der ich als Delegierter des Deutschen National-Komitees beiwohnte,
habe ich mir die größte Mühe gegeben, sowohl diesen Unterschied, als
auch den Unterschied zwischen Mädchenhändler, Zuhälter und Kuppler
festzustellen. Leider ohne Erfolg. Daß die Abolitionisten die
Reglementierung abgeschafft wissen wollen, ist ja durchaus erklärlich
und von ihrem Standpunkt aus richtig, aber sie dürfen nicht den
Mädchenhandel als Grund für die Aufhebung anführen und können nicht
erwarten, daß ohne solche Liste die Wohnungsfrage gelöst werden kann.
Ich kenne nur +eine+ Stadt, welche man allenfalls als Beispiel für die
Möglichkeit anführen kann, daß durch Dirnen Mädchenhandel veranlaßt
wird, und dies ist Rio de Janeiro. Dort gibt es keine Reglementierung
und keine Kasernierung, und trotzdem blüht der Mädchenhandel in ganz
scheußlicher Weise. Eine große Anzahl von „Kaften“, polnischen und
ungarischen Juden, lassen sich Mädchen aus Galizien und Rumänien
kommen und bringen sie dort in eleganten Wohnungen unter, versehen sie
mit entsprechender Kleidung und Wäsche und behandeln sie vollständig
als Prostituierte. An jedem Morgen holen sie sich den größten Teil
des von ihnen verdienten Sündengeldes ab und führen selbst das Leben
eines feinen Zuhälters. Daneben spielen sie sich als Lebemänner auf
und nehmen den reichen Ausländern durch Falschspiel das Geld ab.
Interessant ist die Stellung der Behörden zu diesen Verhältnissen.
Als ich mich bei einem hohen Polizeibeamten in Rio nach den dortigen
Prostitutionsverhältnissen erkundigte, sagte mir dieser ganz
ruhig: „Wir halten die Prostitution nicht für nötig und nicht für
gefährlich und kümmern uns nicht darum.“ Als ich dann nach seiner
Stellung gegenüber den Geschlechtskrankheiten fragte, antwortete er
mir: „Durch die hohe Durchschnittstemperatur macht hier jeder eine
natürliche Schwitzkur durch, und deshalb hat hier die Syphilis ihren
gefährlichen Charakter verloren.“ In der Tat trifft genau das Gegenteil
zu. Brasilien ist eins der verseuchtesten Länder der Welt; 4% aller
Todesfälle sind auf alte Geschlechtskrankheiten zurückzuführen. Diese
ganz besonderen Verhältnisse können daher weder für noch gegen den
Abolitionismus benutzt werden. In Deutschland kann die Reglementierung
nur dann mit dem Mädchenhandel in Verbindung gebracht werden, wenn
durch sie fremde Prostituierte eingeführt werden. Dies war bis zum
Jahre 1909 in der Tat der Fall. Durch eine Eingabe des Deutschen
National-Komitees ist aber im Königreich Preußen die Eintragung
fremder Prostituierter in die Dirnenliste verboten. Sie werden ohne
weiteres als lästige Ausländerinnen ausgewiesen. Wir hoffen, daß
auch die übrigen Bundesstaaten dem Beispiel Preußens folgen werden,
und somit die Einwanderung ausländischer Prostituierter verhindert
wird. Übrigens ist die Ansicht über die Aufnahme von Ausländerinnen
in die Bordelle auch noch heute eine ungeklärte Frage. In Hamburg
wurde mir eine Belohnung für jedes fremde Mädchen, welches ich in
den öffentlichen Häusern fände, geboten; in Serajewo wurde mir eine
ähnliche Prämie für jedes einheimische Mädchen in Aussicht gestellt.
In Indien darf aus nationalen Gründen, damit die englische Rasse nicht
diskreditiert wird, kein englisches Mädchen in ein dortiges Bordell
treten. Wenn keine fremden und keine einheimischen Mädchen in diesen
Häusern sein sollen, so wird auch diese Forderung am besten durch
Beseitigung der Bordelle befriedigt. Ich hoffe, daß die Gründe, die ich
hierfür angeführt habe, resp. noch weiter anführen werde, allmählich
Anerkennung finden werden.
