FUSSNOTEN ZU KAPITEL 2 -- CHAPTER 2 FOOTNOTES

1: Daß die Hansen in der Zeit Eduards III. die hohen Wollsubsidien

bezahlt haben, haben schon Keutgen S. 9 und Kunze in Hans. Gesch.

Qu. VI Einleitung S. XLI dargelegt. Vgl. Hans. Gesch. Qu. VI n.

107-113, 162, 164, 170, 172, Hans. U. B. II n. 608, 609, Anhang 1.

Wie verhält es sich aber mit dem sogenannten Pfund- und

Tonnengeld? Kunze hat an der eben genannten Stelle gemeint, die

hansischen Kaufleute seien 1351 von der Leistung der Subsidie

befreit worden. Dies ist jedoch nur teilweise richtig. Sehen wir

uns die erhaltenen Urkunden an, z. B. Hans. U. B. III n. 197. Dort

heißt es: nos pro eo, quod dilecti nobis Hildebrandus Suderman,

Johannes Longe et Lubbertus de Losinge mercatores de hansa

predicta manuceperant videlicet quilibet eorum in solidum coram

consilio nostro de respondendo nobis de sex denariis de libra

pisces et alia bona et mercimonia predicta ultra custumam trium

denariorum de libra ab antiquo debitam pro dicto navigio

inveniendo contingentibus, vobis mandamus,... Dieser Passus

lautet in anderen Urkunden -- Hans. U. B. III n. 112, 195, 198

-- ähnlich. Wir sehen, die hansischen Kaufleute mußten sich erst

verpflichten, den König für den Ausfall voll zu entschädigen, ehe

sie von der direkten Zahlung der Subsidie befreit wurden.

Auffällig ist auch, daß in den Urkunden jeder Hinweis auf die

carta mercatoria fehlt. Es wurde scheinbar für ganz

selbstverständlich gehalten, daß die hansischen Kaufleute die

Subsidien bezahlen müßten; nur aus besonderer Gnade gestattete

ihnen der König einen anderen Weg der Bezahlung. In dieser

Hinsicht ist zu beachten, daß Eduard III. den Hansen 1354 ihre

Privilegien unter der Bedingung bestätigte, quod custumas et

subsidia nobis in regno nostro Anglie debita inde solvant, ut

debebunt. Hans. U. B. III n. 298.

2: Zum Jahre 1371 ist zwar eine solche Bewilligung in den

Parlamentsakten nicht erwähnt, aber in dem Beschlusse von 1372

heißt es: Coment l'an passe estoit grante par un certein terme pur

le sauf et seure conduement des niefs et merchandises ... un

subside, c'est assavoir, de chescun tonell de vyn ... deus soldz

et de chescun livre de quelconqe merchandie qe ce feust venant ou

passant VI d, quel terme est ja passe,... Rot. Parl. II S. 310 §

15. -- Keutgen S. 11 sagt: "und wenn das Faßgeld dem immer für die

hansischen Kaufleute gültigen entsprach, so betrug das Pfundgeld

das Doppelte." Diese Annahme ist nicht richtig. Denn es wurden

Kustume und Subsidie nebeneinander erhoben. Durch die Bewilligung

einer außerordentlichen Abgabe wurde für diese Zeit der gültige

Zolltarif nicht aufgehoben. Dies bestätigen zahlreiche Urkunden

aus den verschiedensten Jahren. Hans. U. B. II n. 608, III n. 195,

197, 198, Hans. Gesch. Qu. VI n. 110, 113, 117, 162, 170, 172,

Rot. Parl. III S. 124 § 15. Ferner dürften sich, wenn Keutgen

recht hätte, die Hansen nur über die widerrechtliche Erhebung von

3 d, nicht aber von 6 d beschweren; denn ein Pfundgeld von 3 d

mußten sie ja immer bezahlen. Demnach betrug das Pfundgeld, das

den Hansen damals abverlangt wurde, 9 d und das Tonnengeld 4 s.

3: Dieser Beschluß wird nur in dem Briefe des Londoner Kontors von

1374 Juni 20 erwähnt. HR. I 2 n. 99.

4: Im Herbst 1373 bewilligte das Parlament dem Könige das Pfund- und

Tonnengeld auf weitere zwei Jahre. Rot. Parl. II S. 317 § 12, HR.

