Abendunterhaltung und versuchte nun, das Gespräch auf freundliche
Gegenstände zu leiten. Aber der Oberprofos war im Zuge und
unerschöpflich; er griff nach einer frischen Flasche, und nun mußte
sich der Förster die Lebens- und Leidensgeschichte der verruchtesten
Bösewichter, die in den höllischen Kerkern der Salomons-Bastei
seit Jahren schmachten, weitläufig erzählen lassen; er mußte des
Oberprofosen endlose Klagen über die vielen Gefahren und unerträglichen
Beschwerden seines Amtes unter harter Geduldsprobe anhören. Und trotz
der Jeremiade über Gefahren und Beschwerden versicherte Herr Hilmer
mit schadenfrohem Lachen, daß es nun in seinem Bereiche recht lebhaft
werde, da die hochpreißliche Regierung ein allergnädigstes Mandat
erlassen habe, durch dessen eifrige und kluge Handhabung in kurzer Zeit
eine recht zahlreiche Rotte von Spitzbuben seinem Kommando überliefert
werden würde.
„Ich will nun nach meinem treuen Rosse und nach meiner Begleitung
sehen, während Sie dieses vortreffliche Mandat lesen sollen!“ --
Mit einiger Mühe erhob er sich nach diesen Worten aus dem weichen
Lehnstuhle, reichte dem Förster das Mandat und wankte, in Folge des zu
reichlich genossenen Weines, mit unsicheren Schritten aus der Stube.
Der Förster las:
„Wir Friedrich Augustus, von GOttes Gnaden, König in Pohlen, Herzog zu
Sachsen, Jülich, Cleve, Berg, Engern und Westphalen etc. etc.
Chur-Fürst etc. etc. [33] Entbiethen allen und jeden unsern Praelaten,
Grafen, Herren, denen von der Ritterschafft, Ober-Creyß-, Haupt-
und Amtleuten, Schössern, Verwaltern, Bürgermeistern und Räthen in
Städten, Richtern und Schultheissen, auch insgemein allen unsern
Unterthanen, unsern Gruß, Gnade und geneigten Willen und fügen
Denenselben hiermit zu wissen, wird ihnen auch schon sonst bekannt
sein, was massen einige Zeit her, und nur noch kürzlich hin in unserm
Churfürstenthum und denselben incorporirten Landen, sowohl in denen
Städten, als insonderheit auf dem Lande an vielen Orthen, allerhand
gewaltsame Einbrüche geschehen und vielfältige Raub- und Diebereien,
theils mit großer Gewaltthätigkeit, auf denen öffentlichen Strassen
und Ritter-Sitzen und sonst hin und wieder ausgeübet, auch sogar
einige Gerichts-Herren, un andere in Fehdebriefen bedrohet, und
dergleichen ihnen verwegener und boshafter-Weise zugeschickt werden.
Worauß denn, daß sich eine große Menge räubrisches Diebs-Gesindel
zusammengeschlagen haben müsse, abzunehmen; Und wenn solchem Uebel
nicht in Zeiten, und mit Nachdruck gesteuert werden solte, zu besorgen
stehet, das solcherlei und andere Frevel-Thaten noch mehr begangen
und endlich niemand bei dem Seinigen, zumal uffm Lande, un in denen
Dörffern ferner sicher, sondern wegen seines Vermögens, auch Leibes
und Lebens, in steter Gefahr sein würde, nun ist zwar erinnerlich, wie
wir schon vormahlen, um sothanen heillossen, Land-Fried-brüchigen und
räuberischen Wesen ernstlich zu steuern un abzuhelfen, unterschiedene
Verordnungen und _Mandata_, insonderheit unterm 27. Febr. 1706, wie
und auf was Masse solchem leichtfertigen und bösen Volke beizukommen
un dasselbe zu vertreiben, oder zu erlangen, als auch wegen der
Wirths Häuser, Schenken und Herbergen, daß darinnen keine fremde
oder verdächtige Persohnen, ohne vorher beschehe Anzeige, bei denen
Gerichts-Herren oder Gerichten des Ortes aufgenommen und beherberget,
wie ingleichen nachgehends vom 28. Julij des 1708ten Jahres, daß
Niemand, dessen Person, Wesen, und Geschäffte nicht bekannt, über eine
Nacht nicht gehauset werden sollte, ins Land ergehen, und publiciren
lassen, deme aber entweder gar nicht, oder doch nicht genugsam an
befohlener Maasen, nachgelebt worden sein mag; Weil, wie oberwehnet,
solch böses und räuberisches Wesen, noch immer zu fortgetrieben, ja
jetzo mehr als vorhin jemahls geschehen, ausgeübet wird, und die meiste
Schuld hierunter wohl deme mit beizumessen ist, daß alle Fremde un
