Die hansischen Niederlassungen in England.
1. Niederlassungen der hansischen Kaufleute haben im 14. und 15.
Jahrhundert in verschiedenen englischen Städten bestanden. Wir lernen
solche in London, Ipswich, Yarmouth, Lynn, Boston und Hull kennen[1].
Vermutlich hat es auch in den anderen englischen Städten, in denen, wie
wir wissen, die hansischen Kaufleute verkehrten, in Newcastle, York,
Norwich, Colchester, Sandwich, Southampton, Bristol u. a., wenigstens
zeitweise ähnliche Organisationen gegeben[2].
Das Verhältnis der einzelnen Niederlassungen zueinander ist nicht ganz
klar. Wie es scheint, war das Londoner Kontor den kleineren Faktoreien
übergeordnet und hatte über sie ein gewisses Aufsichtsrecht[3]. Es trug
Sorge für das Einhalten der Verordnungen und der Rechte des Kaufmanns
und bestrafte jede Übertretung[4]. Alle Hansen, die nach England kamen,
konnten nur in London das Recht des Kaufmanns erwerben[5]. In allen
Streitigkeiten der Hansen untereinander war das Londoner Kontor die
oberste Instanz. Die hansischen Verordnungen sprechen mehrmals von dem
obersten Recht des Kaufmanns zu London[6]. Gegen die Entscheidung des
Kontors konnte aber noch an den Hansetag appelliert werden. In London
befand sich ferner die gemeinsame Kasse der Kaufleute, an welche die
Bußen und der in den Häfen eingesammelte Schoß abgeführt werden
mußten[7]. Doch konnten Verordnungen, die alle betrafen, besonders
Beschlüsse über den Schoß, nur mit Zustimmung aller Hansen in England
erlassen werden. Die Vertreter der einzelnen Niederlassungen kamen zur
Beratung gemeinsamer Angelegenheiten wiederholt in London zusammen[8].
Das Streben des Londoner Kontors ging im 15. Jahrhundert dahin, den
gesamten Handel der Hanse mit England nach Möglichkeit im Londoner
Hafen zu konzentrieren und die besondere Organisation der kleineren
Niederlassungen zu beseitigen. Alle hansischen Kaufleute sollten zu
einer einzigen Genossenschaft mit einem Rat in London an der Spitze
vereinigt werden. Zu diesem Zweck begehrte der Kaufmann zu London 1462
von den Städten, sie sollten den Kaufleuten das Löschen ihrer Schiffe
zwischen Lynn im Norden und Winchelsea im Süden allein im Londoner Hafen
gestatten. Nur die Ventegüter, Bier, Hering, Salz und Wein, sollten nach
wie vor nach allen Häfen geschickt werden können[9]. Als diese Forderung
nicht erfüllt wurde, stellte das Londoner Kontor bei der Neuordnung der
Verhältnisse des hansischen Kaufmanns in England nach dem Utrechter
Frieden den Antrag, den eignen Rat der Niederlassungen in Ipswich, Lynn,
Boston und den anderen englischen Häfen aufzuheben und alle dem Kaufmann
zu London zu unterstellen. Die Städte gaben aber auch dieser Forderung
kein Gehör. Die Faktoreien zu Boston, Lynn und Ipswich lägen von London
zu weit entfernt und hätten aus diesem Grunde immer eigne Älterleute
gehabt[10].
Die hansische Niederlassung zu Boston hatte eine besondere Stellung.
Sie wurde hauptsächlich von den hansischen Bergenfahrern, welche den
englisch-norwegischen Zwischenhandel in der Hand hatten, besucht und
stand in einem gewissen Abhängigkeitsverhältnis vom Kontor zu Bergen.
Dieses sprach 1437 "van unsem oldermanne van Bustene in Enghelant". Die
Kaufleute selbst bezeichneten sich als "de alderman unde de gemene
copman der Bergervarer nu to Bustene in England wesende" oder ähnlich.
1474 wurde der Stalhof zu Boston von dem hansischen Kaufmann in England
und dem zu Bergen gemeinsam in Besitz genommen[11].
Die Hansestädte waren an den einzelnen Niederlassungen sehr verschieden
stark beteiligt. Auf dem Londoner Kontor verkehrten seit alters
hauptsächlich die Kaufleute aus den westdeutschen Städten, besonders aus
Köln. Im September 1388 waren von den 18 hansischen Kaufleuten, die auf
Befehl Richards II. wieder freigelassen wurden, 10 aus Köln und 7 aus
Dortmund. Im Februar 1457 unterzeichneten 33 Kaufleute eine Verordnung
des Kontors; soweit wir sie identifizieren können, stammten 13 aus Köln
und 8 aus anderen westlichen Hansestädten. Ebenso befanden sich unter
den 32 Kaufleuten, welche im Sommer 1468 anwesend waren, über zwei
Drittel Westdeutsche[12]. Das Überwiegen der westlichen Hansen auf dem
Kontor zeigt sich aber am deutlichsten in der Besetzung des Vorsteheramts.
Die weitaus größte Zahl der uns bekannten Älterleute stammte aus Köln
und anderen rheinisch-westfälischen Städten[13].
