In dem Entwurf für das neue Strafgesetzbuch finden diese Vorschläge

Berücksichtigung und werden hoffentlich seinerzeit vom Reichstag

angenommen werden. Das zweite Problem, welches die im Jahre 1902

vorgeschlagenen Verwaltungsmaßregeln enthält, ist am 18. Mai 1904

in Paris ratifiziert, und deshalb sind seine Bestimmungen in allen

kontrahierenden Staaten bereits eingeführt. Ihr Inhalt ist folgender:

Artikel 1.

Jede der vertragschließenden Regierungen verpflichtet sich, eine

Behörde zu errichten oder zu bestellen, der es obliegt, alle

Nachrichten über Anwerbung von Frauen und Mädchen zu Zwecken der

Unzucht im Auslande an einer Stelle zu sammeln; diese Behörde soll

das Recht haben, mit der in jedem der anderen vertragschließenden

Staaten errichteten gleichartigen Verwaltung unmittelbar zu

verkehren.

Artikel 2.

Jede der Regierungen verpflichtet sich, Überwachung ausüben

zu lassen, um, insbesondere auf den Bahnhöfen, in den

Einschiffungshäfen und während der Fahrt, die Begleiter von Frauen

und Mädchen, welche der Unzucht zugeführt werden sollen, ausfindig

zu machen. Zu diesem Zweck sollen an die Beamten oder alle sonst

dazu berufenen Personen Weisungen erlassen werden, um innerhalb der

gesetzlichen Grenzen alle Nachrichten zu beschaffen, die geeignet

sind, auf die Spur eines verbrecherischen Geschäftstreibens zu

führen.

Die Ankunft von Personen, welche offenbar Veranstalter, Gehilfen

oder Opfer eines solchen Geschäftstreibens zu sein scheinen, soll

gegebenenfalls den Behörden des Bestimmungsortes, den beteiligten

diplomatischen oder konsularischen Agenten oder jeder sonst

zuständigen Behörde gemeldet werden.

Artikel 3.

Die Regierungen verpflichten sich, gegebenenfalls innerhalb der

gesetzlichen Grenzen die Aussagen der Frauen und Mädchen fremder

Staatsangehörigkeit, die sich der Unzucht hingeben, aufnehmen zu

lassen, um ihre Identität und ihren Personenstand festzustellen und

zu ermitteln, wer sie zum Verlassen ihrer Heimat bestimmt hat. Die

eingezogenen Nachrichten sollen den Behörden des Heimatlandes der

besagten Frauen und Mädchen behufs ihrer etwaigen Heimschaffung

mitgeteilt werden.

Die Regierungen verpflichten sich, innerhalb der gesetzlichen

Grenzen und, soweit es geschehen kann, die Opfer eines

verbrecherischen Geschäftstreibens, wenn sie von Mitteln entblößt

sind, öffentlichen oder privaten Unterstützungsanstalten oder

Privatpersonen, welche die erforderlichen Sicherheiten bieten, im

Hinblick auf etwaige Heimschaffung vorläufig anzuvertrauen.

Die Regierungen verpflichten sich auch, innerhalb der gesetzlichen

Grenzen nach Möglichkeit diejenigen unter diesen Frauen und

Mädchen nach ihrem Heimatlande zurückzusenden, welche ihre

Heimschaffung nachsuchen, oder welche von Personen, unter deren

Gewalt sie stehen, beansprucht werden sollten. Die Heimschaffung

soll erst ausgeführt werden nach Verständigung über Identität und

Staatsangehörigkeit, sowie über den Ort und den Zeitpunkt der

Ankunft an den Grenzen. Jedes der vertragschließenden Länder soll

den Durchgang durch sein Gebiet erleichtern.

Der Schriftwechsel über die Heimschaffungen soll, soviel als

möglich, auf unmittelbarem Wege erfolgen.

Artikel 4.

