daß ein Brief abhanden kömmt, noch seltener eintreten, weil hier jeder
Brief besonders in die Postkarte eingeschrieben wird, nemlich der Name
des Empfängers und der Ort, wohin die Briefe bestimmt sind, nach der
Zahlreihe, welche zugleich auf die Briefe gesetzt wird. Hier findet es
sich also bald, wenn auf einer Poststation ein Brief vermißt wird, wo
man ihn zu suchen habe, denn man kann jeden Brief vom Orte seiner
Aufgabe an bis zum Orte seiner Bestimmung nachweisen. Bei den taxischen
Reichsposten wie auch bei den Posten in andern Ländern, z. B. in
England, Frankreich &c. verhält es sich hiermit anders. Da werden die
einfachen Briefe nicht namentlich angeschrieben, sondern nur gezählt,
alsdann zusammengepackt und fortgeschickt. Mithin kann hier kein Brief
namentlich nachgewiesen werden; auch kann beim Zählen leicht ein Brief
versehen werden. Das Zählen geschieht ohnehin nicht grade zur Sicherheit
der Briefe, sondern vielmehr der Berechnung des Postgeldes wegen. Jedoch
kann man aber auch bei diesen Posten die Briefe zu einer größern, oder
vielmehr speciellern =Aufmerksamkeit empfehlen=, indem man sie, der
Postkunstsprache nach =rekommendirt=. Man muß in dieser Hinsicht das
Wort =rekommendirt= auf dem Brief schreiben und ausser dem gewöhnlichen
Postgelde, noch etwas besonders, _pro diligentia_ bezahlen. Alsdann wird
der Brief namentlich in die Postkarte geschrieben, welches allerdings
zur Sicherheit des Briefs beiträgt. Auf den kurbraunschweigischen
Posten trägt ein solcher rekommandirter Brief doppeltes Porto. Bei
besonders wichtigen Briefen sorgen die Postämter auch, daß die Empfänger
die Ablieferung derselben bescheinigen müssen. -- Bei Briefen, worin
Wechsel, oder andere Papiere von Werth geschlossen sind, ist es rathsam,
solches und wenn es geschehen kann, den Werth der Beischlüße auf der
Addreße anzugeben. Der Kürze wegen pflegt man in diesem Falle auch wohl
nur ein _NB._ auf den Brief zu setzen und die Postämter sind dann auch
so aufmerksam, dieses _NB._ in der Postkarte zu bemerken. -- Also auf
der Post kann nicht füglich ein Brief verlohren gehen. Geschieht es, so
könnte es eher durch die Briefträger geschehen. Jedoch diese werden
solches um so mehr verhüten, da sie für die ihnen zur Bestellung
überlieferten Briefe, das Postgeld bezahlen müssen und auch selbst für
jeden abgelieferten Brief ein Accidenz von dem Empfänger zu erwarten
haben. Am häufigsten gehen Briefe in den Häusern der Correspondenten
selbst und durch die Unvorsichtigkeit ihrer Boten verlohren, denn es ist
nicht selten, daß Briefe, welche durchs Gesinde zur Post gebracht werden
sollten, auf der Gasse gefunden wurden. --
Das =Rekommendiren= und =Notabeniren= der Briefe kann also in
angezeigter Maaße von einigen Nutzen seyn. -- Hingegen ist das _Cito_
auf den Briefen gewöhnlich ohne Nutzen und Wirkung. Die Postbedienten
können keinen Brief von einem Orte zum andern mit der ordinären Post
geschwinder befördern, als die Post reitet, oder fährt. Die ordinären
Posten werden immer zu ihrer einmal bestimmten Zeit, so wie es der
Zusammenhang des Postwesens des Orts erfordert und verstattet,
abgefertiget; sie reiten oder fahren in der, nach Maaßgabe der
Entfernung der Oerter und nach Beschaffenheit der Wege berechneten und
festgesetzten Zeit und Stundenzahl, können also auch nie früher, aber
wegen unvorhergesehener Zufälle bisweilen später eintreffen; mithin kann
es eigentlich nichts nützen, auf Briefe _=cito=_ zu schreiben, denn die
Post kann und wird deshalben keine Minute schneller gehen. -- Wünscht