[2] Wir unterscheiden die +Reglementierung+, gemäß der die der
Prostitution überführten oder sich freiwillig als Prostituierte
meldenden Mädchen in eine Liste „eingeschrieben“, regelmäßigen
körperlichen Untersuchungen unterworfen und im Falle der
Krankheit einem Krankenhause überwiesen werden, auch in der
Öffentlichkeit bestimmte polizeiliche Vorschriften beachten
müssen (Verbot des Besuchs von Theatern, Konzerten, bestimmten
Lokalen, des Betretens einzelner Straßen usw.). Sodann die
+Kasernierung+, die polizeiliche Vorschrift für Prostituierte,
in bestimmten Häusern (Bordelle), Straßen, Stadtvierteln
Wohnung zu nehmen. Verfasser dieser Schrift versteht unter
Kasernierung, wie noch begründet wird, nur die Bordelle.
Die Gegner aller dieser Zwangs- und Strafmittel heißen
+Abolitionisten+.
Die Kasernierung als Ursache des Mädchenhandels
Während ich also die Reglementierung als Quelle des Mädchenhandels
ausschalte, betrachte ich die Kasernierung als seine Hauptursache,
-- dieselbe Kasernierung, die im Inlande bei uns und anderwärts
in ihren Zielen, dem Schutze der anständigen Mädchen und selbst
Kinder vor Verführung, so ganz versagt hat. Wir haben ja durch die
Enthüllungen der „Pall-mall Gazette“ in den letzten Jahrzehnten des
vorigen Jahrhunderts erfahren, wie junge Mädchen durch raffinierte
Kupplerinnen Lebemännern zugeführt, welche Mittel hierbei angewendet
wurden, um sie gefügig zu machen, welche Summen für Kinder bezahlt
wurden, wie die Ärzte falsche Zeugnisse ausstellten und die Polizei
den Kupplerinnen Beistand leistete. Wir haben bei uns einen Prozeß
Sternberg durchgemacht und wissen aus verschiedenen anderen Prozessen,
wie viele Lasterhöhlen in Berlin existieren, in denen halbe Kinder
der Unzucht zugeführt werden; aber alles dies war nicht imstande,
einen internationalen Mädchenhandel hervorzurufen, sondern bereicherte
höchstens einige alte Kupplerinnen. Für die Entstehung eines
internationalen Handels mit Geschlechtssklavinnen mußten andere Gründe
vorliegen, als das anormale sexuelle Empfinden einzelner reicher
Wollüstlinge.
Als man vor 50 Jahren den Handel mit schwarzen Arbeitssklaven
abschaffen wollte, trug man kein Bedenken, aus Gründen der Humanität
einen vierjährigen blutigen Krieg zu führen. Dabei war das Schicksal
dieser schwarzen Sklaven nicht annähernd so traurig, als das Leben
der Schande, welches die Mädchen in den Bordellen führen müssen.
Aber auch jetzt, wo man überzeugt ist, daß die große Ausdehnung, die
der Mädchenhandel gewonnen hat, nur durch die unglaubliche Zahl von
Bordellen entstanden ist, die in den verschiedenen Ländern geduldet
werden, kann man sich nicht entschließen, ihre Beseitigung zu
verlangen, sondern gerade die Behörden treten für diese Häuser ein,
weil sie keine bessere Lösung der Prostitutionsfrage kennen.
Um kein Mißverständnis aufkommen zu lassen, möchte ich ausdrücklich
betonen, daß ich unter Kasernierung lediglich das Zusammenwohnen der
Mädchen in +einem+ Hause unter Aufsicht eines Bordellwirtes oder Wirtin
verstehe. Das Zusammendrängen der Mädchen in einzelne Straßen, wie dies
in Hamburg, Bremen und Lübeck vom Senat vorgeschrieben ist, ist nach
meiner Ansicht die unglücklichste Lösung der Prostitutionsfrage. Da sie
aber mit dem Mädchenhandel nichts zu tun hat, brauche ich auf diese
Übelstände nicht einzugehen.
