oder mehr rechtlich

aufgefasst und durchgearbeitet werden. Keines kommt dem roemischen

gleich an schlichter, aber unerbittlicher Durchfuehrung der von der

Natur selbst vorgezeichneten Rechtsverhaeltnisse. Die Familie, das

heisst der durch den Tod seines Vaters in eigene Gewalt gelangte freie

Mann mit der feierlich ihm von den Priestern zu Gemeinschaft des

Wassers und des Feuers durch das heilige Salzmehl (durch Confarreatio)

angetrauten Ehefrau, mit ihren Soehnen und Sohnessoehnen und deren

rechten Frauen und ihren unverheirateten Toechtern und Sohnestoechtern

nebst allem, einem von diesen zukommenden Hab und Gut ist eine Einheit,

von der dagegen die Kinder der Toechter ausgeschlossen sind, da sie

entweder, wenn sie ehelich sind, der Familie des Mannes angehoeren,

oder, wenn ausser der Ehe erzeugt, in gar keiner Familie stehen. Eigenes

Haus und Kindersegen erscheinen dem roemischen Buerger als das Ziel und

der Kern des Lebens. Der Tod ist kein Uebel, denn er ist notwendig;

aber das Aussterben des Hauses oder gar des Geschlechts ist ein

Unheil, selbst fuer die Gemeinde, welche darum in fruehester Zeit dem

Kinderlosen einen Rechtsweg eroeffnete, durch Annahme fremder Kinder

anstatt eigener diesem Verhaengnis auszuweichen. Von vornherein trug

die roemische Familie die Bedingungen hoeherer Kultur in sich in

der sittlich geordneten Stellung der Familienglieder zueinander.

Familienhaupt kann nur der Mann sein; die Frau ist zwar im Erwerb von

Gut und Geld nicht hinter dem Manne zurueckgesetzt, sondern es nimmt die

Tochter gleichen Erbteil mit dem Bruder, die Mutter gleichen Erbteil mit

den Kindern, aber immer und notwendig gehoert die Frau dem Hause, nicht

der Gemeinde an, und ist auch im Hause notwendig hausuntertaenig, die

Tochter dem Vater, das Weib dem Manne ^1, die vaterlose unverheiratete

Frau ihren naechsten maennlichen Verwandten; diese sind es und nicht

der Koenig, von denen erforderlichenfalls die Frau verrechtfertigt wird.

Aber innerhalb des Hauses ist die Frau nicht Dienerin, sondern Herrin.

Befreit von den nach roemischen Vorstellungen dem Gesinde zukommenden

Arbeiten des Getreidemahlens und des Kochens, widmet die roemische

Hausmutter sich wesentlich nur der Beaufsichtigung der Maegde und

daneben der Spindel, die fuer die Frau ist, was fuer den Mann der Pflug

^2. Ebenso wurde die sittliche Verpflichtung der Eltern gegen die Kinder

von der roemischen Nation voll und tief empfunden, und es galt als arger

Frevel, wenn der Vater das Kind vernachlaessigte oder verdarb oder auch

nur zum Nachteil desselben sein Vermoegen vergeudete. Aber rechtlich

wird die Familie unbedingt geleitet und gelenkt durch den einen

allmaechtigen Willen des Hausvaters (pater familias). Ihm gegenueber

ist alles rechtlos, was innerhalb des Hauses steht, der Stier und der

Sklave, aber nicht minder Weib und Kind. Wie die Jungfrau durch die

freie Wahl des Mannes zu seiner Ehefrau wird, so steht auch das Kind,

das sie ihm geboren, aufzuziehen oder nicht, in seinem freien Willen.