jedoch Jemand, daß sein Brief etwas früher, als gewöhnlich, in die Hände
seines Correspondenten gelange; so muß er auf der Addresse des Briefs,
oder durch ein beigefügtes Promemoria die Post ersuchen, den Brief am
Orte seiner Bestimmung sogleich nach Ankunft der Post besonders abgeben
zu lassen. Hierdurch wird er bewirken, daß der Brief nicht erst durch
die Hände der Briefträger gehe und von denselben nach der ihnen
gewöhnlichen Ordnung, wonach sie die angekommenen und zu bestellenden
Briefe jedesmal nach der Reihe abgeben müssen, sondern sogleich von den
Postexpedienten durch einen besondern Boten dem Empfänger überliefert
wird, wodurch also vielleicht bisweilen 1/4 oder 1/2 Stunde Zeit
gewonnen wird. -- Wohnt der Empfänger nicht im Orte des distribuirenden
Postamts; so muß der Absender, wenn ihm an schneller Bestellung des
Briefs gelegen ist, solches ausdrücklich anzeigen und zugleich angeben,
auf welche Art der Brief dem Empfänger zugefördert werden, und wer davon
die Kosten tragen solle. Denn sonst wird die Post nicht von der einmal
eingeführten Ordnung abgehen und die Briefe nur auf die gewöhnliche
Weise befördern.
Zur Post gegebene Briefe und Sachen dürfen eigentlich von den
Postbedienten =nicht wieder zurück gegeben= werden. Dieses Gesetz dienet
sowol zum Besten, vornehmlich zur Sicherheit der Correspondenten selbst,
und ist auch der Postökonomie wegen erforderlich. Man hat nehmlich
Beispiele gehabt, daß einmal auf die Post gelieferte Briefe von einer
andern fremden Person zurück gefordert sind und damit schädlicher
Mißbrauch getrieben ist. Man hat Beispiele, daß Dienstboten,
Handlungsdiener und andre Subalterne die Briefe ihrer Herrschaften und
Vorgesetzten unter scheinbaren Vorwänden von der Post zurück genommen
und solche entweder gänzlich untergeschlagen, oder doch den Inhalt
derselben abgeändert, wohl gar Rechnungen und Wechsel daraus entwendet
haben. Um diesen Unfug zu verhüten, muß es den Postbedienten stets Regel
seyn, nie einen ihnen einmal zugestellten und anvertrauten Brief wieder
aus den Händen zu geben. Sollte jedoch der Absender selbst nöthig
finden, seinen Brief von der Post noch einmal wieder zurück zu erhalten;
so wird er dieses nur erreichen können, wenn er selbst darum schriftlich
ersucht, die Addresse des Briefs aufschreibt, das Pettschaft, mit
welchem der Brief versiegelt ist, abdrückt, oder vorzeigt, und also sich
nicht nur als den wahren Eigenthümer legitimirt, sondern auch der Post
wegen der Zurücklieferung Versicherung giebt.
Bisweilen schickt man mit der Post Briefe und andre Sachen nach einem
Orte, woselbst doch der Empfänger sich noch nicht befindet. Man hat
dabei gewöhnlich die Absicht, daß diese Briefe oder Sachen daselbst so
lange auf der Post bleiben und aufbewahrt werden sollen, bis der
Empfänger gleichfalls dort angekommen ist und sie in Empfang nehmen
kann. Auf diese Art kann Jemand Briefe und Sachen an sich selbst
addressiren, sie mit der Post nach einem Orte absenden, um sie dort
vorzufinden, wenn er selbst auf einem andern Wege angelangt seyn wird.
Bisweilen hat man auch nur die Absicht, solche Briefe und Sachen nicht
von der Post auf die gewöhnliche Weise bestellen zu lassen, sondern die
Empfänger sollen solche von der Post, gewisser Ursachen wegen, wovon sie
von dem Absender unterrichtet, oder mit demselben überein gekommen sind,
selbst abholen. -- In allen diesen Fällen pflegt man auf solche Briefe
die Wörter: _poste restante_, oder _à la poste restante_, d. h. dieser
Brief soll bis zur Abforderung auf der Post liegen bleiben, zu setzen.
