Die Bewegung gegen den Mädchenhandel hat erst in der neuesten Zeit

begonnen. Im Anfang des Jahres 1899 reiste der Sekretär der Vigilance

Association zu London, Mr. Coote, in die auf dem Festlande befindlichen

Hauptstädte der größeren Staaten, um dort seine Erfahrungen, die

er mit der Verschleppung von Mädchen gemacht hatte, vorzutragen

und eine internationale Bekämpfung dieses Handels in die Wege zu

leiten. Das reiche, von ihm zusammengestellte Material erleichterte

und begünstigte wesentlich seine Arbeit. Zwar hatte die bekannte

Menschenfreundin Josephine Butler schon im Jahre 1875 die Fédération

internationale abolitionniste begründet und dadurch die Aufmerksamkeit

der gebildeten Welt auf die unlogische Stellungnahme der Gesetzgebung

zur Prostitutionsfrage gelenkt, aber die Bekämpfung des Mädchenhandels

wurde hierbei nicht besonders betont. Dieser Kampf begann erst 1899 mit

dem ersten von Mr. Coote veranlaßten internationalen Kongreß in London,

der ausschließlich von Privatvereinen, und zwar von den neubegründeten

National-Komiteen beschickt wurde. Die Regierungen hielten sich

zunächst noch zurück.

Ohne eine Änderung der gesetzlichen und der Verwaltungsvorschriften war

aber keine Möglichkeit vorhanden, die Händler in wirksamer Weise zur

Verantwortung zu ziehen. Um über die notwendigen Maßregeln einheitliche

Beschlüsse zu fassen, kam es darauf an, einen Staat zu gewinnen, der an

die betreffenden Regierungen die notwendigen Einladungen ergehen ließ.

Durch die Bemühung des Senators Bérenger wurden diese Schwierigkeiten

überwunden, und im Juli 1902 kamen auf Einladung der französischen

Regierung die offiziellen Delegierten in Paris zusammen, um sich über

die notwendigen Maßregeln zu einigen. Vertreten waren folgende Staaten:

Deutschland, Österreich, Belgien, Brasilien, Dänemark, Spanien,

Frankreich, Großbritannien, Ungarn, Italien, Norwegen, Niederlande,

Portugal, Rußland, Schweden und die Schweiz.

Allgemeine Maßregeln

Eine Gesetzgebung, die man den Beratungen zugrunde legen konnte,

existierte überhaupt nicht; man hatte nicht einmal eine Definition des

Wortes „Mädchenhandel“. Daher war es die erste Aufgabe der Konferenz,

diese Definition zu finden, da von ihr die verschiedenen Vorschläge

auf legislativem und administrativem Gebiet abhingen. Der Wortlaut

der von den Delegierten einstimmig angenommenen Erklärung lautete

folgendermaßen: „Wer eine Frau oder ein Mädchen zur Befriedigung der

Leidenschaften anderer zur Unzucht anwirbt, verschleppt oder entführt,

auch wenn die einzelnen Handlungen, welche den Tatbestand ausmachen, in

verschiedenen Ländern begangen sind, wird bestraft.“ Diese Definition

war außerordentlich weit gefaßt und vermied alles, was zu Differenzen

Veranlassung geben konnte. Man legte keinen Wert auf majorenne oder

minorenne Mädchen, auf Einwilligung oder Nicht-Einwilligung, auf

Notlage, auf Vorspiegelung falscher Tatsachen, auf List und Gewalt,

sondern überließ es den einzelnen Staaten, ob und welche Verschärfungen

sie vornehmen wollten. Im allgemeinen bedeutet „Handel“ etwas

Gewohnheitsmäßiges. Hier mußte aber von der Gewohnheit abgesehen und

gleich im ersten Fall eine Bestrafung eintreten können. Außerdem wurde

der Hauptwert auf die Bestrafung der Verkäufer gelegt, die Bestrafung

der Käufer lag weniger im allgemeinen Interesse, und man hatte sogar

prinzipiell von ihr Abstand genommen.

Allmählich hat man aber eingesehen, daß die Straflosigkeit der Käufer

nicht bestehen bleiben kann.

