SECHSUNDZWANZIGSTES KAPITEL.

Hexenprozesse des achtzehnten Jahrhunderts. Aufhören der

gerichtlichen Verfolgungen.

Derjenige deutsche Staat, der in der Person seines Monarchen sich zuerst

mit klarer Einsicht in die Tollheit des Glaubens an Hexerei erhob, um der

Hexenverfolgung ein Ende und die deutsche Nation von dem Fluche des

heidnischen Dämonismus, den einst das Papstthum über sie gebracht hatte,

wieder frei zu machen, war =Preussen=[275].

Kurz nach seiner Thronbesteigung erliess hier nämlich König =Friedrich

Wilhelm= I. unter dem 13. Dezember 1714 ein von dem Minister =v. Plotho=

ausgearbeitetes Mandat, welches das Ende der Hexenverfolgung zwar nicht

sofort herbeiführte, aber doch ankündigte. Der König erklärte in demselben,

dass unter den im Kriminalprozess überhaupt wahrnehmbaren Missständen einer

der gefährlichsten in den Hexenprozessen hervortrete, indem hier nicht

immer mit der nöthigen Vorsicht verfahren, sondern oft auf ganz unsichere

Indizien hin vorgegangen, darüber auch gar Mancher ganz unschuldig auf die

Folter, durch diese um Gesundheit und Leben und auf das Land eine grosse

Blutschuld gebracht werde. Er wolle daher die Prozesse in Hexensachen

verbessern und so einrichten lassen, dass dergleichen übele Folgen aus

denselben nicht entstehen könnten. Inzwischen aber, bis es dazu gekommen

sein würde, sollten alle Urtheile in Hexensachen, bei denen es sich um

Anwendung der scharfen Frage oder gar um Verhängung der Todesstrafe

handele, ihm selbst zur Confirmirung vorgelegt werden. Auch wünsche er,

dass ihm die Kriminalkollegien, Fakultäten und Schöffenstühle ihre Gedanken

wegen der Hexenprozesse überhaupt gutachtlich vorlegen möchten, wobei es

ihm zu besonderem, gnädigsten Gefallen gereichen werde, wenn Jemand zur

Verbesserung des bisherigen Verfahrens etwas beitrage. Schliesslich wurde

befohlen, alle noch vorhandenen Brandpfähle, an denen Hexen gebrannt worden

wären, sofort zu beseitigen.

Seitdem hörten zwar in Preussen die Hexenprozesse nicht sofort auf, aber es

konnte doch keine Hexe mehr verbrannt werden, und der König wollte, dass

von Hexen und Hexenverfolgung in seinem Lande nicht mehr die Rede sei. Die

beiden letzten Hexenprozesse kamen hier in den Jahren 1721 und 1728 vor. Im

erstgenannten Jahre wurde eine Schuhmachersfrau zu Nauen der Hexerei

beschuldigt, weil sie an eine andere Frau Butter verkauft hatte, die über

Nacht Kuhdreck geworden wäre, worauf der Magistrat zu Nauen einen Prozess

einleitete. Das Kriminalkollegium erkannte indessen, mit dem corpus delicti

habe es nicht seine volle Richtigkeit, weil es möglich sei, dass Jemand aus

Muthwillen Kuhdreck statt der Butter hingesetzt habe. Auch seien die nach

Art. 32 und 44 der Carolina zur Anklage auf Zauberei erforderlichen

Indizien nicht vorhanden, so dass also eine Inquisition nicht stattfinden

könne. -- Eigenhändig schrieb der König unter dieses Erkenntniss die Worte:

»=Soll abolirt sein.=« Zugleich wurde aber dem Magistrat zu Nauen dafür,

dass er den Prozess veranlasst habe, ein Verweis ertheilt, =weil der König

durchgehends alle Hexenprozesse verboten habe=.

Nichtsdestoweniger konnte es in Berlin noch im Jahr 1728 vorkommen, dass

ein geistesschwaches oder geisteskrankes Mädchen von zweiundzwanzig Jahren,

welches sich hatte erhängen wollen, nach Anleitung der in dem Malleus

maleficarum gegebenen Gesichtspunkte in Betrachtung genommen wurde.

Dieselbe hatte ausgesagt, dass sie einst am Wedding einem Herrn in blauem

Rock und gestickter Weste begegnet sei, der ihr damals Geld geschenkt habe.

Späterhin habe sie ihn an der langen Brücke wieder angetroffen, vonwo er

sie nach dem Wedding geführt habe. Hier habe ihr der unbekannte Herr

eröffnet, dass er der Teufel sei und habe an sie zugleich das Ansinnen

gestellt, dass sie ein mit drei Buchstaben beschriebenes Billet

unterzeichnen sollte. Hernach habe der Teufel ihr so in die Finger

gedrückt, dass das Blut hervorgetreten sei, und seitdem verfolge sie der

Teufel unablässig. Derselbe sei auch schuld daran, dass sie sich habe

erhängen wollen. Das mit drei rothen Buchstaben beschriebene Billet zu den

Akten gebend bemerkte sie, dass sie dem Teufel ein anderes, von ihr mit

ihrem eigenen Blute beschriebenes Billet ausgestellt habe. Bei dem

Schreiben habe ihr der Teufel die Hand geführt. Ein Geistlicher und ein

Arzt besuchten das Mädchen im Gefängniss, wo dasselbe im Gebet oft

entsetzliche Paroxismen bekam. In dem Erkenntniss des Kriminalkollegiums zu

Berlin vom 10. Dezember 1728 heisst es, es habe das Ansehen, als sei

Inquisitin wegen des Bündnisses mit dem Teufel mit dem Feuer oder doch mit

dem Schwert zu strafen, zumal sie (wie es heisst) darauf los gehurt habe.

Weil sie aber lange Zeit mit schwerer Noth und Melancholie behaftet

gewesen, so könne der Gedanke des Teufelsbunds möglicherweise auch Effekt

ihrer Schwermüthigkeit sein, zumal die desshalb von ihr erzählten Umstände

unwahrscheinlich, ja ungereimt seien, so dass man auf Verstandesverrückung

schliessen müsse. Daher könne Inquisitin nicht als eine Person, die sich

wirklich zu ihrer und anderer Leute Schaden dem Teufel ergeben habe,

angesehen und also auch nicht am Leben bestraft werden. Damit sie aber

durch ein liederliches Leben und versuchten Selbstmord nicht ferner in des

Satans Wegen sich verstricken könne, sei sie lebenslänglich in das

Spinnhaus zu Spandau zu bringen und zu leidlicher Arbeit anzuhalten, ihr

auch dort leibliche Arznei und geistlicher Zuspruch zu ertheilen, von

Rechtswegen. -- Der König bestätigte dieses Erkenntniss, =mit welchem die

Geschichte der Hexenprozesse in Preussen zu Ende ging=[276].

Das übrige =protestantische= Deutschland folgte dem Vorgange Preussens

alsbald nach, indem hier in den ersten Dezennien des Jahrhunderts die

Hexenprozesse gänzlich aufhörten, z. B. in Hessen-Kassel im Jahr 1711.

Anders aber war es im =katholischen= Deutschland.

In =Oesterreich= machte die Staatsregierung sogar noch im Jahr 1707 den

Versuch, der erlahmenden und absterbenden Hexenverfolgung noch einmal auf

dem Wege der Gesetzgebung neues Leben einzuhauchen. Die hierher gehörigen

Paragraphen der peinlichen Gerichtsordnung =Joseph's= I. für =Böhmen=,

=Mähren= und =Schlesien= athmen noch ganz den Geist des Hexenhammers[277].

»Art. XIX. §. 3. Die Zauberey (worunter auch Wahrsagen, Aberglauben,

Topfeingraben, Schlösser an Bäume verschliessen, solche in Brunnen oder

Wasser werfen, Schüssen, Knipfen etc. gezogen werden), ist eine mit

ausdrücklich oder heimlich bedungener Hülff des Teufels begangene Unthat.

»Auf wahrhaffte Zauberey, sie geschehe mit ausdrücklich- oder verstandener

Verbündnus gegen den bösen Feind, dardurch denen Leuten, Viehe oder

Früchten der Erde Schaden zugefüget wird, oder auf diejenige, welche neben

Verläugnung des christlichen Glaubens sich dem bösen Feind ergeben, mit

demselben umgangen, oder sich unzüchtig vermischet, wann sie auch sonsten

durch Zauberey niemand Schaden zugefüget hätten, gehört die Straff des

Feuers, obschon solche, aus erheblichen Ursachen, und wann Inquisitus oder

Inquisita dazu gekommen, jung an Jahren, einfältig, in der Wahrheit

bussfertig, oder der Schaden nicht so gross, mit vorhergehender Enthaubtung

gelindert, und nur der Cörper verbrennet werden kann; Hingegen

Die Wahrsager, aberglaubische Seegen-Sprecher und Bock-Reiter, welche, ohne

ausdrückliche Verbündnus mit dem bösen Feind, dieses verüben, mögen, nach

Erheblichkeit des Verbrechens zum Schwerdt, jedoch nicht ohne Unterscheid,

sondern nur wann solches durch des bösen Feindes Hülff wissentlich

beschehete, sondern aber zu einer Extra-Ordinari Straff verurtheilet, oder

wann der Schaden und Umstände nicht gar gross, nach abgelegtem Eyd und

öffentlicher Absagung, derley Unthaten nicht mehr zu verüben, mit einem

gantzen oder halben Schilling belegt, und zugleich des Lands auf ewig

verwiesen, oder, Falls sie unterthänig wären, oder andere wichtige Ursachen

solches erforderten, mit einem zwey auch drey jährigen opere publico und

eben also diejenigen, welche sich bey derley bösen und so bekandten Leuten

Raths erholen, bestraffet werden.

»Und obgleich in vollständiger Zauberey, wegen Grösse des Lasters kein

lindernder Umstand kan erfunden werden, so seynd doch genugsame Ursachen,

warum die Straffe zu verschärffen seye, besonders wofern zu der Zauberey

annoch eine Gotteslästerliche That, als Missbrauch heiliger Hostie, oder

anderer Gott geheiligten Sachen zugesetzet wird.«

Art. XIII. §. 4 werden als Indizien aufgeführt: »Aberglaubische

Gesundheitsmittel, Schaden, so allzeit in Gegenwart des Inquisiten

beschehen, und niemal in dessen Abwesenheit, bei ihm oder ihr gefundene

verdächtig- oder verbothene Bücher, Spiegel, Verbündnus mit dem bösen

Feinde, mit ungewöhnlichen Ziffern, oder Zeichen, mit oder ohne Blut

geschriebene Zettel, Todten-Bein, an des Inquisiten Leib unschmertzhafft

befundene Merck-Mahle, und sonsten zur Zauberey gebräuchliche Sachen,

gedrohter und erfolgter nicht allerdings natürlicher Schaden,

übernatürliche Wissenschafft zukünftiger oder unbegreiflicher Dinge, von

schlechten Leuten angemasste Wahrsagerey, etwas besonders vor anderen, zum

Gleichnuss: Wann ihre Felder grünen, deren andern dürren, ihr Vieh nutzbar,

anderer verdorben etc. etc. Wann die in Verdacht gekommene Person, andere

Leute die Zauberei zu lehren, sich anerbothen, Menschlich unbegreiffliche

Thaten würcket, in der Lufft herumfahret, u. s. w.«

In =einem= wichtigen Punkte hat indessen die Erfahrung den Gesetzgeber zur

Vorsicht bestimmt. Er will »auf die Aussagung der Complicum allein, sie

seye beschaffen, wie sie immer wolle, wegen so vielfältig unterloffenen

Betrugs, und durch List des Satans angespunnenen Unwahrheit, nicht

alsogleich weder die Tortur vorzunehmen, weder zur Straffe zu schreiten,

zulassen.« (Art. XIII. §. 29.)

In den Landen der österreichischen Monarchie hatte daher die

Hexenverfolgung einstweilen noch immer ihren Fortgang, nur dass die

Prozesse und Justifizirungen jetzt seltener vorkamen als früher. Auch wurde

jetzt häufiger auf Hinrichtung mit dem Schwert als auf lebendige

Verbrennung erkannt. So wurden in den Jahren 1716 und 1717 im Fürstenthum

Trient, nicht weit von Roveredo, zwei Personen, Maria Bertoletti und

Domenica Pedrotti als Hexen mit dem Schwert vom Leben zum Tod geführt, und

ihre Leiber wurden zu Asche verbrannt: Mehrere Andere würden dasselbe

Schicksal gehabt haben, wenn sie nicht im Kerker gestorben wären. Im Jahr

1728 starb in einem benachbarten Orte eine Frauensperson, Maddalena

Tedeschi, im Gefängniss, die wegen Hexerei zu lebenslänglicher Haft

verurtheilt worden war[278]. Indessen kamen damals auch noch Hexenprozesse

ganz in altüblicher Weise vor. Am 23. Juli 1728 wurden zu Szegedin sechs

Hexenmeister (unter denen auch der vorjährige Stadtrichter, ein Greis von

sechsundachtzig Jahren war,) und sieben Hexen, nach gemachter Wasserprobe

(in der sie wie »Pantoffelholz« geschwommen haben sollen) und nach

geschehener Wagprobe (in welcher ein grosses, dickes Weib nicht mehr als

anderthalb Loth wog,) auf drei Scheiterhaufen an der Theis lebendig

verbrannt. Nur Eine Frauensperson wurde vorher geköpft. Unter den

hingerichteten Weibern befand sich auch eine Hebamme, welche über

zweitausend Kinder in des Teufels Namen getauft haben sollte. Ein

Schusterjunge, der über Szegedins Weinberge »grausam starkes« Hagelwetter

gebracht hatte und durch einen anderen Jungen verrathen wurde, hatte die

Rotte angegeben[279]. Hernach, im Jahr 1730, wurde noch ein dicker

Stadtrichter verbrannt, unter dem Vorwande, dass er nur einige Quentlein

gewogen habe[280]. Im Jahr 1739 machte man mit Hexen um Arad die

Wasserprobe, und 1744 wurden in Karpfen drei Hexen verbrannt[281]. Auch

noch 1746 kam zu Mühlbach im Sachsenlande ein Hexenprozess vor, in welchem

drei Glieder Einer Familie verbrannt wurden. Seitdem hörte die

Hexenverfolgung hier auf. Ein schreckliches Drama spielte sich dagegen in

dem benachbarten =Maros Vasarheli= noch im Jahr 1752 ab. Eine alte Frau,

die Hebamme Farkas, welche der Magistratsdirektor des Orts der Hexerei

angeklagt hatte, wurde nämlich hier, noch ganz in altüblicher Weise der

Wasserprobe unterworfen, dann, weil man ihre Mitschuldigen erfahren wollte,

gefoltert, und schliesslich hingerichtet[282].

Erst unter =Maria Theresia= wurde die neue, peinliche Halsgerichtsordnung

von 1707 ausser Wirksamkeit gesetzt. Bis dahin galt jedoch in Oesterreich

und in anderen katholischen Landen Deutschlands der Glaube an die

Thatsächlichkeit der Hexerei ebenso als kirchlich-orthodox, wie die

Verfolgung der Hexerei als vollkommen zu Recht bestehend angesehen ward.

Allein indem man prinzipmässig das bisherige Verfahren gegen Zauberer und

Hexen aufrecht hielt, so zeigte es sich doch alsbald, dass die

Herzhaftigkeit, mit der die Gerichte und Obrigkeiten ehedem auf Tod durch

Feuer und Schwert u. dgl. erkannt hatten, dem jüngeren Geschlechte verloren

gegangen war. Es zeigte sich dieses insbesondere an dem letzten (oder einem

der letzten) Hexenprozesse, der im geistlichen Fürstenthum =Salzburg= im

Jahr 1717 vorkam[283]. Derselbe war durch folgendes Vorkommniss veranlasst:

In den Jahren 1715-1717 wurden im Pflegegerichte Moosham sehr viele Rinder,

Füllen, Schafe, Ziegen, Schweine, Hirsche und anderes Wild auf der Weide

und in den Wäldern von Wölfen niedergerissen. Zwar stellte man wiederholt

Jagden auf die Wölfe an, aber geschossen wurde keiner. Diess erregte den

Verdacht der durch die Wölfe geschädigten Gemeinden um so mehr, als gerade

damals der zu Moosham inhaftirte Bäckerlippl aus freiem Antriebe gestand,

dass ihn der mittlerweile verstorbene Betteltoni mit einer schwarzen Salbe

angeschmiert habe, wodurch er sofort zu einem Wolfe geworden sei. Als

solcher habe er mit Ruepp Gell, vulgo Perger genannt, und Anderen, die

ebenfalls zu Wölfen geworden, zu verschiedenen Malen Vieh niedergerissen.

Auf diese Angabe hin wurden Perger und dessen Mitschuldige verhaftet und in

die Fronfeste nach Salzburg abgeliefert.

