9. Kapitel.

Die hansischen Niederlassungen in England.

1. Niederlassungen der hansischen Kaufleute haben im 14. und 15.

Jahrhundert in verschiedenen englischen Städten bestanden. Wir lernen

solche in London, Ipswich, Yarmouth, Lynn, Boston und Hull kennen[1].

Vermutlich hat es auch in den anderen englischen Städten, in denen, wie

wir wissen, die hansischen Kaufleute verkehrten, in Newcastle, York,

Norwich, Colchester, Sandwich, Southampton, Bristol u. a., wenigstens

zeitweise ähnliche Organisationen gegeben[2].

Das Verhältnis der einzelnen Niederlassungen zueinander ist nicht ganz

klar. Wie es scheint, war das Londoner Kontor den kleineren Faktoreien

übergeordnet und hatte über sie ein gewisses Aufsichtsrecht[3]. Es trug

Sorge für das Einhalten der Verordnungen und der Rechte des Kaufmanns

und bestrafte jede Übertretung[4]. Alle Hansen, die nach England kamen,

konnten nur in London das Recht des Kaufmanns erwerben[5]. In allen

Streitigkeiten der Hansen untereinander war das Londoner Kontor die

oberste Instanz. Die hansischen Verordnungen sprechen mehrmals von dem

obersten Recht des Kaufmanns zu London[6]. Gegen die Entscheidung des

Kontors konnte aber noch an den Hansetag appelliert werden. In London

befand sich ferner die gemeinsame Kasse der Kaufleute, an welche die

Bußen und der in den Häfen eingesammelte Schoß abgeführt werden

mußten[7]. Doch konnten Verordnungen, die alle betrafen, besonders

Beschlüsse über den Schoß, nur mit Zustimmung aller Hansen in England

erlassen werden. Die Vertreter der einzelnen Niederlassungen kamen zur

Beratung gemeinsamer Angelegenheiten wiederholt in London zusammen[8].

Das Streben des Londoner Kontors ging im 15. Jahrhundert dahin, den

gesamten Handel der Hanse mit England nach Möglichkeit im Londoner

Hafen zu konzentrieren und die besondere Organisation der kleineren

Niederlassungen zu beseitigen. Alle hansischen Kaufleute sollten zu

einer einzigen Genossenschaft mit einem Rat in London an der Spitze

vereinigt werden. Zu diesem Zweck begehrte der Kaufmann zu London 1462

von den Städten, sie sollten den Kaufleuten das Löschen ihrer Schiffe

zwischen Lynn im Norden und Winchelsea im Süden allein im Londoner Hafen

gestatten. Nur die Ventegüter, Bier, Hering, Salz und Wein, sollten nach

wie vor nach allen Häfen geschickt werden können[9]. Als diese Forderung

nicht erfüllt wurde, stellte das Londoner Kontor bei der Neuordnung der

Verhältnisse des hansischen Kaufmanns in England nach dem Utrechter

Frieden den Antrag, den eignen Rat der Niederlassungen in Ipswich, Lynn,

Boston und den anderen englischen Häfen aufzuheben und alle dem Kaufmann

zu London zu unterstellen. Die Städte gaben aber auch dieser Forderung

kein Gehör. Die Faktoreien zu Boston, Lynn und Ipswich lägen von London

zu weit entfernt und hätten aus diesem Grunde immer eigne Älterleute

gehabt[10].

Die hansische Niederlassung zu Boston hatte eine besondere Stellung.

Sie wurde hauptsächlich von den hansischen Bergenfahrern, welche den

englisch-norwegischen Zwischenhandel in der Hand hatten, besucht und

stand in einem gewissen Abhängigkeitsverhältnis vom Kontor zu Bergen.

Dieses sprach 1437 "van unsem oldermanne van Bustene in Enghelant". Die

Kaufleute selbst bezeichneten sich als "de alderman unde de gemene

copman der Bergervarer nu to Bustene in England wesende" oder ähnlich.

1474 wurde der Stalhof zu Boston von dem hansischen Kaufmann in England

und dem zu Bergen gemeinsam in Besitz genommen[11].

Die Hansestädte waren an den einzelnen Niederlassungen sehr verschieden

stark beteiligt. Auf dem Londoner Kontor verkehrten seit alters

hauptsächlich die Kaufleute aus den westdeutschen Städten, besonders aus

Köln. Im September 1388 waren von den 18 hansischen Kaufleuten, die auf

Befehl Richards II. wieder freigelassen wurden, 10 aus Köln und 7 aus

Dortmund. Im Februar 1457 unterzeichneten 33 Kaufleute eine Verordnung

des Kontors; soweit wir sie identifizieren können, stammten 13 aus Köln

und 8 aus anderen westlichen Hansestädten. Ebenso befanden sich unter

den 32 Kaufleuten, welche im Sommer 1468 anwesend waren, über zwei

Drittel Westdeutsche[12]. Das Überwiegen der westlichen Hansen auf dem

Kontor zeigt sich aber am deutlichsten in der Besetzung des Vorsteheramts.

Die weitaus größte Zahl der uns bekannten Älterleute stammte aus Köln

und anderen rheinisch-westfälischen Städten[13].

