Hexenprozesse des achtzehnten Jahrhunderts. Aufhören der
gerichtlichen Verfolgungen.
Derjenige deutsche Staat, der in der Person seines Monarchen sich zuerst
mit klarer Einsicht in die Tollheit des Glaubens an Hexerei erhob, um der
Hexenverfolgung ein Ende und die deutsche Nation von dem Fluche des
heidnischen Dämonismus, den einst das Papstthum über sie gebracht hatte,
wieder frei zu machen, war =Preussen=[275].
Kurz nach seiner Thronbesteigung erliess hier nämlich König =Friedrich
Wilhelm= I. unter dem 13. Dezember 1714 ein von dem Minister =v. Plotho=
ausgearbeitetes Mandat, welches das Ende der Hexenverfolgung zwar nicht
sofort herbeiführte, aber doch ankündigte. Der König erklärte in demselben,
dass unter den im Kriminalprozess überhaupt wahrnehmbaren Missständen einer
der gefährlichsten in den Hexenprozessen hervortrete, indem hier nicht
immer mit der nöthigen Vorsicht verfahren, sondern oft auf ganz unsichere
Indizien hin vorgegangen, darüber auch gar Mancher ganz unschuldig auf die
Folter, durch diese um Gesundheit und Leben und auf das Land eine grosse
Blutschuld gebracht werde. Er wolle daher die Prozesse in Hexensachen
verbessern und so einrichten lassen, dass dergleichen übele Folgen aus
denselben nicht entstehen könnten. Inzwischen aber, bis es dazu gekommen
sein würde, sollten alle Urtheile in Hexensachen, bei denen es sich um
Anwendung der scharfen Frage oder gar um Verhängung der Todesstrafe
handele, ihm selbst zur Confirmirung vorgelegt werden. Auch wünsche er,
dass ihm die Kriminalkollegien, Fakultäten und Schöffenstühle ihre Gedanken
wegen der Hexenprozesse überhaupt gutachtlich vorlegen möchten, wobei es
ihm zu besonderem, gnädigsten Gefallen gereichen werde, wenn Jemand zur
Verbesserung des bisherigen Verfahrens etwas beitrage. Schliesslich wurde
befohlen, alle noch vorhandenen Brandpfähle, an denen Hexen gebrannt worden
wären, sofort zu beseitigen.
Seitdem hörten zwar in Preussen die Hexenprozesse nicht sofort auf, aber es
konnte doch keine Hexe mehr verbrannt werden, und der König wollte, dass
von Hexen und Hexenverfolgung in seinem Lande nicht mehr die Rede sei. Die
beiden letzten Hexenprozesse kamen hier in den Jahren 1721 und 1728 vor. Im
erstgenannten Jahre wurde eine Schuhmachersfrau zu Nauen der Hexerei
beschuldigt, weil sie an eine andere Frau Butter verkauft hatte, die über
Nacht Kuhdreck geworden wäre, worauf der Magistrat zu Nauen einen Prozess
einleitete. Das Kriminalkollegium erkannte indessen, mit dem corpus delicti
habe es nicht seine volle Richtigkeit, weil es möglich sei, dass Jemand aus
Muthwillen Kuhdreck statt der Butter hingesetzt habe. Auch seien die nach
Art. 32 und 44 der Carolina zur Anklage auf Zauberei erforderlichen
Indizien nicht vorhanden, so dass also eine Inquisition nicht stattfinden
könne. -- Eigenhändig schrieb der König unter dieses Erkenntniss die Worte:
»=Soll abolirt sein.=« Zugleich wurde aber dem Magistrat zu Nauen dafür,
dass er den Prozess veranlasst habe, ein Verweis ertheilt, =weil der König
durchgehends alle Hexenprozesse verboten habe=.
Nichtsdestoweniger konnte es in Berlin noch im Jahr 1728 vorkommen, dass
ein geistesschwaches oder geisteskrankes Mädchen von zweiundzwanzig Jahren,
welches sich hatte erhängen wollen, nach Anleitung der in dem Malleus
maleficarum gegebenen Gesichtspunkte in Betrachtung genommen wurde.
