Daher ist es aber auch nothwendig, das von dem Postbedienten geforderte

Porto ohne Umstände zu erlegen und es kann wahrlich nicht statt finden,

dabei dingen, oder einen Abzug machen zu wollen. Jeder an seine Posttaxe

schon mechanisch gewöhnte Postofficiant könnte schon darüber

verdrüßlich werden und uns mit einer schneidenden Antwort abfertigen,

wenn wir ihm weniger Porto böten, als er verlangt. Er müßte auch

sicherlich jeden Pfennig, den wir ihm kürzten, aus seiner Tasche

beilegen und der Kasse vergüten.

Bis hierher war die Rede vom =Porto für einfache Briefe=. Weil es aber

dünne und dicke, oder =einfache= und =doppelte= Briefe giebt, so ist

auch das dafür zu erlegende Porto verschieden. Als einen =einfachen=

(simpeln) =Brief= sieht man den an, der nur aus einem Bogen Papier

besteht und überhaupt nicht über ein Loth wiegt. Für solche einlöthige

Briefe wird nur einfaches, oder das gewöhnliche Porto bezahlt. Wiegen

sie aber mehr; so verändert sich die Taxe. -- Hierbei sind jedoch die

Prinzipien nicht einerlei. Die sogenannten Reichsposten scheinen hierin

die wohlfeilsten. Auf den reitenden Preußischen und einigen andern

ständischen Posten muß für jedes Loth, welches ein Brief wiegt, das

einfache Porto bezahlt werden, z. B. wenn ein einfacher Brief nach einem

gewissen Orte 2 Ggr. kostet; so kostet er, wenn er 4 Loth wiegt 4 Ggr.

indem man annimmt, daß in einem solchen vierlöthigen Briefe wirklich 4

Briefe, oder doch andre Papiere vom besondern Werthe, z. B. Rechnungen,

Wechsel, Assignationen, Quitungen u. dergl. seyn können. Bei den

taxischen Reichsposten steigt die Erhöhung des Porto für solche dicke

Briefe von 1 bis 3, von 4 bis 7, von 8 bis 11 Loth &c. welches aber auch

bei den folgenden Preußischen Posten der Fall ist und überhaupt wird

hierbei auf den Werth des Inhalts oder der Beischlüße der Briefe

Rücksicht genommen, so daß das Porto für gedruckte Sachen, Proben

u. dergl. geringer ist. Auf den Englischen Posten hingegen muß für

solche doppelte Briefe drei- und mehrfaches Porto erlegt werden, ja ein

mit einem Couvert versehener Brief kostet schon doppeltes Postgeld.

Auf den mehrsten Posten müssen auch die =Proceßschriften= der Advocaten,

Gerichte und Partheien, desgleichen die =Manuscripte= der Gelehrten und

Buchhändler gleichfalls =höheres Porto= tragen. Die sogenannten

Posttaxen geben zwar hiervon keinen Grund an, worauf sie sich aber

überhaupt bei ihren Bestimmungen wenig einlassen; die Ursache soll

jedoch wahrscheinlich darin liegen, daß gedachte Schriften einen

besondern Werth haben und daher auch von der Post =vorzüglich verwahrt=

und in Aufsicht genommen werden müßten. -- Ob solches nun wirklich

geschieht, oder ob der Grund des hohen Porto's für Klageschriften in

der Meynung liegt, daß die Handlungen der Gerechtigkeit viel Geld kosten

müssen, bleibt noch problematisch. Wenigstens scheint es billig zu seyn,

daß ein mit Makulatur gefüllter Brief von der Post eben so richtig

besorgt werden müsse, als die Vertheidigungsschrift eines unschuldig

Angeklagten, oder eines dürftigen Supplikantens. -- Die =Manuscripte=

der Gelehrten müssen freilich, als die kostbarsten Erzeugnisse des

Menschen, Ausnahmen machen, und es wäre auch wirklich gewissermaßen

wünschenswerth, wenn der verschiedene Werth derselben, schon zur

Erleichterung der Critik, durch die Post taxirt würde, oder doch

wenigstens schlechte Producte einiger Scribenten dadurch unterdrückt

würden, um die Buchhändler und das Publikum vor größerm Verlust zu

verwahren. Dieses würde man unter die noch unbekannten Wohlthaten des

Postwesens rechnen können.