In den Niederlassungen an der Ostküste bildeten dagegen die östlichen

Hansen die Mehrzahl der Besucher. Newcastle, Hull, Boston, Lynn,

Yarmouth und Ipswich lagen für die von der Ostsee oder der Elbe

kommenden Schiffe bequemer als die Häfen an der Themse und wurden von

ihnen von Anfang an vor jenen bevorzugt. Die Faktoreien in Lynn und

Yarmouth sind wahrscheinlich von Kaufleuten aus Lübeck und Hamburg im

13. Jahrhundert gegründet worden[14]. Mit Yarmouth stand Hamburg während

des 14. Jahrhunderts in lebhaften Handelsbeziehungen. Als am Anfange des

folgenden der Besuch der hamburgischen Kaufleute nachließ, schrieben

1416 die Zolleinnehmer in Yarmouth an Hamburg, es möchte doch seine

Kaufleute veranlassen, die Stadt weiter zu besuchen; sie würden

freundlich aufgenommen und in jeder Weise in ihren Geschäften gefördert

werden[15]. Der Handel zwischen Boston und Bergen lag zum größten Teil

in den Händen der Hansen von der Ostsee. Wie auf dem Bergener Kontor

waren in Boston die Lübecker stark vertreten. 1384, 1411 und 1436 war

die Hälfte der Kaufleute, die sich dort aufhielten, aus Lübeck[16].

Auch in Ipswich müssen vor allem Kaufleute aus den wendischen Städten

verkehrt haben. Die dortige Faktorei nannte sich 1437 "de gemene copman

van Lubeke unde Hamborch, nu tor tiid to Jebeswik liggende"[17].

2. Seit der Mitte des 14. Jahrhunderts erließen die Hansestädte

wiederholt Bestimmungen über die Zulassung zu ihren Niederlassungen und

Privilegien in England. Schon das eigne Interesse der Hanse forderte,

daß die Vorteile, welche die Freiheiten gewährten, auf die hansischen

Kaufleute beschränkt blieben. Aber auch die Stimmung in England nötigte

sie, Nichtberechtigte vom Genuß ihrer Privilegien unbedingt fernzuhalten.

Die englische Regierung drohte wiederholt mit der Aufhebung der Freiheiten,

falls die Hanse Fremde an ihnen teilnehmen ließe, und wollte die Namen

aller Mitglieder der Hanse wissen, um selbst die Berechtigung der

Kaufleute, welche die hansischen Privilegien in Anspruch nahmen,

nachprüfen zu können[18].

Die Hanse stellte 1366 den Grundsatz auf: Nur Bürger von Hansestädten

dürfen zu den Rechten des Kaufmanns im Auslande zugelassen werden[19].

Obwohl es erhebliche Schwierigkeiten machte, diesen Beschluß

uneingeschränkt durchzuführen, hielten die Städte an dem in ihm

geforderten grundsätzlichen Ausschluß fremder Kaufleute stets fest[20]

und bemühten sich immer wieder, Umgehungen des Statuts, welche wiederholt

versucht wurden, unmöglich zu machen. Da sich nichthansische Kaufleute

in kleinen Hansestädten das Bürgerrecht leicht durch Kauf verschaffen

konnten und dann in England den Schutz der Privilegien als hansestädtische

Bürger beanspruchten, verfügte 1417 der Hansetag, daß niemand in zwei

Städten Bürger sein dürfe und die Zulassung zu den Freiheiten an die

Leistung der Bürgerpflichten in einer Hansestadt geknüpft sein solle.

Die Älterleute erhielten das Recht, von den neuankommenden Kaufleuten

Beweise für die Erfüllung ihrer Bürgerpflichten zu fordern[21]. Trotz

dieser Bestimmungen konnte aber nicht ganz verhindert werden, daß die

Möglichkeit, das Bürgerrecht in den Städten durch Kauf zu erwerben,

mißbraucht wurde. 1437 klagte Heinrich Vorrath, daß viele Holländer und

andere Nichthansen mit Bürgerbriefen von der Jungstadt Danzig nach

England kämen[22]. Da die hansischen Kaufleute unter diesen Mißständen,

für die England ihnen die Verantwortung zuschieben wollte, schwer zu

leiden hatten, verschärfte der Hansetag von 1447 die Beschlüsse von 1417

und verordnete, daß der Nichthanse, welcher in einer Hansestadt das

Bürgerrecht kaufte, die Privilegien in England nur genießen dürfe, wenn

er zugleich auch Haus und Hof in der Stadt erwerbe. Tat er dies nicht,

so sollte er erst sieben Jahre Bürger der Stadt sein, ehe er an den

Rechten des Kaufmanns teilnehmen konnte. Engländer, Holländer, Seeländer,

Vlamen, Brabanter und Nürnberger sollten die Städte überhaupt nicht

ins Bürgerrecht aufnehmen, um sie unter allen Umständen vom Genuß der

englischen Privilegien auszuschließen[23]. Nach zwei Jahren bestimmten

die Städte auf eine Anfrage des Londoner Kontors, daß von diesem

Beschluß die, welche das Bürgerrecht schon vor 1447 erworben hatten,

nicht getroffen werden sollten. Es wurde ihnen gestattet, die hansischen

Freiheiten auch fernerhin in Anspruch zu nehmen[24]. Später wollte das

Londoner Kontor, um allen Unannehmlichkeiten aus dem Wege zu gehen, nur

noch solche Kaufleute, die in einer Hansestadt als Bürger geboren waren,

aufnehmen[25].