In den Niederlassungen an der Ostküste bildeten dagegen die östlichen
Hansen die Mehrzahl der Besucher. Newcastle, Hull, Boston, Lynn,
Yarmouth und Ipswich lagen für die von der Ostsee oder der Elbe
kommenden Schiffe bequemer als die Häfen an der Themse und wurden von
ihnen von Anfang an vor jenen bevorzugt. Die Faktoreien in Lynn und
Yarmouth sind wahrscheinlich von Kaufleuten aus Lübeck und Hamburg im
13. Jahrhundert gegründet worden[14]. Mit Yarmouth stand Hamburg während
des 14. Jahrhunderts in lebhaften Handelsbeziehungen. Als am Anfange des
folgenden der Besuch der hamburgischen Kaufleute nachließ, schrieben
1416 die Zolleinnehmer in Yarmouth an Hamburg, es möchte doch seine
Kaufleute veranlassen, die Stadt weiter zu besuchen; sie würden
freundlich aufgenommen und in jeder Weise in ihren Geschäften gefördert
werden[15]. Der Handel zwischen Boston und Bergen lag zum größten Teil
in den Händen der Hansen von der Ostsee. Wie auf dem Bergener Kontor
waren in Boston die Lübecker stark vertreten. 1384, 1411 und 1436 war
die Hälfte der Kaufleute, die sich dort aufhielten, aus Lübeck[16].
Auch in Ipswich müssen vor allem Kaufleute aus den wendischen Städten
verkehrt haben. Die dortige Faktorei nannte sich 1437 "de gemene copman
van Lubeke unde Hamborch, nu tor tiid to Jebeswik liggende"[17].
2. Seit der Mitte des 14. Jahrhunderts erließen die Hansestädte
wiederholt Bestimmungen über die Zulassung zu ihren Niederlassungen und
Privilegien in England. Schon das eigne Interesse der Hanse forderte,
daß die Vorteile, welche die Freiheiten gewährten, auf die hansischen
Kaufleute beschränkt blieben. Aber auch die Stimmung in England nötigte
sie, Nichtberechtigte vom Genuß ihrer Privilegien unbedingt fernzuhalten.
Die englische Regierung drohte wiederholt mit der Aufhebung der Freiheiten,
falls die Hanse Fremde an ihnen teilnehmen ließe, und wollte die Namen
aller Mitglieder der Hanse wissen, um selbst die Berechtigung der
Kaufleute, welche die hansischen Privilegien in Anspruch nahmen,
nachprüfen zu können[18].
Die Hanse stellte 1366 den Grundsatz auf: Nur Bürger von Hansestädten
dürfen zu den Rechten des Kaufmanns im Auslande zugelassen werden[19].
Obwohl es erhebliche Schwierigkeiten machte, diesen Beschluß
uneingeschränkt durchzuführen, hielten die Städte an dem in ihm
geforderten grundsätzlichen Ausschluß fremder Kaufleute stets fest[20]
und bemühten sich immer wieder, Umgehungen des Statuts, welche wiederholt
versucht wurden, unmöglich zu machen. Da sich nichthansische Kaufleute
in kleinen Hansestädten das Bürgerrecht leicht durch Kauf verschaffen
konnten und dann in England den Schutz der Privilegien als hansestädtische
Bürger beanspruchten, verfügte 1417 der Hansetag, daß niemand in zwei
Städten Bürger sein dürfe und die Zulassung zu den Freiheiten an die
Leistung der Bürgerpflichten in einer Hansestadt geknüpft sein solle.
Die Älterleute erhielten das Recht, von den neuankommenden Kaufleuten
Beweise für die Erfüllung ihrer Bürgerpflichten zu fordern[21]. Trotz
dieser Bestimmungen konnte aber nicht ganz verhindert werden, daß die
Möglichkeit, das Bürgerrecht in den Städten durch Kauf zu erwerben,
mißbraucht wurde. 1437 klagte Heinrich Vorrath, daß viele Holländer und
andere Nichthansen mit Bürgerbriefen von der Jungstadt Danzig nach
England kämen[22]. Da die hansischen Kaufleute unter diesen Mißständen,
für die England ihnen die Verantwortung zuschieben wollte, schwer zu
leiden hatten, verschärfte der Hansetag von 1447 die Beschlüsse von 1417
und verordnete, daß der Nichthanse, welcher in einer Hansestadt das
Bürgerrecht kaufte, die Privilegien in England nur genießen dürfe, wenn
er zugleich auch Haus und Hof in der Stadt erwerbe. Tat er dies nicht,
so sollte er erst sieben Jahre Bürger der Stadt sein, ehe er an den
Rechten des Kaufmanns teilnehmen konnte. Engländer, Holländer, Seeländer,
Vlamen, Brabanter und Nürnberger sollten die Städte überhaupt nicht
ins Bürgerrecht aufnehmen, um sie unter allen Umständen vom Genuß der
englischen Privilegien auszuschließen[23]. Nach zwei Jahren bestimmten
die Städte auf eine Anfrage des Londoner Kontors, daß von diesem
Beschluß die, welche das Bürgerrecht schon vor 1447 erworben hatten,
nicht getroffen werden sollten. Es wurde ihnen gestattet, die hansischen
Freiheiten auch fernerhin in Anspruch zu nehmen[24]. Später wollte das
Londoner Kontor, um allen Unannehmlichkeiten aus dem Wege zu gehen, nur
noch solche Kaufleute, die in einer Hansestadt als Bürger geboren waren,
aufnehmen[25].
