Berücksichtigung und werden hoffentlich seinerzeit vom Reichstag
angenommen werden. Das zweite Problem, welches die im Jahre 1902
vorgeschlagenen Verwaltungsmaßregeln enthält, ist am 18. Mai 1904
in Paris ratifiziert, und deshalb sind seine Bestimmungen in allen
kontrahierenden Staaten bereits eingeführt. Ihr Inhalt ist folgender:
Artikel 1.
Jede der vertragschließenden Regierungen verpflichtet sich, eine
Behörde zu errichten oder zu bestellen, der es obliegt, alle
Nachrichten über Anwerbung von Frauen und Mädchen zu Zwecken der
Unzucht im Auslande an einer Stelle zu sammeln; diese Behörde soll
das Recht haben, mit der in jedem der anderen vertragschließenden
Staaten errichteten gleichartigen Verwaltung unmittelbar zu
verkehren.
Artikel 2.
Jede der Regierungen verpflichtet sich, Überwachung ausüben
zu lassen, um, insbesondere auf den Bahnhöfen, in den
Einschiffungshäfen und während der Fahrt, die Begleiter von Frauen
und Mädchen, welche der Unzucht zugeführt werden sollen, ausfindig
zu machen. Zu diesem Zweck sollen an die Beamten oder alle sonst
dazu berufenen Personen Weisungen erlassen werden, um innerhalb der
gesetzlichen Grenzen alle Nachrichten zu beschaffen, die geeignet
sind, auf die Spur eines verbrecherischen Geschäftstreibens zu
führen.
Die Ankunft von Personen, welche offenbar Veranstalter, Gehilfen
oder Opfer eines solchen Geschäftstreibens zu sein scheinen, soll
gegebenenfalls den Behörden des Bestimmungsortes, den beteiligten
diplomatischen oder konsularischen Agenten oder jeder sonst
zuständigen Behörde gemeldet werden.
Artikel 3.
Die Regierungen verpflichten sich, gegebenenfalls innerhalb der
gesetzlichen Grenzen die Aussagen der Frauen und Mädchen fremder
Staatsangehörigkeit, die sich der Unzucht hingeben, aufnehmen zu
lassen, um ihre Identität und ihren Personenstand festzustellen und
zu ermitteln, wer sie zum Verlassen ihrer Heimat bestimmt hat. Die
eingezogenen Nachrichten sollen den Behörden des Heimatlandes der
besagten Frauen und Mädchen behufs ihrer etwaigen Heimschaffung
mitgeteilt werden.
Die Regierungen verpflichten sich, innerhalb der gesetzlichen
Grenzen und, soweit es geschehen kann, die Opfer eines
verbrecherischen Geschäftstreibens, wenn sie von Mitteln entblößt
sind, öffentlichen oder privaten Unterstützungsanstalten oder
Privatpersonen, welche die erforderlichen Sicherheiten bieten, im
Hinblick auf etwaige Heimschaffung vorläufig anzuvertrauen.
Die Regierungen verpflichten sich auch, innerhalb der gesetzlichen
Grenzen nach Möglichkeit diejenigen unter diesen Frauen und
Mädchen nach ihrem Heimatlande zurückzusenden, welche ihre
Heimschaffung nachsuchen, oder welche von Personen, unter deren
Gewalt sie stehen, beansprucht werden sollten. Die Heimschaffung
soll erst ausgeführt werden nach Verständigung über Identität und
Staatsangehörigkeit, sowie über den Ort und den Zeitpunkt der
Ankunft an den Grenzen. Jedes der vertragschließenden Länder soll
den Durchgang durch sein Gebiet erleichtern.
Der Schriftwechsel über die Heimschaffungen soll, soviel als
möglich, auf unmittelbarem Wege erfolgen.
Artikel 4.
