Die Organisation des Staatswesens beim Ausgang der Jagiellonen.
Da die _Organisation des Staates_ in der 1569 erlangten Form im
wesentlichen bis zu seiner Auflösung bestehen blieb, so ist es
notwendig, nochmals einen Blick darauf zu werfen.
Der Staat zerfiel staatsrechtlich in zwei Reiche, Polen und Litauen,
und zwei Lehensfürstentümer, Preußen und Kurland. Verwaltungsrechtlich
zerfiel er in drei Provinzen: 1. Großpolen mit zwölf Wojewodschaften,
zu denen auch die masowischen und preußischen gerechnet wurden, 2.
Kleinpolen mit elf Wojewodschaften, zu denen die kleinrussischen
gehörten, und 3. Litauen mit elf Wojewodschaften, zu denen auch Livland
gezogen wurde.
Die ausführende Gewalt lag rechtlich in der Hand des Königs,
tatsächlich aber in der Hand der Beamten. Die Behörden zerfielen
in drei Kategorien: 1. senatorische Ämter, 2. Hofämter, 3.
Landschaftsämter. Sie wurden auf Lebenszeit verliehen und ihre Inhaber,
sogar die Minister, waren nur dem Reichstage verantwortlich.
I. Zum _Senat_ gehörten außer den Bischöfen die Wojewoden und die
Kastellane, kraft Amtes auch die königlichen Minister.
Letztere waren: 1. Der Großmarschall der Krone und der von Litauen,
die ersten Würdenträger des Staates, die für die Sicherheit des
Königs und für die Hofhaltung zu sorgen hatten. Ihnen standen zwei
Hofmarschälle zur Seite. 2. Die beiden Großkanzler, Bewahrer der
großen Staatssiegel und Vorsteher der königlichen Kanzlei, zugleich
auch Minister für auswärtige Angelegenheiten. Ihre Stellvertreter
waren die beiden Unterkanzler, zugleich Bewahrer der kleinen
Staatssiegel. 3. Die beiden Großschatzmeister, Finanzminister, deren
Stellvertreter die Hofschatzmeister waren. Die Hofschatzmeister
erhielten Ministerrang und senatorische Würde jedoch erst 1775, kurz
vor der Auflösung des Staates. 4. Seit 1768 auch die Hetmane (siehe
unten).
Den Wojewoden, in jeder Wojewodschaft einem, war die Führung des
allgemeinen Aufgebotes in ihrer Wojewodschaft, die Aufsicht über die
Märkte und die Judengerichtsbarkeit geblieben, den _Kastellanen_,
deren Zahl in jeder Wojewodschaft verschieden war, die Führung des
allgemeinen Aufgebots ihrer Bezirke. Alle anderen Funktionen waren,
wie wir gesehen haben, auf die Starosten übergegangen.
II. Aus der Zahl der _Hofämter_ sind hervorzuheben: 1. die
beiden Großsekretäre, fast immer geistlichen Standes, die ersten
Hofbeamten, den Kanzlern in ihren Funktionen verwandt, sie auch
zeitweise vertretend; 2. die vier Referendare, in jedem Lande je
einer geistlichen und je einer weltlichen Standes, die Beschwerden
und Bitten entgegenzunehmen und dem Könige vorzutragen hatten; 3.
die beiden Kronhetmane und die beiden Feldhetmane, die Feldherren
des Reiches, erst unter Kasimir Jagiellończyk eingeführt,
während bis dahin die Kanzler zugleich Feldherren waren; 4. die
Hofschatzmeister (siehe oben); 5. der Kronkämmerer und der litauische
Kämmerer, Vorsteher der königlichen Wohnung; 6. dann die übrigen
Hofwürdenträger, der Großbannerträger, Schwertträger, Stallmeister,
Küchenmeister usw., die nur bei Hoffestlichkeiten in Funktion traten,
und 7. die Militärbeamten, wie der Feldschreiber, seit 1637 der
Artilleriegeneral und andere.
III. Die _Landschaftsämter_ waren, wie wir aus der Entwicklung
bereits wissen, fast durchweg zu reinen Titularämtern geworden. Doch
wurden zu ihnen auch die Burggerichtsstarosten gezählt, von denen
einige sogar mehrere Wojewodschaften unter ihrer Gerichtsbarkeit
hatten, weswegen sie Generalstarosten hießen: die Generalstarosten
von Großpolen und Podolien, später auch von Krakau. Daneben gab es
noch andere Starosten, die nur Pächter der Krongüter waren. Neben den
Burgstarosten hatten noch der Landrichter, der Instruktionsrichter
($podsędek$) und der Landschreiber sowie der erste landschaftliche
Würdenträger, der Kämmerer, ritterliche Funktionen.
