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Die
Postgeheimnisse
oder
die hauptsächlichsten Regeln
welche man
beim Reisen und bei Versendungen
mit
der Post
beobachten muß
um Verdruß und Verlust
zu vermeiden.
Leipzig, 1803.
Inhalt.
1. Einleitung. Nützlichkeit des Postwesens.
a. Klagen über dasselbe.
b. Allgemeine Anweisung, Verdrüßlichkeiten dabei zu vermeiden.
2. Vom Reisen mit der ordinären Post.
a. Von Bezahlung des Passagiergeldes.
b. Von der Ueberfracht.
c. -- Trinkgeldern.
d. -- der Bagage des Reisenden.
3. Vom Reisen mit Extrapost.
a. Wie viel Extrapostpferde man nehmen müsse.
b. Von Extrapostwagenkutschen, oder Chaisen &c.
c. Warum man Wartegeld bezahlen muß.
4. Von Versendungen mit der Post.
a. Vom Frankiren der Briefe; wo es nöthig und wenn es nicht
erforderlich ist.
b. Ueber den Preis des Briefporto's.
c. Von der Taxe der doppelten Briefe, der gerichtlichen Schriften,
Manuscripte u. dergl.
d. Von ankommenden Briefen, oder was man beim Empfange der Briefe
beobachten muß.
e. Wie man mit Briefen, welche man nicht einlösen will, zu verfahren
hat.
5. Regeln bei Versendungen der Gelder und Packete mit der Post.
a. Wie man Geld in Briefe, Packete, Beutel, Fäßer u. dergl. einpacken
und verwahren müsse.
b. Vom richtigen Zeichnen der Packete.
c. Was beim Empfange der Geldbriefe und Packete zu beobachten.
d. Wie man sich zu verhalten hat, wenn unsre Sachen auf der Post
verlohren, oder beschädigt sind.
e. Ob und wie Briefe verlohren gehen und wie man sie zu suchen habe.
f. Vom Recommandiren der Briefe.
g. Was nützt das _Cito_ auf den Briefen?
h. Wegen Zurückfordern aufgegebner Briefe.
i. Von _Poste restante_ Briefen und Sachen.
k. Ob und wie man Geldvorschüße von der Post erhalten könne.
6. Von Estaffetten.
a. Was ist eine Staffette?
b. Was hat man beim Abschicken einer Staffette und beim Empfange
derselben zu beobachten?
c. Wie viel eine Staffette kostet.
7. Von Courieren.
a. Von reitenden und fahrenden Couriers.
b. Wie schnell ein Courier reiten darf.
c. Was er bezahlen muß.
8. Vom Poststationsgelde.
a. Warum es bezahlt werden muß.
b. Wer muß Stationsgeld geben?
c. Strafe derjenigen, welche eine Station vorbeifahren, ohne
Stationsgebühr zu berichtigen.
d. Von Lohn- und Miethskutschern und ob es wohlfeiler ist, sich
derselben statt der Post zu bedienen.
e. Vom Postzwange.
Einleitung.
Das Postwesen ist gegenwärtig eine so ausgebreitete und weitgreiffende
Anstalt, welche überall ohne Zweifel die bequemste und wohlfeilste
Gelegenheit, =etwas zu versenden= und =Reisen anzustellen=, darbietet,
daß nicht leicht ein Mensch, der mit andern Menschen in Verbindung
steht, desselben entbehren kann, oder sich eines andern Mittels zu jener
Absicht bedienen wird. Es ist unstreitig eine der nützlichsten
Erfindungen und wohlthätigsten Einrichtungen. Die Post verschaft nicht
nur dem Handel- und Gewerbetreibenden Publiko täglich Vortheile und
giebt vielen tausend Menschen Unterhalt; sondern sie dienet auch höhern
Zwecken für die ganze Menschheit. Das Postwesen ist, seit seiner
Einrichtung, ein vorzügliches Mittel gewesen, unsre jetzige Kultur
befördern, Wissenschaften und Aufklärung ausbreiten zu helfen, indem es
täglich den Gelehrten diente, Entdeckungen mitzutheilen und dem Genius
der Humanität den Sieg vorzubereiten. --
Dennoch wird diese Anstalt von einem großen Theile des Publikums, selbst
von solchen Leuten, denen sie täglich Nutzen verschaft, nicht gehörig
geschätzt und geachtet. Wenigstens giebt man sich nicht überall Mühe
genug, die Einrichtungen, welche im Allgemeinen und in den verschiedenen
Ländern besonders, bei dem Postwesen gemacht sind, und wodurch dessen
Betrieb und Bestand erhalten wird, kennen zu lernen und zu beobachten.
Dagegen hört man fast =täglich Klagen und Beschwerden über das
Postwesen= und über Postbediente; daher entstehen so viele
Verdrüßlichkeiten, Zänkereien und Streitigkeiten zwischen den
Postofficianten und den Reisenden und denen, welche mit der Post etwas
versenden, oder empfangen. Aus Unkunde des Postmechanismus entsteht
nicht selten Verdruß und Verlust.
Ich glaube daher ein nicht unnützes Geschäft zu übernehmen, wenn ich
mich bemühe, hier einige =Regeln und Nachrichten mitzutheilen, welche
man befolgen muß, um Verdruß und Verlust bei der Post zu vermeiden=. --
Diese Regeln sollen und können jedoch nur allgemein seyn, und ich kann
dabei natürlich nicht auf die eigenthümlichen Posteinrichtungen irgend
eines Staats, oder eines Orts, besonders Rücksicht nehmen. Da jedoch die
Einrichtungen bei dem Postwesen, so wie es gegenwärtig in Europa
beschaffen ist, im Wesentlichen große Aehnlichkeit haben; so wird man
sich mit der Befolgung dieser Anweisungen so ziemlich durch alle Länder,
wo Posten sind und wo man sich derselben bedienen will, aushelfen
können.
Für Leute, welche von Natur nicht zu Zänkereien geneigt sind und die
sich alles, was man von ihnen fordert, gefallen lassen und ohne
Widerrede thun und geben, was man verlangt, oder welche die Gabe
besitzen, sich mit andern über vorkommende Zweifel und Mißverständniße
auf eine leichte Art zu vereinigen, bedarf es dieser Regeln
größtentheils nicht. Allein solcher Menschen giebt es nicht viel und man
kann es nicht fordern, daß alle, welche mit der Post reisen, oder etwas
versenden und empfangen, bei vorkommenden Zweifeln, sich, ohne
Aufklärung deshalben zu erhalten, beruhigen sollen, zumal man zugeben
muß, daß sowohl von Seiten der Postofficianten, als von Seiten der
Reisenden und Versender, Irrthümer veranlaßt und begangen werden können.