Falls die heimzuschaffende Frauensperson (Frau oder Mädchen) die

Kosten ihrer Beförderung nicht selbst zurückerstatten kann und

weder Ehemann, Eltern noch Vormund hat, die für sie zahlen würden,

sollen die Kosten der Heimschaffung dem Lande, auf dessen Gebiet

sie sich aufhält, bis zu der Grenze oder dem Einschiffungshafen,

die in der Richtung nach dem Heimatlande die nächsten sind, zur

Last fallen und im übrigen das Heimatland belasten.

Artikel 5.

Durch die Bestimmungen der obigen Artikel 3 und 4 werden

besondere Vereinbarungen nicht berührt, die etwa zwischen den

vertragschließenden Regierungen bestehen möchten.

Artikel 6.

Die vertragschließenden Regierungen verpflichten sich, innerhalb

der gesetzlichen Grenzen nach Möglichkeit eine Überwachung der

Bureaus und Agenturen auszuüben, die sich damit befassen, Frauen

und Mädchen Stellen im Ausland zu vermitteln.

Artikel 7.

Den Staaten, die das gegenwärtige Abkommen nicht unterzeichnet

haben, soll der Beitritt freistehen. Zu diesem Zweck haben sie

ihre Absicht auf diplomatischem Wege der französischen Regierung

anzuzeigen, die hiervon allen vertragschließenden Staaten Kenntnis

geben wird.

Artikel 8.

Das gegenwärtige Abkommen soll sechs Monate nach dem Tage des

Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft treten. Falls

einer der vertragschließenden Teile es kündigen sollte, würde die

Kündigung nur in Ansehung dieses Teils wirksam werden, und zwar

erst zwölf Monate nach dem Tage der besagten Kündigung.

Artikel 9.

Das gegenwärtige Abkommen soll ratifiziert und die

Ratifikationsurkunden sollen in möglichst kurzer Frist in Paris

ausgetauscht werden.

Man sieht hieraus, daß die Regierungen, sobald sie sich von den

Gefahren des Mädchenhandels überzeugt hatten, sehr energisch vorgingen

und alles taten, um diesen Handel zu unterbinden. Die wichtigste

Einrichtung, welche durch die Pariser Konferenz geschaffen wurde, waren

die Zentralpolizeistellen, die in allen Ländern eingerichtet wurden.

Polizeiliche Maßregeln

Eine solche wurde am 1. 8. 1903 für Preußen begründet und am 1. 5. 1904

auf ganz Deutschland ausgedehnt. Sie befindet sich in Berlin und ist

der IV. Abteilung des Polizeipräsidiums unterstellt.

Der Grund, weshalb die Zentralpolizeistelle gerade dem Berliner

Polizeipräsidium unterstellt wurde, beruht auf praktischen Erwägungen.

Man wollte der Zentralstelle die hier bestehenden Einrichtungen

(Verbrecheralbum, Erkennungsdienst, Einwohnermeldeamt usw.) zugänglich

machen. An der Spitze der Zentralstelle steht ein Kriminalkommissar

als Vorsteher, dem ein zweiter Kommissar zu seiner Unterstützung und

Vertretung beigegeben ist. Unter diesen arbeiten 1 Wachtmeister und 15

Kriminalschutzleute. Die Kontrolle der Stellenvermittler, Überwachung

der Bahnhöfe und vor allem die Revision verdächtiger Quartiere ist ihre

Hauptaufgabe.

An diese Zentralpolizeistelle gehen alle Anzeigen über Mädchenhandel

oder Verdacht des Mädchenhandels. Sie besitzt deshalb die besten und

ausführlichsten Listen der Mädchenhändler. Leider erschwert der häufige

Namenswechsel der Händler genauere Feststellungen.

