7. Träume.

§ 29 (64 ff.). † 281. Man erzähle die Träume nicht nüchtern, denn ist

es ein guter Traum, so geht er dann nicht in Erfüllung, während dagegen

der schlechte seine Kraft behält (Marienberg), vgl. 25 u. 397. -- Oder:

hat man einen unheilvollen Traum gehabt, so darf man ihn vor Mittag

Niemandem erzählen, dann wird seine Erfüllung abgewendet (Zöblitz),

vgl. +Wuttke+ § 97.

* 282. Wenn man träumt, Kuchen zu essen, so widerfährt Einem etwas

Uebles (Zwickau). -- * 283. Wenn man im Traume helles Feuer sieht,

so bekommt man am folgenden Tage etwas geschenkt (Grünstädtel), oder

ist überhaupt glücklich (Marienberg), oder erhält einen Gevatterbrief

(Raschau, Sosa). Sieht man blos Rauch, so bedeutet dies Unglück

(Zwickau). -- 284. Ausfallen eines Zahns bedeutet Tod eines Verwandten

(Raschau), vgl. 530. -- * 285. Träumt man von Fischen, so erhält man

Geld (Sosa). -- * 286. Träumt man von Geld, so bekommt man Schläge

(Sosa). -- * 287. Wenn man von einem Ort träumt, an welchem etwas

liegt, so stehe man gleich auf und gehe, ohne sich anzukleiden, an

diese Stelle. Dort hebe man, was da liegt, sei es, was es wolle, auf.

Ein Jahr darauf verwandelt es sich in lauter Gold (Sosa), vgl. 457.

Die Träume während der Zwölfnächte sind bereits § 6 ~h.~ erwähnt, sowie

auch das Träumen in der Andreasnacht § 16 ~a.~

~B.~ Wahrsagungskunst.

Aberglauben, Sitten und Gebräuche des sächsischen Obererzgebirges: Ein Beitrag zur Kenntnis des Volksglaubens und Volkslebens im Königreich Sachsen · 第 25 / 54 题