halten, daß der Fuhrmann keine Poststation vorüberfahre, ohne sich
daselbst zu melden und das Stationsgeld zu berichtigen. Denn wenn diese
Defraudation entdeckt und der Fuhrmann angehalten würde; so würde der
Reisende, wenn er gleich zu dieser Ungebühr keine Veranlassung gegeben
hätte, sondern solche von dem Fuhrmann allein herrührte, doch gewissen
Unannehmlichkeiten nicht entgehen können, wenigstens Zeit verliehren
müssen. Die Bestrafung eines auf diese Art betroffenen Fuhrmanns ist
nicht überall gleich. In einigen Ländern muß derselbe alsdann von jedem
Pferde mehrere Gulden oder Thaler, erlegen; in andern muß er der
vorbeigefahrenen und also lädirten Poststation das volle Extrapostgeld
nach der Taxe bis zur nächsten Station vergüten, in noch andern muß er
sogleich seine Pferde ausspannen und heimkehren und der Reisende muß
sich gefallen lassen, von diesem Orte ab sich durch Extrapostpferde
weiter bringen zu lassen. Gewöhnlich sind die Ortsobrigkeiten von den
Landesherren beauftraget, dergleichen Vorfälle nach den gegebenen
Gesetzen zu entscheiden. --
So wie es also gedachter maaßen nicht erlaubt ist, die Poststationen
vorbei zu reisen, ohne sich mit denselben gehörig abzufinden; eben so
wenig wird es auch an Oertern, wo ein regelmäßiges Postwesen ist,
gestattet, von fremden auswärtigen Oertern gemiethete Pferde kommen zu
lassen, um mittelst derselben Reisen zu machen. Ein solches Verfahren
würde den Einwohnern unsers Wohnorts, besonders den Posthaltern
nachtheilig seyn. Es versteht sich von selbst, daß dieses Verbot nicht
gegen Pferde, welche dem Reisenden eigen gehören, gerichtet seyn könne,
sondern gegen fremde Lohnfuhrleute. Mit diesen darf man nicht abreisen
und über Poststationen hinaus fahren, ohne sich mit der Post abgefunden
zu haben. Wenn man sich dieser Ordnung unterwirft und vornehmlich auf
den berührten Poststationen die Gebühren entrichtet; so kann man
übrigens reisen, wohin und mit wem man will. Auch hat die Post nichts
dabei zu erinnern, wenn man mit gemietheten Pferden, oder mit
Lohnkutschern Reisen nach nahe gelegenen Oertern verrichtet. Die Abgabe
des Stationsgeldes wird nur verlanget, wenn die Miethskutscher über
Poststationen hinausfahren auf einer Straße, wo Posthaltereien angelegt
sind und zur Beförderung der Reisenden unterhalten werden.
Diese Einrichtungen scheinen zwar mit einigem Zwange verknüpft zu seyn.
Allein in Ländern, wo sie nicht sind, läßt es sich auch in manchen
Fällen nicht gut reisen. Jeder hat doch nicht eigene Pferde, oder kann
sie auf weite Touren nicht nehmen. Fuhrleute, welche weite Reisen
übernehmen wollen und können, findet man auch nicht überall. Daher
bleibt doch die Anordnung eines regelmäßigen Extrapostwesens immer noch
ein sehr nützliches und diensames Surrogat. Und wenn es auf dem
bisherigen, noch zur Zeit einzig möglichen Fuße bestehen soll; so kann
auch die Abgabe der Stationsgelder nicht vermieden und abgeschaft
werden, wie man leicht einsiehet, und wovon sich einst der würdige
Schlözzer zu überzeugen Gelegenheit hatte.