Unbekannte ohne Unterschied, in denen Gasthöfen, Wirths-Häusern und
Schenken aufgenommen werden und ihr Unterkommen finden können, ja wohl
gar das geraubte und gestohlene Guth von denen Wirthen und andern, mit
verparthieret und verheelet wird, dahero wir aus Landes-Väterlichen
Vorsorge, so wie für unsere Lande und Leute Wohlfahrt, und Aufnehmen,
auch die allgemeine Sicherheit allezeit, beständig tragen, der
Nothdurft befunden, sowohl obangezogene unsere _Mandata_ und heilsame
Verordnungen nochmals zu _renoviren_, deren Inhalt nach, hiedurch
anderweit zu wiederhohlen, und nachfolgender maasen zu verbessern und
zu schärffen, als auch allen unsern Beamten, Gerichts-Herren, und
Obrigleiten hiermit abermahlen ernst un nachdrücklich zu befehlen,
daß sie, und zwar die Räthe in denen Städten, die Häuser zum öfftern
_visitiren_ und, wenn Leute, so keine gewisse Handthierung haben,
oder worvon sie sich sonst ehrlich und redlich erhalten, nicht
anzugeben wissen und beizubringen vermögen, angetroffen werden,
selbige alsofort in Verhaft nehmen, wegen dererselbigen vorherigen
Verhaltens genaue Erkundigung einziehen, und nach Befinden wieder
sie gebührend verfahren, die Gerichts- und andern Obrigkeiten uffm
Lande aber, die unter ihrer _jurisdiction_ befindlichen Schenken
und andere Wirthe, so Fremde beherbergen oder bei denen dergleichen
einzukehren pflegen, darauf, daß sie alle Abende, wenn welche bei
ihnen, denen Gerichts-Herren selbst oder auch in deren Abwesenheit und
Entlegenheit, wenigstens bei denen Pachtern, Verwaltern, Richtern,
Schöppen, und übrigen Gerichts-Persohnen, allemal richtig anzeigen und
angeben solten, verpflichten lassen, immassen wir denn wenn ein Gast-
und Hauswirth, oder ein anderer dergleichen böse Leute wissentlich
aufnehmen, und verheelen solte, denselben, nach Befinden, mit Leibes-
auch wohl Lebensstrafe, gleich denen Räubern selbst, belegen lassen
wollen, diese hingegen, wenn einiger Verdacht, oder wiedrige Vermuthung
wider die angekommenen Fremden und Unbekannten vorhanden, oder sich
sonst herfür thun möchte, sich dererselben Personen, und bei sich
habender Sachen alsofort versichern, sie in genaue Verwahrung bringen
lassen, ihrenthalben weiter _inquiriren_, und ferner behörig verfahren
sollen, und da ein Gerichts-Herr oder Beamter befunden werden solte,
welcher sich diesfalls seiner Pflicht gemäß nicht bezeiget, oder
durch dessen Verschulden, dergleichen Räuberischen Gesindel sich zu
salviren die Zeit und Gelegenheit gegeben worden wäre, ein solcher
Gerichts-Herr wie auch Beamter soll das erste mal mit einer Geldstrafe
von 100 Thalern, das andere mal aber der Gerichts-Herr mit Verliehrung
seiner Gerichte auf eine Zeitlang oder auch wohl gänzlich, und der
Beamte seines Dienstes, nebst noch anderer willkührlicher Strafe nach
Befindung der Sache, angesehen werden: Nicht weniger sind auch die
sämmtlichen Inwohner, bevorab auf dem Lande, und in denen Dörfern dahin
zu ermahnen und anzuweisen, auf alle und jede Fremde und Verdächtige,
so sich bei ihnen und in ihren Gegenden sehen lassen, ebenmäßig genaue
Acht zu haben und auch hievon bei denen Gerichts-Herren oder Gerichten
ungesäumte Anzeige zu machen, widrigens und da sich äußern sollte, daß
jemand diese Anzeige nicht gethan, wider selbigen soll mit ernster,
auch befundenen Dingen nach mit Leibes-Strafe verfahren: Dargegen aber
auch einen solchen der dergleichen Anzeigung thut, gestalten Sachen
nach, deren bei denen angezeigten Räubern befundenen Mobilien, wenn
ein anderer das _Dominium_ darzu nicht genüglich beweisen könnte, auf
welchen Fall, gleichwohl von jedweden, der eingebracht wird, 10 Rthler
aus Unserer Obersteuer-Einnahme gereichet werden sollen, das andere
Drittheil denen jenigen so zu Einholung desselben die Folge geleistet,
zu gute kommen, das Uebrige aber zu Bestreitung derer, bei solchem
_Casu_, etwan gemachten Unkosten angewendet werden.