=Perger= (mit dem allein wir uns hier beschäftigen) leugnete anfangs Alles.

Als er aber am 23. Sept. 1717 auf die Folter gebracht, ans Seil gebunden

und, an den Füssen mit einem fünfundzwanzigpfündigen Stein beschwert, in

die Höhe gezogen ward, da bekannte er, dass er wie seine Mitschuldigen sich

mit einer schwarzen Salbe angeschmiert, hierdurch zum Wolf geworden und als

solcher das Vieh hin und wieder niedergerissen habe. Diese Salbe habe er

vom bösen Feind auf der Haide bei Moosham erhalten. Der habe zu ihm und den

Anderen gesagt: »Was sollt ihr Hunger leiden? Hier habt ihr Salben, dass

ihr zu Wölfen werdet und euch satt fresset, so oft und wie ihr wollt!«

Darauf habe er sich dem Teufel mit Leib und Seele ergeben. In einem

späteren Verhöre nahm allerdings Perger sein Geständniss, welches ihm nur

durch die Qual der Tortur abgepresst sei, zurück. Allein kurzer Hand wurde

er vom Scharfrichter wieder auf den Folterstuhl niedergesetzt, ans Seil

gebunden, auf die Leiter gespannt und eine halbe Stunde lang gemartert, was

zur Folge hatte, dass er seine früheren Geständnisse bestätigte. Auch den

Kameraden Perger's wurden dieselben Geständnisse abgemartert. Das Urtheil

der Richter lautete nun allerdings auf Verbrennung der Malefikanten; doch

hielt man es für gut, dieselben der Gnade des Erzbischofs von Salzburg zu

empfehlen. Derselbe liess auch Gnade für Recht ergehen. Am 20. August 1718

erliess daher das Stadtgericht zu Salzburg an das Untergericht die Weisung:

»Demnach mit Ihrer hochfürstlichen Gnaden gnädigstem Vorwissen -- wir den

allhier in puncto =magiae= et =lycanthrophiae= inliegenden -- Perger auf

ewig, den vulgo Schweblhans aber auf acht Jahre lang ad triremes condemnirt

haben, also wird -- Euch hiermit anbefohlen, dass ihr diesen Delinquenten

gewisse Religiosen (damit sie in geistlichen Sachen bis zu deren

Auslieferung interim nothdürftig unterwiesen und =allenfalls a pacto

diaboli liberiret werden=,) zugeben sollet.« -- Am 12. Sept. 1718 musste

sodann Perger noch die übliche Urfehde schwören.

Erst durch die grosse Tochter Karls VI., die Kaiserin =Maria Theresia=

wurde in Oesterreich dem Unfuge der Hexenverfolgung ein Ende gemacht.

Schon unmittelbar nach ihrem Regierungsantritt im Jahr 1740 hob sie die

bestehende Prozessordnung auf, indem sie verfügte, dass zur Verhinderung

alles ferneren Unfuges sämmtliche Hexenprozesse in allen kaiserlichen

Erblanden ihr zur Einsicht und Entscheidung vorgelegt werden sollten. In

Art. 58 ihrer »peinlichen Gerichtsordnung« verbot sie auch die Wasserprobe

»nebst allen dergleichen nichtigen und abergläubischen Zaubergegenmitteln«

auf das Bestimmteste. Auch erliess sie eine Verordnung, aus der wir

ersehen, dass Träume von gewissen Personen gedeutet und dass aus den

Friedhöfen nicht selten Leichen, als mit der Magia posthuma behaftet,

ausgegraben und verbrannt wurden. Die Kaiserin sagt nämlich: »Wie zumalen

hierunter Aberglauben und Betrug stecken, wir dergleichen sündliche

Missbräuche nicht gestatten, sondern vielmehr mit den empfindlichsten

Strafen anzusehen gemeint sind: als ist unser gnädigster Befehl, dass

künftig in allen derlei Sachen ohne Konkurrenz der =Politici= nichts

vorgenommen, sondern allemal, wenn ein solcher Casus eines Gespenstes,

Hexerei, Schatzgräberei oder eines angeblich vom Teufel Besessenen

vorkommen sollte, derselbe der politischen Instanz sofort angezeigt, mithin

von dieser mit Beiziehung eines vernünftigen Physici die Sache untersucht

und eingesehen werden solle, und was für Betrug darunter verborgen und wie

sodann die Betrüger zu strafen sein werden.«

Durch diese weise Verordnung war in Oesterreich zum ersten Male gegen die

Hexenriecherei der Gerichte und gegen das wüste Dreinfahren derselben ein

fester Damm aufgerichtet, an dem sich die bisher immer noch im Gange

gebliebene Hexenverfolgung ein für allemal brach. Die Prozesse hörten bald

ganz auf. Doch wusste die Kaiserin recht wohl, dass bei dem in vielen

Volksschichten herrschenden Aberglauben dieselben leicht auch wieder

aufleben könnten, wenn nicht die Macht des Gesetzes sie niederhalte. Indem

sie daher den Strafprozess in Oesterreich überhaupt vollständig zu

reformiren beschloss, so trat auf ihren Befehl in Wien eine Hofkommission

unter dem Vorsitze des Vizepräsidenten der Obersten Justizstelle, Mich.

Joh. Graf =v. Althann= zusammen, welche die Aufstellung eines neuen

Strafgesetzbuches berathen sollte. Im zweiten Theile des neuen Codex sollte

auch ein Abschnitt de Magia eine Stelle finden. Nach längeren Verhandlungen

wurde ein desfallsiger Entwurf, in welchem man zwar nicht den Hexenglauben

aber das ganze bisherige Gerichtsverfahren gegen die Hexen über Bord warf,

vereinbart, und allerhöchsten Orts zur Prüfung vorgelegt. Dieser Entwurf

wurde nun von der Kaiserin (die sich in solchen Angelegenheiten gern von

ihrem berühmten Leibarzt =van Swieten= berathen liess) vollständig

genehmigt, und unter dem 5. November 1766 publizirt[284]. Alle

Gerichtsstellen und Obrigkeiten der Kaiserlichen Erblande wurden

angewiesen, das neue Statut bis zur Publikation des in Arbeit befindlichen

Strafgesetzbuchs als Gesetz zu beobachten.

In demselben erklärt die Kaiserin: »Wir haben gleich bei Anfang Unserer

Regierung auf Bemerkung, dass bei diesem sogenannten Zauber- oder

Hexenprozesse aus ungegründeten Vorurtheilen viel Unordentliches sich mit

einmenge, in Unseren Erblanden allgemein verordnet, dass solche vorkommende

Prozesse vor Kundmachung eines Urtheils zu Unserer höchsten Einsicht und

Entschliessung eingeschicket werden sollen; welch' Unsere höchste

Verordnung die heilsame Wirkung hervorgebracht, dass derlei Inquisitionen

mit sorgfältigster Behutsamkeit abgeführet und in Unserer Regierung bisher

kein wahrer Zauberer, Hexenmeister oder Hexe entdecket worden, sondern

derlei Prozesse allemal auf eine boshafte Betrügerei, oder eine Dummheit

und Wahnwitzigkeit des Inquisiten, oder auf ein anderes Laster

hinausgeloffen seien, und sich mit empfindlicher Bestrafung des Betrügers

oder sonstigen Uebelthäters, oder mit Einsperrung des Wahnwitzigen geendet

haben. Gleichwie Wir nun gerechtest beeifert seynd, die Ehre Gottes nach

allen Unseren Kräften aufrecht zu erhalten und dagegen Alles, was zu

derselben Abbruch gereichet, besonders aber die Unternehmung zauberischer

Handlungen auszurotten, so können Wir keinerdings gestatten, dass die

Anschuldigung dieses Lasters aus eitlem altem Wahne, blosser Besagung und

leeren Argwöhnigkeiten wider Unsere Unterthanen was Peinliches vorgenommen

werde; sondern Wir wollen, dass gegen Personen, die der Zauberei oder

Hexerei verdächtig werden, allemal aus rechtserheblichen Inzichten und

überhaupt mit Grunde und rechtlichem Beweise verfahren werden solle, und

hierinfalls hauptsächlich auf folgenden Unterscheid das Augenmerk zu halten

sei: ob die der bezichtigten Person zur Last gehenden den Anschein einer

Zauberei oder Hexerei und dergleichen auf sich habenden Anmassungen,

Handlungen und Unternehmungen entweder 1) aus einer falschen Verstellung

und Erdichtung und Betruge, oder 2) aus einer Melancholey, Verwirrung der

Sinnen und Wahnwitz, oder aus einer besonderen Krankheit herrühren, oder

3) ob eine Gottes und ihres Seelenheils vergessene Person solcher Sachen,

die auf eine Bündniss mit dem Teufel abzielen, sich zwar ihres Ortes

ernsthaft, jedoch ohne Erfolg und Wirkung unterzogen habe, oder ob

endlichen 4) untrügliche Kennzeichen eines wahren, zauberischen, von

teuflischer Zuthuung herkommen sollenden Unwesens vorhanden zu sein

erachtet werden.«

Die wahre Zauberei oder Hexerei soll nur da angenommen werden, »wo die

Vermuthung Statt hat, dass eine erwiesene Unthat, welche nach dem Laufe der

Natur von einem Menschen für sich selbst nicht hat bewerkstelligt werden

können, mit bedungener Zuthuung und Beistand des Satans aus Verhängniss

Gottes geschehen sei.«

Was die Bestrafung betrifft, so verfügt das Gesetz für den ersten der oben

bezeichneten Fälle angemessene Leibesstrafe und, sofern der gespielte

Betrug das Mittel zur Ausführung eines Verbrechens gewesen wäre, die auf

dasselbe gesetzte Strafe mit Schärfung; für den zweiten die Einweisung in

ein Irren- oder Krankenhaus; für den dritten, je nach den Umständen,

entweder die schärfste Leibesstrafe, oder, wenn bürgerliche Verbrechen oder

Blasphemie konkurriren, geschärfte Todesstrafe bis zum Scheiterhaufen.

»Wenn endlich viertens, -- sagt das Gesetz, -- aus einigen unbegreiflichen

übernatürlichen Umständen und Begebnissen ein wahrhaft teuflisches Zauber-

und Hexenwesen gemuthmasset werden müsste, so wollen Wir in einer so

ausserordentlichen Ereignisse Uns selbst den Entschluss über die Strafart

eines dergleichen Uebelthäters ausdrücklich vorbehalten haben; zu welchem

Ende obgeordnetermassen der ganze Prozess an Uns zu überreichen ist.«

Ausserdem verbietet die Verordnung dem Richter alle Nadel-, Wasser- und

andere Proben und bindet die Anwendung der Tortur an bestimmte Regeln. Der

Eingang enthält einige wohlgemeinte Belehrungen über die Unvernünftigkeit

des Hexenglaubens und leidet nur an dem historischen Irrthum, »dass die

Neigung des einfältig gemeinen =Pöbels= zu abergläubischen Dingen hierzu

den Grund gelegt habe«.

Wie König =Friedrich Wilhelm= I. das protestantische Preussen, so hat also

die Kaiserin =Maria Theresia= das katholische Oesterreich von dem Vampyr

der Hexenverfolgung erlöst. Man hätte nun erwarten können, dass damit dem

Wahn der Hexerei und der Dummheit des Hexenprozesses im ganzen heiligen,

römischen Reiche deutscher Nation ein Ende gemacht worden wäre. Indessen

war dieses doch in den katholischen Landen des Reichs nicht überall der

Fall.

In dem jetzigen Donaukreise des Königreichs Württemberg bestand das

(=Prämonstratenser=-) =Reichsstift Marchthal= (jetzt Standesherrschaft des

Fürsten von Thurn und Taxis). In diesem Stift kam vor dem Oberamt zu

Ober-Marchthal -- der Residenz des Fürstabts -- noch in der ersten Hälfte

des achtzehnten Jahrhunderts eine ganze Reihe von Hexenprozessen vor, in

denen auf das Entsetzlichste gefoltert worden ist. Wir besitzen genaue

Abschriften von Original-Prozessakten[285] aus den Jahren 1746 und 1747,

die sich auf die Hinrichtung von sechs angeblichen Hexen (von denen je zwei

Mutter und Tochter waren), die sämmtlich in dem Einen zum Stiftsgebiet

gehörigen (am Federsee gelegenen) Dorfe Alleshausen aufgegriffen waren,

bezogen; ausserdem erhellt aus diesen Akten, dass nicht lange vorher zwei

Schweizerinnen in Ober-Marchthal verbrannt worden waren. Alle acht

Unglückliche waren durch die Folter zum Geständniss gebracht worden. Diese

Geständnisse waren die gewöhnlichen, Lossagung von Gott, der Mutter Gottes

und allen Heiligen, Abschliessung eines Bundes mit dem Teufel, Besuch der

Hexensabbathe, Anbetung des Teufels, Verunehrung der bei der Kommunion

heimlich aus dem Munde genommenen Hostien, die beim Hexentanz zerstampft

wurden, fleischliche Vermischung mit dem Teufel, Verursachung von Unwetter,

Anstiftung von allerlei Malefizien u. s. w. Das Urtheil lautet auf

Strangulirung oder Hinrichtung mit dem Schwerte durch den Scharfrichter und

Verbrennung der Leichen zu Asche. -- Von besonderem Interesse ist die

Urgicht, welche einer Barbara Bingesserin von Alleshausen abgemartert war.

Aus derselben erhellt, dass diese siebenundfünfzigjährige Frau im Dorfe als

Hexe verschrieen worden war, dass man allerlei Schädigungen, von denen

einzelne Ortsangehörige betroffen worden waren, ihren Hexenkünsten

zugeschrieben und dass sie darum wiederholt das Oberamtsgericht

flehentlichst gebeten hatte, das ihr zur Last Gelegte zu untersuchen und

sie gegen fernere Verleumdung in Schutz zu nehmen. Statt jedoch diese Bitte

der Verunglimpften zu beachten, hatte das Gericht dieselbe verhaften und in

den Hexenthurm bringen lassen. Sie sollte sich nun der ihr zur Last

gelegten Malefizien schuldig bekennen. Die Aermste wusste nicht, wie ihr

geschah; aber das Gericht ging ihr alsbald mit der Verbal-Territion und da

diese erfolglos war, auch mit der Real-Territion zu Leibe. Doch war auch

hiermit nichts aus ihr herauszubringen. Daher wurde das Weib auf die Folter

gespannt und gemartert, -- einmal, zweimal, -- ohne dass sie zum

»Geständniss« zu bringen war, bis sie endlich den ihr im Kerker

beigegebenen Wächtern, von denen sie unablässig mit der Aufforderung ihre

Schuld zu bekennen gepeinigt ward, zuschrie, »dass sie ein schlimmes Weib

sei, dass sie eine schlimme Hand habe, und dass eben Jedermann, den sie nur

anrühre, einen Schmerz empfinde, krank und elend werde«. Nunmehr aber,

nachdem die Unglückliche so weit gebracht war, durfte man hoffen, mittelst

fortgesetzter Tortur alle noch wünschenswerthen Geständnisse aus ihr

herauszupressen, damit sie für den Scheiterhaufen reif werde. Daher heisst

es in der Akte weiter: »Endlich und nach mehrmaliger Tortur, Exorzismos und

Benedictiones hat der allmächtige Gott an dem heil. Weihnachtsabend ihr

steinhartes Herz berührt und erweicht, wo sie dann ohne ferneren geringsten

Zwang aussagt und bekennt u. s. w.« Nunmehr folgt dann in der Akte eine

Fülle von Geständnissen. Ihr Teufel, mit dem sie (auch noch im Hexenthurm)

gebuhlt hatte, wurde von ihr »der Tambur« genannt. Derselbe hatte, nachdem

er sie blutig gegriffen, sie als »Bärbel« in sein Buch eingetragen. Sie war

unzähligemal auf dem Hexentanz gewesen, und hatte daselbst lecker gegessen

und getrunken, war aber immer hungrig nach Hause zurückgekehrt. Der Teufel

hatte ihr zum Oeftern Geld gegeben, das wirkliches Geld war, mit dem sie

ihre Noth lindern konnte; dafür hatte sie aber vor Allem ihrem eigenen

Manne an seinen Kühen und Pferden fortwährend Schaden zufügen müssen. Sie

liess sich auch zu dem Geständniss treiben, dass sie ihre Tochter »Annele«

mit zum Hexentanz verführt, dass auch diese mit dem Teufel gebuhlt, die

Hostie zertreten und allerlei Schaden angerichtet habe, fügte aber hinzu:

»Sie habe ihr Kind mit auf diesen Schelmentanz und Weg genommen, und wolle

es nun auch mit sich in die Ewigkeit nehmen. Es sei ihr ein liebes Kind

gewesen und sei ihr noch lieb bis auf diese Stunde. Ja, wenn ihr das Kind

jetzo unter das Gesicht kommen würde, wollte sie ihm sagen: Annele, wir

haben einander allezeit lieb gehabt, jetzo wollen wir auch miteinander in

die Ewigkeit gehen und sehen, dass wir in den Himmel kommen.«

Natürlich wurde nun auch die Tochter von dem Gericht sofort gepackt und mit

der Mutter konfrontirt. Es mag eine herzzerreissende Begegnung gewesen

sein. Die Tochter wusste von dem Allem, womit die Mutter sie belastet hatte

oder belastet haben sollte, gar nichts und die Mutter -- nahm alle ihre

Geständnisse wieder zurück. Da musste die Tortur wiederum helfen und sie

half so, dass die Schuld der Mutter und der Tochter in den Augen des

Oberamtsgerichts nun ganz unzweifelhaft war. -- Schliesslich wurde die

Mutter vom Gericht befragt, »warum sie ihre so vielfältigen schweren Sünden

und verübten Missethaten, wegen welcher sie zum Theil überwiesen gewesen,

nicht gleich anfangs und in Güte einbekannt, sondern sich lieber so hart

habe strecken und schlagen lassen wollen.« Sie antwortete: »sie habe nicht

bekennen können, der böse Feind habe es ihr nicht zugelassen, habe ihr viel

versprochen aber nichts gehalten. Sie habe die Schläge und Streiche alle

gar wohl empfunden und sei derentwegen allerdings elend, krumm und lahm

geworden. Der böse Feind habe ihr nichts nützen oder helfen können, auch

sie an ihren vielen Wunden und Schmerzen nicht geheilt. Jetzo habe sie Gott

in ihrem Herzen und hoffe sammt ihrem Annele, mit dem man sie schon jetzo

heben und legen müsse, in den Himmel zu kommen.« --

Von diesen Prozessen hat man seiner Zeit keine besondere Notiz genommen;

ein anderer aber, der ebenfalls in einem geistlichen Fürstenthum

Deutschlands vorkam, hat mehr von sich reden gemacht.