Wie ich bereits oben erwähnte, sind die Häuser unter sich so
verschieden, daß eine erschöpfende Schilderung ihrer Einrichtungen
nicht gegeben werden kann. Diese ist auch nicht notwendig. Es genügt,
wenn nur die Beziehungen zwischen Bordell und Mädchenhandel klargelegt
werden. Eine Reihe von Ländern hat die Bordelle verboten. Trotzdem
existieren sie auch dort noch immer, weil man sie nicht sehen will,
und weil man spitzfindige Erklärungen gefunden hat, die das Bordell in
ein Prostitutionshaus verwandeln. Der Unterschied besteht darin, daß in
dem einen eine Zwischenperson existiert, die die Mädchen engagiert, und
mit welcher sie abrechnen müssen, während in dem anderen die Mädchen
nur Mieterinnen sind und mit niemand zu tun haben, als lediglich mit
dem Besitzer des Hauses. Das Vorhandensein eines Weinzimmers, in
welchem alle alkoholischen Flüssigkeiten käuflich sind, ohne daß der
Besitzer eine Schanklizenz besitzt, ist nur zufällig. Scheinbar ist
also dem Gesetz genügt, da der Hausbesitzer sich um das Tun und Treiben
der Mädchen nicht kümmert, und niemand im Hause wohnt, der gegen diese
Verhältnisse einschreitet. Tatsächlich verstößt aber ein solches Haus
gegen die Bestimmungen des § 180 des Strafgesetzbuches genau so wie ein
normales Bordell. Der Wortlaut dieses Paragraphen ist folgender:
„Wer gewohnheitsmäßig oder aus Eigennutz durch seine Vermittlung oder
durch Gewährung von Gelegenheit der Unzucht Vorschub leistet, wird
wegen Kuppelei mit Gefängnis nicht unter einem Monat bestraft usw.“
Daß auch der Besitzer eines Prostitutionshauses durch diese Bestimmung
getroffen wird, ist zweifellos.
Einer Klage gegen ihn müßte von der Staatsanwaltschaft Folge gegeben
werden, und wenn eine solche Klage gleichzeitig in allen deutschen
Städten eingereicht würde, in denen sich solche Häuser befinden, wäre
ein großer Skandal die Folge. Es würde klar zutage treten, daß der
Staat seine eigenen Gesetze nicht befolgt, und daß Deutschland in
dieser Beziehung ein völlig ungesetzliches Land ist. Natürlich ist das
Deutsche National-Komitee aufgefordert, derartige Klagen einzureichen,
und man hat es sogar als Schwäche ausgelegt, daß diesem Wunsch nicht
nachgekommen ist. In Wirklichkeit ist aber eine solche Klage von der
Staatsanwalt in Hamburg abgelehnt und auf eingelegte Beschwerde der
ablehnende Bescheid von der Oberstaatsanwaltschaft in Hamburg als zu
Recht bestehend bestätigt werden. Eine weitere Instanz gab es damals
nicht. Der Senat von Hamburg hat vor ca. 30 Jahren bei 15 juristischen
Fakultäten eine Umfrage veranstaltet, ob das Halten von Bordellen dem
§ 180 des Strafgesetzbuches widerspräche oder nicht. Hierauf sind
acht bejahende und sieben verneinende Antworten eingelaufen. Der
Senat hat sich naturgemäß auf den verneinenden Standpunkt gestellt.
Er bestreitet auch heute noch, sogar im Reichstage, daß die Hamburger
Prostitutionshäuser wirklich Bordelle sind. Gerade das dortige Beispiel
hat ansteckend auf viele andere Städte gewirkt. Dazu kommt aber noch
ein anderer Gesichtspunkt. Das sind die augenblicklich bestehenden
gesetzlichen Bestimmungen über das Wohnen der Prostituierten. Vorläufig
muß jeder Wirt, der Prostituierte bei sich aufnimmt, wie bereits
gesagt, als Kuppler betraft werden. Dies ist auf die Dauer unmöglich.
