Porto ohne Umstände zu erlegen und es kann wahrlich nicht statt finden,
dabei dingen, oder einen Abzug machen zu wollen. Jeder an seine Posttaxe
schon mechanisch gewöhnte Postofficiant könnte schon darüber
verdrüßlich werden und uns mit einer schneidenden Antwort abfertigen,
wenn wir ihm weniger Porto böten, als er verlangt. Er müßte auch
sicherlich jeden Pfennig, den wir ihm kürzten, aus seiner Tasche
beilegen und der Kasse vergüten.
Bis hierher war die Rede vom =Porto für einfache Briefe=. Weil es aber
dünne und dicke, oder =einfache= und =doppelte= Briefe giebt, so ist
auch das dafür zu erlegende Porto verschieden. Als einen =einfachen=
(simpeln) =Brief= sieht man den an, der nur aus einem Bogen Papier
besteht und überhaupt nicht über ein Loth wiegt. Für solche einlöthige
Briefe wird nur einfaches, oder das gewöhnliche Porto bezahlt. Wiegen
sie aber mehr; so verändert sich die Taxe. -- Hierbei sind jedoch die
Prinzipien nicht einerlei. Die sogenannten Reichsposten scheinen hierin
die wohlfeilsten. Auf den reitenden Preußischen und einigen andern
ständischen Posten muß für jedes Loth, welches ein Brief wiegt, das
einfache Porto bezahlt werden, z. B. wenn ein einfacher Brief nach einem
gewissen Orte 2 Ggr. kostet; so kostet er, wenn er 4 Loth wiegt 4 Ggr.
indem man annimmt, daß in einem solchen vierlöthigen Briefe wirklich 4
Briefe, oder doch andre Papiere vom besondern Werthe, z. B. Rechnungen,
Wechsel, Assignationen, Quitungen u. dergl. seyn können. Bei den
taxischen Reichsposten steigt die Erhöhung des Porto für solche dicke
Briefe von 1 bis 3, von 4 bis 7, von 8 bis 11 Loth &c. welches aber auch
bei den folgenden Preußischen Posten der Fall ist und überhaupt wird
hierbei auf den Werth des Inhalts oder der Beischlüße der Briefe
Rücksicht genommen, so daß das Porto für gedruckte Sachen, Proben
u. dergl. geringer ist. Auf den Englischen Posten hingegen muß für
solche doppelte Briefe drei- und mehrfaches Porto erlegt werden, ja ein
mit einem Couvert versehener Brief kostet schon doppeltes Postgeld.
Auf den mehrsten Posten müssen auch die =Proceßschriften= der Advocaten,
Gerichte und Partheien, desgleichen die =Manuscripte= der Gelehrten und
Buchhändler gleichfalls =höheres Porto= tragen. Die sogenannten
Posttaxen geben zwar hiervon keinen Grund an, worauf sie sich aber
überhaupt bei ihren Bestimmungen wenig einlassen; die Ursache soll
jedoch wahrscheinlich darin liegen, daß gedachte Schriften einen
besondern Werth haben und daher auch von der Post =vorzüglich verwahrt=
und in Aufsicht genommen werden müßten. -- Ob solches nun wirklich
geschieht, oder ob der Grund des hohen Porto's für Klageschriften in
der Meynung liegt, daß die Handlungen der Gerechtigkeit viel Geld kosten
müssen, bleibt noch problematisch. Wenigstens scheint es billig zu seyn,
daß ein mit Makulatur gefüllter Brief von der Post eben so richtig
besorgt werden müsse, als die Vertheidigungsschrift eines unschuldig
Angeklagten, oder eines dürftigen Supplikantens. -- Die =Manuscripte=
der Gelehrten müssen freilich, als die kostbarsten Erzeugnisse des
Menschen, Ausnahmen machen, und es wäre auch wirklich gewissermaßen
wünschenswerth, wenn der verschiedene Werth derselben, schon zur
Erleichterung der Critik, durch die Post taxirt würde, oder doch
wenigstens schlechte Producte einiger Scribenten dadurch unterdrückt
würden, um die Buchhändler und das Publikum vor größerm Verlust zu
verwahren. Dieses würde man unter die noch unbekannten Wohlthaten des
Postwesens rechnen können.