Dieselbe hatte ausgesagt, dass sie einst am Wedding einem Herrn in blauem
Rock und gestickter Weste begegnet sei, der ihr damals Geld geschenkt habe.
Späterhin habe sie ihn an der langen Brücke wieder angetroffen, vonwo er
sie nach dem Wedding geführt habe. Hier habe ihr der unbekannte Herr
eröffnet, dass er der Teufel sei und habe an sie zugleich das Ansinnen
gestellt, dass sie ein mit drei Buchstaben beschriebenes Billet
unterzeichnen sollte. Hernach habe der Teufel ihr so in die Finger
gedrückt, dass das Blut hervorgetreten sei, und seitdem verfolge sie der
Teufel unablässig. Derselbe sei auch schuld daran, dass sie sich habe
erhängen wollen. Das mit drei rothen Buchstaben beschriebene Billet zu den
Akten gebend bemerkte sie, dass sie dem Teufel ein anderes, von ihr mit
ihrem eigenen Blute beschriebenes Billet ausgestellt habe. Bei dem
Schreiben habe ihr der Teufel die Hand geführt. Ein Geistlicher und ein
Arzt besuchten das Mädchen im Gefängniss, wo dasselbe im Gebet oft
entsetzliche Paroxismen bekam. In dem Erkenntniss des Kriminalkollegiums zu
Berlin vom 10. Dezember 1728 heisst es, es habe das Ansehen, als sei
Inquisitin wegen des Bündnisses mit dem Teufel mit dem Feuer oder doch mit
dem Schwert zu strafen, zumal sie (wie es heisst) darauf los gehurt habe.
Weil sie aber lange Zeit mit schwerer Noth und Melancholie behaftet
gewesen, so könne der Gedanke des Teufelsbunds möglicherweise auch Effekt
ihrer Schwermüthigkeit sein, zumal die desshalb von ihr erzählten Umstände
unwahrscheinlich, ja ungereimt seien, so dass man auf Verstandesverrückung
schliessen müsse. Daher könne Inquisitin nicht als eine Person, die sich
wirklich zu ihrer und anderer Leute Schaden dem Teufel ergeben habe,
angesehen und also auch nicht am Leben bestraft werden. Damit sie aber
durch ein liederliches Leben und versuchten Selbstmord nicht ferner in des
Satans Wegen sich verstricken könne, sei sie lebenslänglich in das
Spinnhaus zu Spandau zu bringen und zu leidlicher Arbeit anzuhalten, ihr
auch dort leibliche Arznei und geistlicher Zuspruch zu ertheilen, von
Rechtswegen. -- Der König bestätigte dieses Erkenntniss, =mit welchem die
Geschichte der Hexenprozesse in Preussen zu Ende ging=[276].
Das übrige =protestantische= Deutschland folgte dem Vorgange Preussens
alsbald nach, indem hier in den ersten Dezennien des Jahrhunderts die
Hexenprozesse gänzlich aufhörten, z. B. in Hessen-Kassel im Jahr 1711.
Anders aber war es im =katholischen= Deutschland.
In =Oesterreich= machte die Staatsregierung sogar noch im Jahr 1707 den
Versuch, der erlahmenden und absterbenden Hexenverfolgung noch einmal auf
dem Wege der Gesetzgebung neues Leben einzuhauchen. Die hierher gehörigen
Paragraphen der peinlichen Gerichtsordnung =Joseph's= I. für =Böhmen=,
=Mähren= und =Schlesien= athmen noch ganz den Geist des Hexenhammers[277].
»Art. XIX. §. 3. Die Zauberey (worunter auch Wahrsagen, Aberglauben,
Topfeingraben, Schlösser an Bäume verschliessen, solche in Brunnen oder
Wasser werfen, Schüssen, Knipfen etc. gezogen werden), ist eine mit
ausdrücklich oder heimlich bedungener Hülff des Teufels begangene Unthat.