[33] Wört- und buchstäblich nach der Urschrift.
Wir befehlen und verordnen über dieses noch ferner hiermit, daß
zuvörderst in denen Dörffern auch denen kleinen offenen Städtgen
gewisse Wächter, und zwar deren wenigstens zweene, oder nach
Gelegenheit der Größe oder Situation der Oerter, mehrere derselben so
allerseits mit tüchtiger Wehre zu versehen bestellt werden, welche
ordentlich, so wohl des Tages als des Nachts, und zwar des Nachts, wie
auch unter währenden GOttes Dienstes stärker, als um welche Zeit die
Leute meistens von ihren Häusern entfernt, mithin die Gefahr, wie auch
Gelegenheit zum Stehlen um so viel größer ist, herumgehen, und wo sie
was merken bei der Gemeinde Lärmen machen, selbige, wenn es in der
Nacht geschiehet, aufwecken, und zur Hilfe rufen, auch bei dergleichen
sich hervor thuender großen Unsicherheit im Lande, jedoch nur so lange
wie sie währet, und wenn die Unterthanen dazu sonst nicht auf eine
oder andere Art verbunden, und gehalten sein, ohne Folgerung, die
Ritter-Sitze und Höfe, wie solches ohne dem in der Landes-Constitution
_parte 2 da Constitut. 51._ enthalten sein, zugleich mit bewachen,
sonst aber jegliche halbe Stunde, gleichwie, in denen Städten
geschiehet, mit einem Horn an denen dazu beniemten Orten, zum Beweiß
ihrer Wachsamkeit, und daß noch nichts Verdächtiges wahrgenommen
worden, ein Zeichen und Laut von sich geben sollen.
Uebrigens ist durchgehends im Lande die ungesäumte Verfügung und
Anstalt zu machen, daß, wenn einiges Räuber- und Diebsgesindel,
deren Kleidungen, dem Vernehmen nach, auf solcher Art gemachet sein
sollten, daß sie selbige sogleich umwenden, und auff beeden Seiten
tragen, folglich sich darmit, wenn es nöthige alsobald verstellen
können, sich sollte blicken lassen, selbigem also gleich, um sie zur
Haft zu bringen, und fest zu machen, benöthigten Falles mit Zuziehung
bewehrter Mannschaft, deren einige wohl gar beritten zu machen, und
darmit auch die benachbarten Dörfer also fort zusammen kommen und
hülfliche Hand bieten können, mit dem Glocken-Schlage zu verfolgen,
fleißig nachgestellet, auch, da nöthig zu schleuniger Aufbietung
der Amts-Folge und anderer bedürffender Anstalten, in Unsere nächst
angelegene Aemter, oder andere Gerichte, benöthigte unverzügliche
Nachricht, entweder durch abzufertigen habenden Boten, zu Fuß, oder
zu Pferde, wie solches die Zeit und Gelegenheit leidet, ertheilet,
zugleich die dergestalt verdächtig-verspührten Personen, damit
sie, wenn sie anderwärts hin sich _salviren_ sollten, also gleich
erkennet werden, an ihren Kleidungen, auch sonsten beschrieben, der
Orth, wo solche benachbarte Gemeinden, mit der Folge ohngefehr sich
zu stellen haben, benennet, hiernächst von denjenigen Gemeinden, an
welche die erste Nachricht dergestalt ertheilet worden, davon, aus
eben dergleichen Art, die ihnen nächst gelegenen Dörfer, und so
ferner, in so weit es nöthig erachtet wird, benachrichtiget, und, da
die Gerichts-Herren, Beamte, oder Gemeinden, hierinnen sich säumig,
oder sonsten ihrer unterthänigsten Schuldigkeit gemäß, nicht bezeigen