Es ist nicht Gleichgueltigkeit gegen die Familie, welche diese Satzung

eingegeben hat, vielmehr wohnte die Ueberzeugung, dass Hausbegruendung

und Kinderzeugung sittliche Notwendigkeit und Buergerpflicht sei, tief

und ernst im Bewusstsein des roemischen Volkes. Vielleicht das einzige

Beispiel einer in Rom von Gemeinde wegen gewaehrten Unterstuetzung ist

die Bestimmung, dass dem Vater, welchem Drillinge geboren werden, eine

Beihilfe gegeben werden soll; und wie man ueber die Aussetzung dachte,

zeigt die Untersagung derselben hinsichtlich aller Soehne - mit

Ausnahme der Missgeburten - und wenigstens der ersten Tochter. Aber wie

gemeinschaedlich auch die Aussetzung erscheinen mochte, die Untersagung

derselben verwandelte sich bald aus der rechtlichen Ahndung in

religioese Verwuenschung; denn vor allen Dingen war der Vater in seinem

Hause durchaus unbeschraenkt Herr. Der Hausvater haelt die Seinigen

nicht bloss in strengster Zucht, sondern er hat auch das Recht und

die Pflicht, ueber sie die richterliche Gewalt auszuueben und sie nach

Ermessen an Leib und Leben zu strafen. Der erwachsene Sohn kann einen

gesonderten Hausstand begruenden oder, wie die Roemer dies ausdruecken,

sein "eigenes Vieh" (peculium) vom Vater angewiesen erhalten; aber

rechtlich bleibt aller Erwerb der Seinigen, mag er durch eigene Arbeit

oder durch fremde Gabe, im vaeterlichen oder im eigenen Haushalte

gewonnen sein, Eigentum des Vaters, und es kann, so lange der Vater

lebt, die untertaenige Person niemals eigenes Vermoegen haben, daher

auch nicht anders als im Auftrag des Vaters veraeussern und nie

vererben. In dieser Beziehung stehen Weib und Kind voellig auf gleicher

Linie mit dem Sklaven, dem die Fuehrung einer eigenen Haushaltung auch

nicht selten verstattet ward, und der mit Auftrag des Herrn gleichfalls

befugt war zu veraeussern. Ja, der Vater kann wie den Sklaven so auch

den Sohn einem Dritten zum Eigentum uebertragen; ist der Kaeufer ein

Fremder, so wird der Sohn sein Knecht; ist er ein Roemer, so wird der

Sohn, da er als Roemer nicht Knecht eines Roemers werden kann, seinem

Kaeufer wenigstens an Knechtes Statt. Die vaeterliche und eheherrliche

Gewalt unterlag insofern einer Rechtsbeschraenkung ausser der schon

erwaehnten des Aussetzungsrechts, als einige der aergsten Missbraeuche

mit rechtlicher Ahndung wie mit dem religioesen Bannfluch belegt wurden;

so trafen diese den, der seine Ehefrau oder den verheirateten Sohn

verkauft; und durch die Familiensitte ward es durchgesetzt, dass bei der

Ausuebung der haeuslichen Gerichtsbarkeit der Vater und mehr noch der

Ehemann den Spruch ueber Kind und Frau nicht faellte, ohne vorher

die naechsten Blutsverwandten, sowohl die seinigen wie die der Frau,

zugezogen zu haben. Aber eine rechtliche Minderung der Gewalt lag in der

letzteren Einrichtung nicht; denn die bei dem Hausgericht zugezogenen

Blutsverwandten hatten nicht zu richten, sondern nur den richtenden

Hausvater zu beraten. Es ist die hausherrliche Macht aber nicht bloss

wesentlich unbeschraenkt und keinem auf der Erde verantwortlich, sondern

auch, so lange der Hausherr lebt, unabaenderlich und unzerstoerlich.

Nach den griechischen wie nach den deutschen Rechten ist der erwachsene,

tatsaechlich selbstaendige Sohn auch rechtlich von dem Vater frei; die

Macht des roemischen Hausvaters vermag bei dessen Lebzeiten nicht das

Alter, nicht der Wahnsinn desselben, ja nicht einmal sein eigener freier

Wille aufzuheben, nur dass die Person des Gewalthabers wechseln kann:

denn allerdings kann das Kind im Wege der Adoption in eines andern

Vaters Gewalt kommen, die Tochter durch eine rechte Ehe aus der Hand des

Vaters uebergehen in die Hand des Mannes und, aus ihrem Geschlecht

und Gottesschutz in das Geschlecht und den Gottesschutz des Mannes

eintretend, ihm nun untertan werden, wie sie bisher es ihrem Vater war.