Andere noch größere Schwierigkeiten erwuchsen der Durchführung des

Beschlusses von 1366 durch die veränderte Form des Handels, welche durch

die steigende Ausdehnung des Handelsgebietes und den wachsenden Verkehr

ungefähr seit 1300 hervorgerufen worden war. Der Kaufmann konnte, wie es

für die leichte Erfüllung des Statuts erforderlich gewesen wäre, seine

Waren nicht mehr selbst auf die fremden Märkte bringen, sondern mußte

einen Teil seiner Geschäfte durch Stellvertreter besorgen lassen. Diese

Stellvertreter, teils Kaufleute, mit denen er Handelsgesellschaften

einging, teils Handelsknechte, die bei ihm in Dienst standen, teils auch

sogenannte Lieger oder Faktoren, welche sich mehrere Jahre an den

fremden Verkehrsplätzen ständig aufhielten[26], waren nicht immer Bürger

einer Hansestadt. Sollte man sie vom Genuß der hansischen Privilegien

ausschließen? Die Rücksicht auf die Geschäftsinteressen ihrer Kaufleute

zwang die Städte, in diesem Fall Ausnahmen zuzulassen. Im Jahre 1405

gestatteten sie den Genuß der Rechte des Kaufmanns auch den Gesellen und

Knechten von hansischen Bürgern, sie verboten aber zugleich ihren

Kaufleuten, Handelsgesellschaften mit Nichthansen einzugehen und

nichthansische Waren mit den hansischen Freiheiten zu verteidigen[27].

In England ließ sich dieses Zugeständnis, das die Städte hauptsächlich

auf Drängen des Brügger Kontors gemacht hatten[28], nicht aufrecht

erhalten. Da die nichthansischen Faktoren nicht bloß für die Waren ihrer

Herren, sondern auch für ihre eignen die Freiheiten des Kaufmanns in

Anspruch nahmen, so setzten sich die Hansen dem Vorwurf aus, daß sie

widerrechtlich ihre Privilegien erweiterten. Der Hansetag von 1447

verfügte deshalb, nichthansische Handelsknechte sollten erst nach einer

siebenjährigen Dienstzeit bei einem hansischen Kaufmann die Freiheiten

gebrauchen. Während der Dienstzeit sollten weder sie selbst mit einem

Hansen noch ihr Herr mit ihnen in Handelsgesellschaft treten. Nach

Ablauf der sieben Jahre konnten sie dann in einer Hansestadt das

Bürgerrecht erwerben. Für sie galten natürlich auch die erschwerenden

Bedingungen, welche, wie wir sahen, die Städte damals für die

Zulassung neu aufgenommener Bürger zu ihren Privilegien in England

aufstellten[29]. Diese scharfen Bestimmungen genügten dem Londoner

Kontor noch nicht. Die Verwendung von nichthansischen Faktoren ließ das

Gerede berechtigt erscheinen, daß die Hansen mit ihren Privilegien

Außenhansen beschützten. Der Kaufmann in England verbot deshalb 1457 bei

der hohen Buße von 3 Mark Gold, überhaupt andere Knechte anzunehmen und

Handel treiben zu lassen als geborene hansische Bürger[30]. Dieser

Beschluß ging aber den Städten zu weit. Obwohl das Kontor sie mehrmals

bat, die Verordnung anzunehmen, da sie nur den Bestimmungen der

Privilegien entspreche und der bisherige Zustand bei den Londonern

großen Unwillen erregt habe, lehnten sie 1465 die Bestätigung ab und

begnügten sich, die Vorschriften von 1447 zu erneuern[31]. Auch 1474

traten die Städte, als sie nach dem Frieden zu Utrecht die Verhältnisse

des Kontors neu ordneten, dem Beschluß von 1457 nicht bei. Sie

bestimmten vielmehr über die Zulassung zu ihren Privilegien: Niemand

soll mit den Freiheiten des Kaufmanns verteidigt werden, der nicht

Bürger oder geborener Bürger in einer Hansestadt ist. Da hier von den

geborenen Bürgern noch eine andere Gruppe unterschieden wird, glaube

ich, daß mit den zuerst genannten Bürgern die gemeint sind, welche das

Bürgerrecht durch Kauf erworben haben. Im Gegensatz zu den Wünschen der

hansischen Kaufleute in England gestatteten die Städte auch diesen den

Genuß ihrer Privilegien[32]. Hierbei ist es bis zum Anfange des 16.

Jahrhunderts geblieben. Die Hansetage von 1494 und 1498 verboten zwar,

Angehörige fremder Nationen als Handelsknechte anzunehmen, und befahlen

den Kontoren, alle Nichthansen auszuschließen. Sie beschränkten die

Privilegien aber nicht bloß auf geborene hansische Bürger[33]. Als 1498

der Antrag gestellt wurde, Außenhansen überhaupt nicht mehr in das

Bürgerrecht aufzunehmen, opponierten die Preußen so heftig, daß man den

Vorschlag fallen lassen mußte[34].

Das Londoner Kontor wollte die Verordnung von 1457 nicht aufgeben

und machte den Nichthansen, die nach den Vorschriften der Städte das

Bürgerrecht in einer Hansestadt erworben hatten, Schwierigkeiten, wenn

sie die hansischen Privilegien gebrauchen wollten. Einmal wies es einen

Kaufmann zurück, der seit zwei Jahrzehnten in Köln das Bürgerrecht besaß

und seine Bürgerpflichten erfüllte, weil er im Stift Köln geboren war,

ein andermal sogar ein Mitglied der bekannten Kölner Familie Rinck, weil

dieses zufällig nicht innerhalb der Kölner Stadtmauern, sondern während

einer Reise seiner Mutter nach Antwerpen das Licht der Welt erblickt

hatte. Die Städte erkannten die Entscheidungen des Kontors nicht an und

befahlen ihm, die beiden Kaufleute zuzulassen. Das Kontor sträubte sich

lange, dem Befehl der Städte nachzukommen[35].