Der größte Vorteil dieser Zentralpolizeistelle ist der direkte

Verkehr mit den Zentralpolizeistellen der übrigen Länder. Da die

National-Komiteen einen eigenen internationalen Code herausgegeben

haben, ist der telegraphische Verkehr wesentlich verbilligt, und da

die Recherchen jetzt von der Genehmigung der Konsulate und Gerichte

unabhängig gemacht werden sind, ist es möglich, die Mädchenhändler

rechtzeitig zu verhaften und unschädlich zu machen. Hieraus hat man den

Schluß gezogen, daß der Mädchenhandel in den letzten Jahren zugenommen

hat. Dies ist ein Trugschluß. Die Bestrafung dieser Leute hat in der

Tat zugenommen, aber nicht, weil ihre Zahl zugenommen hat, sondern,

weil sie häufiger verhaftet werden. Dieser Erfolg ist durch das

Zusammenwirken von Zentralpolizeistelle und National-Komitee erzielt,

und wir können nur wünschen, daß dieser Kampf gegen die Händler eine

immer größere Ausdehnung gewinnen möge. Lediglich durch die Behörde

ist es möglich, die Mädchenhändler rechtzeitig zu ergreifen. Durch

die Enthüllungen des Mr. Coote hatte sich im Jahre 1899 das Deutsche

National-Komitee gebildet und in kurzer Zeit eine große Zahl von

Fürsorge-, Sittlichkeits- und Frauenvereinen zu einer Gruppe vereinigt,

welche den Zweck verfolgte, den Kampf gegen den Mädchenhandel zu führen.

Leider besitzt das National-Komitee keine Exekutivbeamten. Wenn also

etwas gegen die Mädchenhändler unternommen werden soll, ist das

Komitee stets auf die Hilfe und Unterstützung der Zentralpolizeistelle

angewiesen. Dafür muß die Polizei, wenn sie gefährdete Mädchen in einem

Asyl unterbringen will, sich wieder des National-Komitees bedienen.

Dieses Zusammenwirken hat es bewirkt, daß in keinem Lande der Kampf mit

größerem Erfolge geführt worden ist, als gerade in Deutschland.

Während die administrativen Vorschläge in allen vertragschließenden

Ländern schon im Jahre 1904 angenommen und ausgeführt wurden, sind die

legislativen Maßregeln bisher in ganz wenigen Ländern zur Ausführung

gelangt.

Gesetzliche Maßregeln

In Richterkreisen herrschte zunächst ziemlich allgemein die Ansicht,

Mädchenhandel sei lediglich eine spezielle Form der Kuppelei, und eine

Änderung der deutschen Gesetzgebung sei wegen dieses Handels nicht

nötig. Daß die Definition der Kuppelei auch auf den Mädchenhändler

Anwendung findet, ist zweifellos; auch der Mädchenhändler leistet

durch seine Vermittlung gewohnheitsmäßig und aus Eigennutz der

Unzucht Vorschub. Trotzdem besteht zwischen Mädchenhandel und

Kuppelei ein ganz wesentlicher Unterschied, der hauptsächlich durch

das Wort „verschleppen“ charakterisiert wird. Hierdurch wird die

Eigentümlichkeit des Mädchenhandels, nämlich die Internationalität,

veranlaßt. Diese beiden Begriffe spielen bei der gewöhnlichen Kuppelei

selten eine Rolle, sind aber bei dem Mädchenhandel das entscheidende

Moment. Aus diesem Grunde ist es notwendig, den Mädchenhandel als

besonderes Verbrechen zu betrachten und für ihn strengere Strafen in

Aussicht zu nehmen als für die Kuppelei.

Immerhin müssen wir es schon dankbar anerkennen, daß wenigstens

durch den Kampf gegen die Kuppelei die schlimmsten Auswüchse der

geschlechtlichen Ausschweifungen beseitigt werden. Viele Menschen

würden teils aus Bequemlichkeit, teils aus Besorgnis, sich zu

kompromittieren, gar nicht dazu kommen, zweifelhafte Bekanntschaften zu

machen; durch die Gefälligkeit von solchen Personen, die ohne Arbeit

möglichst viel Geld zu verdienen suchen, werden ihnen bequeme Angebote

gemacht, die allerdings teuer bezahlt werden müssen. Die Kuppelei wird

deshalb in den meisten Ländern bestraft. Sie ist aber im Vergleich zum

Mädchenhandel ein leichtes Vergehen. Dieser degradiert den Menschen zum

Tier, das auf dem Viehmarkt verkauft wird. Ein derartiges Vergehen,

welches in den Strafgesetzbüchern nicht vorgesehen war, mußte endlich

in allen Ländern dazu führen, strenge Maßregeln gegen diese Händler zu

ergreifen.

