4. Der schützende Zauber in Beziehung auf den einzelnen Menschen.

§ 44 (337 ff.). Wir fassen unter dieser Ueberschrift das zusammen, was

der Aberglaube namentlich in Bezug auf Geburt, Ehe und Tod aufgestellt

hat.

~a.~ Geburt, Taufe, Erziehung.

Die Geburt und Alles, was damit in Zusammenhang steht, ist vielfach mit

abergläubischen Anzeichen, mit allerlei Verhütungsmaßregeln und mit

Glück bringendem Zauber ausgestattet worden. Vgl. § 98.

+Vor der Geburt.+ * 475. Eine schwangere Frau soll nicht essend vor dem

Brodschrank stehen, sonst bekommt ihr Kind Mitesser (Zwickau), vgl. 274

u. 397. Vgl. auch 218 u. 306.

+Geburt.+ 476. Die Zukunft des Kindes wird durch das Himmelszeichen,

unter dem es geboren, bestimmt, vgl. 172, 173 u. 175.

+Taufe.+ * 477. Die Pathen müssen mit frischer Wäsche gekleidet

erscheinen, sonst wird das Kind schmutzig und liederlich (Marienberg),

vgl. 407. -- * 478. Man soll, wenn man den Pathenbrief bei sich

führt, nicht auf den Abtritt gehen, sonst wird das Kind verwahrlost

(Marienberg) oder verunreinigt stets das Bett (Geier); ebenso führe

man kein Messer bei sich, sonst wird das Kind ein Selbstmörder

(Marienberg); trägt man einen Schlüssel bei sich, so bekommt es ein

verschlossenes Herz (Marienberg), vgl. 397. -- * 479. Vor der Taufe,

ehe man in die Kirche geht, lege man die Handschuhe auf das Bett des

Kindes, dann steht ihm Alles gut; auch esse man ein Bischen Kuchen,

damit es denselben ebenfalls essen lerne (Zwickau), vgl. 446. -- 480.

Man lasse nicht in der Charwoche taufen (102). -- * 481. Man gehe nicht

zur Taufe, wenn ein Grab auf dem Kirchhofe offen ist (vgl. 509); das

Kind würde bald sterben (Lauter), vgl. 397 u. 531. -- * 482. Wird zur

Taufe recht lange geläutet, so wird das Kind klug (Zschopau), vgl.

446. Vgl. auch 258 ff. -- * 483. Sehen sich die Pathen bei der Taufe

um, so wird das Kind neugierig (Voigtsdorf), vgl. 279 u. 397. -- *

484. Bei der Taufmahlzeit müssen die Pathen von jedem Gerichte essen

(Grünstädtel), vgl. 45 u. 446.

+Wochenzeit.+ * 485. Die Mutter soll als Wöchnerin kein schwarzes

Mieder tragen, sonst wird das Kind furchtsam; auch soll sie im Garten

nicht über die Beete gehen, sonst wächst nichts mehr darauf (Zwickau)

und soll keinem Leichenzug nachsehen, sonst stirbt im nächsten Jahre

ihr Mann (Lauter), vgl. 397 u. 531.

Das +erste Lebensjahr.+ * 486. Das Kind soll nicht unter sechs Wochen

„über den Wechsel getragen werden“ (d. h. wohl, bald auf dem rechten,

bald auf dem linken Arme), sonst holt es der Wechselbalg (Marienberg),

vgl. 397 u. § 47. Ist wohl also zu verstehen: Man meint, die Zwerge

oder andere neckende Geister holen das Kind weg und legen statt dessen

einen Wechselbalg hin, d. h. ein widerwärtiges, dickes, geistig und

leiblich verkümmertes Wesen, das sich nie zu voller menschlicher

Ausbildung entwickelt, vgl. +Wuttke+, § 343. -- 487. Dem Säugling,

der auf dem Arme seiner Mutter bei den Nachbarn und Gefreundeten den

ersten Besuch macht, werden drei frische +Eier+ geschenkt, damit er

leicht sprechen lerne (allg.), vgl. 446. -- * 488. Beim Entwöhnen

wird das Kind mit einem langen, rothseidenen Bande beschenkt. Man

nennt dies „den Zitz verkaufen“ (Grünstädtel). Es scheint dies eine

Vorsichtsmaßregel gegen das +Beschreien+. In dieser Beziehung vgl.

