Reiset nun Jemand mit gedungenen Pferden; so muß er selbst darauf

halten, daß der Fuhrmann keine Poststation vorüberfahre, ohne sich

daselbst zu melden und das Stationsgeld zu berichtigen. Denn wenn diese

Defraudation entdeckt und der Fuhrmann angehalten würde; so würde der

Reisende, wenn er gleich zu dieser Ungebühr keine Veranlassung gegeben

hätte, sondern solche von dem Fuhrmann allein herrührte, doch gewissen

Unannehmlichkeiten nicht entgehen können, wenigstens Zeit verliehren

müssen. Die Bestrafung eines auf diese Art betroffenen Fuhrmanns ist

nicht überall gleich. In einigen Ländern muß derselbe alsdann von jedem

Pferde mehrere Gulden oder Thaler, erlegen; in andern muß er der

vorbeigefahrenen und also lädirten Poststation das volle Extrapostgeld

nach der Taxe bis zur nächsten Station vergüten, in noch andern muß er

sogleich seine Pferde ausspannen und heimkehren und der Reisende muß

sich gefallen lassen, von diesem Orte ab sich durch Extrapostpferde

weiter bringen zu lassen. Gewöhnlich sind die Ortsobrigkeiten von den

Landesherren beauftraget, dergleichen Vorfälle nach den gegebenen

Gesetzen zu entscheiden. --

So wie es also gedachter maaßen nicht erlaubt ist, die Poststationen

vorbei zu reisen, ohne sich mit denselben gehörig abzufinden; eben so

wenig wird es auch an Oertern, wo ein regelmäßiges Postwesen ist,

gestattet, von fremden auswärtigen Oertern gemiethete Pferde kommen zu

lassen, um mittelst derselben Reisen zu machen. Ein solches Verfahren

würde den Einwohnern unsers Wohnorts, besonders den Posthaltern

nachtheilig seyn. Es versteht sich von selbst, daß dieses Verbot nicht

gegen Pferde, welche dem Reisenden eigen gehören, gerichtet seyn könne,

sondern gegen fremde Lohnfuhrleute. Mit diesen darf man nicht abreisen

und über Poststationen hinaus fahren, ohne sich mit der Post abgefunden

zu haben. Wenn man sich dieser Ordnung unterwirft und vornehmlich auf

den berührten Poststationen die Gebühren entrichtet; so kann man

übrigens reisen, wohin und mit wem man will. Auch hat die Post nichts

dabei zu erinnern, wenn man mit gemietheten Pferden, oder mit

Lohnkutschern Reisen nach nahe gelegenen Oertern verrichtet. Die Abgabe

des Stationsgeldes wird nur verlanget, wenn die Miethskutscher über

Poststationen hinausfahren auf einer Straße, wo Posthaltereien angelegt

sind und zur Beförderung der Reisenden unterhalten werden.

Diese Einrichtungen scheinen zwar mit einigem Zwange verknüpft zu seyn.

Allein in Ländern, wo sie nicht sind, läßt es sich auch in manchen

Fällen nicht gut reisen. Jeder hat doch nicht eigene Pferde, oder kann

sie auf weite Touren nicht nehmen. Fuhrleute, welche weite Reisen

übernehmen wollen und können, findet man auch nicht überall. Daher

bleibt doch die Anordnung eines regelmäßigen Extrapostwesens immer noch

ein sehr nützliches und diensames Surrogat. Und wenn es auf dem

bisherigen, noch zur Zeit einzig möglichen Fuße bestehen soll; so kann

auch die Abgabe der Stationsgelder nicht vermieden und abgeschaft

werden, wie man leicht einsiehet, und wovon sich einst der würdige

Schlözzer zu überzeugen Gelegenheit hatte.

Die Postgeheimnisse oder die hauptsächlichsten Regeln welche man beim Reisen und bei Versendungen mit der Post beobachten muß um Verdruß und Verlust zu vermeiden · 第 4 / 4 段