Auch Förster Krause hatte schon lange satt an dieser unheimlichen

Abendunterhaltung und versuchte nun, das Gespräch auf freundliche

Gegenstände zu leiten. Aber der Oberprofos war im Zuge und

unerschöpflich; er griff nach einer frischen Flasche, und nun mußte

sich der Förster die Lebens- und Leidensgeschichte der verruchtesten

Bösewichter, die in den höllischen Kerkern der Salomons-Bastei

seit Jahren schmachten, weitläufig erzählen lassen; er mußte des

Oberprofosen endlose Klagen über die vielen Gefahren und unerträglichen

Beschwerden seines Amtes unter harter Geduldsprobe anhören. Und trotz

der Jeremiade über Gefahren und Beschwerden versicherte Herr Hilmer

mit schadenfrohem Lachen, daß es nun in seinem Bereiche recht lebhaft

werde, da die hochpreißliche Regierung ein allergnädigstes Mandat

erlassen habe, durch dessen eifrige und kluge Handhabung in kurzer Zeit

eine recht zahlreiche Rotte von Spitzbuben seinem Kommando überliefert

werden würde.

„Ich will nun nach meinem treuen Rosse und nach meiner Begleitung

sehen, während Sie dieses vortreffliche Mandat lesen sollen!“ --

Mit einiger Mühe erhob er sich nach diesen Worten aus dem weichen

Lehnstuhle, reichte dem Förster das Mandat und wankte, in Folge des zu

reichlich genossenen Weines, mit unsicheren Schritten aus der Stube.

Der Förster las:

„Wir Friedrich Augustus, von GOttes Gnaden, König in Pohlen, Herzog zu

Sachsen, Jülich, Cleve, Berg, Engern und Westphalen etc. etc.

Chur-Fürst etc. etc. [33] Entbiethen allen und jeden unsern Praelaten,

Grafen, Herren, denen von der Ritterschafft, Ober-Creyß-, Haupt-

und Amtleuten, Schössern, Verwaltern, Bürgermeistern und Räthen in

Städten, Richtern und Schultheissen, auch insgemein allen unsern

Unterthanen, unsern Gruß, Gnade und geneigten Willen und fügen

Denenselben hiermit zu wissen, wird ihnen auch schon sonst bekannt

sein, was massen einige Zeit her, und nur noch kürzlich hin in unserm

Churfürstenthum und denselben incorporirten Landen, sowohl in denen

Städten, als insonderheit auf dem Lande an vielen Orthen, allerhand

gewaltsame Einbrüche geschehen und vielfältige Raub- und Diebereien,

theils mit großer Gewaltthätigkeit, auf denen öffentlichen Strassen

und Ritter-Sitzen und sonst hin und wieder ausgeübet, auch sogar

einige Gerichts-Herren, un andere in Fehdebriefen bedrohet, und

dergleichen ihnen verwegener und boshafter-Weise zugeschickt werden.