Zu =Würzburg=, in der fürstbischöflichen Residenzstadt, spielte sich um die

Mitte des achtzehnten Jahrhunderts ein Drama ab, -- die Hinrichtung der

hochbetagten Nonne =Maria Renata= im Jahr 1749, -- das den Zorn der

Kaiserin Maria Theresia erweckt hat, weil es zu den Schandflecken in der

Geschichte der deutschen Nation gehört. Man hat in Würzburg lange Zeit

Anstand genommen, dem Wunsche derer, welche im Interesse der

Geschichtswissenschaft die Prozessakten einzusehen wünschten, zu

entsprechen; und auch die aktenmässige Darstellung des Vorfalles, welche im

Laufe des Jahres 1878 veröffentlicht wurde, ist unvollständig[286]. Es muss

angenommen werden, dass die Folter, deren auch in dieser aktenmässigen

Berichterstattung keine Erwähnung geschieht, dennoch zur Anwendung gekommen

ist. Aber selbst wenn diese Annahme unbegründet sein sollte, ist das, was

im Uebrigen über den Vorfall nunmehr in glaubhaftester Weise bekannt

geworden ist, so beschaffen, dass die Hinrichtung der Nonne Maria Renata zu

Würzburg in der Mitte des achtzehnten Jahrhunderts als eines der

grausigsten und schandbarsten Ereignisse in der Geschichte der deutschen

Nation jener Zeit sich kennzeichnet.

Die Nonne =Maria Renata Sängerin= von Mohan gehörte seit fünfzig Jahren dem

Kloster Unterzell bei Würzburg an. Geistig nicht unbegabt, war sie in ihrem

neunzehnten Lebensjahr durch den Machtspruch der Eltern ins Kloster

verwiesen worden, wo sie allerdings späterhin zur Würde einer Subpriorin

erhoben ward, aber sich doch niemals recht heimisch fühlte, vielmehr in

sich gekehrt und abgeschlossen lebte und darum in dem Schwesternkreise

keine Sympathien fand. Sie war schon hochbetagt, als eine erkrankte alte

Nonne dem Probste des Klosters auf dem Sterbebette erklärte, das tödtliche

Uebel, an welchem sie leide, sei ihr angethan worden und zwar durch die

Subpriorin Maria Renata, die schon seit langer Zeit zum grossen Nachtheil

der Schwestern allerlei teuflische Praktiken treibe. Der Probst suchte der

Kranken diesen bösen Argwohn aus dem Sinne zu reden, jedoch ohne Erfolg.

Pflichtschuldigst machte er daher von der ihm gewordenen Mittheilung

Anzeige, infolge dessen ein Pater Siard und Genossen den Nonnen durch

Exorzismen zu helfen sich bemühten. Dabei ergab es sich denn allerdings,

dass einzelne Nonnen Teufel im Leibe hatten; und diese Teufel zeigten sich

sehr ungeberdig. Da schrie z. B. den Pater Siard aus dem Leibe einer Nonne

Maria Cäcilie, eines Edelfräuleins von Pistorini, ein Teufel mit den Worten

an: »Du verfluchter weisser Hund, wie plagst und quälst du mich!« Der

Exorzist kam aber nicht aus der Fassung und zwang den Dämon seinen Namen

anzugeben. »Ich heiss Navadonesah,« schrie der Teufel, jede Silbe deutlich

artikulirend, und als der Exorzist den Namen nicht gleich verstand und nach

demselben nochmals fragte, fistulirte der Unhold: »Du Ochsenkopf hast

gewiss Saublasen vor den Ohren; lass einen Sauschneider kommen, damit er

sie dir abnehme.« -- Gänzlich unfähig, den kirchlichen Beschwörungsformeln

zu widerstehen, mussten sich indessen die Dämonen dazu herbeilassen, aus

den besessenen Nonnen herauszubekennen, dass sie in diesen allerdings durch

die zauberischen Praktiken der Subpriorin Wohnung erhalten hätten.

Die Verdächtigte beging nun einen argen Fehler; sie behauptete nämlich, die

angeblich durch sie in diabolische Besessenheit gebrachten Schwestern

verstellten sich nur oder wären von unglücklicher Einbildung geplagt,

=indem es Besessene, Zauberer und Hexen gar nicht gebe=. Nach dem

Hexenhammer war die Unglückliche hiermit als Ketzerin erwiesen, d. h. als

eine Person, die recht wohl mit dem Teufel im Bunde sein konnte, wesshalb

die gegen sie erhobenen Anschuldigungen jetzt um so grösseres Gewicht

hatten. Die greise Subpriorin ward daher eines Tages, als sie gerade vom

Chor der Kirche zur Clausur gehen wollte, verhaftet. Hierüber bestürzt, bat

sie um die Erlaubniss, in ihr Zimmer gehen zu dürfen. Da sie diese Bitte

jedoch zweifelsohne nur in der Absicht aussprach, »ihr darin sich

befindliches Zauberwerk auf Seiten zu räumen,« so wurde darauf keine

Rücksicht genommen. Hernach, als man ihr Zimmer durchsuchte, fand man auch

»ihren Schmierhafen, ihre Zauberwurzel und Zauberkräuter, sodann auch einen

goldgelben Rock, in welchem sie zu ihrem gewöhnlichen Hexentanz auszufahren

pflegte.« Auf fürstbischöflichen Befehl wurde nun die Verhaftete des

geistlichen Habits entkleidet, auf dem Marienberg eingekerkert und vor eine

aus zwei geistlichen Räthen und zwei Jesuitenpatres zusammengesetzte

Inquisitionskommission gestellt. Die Prozedur begann und bald war Maria

Renata zur Ablegung eines Geständnisses gebracht. Auf welchem Wege dieses

erpresst worden ist, weiss man freilich auch jetzt noch nicht --

unzweifelhaft darum, weil es durch Anwendung der Folter geschehen ist.

Maria Renata gestand nämlich, dass sie schon als Kind von sechs bis sieben

Jahren durch ein altes Weib, einige Jahre später durch einen Reiter, und

wiederum im elften und im dreizehnten Jahre durch zwei Offiziere, »so aber

vermuthlich verstellte Teufel gewesen,« zur Hexerei und Buhlerei verführt

und angeleitet worden, und weil die Hölle den Namen Maria nicht dulden

könne, so habe man ihren Namen in Erna Renata umgewandelt. Zwölf Jahre alt,

war sie »schon so weit gekommen, dass sie unter dem unglücklichen

Zaubergesindel bei den Zusammenkünften als eine Ehrendame nahe bei dem

Throne des Fürsten der Finsterniss einen vornehmen Sitz erhielt.« Etwa

neunzehn Jahre alt wurde Maria Renata wider ihren Willen in das Kloster

Unterzell gebracht, wo sie zur Verdeckung ihrer Teufelei den Chordienst und

alle ihre sonstigen Obliegenheiten mit ausserordentlicher Pünktlichkeit

erfüllte. Sie gestand auch, dass sie, nachdem sie mit dem Teufel einen Pakt

gemacht und in das Hexenbuch eingetragen worden sei, von dem Teufel mehrere

Hexenzeichen an ihrem Leibe erhalten habe, dass sie vermittelst ihrer

Hexenschmiere und in einem gestärkten Röcklein öfters zu den

Hexenversammlungen ausgefahren sei, in denselben öfters Gott und die Maria

abgeschworen, mit dem Teufel wiederholt Unzucht getrieben; dass sie drei

Personen ausserhalb des Klosters das Hexen gelehrt, die Hexerei mit

Lebendigmachen von Mäusen und Unterhaltung einer redenden Katze selbst

getrieben, durch solche Hexerei nicht nur den Klosterprobst und den Abt von

Oberzell zu schädigen getrachtet, sondern auch sechs Personen im Kloster,

sowie anderen Leuten ausserhalb desselben mit Verursachung der Auszehrung,

heftiger Gliederschmerzen, Gicht und anderer Krankheiten wirklichen Schaden

zugefügt, ja sogar in sechs ihrer Mitschwestern den Teufel hineingehext,

den Pater Gregorium zu Kloster Ebrach und den Pater Nicolaum zu Kloster

Ilmstadt in ihrer Vernunft verwirrt und irrig gemacht, die in der heil.

Kommunion empfangenen heil. Hostien mehrmalen nicht hinuntergeschlungen,

sondern solche in den See, auch zu dreimalen in das geheime Ort, ja auch

einmal mit Nadelstichen in öffentlicher Hexenversammlung gottesräuberisch

misshandelt zu haben[287].

Auf dieses »Bekenntniss« hin dekretirten die Inquisitoren am 23. Mai 1749,

dass »Maria Renata um dieser schweren Verbrechen und Missethaten willen

aller christlichen Freiheiten und Privilegien verlustiget und dem

weltlichen Richter zu extradiren sei, von Rechtswegen,« jedoch mit dem

Ersuchen, dass man an der armen Sünderin keine besondere

»Gliederstümplings-Strafe« vornehmen möge. Das Gericht verurtheilte alsbald

die überführte und geständige Hexe zur Einäscherung bei lebendigem Leibe,

welches Urtheil der Bischof jedoch mit Rücksicht auf »die zarte Jugend, in

welcher Maria Renata zur Hexerei verführt worden,« dahin änderte, dass die

Hexe enthauptet und darauf ihr Leichnam verbrannt werden sollte.

Am 21. Juni 1749, früh Morgens zwischen acht und neun Uhr wurde demgemäss

die Exekution vollzogen. Nach der Aussage eines hexengläubigen und

teufelsfürchtigen Augenzeugen bezeigte »die Renata in ihrer Todesstunde in

Allem eine so vollkommene Gelassenheit, dass man hätte glauben sollen, es

könnten unmöglich solche Bosheiten von ihr verübt worden sein.« Nachdem

sich die arme Sünderin noch an einer Weinsuppe gelabt, trat sie von dem

Benediktiner Maurus als Beichtvater und von dem Domprediger und

Jesuitenpater Georg Gaar als »Galgenpater« begleitet, den Weg zum Schaffot

an, welches »in der mittleren Bastei (von Marienberg) gegen Höchberg zu«

aufgerichtet war. Zunächst wurde ihr von dem hochfürstlichen

Malefizsekretär im Beisein des Hofschultheissen und zweier

Stadtgerichtsschöffen im Kerker das Urtheil vorgelesen, dann wurde sie --

»angethan mit einem braun, schwarz getupften kattunenen Kontuschel, einem

langen Rock, weissem Nonnenschurz, weissem Halstuch, unten eine weisse

Nonnenhaube und oben eine schwarztaffente Matrazenhaube, in Summa eine alte

und arme Tetter-Hex,« auf einem eigens hierzu angefertigten Stuhle,

»weilens sie zu gehen unvermögend«[288] zum Richtplatz getragen, wo ihr

alsbald der Kopf abgeschlagen ward. -- Zuschauer wollten während der

Exekution in den Lüften einen Geier gesehen haben, der nur der verkappte

Teufel sein konnte! Der Leichnam der Hexe wurde sodann durch

»Nachtarbeiter« von der Festung herab und auf einen am Waldsaum gen

Büttelbrunn zu gelegenen Platz getragen, »wo vordem auch Hexen verbrannt

worden.« Bevor der daselbst aufgeschichtete Scheiterhaufen in Brand

gesteckt wurde, um den Leib der todten Hexe zu verzehren, hielt der

Galgenpater und Domprediger =Georg Gaar= von der Gesellschaft Jesu eine

salbungsreiche Rede an die versammelte Menge[289]. Er preist die weise

Strenge der Gesetze gegen die Zaubergreuel, erzählt Renatens Geschichte

aus den Verhörakten und knüpft erbauliche Betrachtungen daran, welche zum

Text die Worte hatten: »Maleficos non patieris vivere.« »Warum aber

Gott, -- heisst es unter andern, -- zu diesen unseren Zeiten das so lange

verborgene Uebel und getriebene Teufelshandwerk ans öffentliche Tageslicht

habe ausbrechen lassen, stehet mir zwar nicht zu, hierin die geheimen

göttlichen Rathschlüsse zu erforschen; jedoch bedünket es mich, es sei

geschehen aus folgenden Ursachen: Erstlich wegen denen Ungläubigen; denn es

gibt zu unsern Zeiten solche Leute, welche weder an Hexen, noch Zauberer,

noch an Teufel, noch an Gott selbsten glauben. Sie seind Atheisten und

vermeinen, es sei keine andere Substanz, als welche nur körperlich oder

leiblich ist, anzutreffen. Diese Ungläubige müssen aus dermaliger

Begebenheit (wann sie nicht völlig vernunftlos seyn wollen)

unwidersprechlich erkennen, dass auf der Welt sein Hexen und Zauberer,

mithin auch Teufel, von welchen sie ihre Künste erlernen. Gehet hin, ihr

Atheisten, nach Unterzell, um jene Ordenspersonen, welche Maria Renata

bezaubert, anzuhören: was gilt's, ihr werdet gestehen, dass in diesen

Menschen verborgen sei? Weilen aber das, was verborgen ist, man weder

sehen, noch fühlen oder mit Händen greifen, sondern nur aus denen Wirkungen

merken kann, so muss es nothwendig ein leibloses und geistliches Wesen

sein; folglich muss es Geister geben; und weilen die einheimischen Feinde

oder Geister in denen Besessenen auf die Kirchenbeschwörungen gedemüthiget,

endlich auch ausgetrieben, so müssen wir daraus schliessen, dass sie einem

weit mächtigeren Geiste, nämlich Gott, welchen die Kirche anruft,

unterworfen seien. Intelligite insipientes in populo, et stulti aliquando

sapite, Ps. 33. v. 8; merkt es doch, ihr Unweisen unter dem Volk, und

werdet einmal witzig, ihr Narren. -- Zweitens bedünkt es mich, Gott habe

die Zauberei Mariae Renatae lassen offenbar werden wegen denen Glaubigen,

damit sie reifer, als zeithero sich zu Gemüth führten, wie nothwendig es

uns allen sei, dass wir wider das zauberische Geschwader, welches grösser

ist, als wir uns etwan einbilden, täglich geistliche Waffen ergreifen: auch

was grosse Obsorg denen Eltern obliege für ihre Kinder, welche, wenn sie

allerhand Gesindel anvertraut, oder auch von ihren Eltern verfluchet und

verwünschet werden, leicht ins Teufels Hände und Stricke verfallen.

Drittens wegen jenen boshaften Christen, welche durch ihre Punktirkunst,

Zauberspiegel oder sonst aberglaubische Händel das, was von dem freien

Willen Gottes und derer Menschen allein abhängt, zu wissen beginnen. Die

sollen ihre Augen eröffnen, dann auch sie (obschon sie es nicht vermuthen)

unter die Teufelszunft gehören und nach aller Schärfe seind abzustrafen.