Die Postämter begünstigen diese Wünsche des Publikums zu dessen
Bequemlichkeit und Nutzen, gern. Allein es ist dagegen auch billig, daß
sie bei solchen Fällen nicht in Gefahr gesetzt werden. Daher ist es
unumgänglich nöthig, daß die Empfänger solcher Briefe und Sachen sich
jedesmals hinlänglich zum Empfang legitimiren. Dieses geschiehet, wenn
sie entweder eine Vollmacht, oder doch eine Anweisung von dem Absender
beibringen, oder wenn sie, falls es fremde und unbekannte Personen sind,
Bürgschaft stellen, und überhaupt die ihnen in diesen Fällen von der
Post gegebenen Anweisungen befolgen. -- Denn die Post ist hauptsächlich
verbunden, nach allen Kräften zu sorgen, daß die ihr anvertrauten Sachen
in die Hände des rechten Empfängers gelangen.
Bisweilen wünschen Correspondenten, daß ihnen auf ihre mit der Post
abzusendenden Briefe und Sachen von den Postbedienten =Vorschüße=
geleistet werden. Dieser Fall tritt ein, wenn z. B. ein Kaufmann oder
Faktor, für einen Abwesenden eine Auslage an sogenannten Spesen
u. dergl. gemacht hat, übrigens aber mit demselben nicht in Rechnung
steht, sich also dieses ausgelegte oder vorgeschossene Geld von der Post
auszahlen läßt, welche alsdann solches vermittelst des Briefes dem
entfernten Schuldner anrechnet und von demselben wieder erstatten läßt.
Ausser diesen soll es eigentlich nur Gerichtsobrigkeiten und dergl.
Behörden gestattet seyn, sich solche Vorschüße von der Post auszahlen
und den Schuldigen anrechnen zu lassen; hingegen soll nicht Jeder, der
an Auswärtige Geldforderungen macht, damit der Post beschwerlich fallen.
Es versteht sich auch von selbst, daß dergleichen Vorschüße keine
beträchtliche Summen ausmachen, daß sie völlig liquid seyn und daß die
Absender, wenn etwa die Empfänger den Vorschuß der Post wieder zu
erstatten sich weigern, deshalben verbindlich bleiben und die Post
schadlos halten, zumal die Post keine Gewalt hat, noch anwenden darf, um
dergleichen Gelder beizutreiben. -- Dabei ist es auch billig, daß den
Postofficianten gestattet werde, für die Vorauszahlung solcher Vorschüße
und deren Beitreibung, welches sie auf ihre Gefahr thun, eine
verhältnißmäßige Remuneration zu nehmen. Eine solche Gebühr pflegt man
gewöhnlich _procura_ zu nennen. Auch versteht es sich, daß die Post
durch die Verschiedenheit des Werths des Geldes nichts verliehren darf,
sondern daß es ihr gestattet werden muß, gehöriges Agio zu nehmen, wenn
sie den Verlust in schlechterer Münze wieder erhält, als sie gezahlt
hat.
Von Estaffetten.
Mit den Estaffetten hat es folgende Bewandniß. Eine Estaffette ist eine
ausserordentlich, oder extraordinär reitende Post, wodurch ein Brief von
einem Orte zum andern postmäßig gebracht wird. Ordinäre Posten gehen
immer nur an gewissen festgesetzten Tagen und Stunden ab; Estaffetten
können aber zu jeder Zeit abgeschickt werden. Man nennt auch den Brief
selbst, die Depesche, welche auf diese Art estaffettenmäßig durch die
Post befördert wird, =Estaffette=. Die Estaffetten nehmen den Weg der
ordinären reitenden Posten, berühren also auch die nemlichen Stationen
und wechseln daselbst die Pferde. Wenn nemlich Jemand von Leipzig einen
Brief mit Estaffette nach Wien schicken will; so muß er diesen Brief,
nachdem auf denselben das Wort =Estaffette= geschrieben ist, zu Leipzig
ins Postamt geben und eigentlich sogleich die Kosten bezahlen, wenn er
den Brief franco abschicken muß. Das Postamt fertigt alsdann sogleich
einen Postillon mit diesem Schreiben ab und giebt demselben einen Paß
mit, worin die Addreße des Briefes und die Route, welche die Staffette
nehmen soll, bemerkt ist. Der auf diese Art von Leipzig abgefertigte
Postillon reitet bis zur nächsten Poststation auf der Route nach Wien,
liefert daselbst den Brief nebst dem Passe an den Postmeister ab und
kehrt darauf nach Leipzig zurück. Von dieser Station wird alsdann
sogleich wieder ein Postillon mit gedachtem Briefe und Paße zur zweiten
geschickt, und so geht es fort von einer Station zur andern, bis der
Brief ins Postamt zu Wien abgeliefert wird, welches alsdann denselben an
den Empfänger besorgen läßt. -- Auf diese Art gehen alle Staffetten.