Zu dem Mädchenhandel gehören gerade, wie fast zu jedem anderen Handel,

Verkäufer, Vermittler und Käufer. Alle drei sind gleich schuldig und

müssen deshalb auch in gleicher Weise bestraft werden können. Dies ist

aber bei der jetzigen Gesetzgebung nicht möglich. Der vom 24. bis 28.

Oktober 1910 in Madrid abgehaltene Vierte Internationale Kongreß hat

sich mit dieser Frage eingehend beschäftigt und dem Wunsche Ausdruck

gegeben, daß für eine Änderung der Gesetzgebung ein Zusatz zu dieser

Definition angenommen werden möchte, der ungefähr folgenden Wortlaut

hat: „oder wer Mädchen gewerbsmäßig in gewinnsüchtiger Absicht der

Prostitution zuführt“. Erfolgt dieser Zusatz bei einer Änderung der

Gesetzgebung, so können auch die nationalen Mädchenhändler und die

Besitzer der öffentlichen Häuser in Zukunft als Mädchenhändler bestraft

werden. Dies ist jetzt sehr selten möglich. Greift also die Behörde

ausnahmsweise einen dieser Käufer heraus, so erfolgt seine Bestrafung

lediglich auf den Kuppelparagraphen, also außerordentlich milde.

Dadurch läßt es sich erklären, daß trotz aller Anstrengungen bisher

eine Abnahme des Mädchenhandels nicht festgestellt werden kann.

Was soll nun geschehen, solange es noch öffentliche Häuser gibt, und

solange es die jungen Mädchen nicht über sich gewinnen, sich nach den

Stellungen zu erkundigen?

Das erste ist eine möglichste Verschärfung der Strafen der

Mädchenhändler. Hierin ist man in Deutschland in den letzten Jahren

erfreulich vorwärtsgekommen. Während im Anfang der Bewegung die

Staatsanwaltschaft ihr Einschreiten sehr häufig ablehnte, weil es sich

nur um einen Versuch handelte und der Versuch der Kuppelei als eines

Vergehens nicht strafbar sei, hat man in den letzten Jahren stets den §

48 des Auswanderungsgesetzes angewendet.

Hiernach ist der Mädchenhandel ein mit fünf Jahren Zuchthaus bedrohtes

Verbrechen und deshalb auch der Versuch strafbar. Bei Anwendung dieses

Paragraphen sind in der letzten Zeit durchschnittlich Strafen von

zwei bis drei Jahren Zuchthaus verhängt worden. Unser Wunsch geht

dahin, daß mit der Zuchthausstrafe auch stets die Überweisung an das

Arbeitshaus verbunden werden möge. Hiervor haben diese Leute die größte

Furcht, nicht nur, weil sie arbeiten müssen, sondern weil sie mit den

Vagabunden auf eine Stufe gestellt werden. Sie halten sich ja für etwas

viel Besseres.

Die stets betonte scharfe Beobachtung der Impresarien und die

strenge Kontrolle der Vermietungbureaus ist ebenfalls geeignet, dem

Mädchenhandel entgegenzuarbeiten. Das neue Stellenvermittlungsgesetz

entspricht im allgemeinen unseren Wünschen.

Die Beaufsichtigung der Grenzstädte und Häfen durch Bahnhofs- und

Hafenmission arbeitet ebenfalls dem Mädchenhandel entgegen. Allerdings

werden die Damen infolge ihrer Abzeichen selten die Mädchenhändler

entdecken, weil diese sofort verschwinden, sobald sie die geringste

Aufsicht wittern. Sie nutzen aber doch sehr viel, weil sie die einzeln

reisenden und hierdurch gefährdeten Mädchen in sichere Obhut nehmen.

Ihre Verbindung untereinander und mit ähnlichen Vereinen im Ausland

haben den Mädchen schon viele Vorteile gebracht und ihnen die Reisen

erleichtert.

Das Deutsche National-Komitee hat einen „Wegweiser“ herausgegeben mit

Adressen in der ganzen Welt in der Hoffnung, daß kein Mädchen ohne ein

solches Buch abreisen würde. Leider ist der Erfolg nicht eingetreten.