I 2 n. 99.

5: HR. I 2 n. 77 §§ 3, 8, 86 §§ 17, 18, auch 100.

6: Es ist nicht richtig, daß die Gesandten zwischen Okt. 13 und Nov.

23 in London gewesen sind, wie Keutgen S. 12 Anm. 2 meint. Die

Gesandten lassen sich Nov. 25 noch in Brügge nachweisen -- HR. I 2

n. 98 --, in London aber nicht vor Nov. 30 --HR. I 3 n. 68 --. Nun

hat zwar Koppmann HR. I 2 S. 110 gemeint, daß der Beschluß von

1375 Nov. 25, wie sich aus dem Datum ergebe, nicht in Gegenwart

der hansischen Ratssendeboten gefaßt sein könne. Aus der Fassung

der Urkunde folgt aber, daß dies dennoch der Fall war. Die Urkunde

beginnt: Vort int selve jaer vorscreven up sunte Katherinen dach

do wart over een ghedraghen ende gheordinert bi den selven

vorscreven, dat.... Welches ist nun das vorhergenannte Jahr, und

welches sind die Vorhergenannten, die auch diesen Beschluß faßten?

Im Kopialbuch des Stadtarchivs zu Köln folgt diese Urkunde

unmittelbar auf den Rezeß zu Brügge von 1375 Sept. 8 -- HR. I 2 n.

97 --. Auf das Jahr und die Abfasser des Rezesses muß sich demnach

die Urkunde beziehen. Jahr und Abfasser sind in beiden

Schriftstücken dieselben. Unsere Annahme, daß die Gesandten nicht

vor Nov. 30 in London gewesen sind, findet eine Stütze durch eine

Reihe von Urkunden, in denen englische Bischöfe den hansischen

Ratsherren die Echtheit der von Eduard III. geschenkten Reliquien

des heiligen Thomas von Canterbury bescheinigten. Lüb. U. B. IV n.

275, 276, S. 298 Anm. 1. Sie sind Dez. 6 und 7 in London

ausgestellt und setzen natürlich die Anwesenheit Swertings und

Betekes in London für diese Zeit voraus. Zwei andere ähnliche

Urkunden sind in Brügge Dez. 18 und 21 ausgestellt. Lüb. U. B. IV

S. 298 Anm. 1. Zu dieser Zeit waren also die Gesandten schon

wieder in Brügge. Ein Londoner Aufenthalt der Gesandten vor diesem

von Nov. 30--Dez. 7 läßt sich durch nichts nachweisen. Auch die

Privilegienbestätigung von Nov. 23 kann nicht zum Beweise dafür

ins Feld geführt werden, denn es deutet nichts darauf hin, daß sie

eine Folge der Verhandlungen zwischen den Gesandten und dem Rate

war.

7: Hans. U. B. IV n. 516.

8: HR. I 3 n. 317.

9: Unter den englischen Klagen nahmen die über Thomas Hustede, von

dem viele englische Kaufleute auf Schonen schwer geschädigt sein

wollten, einen breiten Raum ein. HR. I 3 n. 319 §§ 3-5. Schon im

Jahre 1372 beklagte sich Eduard III. im Auftrage seiner Kaufleute

bei Lübeck über diesen Thomas Hustede, der im Sommer zuvor

englische Kaufleute um gekauften Hering betrogen haben sollte.

Hans. U. B. IV n. 421. Nach den englischen Klagen war Hustede

"vout de Falsterbuthe" oder "seigneur du chastel de Falsterbothe".

Die beiden Schlösser Skanör und Falsterbo befanden sich seit dem

24. Mai 1370 im Pfandbesitz der deutschen Städte, welche am

27. Okt. 1371 die Verwaltung der Schlösser dem dänischen

Reichshauptmann Ritter Henning von Putbus übertrugen. HR. I 1 n.

