1. Der schützende Zauber gegen mögliche Uebel.

Das schützende Zaubern gegen mögliche Uebel besteht theils in dem

Unterlassen bestimmter, sonst erlaubter Handlungen, theils in dem Thun

gewisser Handlungen.

~a.~ +Das Unterlassen bestimmter Handlungen.+

„Der Aberglaube hat eine sehr genaue, ins Einzelne gehende Gesetzgebung

und überall tritt dem Menschen ein drohendes: „Du darfst nicht“

entgegen. Manche dieser Verbote haben allerdings einen tieferen

sittlichen oder auch praktischen Grund, sind aber in ihrer Weise

dennoch Aberglauben, weil nicht dieser vernünftige Grund, sondern eine

Zauber-Bewahrung als Zweck in das Bewußtsein tritt.“

† 366. Wer eine Schwalbe (§ 22 ~i.~) tödtet, dessen Haus brennt ab,

denn die übrigen Schwalben speien Feuer auf dasselbe (Sosa). -- 367.

Wer eine Spinne (§ 22 ~l.~) tödtet, hat kein Glück (allg.).

368. Man rühme sich weder seines Glückes noch seiner Gesundheit oder

sonstiger günstiger Umstände seines Familien- und wirthschaftlichen

Lebens (allg.), vgl. 356 u. 357. -- * 369. Man lasse sich nicht malen,

sonst muß man sterben (Zwickau).

† 370. Man lasse die Wäsche nicht über Nacht draußen, sonst kommt der

Nachtschatten hinein und wer sie anzieht, wird mondsüchtig (Sosa). --

371. Des Morgens darf man nicht mit dem linken Fuß zuerst aus dem Bette

steigen, weil man sonst den ganzen Tag verdrießlich ist oder von einem

Unfall betroffen wird (Marienberg). -- 372. Wenn Jemand zu Besuch

kommt und sich nicht niedersetzt, so nimmt er die Ruhe mit (allg.). --

* 373. Wenn man sein Geld immer zählt, wird es weniger (Sosa).

† 374. Man soll bei einem Gewitter nicht sagen: „Der Himmel ist

schwarz,“ sonst wird Gott zornig (Raschau), vgl. 419.

375. Das Brod darf man nicht verkehrt auf den Tisch legen, sonst giebt

man den bösen Leuten Macht über das Haus (Marienberg); auch nicht mit

der angeschnittenen Seite nach der Stubenthüre, sonst geht der Segen

aus dem Hause (Zwickau). -- 376. Bei der Mittagsmahlzeit darf man

nichts übrig lassen, sonst wird schlechtes Wetter (allg.), vgl. 49. --

377. Ein halb ausgetrunkenes Glas darf man nicht wieder vollschenken,

sonst bekommt der daraus Trinkende die Gicht (Buchholz). -- 378. Das

Messer darf man nicht mit der Schneide nach oben hinlegen, sonst

schneiden sich die Engel (allg.); * ebenso wenig lege man den Rechen

mit nach oben gekehrten Zinken hin (Sehma).

* 379. Ein Fuhrmann soll kein Brod anschneiden, sonst fällt der Wagen

um (Raschau).

† 380. Man werfe die beim Kämmen ausgehenden Haare nicht zum Fenster

hinaus, denn kommen die Spinnen darüber, so verliert man noch mehr

Haare (Raschau).

* 381. Wenn man etwas Eingewickeltes findet, soll man es nicht

aufheben, es könnte etwas darin „verthan sein,“ d. h. eine Krankheit

hineingebannt sein, welche, sobald man es angreift, auf Einen übergeht

(Zwickau). -- * 382. Man krieche durch nichts, ohne daß man wieder auf

demselben Wege zurückkriecht, sonst wächst man nicht mehr (Geier), vgl.

493. -- 383. Wenn man über Jemanden springt, ohne wieder rückwärts

über ihn zu springen oder zu schreiten, so wächst dieser nicht mehr

(Raschau).

384. Den Kehricht werfe man nicht auf den Dünger, man wirft sonst

das Glück mit hinaus (Annaberg). -- * 385. Man gehe nicht über den

Kehricht, sonst bekommt man Verdruß (allg.).

