begonnen. Im Anfang des Jahres 1899 reiste der Sekretär der Vigilance
Association zu London, Mr. Coote, in die auf dem Festlande befindlichen
Hauptstädte der größeren Staaten, um dort seine Erfahrungen, die
er mit der Verschleppung von Mädchen gemacht hatte, vorzutragen
und eine internationale Bekämpfung dieses Handels in die Wege zu
leiten. Das reiche, von ihm zusammengestellte Material erleichterte
und begünstigte wesentlich seine Arbeit. Zwar hatte die bekannte
Menschenfreundin Josephine Butler schon im Jahre 1875 die Fédération
internationale abolitionniste begründet und dadurch die Aufmerksamkeit
der gebildeten Welt auf die unlogische Stellungnahme der Gesetzgebung
zur Prostitutionsfrage gelenkt, aber die Bekämpfung des Mädchenhandels
wurde hierbei nicht besonders betont. Dieser Kampf begann erst 1899 mit
dem ersten von Mr. Coote veranlaßten internationalen Kongreß in London,
der ausschließlich von Privatvereinen, und zwar von den neubegründeten
National-Komiteen beschickt wurde. Die Regierungen hielten sich
zunächst noch zurück.
Ohne eine Änderung der gesetzlichen und der Verwaltungsvorschriften war
aber keine Möglichkeit vorhanden, die Händler in wirksamer Weise zur
Verantwortung zu ziehen. Um über die notwendigen Maßregeln einheitliche
Beschlüsse zu fassen, kam es darauf an, einen Staat zu gewinnen, der an
die betreffenden Regierungen die notwendigen Einladungen ergehen ließ.
Durch die Bemühung des Senators Bérenger wurden diese Schwierigkeiten
überwunden, und im Juli 1902 kamen auf Einladung der französischen
Regierung die offiziellen Delegierten in Paris zusammen, um sich über
die notwendigen Maßregeln zu einigen. Vertreten waren folgende Staaten:
Deutschland, Österreich, Belgien, Brasilien, Dänemark, Spanien,
Frankreich, Großbritannien, Ungarn, Italien, Norwegen, Niederlande,
Portugal, Rußland, Schweden und die Schweiz.
Allgemeine Maßregeln
Eine Gesetzgebung, die man den Beratungen zugrunde legen konnte,
existierte überhaupt nicht; man hatte nicht einmal eine Definition des
Wortes „Mädchenhandel“. Daher war es die erste Aufgabe der Konferenz,
diese Definition zu finden, da von ihr die verschiedenen Vorschläge
auf legislativem und administrativem Gebiet abhingen. Der Wortlaut
der von den Delegierten einstimmig angenommenen Erklärung lautete
folgendermaßen: „Wer eine Frau oder ein Mädchen zur Befriedigung der
Leidenschaften anderer zur Unzucht anwirbt, verschleppt oder entführt,
auch wenn die einzelnen Handlungen, welche den Tatbestand ausmachen, in
verschiedenen Ländern begangen sind, wird bestraft.“ Diese Definition
war außerordentlich weit gefaßt und vermied alles, was zu Differenzen
Veranlassung geben konnte. Man legte keinen Wert auf majorenne oder
minorenne Mädchen, auf Einwilligung oder Nicht-Einwilligung, auf
Notlage, auf Vorspiegelung falscher Tatsachen, auf List und Gewalt,
sondern überließ es den einzelnen Staaten, ob und welche Verschärfungen
sie vornehmen wollten. Im allgemeinen bedeutet „Handel“ etwas
Gewohnheitsmäßiges. Hier mußte aber von der Gewohnheit abgesehen und
gleich im ersten Fall eine Bestrafung eintreten können. Außerdem wurde
der Hauptwert auf die Bestrafung der Verkäufer gelegt, die Bestrafung
der Käufer lag weniger im allgemeinen Interesse, und man hatte sogar
prinzipiell von ihr Abstand genommen.
Allmählich hat man aber eingesehen, daß die Straflosigkeit der Käufer
nicht bestehen bleiben kann.