sollten, wider selbige mit schon obberührter Strafe verfahren. Wie
nicht weniger wenn sich einige merken ließen, von denen, daß sie zu
einer Räuberbande oder Diebsrotte gehören, starker Verdacht vorhanden,
auff selbige, wenn sie sich zu gefährlicher Wehre oder mit Gewalt,
aller Warnung ungeachtet, widersetzen, und sie ohne Gegen-Gewalt, und
andere Gestalt nicht, zur Haft zu bringen sein möchten, allenfalls
Feuer gegeben, und ihnen dadurch Verwundungen beigebracht, oder sie
wohl gar darnieder geschossen, oder todt geschlagen, insonderheit,
damit sie sich, wie bishero geschehen, in denen Wäldern, nicht
aufhalten können, diese fleißig, und zwar, so viel die Unsrigen
betrifft, damit an denenselben und an der Wild-Bahn Uns kein Schaden
zugezogen werde, mit Zuziehung, und unter der Anführung Unserer
Jagd und Forst-Bedienten, die Wir hierzu absonderlich befehliget
haben, wobei auch zugleich entweder Unsere Beamten selbst, oder
doch einige Personen, so beim Amte verpflichtet, mit zugegen sein,
und die Amts-Land- und Stadt-Knechte mit ihren Fesseln und Banden
dahin mitgenommen werden sollen, durchsuchet und durchzogen, wenn
darinnen Unbekannte, so Schießgewehre bei sich haben, angehalten.
Nicht minder auch von denen Fehr- und Schiff- auch anderen Leuten, so
an denen Strömen und Flüssen, sonderlich an der Mulda als woselbst
sich dergleichen böses Volk am meisten blicken lassen soll, wohnen,
bei Strafe des Vestungs-Baues, niemand ohne richtigen Obrigkeitlichen
Paß, weder bei Tag noch Nacht über geführet: Sondern dergleichen
Personen bei denen Beamten oder Gerichts-Herren also gleich anzeiget,
und von diesen angehalten, das Schiß-Geveße und Kähne auch nicht so
bloß auf denen Strömen und Flüssen, damit sich deren nicht selbst
zur Ueberfahrt bedienen können, gelassen, sondern angeschlossen und
feste gemacht werden, und wenn, wie allbereit verlauten wollen, die
hin und wieder gehenden Posten unterwegs angegriffen werden sollten,
ist solches alsofort von denen _Passagieres_ und Postillons in denen
nächsten Gerichten und Orten wo sie am ersten darauf zu kommen
unverzüglich anzugeben und von selbiger Orts-Obrigkeit, alsofort ohne
dem geringsten Zeitverlust, denen Räubern jetzt vorgeschriebener
maassen, fleißig nachzusehen, weilen auch hiernächst zu vermuthen, daß
sothane allerseits Anstalten bei einem oder andern Gerichts-Herren
und Obrigkeit, da zumal die Räuber und Diebe sich stark zusammen
halten, und in Anzahl mit einander kommen, oder angetroffen werden
sollten, nicht genugsam zulänglich sein dürften, oder auch wohl
gar darbei, und sie anzugreiffen, oder sich ihrer zu bemächtigen,
einige Gefahr und Furcht vorhanden sein möchte, als haben so denn
erwähnte Gerichts-Obrigkeiten zu dem Ende, und auf benöthigten Fall,
die nächsten Beamten, oder ander Gerichte -- um Assistenz hierunter
schrifft- oder mündlich, nachdem es die Zeit und Beschaffenheit der
Umstände zulassen, oder erfordern will, zu requiriren und zu ersuchen,
als welches niemanden, an der, ihm sonst zustehenden Gerichtsbarkeit,
und habende Befugniß, präjudiciren soll; diese aber ihnen hierauf mit