Wegen der Bezahlung des Porto's für solche dicke oder starke Briefe
pflegt sehr oft zwischen den Correspondenten und den Postofficianten
Mißverständniß zu entstehen, da es manchen befremdet, wenn mehr, als
gewöhnliches Porto gefordert wird, indem viele glauben, ein Brief sei
ein Brief. Solche Mißverständniße werden immer entstehen, wenn nicht
die Correspondenten sich eine genauere Kenntniß von den Posttaxen
verschaffen und dadurch das Verfahren der Post beurtheilen lernen.
Inzwischen kann man im Allgemeinen voraussetzen, daß die Postofficianten
nicht so leicht hierbei vorsätzlich unrichtig verfahren werden, da sie
stets befürchten müssen, daß eine von ihnen begangene Unrichtigkeit sehr
bald zur Sprache kommen werde, denn das Publikum ist auf die Post sehr
wachsam, beobachtet das Verfahren der Postbedienten größtentheils sehr
scharf und ist geneigt, der Post mehr, als billig ist, zur Last zu
legen.
Bei =ankommenden Briefen= ist etwa Folgendes zu beobachten. Der
Empfänger muß das auf den Brief vom Postamte gesetzte Postgeld bezahlen
und kann nichts davon abziehen, weil ein solcher Abzug lediglich der
Tasche des Postofficianten zur Last fallen würde. Denn dieser ist nicht
Herr des Postgeldes, sondern nur Verwalter desselben und muß es bei
Heller und Pfennig berechnen.
Glaubt man jedoch, daß zu viel Porto angesetzt sei, welches allerdings
aus Uebereilung und Irrthum bei der Eile, womit die Expeditionen
geschehen müssen, zuweilen der Fall seyn kann; so darf und muß man auch
darüber sich beschweren, Aufklärung und Schadloshaltung suchen. Am
besten ist, wenn eine solche Beschwerde schriftlich durch eine an das
Postamt gerichtete Anzeige mit Beifügung des Briefs, als _corpus
delicti_, geschiehet. Denn ohne Vorzeigung des Briefs, weshalben
Beschwerde geführt wird, ist der Postbediente selten im Stande, sogleich
auf der Stelle befriedigende Auskunft zu geben, sondern er wird erst mit
Mühe und Aufopferung von Zeit, welche ihm oft kostbar ist, den Brief in
den Postkarten und Registern aufsuchen müssen, welches ihm sehr
unangenehm seyn würde, zumal wenn er die Beschwerde ungegründet findet.
Ist aber wirklich zu viel Porto angesetzt und solches nicht von dem
abliefernden, sondern bei einem vorliegenden Postamte, wo der Brief
aufgegeben wurde, geschehen: so wird der Brief auf der Route zurück
gesendet werden müssen, damit der Fehler mit Ueberzeugung da verbessert
werden könne, wo er begangen ist. Dieses wird auch nöthig seyn, wenn ein
Francobrief dennoch mit Porto belegt ist. Es mag nun das Porto bei der
Aufgabe bezahlt und die Ansetzung des Postgeldes aus Versehen eines
Postamtes geschehen, oder das Wort franco mag, weil es entweder
undeutlich, oder an einer ungewöhnlichen Stelle des Couverts geschrieben
war, von dem Postofficianten nicht bemerket seyn; so wird in allen
diesen Fällen die Zurücksendung des Briefs geschehen müssen, damit der
Fehler an seinem Orte verbessert werde. Jedoch kann der Empfänger den
Brief zuvor eröffnen und lesen. Es ist auch hinreichend, wenn nur das
Couvert zurück geschickt wird. Ist dieses nicht thunlich; so kann der
Empfänger den Brief vor der Zurücksendung wieder versiegeln und es
versteht sich auch von selbst, daß er seinen Brief mit der nächsten Post
frei zurück erhält.