Es wird hierdurch auch nichts gebessert. Denn wenn die Dirnen aus einem
Bordell vertrieben werden, und dieselben Mädchen sich gemeinsam eine
Wohnung nehmen, in welche sie womöglich von ihren Zuhältern begleitet
werden, so sind die Zustände schlimmer geworden, als sie vorher waren.
Das National-Komitee hätte mit Recht den Vorwurf zu erwarten, daß
der Teufel durch Beelzebub ausgetrieben sei. Ehe die Wohnungsfrage
nicht praktisch gelöst ist, ist auch ein energisches Eingreifen nicht
möglich. Auch ist es von Wichtigkeit, die öffentliche Meinung erst von
der Schädlichkeit der Bordelle zu überzeugen, und dies wird noch viel
Mühe machen.
Ich werde später die scheinbaren Vorteile dieser Häuser ihren
wirklichen Nachteilen gegenüberstellen.
Zunächst möchte ich nur in dem Beweis fortfahren, daß diese Häuser
in der Tat die Quelle des Mädchenhandels sind. Die Anzahl der in den
Bordellen vorhandenen Mädchen ist sehr verschieden, sie schwankt
zwischen drei und dreißig Dirnen. Länger als ein Jahr bleiben die
Mädchen selten in einem Hause. Die Kundschaft verlangt einen ständigen
Wechsel. Solange dieser zwischen diesen Häusern eines Landes bleibt,
also gewissermaßen nur ein Austausch stattfindet, kann man allerdings
nur von einem nationalen Handel sprechen. Dieser bietet aber für die
übrigen unschuldigen Mädchen keine Gefahr. Nun gibt es aber eine Reihe
von Häusern, die ihren Stolz darin setzen, stets „frische Ware“ zu
haben, und gerade, weil sie diesen Ruf besitzen und bewähren, von ihren
Besuchern ungewöhnlich hohe Preise fordern können.
Diese Beschaffung junger und hübscher, womöglich unschuldiger Mädchen
ist aber nicht leicht. Sie erfordert große Geschicklichkeit und viele
Verbindungen. Dadurch sind die Ringe entstanden, von denen ich oben
sprach, die nun nach einem gemeinschaftlichen Plan arbeiten und je nach
dem Lande, aus dem die Mädchen kommen, oder nach der Stadt, wohin sie
verschleppt werden sollen, verschiedene Kniffe anwenden. Diese Händler
müssen fortlaufend orientiert sein, wo Mädchen fehlen, und wo solche
beschafft werden können. Wenn es auch nicht möglich ist, eine Liste
sämtlicher Bordelle aufzustellen, so existiert doch ein Adreßbuch, in
dem ca. 1100 Bordelle und 150 Vergnügungslokale angegeben sind, welche
mit den Mädchenhändlern in Verbindung stehen. Der Titel dieses Buches,
welches alle zwei Jahre neu herausgegeben wird, lautet: „Agence de
Publicité, Annonces et Réclames Commerciales. Ancien Cabinet Murier,
rue des Martyres 6 Paris, E. Deyber, directeur.“ Durch dieses Buch sind
die Händler stets in der Lage, ihre Ware an den Mann oder, richtiger
gesagt, an die Männer zu bringen. Diese Häuser werden wohlwollend mit
„maisons oder salons de société“ bezeichnet, allerdings hinzugefügt
„dites maisons de tolérance“ und „maisons de rendez-vous“. Den größten
Raum in dem angeführten Buch nimmt naturgemäß Paris ein. Außer Paris
sind aber noch 307 andere französische Städte aufgeführt, in denen
offizielle Bordelle bestehen. Unter den fremden Ländern befindet sich
auch Deutschland, allerdings nur mit einer Stadt, nämlich Metz mit
sieben Bordellen. Die übrigen angegebenen Länder sind Argentinien,
Belgien, Spanien, Niederlande und die Schweiz. Hier ist in letzter
Hinsicht ein Irrtum festzustellen. In den Niederlanden sollen überhaupt
öffentliche Häuser zurzeit nicht mehr bestehen, und in der Schweiz
besitzt nur noch Genf derartige Häuser. In allen übrigen Städten
sind sie beseitigt. Dies ist um so anerkennenswerter, als dort die
Regelung der Prostitution ausschließlich Sache der Kommunalbehörden
ist. Auffallend ist, daß Rußland, Ungarn, Galizien, Serbien, Rumänien,
Italien, Türkei, Portugal nicht erwähnt sind. In allen diesen Ländern
bestehen Bordelle, sie scheinen aber eines Ersatzes aus Frankreich
nicht zu bedürfen, weil sie ihren Bedarf an „frischer Ware“ selbst
decken können.