Zu dem Mädchenhandel gehören gerade, wie fast zu jedem anderen Handel,
Verkäufer, Vermittler und Käufer. Alle drei sind gleich schuldig und
müssen deshalb auch in gleicher Weise bestraft werden können. Dies ist
aber bei der jetzigen Gesetzgebung nicht möglich. Der vom 24. bis 28.
Oktober 1910 in Madrid abgehaltene Vierte Internationale Kongreß hat
sich mit dieser Frage eingehend beschäftigt und dem Wunsche Ausdruck
gegeben, daß für eine Änderung der Gesetzgebung ein Zusatz zu dieser
Definition angenommen werden möchte, der ungefähr folgenden Wortlaut
hat: „oder wer Mädchen gewerbsmäßig in gewinnsüchtiger Absicht der
Prostitution zuführt“. Erfolgt dieser Zusatz bei einer Änderung der
Gesetzgebung, so können auch die nationalen Mädchenhändler und die
Besitzer der öffentlichen Häuser in Zukunft als Mädchenhändler bestraft
werden. Dies ist jetzt sehr selten möglich. Greift also die Behörde
ausnahmsweise einen dieser Käufer heraus, so erfolgt seine Bestrafung
lediglich auf den Kuppelparagraphen, also außerordentlich milde.
Dadurch läßt es sich erklären, daß trotz aller Anstrengungen bisher
eine Abnahme des Mädchenhandels nicht festgestellt werden kann.
Was soll nun geschehen, solange es noch öffentliche Häuser gibt, und
solange es die jungen Mädchen nicht über sich gewinnen, sich nach den
Stellungen zu erkundigen?
Das erste ist eine möglichste Verschärfung der Strafen der
Mädchenhändler. Hierin ist man in Deutschland in den letzten Jahren
erfreulich vorwärtsgekommen. Während im Anfang der Bewegung die
Staatsanwaltschaft ihr Einschreiten sehr häufig ablehnte, weil es sich
nur um einen Versuch handelte und der Versuch der Kuppelei als eines
Vergehens nicht strafbar sei, hat man in den letzten Jahren stets den §
48 des Auswanderungsgesetzes angewendet.
Hiernach ist der Mädchenhandel ein mit fünf Jahren Zuchthaus bedrohtes
Verbrechen und deshalb auch der Versuch strafbar. Bei Anwendung dieses
Paragraphen sind in der letzten Zeit durchschnittlich Strafen von
zwei bis drei Jahren Zuchthaus verhängt worden. Unser Wunsch geht
dahin, daß mit der Zuchthausstrafe auch stets die Überweisung an das
Arbeitshaus verbunden werden möge. Hiervor haben diese Leute die größte
Furcht, nicht nur, weil sie arbeiten müssen, sondern weil sie mit den
Vagabunden auf eine Stufe gestellt werden. Sie halten sich ja für etwas
viel Besseres.
Die stets betonte scharfe Beobachtung der Impresarien und die
strenge Kontrolle der Vermietungbureaus ist ebenfalls geeignet, dem
Mädchenhandel entgegenzuarbeiten. Das neue Stellenvermittlungsgesetz
entspricht im allgemeinen unseren Wünschen.
Die Beaufsichtigung der Grenzstädte und Häfen durch Bahnhofs- und
Hafenmission arbeitet ebenfalls dem Mädchenhandel entgegen. Allerdings
werden die Damen infolge ihrer Abzeichen selten die Mädchenhändler
entdecken, weil diese sofort verschwinden, sobald sie die geringste
Aufsicht wittern. Sie nutzen aber doch sehr viel, weil sie die einzeln
reisenden und hierdurch gefährdeten Mädchen in sichere Obhut nehmen.
Ihre Verbindung untereinander und mit ähnlichen Vereinen im Ausland
haben den Mädchen schon viele Vorteile gebracht und ihnen die Reisen
erleichtert.
Das Deutsche National-Komitee hat einen „Wegweiser“ herausgegeben mit
Adressen in der ganzen Welt in der Hoffnung, daß kein Mädchen ohne ein
solches Buch abreisen würde. Leider ist der Erfolg nicht eingetreten.