Falls die heimzuschaffende Frauensperson (Frau oder Mädchen) die
Kosten ihrer Beförderung nicht selbst zurückerstatten kann und
weder Ehemann, Eltern noch Vormund hat, die für sie zahlen würden,
sollen die Kosten der Heimschaffung dem Lande, auf dessen Gebiet
sie sich aufhält, bis zu der Grenze oder dem Einschiffungshafen,
die in der Richtung nach dem Heimatlande die nächsten sind, zur
Last fallen und im übrigen das Heimatland belasten.
Artikel 5.
Durch die Bestimmungen der obigen Artikel 3 und 4 werden
besondere Vereinbarungen nicht berührt, die etwa zwischen den
vertragschließenden Regierungen bestehen möchten.
Artikel 6.
Die vertragschließenden Regierungen verpflichten sich, innerhalb
der gesetzlichen Grenzen nach Möglichkeit eine Überwachung der
Bureaus und Agenturen auszuüben, die sich damit befassen, Frauen
und Mädchen Stellen im Ausland zu vermitteln.
Artikel 7.
Den Staaten, die das gegenwärtige Abkommen nicht unterzeichnet
haben, soll der Beitritt freistehen. Zu diesem Zweck haben sie
ihre Absicht auf diplomatischem Wege der französischen Regierung
anzuzeigen, die hiervon allen vertragschließenden Staaten Kenntnis
geben wird.
Artikel 8.
Das gegenwärtige Abkommen soll sechs Monate nach dem Tage des
Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft treten. Falls
einer der vertragschließenden Teile es kündigen sollte, würde die
Kündigung nur in Ansehung dieses Teils wirksam werden, und zwar
erst zwölf Monate nach dem Tage der besagten Kündigung.
Artikel 9.
Das gegenwärtige Abkommen soll ratifiziert und die
Ratifikationsurkunden sollen in möglichst kurzer Frist in Paris
ausgetauscht werden.
Man sieht hieraus, daß die Regierungen, sobald sie sich von den
Gefahren des Mädchenhandels überzeugt hatten, sehr energisch vorgingen
und alles taten, um diesen Handel zu unterbinden. Die wichtigste
Einrichtung, welche durch die Pariser Konferenz geschaffen wurde, waren
die Zentralpolizeistellen, die in allen Ländern eingerichtet wurden.
Polizeiliche Maßregeln
Eine solche wurde am 1. 8. 1903 für Preußen begründet und am 1. 5. 1904
auf ganz Deutschland ausgedehnt. Sie befindet sich in Berlin und ist
der IV. Abteilung des Polizeipräsidiums unterstellt.
Der Grund, weshalb die Zentralpolizeistelle gerade dem Berliner
Polizeipräsidium unterstellt wurde, beruht auf praktischen Erwägungen.
Man wollte der Zentralstelle die hier bestehenden Einrichtungen
(Verbrecheralbum, Erkennungsdienst, Einwohnermeldeamt usw.) zugänglich
machen. An der Spitze der Zentralstelle steht ein Kriminalkommissar
als Vorsteher, dem ein zweiter Kommissar zu seiner Unterstützung und
Vertretung beigegeben ist. Unter diesen arbeiten 1 Wachtmeister und 15
Kriminalschutzleute. Die Kontrolle der Stellenvermittler, Überwachung
der Bahnhöfe und vor allem die Revision verdächtiger Quartiere ist ihre
Hauptaufgabe.
An diese Zentralpolizeistelle gehen alle Anzeigen über Mädchenhandel
oder Verdacht des Mädchenhandels. Sie besitzt deshalb die besten und
ausführlichsten Listen der Mädchenhändler. Leider erschwert der häufige
Namenswechsel der Händler genauere Feststellungen.