»Auf wahrhaffte Zauberey, sie geschehe mit ausdrücklich- oder verstandener
Verbündnus gegen den bösen Feind, dardurch denen Leuten, Viehe oder
Früchten der Erde Schaden zugefüget wird, oder auf diejenige, welche neben
Verläugnung des christlichen Glaubens sich dem bösen Feind ergeben, mit
demselben umgangen, oder sich unzüchtig vermischet, wann sie auch sonsten
durch Zauberey niemand Schaden zugefüget hätten, gehört die Straff des
Feuers, obschon solche, aus erheblichen Ursachen, und wann Inquisitus oder
Inquisita dazu gekommen, jung an Jahren, einfältig, in der Wahrheit
bussfertig, oder der Schaden nicht so gross, mit vorhergehender Enthaubtung
gelindert, und nur der Cörper verbrennet werden kann; Hingegen
Die Wahrsager, aberglaubische Seegen-Sprecher und Bock-Reiter, welche, ohne
ausdrückliche Verbündnus mit dem bösen Feind, dieses verüben, mögen, nach
Erheblichkeit des Verbrechens zum Schwerdt, jedoch nicht ohne Unterscheid,
sondern nur wann solches durch des bösen Feindes Hülff wissentlich
beschehete, sondern aber zu einer Extra-Ordinari Straff verurtheilet, oder
wann der Schaden und Umstände nicht gar gross, nach abgelegtem Eyd und
öffentlicher Absagung, derley Unthaten nicht mehr zu verüben, mit einem
gantzen oder halben Schilling belegt, und zugleich des Lands auf ewig
verwiesen, oder, Falls sie unterthänig wären, oder andere wichtige Ursachen
solches erforderten, mit einem zwey auch drey jährigen opere publico und
eben also diejenigen, welche sich bey derley bösen und so bekandten Leuten
Raths erholen, bestraffet werden.
»Und obgleich in vollständiger Zauberey, wegen Grösse des Lasters kein
lindernder Umstand kan erfunden werden, so seynd doch genugsame Ursachen,
warum die Straffe zu verschärffen seye, besonders wofern zu der Zauberey
annoch eine Gotteslästerliche That, als Missbrauch heiliger Hostie, oder
anderer Gott geheiligten Sachen zugesetzet wird.«
Art. XIII. §. 4 werden als Indizien aufgeführt: »Aberglaubische
Gesundheitsmittel, Schaden, so allzeit in Gegenwart des Inquisiten
beschehen, und niemal in dessen Abwesenheit, bei ihm oder ihr gefundene
verdächtig- oder verbothene Bücher, Spiegel, Verbündnus mit dem bösen
Feinde, mit ungewöhnlichen Ziffern, oder Zeichen, mit oder ohne Blut
geschriebene Zettel, Todten-Bein, an des Inquisiten Leib unschmertzhafft
befundene Merck-Mahle, und sonsten zur Zauberey gebräuchliche Sachen,
gedrohter und erfolgter nicht allerdings natürlicher Schaden,
übernatürliche Wissenschafft zukünftiger oder unbegreiflicher Dinge, von
schlechten Leuten angemasste Wahrsagerey, etwas besonders vor anderen, zum
Gleichnuss: Wann ihre Felder grünen, deren andern dürren, ihr Vieh nutzbar,
anderer verdorben etc. etc. Wann die in Verdacht gekommene Person, andere
Leute die Zauberei zu lehren, sich anerbothen, Menschlich unbegreiffliche
Thaten würcket, in der Lufft herumfahret, u. s. w.«
In =einem= wichtigen Punkte hat indessen die Erfahrung den Gesetzgeber zur
Vorsicht bestimmt. Er will »auf die Aussagung der Complicum allein, sie
seye beschaffen, wie sie immer wolle, wegen so vielfältig unterloffenen
Betrugs, und durch List des Satans angespunnenen Unwahrheit, nicht
alsogleich weder die Tortur vorzunehmen, weder zur Straffe zu schreiten,
zulassen.« (Art. XIII. §. 29.)