-- Jedoch muß ich gleich vorläufig, als eine Hauptregel festsetzen, daß
man sich, wie schon Moral und Lebensklugheit heischen, überall bemühen
müsse, scheinbare Unbilligkeiten zu ertragen und sich zu beruhigen, wenn
man angenehm leben, mithin auch friedlicher und schiedlicher mit der
Post Verkehr haben will. Denn jede anscheinende Unbilligkeit sogleich
auf der Stelle rächen und ausfechten zu wollen und über jeden, in diesem
Fache uns aufstoßenden Zweifel augenblicklich von dem Postbedienten
genugthuende Aufklärung zu verlangen, führt gewöhnlich zu noch größern
Unannehmlichkeiten und Verdrießlichkeiten.
Statt dessen ist es besser und zweckmäßiger, in allen solchen Fällen, wo
man sich bei der Post beleidigt, oder bevortheilt glaubt, sich nicht mit
den Officianten in mündliche Discussionen einzulassen, wenn man nehmlich
das Recht nicht offenbar auf der Seite hat und der Irrthum klar am Tage
liegt, sondern unsre Beschwerden schriftlich aufzusetzen und sie
entweder dem Postdirectorio des Landes, oder der Regierung selbst zu
übergeben. Von diesen Behörden wird sicherlich Aufklärung des Vorfalls
und Genugthuung erfolgen und mehr kann man mit Billigkeit nicht
verlangen. Es schadet nichts, wenn eine solche Erklärung, oder
Genugthuung, nicht augenblicklich auf der Stelle gegeben wird, sondern
erst mit der Zeit erfolgt. Man hat denn doch dadurch schon so viel
erlangt, daß man Verdruß und Aerger vermieden hat, welches für die
Gesundheit und Zufriedenheit kein geringer Gewinn ist. Die Oberpostämter
und Landesregierungen sind denn doch verbunden, die angebrachten
Beschwerden gehörig zu untersuchen und zu entscheiden, welches auch von
denselben sicher mit größerm Nachdruck und Erfolge geschieht, als von
einem Individuo durch Zank mit dem Postbedienten. Falls aber auch auf
diesem Wege nichts auszurichten wäre (wie leider bisweilen der Fall seyn
kann) so bleibt freilich nichts übrig, wenn man nicht weiter
oberrichterliche Hülfe suchen will, als vorläufig die Beschwerden dem
Publikum selbst zur Beurtheilung und Nachachtung vorzulegen. --
Ueberhaupt muß man jedoch in allen Fällen, wo wir Beschwerden gegen die
Post zu haben glauben, bedenken, daß der Postofficiant nach Vorschrift
und Instruction handeln muß und daß er es nicht leicht wagen werde,
gegen Vorschrift und Instruction zu verfahren und dadurch Brodt und
Ehre aufs Spiel zu setzen.
Handelt er nach seiner Instruction; so fällt unsre Beschwerde gegen ihn
von selbst weg und wir müssen es uns schon gefallen lassen, uns nach den
Einrichtungen zu bequemen, welche an diesem Orte in Absicht des
Postwesens gemacht sind, wenn wir nicht gegen diese selbst zu Felde
ziehen können. Handelt er aber pflichtwidrig; so ist es desto besser,
unsre Beschwerden vor seine Obern zu bringen, als sich mit ihm in
Zänkerei einzulassen. Es ist über dieß bekannt, daß in den meisten
Ländern die Gesetze in dieser Hinsicht ziemlich bestimmt sind und daß
nicht leicht eine Regierung mit ihren Bedienten durch die Finger sehen,
sondern dem Reisenden und Correspondenten volle Gerechtigkeit
widerfahren lassen werde. In manchen Ländern wird der herrschaftliche
Bediente, der mit Fremden in Collision geräth, nur zu strenge behandelt
und der Fremde oft zu sehr begünstigt. --
* * * * *
Ich will nun =erstlich= Regeln vortragen, welche man =beim Reisen mit
der Post= beobachten muß, und alsdann =zweitens= Anweisungen, welche
=bei Versendungen und beim Empfange von Sachen= mit der Post anwendbar
sind.
Vom Reisen mit der Post.
Wenn man mit der =ordinären Post= verreisen will; so wird es nothwendig
seyn, sich zu erkundigen, an welchem Tage und zu welcher Tageszeit und
Stunde die Post nach dem Orte, wohin man zu reisen gedenkt, abgehet.
Dieses wird man leicht aus dem Kalender oder aus der sogenannten
Posttabelle des Orts oder Landes, erfahren können. Lächerlich genug ist
es, aber der Fall tritt doch häufig ein, daß es Leute giebt, welche sich
einbilden, daß sobald sie sich im Posthause zu einer Reise melden, oder
einen Brief abgeben, auch gleich eine Post an den Ort, wohin sie zu
reisen, oder den Brief zu schicken wünschen, abgehe, oder abgehen müsse.
Solche Leute giebt es nicht nur in den sogenannten niedrigen, sondern
auch in den höhern Ständen. Und daher kann man schon abnehmen, daß die
Einrichtungen des Postwesens noch nicht so allgemein bekannt sind, als
sie es verdienen und daß die Mühe, sie bekannter zu machen nicht unnütz,
sondern verdienstlich sei. --
Hat man den Tag der Abreise festgesetzt; so verfügt man sich nach dem
Posthause des Tages, oder doch wenigstens einige Stunden vorher, und
giebt daselbst dem Postofficianten zu erkennen; daß man wünsche, nach
jenem Orte mit der =ordinären Post= zu reisen, und man bittet um einen
Platz auf dem Wagen mit der Frage: wie viel dafür bezahlt werden müsse?
-- Hierauf pflegt dann von dem Postbedienten die Frage zu geschehen: ob
man =mit=, oder =ohne Bagage= (mit einem Koffer, oder Gepäcke u. d. gl.