524, 2 n. 20; vgl. Schäfer S. 524 f. Henning von Putbus hatte aber

nach seiner eigenen Aussage auf dem Hansetage zu Stralsund, 1374

Mai 21, schon vor dem Okt. 1371 Schloß Falsterbo in Besitz. HR. I

2 n. 73 § 2. Er war demnach im August 1371 der einzige, der als

Herr von Falsterbo bezeichnet werden konnte. Was war nun Thomas

Hustede? Schloßvogt von Falsterbo auf keinen Fall. Ein Mann dieses

Namens kommt sonst nirgends vor. Es liegt der Verdacht nahe, daß

es sich hier um erlogene englische Klagen handelt. Wie dem auch

sei, auf keinen Fall dürfen wir diese Klagen verwenden, um zu

schildern, welche Bedrückungen englische Kaufleute durch die

Hansen auf Schonen auszustehen hatten. Wenn diese Klagen

fortfallen, was bleibt da von den 1375 von den Engländern

vorgebrachten Beschwerden übrig? Wir sehen daraus, daß wir

englische Klagen sehr skeptisch aufnehmen müssen. Die englischen

Kaufleute nahmen es oft mit der Wahrheit nicht sehr genau und

neigten zu maßlosen Übertreibungen, ja sie scheuten selbst vor

Lügen nicht zurück. Ihre Klagen über hansische Bedrückungen und

Gewalttaten hatten oft nur den Zweck, den König und die anderen

Stände gegen die Hansen aufzureizen und sie ihren Forderungen

geneigt zu machen, oder die englischen Kaufleute wollten den meist

berechtigten hansischen Beschwerden möglichst viele von ihrer

Seite entgegenstellen können. Bei dem geringen Material werden wir

die englischen Klagen nur selten als direkt falsch und erlogen

nachweisen können. Aber so viel sehen wir, daß wir englische

Klagen nie gutgläubig als richtig hinnehmen dürfen. Ich habe noch

an einigen anderen Beispielen die Unrichtigkeit oder wenigstens

starke Übertreibung englischer Klagen gezeigt. Siehe S. 24 Anm. 1,

42 Anm. 1.

10: HR. I 3 n. 318 § 5.

11: Lüb. U. B. IV n. 275, 276, S. 298 Anm. 1, Hans. U. B. IV n. 520,

521.

12: Hans. U. B. IV n. 569, 571. Vgl. Schanz I S. 398.

13: Rot. Parl. III S. 16 § 52, 27 §§ 126, 127.

14: Hans. U. B. IV n. 600.

15: HR. I 3 n. 102. In den siebziger und achtziger Jahren begegnet mit

steter Regelmäßigkeit auf englischer Seite die Klage, daß die

Hansen ihren Schiffern verböten, englische Güter zu führen, oder

nicht dulden wollten, daß englische und hansische Waren zusammen

in hansischen Schiffen befördert würden. HR. I 2 n. 210 § 8,1, 3

n. 102, 318 § 3. Die hansischen Gesandten erklärten 1379 diese

Klage für durchaus unbegründet und wiesen ihr gegenüber auf die in

der Themse liegenden Schiffe hin, welche aus Schonen und Preußen

die Waren englischer und hansischer Kaufleute zusammen hergeführt

hatten. HR. I 2 n. 210 § 8,1. Neben andern Zeugnissen (Hans. U.

B. IV n. 666, 1085, Hans. Gesch. Qu. VI n. 260) zeigen auch die

1388 überreichten englischen Klageartikel, daß zu jener Beschwerde

kein berechtigter Grund vorhanden war. Die englischen Kaufleute

zählten nämlich damals eine ganze Reihe von Fällen auf, in denen

sie hansische Schiffe befrachtet hatten. HR. I 3 n. 404A §§ 25

ff., auch 202 § 9.

16: Hans. U. B. IV n. 603, HR. I 3 n. 103.

17: Ein gutes Bild von dem Anteil der Londoner an dem Vorstoß gegen

die Hansen gibt der Brief des Kontors an Lübeck. HR. I 3 n. 103,

vgl. auch 2 n. 159, 160.

18: Hans. U. B. IV n. 626, 643, 646, 663, 667, 677.

19: HR. I 3 n. 103.

20: HR. I 2 n. 156 §§ 1, 14. Vgl. Keutgen S. 29 ff., auch Koppmann

S. 117.

21: Hans. U. B. IV n. 631, HR. I 2 n. 159-161, 164.

22: HR. I 2 n. 162, 163.

23: HR. I 2 n. 170 § 1, 3 n. 113, 116, 118, 8 n. 896.