In den Landen der österreichischen Monarchie hatte daher die
Hexenverfolgung einstweilen noch immer ihren Fortgang, nur dass die
Prozesse und Justifizirungen jetzt seltener vorkamen als früher. Auch wurde
jetzt häufiger auf Hinrichtung mit dem Schwert als auf lebendige
Verbrennung erkannt. So wurden in den Jahren 1716 und 1717 im Fürstenthum
Trient, nicht weit von Roveredo, zwei Personen, Maria Bertoletti und
Domenica Pedrotti als Hexen mit dem Schwert vom Leben zum Tod geführt, und
ihre Leiber wurden zu Asche verbrannt: Mehrere Andere würden dasselbe
Schicksal gehabt haben, wenn sie nicht im Kerker gestorben wären. Im Jahr
1728 starb in einem benachbarten Orte eine Frauensperson, Maddalena
Tedeschi, im Gefängniss, die wegen Hexerei zu lebenslänglicher Haft
verurtheilt worden war[278]. Indessen kamen damals auch noch Hexenprozesse
ganz in altüblicher Weise vor. Am 23. Juli 1728 wurden zu Szegedin sechs
Hexenmeister (unter denen auch der vorjährige Stadtrichter, ein Greis von
sechsundachtzig Jahren war,) und sieben Hexen, nach gemachter Wasserprobe
(in der sie wie »Pantoffelholz« geschwommen haben sollen) und nach
geschehener Wagprobe (in welcher ein grosses, dickes Weib nicht mehr als
anderthalb Loth wog,) auf drei Scheiterhaufen an der Theis lebendig
verbrannt. Nur Eine Frauensperson wurde vorher geköpft. Unter den
hingerichteten Weibern befand sich auch eine Hebamme, welche über
zweitausend Kinder in des Teufels Namen getauft haben sollte. Ein
Schusterjunge, der über Szegedins Weinberge »grausam starkes« Hagelwetter
gebracht hatte und durch einen anderen Jungen verrathen wurde, hatte die
Rotte angegeben[279]. Hernach, im Jahr 1730, wurde noch ein dicker
Stadtrichter verbrannt, unter dem Vorwande, dass er nur einige Quentlein
gewogen habe[280]. Im Jahr 1739 machte man mit Hexen um Arad die
Wasserprobe, und 1744 wurden in Karpfen drei Hexen verbrannt[281]. Auch
noch 1746 kam zu Mühlbach im Sachsenlande ein Hexenprozess vor, in welchem
drei Glieder Einer Familie verbrannt wurden. Seitdem hörte die
Hexenverfolgung hier auf. Ein schreckliches Drama spielte sich dagegen in
dem benachbarten =Maros Vasarheli= noch im Jahr 1752 ab. Eine alte Frau,
die Hebamme Farkas, welche der Magistratsdirektor des Orts der Hexerei
angeklagt hatte, wurde nämlich hier, noch ganz in altüblicher Weise der
Wasserprobe unterworfen, dann, weil man ihre Mitschuldigen erfahren wollte,
gefoltert, und schliesslich hingerichtet[282].
Erst unter =Maria Theresia= wurde die neue, peinliche Halsgerichtsordnung
von 1707 ausser Wirksamkeit gesetzt. Bis dahin galt jedoch in Oesterreich
und in anderen katholischen Landen Deutschlands der Glaube an die
Thatsächlichkeit der Hexerei ebenso als kirchlich-orthodox, wie die
Verfolgung der Hexerei als vollkommen zu Recht bestehend angesehen ward.
Allein indem man prinzipmässig das bisherige Verfahren gegen Zauberer und
Hexen aufrecht hielt, so zeigte es sich doch alsbald, dass die
Herzhaftigkeit, mit der die Gerichte und Obrigkeiten ehedem auf Tod durch
Feuer und Schwert u. dgl. erkannt hatten, dem jüngeren Geschlechte verloren
gegangen war. Es zeigte sich dieses insbesondere an dem letzten (oder einem
der letzten) Hexenprozesse, der im geistlichen Fürstenthum =Salzburg= im
Jahr 1717 vorkam[283]. Derselbe war durch folgendes Vorkommniss veranlasst:
In den Jahren 1715-1717 wurden im Pflegegerichte Moosham sehr viele Rinder,
Füllen, Schafe, Ziegen, Schweine, Hirsche und anderes Wild auf der Weide
und in den Wäldern von Wölfen niedergerissen. Zwar stellte man wiederholt
Jagden auf die Wölfe an, aber geschossen wurde keiner. Diess erregte den
Verdacht der durch die Wölfe geschädigten Gemeinden um so mehr, als gerade
damals der zu Moosham inhaftirte Bäckerlippl aus freiem Antriebe gestand,
dass ihn der mittlerweile verstorbene Betteltoni mit einer schwarzen Salbe
angeschmiert habe, wodurch er sofort zu einem Wolfe geworden sei. Als
solcher habe er mit Ruepp Gell, vulgo Perger genannt, und Anderen, die
ebenfalls zu Wölfen geworden, zu verschiedenen Malen Vieh niedergerissen.