386. Man darf nichts, namentlich Erzeugnisse des Feldes, des Gartens

und des Viehstandes, z. B. Sämereien, Milch etc. ganz umsonst weggeben,

sonst giebt man das Glück mit weg; man nehme daher wenigstens eine

Kleinigkeit, sei es auch nur eine Stecknadel, als Bezahlung (allg.);

gilt namentlich während der sogenannten Schicksalszeiten, vgl. 6, 51

u. § 37. -- 387. Man gebe nicht das erste Stück eines Brodes, den

Anschnitt, aus dem Hause, sonst trägt der Empfänger den Segen fort

(Raschau). -- 388. Nadeln darf man nicht verschenken, sonst zersticht

man die Freundschaft (allg.).

389. Nach Sonnenuntergang darf man nichts, namentlich nicht Milch,

Butter, Eier etc., aus dem Hause verkaufen, weil sonst der Segen aus

dem Hause gegeben wird (allg.); gilt namentlich während der sogenannten

Schicksalszeiten, vgl. 51, 118, 132 u. 171.

† 390. Wenn Jemand mit dem Löffel, womit schon ein Anderer gegessen,

ißt, ohne ihn vorher abzuwischen, so werden beide einander gram (Sosa).

-- * 391. Wenn zwei zugleich sich an dasselbe Handtuch trocknen, so

werden sie Feinde (Raschau). -- * 392. Wenn man eine Cigarre raucht

und giebt sie einem Anderen, ohne vorher den Speichel abzuwischen, so

werden sie Feinde (Schwarzbach). -- * 393. Man darf die Lampe oder

das Licht nicht bei einem Andern anbrennen, sonst kommt Feuer aus

(Ehrenfriedersdorf), vgl. 52.

† 394. An dem Tage, wo eine Kuh kalbt, darf keine Milch weggegeben

werden, sonst stirbt das Kalb bald (Raschau).

395. Wenn man das Vieh beim Schlachten bedauert, kann es nicht sterben

(allg.).

* 396. Wenn man im Walde, während des Sommers Butter auf dem Brode hat,

so ziehen Einem die Ottern nach (Raschau).

397. Vieles, was man unterlassen oder wovor man sich hüten muß, ist

außerdem schon bei den Schicksalszeiten erwähnt worden, und zwar vgl.

zum Schutz gegen Unglück überhaupt: 15, 31 ff., 40, 50, 52, 102-105,

243, 275, 281 u. 352; vgl. auch 448; gegen Unglück im häuslichen

Leben und in der Ehe: 9, 30, 53, 87, 239, 241, 261 ff., 272, 279 u.

280; gegen Leibesschaden und Tod: 15, 34, 42, 55, 56, 75, 243, 252 u.

278; gegen Miswachs: 13, 61, 157, 158, 174 u. 177 und gegen Unglück

im Viehstand: 77, 118, 132, 139, 142, 343 u. 355. Aus den folgenden

Paragraphen ist hierher zu ziehen: in Bezug auf Geburt etc.: 475, 478,

480, 481, 483, 485, 486, 489, 490, 492-495; in Bezug auf Brautstand

etc.: 500-503, 506, 507, 509, 511, 517, 520, 523, 526 u. 528; in Bezug

auf Tod und Begräbniß: 533, 539, 540, 542 u. 547.

~b.~ Das Thun bestimmter Handlungen.

§ 41 (214 ff.). Es sind dies entweder bestimmte einmalige Handlungen

oder bleibende zauberkräftige Schutzmittel.

398. Vor +Krankheit+ und +Schaden+ überhaupt schützt das Waschen mit

Osterwasser (90 u. 498), das Anziehen frischer Wäsche am heiligen

Abend, Neujahr und Fastnacht (11 u. 71), das Genießen bestimmter

Speisen zu Weihnacht, Fastnacht und Ostern (14, 15, 72, 73, 98 u.

99), das Essen von Ostereiern (110), das Verschlucken der Blüthe von

den ersten drei Kornähren, die man im Sommer sieht (vgl. 338; schützt

namentlich auch gegen den Stich der Ottern, vgl. 111), das Trinken

des am Johannistag gesammelten Thees (vgl. 154; bewahrt insbesondere

auch vor allen Wunden) und das Anschreiben der Anfangsbuchstaben der

heiligen drei Könige (325) über die Thüre. Vgl. überhaupt 445.

