12. Kapitel.

Die Organisation des Staatswesens beim Ausgang der Jagiellonen.

Da die _Organisation des Staates_ in der 1569 erlangten Form im

wesentlichen bis zu seiner Auflösung bestehen blieb, so ist es

notwendig, nochmals einen Blick darauf zu werfen.

Der Staat zerfiel staatsrechtlich in zwei Reiche, Polen und Litauen,

und zwei Lehensfürstentümer, Preußen und Kurland. Verwaltungsrechtlich

zerfiel er in drei Provinzen: 1. Großpolen mit zwölf Wojewodschaften,

zu denen auch die masowischen und preußischen gerechnet wurden, 2.

Kleinpolen mit elf Wojewodschaften, zu denen die kleinrussischen

gehörten, und 3. Litauen mit elf Wojewodschaften, zu denen auch Livland

gezogen wurde.

Die ausführende Gewalt lag rechtlich in der Hand des Königs,

tatsächlich aber in der Hand der Beamten. Die Behörden zerfielen

in drei Kategorien: 1. senatorische Ämter, 2. Hofämter, 3.

Landschaftsämter. Sie wurden auf Lebenszeit verliehen und ihre Inhaber,

sogar die Minister, waren nur dem Reichstage verantwortlich.

I. Zum _Senat_ gehörten außer den Bischöfen die Wojewoden und die

Kastellane, kraft Amtes auch die königlichen Minister.

Letztere waren: 1. Der Großmarschall der Krone und der von Litauen,

die ersten Würdenträger des Staates, die für die Sicherheit des

Königs und für die Hofhaltung zu sorgen hatten. Ihnen standen zwei

Hofmarschälle zur Seite. 2. Die beiden Großkanzler, Bewahrer der

großen Staatssiegel und Vorsteher der königlichen Kanzlei, zugleich

auch Minister für auswärtige Angelegenheiten. Ihre Stellvertreter

waren die beiden Unterkanzler, zugleich Bewahrer der kleinen

Staatssiegel. 3. Die beiden Großschatzmeister, Finanzminister, deren

Stellvertreter die Hofschatzmeister waren. Die Hofschatzmeister

erhielten Ministerrang und senatorische Würde jedoch erst 1775, kurz

vor der Auflösung des Staates. 4. Seit 1768 auch die Hetmane (siehe

unten).

Den Wojewoden, in jeder Wojewodschaft einem, war die Führung des

allgemeinen Aufgebotes in ihrer Wojewodschaft, die Aufsicht über die

Märkte und die Judengerichtsbarkeit geblieben, den _Kastellanen_,

deren Zahl in jeder Wojewodschaft verschieden war, die Führung des

allgemeinen Aufgebots ihrer Bezirke. Alle anderen Funktionen waren,

wie wir gesehen haben, auf die Starosten übergegangen.

II. Aus der Zahl der _Hofämter_ sind hervorzuheben: 1. die

beiden Großsekretäre, fast immer geistlichen Standes, die ersten

Hofbeamten, den Kanzlern in ihren Funktionen verwandt, sie auch

zeitweise vertretend; 2. die vier Referendare, in jedem Lande je

einer geistlichen und je einer weltlichen Standes, die Beschwerden

und Bitten entgegenzunehmen und dem Könige vorzutragen hatten; 3.

die beiden Kronhetmane und die beiden Feldhetmane, die Feldherren

des Reiches, erst unter Kasimir Jagiellończyk eingeführt,

während bis dahin die Kanzler zugleich Feldherren waren; 4. die

Hofschatzmeister (siehe oben); 5. der Kronkämmerer und der litauische

Kämmerer, Vorsteher der königlichen Wohnung; 6. dann die übrigen

Hofwürdenträger, der Großbannerträger, Schwertträger, Stallmeister,

Küchenmeister usw., die nur bei Hoffestlichkeiten in Funktion traten,

und 7. die Militärbeamten, wie der Feldschreiber, seit 1637 der

Artilleriegeneral und andere.

III. Die _Landschaftsämter_ waren, wie wir aus der Entwicklung

bereits wissen, fast durchweg zu reinen Titularämtern geworden. Doch

wurden zu ihnen auch die Burggerichtsstarosten gezählt, von denen

einige sogar mehrere Wojewodschaften unter ihrer Gerichtsbarkeit

hatten, weswegen sie Generalstarosten hießen: die Generalstarosten

von Großpolen und Podolien, später auch von Krakau. Daneben gab es

noch andere Starosten, die nur Pächter der Krongüter waren. Neben den

Burgstarosten hatten noch der Landrichter, der Instruktionsrichter

($podsędek$) und der Landschreiber sowie der erste landschaftliche

Würdenträger, der Kämmerer, ritterliche Funktionen.