Viertens will Gott durch das gegenwärtige Spectacul alle Unlauterkeit,

welche (wie ich es aus vielen Geschichten erweisen könnte) zur Zauberei die

nächste Vorbereitung ist, denen Weltkindern verleiden.«

Dieser würzburger Hexenprozess, weniger merkwürdig an sich selbst als durch

die Zeit, in welche er fällt, veranlasste eine literarische Fehde über das

Hexenwesen, welche die Macht, die der Hexenglaube noch immer ausübte, noch

schreckhafter erkennen liess als dieser Prozess selbst.

Eben damals hatte sich nämlich in Tirol ein Mann als Gegner der

Hexenverfolgung erhoben, den man bisher nur als tüchtigen humanistischen

Gelehrten kennen gelernt hatte. -- =Girolamo Tartarotti=[290] (den wir

meinen) am 2. Januar 1702 zu Roveredo geboren, hatte in Padua und Verona

Theologie und alte Literatur studirt, war dann als Abbate nach Roveredo

zurückgekehrt, wo er späterhin, nachdem er längere Zeit in Innsbruck, Rom

und Venedig gelebt hatte, seinen bleibenden Aufenthalt nahm, und zur

Bekämpfung des Hexenglaubens und der Hexenverfolgung ein umfassendes Werk

über die angeblichen nächtlichen Versammlungen der Hexen

veröffentlichte[291]. Tartarotti suchte in seiner Schrift, nachdem er eine

ausführliche Abhandlung über die Geschichte des Aberglaubens

vorausgeschickt, in allerlei Weise die Nichtigkeit der Hexerei darzuthun.

Er sagt z. B. in Buch II.: »Man behauptet, die Hexen begeben sich mit

solcher Schnelligkeit durch die Lüfte zu ihren Sammelplätzen, dass kein

Vogel und kein Pfeil ihnen nachfolgen könnte. Sie seien im Stande, eine

Strecke von zweihundert Leucas (siebenhundert bis achthundert italienische

Meilen) in vier bis fünf Stunden zurückzulegen. Wie sollte dieses aber für

menschliche Lungen möglich sein, ohne sich der Gefahr des Erstickens

auszusetzen? Und wenn die Hexen wirklich, wie ebenfalls behauptet wird,

durch die kleinsten Ritze, Thürspalten u. s. w. ihren Ausgang zu nehmen

vermögen, warum benützen sie diese Fertigkeit nicht im Kerker zu ihrer

Befreiung? Alle ihre Aussagen über ihre nächtlichen Fahrten,

Zusammenkünfte, Tänze, Buhlschaften und Gastereien mit dem Teufel seien

nichts als Phantastereien, was auch aus den unsinnigen und lächerlichen

Umständen erhelle, unter denen diese Dinge vorkommen sollten, z. B. dass

die Hexen bei ihren Tänzen sich stets nach links bewegen, dass sie den

Teufel adoriren, indem sie ihm den Rücken zukehren, dass sie rückwärts

gekehrt sich demselben nahen, dass sie, indem sie ihn um etwas bitten, ihre

Hände rückwärts ausstrecken u. dgl. m. Auch könne nachgewiesen werden (was

wohl zu beachten sei), dass die angeblichen Hexen gerade dann am

zahlreichsten sich vermehrten, wenn sie am härtesten verfolgt würden. Man

möge von aller Verfolgung abstehen und diejenigen Personen, welche wirklich

als Hexen gelten wollten, als Irrsinnige behandeln; dann werde es bald

keinen Zauberer und keine Hexe mehr geben. Man habe wohl in der angeblichen

Uebereinstimmung der Aussagen der Gefolterten einen Beweis für die

Wirklichkeit des Hexenwesens finden wollen. Allein eine durchgehende

Uebereinstimmung liege gar nicht vor. Manche z. B. sagen, sie hätten den

Satan in Menschengestalt gesehen; die Maria Bertoletti, die 1716 bei

Roveredo als Hexe hingerichtet sei, beschreibe ihn als ein Ungeheuer mit

den Hörnern eines Bockes und dem Schweife einer Schlange. Uebrigens lasse

sich die Aehnlichkeit der Aussagen vieler Hexen leicht dadurch erklären,

dass ihnen die Richter die gleichen Fragen vorzulegen pflegten, deren

Beantwortung dann mittelst der Tortur ganz so, wie es die Richter

verlangten, erpresst werde.« -- Schliesslich spricht sich Tartarotti über

die Gründe aus, die ihn zu der Annahme berechtigen, dass der Hexenglaube

allmählich ganz aufhören und aus den Köpfen der Menschen für immer

verschwinden werde (»e dalla mente degli uomini prenda un perpetuo

esilio«).

Uebrigens unterschied =Tartarotti= zwischen Hexerei und Magie, welche

letztere er wirklich glaubte und deren Thatsächlichkeit er aus der Schrift

und Tradition zu erweisen suchte. Tartarotti stand also auf dem Standpunkt

Weiers, was dem greisen =Francesco Scipione Maffei= zu Verona (1675

[+]1755) Veranlassung gab, ihm in zwei Schriften[292] klar zu machen, dass

der Glaube an Magie ebenso widersinnig sei als der an Hexerei, und dass

jene mit dieser stehe und falle.

Nach dem Erscheinen des Buches, welches überall das grösste Aufsehen

machte, wurde =Tartarotti= von vielen Seiten her auf das Freudigste

begrüsst. Der greise Abbate =Ludovico Muratori= ([+]1750), Bibliothekar des

Herzogs von Modena, einer der intelligentesten Gelehrten Italiens im

achtzehnten Jahrhundert, schrieb an Tartarotti mit Beziehung auf den eben

erschienenen Congresso notturno: »Diese Frage (vom Hexenwesen) ist von Dir

mit solcher Klarheit behandelt worden, dass ich vollkommen überzeugt bin,

kein Anhänger des =Delrio= werde sich je wieder erheben, um gegen Dich auf

den Kampfplatz zu treten. Denn dem allgemeinen Gelächter würde Der sich

aussetzen, der es noch wagen sollte, die vulgäre Ansicht zu vertheidigen.«

=Tartarotti= mochte auch selbst glauben, dass es nunmehr mit der

Hexenverfolgung aus sei, als er zu seiner grössten Ueberraschung die

Predigt zu Gesicht bekam, welche der Jesuit =Georg Gaar= bei der

Verbrennung der Nonne Maria Renata zu halten sich nicht gescheut hatte. Da

war also der traditionelle Hexenglaube ganz unverhüllt aufs Neue

feierlichst verkündet worden. Sofort fertigte er daher eine italienische

Uebersetzung der Predigt Gaars an, und liess dieselbe, mit sehr scharfen

Glossen ausgestattet, in Verona drucken, -- womit eine sich durch viele

Jahre hinziehende Fehde ihren Anfang nahm. Der Pater zu Würzburg, für den

der Hexenglaube so fest stand wie das Evangelium, blieb natürlich die

Antwort nicht schuldig, sondern erwiderte die elf Glossen Tartarotti's mit

einer anscheinend grundgelehrten Replik, in deren Vorwort er bemerkt, »dass

ein bis jetzt in Deutschland ganz unbekannter Autor, er wisse nicht von

welchem Geiste getrieben, mit einer sehr lahmen Kritik seiner Predigt

hervorgetreten sei, und dadurch nicht nur diese Predigt, sondern auch

=alle= Tribunale Europa's sich nicht gescheut habe zu verlästern.« Nun fand

allerdings Tartarotti einen sehr geschickten Vertheidiger an seinem

talentvollen Schüler =Jos. Bapt. Graser=, Lehrer der Rhetorik am Gymnasium

zu Roveredo[293]; allein gleichzeitig sah auch derselbe eine ganze Reihe

blinder Fanatiker die Lanze zum Schutze des alten Hexenglaubens einlegen.

Unter denselben war der verbissenste und für jede Verständigung

unzugänglichste der Franziskaner-Provinzial und Generaldefinitor =Benedikt

Bonelli= ([+]1783 zu Trident), der 1751 gegen Tartarotti eine ausführliche

Schrift (Animaversioni critiche sopra il notturno congresso delle Lammie)

zu Venedig erscheinen liess, worin die Lehre eines =Delrio= in jeder

Beziehung vertreten und auf das hartnäckigste verfochten ward. Tartarotti

und Bonelli wechselten nun noch (bis zum Jahr 1758) eine ganze Anzahl von

Streitschriften; aber die letzte Schrift des verhassten Hexenfreundes wurde

auf Andringen seiner ergrimmten Gegner zu Trident öffentlich durch den

Henker verbrannt, während er selbst an schwerer Krankheit darnieder lag. --

Tartarotti starb am 16. Mai 1761. --

Das bisher Erzählte lässt uns einen Einblick in die Gedankenwelt, welche in

den katholisch-geistlichen Fürstenthümern herrschte, thun, der nicht

erfreulich ist; ebensowenig erfreulich ist aber, was sich zu derselben Zeit

in dem bedeutendsten weltlich-katholischen Fürstenthum Deutschlands,

nämlich im Kurfürstenthum =Baiern=, darbietet. Hier hatte Kurfürst

=Maximilian Joseph= (1745 bis 1777), von welchem das Volksschulwesen des

Landes eigentlich zuerst begründet, viele Klöster reformirt und Feiertage

abgeschafft worden waren, im Jahr 1759 die Akademie der Wissenschaften zu

München begründet, deren Druckschriften der Censur der Universität d. h.

der Jesuiten entzogen wurden, und deren Mitglieder es als ihre Aufgabe

betrachteten, dahin zu wirken, »dass die Wissenschaften von allen

Vorurtheilen gereinigt und zu jener Stufe der Vollkommenheit gebracht

werden möchten, wie sie dieselben in den benachbarten Staaten rühmlichst

blühen sahen.«

Daher hielt es im Jahr 1766 ein Mitglied der Akademie für ganz angemessen,

bei schicklicher Gelegenheit in derselben einen Vortrag über die

Nichtigkeit des Hexenwesens zu halten. Es war dieses der Theatinermönch Don

=Ferdinand Sterzinger=[294]. Am 24. Mai 1721 auf dem Schlosse Lichtwörth im

Unterinnthale, (welches seit längerer Zeit schon der adeligen Familie der

Sterzinger von Sigmundsried gehörte) geboren, war Sterzinger im neunzehnten

Jahre seines Lebens in den Theatinerorden eingetreten, hatte sich mit gutem

Erfolge namentlich dem Studium der Geschichte und des kanonischen Rechts

gewidmet, seit 1750 in seinem Orden anfangs zu Prag, dann zu München als

Lehrer der Moral und Philosophie gewirkt und war von dem Kurfürsten

Maximilian Joseph schon bei der Errichtung der Akademie der Wissenschaften

in dieselbe aufgenommen worden.

Im Jahr 1766 geschah es nun, dass er als Mitglied der baierischen Akademie

am 13. Oktober als am Namensfeste ihres fürstlichen Stifters eine Rede

hielt, worin er zu beweisen versuchte, »dass die Hexerei ein ebenso nichts

wirkendes als nichts thätiges Ding sei«[295]. Eine wirklich

wissenschaftliche Bedeutung hatte diese Rede freilich nicht, indem sie

nichts enthielt, was nicht schon von Maffei, dell Osa und anderen gesagt

war und am Schlusse dem vulgären Hexenglauben noch die bedenklichsten

Conzessionen machte. =Sterzinger= resümirte nämlich am Schlusse seiner

Rede: Was also von Vielen für Hexerei gehalten werde, das seien nichts

weiter als ganz natürliche Zufälle. Daher solle man nicht sogleich mit

Exorzismen und Benediktionen zufahren, sondern die Sache durch unbefangene

und urtheilsfähige Leute, namentlich durch Aerzte untersuchen lassen. --

Um nun aber nicht mit dem baierischen Strafrecht in Collision zu kommen,

fuhr der Redner fort: »Ich merke schon, dass einige meiner werthen Zuhörer

denken werden, wie es doch möglich wäre, dass so viele Hexen durch Feuer

und Schwert aus der Gesellschaft der Menschen seien vertilgt worden, wenn

sie weder die höllischen Geister in den menschlichen Leib bannen, weder

durch Teufelskünste dem Nächsten schaden, Donner und Hagel erregen, in der

Luft herumfahren oder einen Bund mit dem Satan machen können? =Allein

verdienen nicht Diejenigen den Tod=, welche den heiligsten Namen der

unendlichen Majestät Gottes lästern, den Teufel anrufen, ihn heidnisch

anbeten und von ihm Hülfe und Beistand verlangen? =Machen sich nicht

diejenigen des Bluturtheils schuldig=, welche, um ihren bösen Willen zu

erfüllen, unschuldige Kinder tödten, die Leichen der Todten ausgraben, dem

Nächsten gröblich zu schaden suchen und tausend andere Bosheiten ausüben,

wenn auch die Hexerei, wie wir unablässlich behaupten, in sich selbst ein

eitles und leeres Nichts, ein Vorurtheil und Hirngespinnst verrückter Köpfe

ist?« --

Ueber den unmittelbaren Eindruck dieses Vortrags berichtet der Graf =Joh.

Zech= in der Gedächtnissrede, die er als Mitglied der Akademie im

Sitzungssaale derselben zum Andenken an Sterzinger am 22. Februar 1787

hielt: »Kaum wurde diese Rede, wie gewöhnlich, abgelesen, so entstanden,

wie man in einem schattigen Walde das unversehene Sausen des Windes in den

Gipfeln belaubter Aeste vernimmt, schon während der Ablesung besondere

Gährungen in den Gemüthern der Zuhörer. Man lispelte sich sogleich stille,

wechselweise Entdeckungen ins Ohr, ja man glaubte kaum das Herabgelesene

verstanden zu haben. Man eilte nach Hause und spitzte die Federn zu

Widerlegungen etc.«

So stand es damals um die Intelligenz der Träger der Wissenschaft in

Baiern, wesshalb es nicht Wunder nehmen kann, dass, nachdem die Kunde von

dem Vortrage Sterzinger's wie ein Lauffeuer durch das ganze Land gegangen

war, dessen Name alsbald in allen Schichten der Gesellschaft mit Grimm und

Verachtung genannt ward. Er wurde überall als Frevler am Glauben

verschrieen. Auch traten, nachdem die Rede im Druck erschienen war, aller

Orten literärische Verfechter des Hexenglaubens auf. Zunächst erschien eine

Streitschrift unter dem Titel: »Urtheil ohne Vorurtheil über die wirkend-

und thätige Hexerey, abgefasset von einem Liebhaber der Wahrheit, 1766.

=Mit Erlaubnis der Oberen.=« Im Verlaufe des nun beginnenden Streites

zeigte es sich, dass der Verfasser ein Augustinermönch und Professor der

Theologie zu München, =Agnellus Merz= war. Derselbe entwickelte und

verfocht (also »mit Erlaubnis der Oberen«) in seinem Pamphlet folgende

Lehre: »Unter der heutigen und sogenannten Hexen- und Zauberkunst verstehen

wir nichts Anderes als ein ausdrückliches oder geheimes Bündniss mit dem

Teufel, kraft dessen man sich demselben gegen die von ihm versprochenen

Vortheile als eigen übergibt. Diese Vortheile vonseiten der Hexe oder

Unholde bestehen hauptsächlich in folgenden =Wundern=: dass sie an gewissen

Tagen, an bestimmten Orten in einer wollüstigen Zusammenkunft alle

Ergötzlichkeiten mit dem Satan geniessen, der sie auf Böcken, Besen, Gabeln

u. dergl. abzuholen pfleget oder verbunden ist, dass sie nach ihrem

Belieben zum Schaden eines Landes, einer Gemeinde, eines Bürgers schädliche

Stürme, Ungewitter, Hagel, Regengüsse in der Luft erregen dürfen; dass sie

endlich die erschreckliche Gewalt haben, des Nächsten Vieh, Kinder oder

andere Leute zu bezaubern oder zu lähmen, ja =ganze Legionen der Teufel in

den Leib der Unschuldigen hineinzusperren=, und was dergleichen mehr ist.

Der Vortheil hingegen vonseiten des Teufels ist der einzige =Seelenraub=.«

-- Also die Dämonenlehre Delrio's wurde noch im Jahr 1766 offiziell als

Lehre des Augustinerordens verkündet!

Ein zweiter Bestreiter der Rede Sterzinger's erhob sich in der Person des

Benediktiners =Angelus März= im baierischen Kloster Scheyern, der zu

Freysing gegen ihn eine »Kurze Vertheidigung der Hex- und Zauberey wider

eine dem heiligen Kreuz zu Scheyrn nachtheilig-akademische Rede, welche den

13. Oktober 1766 von P. Don Ferdinand Sterzinger abgelesen worden«,

erscheinen liess. Motive, Geist und Styl des ehrwürdigen Paters zeigen sich

am anschaulichsten im §. 7 seiner Abhandlung, den wir, weil er überdiess

einige interessante Nachrichten über den damaligen Stand des religiösen

Lebens in Baiern gibt, vollständig einrücken.