Seit der Mitte des 15. Jahrhunderts schloß das Kontor zu London ferner

die Handelsknechte, welche einem Kaufmann gegen Lohn dienten, vom Genuß

der Privilegien aus und nahm nur noch selbständige Kaufleute auf, die,

wie die Statuten sagen, auf eignen Füßen standen[36]. 1476 fragten die

Kaufleute bei den Städten an, ob sie die hansischen Gesellen, die bei

Engländern in Stellung gewesen waren, zu den Freiheiten zulassen

sollten, wenn sie sich nach Beendigung ihrer Dienstzeit selbständig

machten. Sie selbst sprachen sich dagegen aus und wünschten nicht,

daß an jene hansische Waren gesandt würden. Wie sie 1486 mitteilten,

bestritten nämlich die Engländer, daß die Hansen, die bei ihnen gedient

hatten, berechtigt seien, die hansischen Freiheiten in Anspruch zu

nehmen. Die Städte wollten aber scheinbar diese, welche ebenso gut wie

die anderen hansische Bürger waren, in ihren Rechten nicht beschneiden.

Sie verschoben die Entscheidung hierüber von einem Hansetag zum andern.

Die Sache verschwindet schließlich aus den Akten, ohne daß die Städte

einen Beschluß gefaßt hätten. Wahrscheinlich blieben jene Hansen im

Genuß ihrer Rechte[37].

Obwohl die Niederlassungen den Kaufmann, welcher die Vorschriften

der Städte über die Teilnahme an den Privilegien erfüllte, nicht

zurückweisen durften, fehlte doch nicht die äußere Form der Aufnahme.

Jeder hansische Kaufmann oder Schiffer, der nach England kam, mußte sich

in das Kontor aufnehmen lassen, ehe er auf den Gebrauch der Freiheiten

und die Unterstützung des Kontors Anspruch erheben konnte. Versäumte er

dies, so sollte er vom Ältermann dreimal aufgefordert werden, das Recht

zu erwerben, und eine Buße von 40 s zahlen, falls er auch der dritten

Aufforderung nicht Folge leistete[38].

Soviel wir sehen, konnte nur das Londoner Kontor das Recht des Kaufmanns

verleihen[39]. Der Akt der Aufnahme hieß die Verhansung[40] und fand

Mittwochs in den allgemeinen Versammlungen statt. Der Kaufmann, welcher

die Aufnahme begehrte, mußte beweisen können, daß er Bürger einer

Hansestadt war und nur mit hansischen Gütern, an denen kein Außenhanse

Anteil hatte, Handel trieb, und daß er kein Handelsknecht war, der

gegen Lohn diente, sondern auf eignen Füßen stand und als selbständiger

Kaufmann seine Geschäfte machte. Konnte er für die Richtigkeit seiner

Angaben Bürgen stellen, so wurde er sofort aufgenommen. War er aber

unbekannt, und zweifelte das Kontor an seinen Aussagen, so wurde ihm

das Recht nicht sofort verliehen. Er mußte Bürgen stellen, daß er

binnen Jahr und Tag seine Angaben beweisen würde. Damit er durch die

Verzögerung keinen Schaden erlitte, wurde ihm gestattet, in der

Zwischenzeit seine Waren auf den Namen seiner Bürgen zu verzollen.

Bei der Aufnahme mußte der Kaufmann schwören, daß er die Rechte der

Hanse verteidigen, nichthansisches Gut mit den Freiheiten nicht

beschützen und jede Verletzung der Privilegien melden werde. Außerdem

mußte er sich verpflichten, Schoß zu zahlen, keinen Hansen ohne Erlaubnis

des Ältermanns vor englischen Gerichten zu verklagen und über die

Beratungen des Kaufmanns Außenhansen keine Mitteilungen zu machen[41].

Durch die Aufnahme in das Kontor erwarb der Kaufmann nicht bloß das

Recht der uneingeschränkten Teilnahme an allen Freiheiten der Hanse in

England, sondern auch den Anspruch auf den Beistand der Genossenschaft.

Die Gesamtheit sollte den einzelnen schützen und für ihn eintreten.

Der Hansetag von 1447 betonte energisch die Unterstützungspflicht des

Kontors und befahl dem Ältermann, kein Mitglied, welches seine Pflichten

gegen das Kontor erfüllte, in seinen Nöten ohne Hilfe zu lassen[42]. Dem

Kaufmann, der das Recht erworben hatte, wurde vom Kontor ein Zertifikat

ausgestellt, durch welches er sich den englischen Behörden, besonders

den Zollbeamten gegenüber als Mitglied der deutschen Hanse legitimieren

konnte[43].

3. Die Organisation der hansischen Niederlassungen kennen wir nur beim

Londoner Kontor näher. Die der kleineren Faktoreien wird in vielen

Dingen jener ähnlich gewesen sein. Nur ist anzunehmen, daß sie den

Verhältnissen entsprechend einfacher gestaltet war.

Die Mitglieder des Londoner Kontors waren in drei Drittel geteilt. Das

erste Drittel bildeten die Kaufleute aus Köln, Dinant, Geldern und den

linksrheinischen Städten, das zweite die Kaufleute aus den westfälischen,

sächsischen, wendischen, bergischen und den rechtsrheinischen Städten,

das dritte bestand aus den Preußen, Livländern und Gotländern[44]. Die

Drittelsteilung kam, soviel wir sehen, nur bei der Wahl des Vorstands

zur Geltung und sollte bewirken, daß alle städtischen Gruppen in dem Rat

gleichmäßig vertreten waren.