Erhält Jemand durch die Post, Briefe, welche er nicht annehmen und wofür
er das Postgeld nicht geben will; so darf er sie, der Regel nach, nicht
erbrechen, sondern muß sie uneröffnet zurück geben. Hat er sie erbrochen
und gelesen; so hat er sie sich dadurch zugeeignet und muß also die
damit verbundenen Kosten tragen. Da jedoch heutiges Tages viele Menschen
unschuldiger Weise häufig mit unverlangten Lotteriebriefen und andern
Bettel-und Brandbriefen, welche man nicht annehmen kann, heimgesucht
werden; so bleibt hierbei fast kein Mittel übrig, als diese Briefe, wenn
man sie etwa erbrochen hat und nicht annehmen will, von neuem an den
Absender zu couvertiren und sich das etwa dafür bezahlte Porto von der
Post wieder erstatten zu lassen, wobei man jedoch verbunden ist, auf
dem Couverte selbst zu bemerken, was die Post dafür ausgelegt hat. Diese
Auslage wird alsdann der Absender nebst dem hinzukommenden Porto der
Post wieder erstatten müssen. In einigen Fällen ist es auch thunlich,
dergleichen Briefe ohne diese Umstände zurück zu senden.
Regeln bei Versendungen der Gelder und Packete mit der Post.
Wenn man nur weniges Geld, als etwa einige Pistolen oder Thaler, mit der
Post versenden will, so thut man wohl, solches in den Brief selbst zu
legen. Man muß aber das Geld besonders in ein eigenes Papier wickeln und
dieses Packetchen in dem Briefe mit Lack befestigen. Ueberhaupt muß man
zu solchem Briefe, worin man Geld verschicken will, starkes Papier
nehmen, oder ihn wenigstens in doppeltes Papier couvertiren, mit gutem
Lack versiegeln und ihn nicht zu klein zusammen schlagen. Wird das Geld
nicht im Briefe mit Lack befestigt, sondern nur los hineingelegt, so daß
es darin hin und her fällt; so scheuert und sprengt es leicht das
Papier, welches gewöhnlich geschieht, wenn das Papier dünn ist, wobei es
sich denn oft eräugnet, daß sich nicht nur Geldstücke in die Falten des
Briefs schieben und beim Erbrechen herausfallen, sondern auch gänzlich
verlohren gehen, worüber dann Verdruß und Verlust entsteht. Die Post
wird sich selten bei solchen Vorfällen zu einem Ersatze verstehen, weil
die Absender verbunden sind, ihre abzusendenden Briefe und Packete
selbst hinlänglich zu verwahren. Sie hat ihre Pflicht erfüllt, wenn sie
den Brief in eben dem Zustande abliefert, in welchem er ihr anvertraut
wurde. Wo es jedoch Gebrauch ist, das zu versendende Geld dem
Postbedienten zuzuzählen, ehe es eingepackt wird, und wo es also in
Gegenwart des Postbedienten, oder von demselben selbst eingepackt wird,
da hat man sich bei eräugnendem Verluste an das empfangende Postamt zu
halten. Bei den mehrsten Posten wird jedoch das Einpacken den Absendern
selbst überlassen und diese sind verbunden, ihre Sachen gut verwahrt zur
Post zu bringen. Wird also ein mit Geld beschwerter Brief auf der Reise
von dem Gelde selbst durchgescheuert und zersprengt, oder springt das
Siegel desselben wegen schlechten Lacks auf; so wird der dadurch
entstandene Verlust gröstentheils dem Absender zur Last fallen. Die
Postofficianten sollten zwar solche schlecht verwahrte Briefe nicht
annehmen: allein solches ist nicht immer zu verhüten, da man nicht immer
im Stande ist, die Beschaffenheit des Papiers und Lacks gehörig zu
beurtheilen. --
Bei =Goldversendungen= kann man Summen von 500 Thalern und darüber, auf
angezeigte Art, in den Brief legen. Steigt aber die Summe über 1000
Rthlr., so thut man besser, das Gold besonders in einen Beutel oder
Packet zu thun. Ein solcher Beutel muß von starkem und dichten doppelten
Linnen, oder aus Leder gemacht und gut genähet werden, damit er sich
nicht zerscheuere, oder die Nath aufspringe. Alsdann muß er mit einem
guten Bindfaden zugebunden und mit gutem Lack versiegelt werden,
dergestalt, daß das Siegel auf die Enden, oder auf den Knoten des
Bindfadens deutlich ausgedrückt werde. Man thut auch wohl, zwei Siegel
darauf zu setzen, auf den Fall, daß etwa das eine aufspringen oder
beschädigt werden sollte.