Wegen der Bezahlung des Porto's für solche dicke oder starke Briefe

pflegt sehr oft zwischen den Correspondenten und den Postofficianten

Mißverständniß zu entstehen, da es manchen befremdet, wenn mehr, als

gewöhnliches Porto gefordert wird, indem viele glauben, ein Brief sei

ein Brief. Solche Mißverständniße werden immer entstehen, wenn nicht

die Correspondenten sich eine genauere Kenntniß von den Posttaxen

verschaffen und dadurch das Verfahren der Post beurtheilen lernen.

Inzwischen kann man im Allgemeinen voraussetzen, daß die Postofficianten

nicht so leicht hierbei vorsätzlich unrichtig verfahren werden, da sie

stets befürchten müssen, daß eine von ihnen begangene Unrichtigkeit sehr

bald zur Sprache kommen werde, denn das Publikum ist auf die Post sehr

wachsam, beobachtet das Verfahren der Postbedienten größtentheils sehr

scharf und ist geneigt, der Post mehr, als billig ist, zur Last zu

legen.

Bei =ankommenden Briefen= ist etwa Folgendes zu beobachten. Der

Empfänger muß das auf den Brief vom Postamte gesetzte Postgeld bezahlen

und kann nichts davon abziehen, weil ein solcher Abzug lediglich der

Tasche des Postofficianten zur Last fallen würde. Denn dieser ist nicht

Herr des Postgeldes, sondern nur Verwalter desselben und muß es bei

Heller und Pfennig berechnen.

Glaubt man jedoch, daß zu viel Porto angesetzt sei, welches allerdings

aus Uebereilung und Irrthum bei der Eile, womit die Expeditionen

geschehen müssen, zuweilen der Fall seyn kann; so darf und muß man auch

darüber sich beschweren, Aufklärung und Schadloshaltung suchen. Am

besten ist, wenn eine solche Beschwerde schriftlich durch eine an das

Postamt gerichtete Anzeige mit Beifügung des Briefs, als _corpus

delicti_, geschiehet. Denn ohne Vorzeigung des Briefs, weshalben

Beschwerde geführt wird, ist der Postbediente selten im Stande, sogleich

auf der Stelle befriedigende Auskunft zu geben, sondern er wird erst mit

Mühe und Aufopferung von Zeit, welche ihm oft kostbar ist, den Brief in

den Postkarten und Registern aufsuchen müssen, welches ihm sehr

unangenehm seyn würde, zumal wenn er die Beschwerde ungegründet findet.

Ist aber wirklich zu viel Porto angesetzt und solches nicht von dem

abliefernden, sondern bei einem vorliegenden Postamte, wo der Brief

aufgegeben wurde, geschehen: so wird der Brief auf der Route zurück

gesendet werden müssen, damit der Fehler mit Ueberzeugung da verbessert

werden könne, wo er begangen ist. Dieses wird auch nöthig seyn, wenn ein

Francobrief dennoch mit Porto belegt ist. Es mag nun das Porto bei der

Aufgabe bezahlt und die Ansetzung des Postgeldes aus Versehen eines

Postamtes geschehen, oder das Wort franco mag, weil es entweder

undeutlich, oder an einer ungewöhnlichen Stelle des Couverts geschrieben

war, von dem Postofficianten nicht bemerket seyn; so wird in allen

diesen Fällen die Zurücksendung des Briefs geschehen müssen, damit der

Fehler an seinem Orte verbessert werde. Jedoch kann der Empfänger den

Brief zuvor eröffnen und lesen. Es ist auch hinreichend, wenn nur das

Couvert zurück geschickt wird. Ist dieses nicht thunlich; so kann der

Empfänger den Brief vor der Zurücksendung wieder versiegeln und es

versteht sich auch von selbst, daß er seinen Brief mit der nächsten Post

frei zurück erhält.