Auch die _Rechtspflege_ hatte ihre Umwandlung vollendet,
wenngleich nicht im Sinne der für die Staatsreform aufgestellten
Forderungen. An Stelle der allen Thinggerichte ($wiece$) war eine
Anzahl abgestufter kollegialer Gerichte getreten, und zwar:
1. Als unterste Gerichte die _Burggerichte_ (Grodgerichte) und die
_Land-Adelsgerichte_ ($ziemstwo$). Dem Grodgericht stand der
Burgstarost vor mit Vizeburgrichtern ($podstarości$), Notaren
($rejent$) usw. Es hatte vor allem Kriminalsachen, daneben aber auch
Zivilsachen abzuurteilen. Die Land-Adelsgerichte bestanden aus dem
Landrichter, dem Instruktionsrichter und dem Schreiber. Ihnen
fielen namentlich die Rechtsangelegenheiten der Adelsgüter zu. Bei
beiden Gerichten wurden Gerichtsbücher geführt, in die nicht nur
Verträge eingetragen wurden, sondern auch öffentliche Akte, wie
Reichs- und Landtagsbeschlüsse, Konföderationen, Proteste der
Abgeordneten usw., die durch diese Eintragung die Kraft eines
Rechtsdokuments erhielten. Hierdurch sind die Grodbücher und
Ziemstwobücher eine wichtige Quelle für die innere Geschichte
Polens geworden.
2. Das _Assessorengericht_ unter dem Kanzler mit den Referendaren,
königlichen Sekretären und Notaren diente als höchste Instanz in
städtischen Angelegenheiten und als Appellationsgericht von den
Obergerichten des deutschen Rechts.
3. Das _Relationsgericht_ unter dem König mit den Ministern und
Senatoren urteilte die Sachen ab, die das Assessorengericht nicht
zum Austrag brachte oder die der König sich vorbehalten hatte.
4. Das _Reichstagsgericht_, der Ersatz des $wiec$, tagte während des
Reichstages unter dem König und den Senatoren, seit 1588 verstärkt
durch vom Reichstagsmarschall ernannte Landboten, als Oberinstanz
für Zivilangelegenheiten, als Gericht für politische Verbrechen
und für Dinge, die an Ehre oder Leben eines Edelmannes gingen.
Stephan Báthory setzte an seine Stelle für Zivilangelegenheiten
die Obertribunale für Polen und für Litauen.
5. Das _Marschallgericht_ unter den Groß- oder Hofmarschällen und
Würdenträgern hatte am Aufenthaltsort des Königs über Vergehen wider
die königliche Person oder die öffentliche Sicherheit mit dem Recht
über Leben und Tod und sofortiger Vollstreckbarkeit des Urteils zu
richten.
Das Prozeßverfahren war nicht genau festgelegt, sondern beruhte
auf Gewohnheit. Für den Adel gab es Todesstrafe nur bei Verbrechen
gegen König und Vaterland, sonst gewöhnlich Geldstrafe. Für die
nichtadligen Stände bestand die Tortur. Die Ausführung der Urteile
war dem Burgstarosten übertragen. Für das Zivilverfahren wurden
Gebühren erhoben, die teils in die Staatskasse flossen, teils den
Richtern zukamen.
Auch im _Heerwesen_ war die Reform bekanntlich nicht gelungen. Das
_allgemeine Aufgebot_ ($pospolite ruszenie$) aller grundbesitzenden
Edelleute bestand weiter. Es betrug im 17. Jahrhundert über
300000 Mann, die alle fünf Jahre durch Lustration festgestellt
wurden. Aus uns sattsam bekannten Gründen erfolgte die Aufbietung,
die der König nur gemeinsam mit dem Reichstag vornehmen konnte, so
selten als möglich. Daneben bestand die Wehrkraft des Landes aus
dem stehenden Viertelheer, aus für besondere Zwecke für bestimmte
Zeiten angenommenen Soldtruppen, aus den Kontingenten der beiden
Lehensfürstentümer, aus den Hoftruppen und den Bannern der
Magnaten und Bischöfe, die oft Tausende von Truppen als stehende
Leibwache hielten. Der Dienst geschah überwiegend zu Pferde, erst
Stephan Báthory führte das Fußvolk ein. Man unterschied
Schwerbewaffnete (Husaren und Panzerreiter) und Leichtbewaffnete
(Janitscharen, Ulanen, Dragoner).