noch 348, 358, 401 u. 204. -- * 489. Der erste Brei soll dem Kinde

nicht geblasen werden, damit es nicht einst den Mund mit heißer Suppe

sich verbrenne (Zwickau), vgl. 397. -- 490. Man soll die leere Wiege

nicht bewegen, sonst raubt man dem Kinde die Ruhe (allg.). -- 491. Wenn

man in ein Haus kommt, in welchem kleine Kinder sind, muß man sich

niedersetzen, sonst nimmt man den Kindern die Ruhe (allg.).

† 492. Unter einem Jahre soll man das Kind nicht in den Spiegel

sehen lassen, sonst wird es eitel (Marienberg), ihm die Nägel nicht

verschneiden, sonst schneidet man ihm das Glück weg (Raschau), es nicht

an Blumen riechen lassen, sonst verliert es den Geruch (Lauter), vgl.

397. -- * 493. Reicht man ein Kind unter einem Jahre durch ein Fenster

und nimmt es nicht wieder rückwärts herein, so wächst es nicht mehr

(Raschau), vgl. 382. -- * 494. Zwei Kinder unter einem Jahre sollen

sich nicht küssen, sonst wachsen sie nicht mehr (Raschau). -- 495.

Kinder dürfen nicht mit Feuer spielen („gokeln“), sonst nässen sie

das Bett (allg). -- * 496. Wenn ein Kind noch kein Jahr alt ist, soll

man es zu einem Fleischer tragen, der ihm mit dem in das Blut eines

frischgeschlachteten Kalbes getauchten Finger in den Mund fährt, dann

zahnt es leichter (Geier), vgl. 446. -- * 497. Man lege dem Kinde ein

Gesangbuch und ein schwarzseidenes Tuch unter das Kopfkissen, dann

bekommt es keine Krämpfe (Geiersdorf), vgl. 399. -- 498. Kranke Kinder

bade man in Osterwasser, vgl. 90. Vgl. auch 274 u. § 38 ~a.~

~b.~ Brautstand, Hochzeit, Ehe.

§ 45 (360 ff.). Die Liebe der Geschlechter ist von jeher eines der

angebautesten Gebiete des Aberglaubens gewesen. Vgl. § 97.

499. Bereits erwähnt sind die Anzeichen, die auf eine Braut im Hause

(26 u. 240) oder auf die Gefühle der hoffenden Jungfrau (277) oder auf

die Beschaffenheit des künftigen Gatten schließen lassen (272). Hierher

gehören auch die Fragen, die man an das Schicksal stellt, bezüglich

einer etwaigen Heirat und wodurch man sonstige nähere Umstände über

Zeit und Ort, sowie über Stand und Aussehen des Gehofften zu erkunden

sucht, vgl. 160-170, 228, 288, 290, 292-295, 303, 305, 308-314, 317

u. 326. Zu diesem bereits besprochenen Aberglauben führen wir noch

Folgendes an:

* 500. Schneidet Jemand, der noch unverheiratet ist, ein Stück Butter

an, so wird er innerhalb der nächsten sieben Jahre nicht heiraten

(allg.), vgl. 397. -- * 501. Setzt sich eine Ledige an eine Tischecke,

so bekommt sie keinen Mann (Annaberg). -- * 502. Wenn man die Cigarren

an der Lampe anbrennt, bekommt man eine schwarze Frau (Annaberg,

Raschau). -- * 503. Brautleute schneiden, wenn sie zusammen sind, nicht

gern Brod oder Butter an, weil sie sonst Zank fürchten (Zwickau). --

* 504. Vor der Trauung müssen Braut und Bräutigam einmal aus einer

Schüssel essen, das befördert die Einigkeit in der Ehe (Lauter),

vgl. 446. -- * 505. Am Tage vor der Hochzeit wird das Brautbett --

am liebsten von Jungfrauen oder jungen Frauen, dann wird das Paar

glücklich (Raschau) -- unter mancherlei Sprüchen hoch aufgebaut. Das

Stroh, das dabei in die Stube fällt, wird zuletzt mit einem neuen Besen

zusammengekehrt und dieser dann unter das Bett geworfen. Bisweilen wird

am Schluß der Vers: „Was Gott thut, das ist wohlgethan“ mit Begleitung

der Musik gesungen (Lößnitz). -- * 506. Die Betten und Tücher dürfen

bei Herrichtung des Brautbettes nicht ausgeklopft, sondern nur

ausgestrichen werden, sonst kommt die Frau unter die Herrschaft des

Mannes (Markneukirchen), vgl. 397, 407, 514, 518 u. 527. -- * 507.

Vor der Trauung kommen die Freundinnen der Braut zur „Brautschau“,

d. h. zur Besichtigung des angeschafften oder geschenkt erhaltenen

Hausgeräthes etc. (vgl. 334). Lärmen dabei die begleitenden Kinder

(vgl. 224), so entsteht Unfriede im Ehestande (Zschopau), vgl. 397.

508. Das übliche Zerschlagen von Töpfen und dergl. an der Hausthüre der

Braut am Polterabend hat ursprünglich jedenfalls den Sinn, die bösen

Geister zu verscheuchen. * Je mehr Scherben, desto glücklicher wird

das Paar (Marienberg), vgl. 407 u. 446. Bezüglich der Vorbedeutung des

Wetters vgl. 189, 190, 192 u. 195.

509. Wenn ein Grab auf dem Kirchhofe offen steht (vgl. 481), darf man

nicht zur Trauung in die Kirche gehen, sonst stirbt bald eines aus dem

Paare (allg.), vgl. 397 u. 531. -- 510. Zum +Gang+ in die Kirche sollen

sich die Brautleute Geld in die Schuhe legen, dann wird es ihnen nie

an Geld fehlen (Zwickau), vgl. 446 u. 457. -- * 511. Man soll nicht

mit Schimmeln zur Trauung fahren, sonst wird das Paar unglücklich

(Marienberg). -- * 512. Bei dem Wege zur Trauung dürfen dem Paare

keine Verwandten begegnen, sonst wird die Ehe unglücklich (Lauter),

vgl. 243. -- * 513. Begegnet dem Brautpaare ein geladener Wagen, so

werden sie reich (Geier); dasselbe bedeutet auch ein Düngerwagen

(Raschau), während ein solcher anderwärts (Geier) für Unglück bedeutend

gehalten wird, vgl. 251, 279 u. 280. -- † 514. Wenn bei der Trauung

die Braut zuerst in die Kirche tritt, bekommt sie den Mann unter den

Pantoffel (Zschopau), vgl. 506, 518 u. 527. In Franken erreicht sie

dies, wenn sie bei der Rückkehr von der Trauung zuerst den Fuß auf die

Thürschwelle setzt, vgl. +Wuttke+ § 365.