Nach roemischem Recht ist es dem Knechte leichter gemacht, sich von dem

Herrn, als dem Sohne, sich von dem Vater zu loesen; die Freilassung des

ersteren ward frueh und in einfachen Formen gestattet, die Freigebung

des letzteren wurde erst viel spaeter und auf weiten Umwegen moeglich

gemacht. Ja, wenn der Herr den Knecht und der Vater den Sohn verkauft

und der Kaeufer beide freigibt, so erlangt der Knecht die Freiheit, der

Sohn aber faellt durch die Freilassung vielmehr zurueck in die fruehere

vaeterliche Gewalt. So ward durch die unerbittliche Konsequenz, mit

der die vaeterliche und eheherrliche Gewalt von den Roemern aufgefasst

wurde, dieselbe in wahres Eigentumsrecht umgewandelt. Indes, bei

aller Annaeherung der hausherrlichen Gewalt ueber Weib und Kind an die

Eigentumsgewalt ueber Sklaven und Vieh blieben dennoch die Glieder der

Familie von der Familienhabe nicht bloss tatsaechlich, sondern auch

rechtlich aufs schaerfste getrennt. Die hausherrliche Gewalt, auch

abgesehen davon, dass sie nur innerhalb des Hauses sich wirksam erzeigt,

ist voruebergehender und gewissermassen stellvertretender Art. Weib und

Kind sind nicht bloss um des Hausvaters willen da, wie das Eigentum nur

fuer den Eigentuemer, wie in dem absoluten Staat die Untertanen nur fuer

den Koenig vorhanden sind; sie sind wohl auch Gegenstand des Rechts,

aber doch zugleich eigenberechtigt, nicht Sachen, sondern Personen.

Ihre Rechte ruhen nur der Ausuebung nach, weil die Einheit des Hauses

im Regiment einen einheitlichen Repraesentanten erfordert; wenn aber der

Hausherr stirbt, so treten die Soehne von selbst als Hausherren ein und

erlangen nun ihrerseits ueber die Frauen und Kinder und das Vermoegen

die bisher vom Vater ueber sie geuebten Rechte, wogegen durch den Tod

des Herrn die rechtliche Stellung des Knechtes in nichts sich aendert.

--------------------------------------------------- ^1 Es gilt dies

nicht bloss von der alten religioesen Ehe (matrimonium confarreatione),

sondern auch die Zivilehe (matrimonium consensu) gab zwar nicht an

sich dem Manne Eigentumsgewalt ueber die Frau, aber es wurden doch die

Rechtsbegriffe der foermlichen Tradition (coemptio) und der Verjaehrung

(usus) ohne weiteres auf dieselbe angewandt und dadurch dem Ehemann der

Weg geoeffnet, Eigentumsgewalt ueber die Frau zu gewinnen. Bis er

sie gewann, also namentlich in der bis zur Vollendung der Verjaehrung

verfliessenden Zeit, war das Weib, ganz wie bei der spaeteren Ehe mit

causae probatio bis zu dieser, nicht uxor, sondern pro uxore; bis in die

Zeit der ausgebildeten Rechtswissenschaft erhielt sich dieser Satz,

dass die nicht in der Gewalt des Mannes stehende Frau nicht Ehefrau sei,

sondern nur dafuer gelte (uxor tantummodo habetur. Cic. top. 3, 14). ^2

Die folgende Grabschrift, obwohl einer viel spaeteren Zeit angehoerig,

ist nicht unwert, hier zu stehen. Es ist der Stein, der spricht. Kurz,

Wandrer ist mein Spruch: halt' an und lies ihn durch. Es deckt der

schlechte Grabstein eine schoene Frau. Mit Namen nannten Claudia die

Eltern sie; Mit eigner Liebe liebte sie den eignen Mann; Zwei Soehne

gebar sie; einen liess auf Erden sie Zurueck, den andern barg sie in

der Erde Schoss. Sie war von artiger Rede und von edlem Gang, Versah ihr

Haus und spann. Ich bin zu Ende, geh. Vielleicht noch bezeichnender ist

die Auffuehrung des Wollspinnens unter lauter sittlichen Eigenschaften,

die in roemischen Grabschriften nicht ganz selten ist. Orelli 4639:

optima et pulcherrima, lanifica pia pudica frugi casta domiseda. Orelli

4860: modestia probitate pudicitia obsequio lanificzo diligentia fide

par similisque cetereis probeis feminis fuit. Grabschrift der Turia

1, 30: domestica bona pudicitiae, obsequi, comitatis, facilitatis,

lanificiis [tuis adsiduitatis, religionis] sine superstitione, ornatus

non conspiciendi, cultus modici. ------------------------------------

Indes war die Einheit der Familie so maechtig, dass selbst der Tod

des Hausherrn sie nicht vollstaendig loeste. Die durch denselben

selbstaendig gewordenen Deszendenten betrachten dennoch in mancher

Hinsicht sich noch als eine Einheit, wovon bei der Erbfolge und in

vielen anderen Beziehungen Gebrauch gemacht wird, vor allen Dingen aber,

um die Stellung der Witwe und der unverheirateten Toechter zu ordnen. Da

nach aelterer roemischer Ansicht das Weib nicht faehig ist, weder ueber

andere noch ueber sich die Gewalt zu haben, so bleibt die Gewalt ueber

sie oder, wie sie mit milderem Ausdruck heisst, die Hut (tutela), bei

dem Hause, dem sie angehoert, und wird statt des verstorbenen Hausherrn

jetzt ausgeuebt durch die Gesamtheit der naechsten maennlichen

Familienglieder, regelmaessig also ueber die Muetter durch die Soehne,

ueber die Schwestern durch die Brueder. In diesem Sinne dauerte die

einmal gegruendete Familie unveraendert fort, bis der Mannesstamm ihres

Urhebers ausstarb; nur musste freilich von Generation zu Generation

faktisch das Band sich lockern und zuletzt selbst die Moeglichkeit

des Nachweises der urspruenglichen Einheit verschwinden. Hierauf, und

hierauf allein, beruht der Unterschied der Familie und des Geschlechts,

oder, nach roemischem Ausdruck, der Agnaten und der Gentilen. Beide

bezeichnen den Mannesstamm; die Familie aber umfasst nur diejenigen

Individuen, welche von Generation zu Generation aufsteigend den Grad

ihrer Abstammung von einem gemeinschaftlichen Stammherrn dartun koennen,

das Geschlecht dagegen auch diejenigen, welche bloss die Abstammung

selbst von einem gemeinschaftlichen Ahnherrn, aber nicht mehr

vollstaendig die Zwischenglieder, also nicht den Grad, nachzuweisen

vermoegen. Sehr klar spricht sich das in den roemischen Namen aus, wenn

es heisst: "Quintus, Sohn des Quintus, Enkel des Quintus und so weiter,

der Quintier", so reicht die Familie so weit, als die Aszendenten

individuell bezeichnet werden, und wo sie endlich aufhoert, tritt

ergaenzend ein das Geschlecht, die Abstammung von dem gemeinschaftlichen

Urahn, der auf alle seine Nachkommen den Namen der Quintuskinder vererbt

hat. Diesen streng geschlossenen, unter der Gewalt eines lebenden Herrn

vereinigten oder aus der Aufloesung solcher Haeuser hervorgegangenen

Familien- und Geschlechtseinheiten gehoerten ausserdem noch an zwar

nicht die Gaeste, das sind die Glieder anderer gleichartiger Kreise,

welche voruebergehend in einem fremden Hause verweilen, und ebensowenig

die Sklaven, welche rechtlich nur als Habe, nicht als Glieder des Hauses

angesehen werden, aber wohl die Hoerigen (clientes, von cluere), das

heisst diejenigen Individuen, die, ohne freie Buerger irgendeines

Gemeinwesens zu sein, doch in einem solchen im Zustande geschuetzter

Freiheit sich befanden. Dahin gehoerten teils die landfluechtigen

Leute, die bei einem fremden Schutzherrn Aufnahme gefunden hatten, teils

diejenigen Knechte, denen gegenueber der Herr auf den Gebrauch seiner

Herrenrechte vorlaeufig verzichtet, ihnen die tatsaechliche Freiheit

geschenkt hatte. Es war dies Verhaeltnis in seiner Eigentuemlichkeit

nicht ein streng rechtliches wie das zu dem Gast; der Hoerige blieb ein

unfreier Mann, fuer den Treuwort und Herkommen die Unfreiheit milderte.