Der größte Vorteil dieser Zentralpolizeistelle ist der direkte
Verkehr mit den Zentralpolizeistellen der übrigen Länder. Da die
National-Komiteen einen eigenen internationalen Code herausgegeben
haben, ist der telegraphische Verkehr wesentlich verbilligt, und da
die Recherchen jetzt von der Genehmigung der Konsulate und Gerichte
unabhängig gemacht werden sind, ist es möglich, die Mädchenhändler
rechtzeitig zu verhaften und unschädlich zu machen. Hieraus hat man den
Schluß gezogen, daß der Mädchenhandel in den letzten Jahren zugenommen
hat. Dies ist ein Trugschluß. Die Bestrafung dieser Leute hat in der
Tat zugenommen, aber nicht, weil ihre Zahl zugenommen hat, sondern,
weil sie häufiger verhaftet werden. Dieser Erfolg ist durch das
Zusammenwirken von Zentralpolizeistelle und National-Komitee erzielt,
und wir können nur wünschen, daß dieser Kampf gegen die Händler eine
immer größere Ausdehnung gewinnen möge. Lediglich durch die Behörde
ist es möglich, die Mädchenhändler rechtzeitig zu ergreifen. Durch
die Enthüllungen des Mr. Coote hatte sich im Jahre 1899 das Deutsche
National-Komitee gebildet und in kurzer Zeit eine große Zahl von
Fürsorge-, Sittlichkeits- und Frauenvereinen zu einer Gruppe vereinigt,
welche den Zweck verfolgte, den Kampf gegen den Mädchenhandel zu führen.
Leider besitzt das National-Komitee keine Exekutivbeamten. Wenn also
etwas gegen die Mädchenhändler unternommen werden soll, ist das
Komitee stets auf die Hilfe und Unterstützung der Zentralpolizeistelle
angewiesen. Dafür muß die Polizei, wenn sie gefährdete Mädchen in einem
Asyl unterbringen will, sich wieder des National-Komitees bedienen.
Dieses Zusammenwirken hat es bewirkt, daß in keinem Lande der Kampf mit
größerem Erfolge geführt worden ist, als gerade in Deutschland.
Während die administrativen Vorschläge in allen vertragschließenden
Ländern schon im Jahre 1904 angenommen und ausgeführt wurden, sind die
legislativen Maßregeln bisher in ganz wenigen Ländern zur Ausführung
gelangt.
Gesetzliche Maßregeln
In Richterkreisen herrschte zunächst ziemlich allgemein die Ansicht,
Mädchenhandel sei lediglich eine spezielle Form der Kuppelei, und eine
Änderung der deutschen Gesetzgebung sei wegen dieses Handels nicht
nötig. Daß die Definition der Kuppelei auch auf den Mädchenhändler
Anwendung findet, ist zweifellos; auch der Mädchenhändler leistet
durch seine Vermittlung gewohnheitsmäßig und aus Eigennutz der
Unzucht Vorschub. Trotzdem besteht zwischen Mädchenhandel und
Kuppelei ein ganz wesentlicher Unterschied, der hauptsächlich durch
das Wort „verschleppen“ charakterisiert wird. Hierdurch wird die
Eigentümlichkeit des Mädchenhandels, nämlich die Internationalität,
veranlaßt. Diese beiden Begriffe spielen bei der gewöhnlichen Kuppelei
selten eine Rolle, sind aber bei dem Mädchenhandel das entscheidende
Moment. Aus diesem Grunde ist es notwendig, den Mädchenhandel als
besonderes Verbrechen zu betrachten und für ihn strengere Strafen in
Aussicht zu nehmen als für die Kuppelei.
Immerhin müssen wir es schon dankbar anerkennen, daß wenigstens
durch den Kampf gegen die Kuppelei die schlimmsten Auswüchse der
geschlechtlichen Ausschweifungen beseitigt werden. Viele Menschen
würden teils aus Bequemlichkeit, teils aus Besorgnis, sich zu
kompromittieren, gar nicht dazu kommen, zweifelhafte Bekanntschaften zu
machen; durch die Gefälligkeit von solchen Personen, die ohne Arbeit
möglichst viel Geld zu verdienen suchen, werden ihnen bequeme Angebote
gemacht, die allerdings teuer bezahlt werden müssen. Die Kuppelei wird
deshalb in den meisten Ländern bestraft. Sie ist aber im Vergleich zum
Mädchenhandel ein leichtes Vergehen. Dieser degradiert den Menschen zum
Tier, das auf dem Viehmarkt verkauft wird. Ein derartiges Vergehen,
welches in den Strafgesetzbüchern nicht vorgesehen war, mußte endlich
in allen Ländern dazu führen, strenge Maßregeln gegen diese Händler zu
ergreifen.