Die Leitung des Kontors lag in den Händen des Ältermanns; ihm zur

Seite standen seit 1437 zwei Beisitzer und neun Geschworene[45]. Die

Bestimmungen der hansischen Statuten, daß in den Vorstand nur Bürger

von Hansestädten gewählt werden sollten, stieß beim Londoner Kontor auf

keinen Widerstand; man hat dort im 14. und 15. Jahrhundert nie anders

gehandelt[46].

Die Wahl in den Rat war an keine besonderen Bedingungen geknüpft. Jeder

hansische Kaufmann, welcher das Recht erworben hatte, konnte zum

Ältermann, Beisitzer oder Geschworenen gewählt werden. Man nahm aber nur

ältere und erfahrene Leute, welche die englischen Verhältnisse genau

kannten, zu diesem schwierigen Posten.

Jedes Drittel sollte in den Vorstand vier Vertreter schicken. Doch war

es, wenn ein Drittel zu schwach besetzt war, erlaubt, die Stellen Leuten

aus den beiden anderen Dritteln zu übertragen. Infolge dieser Bestimmung

scheinen die Kölner oft die Mehrheit im Rat gehabt zu haben. Lübeck

klagte 1474, daß die Kölner es so einzurichten pflegten, daß sie zur

Zeit der Wahl stark im Lande vertreten waren, und verlangte deshalb, daß

die Vorschriften streng innegehalten und der Vorstand gleichmäßig aus

den drei Dritteln genommen werde[47].

Die Wahl des Rats erfolgte jährlich am Neujahrsabend. 1476 wurde dem

Vorstand das Recht gegeben, falls zu dieser Zeit nicht genug geeignete

Kaufleute im Lande waren, die Neuwahl so lange, wie ihm gut schien,

hinauszuschieben. Das Kontor hatte sich nämlich damals beschwert, daß

sich viele Kaufleute, um kein Amt annehmen zu müssen, aus England

entfernten, wenn die Wahl herannahe, und daß infolgedessen oft Mangel

an wählbaren Personen war[48].

Der Hergang der Wahl war folgender. Das kölnische Drittel wählte vier

Mann aus dem westfälischen, dieses vier aus dem preußischen und das

preußische ebensoviele aus dem kölnischen. War in einem Drittel die

genügende Anzahl nicht vorhanden, so bestimmte der Ältermann zusammen

mit zwei anderen Kaufleuten so viele, wie zur Besetzung der fehlenden

Stellen nötig waren. Die Namen der zwölf Gewählten wurden in das Buch

des Kontors eingetragen. Der Ältermann wurde darauf von der Gesamtheit

der Kaufleute in geheimer Wahl aus diesen Zwölf gewählt. Ältermann war,

wer die Majorität der Stimmen auf sich vereinigte. Die beiden Beisitzer,

welche ebenfalls aus dem Zwölfer-Ausschuß genommen werden mußten, durften

nicht demselben Drittel angehören wie der neugewählte Ältermann. Nachdem

die Wahl beendet war, mußten zunächst der Ältermann und die beiden

Beisitzer und dann auch die neun Geschworenen vor dem Kreuz den Eid

ablegen, des Kaufmanns Rechte und Freiheiten und die Verordnungen der

Städte nach bestem Wissen und Gewissen halten zu wollen. Darauf übergab

der abtretende Ältermann dem neuen die Schlüssel, und dieser nahm den

Sitz des Ältermanns ein[49].

Für die Gewählten bestand der Zwang, die Wahl anzunehmen. Wer sich

weigerte, mußte eine Buße von 40 s zahlen; fiel dann die Wahl wieder

auf ihn, und schlug er sie abermals aus, so wurde er aus dem Recht des

Kaufmanns ausgeschlossen[50]. Die Amtszeit des Vorstands währte ein

Jahr, von Neujahr bis Neujahr. Die sofortige Wiederwahl eines Ältermanns

war verboten. Erst nach Ablauf von zwei Jahren durfte ein gewesener

Ältermann wiedergewählt werden. Er konnte aber in der Zwischenzeit das

Amt eines Statthalters, Beisitzers oder Geschworenen bekleiden[51].

Die Vorsteher waren nicht verpflichtet, ihre Stellung ein ganzes Jahr zu

behalten und während ihrer Amtszeit dauernd in London zu verweilen. Die

Städte sprachen jedoch 1474 den Wunsch aus, das Kontor möchte nur solche

Kaufleute zu Älterleuten und Beisitzern wählen, welche ihr Amt ein Jahr

verwalten konnten[52]. Der Ältermann, welcher während seiner Amtszeit

England verließ, mußte die Geschäfte an einen vom Kaufmann gewählten

Statthalter abgeben, der bis zu seiner Rückkehr die vollen Rechte eines

Ältermanns ausübte. Während einer vorübergehenden Abwesenheit des

Ältermanns aus London führten die Beisitzer die Geschäfte des Kontors.

Wenn einer von den Beisitzern oder Geschworenen über See zog, stand dem

Rat das Recht der Kooptation zu[53].