Daher ist es völlig unmöglich, mit derselben Staffette, oder mit
demselben Postillon, welcher von einem Orte mit einer Estaffette
abgeschickt wird, eine Antwort zurück zu erhalten, wie manche irrig
glauben. Denn der von Leipzig abgeschickte Postillon reitet ja nicht
ganz nach Wien und liefert den Brief nicht selbst an den Empfänger ab,
sondern er kehrt, wie alle übrigen, von seiner Station nach Hause. --
Soll also auf eine Estaffette Antwort erfolgen; so muß unser
Correspondent von seinem Orte gleichfalls wieder eine Estaffette
absenden, welche dann auf die nemliche Art durch die Poststationen
befördert wird. -- Uebrigens ist es gut, auf dem Staffetten-Schreiben
die Zeit und Stunde der Abfertigung zu bemerken, damit der Empfänger und
die Postämter beurtheilen können, ob etwas dabei versäumt sei. Jedoch
sorgen hierfür die Postämter schon selbst. Denn in dem Estaffetten-Paße
muß jede Poststation die Zeit der Ankunft und des Abgangs anzeichnen und
da beim Estaffettenreiten gewöhnlich auf eine Meile nur eine Stunde und
jeder Poststation nur 1/4 Stunde zur Expedition verstattet wird; so kann
nicht leicht eine Versäumniß eintreten, als nur etwa von unvorhergesehenen
ausserordentlichen Zufällen, wenn z. B. ein Postillon mit seinem Pferde
stürzt, oder ihm sonst ein Unfall begegnet, welches aber auch jedesmal
von den Poststationen im Paße angemerkt werden muß. Es versteht sich
also von selbst, daß man mit einer Estaffette nur simple Briefe, oder
mäßige Packete, welche der Postillon in seiner Tasche verwahren kann,
aber keine Koffer, Kisten und Kasten verschicken könne. Will man
dergleichen Sachen ausserordentlich eiligst befördern; so muß man
Extrapost dazu nehmen. --
Ist die Estaffette von dem Absender nicht frankirt oder bezahlt; so muß
solches der Empfänger thun und den Betrag der Kosten, welcher ihm
angezeigt wird und worüber ihm allenfalls eine Quitung ertheilt werden
kann, an sein Postamt erlegen, welches alsdann jeder Poststation, welche
durch die Estaffette berührt wurde, die verdiente Gebühr zutheilt. Wegen
der hierüber zu führenden Rechnung und wegen der Besorgung der Bezahlung
pflegen sich die Postämter ausser den taxmäßigen Meilengeldern noch
einige Groschen, wie billig, vergüten zu lassen. Das Meilengeld für eine
Staffette beträgt jetzt in den verschiedenen Ländern, wegen der hohen
Frachtpreise, 12 bis 16 und mehr Ggr., so wie solches von den
verschiedenen Landesregierungen, nach Ermeßen der Umstände, festgesetzt
wird.
Von Courieren.
So wie man auf gedachte ausserordentliche Art einen einzeln Brief, oder
Packet, als Estaffette, durch die Post besorgen lassen kann; so kann man
auch einen Menschen auf ähnliche Weise durch die Post verschicken. Will
Jemand selbst einen Brief von einem Orte zum andern bringen, oder wird
eine Person abgeschickt, um eine Nachricht mündlich zu überbringen und
bedient sich ein solcher Reisender der Post; so nennt man ihn einen
=Courier=. In Frankreich heißt auch jede reitende Post, oder jeder
Postreiter Courier. -- Ein Courier reiset, wie eine Estaffette und wird
auf ähnliche Weise durch die Post fortgeschaft, von Station zu Station.