Andere noch größere Schwierigkeiten erwuchsen der Durchführung des
Beschlusses von 1366 durch die veränderte Form des Handels, welche durch
die steigende Ausdehnung des Handelsgebietes und den wachsenden Verkehr
ungefähr seit 1300 hervorgerufen worden war. Der Kaufmann konnte, wie es
für die leichte Erfüllung des Statuts erforderlich gewesen wäre, seine
Waren nicht mehr selbst auf die fremden Märkte bringen, sondern mußte
einen Teil seiner Geschäfte durch Stellvertreter besorgen lassen. Diese
Stellvertreter, teils Kaufleute, mit denen er Handelsgesellschaften
einging, teils Handelsknechte, die bei ihm in Dienst standen, teils auch
sogenannte Lieger oder Faktoren, welche sich mehrere Jahre an den
fremden Verkehrsplätzen ständig aufhielten[26], waren nicht immer Bürger
einer Hansestadt. Sollte man sie vom Genuß der hansischen Privilegien
ausschließen? Die Rücksicht auf die Geschäftsinteressen ihrer Kaufleute
zwang die Städte, in diesem Fall Ausnahmen zuzulassen. Im Jahre 1405
gestatteten sie den Genuß der Rechte des Kaufmanns auch den Gesellen und
Knechten von hansischen Bürgern, sie verboten aber zugleich ihren
Kaufleuten, Handelsgesellschaften mit Nichthansen einzugehen und
nichthansische Waren mit den hansischen Freiheiten zu verteidigen[27].
In England ließ sich dieses Zugeständnis, das die Städte hauptsächlich
auf Drängen des Brügger Kontors gemacht hatten[28], nicht aufrecht
erhalten. Da die nichthansischen Faktoren nicht bloß für die Waren ihrer
Herren, sondern auch für ihre eignen die Freiheiten des Kaufmanns in
Anspruch nahmen, so setzten sich die Hansen dem Vorwurf aus, daß sie
widerrechtlich ihre Privilegien erweiterten. Der Hansetag von 1447
verfügte deshalb, nichthansische Handelsknechte sollten erst nach einer
siebenjährigen Dienstzeit bei einem hansischen Kaufmann die Freiheiten
gebrauchen. Während der Dienstzeit sollten weder sie selbst mit einem
Hansen noch ihr Herr mit ihnen in Handelsgesellschaft treten. Nach
Ablauf der sieben Jahre konnten sie dann in einer Hansestadt das
Bürgerrecht erwerben. Für sie galten natürlich auch die erschwerenden
Bedingungen, welche, wie wir sahen, die Städte damals für die
Zulassung neu aufgenommener Bürger zu ihren Privilegien in England
aufstellten[29]. Diese scharfen Bestimmungen genügten dem Londoner
Kontor noch nicht. Die Verwendung von nichthansischen Faktoren ließ das
Gerede berechtigt erscheinen, daß die Hansen mit ihren Privilegien
Außenhansen beschützten. Der Kaufmann in England verbot deshalb 1457 bei
der hohen Buße von 3 Mark Gold, überhaupt andere Knechte anzunehmen und
Handel treiben zu lassen als geborene hansische Bürger[30]. Dieser
Beschluß ging aber den Städten zu weit. Obwohl das Kontor sie mehrmals
bat, die Verordnung anzunehmen, da sie nur den Bestimmungen der
Privilegien entspreche und der bisherige Zustand bei den Londonern
großen Unwillen erregt habe, lehnten sie 1465 die Bestätigung ab und
begnügten sich, die Vorschriften von 1447 zu erneuern[31]. Auch 1474
traten die Städte, als sie nach dem Frieden zu Utrecht die Verhältnisse
des Kontors neu ordneten, dem Beschluß von 1457 nicht bei. Sie
bestimmten vielmehr über die Zulassung zu ihren Privilegien: Niemand
soll mit den Freiheiten des Kaufmanns verteidigt werden, der nicht
Bürger oder geborener Bürger in einer Hansestadt ist. Da hier von den
geborenen Bürgern noch eine andere Gruppe unterschieden wird, glaube
ich, daß mit den zuerst genannten Bürgern die gemeint sind, welche das
Bürgerrecht durch Kauf erworben haben. Im Gegensatz zu den Wünschen der
hansischen Kaufleute in England gestatteten die Städte auch diesen den
Genuß ihrer Privilegien[32]. Hierbei ist es bis zum Anfange des 16.
Jahrhunderts geblieben. Die Hansetage von 1494 und 1498 verboten zwar,
Angehörige fremder Nationen als Handelsknechte anzunehmen, und befahlen
den Kontoren, alle Nichthansen auszuschließen. Sie beschränkten die
Privilegien aber nicht bloß auf geborene hansische Bürger[33]. Als 1498
der Antrag gestellt wurde, Außenhansen überhaupt nicht mehr in das
Bürgerrecht aufzunehmen, opponierten die Preußen so heftig, daß man den
Vorschlag fallen lassen mußte[34].
Das Londoner Kontor wollte die Verordnung von 1457 nicht aufgeben
und machte den Nichthansen, die nach den Vorschriften der Städte das
Bürgerrecht in einer Hansestadt erworben hatten, Schwierigkeiten, wenn
sie die hansischen Privilegien gebrauchen wollten. Einmal wies es einen
Kaufmann zurück, der seit zwei Jahrzehnten in Köln das Bürgerrecht besaß
und seine Bürgerpflichten erfüllte, weil er im Stift Köln geboren war,
ein andermal sogar ein Mitglied der bekannten Kölner Familie Rinck, weil
dieses zufällig nicht innerhalb der Kölner Stadtmauern, sondern während
einer Reise seiner Mutter nach Antwerpen das Licht der Welt erblickt
hatte. Die Städte erkannten die Entscheidungen des Kontors nicht an und
befahlen ihm, die beiden Kaufleute zuzulassen. Das Kontor sträubte sich
lange, dem Befehl der Städte nachzukommen[35].