Informationsreisen über Bordellwesen
Im Winter 1901/02 hatte der Westdeutsche Sittlichkeits-Verein mit dem
Deutschen National-Komitee und anderen Sittlichkeitsvereinen im Bunde
den Polizeiinspektor Balkestein in Haarlem beauftragt, die Bordelle in
Holland zu bereisen und eine möglichst gründliche Untersuchung über den
Handel mit deutschen Mädchen und Frauen nach Holland in die Wege zu
leiten. Er stellte schon damals fest, daß in die anerkannten Bordelle
nur in Ausnahmefällen deutsche Mädchen direkt aus Deutschland gebracht
würden. Sie machten in der Regel einen Umweg über die Restaurants mit
Kellnerinnenbedienung und über die Cafés chantants. Er stellte aber
auch ferner fest, daß die zwischen Holland und Deutschland am 15.
November 1889 abgeschlossenen wechselseitigen Abmachungen bezüglich
des Mädchenhandels die Erwartungen der betr. Regierungen nicht erfüllt
hatten.
Die beiden wichtigsten Fragen: 1. Wer hat die Frau zum Verlassen der
Heimat veranlaßt? und 2. Wer hat sie für das Bordell angeworben? wurden
überhaupt nicht gestellt. Man beschränkte sich darauf, die folgenden
Bestimmungen zu erlassen:
Jedes weibliche Individuum deutscher Nationalität muß verhört werden,
sobald sie sich in Holland nachweisbar einem unzüchtigen Leben ergibt.
Vor jedem Verhör muß feststehen, daß die Person sich der Prostitution
ergeben hat, und auch dann noch muß mit Takt und Umsicht verfahren
werden.
Infolgedessen wurden die meisten Mädchen, die sich in heimlichen
Bordellen befanden, nicht verhört. Trotzdem zeigte der Bericht von
Balkestein, daß ein lebhafter Handel aus Deutschland nach Holland
stattfand, und daß der Aufenthalt in den Kellnerinnenhäusern
genügt hatte, um die Mädchen für ihren Übertritt in die Bordelle
reif zu machen. Die Erlaubnis für die Eröffnung dieser Häuser lag
ausschließlich in den Händen der städtischen Behörden. Diese haben
übereinstimmend in allen holländischen Städten in den letzten Jahren
die Genehmigung zur Errichtung neuer Häuser versagt, die Konzession
der alten zurückgezogen und die Überwachung der heimlichen Häuser
verschärft, so daß die Einwanderung deutscher Mädchen nach Holland
geringer geworden ist.
Derartige Informationsreisen sind stets mit großen Kosten verbunden
und können deshalb immer nur in Ausnahmefällen vorgenommen werden.