† 515. Bei der +Trauung+ selbst müssen alle Ceremonien streng

beobachtet werden, sonst löst sich die Ehe bald wieder (Grünstädtel),

vgl. 261 ff. u. 407. -- 516. Braut und Bräutigam müssen sich möglichst

eng aneinander stellen, damit der Böse nicht hindurch kann (Lauter),

die Ehe wird sonst unglücklich (Zwickau), indem die Gatten sich

scheiden lassen (Marienberg), oder der Tod sie trennt (Elterlein),

vgl. 531. -- † 517. Die Braut darf bei der Trauung nicht weinen, sonst

muß sie die Thränen im Ehestande doppelt vergießen (Lauter), vgl. 273

u. 397. Anders +Wuttke+, § 365: „Wenn die Braut nicht weint vor dem

Altar, so weint sie in der Ehe“ (Wetterau, Tirol, Schlesien). -- †

518. Am Altare soll die Braut den Fuß ein Bischen weiter vorsetzen als

der Bräutigam, dann wird sie Herrin im Hause sein (Zwickau), vgl. 506,

514 u. 527. -- † 519. Beide Verlobte sollen vom Altar gleichzeitig

aufstehen, wer aber von Beiden früher aufsteht, stirbt zuerst

(Markneukirchen), vgl. 407 u. 531.

520. Zwei Paare sollen nicht zugleich getraut werden, sonst ist das

eine unglücklich (Lauter), vgl. 397. -- † 521. Die junge Frau wirft

auf dem Heimwege ein Stück Geld weg, dann ist der Ehestand glücklich

(Marienberg), vgl. 446. -- † 522. Wenn die junge Frau zum erstenmal

in das Haus geht, so soll sie ein Gesangbuch und Essen mitbringen

(Marienberg), vgl. 450.

523. Wenn zwei Geschwister in demselben Jahre heiraten, wird eine von

beiden Ehen unglücklich (allg.), vgl. 397. -- * 524. Wenn es auf der

Hochzeit friedlich zugeht, so hat das Paar auf eine friedliche Ehe zu

hoffen (Stollberg), vgl. 243. -- 525. Wenn bei dem Hochzeitsessen das

erste Brod angeschnitten wird, so hebt sich entweder der Bräutigam oder

die Braut den Abschnitt, „das Ränftchen,“ auf; zerbröckelt es nach

einiger Zeit, so stirbt die betreffende Person bald (Schneeberg), vgl.

531. -- * 526. Braut und Bräutigam dürfen am Hochzeitstage kein Geld

wechseln, sonst kommt ihnen in der Ehe Geld weg (Ehrenfriedersdorf),

vgl. 397. -- * 527. Hängt der Bräutigam am Trautage seinen Rock auf

den der Braut, so behält er die Herrschaft im Hause, geschieht es

umgekehrt, so kommt er unter den Pantoffel (Lauter), vgl. 506, 514 u.

518. -- 528. Wer von beiden am Hochzeitstage zuerst einschläft, stirbt

zuerst (Markneukirchen), vgl. 251, 397 u. 531. -- * 529. Die ersten

Schuhe, welche eine junge Frau abreißt, dürfen weder verschenkt noch

verkauft werden, sondern müssen weggeworfen werden, sonst kommt Unglück

über die Eheleute (Markneukirchen).

~c.~ Tod und Begräbniß.

§ 46 (370 ff.). Tod und Begräbniß hat der Aberglaube mit einer Fülle

von Anzeichen und behütenden Maßregeln umsponnen. Vgl. § 98.

530. Die +Wahrsagung+ in Beziehung auf den Tod ist die reichste und

mannichfaltigste von allen: vgl. zu Weihnachten 27 ff., 34, 36, 42 u.

56, zu Fastnacht 74, in der Charwoche 105. Dazu kommen die Orakel aus

der Thier- und Pflanzenwelt: Hund 196, Krähen und Dohlen 204 u. 205,

Eulen 206, Holzwurm 215, Hollunder 216, sowie aus dem täglichen Leben

u. s. w.: 226, 234, 243, 246-252, 254, 255, 274, 278, 284, 291, 296,

309, 310 u. 318 ff. -- 531. Diese Zeichen beginnen mit der Geburt und

ziehen sich durch das ganze Leben: 481, 485, 509, 516, 519, 525 u. 528.