oder ohne dergleichen) reise? Diese Frage ist deshalben nothwendig, weil
die Passagiertaxe für Personen, welche Koffer, oder anderes Gepäck, mit
sich nehmen, natürlicher Weise höher ist, als für solche, die ohne
Bagage reisen. So zahlt z. B. auf den Preußischen Posten eine Person mit
Bagage für die Meile 6 gute Groschen, ohne Bagage nur 4 Ggr. -- Hat man
sich hierüber erklärt; so fordert der Postofficiant das Postgeld. Wenn
man nun die Meilenzahl nach dem Orte, wohin man will, weiß; so wird man
leicht selbst berechnen können, ob seine Forderung richtig, oder falsch
ist. Es ist größtentheils überall gebräuchlich, daß dieses Postgeld
sogleich erlegt werde. Man thut also wohl, wenn man sich mit Landesmünze
versiehet und zwar in nicht zu kleinen Sorten, denn der Postbediente
ist nicht verbunden, ausländisches Geld zu nehmen und das Nachzählen in
zu geringen Münzsorten würde ihm zu viel von seiner äusserst
eingeschränkten Zeit rauben. Alsdann kann man sich erkundigen, den wie
vielsten Platz man auf dem Postwagen bekommen werde und um welche Zeit
man sich zur Abfahrt einfinden müsse. --
Bei einigen Postämtern erhält man einen Zettel, oder Schein, worauf
bemerkt ist, daß man den, oder jenen Platz auf dieser, oder jener Post
bezahlt habe. Wo solche Zetteln nicht gebräuchlich sind, da werden doch
die Reisenden, so wie sie sich melden, nach der Reihe, angeschrieben und
hiernach wird bei der Abfahrt jedem sein Platz angewiesen. Die Plätze
auf einem Postwagen haben dadurch vor einander Vorzüge, daß einige
hinten, andre vorn unter dem Verdecke, andere gar außer dem Verdecke,
und noch andre grade auf der Achse, wo man die Stöße des Wagens am
heftigsten empfindet, sind. Die besten Stellen werden gewöhnlich in der
Mitte seyn. Es wird vergeblich seyn, einen andern Platz, als den man der
Ordnung nach, wie man sich gemeldet hat, erhalten muß, zu verlangen,
denn die Postbedienten richten sich hierbei nach der Regel der
Mahlmüller, welche sagt: wer zuerst kömmt, der mahlt zuerst, und sie
können von dieser Ordnung nicht abgehen, weil sie sonst andern
mitreisenden Passagieren Unrecht thun und diese sich solches nicht
gefallen lassen, sondern sich dagegen beschweren würden. Auch wird es
vergeblich seyn, von dem geforderten Postgelde etwas abziehen zu wollen,
denn der Postofficiant kann davon, weil es taxmäßig ist und er es nach
der Taxe in Rechnung bringen muß, nichts erlassen.
Nur in dem Falle, wenn man sogleich gültige Beweise des Unvermögens,
oder Armuth beibringen könnte, würde man durch bescheidene Vorstellungen
versuchen dürfen, einen Nachlaß an dem Passagiergelde zu erhalten.
Eigentlich kann jedoch ein solcher Nachlaß von keinem Postofficianten,
als auf besondern Befehl seiner Vorgesetzten, oder des Landesherrn, noch
weniger kann von ihm gänzliche Postfreiheit ohne besondre Anweisung der
Herrschaft bewilligt werden. Denn bei allen Posten ist es natürlicher
Weise allgemeines Prinzip, daß jeder, der mit der Post reiset und alles,
was mit der Post versandt wird, bezahlen muß, wovon kein Officiant, ohne
besondre Verfügung seiner Obern, abgehen darf. Die Postmeister sind
nicht Eigenthümer, sondern nur Verwalter der Posten, mithin
verpflichtet, alle Einkünfte nach der vorgeschriebenen Taxe zu
berechnen. Post- oder Portofreiheit, oder Befreiung von Bezahlung des
Postgeldes kann nur vom Landesherrn ertheilt werden und erstreckt sich
nie weiter, als in dem Maaße, in welchem sie ausdrücklich bewilligt ist.
Solche Portobefreiung pflegt nur gewissen Personen wegen ihrer
gemeinnützigen Unternehmungen, oder für bestimmte Geschäfte ertheilt zu
werden.
Will man auf der Reise mit der ordinären Post =Bagage= mitnehmen; so muß
man sich erkundigen, wie viele Pfunde man frei mit sich führen dürfe? --
Da nun auf einigen Posten einem Passagiere, der das volle Postgeld
bezahlt, 50, auf andern Posten weniger, auf einigen andern hingegen
mehr, nehmlich etwa 60 bis 70 Pfund freigelassen werden; so wird jeder
Passagier, der die Schwere seines Koffers, oder seiner Bagage weiß,
selbst ausrechnen können, für wie viel Pfund er noch besonders bezahlen
müsse. Dieses Uebergewicht, welches ein Reisender auf der ordinären
Post, ausser der bewilligten Pfundezahl, mit sich führt, heißt in der
Postsprache: =Ueberfracht= und auch das dafür zu erlegende Geld selbst
wird Ueberfracht genannt. Fast bei allen Posten wird es jedoch mit
dieser Ueberfracht nicht zum strengsten genommen. Theils wird auf einige
Pfunde, wenn es die Umstände gestatten, nicht geachtet, theils wird
auch die Ueberfracht selbst bei den meisten Posten nur nach der
geringern Victualien- und Büchertaxe, welche gewöhnlich 1/4 oder 1/3
geringer ist, als die Taxe für andre Waaren, genommen und bezahlt. Wenn
nun ein Passagier die Pfundezahl seiner Ueberfracht weiß und die Taxe,
oder wieviel für 1 Pfund bis an seinen Bestimmungsort, oder nach der
Station, wohin er das Postgeld zahlt, gegeben werden muß; so wird er
auch leicht selbst berechnen können, wie viel Ueberfracht er noch
bezahlen müsse und es ist rathsam, solches, sobald es gefordert wird,
ohne Anstand zu erlegen. Der Postbediente ist verpflichtet, die Bagage
der Passagiere wägen zu lassen und für die Ueberfracht Bezahlung
einzufordern und in Rechnung zu bringen, und da er sowohl, als der
Postwagenmeister, welcher das Wägen verrichtet, beeidigte Staatsdiener
sind, welche nach ihrer Instruction verfahren müssen; so wird es
vergeblich seyn, wenn ein Passagier von der Ueberfracht etwas abdingen,
oder sie sogar verweigern wollte. Der Postbediente, welcher hierbei
seine Pflicht vernachlässigt, steht in Gefahr, daß eine folgende
Poststation die Bagage der Passagiere nachwägt, und er also wenigstens
aus seiner Tasche ersetzen müsse, was er zu wenig berechnet hat. Das
Wägen der Bagage der Passagiere, so wie überhaupt aller auf dem
Postwagen befindlichen Päckereien, ist schon deshalben nothwendig, weil
die Post nur mit einer bestimmten Pfundezahl nach Maßgabe der Pferdezahl
und nach Beschaffenheit des Wagens und des Weges, belastet werden darf.
Bemerkt ein Passagier, daß ihm zu viel Ueberfracht abgefordert wird; so
kann er darüber Vorstellungen thun und bitten, daß seine Bagage in
seiner Gegenwart gewogen werde. Will man sich dazu nicht verstehen; so
bleibt dem Passagier das Mittel offen, seine Bagage auf der folgenden
Poststation, oder an dem Orte, wo er die Post verläßt, nachwägen zu
lassen und daselbst heraus zu fordern, was er anfangs zu viel bezahlt
hat. Wird ihm dieß auch hier verweigert, dann ist freilich nichts übrig,
als den Vorfall dem Oberpostamte, oder der Landesregierung schriftlich
anzuzeigen, wobei jedoch, wie sich von selbst versteht, erforderlich
ist, daß man die Bagage in Gegenwart von Zeugen genau gewogen habe, und
man kann alsdann versichert seyn, daß rechtliche Genugthuung erfolgen
werde.