Worauß denn, daß sich eine große Menge räubrisches Diebs-Gesindel

zusammengeschlagen haben müsse, abzunehmen; Und wenn solchem Uebel

nicht in Zeiten, und mit Nachdruck gesteuert werden solte, zu besorgen

stehet, das solcherlei und andere Frevel-Thaten noch mehr begangen

und endlich niemand bei dem Seinigen, zumal uffm Lande, un in denen

Dörffern ferner sicher, sondern wegen seines Vermögens, auch Leibes

und Lebens, in steter Gefahr sein würde, nun ist zwar erinnerlich, wie

wir schon vormahlen, um sothanen heillossen, Land-Fried-brüchigen und

räuberischen Wesen ernstlich zu steuern un abzuhelfen, unterschiedene

Verordnungen und _Mandata_, insonderheit unterm 27. Febr. 1706, wie

und auf was Masse solchem leichtfertigen und bösen Volke beizukommen

un dasselbe zu vertreiben, oder zu erlangen, als auch wegen der

Wirths Häuser, Schenken und Herbergen, daß darinnen keine fremde

oder verdächtige Persohnen, ohne vorher beschehe Anzeige, bei denen

Gerichts-Herren oder Gerichten des Ortes aufgenommen und beherberget,

wie ingleichen nachgehends vom 28. Julij des 1708ten Jahres, daß

Niemand, dessen Person, Wesen, und Geschäffte nicht bekannt, über eine

Nacht nicht gehauset werden sollte, ins Land ergehen, und publiciren

lassen, deme aber entweder gar nicht, oder doch nicht genugsam an

befohlener Maasen, nachgelebt worden sein mag; Weil, wie oberwehnet,

solch böses und räuberisches Wesen, noch immer zu fortgetrieben, ja

jetzo mehr als vorhin jemahls geschehen, ausgeübet wird, und die meiste

Schuld hierunter wohl deme mit beizumessen ist, daß alle Fremde un

Unbekannte ohne Unterschied, in denen Gasthöfen, Wirths-Häusern und

Schenken aufgenommen werden und ihr Unterkommen finden können, ja wohl

gar das geraubte und gestohlene Guth von denen Wirthen und andern, mit

verparthieret und verheelet wird, dahero wir aus Landes-Väterlichen

Vorsorge, so wie für unsere Lande und Leute Wohlfahrt, und Aufnehmen,

auch die allgemeine Sicherheit allezeit, beständig tragen, der

Nothdurft befunden, sowohl obangezogene unsere _Mandata_ und heilsame

Verordnungen nochmals zu _renoviren_, deren Inhalt nach, hiedurch

anderweit zu wiederhohlen, und nachfolgender maasen zu verbessern und

zu schärffen, als auch allen unsern Beamten, Gerichts-Herren, und

Obrigleiten hiermit abermahlen ernst un nachdrücklich zu befehlen,

daß sie, und zwar die Räthe in denen Städten, die Häuser zum öfftern

_visitiren_ und, wenn Leute, so keine gewisse Handthierung haben,

oder worvon sie sich sonst ehrlich und redlich erhalten, nicht

anzugeben wissen und beizubringen vermögen, angetroffen werden,

selbige alsofort in Verhaft nehmen, wegen dererselbigen vorherigen

Verhaltens genaue Erkundigung einziehen, und nach Befinden wieder

sie gebührend verfahren, die Gerichts- und andern Obrigkeiten uffm

Lande aber, die unter ihrer _jurisdiction_ befindlichen Schenken

und andere Wirthe, so Fremde beherbergen oder bei denen dergleichen

einzukehren pflegen, darauf, daß sie alle Abende, wenn welche bei

ihnen, denen Gerichts-Herren selbst oder auch in deren Abwesenheit und

Entlegenheit, wenigstens bei denen Pachtern, Verwaltern, Richtern,

Schöppen, und übrigen Gerichts-Persohnen, allemal richtig anzeigen und

angeben solten, verpflichten lassen, immassen wir denn wenn ein Gast-

und Hauswirth, oder ein anderer dergleichen böse Leute wissentlich

aufnehmen, und verheelen solte, denselben, nach Befinden, mit Leibes-