Die Nachfrage ist verhältnismäßig gering. Nicht einmal die Adresse des

deutschen Konsuls, an den doch sich jedes Mädchen in Not und Gefahr

wenden muß, wird verlangt.

Mögen die Mittel, welche der Staat, die Behörden und die

Wohlfahrtsvereine anwenden, um den jungen Mädchen im Ausland einen

sicheren Halt zu geben, noch so gut und praktisch sein, die Hauptsache

ist doch die eigene Persönlichkeit und die feste Absicht der

Versuchung, die an jedes Mädchen herantritt, Widerstand zu leisten.

Hierzu ist es notwendig, daß die Erziehung in Kirche, Schule und

Familie sich gegenseitig in die Hand arbeitet und sich nicht vor einer

richtigen sexuellen Aufklärung scheut. Man soll den Kindern keine

falschen Vorstellungen über den Storch und seine Tätigkeit beibringen,

dann hat man später nicht nötig, diesen Glauben aus der Welt zu

schaffen.

Diese Erziehung muß sich aber nicht nur um die Mädchen, sondern in

erster Linie um die jungen Männer kümmern. Ihnen muß durch Hinweis

auf ihre Mütter und Schwestern wieder Achtung vor dem weiblichen

Geschlecht anerzogen und ihnen klargemacht werden, daß die Verführung

eines jungen Mädchens nicht eine Heldentat ist, sondern daß man sich

hierdurch die schwere Verantwortung einer vernichteten Existenz

aufladet. Das gefallene Mädchen hat seine Ehre verloren, die ihr nur

durch die Ehe wiedergegeben werden kann. Dieses Opfer bringt aber

der Verführer fast nie, er kann es meist aus materiellen Gründen

nicht, selbst wenn er es wollte. Bemerkenswert ist übrigens, wie sich

Schopenhauer zu dieser Materie äußert, und wie er, von seinem mehr

naturalistischen Standpunkt aus, fast zu demselben Standpunkt über den

Verführer gelangt, wie die höchste Moral. Es sei mir daher gestattet,

ihn hier zu zitieren.

Schopenhauer spricht sich über diese Verhältnisse sehr klar aus:

„Die weibliche Ehre ist die allgemeine Meinung von einem Mädchen,

daß sie sich gar keinem Mann, und von einer Frau, daß sie sich nur

dem ihr angetrauten hingegeben habe. Die Wichtigkeit dieser Meinung

beruht auf folgendem: Das weibliche Geschlecht verlangt und erwartet

vom männlichen alles, nämlich alles, was es wünscht und braucht;

das männliche verlangt vom weiblichen zunächst und unmittelbar nur

eins. Daher muß die Einrichtung getroffen werden, daß das männliche

Geschlecht vom weiblichen jenes eine nur erlangen kann gegen Übernahme

der Sorge für alles und zudem für die aus der Verbindung entspringenden

Kinder; auf dieser Einrichtung beruht die Wohlfahrt des ganzen

weiblichen Geschlechtes. Um sie durchzusetzen, muß notwendig das

weibliche Geschlecht zusammenhalten und esprit de corps beweisen. Dann

aber steht es als ein Ganzes und in geschlossener Reihe dem gesamten

männlichen Geschlechte, welches durch das Übergewicht seiner Körper-

und Geisteskräfte von Natur im Besitz aller irdischen Güter ist,

als dem gemeinschaftlichen Feinde gegenüber, der besiegt und erobert

werden muß, um mittels seines Besitzes in den Besitz der irdischen

Güter zu gelangen. Zu diesem Ende nun ist die Ehrenmaxime des ganzen

weiblichen Geschlechtes, daß dem männlichen jeder uneheliche Verkehr

durchaus versagt bleibe, damit jeder einzelne zur Ehe, als welche eine

Art von Kapitulation ist, gezwungen und dadurch das ganze weibliche

Geschlecht versorgt werde. Dieser Zweck kann aber nur vermittelst

strenger Beobachtung der obigen Maxime vollkommen erreicht werden.