Auf diese Angabe hin wurden Perger und dessen Mitschuldige verhaftet und in
die Fronfeste nach Salzburg abgeliefert.
=Perger= (mit dem allein wir uns hier beschäftigen) leugnete anfangs Alles.
Als er aber am 23. Sept. 1717 auf die Folter gebracht, ans Seil gebunden
und, an den Füssen mit einem fünfundzwanzigpfündigen Stein beschwert, in
die Höhe gezogen ward, da bekannte er, dass er wie seine Mitschuldigen sich
mit einer schwarzen Salbe angeschmiert, hierdurch zum Wolf geworden und als
solcher das Vieh hin und wieder niedergerissen habe. Diese Salbe habe er
vom bösen Feind auf der Haide bei Moosham erhalten. Der habe zu ihm und den
Anderen gesagt: »Was sollt ihr Hunger leiden? Hier habt ihr Salben, dass
ihr zu Wölfen werdet und euch satt fresset, so oft und wie ihr wollt!«
Darauf habe er sich dem Teufel mit Leib und Seele ergeben. In einem
späteren Verhöre nahm allerdings Perger sein Geständniss, welches ihm nur
durch die Qual der Tortur abgepresst sei, zurück. Allein kurzer Hand wurde
er vom Scharfrichter wieder auf den Folterstuhl niedergesetzt, ans Seil
gebunden, auf die Leiter gespannt und eine halbe Stunde lang gemartert, was
zur Folge hatte, dass er seine früheren Geständnisse bestätigte. Auch den
Kameraden Perger's wurden dieselben Geständnisse abgemartert. Das Urtheil
der Richter lautete nun allerdings auf Verbrennung der Malefikanten; doch
hielt man es für gut, dieselben der Gnade des Erzbischofs von Salzburg zu
empfehlen. Derselbe liess auch Gnade für Recht ergehen. Am 20. August 1718
erliess daher das Stadtgericht zu Salzburg an das Untergericht die Weisung:
»Demnach mit Ihrer hochfürstlichen Gnaden gnädigstem Vorwissen -- wir den
allhier in puncto =magiae= et =lycanthrophiae= inliegenden -- Perger auf
ewig, den vulgo Schweblhans aber auf acht Jahre lang ad triremes condemnirt
haben, also wird -- Euch hiermit anbefohlen, dass ihr diesen Delinquenten
gewisse Religiosen (damit sie in geistlichen Sachen bis zu deren
Auslieferung interim nothdürftig unterwiesen und =allenfalls a pacto
diaboli liberiret werden=,) zugeben sollet.« -- Am 12. Sept. 1718 musste
sodann Perger noch die übliche Urfehde schwören.
Erst durch die grosse Tochter Karls VI., die Kaiserin =Maria Theresia=
wurde in Oesterreich dem Unfuge der Hexenverfolgung ein Ende gemacht.