Der neue Strafgesetzentwurf
Im Deutschen Reich steht die Revision des Strafgesetzbuches
bevor. Eine Kommission, die schon seit Jahren mit der
Vorarbeit hierzu beschäftigt ist, hat im Anfang des Jahres den
Wortlaut der Paragraphen veröffentlicht, welche dem Reichstag
vorgeschlagen werden sollen. Auch in diesem Vorschlag ist das Wort
„Mädchenhandel“ nicht erwähnt, dagegen enthält der neue § 253,
welcher die schwere Kuppelei und den Mädchenhandel zusammenfaßt,
genaue Strafabmessungen gegen den Mädchenhandel: „Wer 1. ein
Gewerbe daraus macht, Frauenspersonen der Unzucht zuzuführen; 2.
zur Begehung der Kuppelei hinterlistige Kunstgriffe anwendet, wird
mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren, bei mildernden Umständen mit
Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft.“
In der diesem Entwurf beigegebenen Begründung ist aber das Wort
„Frauenhandel“ gebraucht und eine Definition gegeben, die sich
ungefähr mit der unserigen deckt. Der Wortlaut ist folgender:
Hier ist in No. 1 eine Strafbestimmung gegen den sogenannten
Frauenhandel vorgeschlagen. Damit soll eine allseits empfundene
Lücke des geltenden Rechts ausgefüllt werden. Die Frauenhäuser
fördern die Unzucht nicht durch das Bereitstellen von Dirnen
oder von Frauen unmittelbar zur Unzucht, sondern in der Regel
durch das Anwerben und Verhandeln von Frauen zu Prostitutions-
und namentlich zu Bordellzwecken. Dieses Anwerben und Verhandeln
geschieht, da im Inland Bordelle gesetzlich nicht geduldet werden,
meist nach dem Ausland. Zu der erforderlichen strafrechtlichen
Repression gegen den Frauen- oder Mädchenhandel reichen die
bisher bestehenden Strafvorschriften nicht vollständig zu. Die
Überführung von Frauenspersonen in ein Bordell konnte zwar in
der Regel aus § 180 bestraft werden. Allein diese Bestrafung war
bei der verhältnismäßig milden Strafdrohung dieses Paragraphen
gegenüber dem hier ausnahmslos vorliegenden gewerbsmäßigen Treiben
viel zu gelinde. Außerdem aber war der Versuch straflos; es
konnten also diejenigen Fälle nicht getroffen werden, in denen
ein vollendetes Vorschubleisten durch Gewährung oder Verschaffung
von Gelegenheit oder durch Vermittlung noch nicht vorlag. Dies
traf aber auf die im Inland vorgenommenen „Anwerbungsakte“ oft zu.
Hierin ist dieser Übelstand durch den Entwurf insofern gemildert,
als er die bestimmten Mittel der Kuppelei bereits gestrichen und
damit die Strafbarkeit hinsichtlich der Verführungshandlungen
erweitert hat. Dies genügt jedoch nicht dem Bedürfnis, zumal die
Milde der Bestrafung dadurch nicht beseitigt ist. Ferner konnte
der Mädchenhandel auch unter § 181 No. 1 fallen, nämlich, wenn er
mittels hinterlistiger Kunstgriffe begangen war: dieser Beweis
gelang jedoch selten. Endlich stand noch die Sonderbestimmung im
§ 48 des Auswanderungsgesetzes vom 9. Juni 1897 zur Verfügung,
welche denjenigen mit Zuchthaus zu fünf Jahren bedroht, der
eine Frauensperson zu dem Zweck, sie der gewerbsmäßigen Unzucht
zuzuführen, mittels arglistiger Verschweigung dieses Zweckes zur
Auswanderung verleitet. Allein auch diese, an sich genügend schwere
Strafbestimmung, hat sich als nicht zureichend erwiesen, da sie
auf die Fälle, in denen der verfolgte Zweck entweder überhaupt
nicht oder nicht „arglistig“ verschwiegen worden ist, sowie auf die
immerhin vorkommenden Fälle der Versorgung inländischer Bordelle
aus In- und Ausland keine Anwendung finden kann. Auch die sonstigen
etwa einschlägigen Strafvorschriften über Menschenraub, Kindesraub
oder Entführung treffen in den seltensten Fällen zu.