532. Segen bringt eine Leiche in der Charwoche oder am Charfreitag (101

u. 125), dagegen Nachtheil, wenn Jemand bei Vollmond oder abnehmendem

Monde begraben wird (183 ff.).

* 533. Begehrt ein Kranker das heilige Abendmahl, so frage man ihn

nicht, welchen Geistlichen er haben wolle (Elterlein), vgl. 397. -- *

534. Liegt Jemand im Sterben, so wird die Uhr angehalten (Schwarzbach,

Lauter).

535. Ist Jemand im Hause gestorben, so muß es den Thieren des Hauses

gemeldet werden, damit sie nicht nachsterben. Insbesondere muß der

Tod des Hausherrn den Pferden und Bienen, auch den Bäumen des Gartens

„angesagt“ werden (allg.), vgl. 407, 421 u. 427. -- † 536. Ist Jemand

verschieden, so öffne man die Fenster und wedle mit Tüchern, damit

die Seele hinauskönne. Hierauf verhülle man alles Glänzende und alles

Rothe, z. B. Spiegel, Fenster, Bilder, Uhren etc. mit weißen Tüchern.

Diese Ueberhänge bleiben bis nach dem Begräbniß (allg.).

* 537. Zieht man eine Leiche bei der großen Fußzehe und ruft zugleich

ihren Taufnamen, so fürchtet man sich nicht vor ihr und die Trauer wird

gemindert (Marienberg), vgl. 407.

538. Bei dem Aufbahren der Leiche legt man Alles, womit dieselbe

gewaschen, gekämmt, barbiert u. s. w. wurde, mit in den Sarg. Auch

ein Licht wird hinzugefügt, damit, wenn der Todte ja wieder erwachen

sollte, es hell wäre (Grünstädtel). -- 539. Auf die Leiche lasse man

keine Thräne fallen, sonst stirbt man bald nach (Zwickau), vgl. 397.

-- † 540. Man lege dem Todten keine Blume an den Mund, sonst holt sie

bald ein anderes Familienglied nach (Marienberg). -- 541. Alle Bänder,

die bei einer weiblichen Todten um den Kopf herum sich befinden, müssen

angesteckt werden, damit sie dieselben nicht in den Mund bekommt;

sie würde dann daran kauen („kätschen“) und dadurch Jemanden aus der

Familie nachholen (Lauter), vgl. 407. -- † 542. So lange die Leiche

aufgebahrt ist, darf Niemand im Hause Brod essen, sonst fallen ihm die

Zähne aus (Raschau), vgl. 397 u. +Wuttke+, § 382. -- * 543. Stirbt in

einem Hause die Frau, so heiratet der Wittwer diejenige, welche zum

Begräbnisse zuerst in die Stube tritt; ebenso, wenn der Mann u. s. w.

(Zwickau). Vgl. auch 248.

544. Ist der Leichenzug aus dem Hause, so wird die Hausthüre sogleich

verschlossen, damit die Leiche nicht wieder komme. Das Gestelle,

worauf der Sarg gestanden, wird umgestürzt * und das Haus gekehrt. Der

dabei gebrauchte Besen wird weggeworfen. Die Thüre bleibt so lange

verschlossen und es wird Niemand herein, noch heraus gelassen, bis

das Trauergefolge von dem Begräbniß zurückgekehrt ist. Durch diese

Vorsichtsmaßregeln verhütet man, daß die Leiche Jemanden aus dem

Hause nachhole (allg.), vgl. 407. -- * 545. Unterläßt man bei einem

Leichenbegängniß die Thüre zu schließen, so stirbt, wer zuerst nach dem

Forttragen der Leiche in das Haus tritt (Geier).

Aberglauben, Sitten und Gebräuche des sächsischen Obererzgebirges: Ein Beitrag zur Kenntnis des Volksglaubens und Volkslebens im Königreich Sachsen · 第 37 / 54 题