Auf den Preußischen, Sächsischen und vielen andern Posten kann der Fall,

daß ein Brief abhanden kömmt, noch seltener eintreten, weil hier jeder

Brief besonders in die Postkarte eingeschrieben wird, nemlich der Name

des Empfängers und der Ort, wohin die Briefe bestimmt sind, nach der

Zahlreihe, welche zugleich auf die Briefe gesetzt wird. Hier findet es

sich also bald, wenn auf einer Poststation ein Brief vermißt wird, wo

man ihn zu suchen habe, denn man kann jeden Brief vom Orte seiner

Aufgabe an bis zum Orte seiner Bestimmung nachweisen. Bei den taxischen

Reichsposten wie auch bei den Posten in andern Ländern, z. B. in

England, Frankreich &c. verhält es sich hiermit anders. Da werden die

einfachen Briefe nicht namentlich angeschrieben, sondern nur gezählt,

alsdann zusammengepackt und fortgeschickt. Mithin kann hier kein Brief

namentlich nachgewiesen werden; auch kann beim Zählen leicht ein Brief

versehen werden. Das Zählen geschieht ohnehin nicht grade zur Sicherheit

der Briefe, sondern vielmehr der Berechnung des Postgeldes wegen. Jedoch

kann man aber auch bei diesen Posten die Briefe zu einer größern, oder

vielmehr speciellern =Aufmerksamkeit empfehlen=, indem man sie, der

Postkunstsprache nach =rekommendirt=. Man muß in dieser Hinsicht das

Wort =rekommendirt= auf dem Brief schreiben und ausser dem gewöhnlichen

Postgelde, noch etwas besonders, _pro diligentia_ bezahlen. Alsdann wird

der Brief namentlich in die Postkarte geschrieben, welches allerdings

zur Sicherheit des Briefs beiträgt. Auf den kurbraunschweigischen

Posten trägt ein solcher rekommandirter Brief doppeltes Porto. Bei

besonders wichtigen Briefen sorgen die Postämter auch, daß die Empfänger

die Ablieferung derselben bescheinigen müssen. -- Bei Briefen, worin

Wechsel, oder andere Papiere von Werth geschlossen sind, ist es rathsam,

solches und wenn es geschehen kann, den Werth der Beischlüße auf der

Addreße anzugeben. Der Kürze wegen pflegt man in diesem Falle auch wohl

nur ein _NB._ auf den Brief zu setzen und die Postämter sind dann auch

so aufmerksam, dieses _NB._ in der Postkarte zu bemerken. -- Also auf

der Post kann nicht füglich ein Brief verlohren gehen. Geschieht es, so

könnte es eher durch die Briefträger geschehen. Jedoch diese werden

solches um so mehr verhüten, da sie für die ihnen zur Bestellung

überlieferten Briefe, das Postgeld bezahlen müssen und auch selbst für

jeden abgelieferten Brief ein Accidenz von dem Empfänger zu erwarten

haben. Am häufigsten gehen Briefe in den Häusern der Correspondenten

selbst und durch die Unvorsichtigkeit ihrer Boten verlohren, denn es ist

nicht selten, daß Briefe, welche durchs Gesinde zur Post gebracht werden

sollten, auf der Gasse gefunden wurden. --

Das =Rekommendiren= und =Notabeniren= der Briefe kann also in

angezeigter Maaße von einigen Nutzen seyn. -- Hingegen ist das _Cito_

auf den Briefen gewöhnlich ohne Nutzen und Wirkung. Die Postbedienten

können keinen Brief von einem Orte zum andern mit der ordinären Post

geschwinder befördern, als die Post reitet, oder fährt. Die ordinären

Posten werden immer zu ihrer einmal bestimmten Zeit, so wie es der

Zusammenhang des Postwesens des Orts erfordert und verstattet,

abgefertiget; sie reiten oder fahren in der, nach Maaßgabe der

Entfernung der Oerter und nach Beschaffenheit der Wege berechneten und

festgesetzten Zeit und Stundenzahl, können also auch nie früher, aber

wegen unvorhergesehener Zufälle bisweilen später eintreffen; mithin kann

es eigentlich nichts nützen, auf Briefe _=cito=_ zu schreiben, denn die

Post kann und wird deshalben keine Minute schneller gehen. -- Wünscht