† 399. Vor dem +Ausschlag+ und überhaupt vor +Hautkrankheiten+ schützt

man sich, wenn man sich mit Osterwasser (90) oder am Charfreitag mit

Bachwasser wäscht (113), vor +Bruchschaden+ durch Essen eines Gänseeies

am Charfreitag (123), vor +Zahnschmerzen+, wenn man sich die Nägel

allemal Freitags, namentlich am Charfreitag, schneidet (8 u. 121), vor

+Rückenschmerzen+ durch Essen von Ostereiern (111), sowie dadurch, daß

man sich beim ersten Donner, den man im Frühling hört, mit dem Rücken

auf die Erde legt (Raschau), vor +Schmerzen im Bein+ durch Peitschen

oder Peitschenlassen zu Ostern (94). Vgl. auch 497.

400. Da man es durchaus vermeiden muß, sich seiner Gesundheit zu

rühmen (356), so muß man, wenn man von derselben spricht, ein „Gott

sei Dank“ hinzusetzen und wenn ein Anderer sie lobt, füge man selbst

oder der Lobende ein „Gott behüt’s“ hinzu (allg.). -- 401. In gleicher

Weise müssen auch Mütter ihre Kinder, überhaupt Jeder das, was er

liebt, gegen eigenes oder fremdes Lob schützen (allg.). -- 402. Als

Schutzmittel gegen das Beschreien gilt namentlich die rothe Farbe, vgl.

358, 359 u. 488.

* 403. Wenn ein Paar zusammen auf der Straße geht, so sollen sie

Niemanden zwischen sich hindurch lassen, sonst nimmt diese Person den

Anderen das Glück (Raschau). Vgl. auch 491.

404. Vor +Behexung+ schützt man sich durch das Kreuzeszeichen und

durch Anrufung Jesu (324 u. 362). -- 405. Wenn man gähnt, muß man

sich im Namen der Dreieinigkeit bekreuzen, damit nichts Böses in den

Mund kommt (348). -- † 406. Wenn der Wagen aus dem Bauerhofe abfährt,

so knallt der Fuhrmann dreimal, der Tisch wird abgeräumt und (wie

schon 345 erwähnt) drei Kreuze werden dem Wagen nach gemacht, dann

geht die Fahrt glücklich von statten (Zöblitz). -- 407. Schutz gegen

Hexen vgl. 129 u. 333, gegen Gespenster 114, gegen Ertapptwerden 115,

gegen Fehlschießen 116, gegen Todesanzeichen 196. Gegen Unglück in der

Kindererziehung vgl. 477, in der Ehe 506, 508, 515, 516, 519 u. 529, in

Folge eines Todesfalles 535-538, 541 u. 544. -- 408. Gegen das Behexen

der Milch und der Butter hilft Salz oder das Kreuzeszeichen vgl. 339,

346 u. 347; dem +leeren+ Rahmtopf können die Hexen nichts anhaben vgl.

117. -- † 409. Das +Haus+ im Allgemeinen, sowie das Hauswesen bis

herab auf die Klöppelsäcke werden vor bösem Zauber und anderem Unheil

geschützt durch Kreuzeszeichen zu Walpurgis (130 u. 134), oder durch

die Anfangsbuchstaben der heiligen drei Könige zu Epiphanias (325) oder

durch andere Maßnahmen (185).

† 410. Vor +Ungeziefer+ schützt man das Haus, außer den bei Fastnacht

(67-69) gegebenen Regeln dadurch, daß man mit dem ersten Märzenschnee

(+Wuttke+, § 223, sagt: mit Osterwasser) auskehrt, vgl. 331. -- * 411.

Die Betten müssen früh gemacht werden, damit man keine Flöhe bekommt

(Sehma).

412. Eine Eule (vgl. § 22 g), an das Scheunenthor genagelt, schützt das

+Getreide+ vor Bezauberung (Marienberg), vgl. 82 u. 680. -- 413. Den

+Stall+ schützt man durch Tannenreiser zu Ostern, sowie durch Kreuz und

Besen an Walpurgis, vgl. 95, 130, 131, 341 u. 427. -- 414. Ebenso wird

auch der Düngerstätte ihr Schutz (vgl. 10 u. 133) zu Theil.

415. Vor Feuersgefahr schützt man das Haus durch „Besprechen“ (vgl. §

42) oder durch den Feuersegen: So soll eine alte Zigeunerin die Stadt

Zwickau durch ihren Feuersegen geschützt haben, daß nie ein größerer

Brand daselbst entsteht. Vgl. 244 u. 245.