Schon unmittelbar nach ihrem Regierungsantritt im Jahr 1740 hob sie die
bestehende Prozessordnung auf, indem sie verfügte, dass zur Verhinderung
alles ferneren Unfuges sämmtliche Hexenprozesse in allen kaiserlichen
Erblanden ihr zur Einsicht und Entscheidung vorgelegt werden sollten. In
Art. 58 ihrer »peinlichen Gerichtsordnung« verbot sie auch die Wasserprobe
»nebst allen dergleichen nichtigen und abergläubischen Zaubergegenmitteln«
auf das Bestimmteste. Auch erliess sie eine Verordnung, aus der wir
ersehen, dass Träume von gewissen Personen gedeutet und dass aus den
Friedhöfen nicht selten Leichen, als mit der Magia posthuma behaftet,
ausgegraben und verbrannt wurden. Die Kaiserin sagt nämlich: »Wie zumalen
hierunter Aberglauben und Betrug stecken, wir dergleichen sündliche
Missbräuche nicht gestatten, sondern vielmehr mit den empfindlichsten
Strafen anzusehen gemeint sind: als ist unser gnädigster Befehl, dass
künftig in allen derlei Sachen ohne Konkurrenz der =Politici= nichts
vorgenommen, sondern allemal, wenn ein solcher Casus eines Gespenstes,
Hexerei, Schatzgräberei oder eines angeblich vom Teufel Besessenen
vorkommen sollte, derselbe der politischen Instanz sofort angezeigt, mithin
von dieser mit Beiziehung eines vernünftigen Physici die Sache untersucht
und eingesehen werden solle, und was für Betrug darunter verborgen und wie
sodann die Betrüger zu strafen sein werden.«
Durch diese weise Verordnung war in Oesterreich zum ersten Male gegen die
Hexenriecherei der Gerichte und gegen das wüste Dreinfahren derselben ein
fester Damm aufgerichtet, an dem sich die bisher immer noch im Gange
gebliebene Hexenverfolgung ein für allemal brach. Die Prozesse hörten bald
ganz auf. Doch wusste die Kaiserin recht wohl, dass bei dem in vielen
Volksschichten herrschenden Aberglauben dieselben leicht auch wieder
aufleben könnten, wenn nicht die Macht des Gesetzes sie niederhalte. Indem
sie daher den Strafprozess in Oesterreich überhaupt vollständig zu
reformiren beschloss, so trat auf ihren Befehl in Wien eine Hofkommission
unter dem Vorsitze des Vizepräsidenten der Obersten Justizstelle, Mich.
Joh. Graf =v. Althann= zusammen, welche die Aufstellung eines neuen
Strafgesetzbuches berathen sollte. Im zweiten Theile des neuen Codex sollte
auch ein Abschnitt de Magia eine Stelle finden. Nach längeren Verhandlungen
wurde ein desfallsiger Entwurf, in welchem man zwar nicht den Hexenglauben
aber das ganze bisherige Gerichtsverfahren gegen die Hexen über Bord warf,
vereinbart, und allerhöchsten Orts zur Prüfung vorgelegt. Dieser Entwurf
wurde nun von der Kaiserin (die sich in solchen Angelegenheiten gern von
ihrem berühmten Leibarzt =van Swieten= berathen liess) vollständig
genehmigt, und unter dem 5. November 1766 publizirt[284]. Alle
Gerichtsstellen und Obrigkeiten der Kaiserlichen Erblande wurden
angewiesen, das neue Statut bis zur Publikation des in Arbeit befindlichen
Strafgesetzbuchs als Gesetz zu beobachten.
In demselben erklärt die Kaiserin: »Wir haben gleich bei Anfang Unserer
Regierung auf Bemerkung, dass bei diesem sogenannten Zauber- oder
Hexenprozesse aus ungegründeten Vorurtheilen viel Unordentliches sich mit
einmenge, in Unseren Erblanden allgemein verordnet, dass solche vorkommende
Prozesse vor Kundmachung eines Urtheils zu Unserer höchsten Einsicht und
Entschliessung eingeschicket werden sollen; welch' Unsere höchste
Verordnung die heilsame Wirkung hervorgebracht, dass derlei Inquisitionen
mit sorgfältigster Behutsamkeit abgeführet und in Unserer Regierung bisher
kein wahrer Zauberer, Hexenmeister oder Hexe entdecket worden, sondern
derlei Prozesse allemal auf eine boshafte Betrügerei, oder eine Dummheit
und Wahnwitzigkeit des Inquisiten, oder auf ein anderes Laster