auch wohl Lebensstrafe, gleich denen Räubern selbst, belegen lassen

wollen, diese hingegen, wenn einiger Verdacht, oder wiedrige Vermuthung

wider die angekommenen Fremden und Unbekannten vorhanden, oder sich

sonst herfür thun möchte, sich dererselben Personen, und bei sich

habender Sachen alsofort versichern, sie in genaue Verwahrung bringen

lassen, ihrenthalben weiter _inquiriren_, und ferner behörig verfahren

sollen, und da ein Gerichts-Herr oder Beamter befunden werden solte,

welcher sich diesfalls seiner Pflicht gemäß nicht bezeiget, oder

durch dessen Verschulden, dergleichen Räuberischen Gesindel sich zu

salviren die Zeit und Gelegenheit gegeben worden wäre, ein solcher

Gerichts-Herr wie auch Beamter soll das erste mal mit einer Geldstrafe

von 100 Thalern, das andere mal aber der Gerichts-Herr mit Verliehrung

seiner Gerichte auf eine Zeitlang oder auch wohl gänzlich, und der

Beamte seines Dienstes, nebst noch anderer willkührlicher Strafe nach

Befindung der Sache, angesehen werden: Nicht weniger sind auch die

sämmtlichen Inwohner, bevorab auf dem Lande, und in denen Dörfern dahin

zu ermahnen und anzuweisen, auf alle und jede Fremde und Verdächtige,

so sich bei ihnen und in ihren Gegenden sehen lassen, ebenmäßig genaue

Acht zu haben und auch hievon bei denen Gerichts-Herren oder Gerichten

ungesäumte Anzeige zu machen, widrigens und da sich äußern sollte, daß

jemand diese Anzeige nicht gethan, wider selbigen soll mit ernster,

auch befundenen Dingen nach mit Leibes-Strafe verfahren: Dargegen aber

auch einen solchen der dergleichen Anzeigung thut, gestalten Sachen

nach, deren bei denen angezeigten Räubern befundenen Mobilien, wenn

ein anderer das _Dominium_ darzu nicht genüglich beweisen könnte, auf

welchen Fall, gleichwohl von jedweden, der eingebracht wird, 10 Rthler

aus Unserer Obersteuer-Einnahme gereichet werden sollen, das andere

Drittheil denen jenigen so zu Einholung desselben die Folge geleistet,

zu gute kommen, das Uebrige aber zu Bestreitung derer, bei solchem

_Casu_, etwan gemachten Unkosten angewendet werden.

[33] Wört- und buchstäblich nach der Urschrift.

Wir befehlen und verordnen über dieses noch ferner hiermit, daß

zuvörderst in denen Dörffern auch denen kleinen offenen Städtgen

gewisse Wächter, und zwar deren wenigstens zweene, oder nach

Gelegenheit der Größe oder Situation der Oerter, mehrere derselben so

allerseits mit tüchtiger Wehre zu versehen bestellt werden, welche

ordentlich, so wohl des Tages als des Nachts, und zwar des Nachts, wie

auch unter währenden GOttes Dienstes stärker, als um welche Zeit die

Leute meistens von ihren Häusern entfernt, mithin die Gefahr, wie auch

Gelegenheit zum Stehlen um so viel größer ist, herumgehen, und wo sie

was merken bei der Gemeinde Lärmen machen, selbige, wenn es in der

Nacht geschiehet, aufwecken, und zur Hilfe rufen, auch bei dergleichen

sich hervor thuender großen Unsicherheit im Lande, jedoch nur so lange

wie sie währet, und wenn die Unterthanen dazu sonst nicht auf eine

oder andere Art verbunden, und gehalten sein, ohne Folgerung, die

Ritter-Sitze und Höfe, wie solches ohne dem in der Landes-Constitution

_parte 2 da Constitut. 51._ enthalten sein, zugleich mit bewachen,

sonst aber jegliche halbe Stunde, gleichwie, in denen Städten

geschiehet, mit einem Horn an denen dazu beniemten Orten, zum Beweiß

ihrer Wachsamkeit, und daß noch nichts Verdächtiges wahrgenommen

worden, ein Zeichen und Laut von sich geben sollen.