jedoch Jemand, daß sein Brief etwas früher, als gewöhnlich, in die Hände

seines Correspondenten gelange; so muß er auf der Addresse des Briefs,

oder durch ein beigefügtes Promemoria die Post ersuchen, den Brief am

Orte seiner Bestimmung sogleich nach Ankunft der Post besonders abgeben

zu lassen. Hierdurch wird er bewirken, daß der Brief nicht erst durch

die Hände der Briefträger gehe und von denselben nach der ihnen

gewöhnlichen Ordnung, wonach sie die angekommenen und zu bestellenden

Briefe jedesmal nach der Reihe abgeben müssen, sondern sogleich von den

Postexpedienten durch einen besondern Boten dem Empfänger überliefert

wird, wodurch also vielleicht bisweilen 1/4 oder 1/2 Stunde Zeit

gewonnen wird. -- Wohnt der Empfänger nicht im Orte des distribuirenden

Postamts; so muß der Absender, wenn ihm an schneller Bestellung des

Briefs gelegen ist, solches ausdrücklich anzeigen und zugleich angeben,

auf welche Art der Brief dem Empfänger zugefördert werden, und wer davon

die Kosten tragen solle. Denn sonst wird die Post nicht von der einmal

eingeführten Ordnung abgehen und die Briefe nur auf die gewöhnliche

Weise befördern.

Zur Post gegebene Briefe und Sachen dürfen eigentlich von den

Postbedienten =nicht wieder zurück gegeben= werden. Dieses Gesetz dienet

sowol zum Besten, vornehmlich zur Sicherheit der Correspondenten selbst,

und ist auch der Postökonomie wegen erforderlich. Man hat nehmlich

Beispiele gehabt, daß einmal auf die Post gelieferte Briefe von einer

andern fremden Person zurück gefordert sind und damit schädlicher

Mißbrauch getrieben ist. Man hat Beispiele, daß Dienstboten,

Handlungsdiener und andre Subalterne die Briefe ihrer Herrschaften und

Vorgesetzten unter scheinbaren Vorwänden von der Post zurück genommen

und solche entweder gänzlich untergeschlagen, oder doch den Inhalt

derselben abgeändert, wohl gar Rechnungen und Wechsel daraus entwendet

haben. Um diesen Unfug zu verhüten, muß es den Postbedienten stets Regel

seyn, nie einen ihnen einmal zugestellten und anvertrauten Brief wieder

aus den Händen zu geben. Sollte jedoch der Absender selbst nöthig

finden, seinen Brief von der Post noch einmal wieder zurück zu erhalten;

so wird er dieses nur erreichen können, wenn er selbst darum schriftlich

ersucht, die Addresse des Briefs aufschreibt, das Pettschaft, mit

welchem der Brief versiegelt ist, abdrückt, oder vorzeigt, und also sich

nicht nur als den wahren Eigenthümer legitimirt, sondern auch der Post

wegen der Zurücklieferung Versicherung giebt.

Bisweilen schickt man mit der Post Briefe und andre Sachen nach einem

Orte, woselbst doch der Empfänger sich noch nicht befindet. Man hat

dabei gewöhnlich die Absicht, daß diese Briefe oder Sachen daselbst so

lange auf der Post bleiben und aufbewahrt werden sollen, bis der

Empfänger gleichfalls dort angekommen ist und sie in Empfang nehmen

kann. Auf diese Art kann Jemand Briefe und Sachen an sich selbst

addressiren, sie mit der Post nach einem Orte absenden, um sie dort

vorzufinden, wenn er selbst auf einem andern Wege angelangt seyn wird.

Bisweilen hat man auch nur die Absicht, solche Briefe und Sachen nicht

von der Post auf die gewöhnliche Weise bestellen zu lassen, sondern die

Empfänger sollen solche von der Post, gewisser Ursachen wegen, wovon sie

von dem Absender unterrichtet, oder mit demselben überein gekommen sind,

selbst abholen. -- In allen diesen Fällen pflegt man auf solche Briefe

die Wörter: _poste restante_, oder _à la poste restante_, d. h. dieser

Brief soll bis zur Abforderung auf der Post liegen bleiben, zu setzen.

