1: Daß die Hansen in der Zeit Eduards III. die hohen Wollsubsidien
bezahlt haben, haben schon Keutgen S. 9 und Kunze in Hans. Gesch.
Qu. VI Einleitung S. XLI dargelegt. Vgl. Hans. Gesch. Qu. VI n.
107-113, 162, 164, 170, 172, Hans. U. B. II n. 608, 609, Anhang 1.
Wie verhält es sich aber mit dem sogenannten Pfund- und
Tonnengeld? Kunze hat an der eben genannten Stelle gemeint, die
hansischen Kaufleute seien 1351 von der Leistung der Subsidie
befreit worden. Dies ist jedoch nur teilweise richtig. Sehen wir
uns die erhaltenen Urkunden an, z. B. Hans. U. B. III n. 197. Dort
heißt es: nos pro eo, quod dilecti nobis Hildebrandus Suderman,
Johannes Longe et Lubbertus de Losinge mercatores de hansa
predicta manuceperant videlicet quilibet eorum in solidum coram
consilio nostro de respondendo nobis de sex denariis de libra
pisces et alia bona et mercimonia predicta ultra custumam trium
denariorum de libra ab antiquo debitam pro dicto navigio
inveniendo contingentibus, vobis mandamus,... Dieser Passus
lautet in anderen Urkunden -- Hans. U. B. III n. 112, 195, 198
-- ähnlich. Wir sehen, die hansischen Kaufleute mußten sich erst
verpflichten, den König für den Ausfall voll zu entschädigen, ehe
sie von der direkten Zahlung der Subsidie befreit wurden.
Auffällig ist auch, daß in den Urkunden jeder Hinweis auf die
carta mercatoria fehlt. Es wurde scheinbar für ganz
selbstverständlich gehalten, daß die hansischen Kaufleute die
Subsidien bezahlen müßten; nur aus besonderer Gnade gestattete
ihnen der König einen anderen Weg der Bezahlung. In dieser
Hinsicht ist zu beachten, daß Eduard III. den Hansen 1354 ihre
Privilegien unter der Bedingung bestätigte, quod custumas et
subsidia nobis in regno nostro Anglie debita inde solvant, ut
debebunt. Hans. U. B. III n. 298.
2: Zum Jahre 1371 ist zwar eine solche Bewilligung in den
Parlamentsakten nicht erwähnt, aber in dem Beschlusse von 1372
heißt es: Coment l'an passe estoit grante par un certein terme pur
le sauf et seure conduement des niefs et merchandises ... un
subside, c'est assavoir, de chescun tonell de vyn ... deus soldz
et de chescun livre de quelconqe merchandie qe ce feust venant ou
passant VI d, quel terme est ja passe,... Rot. Parl. II S. 310 §
15. -- Keutgen S. 11 sagt: "und wenn das Faßgeld dem immer für die
hansischen Kaufleute gültigen entsprach, so betrug das Pfundgeld
das Doppelte." Diese Annahme ist nicht richtig. Denn es wurden
Kustume und Subsidie nebeneinander erhoben. Durch die Bewilligung
einer außerordentlichen Abgabe wurde für diese Zeit der gültige
Zolltarif nicht aufgehoben. Dies bestätigen zahlreiche Urkunden
aus den verschiedensten Jahren. Hans. U. B. II n. 608, III n. 195,
197, 198, Hans. Gesch. Qu. VI n. 110, 113, 117, 162, 170, 172,
Rot. Parl. III S. 124 § 15. Ferner dürften sich, wenn Keutgen
recht hätte, die Hansen nur über die widerrechtliche Erhebung von
3 d, nicht aber von 6 d beschweren; denn ein Pfundgeld von 3 d
mußten sie ja immer bezahlen. Demnach betrug das Pfundgeld, das
den Hansen damals abverlangt wurde, 9 d und das Tonnengeld 4 s.
3: Dieser Beschluß wird nur in dem Briefe des Londoner Kontors von
1374 Juni 20 erwähnt. HR. I 2 n. 99.
4: Im Herbst 1373 bewilligte das Parlament dem Könige das Pfund- und
Tonnengeld auf weitere zwei Jahre. Rot. Parl. II S. 317 § 12, HR.