Uebrigens ist durchgehends im Lande die ungesäumte Verfügung und

Anstalt zu machen, daß, wenn einiges Räuber- und Diebsgesindel,

deren Kleidungen, dem Vernehmen nach, auf solcher Art gemachet sein

sollten, daß sie selbige sogleich umwenden, und auff beeden Seiten

tragen, folglich sich darmit, wenn es nöthige alsobald verstellen

können, sich sollte blicken lassen, selbigem also gleich, um sie zur

Haft zu bringen, und fest zu machen, benöthigten Falles mit Zuziehung

bewehrter Mannschaft, deren einige wohl gar beritten zu machen, und

darmit auch die benachbarten Dörfer also fort zusammen kommen und

hülfliche Hand bieten können, mit dem Glocken-Schlage zu verfolgen,

fleißig nachgestellet, auch, da nöthig zu schleuniger Aufbietung

der Amts-Folge und anderer bedürffender Anstalten, in Unsere nächst

angelegene Aemter, oder andere Gerichte, benöthigte unverzügliche

Nachricht, entweder durch abzufertigen habenden Boten, zu Fuß, oder

zu Pferde, wie solches die Zeit und Gelegenheit leidet, ertheilet,

zugleich die dergestalt verdächtig-verspührten Personen, damit

sie, wenn sie anderwärts hin sich _salviren_ sollten, also gleich

erkennet werden, an ihren Kleidungen, auch sonsten beschrieben, der

Orth, wo solche benachbarte Gemeinden, mit der Folge ohngefehr sich

zu stellen haben, benennet, hiernächst von denjenigen Gemeinden, an

welche die erste Nachricht dergestalt ertheilet worden, davon, aus

eben dergleichen Art, die ihnen nächst gelegenen Dörfer, und so

ferner, in so weit es nöthig erachtet wird, benachrichtiget, und, da

die Gerichts-Herren, Beamte, oder Gemeinden, hierinnen sich säumig,

oder sonsten ihrer unterthänigsten Schuldigkeit gemäß, nicht bezeigen

sollten, wider selbige mit schon obberührter Strafe verfahren. Wie

nicht weniger wenn sich einige merken ließen, von denen, daß sie zu

einer Räuberbande oder Diebsrotte gehören, starker Verdacht vorhanden,

auff selbige, wenn sie sich zu gefährlicher Wehre oder mit Gewalt,

aller Warnung ungeachtet, widersetzen, und sie ohne Gegen-Gewalt, und

andere Gestalt nicht, zur Haft zu bringen sein möchten, allenfalls

Feuer gegeben, und ihnen dadurch Verwundungen beigebracht, oder sie

wohl gar darnieder geschossen, oder todt geschlagen, insonderheit,

damit sie sich, wie bishero geschehen, in denen Wäldern, nicht

aufhalten können, diese fleißig, und zwar, so viel die Unsrigen

betrifft, damit an denenselben und an der Wild-Bahn Uns kein Schaden

zugezogen werde, mit Zuziehung, und unter der Anführung Unserer

Jagd und Forst-Bedienten, die Wir hierzu absonderlich befehliget

haben, wobei auch zugleich entweder Unsere Beamten selbst, oder

doch einige Personen, so beim Amte verpflichtet, mit zugegen sein,

und die Amts-Land- und Stadt-Knechte mit ihren Fesseln und Banden

dahin mitgenommen werden sollen, durchsuchet und durchzogen, wenn

darinnen Unbekannte, so Schießgewehre bei sich haben, angehalten.