Gewöhnlich wird auch das Meilengeld nach der Estaffettentaxe bezahlt.
Wenn ein Courier von Petersburg nach Paris gehen soll; so kann derselbe
nicht anders seine Reise, als Courier, bewerkstelligen, als daß er sich
zu dieser Absicht, bei dem Postamte zu St. Petersburg meldet, von
demselben Courierpostpferde begehret und mit denselben zur nächsten
Poststation sich bringen läßt, von da er alsdann weiter und sodann von
Station zu Station fortgeschaft wird, bis er das Ziel seiner Reise
erreicht hat.
Jeder Courier sollte eigentlich immer reiten. Und da ein Courier, der
Absicht gemäß, weshalben er abgeschickt wird, gewöhnlich schnell
vorwärts eilen muß; so wird er sein Pferd nicht immer im Schritte,
sondern vielmehr größtentheils im Trott, und wo möglich noch schneller
gehen lassen, auch auf den Poststationen, wo Pferde gewechselt werden,
keine Zeit verliehren und sich überhaupt nirgends aufhalten lassen.
Jedoch wird er sich auch immer, er mag eilen, so sehr er will, nach den
Umständen und nach den deshalben bei der Post gemachten Einrichtungen,
bequemen müssen. Diese bestehen hauptsächlich darin, daß ein auf einer
Poststation ankommender reitender Courier binnen einer Viertelstunde,
oder in der möglichst kürzesten Zeit expedirt und jede Meile in einer
Stunde, oder wo möglich in noch weniger Zeit mit ihm zurück gelegt
werden muß. --
Einen solchen Courier kann der Postmeister nicht allein reiten lassen;
sondern es versteht sich von selbst, daß ihm ein Postillon mitgegeben
werden muß. Denn keinem Posthalter kann zugemuthet werden, einem solchen
Mann, der gewöhnlich fremd und unbekannt ist, sein Pferd anzuvertrauen;
auch würde der Courier oft in Gefahr kommen, sich auf dem Wege zu
verirren und immer würde es mit Beschwerlichkeiten verknüpft seyn, das
Pferd wieder in seine Heimath zurück zu schaffen. Daher wird dem Courier
beständig ein Postillion zugegeben, welcher in der Postmontur und mit
den Postinsignien vor ihm her reitet, und nach dessen Anweisung sich der
Courier auf dem Wege richten muß. Ein Courier darf auch einen Mantelsack
von 30 bis 40 Pfund bei sich führen und denselben auf des Postillons
Pferd legen; er kann auch verlangen, daß der Postillon ihn die richtige
Straße führe und ordnungsmäßig reite, aber es ist ihm nicht erlaubt, auf
die Pferde zu schlagen und den Postillon mit Gewalt und durch unerlaubte
Mittel zum übermäßigen Reiten zu reitzen, noch vor demselben voraus zu
reiten.
Manche Couriers bedienen sich auch, statt des Reitpferdes, eines Wagens,
besonders wenn sie zugleich Sachen mit sich führen, welche nicht füglich
auf Pferden fortgebracht werden können, und weil auch auf weiten Reisen
nicht leicht ein Mensch solches beständig schnelles Reiten aushalten
kann. Einige bringen daher ihre eigenen kleinen Wagen von dem Orte der
Absendung mit; andere wechseln auf der Tour, ihrer Bequemlichkeit und
der Erholung wegen, mit Reiten und Fahren ab. Beide müssen, so wie sie
ankommen und wie sie wünschen, von der Post weiter gefördert werden.