hinausgeloffen seien, und sich mit empfindlicher Bestrafung des Betrügers
oder sonstigen Uebelthäters, oder mit Einsperrung des Wahnwitzigen geendet
haben. Gleichwie Wir nun gerechtest beeifert seynd, die Ehre Gottes nach
allen Unseren Kräften aufrecht zu erhalten und dagegen Alles, was zu
derselben Abbruch gereichet, besonders aber die Unternehmung zauberischer
Handlungen auszurotten, so können Wir keinerdings gestatten, dass die
Anschuldigung dieses Lasters aus eitlem altem Wahne, blosser Besagung und
leeren Argwöhnigkeiten wider Unsere Unterthanen was Peinliches vorgenommen
werde; sondern Wir wollen, dass gegen Personen, die der Zauberei oder
Hexerei verdächtig werden, allemal aus rechtserheblichen Inzichten und
überhaupt mit Grunde und rechtlichem Beweise verfahren werden solle, und
hierinfalls hauptsächlich auf folgenden Unterscheid das Augenmerk zu halten
sei: ob die der bezichtigten Person zur Last gehenden den Anschein einer
Zauberei oder Hexerei und dergleichen auf sich habenden Anmassungen,
Handlungen und Unternehmungen entweder 1) aus einer falschen Verstellung
und Erdichtung und Betruge, oder 2) aus einer Melancholey, Verwirrung der
Sinnen und Wahnwitz, oder aus einer besonderen Krankheit herrühren, oder
3) ob eine Gottes und ihres Seelenheils vergessene Person solcher Sachen,
die auf eine Bündniss mit dem Teufel abzielen, sich zwar ihres Ortes
ernsthaft, jedoch ohne Erfolg und Wirkung unterzogen habe, oder ob
endlichen 4) untrügliche Kennzeichen eines wahren, zauberischen, von
teuflischer Zuthuung herkommen sollenden Unwesens vorhanden zu sein
erachtet werden.«
Die wahre Zauberei oder Hexerei soll nur da angenommen werden, »wo die
Vermuthung Statt hat, dass eine erwiesene Unthat, welche nach dem Laufe der
Natur von einem Menschen für sich selbst nicht hat bewerkstelligt werden
können, mit bedungener Zuthuung und Beistand des Satans aus Verhängniss
Gottes geschehen sei.«
Was die Bestrafung betrifft, so verfügt das Gesetz für den ersten der oben
bezeichneten Fälle angemessene Leibesstrafe und, sofern der gespielte
Betrug das Mittel zur Ausführung eines Verbrechens gewesen wäre, die auf
dasselbe gesetzte Strafe mit Schärfung; für den zweiten die Einweisung in
ein Irren- oder Krankenhaus; für den dritten, je nach den Umständen,
entweder die schärfste Leibesstrafe, oder, wenn bürgerliche Verbrechen oder
Blasphemie konkurriren, geschärfte Todesstrafe bis zum Scheiterhaufen.
»Wenn endlich viertens, -- sagt das Gesetz, -- aus einigen unbegreiflichen
übernatürlichen Umständen und Begebnissen ein wahrhaft teuflisches Zauber-
und Hexenwesen gemuthmasset werden müsste, so wollen Wir in einer so
ausserordentlichen Ereignisse Uns selbst den Entschluss über die Strafart
eines dergleichen Uebelthäters ausdrücklich vorbehalten haben; zu welchem
Ende obgeordnetermassen der ganze Prozess an Uns zu überreichen ist.«
Ausserdem verbietet die Verordnung dem Richter alle Nadel-, Wasser- und
andere Proben und bindet die Anwendung der Tortur an bestimmte Regeln. Der
Eingang enthält einige wohlgemeinte Belehrungen über die Unvernünftigkeit
des Hexenglaubens und leidet nur an dem historischen Irrthum, »dass die
Neigung des einfältig gemeinen =Pöbels= zu abergläubischen Dingen hierzu
den Grund gelegt habe«.
Wie König =Friedrich Wilhelm= I. das protestantische Preussen, so hat also
die Kaiserin =Maria Theresia= das katholische Oesterreich von dem Vampyr
der Hexenverfolgung erlöst. Man hätte nun erwarten können, dass damit dem
Wahn der Hexerei und der Dummheit des Hexenprozesses im ganzen heiligen,
römischen Reiche deutscher Nation ein Ende gemacht worden wäre. Indessen
war dieses doch in den katholischen Landen des Reichs nicht überall der
Fall.