Seit der Mitte des 15. Jahrhunderts schloß das Kontor zu London ferner
die Handelsknechte, welche einem Kaufmann gegen Lohn dienten, vom Genuß
der Privilegien aus und nahm nur noch selbständige Kaufleute auf, die,
wie die Statuten sagen, auf eignen Füßen standen[36]. 1476 fragten die
Kaufleute bei den Städten an, ob sie die hansischen Gesellen, die bei
Engländern in Stellung gewesen waren, zu den Freiheiten zulassen
sollten, wenn sie sich nach Beendigung ihrer Dienstzeit selbständig
machten. Sie selbst sprachen sich dagegen aus und wünschten nicht,
daß an jene hansische Waren gesandt würden. Wie sie 1486 mitteilten,
bestritten nämlich die Engländer, daß die Hansen, die bei ihnen gedient
hatten, berechtigt seien, die hansischen Freiheiten in Anspruch zu
nehmen. Die Städte wollten aber scheinbar diese, welche ebenso gut wie
die anderen hansische Bürger waren, in ihren Rechten nicht beschneiden.
Sie verschoben die Entscheidung hierüber von einem Hansetag zum andern.
Die Sache verschwindet schließlich aus den Akten, ohne daß die Städte
einen Beschluß gefaßt hätten. Wahrscheinlich blieben jene Hansen im
Genuß ihrer Rechte[37].
Obwohl die Niederlassungen den Kaufmann, welcher die Vorschriften
der Städte über die Teilnahme an den Privilegien erfüllte, nicht
zurückweisen durften, fehlte doch nicht die äußere Form der Aufnahme.
Jeder hansische Kaufmann oder Schiffer, der nach England kam, mußte sich
in das Kontor aufnehmen lassen, ehe er auf den Gebrauch der Freiheiten
und die Unterstützung des Kontors Anspruch erheben konnte. Versäumte er
dies, so sollte er vom Ältermann dreimal aufgefordert werden, das Recht
zu erwerben, und eine Buße von 40 s zahlen, falls er auch der dritten
Aufforderung nicht Folge leistete[38].
Soviel wir sehen, konnte nur das Londoner Kontor das Recht des Kaufmanns
verleihen[39]. Der Akt der Aufnahme hieß die Verhansung[40] und fand
Mittwochs in den allgemeinen Versammlungen statt. Der Kaufmann, welcher
die Aufnahme begehrte, mußte beweisen können, daß er Bürger einer
Hansestadt war und nur mit hansischen Gütern, an denen kein Außenhanse
Anteil hatte, Handel trieb, und daß er kein Handelsknecht war, der
gegen Lohn diente, sondern auf eignen Füßen stand und als selbständiger
Kaufmann seine Geschäfte machte. Konnte er für die Richtigkeit seiner
Angaben Bürgen stellen, so wurde er sofort aufgenommen. War er aber
unbekannt, und zweifelte das Kontor an seinen Aussagen, so wurde ihm
das Recht nicht sofort verliehen. Er mußte Bürgen stellen, daß er
binnen Jahr und Tag seine Angaben beweisen würde. Damit er durch die
Verzögerung keinen Schaden erlitte, wurde ihm gestattet, in der
Zwischenzeit seine Waren auf den Namen seiner Bürgen zu verzollen.
Bei der Aufnahme mußte der Kaufmann schwören, daß er die Rechte der
Hanse verteidigen, nichthansisches Gut mit den Freiheiten nicht
beschützen und jede Verletzung der Privilegien melden werde. Außerdem
mußte er sich verpflichten, Schoß zu zahlen, keinen Hansen ohne Erlaubnis
des Ältermanns vor englischen Gerichten zu verklagen und über die
Beratungen des Kaufmanns Außenhansen keine Mitteilungen zu machen[41].
Durch die Aufnahme in das Kontor erwarb der Kaufmann nicht bloß das
Recht der uneingeschränkten Teilnahme an allen Freiheiten der Hanse in
England, sondern auch den Anspruch auf den Beistand der Genossenschaft.
Die Gesamtheit sollte den einzelnen schützen und für ihn eintreten.
Der Hansetag von 1447 betonte energisch die Unterstützungspflicht des
Kontors und befahl dem Ältermann, kein Mitglied, welches seine Pflichten
gegen das Kontor erfüllte, in seinen Nöten ohne Hilfe zu lassen[42]. Dem
Kaufmann, der das Recht erworben hatte, wurde vom Kontor ein Zertifikat
ausgestellt, durch welches er sich den englischen Behörden, besonders
den Zollbeamten gegenüber als Mitglied der deutschen Hanse legitimieren
konnte[43].
3. Die Organisation der hansischen Niederlassungen kennen wir nur beim
Londoner Kontor näher. Die der kleineren Faktoreien wird in vielen
Dingen jener ähnlich gewesen sein. Nur ist anzunehmen, daß sie den
Verhältnissen entsprechend einfacher gestaltet war.
Die Mitglieder des Londoner Kontors waren in drei Drittel geteilt. Das
erste Drittel bildeten die Kaufleute aus Köln, Dinant, Geldern und den
linksrheinischen Städten, das zweite die Kaufleute aus den westfälischen,
sächsischen, wendischen, bergischen und den rechtsrheinischen Städten,
das dritte bestand aus den Preußen, Livländern und Gotländern[44]. Die
Drittelsteilung kam, soviel wir sehen, nur bei der Wahl des Vorstands
zur Geltung und sollte bewirken, daß alle städtischen Gruppen in dem Rat
gleichmäßig vertreten waren.