Nimmt man, statt eines Beutels, Papier; so muß man nicht nur das Geld
erst besonders in Papier rollen und wickeln und auf jeder Rolle die
Summe des Inhalts bemerken, sondern auch zu dem äussern Umschlage von
einer starken und haltbaren Sorte nehmen und das Packet gleichfalls mit
Bindfaden zuschnüren und an beiden Enden gut versiegeln. Da man auf
blauem, besonders auf dem sogenannten Zuckerpapier nicht gut lesen
kann, was mit schwarzer Dinte darauf geschrieben ist; so muß man solches
nicht zu diesem Behuf, sondern starkes weißes Papier nehmen.
Es ist nicht nöthig, die ganze Addresse oder Aufschrift des Briefes,
auch auf den Beutel oder das Packet zu setzen (in einigen Fällen kann
dieß sogar schädlich seyn); aber es ist nothwendig, den Beutel, oder das
Packet, mit eben dem Pettschaft, womit der dazu gehörige Brief
versiegelt ist, zu versiegeln und über dies ein deutliches Zeichen, oder
=Marque=, darauf zu machen. Zu diesem Zeichen nimmt man am besten die
Anfangsbuchstaben des Namens des Empfängers und es ist auch sehr
nützlich, zugleich den Namen des Orts, wohin das Geld bestimmt ist,
beizufügen.
Ferner muß man nicht nur überhaupt die Aufschrift des Briefs deutlich
schreiben, sondern man muß vornehmlich nie vergessen, auf derselben,
unten linker Hand, ausdrücklich hinzusetzen: Hierbei, oder, nebst einem
linnenen Beutel oder Packet in Papier, mit ... Thlr. ... Ggr. ... Pf.
gez. _A. B. C._ und zugleich die Geldsorte angeben.
Letzteres ist schon wegen des zu bezahlenden Postgeldes erforderlich,
weil Gold- und Silbermünze verschieden taxirt wird, indem das Gold, in
großen Summen, nicht so viel Postgeld trägt, als Silbermünze. Auch
wird, wenn das Geld auf der Post verlohren gehen sollte, es nur in der
Münzsorte wieder ersetzt, in welcher es aufgegeben wurde. Will man das
Postgeld bei der Aufgabe bezahlen; so muß man nicht unterlassen, franco
auf den Brief zu schreiben, oder falls man nicht ganz hin frankiren
will; so muß man den Namen des Orts, so weit man bezahlt, bei das franco
setzen.
Bei großen Geldversendungen pflegt man das Geld in Fäßer zu thun. Allein
es ist nothwendig, das Geld nicht blos in die Fäßer zu schütten, sondern
es in Beuteln verwahrt, in die Fäßer legen, weil der Fall sehr oft
eintritt, daß solche Geldfäßer, wegen ihrer eigenen Schwere aufspringen
oder zerbrechen, zumal wenn das dazu genommene Holz schwach und
schadhaft ist. Der durch solches schlechte Einpacken entstandene Schaden
kömmt mit Recht auf Rechnung des Absenders. Man muß die Geldfäßer auch
nicht zu groß und zu schwer machen, damit ein Mensch sie aufheben könne.
Sind sie schwerer, als 100 Pfund; so geschieht es leicht, daß die
Wagenmeister und Postillons beim Auf- und Abladen sie fallen lassen oder
hinwerfen müssen, um nicht von denselben gequetscht zu werden.
Beim =Verschicken von Waaren in Packeten= sind ähnliche Vorsichtsregeln
zu beobachten. Hauptsächlich kömmt es darauf an, die Waaren gut
einzupacken und mit hinlänglicher Emballage zu verwahren, damit sie
gegen Näße geschützt sind und nicht durchscheuert und zerschabt werden
können. Dieses wird ohnehin in allen Postverordnungen den Absendern zur
Pflicht gemacht und die Post kann bei der gegenwärtigen Beschaffenheit
der mehrsten Postwagen, nicht alle Packete gegen Näße und Reiben
schützen, zumal da so viele Packete von sehr verschiedener Gestalt und
Beschaffenheit zur Post gegeben werden, die also nicht immer paßlich
gepackt werden können. Wachstuch, oder Wachslinnen ist zwar ein gutes
Mittel, Waaren einzupacken; da man aber kein Zeichen darauf machen kann,
indem kein Lack darauf haftet, so ist man genöthigt, noch eine Enveloppe
von Linnen, Papier, oder Matten darum zu schlagen; oder man müßte sonst
auf das Wachstuch noch besonders einen linnenen Lappen nähen und auf
diesen die Marque setzen, oder solche mit Oelfarbe bezeichnen. Bei
einigen Posten, z. B. im Preußischen, übernimmt es zwar die Post, die
Packete zu zeichnen und läßt sich dafür, wie billig, besonders bezahlen;
allein es ist besser, wenn die Absender dies selbst besorgen. Es kann
nicht Statt finden, daß man auf Koffer, oder andre große Packete,
welche man mit der Post versenden will, die Briefe selbst nagele oder
hefte. Nein; die Briefe und Addressen müssen besonders und los
aufgegeben, und die Koffer, oder Packete mit einem Zeichen versehen
werden. Dieses Zeichen muß man auch auf den Brief machen und zugleich
dabei angeben, in welche Emballage das Packet geschlagen ist.