Erhält Jemand durch die Post, Briefe, welche er nicht annehmen und wofür

er das Postgeld nicht geben will; so darf er sie, der Regel nach, nicht

erbrechen, sondern muß sie uneröffnet zurück geben. Hat er sie erbrochen

und gelesen; so hat er sie sich dadurch zugeeignet und muß also die

damit verbundenen Kosten tragen. Da jedoch heutiges Tages viele Menschen

unschuldiger Weise häufig mit unverlangten Lotteriebriefen und andern

Bettel-und Brandbriefen, welche man nicht annehmen kann, heimgesucht

werden; so bleibt hierbei fast kein Mittel übrig, als diese Briefe, wenn

man sie etwa erbrochen hat und nicht annehmen will, von neuem an den

Absender zu couvertiren und sich das etwa dafür bezahlte Porto von der

Post wieder erstatten zu lassen, wobei man jedoch verbunden ist, auf

dem Couverte selbst zu bemerken, was die Post dafür ausgelegt hat. Diese

Auslage wird alsdann der Absender nebst dem hinzukommenden Porto der

Post wieder erstatten müssen. In einigen Fällen ist es auch thunlich,

dergleichen Briefe ohne diese Umstände zurück zu senden.

Regeln bei Versendungen der Gelder und Packete mit der Post.

Wenn man nur weniges Geld, als etwa einige Pistolen oder Thaler, mit der

Post versenden will, so thut man wohl, solches in den Brief selbst zu

legen. Man muß aber das Geld besonders in ein eigenes Papier wickeln und

dieses Packetchen in dem Briefe mit Lack befestigen. Ueberhaupt muß man

zu solchem Briefe, worin man Geld verschicken will, starkes Papier

nehmen, oder ihn wenigstens in doppeltes Papier couvertiren, mit gutem

Lack versiegeln und ihn nicht zu klein zusammen schlagen. Wird das Geld

nicht im Briefe mit Lack befestigt, sondern nur los hineingelegt, so daß

es darin hin und her fällt; so scheuert und sprengt es leicht das

Papier, welches gewöhnlich geschieht, wenn das Papier dünn ist, wobei es

sich denn oft eräugnet, daß sich nicht nur Geldstücke in die Falten des

Briefs schieben und beim Erbrechen herausfallen, sondern auch gänzlich

verlohren gehen, worüber dann Verdruß und Verlust entsteht. Die Post

wird sich selten bei solchen Vorfällen zu einem Ersatze verstehen, weil

die Absender verbunden sind, ihre abzusendenden Briefe und Packete

selbst hinlänglich zu verwahren. Sie hat ihre Pflicht erfüllt, wenn sie

den Brief in eben dem Zustande abliefert, in welchem er ihr anvertraut

wurde. Wo es jedoch Gebrauch ist, das zu versendende Geld dem

Postbedienten zuzuzählen, ehe es eingepackt wird, und wo es also in

Gegenwart des Postbedienten, oder von demselben selbst eingepackt wird,

da hat man sich bei eräugnendem Verluste an das empfangende Postamt zu

halten. Bei den mehrsten Posten wird jedoch das Einpacken den Absendern

selbst überlassen und diese sind verbunden, ihre Sachen gut verwahrt zur

Post zu bringen. Wird also ein mit Geld beschwerter Brief auf der Reise

von dem Gelde selbst durchgescheuert und zersprengt, oder springt das

Siegel desselben wegen schlechten Lacks auf; so wird der dadurch

entstandene Verlust gröstentheils dem Absender zur Last fallen. Die

Postofficianten sollten zwar solche schlecht verwahrte Briefe nicht

annehmen: allein solches ist nicht immer zu verhüten, da man nicht immer

im Stande ist, die Beschaffenheit des Papiers und Lacks gehörig zu

beurtheilen. --

Bei =Goldversendungen= kann man Summen von 500 Thalern und darüber, auf

angezeigte Art, in den Brief legen. Steigt aber die Summe über 1000

Rthlr., so thut man besser, das Gold besonders in einen Beutel oder

Packet zu thun. Ein solcher Beutel muß von starkem und dichten doppelten

Linnen, oder aus Leder gemacht und gut genähet werden, damit er sich

nicht zerscheuere, oder die Nath aufspringe. Alsdann muß er mit einem

guten Bindfaden zugebunden und mit gutem Lack versiegelt werden,

dergestalt, daß das Siegel auf die Enden, oder auf den Knoten des

Bindfadens deutlich ausgedrückt werde. Man thut auch wohl, zwei Siegel

darauf zu setzen, auf den Fall, daß etwa das eine aufspringen oder

beschädigt werden sollte.