»Die akademische Rede ist nachtheilig dem H. Kreutz zu Scheyrn. Das ehemal

eines durchleuchtigsten, und dermal Glorwürdigst regierenden Churhauses

Bajern uralte Stammenschloss, dessen eigentlichen Erbauer, ich neulich

entdecket zu haben glaube, nunmehro aber Benediktiner-Kloster Scheyrn hat

allein vor andern Gotteshäusern Deutschlands die Ehre, sich mit dem

grössten und mit Blut besprengten Particul vom wahren Kreutz Christi zu

rühmen. Wie und auf was Art wir dieses erhalten, ist allen durch ein

gedrucktes Buch unter dem Titel: =Kreutz im Kreutz= schon bekannt. Nur

allein kommet hier zu erinnern vor, dass sich dessen Verehrung nicht nur

mit grossen Eifer angefangen, sondern auch immerdar mit noch grösseren

fortgesetzet worden. Wie denn ein unsterblicher Held, und Churfürst in

Bajern Maximilian der Zweite, ein Durchleuchtigster Karl Philipp Churfürst

in der Pfalz, ein Grosser Karl Albert nachmahl Römischer Kayser, Sr.

Durchleucht Eminenz Johann Theodor, und viele andere Durchleuchtigste

Häupter auch bei izigen Zeiten sich persönlich zu diesen begeben, und mit

tiefester Ehrfurcht angebettet haben. Die Andacht und Vertrauen kamme

endlich so weit, dass man um dessen Verehrern ein Genüge zu leisten, theils

von Messing, theils von Silber kleine gegossene Kreutzl an dem wahren

Partickel anrühren, und ihnen überlassen musste, welche auch bis auf izige

Stunde als ein, absonderlich wider Hex- und Zauberey, dienendes Mittel von

allen sind erkennet worden, wie aus einem gedrückten, und den Fremdlingen

zu gebenden Zettel erhellet, dessen Innhalt wir anhero setzen: Die an

solchem hochheiligen Partickel benedicirt, und anberührte Kreutzlein

(welche sogar die Unkatolischen an vielen Orten wegen ihrer grossen Kraft

hoch schätzen) dienen sonderbar wider die gefährliche Donner und

Schauer-Wetter, dann Zauber- und Hexereyen - - - -, demmet den bösen Feind

in den besessenen Personen, machet das krank- und bezauberte Vieh wieder

gesund u. s. f. -- Hochwürdiger Herr Akademicus! ist die Hex- und Zauberey

ein Fabelwerk, eine Blödsinnigkeit, ein Vorurtheil schlechtdenkender

Seelen, so sind wir Scheyerische Väter schändliche Betrüger, Wort- und

Maulmacher, wie man zu reden pflegt, gleich jenen Marktschreyern, welche

die hoche Berge, wo sich ein Kaiser Maximilian verirret hat, auf- und

abklettert. Die Folge ist zu klar, als dass sie einer weiteren Probe nöthig

ist. Da nun dieses nicht nur der Ehre der scheyerischen Religiosen sehr

nahe kommt; sondern auch dem dasigen Heil. Kreutzpartickel sehr nachtheilig

ist, wie darfen Sie sich wunderen, wenn da und dort eine Probe aus der

Feder geschlichen, der keinen Khylus, oder Milchsaft machen wird. Nicht nur

in Bajern, Schwaben, Böhmen, Oesterreich, Mähren und Ungarn, sondern auch

in Sachsen und Poln werden die Scheyerisch an dem wahren Partickel

anberührte Kreutzlein absonderlich wider Hex- und Zauberey, wider

gefährliche Schauer, und Donnerwetter theils andächtig verehret, theils

nützlich gebrauchet, also dass man bei 40,000 derselben nicht selten in

einem Jahre hat ausgetheilet. Wäre aber nichts anders, als leere

Einbildung, histerische Zustände, nächtliche Träume, kein anders, als nur

natürliches, und durch keine Hex- und Zauberey erregtes Ungewitter zu

förchten: wie würde inskünftig die Andacht und Vertrauen gegen dem Heil.

Kreutz bestehen können, und zwar bei Christen, von welchen man sagen kann:

Nisi signa et prodigia videritis, non creditis. Was lächerliche Andacht

wäre diese? was ungereimtes Vertrauen?« U. s. w.

Zur weiteren Beglaubigung legt der Pater =März= ein mit priesterlichem Eide

bekräftigtes, untersiegeltes und dreifach unterzeichnetes Instrument bei,

in welchem ein Karmeliter von Abensberg seine Heilung durch ein

scheyerisches Kreuz erzählt. Das Wunder erfolgte im Jahr 1719, das

Dokument ist von 1738. Der Karmeliter hatte sich, wie er sagt, plötzlich

von einem so starken Zauberwerk angesteckt gefühlt, dass er Stimme, Sprache

und Verstand verlor. Sein Beichtvater legte ihm ein »an dem wahren Partikel

berührtes Scheyrer Kreuz« auf das Haupt, gab ihm auch ein wenig mit diesem

Kreuze geweihtes Oel zu kosten, und der Patient fand sich bald wieder

hergestellt, nachdem er zuvor an drei Tagen nach einander verschiedene

Zauberstücke durch Erbrechen ausgeworfen hatte, nämlich:

{ 1) Einen Partickel eines haarichten Leders.

{

{ 2) Einen Partickel eines versilberten Papiers,

{ welches einen Engelskopf vorstellte.

{

{ 3) Einen Flintenstein (dessen ziemliche Grösse

»Am { annoch bei uns zu ersehen ist).

ersten {

Tage. { 4) Einen halben Kopf eines Hechtes.

{

{ 5) Einen Hufnagel.

{

{ 6) Einen kleinen Zwirn, dessen Farbe nicht zu

{ erkennen.

{

{ 7) Etwelche Partickel eines wächsernen Tachtes

{ [Dochtes].

{ 1) Etwelche S. V. mit einem Faden zusammen

Am { gebundene Schweinborste.

zweiten {

Tage. { 2) Zween Partickeln eines abgenutzten Tuches.«

{ U. s. w.

Von den Argumenten des Paters =Angelus März= für das Dasein der Hexen

dürfen wir schweigen; es sind die längst bekannten[296], nur in der

eigenthümlichen Sprache dieses Schriftstellers vorgetragen. War aber der

Pater kein grosser Gelehrter, so war er doch ein ganz guter Taktiker. Auf

der Rückseite des Titels steht in schwabacher Schrift als Motto folgende

Stelle aus dem baierischen Strafcodex: »Böse Gemeinschaft mit dem Teufel,

durch desselben praemeditirt und geflissene Beschwörungen mit

aberglaubischen Ceremonien, oder da man durch zauberische Mittel jemand an

seinem Leben, Leibs- oder Gemüths-Gesundheit, Vieh, Früchten, Haab und

Guth, oder auf welcherley Weis es immer seyn mag, schaden thut, wird ohne

Unterscheide, ob der Schaden gering, oder gross, mit dem Schwerdt

bestrafft. Maximilianus Josephus utriusque Bavariae Dux etc. Codicis

criminal. Parte prima, Cap. 8. §. 7. n. 2.« -- In der Vorrede heisst es

dann weiter: »Die Critic, welche den Hochmuth zu einem Vater, und die

Begierde manchen =Halbkatholischen= zu gefallen für eine Mutter hat, ist

wohl ein schlimmes Kind. Der hocherleuchte Akademicus, will eben jenen, ob

schon ein Ordensmann, weis nicht warum? gefallen: da er andere entgegen als

schlechtdenkende Seelen verachtet, will er seinen erhabenen Geiste

beweisen.« Die Abhandlung selbst aber beginnt mit der Frage: Was von jenen

zu halten, welche keine wirkende und thätige Hexerei erkennen? Und hier

steht sogleich im Vordergrunde die Erzählung von Wilhelm Edelin, der den

Tod erlitten habe[297], weil er als Teufelsgenosse die Wirklichkeit der

Hexerei leugnete.

Ausser den Genannten traten noch verschiedene andere Kämpfer für den

Hexenglauben gegen Sterzinger auf, z. B. ein junger Jurist =Joh. Mich.

Model=, der in einer Broschüre die »Ausfahrt der Hexen wider den heutigen

Hexenstürmer P. Ferd. Sterzinger« vertheidigte; dann ein Benediktiner des

Klosters Niederaltrich, P. =Beda Schallhammer=, der einen dicken Quartband,

30 Bogen stark, in lateinischer Sprache (Dissertatio de Magia nigra

critico-historico-scripturistico-theologica, Straubing 1769) zur

Vertheidigung des Hexenglaubens gegen Sterzinger erscheinen liess. -- Doch

fand Sterzinger in diesem Kampfe auch Freunde und Vertreter. Unter

denselben befand sich auch sein jüngerer Halbbruder =Don Joseph

Sterzinger= ([+]1821 als Bibliothekar zu Palermo), der anonym die

satyrische Schrift »der Hexenprozess, ein Traum, erzählt von einer

unpartheiischen Feder im Jahr 1767« publizirte. Am eifrigsten nahm sich

jedoch des vielfach Angegriffenen ein pseudonymer Schriftsteller, der sich

»=F. N. Blocksberger=, Benefiziat zu T.« nannte, in mehreren Schriften an.

An den =P. Angelus= in Scheyern richtete er ein humoristisches

»Glückwunschschreiben« (gedruckt zu Straubing 1767), worin er ihn dazu

beglückwünschte, dass er mit so unvergleichlicher Geschicklichkeit die

Hexerei und die Hexenprozesse vertheidigt und dem bösen Don Sterzinger nach

Gebühr die Leviten gelesen habe, da er letzteren einen »Abgesandten des

Teufels«, einen »theologischen Marktschreier«, einen »Stiefeltheologen«

etc. hiess[298].

Sich selbst vertheidigte Sterzinger seinem =verkappten= Gegner, dem

Augustiner Merz, gegenüber in einer besonderen Schrift[299], und dem

=offenen= trat er vor dem Konsistorium in Freysing entgegen. Vor letzterem

erhielt er im Ganzen weder Recht, noch Unrecht. Zwar meldeten schon

triumphirende Briefe aus Baiern, die Rede des Akademikers sei zu Freysing

verdammt worden und werde nächstens in Rom als eine »oratio scandalosa und

haeretica ad valvas geschlagen werden«[300]. Indessen kam es in der That

nicht so weit. Der Kläger und der Beklagte erhielten die Auflage, »in

dieser Materie eine moderate Schrift herauszugeben«, und =Sterzinger=

leistete dieser Forderung Genüge, indem er in der dritten Auflage seiner

begierig gelesenen Rede seine frühere Behauptung, dass die Hexerei ein

Vorurtheil =schlecht= denkender Seelen sei, dahin abänderte, dass er

dieselbe nun zum Vorurtheil =seicht= denkender Seelen machte. Die beiden

Väter =Merz= und =März= sahen sich übrigens noch verschiedenen sehr derben

Abfertigungen von Anhängern Sterzinger's blossgestellt, und der Streit, in

welchem sich sehr wenig Neues und Gründliches[301], aber sehr viel

gutwillige Halbheit auf der einen und dummdreiste Anmassung auf der andern

Seite dargelegt hatte, war bald ganz vergessen.

Uebrigens begegnen wir eben damals in =Baiern= allerlei Vorkommnissen,

welche beweisen, dass der Dämonenglaube und die Hexenverfolgung hier von

jeher ganz besonders heimisch gewesen war. Denn nicht nur ward hier noch

1754 ein dreizehnjähriges Mädchen hingerichtet, und 1756 ein

vierzehnjähriges Mädchen, weil es mit dem Teufel Umgang gepflogen, Menschen

behext und Wetter gemacht habe, enthauptet[302], sondern es wurde bei den

kurbaierischen Landgerichten sogar noch im Jahr 1769 eine amtliche

Instruktion zum »=Malefiz-Inquisitions-Prozess=«[303] eingeführt, welche

ganz und gar dem Hexenhammer entsprach. In demselben werden den Richtern

zunächst die genauesten Belehrungen über das »Laster der Zauberei, Hexerei

oder Schwarzkunst« gegeben, wobei zwischen Schwarzkünstlern (magi),

eigentlichen Zauberern (praestigiatores), Segensprechern (incantatores oder

exorcistae), sowie necromanticis, Wahrsagern (haruspices, arioli),

Veneficis und eigentlichen Hexen (sagae, lamiae, striges) oder Unholden

sorgfältig unterschieden wird. -- Diese Letztgenannten, die

»Gabelfahrerinnen, Hexen und Hexenmeister thuen Ungewitter, Riesel, Donner

und Blitz in den Lüften erwecken, trachten nach Menschen und Viehs

Untergang, -- besuchen die Zusammenkünfte der Teufel und anderer Hexen und

reiten dahin auf Gabeln, Stecken und Besen, halten auch beiderlei

Geschlechts bei.«

»Die Schwarzkünstler, Hexen und Zauberer machen mit dem Teufel einen

ordentlichen Pakt, sie verleugnen die allerheiligste Dreifaltigkeit, den

christlichen Glauben, die seligste Mutter Gottes, die lieben Heiligen, alle

Kirchen-Sacramenta, treten deren Bildniss, das heilige Kreuz, mit Füssen,

lassen sich auf des obersten Teufels Namen und in aller anderen Teufel

Namen umtaufen, schwören denselben die Treue, beten ihn mit gebogenen

Knieen an, unterschreiben sich mit ihrem eigenen Blut, geloben (sich) ihm

an und gebrauchen ohne Unterlass seinen Beistand, werden auch von ihm an

unterschiedlichen Orten des Leibes mit verschiedenen Figuren gezeichnet,

allwo sie hernach keine Empfindlichkeit haben, küssen den Teufel von hinten

und vorn, treiben mit demselben (=wie ich darvor halte=) =ihrer

Einbildung=[304] nach Unzucht und fleischliche Vermischung, -- tragen

versteckter Weise die heil. Hostien mit sich auf die Hexentänze und

Convente, haben viele Jahre aufeinander ihre Teufel als Puller und legen

dergleichen, wenn sie von ihren Ehemännern aus dem Bett hinweggefahren,

statt ihrer unter menschlicher Gestalt zu dem Ehemann in das Bett an die

Seite.«

Hierauf wird bezüglich der »Anzeigen dieses allerabscheulichsten Lasters«

mit Berufung auf die Auctorität Carpzov's ausgeführt, dass es »in den

heimlichen und schwer zu probirenden Verbrechen =genug=« sei, dass

=Muthmassungen= vorhanden; denn »=eine muthmassliche und aus wichtigem

Argwohn entsprungene Probe ist diessfalls für vollkommen und entscheidend

zu achten=.« Daher hat man zunächst nur nach dem Rufe der Betreffenden zu

fragen und demgemäss gegen sie vorzugehen.

Bezüglich des Prozessverfahrens ist nun zwar von der Anwendung der Folter

nicht die Rede; dagegen wird eine Reihe der scheusslichsten Vorschriften

des Hexenhammers wiederholt. Zunächst heisst es nämlich: »Wenn dergleichen

Geschmeiss in Verhaft kommt, ist das Sicherste, der Oberbeamte befehle, man

solle ihnen =alle Haare abscheeren= und sie durchgehends glatt und eben

machen, auch wegen vielleicht habenden =Zeichen= visitiren, damit sie

nichts Zauberisches mögen bei sich führen oder versteckt behalten, wie dann

auch wohl geschicht, wenn man ihnen ein anderes =Malefizhemd= -- zuwirft.«

Aus den für den Prozess vorgeschriebenen »Fragestücken« ersieht man, dass

die Doktrin des Hexenhammers in Baiern im Jahr 1769 noch vollständig

aufrecht erhalten wurde, und dass die ganze Inquisition auf der

nichtswürdigsten Suggestion beruhte. Am empörendsten sind hierbei wohl die

zum Gebrauche bei Kindern vorgeschriebenen Fragen. Dieselben sollen

zunächst durch freundliche Fragen gefangen werden: »Wie sie heissen? Ob sie

ihre Eltern lieb haben? Ob sie schon zur Schule gehen? Was sie für

Kameraden haben? Was diese können? Was sie mit ihnen spielen?« u. s. w.

Dann folgen die Fragen: »Warum sie dermalen nicht zu Hause bei dem Vater

(Mutter), sondern hier im Amthaus sich befinden? Was sie neulich da und

dort mit diesen getrieben? In wem es bestanden? Was, wie er es gemacht? Wer

es ihm gelehrt? Wann, wo, wer dabei gewesen? Wie oft sie es gemacht? --

Wie lange das Wetter gedauert? Wem es vermeint gewesen und geschadet? Zu

wem sie die Mäuse geschickt? Warum? Wie er ausgeschaut? -- Wie oft sie auf

dem Tanz gewesen? Wer sie hingeführt und was sie noch alldort gethan? Was

ihnen dieser und jener, auch der Teufel versprochen?« u. s. w.