24: Rot. Parl. III S. 47 § 74.

25: Hans. U. B. IV n. 645, 647, HR. I 2 n. 212. Daß die englischen

Kaufleute damals diese vier Forderungen aufgestellt und der König

ihre Annahme durch die Hansen zur Bedingung der Herausgabe der

Privilegien gemacht hat, geht klar hervor aus einer Stelle des

Berichts der hansischen Gesandten: Der Bote des Kontors meldete

ihnen, dat de koning van Enghelant unde sin eddele rad nicht

noghaften en weren an der stede breven, de en ghesant weren, men

se wolden tovoren en antworde hebben van den steden uppe de 4

punte, de en over screven weren..., er deme copmanne sin

confirmacie wedder werden mochte. HR. I 2 n. 210 § 1. Auch der

Brief des Erzbischofs von Canterbury spricht von "gravamina", auf

welche die Hansestädte antworten sollten. HR. I 2 n. 211. Keutgen

legt in seiner Darstellung S. 31 ff. nicht den gebührenden

Nachdruck darauf, daß die englischen Kaufleute im Herbst 1378 vier

bestimmte Forderungen aufstellten.

26: Die Briefe werden in dem Schreiben Lübecks an die preußischen

Städte erwähnt. HR. I 3 n. 120.

27: HR. I 2 n. 214.

28: HR. I 3 n. 122, auch 2 n. 174 §§ 15, 16.

29: HR. I 2 n. 174 §§ 6, 7. Vortmer also von den articlen, deme

copmanne in Engheland lighende von dem koninghe unde syme rode

bescreven ghegebin in eynem brive: uns dunket ratsam syn, dat em

der sulven articlen nyn volgin solle noch overgeven von den

mynsten bet an dat groteste, wen is nicht wol moghelich is, in

alsodanner begheringhe im to volgin. Es ist ganz klar, daß hier

nicht von den hansischen Privilegien, wie Keutgen S. 28 meint,

sondern von den vier englischen Forderungen die Rede ist.

30: HR. I 2 n. 190 §§ 7, 12.

31: Im Rezeß ist ihr Inhalt skizziert angegeben. HR. I 2 n. 190 § 12.

Daß die Städte von den englischen Forderungen schwiegen, zeigt die

S. 27 Anm. 2 zitierte Stelle aus dem Bericht der hansischen

Gesandten, wie auch der Brief des Erzbischofs. HR. I 2 n. 211.

32: HR. I 2 n. 210 § 1, 211.

33: HR. I 2 n. 210 §§ 1-10, 213.

34: HR. I 2 n. 210 §§ 11-13.

35: HR. I 2 n. 210 §§ 14, 15. Am 23. Dezember trafen die beiden

Gesandten wieder in Brügge ein. HR. I 2 n. 192 § 9.

36: Rot. Parl. III S. 71 § 1.

37: Hans. U. B. IV n. 671-673.

38: Hans. U. B. IV n. 674. Über die Datierung der beiden Petitionen,

der hansischen und englischen, vgl. Hans. U. B. IV S. 276 Anm. 1.

39: Vgl. Daenell, Geschichte der Hanse S. 39.

40: Vielleicht stehen hiermit die drei Schreiben Richards an die

hansischen Kaufleute in Bergen und auf Schonen und an den Rat von

Lübeck in Zusammenhang, in denen er um freundliche Behandlung der

Bergen und Schonen besuchenden englischen Kaufleute bat. Hans. U.

B. IV n. 685-687.

41: HR. I 2 n. 225. Über die Datierung der Aufzeichnung vgl. Keutgen

S. 37 Anm. 5.

42: Hans. U. B. IV n. 697, 711, 712, 718, Hans. Gesch. Qu. VI n. 210,

211.

43: Hans. U. B. IV n. 709.

44: HR. I 3 n. 142, 143.

45: HR. I 2 n. 232 § 4, 236, 248 § 3, 266 § 14, 276 § 2.

46: Vgl. Sattler, Die Hanse und der deutsche Orden in Preußen bis zu

dessen Verfall. Hans. Gesch. Bll. Jg. 1882 S. 82 ff.

47: Hans. U. B. IV n. 888.

Die Hanse und England von Eduards III. bis auf Heinrichs VIII. Zeit · 第 15 / 34 题