Wenn nun gleich ein Courier seinen eigenen Wagen hat, oder er mag auf
einer Poststation, statt des Reitpferdes, einen Wagen nehmen; so wird er
doch nicht, als ein mit Extrapost Reisender angesehen, sondern er muß
Couriermäßig für die Pferde bezahlen, und für den geliehenen Wagen, wie
sich von selbst versteht, besonders vergüten. Denn man setzt voraus, daß
er, als Courier, doch noch schneller, als Extrapost fahren lassen werde,
mithin würde von Seiten der Post eben die ausserordentliche Anstrengung
geleistet werden müssen. Dem vorreitenden, oder fahrenden Postillon sind
auf jede Meile gewöhnlich 4 Ggr. zu gebilliget. Reitende Couriers
pflegen ihre eigene Sättel mit sich zu führen und es ist ihnen dieß um
so mehr anzurathen, da sie nicht auf allen Poststationen bequeme Sättel
antreffen werden, jedoch müssen ihre Sättel auch von der Art seyn, daß
solche auf alle Pferde passen und denselben keine Beschädigungen
zufügen. Ein Couriersattel, wodurch die Pferde gedrückt und verletzt
werden, kann vom Postmeister verworfen werden. Die Depeschen, oder
andere Sachen, welche ein Courier überbringen soll, muß derselbe selbst
verwahren und er kann keine Klage führen, wenn sie verlohren gehen, oder
beschädigt werden.
Vom sogenannten Poststations- oder Post-Recognitionsgelde.
In denjenigen Ländern, wo das Postwesen, sowohl der ordinären Posten,
als auch für Extraposten gehörig eingerichtet ist, so daß die mit
Extrapost Reisenden immer von einer Station zur andern fortgebracht
werden können, ist es nicht erlaubt, eine Poststation vorbei, oder um
dieselbe weg zu fahren, ohne die Pferde zu wechseln; sondern man muß auf
jeder, auf unserm Wege berührten Poststation, frische Pferde nehmen und
sich mit denselben zur folgenden bringen lassen. Der Grund hiervon liegt
darin, daß die Posthalter auf den Stationen verpflichtet sind, eine
gewisse Anzahl Pferde zu unterhalten und daß sie angewiesen sind, mit
diesen Pferden die Reisenden weiter zu schaffen. Es ist also auch
billig, daß den Posthaltern kein Verdienst, den sie mit ihren, durch
schwere Kosten und Aufwand zu haltenden Pferden und Postknechten, haben
könnten, -- entzogen werde. -- Sehr tadelnswerth ist es daher, wenn
Reisende mit ihren fremden Fuhrleuten den Poststationen vorbei zu fahren
suchen und es sich, als eine Geschicklichkeit zurechnen, wenn sie es,
ohne entdeckt zu werden, gethan haben. Wie würde das Extrapostwesen
bestehen können, wenn in dieser Hinsicht nicht gewisse Vorschriften und
Einschränkungen für einzelne zum Besten des Ganzen gemacht würden? -- Am
Ende würde es sonst dahin kommen, daß der Staat selbst auf den
Poststationen des Landes eine Anzahl Postpferde nebst Knechten auf seine
Kosten unterhalten müßte. Hierzu würde sich derselbe jedoch nicht
verstehen. Er dürfte es auch nicht, weil die Kosten davon den
Landeseinwohnern am Ende unbilliger Weise zur Last fallen würden. -- Es
bleibt also nichts übrig, als daß einzelne Reisende sich in die Ordnung
bequemen, wodurch das Extrapostwesen zum öffentlichen Dienste, oder zur
Bequemlichkeit und zum Vortheil des Ganzen erhalten werden kann.
Inzwischen hat es nichts zu bedeuten, daß die Poststationen von solchen
Reisenden, welche mit Extrapost von einem Orte abgehen, gefährdet
werden. Denn den Posthaltern und deren Knechten ist es zur Pflicht
gemacht, keine Poststation vorüber zu fahren, sondern die Reisenden
jedesmal nur bis zur nächsten Station und nicht weiter zu bringen, sie
nach dem Posthause auf der Station zu führen und derselben die weitere
Beförderung zu überlassen. Sollte sich ein Postillon durch die Reisenden
verleiten lassen, sie einer Post vorüber zu fahren, oder sollte selbst
ein Posthalter sich so weit vergessen, hierin zu willigen; so würde,
nach geschehener Entdeckung des Vorgangs, die gebührende Strafe nicht
ausbleiben.