Daher wacht das ganze weibliche Geschlecht mit wahrem esprit de corps

über die Aufrechterhaltung derselben unter allen seinen Mitgliedern.

Demgemäß wird jedes Mädchen, welches durch unehelichen Verkehr einen

Verrat gegen das ganze weibliche Geschlecht begangen hat, weil

dessen Wohlfahrt durch das Allgemeinwerden dieser Handlungsweise

untergraben werden würde, von demselben ausgestoßen und mit Schande

belegt: es hat seine Ehre verloren, es wird gleich einer Verpesteten

gemieden. Das gleiche Schicksal trifft die Ehebrecherin, weil diese

dem Mann die von ihm eingegangene Kapitulation nicht gehalten hat,

durch solches Beispiel aber die Männer vom Eingehen derselben

abgeschreckt werden, während auf ihr das Heil des ganzen weiblichen

Geschlechts beruht. Aber noch überdies verliert die Ehebrecherin wegen

der groben Wortbrüchigkeit und des Betruges in ihrer Tat mit der

Sexualehre zugleich die bürgerliche. Daher sagt man wohl mit einem

entschuldigenden Ausdruck „ein gefallenes Mädchen“, aber nicht „eine

gefallene Frau“.

Über diese Verhältnisse müßte sich jeder klar sein, der ein anständiges

Mädchen zu verführen sucht. Die Mädchen selbst müßten aber durch

ihren Leichtsinn es den Männern nicht so leicht machen, sich ihren

Verpflichtungen zu entziehen, wie dies jetzt leider so häufig der Fall

ist. Mein Optimismus ist jedoch nicht so groß, daß ich glauben sollte,

theoretische Erwägungen könnten die jetzigen sittlichen Zustände

bessern. Ebensowenig ist der Staat imstande, durch Strafen die Sünden

gegen das sechste Gebot zu bekämpfen.“

Man kann sich drehen und wenden, wie man will; es gibt keine andere

Lösung als die, welche auf dem IV. Internationalen Kongreß zum Ausdruck

gekommen ist:

„Der Mädchenhandel steht und fällt mit dem Bordell.“

Da die übrigen in Madrid gefaßten Beschlüsse, welche in den nächsten

Jahren die Arbeit der National-Komiteen beeinflussen werden, für alle

Vereine von Wichtigkeit sind, so mögen sie hier an erster Stelle der

offiziellen Maßnahmen genannt sein.

Kongreß in Madrid (1910)

Die Beschlüsse haben folgenden Wortlaut:

Erste Frage

Welches ist die beste Definition des Wortes „Mädchenhandel“?

Der Kongreß spricht den Wunsch aus, daß alle National-Komiteen

bei Änderung der Gesetzgebung dahin wirken, daß alle Personen als

Mädchenhändler bestraft werden, welche eine Frau oder ein Mädchen der

Unzucht in gewinnsüchtiger Absicht zuführen.

Zweite Frage

1. Welches ist augenblicklich der Stand der Gesetzgebung gegen den

Mädchenhandel in den verschiedenen Ländern?

Der IV. Internationale Kongreß erkennt den großen Fortschritt an,

welchen die Gesetzgebung in bezug auf Unterdrückung des Mädchenhandels

in den verschiedenen Ländern gemacht hat. Der Kongreß spricht den

Wunsch aus, daß alle Verordnungen, welche sich bisher auf minorenne

Mädchen bezogen, auch auf die majorennen übertragen werden. Aus diesem

Grunde müßte in allen Gesetzen und Bestimmungen das Wort „minorenne

Mädchen“ durch die Worte „Frau oder Mädchen“ ersetzt werden.

2. Gibt es eine Möglichkeit, die Gesetzgebung der verschiedenen Länder

über die Auswanderung in Einklang zu bringen?

Der Kongreß spricht den Wunsch aus, daß alle Regierungen, welche die

diplomatischen Abmachungen vom 18. Mai 1904 unterzeichnet haben, alle

Bestimmungen über Auswanderung, welche auf den Mädchenhandel Bezug

haben, möglichst in Einklang bringen.