Kömmt es endlich zur Abfahrt des Postwagens; so muß man sich zeitig
gehörig eingefunden haben, damit die Post nicht zu warten brauche,
wobei man sonst Gefahr läuft, daß die Post, wenn man uns vergeblich
erwartet und gesucht hat, abfährt. In diesem Falle bleibe dem Passagier
nichts übrig, als der Post sogleich nachzueilen, wenn er noch Hofnung
hat, sie einholen zu können, oder falls dieß nicht mehr möglich wäre,
bis zum nächsten Posttage zu warten, wobei man jedoch Gefahr läuft, das
Passagiergeld noch einmal bezahlen zu müssen, welches auch nicht
unbillig ist, wenn entweder bei dieser Post ein anderer Reisender
abgewiesen wurde, weil die Plätze schon besetzt waren, oder weil bei der
künftigen ein anderer Passagier auf unsern Platz angenommen werden
konnte. Denn natürlicher Weise kann auf einen Postwagen nur eine
bestimmte Anzahl Reisender, so viel nehmlich Platz und Gewicht
verstatten, angenommen werden.
Ehe man jedoch abfährt, muß man sich noch mit den sogenannten
Postgehülfen und dienstbaren Geistern, als da sind der Kofferschieber,
welcher unsre Bagage aus unsrer Wohnung nach dem Posthause geholt hat,
und der Wagenmeister, welcher die Bagage packt, die Sitze auf dem Wagen
anweiset und die Treppe zum Aufsteigen an den Wagen setzt, abfinden.
Wenn man grade nicht weiß, wie viel man einem solchen Manne geben muß;
so kann man ihm sicher 2 Ggr. bieten und froh seyn, wenn man damit
loskömmt. Gewöhnlich erhält der Kofferschieber nach Maaßgabe der
Entfernung, woher er die Bagage geholt hat, 2, 3, 4 auch 6 Ggr. der
Wagenmeister 2 und der Mann an der Treppe 1 Ggr. Wo mehrere dieser
Chargen in einer Person vereinigt sind, da steht es um den Geldbeutel
des Reisenden desto besser. Weil bei den Postämtern einmal Leute
gehalten werden, um die Bagage der Reisenden zur gehörigen Zeit herbei
zu holen und diese Leute von diesem Geschäft leben müssen: so wird es
nicht füglich erlaubt seyn, die Sachen durch eigene Leute nach der Post
zu schicken, welches auch schon deswegen nicht rathsam ist, weil man
selten den rechten Zeitpunkt treffen und entweder zu früh oder zu spät
damit kommen würde. Besser ist es also, wenn man auch hierbei dem einmal
eingeführten Gebrauche folgt, wodurch unsre Bagage zugleich der Aufsicht
dieser Postbediente in Verwahrung gegeben wird, wenn gleich die Ausgaben
dadurch sich etwas vermehren. -- Ueberhaupt will ich jedem Reisenden den
Rath geben, die Reisekosten nicht zu genau vorher zu bestimmen und
festzusetzen. Denn ob gleich bei den Posten alles seine bestimmte Taxe
hat; so können beim Reisen doch Fälle eintreten, wo die Nebenausgaben
sich nicht vorher genau bestimmen lassen. Es hieß ja schon lange im
Sprichworte:
Wer mit der Post reiset,
Muß eines Lastträgers Rücken
und eines Fürsten Beutel haben,
weil das Fahren mit der Post nicht nur wegen der in den meisten Ländern
üblichen unbequemen Postwagen und schlechten Wegen, worauf es gewaltige
Ribben- und Rückenstöße setzt, sehr unbequem, sondern auch gewöhnlich
mit mehr Kosten verknüpft ist, als man sich einbildet, denn ausser dem
taxmäßigen Passagiergelde, belaufen sich die Ausgaben an Trinkgeldern
für Wagenmeister, Kofferschieber, Postillons &c. wohl eben so hoch, die
Zehrungskosten, wozu man oft durch die Reisegesellschaft veranlaßt wird,
ungerechnet.
Jedoch ist die ordinäre Post noch immer die wohlfeilste Art zu reisen
und zugleich mit obiger Einschränkung die bequemste. Denn schwerlich
wird man auf eine andre Weise, weder mit einem Miethpferde, noch mit
einer Lohnkutsche, die Meile mit 6 bis 8 Ggr. bestreiten können.
Vor der Abfahrt ist noch eins zu beobachten und zwar noch eine wichtige
Angelegenheit! Jedem Passagier ist anzurathen, daß er selbst zusehe,
nicht nur, wohin und wie man seinen Koffer gesetzt und befestigt habe,
sondern auch wo seine übrigen Sachen auf dem Wagen geblieben sind. --
Nach den gemeinen Rechten sollte zwar die Post für die Sicherheit der
Bagage der Reisenden bei den ordinären Posten haften, da sie für den
Transport, mithin auch für die Aufsicht bezahlt wird; allein in den
meisten Ländern hat man zu verordnen beliebt, daß die mit den Posten
Reisenden über ihre Bagage selbst wachen müssen und daß also denselben
im Fall eines Verlustes, nichts vergütet werden soll, besonders wenn
kein Schaffner oder Conducteur auf dem Postwagen ist, dem die Verwahrung
der Sachen ausdrücklich aufgetragen wird. Wo eine solche Verordnung ist,
da wird ein Passagier, dem der Koffer vom Postwagen verlohren geht,
entweder ganz vergeblich den Schutz der Gerechtigkeit anflehen, oder
doch das Ende seiner Klage nicht ohne Verdruß und Schaden erleben.
Anzurathen ist es also dem Reisenden, daß er auf der Reise so oft, als
er kann, sich nach seinen Sachen umsehe und solche, wo es nöthig scheint
sichern läßt, ja es ist sogar rathsam, daß man selbst Stricke oder
Ketten an die Koffer gebe, um sie damit befestigen zu lassen. Wird
jedoch die Bagage von Seiten der Post ausdrücklich in Verwahrung
genommen, oder auf deren Veranlassung auf einen Postbeiwagen gepackt; so
kann man mit allem Fug, wenn etwas verlohren geht, auf Erstattung des
Werths dringen, welche denn auch, nach gehöriger Untersuchung und
Entscheidung, nicht entstehen kann.
Kömmt man auf der Reise zu einer andern Poststation, wo die Pferde
gewechselt werden; so hat man sich mit dem Postillon, der bis dahin
gefahren hat, abzufinden, indem man ihm ein Trinkgeld reichen muß,
welches derselbe mit einem gewissen Rechte fordert, und welches
gewöhnlich auf eine Station von 2 bis 3 Meilen in 2 Ggr. besteht. Ausser
diesem soll zwar der Postillon zu seiner Zehrung nichts verlangen,
allein es geht gewöhnlich so rein nicht ab, und die Reisenden werden
nicht immer umhin können, ihm vor einem Wirthshause, wo er etwa anhält,
einen Trunk reichen zu lassen. In einigen Ländern ist jedoch die
lobenswerthe Einrichtung, daß die Reisenden alle diese kleinen
Nebenausgaben an Trinkgeldern für Postillions u. dergl. gleich bei dem
Postamte taxmäßig berichtigen können, so daß ihnen auf der Reise weiter
nichts abgefordert werden darf. --
Auf einer solchen Wechselstation wird es auch rathsam seyn, sich gleich
bei der Ankunft zu erkundigen, wie lange die Post sich daselbst
aufhalten werde, damit man sich in Absicht der Geschäfte, welche man an
diesem Orte etwa zu verrichten hat, oder wegen der Ruhe, der man sich
überlassen, oder wegen der Erfrischung, welche man zu sich nehmen will,
darnach einrichten könne, um gegen die Zeit der Abfahrt wieder gehörig
bereit zu seyn.