Der Vorstand vertrat das Kontor nach außen, den Städten wie den

englischen Behörden gegenüber. Seine oberste Pflicht war, für die

Beobachtung der Statuten und Privilegien Sorge zu tragen. Jede

Übertretung sollte von ihm unnachsichtlich bestraft werden[54]. Der

Vorstand versammelte sich zur Beratung der Angelegenheiten des Kaufmanns

jeden Mittwoch im Sommer um 7 Uhr, im Winter um 9 in der Halle[55]. Vor

den Rat gehörten alle Streitigkeiten der Kaufleute untereinander. Gegen

einen Hansegenossen ohne Erlaubnis des Ältermanns vor einem englischen

Gericht Klage zu erheben, war untersagt. Die streitenden Parteien waren

verpflichtet, sich dem Schiedsspruch des Rats zu unterwerfen[56].

Dem Ältermann waren alle Kaufleute zu Gehorsam verpflichtet. Bei

höchster Buße mußten sie seinen Befehlen, welche er ihnen kraft seines

Amtes erteilte, unbedingt Folge leisten und durften gegen sein Gebot

England nicht verlassen. Wer dies dennoch versuchte, konnte vom Ältermann

mit Hilfe eines englischen Sergeanten zurückgeholt und in Haft gehalten

werden, bis er den Forderungen nachgekommen war[57]. Wurde der Ältermann

von einem Kaufmann um seinen Beistand angerufen, so mußte er die Bitte

erfüllen oder einem anderen, der ihm geeignet schien, die Aufgabe

übertragen. Er durfte keinen Kaufmann, der seine Pflichten gegen das

Kontor erfüllte, ohne Schutz lassen[58].

Der Ältermann leitete die Versammlungen des Kaufmanns und die Wahl des

Vorstandes. Beim Amtsantritt übergab ihm der abtretende Ältermann die

Schlüssel zur Kasse des Kontors. In seiner Obhut befanden sich die

Privilegien und Kleinodien des Kaufmanns[59]. Er sorgte ferner für die

Aufrechterhaltung der Ordnung auf dem Stalhof. Ohne seine Erlaubnis

durften Fremde die Halle nicht betreten oder auf den Kammern beherbergt

werden[60].

Für die Führung der Geschäfte des Kontors waren im 15. Jahrhundert

die Klerks oder Sekretäre weit wichtiger als die jährlich wechselnden

Älterleute. Einen fest umgrenzten Kreis von Befugnissen hatten die

Klerks nicht[61]. In erster Linie wurden sie zur Führung der Bücher und

der Korrespondenz des Kontors verwendet. Eine hervorragende Rolle

spielten sie ferner durch ihre diplomatische Tätigkeit. Sie unternahmen

für das Kontor Gesandtschaftsreisen und verhandelten mit auswärtigen

Behörden. Es war im 15. Jahrhundert durchaus üblich, daß das Kontor

zu den Hansetagen und den Tagfahrten mit den Engländern neben den

Kaufleuten einen seiner Sekretäre schickte. Durch ihren langen Aufenthalt

im Lande kannten die Klerks die Verhältnisse besser als die oft nur

kurze Zeit in England verweilenden Kaufleute und konnten jenen mit Rat

und Tat beistehen. Sie bildeten auf dem Kontor die eigentlichen Träger

der Tradition und die Hüter der mannigfachen Sitten und Gewohnheiten.

Den Kaufleuten war es bei einer Buße von 20 s untersagt, gegen die

Klerks Scheltworte zu gebrauchen. Wer sich von jenen ungebührlich

behandelt glaubte, sollte seine Sache vor den Kaufmann bringen[62].

Die Klerks besaßen wohl meist eine gelehrte Bildung. Hermann Wanmate,

einer der bedeutendsten von ihnen, war Priester[63]. Am Ende des 15.

Jahrhunderts führten die meisten den Titel eines Magisters.

In einer Verordnung des Kontors vom 16. November 1400 wird zuerst des

Klerks Erwähnung getan[64]. Das Kontor hatte im 15. Jahrhundert stets

zwei oder drei Sekretäre zu gleicher Zeit[65]. Wenn man aus ihrer

verschiedenen Besoldung schließen darf, standen die Klerks im Range

nicht gleich. Die Dauer der Anstellung beruhte wohl auf einer

Vereinbarung zwischen dem Kaufmann und dem Klerk. Für ihre Tätigkeit

erhielten die Sekretäre ein festes Gehalt. Nach der bei Lappenberg

veröffentlichten Aufzeichnung über die Kosten des Londoner Kontors

bezahlte der Kaufmann dem ersten Klerk außer freiem Unterhalt einen Lohn

von 15 £, dem zweiten von 10 £ und dem dritten von 4 £. Es ist aber

fraglich, ob diese Sätze immer eingehalten worden sind. Wanmate erhielt

1468 ein Gehalt von 12 £. 1476 vereinbarte der Kaufmann mit ihm, er

solle noch bis Ostern 1478 im Dienst des Kontors bleiben und dafür

jährlich 10 £ erhalten. Nach seinem Ausscheiden wollte ihm der Kaufmann

lebenslänglich eine jährliche Pension von 40 rheinischen Goldgulden

geben[66].

An der Spitze aller hansischen Niederlassungen in England stand ein

Mitglied der Londoner Stadtbehörde. Zum Unterschiede von den aus der

Hanse gewählten Älterleuten der einzelnen Niederlassungen nannte man

diesen Ältermann gewöhnlich den "englischen". Mehrfach begegnet auch für

ihn die Bezeichnung "des gemeinen Kaufmanns oberster Ältermann"[67].