Ich habe die Häfen des Mittelländischen Meeres, Brasilien, Uruguay
und Argentinien bereist und bei allen diesen Reisen immer wieder
feststellen können, daß die größte Nachfrage stets aus den Hafenstädten
kommt, weil dort durch die Dampfer nicht nur die Besatzung der
Schiffe, sondern auch die vielen Reisenden als neue Klienten zugeführt
werden. Der Geschmack dieser ist sehr verschieden. Anfangs mußte man
annehmen, daß Nationalität und Rasse von wesentlichem Einfluß seien,
und die Matrosen am liebsten mit den Mädchen aus ihrem eigenen Lande
verkehrten. Dies trifft jedoch nicht zu, man kann sogar häufig das
Gegenteil bemerken, daß nämlich die Männer im Ausland auch exotische
Neigungen annehmen und womöglich farbige Mädchen aufsuchen. Um nun in
dieser Beziehung Angebot und Nachfrage zu regeln, ohne die Beamten
gleichzeitig aufmerksam zu machen, hatten die Händler in ihren
Depeschen harmlose Bezeichnungen erfunden, aus denen sowohl der Wert
der Ware als auch ihre Herkunft bezeichnet wird „5 Faß Ungarwein“, „3
Ballen französischer Seide“, „4 Sack polnische Kartoffeln“ waren früher
die üblichen Bezeichnungen für Mädchen, ihre Nationalität und ihren
Preis. Jetzt, wo die Beamten zu strenger Kontrolle gezwungen sind,
haben derartige Kniffe keinen Wert mehr. Auch sind die Bedingungen
nicht mehr so einfach, daß man sie durch Telegramme erledigen kann.
Die notwendige Korrespondenz erfolgt in einem „deutsch-jiddischen“
Jargon, dessen Entzifferung stets Mühe macht. Auch sind die Händler so
vorsichtig, an Stelle der Namen Zahlen oder Spitznamen zu setzen, damit
ihre Komplicen nicht so leicht gefunden werden.
Die wichtigsten Absatzgebiete sind New York, Baltimore, Rio de
Janeiro, Buenos Aires, Johannesburg, Colombo, Alexandria, Kairo und
Konstantinopel. In allen diesen Städten sind schon unzählige Händler
gefaßt und bestraft und doch hat der Handel noch nicht wesentlich
abgenommen, weil die meisten Strafen zu gering bemessen waren. Man
sollte zwei Jahr Zuchthaus als Minimalstrafe festsetzen und die
Überweisung an ein Arbeitshaus als Regel hinstellen. Der Verdienst der
Leute ist zu groß, als daß sie sich durch geringe Strafen abschrecken
ließen.
Um welche Summen es sich hierbei handelt, kann man aus folgendem,
verbürgten Fall sehen.
In Chikago wurde ein berüchtigter französischer Mädchenhändler,
Dufour mit seiner Frau, gefaßt. Man fand bei ihnen ca. 20 junge
Mädchen, welche die Agenten aus den verschiedensten Teilen Europas
und Amerikas zusammengebracht hatten. Die Lasterhöhle der Dufours war
sowohl Annahmestelle als auch Ausfuhrstation für die weitere Umgebung
von Chikago. Das Ehepaar wurde gegen eine Kaution von 26500 Dollar
(106000 Mk.) in Freiheit belassen. Diese Summe ließen sie im Stich und
flüchteten nach Paris.
Aus ihren Büchern ergab sich, daß sie im Jahre 1907 102720 Dollar
(410880 Mk), und in den ersten fünf Monaten 1908 41000 Dollar (164000
Mk.) verdient hatten. Derartige Summen liefern den Beweis, wie schnell
die Mädchenhändler sich ein Vermögen erwerben können.
Der Salon Riehl
Einen erschreckenden Einblick in das Treiben der Mädchenhändler, der
Bordellbesitzer und ihrer Verbindung mit der Polizei brachten die
in Wien geführten Verhandlungen gegen den Kleidersalon Riehl. Die
dortigen Zustände machten einen außerordentlichen Eindruck und trugen
zur Erweiterung des Kampfes gegen die Bordelle wesentlich bei. Die
Verbindungen der +Madame Riehl+ mit den verschiedensten Polizeiorganen
bewies, daß die Mädchen durch die Beamten nicht nur nicht geschützt,
sondern direkt gefährdet waren.