Die Postämter begünstigen diese Wünsche des Publikums zu dessen

Bequemlichkeit und Nutzen, gern. Allein es ist dagegen auch billig, daß

sie bei solchen Fällen nicht in Gefahr gesetzt werden. Daher ist es

unumgänglich nöthig, daß die Empfänger solcher Briefe und Sachen sich

jedesmals hinlänglich zum Empfang legitimiren. Dieses geschiehet, wenn

sie entweder eine Vollmacht, oder doch eine Anweisung von dem Absender

beibringen, oder wenn sie, falls es fremde und unbekannte Personen sind,

Bürgschaft stellen, und überhaupt die ihnen in diesen Fällen von der

Post gegebenen Anweisungen befolgen. -- Denn die Post ist hauptsächlich

verbunden, nach allen Kräften zu sorgen, daß die ihr anvertrauten Sachen

in die Hände des rechten Empfängers gelangen.

Bisweilen wünschen Correspondenten, daß ihnen auf ihre mit der Post

abzusendenden Briefe und Sachen von den Postbedienten =Vorschüße=

geleistet werden. Dieser Fall tritt ein, wenn z. B. ein Kaufmann oder

Faktor, für einen Abwesenden eine Auslage an sogenannten Spesen

u. dergl. gemacht hat, übrigens aber mit demselben nicht in Rechnung

steht, sich also dieses ausgelegte oder vorgeschossene Geld von der Post

auszahlen läßt, welche alsdann solches vermittelst des Briefes dem

entfernten Schuldner anrechnet und von demselben wieder erstatten läßt.

Ausser diesen soll es eigentlich nur Gerichtsobrigkeiten und dergl.

Behörden gestattet seyn, sich solche Vorschüße von der Post auszahlen

und den Schuldigen anrechnen zu lassen; hingegen soll nicht Jeder, der

an Auswärtige Geldforderungen macht, damit der Post beschwerlich fallen.

Es versteht sich auch von selbst, daß dergleichen Vorschüße keine

beträchtliche Summen ausmachen, daß sie völlig liquid seyn und daß die

Absender, wenn etwa die Empfänger den Vorschuß der Post wieder zu

erstatten sich weigern, deshalben verbindlich bleiben und die Post

schadlos halten, zumal die Post keine Gewalt hat, noch anwenden darf, um

dergleichen Gelder beizutreiben. -- Dabei ist es auch billig, daß den

Postofficianten gestattet werde, für die Vorauszahlung solcher Vorschüße

und deren Beitreibung, welches sie auf ihre Gefahr thun, eine

verhältnißmäßige Remuneration zu nehmen. Eine solche Gebühr pflegt man

gewöhnlich _procura_ zu nennen. Auch versteht es sich, daß die Post

durch die Verschiedenheit des Werths des Geldes nichts verliehren darf,

sondern daß es ihr gestattet werden muß, gehöriges Agio zu nehmen, wenn

sie den Verlust in schlechterer Münze wieder erhält, als sie gezahlt

hat.

Von Estaffetten.

Mit den Estaffetten hat es folgende Bewandniß. Eine Estaffette ist eine

ausserordentlich, oder extraordinär reitende Post, wodurch ein Brief von

einem Orte zum andern postmäßig gebracht wird. Ordinäre Posten gehen

immer nur an gewissen festgesetzten Tagen und Stunden ab; Estaffetten

können aber zu jeder Zeit abgeschickt werden. Man nennt auch den Brief

selbst, die Depesche, welche auf diese Art estaffettenmäßig durch die

Post befördert wird, =Estaffette=. Die Estaffetten nehmen den Weg der

ordinären reitenden Posten, berühren also auch die nemlichen Stationen

und wechseln daselbst die Pferde. Wenn nemlich Jemand von Leipzig einen

Brief mit Estaffette nach Wien schicken will; so muß er diesen Brief,

nachdem auf denselben das Wort =Estaffette= geschrieben ist, zu Leipzig

ins Postamt geben und eigentlich sogleich die Kosten bezahlen, wenn er

den Brief franco abschicken muß. Das Postamt fertigt alsdann sogleich

einen Postillon mit diesem Schreiben ab und giebt demselben einen Paß

mit, worin die Addreße des Briefes und die Route, welche die Staffette

nehmen soll, bemerkt ist. Der auf diese Art von Leipzig abgefertigte

Postillon reitet bis zur nächsten Poststation auf der Route nach Wien,

liefert daselbst den Brief nebst dem Passe an den Postmeister ab und

kehrt darauf nach Leipzig zurück. Von dieser Station wird alsdann

sogleich wieder ein Postillon mit gedachtem Briefe und Paße zur zweiten

geschickt, und so geht es fort von einer Station zur andern, bis der

Brief ins Postamt zu Wien abgeliefert wird, welches alsdann denselben an

den Empfänger besorgen läßt. -- Auf diese Art gehen alle Staffetten.

