Todmüde von langer Streifung war Gendarm Sittl ins Städtchen gekommen,
müde zum Umfallen, doch gewissenhaft schleppte sich der wackere Mann
noch zum Richter, um zu melden, daß der Deserteur Cajetan endlich
gefunden worden sei.
Ehrenstraßer saß noch bei Lampenschein in der Kanzlei, als Sittl Rapport
erstattete und unwillkürlich rief der Richter: „Endlich!“
„Zu Befehl, ja, Herr Bezirksrichter! Aber der Mann ist tot aufgefunden
worden.“
„Armer Teufel!“ flüsterte Ehrenstraßer, und fügte dann laut bei. „Das
weitere wird amtlich verfügt werden. Der Steckbrief und Haftbefehl ist
erledigt! Gehen Sie nur gleich zur Ruhe, Sittl! Sie werden müde sein!“
„Zu Befehl, ja! Nur gestatten Herr Bezirksrichter die Frage, ob mit dem
Tode des Cajetan auch jene Fluchtbegünstigung durch den Einödpater
erledigt ischt?“
„Dem Pater dürfte zweifelsohne das nötige Bewußtsein einer straffälligen
That gefehlt haben und dadurch entfällt jede weitere Verfolgung der
Angelegenheit. Wir können diesen Fall als erledigt betrachten!“
„Zu Befehl! Geruhsame Nacht, Herr Bezirksrichter!“
„Gute Nacht, Sittl! Erholen Sie sich nur recht gut von der strapaziösen
Patrouille!“
Bald nach dem Abgang des Gendarmen entfernte sich auch Ehrenstraßer aus
dem Gerichtsgebäude in der Absicht, seine Häuslichkeit aufzusuchen.
Unterwegs traf er jedoch den Bezirksarzt, der ihn einlud, ein
Dämmerschöpple im „Ochsen“ mitzutrinken.
„Topp, es gilt! Bin sonst zwar kein Wirtshausverehrer, aber auf ein oder
zwei Vierschtele Röthel soll es nicht ankommen!“ erwiderte Ehrenstraßer.
Im Honoratiorenstübchen des „Ochsen“-Wirtshauses war eine kleine
Tafelrunde von Beamten der Bezirkshauptmannschaft und des Gerichtes
versammelt, welche die beiden eintretenden Herren freundlichst begrüßte
und ihnen bereitwilligst Platz machte. Der Bezirkskommissar, ein
lebhaftes Männchen, wendete sich sogleich an Ehrenstraßer mit der
Bemerkung: „Herr Bezirksrichter kommen wie gerufen, um als unser bester
Jurist eine heikle Frage zu entscheiden, über welche wir eben
debattierten, ohne einen Ausweg finden zu können!“
Ehrenstraßer liebte nun das „Fachsimpeln“ am Wirtshaustische absolut
nicht, doch wollte er sich nicht vorneweg ablehnend verhalten und fragte
daher höflich: „Welche Frage ischt das, meine Herren?“
Lebhaft sprach der Kommissar: „Die Frage lautet: Ischt Selbstmord
strafbar?“
Aller Augen richteten sich erwartungsvoll auf den Richter, welcher ein
spöttisches Lächeln nicht unterdrücken konnte.
Den Kommissar reizte dieses Lächeln der Überlegenheit und des Spottes,
sofort zu sagen: „Die Frage ist durchaus nicht lächerlich! Der
Selbstmord wird heutzutage nicht bestraft, weil ihn das Strafgesetzbuch
nicht kennt. Es hat dies aber seine bedenklichen Konsequenzen. Es muß
doch unnatürlich erscheinen, jemanden, der einen anderen, in einer
vielleicht vorübergehenden widerlichen Lage Befindlichen zum Selbstmord
bestimmt hat, vollständig straffrei zu lassen!“
„Jawohl! Wir möchten auch wissen, ob Selbstmord, streng genommen,
strafbar sein müsse!“ riefen einige Herren der Tafelrunde.
Ehrenstraßer erwiderte in der ihm eigenen Ruhe: „In solcher Form
gestellt ischt diese Frage ein ebenso guter Witz, als wenn man fragt:
Ischt Sterilität vererblich? Die Frage kann nur lauten: Ischt versuchter
Selbstmord oder Beihilfe zum Selbstmord sträflich? Meines Wissens
bestrafen nur England, Nordamerika und Ungarn den versuchten Selbstmord.
Österreich aber nicht. Beihilfe zum Selbstmord, z.B. durch Verabreichung
von Gift, dürften wohl alle civilisierten Staaten strafen, Österreich
speziell als Übertretung der §§ 431 und 435, eventuell als Vergehen nach
§ 335 des Strafgesetzbuches. Wenn man mit Worten spielen wollte, ließe
sich die gewaltsame Hinderung eines Selbstmordes allerdings als
öffentliche Gewaltthätigkeit durch Beschränkung der persönlichen
Freiheit auffassen, allein man darf nicht vergessen, daß ein Gesetz und
Strafgesetz nicht ein Konglomerat von Worten und Sätzen, sondern ein auf
einem wissenschaftlich aufgebauten einheitlichen System beruhendes Werk,
resp. ein Teil eines solchen ischt, und daß nach jedem Strafgesetz nur
das, was rechtswidrig ischt, und das öffentliche Wohl verletzt — bei
Verbrechen überdies in höherem Grade — strafbar ischt. Das kann wohl von
der Hinderung des Selbstmordes nicht behauptet werden!“
Die Absicht, durch diese sinngemäße Erklärung einer zwecklosen
Wirtshausdebatte ein Ende zu machen, erzielte Ehrenstraßer nicht, im
Gegenteil verbissen sich die Herren, Juristen wie Laien, förmlich in
dieses Thema und brachten schließlich die monströse Behauptung fertig,
daß eine Staatsanwaltschaft sich gegen die Strafprozeßordnung verfehle,
wenn sie gegen Leute nicht einschreite, welche einen anderen mit Gewalt
von einer Selbstmordshandlung zurückhalten, zu welcher derselbe
berechtigt war.
Dem Richter ward dies zu bunt, kurz erwiderte er: „Das ischt
Rabulistik!“ trank aus, zahlte und ging.
Wider Willen beschäftigte Ehrenstraßer das Thema und zwar just in dem
Augenblick, da er unter der Luftseilbahn der Ratschillerschen
Cementfabrik hindurchschritt und das Knattern der Laufwagenräder beim
Passieren des Stützbaues ihn aufmerksam machte. Die Gedanken bewegten
sich dahin, daß eine Fahrt in einem solchen Wägelchen hoch in der Luft
einem Selbstmord gleichkomme, sofern der Mitfahrende nicht absolut
schwindelfrei und mit der Sache einigermaßen vertraut sei.
Wie Ehrenstraßer aber in die Nähe seiner Wohnung kam und trotz der
späten Abendstunde seine Mädels lärmen hörte, war das Thema vergessen.