aller Neben-Anstalt, Mannschaft und Gewehr, auch andern Bedürfnisse
und Verfügung, nach äußersten Möglichkeit willigst beizustehen, und
hilfreiche Hand zu leisten, kraft dieses befehlichet sein sollen,
woferne auch von solchem Landräubereischen Diebs-Gesindel ihrer so
viel ertappet, und eingefangen würden, daß die Gerichts-Obrigkeit ufm
Lande, so solche bekäme; selbige bei sich, und in ihren Gerichten,
ermangelnder Behältnisse und anderer mit einlaufenden Umstände
halber, nicht sicher genug, oder allezusammen verwahren könnte, so
können wir geschehen lassen, daß sie dieselben an Unsere ihnen
nächstbenachbarte Aemter überliefern, und abgeben mögen, Unsern Beamten
aber, selbige unweigerlich anzunehmen, und sie bei ihnen inmittelst
feste zu verwahren, also fort aber an unsere Landes-Regierung, allhier
zu fernerer Resolution bei Tag und Nacht ungesäumt ihren Bericht
zu erstatten hiermit schuldig und gehalten sein sollen. Da denn
sofort ohne Weitläufigkeit wider sie zu verfahren. Und weilen durch
dergleichen Einbrüche gewaltsame Thaten und Räubereien nicht nur der
öffentliche Land- und Hausfriede gebrochen wird, sondern auch solche
gemeiniglich des Nachts geschehen, und die Erfahrung zugleich bezeuget,
daß Unterschiedene, so dieses Unglück betroffen, sowohl ihres Vermögens
beraubet, als auch um selbiges anzugeben, insgleichen kein Geschrei
und Aufrufen zu machen, bis auf den Tod gepeiniget, geschlagen und
verwundet worden, solchem nach aber, daß dieses böse zusammen rottirte
Volk darbei zugleich _animum occidendi_ habe offenbahr, so sollen
sodann diejenigen, welche bei dergleichen That und Rotte angetroffen
und verfolget werden, ohne Unterschied, ob sie solche selbst verübet,
oder nur auf der Wacht gestanden, ingleichen, ob sie was von dem Raube
genossen oder nicht, an dem Leben, nach Beschaffenheit der vorfallenden
Umstände durch den Strang oder Rad gestrafet, diese Strafe auch
an der Landstraße, der Stadt oder Dorfes, wo die That geschehen,
exquiret werden. Worbei es denn auf ihr eigen Bekenntniß, und daß
solches _praecise extorquirt_ werden müsse, eben nicht ankommen,
sondern genug sein soll, daß sie bei dergleichen Gelegenheit ertappet
werden; Gestallt den auch nicht minder bei solchen Personen, wider
welche ein zugänglicher Verdacht, daß sie von dergleichen Banden
sein möchten, füglich zu fassen, der starke Staupen-Schlag, und noch
darauf der Vestungs-Bau -- statt haben soll, wann bei ihnen die zu
gewaltsamen Einbrüchen brauchende Instrumente, von Brech-Stangen und
dergleichen, oder auch einige von denen geraubten Sachen, welche der
Eigenthums-Herr, deme sie geraubet worden, eidlich beschweret, oder
dessen er sonst durch zwei tüchtige Zeugen zu überführen, befunden
werden, und der Beschuldigte nicht sofort _incontinenti_ beibringen
kann, wie auf was Art er zu denenselber rechtmässiger Weise gekommen,
da denn das selbst eigene Geständniß ebenermaßen nicht nöthig, und
haben wir, daß unsere Schöppen-Stühle und andere Rechts _Colegia in
sententionando_, sich hiernach achten sollen, an dieselben Verordnung
gethan.