Daher ist es völlig unmöglich, mit derselben Staffette, oder mit

demselben Postillon, welcher von einem Orte mit einer Estaffette

abgeschickt wird, eine Antwort zurück zu erhalten, wie manche irrig

glauben. Denn der von Leipzig abgeschickte Postillon reitet ja nicht

ganz nach Wien und liefert den Brief nicht selbst an den Empfänger ab,

sondern er kehrt, wie alle übrigen, von seiner Station nach Hause. --

Soll also auf eine Estaffette Antwort erfolgen; so muß unser

Correspondent von seinem Orte gleichfalls wieder eine Estaffette

absenden, welche dann auf die nemliche Art durch die Poststationen

befördert wird. -- Uebrigens ist es gut, auf dem Staffetten-Schreiben

die Zeit und Stunde der Abfertigung zu bemerken, damit der Empfänger und

die Postämter beurtheilen können, ob etwas dabei versäumt sei. Jedoch

sorgen hierfür die Postämter schon selbst. Denn in dem Estaffetten-Paße

muß jede Poststation die Zeit der Ankunft und des Abgangs anzeichnen und

da beim Estaffettenreiten gewöhnlich auf eine Meile nur eine Stunde und

jeder Poststation nur 1/4 Stunde zur Expedition verstattet wird; so kann

nicht leicht eine Versäumniß eintreten, als nur etwa von unvorhergesehenen

ausserordentlichen Zufällen, wenn z. B. ein Postillon mit seinem Pferde

stürzt, oder ihm sonst ein Unfall begegnet, welches aber auch jedesmal

von den Poststationen im Paße angemerkt werden muß. Es versteht sich

also von selbst, daß man mit einer Estaffette nur simple Briefe, oder

mäßige Packete, welche der Postillon in seiner Tasche verwahren kann,

aber keine Koffer, Kisten und Kasten verschicken könne. Will man

dergleichen Sachen ausserordentlich eiligst befördern; so muß man

Extrapost dazu nehmen. --

Ist die Estaffette von dem Absender nicht frankirt oder bezahlt; so muß

solches der Empfänger thun und den Betrag der Kosten, welcher ihm

angezeigt wird und worüber ihm allenfalls eine Quitung ertheilt werden

kann, an sein Postamt erlegen, welches alsdann jeder Poststation, welche

durch die Estaffette berührt wurde, die verdiente Gebühr zutheilt. Wegen

der hierüber zu führenden Rechnung und wegen der Besorgung der Bezahlung

pflegen sich die Postämter ausser den taxmäßigen Meilengeldern noch

einige Groschen, wie billig, vergüten zu lassen. Das Meilengeld für eine

Staffette beträgt jetzt in den verschiedenen Ländern, wegen der hohen

Frachtpreise, 12 bis 16 und mehr Ggr., so wie solches von den

verschiedenen Landesregierungen, nach Ermeßen der Umstände, festgesetzt

wird.

Von Courieren.

So wie man auf gedachte ausserordentliche Art einen einzeln Brief, oder

Packet, als Estaffette, durch die Post besorgen lassen kann; so kann man

auch einen Menschen auf ähnliche Weise durch die Post verschicken. Will

Jemand selbst einen Brief von einem Orte zum andern bringen, oder wird

eine Person abgeschickt, um eine Nachricht mündlich zu überbringen und

bedient sich ein solcher Reisender der Post; so nennt man ihn einen

=Courier=. In Frankreich heißt auch jede reitende Post, oder jeder

Postreiter Courier. -- Ein Courier reiset, wie eine Estaffette und wird

auf ähnliche Weise durch die Post fortgeschaft, von Station zu Station.