Ist man endlich an den Ort der Bestimmung gekommen; so muß man nicht
früher das Posthaus verlassen, ehe man nicht seinen Koffer und andere
Sachen mitnehmen kann, weil sonst leicht eine Verwechselung vorgehen,
oder ein Fremder sich unsre Sachen zueignen und mit fortnehmen könnte,
welches lediglich uns zur Last fallen würde. Ausser dem Koffer noch
viele andere kleinen Packete, Schachteln und dergl. auf der Post bei
sich zu führen ist nicht rathsam, theils weil diese leicht beschädigt
und nicht gut verwahrt werden können, theils auch weil sie gewöhnlich
dem Reisenden selbst zur Last sind.
Vom Reisen mit Extra-Post.
=Extra-Post= ist dadurch von =ordinären Posten= verschieden, daß wie
letztere immer an gewissen Tagen und in bestimmter Zeit, es mögen sich
Reisende dazu angefunden haben, oder nicht, abgehen und ankommen,
erstere alsdann nur fährt, wenn es von Reisenden besonders verlangt wird
und die dabei erforderlichen Kosten von denselben bezahlt werden.
Ordinäre Posten gehen auf Kosten der Landesherren; sie müssen immer zu
der einmal bestimmten Zeit abgefertigt werden, auch wenn einmal kein
Passagier sich dazu eingefunden hätte, oder sonst keine Ladung, auch
nicht einmal ein Brief, vorhanden wäre. Die dabei erforderlichen, einmal
festgesetzten Kosten werden aus der Postkasse bestritten. Extra-Posten
gehen aber blos auf Verlangen und zur Bequemlichkeit einzelner
Reisenden. Die Postkasse hat gewöhnlich davon keine Einkünfte. Das
Extra-Postwesen ist lediglich eine besondere Polizei-Einrichtung eines
Landes, worin schon ordinäre Posten sind, wodurch Reisende, welche mit
den ordinären Posten nicht reisen wollen und können, auf eine postmäßige
Art, von Station zu Station, durch die, für ordinäre Posten bestimmten
Pferde und Postillons, unter der Direction der Postmeister, für ein
landesherrlich bestimmtes Fuhrlohn und für festgesetzte Gebühren,
fortgeschaft werden. Blos zur Bequemlichkeit solcher Reisenden ist
angeordnet, daß die Posthalter, wenn sich Reisende um Extra-Post melden,
anspannen lassen und sie in bestimmter Zeitfrist von einer Poststation
zur andern bringen lassen müssen. Solche Reisende haben nun entweder
eigene Wagen, oder in deren Ermangelung müssen die Posthalter ihnen
Wagen für bestimmte Gebühren leihen.
Wer mit =Extra-Post= reisen will, hat dabei folgendes zu beobachten.
Wenn man die Stunde der Abreise bestimmt hat; so bestellt man bei dem
Postamte die Anzahl Pferde, welche man bedarf, und zeiget zugleich an,
wohin man zu reisen gedenkt und daß man entweder einen eigenen Wagen
habe, oder nicht, in welchem letztern Falle man die Art des Wagen, den
man zu haben wünscht, bestimmen muß. An den meisten Oertern ist es
alsdann gebräuchlich, daß der Postwagenmeister kömmt, um den Wagen,
worin man reisen, nebst der Bagage, welche man mitnehmen will, zu besehen,
und darnach zu beurtheilen, ob der Wagen nebst der bestimmten Bagage und
der Zahl der Reisenden durch so viel Pferde, als man bestellt hat,
fortgeschaft werden könne, oder nicht. Denn in den Extrapost-Ordnungen,
oder Reglements, ist natürlicher Weise bestimmt, wie viel Pferde zu
einer Kutsche, oder Chaise und zu einer gewissen Anzahl von Personen und
Anzahl von Pfunden der Bagage, genommen werden sollen, damit die Pferde
nicht über Gebühr belästigt werden, sondern die bestimmten Stunden
halten können; denn man muß so wenig die ordinären, als Extraposten wie
Frachtwagen ansehen und behandeln. Findet nun der Wagenmeister hierbei
nichts zu erinnern; so schmiert er den Wagen, ordert das Aufpacken der
Bagage an und läßt sich das Fuhrlohn nebst seiner Gebühr reichen. Wenn
man weiß, wie hoch die Taxe für ein Extrapostpferd auf die Meile ist; so
wird man leicht abnehmen können, ob seine Forderung richtig, oder falsch
ist. Diese Taxe ist nicht überall und immer gleich, sondern sie wird in
den verschiedenen Ländern von den Landesregierungen gewöhnlich nach
Maaßgabe der Korn- und Fütterungspreise festgesetzt, und da sie
ehemals, bei niedrigern Preisen, vom Pferde auf die Meile 6-8 Ggr.
betrug; so ist sie hingegen jetzt hier und da auf 10, 12-14 und mehrere
Ggr. erhöhet. Die Anzeige von der Taxe des Extrapostgeldes und der
Gebühren für Wagenmeister und Postillons ist gewöhnlich in den
Posthäusern öffentlich angeschlagen; in dessen Ermanglung wird der
Reisende wohlthun, sich deshalben bei den Postmeistern zu erkundigen.
Hat man nicht selbst einen Wagen; so muß man allerdings für den Wagen,
welchen die Post, oder der Extrapostfahrer, zu unsrer Reise darleihet,
besonders bezahlen, welches gewöhnlich für eine Chaise auf die Meile 4
Ggr. und für eine Kutsche 6 Ggr. beträgt; einen ordinären offenen Wagen
erhalten jedoch die Reisenden an vielen Orten umsonst, indem die
Gebühren dafür schon im Fuhrlohn begriffen sind. Man wird aber auch
nicht immer, besonders an kleinen Oertern Kutschen und Chaisen antreffen
und erhalten können, sondern sich oft mit offenen Wagen behelfen müssen.
Man muß sich so einrichten, daß man pünktlich zu der Zeit, zu der die
Pferde bestellt und vorgespannt sind, sich einsetzen und abreisen könne,
weil man sonst, wenn man die Pferde warten läßt, -- =Wartegeld=
bezahlen muß, und zwar, nachdem es die Postordnung des Orts bestimmt,
1 bis 2 Ggr. auf jedes Pferd für jede Stunde des Verzugs der Abfahrt.