Auch die _Rechtspflege_ hatte ihre Umwandlung vollendet,

wenngleich nicht im Sinne der für die Staatsreform aufgestellten

Forderungen. An Stelle der allen Thinggerichte ($wiece$) war eine

Anzahl abgestufter kollegialer Gerichte getreten, und zwar:

1. Als unterste Gerichte die _Burggerichte_ (Grodgerichte) und die

_Land-Adelsgerichte_ ($ziemstwo$). Dem Grodgericht stand der

Burgstarost vor mit Vizeburgrichtern ($podstarości$), Notaren

($rejent$) usw. Es hatte vor allem Kriminalsachen, daneben aber auch

Zivilsachen abzuurteilen. Die Land-Adelsgerichte bestanden aus dem

Landrichter, dem Instruktionsrichter und dem Schreiber. Ihnen

fielen namentlich die Rechtsangelegenheiten der Adelsgüter zu. Bei

beiden Gerichten wurden Gerichtsbücher geführt, in die nicht nur

Verträge eingetragen wurden, sondern auch öffentliche Akte, wie

Reichs- und Landtagsbeschlüsse, Konföderationen, Proteste der

Abgeordneten usw., die durch diese Eintragung die Kraft eines

Rechtsdokuments erhielten. Hierdurch sind die Grodbücher und

Ziemstwobücher eine wichtige Quelle für die innere Geschichte

Polens geworden.

2. Das _Assessorengericht_ unter dem Kanzler mit den Referendaren,

königlichen Sekretären und Notaren diente als höchste Instanz in

städtischen Angelegenheiten und als Appellationsgericht von den

Obergerichten des deutschen Rechts.

3. Das _Relationsgericht_ unter dem König mit den Ministern und

Senatoren urteilte die Sachen ab, die das Assessorengericht nicht

zum Austrag brachte oder die der König sich vorbehalten hatte.

4. Das _Reichstagsgericht_, der Ersatz des $wiec$, tagte während des

Reichstages unter dem König und den Senatoren, seit 1588 verstärkt

durch vom Reichstagsmarschall ernannte Landboten, als Oberinstanz

für Zivilangelegenheiten, als Gericht für politische Verbrechen

und für Dinge, die an Ehre oder Leben eines Edelmannes gingen.

Stephan Báthory setzte an seine Stelle für Zivilangelegenheiten

die Obertribunale für Polen und für Litauen.

5. Das _Marschallgericht_ unter den Groß- oder Hofmarschällen und

Würdenträgern hatte am Aufenthaltsort des Königs über Vergehen wider

die königliche Person oder die öffentliche Sicherheit mit dem Recht

über Leben und Tod und sofortiger Vollstreckbarkeit des Urteils zu

richten.

Das Prozeßverfahren war nicht genau festgelegt, sondern beruhte

auf Gewohnheit. Für den Adel gab es Todesstrafe nur bei Verbrechen

gegen König und Vaterland, sonst gewöhnlich Geldstrafe. Für die

nichtadligen Stände bestand die Tortur. Die Ausführung der Urteile

war dem Burgstarosten übertragen. Für das Zivilverfahren wurden

Gebühren erhoben, die teils in die Staatskasse flossen, teils den

Richtern zukamen.

Auch im _Heerwesen_ war die Reform bekanntlich nicht gelungen. Das

_allgemeine Aufgebot_ ($pospolite ruszenie$) aller grundbesitzenden

Edelleute bestand weiter. Es betrug im 17. Jahrhundert über

300000 Mann, die alle fünf Jahre durch Lustration festgestellt

wurden. Aus uns sattsam bekannten Gründen erfolgte die Aufbietung,

die der König nur gemeinsam mit dem Reichstag vornehmen konnte, so

selten als möglich. Daneben bestand die Wehrkraft des Landes aus

dem stehenden Viertelheer, aus für besondere Zwecke für bestimmte

Zeiten angenommenen Soldtruppen, aus den Kontingenten der beiden

Lehensfürstentümer, aus den Hoftruppen und den Bannern der

Magnaten und Bischöfe, die oft Tausende von Truppen als stehende

Leibwache hielten. Der Dienst geschah überwiegend zu Pferde, erst

Stephan Báthory führte das Fußvolk ein. Man unterschied

Schwerbewaffnete (Husaren und Panzerreiter) und Leichtbewaffnete

(Janitscharen, Ulanen, Dragoner).