Nicht minder auch von denen Fehr- und Schiff- auch anderen Leuten, so

an denen Strömen und Flüssen, sonderlich an der Mulda als woselbst

sich dergleichen böses Volk am meisten blicken lassen soll, wohnen,

bei Strafe des Vestungs-Baues, niemand ohne richtigen Obrigkeitlichen

Paß, weder bei Tag noch Nacht über geführet: Sondern dergleichen

Personen bei denen Beamten oder Gerichts-Herren also gleich anzeiget,

und von diesen angehalten, das Schiß-Geveße und Kähne auch nicht so

bloß auf denen Strömen und Flüssen, damit sich deren nicht selbst

zur Ueberfahrt bedienen können, gelassen, sondern angeschlossen und

feste gemacht werden, und wenn, wie allbereit verlauten wollen, die

hin und wieder gehenden Posten unterwegs angegriffen werden sollten,

ist solches alsofort von denen _Passagieres_ und Postillons in denen

nächsten Gerichten und Orten wo sie am ersten darauf zu kommen

unverzüglich anzugeben und von selbiger Orts-Obrigkeit, alsofort ohne

dem geringsten Zeitverlust, denen Räubern jetzt vorgeschriebener

maassen, fleißig nachzusehen, weilen auch hiernächst zu vermuthen, daß

sothane allerseits Anstalten bei einem oder andern Gerichts-Herren

und Obrigkeit, da zumal die Räuber und Diebe sich stark zusammen

halten, und in Anzahl mit einander kommen, oder angetroffen werden

sollten, nicht genugsam zulänglich sein dürften, oder auch wohl

gar darbei, und sie anzugreiffen, oder sich ihrer zu bemächtigen,

einige Gefahr und Furcht vorhanden sein möchte, als haben so denn

erwähnte Gerichts-Obrigkeiten zu dem Ende, und auf benöthigten Fall,

die nächsten Beamten, oder ander Gerichte -- um Assistenz hierunter

schrifft- oder mündlich, nachdem es die Zeit und Beschaffenheit der

Umstände zulassen, oder erfordern will, zu requiriren und zu ersuchen,

als welches niemanden, an der, ihm sonst zustehenden Gerichtsbarkeit,

und habende Befugniß, präjudiciren soll; diese aber ihnen hierauf mit

aller Neben-Anstalt, Mannschaft und Gewehr, auch andern Bedürfnisse

und Verfügung, nach äußersten Möglichkeit willigst beizustehen, und

hilfreiche Hand zu leisten, kraft dieses befehlichet sein sollen,

woferne auch von solchem Landräubereischen Diebs-Gesindel ihrer so

viel ertappet, und eingefangen würden, daß die Gerichts-Obrigkeit ufm

Lande, so solche bekäme; selbige bei sich, und in ihren Gerichten,

ermangelnder Behältnisse und anderer mit einlaufenden Umstände

halber, nicht sicher genug, oder allezusammen verwahren könnte, so

können wir geschehen lassen, daß sie dieselben an Unsere ihnen

nächstbenachbarte Aemter überliefern, und abgeben mögen, Unsern Beamten

aber, selbige unweigerlich anzunehmen, und sie bei ihnen inmittelst

feste zu verwahren, also fort aber an unsere Landes-Regierung, allhier

zu fernerer Resolution bei Tag und Nacht ungesäumt ihren Bericht

zu erstatten hiermit schuldig und gehalten sein sollen. Da denn

sofort ohne Weitläufigkeit wider sie zu verfahren. Und weilen durch

dergleichen Einbrüche gewaltsame Thaten und Räubereien nicht nur der

öffentliche Land- und Hausfriede gebrochen wird, sondern auch solche

gemeiniglich des Nachts geschehen, und die Erfahrung zugleich bezeuget,

daß Unterschiedene, so dieses Unglück betroffen, sowohl ihres Vermögens

beraubet, als auch um selbiges anzugeben, insgleichen kein Geschrei

und Aufrufen zu machen, bis auf den Tod gepeiniget, geschlagen und

verwundet worden, solchem nach aber, daß dieses böse zusammen rottirte

Volk darbei zugleich _animum occidendi_ habe offenbahr, so sollen

sodann diejenigen, welche bei dergleichen That und Rotte angetroffen

und verfolget werden, ohne Unterschied, ob sie solche selbst verübet,

oder nur auf der Wacht gestanden, ingleichen, ob sie was von dem Raube

genossen oder nicht, an dem Leben, nach Beschaffenheit der vorfallenden

Umstände durch den Strang oder Rad gestrafet, diese Strafe auch

an der Landstraße, der Stadt oder Dorfes, wo die That geschehen,

exquiret werden. Worbei es denn auf ihr eigen Bekenntniß, und daß

solches _praecise extorquirt_ werden müsse, eben nicht ankommen,

sondern genug sein soll, daß sie bei dergleichen Gelegenheit ertappet

werden; Gestallt den auch nicht minder bei solchen Personen, wider

welche ein zugänglicher Verdacht, daß sie von dergleichen Banden

sein möchten, füglich zu fassen, der starke Staupen-Schlag, und noch

darauf der Vestungs-Bau -- statt haben soll, wann bei ihnen die zu

gewaltsamen Einbrüchen brauchende Instrumente, von Brech-Stangen und

dergleichen, oder auch einige von denen geraubten Sachen, welche der

Eigenthums-Herr, deme sie geraubet worden, eidlich beschweret, oder

dessen er sonst durch zwei tüchtige Zeugen zu überführen, befunden

werden, und der Beschuldigte nicht sofort _incontinenti_ beibringen

kann, wie auf was Art er zu denenselber rechtmässiger Weise gekommen,

da denn das selbst eigene Geständniß ebenermaßen nicht nöthig, und

haben wir, daß unsere Schöppen-Stühle und andere Rechts _Colegia in

sententionando_, sich hiernach achten sollen, an dieselben Verordnung

gethan.