Gewöhnlich wird auch das Meilengeld nach der Estaffettentaxe bezahlt.

Wenn ein Courier von Petersburg nach Paris gehen soll; so kann derselbe

nicht anders seine Reise, als Courier, bewerkstelligen, als daß er sich

zu dieser Absicht, bei dem Postamte zu St. Petersburg meldet, von

demselben Courierpostpferde begehret und mit denselben zur nächsten

Poststation sich bringen läßt, von da er alsdann weiter und sodann von

Station zu Station fortgeschaft wird, bis er das Ziel seiner Reise

erreicht hat.

Jeder Courier sollte eigentlich immer reiten. Und da ein Courier, der

Absicht gemäß, weshalben er abgeschickt wird, gewöhnlich schnell

vorwärts eilen muß; so wird er sein Pferd nicht immer im Schritte,

sondern vielmehr größtentheils im Trott, und wo möglich noch schneller

gehen lassen, auch auf den Poststationen, wo Pferde gewechselt werden,

keine Zeit verliehren und sich überhaupt nirgends aufhalten lassen.

Jedoch wird er sich auch immer, er mag eilen, so sehr er will, nach den

Umständen und nach den deshalben bei der Post gemachten Einrichtungen,

bequemen müssen. Diese bestehen hauptsächlich darin, daß ein auf einer

Poststation ankommender reitender Courier binnen einer Viertelstunde,

oder in der möglichst kürzesten Zeit expedirt und jede Meile in einer

Stunde, oder wo möglich in noch weniger Zeit mit ihm zurück gelegt

werden muß. --

Einen solchen Courier kann der Postmeister nicht allein reiten lassen;

sondern es versteht sich von selbst, daß ihm ein Postillon mitgegeben

werden muß. Denn keinem Posthalter kann zugemuthet werden, einem solchen

Mann, der gewöhnlich fremd und unbekannt ist, sein Pferd anzuvertrauen;

auch würde der Courier oft in Gefahr kommen, sich auf dem Wege zu

verirren und immer würde es mit Beschwerlichkeiten verknüpft seyn, das

Pferd wieder in seine Heimath zurück zu schaffen. Daher wird dem Courier

beständig ein Postillion zugegeben, welcher in der Postmontur und mit

den Postinsignien vor ihm her reitet, und nach dessen Anweisung sich der

Courier auf dem Wege richten muß. Ein Courier darf auch einen Mantelsack

von 30 bis 40 Pfund bei sich führen und denselben auf des Postillons

Pferd legen; er kann auch verlangen, daß der Postillon ihn die richtige

Straße führe und ordnungsmäßig reite, aber es ist ihm nicht erlaubt, auf

die Pferde zu schlagen und den Postillon mit Gewalt und durch unerlaubte

Mittel zum übermäßigen Reiten zu reitzen, noch vor demselben voraus zu

reiten.

Manche Couriers bedienen sich auch, statt des Reitpferdes, eines Wagens,

besonders wenn sie zugleich Sachen mit sich führen, welche nicht füglich

auf Pferden fortgebracht werden können, und weil auch auf weiten Reisen

nicht leicht ein Mensch solches beständig schnelles Reiten aushalten

kann. Einige bringen daher ihre eigenen kleinen Wagen von dem Orte der

Absendung mit; andere wechseln auf der Tour, ihrer Bequemlichkeit und

der Erholung wegen, mit Reiten und Fahren ab. Beide müssen, so wie sie

ankommen und wie sie wünschen, von der Post weiter gefördert werden.