I 2 n. 99.
5: HR. I 2 n. 77 §§ 3, 8, 86 §§ 17, 18, auch 100.
6: Es ist nicht richtig, daß die Gesandten zwischen Okt. 13 und Nov.
23 in London gewesen sind, wie Keutgen S. 12 Anm. 2 meint. Die
Gesandten lassen sich Nov. 25 noch in Brügge nachweisen -- HR. I 2
n. 98 --, in London aber nicht vor Nov. 30 --HR. I 3 n. 68 --. Nun
hat zwar Koppmann HR. I 2 S. 110 gemeint, daß der Beschluß von
1375 Nov. 25, wie sich aus dem Datum ergebe, nicht in Gegenwart
der hansischen Ratssendeboten gefaßt sein könne. Aus der Fassung
der Urkunde folgt aber, daß dies dennoch der Fall war. Die Urkunde
beginnt: Vort int selve jaer vorscreven up sunte Katherinen dach
do wart over een ghedraghen ende gheordinert bi den selven
vorscreven, dat.... Welches ist nun das vorhergenannte Jahr, und
welches sind die Vorhergenannten, die auch diesen Beschluß faßten?
Im Kopialbuch des Stadtarchivs zu Köln folgt diese Urkunde
unmittelbar auf den Rezeß zu Brügge von 1375 Sept. 8 -- HR. I 2 n.
97 --. Auf das Jahr und die Abfasser des Rezesses muß sich demnach
die Urkunde beziehen. Jahr und Abfasser sind in beiden
Schriftstücken dieselben. Unsere Annahme, daß die Gesandten nicht
vor Nov. 30 in London gewesen sind, findet eine Stütze durch eine
Reihe von Urkunden, in denen englische Bischöfe den hansischen
Ratsherren die Echtheit der von Eduard III. geschenkten Reliquien
des heiligen Thomas von Canterbury bescheinigten. Lüb. U. B. IV n.
275, 276, S. 298 Anm. 1. Sie sind Dez. 6 und 7 in London
ausgestellt und setzen natürlich die Anwesenheit Swertings und
Betekes in London für diese Zeit voraus. Zwei andere ähnliche
Urkunden sind in Brügge Dez. 18 und 21 ausgestellt. Lüb. U. B. IV
S. 298 Anm. 1. Zu dieser Zeit waren also die Gesandten schon
wieder in Brügge. Ein Londoner Aufenthalt der Gesandten vor diesem
von Nov. 30--Dez. 7 läßt sich durch nichts nachweisen. Auch die
Privilegienbestätigung von Nov. 23 kann nicht zum Beweise dafür
ins Feld geführt werden, denn es deutet nichts darauf hin, daß sie
eine Folge der Verhandlungen zwischen den Gesandten und dem Rate
war.
7: Hans. U. B. IV n. 516.
8: HR. I 3 n. 317.
9: Unter den englischen Klagen nahmen die über Thomas Hustede, von
dem viele englische Kaufleute auf Schonen schwer geschädigt sein
wollten, einen breiten Raum ein. HR. I 3 n. 319 §§ 3-5. Schon im
Jahre 1372 beklagte sich Eduard III. im Auftrage seiner Kaufleute
bei Lübeck über diesen Thomas Hustede, der im Sommer zuvor
englische Kaufleute um gekauften Hering betrogen haben sollte.
Hans. U. B. IV n. 421. Nach den englischen Klagen war Hustede
"vout de Falsterbuthe" oder "seigneur du chastel de Falsterbothe".
Die beiden Schlösser Skanör und Falsterbo befanden sich seit dem
24. Mai 1370 im Pfandbesitz der deutschen Städte, welche am
27. Okt. 1371 die Verwaltung der Schlösser dem dänischen
Reichshauptmann Ritter Henning von Putbus übertrugen. HR. I 1 n.