Die Nachfrage ist verhältnismäßig gering. Nicht einmal die Adresse des
deutschen Konsuls, an den doch sich jedes Mädchen in Not und Gefahr
wenden muß, wird verlangt.
Mögen die Mittel, welche der Staat, die Behörden und die
Wohlfahrtsvereine anwenden, um den jungen Mädchen im Ausland einen
sicheren Halt zu geben, noch so gut und praktisch sein, die Hauptsache
ist doch die eigene Persönlichkeit und die feste Absicht der
Versuchung, die an jedes Mädchen herantritt, Widerstand zu leisten.
Hierzu ist es notwendig, daß die Erziehung in Kirche, Schule und
Familie sich gegenseitig in die Hand arbeitet und sich nicht vor einer
richtigen sexuellen Aufklärung scheut. Man soll den Kindern keine
falschen Vorstellungen über den Storch und seine Tätigkeit beibringen,
dann hat man später nicht nötig, diesen Glauben aus der Welt zu
schaffen.
Diese Erziehung muß sich aber nicht nur um die Mädchen, sondern in
erster Linie um die jungen Männer kümmern. Ihnen muß durch Hinweis
auf ihre Mütter und Schwestern wieder Achtung vor dem weiblichen
Geschlecht anerzogen und ihnen klargemacht werden, daß die Verführung
eines jungen Mädchens nicht eine Heldentat ist, sondern daß man sich
hierdurch die schwere Verantwortung einer vernichteten Existenz
aufladet. Das gefallene Mädchen hat seine Ehre verloren, die ihr nur
durch die Ehe wiedergegeben werden kann. Dieses Opfer bringt aber
der Verführer fast nie, er kann es meist aus materiellen Gründen
nicht, selbst wenn er es wollte. Bemerkenswert ist übrigens, wie sich
Schopenhauer zu dieser Materie äußert, und wie er, von seinem mehr
naturalistischen Standpunkt aus, fast zu demselben Standpunkt über den
Verführer gelangt, wie die höchste Moral. Es sei mir daher gestattet,
ihn hier zu zitieren.
Schopenhauer spricht sich über diese Verhältnisse sehr klar aus:
„Die weibliche Ehre ist die allgemeine Meinung von einem Mädchen,
daß sie sich gar keinem Mann, und von einer Frau, daß sie sich nur
dem ihr angetrauten hingegeben habe. Die Wichtigkeit dieser Meinung
beruht auf folgendem: Das weibliche Geschlecht verlangt und erwartet
vom männlichen alles, nämlich alles, was es wünscht und braucht;
das männliche verlangt vom weiblichen zunächst und unmittelbar nur
eins. Daher muß die Einrichtung getroffen werden, daß das männliche
Geschlecht vom weiblichen jenes eine nur erlangen kann gegen Übernahme
der Sorge für alles und zudem für die aus der Verbindung entspringenden
Kinder; auf dieser Einrichtung beruht die Wohlfahrt des ganzen
weiblichen Geschlechtes. Um sie durchzusetzen, muß notwendig das
weibliche Geschlecht zusammenhalten und esprit de corps beweisen. Dann
aber steht es als ein Ganzes und in geschlossener Reihe dem gesamten
männlichen Geschlechte, welches durch das Übergewicht seiner Körper-
und Geisteskräfte von Natur im Besitz aller irdischen Güter ist,
als dem gemeinschaftlichen Feinde gegenüber, der besiegt und erobert
werden muß, um mittels seines Besitzes in den Besitz der irdischen
Güter zu gelangen. Zu diesem Ende nun ist die Ehrenmaxime des ganzen
weiblichen Geschlechtes, daß dem männlichen jeder uneheliche Verkehr
durchaus versagt bleibe, damit jeder einzelne zur Ehe, als welche eine
Art von Kapitulation ist, gezwungen und dadurch das ganze weibliche
Geschlecht versorgt werde. Dieser Zweck kann aber nur vermittelst
strenger Beobachtung der obigen Maxime vollkommen erreicht werden.