Bei Erwachsenen soll sofort gefragt werden: »Ob er diese oder jene Personen

kenne? Ob dieser ein Hexenmeister sei? Er müsse es wissen, weil er mit ihm

Umgang gepflogen. Was ihm von dem jüngst gewesenen Schauerwetter bekannt?

Wer dieses gemacht? Wo er um diese und jene Zeit gewesen? Von wem er das

Hexen und Zaubern gelernt? Wie lange er solches treibe? -- Was er für einen

Glauben habe? Wie er dieses sagen möge, zumal er sich ja durch seine

teuflischen Künste von Gott abgesondert? Was er zu seiner Kunst gebrauche?

Woher er die Sachen genommen? Was der Teufel von ihm verlangt? Solle die

Wahrheit sagen. Ob er sich demselben verschrieben? Auf wie lange und mit

was für Umständen? Ob er Gott verleugnet? Ob er anders getauft und mit was

für einem Namen? -- Ob er mit dem Teufel Beischlaf gehabt? Wie oft und auf

was für eine Weise? Wie dieser geheissen, wie er ausgesehen? Was sie

hierbei und nach der Hand verspürt[305]? Zu was Zeit und an welchem Orte er

auf dem Tanz gewesen? Was der Teufel geredet?« u. s. w. u. s. w. --

Besonders wird es dem Untersuchungsrichter noch zur Pflicht gemacht »auch

auf die Complices zu inquiriren«.

Diese (von =Schuegraf= im Archive zu Kelheim aufgefundene und zuerst

bekannt gemachte) Instruktion für die kurbaierischen Hexenrichter musste,

da sie nicht gedruckt ward[306], von jedem Landgericht abgeschrieben

werden. Schuegraf macht nun dabei die für die damaligen Kulturverhältnisse

Baierns ganz besonders frappante Mittheilung, dass man eben damals, gerade

um die Jahre 1760-1769 anfing, die baierischen Pfleggerichte der vier

Rentämter Straubing, Landshut, München und Burghausen zu klassifiziren,

indem man jene, die am meisten Hexen und andere Verbrecher durch Feuer,

Schwert etc. justifizirt hatten, die strengsten, jene aber, die in ihrer

Jahrespraxis eine geringere Zahl von Hinrichtungen aufzuweisen hatten, nur

=strenge Halsgerichte= zu nennen pflegte[307].

Grosse Bewegung rief damals in Baiern ein gewaltiger Teufelsbanner, der

Priester =Joh. Joseph Gassner= hervor[308]. Derselbe verkündete, dass die

Wirksamkeit des Teufels jetzt vorzugsweise in der Bewirkung von Krankheiten

hervortrete, wesshalb ein grosser Theil derselben nicht mit Arzneien,

sondern nur mit Beschwörungen und Exorzismen geheilt werden könnte. Einen

mächtigen Gönner fand Gassner an dem Bischof von Regensburg, Anton Ignaz

Grafen von Fugger, der ihn zu seinem Hofkaplan und geistlichen Rath

ernannte. Da der genannte Bischof zugleich Propst von Ellwangen war, so

begab sich Gassner dahin und begann hier an Besessenen und anderen Kranken

seine Exorzismen zu experimentiren. Der Zulauf, den er hier fand, war so

gross, dass im Dezember 1774 die Zahl der Hülfesuchenden über 2700 betrug.

Um seine Teufelsbannerei noch mehr in Schwung zu bringen, veröffentlichte

Gassner 1774 ein Schriftchen unter dem Titel: »Weise, fromm und gesund zu

leben, auch ruhig und gottselig zu sterben oder Nützlicher Unterricht wider

den Teufel zu streiten durch Beantwortung der Fragen: 1) Kann der Teufel

dem Leibe der Menschen schaden? 2) Welchen am meisten? 3) Wie ist zu

helfen?« (Kempten, 1774, 40 S.) Er meint in diesem Schriftchen, dass es

drei Klassen vom Teufel geplagter Menschen gebe, nämlich circumsessi

(angefochtene), obsessi oder maleficiati (verzauberte) und possessi

(besessene). Für alle diese Geplagten gibt Gassner die Mittel der Heilung

an. Vor Allem habe sich der Betroffene davor zu hüten, dass er die

teuflische Plage und Schädigung für ein natürliches Leiden halte, indem

Niemand die Wirklichkeit der dämonischen Zauberei leugnen könne, ohne sich

»de religione suspectus« zu machen. -- Im folgenden Jahre zog Gassner nach

Regensburg über und auch hier strömte viel Volks von allen Seiten (aus der

Pfalz, aus Böhmen, Oesterreich und aus anderen Landen) herbei, um sich

durch seine Bannsprüche von allerlei zauberischen Plagen, Besessenheit und

sonstiger Krankheit heilen zu lassen. Endlich aber ward ihm das Handwerk

gelegt. Der kaiserliche und der kurbaierische Hof, der Bischof von Costnitz

und die Erzbischöfe von Salzburg und Prag untersagten ihm die fernere

Ausübung seiner Teufelsbannerei. Auch in Rom wurde die Ostentation, mit der

er seine (theilweise von ihm selbst redigirten) Exorzismen betrieb,

gemissbilligt. Nebenbei wurde viel Staub durch Broschüren, die sich mit dem

Teufelsbanner und Wunderdoktor beschäftigten, aufgewirbelt[309].

In diesem Federkrieg sprach sich seltsamer Weise nicht nur der berühmte

=Lavater= zu Zürich einigermassen zu Gunsten Gassner's aus, indem er in

diesem zwar keinen Wunderthäter aber doch einen starken Glaubensmann

anerkannte, -- sondern auch der kaiserliche Leibarzt =Anton von Haen= (der

mit seinem Collegen, dem Freiherrn =van Swieten= als Hauptgegner des

Hexenglaubens galt, und der einst drei angebliche, schon gemarterte und zum

Scheiterhaufen verurtheilte Hexen gerettet hatte,) liess sich bestimmen, in

einer Broschüre[310] dem Hexenglauben gewisse Conzessionen zu machen. In

einer zweiten Broschüre[311] »über die Wunder« schloss freilich =Haen=

seine Untersuchung damit, dass, da sich die wesentlichen Kennzeichen des

Wunders bei den wunderbaren Heilungen Gassner's nicht vorfänden, dieser

dieselben wohl mit Hülfe des Teufels verrichtet haben müsste.

Auch unter der Regierung des Kurfürsten =Karl Theodor= (1777-1799) dauerte

die Herrschaft des Aberglaubens in Baiern ungestört fort. Fast jedes

Kloster hatte seinen sogenannten =Hexenpater=, bei welchem man sich Rath

und Schutzmittel zu holen pflegte, z. B. Agnus Dei und Lukaszettel. Eine

Bäuerin aus dem Gerichte Pfatter bei Straubing, deren Kühe keine Milch

gaben, fiel in die Schlingen eines solchen Hexenpaters, des Franziskaners

Benno, der sie im Kloster trunken machte, dann unter dem Vorwande der

Entzauberungszeremonien schändete und zuletzt zum Todtschlage an der

neunzigjährigen Grossmutter ihres Mannes veranlasste. Als das Gericht nach

langem Zögern die Verhaftung des Buben beschloss, musste es die

Auslieferung desselben durch militärische Exekution vom Kloster erzwingen,

und als derselbe endlich degradirt und zu lebenslanger Festungsarbeit

verurtheilt war, legte sich Rom ins Mittel und bewirkte Begnadigung, so

dass der Hexenpater mit zehnjähriger Suspension und eben so langem

Klosterarreste durchkam. -- »Seht, Leute! -- sagt der Berichterstatter, dem

wir diese Nachricht entnehmen, -- so geht's bei uns in Baiern zu; die

Pfaffen lachen über uns und mästen sich von unserm Schweiss. Wär's nicht

eine von den nothwendigsten Neuerungen, dass bei uns die Bettelmönche, so

wie die andern privilegirten Tagediebe aufgehoben, oder wenigstens ihr

Wirkungskreis beschränkt würde? Aber das ist so ein Wunsch, der keine

Erfüllung kennt, so lange wenigstens nicht kennen wird, als =Frank=

Gewissensrath unsers durchlauchtigsten Karl Theodor bleibt«[312].

Im Umfange des heutigen Königreichs Baiern sah man sogar noch im Jahr 1775

die Tragödie eines Hexenprozesses vor sich gehen. Dieser Hexenprozess

erfolgte im damaligen =Stift Kempten=, wo derselbe am 6. März 1775 begann

und am 11. April 1775 zu Ende ging. Ueber den Verlauf desselben berichten

wir wörtlich nach =C. Haas=, der denselben (in der Schrift »die

Hexenprozesse« S. 108 ff.) zum ersten Male (nach den Akten) mitgetheilt

hat.

Eine arme Söldners- und Tagwerkerstochter =Anna Maria Schwägelin= von

Lachen hatte frühe ihre Eltern verloren und musste sich ihr Brot mit Dienen

erwerben. Im Dienste eines protestantischen Hauses knüpft der Kutscher des

Herrn ein Verhältniss mit ihr an und verspricht ihr die Ehe unter der

Bedingung, dass sie den katholischen Glauben verlasse und lutherisch werde.

Dieses letztere vollzog die Schwägelin in Memmingen in einem Alter von etwa

30-36 Jahren (sie wusste im Verhör über ihr Alter nur zu sagen, dass sie in

die dreissig oder nahezu vierzig Jahre alt sei). Nichtsdestoweniger liess

sie der Kutscher sitzen und heirathete eine Wirthstochter von Berkheim.

Hierüber erregt und zugleich in ihrem Gewissen beunruhigt beichtete sie die

Sache einem Augustinermönche in Memmingen, der ihr gesagt haben soll: »es

sei nunmehr genug, dass sie es gebeichtet und dass sie eine wahre Reue

dagegen bezeuge, und sie habe nicht nöthig, dass sie wiederum neuerdings

ein Glaubensbekenntniss ablege, wenn sie nur bei ihrem Vorsatz beharre.«

Bei ihrer Conversion in der Martinskirche zu Memmingen habe sie die

Schwörfinger aufheben und sagen müssen, dass sie auf dem lutherischen

Glauben beharren wolle und dass die Mutter Gottes und die Heiligen ihr

nicht helfen können. Die Mutter Gottes sei nur eine Kindelwäscherin und als

ein anderes Weibsbild gewesen. Die Bilder von denen Heiligen seien nichts

als zum Gedächtniss, keineswegs aber, dass man diese verehren solle. Gott

allein könne ihr helfen, sonst Niemand. Da aber oben gemeldeter Augustiner

in Memmingen wenige Tage nach der Beichte der Schwägelin apostasirte, so

ward sie wieder unruhig und meinte, sie sei wohl von diesem Geistlichen

nicht richtig absolvirt. Sie will daher hierauf die Sache einem Kaplan

gebeichtet haben, der ihr jedoch die Absolution mit dem Bemerken

verweigerte, der Fall müsse nach Rom berichtet werden. Alsbald aber sei der

Kaplan auf einen anderen Dienst gekommen und die Sache sei liegen

geblieben.

Seitdem irrte die Schwägelin von Dienst zu Dienst, und wurde schliesslich

als vagirende und wahrscheinlich körperlich und geistig leidende Person in

das Kempten'sche Zuchtschloss Langenegg (zwischen Kempten und Immenstadt)

gebracht. Dort ward sie =einer notorisch geisteskranken Person=, Namens

Anna Maria Kuhstaller, für wöchentlich 42 Kr. in Pflege und Aufsicht

gegeben. Ihrer Aussage nach wurde sie von derselben sehr schlecht gehalten,

elend genährt, oft Tage lang gar nicht, und dabei vielfach geschlagen und

sonst misshandelt. Soviel steht wenigstens fest, dass sie schliesslich

nicht mehr stehen und gehen und keine Hand mehr erheben konnte. Die

Schwägelin gab dabei an, dass die Kuhstaller sie aus Eifersucht so arg

misshandelt habe, weil diese befürchtet, sie mache ihr den Zuchtmeister

abspännstig. Dagegen erklärte die Kuhstaller, sie habe der Schwägelin nur

zweimal mit einem Stricke etliche Hiebe gegeben, weil sie gelogen habe und

boshaft gewesen sei. Essen habe sie ihr richtig und genug gegeben, so gut

sie es habe auftreiben können, was der Zuchtmeister Klingensteiner als wahr

bezeugte.

In ihrem Unmuthe sagte einmal die Schwägelin, sie wollte lieber beim Teufel

als in solcher Pflege sein. Das benutzte die Kuhstaller, um alsbald bei

Gericht anzuzeigen: die Schwägelin habe ihr einbekannt, dass sie mit dem

Teufel Unzucht getrieben und Gott und allen Heiligen habe absagen und auf

jene Weise und Art sich verschwören müssen, wie es ihr der Teufel

vorgehalten habe. Auch habe sie die Schwägelin manchmal laut lachen und mit

Jemandem sprechen hören, während doch Niemand bei ihr gewesen sei.

=Diese Anzeige genügte=, weil der Zuchtmeister sie bestätigte, die

unglückliche, ganz gebrechliche Person »abholungsweise auf der sogen.

Bettelfuhr« am 20. Febr. 1775 nach Kempten ins Gefängniss schaffen zu

lassen. Von da bis zum 6. März wurde sie nun zunächst durch den

Eisenmeister Klingensteiner beobachtet, der auf Befragen über das Verhalten

der Angeklagten deponirte: In der dritten Nacht ihrer Anwesenheit im Kerker

habe man im Gefängnissofen ein Geräusch gehört, als ob etwas vom Ofen

herabgefallen wäre. Er selbst freilich habe es nicht gehört, sondern es sei

ihm von einem anderen Gefangenen erzählt worden. Aber er und seine

Schwester hätten gehört, wie ihre Enten im Stalle geschrieen und hätten

deren Unruhe gesehen, und zwar Nachts zwischen zwei und drei Uhr. Späterhin

habe man nichts mehr gehört. Er, der Eisenmeister, habe die Schwägelin

gefragt, ob sie wisse, warum sie ins Gefängniss gebracht worden sei. Darauf

habe sie geantwortet: Ja, sie habe gesagt, dass sie Gott und allen Heiligen

abgeschworen und mit dem Teufel Unzucht getrieben; allein das habe sie zur

Kuhstallerin nur aus Furcht gesagt, weil sie sonst von derselben geschlagen

worden sei. -- Diese wollte sie also als Hexe anklagen und hatte das

Geständniss erpresst!

Klingensteiner's Schwester Maria Anna deponirt: Der Vorgang mit den Enten

habe seine Richtigkeit, indem dieselben nie so geschrieen wie damals.

Uebrigens sei die Inquisitin »nicht nur an beiden Füssen so eingezogen,

dass diese nicht einmal auf einen Stuhl, sondern immer auf dem Boden liegen

müsse, wie denn auch ihre Hände ziemlich verdreht« wären.

Die Voruntersuchung war nun geschlossen und die Angeklagte ward am 6. März

vernommen. Die Personalien wurden protokollirt, dabei die Erzählung ihres

Abfalls vom katholischen Glauben, ihrer Behandlung seitens der Kuhstallerin

etc., wobei sie erzählte, sie habe der Kuhstallerin geklagt, dass die Maden

ihr die Fersen auffrässen, sie solle doch machen, dass man ihr diessmal ein

Mittel verschaffe, worauf diese geantwortet, dass ihr Hurenjäger (womit sie

den Zuchtmeister gemeint,) ihr schon etwas geben werde. Auf ihre Klage über

schlechte Kost habe sie von der Kuhstallerin Schläge bekommen unter

Vermelden, sie habe von der gnädigen Herrschaft Erlaubniss sie zu

züchtigen. Immer darüber berufen, dass sie es mit dem Teufel zu thun habe,

habe sie aus Furcht vor Schlagen und anderer Misshandlung solches zugegeben

und auf Andringen habe sie zuletzt auch dem Zuchtmeister erzählt, vor etwa

fünf oder sechs Jahren sei der Teufel in Gestalt eines Jägers ihr in der

Harth unweit Memmingen begegnet, mit dem sie sich damals versündigt habe.

Sonst wisse sie nichts anzugeben.