Wenn nun gleich ein Courier seinen eigenen Wagen hat, oder er mag auf

einer Poststation, statt des Reitpferdes, einen Wagen nehmen; so wird er

doch nicht, als ein mit Extrapost Reisender angesehen, sondern er muß

Couriermäßig für die Pferde bezahlen, und für den geliehenen Wagen, wie

sich von selbst versteht, besonders vergüten. Denn man setzt voraus, daß

er, als Courier, doch noch schneller, als Extrapost fahren lassen werde,

mithin würde von Seiten der Post eben die ausserordentliche Anstrengung

geleistet werden müssen. Dem vorreitenden, oder fahrenden Postillon sind

auf jede Meile gewöhnlich 4 Ggr. zu gebilliget. Reitende Couriers

pflegen ihre eigene Sättel mit sich zu führen und es ist ihnen dieß um

so mehr anzurathen, da sie nicht auf allen Poststationen bequeme Sättel

antreffen werden, jedoch müssen ihre Sättel auch von der Art seyn, daß

solche auf alle Pferde passen und denselben keine Beschädigungen

zufügen. Ein Couriersattel, wodurch die Pferde gedrückt und verletzt

werden, kann vom Postmeister verworfen werden. Die Depeschen, oder

andere Sachen, welche ein Courier überbringen soll, muß derselbe selbst

verwahren und er kann keine Klage führen, wenn sie verlohren gehen, oder

beschädigt werden.

Vom sogenannten Poststations- oder Post-Recognitionsgelde.

In denjenigen Ländern, wo das Postwesen, sowohl der ordinären Posten,

als auch für Extraposten gehörig eingerichtet ist, so daß die mit

Extrapost Reisenden immer von einer Station zur andern fortgebracht

werden können, ist es nicht erlaubt, eine Poststation vorbei, oder um

dieselbe weg zu fahren, ohne die Pferde zu wechseln; sondern man muß auf

jeder, auf unserm Wege berührten Poststation, frische Pferde nehmen und

sich mit denselben zur folgenden bringen lassen. Der Grund hiervon liegt

darin, daß die Posthalter auf den Stationen verpflichtet sind, eine

gewisse Anzahl Pferde zu unterhalten und daß sie angewiesen sind, mit

diesen Pferden die Reisenden weiter zu schaffen. Es ist also auch

billig, daß den Posthaltern kein Verdienst, den sie mit ihren, durch

schwere Kosten und Aufwand zu haltenden Pferden und Postknechten, haben

könnten, -- entzogen werde. -- Sehr tadelnswerth ist es daher, wenn

Reisende mit ihren fremden Fuhrleuten den Poststationen vorbei zu fahren

suchen und es sich, als eine Geschicklichkeit zurechnen, wenn sie es,

ohne entdeckt zu werden, gethan haben. Wie würde das Extrapostwesen

bestehen können, wenn in dieser Hinsicht nicht gewisse Vorschriften und

Einschränkungen für einzelne zum Besten des Ganzen gemacht würden? -- Am

Ende würde es sonst dahin kommen, daß der Staat selbst auf den

Poststationen des Landes eine Anzahl Postpferde nebst Knechten auf seine

Kosten unterhalten müßte. Hierzu würde sich derselbe jedoch nicht

verstehen. Er dürfte es auch nicht, weil die Kosten davon den

Landeseinwohnern am Ende unbilliger Weise zur Last fallen würden. -- Es

bleibt also nichts übrig, als daß einzelne Reisende sich in die Ordnung

bequemen, wodurch das Extrapostwesen zum öffentlichen Dienste, oder zur

Bequemlichkeit und zum Vortheil des Ganzen erhalten werden kann.

Inzwischen hat es nichts zu bedeuten, daß die Poststationen von solchen

Reisenden, welche mit Extrapost von einem Orte abgehen, gefährdet

werden. Denn den Posthaltern und deren Knechten ist es zur Pflicht

gemacht, keine Poststation vorüber zu fahren, sondern die Reisenden

jedesmal nur bis zur nächsten Station und nicht weiter zu bringen, sie

nach dem Posthause auf der Station zu führen und derselben die weitere

Beförderung zu überlassen. Sollte sich ein Postillon durch die Reisenden

verleiten lassen, sie einer Post vorüber zu fahren, oder sollte selbst

ein Posthalter sich so weit vergessen, hierin zu willigen; so würde,

nach geschehener Entdeckung des Vorgangs, die gebührende Strafe nicht

ausbleiben.