Daher wacht das ganze weibliche Geschlecht mit wahrem esprit de corps
über die Aufrechterhaltung derselben unter allen seinen Mitgliedern.
Demgemäß wird jedes Mädchen, welches durch unehelichen Verkehr einen
Verrat gegen das ganze weibliche Geschlecht begangen hat, weil
dessen Wohlfahrt durch das Allgemeinwerden dieser Handlungsweise
untergraben werden würde, von demselben ausgestoßen und mit Schande
belegt: es hat seine Ehre verloren, es wird gleich einer Verpesteten
gemieden. Das gleiche Schicksal trifft die Ehebrecherin, weil diese
dem Mann die von ihm eingegangene Kapitulation nicht gehalten hat,
durch solches Beispiel aber die Männer vom Eingehen derselben
abgeschreckt werden, während auf ihr das Heil des ganzen weiblichen
Geschlechts beruht. Aber noch überdies verliert die Ehebrecherin wegen
der groben Wortbrüchigkeit und des Betruges in ihrer Tat mit der
Sexualehre zugleich die bürgerliche. Daher sagt man wohl mit einem
entschuldigenden Ausdruck „ein gefallenes Mädchen“, aber nicht „eine
gefallene Frau“.
Über diese Verhältnisse müßte sich jeder klar sein, der ein anständiges
Mädchen zu verführen sucht. Die Mädchen selbst müßten aber durch
ihren Leichtsinn es den Männern nicht so leicht machen, sich ihren
Verpflichtungen zu entziehen, wie dies jetzt leider so häufig der Fall
ist. Mein Optimismus ist jedoch nicht so groß, daß ich glauben sollte,
theoretische Erwägungen könnten die jetzigen sittlichen Zustände
bessern. Ebensowenig ist der Staat imstande, durch Strafen die Sünden
gegen das sechste Gebot zu bekämpfen.“
Man kann sich drehen und wenden, wie man will; es gibt keine andere
Lösung als die, welche auf dem IV. Internationalen Kongreß zum Ausdruck
gekommen ist:
„Der Mädchenhandel steht und fällt mit dem Bordell.“
Da die übrigen in Madrid gefaßten Beschlüsse, welche in den nächsten
Jahren die Arbeit der National-Komiteen beeinflussen werden, für alle
Vereine von Wichtigkeit sind, so mögen sie hier an erster Stelle der
offiziellen Maßnahmen genannt sein.
Kongreß in Madrid (1910)
Die Beschlüsse haben folgenden Wortlaut:
Erste Frage
Welches ist die beste Definition des Wortes „Mädchenhandel“?
Der Kongreß spricht den Wunsch aus, daß alle National-Komiteen
bei Änderung der Gesetzgebung dahin wirken, daß alle Personen als
Mädchenhändler bestraft werden, welche eine Frau oder ein Mädchen der
Unzucht in gewinnsüchtiger Absicht zuführen.
Zweite Frage
1. Welches ist augenblicklich der Stand der Gesetzgebung gegen den
Mädchenhandel in den verschiedenen Ländern?
Der IV. Internationale Kongreß erkennt den großen Fortschritt an,
welchen die Gesetzgebung in bezug auf Unterdrückung des Mädchenhandels
in den verschiedenen Ländern gemacht hat. Der Kongreß spricht den
Wunsch aus, daß alle Verordnungen, welche sich bisher auf minorenne
Mädchen bezogen, auch auf die majorennen übertragen werden. Aus diesem
Grunde müßte in allen Gesetzen und Bestimmungen das Wort „minorenne
Mädchen“ durch die Worte „Frau oder Mädchen“ ersetzt werden.
2. Gibt es eine Möglichkeit, die Gesetzgebung der verschiedenen Länder
über die Auswanderung in Einklang zu bringen?
Der Kongreß spricht den Wunsch aus, daß alle Regierungen, welche die
diplomatischen Abmachungen vom 18. Mai 1904 unterzeichnet haben, alle
Bestimmungen über Auswanderung, welche auf den Mädchenhandel Bezug
haben, möglichst in Einklang bringen.