Dritte Frage

1. Welches sind die Verwaltungsmaßregeln, welche infolge der

offiziellen Konferenz von 1902 oder des Kongresses zu Paris 1906 in den

verschiedenen Ländern angenommen worden sind?

Der Berichterstatter hat keine Beschlüsse beantragt.

2. Läßt sich zwischen den verschiedenen Regierungen eine Übereinkunft

erzielen, daß alle in Ägypten des Mädchenhandels beschuldigten

Individuen, unabhängig von ihrer Nationalität, den gemischten

Gerichtshöfen unterstellt werden?

Der Kongreß spricht den Wunsch aus, daß in Ägypten die Beurteilung

aller des Mädchenhandels beschuldigten Individuen, unabhängig von

ihrer Nationalität, den Konsulargerichten entzogen und den bereits

bestehenden gemischten Gerichtshöfen übertragen werden möge.

3. Haben die Regierungen mit Rücksicht auf die Unterdrückung des

Mädchenhandels in Ägypten Veranlassung, das Ägyptische Komitee

materiell zu unterstützen?

Der Kongreß spricht den Wunsch aus, daß die einzelnen Komiteen

dem Ägyptischen Komitee Unterstützungen bewilligen und diese dem

Internationalen Komitee zu London übersenden mögen.

4. Kann eine internationale Übereinkunft erzielt werden, nach

welcher ein junges Mädchen, welches ohne Erlaubnis der Eltern oder

des Vormundes in das Ausland verschleppt ist, auf richterliche

Anordnung nach Haus gebracht wird, wenn sie dort majorenn, im

Inland dagegen minorenn ist? Kann eine derartige Übereinkunft die

Bestimmung enthalten, daß die zuständige Polizei auf Antrag des betr.

National-Komitees ein solches majorennes Mädchen, welches zu Haus

noch minorenn ist, zurückzuschaffen berechtigt ist? Wie kann diese

Übereinkunft erzielt werden?

Der Kongreß bittet die Regierungen, bei ihren internationalen

Verhandlungen darauf zu achten, daß, sei es auf Grund des Artikel III

§ 3 der Beschlüsse vom 18. Mai 1904 zu Paris, sei es auf Grund neuerer

Abmachungen, diese Mädchen ohne Rücksicht auf ihr Alter zurückgeschafft

werden mögen.

5. Unter welchen Bedingungen dürfen neue Stellenvermittlungsbureaus

eingerichtet werden? Nutzen gleichmäßiger Anordnungen.

Der Kongreß spricht den Wunsch aus:

1. a) daß die Zahl der geschäftsmäßigen Stellenvermittlungen nach

Möglichkeit eingeschränkt und dafür diese Stellen von wohltätigen und

uninteressierten Gesellschaften geleitet werden;

b) daß der Staat sich für Errichtung derartiger nicht geschäftsmäßiger

Stellenvermittlungen durch philanthropische Vereine interessiert und

sie moralisch und finanziell unterstützen möge;

2. daß ein Minimalalter festgesetzt werden möge, unter dem ein

Engagement durch diese Bureaus nicht stattfinden darf, und daß die in

den Stellenvermittlungen benutzten Verträge vom Staat genehmigt sein

müssen;

3. daß der Staat die strenge Ausführung dieser Bestimmungen überwacht

und sich zu dem Zweck mit allen Vereinen, welche den Schutz der jungen

Mädchen erstreben, in Verbindung setzt;

4. daß die Organe, welche die Stellenvermittlungen überwachen, gegen

jeden Verdacht der Bestechlichkeit gesichert sind;

5. daß die National-Komiteen in den einzelnen Ländern mit der

Begründung solcher von ihnen geleiteten Stellenvermittlungen

beschäftigen möchten.

Vierte Frage

1. Wie lassen sich am besten National-Komiteen in den Ländern

begründen, in denen bisher noch keine bestehen?

Über diese Frage ist ein Beschluß nicht gefaßt.