Dem Mädchenhändler ist zudem in vielen Fällen eine unmittelbare
Förderung fremder Unzucht nicht nachweisbar. Auch ist das
Treiben der Frauenhändler so vielgestaltig, daß, um dieses
gemeingefährliche Verbrechen sicher zu treffen, eine besondere
Strafbestimmung hiergegen notwendig ist, die möglichst weitgehend
die gefährlichen Arten des Frauenhandels umfaßt.
Daher will der § 253 in No. 1 denjenigen strafen, der ein
Gewerbe daraus macht, Frauenspersonen der Unzucht zuzuführen.
Die Einschränkung auf gewerbsmäßiges Handeln war geboten, um die
Strafbarkeit auf die eigentlichen Mädchenhändler zu beschränken
und nicht auch harmlosere Fälle zu treffen, wie z. B., wenn eine
Prostituierte ihre Freundin verleitet, sich demselben Gewerbe
zuzuwenden.
Durch das Erfordernis der Gewerbsmäßigkeit wird zwar der
Schuldbeweis erschwert, jedoch in den Fällen, die hier allein
getroffen werden sollen, doch wohl nicht in zu weitgehendem
Maße. Denn gerade das Treiben der Mädchenhändler ist für die
Gewerbsmäßigkeit ihres Handelns so charakteristisch, daß meist
schon aus einem einzelnen festgestellten Falle ein sicherer Schluß
zu ziehen sein wird.
Andererseits ermöglicht die Fassung: „wer ein Gewerbe daraus
macht“, auch das Anwerben für das eigene Bordell in Betracht zu
ziehen. Soweit die angeführten sonstigen Strafbestimmungen sich mit
dieser neuen Strafbestimmung nicht decken, bleiben sie in Kraft.
Dies gilt insbesondere für die Fälle der Nichtgewerbsmäßigkeit auch
in bezug auf § 48 des Auswanderungsgesetzes.
Der Paragraph macht keinen Unterschied zwischen bescholtenen
und unbescholtenen Frauenspersonen, was dem inneren Grunde der
Strafbarkeit entsprechen dürfte. Die Handlung selbst wird sich
in der Regel als Anwerben und Verhandeln von Frauenspersonen zur
Unzucht darstellen. Allein daneben können auch solche Handlungen
vorkommen, die nicht ein förmliches Anwerben oder Verhandeln
bilden. Deshalb ist der weitere Ausdruck „zuführen“ gewählt. Eine
Beschränkung auf das Zuführen zur gewerbsmäßigen Unzucht ist nicht
erfolgt. Sie würde zu weit gehen und Fälle außer Betracht lassen,
bei denen ebenfalls mit Rücksicht auf die Gemeingefährlichkeit des
Mädchenhandels das strafrechtliche Einschreiten angezeigt ist.
Wenn man diese Begründung mit der von uns in der Einleitung
wiedergegebenen Auffassung der kriminalistischen Kreise vergleicht,
wird man über den Unterschied erstaunt sein. Erstere war entstanden
durch die Erfahrungen, die in der gerichtlichen Praxis gemacht
waren, letztere ist veranlaßt durch die Berichte, welche das
Deutsche National-Komitee über seine nationalen Konferenzen und
Kongresse veröffentlicht hat.