Eine besondere militärische Organisation bildeten die _Kosaken_ in
der Ukraine am unteren Dnjestr, Bug und Dnjepr, von denen später im
Zusammenhange die Rede sein wird.
Die _Staatseinkünfte_ waren sehr beschränkt, da ja auch die Reform
des Finanzwesens mißlungen war. Sie bestanden außer den Einkünften
der königlichen Güter noch aus der Grundsteuer von zwei Groschen von
der Hufe, den Abgaben der Städte, der Judensteuer, den Einnahmen
aus Bergwerken, Salinen und der Münze, und dem erst 1717 in eine
feste Steuer umgewandelten freiwilligen „$subsidium charitativum$”
der abgabenfreien Geistlichkeit. Wo diese Einnahmen nicht reichten,
da mußte der König sich vom Reichstage für besondere Zwecke erst
Sondersteuern bewilligen lassen.
Der _Reichstag_ bestand aus dem Senat und der Landbotenkammer. Er
wurde mit Gebet und Predigt eröffnet. Darauf wählten die Landboten
den Reichstagsmarschall und nahmen die Wahlprüfungen vor. Alsdann
vereinigten sich beide Kammern zum Handkuß beim König, und der Kanzler
trug die Vorschläge der Regierung vor, die Gegenstand der Beratung sein
sollten. Diese Gegenstände wurden von jeder Körperschaft gesondert
beraten, vom Senat unter Vorsitz des Königs, von der Landbotenkammer
unter Vorsitz des Reichstagsmarschalls. Durch Deputationen wurde
der Verkehr zwischen beiden hergestellt, nach Bedarf auch gemeinsam
beraten. Zur Gültigkeit der Beschlüsse war „$communis consensus$”
sowohl des Senats mit der Landbotenkammer, als auch in dieser der
einzelnen Landschaften erforderlich. Hieraus hat sich das „$liberum
veto$”, die Zerreißung der Reichstage, die Anwendung von Gewalt bei den
Abstimmungen entwickelt. Die Feststellung der Übereinstimmung erfolgte
durch den König. Den Schluß der Tagung bildete wieder eine gemeinsame
Sitzung mit Handkuß beim König.
Es muß hier noch hervorgehoben werden, daß der Sieg des Kleinadels
über die Magnaten, wie er in dem Petrikauer Statut zum Ausdruck kam,
auf die Dauer doch nur eine scheinbare Demokratisierung der Macht zur
Folge hatte. Die wirtschaftliche Stellung der Magnaten war zu stark,
als daß sie nicht immer das Übergewicht behalten mußten, besonders in
Kleinpolen, Litauen und Kleinrußland. Sie saßen wie souveräne Herren
auf ihren Besitztümern, hatten eine vollständige Hofhaltung, zu der
zuweilen sogar ärmere Senatoren gehörten, ernährten eine große Zahl
von niederen Adligen in ihren Diensten, sei es in der Verwaltung,
sei es bei den Leibtruppen. Sie trieben auf eigene Hand Politik,
führten nicht nur unter sich, sondern sogar mit den Nachbarmächten
Krieg. Im Reichstage stimmten die von ihnen direkt abhängigen oder
durch Bestechung und Drohung gewonnenen Landboten natürlich, wie
ihnen vorgeschrieben wurde, so daß nicht der Wille der Gesamtheit des
Adels, sondern nur der Wille der großen Häuser zum Ausdruck kam.
In ihrer Hand, nicht in der Hand des niederen Adels war der König
ein Spielball, und eine Änderung hätte nur eintreten können, wenn
die Güterexekution vollständig durchgeführt, auch über die Zeit vor
dem Jahre 1504 zurück erstrebt worden wäre, so daß die Krone die
größte Macht im Lande wurde. Am reichsten waren die kleinrussischen
Familien, an ihrer Spitze die Ostrogski, nach ihnen die Sanguszko,
Wiśniowiecki, Chodkiewicz, Sapieha, ferner die Lubomirski, Radziwill,
Czartoryski, Zborowski, Potocki, Leszczyński, Górka, Zamojski usw.
Viertes Buch.
Polen als Wahlreich.