Am 8. März erfolgte nun das zweite Verhör. Inquisitin bleibt dabei, dass

sie nur aus Furcht und Angst der Kuhstallerin und dem Eisenmeister die

Geschichte mit dem Teufel erzählt habe, um Ruhe zu bekommen und weil

letzterer ihr versprochen, ihr dazu behülflich sein zu wollen, dass sie von

Langenegg fortkomme. Trotzdem wurde aber diese Aussage als Geständniss

angesehen und Inquisitin mit Fragen aller Art so bestürmt, dass sie

verwirrt endlich auf die Suggestionen selbst einging und die lächerliche

Aussage mehr und mehr ausspann, oder vielmehr sich ausspinnen liess, z. B.,

dass der Teufel ihr zuletzt gesagt habe, dass er der Teufel sei. -- Hierauf

geht das Verhör auf das Lutherischwerden u. s. w. über, und wird das

Abschwören in der Martinikirche zu Memmingen zum Abschwören vom Teufel. Zur

Unzucht mit dem Teufel, sagt die Angeklagte, sei es nicht gekommen, und sie

könne es nicht anders sagen, auch wenn sie sterben müsse. -- Auf die Frage,

was ihr denn der Teufel versprochen, antwortet sie: Der Teufel habe ihr

Zeug (allerlei Sachen) schenken wollen. -- Nun wird die Unglückliche immer

von Neuem dazu gedrängt, dass sie gestehen soll, sie habe mit dem Teufel

Unzucht getrieben; allein sie verneint es stets und bleibt dabei, dass sie

ihre Aussage gegen den Zuchtmeister nur aus Furcht und Angst gethan habe.

Am folgenden Tage (9. März) wird die Unglückliche wieder ins Verhör

genommen. Dasselbe beginnt wieder mit Fragen nach dem Lutherischwerden und

geht sodann zur Erörterung ihrer Behandlung in Langenegg über. Inquisitin

bleibt fest bei ihren früheren Aussagen. Auf Befragen zählt sie eine Reihe

von Diensten auf, in denen sie gestanden, wiederholt, da sie wiederum nach

ihrem Abfall vom Katholizismus und ihrer Unzucht mit dem Teufel befragt

wird, ihre früheren Aussagen, gesteht aber endlich zu, dass der Teufel mit

ihr Unzucht getrieben und sie mit Aufhebung von zwei Fingern habe schwören

lassen, dass sie alles dasjenige halten wolle, was sie ihm versprochen habe

(nämlich, dass sie ihm dienen wolle). Abermals wird sie nun aufgefordert zu

gestehen, dass sie mit dem Teufel vollkommene Unzucht getrieben habe, was

sie endlich mit Thränen im Auge und mit dem Bemerken, es werde sie ja das

Leben nicht kosten, abermals bekennt.

Nun beginnt ein so schamloses Inquiriren nach dem Detail der Unzucht, dass

die Unglückliche nicht weiss, was sie antworten soll. Sie wird nach

Scheusslichkeiten gefragt, von denen sie noch nie gehört hat; aber der

Verhörrichter ruht nicht, bis er aus ihr herausgepresst, was er in sie

(durch seine Suggestionen) hineingelegt hat. Die Kuhstallerin, welche

nachher verhöret wird, deponirt, dass sie die Schwägelin einmal habe zum

Teufel sagen hören: es komme Jemand, er solle in ihre Truhe fahren.

In dem am 10. März fortgesetzten Verhör versichert Inquisitin sich mit dem

Teufel nur Einmal, und zwar auf der Harth versündigt zu haben. Im Schlafe

sei es ihr zwei- oder dreimal nur so vorgekommen. Sie klagt, »es werde ihr

so wehe und sie könne schier nicht mehr schnaufen; heute Nacht habe sie

gemeint, sie müsse sterben, indem es ihr so schwer auf dem Herzen

gewesen.« Hierauf wird ihr erwidert: »ihr dermaliger Zustand, den sie dato

anzeige, werde wohl ja und allein daher rühren, dieweilen sie dem Anschein

nach bisher kein aufrichtiges Bekenntniss gethan habe. Sie solle daher ihre

Sache aufrichtig bekennen.«

Endlich dahin gebracht, dass sie bekennt, der Teufel habe in jeder Nacht

mit ihr Unzucht getrieben, geht sie nun auf alle Fragen, die sie vorher mit

innerem Erbeben gehört hatte, ein, -- so toll sie auch waren, -- und

beantwortet sie ganz nach Wunsch des Verhörrichters mit einfachem Ja.

Zumeist betrafen die Fragen schon früher verhandelte Dinge. Plötzlich aber

wird im Verhöre von etwas ganz Neuem, nämlich von einem =Pakte= mit dem

Teufel gesprochen, den die Angeklagte eingestandener Massen eingegangen

habe. Dieses geschah in der zweihunderteinundzwanzigsten Frage, in welcher

der Richter dabei auf Frage hundertsechsundsechzig Bezug nahm. Die Frage

hundertsechsundsechzig lautete aber: »Wie lange es angestanden, dass,

nachdem sie lutherisch geworden, sie hernach Gott und alle Heiligen

verleugnet und sich dem Teufel zugeeignet?« an welche nun die

Suggestivfrage zweihunderteinundzwanzig angeschlossen ward: »Sie habe ad

interrog. hundertsechsundsechzig gesagt, dass sie erst in zwei Jahren

danach, wie sie lutherisch geworden, diesen =Pakt mit dem Teufel= gemacht

habe.« Nun folgt noch eine lange Reihe von Fragen über die mit dem Teufel

getriebene Unzucht (wobei die Angeklagte auf Befragen angibt, dass derselbe

bald als Jäger bald als halberwachsener Bauersknecht zu ihr gekommen war,)

bis man endlich am 30. März 1775 das crimen laesae majestatis divinae als

constatirt ansehen und das Urtheil gefällt werden konnte, welches auf »Tod

durch das Schwert« lautete. Das Urtheil ist unterschrieben von

»=Treichlinger=, Hofrath und Landrichter« (der die Untersuchung geführt

hatte), »=Feiger=, Hofrath« und »=Hofrath Leiner=«. Die Bestätigung des

Urtheils ist mit den Worten beigeschrieben: »Fiat iustitia! =Honorius=,

Fürstbischof.« Ein nachgetragenes »Bey-Urthl« lautet: »Auch ist zu Recht

erkannt worden, dass wer der armen Sünderin Tod rächen oder hindern würde,

in dessen (?) Fusstapfen gestellt werden solle.«

So verlief der letzte Hexenprozess auf deutscher Erde -- im Jahr 1775!

Unter den =französischen= Gerichten war das Parlament von Bordeaux eines

der hartnäckigsten. Es verbrannte noch 1718 einen Menschen, den es für

überführt erklärte, einen vornehmen Herrn sammt dessen ganzem Hause durch

Nestelknüpfen bezaubert zu haben[313].

Im Jahr 1731 wurde vor dem Parlament zu Aix der berüchtigte Prozess

zwischen Katharine Cadière und dem Jesuiten Girard verhandelt. Letzterer

war angeklagt, dieses Mädchen, sein Beichtkind, zur Unzucht gemissbraucht,

entführt und ihre Leibesfrucht abgetrieben zu haben. Die Verführung und den

Abortus sollte der Jesuit durch Zauberkräfte bewirkt haben. Indessen

bewegte sich der ganze Handel auf einem allzu plattnatürlichen Boden, als

dass die Richter auf solches Beiwerk hätten Rücksicht nehmen mögen, und der

Prozess gehört nur der Rubrik der Anklage, nicht dem Charakter des ferneren

Verlaufes nach unter die Zauberprozesse. Es waren in dieser Sache mächtige

Interessen im Widerstreit. Der Procureur-General hatte den Antrag gestellt,

dass Katharine Cadière als ruchlose Betrügerin und falsche Anklägerin

gehängt werden sollte; die Majorität des Parlaments sprach jedoch dieselbe

frei und verurtheilte den Jesuiten zum Scheiterhaufen. Indessen vereinigte

man sich später dahin, ihn dem geistlichen Gerichte zu übergeben, und

dieses sprach ihn los. Als er sich durch eine Hinterthüre wegschlich,

erkannte ihn der Pöbel und überhäufte ihn mit Schmähungen[314].

=Spanien= endigte seine Hexenverbrennungen 1781 mit der Hinrichtung eines

Weibes zu Sevilla, das des Bundes und der Unzucht mit dem Teufel angeklagt

war. Sie hätte, sagt Llorente, dem Tode entgehen können, wenn sie selbst

sich des Verbrechens hätte schuldig erklären wollen[315]. -- Noch 1804

wurden verschiedene Personen wegen Liebeszauber und Wahrsagerei von der

Inquisition eingekerkert.

Die schrecklichsten Dinge trugen sich aber während des achtzehnten

Jahrhunderts in der katholischen Schweiz zu[316].

Hier war es am 9. August 1737 geschehen, dass ein siebenzehnjähriges

Mädchen, =Katharina Kalbacher=, in =Zug= vor dem Hexentribunale erschien,

um Geständnisse abzulegen. Diese von frühester Jugend an verwahrloste

Person hatte vorher eine Besprechung mit den =Jesuiten= in =Luzern= gehabt,

die in ihr eine Besessene erkannt, und deren Rektor ihr die Weisung

ertheilt hatte, zu thun, was er sie heissen werde, wenn sie von ihrem

Stande erledigt sein wollte. Sie gab nun den gewöhnlichen Unsinn zu

Protokoll, wollte schon als kleines Kind dem Teufel und der Zauberei

ergeben gewesen sein, nannte dabei aber sechs Personen als Mitschuldige, zu

denen sie späterhin, wahrscheinlich zur Fristung des eigenen Lebens, noch

drei andere Personen hinzufügte, obwohl diese drei Personen bis dahin in

allen peinlichen Verhören mit keiner Silbe erwähnt worden waren.

Die Angezeigten wurden nun alsbald vorgeladen und »in loco torturae« d. h.

in dem unter dem Namen Kaibenthurm bekannten scheusslichen Arrestlokal der

Hexen vernommen[317].

Im ersten Verhör wiesen dieselben sämmtlich jedes Wissen von Zauberkünsten

und jede Theilnahme an denselben einfach zurück, obschon ihnen von Anfang

an mit Drohungen sehr ernst zugesetzt wurde. Daher schritt man alsbald zum

=peinlichen= Verhör, zunächst mit der siebenzigjährigen Lisi Bossard. Diese

alte Person wurde also »gesetzt«, dann »gebunden« und mit dem »kleinsten

Stein aufgezogen«[318], gab aber hängend »unter erschrecklichem Geschrei

aber =ohne Zähren=« auf die Fragen: »ob es nichts mit dem Teufel gehabt, ob

es nichts verderbt, ob es nichts wissen wolle über das Schlüsselloch, ob es

kein Vieh verderbt«, ein beharrliches »Nein« zur Antwort, worauf zu

schärferen Torturen vorgegangen wurde, -- mit demselben Erfolg.

Doch wir sehen hier von der grässlichen Behandlung der übrigen Angeklagten

ab, um nur Eine derselben ins Auge zu fassen, deren Geschick uns darüber

belehren mag, wie Menschen wirklich Teufel sein können.

Die Ehefrau =Anna Gilli= war am 12. August 1737, vierzig Jahre alt, in der

vollen Kraft der Gesundheit und eines abgehärteten, starken Körpers vor

ihre Untersuchungsrichter gebracht worden; und am 29. Januar 1738 ward sie

zerschlagen, zerquetscht, zerfetzt und zerrissen an Fleisch und Knochen,

kaum noch ein menschliches Aussehen an sich tragend, in der Ecke eines der

Löcher im Kaibenthurm zusammengekauert, todt gefunden.

Das erste Verhör der Anna Gilli wurde damit eröffnet, dass man sie das

Zeichen des Kreuzes machen, fünf Vaterunser und Ave Maria sowie den Glauben

und die »offene Schuld« beten liess, worauf die erste Frage folgte: »ob sie

dem bösen Feinde widersage«, deren Bejahung sofort zu der Frage benutzt

wurde, »ob sie von demselben etwas angenommen habe«, womit die Quälerei

ihren Anfang nahm. Man hatte bei ihr im Stalle acht »Steckeln« gefunden,

von denen sie sagte, dass ihr Mann sie gemacht habe, um sie mit Knöpfen zu

versehen, mit Scheidewasser anzustreichen und zu verkaufen. Allein das

Gericht wollte in ihnen nun einmal die Besenstiele erkennen, mit denen sie

zum Hexensabbath fahre, wesshalb sie sich des Bundes und der Buhlerei mit

dem Teufel u. s. w. schuldig bekennen sollte. Da sie dieses nicht that, so

wurde alsbald zur Tortur geschritten. Sie wurde entblösst, mit einem

Hexenkleide angethan, »ist ihr dann unseres Erlösers Jesu

Christi ......[319] um den Leib gelegt und heilige und gesegnete Sachen an

den Hals gehängt worden, wie auch Salz, das an einem Sonntag gesegnet

war -- ist auch exorzisirt worden, hat aber hierauf keine Zähre vergossen.

Sind ihr hierauf im Weihwasser drei Tropfen von einer gesegneten Wachskerze

gegeben, ist ihr hierauf wieder lange Zeit geistlich zugesprochen

worden«, -- mit diesen Worten beginnt das Protokoll des dreizehnten

Verhörs, denn =zwölfmal= war sie bis zum 2. September, wo dieses Verhör

stattfand, bereits gepeinigt worden. Fast in jedem dieser Verhöre hatte man

sie stundenlang die Tortur auf der Folter mit Anhängung der schwersten

Steine ertragen lassen, und da dieses nichts fruchtete, so waren noch

andere Torturmittel zur Anwendung gebracht. Man hatte sie in die

»Geige«[320] gespannt, ihr den »eisernen Kranz« aufgelegt und schliesslich

war sie »im Namen der allerheiligsten Dreifaltigkeit« nach Entblössung

ihres Körpers erst auf dem Rücken, dann auf den Fusssohlen mit Haselstöcken

zerhauen worden. Im vierzehnten Verhör (am 3. Septbr.) wurden ihr sogar

über dreihundert Ruthenstreiche beigebracht[321]. Aber die teuflisch

Gequälte blieb standhaft. Daher liess man sie jetzt bis zum 3. Oktober in

ihrem scheusslichen Behälter in Ruhe. Da aber nahm das Verhör und die

Tortur aufs Neue ihren Anfang. Man hatte nämlich in ihrem Hause ein

Bündelchen mit Habermehl und ein Büchschen mit einer Salbe vorgefunden und

die Kalbacherin hatte ausgesagt, dass das angebliche Habermehl Gift sei,

welches die Gilli zum Hagelmachen und Sterben des Viehes gebrauche. Ebenso

hatte sie angegeben, dass die Gilli mit der Salbe ihre »Steckle« zum

Ausfahren verwende. Allein obgleich die Gilli sich bereit erklärte, das

Habermehl sofort verzehren zu wollen, wenn man es ihr nur gebe, und

obgleich der »Meister Nachrichter«, den man beauftragt hatte, mit dem

angeblichen Habermehl an einem Hunde eine Probe zu machen, berichtete, er

habe eine Handvoll davon einem Hund in einem Stück Fleisch und in Bratwurst

beigebracht, dem es weder geholfen noch geschadet habe, so wurde die

Unglückliche doch nochmals auf die Folter gespannt, und zwar mit Anhängung

aller drei Steine an die Füsse. -- Nach dieser letzten Tortur wurde sie

nach Rathserkenntniss wieder in ihr kaltes Loch gesperrt, und bei etwas

Suppe zu Mittag und etwas Brot zur Nacht bis zum 23. Januar in Ruhe

gelassen. Da wurde sie plötzlich nochmals ins Verhör geführt. Die

zermarterte Frau konnte nicht mehr gehen. Sie wurde abermals aufgefordert,

sich als Hexe zu bekennen, gab aber keine Antwort, sondern brach lautlos

zusammen. Die Richter hatten dabei noch die Rohheit, sie zu fragen,

wesshalb sie nicht gerade stehen könnte. Als Antwort sprach sie die Bitte

aus, dass man ihr etwas Wasser geben möchte.

