IX.

Todmüde von langer Streifung war Gendarm Sittl ins Städtchen gekommen,

müde zum Umfallen, doch gewissenhaft schleppte sich der wackere Mann

noch zum Richter, um zu melden, daß der Deserteur Cajetan endlich

gefunden worden sei.

Ehrenstraßer saß noch bei Lampenschein in der Kanzlei, als Sittl Rapport

erstattete und unwillkürlich rief der Richter: „Endlich!“

„Zu Befehl, ja, Herr Bezirksrichter! Aber der Mann ist tot aufgefunden

worden.“

„Armer Teufel!“ flüsterte Ehrenstraßer, und fügte dann laut bei. „Das

weitere wird amtlich verfügt werden. Der Steckbrief und Haftbefehl ist

erledigt! Gehen Sie nur gleich zur Ruhe, Sittl! Sie werden müde sein!“

„Zu Befehl, ja! Nur gestatten Herr Bezirksrichter die Frage, ob mit dem

Tode des Cajetan auch jene Fluchtbegünstigung durch den Einödpater

erledigt ischt?“

„Dem Pater dürfte zweifelsohne das nötige Bewußtsein einer straffälligen

That gefehlt haben und dadurch entfällt jede weitere Verfolgung der

Angelegenheit. Wir können diesen Fall als erledigt betrachten!“

„Zu Befehl! Geruhsame Nacht, Herr Bezirksrichter!“

„Gute Nacht, Sittl! Erholen Sie sich nur recht gut von der strapaziösen

Patrouille!“

Bald nach dem Abgang des Gendarmen entfernte sich auch Ehrenstraßer aus

dem Gerichtsgebäude in der Absicht, seine Häuslichkeit aufzusuchen.

Unterwegs traf er jedoch den Bezirksarzt, der ihn einlud, ein

Dämmerschöpple im „Ochsen“ mitzutrinken.

„Topp, es gilt! Bin sonst zwar kein Wirtshausverehrer, aber auf ein oder

zwei Vierschtele Röthel soll es nicht ankommen!“ erwiderte Ehrenstraßer.

Im Honoratiorenstübchen des „Ochsen“-Wirtshauses war eine kleine

Tafelrunde von Beamten der Bezirkshauptmannschaft und des Gerichtes

versammelt, welche die beiden eintretenden Herren freundlichst begrüßte

und ihnen bereitwilligst Platz machte. Der Bezirkskommissar, ein

lebhaftes Männchen, wendete sich sogleich an Ehrenstraßer mit der

Bemerkung: „Herr Bezirksrichter kommen wie gerufen, um als unser bester

Jurist eine heikle Frage zu entscheiden, über welche wir eben

debattierten, ohne einen Ausweg finden zu können!“

Ehrenstraßer liebte nun das „Fachsimpeln“ am Wirtshaustische absolut

nicht, doch wollte er sich nicht vorneweg ablehnend verhalten und fragte

daher höflich: „Welche Frage ischt das, meine Herren?“

Lebhaft sprach der Kommissar: „Die Frage lautet: Ischt Selbstmord

strafbar?“

Aller Augen richteten sich erwartungsvoll auf den Richter, welcher ein

spöttisches Lächeln nicht unterdrücken konnte.

Den Kommissar reizte dieses Lächeln der Überlegenheit und des Spottes,

sofort zu sagen: „Die Frage ist durchaus nicht lächerlich! Der

Selbstmord wird heutzutage nicht bestraft, weil ihn das Strafgesetzbuch

nicht kennt. Es hat dies aber seine bedenklichen Konsequenzen. Es muß

doch unnatürlich erscheinen, jemanden, der einen anderen, in einer

vielleicht vorübergehenden widerlichen Lage Befindlichen zum Selbstmord

bestimmt hat, vollständig straffrei zu lassen!“

„Jawohl! Wir möchten auch wissen, ob Selbstmord, streng genommen,

strafbar sein müsse!“ riefen einige Herren der Tafelrunde.

Ehrenstraßer erwiderte in der ihm eigenen Ruhe: „In solcher Form

gestellt ischt diese Frage ein ebenso guter Witz, als wenn man fragt:

Ischt Sterilität vererblich? Die Frage kann nur lauten: Ischt versuchter

Selbstmord oder Beihilfe zum Selbstmord sträflich? Meines Wissens

bestrafen nur England, Nordamerika und Ungarn den versuchten Selbstmord.

Österreich aber nicht. Beihilfe zum Selbstmord, z.B. durch Verabreichung

von Gift, dürften wohl alle civilisierten Staaten strafen, Österreich

speziell als Übertretung der §§ 431 und 435, eventuell als Vergehen nach

§ 335 des Strafgesetzbuches. Wenn man mit Worten spielen wollte, ließe

sich die gewaltsame Hinderung eines Selbstmordes allerdings als

öffentliche Gewaltthätigkeit durch Beschränkung der persönlichen

Freiheit auffassen, allein man darf nicht vergessen, daß ein Gesetz und

Strafgesetz nicht ein Konglomerat von Worten und Sätzen, sondern ein auf

einem wissenschaftlich aufgebauten einheitlichen System beruhendes Werk,

resp. ein Teil eines solchen ischt, und daß nach jedem Strafgesetz nur

das, was rechtswidrig ischt, und das öffentliche Wohl verletzt — bei

Verbrechen überdies in höherem Grade — strafbar ischt. Das kann wohl von

der Hinderung des Selbstmordes nicht behauptet werden!“

Die Absicht, durch diese sinngemäße Erklärung einer zwecklosen

Wirtshausdebatte ein Ende zu machen, erzielte Ehrenstraßer nicht, im

Gegenteil verbissen sich die Herren, Juristen wie Laien, förmlich in

dieses Thema und brachten schließlich die monströse Behauptung fertig,

daß eine Staatsanwaltschaft sich gegen die Strafprozeßordnung verfehle,

wenn sie gegen Leute nicht einschreite, welche einen anderen mit Gewalt

von einer Selbstmordshandlung zurückhalten, zu welcher derselbe

berechtigt war.

Dem Richter ward dies zu bunt, kurz erwiderte er: „Das ischt

Rabulistik!“ trank aus, zahlte und ging.

Wider Willen beschäftigte Ehrenstraßer das Thema und zwar just in dem

Augenblick, da er unter der Luftseilbahn der Ratschillerschen

Cementfabrik hindurchschritt und das Knattern der Laufwagenräder beim

Passieren des Stützbaues ihn aufmerksam machte. Die Gedanken bewegten

sich dahin, daß eine Fahrt in einem solchen Wägelchen hoch in der Luft

einem Selbstmord gleichkomme, sofern der Mitfahrende nicht absolut

schwindelfrei und mit der Sache einigermaßen vertraut sei.

Wie Ehrenstraßer aber in die Nähe seiner Wohnung kam und trotz der

späten Abendstunde seine Mädels lärmen hörte, war das Thema vergessen.

Bergrichters Erdenwallen · 第 19 / 40 题