Beim =Empfange= der Geldbriefe und Packete von der Post hat man
gleichfalls gewisse Vorsichten zu beobachten. Die Ablieferungsart
solcher Sachen von der Post an die Empfänger ist nicht überall gleich.
An einigen Orten werden die mit den Posten angekommenen Geldbriefe und
Packete den Empfängern ins Haus geschickt. Dieß ist freilich für die
Empfänger ziemlich bequem; allein es ist gewöhnlich das Unangenehme
damit verbunden, daß der Empfang solcher Sachen mehrern Personen bekannt
werden kann. An andern Orten müssen dagegen die Empfänger selbst ihre
eingelaufenen Sachen von der Post abholen, nachdem sie von der Ankunft
derselben aus dem Posthause benachrichtigt sind, oder einen Avis
erhalten haben. Dieser Avis besteht entweder in einem Zettel, worauf die
angekommene Sache und der Name des Empfängers bemerkt ist, oder es
werden die, zu den angekommenen Packeten gehörenden Briefe den
Empfängern zugestellt, damit diese sich nach der Post verfügen können,
um das Ihrige in Empfang zu nehmen.
Man mag nun die Sachen von der Post ins Haus geschickt erhalten, oder
sie selbst aus dem Posthause abholen müssen; so wird man in jedem Falle
eine Bescheinigung oder Quitung, über die richtige Ablieferung, wie
billig, ausstellen müssen. Eine solche Bescheinigung muß der Empfänger
selbst aufsetzen, oder doch eigenhändig unterschreiben, oder denjenigen,
welcher sie in seinem Namen schreiben und Sachen in Empfang nehmen soll,
dazu hinlänglich bevollmächtigen. In einem solchen Scheine muß nicht nur
deutlich angegeben werden, was und wie viel man erhält; sondern es ist
auch nützlich, anzuführen, von welchem Orte, oder mit welcher Post es
gekommen ist und ob man es franco, oder porto empfangen habe.
Da auch an einigen Orten von den, aus dem Auslande und sonst herein
kommenden Sachen und Waaren Licent, oder Accise und Impost und wie die
Abgaben sonst heißen, gegeben werden muß: so werden die Empfänger sich
auch den, deshalb bestehenden Gesetzen und Anordnungen, unterwerfen
müssen. Es wird in den meisten Fällen vergeblich seyn, sich hierüber mit
den Postbedienten, oder Acciseeinnehmern, in Dispüte einzulassen. Man
thut besser, wenn man sich hierbei beeinträchtigt glaubt, solches
schriftlich der Landesregierung, oder der sonstigen Behörde anzuzeigen,
woher alsdann rechtliche Entscheidung erfolgen wird.
Eben so muß man sich auch verhalten, wenn uns =auf der Post etwas
beschädigt, oder gar abhanden gekommen ist=. Mündliche Anzeigen dringen
nicht immer gehörig ein und werden nicht selten von den mit Geschäften
überhäuften Postofficianten kurz abgefertigt, oder gar ausser Acht
gelaßen. Auf schriftliche Anzeige wird aber gehörige Auskunft gegeben
werden müssen. Wird insonderheit von der Post etwa ein beschädigtes
Packet an uns abgeliefert, so müssen wir uns hüten, solches anzunehmen.