Die Leitung des Kontors lag in den Händen des Ältermanns; ihm zur
Seite standen seit 1437 zwei Beisitzer und neun Geschworene[45]. Die
Bestimmungen der hansischen Statuten, daß in den Vorstand nur Bürger
von Hansestädten gewählt werden sollten, stieß beim Londoner Kontor auf
keinen Widerstand; man hat dort im 14. und 15. Jahrhundert nie anders
gehandelt[46].
Die Wahl in den Rat war an keine besonderen Bedingungen geknüpft. Jeder
hansische Kaufmann, welcher das Recht erworben hatte, konnte zum
Ältermann, Beisitzer oder Geschworenen gewählt werden. Man nahm aber nur
ältere und erfahrene Leute, welche die englischen Verhältnisse genau
kannten, zu diesem schwierigen Posten.
Jedes Drittel sollte in den Vorstand vier Vertreter schicken. Doch war
es, wenn ein Drittel zu schwach besetzt war, erlaubt, die Stellen Leuten
aus den beiden anderen Dritteln zu übertragen. Infolge dieser Bestimmung
scheinen die Kölner oft die Mehrheit im Rat gehabt zu haben. Lübeck
klagte 1474, daß die Kölner es so einzurichten pflegten, daß sie zur
Zeit der Wahl stark im Lande vertreten waren, und verlangte deshalb, daß
die Vorschriften streng innegehalten und der Vorstand gleichmäßig aus
den drei Dritteln genommen werde[47].
Die Wahl des Rats erfolgte jährlich am Neujahrsabend. 1476 wurde dem
Vorstand das Recht gegeben, falls zu dieser Zeit nicht genug geeignete
Kaufleute im Lande waren, die Neuwahl so lange, wie ihm gut schien,
hinauszuschieben. Das Kontor hatte sich nämlich damals beschwert, daß
sich viele Kaufleute, um kein Amt annehmen zu müssen, aus England
entfernten, wenn die Wahl herannahe, und daß infolgedessen oft Mangel
an wählbaren Personen war[48].
Der Hergang der Wahl war folgender. Das kölnische Drittel wählte vier
Mann aus dem westfälischen, dieses vier aus dem preußischen und das
preußische ebensoviele aus dem kölnischen. War in einem Drittel die
genügende Anzahl nicht vorhanden, so bestimmte der Ältermann zusammen
mit zwei anderen Kaufleuten so viele, wie zur Besetzung der fehlenden
Stellen nötig waren. Die Namen der zwölf Gewählten wurden in das Buch
des Kontors eingetragen. Der Ältermann wurde darauf von der Gesamtheit
der Kaufleute in geheimer Wahl aus diesen Zwölf gewählt. Ältermann war,
wer die Majorität der Stimmen auf sich vereinigte. Die beiden Beisitzer,
welche ebenfalls aus dem Zwölfer-Ausschuß genommen werden mußten, durften
nicht demselben Drittel angehören wie der neugewählte Ältermann. Nachdem
die Wahl beendet war, mußten zunächst der Ältermann und die beiden
Beisitzer und dann auch die neun Geschworenen vor dem Kreuz den Eid
ablegen, des Kaufmanns Rechte und Freiheiten und die Verordnungen der
Städte nach bestem Wissen und Gewissen halten zu wollen. Darauf übergab
der abtretende Ältermann dem neuen die Schlüssel, und dieser nahm den
Sitz des Ältermanns ein[49].
Für die Gewählten bestand der Zwang, die Wahl anzunehmen. Wer sich
weigerte, mußte eine Buße von 40 s zahlen; fiel dann die Wahl wieder
auf ihn, und schlug er sie abermals aus, so wurde er aus dem Recht des
Kaufmanns ausgeschlossen[50]. Die Amtszeit des Vorstands währte ein
Jahr, von Neujahr bis Neujahr. Die sofortige Wiederwahl eines Ältermanns
war verboten. Erst nach Ablauf von zwei Jahren durfte ein gewesener
Ältermann wiedergewählt werden. Er konnte aber in der Zwischenzeit das
Amt eines Statthalters, Beisitzers oder Geschworenen bekleiden[51].
Die Vorsteher waren nicht verpflichtet, ihre Stellung ein ganzes Jahr zu
behalten und während ihrer Amtszeit dauernd in London zu verweilen. Die
Städte sprachen jedoch 1474 den Wunsch aus, das Kontor möchte nur solche
Kaufleute zu Älterleuten und Beisitzern wählen, welche ihr Amt ein Jahr
verwalten konnten[52]. Der Ältermann, welcher während seiner Amtszeit
England verließ, mußte die Geschäfte an einen vom Kaufmann gewählten
Statthalter abgeben, der bis zu seiner Rückkehr die vollen Rechte eines
Ältermanns ausübte. Während einer vorübergehenden Abwesenheit des
Ältermanns aus London führten die Beisitzer die Geschäfte des Kontors.
Wenn einer von den Beisitzern oder Geschworenen über See zog, stand dem
Rat das Recht der Kooptation zu[53].