2. Wie ist am besten eine Mitarbeit der wohltätigen Vereine, wie die

Internationale Katholische Vereinigung zum Schutz der jungen Mädchen,

der Abolitionistischen Föderation, der Freundinnen junger Mädchen usw.,

zur Unterdrückung des Mädchenhandels zu erzielen?

Der Kongreß spricht den Wunsch aus, daß zwischen den National-Komiteen

und allen Vereinen, die sich mit dem Schutz junger Mädchen, mit ihrer

Rettung und mit dem Kampf gegen die Unsittlichkeit beschäftigen, ein

enger Verkehr stattfinden möge. Die National-Komiteen sollen sich

hierbei hauptsächlich mit den Händlern (Herkunft, genaue Beschreibung,

gesetzliche Maßnahmen gegen sie usw.), die Vereine mit den Opfern

derselben (vorbeugende Maßnahmen, Schutz und Rettung usw.) beschäftigen.

Hierbei ist es vorteilhafter, die Hilfe der bereits bestehenden Vereine

in Anspruch zu nehmen, als neue zu begründen.

Fünfte Frage

Welche Mittel können die National-Komiteen anwenden, um die zur

Ausbreitung ihrer Arbeit notwendigen Mittel durch einen in den Etat

eingestellten Posten jährlich zu erhalten?

Der Kongreß spricht den Wunsch aus, daß alle National-Komiteen

bei ihren Regierungen geeignete Schritte unternehmen, um für ihre

verschiedenen Einrichtungen regelmäßige, im Budget vorgesehene

Unterstützungen zu erhalten.

Zu dem Zweck soll versucht werden, daß alle Regierungen, welche die

Abmachungen vom 18. Mai 1904 angenommen haben, sich durch einen

diesbezüglichen internationalen Beschluß hierzu verpflichten.

Sechste Frage

Welches sind die hauptsächlichsten Quellen des Mädchenhandels?

Über diesen Punkt ist ein Beschluß nicht gefaßt.

Siebente Frage

Auf welche Weise kann eine Übereinstimmung der Gesetzgebung in den

verschiedenen Ländern erzielt werden?

Der Kongreß dankt dem Spanischen Komitee für die Zusammenstellung der

Gesetze und Verwaltungsmaßregeln, die den Mitgliedern übergeben ist.

Er bittet alle Komiteen das noch fehlende Material sobald als möglich

dem Spanischen Komitee zu übersenden.

Ort des V. Internationalen Kongresses.

Der IV. Kongreß beschließt, auf Vorschlag des Englischen Komitees den

nächsten Kongreß im Jahre 1913 in London abzuhalten.

Internationale Maßregeln

Die wichtigsten internationalen Beschlüsse zur Bekämpfung des

Mädchenhandels wurden im Jahre 1902 von den offiziellen Delegierten in

Paris gefaßt. Über diese wurden zwei Protokolle veröffentlicht, von

denen das administrative 1904 ratifiziert werden ist und folgenden

Wortlaut hat:

Artikel 1.

Wer eine minderjährige Frau oder Mädchen zur Befriedigung der

Leidenschaften anderer, selbst wenn die Betreffende einwilligt,

zur Unzucht angeworben, verschleppt oder entführt hat, wird

bestraft, auch wenn die einzelnen Handlungen, welche den Tatbestand

ausmachen, in verschiedenen Ländern begangen werden sind.

Artikel 2.

Wer eine volljährige Frau oder Mädchen zur Befriedigung der

Leidenschaften anderer, selbst wenn die Betreffende einwilligt,

durch Betrug, Gewalt, Drohung, Mißbrauch der Autorität oder

irgendein anderes Zwangsmittel angeworben, verschleppt oder

entführt hat, wird bestraft, auch wenn die einzelnen Handlungen,

welche den Tatbestand ausmachen, in verschiedenen Ländern begangen

werden sind.

Artikel 3.

Die hohen kontrahierenden Staaten, deren Gesetzgebungen zurzeit

nicht genügen, um die in den beiden vorhergehenden Artikeln

vorgesehenen, strafbaren Handlungen zu bestrafen, verpflichten

sich, die nötigen Maßnahmen zu ergreifen oder ihren resp.

gesetzgebenden Körperschaften vorzuschlagen, damit diese strafbaren

Handlungen ihrer Schwere gemäß geahndet werden.