Der neue Strafgesetzentwurf

Im Deutschen Reich steht die Revision des Strafgesetzbuches

bevor. Eine Kommission, die schon seit Jahren mit der

Vorarbeit hierzu beschäftigt ist, hat im Anfang des Jahres den

Wortlaut der Paragraphen veröffentlicht, welche dem Reichstag

vorgeschlagen werden sollen. Auch in diesem Vorschlag ist das Wort

„Mädchenhandel“ nicht erwähnt, dagegen enthält der neue § 253,

welcher die schwere Kuppelei und den Mädchenhandel zusammenfaßt,

genaue Strafabmessungen gegen den Mädchenhandel: „Wer 1. ein

Gewerbe daraus macht, Frauenspersonen der Unzucht zuzuführen; 2.

zur Begehung der Kuppelei hinterlistige Kunstgriffe anwendet, wird

mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren, bei mildernden Umständen mit

Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft.“

In der diesem Entwurf beigegebenen Begründung ist aber das Wort

„Frauenhandel“ gebraucht und eine Definition gegeben, die sich

ungefähr mit der unserigen deckt. Der Wortlaut ist folgender:

Hier ist in No. 1 eine Strafbestimmung gegen den sogenannten

Frauenhandel vorgeschlagen. Damit soll eine allseits empfundene

Lücke des geltenden Rechts ausgefüllt werden. Die Frauenhäuser

fördern die Unzucht nicht durch das Bereitstellen von Dirnen

oder von Frauen unmittelbar zur Unzucht, sondern in der Regel

durch das Anwerben und Verhandeln von Frauen zu Prostitutions-

und namentlich zu Bordellzwecken. Dieses Anwerben und Verhandeln

geschieht, da im Inland Bordelle gesetzlich nicht geduldet werden,

meist nach dem Ausland. Zu der erforderlichen strafrechtlichen

Repression gegen den Frauen- oder Mädchenhandel reichen die

bisher bestehenden Strafvorschriften nicht vollständig zu. Die

Überführung von Frauenspersonen in ein Bordell konnte zwar in

der Regel aus § 180 bestraft werden. Allein diese Bestrafung war

bei der verhältnismäßig milden Strafdrohung dieses Paragraphen

gegenüber dem hier ausnahmslos vorliegenden gewerbsmäßigen Treiben

viel zu gelinde. Außerdem aber war der Versuch straflos; es

konnten also diejenigen Fälle nicht getroffen werden, in denen

ein vollendetes Vorschubleisten durch Gewährung oder Verschaffung

von Gelegenheit oder durch Vermittlung noch nicht vorlag. Dies

traf aber auf die im Inland vorgenommenen „Anwerbungsakte“ oft zu.

Hierin ist dieser Übelstand durch den Entwurf insofern gemildert,

als er die bestimmten Mittel der Kuppelei bereits gestrichen und

damit die Strafbarkeit hinsichtlich der Verführungshandlungen

erweitert hat. Dies genügt jedoch nicht dem Bedürfnis, zumal die

Milde der Bestrafung dadurch nicht beseitigt ist. Ferner konnte

der Mädchenhandel auch unter § 181 No. 1 fallen, nämlich, wenn er

mittels hinterlistiger Kunstgriffe begangen war: dieser Beweis

gelang jedoch selten. Endlich stand noch die Sonderbestimmung im

§ 48 des Auswanderungsgesetzes vom 9. Juni 1897 zur Verfügung,

welche denjenigen mit Zuchthaus zu fünf Jahren bedroht, der

eine Frauensperson zu dem Zweck, sie der gewerbsmäßigen Unzucht

zuzuführen, mittels arglistiger Verschweigung dieses Zweckes zur

Auswanderung verleitet. Allein auch diese, an sich genügend schwere

Strafbestimmung, hat sich als nicht zureichend erwiesen, da sie

auf die Fälle, in denen der verfolgte Zweck entweder überhaupt

nicht oder nicht „arglistig“ verschwiegen worden ist, sowie auf die

immerhin vorkommenden Fälle der Versorgung inländischer Bordelle

aus In- und Ausland keine Anwendung finden kann. Auch die sonstigen

etwa einschlägigen Strafvorschriften über Menschenraub, Kindesraub

oder Entführung treffen in den seltensten Fällen zu.