Ferner soll das, in großer Anzahl, aus andern, in unserem Lande

sich hereingezogene, und faßt durchgehends sich befindliche viele

Bettel-Volk und _Vaganten_ durch jedes Ortsgerichts-Hülfe, aus einander

getrieben, die so hiesige Unterthanen, und im Lande geboren sein, im

Fall sie solches durch richtige Zeugnisse worunter aber diejenigen,

so von denen Richtern und Gemeinden in denen Dörfern ertheilet und

ausgestellt werden, nicht paßiren sollen, oder vor gültig zu halten

sind, darthun und erweisen können, in die Städte, Flecken, und Dörfer,

woher sie gebürtig oder, wo sie sich sonsten aufgehalten haben, zurück

verwiesen, durch zulängliche Personen von einem Orte zum andern biß

dahin geschaffet, und da sich findet, daß sie desfalls etwas falsches

angegeben, sogleich zur Haft gebracht, und zu weiterer Verordnung

zu unserer Landes-Regierung, Bericht erstattet, sonst aber daselbst

zur Arbeit angehalten, oder nothdürftig verpfleget, die fremden und

müssigen Bettler aber, auf jetzt erwähnter maasse, von einem Ort zum

andern, unter ernster Bedrohung, daferne sie in hiesigen Landen, beim

Bettlen wieder betreten werden, sie mit scharfer, auch befindenden

Dingen nach, mit Leibes-Straffe, als Staupen-Schlag und dergleichen,

beleget werden sollten, über die Gränze und wieder außm Lande

geschaffet, auch diejenigen, welche mit Ungestüm das Almosen fordern,

und wenn ihnen solches nicht also gleich, oder ihrem unverschämten

Verlangen nach, nicht genug gegeben und gereichet wird, darmit

nicht zufrieden sein wollen, und sich trotziger oder bedrohlicher

Worte vernehmen lassen, oder gar in der That sich dergestalt wieder

diejenigen, so ihnen nach ihrem Armuth oder Vermögen doch etwas geben,

oder sie gar, nach Beschaffenheit abweisen, ungebührlich bezeigen,

durchgehends aber, und ohne Unterschied alle Bettlere, so mit Degen

oder Schieß-Gewehre versehen, also gleich in Verhaft genommen, jedoch

diejenigen, so durch Krieg vertrieben, oder sonsten aus Verfolgung und

anderer Mitleidens-würdiger Noth und Drangsal in unsere Lande sich zu

begeben und darinnen Aufenthalt und Unterkommen zu suchen, wahrhaftig

und in der That genöthigt worden, zwar noch zur Zeit, wenn sie ihres

Armuths- und Beschaffenheit halber, glaubwürdige Zeugniß vorzuzeigen

haben, längstens noch eine Zeit von 4 Wochen _a dato publicationis_

dieses unsers Mandats an, wenn sie sich freiwillig eher wegbegeben

wollen, geduldet und gelitten, nach Verfließung derselben aber, es mit

ihnen, gleichwie von andern nur obgemeldet, gehalten. Das unverschämte

langweilige Betteln aber ihnen untersaget, und verwehret, und sie

hingegen zur Hand- und anderer Arbeit worzu sie tüchtig und geschickt,

anhalten und angewiesen, auch sollen die Unkosten, so unsere Beamten

bei einer oder anderer dergleichen Veranstaltung nothwendig und

unumgänglich aufwenden und verlegen möchten, ihnen auf ihre, hierüber

zu unserer Landes-Regierung erstattete Berichte, aus unserer Cammer

wieder erstattet und bezahlt werden.

Schlüßlich leben wir auch noch zu allen und jeden Gerichts-Obrigkeiten

und unseren sämmtlichen getreuen Unterthanen, des gnädigsten

Vertrauens, sie werden sowohl das, von uns hierinnen, und vormals

anbefohlene, genau und allenthalben bestens beobachten, und

demselben durchgehends gehorsamst nachkommen, als auch was sie

sonst zu Erreichung des hierunterführenden heilsamen Absehens, der

sich ereignenden Beschaffenheit nach, vor nützlich, nöthig und

zuträglich befunden werden, von selbsten anzuwenden, vorzukehren,

und zu veranstalten auch an Hand zu geben, vornehmlich aber, wie das

Räuberische Diebs-Gesindel auszukundschafften und zu ertappen, oder

fortzujagen, und zu vertreiben, möglichst bemühet sein, auch hierzu

sich um so viel mehr willigst anstellten, und bereit erfinden lassen,

als wohl hierunter die löbliche Absicht zu ihrer selbst eigenen und

des Ihrigen _Conservation_ geführet; Mithin zugleich die allgemeine

Landes-Sicherheit befördert, und festgestellt wird, wornach sich

jedermänniglich zu achten, auch vor Schaden, und bey Unterlassung

seiner Schuldigkeit und Pflicht hierunter, für schwerer Bestrafung zu

hüten, und wohl für zusehen hat; Des zur Urkund ist dieses mit unserm

Königl. Chur-_Secret_ besiegelt, und geben zu Dreßden, am _16. Sept.