Artikel 4.

Die hohen kontrahierenden Staaten werden einander Kenntnis geben

von den auf die gegenwärtige Übereinkunft bezüglichen schon

bestehenden oder noch zu erlassenden Gesetzen ihrer Staaten.

Artikel 5.

Die in Artikel 1 und 2 vorgesehenen Strafhandlungen sollen,

sobald die vorliegende Konvention in Kraft tritt, ohne weiteres

denjenigen Vergehen zugezählt werden, welche nach den zwischen den

hohen kontrahierenden Staaten bereits bestehenden Verträgen die

Auslieferung bedingen. Falls die vorstehende Bestimmung ohne eine

Änderung der bestehenden Gesetzgebung nicht zu verwirklichen ist,

verpflichten sich die hohen Kontrahenten, die nötigen Maßnahmen zu

ergreifen oder den resp. gesetzgebenden Körperschaften ihres Landes

vorzuschlagen.

Artikel 6.

Die Übermittelung von Gesuchen um Vollziehung richterlicher

Maßnahmen, welche sich auf die von der Konvention ins Auge

gefaßten Strafhandlungen beziehen, erfolgt -- vorbehaltlich einer

gegenteiligen Übereinkunft -- durch direkte Verbindung zwischen den

gerichtlichen Behörden oder durch Vermittelung der in dem ersuchten

Lande stationierten diplomatischen Agenten oder Konsuln des

ansuchenden Landes. Im letzteren Falle übersendet der diplomatische

Agent oder Konsul den betreffenden Antrag direkt der zuständigen

Gerichtsbehörde und erhält auf demselben Wege die den Vollzug der

richterlichen Maßnahmen konstatierende Urkunde.

Eine Abschrift des betreffenden Gesuches wird jedesmal gleichzeitig

der Oberbehörde des ersuchten Staates übersandt.

Etwaige Schwierigkeiten, welche sich seitens der ersuchten Behörde

betreffend Vollziehung der richterlichen Maßnahmen ergeben, werden

auf diplomatischem Wege geregelt.

Wenn der Antrag nicht in der Sprache der ersuchten Behörde gestellt

ist, muß ihm -- vorbehaltlich einer gegenteiligen Abmachung --

eine entsprechend beglaubigte Übersetzung in der zwischen den

interessierten Staaten vereinbarten Sprache beigefügt werden.

Artikel 7.

Die hohen kontrahierenden Staaten verpflichten sich zu

gegenseitiger Mitteilung über Verurteilungen, welche sich auf

die von der vorstehenden Konvention ins Auge gefaßten Verbrechen

beziehen, und deren Tatbestand sich auf verschiedene Länder

erstreckt.

Artikel 8.

Der Beitritt zu vorstehendem Übereinkommen steht auch denjenigen

Staaten, welche dasselbe nicht vollzogen haben, frei. Der Eintritt

erfolgt durch Verständigung der französischen Regierung auf

diplomatischem Wege, welche ihrerseits allen kontrahierenden

Staaten Kenntnis davon gibt.

Artikel 9.

Die vorstehende Übereinkunft tritt sechs Monate nach dem Austausch

der Bestätigungsurkunde in Kraft. Falls einer der Kontrahenten

zurücktritt, erstreckt sich dieser Rücktritt nur auf den

betreffenden Teil und tritt erst ein Jahr nach erfolgter Kündigung

in Kraft.

Artikel 10.

Vorstehende Übereinkunft wird bestätigt; die Bestätigungsurkunden

werden möglichst bald in Paris ausgewechselt

Leider ist diese Auswechselung bisher noch nicht erfolgt. Die im

April 1910 in Paris abgehaltene Konferenz hat hoffentlich dahin

geführt, daß alle event. vorhandenen Schwierigkeiten beseitigt sind

und die Rechtsgültigkeit dieser Vorschläge recht bald eintritt.

Der Mädchenhandel · 第 5 / 8 段