Eine besondere militärische Organisation bildeten die _Kosaken_ in

der Ukraine am unteren Dnjestr, Bug und Dnjepr, von denen später im

Zusammenhange die Rede sein wird.

Die _Staatseinkünfte_ waren sehr beschränkt, da ja auch die Reform

des Finanzwesens mißlungen war. Sie bestanden außer den Einkünften

der königlichen Güter noch aus der Grundsteuer von zwei Groschen von

der Hufe, den Abgaben der Städte, der Judensteuer, den Einnahmen

aus Bergwerken, Salinen und der Münze, und dem erst 1717 in eine

feste Steuer umgewandelten freiwilligen „$subsidium charitativum$”

der abgabenfreien Geistlichkeit. Wo diese Einnahmen nicht reichten,

da mußte der König sich vom Reichstage für besondere Zwecke erst

Sondersteuern bewilligen lassen.

Der _Reichstag_ bestand aus dem Senat und der Landbotenkammer. Er

wurde mit Gebet und Predigt eröffnet. Darauf wählten die Landboten

den Reichstagsmarschall und nahmen die Wahlprüfungen vor. Alsdann

vereinigten sich beide Kammern zum Handkuß beim König, und der Kanzler

trug die Vorschläge der Regierung vor, die Gegenstand der Beratung sein

sollten. Diese Gegenstände wurden von jeder Körperschaft gesondert

beraten, vom Senat unter Vorsitz des Königs, von der Landbotenkammer

unter Vorsitz des Reichstagsmarschalls. Durch Deputationen wurde

der Verkehr zwischen beiden hergestellt, nach Bedarf auch gemeinsam

beraten. Zur Gültigkeit der Beschlüsse war „$communis consensus$”

sowohl des Senats mit der Landbotenkammer, als auch in dieser der

einzelnen Landschaften erforderlich. Hieraus hat sich das „$liberum

veto$”, die Zerreißung der Reichstage, die Anwendung von Gewalt bei den

Abstimmungen entwickelt. Die Feststellung der Übereinstimmung erfolgte

durch den König. Den Schluß der Tagung bildete wieder eine gemeinsame

Sitzung mit Handkuß beim König.

Es muß hier noch hervorgehoben werden, daß der Sieg des Kleinadels

über die Magnaten, wie er in dem Petrikauer Statut zum Ausdruck kam,

auf die Dauer doch nur eine scheinbare Demokratisierung der Macht zur

Folge hatte. Die wirtschaftliche Stellung der Magnaten war zu stark,

als daß sie nicht immer das Übergewicht behalten mußten, besonders in

Kleinpolen, Litauen und Kleinrußland. Sie saßen wie souveräne Herren

auf ihren Besitztümern, hatten eine vollständige Hofhaltung, zu der

zuweilen sogar ärmere Senatoren gehörten, ernährten eine große Zahl

von niederen Adligen in ihren Diensten, sei es in der Verwaltung,

sei es bei den Leibtruppen. Sie trieben auf eigene Hand Politik,

führten nicht nur unter sich, sondern sogar mit den Nachbarmächten

Krieg. Im Reichstage stimmten die von ihnen direkt abhängigen oder

durch Bestechung und Drohung gewonnenen Landboten natürlich, wie

ihnen vorgeschrieben wurde, so daß nicht der Wille der Gesamtheit des

Adels, sondern nur der Wille der großen Häuser zum Ausdruck kam.

In ihrer Hand, nicht in der Hand des niederen Adels war der König

ein Spielball, und eine Änderung hätte nur eintreten können, wenn

die Güterexekution vollständig durchgeführt, auch über die Zeit vor

dem Jahre 1504 zurück erstrebt worden wäre, so daß die Krone die

größte Macht im Lande wurde. Am reichsten waren die kleinrussischen

Familien, an ihrer Spitze die Ostrogski, nach ihnen die Sanguszko,

Wiśniowiecki, Chodkiewicz, Sapieha, ferner die Lubomirski, Radziwill,

Czartoryski, Zborowski, Potocki, Leszczyński, Górka, Zamojski usw.

Viertes Buch.

Polen als Wahlreich.

Polnische Geschichte · 第 18 / 31 题