524, 2 n. 20; vgl. Schäfer S. 524 f. Henning von Putbus hatte aber
nach seiner eigenen Aussage auf dem Hansetage zu Stralsund, 1374
Mai 21, schon vor dem Okt. 1371 Schloß Falsterbo in Besitz. HR. I
2 n. 73 § 2. Er war demnach im August 1371 der einzige, der als
Herr von Falsterbo bezeichnet werden konnte. Was war nun Thomas
Hustede? Schloßvogt von Falsterbo auf keinen Fall. Ein Mann dieses
Namens kommt sonst nirgends vor. Es liegt der Verdacht nahe, daß
es sich hier um erlogene englische Klagen handelt. Wie dem auch
sei, auf keinen Fall dürfen wir diese Klagen verwenden, um zu
schildern, welche Bedrückungen englische Kaufleute durch die
Hansen auf Schonen auszustehen hatten. Wenn diese Klagen
fortfallen, was bleibt da von den 1375 von den Engländern
vorgebrachten Beschwerden übrig? Wir sehen daraus, daß wir
englische Klagen sehr skeptisch aufnehmen müssen. Die englischen
Kaufleute nahmen es oft mit der Wahrheit nicht sehr genau und
neigten zu maßlosen Übertreibungen, ja sie scheuten selbst vor
Lügen nicht zurück. Ihre Klagen über hansische Bedrückungen und
Gewalttaten hatten oft nur den Zweck, den König und die anderen
Stände gegen die Hansen aufzureizen und sie ihren Forderungen
geneigt zu machen, oder die englischen Kaufleute wollten den meist
berechtigten hansischen Beschwerden möglichst viele von ihrer
Seite entgegenstellen können. Bei dem geringen Material werden wir
die englischen Klagen nur selten als direkt falsch und erlogen
nachweisen können. Aber so viel sehen wir, daß wir englische
Klagen nie gutgläubig als richtig hinnehmen dürfen. Ich habe noch
an einigen anderen Beispielen die Unrichtigkeit oder wenigstens
starke Übertreibung englischer Klagen gezeigt. Siehe S. 24 Anm. 1,
42 Anm. 1.
10: HR. I 3 n. 318 § 5.
11: Lüb. U. B. IV n. 275, 276, S. 298 Anm. 1, Hans. U. B. IV n. 520,
521.
12: Hans. U. B. IV n. 569, 571. Vgl. Schanz I S. 398.
13: Rot. Parl. III S. 16 § 52, 27 §§ 126, 127.
14: Hans. U. B. IV n. 600.
15: HR. I 3 n. 102. In den siebziger und achtziger Jahren begegnet mit
steter Regelmäßigkeit auf englischer Seite die Klage, daß die
Hansen ihren Schiffern verböten, englische Güter zu führen, oder
nicht dulden wollten, daß englische und hansische Waren zusammen
in hansischen Schiffen befördert würden. HR. I 2 n. 210 § 8,1, 3
n. 102, 318 § 3. Die hansischen Gesandten erklärten 1379 diese
Klage für durchaus unbegründet und wiesen ihr gegenüber auf die in
der Themse liegenden Schiffe hin, welche aus Schonen und Preußen
die Waren englischer und hansischer Kaufleute zusammen hergeführt
hatten. HR. I 2 n. 210 § 8,1. Neben andern Zeugnissen (Hans. U.
B. IV n. 666, 1085, Hans. Gesch. Qu. VI n. 260) zeigen auch die
1388 überreichten englischen Klageartikel, daß zu jener Beschwerde
kein berechtigter Grund vorhanden war. Die englischen Kaufleute
zählten nämlich damals eine ganze Reihe von Fällen auf, in denen
sie hansische Schiffe befrachtet hatten. HR. I 3 n. 404A §§ 25
ff., auch 202 § 9.
16: Hans. U. B. IV n. 603, HR. I 3 n. 103.
17: Ein gutes Bild von dem Anteil der Londoner an dem Vorstoß gegen
die Hansen gibt der Brief des Kontors an Lübeck. HR. I 3 n. 103,
vgl. auch 2 n. 159, 160.
18: Hans. U. B. IV n. 626, 643, 646, 663, 667, 677.
19: HR. I 3 n. 103.
20: HR. I 2 n. 156 §§ 1, 14. Vgl. Keutgen S. 29 ff., auch Koppmann
S. 117.
21: Hans. U. B. IV n. 631, HR. I 2 n. 159-161, 164.
22: HR. I 2 n. 162, 163.
23: HR. I 2 n. 170 § 1, 3 n. 113, 116, 118, 8 n. 896.