Nimmt man, statt eines Beutels, Papier; so muß man nicht nur das Geld

erst besonders in Papier rollen und wickeln und auf jeder Rolle die

Summe des Inhalts bemerken, sondern auch zu dem äussern Umschlage von

einer starken und haltbaren Sorte nehmen und das Packet gleichfalls mit

Bindfaden zuschnüren und an beiden Enden gut versiegeln. Da man auf

blauem, besonders auf dem sogenannten Zuckerpapier nicht gut lesen

kann, was mit schwarzer Dinte darauf geschrieben ist; so muß man solches

nicht zu diesem Behuf, sondern starkes weißes Papier nehmen.

Es ist nicht nöthig, die ganze Addresse oder Aufschrift des Briefes,

auch auf den Beutel oder das Packet zu setzen (in einigen Fällen kann

dieß sogar schädlich seyn); aber es ist nothwendig, den Beutel, oder das

Packet, mit eben dem Pettschaft, womit der dazu gehörige Brief

versiegelt ist, zu versiegeln und über dies ein deutliches Zeichen, oder

=Marque=, darauf zu machen. Zu diesem Zeichen nimmt man am besten die

Anfangsbuchstaben des Namens des Empfängers und es ist auch sehr

nützlich, zugleich den Namen des Orts, wohin das Geld bestimmt ist,

beizufügen.

Ferner muß man nicht nur überhaupt die Aufschrift des Briefs deutlich

schreiben, sondern man muß vornehmlich nie vergessen, auf derselben,

unten linker Hand, ausdrücklich hinzusetzen: Hierbei, oder, nebst einem

linnenen Beutel oder Packet in Papier, mit ... Thlr. ... Ggr. ... Pf.

gez. _A. B. C._ und zugleich die Geldsorte angeben.

Letzteres ist schon wegen des zu bezahlenden Postgeldes erforderlich,

weil Gold- und Silbermünze verschieden taxirt wird, indem das Gold, in

großen Summen, nicht so viel Postgeld trägt, als Silbermünze. Auch

wird, wenn das Geld auf der Post verlohren gehen sollte, es nur in der

Münzsorte wieder ersetzt, in welcher es aufgegeben wurde. Will man das

Postgeld bei der Aufgabe bezahlen; so muß man nicht unterlassen, franco

auf den Brief zu schreiben, oder falls man nicht ganz hin frankiren

will; so muß man den Namen des Orts, so weit man bezahlt, bei das franco

setzen.

Bei großen Geldversendungen pflegt man das Geld in Fäßer zu thun. Allein

es ist nothwendig, das Geld nicht blos in die Fäßer zu schütten, sondern

es in Beuteln verwahrt, in die Fäßer legen, weil der Fall sehr oft

eintritt, daß solche Geldfäßer, wegen ihrer eigenen Schwere aufspringen

oder zerbrechen, zumal wenn das dazu genommene Holz schwach und

schadhaft ist. Der durch solches schlechte Einpacken entstandene Schaden

kömmt mit Recht auf Rechnung des Absenders. Man muß die Geldfäßer auch

nicht zu groß und zu schwer machen, damit ein Mensch sie aufheben könne.

Sind sie schwerer, als 100 Pfund; so geschieht es leicht, daß die

Wagenmeister und Postillons beim Auf- und Abladen sie fallen lassen oder

hinwerfen müssen, um nicht von denselben gequetscht zu werden.

Beim =Verschicken von Waaren in Packeten= sind ähnliche Vorsichtsregeln

zu beobachten. Hauptsächlich kömmt es darauf an, die Waaren gut

einzupacken und mit hinlänglicher Emballage zu verwahren, damit sie

gegen Näße geschützt sind und nicht durchscheuert und zerschabt werden

können. Dieses wird ohnehin in allen Postverordnungen den Absendern zur

Pflicht gemacht und die Post kann bei der gegenwärtigen Beschaffenheit

der mehrsten Postwagen, nicht alle Packete gegen Näße und Reiben

schützen, zumal da so viele Packete von sehr verschiedener Gestalt und

Beschaffenheit zur Post gegeben werden, die also nicht immer paßlich

gepackt werden können. Wachstuch, oder Wachslinnen ist zwar ein gutes

Mittel, Waaren einzupacken; da man aber kein Zeichen darauf machen kann,

indem kein Lack darauf haftet, so ist man genöthigt, noch eine Enveloppe

von Linnen, Papier, oder Matten darum zu schlagen; oder man müßte sonst

auf das Wachstuch noch besonders einen linnenen Lappen nähen und auf

diesen die Marque setzen, oder solche mit Oelfarbe bezeichnen. Bei

einigen Posten, z. B. im Preußischen, übernimmt es zwar die Post, die

Packete zu zeichnen und läßt sich dafür, wie billig, besonders bezahlen;