Aber alle Reisende nehmen nicht Extrapost, sondern sie bedienen sich

entweder ihrer =eigenen Equipage=, oder sie nehmen =Miethskutscher=,

oder =Lohnfuhrleute=. Wer mit eigenen Pferden und Wagen reiset, hat in

dieser Hinsicht mit der Post nichts zu schaffen. Ihm kann und darf von

Seiten der Post kein Hinderniß in den Weg gelegt, er wird auch hierbei

niemals in einigen Anspruch genommen werden, als daß er etwa auf der

Reise auf der einen oder andern Poststation, wegen der Qualität seines

Fuhrwerks, ob er nemlich mit eigenen, oder mit gemietheten, oder

Lohnpferden fahre, befragt wird, zumal, wenn es nicht in die Augen

fallen sollte, daß es eigenthümliche Equipage ist. Um einem solchen

Examen enthoben zu seyn, ist daher einem solchen Reisenden anzurathen,

daß er sich von der Obrigkeit, oder noch besser, von dem Postamte seines

Wohnorts eine Bescheinigung über das Eigenthum seines Fuhrwerks geben

lasse, welche er bei vorkommenden Nachfragen vorzeigen und dadurch

größere Weitläuftigkeiten vermeiden könne. --

Wer aber nicht mit Extrapost und mit eigener Equipage, sondern mit

gedungenen, oder =gemietheten Pferden= reiset; muß sich mit der Post,

oder mit allen den Poststationen, welche er auf seinem Wege berührt,

abfinden und das sogenannte, landesherrlich bestimmte =Stationsgeld=

erlegen. Dieses Stationsgeld ist nicht überall gleich, sondern in den

verschiedenen Ländern, wo es eingeführt und gebräuchlich ist,

verschieden. Größtentheils muß man von jedem Pferde, welches man vor dem

Wagen hat, für jede Meile 6, 8-12 Pfennig und mehr, oder weniger geben.

Den Grund zu dieser Abgabe nehmen die Landesregierungen daher, daß die

Miethskutscher und andere Lohnfuhrleute durch das Fortbringen solcher

Reisenden den Posthaltern einen Verdienst entziehen, weshalben letztere

entschädigt werden müssen. -- Man will jedoch aber auch die Freiheit der

Reisenden nicht einschränken; man will und kann es ihnen nicht

verwehren, statt Extrapost zu nehmen, mit gemietheten Pferden zu reisen,

wenn sie dabei ihren Vortheil und mehrere Bequemlichkeit zu finden

glauben. Wenn sie also diese vorziehen; so sollen die Postfuhrleute,

welche zum Dienste des reisenden Publikums immer mit Kosten Pferde

unterhalten müssen, darunter nicht leiden, sondern auf eine billige

Weise gewissermaßen entschädigt werden. --

Wenn man die Sache aus diesem Gesichtspunkte betrachtet, so wird man

diese Einrichtung nicht ungerecht und die Abgabe der Stationsgebühr

nicht unbillig finden. Es fällt in die Augen, daß eine solche geringe

Vergütung, als jene wenigen Pfennige vom Pferde auf die Meile sind, noch

bei weitem keine hinreichende Entschädigung für die Posthalter seyn

könne, gegen den Verdienst, der ihnen auf diese Weise durch die

Miethsfuhrleute genommen wird. Durch das Stationsgeld sollen sie nur

einigermaßen beruhigt und vielmehr die Miethskutscher abgehalten werden,

Fuhren auf entfernte Oerter zu übernehmen. -- Daher soll auch die

Entrichtung der Stationsgelder eigentlich nicht den Reisenden zur Last

fallen, sondern vielmehr lediglich von den Fuhrleuten geleistet werden.

Diese werden sich freilich in den meisten Fällen deshalb wieder an den

Reisenden erholen. Daher ist es aber auch nicht immer wohlfeiler, statt

Extrapost, einen Miethskutscher zu nehmen. -- Rechnet der Reisende die

zu erlegende Stationsgebühren und andre Ausgaben, wozu er, wenn er mit

Lohnfuhr reiset, genöthigt wird, welche aber bei Extrapost nicht statt

finden, zu dem Fuhrlohne; so wird der Unterschied der Kosten nicht groß,

sondern öfter sich gleich seyn, den Verlust der Zeit nicht einmal zu

rechnen, denn es ist doch begreiflich, daß ein Lohnfuhrmann mit seinen

Pferden einen langen Weg nicht so geschwind zurück legen kann, als wenn

auf jeder Poststation frische Pferde vorgespannt werden.

Die Postgeheimnisse oder die hauptsächlichsten Regeln welche man beim Reisen und bei Versendungen mit der Post beobachten muß um Verdruß und Verlust zu vermeiden · 第 3 / 4 段