Zu der vorstehenden Fassung des neuen Strafgesetzentwurfes ist folgende
Kritik des Rechtsanwalts Dr. +Alsberg+ von Interesse:
„Ein Sonderdelikt des Frauenhandels kennt unser geltendes Recht
nicht. Ein Teil der in Betracht kommenden Tatbestände läßt sich
unter dem Gesichtspunkt der Kuppelei, insbesondere der Kuppelei
mittels hinterlistiger Kunstgriffe, vor allem aber auf Grund des §
48 des Auswanderungsgesetzes vom 9. Juni 1897, bestrafen, welcher
für denjenigen Zuchthausstrafe bis zu fünf Jahren androht, der
eine Frauensperson zu dem Zweck, sie der gewerbsmäßigen Unzucht
zuzuführen, mittels arglistiger Verschweigung dieses Zweckes zur
Auswanderung verleitet. Daneben läßt sich vereinzelt der Tatbestand der
Entführung und des Kinderraubes, schließlich auch der Tatbestand des
Menschenraubes zur Anwendung bringen.
Die Merkmale der Zuführung nach einem Auslandsstaat und der arglistigen
Verschweigung des Zwecks der Verleitung zur Auswanderung sind für das
Wesen des Frauenhandels typisch. Es ist interessant, zu sehen, daß
der Vorentwurf zum schweizerischen Strafgesetzbuch in seinem § 134
als das entscheidende Moment des Frauenhandels einen der arglistigen
Verschweigung zum mindesten nahe verwandten Begriff ansieht, nämlich
das Handeln gegen den Willen der Frauensperson, und daß der Vorentwurf
zu einem österreichischen Strafgesetzbuch in seinem § 280 als das
wesentlichste Merkmal des Frauenhandels die Überführung nach einem
anderen Staat als den Heimatsstaat betrachtet.
Keins dieser Tatbestandsmerkmale begegnet uns in dem § 253 unseres
Vorentwurfs. Der § 253 betrachtet als Frauenhändler schlechthin
denjenigen, der ein Gewerbe daraus macht, Frauenspersonen der Unzucht
zuzuführen. Als ein dem österreichischen und schweizerischen Vorentwurf
unbekanntes Merkmal führt er das der Gewerbsmäßigkeit ein.
Der Tatbestand des § 253 ist ein ungemein weit umgrenzter. Er trifft in
gleicher Weise denjenigen, der eine großjährige Prostituierte im Inland
für das eigene Bordell anwirbt, wie denjenigen, der eine unbescholtene,
minderjährige Frauensperson mittels Arglist in ein im Ausland gelegenes
Bordell überführt. Gewiß braucht der erstgenannte Täter nach dem
vorgeschlagenen § 253 nicht so schwer bestraft zu werden, wie der
letztgenannte Täter. Der Strafrahmen bewegt sich zwischen sechs Monat
Gefängnis und fünf Jahren Zuchthaus. Aber selbst, wenn man annimmt,
daß der erstgenannte Täter unter Zubilligung mildernder Umstände mit
Gefängnis nicht unter sechs Monate bestraft wird, was jedenfalls
durchaus nicht sicher ist, wenn er sich im Rückfall befindet, so
widerstrebt es doch, derartig heterogene Vorgänge unter demselben
juristischen Tatbestand zu subsumieren.
Es dürfte sich daher zum mindesten empfehlen, zunächst einen einfachen
Begriff des Frauenhandels zu bilden und diesem Begriff qualifizierte
Tatbestände anzureihen, in die die Merkmale der Auslandsüberführung,
der Minderjährigkeit, der Unbescholtenheit, der Arglist usw.
aufzunehmen wären.
Nicht unbedenklich erscheint es aber auch, das entscheidende Merkmal in
der Gewerbsmäßigkeit zu finden. Gewiß hat die Begründung darin recht,
daß es durch die Beschränkung des Tatbestandes auf gewerbsmäßiges
Handeln ausgeschlossen ist, manche harmlose Fälle zu treffen, wie z.