Diese Vergütung für das Warten der Postpferde ist keines Weges unbillig,
weil die Postpferde nicht von der Willkühr und Gemächlichkeit einzelner
Reisenden abhängen dürfen und weil sie jederzeit Geld verdienen müssen,
und sie auch nicht auf andre Art gebraucht werden, wenigstens ruhen
könnten, wenn sie nicht auf uns warten müßten. Mit noch größerm Rechte
kann diese Vergütung von uns gefordert werden, wenn wir durch einen auf
der Reiseroute vorausgeschickten Laufzettel die Postpferde auf eine
gewisse Zeit bestellt haben und doch durch eigenes Verschulden uns
verspäten.
Kömmt man nun mit solcher Extra-Post zu einer Poststation, wo frische
Pferde genommen werden müssen; so kann man allerdings verlangen,
höchstens binnen einer halben Stunde weiter expedirt zu werden, allein
wenn man die Pferde nicht vorher durch einen Laufzettel bestellt hat; so
wird man es sich nicht selten gefallen lassen müssen, 3/4 oder eine
volle Stunde zu warten. Denn die vorzuspannenden Pferde müssen doch erst
zubereitet, vielleicht müssen sie erst vom Acker hereingeholt werden.
Man kann nicht verlangen und erwarten, daß der Postmeister an einem
kleinen Orte beständig eine Menge Pferde aufs ungewisse im Stalle stehen
und auf unsre unangemeldete Ankunft sie schon bereit habe. Es ist genug,
wenn er in diesem Falle die ihm vorgeschriebene Ordnung beobachtet, wenn
diese den Umständen angemessen ist, welches leider auch nicht immer ist,
weil diejenigen Leute, welche sich solche Verordnungen entwerfen, selten
in der Lage gewesen sind, die Möglichkeit der Ausführung derselben
selbst versucht und erfahren zu haben.
Hierüber mit dem Posthalter Zank anzufangen, würde vergeblich, in
manchem Falle sogar unbillig seyn. Der Reisende thut wohl, wenn er ihn
um möglichst geschwinde Fortschaffung ersucht und da richtet man
gewöhnlich mit freundlichen Worten mehr aus, als durch Forderung der
Strenge, oder durch Androhung vom Anklagen und Rache. Der Postmeister
kann durch gutes Fahren leicht die Zeit wieder einbringen lassen, die
etwa durch ihn versäumt wurde. Größtentheils ist es überall Regel, daß
eine Extrapost mit eben so viel Pferden, womit sie ausfuhr und auf einer
Station ankam, weiter gebracht werden müsse. Weniger Pferde zu nehmen,
hängt also nicht von den Reisenden ab. Nur da, wo der Weg vorzüglich gut
ist, wird eine verhältnißmäßige Verringerung der Pferdezahl verstattet.
Hingegen müssen auch die mit Extrapost reisenden, wo schlechtere Wege
sind, sich eine Vermehrung der Pferdezahl auf ihre Kosten gefallen
lassen. Dieses werden sie um so lieber, wenn ein Postmeister, ausser den
bezahlten Pferden, auch mehr zur Erleichterung seiner Pferde,
unentgeldlich vorspannen läßt. --
Bei einer Extrapostreise ist man noch mehr verbunden, auf seine Koffer
und Bagage selbst wachsam zu seyn und sich, in Absicht des Aufpackens,
nicht auf den Postillon, oder Wagenmeister, zu verlassen. Denn hier
gehet alles auf des Reisenden Kosten und Gefahr. Die Post ist weiter ihm
nichts schuldig, als ihn für die bestimmte Gebühr in einer bestimmten
Zeit von einer Station zur andern zu schaffen. Sie nimmt von seiner
Bagage weiter keine Notitz, als daß sie für die bezahlten Pferde nicht
zu schwer sei. Bei einem vorfallenden Verluste wird also die Post nichts
ersetzen und wenn sich der Postillion beim Aufpacken oder Befestigen der
Bagage sollte etwas zu Schulden kommen lassen, so wird es doch schwer
halten, von dem armen Teufel Erstattung zu erlangen.
Um den Unannehmlichkeiten, welche durch die Verschiedenheit des Geldes
entstehen, auszuweichen, thut man wohl, sich mit Münze desjenigen
Landes, in welchem man reiset, zu versehen. Freilich ist es unangenehm,
wenn ein Sachse seine Pistole im Hannöverschen nur zu 4 Rthlr. 16 Ggr.
ausgeben kann; allein man kann doch nicht verlangen, daß der
Postbediente den Verlust tragen soll, da derselbe auf Landesmünze
angewiesen ist, und deren Werth in Rechnung und an die Herrschaftliche
Kasse abliefern muß. Will ein Reisender immer erst bei jeder Post
wechseln, sein Geld nach dem Cours reduciren und darüber mit den
Postofficianten abrechnen; so entstehet dadurch leicht Mißverständniß,
wenigstens Aufenthalt, wobei der Postmann verdrüßlich werden kann, zumal
wenn man ihm ausländische Münze aufbürdet, welche er an seinem Orte
nicht wieder anbringen kann. Oesterreichische und Reichs-Kreutzerstücke,
Batzen u. dergl. nimmt man im nördlichen Deutschland nicht gern, auch
nicht mit Agio. Den hierdurch entstehenden Verlust muß der Reisende
tragen und zu seinen übrigen Reisekosten schlagen. Er mag sich deshalben
über die verschiedenen Münzherren beklagen, welche sich noch nicht zu
einerlei Münzfuß haben vereinigen wollen. --
Von Versendungen mit der Post.
Wer =Briefe= mit der Post abschickt, welche der Empfänger postfrei
erhalten, wofür derselbe kein Postgeld (Porto) bezahlen soll, der muß
=franco=, oder =frei=, oder =postfrei=, darauf schreiben und bei der
Aufgabe das ihm dafür abgeforderte Geld bezahlen.
Nach der Postsprache heißt überhaupt alles Geld, welches für
Transportirung der Briefe, Gelder, Packete &c. an Fracht, von dem
Absender, oder von dem Empfänger, bezahlt werden muß: =Porto=. --
Zugleich heißen auch solche Briefe, welche abgeschickt werden, ohne daß
dafür am Orte der Aufgabe Porto bezahlt ist, die also nicht frankirt
sind, sondern wofür erst der Empfänger die Fracht, oder den Lohn an die
Post bezahlen soll: =Portobriefe=. Mithin heißt, einen Brief, oder ein
Packet u. dergl. =Porto abschicken=, dafür am Orte der Absendung nichts
bezahlen, sondern die Erlegung des Porto's dem Empfänger überlassen.
Ein bei der Aufgabe bezahlter Brief heißt ein franko oder =frankirter
Brief=.