416. Steht ein +Gewitter+ am Himmel, so muß man singen (wohl geistliche

Lieder?), um es zu vertreiben (Markneukirchen). -- * 417. Man öffne

die Stubenthür, dann schlägt der Blitz nicht ein (Raschau); beruht

wohl auf einfacher Naturbeobachtung. -- * 418. Ist man bei einem

Gewitter im freien Felde, so laufe man nicht, sonst zieht man den

Blitz nach (Raschau); hat ebenfalls seinen natürlichen Grund. --

419. Von dem Gewitter spreche man nur in lobenden Ausdrücken (vgl.

374); das stammt jedenfalls aus dem Donarkultus (+Wuttke+, § 226). --

420. Hierher gehört auch der Glaube an den Schutz, welchen im Hause

nistende Schwalben und daselbst sich aufhaltende Spinnen demselben

gewähren, (vgl. § 22 ~i.~ u. ~l.~), sowie der Aberglaube bezüglich

des Heiligabendlichtes und die Meinung, daß, wenn eine Leiche am

Charfreitage oder überhaupt in der Charwoche in einem Hause ist, dieses

für das folgende Jahr vor Blitzschlag gesichert ist, vgl. 58, 101 u.

125.

421. +Feld+ und +Garten+ schützt man vor Behexung durch Strohseile,

welche man in der Christnacht um die Baumstämme bindet (19), oder

durch Strohkränze, womit man Fastnacht die Bäume behängt (81). Vgl.

auch 535. -- 422. Die Saat wird vor Maulwürfen durch Zerstören der

Maulwurfshaufen am Aschermittwoch (86), die Bäume werden vor Raupen

durch Beschneiden an Fastnacht behütet (80). Vgl. auch 155 den

„Getreideschneider“. -- 423. Auf ein Feld, auf welchem +Wachteln+ (§

22 ~i.~) nisten, fällt kein Hagelschlag (Sosa). -- † 424. Den +Weizen+

beschützt man vor Ruß, indem man ihn vor dem Säen mit Kalkwasser wäscht

(Schwarzbach), oder, wenn man säen will, stürze man den Sack um, so

daß der Kopf nach unten zu stehen kommt und spreche dann, indem man

drei Kreuze darüber macht: „Herr dies Land behüt’ vor Ruß und Brand“

(Marienberg). -- 425. Der Schutz des +Krautes+ gegen Behexung, d. h.

gegen Raupen, ist bereits 342 erwähnt.

426. Das +Vieh+ wird vor Schaden behütet durch mancherlei Futter und

durch besondere Bissen, die man ihm in der Christnacht, zu Fastnacht

und Ostern giebt (16, 76 u. 96), desgleichen vor Stößigwerden

durch Liebstöckelöl und vor dem Beschreien durch rothe Bändchen

und schützende Worte (337 u. 359). -- 427. Hierher ist auch der

Schutz zu rechnen, den man (wie schon 413 erwähnt) dem Stall zu

Ostern und zu Walpurgis angedeihen läßt, (vgl. auch 408), sowie die

Vorsichtsmaßregeln, die man beim ersten Austreiben der Heerden im

Frühlinge anwendet (137 ff., 141, 143 u. 340). Vgl. auch 535. -- *

428. Wenn man ein Stück Vieh gekauft hat, so muß man dasselbe in das

Ofenloch sehen lassen, dann läuft es nicht davon (Sosa), vgl. 17.

-- * 429. Wenn ein Kalb verkauft wird, so muß man demselben Haare

abschneiden und der Mutterkuh zu fressen geben oder ihr den Strick,

mit dem das Kalb angebunden war, um die Hörner binden, dann blökt sie

nicht mehr (Sosa). -- * 430. Wenn ein Kalb abgenommen wird, so führe

man es dreimal um einen Erbschlüssel herum und sage dabei die Worte:

„Vergiß deine Mutter und friß ihr Futter“ (Ehrenfriedersdorf), oder man

gebe ihm gekautes Brod, indem man spricht: „Hier Kalb ist dein Futter,

vergiß deine Mutter“ (Marienberg). -- * 431. Wenn ein Stück Vieh zum

erstenmal eingespannt wird, führe man dasselbe an einem Handtuche aus

dem Stall und die zuerst hinzukommende Frauensperson muß mit einspannen

helfen (Ehrenfriedersdorf).

432. Damit die +Hühner+ die Eier nicht verlegen, füttere man sie

Weihnacht oder Fastnacht mit Hirse oder innerhalb eines Reifens (18 u.

78).

Aberglauben, Sitten und Gebräuche des sächsischen Obererzgebirges: Ein Beitrag zur Kenntnis des Volksglaubens und Volkslebens im Königreich Sachsen · 第 34 / 54 题