Man muß es, wenn es nur geschehen kann, der Post zurück geben und
derselben überlassen, sich darüber mit dem Absender, oder mit
demjenigen, welcher die Beschädigung veranlaßte, abzufinden. Haben wir
es aber einmal angenommen, alsdann werden wir hinterher mit unsern
Klagen wenig oder nichts ausrichten. Ist man jedoch aus andrer Rücksicht
genöthigt, das beschädigte Packet anzunehmen; so muß man darauf
bestehen, daß die Art und Weise der Beschädigung auf der Post
untersucht, der uns dadurch zuwachsende Schaden ergründet und der ganze
Vorfall niedergeschrieben werde, damit wir dadurch in Stand gesetzt
werden, die Sache weiter zu verfolgen. Denn wenn es erwiesen werden
kann, daß das Packet der Post in gutem Stande überliefert wurde, welches
schon dadurch Wahrscheinlichkeit erhält, daß die Post es annahm, da sie
doch schlecht verwahrte Sachen nicht annehmen soll: so ist die Post auch
verbunden, den durch ihre Schuld entstandenen Schaden zu tragen, zumal
wenn das beschädigte Packet von solcher Beschaffenheit war, daß es gegen
Beschädigung auf der Post hätte verwahrt werden können. Um sowol solche
Beschädigungen, als auch den Verlust verlohrner Sachen von der Post ohne
große Weitläuftigkeiten ersetzt zu erhalten, ist es rathsam, ja
nothwendig, den Inhalt unsrer zur Post zu gebenden Packete und deren
Werth selbst auf dem Briefe anzugeben und uns darüber bei der Aufgabe
einen Schein reichen zu lassen.
Glaubt man, daß von unsern abgesandten Sachen auf der Post etwas
verlohren gegangen, oder nicht an den rechten Empfänger gekommen sei; so
ist vorläufig nichts weiter erforderlich, als auf einen Bogen Papier zu
schreiben: daß man an jenem oder diesem Tage, einen Brief mit so viel
Gelde, oder ein Packet an den oder jenen, nach diesem oder jenem Orte
zur Post geliefert habe, welches, laut erhaltener Nachricht, nicht
angekommen seyn solle und man also über die Ablieferung befriedigende
Auskunft, oder Ersatz des Werths erwarte. -- Auf eine solche Anzeige
wird die Post alsdann schon selbst sorgen müssen, die Sache zu
berichtigen und die Correspondenten zu befriedigen. --
Jedoch ist die Furcht, daß auf der Post =Briefe verlohren gehen=,
größtentheils ungegründet. -- Man kann sicher annehmen, daß von einer
Million Briefe kaum einer abhanden kömmt. Man könnte es nicht befremdend
finden, wenn mehrere verlohren würden. Die Post ist eine vielfach
zusammengesetzte, sehr verwickelte Anstalt, die nur von Menschen
betrieben wird; aber wegen eines verlohrnen oder vermißten Briefs wird
gewöhnlich schon großer und langer Lärm gemacht. Oft sollte man aber
erst fragen, ob der vermißte Brief auch wirklich zur Post geliefert sei,
oder ob sich nicht derselbe, oder die verlangte Antwort im Hause der
Correspondenten selbst versteckt habe? -- In den meisten Fällen, ja fast
immer kann man versichert seyn, daß der Verlust eines Briefes nicht
durch die Postofficianten veranlaßt wird, da sie zu viele Ursachen
haben, die ihnen anvertrauten Sachen wohl zu verwahren. -- Es kann sich
aber eräugnen, daß Briefe von einem ungewöhnlich kleinen Format sich in
größere, zu welchen sie gepackt und mit welchen sie vermischt wurden,
hinein geschoben haben, oder daß zwei Briefe mittelst weicher Oblate,
oder schlechten Lacks, womit sie versiegelt waren, an einander klebten.
Den Postbedienten war es verzeihlich, wenn sie bei der Eile ihres
Geschäfts und bei der Menge der unter Händen habenden Briefe und Sachen,
diesen Zufall nicht entdeckten: aber derjenige, in dessen Hände ein auf
diese Art verirrter Brief gerieth, war eigentlich schuldig, denselben
zurück zu geben, welches aber nicht immer geschieht. Man thut also wohl,
die Briefe nicht zu klein zu machen, sie mit gutem Lack zu verwahren,
auch sie nicht eher zur Post zu geben, als bis die Oblate, womit sie
versiegelt wurden, völlig trocken geworden ist, und sie immer mit einer
deutlichen Aufschrift zu versehen.