Es ist der Post gewöhnlich gleichgültig, ob die Briefe und Packete von
den Absendern franko, oder porto abgeschickt werden, das heißt: ob das
dafür gebührende Postgeld bei der Aufgabe erlegt wird, oder ob es erst
von dem Empfänger bezahlt werden soll. Besonders ist dies der Post
gleichgültig, wenn die zu versendenden Briefe und Sachen im Lande
bleiben, oder mit Posten angränzender Länder weiter geschickt werden,
mit welchen die Landesposten oder das Postamt des Absendungsorts, in
Verbindung und Abrechnung steht. So ist es z. B. der Preußischen Post
völlig einerlei, ob ein von Memel nach Wesel bestimmter Brief porto,
oder franko aufgegeben wird, ob das Postgeld dafür zu Memel bezahlt ist,
oder erst in Wesel von dem Empfänger bezahlt werden soll. Eben so
verhält es sich auch bei allen den Posten, welche mit den Preußischen
Posten in Verbindung gesetzt sind, so daß die eine Post der andern das
derselben, von den verschickten Sachen gebührende Postgeld vergütet. So
kann man z. B. seine Briefe zu Berlin, oder in jedem andern Orte der
preußischen Staaten nach Rußland, Sachsen und nach vielen andern
Ländern franko, oder porto aufgeben oder absenden, weil die königliche
Postkasse das ihr dafür gebührende Porto, sowol von den inländischen,
als von jenen ausländischen Postämtern erheben kann und durch die mit
denselben führenden Abrechnungen vergütet erhält. Gleiche Bewandniß hat
es auch in dieser Hinsicht in andern Staaten und Reichen. In den
österreichischen Staaten, in Frankreich, Rußland &c. können Briefe von
einer Gränze bis zur andern franko oder porto gehen, weil die dortigen
Posten von den Empfängern das erhalten können, was die Absender nicht
bezahlt haben.
Nur da entstehen Ausnahmen von dieser Regel, wo ausländische Posten mit
den inländischen keine Berechnung haben, -- theils wegen der
Verschiedenheit des Geldes, theils auch aus andern politischen Gründen.
Daher kömmt es, daß alle aus Deutschland nach England bestimmten Briefe
bis ans Meer, oder eigentlich bis an das Packetboot, welches sie
aufnimmt, frankirt werden müssen, weil von England kein Porto vergütet
wird, da, wie bekannt, kein englisches Geld aus der Insel versandt
werden darf. -- So verhält es sich auch mit dem grösten Theile der
österreichischen Staaten. Die dahin gehenden Briefe müssen bis an die
Gränze frankirt werden, theils weil die österreichischen Postämter den
Ausländern, selbst zum Theil den deutschen Reichsposten kein Porto
vergüten, theils auch weil das österreichische Geld zu niedrig im Werthe
steht. Daher müssen alle aus Sachsen und durch Sachsen nach den
österreichischen Staaten gehenden Postgüter bis an die böhmische Gränze
frankirt werden, weil die österreichischen Postämter den den Sachsen
gebührenden Porto-Vorschuß nur in österreichischem Gelde, welches gegen
sächs. Conventionsmünze verliehrt, vergüten wollen, die sächsischen
Posten aber diesen Verlust nicht übernehmen können. Selbst mitten in
Deutschland findet diese Unbequemlichkeit für das korrespondirende
Publikum noch Statt. -- Bekanntlich bestehet hier, ausser den Posten der
verschiedenen Landesherren z. B. in den Staaten der Häuser Bayern,
Hessen, Sachsen &c. auch noch ein besonders dem Fürsten von Thurn und
Taxis gehörendes und unter dessen Direction stehendes Postwesen. Die
Vorfahren dieses Fürstlichen Hauses haben nemlich vor etwa 300 Jahren
angefangen, zuerst in Deutschland Posten anzulegen und dazu Officianten,
welche von ihnen besoldet und abhängig wurden, angestellt, und weil man
nun damals die Nützlichkeit dieser Anstalten bald empfand; so wurden
ihnen nicht nur die Anlegung der Posten von den deutschen Fürsten gern
gestattet, sondern sie wurden auch dazu von manchen Reichsständen
eingeladen und dabei unterstützt. Nachdem sich aber nach jener Zeit
Handel und Wandel in Deutschland mehr gehoben hat und die Fürsten selbst
mehr Aufmerksamkeit auf die Vermehrung ihrer Einkünfte wandten und die
Vergrößerung ihrer Finanzen beabsichtigten; so wollten sie auch zum
Theil die aus dem Postwesen entspringenden Aufkünfte dem Fürsten von
Thurn und Taxis nicht allein mehr überlassen, sondern sie legten nach
und nach auf eigene Kosten und Gefahr in ihren Ländern eigene Posten an,
und fingen an, die taxischen Posten theils mit Gewalt zu vertreiben,
theils einzuschränken, wie schon am Ende des siebenzehnten und im
Anfange des achtzehnten Jahrhunderts vornehmlich in Oesterreich, nachher
in Brandenburg, Sachsen, Hessen &c. geschehen ist. Da jedoch nicht alle
Fürsten in diesen Maaßregeln einstimmig waren, sondern manche sich noch
immer die taxischen Posten gefallen ließen und in ihren Ländern
beibehielten; so blieb der Fürst von Thurn und Taxis im Besitz eines von
einem Ende Deutschland bis zum andern sich erstreckenden Postwesens,
wobei die Officianten ihm _quoad munus et officium_ verbindlich sind und
wovon die Einkünfte in seine Kasse fließen. Ohne hier die Rechtmäßigkeit
dieser Anstalt, welche sich auf das Recht der ersten Anlage, auf langen
und verjährten Besitzstand und endlich auf Kaiserliche Belehnung gründen
soll, zu untersuchen, wollen wir nur anführen, daß dieses Postwesen um
Deutschlands Kultur, Handel und Gewerbe große Verdienste hat, und daß es
noch jetzt eine der vortheilhaftesten Anstalten für ganz Deutschland im
Allgemeinen ist, indem es nicht nur unter den, durch Politik, Religion
und verschiedenes Interesse getrennten Staaten des deutschen Reichs eine
gewisse Verbindung knüpft, welches den Landesposten der einzelnen
kleinen Herrschaften nicht möglich ist, sondern auch selbst mit
auswärtigen Ländern den Verkehr erleichtert, z. B. mit Frankreich, mit
der Schweitz und Italien, wo gleichfalls zum Theil auch taxische Posten
existiren; kurz es ist eine wahre Nationalanstalt und in Deutschland die
einzige, welche sich noch erhalten hat. --
Aus dem Verhältnisse zwischen den Landes-oder ständischen Posten mit den
taxischen Reichsposten, je nachdem man letztere eingeschränkt hat, die
aber hingegen sich in ihrem Besitzstande behaupten und Repressalien
gebrauchen wollen, ist nun jetzt für das korrespondirende Publikum in
Deutschland die Unbequemlichkeit entstanden, -- daß man an vielen Orten
seine Briefe nicht franco, oder porto abschicken kann, wie man wünscht,
sondern daß man sie bei der Aufgabe bis nach einem gewissen Orte, wo sie
zur taxischen Post kommen, frankiren muß, weil die taxischen Posten den
Fürstlichen, oder letztere den ersteren gleichfalls entweder gar kein
Porto vergüten wollen, indem sie solche entweder nicht für gültig
erkennen, oder doch sich auf die in neuern Zeiten gemachten
verschiedenen ständischen Posttaxen, sich nicht einlassen wollen.