allein es ist besser, wenn die Absender dies selbst besorgen. Es kann

nicht Statt finden, daß man auf Koffer, oder andre große Packete,

welche man mit der Post versenden will, die Briefe selbst nagele oder

hefte. Nein; die Briefe und Addressen müssen besonders und los

aufgegeben, und die Koffer, oder Packete mit einem Zeichen versehen

werden. Dieses Zeichen muß man auch auf den Brief machen und zugleich

dabei angeben, in welche Emballage das Packet geschlagen ist.

Beim =Empfange= der Geldbriefe und Packete von der Post hat man

gleichfalls gewisse Vorsichten zu beobachten. Die Ablieferungsart

solcher Sachen von der Post an die Empfänger ist nicht überall gleich.

An einigen Orten werden die mit den Posten angekommenen Geldbriefe und

Packete den Empfängern ins Haus geschickt. Dieß ist freilich für die

Empfänger ziemlich bequem; allein es ist gewöhnlich das Unangenehme

damit verbunden, daß der Empfang solcher Sachen mehrern Personen bekannt

werden kann. An andern Orten müssen dagegen die Empfänger selbst ihre

eingelaufenen Sachen von der Post abholen, nachdem sie von der Ankunft

derselben aus dem Posthause benachrichtigt sind, oder einen Avis

erhalten haben. Dieser Avis besteht entweder in einem Zettel, worauf die

angekommene Sache und der Name des Empfängers bemerkt ist, oder es

werden die, zu den angekommenen Packeten gehörenden Briefe den

Empfängern zugestellt, damit diese sich nach der Post verfügen können,

um das Ihrige in Empfang zu nehmen.

Man mag nun die Sachen von der Post ins Haus geschickt erhalten, oder

sie selbst aus dem Posthause abholen müssen; so wird man in jedem Falle

eine Bescheinigung oder Quitung, über die richtige Ablieferung, wie

billig, ausstellen müssen. Eine solche Bescheinigung muß der Empfänger

selbst aufsetzen, oder doch eigenhändig unterschreiben, oder denjenigen,

welcher sie in seinem Namen schreiben und Sachen in Empfang nehmen soll,

dazu hinlänglich bevollmächtigen. In einem solchen Scheine muß nicht nur

deutlich angegeben werden, was und wie viel man erhält; sondern es ist

auch nützlich, anzuführen, von welchem Orte, oder mit welcher Post es

gekommen ist und ob man es franco, oder porto empfangen habe.

Da auch an einigen Orten von den, aus dem Auslande und sonst herein

kommenden Sachen und Waaren Licent, oder Accise und Impost und wie die

Abgaben sonst heißen, gegeben werden muß: so werden die Empfänger sich

auch den, deshalb bestehenden Gesetzen und Anordnungen, unterwerfen

müssen. Es wird in den meisten Fällen vergeblich seyn, sich hierüber mit

den Postbedienten, oder Acciseeinnehmern, in Dispüte einzulassen. Man

thut besser, wenn man sich hierbei beeinträchtigt glaubt, solches

schriftlich der Landesregierung, oder der sonstigen Behörde anzuzeigen,

woher alsdann rechtliche Entscheidung erfolgen wird.

Eben so muß man sich auch verhalten, wenn uns =auf der Post etwas

beschädigt, oder gar abhanden gekommen ist=. Mündliche Anzeigen dringen

nicht immer gehörig ein und werden nicht selten von den mit Geschäften

überhäuften Postofficianten kurz abgefertigt, oder gar ausser Acht

gelaßen. Auf schriftliche Anzeige wird aber gehörige Auskunft gegeben

werden müssen. Wird insonderheit von der Post etwa ein beschädigtes

Packet an uns abgeliefert, so müssen wir uns hüten, solches anzunehmen.