Dritte Frage
1. Welches sind die Verwaltungsmaßregeln, welche infolge der
offiziellen Konferenz von 1902 oder des Kongresses zu Paris 1906 in den
verschiedenen Ländern angenommen worden sind?
Der Berichterstatter hat keine Beschlüsse beantragt.
2. Läßt sich zwischen den verschiedenen Regierungen eine Übereinkunft
erzielen, daß alle in Ägypten des Mädchenhandels beschuldigten
Individuen, unabhängig von ihrer Nationalität, den gemischten
Gerichtshöfen unterstellt werden?
Der Kongreß spricht den Wunsch aus, daß in Ägypten die Beurteilung
aller des Mädchenhandels beschuldigten Individuen, unabhängig von
ihrer Nationalität, den Konsulargerichten entzogen und den bereits
bestehenden gemischten Gerichtshöfen übertragen werden möge.
3. Haben die Regierungen mit Rücksicht auf die Unterdrückung des
Mädchenhandels in Ägypten Veranlassung, das Ägyptische Komitee
materiell zu unterstützen?
Der Kongreß spricht den Wunsch aus, daß die einzelnen Komiteen
dem Ägyptischen Komitee Unterstützungen bewilligen und diese dem
Internationalen Komitee zu London übersenden mögen.
4. Kann eine internationale Übereinkunft erzielt werden, nach
welcher ein junges Mädchen, welches ohne Erlaubnis der Eltern oder
des Vormundes in das Ausland verschleppt ist, auf richterliche
Anordnung nach Haus gebracht wird, wenn sie dort majorenn, im
Inland dagegen minorenn ist? Kann eine derartige Übereinkunft die
Bestimmung enthalten, daß die zuständige Polizei auf Antrag des betr.
National-Komitees ein solches majorennes Mädchen, welches zu Haus
noch minorenn ist, zurückzuschaffen berechtigt ist? Wie kann diese
Übereinkunft erzielt werden?
Der Kongreß bittet die Regierungen, bei ihren internationalen
Verhandlungen darauf zu achten, daß, sei es auf Grund des Artikel III
§ 3 der Beschlüsse vom 18. Mai 1904 zu Paris, sei es auf Grund neuerer
Abmachungen, diese Mädchen ohne Rücksicht auf ihr Alter zurückgeschafft
werden mögen.
5. Unter welchen Bedingungen dürfen neue Stellenvermittlungsbureaus
eingerichtet werden? Nutzen gleichmäßiger Anordnungen.
Der Kongreß spricht den Wunsch aus:
1. a) daß die Zahl der geschäftsmäßigen Stellenvermittlungen nach
Möglichkeit eingeschränkt und dafür diese Stellen von wohltätigen und
uninteressierten Gesellschaften geleitet werden;
b) daß der Staat sich für Errichtung derartiger nicht geschäftsmäßiger
Stellenvermittlungen durch philanthropische Vereine interessiert und
sie moralisch und finanziell unterstützen möge;
2. daß ein Minimalalter festgesetzt werden möge, unter dem ein
Engagement durch diese Bureaus nicht stattfinden darf, und daß die in
den Stellenvermittlungen benutzten Verträge vom Staat genehmigt sein
müssen;
3. daß der Staat die strenge Ausführung dieser Bestimmungen überwacht
und sich zu dem Zweck mit allen Vereinen, welche den Schutz der jungen
Mädchen erstreben, in Verbindung setzt;
4. daß die Organe, welche die Stellenvermittlungen überwachen, gegen
jeden Verdacht der Bestechlichkeit gesichert sind;
5. daß die National-Komiteen in den einzelnen Ländern mit der
Begründung solcher von ihnen geleiteten Stellenvermittlungen
beschäftigen möchten.
Vierte Frage
1. Wie lassen sich am besten National-Komiteen in den Ländern
begründen, in denen bisher noch keine bestehen?
Über diese Frage ist ein Beschluß nicht gefaßt.