Interessant und bezeichnend ist, was eine Wiener Zeitung über diesen
Fall schrieb: Auf der Anklagebank vor einem Wiener Erkenntnisgericht
eine verschmitzte, schändliche Megäre, Frau Riehl, Hausbesitzerin und
durch die Hohe Statthalterei konzessionierte Bordellwirtin, ferner
eine verhutzelte, ekle, schmierige Gehilfin in diesem Freudenhause,
endlich ein Ehrenmann, der einen Monatsgehalt dafür bezogen hat, daß er
seine Tochter dieser Frau Riehl, die ein stadtbekanntes öffentliches,
von der Polizei fast ermutigtes Haus führte, geliehen hat, dann ein
Paar Dirnen, arme, wenig verlockende Geschöpfe, angeklagt der falschen
Zeugenaussage in der Voruntersuchung, weil sie, verschüchtert aus Angst
vor Prügeln nicht gewagt hatten, die zuerst gegen die Madame gemachten
Aussagen aufrechtzuerhalten. Und physisch unsichtbar, aber moralisch
am schwersten belastet auf der Anklagebank dieses Schandprozesses,
der seit Tagen das sittliche und rechtliche Bewußtsein der Stadt
Wien in Aufruhr bringt, die Polizeiverwaltung der k. k. Haupt- und
Residenzstadt, unter deren Augen da Dinge vorgegangen sind, die nichts
mit Sittenstrenge und Moral zu schaffen haben brauchten, um dennoch an
die elendsten Kolonialmißbräuche zu erinnern. Was von Zeit zu Zeit von
südamerikanischen oder der Herrgott weiß wo gelegenen Freudenhäusern
an Vergewaltigungen armer Mädchen, Bestialitäten gegen verirrte
Frauenzimmer gemeldet wurde und als unkontrollierbare, vielleicht
zelotisch verzerrte Nachricht gehört wurde, stellt sich in diesem
Prozeß hier als tägliches Geschehnis eines öffentlichen Hauses in einer
belebten Wiener Straße heraus, als jahrzehntelang geübte Praxis, der
keine schriftliche, keine mündliche Anzeige eines Unbeteiligten oder
gar eines Beteiligten ein Ende setzen konnte, bis ein Journalist durch
eine heftige und immer wieder aufgenommene Zeitungskampagne die Polizei
zum Eingreifen zwang. Denn nicht die Existenz eines Bordells, nicht
irgendwelche schmierige oder ekle Vorgänge sexueller oder perverser
Natur sind es, die hier Öffentlichkeit und Gericht beschäftigen --
Dirnen zu exploitieren, „Orgien“ zu veranstalten, Liebe zu verhökern,
ist der guten Frau Riehl seit Jahr und Tag durch eine Konzession
gestattet. Sie gibt, wie irgendein Unternehmer ihr Einkommen der
Steuerkommission an und zahlt für einen Erwerb von 35000 Kronen Steuer.
Ja, sie lebt in bestem Einvernehmen mit den Behörden, die ihr, was im
Prozesse verlesen wurde und ein sittengeschichtliches Kuriosum ist,
sogar Atteste für gediegene Führung ihres Hauses ausstellen.
Die Zustände im Hause Riehl sind so typische gewesen, daß wir uns
nicht versagen können, einen weiteren authentischen Bericht hierüber
anzuschließen:[3]
„Das Geschäft hatte einen bedeutenden Umfang, denn die Riehl hielt
bis zu 20 Prostituierte und hatte für ihren Zweck ein ganzes Haus
gemietet, für das sie einen Jahreszins von 10000 Kr. zu entrichten
hatte. Die Räumlichkeiten waren, soweit sie dem Bordellverkehre
dienten, mit großem Komfort eingerichtet. Im krassen Gegensatz hierzu
standen die sanitätswidrigen Verhältnisse in den Schlafräumen der
Prostituierten, die, in wenigen engen, ärmlich ausgestatteten Räumen
zusammengepfercht, zu zweien in einem Bett schlafen mußten.