Aber alle Reisende nehmen nicht Extrapost, sondern sie bedienen sich
entweder ihrer =eigenen Equipage=, oder sie nehmen =Miethskutscher=,
oder =Lohnfuhrleute=. Wer mit eigenen Pferden und Wagen reiset, hat in
dieser Hinsicht mit der Post nichts zu schaffen. Ihm kann und darf von
Seiten der Post kein Hinderniß in den Weg gelegt, er wird auch hierbei
niemals in einigen Anspruch genommen werden, als daß er etwa auf der
Reise auf der einen oder andern Poststation, wegen der Qualität seines
Fuhrwerks, ob er nemlich mit eigenen, oder mit gemietheten, oder
Lohnpferden fahre, befragt wird, zumal, wenn es nicht in die Augen
fallen sollte, daß es eigenthümliche Equipage ist. Um einem solchen
Examen enthoben zu seyn, ist daher einem solchen Reisenden anzurathen,
daß er sich von der Obrigkeit, oder noch besser, von dem Postamte seines
Wohnorts eine Bescheinigung über das Eigenthum seines Fuhrwerks geben
lasse, welche er bei vorkommenden Nachfragen vorzeigen und dadurch
größere Weitläuftigkeiten vermeiden könne. --
Wer aber nicht mit Extrapost und mit eigener Equipage, sondern mit
gedungenen, oder =gemietheten Pferden= reiset; muß sich mit der Post,
oder mit allen den Poststationen, welche er auf seinem Wege berührt,
abfinden und das sogenannte, landesherrlich bestimmte =Stationsgeld=
erlegen. Dieses Stationsgeld ist nicht überall gleich, sondern in den
verschiedenen Ländern, wo es eingeführt und gebräuchlich ist,
verschieden. Größtentheils muß man von jedem Pferde, welches man vor dem
Wagen hat, für jede Meile 6, 8-12 Pfennig und mehr, oder weniger geben.
Den Grund zu dieser Abgabe nehmen die Landesregierungen daher, daß die
Miethskutscher und andere Lohnfuhrleute durch das Fortbringen solcher
Reisenden den Posthaltern einen Verdienst entziehen, weshalben letztere
entschädigt werden müssen. -- Man will jedoch aber auch die Freiheit der
Reisenden nicht einschränken; man will und kann es ihnen nicht
verwehren, statt Extrapost zu nehmen, mit gemietheten Pferden zu reisen,
wenn sie dabei ihren Vortheil und mehrere Bequemlichkeit zu finden
glauben. Wenn sie also diese vorziehen; so sollen die Postfuhrleute,
welche zum Dienste des reisenden Publikums immer mit Kosten Pferde
unterhalten müssen, darunter nicht leiden, sondern auf eine billige
Weise gewissermaßen entschädigt werden. --
Wenn man die Sache aus diesem Gesichtspunkte betrachtet, so wird man
diese Einrichtung nicht ungerecht und die Abgabe der Stationsgebühr
nicht unbillig finden. Es fällt in die Augen, daß eine solche geringe
Vergütung, als jene wenigen Pfennige vom Pferde auf die Meile sind, noch
bei weitem keine hinreichende Entschädigung für die Posthalter seyn
könne, gegen den Verdienst, der ihnen auf diese Weise durch die
Miethsfuhrleute genommen wird. Durch das Stationsgeld sollen sie nur
einigermaßen beruhigt und vielmehr die Miethskutscher abgehalten werden,
Fuhren auf entfernte Oerter zu übernehmen. -- Daher soll auch die
Entrichtung der Stationsgelder eigentlich nicht den Reisenden zur Last
fallen, sondern vielmehr lediglich von den Fuhrleuten geleistet werden.
Diese werden sich freilich in den meisten Fällen deshalb wieder an den
Reisenden erholen. Daher ist es aber auch nicht immer wohlfeiler, statt
Extrapost, einen Miethskutscher zu nehmen. -- Rechnet der Reisende die
zu erlegende Stationsgebühren und andre Ausgaben, wozu er, wenn er mit
Lohnfuhr reiset, genöthigt wird, welche aber bei Extrapost nicht statt
finden, zu dem Fuhrlohne; so wird der Unterschied der Kosten nicht groß,
sondern öfter sich gleich seyn, den Verlust der Zeit nicht einmal zu
rechnen, denn es ist doch begreiflich, daß ein Lohnfuhrmann mit seinen
Pferden einen langen Weg nicht so geschwind zurück legen kann, als wenn
auf jeder Poststation frische Pferde vorgespannt werden.