Ferner soll das, in großer Anzahl, aus andern, in unserem Lande
sich hereingezogene, und faßt durchgehends sich befindliche viele
Bettel-Volk und _Vaganten_ durch jedes Ortsgerichts-Hülfe, aus einander
getrieben, die so hiesige Unterthanen, und im Lande geboren sein, im
Fall sie solches durch richtige Zeugnisse worunter aber diejenigen,
so von denen Richtern und Gemeinden in denen Dörfern ertheilet und
ausgestellt werden, nicht paßiren sollen, oder vor gültig zu halten
sind, darthun und erweisen können, in die Städte, Flecken, und Dörfer,
woher sie gebürtig oder, wo sie sich sonsten aufgehalten haben, zurück
verwiesen, durch zulängliche Personen von einem Orte zum andern biß
dahin geschaffet, und da sich findet, daß sie desfalls etwas falsches
angegeben, sogleich zur Haft gebracht, und zu weiterer Verordnung
zu unserer Landes-Regierung, Bericht erstattet, sonst aber daselbst
zur Arbeit angehalten, oder nothdürftig verpfleget, die fremden und
müssigen Bettler aber, auf jetzt erwähnter maasse, von einem Ort zum
andern, unter ernster Bedrohung, daferne sie in hiesigen Landen, beim
Bettlen wieder betreten werden, sie mit scharfer, auch befindenden
Dingen nach, mit Leibes-Straffe, als Staupen-Schlag und dergleichen,
beleget werden sollten, über die Gränze und wieder außm Lande
geschaffet, auch diejenigen, welche mit Ungestüm das Almosen fordern,
und wenn ihnen solches nicht also gleich, oder ihrem unverschämten
Verlangen nach, nicht genug gegeben und gereichet wird, darmit
nicht zufrieden sein wollen, und sich trotziger oder bedrohlicher
Worte vernehmen lassen, oder gar in der That sich dergestalt wieder
diejenigen, so ihnen nach ihrem Armuth oder Vermögen doch etwas geben,
oder sie gar, nach Beschaffenheit abweisen, ungebührlich bezeigen,
durchgehends aber, und ohne Unterschied alle Bettlere, so mit Degen
oder Schieß-Gewehre versehen, also gleich in Verhaft genommen, jedoch
diejenigen, so durch Krieg vertrieben, oder sonsten aus Verfolgung und
anderer Mitleidens-würdiger Noth und Drangsal in unsere Lande sich zu
begeben und darinnen Aufenthalt und Unterkommen zu suchen, wahrhaftig
und in der That genöthigt worden, zwar noch zur Zeit, wenn sie ihres
Armuths- und Beschaffenheit halber, glaubwürdige Zeugniß vorzuzeigen
haben, längstens noch eine Zeit von 4 Wochen _a dato publicationis_
dieses unsers Mandats an, wenn sie sich freiwillig eher wegbegeben
wollen, geduldet und gelitten, nach Verfließung derselben aber, es mit
ihnen, gleichwie von andern nur obgemeldet, gehalten. Das unverschämte
langweilige Betteln aber ihnen untersaget, und verwehret, und sie
hingegen zur Hand- und anderer Arbeit worzu sie tüchtig und geschickt,
anhalten und angewiesen, auch sollen die Unkosten, so unsere Beamten
bei einer oder anderer dergleichen Veranstaltung nothwendig und
unumgänglich aufwenden und verlegen möchten, ihnen auf ihre, hierüber
zu unserer Landes-Regierung erstattete Berichte, aus unserer Cammer
wieder erstattet und bezahlt werden.
Schlüßlich leben wir auch noch zu allen und jeden Gerichts-Obrigkeiten
und unseren sämmtlichen getreuen Unterthanen, des gnädigsten
Vertrauens, sie werden sowohl das, von uns hierinnen, und vormals
anbefohlene, genau und allenthalben bestens beobachten, und
demselben durchgehends gehorsamst nachkommen, als auch was sie
sonst zu Erreichung des hierunterführenden heilsamen Absehens, der
sich ereignenden Beschaffenheit nach, vor nützlich, nöthig und
zuträglich befunden werden, von selbsten anzuwenden, vorzukehren,
und zu veranstalten auch an Hand zu geben, vornehmlich aber, wie das
Räuberische Diebs-Gesindel auszukundschafften und zu ertappen, oder
fortzujagen, und zu vertreiben, möglichst bemühet sein, auch hierzu
sich um so viel mehr willigst anstellten, und bereit erfinden lassen,
als wohl hierunter die löbliche Absicht zu ihrer selbst eigenen und
des Ihrigen _Conservation_ geführet; Mithin zugleich die allgemeine
Landes-Sicherheit befördert, und festgestellt wird, wornach sich
jedermänniglich zu achten, auch vor Schaden, und bey Unterlassung
seiner Schuldigkeit und Pflicht hierunter, für schwerer Bestrafung zu
hüten, und wohl für zusehen hat; Des zur Urkund ist dieses mit unserm
Königl. Chur-_Secret_ besiegelt, und geben zu Dreßden, am _16. Sept.