Der Vorstand vertrat das Kontor nach außen, den Städten wie den
englischen Behörden gegenüber. Seine oberste Pflicht war, für die
Beobachtung der Statuten und Privilegien Sorge zu tragen. Jede
Übertretung sollte von ihm unnachsichtlich bestraft werden[54]. Der
Vorstand versammelte sich zur Beratung der Angelegenheiten des Kaufmanns
jeden Mittwoch im Sommer um 7 Uhr, im Winter um 9 in der Halle[55]. Vor
den Rat gehörten alle Streitigkeiten der Kaufleute untereinander. Gegen
einen Hansegenossen ohne Erlaubnis des Ältermanns vor einem englischen
Gericht Klage zu erheben, war untersagt. Die streitenden Parteien waren
verpflichtet, sich dem Schiedsspruch des Rats zu unterwerfen[56].
Dem Ältermann waren alle Kaufleute zu Gehorsam verpflichtet. Bei
höchster Buße mußten sie seinen Befehlen, welche er ihnen kraft seines
Amtes erteilte, unbedingt Folge leisten und durften gegen sein Gebot
England nicht verlassen. Wer dies dennoch versuchte, konnte vom Ältermann
mit Hilfe eines englischen Sergeanten zurückgeholt und in Haft gehalten
werden, bis er den Forderungen nachgekommen war[57]. Wurde der Ältermann
von einem Kaufmann um seinen Beistand angerufen, so mußte er die Bitte
erfüllen oder einem anderen, der ihm geeignet schien, die Aufgabe
übertragen. Er durfte keinen Kaufmann, der seine Pflichten gegen das
Kontor erfüllte, ohne Schutz lassen[58].
Der Ältermann leitete die Versammlungen des Kaufmanns und die Wahl des
Vorstandes. Beim Amtsantritt übergab ihm der abtretende Ältermann die
Schlüssel zur Kasse des Kontors. In seiner Obhut befanden sich die
Privilegien und Kleinodien des Kaufmanns[59]. Er sorgte ferner für die
Aufrechterhaltung der Ordnung auf dem Stalhof. Ohne seine Erlaubnis
durften Fremde die Halle nicht betreten oder auf den Kammern beherbergt
werden[60].
Für die Führung der Geschäfte des Kontors waren im 15. Jahrhundert
die Klerks oder Sekretäre weit wichtiger als die jährlich wechselnden
Älterleute. Einen fest umgrenzten Kreis von Befugnissen hatten die
Klerks nicht[61]. In erster Linie wurden sie zur Führung der Bücher und
der Korrespondenz des Kontors verwendet. Eine hervorragende Rolle
spielten sie ferner durch ihre diplomatische Tätigkeit. Sie unternahmen
für das Kontor Gesandtschaftsreisen und verhandelten mit auswärtigen
Behörden. Es war im 15. Jahrhundert durchaus üblich, daß das Kontor
zu den Hansetagen und den Tagfahrten mit den Engländern neben den
Kaufleuten einen seiner Sekretäre schickte. Durch ihren langen Aufenthalt
im Lande kannten die Klerks die Verhältnisse besser als die oft nur
kurze Zeit in England verweilenden Kaufleute und konnten jenen mit Rat
und Tat beistehen. Sie bildeten auf dem Kontor die eigentlichen Träger
der Tradition und die Hüter der mannigfachen Sitten und Gewohnheiten.
Den Kaufleuten war es bei einer Buße von 20 s untersagt, gegen die
Klerks Scheltworte zu gebrauchen. Wer sich von jenen ungebührlich
behandelt glaubte, sollte seine Sache vor den Kaufmann bringen[62].
Die Klerks besaßen wohl meist eine gelehrte Bildung. Hermann Wanmate,
einer der bedeutendsten von ihnen, war Priester[63]. Am Ende des 15.
Jahrhunderts führten die meisten den Titel eines Magisters.
In einer Verordnung des Kontors vom 16. November 1400 wird zuerst des
Klerks Erwähnung getan[64]. Das Kontor hatte im 15. Jahrhundert stets
zwei oder drei Sekretäre zu gleicher Zeit[65]. Wenn man aus ihrer
verschiedenen Besoldung schließen darf, standen die Klerks im Range
nicht gleich. Die Dauer der Anstellung beruhte wohl auf einer
Vereinbarung zwischen dem Kaufmann und dem Klerk. Für ihre Tätigkeit
erhielten die Sekretäre ein festes Gehalt. Nach der bei Lappenberg
veröffentlichten Aufzeichnung über die Kosten des Londoner Kontors
bezahlte der Kaufmann dem ersten Klerk außer freiem Unterhalt einen Lohn
von 15 £, dem zweiten von 10 £ und dem dritten von 4 £. Es ist aber
fraglich, ob diese Sätze immer eingehalten worden sind. Wanmate erhielt
1468 ein Gehalt von 12 £. 1476 vereinbarte der Kaufmann mit ihm, er
solle noch bis Ostern 1478 im Dienst des Kontors bleiben und dafür
jährlich 10 £ erhalten. Nach seinem Ausscheiden wollte ihm der Kaufmann
lebenslänglich eine jährliche Pension von 40 rheinischen Goldgulden
geben[66].
An der Spitze aller hansischen Niederlassungen in England stand ein
Mitglied der Londoner Stadtbehörde. Zum Unterschiede von den aus der
Hanse gewählten Älterleuten der einzelnen Niederlassungen nannte man
diesen Ältermann gewöhnlich den "englischen". Mehrfach begegnet auch für
ihn die Bezeichnung "des gemeinen Kaufmanns oberster Ältermann"[67].