Anno 1710_.

_Egon_ Fürst zu Fürstenberg.

Otto Heinrich Freyherr von Friesen.

Johan Christoph Günther.“ _S._

„Haben Sie gelesen, Werthester?“ -- fragte der rückkehrende Oberprofos.

„Ja wohl,“ -- entgegnete der Förster, -- „und mich höchlich erfreuet

über die gemeinnützigen Verfügungen, welche unser allergnädigster

Landesherr für das gemeine Beste so umsichtig getroffen hat, wobei ich

nur wünsche, daß diesen Verfügungen mit Kraft und Eifer genüget werde.“

„Es ist auch die höchste Zeit dazu,“ -- fiel Herr Hilmer ein -- „denn

kein Edelsitz und kein Bauernhof, selbst nicht die landesherrlichen

Gebäude und die Privathäuser in unsern Städten, sind mehr vor diesem

Raubgesindel sicher, das seine Streiche eben so schlau als verwegen

ausführt.“

„Die Bande, welche nun in unserm Sachsenlande so verderblich hauset,

und sehr zahlreich ist, nennt sich die schwarze Garde, und ihr

Oberhaupt, Lips Tullian, eine tollkühne, pfiffige Bestie, schon lange

als vogelfrei ausgerufen, hat bisher alle Bemühungen unserer muthigsten

und klügsten Häscher zu Schanden gemacht. Aber auf dieses Mandat hin

werde ich mir vom hochpreißlichen Festungs-Commando die Vergünstigung

erbitten, ganz allein auf den Fang dieses Erzbösewichts ausgehen zu

dürfen. Freund, er muß mein werden, er und die Gefürchtetsten seiner

Bande, dafür hafte ich mit meinem Kopfe.“

„Dazu wünsche ich Glück. Dieser Fang wäre für das ganze Land, ja auch

für andere Staaten, eine große Wohlthat, und für Sie, Herr Oberprofos,

ein werthvolles Ereigniß, da, ohne Zweifel, auf den Kopf solch eines

furchtbaren Menschen von der Regierung gewiß eine hohe Prämie gesetzt

ist.“

„Was Prämie!“ -- lachte der Oberprofos mit wild rollendem Auge und

grimmig verzerrtem Gesichte -- „Um Geld ist mir nicht zu thun, sondern

um den Spitzbuben und seine Hauptgesellen. Herr, das Herz im Leibe

zittert mir vor Freude, bei dem Gedanken, diese Bestien unter meine

Obhut zu bekommen. Es soll ihnen ein Leben werden, daß sie täglich Gott

bitten, auf dem Rabensteine zu enden. Getreulich will ich dafür sorgen,

in meinen unterirdischen Kerkern diese Hunde schon diesseits alles

abbüßen zu lassen, was sie gegen Gott und den Nächsten verschuldet

haben. Nun gute Nacht, mein gastlicher Freund. Den herzlichen Dank für

so treffliche Bewirthung und Gesellschaft, behalte ich mir auf morgen

vor.“

Mit einer recht unangenehmen Empfindung sah Förster Krause dem

Abgehenden nach. -- „Lieber, himmlischer Vater,“ -- sprach er wehmüthig

mit einem frommen Blicke nach oben -- „zürne mir nicht, wenn ich in

meinem beschränkten Geiste nicht zu fassen vermag, wie es dir genehm

sein kann, unter deinen guten Kindern Menschen walten zu lassen, die

solch einem Menschen verfallen!“ --

XXVII.

Eine unerwartete Nachricht.

Lips Tullian und seine Raubgenossen Eine romantische Schilderung der Thaten dieses furchtbaren Räuberhauptmanns und seiner Bande, welche im Anfange des 18. Jahrhunderts ganz Sachsen, Böhmen und Schlesien mit Furcht, Schrecken und Entsetzen erfüllte · 第 11 / 20 段