Man muß es, wenn es nur geschehen kann, der Post zurück geben und

derselben überlassen, sich darüber mit dem Absender, oder mit

demjenigen, welcher die Beschädigung veranlaßte, abzufinden. Haben wir

es aber einmal angenommen, alsdann werden wir hinterher mit unsern

Klagen wenig oder nichts ausrichten. Ist man jedoch aus andrer Rücksicht

genöthigt, das beschädigte Packet anzunehmen; so muß man darauf

bestehen, daß die Art und Weise der Beschädigung auf der Post

untersucht, der uns dadurch zuwachsende Schaden ergründet und der ganze

Vorfall niedergeschrieben werde, damit wir dadurch in Stand gesetzt

werden, die Sache weiter zu verfolgen. Denn wenn es erwiesen werden

kann, daß das Packet der Post in gutem Stande überliefert wurde, welches

schon dadurch Wahrscheinlichkeit erhält, daß die Post es annahm, da sie

doch schlecht verwahrte Sachen nicht annehmen soll: so ist die Post auch

verbunden, den durch ihre Schuld entstandenen Schaden zu tragen, zumal

wenn das beschädigte Packet von solcher Beschaffenheit war, daß es gegen

Beschädigung auf der Post hätte verwahrt werden können. Um sowol solche

Beschädigungen, als auch den Verlust verlohrner Sachen von der Post ohne

große Weitläuftigkeiten ersetzt zu erhalten, ist es rathsam, ja

nothwendig, den Inhalt unsrer zur Post zu gebenden Packete und deren

Werth selbst auf dem Briefe anzugeben und uns darüber bei der Aufgabe

einen Schein reichen zu lassen.

Glaubt man, daß von unsern abgesandten Sachen auf der Post etwas

verlohren gegangen, oder nicht an den rechten Empfänger gekommen sei; so

ist vorläufig nichts weiter erforderlich, als auf einen Bogen Papier zu

schreiben: daß man an jenem oder diesem Tage, einen Brief mit so viel

Gelde, oder ein Packet an den oder jenen, nach diesem oder jenem Orte

zur Post geliefert habe, welches, laut erhaltener Nachricht, nicht

angekommen seyn solle und man also über die Ablieferung befriedigende

Auskunft, oder Ersatz des Werths erwarte. -- Auf eine solche Anzeige

wird die Post alsdann schon selbst sorgen müssen, die Sache zu

berichtigen und die Correspondenten zu befriedigen. --

Jedoch ist die Furcht, daß auf der Post =Briefe verlohren gehen=,

größtentheils ungegründet. -- Man kann sicher annehmen, daß von einer

Million Briefe kaum einer abhanden kömmt. Man könnte es nicht befremdend

finden, wenn mehrere verlohren würden. Die Post ist eine vielfach

zusammengesetzte, sehr verwickelte Anstalt, die nur von Menschen

betrieben wird; aber wegen eines verlohrnen oder vermißten Briefs wird

gewöhnlich schon großer und langer Lärm gemacht. Oft sollte man aber

erst fragen, ob der vermißte Brief auch wirklich zur Post geliefert sei,

oder ob sich nicht derselbe, oder die verlangte Antwort im Hause der

Correspondenten selbst versteckt habe? -- In den meisten Fällen, ja fast

immer kann man versichert seyn, daß der Verlust eines Briefes nicht

durch die Postofficianten veranlaßt wird, da sie zu viele Ursachen

haben, die ihnen anvertrauten Sachen wohl zu verwahren. -- Es kann sich

aber eräugnen, daß Briefe von einem ungewöhnlich kleinen Format sich in

größere, zu welchen sie gepackt und mit welchen sie vermischt wurden,

hinein geschoben haben, oder daß zwei Briefe mittelst weicher Oblate,

oder schlechten Lacks, womit sie versiegelt waren, an einander klebten.

Den Postbedienten war es verzeihlich, wenn sie bei der Eile ihres

Geschäfts und bei der Menge der unter Händen habenden Briefe und Sachen,

diesen Zufall nicht entdeckten: aber derjenige, in dessen Hände ein auf

diese Art verirrter Brief gerieth, war eigentlich schuldig, denselben

zurück zu geben, welches aber nicht immer geschieht. Man thut also wohl,

die Briefe nicht zu klein zu machen, sie mit gutem Lack zu verwahren,

auch sie nicht eher zur Post zu geben, als bis die Oblate, womit sie

versiegelt wurden, völlig trocken geworden ist, und sie immer mit einer

deutlichen Aufschrift zu versehen.

Die Postgeheimnisse oder die hauptsächlichsten Regeln welche man beim Reisen und bei Versendungen mit der Post beobachten muß um Verdruß und Verlust zu vermeiden · 第 2 / 4 段