Das Recht, einen englischen Ältermann zu haben, leiteten die hansischen
Kaufleute aus dem Abkommen ab, das 1282 ihre Vorgänger von der Gildhalle
mit der Stadt London geschlossen hatten[68]. Sie wählten zu dieser
Stellung nicht einen einfachen Londoner Bürger, sondern stets einen
Alderman[69]; mehrfach bekleidete sogar der Mayor selbst die Stelle. Der
Gewählte mußte, nachdem er die Bestätigung des Königs gefunden hatte,
der Stadtbehörde vorgestellt werden und vor ihr einen Eid ablegen,
gerechtes Gericht zu halten und sein Amt nach dem Recht und der Gewohnheit
der Stadt zu führen[70]. Ob der Ältermann nur für eine bestimmte Zeit
gewählt wurde, wissen wir nicht. Wahrscheinlich war die Dauer seines
Amtes nicht fest begrenzt. Der Ältermann Heinrich Frowik z. B. hatte die
Stelle 18 Jahre lang bis zu seinem Tode inne; andere dagegen waren nur
2, 3, 4, 5 oder 6 Jahre Ältermann[71]. Als Entschädigung für seine
Mühewaltung erhielt der Ältermann jährlich am Neujahrsabend vom Kaufmann
ein Geschenk, das in einem Paar Handschuhe und fünfzehn Goldnobeln
bestand[72].
Es läßt sich schwer sagen, welche Befugnisse im einzelnen der englische
Ältermann hatte. Seine Aufgabe wird vornehmlich gewesen sein, die
Interessen der hansischen Kaufleute den Behörden gegenüber zu vertreten
und Schädigungen zu verhüten. In Fällen, in denen die Zugehörigkeit
eines Kaufmanns zur Hanse zweifelhaft war, wurde seine Entscheidung
angerufen[73]. Es bot den Hansen sicher keine geringen Vorteile, in so
einflußreicher Stellung einen Fürsprecher zu besitzen. Wie weit der
englische Ältermann noch richterliche Befugnisse in Streitigkeiten der
Hansegenossen untereinander hatte, bleibt ungewiß. In einer Klageschrift
an die Städte erklärten 1451 Kölner Kaufleute, welche einen Streit mit
dem Londoner Kontor hatten, jenes solle beweisen, daß der englische
Ältermann in ihrer Sache ein gebührlicher Richter gewesen sei, da der
Kaufmann das Recht habe, selbst durch seine eignen Älterleute und andere
Hansegenossen solche Sachen zu entscheiden. Der Hansetag beschloß
damals, das nächste Mal darüber zu beraten, wie man es in Zukunft mit
dem englischen Ältermann halten, und in welchen Fällen man sein Gericht
zulassen wolle[74]. Leider wissen wir nicht, ob die Städte den Beschluß
ausgeführt haben. Aus diesem Streit scheint aber hervorzugehen, daß der
englische Ältermann eine Gerichtsbarkeit über die Hansegenossen neben
der des hansischen Ältermanns hatte und ausübte.
Der englische Ältermann verwaltete auch die Stelle eines Justiziars der
hansischen Kaufleute. Ein besonderer Handelsrichter für alle fremden
Händler in England war 1303 durch die carta mercatoria eingesetzt
worden. Vor ihm sollten Schuldklagen der Kaufleute entschieden werden,
wenn sich die Sheriffs und Mayors in der Rechtspflege lässig zeigten.
Seitdem die carta mercatoria ein hansisches Spezialprivileg geworden
war, wurde die Tätigkeit dieses Justiziars auf die Schuldklagen der
hansischen Kaufleute beschränkt[75].
4. Die hansische Genossenschaft bedurfte zur Erfüllung ihrer
verschiedenen Aufgaben eines eignen Finanzwesens. Die Ausgaben des
Londoner Kontors, welche wir aus einer Reihe von Abrechnungen und einer
Aufstellung der dauernden Kosten kennen, waren recht mannigfaltige.
Unter den laufenden Ausgaben sind die Löhne der Klerks und der anderen
Angestellten des Kontors und die Kosten für ihren Unterhalt und
besonders die zahlreichen Geschenke an englische Beamte, mit denen der
Kaufmann irgendwie zu tun hatte, zu erwähnen. Nicht bloß der englische
Ältermann, der Londoner Mayor und die Sheriffs erhielten jährlich
bestimmte Gratifikationen, sondern auch deren Diener, der königliche
Türwächter vor der Sternkammer, der Büttel vom Bischofstor u. a.
Dann waren die Ausgaben für kirchliche Zwecke, für den Priester, den
Beichtvater, für Messen und Kerzen genau festgesetzt. Nicht gering
waren ferner die Kosten für Gesandtschaften, Neuausfertigungen der
Privilegien, Instandhaltung der Gebäude usw.[76]. Seit dem Utrechter
Frieden kamen als Ausgaben noch die Renten vom Stalhof hinzu. Diese
betrugen anfänglich ungefähr 100 £, nach 32 Jahren verringerten sie
sich etwas[77].
Die Einkünfte des Kontors beruhten hauptsächlich auf dem Schoß. Alle
hansischen Kaufleute, die England aufsuchten, waren verpflichtet, diese
Abgabe zu entrichten. Wer das Land ohne Bezahlung des Schosses verließ,
wurde mit einer Buße in der doppelten Höhe des Schosses und einer Mark
Silber bestraft. Der Schoß wurde von der Ein- und Ausfuhr der hansischen
Kaufleute erhoben. Jedes hansische Schiff, das nach England kam oder von
dort auslief, mußte über seine Fracht, die Namen seiner Befrachter und
die Höhe der bezahlten Kustume ein Register anfertigen und mit dem Schoß
nach London schicken. Über die Bezahlung des Schosses erhielten die
Kaufleute eine Bescheinigung mit dem Siegel des Kontors. Kamen in eine
Hansestadt die Waren eines hansischen Kaufmannes ohne eine solche
Bescheinigung, so stand dem Rat das Recht zu, die Waren zu beschlagnahmen
und den Kaufmann mit der genannten Buße zu bestrafen. Die Höhe der
Abgabe kennen wir nicht. Sie war wahrscheinlich nicht immer gleich.