B. den von der Begründung erwähnten Fall, daß eine Prostituierte ihre
Freundin verleitet, sich demselben Gewerbe zuzuwenden. Aber nach dem
vorgeschlagenen § 253 wird auch derjenige als Mädchenhändler anzusehen
sein, der gegen Entlohnung einem Bordellwirt Prostituierte zuführt,
deren eigenes Streben darauf gerichtet ist, in einem Bordell Unterkunft
zu finden. Ob ein solcher Fall aber weniger harmlos ist, wie der von
der Begründung hervorgehobene, wird wohl mit Recht in Zweifel gezogen
werden dürfen. Auf der anderen Seite ist auch zu beachten, daß das
Tatbestandsmerkmal der Gewerbsmäßigkeit häufig sehr schwer nachweisbar
ist, und daß sich Fälle denken lassen, in denen eine Gewerbsmäßigkeit
zweifellos nicht vorhanden ist, ein Strafbedürfnis sich aber trotzdem
in hohem Maße geltend macht. Wer in einem Einzelfall, ohne die Absicht,
ein gleiches bei anderer sich ihm bietender Gelegenheit zu tun, ein
Mädchen verschleppt, um sie der gewerbsmäßigen Unzucht zuzuführen,
handelt nicht gewerbsmäßig; er kann daher auf Grund des vorgeschlagenen
§ 253 noch nicht zur Verantwortung gezogen werden.
Nach dem vorgeschlagenen § 253 kann auch der Versuch des Frauenhandels
bestraft werden. Bloße Vorbereitungshandlungen sind aber unter
dem Tatbestand des § 253 nicht zu fassen. Wer sich also mit einem
anderen verbindet, um Frauenhandel zu treiben, kann auf Grund des
§ 253 weder wegen vollendeten, noch wegen versuchten Frauenhandels
zur Verantwortung gezogen werden. Der österreichische Vorentwurf
hat in seinem § 281 ein Sonderdelikt ausgebildet, das derartige
Vorbereitungshandlungen unter Strafe stellt.
Der vorgeschlagene § 253 wird jedenfalls, ehe er Gesetz wird, einer
sorgfältigen Revision und Neuredaktion unterzogen werden müssen.“
Auch aus dieser Kritik geht wieder die Schwierigkeit der Aufgabe
hervor. Haben nicht vor 50 Jahren bei Beseitigung des schwarzen
Sklavenhandels ähnliche Zustände bestanden? Haben nicht auch damals
viele sehr kluge Leute erklärt, daß die Beseitigung desselben unmöglich
sei? Trotzdem ist es gelungen. Ebenso wird auch der Handel mit weißen
Geschlechtssklavinnen verschwinden, sobald der Kampf allgemein
aufgenommen wird. Das National-Komitee allein kann diesen Erfolg nicht
erreichen. Hier gilt es wie überall: „Vereinte Kräfte führen zum Ziel“.
Deshalb wiederhole ich an alle jungen Mädchen die Bitte: daß sie,
wenn sie Stellungen im Ausland annehmen, dieses nur dann tun, wenn
sie in irgendeiner Weise zuverlässige Erkundigungen eingezogen haben;
an alle Eltern, daß sie ihre Töchter nicht abreisen lassen, ohne sie
zu diesen Erkundigungen gezwungen zu haben; an alle Behörden, daß sie
die gegen die öffentlichen Häuser gegebenen Bestimmungen und Gesetze
auch befolgen, und an die gesamte Presse die Bitte, daß sie uns auch
in Zukunft in derselben Weise unterstützen mögen wie bisher und die in
diesen Zeilen niedergelegten Ansichten nicht völlig totschweige.
Die Tätigkeit der National-Komiteen
Durch die Agitation des Herrn Coote waren in den größeren zivilisierten
Staaten National-Komiteen entstanden, welche es sich zur Aufgabe
gemacht hatten, den Mädchenhandel aus der Welt zu schaffen.
Im allgemeinen bestanden diese National-Komiteen aus hervorragenden
Persönlichkeiten, aus den Vorsitzenden der Sittlichkeits- und
Frauenvereine, aus Vertretern der verschiedenen Ministerien und
Behörden. In den Versammlungen wurden dann die Mittel und Wege
beraten, welche in Vorschlag gebracht werden sollten, um den
Mädchenhandel aus der Welt zu schaffen.