Das Recht, einen englischen Ältermann zu haben, leiteten die hansischen

Kaufleute aus dem Abkommen ab, das 1282 ihre Vorgänger von der Gildhalle

mit der Stadt London geschlossen hatten[68]. Sie wählten zu dieser

Stellung nicht einen einfachen Londoner Bürger, sondern stets einen

Alderman[69]; mehrfach bekleidete sogar der Mayor selbst die Stelle. Der

Gewählte mußte, nachdem er die Bestätigung des Königs gefunden hatte,

der Stadtbehörde vorgestellt werden und vor ihr einen Eid ablegen,

gerechtes Gericht zu halten und sein Amt nach dem Recht und der Gewohnheit

der Stadt zu führen[70]. Ob der Ältermann nur für eine bestimmte Zeit

gewählt wurde, wissen wir nicht. Wahrscheinlich war die Dauer seines

Amtes nicht fest begrenzt. Der Ältermann Heinrich Frowik z. B. hatte die

Stelle 18 Jahre lang bis zu seinem Tode inne; andere dagegen waren nur

2, 3, 4, 5 oder 6 Jahre Ältermann[71]. Als Entschädigung für seine

Mühewaltung erhielt der Ältermann jährlich am Neujahrsabend vom Kaufmann

ein Geschenk, das in einem Paar Handschuhe und fünfzehn Goldnobeln

bestand[72].

Es läßt sich schwer sagen, welche Befugnisse im einzelnen der englische

Ältermann hatte. Seine Aufgabe wird vornehmlich gewesen sein, die

Interessen der hansischen Kaufleute den Behörden gegenüber zu vertreten

und Schädigungen zu verhüten. In Fällen, in denen die Zugehörigkeit

eines Kaufmanns zur Hanse zweifelhaft war, wurde seine Entscheidung

angerufen[73]. Es bot den Hansen sicher keine geringen Vorteile, in so

einflußreicher Stellung einen Fürsprecher zu besitzen. Wie weit der

englische Ältermann noch richterliche Befugnisse in Streitigkeiten der

Hansegenossen untereinander hatte, bleibt ungewiß. In einer Klageschrift

an die Städte erklärten 1451 Kölner Kaufleute, welche einen Streit mit

dem Londoner Kontor hatten, jenes solle beweisen, daß der englische

Ältermann in ihrer Sache ein gebührlicher Richter gewesen sei, da der

Kaufmann das Recht habe, selbst durch seine eignen Älterleute und andere

Hansegenossen solche Sachen zu entscheiden. Der Hansetag beschloß

damals, das nächste Mal darüber zu beraten, wie man es in Zukunft mit

dem englischen Ältermann halten, und in welchen Fällen man sein Gericht

zulassen wolle[74]. Leider wissen wir nicht, ob die Städte den Beschluß

ausgeführt haben. Aus diesem Streit scheint aber hervorzugehen, daß der

englische Ältermann eine Gerichtsbarkeit über die Hansegenossen neben

der des hansischen Ältermanns hatte und ausübte.

Der englische Ältermann verwaltete auch die Stelle eines Justiziars der

hansischen Kaufleute. Ein besonderer Handelsrichter für alle fremden

Händler in England war 1303 durch die carta mercatoria eingesetzt

worden. Vor ihm sollten Schuldklagen der Kaufleute entschieden werden,

wenn sich die Sheriffs und Mayors in der Rechtspflege lässig zeigten.

Seitdem die carta mercatoria ein hansisches Spezialprivileg geworden

war, wurde die Tätigkeit dieses Justiziars auf die Schuldklagen der

hansischen Kaufleute beschränkt[75].

4. Die hansische Genossenschaft bedurfte zur Erfüllung ihrer

verschiedenen Aufgaben eines eignen Finanzwesens. Die Ausgaben des

Londoner Kontors, welche wir aus einer Reihe von Abrechnungen und einer

Aufstellung der dauernden Kosten kennen, waren recht mannigfaltige.

Unter den laufenden Ausgaben sind die Löhne der Klerks und der anderen

Angestellten des Kontors und die Kosten für ihren Unterhalt und

besonders die zahlreichen Geschenke an englische Beamte, mit denen der

Kaufmann irgendwie zu tun hatte, zu erwähnen. Nicht bloß der englische

Ältermann, der Londoner Mayor und die Sheriffs erhielten jährlich

bestimmte Gratifikationen, sondern auch deren Diener, der königliche

Türwächter vor der Sternkammer, der Büttel vom Bischofstor u. a.

Dann waren die Ausgaben für kirchliche Zwecke, für den Priester, den

Beichtvater, für Messen und Kerzen genau festgesetzt. Nicht gering

waren ferner die Kosten für Gesandtschaften, Neuausfertigungen der

Privilegien, Instandhaltung der Gebäude usw.[76]. Seit dem Utrechter

Frieden kamen als Ausgaben noch die Renten vom Stalhof hinzu. Diese

betrugen anfänglich ungefähr 100 £, nach 32 Jahren verringerten sie

sich etwas[77].

Die Einkünfte des Kontors beruhten hauptsächlich auf dem Schoß. Alle

hansischen Kaufleute, die England aufsuchten, waren verpflichtet, diese

Abgabe zu entrichten. Wer das Land ohne Bezahlung des Schosses verließ,

wurde mit einer Buße in der doppelten Höhe des Schosses und einer Mark

Silber bestraft. Der Schoß wurde von der Ein- und Ausfuhr der hansischen

Kaufleute erhoben. Jedes hansische Schiff, das nach England kam oder von

dort auslief, mußte über seine Fracht, die Namen seiner Befrachter und

die Höhe der bezahlten Kustume ein Register anfertigen und mit dem Schoß

nach London schicken. Über die Bezahlung des Schosses erhielten die

Kaufleute eine Bescheinigung mit dem Siegel des Kontors. Kamen in eine

Hansestadt die Waren eines hansischen Kaufmannes ohne eine solche

Bescheinigung, so stand dem Rat das Recht zu, die Waren zu beschlagnahmen

und den Kaufmann mit der genannten Buße zu bestrafen. Die Höhe der

Abgabe kennen wir nicht. Sie war wahrscheinlich nicht immer gleich.