Doch bedurfte eine Erhöhung des Satzes der Zustimmung aller hansischen
Kaufleute in England und wohl auch der Städte. Der eingesammelte Schoß
wurde an die Kasse des Londoner Kontors abgeführt und von vier jährlich
neu gewählten Schoßmeistern verwaltet[78].
Der Kaufmann von Boston machte in betreff der Schoßzahlung eine
Ausnahme. 1383 verpflichtete er sich, wie alle anderen Niederlassungen
die Abgabe zu erheben. Es wurde ihm zugestanden, eine bestimmte Summe
jährlich für seine Zwecke zurückzubehalten und die Ausgaben, die er im
Interesse des gemeinen Kaufmanns machte, von dem Schoß zu bestreiten.
1476 hören wir aber, daß das Kontor zu Boston keinen Schoß erhob,
sondern nur eine jährliche Abgabe von 5 £ entrichtete. Der Kaufmann zu
London wünschte damals, daß alle Hansen in England die gleiche Abgabe
zahlten. Die Städte erklärten dieses Verlangen für recht und billig und
rieten dem Londoner Kontor, sich hierüber in Freundschaft mit dem
Kaufmann zu Boston zu einigen. Wie dieser Vergleich ausgefallen ist,
wissen wir nicht[79].
Weitere Einnahmequellen neben dem Schoß waren die Brüche und die Mieten
für die Kammern und die Lagerräume auf dem Stalhof. Nur die Brüche, die
über 4 d betrugen, fielen an die Kontorkasse, alle geringeren an den
Ältermann[80].
* * * * *
Liste der Älterleute des Londoner Kontors von 1383 bis 1520.
1383 Christian Kelmar aus Dortmund[81].
1386 Heinrich Judex, Heinrich Schotdorp[82].
1390 Frowin Stopyng aus Köln[83].
1397 Johann Swarte, vielleicht aus Dortmund[84].
1417 Gobell Klusener, vielleicht aus Preußen[85].
1421 Gobell Klusener.
1434 Heidenreich van Beiercouw[86].
1438 Hans van dem Wolde aus Danzig[87].
1447 Christian van Bleken aus Köln,
Friedrich Pennyngbuttel aus Lübeck[88].
1450 Hermann von Wesel aus Köln[89].
1451 Johann van Woringen (Wurrink) aus Köln[90].
1455 Johann van Woringen.
1458 Hermann Wammel[91].
Vor 1461 Klaus Swarte[92].
1461 Hermann Wammel.
Zwischen 1464 u. 1468 Heinrich Nederhoff aus Danzig[93].
1466 Gerhard Hauwyser aus Köln[94].
1467 Johann Klippinck aus Köln[95].
1468 Heinrich Brake aus Dortmund[96].
(1469 Gerhard von Wesel aus Köln)[97].
(1477 Gerhard von der Groeven aus Köln)[97].
1475/76 Arnt Brekerfeld aus Soest[98].
1476 Heinrich Voget aus Hamburg[99].
1480 Johann Stote aus Danzig[100].
1483 Matthias Hinkelman aus Dorpat[101].
1484 Hans Kulle[102].
1485 Hermann Plowgh aus Danzig[103].
1486 Hermann Plowgh, Tidemann Berck aus Lübeck,
Johann Greverode aus Köln[104].
1487 Hermann Plowgh.
1494 Johann Greverode aus Köln.
1497 Johann Greverode.
1498 Johann Greverode.
1499 Johann Greverode[105].
1516 oder 1517 Dietrich Schutenbecker.
1519 Dietrich Schutenbecker[106].
1520 Jürgen Brems[107].
Liste der Sekretäre.
1431-1451 Heinrich ten Hove[108].
1447-1467 Heinrich Grevenstein.
1462-1478 Hermann Wanmate.
1467-1486 Jsayas Schenk.
1478-1499 Gervinus Brekerfeld.
1490-1494 Magister Wilhelm Woltorp.
1506-1523 Magister Bartholomäus von der Linden.
1518-1535 Magister Henning Kulemeyer.
Liste der englischen Älterleute und Justiziare[109].
Um 1345 Johann Hamond, Londoner Mayor.
Vor 1381 Johann Aubrei, Londoner Alderman.
1381 Ritter William Walworth, Londoner Mayor.
Um 1407 Johann Shadworth, Londoner Alderman.
1426 Heinrich Crowmere, Londoner Alderman.
1442 Heinrich Frowik, Londoner Alderman.
1460 Wilhelm Marowe, Londoner Alderman.
1466 Ritter Radulf Josselyn, Londoner Alderman.
1478 Ritter Johann Jonghe, Londoner Alderman.
1481 Ritter Wilhelm Taillour, Londoner Alderman.
1484 Ritter Richard Gardyner, Londoner Alderman.
1490 Johann Perceval.
1504 Bartholomäus Rede.
1506 Richard Chawrey.
1511 Johann Tate, Londoner Alderman.
1516 Aylmer.
1524 Johann Munday.
1537 Ralf Warren.