24: Rot. Parl. III S. 47 § 74.
25: Hans. U. B. IV n. 645, 647, HR. I 2 n. 212. Daß die englischen
Kaufleute damals diese vier Forderungen aufgestellt und der König
ihre Annahme durch die Hansen zur Bedingung der Herausgabe der
Privilegien gemacht hat, geht klar hervor aus einer Stelle des
Berichts der hansischen Gesandten: Der Bote des Kontors meldete
ihnen, dat de koning van Enghelant unde sin eddele rad nicht
noghaften en weren an der stede breven, de en ghesant weren, men
se wolden tovoren en antworde hebben van den steden uppe de 4
punte, de en over screven weren..., er deme copmanne sin
confirmacie wedder werden mochte. HR. I 2 n. 210 § 1. Auch der
Brief des Erzbischofs von Canterbury spricht von "gravamina", auf
welche die Hansestädte antworten sollten. HR. I 2 n. 211. Keutgen
legt in seiner Darstellung S. 31 ff. nicht den gebührenden
Nachdruck darauf, daß die englischen Kaufleute im Herbst 1378 vier
bestimmte Forderungen aufstellten.
26: Die Briefe werden in dem Schreiben Lübecks an die preußischen
Städte erwähnt. HR. I 3 n. 120.
27: HR. I 2 n. 214.
28: HR. I 3 n. 122, auch 2 n. 174 §§ 15, 16.
29: HR. I 2 n. 174 §§ 6, 7. Vortmer also von den articlen, deme
copmanne in Engheland lighende von dem koninghe unde syme rode
bescreven ghegebin in eynem brive: uns dunket ratsam syn, dat em
der sulven articlen nyn volgin solle noch overgeven von den
mynsten bet an dat groteste, wen is nicht wol moghelich is, in
alsodanner begheringhe im to volgin. Es ist ganz klar, daß hier
nicht von den hansischen Privilegien, wie Keutgen S. 28 meint,
sondern von den vier englischen Forderungen die Rede ist.
30: HR. I 2 n. 190 §§ 7, 12.
31: Im Rezeß ist ihr Inhalt skizziert angegeben. HR. I 2 n. 190 § 12.
Daß die Städte von den englischen Forderungen schwiegen, zeigt die
S. 27 Anm. 2 zitierte Stelle aus dem Bericht der hansischen
Gesandten, wie auch der Brief des Erzbischofs. HR. I 2 n. 211.
32: HR. I 2 n. 210 § 1, 211.
33: HR. I 2 n. 210 §§ 1-10, 213.
34: HR. I 2 n. 210 §§ 11-13.
35: HR. I 2 n. 210 §§ 14, 15. Am 23. Dezember trafen die beiden
Gesandten wieder in Brügge ein. HR. I 2 n. 192 § 9.
36: Rot. Parl. III S. 71 § 1.
37: Hans. U. B. IV n. 671-673.
38: Hans. U. B. IV n. 674. Über die Datierung der beiden Petitionen,
der hansischen und englischen, vgl. Hans. U. B. IV S. 276 Anm. 1.
39: Vgl. Daenell, Geschichte der Hanse S. 39.
40: Vielleicht stehen hiermit die drei Schreiben Richards an die
hansischen Kaufleute in Bergen und auf Schonen und an den Rat von
Lübeck in Zusammenhang, in denen er um freundliche Behandlung der
Bergen und Schonen besuchenden englischen Kaufleute bat. Hans. U.
B. IV n. 685-687.
41: HR. I 2 n. 225. Über die Datierung der Aufzeichnung vgl. Keutgen
S. 37 Anm. 5.
42: Hans. U. B. IV n. 697, 711, 712, 718, Hans. Gesch. Qu. VI n. 210,
211.
43: Hans. U. B. IV n. 709.
44: HR. I 3 n. 142, 143.
45: HR. I 2 n. 232 § 4, 236, 248 § 3, 266 § 14, 276 § 2.
46: Vgl. Sattler, Die Hanse und der deutsche Orden in Preußen bis zu
dessen Verfall. Hans. Gesch. Bll. Jg. 1882 S. 82 ff.
47: Hans. U. B. IV n. 888.