2. Wie ist am besten eine Mitarbeit der wohltätigen Vereine, wie die
Internationale Katholische Vereinigung zum Schutz der jungen Mädchen,
der Abolitionistischen Föderation, der Freundinnen junger Mädchen usw.,
zur Unterdrückung des Mädchenhandels zu erzielen?
Der Kongreß spricht den Wunsch aus, daß zwischen den National-Komiteen
und allen Vereinen, die sich mit dem Schutz junger Mädchen, mit ihrer
Rettung und mit dem Kampf gegen die Unsittlichkeit beschäftigen, ein
enger Verkehr stattfinden möge. Die National-Komiteen sollen sich
hierbei hauptsächlich mit den Händlern (Herkunft, genaue Beschreibung,
gesetzliche Maßnahmen gegen sie usw.), die Vereine mit den Opfern
derselben (vorbeugende Maßnahmen, Schutz und Rettung usw.) beschäftigen.
Hierbei ist es vorteilhafter, die Hilfe der bereits bestehenden Vereine
in Anspruch zu nehmen, als neue zu begründen.
Fünfte Frage
Welche Mittel können die National-Komiteen anwenden, um die zur
Ausbreitung ihrer Arbeit notwendigen Mittel durch einen in den Etat
eingestellten Posten jährlich zu erhalten?
Der Kongreß spricht den Wunsch aus, daß alle National-Komiteen
bei ihren Regierungen geeignete Schritte unternehmen, um für ihre
verschiedenen Einrichtungen regelmäßige, im Budget vorgesehene
Unterstützungen zu erhalten.
Zu dem Zweck soll versucht werden, daß alle Regierungen, welche die
Abmachungen vom 18. Mai 1904 angenommen haben, sich durch einen
diesbezüglichen internationalen Beschluß hierzu verpflichten.
Sechste Frage
Welches sind die hauptsächlichsten Quellen des Mädchenhandels?
Über diesen Punkt ist ein Beschluß nicht gefaßt.
Siebente Frage
Auf welche Weise kann eine Übereinstimmung der Gesetzgebung in den
verschiedenen Ländern erzielt werden?
Der Kongreß dankt dem Spanischen Komitee für die Zusammenstellung der
Gesetze und Verwaltungsmaßregeln, die den Mitgliedern übergeben ist.
Er bittet alle Komiteen das noch fehlende Material sobald als möglich
dem Spanischen Komitee zu übersenden.
Ort des V. Internationalen Kongresses.
Der IV. Kongreß beschließt, auf Vorschlag des Englischen Komitees den
nächsten Kongreß im Jahre 1913 in London abzuhalten.
Internationale Maßregeln
Die wichtigsten internationalen Beschlüsse zur Bekämpfung des
Mädchenhandels wurden im Jahre 1902 von den offiziellen Delegierten in
Paris gefaßt. Über diese wurden zwei Protokolle veröffentlicht, von
denen das administrative 1904 ratifiziert werden ist und folgenden
Wortlaut hat:
Artikel 1.
Wer eine minderjährige Frau oder Mädchen zur Befriedigung der
Leidenschaften anderer, selbst wenn die Betreffende einwilligt,
zur Unzucht angeworben, verschleppt oder entführt hat, wird
bestraft, auch wenn die einzelnen Handlungen, welche den Tatbestand
ausmachen, in verschiedenen Ländern begangen werden sind.
Artikel 2.
Wer eine volljährige Frau oder Mädchen zur Befriedigung der
Leidenschaften anderer, selbst wenn die Betreffende einwilligt,
durch Betrug, Gewalt, Drohung, Mißbrauch der Autorität oder
irgendein anderes Zwangsmittel angeworben, verschleppt oder
entführt hat, wird bestraft, auch wenn die einzelnen Handlungen,
welche den Tatbestand ausmachen, in verschiedenen Ländern begangen
werden sind.
Artikel 3.
Die hohen kontrahierenden Staaten, deren Gesetzgebungen zurzeit
nicht genügen, um die in den beiden vorhergehenden Artikeln
vorgesehenen, strafbaren Handlungen zu bestrafen, verpflichten
sich, die nötigen Maßnahmen zu ergreifen oder ihren resp.
gesetzgebenden Körperschaften vorzuschlagen, damit diese strafbaren
Handlungen ihrer Schwere gemäß geahndet werden.