Am 29. Januar 1738 ward sie endlich todt im Gefängniss gefunden. Das

darüber aufgenommene Visum repertum theilt mit, »dass nachdem die Läufer

besagte Person todt angetroffen, der Meister Nachrichter bei näherem

Untersuch in einem der zwei hölzernen Gehäuse oder Keychen der obersten

contignatio dieselbe in einer Ecke auf der rechten Schulter liegend, Hände

und Füsse zusammengezogen und mit einem Skapulier und Rosenkränzchen am

Hals, -- auch ohne Merkmale eigenhändiger Gewaltthätigkeit gefunden; dass

hierauf die wohlweisen und gnädigen Herrn des Stadt- und Amtsraths

beschlossen, weil solche arme Person von den auf sie gewesenen Indizien

durch grosse und vielfältige Pein sich purgirt und nichts auf sie gebracht

werden können, wollen M. g. Herrn sie nun als todt nicht für eine Unholdin

erkennen noch traktiren, und um das so viel mehr, da sich aus dem Viso

reperto durchaus zeige, dass diese arme Person nicht eines gewaltthätigen

sich selbst angethanen Todes gestorben sei, sondern das Skapulier und

Rosenkranz am Halse gefunden worden. Desshalb soll solche heute Nacht ohne

Geläute und Lichter von den Läufern auf den Kirchhof getragen und in das

Bettlerloch herunter gelassen werden.«

Ganz ebenso wie mit diesem standhaften, willensstarken Weibe wurde nun auch

mit allen anderen Angeklagten verfahren. Bei allen dieselben Prozeduren und

dieselben Torturen! Nur mit einigen Worten wollen wir hier noch das

Schicksal des Marx Stadlin von Zug, seiner Frau und seiner Tochter Euphemia

berühren. Diese drei Unglücklichen waren die von der Kathri Kalbacher ganz

nachträglich am Tage vor ihrer beschlossenen Hinrichtung als Hexen

Denunzirten. Marx Stadlin erlitt unter unsäglichen Schmerzen alle die

Torturen, die wir bei der Gilli erwähnten, ohne sich ein Geständniss

abpressen zu lassen. Das schreckliche Ende mehrerer dieser sogenannten

Hexen auf dem Richtplatze, das er noch vor seiner Gefangennehmung

mitansehen konnte, mag nicht wenig zu dieser Standhaftigkeit beigetragen

haben. Ebenso ertrug auch seine Tochter Euphemia alle Martern. Dieses

heldenmüthige, kaum achtzehnjährige Mädchen hat durch seinen starken

Glauben an Gott, durch den Muth, mit dem sie lieber alle Martern erleiden

und das Leben verlieren wollte, als die Wahrheit verleugnen oder, wie sie

sagte, die Seele verlieren, ihr Leiden wie eine Märtyrerin getragen, und

selbst ihre Richter in einem Grade stutzig gemacht, dass »solche =unter der

Zeit= die h. Regierungshäupter um Rath fragen zu müssen glaubten, was

ferner in der Sache zu thun sei.« -- Beide wurden schliesslich

freigesprochen.

Weniger stark und fest war Stadlin's Frau, Anna Maria, geb. Petermann. »Sie

wolle lieber sagen, sie sei eine Hexe, als so gemartert werden, -- sie sei

jetzt schon halb todt.« Etwa sechsmal widerrief sie ihre Geständnisse, bis

sie schliesslich der fortgesetzten Tortur und Geisselung erlag und sich als

Hexe bekannte.

Zum Schlusse unserer Berichterstattung über diesen Prozess theilen wir noch

folgende in demselben vorgekommenen Erkenntnisse mit:

»Ueber die arme Sünderin =Elisabeth Bossard=, weilen diese vor vierzig

Jahren durch Ableugnung Gottes und seiner Heiligen, auch wegen begangenen

gottesschänderischen Verunehrung des Hochwürdigsten solche unmenschliche

Verderbungen, nicht minder auch mit Vermischung mit dem Teufel sich

entsetzlich verfehlet, dass diese arme Person vor dem Thurm hinter sich in

ein Karren gesetzt, dreimal mit feurigen Zangen gerissen, als zum erstenmal

allhier gleich nach Ablesung des Urtheils an der rechten Hand, das andere

Mal am rechten Fuss gleich vor der Stadt auf der Schanze, und das dritte

Mal gleich innerhalb des Schützenhauses an dem linken Fusse; hernach mit

einem Vierling Pulver am Hals lebendig verbrannt, und also vom Leben zum

Tode hingerichtet werde.«

»Ebenso soll das =Margareth= zweimal mit feurigen Zangen gerissen, ebenso

ausgeführt und mit einem Vierling Pulver am Hals an eine Leider gebunden

und ins Feuer gestossen werden.«

»Das arme Mensch =Theresia Bossard= soll gleich der anderen zur Stadt

hinaus auf den gewohnten Richtplatz geführt und alldort die rechte Hand

abgehauen und da sie den Strick am Hals und noch lebendig, die Zunge mit

einer feuerigen Zange aus dem Mund gerissen, auch mit einem Strick an einer

Stud erwürgt werden.«

»Ebenso soll das Anna Maria Bossard ausgeführt, mit feuerigen Zangen

gerissen und verbrannt werden. Dieselben alle vier sollen zu Pulver und

Asche verbrannt, nochmals die Asche unter das Hochgericht vergraben werden,

damit ferner Niemandem kein Schade geschehen könne.«

=Anna Maria Petermann= wurde an einem Pfahl erwürgt und vorher mit feurigen

Zangen gezwickt.

Weiter heisst es in den Erkenntnissen: »Die Kathri Kallbacherin soll aus

sonderer Gnad, weil solche sich ihrer zwar grossen Unthaten selbst zu

Handen einer hochweisen Obrigkeit angeklagt, auf dem Karren auf den

Richtplatz geführt und daselbst mit dem Schwerte hingerichtet werden.«

Noch enthält das Protokoll das Urtheil über sieben Personen, die auf eben

diese grausame Weise als Hexen hingerichtet wurden. --

So endete dieser entsetzliche Prozess, der -- was wohl zu beachten ist --

in Szene gesetzt wurde, nachdem es der alten aristokratischen Partei zwei

Jahre vorher (1735) gelungen war, das Regiment des edlen, gerechten und

freisinnigen Landamman Schuhmacher in Zug zu stürzen und diesen aus dem

Lande zu verbannen. Der Prozess war die Frucht der Coalition der

Aristokratie mit der Hierarchie und war die Siegesfeier derselben.

Uebrigens war er nicht der letzte Hexenprozess der Schweiz. In dem zum

Königreich Preussen gehörigen Lande Neufchatel wurde noch im Jahr 1743 --

also unter der Regierung Friedrichs d. G. -- von dem Kriminalgericht zu

Motiers ein Zauberer verurtheilt. Derselbe wurde erst gerädert und dann

lebendig verbrannt[322]. Das letzte gerichtliche Opfer des Hexenglaubens

während des achtzehnten Jahrhunderts fiel in der Schweiz im Jahr 1782 zu

=Glarus=[323]. =Anna Göldi=, Dienstmagd des Arztes Tschudi, wurde

enthauptet, weil sie das Kind ihres Herrn bezaubert haben sollte, so dass

es Stecknadeln, Nägel und Ziegelsteine vomirte. Dieses Erbrechen hatte

begonnen, als die Beschuldigte bereits seit drei Wochen ausserhalb Landes

gewesen war. Ihr angeblicher Mitschuldiger, ein angesehener Bürger,

erhängte sich voll Verzweiflung über den Schimpf, den man ihm anthat, im

Gefängnisse. Das in diesem Prozesse hervortretende Parteienspiel der

Patrizierfamilien, das Benehmen der Aerzte und Theologen, das Hinzuziehen

eines wahrsagenden Viehdoktors, die Entzauberungsprozedur durch die

Angeschuldigte und das von reformirten Richtern gefällte Todesurtheil

selbst geben einen traurigen Begriff von der damaligen Geistesbildung des

kleinen Freistaates. Die Vorstellungen, die von dem aufgeklärten Zürich

wohlmeinend herüberkamen, hatten kaum einen andern Erfolg, als dass die

glarner Richter einen Euphemismus erfanden. Sie redeten in ihrem Urtheil

von »ausserordentlicher und unbegreiflicher =Kunstkraft=« und von

»=Vergiftung=«, wo sie auf =Zauberei= erkannt haben würden, hätten sie

nicht aus Zürich erfahren, dass ein Hexenprozess ihnen vor aller Welt

Schande bringen müsste[324]. Das folgende Aktenstück wird den Charakter des

Ganzen hinlänglich in's Licht stellen[325]:

»=Malefiz-Prozess und Urtheil=

über die z. Schwert verurtheilte Anna Göldinn aus

dem Sennwald, verurtheilt den 6/17 Junii 1782.

Die hier vorgeführte bereits 17 Wochen und 4 Tage im Arrest gesessene, die

meiste Zeit mit Eisen und Banden gefesselte arme Uebelthäterin mit Namen

Anna Göldinn aus dem Sennwald hat laut gütlich und peinlichem Untersuchen

bekennet, dass sie am Freytag vor der letzten Külbi allhier zwischen 3 und

4 Uhr Nachmittags aus des Herrn D. Tschudis Haus hinter den Häusern durch

und über den Giessen hinauf zu dem Schlosser Rudolf Steinmüller, welcher

letzthin in hochobrigkeitlichem Verhaft unglückhafter Weise sich selbst

entleibet hat, expresse gegangen sey, um von selbem zu begehren, dass er

ihr etwas zum Schaden des Herrn Doktors und Fünfer Richters Tschudi zweyt

ältestem Töchterli Anna Maria, dem sie übel an sey, geben möchte, in der

bekennten äusserst bösen Absicht das Kind elend zu machen, oder dass es

zuletzt vielleicht daran sterben müsste, weil sie vorhin von dem

unglücklichen Steinmüller vernommen gehabt habe, dass wann man mit den

Leuten uneins werde, er etwas zum Verderben der Leute geben könne. Auf

welches sie ein von dem unglücklichen Steinmüller zubereitetes und von ihm

am Sonntag darauf, als an der Kilbi selbst, überbrachtes verderbliches

Leckerli im Beyseyn des Steinmüllers auf Herrn D. Tschudis Mägdekammer

zwischen 3 u. 4 Uhr, als weder Herr D. Tschudi, noch dessen Frau, noch das

älteste Töchterli zu Hause war, unter boswichtigen Beredungen, dass solches

ein Leckerli sey, dem bemelten Töchterli Anna Maria beigebracht habe, wo

ihr der Steinmüller bey gleich unglücklichem Anlass noch auf der

Mägdekammer, zwaren da das Töchterlein das verderbliche Leckerli schon

genossen gehabt, eröffnet habe, dass solches würken werde, nämlich es werde

Guffen, Eisendrath, Häftli und dergleichen Zeugs von dem Kinde gehen,

welches auch leider zum Erstaunen auf eine unbegreifliche Weise geschehen,

wodurch das unschuldige Töchterlein fast 18 Wochen lang auf die

jammervollste Weise zugerichtet lag. Bey solchem unter der betrüglichen

Gestalt eines Leckerlis dem Töchterlein beigebrachten höchst verderblichen

Gezeug liess es die hier stehende Uebelthäterin nicht bewenden, sondern

erfrechte sich aus selbsteignem bösen Antrieb laut ebenfalls gütlich und

peinlich abgelegtem Geständniss neuerdings in der letzten Woche, da sie

noch bei Herrn D. Tschudi am Dienst stund, wo ihro nach ihrem Vorgeben

damals das Töchterli in der Küchen die Kappe abgezerret habe, diesem

Töchterli in sein mit Milch auf den Tisch gebrachtes Beckeli zu acht

unterschiedlichen malen und noch über erfolgtes Warnen hin, jedesmal eine

aus dem Brusttuch genommene Guffe, also zusammen 8 Guffen zu legen, in der

bekennten schändlichen Absicht, damit wann man die Guffen gewahr werde und

mit der Zeit Guffen vom Kind gehen möchten, man schliesse, dass das

Töchterlein solche aus eigner Unvorsichtigkeit geschluckt habe, und dadurch

die erste im Beyseyn des Steinmüllers verübte Uebelthat, wegen des

beygebrachten Leckerlis, verdeckt bleibe, von welchen Guffen zwaren das

Töchterli keine empfangen hat, sondern solche allemal auf dem Tisch

entdeckt worden sind.«

»Laut der unterm 13ten letzt abgewichenen Christmonat aufgenommenen

Besichtigung, da die Uebelthäterin der Justiz noch nicht eingebracht worden

war, ist das gedachte Töchterli elend, meistens ohne Verstand auf sein

Lager gelegen, die Glieder waren starr, so dass weder die Arme noch Füsse,

noch Kopf konnten gebogen werden, auch konnte es auf das linke Füsslein

nicht stehen, und hat in Gegenwart der zur Untersuchung verordneten

Ehren-Kommission öfters gichterische Anfälle bekommen.«

»Nach laut der neuerdings unterm 10. März dis Jahrs bei dem bemeldten

Töchterlein aufgenommenen Besichtigung, da damalen die arme Uebelthäterin

schon im Verhaft gelegen war, hatte das Töchterlein wiederum in Anwesenheit

der Ehren-Kommission öfters kaum 2 Minuten dauernde Anfälle von

gichterischen Verliehrungen der Sinne angewandelt, und das linke Füsslein

war unveränderlich mit gebogenem Knie ganz kontrakt gegen den Leib gezogen,

dergestalten, dass solches auch mit Gewalt nicht konnte ausgestreckt

werden, auch beim geringsten Berühren sich schmerzhaft zeigte. Was in so

langer Zeit das elende Töchterli seinen geliebten Eltern für Mühe, Kosten,

Kreuz und Kummer verursacht hat, ist zum Erstaunen gross, indem laut

eydlichen Zeugnuss der Eltern und anderer dabey gewesenen Ehrenleute in

etlichen Tagen über 100 Guffen von ungleicher Gattung, 3 Stückli krummen

Eisendrath, 2 gelbe Häftli und 2 Eisennägel aus dem Mund des Töchterleins

unbegreiflicher Weise gegangen sind. Nachdem dieser armen Uebelthäterin die

jammervollen Umstände des Töchterleins zu Gemüth geführet worden, hatte sie

sich endlich nach vorläufig dreymal auf dem Rathhause nächtlicher Zeit, als

den 11., 12. u. 14. März, vergeblich gewagten Versuchen erkläret, dass sie

das Kind an dem Ort, wo sie solches verderbt, wiederum bessern wolle; wo

also gleich, den 15. März, nächtlicher Zeit man bemeldte Uebelthäterin in

H. D. Tschudis Haus in die Küche, dahin sie zu gehen begehrte, führen

liess, welche durch ihr in dem Untersuch beschriebenes Betasten, Drucken

und Strecken an dem linken verkrümmten und kontrakten Füssli des Kinds,

welches einige Zoll kürzer, als das rechte Füssli war, und darauf es weder

gehen, noch stehen konnte, mit ihren blossen Händen so viel bewürkte, dass

das Töchterli in Zeit 10 Minuten wieder auf das verderbte Füssli stehen und

damit allein und auch mit Führen hin und hergehen konnte, wie dann diese

Uebelthäterin das Töchterli an denen noch nachgefolgten zwey Nächten

vermittelst ihrer auch im Untersuch ausführlich beschriebenen Bemühung

wiederum nach allen Theilen zum grössten Erstaunen auf eine unbegreifliche

Weise gesund hergestellt, so dass nach eydlichem Zeugnuss nach der Hand

2 Guffen nid sich von dem Töchterli gegangen sind, welches nun die

wesentliche Beschreibung des Verbrechens samt der Krankheit und Besserung

des Töchterleins ausmachet.«

»Wann nun hochgedachte M. G. H. und Obere vorbemeldtes schwere Verbrechen

nach seiner Wichtigkeit in sorgfältige Erwegung gezogen und betrachtet die

grosse Untreue und Bosheit, so die gegenwärtige Uebelthäterin als

Dienstmagd gegen ihres Herrn unschuldiges Töchterlein verübet, betrachtet

die fast 18 Wochen lang unbeschreiblich füchterliche unerhörte Krankheit

und vorbemeldt beschriebene elende Umstände, welche das Töchterli zu

allgemeinem grössten Erstaunen ausgestanden hat, nebst der von eben dieser

Uebelthäterin bezeigten ausserordentlichen und unbegreiflichen Kunstkraft

mit der einersmaligen zwar zum Besten des Töchterleins gelungenen

plötzlichen Curirung desselben, und auch betrachtet ihren vorhin geführten

üblen Lebenswandel, darüber zwaren sie, wegen eines in Unehren heimlich

geborenen und unter der Decke versteckten Kind schon in ihrem Heimat von

ihrer rechtmässigen Obrigkeit aus Gnaden durch die Hand des Scharfrichters

gezüchtigt worden, und hiemit solche in keine weitere Beurtheilung fallet,

wohl aber in traurige Beherzigung gezogen worden, wie dass anstatt diese

arme Delinquentin, wegen ihrer grossen Versündigung gegen ihr Fleisch und

Blut sich hätte bessern und bekehren sollen, sich wiederum eine solche

Greuelthat gegen das Töchterli des H. D. Tschudis ausgeübt hat; derowegen

von hochgemeldten M. G. H. auf ihren Eyd abgeurtheilet wurde: dass diese

arme Uebelthäterin als eine Vergifterin zu verdienter Bestrafung ihres

Verbrechens und Andern zum eindruckenden Exempel dem Scharfrichter

übergeben, auf die gewohnte Richtstatt geführt, durch das Schwerdt vom

Leben zum Tod hingerichtet und ihr Körper unter den Galgen begraben werde,

auch ihr in hier habendes Vermögen confiscirt seyn solle. Ob dann jemand

wäre, der jetzt oder hernach des armen Menschen Tod änzte, äferte oder zu

rächen unterstünde, und jemand darum bächte, hassete, oder schmähte, der

oder die solches thäten, sollen laut unserer Malefiz-Gericht-Ordnung in des

armen Menschen Urthel und Fussstapfen erkannt seyn, und gleichergestalten

über sie gerichtet werden. Actum den 6/17 Juni 1782.

Soldan's Geschichte der Hexenprozesse. Zweiter Band · 第 32 / 63 题