Mit der Anwerbung junger Mädchen für ihr Haus waren eine große
Anzahl von Personen verschiedenster Art beschäftigt. Alte Frauen und
junge Burschen näherten sich auf der Straße oder im Park vagierenden
Dienstboten, von denen einige die Not oder der Leichtsinn zur Ausübung
der geheimen Prostitution getrieben hatte, und erboten sich, ihnen
einen guten Dienstplatz zu verschaffen. Dienstvermittlungsbureaus
sendeten ihr junge Mädchen zu, und sogar in den Spitälern kam es vor,
daß einer Patientin von ihrer Leidensgefährtin das Haus Riehl empfohlen
wurde. Das Augenmerk dieser Agenten war vorwiegend auf Mädchen
gerichtet, die kaum dem Kindesalter entwachsen waren. Die jüngste von
allen war nach den Erhebungen Ottilie Geresch, die bei ihrem Eintritte
14 Jahre 3 Monate zählte. Damit sie noch jünger erscheine, wurden
ihr die Haare gewaltsam abgeschnitten. Die Riehl und ein Mädchen
hielten sie hierbei fest, da sie sich wehrte. Ein Mädchen wurde als
Stubenmädchen angenommen, damit sie Deutsch bei der Riehl lernen
sollte. Als die Mutter zu Besuch kam, hat sich die Tochter schnell
als Stubenmädchen anziehen und so erscheinen müssen. Um die Mädchen
leichter in ihre Netze zu locken, hatte sie außen an dem Hause eine
große Tafel mit der Aufschrift „Kleidersalon Riehl“ angebracht.
Den Neueintretenden gegenüber war das Verfahren der Beschuldigten je
nach dem Grade ihrer Verkommenheit ein verschiedenes. Den einen machte
sie kein Hehl aus dem Geschäfte, dem sie in ihrem Hause nachzugehen
hätten. Andere nahm sie entgegen den polizeilichen Bestimmungen,
die das Halten jugendlicher Dienstboten in einem tolerierten Hause
ausdrücklich verbieten, vorerst als Dienstboten auf... Es sind drei
Fälle nachgewiesen, in denen die Eltern von der Riehl regelmäßige
Zahlungen aus dem Schandlohne ihrer Kinder bezogen...
Das Leben der Prostituierten in diesem Hause gestaltete sich wie folgt:
Am frühen Morgen, nachdem die Besucher das Haus verlassen hatten,
wurden die Mädchen in die schon beschriebenen Schlafräume geführt,
die sie die Kaserne nannten. Die Türen wurden hinter ihnen von außen
versperrt, die Fenster dieser Zimmer waren mit Milchglas versehen und
mittels eiserner Vorlegestangen versperrt. Die Mädchen schliefen dort
bis in den Mittag; war das Mittagsmahl, das gemeinsam eingenommen
wurde, aufgetragen, so öffneten sich die Türen der Kaserne, und in
Reih’ und Glied verließen die Mädchen diesen Raum (76 cbm Luft = 9 cbm
auf jede Person, in den Zellen des Landgerichts Wien 18-20 cbm für
den Sträfling), in den sie sofort nach Beendigung des Mittagsessens
wieder eingesperrt wurden. Sie verbrachten daselbst den Nachmittag und
konnten die Kaserne nur verlassen, wenn die Wirtschafterin sie holte,
weil ein Besucher sie verlangte. Erst abends wurden sie in den Salon
geführt, in dem die Fenster in gleicher Weise verwahrt waren wie in den
Schlafräumen.
Der Besucher, der mit einem Mädchen „aufs Zimmer“ ging, mußte von 10
Kr. aufwärts an die Riehl, bzw. die Pollak, die Vertraute der Riehl,
bezahlen. Auch das sog. Strumpfgeld mußten die Mädchen bei Vermeidung
von Beschimpfung und Schlägen abliefern. Beim Schlagen bediente sich
die Riehl der Hand, des Schürhakens oder einer Hundepeitsche. Das
Wehgeschrei mißhandelter Mädchen ist von Zeugen auf große Entfernung
gehört worden.