Dem Mädchenhändler ist zudem in vielen Fällen eine unmittelbare

Förderung fremder Unzucht nicht nachweisbar. Auch ist das

Treiben der Frauenhändler so vielgestaltig, daß, um dieses

gemeingefährliche Verbrechen sicher zu treffen, eine besondere

Strafbestimmung hiergegen notwendig ist, die möglichst weitgehend

die gefährlichen Arten des Frauenhandels umfaßt.

Daher will der § 253 in No. 1 denjenigen strafen, der ein

Gewerbe daraus macht, Frauenspersonen der Unzucht zuzuführen.

Die Einschränkung auf gewerbsmäßiges Handeln war geboten, um die

Strafbarkeit auf die eigentlichen Mädchenhändler zu beschränken

und nicht auch harmlosere Fälle zu treffen, wie z. B., wenn eine

Prostituierte ihre Freundin verleitet, sich demselben Gewerbe

zuzuwenden.

Durch das Erfordernis der Gewerbsmäßigkeit wird zwar der

Schuldbeweis erschwert, jedoch in den Fällen, die hier allein

getroffen werden sollen, doch wohl nicht in zu weitgehendem

Maße. Denn gerade das Treiben der Mädchenhändler ist für die

Gewerbsmäßigkeit ihres Handelns so charakteristisch, daß meist

schon aus einem einzelnen festgestellten Falle ein sicherer Schluß

zu ziehen sein wird.

Andererseits ermöglicht die Fassung: „wer ein Gewerbe daraus

macht“, auch das Anwerben für das eigene Bordell in Betracht zu

ziehen. Soweit die angeführten sonstigen Strafbestimmungen sich mit

dieser neuen Strafbestimmung nicht decken, bleiben sie in Kraft.

Dies gilt insbesondere für die Fälle der Nichtgewerbsmäßigkeit auch

in bezug auf § 48 des Auswanderungsgesetzes.

Der Paragraph macht keinen Unterschied zwischen bescholtenen

und unbescholtenen Frauenspersonen, was dem inneren Grunde der

Strafbarkeit entsprechen dürfte. Die Handlung selbst wird sich

in der Regel als Anwerben und Verhandeln von Frauenspersonen zur

Unzucht darstellen. Allein daneben können auch solche Handlungen

vorkommen, die nicht ein förmliches Anwerben oder Verhandeln

bilden. Deshalb ist der weitere Ausdruck „zuführen“ gewählt. Eine

Beschränkung auf das Zuführen zur gewerbsmäßigen Unzucht ist nicht

erfolgt. Sie würde zu weit gehen und Fälle außer Betracht lassen,

bei denen ebenfalls mit Rücksicht auf die Gemeingefährlichkeit des

Mädchenhandels das strafrechtliche Einschreiten angezeigt ist.

Wenn man diese Begründung mit der von uns in der Einleitung

wiedergegebenen Auffassung der kriminalistischen Kreise vergleicht,

wird man über den Unterschied erstaunt sein. Erstere war entstanden

durch die Erfahrungen, die in der gerichtlichen Praxis gemacht

waren, letztere ist veranlaßt durch die Berichte, welche das

Deutsche National-Komitee über seine nationalen Konferenzen und

Kongresse veröffentlicht hat.