Darum bilden die "Hoerigen" (clientes) des Hauses in Verbindung mit den

eigentlichen Knechten die von dem Willen des "Buergers" (patronus,

wie patricius) abhaengige "Knechtschaft" (familia); darum ist nach

urspruenglichem Recht der Buerger befugt, das Vermoegen des Klienten

teilweise oder ganz wieder an sich zu ziehen, ihn vorkommenden Falls

in die Sklaverei zurueckzuversetzen, ja ihn am Leben zu strafen; und es

sind nur tatsaechliche Verschiedenheiten, wenn gegen den Klienten nicht

so leicht wie gegen den wirklichen Knecht die volle Schaerfe dieses

hausherrlichen Rechtes hervorgekehrt wird und wenn auf der andern Seite

die sittliche Verpflichtung des Herrn, fuer seine eigenen Leute zu

sorgen und sie zu vertreten, bei dem tatsaechlich freier gestellten

Klienten groessere Bedeutung gewinnt als bei dem Sklaven. Ganz besonders

musste die faktische Freiheit des Klienten der rechtlichen da sich

naehern, wo das Verhaeltnis durch mehrere Generationen hindurchgegangen

war: wenn der Freilasser und der Freigelassene selber gestorben waren,

konnte das Herrenrecht ueber die Nachkommen des Freigelassenen von den

Rechtsnachfolgern des Freilassers nicht ohne schreiende Impietaet in

Anspruch genommen werden. Also bildete schon in dem Hause selbst sich

ein Kreis abhaengig freier Leute, die von den Knechten sich ebenso

unterschieden wie von den gleichberechtigten Geschlechtsgenossen. Auf

diesem roemischen Hause beruht der roemische Staat sowohl den Elementen

als der Form nach. Die Volksgemeinde entstand aus der wie immer

erfolgten Zusammenfuegung jener alten Geschlechtsgenossenschaften der

Romilier, Voltinier, Fabier und so ferner, das roemische Gebiet aus

den vereinigten Marken dieser Geschlechter; roemischer Buerger war, wer

einem jener Geschlechter angehoerte. Jede innerhalb des Kreises in

den ueblichen Formen abgeschlossene Ehe galt als echte roemische und

begruendete fuer die Kinder das Buergerrecht; wer in unrechter oder

ausser der Ehe erzeugt war, war aus dem Gemeindeverband ausgeschlossen.

Deshalb nannten die roemischen Buerger sich die "Vaterkinder"

(patricii), insofern nur sie rechtlich einen Vater hatten. Die

Geschlechter wurden mit allen in ihnen zusammengeschobenen Familien

dem Staat, wie sie bestanden, einverleibt. Die haeuslichen und

Geschlechterkreise blieben innerhalb des Staates bestehen; allein dem

Staate gegenueber galt die Stellung in denselben nicht, so dass der

Haussohn im Hause unter, aber in politischen Pflichten und Rechten

neben dem Vater stand. Die Stellung der Schutzbefohlenen aenderte sich

natuerlich dahin, dass die Freigelassenen und die Klienten eines jeden

Schutzherrn um seinetwillen in der ganzen Gemeinde geduldet wurden; zwar

blieben sie zunaechst angewiesen auf den Schutz derjenigen Familie,

der sie angehoerten, aber es lag doch auch in der Sache, dass von dem

Gottesdienst und den Festlichkeiten der Gemeinde die Schutzbefohlenen

der Gemeindeglieder nicht gaenzlich ausgeschlossen werden konnten,

wenn auch die eigentlichen buergerlichen Rechte wie die eigentlichen

buergerlichen Lasten selbstverstaendlich dieselben nicht trafen. Um so

mehr galt dies von den Schutzbefohlenen der Gesamtschaft. So bestand

der Staat wie das Haus aus den eigenen und den zugewandten Leuten, den

Buergern und den Insassen. Wie die Elemente des Staates die auf

der Familie ruhenden Geschlechter sind, so ist auch die Form der

Staatsgemeinschaft im einzelnen wie im ganzen der Familie nachgebildet.