Artikel 4.
Die hohen kontrahierenden Staaten werden einander Kenntnis geben
von den auf die gegenwärtige Übereinkunft bezüglichen schon
bestehenden oder noch zu erlassenden Gesetzen ihrer Staaten.
Artikel 5.
Die in Artikel 1 und 2 vorgesehenen Strafhandlungen sollen,
sobald die vorliegende Konvention in Kraft tritt, ohne weiteres
denjenigen Vergehen zugezählt werden, welche nach den zwischen den
hohen kontrahierenden Staaten bereits bestehenden Verträgen die
Auslieferung bedingen. Falls die vorstehende Bestimmung ohne eine
Änderung der bestehenden Gesetzgebung nicht zu verwirklichen ist,
verpflichten sich die hohen Kontrahenten, die nötigen Maßnahmen zu
ergreifen oder den resp. gesetzgebenden Körperschaften ihres Landes
vorzuschlagen.
Artikel 6.
Die Übermittelung von Gesuchen um Vollziehung richterlicher
Maßnahmen, welche sich auf die von der Konvention ins Auge
gefaßten Strafhandlungen beziehen, erfolgt -- vorbehaltlich einer
gegenteiligen Übereinkunft -- durch direkte Verbindung zwischen den
gerichtlichen Behörden oder durch Vermittelung der in dem ersuchten
Lande stationierten diplomatischen Agenten oder Konsuln des
ansuchenden Landes. Im letzteren Falle übersendet der diplomatische
Agent oder Konsul den betreffenden Antrag direkt der zuständigen
Gerichtsbehörde und erhält auf demselben Wege die den Vollzug der
richterlichen Maßnahmen konstatierende Urkunde.
Eine Abschrift des betreffenden Gesuches wird jedesmal gleichzeitig
der Oberbehörde des ersuchten Staates übersandt.
Etwaige Schwierigkeiten, welche sich seitens der ersuchten Behörde
betreffend Vollziehung der richterlichen Maßnahmen ergeben, werden
auf diplomatischem Wege geregelt.
Wenn der Antrag nicht in der Sprache der ersuchten Behörde gestellt
ist, muß ihm -- vorbehaltlich einer gegenteiligen Abmachung --
eine entsprechend beglaubigte Übersetzung in der zwischen den
interessierten Staaten vereinbarten Sprache beigefügt werden.
Artikel 7.
Die hohen kontrahierenden Staaten verpflichten sich zu
gegenseitiger Mitteilung über Verurteilungen, welche sich auf
die von der vorstehenden Konvention ins Auge gefaßten Verbrechen
beziehen, und deren Tatbestand sich auf verschiedene Länder
erstreckt.
Artikel 8.
Der Beitritt zu vorstehendem Übereinkommen steht auch denjenigen
Staaten, welche dasselbe nicht vollzogen haben, frei. Der Eintritt
erfolgt durch Verständigung der französischen Regierung auf
diplomatischem Wege, welche ihrerseits allen kontrahierenden
Staaten Kenntnis davon gibt.
Artikel 9.
Die vorstehende Übereinkunft tritt sechs Monate nach dem Austausch
der Bestätigungsurkunde in Kraft. Falls einer der Kontrahenten
zurücktritt, erstreckt sich dieser Rücktritt nur auf den
betreffenden Teil und tritt erst ein Jahr nach erfolgter Kündigung
in Kraft.
Artikel 10.
Vorstehende Übereinkunft wird bestätigt; die Bestätigungsurkunden
werden möglichst bald in Paris ausgewechselt
Leider ist diese Auswechselung bisher noch nicht erfolgt. Die im
April 1910 in Paris abgehaltene Konferenz hat hoffentlich dahin
geführt, daß alle event. vorhandenen Schwierigkeiten beseitigt sind
und die Rechtsgültigkeit dieser Vorschläge recht bald eintritt.