Zu der vorstehenden Fassung des neuen Strafgesetzentwurfes ist folgende

Kritik des Rechtsanwalts Dr. +Alsberg+ von Interesse:

„Ein Sonderdelikt des Frauenhandels kennt unser geltendes Recht

nicht. Ein Teil der in Betracht kommenden Tatbestände läßt sich

unter dem Gesichtspunkt der Kuppelei, insbesondere der Kuppelei

mittels hinterlistiger Kunstgriffe, vor allem aber auf Grund des §

48 des Auswanderungsgesetzes vom 9. Juni 1897, bestrafen, welcher

für denjenigen Zuchthausstrafe bis zu fünf Jahren androht, der

eine Frauensperson zu dem Zweck, sie der gewerbsmäßigen Unzucht

zuzuführen, mittels arglistiger Verschweigung dieses Zweckes zur

Auswanderung verleitet. Daneben läßt sich vereinzelt der Tatbestand der

Entführung und des Kinderraubes, schließlich auch der Tatbestand des

Menschenraubes zur Anwendung bringen.

Die Merkmale der Zuführung nach einem Auslandsstaat und der arglistigen

Verschweigung des Zwecks der Verleitung zur Auswanderung sind für das

Wesen des Frauenhandels typisch. Es ist interessant, zu sehen, daß

der Vorentwurf zum schweizerischen Strafgesetzbuch in seinem § 134

als das entscheidende Moment des Frauenhandels einen der arglistigen

Verschweigung zum mindesten nahe verwandten Begriff ansieht, nämlich

das Handeln gegen den Willen der Frauensperson, und daß der Vorentwurf

zu einem österreichischen Strafgesetzbuch in seinem § 280 als das

wesentlichste Merkmal des Frauenhandels die Überführung nach einem

anderen Staat als den Heimatsstaat betrachtet.

Keins dieser Tatbestandsmerkmale begegnet uns in dem § 253 unseres

Vorentwurfs. Der § 253 betrachtet als Frauenhändler schlechthin

denjenigen, der ein Gewerbe daraus macht, Frauenspersonen der Unzucht

zuzuführen. Als ein dem österreichischen und schweizerischen Vorentwurf

unbekanntes Merkmal führt er das der Gewerbsmäßigkeit ein.

Der Tatbestand des § 253 ist ein ungemein weit umgrenzter. Er trifft in

gleicher Weise denjenigen, der eine großjährige Prostituierte im Inland

für das eigene Bordell anwirbt, wie denjenigen, der eine unbescholtene,

minderjährige Frauensperson mittels Arglist in ein im Ausland gelegenes

Bordell überführt. Gewiß braucht der erstgenannte Täter nach dem

vorgeschlagenen § 253 nicht so schwer bestraft zu werden, wie der

letztgenannte Täter. Der Strafrahmen bewegt sich zwischen sechs Monat

Gefängnis und fünf Jahren Zuchthaus. Aber selbst, wenn man annimmt,

daß der erstgenannte Täter unter Zubilligung mildernder Umstände mit

Gefängnis nicht unter sechs Monate bestraft wird, was jedenfalls

durchaus nicht sicher ist, wenn er sich im Rückfall befindet, so

widerstrebt es doch, derartig heterogene Vorgänge unter demselben

juristischen Tatbestand zu subsumieren.

Es dürfte sich daher zum mindesten empfehlen, zunächst einen einfachen

Begriff des Frauenhandels zu bilden und diesem Begriff qualifizierte

Tatbestände anzureihen, in die die Merkmale der Auslandsüberführung,

der Minderjährigkeit, der Unbescholtenheit, der Arglist usw.

aufzunehmen wären.

Nicht unbedenklich erscheint es aber auch, das entscheidende Merkmal in

der Gewerbsmäßigkeit zu finden. Gewiß hat die Begründung darin recht,

daß es durch die Beschränkung des Tatbestandes auf gewerbsmäßiges

Handeln ausgeschlossen ist, manche harmlose Fälle zu treffen, wie z.