Hiernach wird man sich also bei Versendungen von Briefen und Sachen
richten müssen, und wenn man bei der Aufgabe nicht schon weiß, wie man
sich zu verhalten hat; so muß man von den Postofficianten darüber
Erkundigung einziehen und sich nach dessen Anweisung richten. Man darf
in diesen Fällen nicht befürchten, daß der Postofficiant, er mag in
Reichsständischen, oder Fürstl. taxischen Diensten stehen, nach Willkühr
verfahre, denn er hat seine Instruction, wornach er sich richten muß,
und er kann auch nicht einen einzigen Brief, geschweige mehrere, nach
einem Orte porto laufen lassen, wohin frankirt werden muß. So ist es
z. B. eine wahre Unmöglichkeit in verschiedene Theile der österreichischen
Monarchie, da die österreichischen Posten sowol von den taxischen
Reichs- als auch von andern deutschen fürstlichen Posten gewisser Maaßen
getrennt sind, oder nach Ungarn, Italien, Spanien, England &c. Briefe
ganz porto zu senden. Sie würden nicht befördert werden können. Diese
Gefahr läuft derjenige, welcher nach solchen Oertern und Ländern Briefe
zur Post giebt, ohne zu fragen, ob er dafür etwas bezahlen müsse, und
der nicht die Anweisung des Postofficianten abwartet und befolgt.
Die zur Post bestimmten Briefe selbst müssen mit deutlich und leserlich
geschriebenen Aufschriften versehen seyn und wenn es mehrere Oerter
gleichen Namens giebt, so muß das Land, oder die Provinz, worin der Ort,
wohin unser Brief gehen soll, liegt, beigesetzt werden. Denn da es z. B.
mehrere Frankfurth, Königsberg, Bergen, Burg, Neustadt &c. giebt, und es
uns nicht gleichgültig seyn kann, ob ein nach Frankfurth am Mayn
bestimmter Brief mit der Post nach Frankfurth an der Oder, oder ein nach
Braunschweig in Niedersachsen nach Brunswyk in Amerika geschickt wird;
so ist die Beobachtung dieses Umstandes unerläßige Pflicht und das
Irregehen der Briefe kömmt lediglich auf Rechnung der Correspondenten.
Auf Briefe, welche frankirt seyn sollen, muß der Absender, oder
vielmehr der Schreiber derselben, selbst mit seiner eigenen Hand franco
setzen und auch den Ort, oder die Station beifügen, wohin er bezahlen
will, weil sonst, wenn solches von einer fremden Hand geschiehet, oder
den Postbedienten überlassen bleibt, der Empfänger glauben könnte, daß
die Franchise auf der Post eigenmächtig abgeändert und damit eine
Unrichtigkeit begangen sei. Man thut wohl, wenn man das Wort: franco,
immer unten linker Hand in die Ecke der Addresse schreibt, weil es
gewöhnlich daselbst steht und also da vornehmlich gesucht wird und am
leichtesten in die Augen fällt. Man hat viele Beispiele, daß wenn
Absender das franco an einen andern Ort des Couverts und undeutlich
schreiben, so daß es von den Postofficianten nicht bemerkt wurde,
sondern derselbe den Brief porto absandte, darüber mit den Empfängern
bittere Verdrüßlichkeiten entstanden, wenn diese Porto bezahlen sollten.
Ueber den =Preis des Briefporto's=, oder der Brieffracht, läßt sich im
allgemeinen nichts Bestimmtes sagen. Er beruhet gröstentheils auf Taxen,
welche vor langer Zeit eingeführt und die im ganzen ziemlich billig
sind, zumal wenn man bedenkt, daß seit jenen Zeiten die Preise und
Kosten fast aller andern Dinge gestiegen und zum Theil verdoppelt sind.
Nur beim Briefporto ist gröstentheils seit der ersten Errichtung des
Postwesens in Deutschland keine Erhöhung vorgenommen, wenigstens nicht
bei den Reichsposten. Man kann es wirklich nicht anders, als sehr
wohlfeil finden, wenn man einen Brief von Hamburg bis Frankfurth am Mayn
für 3 Ggr. und von Leipzig bis Hamburg für 2 Ggr. senden kann. So ist
verhältnißmäßig überall das Porto bei diesen Posten und auch bei denen
ständischen Posten, welche mit jenen in Verbindung stehen. Hingegen ist
es in einigen Ländern, z. B. im Mecklenburgischen, Preußischen,
Oesterreichischen, Hessischen &c. in Betracht jenes Verhältnisses etwas
höher. Besonders wurde einstens im Brandenburgischen zur Zeit der
Herstellung der Academie der Wissenschaften zu Berlin das Porto für
jeden, einzeln zur Post gegebenen Brief, mit 6 Pfennig erhöhet; am
theuersten unter allen deutschen Territorialposten sind jedoch die
Mecklenburgischen, besonders wegen des daselbst eingeführten schweren
Münzfusses; jedoch ist im Ganzen der Unterschied nicht groß.
Man kann nicht immer den Grund angeben, warum ein Brief von einem Orte
nach einem näher liegenden mehr kostet, als nach einem entferntern,
welches doch hier und da der Fall ist. Größtentheils liegt er in der
beibehaltenen alten Reichsposttaxe, und der höhere Preis rührt
gewöhnlich davon her, wenn Posten in neuern Zeiten angelegt sind, wobei
die Taxe nach dem jetzigen _pretio rerum_ angeordnet wurde. Daher kömmt
es, daß z. B. ein Brief von Hannover bis Pyrmont 2 Ggr. und von Hannover
bis Paderborn und Erwitte gleichfalls nur 2 Ggr. kostet, ohngeachtet
letztere Oerter weiter entfernt liegen, so wie auch ein Brief von Berlin
bis Braunschweig 4 Ggr. und von Berlin bis Wesel nicht mehr zahlt.
Es ist vergeblich, über diese Verschiedenheit des Briefporto's den
Postofficianten zur Rede zu stellen, weil er gewöhnlich keinen Grund
davon angeben kann, als die ihm vorgeschriebene und an seinem Orte
gebräuchliche Taxe. Hiervon abzugehen und das Porto willkührlich zu
bestimmen, wird und kann sich kein Postofficiant erlauben, denn ein
solches Verfahren würde nicht von langer Dauer und mit sehr unangenehmen
Folgen für ihn verbunden seyn.