Anno 1710_.
_Egon_ Fürst zu Fürstenberg.
Otto Heinrich Freyherr von Friesen.
Johan Christoph Günther.“ _S._
„Haben Sie gelesen, Werthester?“ -- fragte der rückkehrende Oberprofos.
„Ja wohl,“ -- entgegnete der Förster, -- „und mich höchlich erfreuet
über die gemeinnützigen Verfügungen, welche unser allergnädigster
Landesherr für das gemeine Beste so umsichtig getroffen hat, wobei ich
nur wünsche, daß diesen Verfügungen mit Kraft und Eifer genüget werde.“
„Es ist auch die höchste Zeit dazu,“ -- fiel Herr Hilmer ein -- „denn
kein Edelsitz und kein Bauernhof, selbst nicht die landesherrlichen
Gebäude und die Privathäuser in unsern Städten, sind mehr vor diesem
Raubgesindel sicher, das seine Streiche eben so schlau als verwegen
ausführt.“
„Die Bande, welche nun in unserm Sachsenlande so verderblich hauset,
und sehr zahlreich ist, nennt sich die schwarze Garde, und ihr
Oberhaupt, Lips Tullian, eine tollkühne, pfiffige Bestie, schon lange
als vogelfrei ausgerufen, hat bisher alle Bemühungen unserer muthigsten
und klügsten Häscher zu Schanden gemacht. Aber auf dieses Mandat hin
werde ich mir vom hochpreißlichen Festungs-Commando die Vergünstigung
erbitten, ganz allein auf den Fang dieses Erzbösewichts ausgehen zu
dürfen. Freund, er muß mein werden, er und die Gefürchtetsten seiner
Bande, dafür hafte ich mit meinem Kopfe.“
„Dazu wünsche ich Glück. Dieser Fang wäre für das ganze Land, ja auch
für andere Staaten, eine große Wohlthat, und für Sie, Herr Oberprofos,
ein werthvolles Ereigniß, da, ohne Zweifel, auf den Kopf solch eines
furchtbaren Menschen von der Regierung gewiß eine hohe Prämie gesetzt
ist.“
„Was Prämie!“ -- lachte der Oberprofos mit wild rollendem Auge und
grimmig verzerrtem Gesichte -- „Um Geld ist mir nicht zu thun, sondern
um den Spitzbuben und seine Hauptgesellen. Herr, das Herz im Leibe
zittert mir vor Freude, bei dem Gedanken, diese Bestien unter meine
Obhut zu bekommen. Es soll ihnen ein Leben werden, daß sie täglich Gott
bitten, auf dem Rabensteine zu enden. Getreulich will ich dafür sorgen,
in meinen unterirdischen Kerkern diese Hunde schon diesseits alles
abbüßen zu lassen, was sie gegen Gott und den Nächsten verschuldet
haben. Nun gute Nacht, mein gastlicher Freund. Den herzlichen Dank für
so treffliche Bewirthung und Gesellschaft, behalte ich mir auf morgen
vor.“
Mit einer recht unangenehmen Empfindung sah Förster Krause dem
Abgehenden nach. -- „Lieber, himmlischer Vater,“ -- sprach er wehmüthig
mit einem frommen Blicke nach oben -- „zürne mir nicht, wenn ich in
meinem beschränkten Geiste nicht zu fassen vermag, wie es dir genehm
sein kann, unter deinen guten Kindern Menschen walten zu lassen, die
solch einem Menschen verfallen!“ --
XXVII.
Eine unerwartete Nachricht.