Doch bedurfte eine Erhöhung des Satzes der Zustimmung aller hansischen

Kaufleute in England und wohl auch der Städte. Der eingesammelte Schoß

wurde an die Kasse des Londoner Kontors abgeführt und von vier jährlich

neu gewählten Schoßmeistern verwaltet[78].

Der Kaufmann von Boston machte in betreff der Schoßzahlung eine

Ausnahme. 1383 verpflichtete er sich, wie alle anderen Niederlassungen

die Abgabe zu erheben. Es wurde ihm zugestanden, eine bestimmte Summe

jährlich für seine Zwecke zurückzubehalten und die Ausgaben, die er im

Interesse des gemeinen Kaufmanns machte, von dem Schoß zu bestreiten.

1476 hören wir aber, daß das Kontor zu Boston keinen Schoß erhob,

sondern nur eine jährliche Abgabe von 5 £ entrichtete. Der Kaufmann zu

London wünschte damals, daß alle Hansen in England die gleiche Abgabe

zahlten. Die Städte erklärten dieses Verlangen für recht und billig und

rieten dem Londoner Kontor, sich hierüber in Freundschaft mit dem

Kaufmann zu Boston zu einigen. Wie dieser Vergleich ausgefallen ist,

wissen wir nicht[79].

Weitere Einnahmequellen neben dem Schoß waren die Brüche und die Mieten

für die Kammern und die Lagerräume auf dem Stalhof. Nur die Brüche, die

über 4 d betrugen, fielen an die Kontorkasse, alle geringeren an den

Ältermann[80].

* * * * *

Liste der Älterleute des Londoner Kontors von 1383 bis 1520.

1383 Christian Kelmar aus Dortmund[81].

1386 Heinrich Judex, Heinrich Schotdorp[82].

1390 Frowin Stopyng aus Köln[83].

1397 Johann Swarte, vielleicht aus Dortmund[84].

1417 Gobell Klusener, vielleicht aus Preußen[85].

1421 Gobell Klusener.

1434 Heidenreich van Beiercouw[86].

1438 Hans van dem Wolde aus Danzig[87].

1447 Christian van Bleken aus Köln,

Friedrich Pennyngbuttel aus Lübeck[88].

1450 Hermann von Wesel aus Köln[89].

1451 Johann van Woringen (Wurrink) aus Köln[90].

1455 Johann van Woringen.

1458 Hermann Wammel[91].

Vor 1461 Klaus Swarte[92].

1461 Hermann Wammel.

Zwischen 1464 u. 1468 Heinrich Nederhoff aus Danzig[93].

1466 Gerhard Hauwyser aus Köln[94].

1467 Johann Klippinck aus Köln[95].

1468 Heinrich Brake aus Dortmund[96].

(1469 Gerhard von Wesel aus Köln)[97].

(1477 Gerhard von der Groeven aus Köln)[97].

1475/76 Arnt Brekerfeld aus Soest[98].

1476 Heinrich Voget aus Hamburg[99].

1480 Johann Stote aus Danzig[100].

1483 Matthias Hinkelman aus Dorpat[101].

1484 Hans Kulle[102].

1485 Hermann Plowgh aus Danzig[103].

1486 Hermann Plowgh, Tidemann Berck aus Lübeck,

Johann Greverode aus Köln[104].

1487 Hermann Plowgh.

1494 Johann Greverode aus Köln.

1497 Johann Greverode.

1498 Johann Greverode.

1499 Johann Greverode[105].

1516 oder 1517 Dietrich Schutenbecker.

1519 Dietrich Schutenbecker[106].

1520 Jürgen Brems[107].

Liste der Sekretäre.

1431-1451 Heinrich ten Hove[108].

1447-1467 Heinrich Grevenstein.

1462-1478 Hermann Wanmate.

1467-1486 Jsayas Schenk.

1478-1499 Gervinus Brekerfeld.

1490-1494 Magister Wilhelm Woltorp.

1506-1523 Magister Bartholomäus von der Linden.

1518-1535 Magister Henning Kulemeyer.

Liste der englischen Älterleute und Justiziare[109].

Um 1345 Johann Hamond, Londoner Mayor.

Vor 1381 Johann Aubrei, Londoner Alderman.

1381 Ritter William Walworth, Londoner Mayor.

Um 1407 Johann Shadworth, Londoner Alderman.

1426 Heinrich Crowmere, Londoner Alderman.

1442 Heinrich Frowik, Londoner Alderman.

1460 Wilhelm Marowe, Londoner Alderman.

1466 Ritter Radulf Josselyn, Londoner Alderman.

1478 Ritter Johann Jonghe, Londoner Alderman.

1481 Ritter Wilhelm Taillour, Londoner Alderman.

1484 Ritter Richard Gardyner, Londoner Alderman.

1490 Johann Perceval.

1504 Bartholomäus Rede.

1506 Richard Chawrey.

1511 Johann Tate, Londoner Alderman.

1516 Aylmer.

1524 Johann Munday.

1537 Ralf Warren.

Die Hanse und England von Eduards III. bis auf Heinrichs VIII. Zeit · 第 29 / 34 题