B. den von der Begründung erwähnten Fall, daß eine Prostituierte ihre

Freundin verleitet, sich demselben Gewerbe zuzuwenden. Aber nach dem

vorgeschlagenen § 253 wird auch derjenige als Mädchenhändler anzusehen

sein, der gegen Entlohnung einem Bordellwirt Prostituierte zuführt,

deren eigenes Streben darauf gerichtet ist, in einem Bordell Unterkunft

zu finden. Ob ein solcher Fall aber weniger harmlos ist, wie der von

der Begründung hervorgehobene, wird wohl mit Recht in Zweifel gezogen

werden dürfen. Auf der anderen Seite ist auch zu beachten, daß das

Tatbestandsmerkmal der Gewerbsmäßigkeit häufig sehr schwer nachweisbar

ist, und daß sich Fälle denken lassen, in denen eine Gewerbsmäßigkeit

zweifellos nicht vorhanden ist, ein Strafbedürfnis sich aber trotzdem

in hohem Maße geltend macht. Wer in einem Einzelfall, ohne die Absicht,

ein gleiches bei anderer sich ihm bietender Gelegenheit zu tun, ein

Mädchen verschleppt, um sie der gewerbsmäßigen Unzucht zuzuführen,

handelt nicht gewerbsmäßig; er kann daher auf Grund des vorgeschlagenen

§ 253 noch nicht zur Verantwortung gezogen werden.

Nach dem vorgeschlagenen § 253 kann auch der Versuch des Frauenhandels

bestraft werden. Bloße Vorbereitungshandlungen sind aber unter

dem Tatbestand des § 253 nicht zu fassen. Wer sich also mit einem

anderen verbindet, um Frauenhandel zu treiben, kann auf Grund des

§ 253 weder wegen vollendeten, noch wegen versuchten Frauenhandels

zur Verantwortung gezogen werden. Der österreichische Vorentwurf

hat in seinem § 281 ein Sonderdelikt ausgebildet, das derartige

Vorbereitungshandlungen unter Strafe stellt.

Der vorgeschlagene § 253 wird jedenfalls, ehe er Gesetz wird, einer

sorgfältigen Revision und Neuredaktion unterzogen werden müssen.“

Auch aus dieser Kritik geht wieder die Schwierigkeit der Aufgabe

hervor. Haben nicht vor 50 Jahren bei Beseitigung des schwarzen

Sklavenhandels ähnliche Zustände bestanden? Haben nicht auch damals

viele sehr kluge Leute erklärt, daß die Beseitigung desselben unmöglich

sei? Trotzdem ist es gelungen. Ebenso wird auch der Handel mit weißen

Geschlechtssklavinnen verschwinden, sobald der Kampf allgemein

aufgenommen wird. Das National-Komitee allein kann diesen Erfolg nicht

erreichen. Hier gilt es wie überall: „Vereinte Kräfte führen zum Ziel“.

Deshalb wiederhole ich an alle jungen Mädchen die Bitte: daß sie,

wenn sie Stellungen im Ausland annehmen, dieses nur dann tun, wenn

sie in irgendeiner Weise zuverlässige Erkundigungen eingezogen haben;

an alle Eltern, daß sie ihre Töchter nicht abreisen lassen, ohne sie

zu diesen Erkundigungen gezwungen zu haben; an alle Behörden, daß sie

die gegen die öffentlichen Häuser gegebenen Bestimmungen und Gesetze

auch befolgen, und an die gesamte Presse die Bitte, daß sie uns auch

in Zukunft in derselben Weise unterstützen mögen wie bisher und die in

diesen Zeilen niedergelegten Ansichten nicht völlig totschweige.

Die Tätigkeit der National-Komiteen

Durch die Agitation des Herrn Coote waren in den größeren zivilisierten

Staaten National-Komiteen entstanden, welche es sich zur Aufgabe

gemacht hatten, den Mädchenhandel aus der Welt zu schaffen.

Im allgemeinen bestanden diese National-Komiteen aus hervorragenden

Persönlichkeiten, aus den Vorsitzenden der Sittlichkeits- und

Frauenvereine, aus Vertretern der verschiedenen Ministerien und

Behörden. In den Versammlungen wurden dann die Mittel und Wege

beraten, welche in Vorschlag gebracht werden sollten, um den

Mädchenhandel aus der Welt zu schaffen.

Der Mädchenhandel · 第 6 / 8 段