Dem Hause gibt die Natur selbst den Vater, mit dem dasselbe entsteht und

vergeht. In der Volksgemeinde aber, die unvergaenglich bestehen soll,

findet sich kein natuerlicher Herr, wenigstens in der roemischen nicht,

die aus freien und gleichen Bauern bestand und keines Adels von Gottes

Gnaden sich zu ruehmen vermochte. Darum wird einer aus ihrer Mitte ihr

Leiter (rex) und Herr im Hause der roemischen Gemeinde, wie denn auch in

spaeterer Zeit in oder neben seiner Wohnung der ewig flammende Herd und

die wohlversperrte Vorratskammer der Gemeinde, die roemische Vesta und

die roemischen Penaten zu finden sind - sie alle die sichtbare Einheit

des obersten Hauses darstellend, das ganz Rom einschloss. Das Koenigsamt

beginnt, wenn das Amt erledigt und der Nachfolger bezeichnet ist, sofort

und von Rechts wegen; aber vollen Gehorsam ist die Gemeinde dem Koenig

erst schuldig, wenn er die Versammlung der waffenfaehigen Freien

zusammenberufen und sie foermlich in Pflicht genommen hat. Alsdann hat

er ganz die Macht in der Gemeinde, die im Hause dem Hausvater zukommt,

und herrscht wie dieser auf Lebenszeit. Er verkehrt mit den Goettern der

Gemeinde, die er befragt und befriedigt (auspicia publica), und ernennt

alle Priester und Priesterinnen. Die Vertraege, die er abschliesst im

Namen der Gemeinde mit Fremden, sind verpflichtend fuer das ganze

Volk, obwohl sonst kein Gemeindeglied durch einen Vertrag mit dem

Nichtmitglied der Gemeinschaft gebunden wird. Sein Gebot (imperium) ist

allmaechtig im Frieden wie im Kriege, weshalb die Boten (lictores, von

licere laden) mit Beilen und Ruten ihm ueberall voranschreiten, wo er in

amtlicher Funktion auftritt. Er allein hat das Recht, oeffentlich zu

den Buergern zu reden, und er ist es, der die Schluessel zu dem

Gemeindeschatz fuehrt. Ihm steht wie dem Vater das Zuechtigungsrecht

und die Gerichtsbarkeit zu. Er erkennt Ordnungsstrafen, namentlich

Stockschlaege wegen Versehen im Kriegsdienst. Er sitzt zu Gericht in

allen privaten und kriminellen Rechtshaendeln und entscheidet unbedingt

ueber Leben und Tod wie ueber die Freiheit, so dass er dem Buerger den

Mitbuerger an Knechtes Statt zusprechen oder auch den Verkauf desselben

in die wirkliche Sklaverei, also ins Ausland anordnen kann; der Berufung

an das Volk um Begnadigung nach gefaelltem Bluturteil stattzugeben, ist

er berechtigt, jedoch nicht verpflichtet. Er bietet das Volk zum Kriege

auf und er befehligt das Heer; nicht minder aber muss er bei Feuerlaerm

persoenlich auf der Brandstelle erscheinen. Wie der Hausherr im Hause

nicht der Maechtigste ist, sondern der allein Maechtige, so ist auch der

Koenig nicht der erste, sondern der einzige Machthaber im Staate; er

mag aus den der heiligen oder der Gemeindesatzungen besonders kundigen

Maennern Sachverstaendigenvereine bilden und deren Rat einfordern; er

mag, um sich die Uebung der Gewalt zu erleichtern, einzelne Befugnisse

andern uebertragen, die Mitteilungen an die Buergerschaft, den Befehl im

Kriege, die Entscheidung der minder wichtigen Prozesse, die Aufspuerung

der Verbrechen; er mag namentlich, wenn er den Stadtbezirk zu verlassen

genoetigt ist, einen Stadtvogt (praefectus urbi) mit der vollen Gewalt

eines Stellvertreters daselbst zuruecklassen; aber jede Amtsgewalt neben

der koeniglichen ist aus dieser abgeleitet und jeder Beamte nur durch

den Koenig und so lange dieser will im Amt. Alle Beamten der aeltesten

Zeit, der ausserordentliche Stadtvogt sowohl wie die Abteilungsfuehrer

(tribuni, von tribus Teil) des Fussvolks (milites) und der Reiterei

(celeres), sind nichts als Beauftragte des Koenigs und keineswegs

Römische Geschichte — Buch 1 · 第 6 / 26 段