In dem jetzigen Donaukreise des Königreichs Württemberg bestand das
(=Prämonstratenser=-) =Reichsstift Marchthal= (jetzt Standesherrschaft des
Fürsten von Thurn und Taxis). In diesem Stift kam vor dem Oberamt zu
Ober-Marchthal -- der Residenz des Fürstabts -- noch in der ersten Hälfte
des achtzehnten Jahrhunderts eine ganze Reihe von Hexenprozessen vor, in
denen auf das Entsetzlichste gefoltert worden ist. Wir besitzen genaue
Abschriften von Original-Prozessakten[285] aus den Jahren 1746 und 1747,
die sich auf die Hinrichtung von sechs angeblichen Hexen (von denen je zwei
Mutter und Tochter waren), die sämmtlich in dem Einen zum Stiftsgebiet
gehörigen (am Federsee gelegenen) Dorfe Alleshausen aufgegriffen waren,
bezogen; ausserdem erhellt aus diesen Akten, dass nicht lange vorher zwei
Schweizerinnen in Ober-Marchthal verbrannt worden waren. Alle acht
Unglückliche waren durch die Folter zum Geständniss gebracht worden. Diese
Geständnisse waren die gewöhnlichen, Lossagung von Gott, der Mutter Gottes
und allen Heiligen, Abschliessung eines Bundes mit dem Teufel, Besuch der
Hexensabbathe, Anbetung des Teufels, Verunehrung der bei der Kommunion
heimlich aus dem Munde genommenen Hostien, die beim Hexentanz zerstampft
wurden, fleischliche Vermischung mit dem Teufel, Verursachung von Unwetter,
Anstiftung von allerlei Malefizien u. s. w. Das Urtheil lautet auf
Strangulirung oder Hinrichtung mit dem Schwerte durch den Scharfrichter und
Verbrennung der Leichen zu Asche. -- Von besonderem Interesse ist die
Urgicht, welche einer Barbara Bingesserin von Alleshausen abgemartert war.
Aus derselben erhellt, dass diese siebenundfünfzigjährige Frau im Dorfe als
Hexe verschrieen worden war, dass man allerlei Schädigungen, von denen
einzelne Ortsangehörige betroffen worden waren, ihren Hexenkünsten
zugeschrieben und dass sie darum wiederholt das Oberamtsgericht
flehentlichst gebeten hatte, das ihr zur Last Gelegte zu untersuchen und
sie gegen fernere Verleumdung in Schutz zu nehmen. Statt jedoch diese Bitte
der Verunglimpften zu beachten, hatte das Gericht dieselbe verhaften und in
den Hexenthurm bringen lassen. Sie sollte sich nun der ihr zur Last
gelegten Malefizien schuldig bekennen. Die Aermste wusste nicht, wie ihr
geschah; aber das Gericht ging ihr alsbald mit der Verbal-Territion und da
diese erfolglos war, auch mit der Real-Territion zu Leibe. Doch war auch
hiermit nichts aus ihr herauszubringen. Daher wurde das Weib auf die Folter
gespannt und gemartert, -- einmal, zweimal, -- ohne dass sie zum
»Geständniss« zu bringen war, bis sie endlich den ihr im Kerker
beigegebenen Wächtern, von denen sie unablässig mit der Aufforderung ihre
Schuld zu bekennen gepeinigt ward, zuschrie, »dass sie ein schlimmes Weib
sei, dass sie eine schlimme Hand habe, und dass eben Jedermann, den sie nur
anrühre, einen Schmerz empfinde, krank und elend werde«. Nunmehr aber,
nachdem die Unglückliche so weit gebracht war, durfte man hoffen, mittelst
fortgesetzter Tortur alle noch wünschenswerthen Geständnisse aus ihr
herauszupressen, damit sie für den Scheiterhaufen reif werde. Daher heisst
es in der Akte weiter: »Endlich und nach mehrmaliger Tortur, Exorzismos und
Benedictiones hat der allmächtige Gott an dem heil. Weihnachtsabend ihr
steinhartes Herz berührt und erweicht, wo sie dann ohne ferneren geringsten
Zwang aussagt und bekennt u. s. w.« Nunmehr folgt dann in der Akte eine
Fülle von Geständnissen. Ihr Teufel, mit dem sie (auch noch im Hexenthurm)
gebuhlt hatte, wurde von ihr »der Tambur« genannt. Derselbe hatte, nachdem
er sie blutig gegriffen, sie als »Bärbel« in sein Buch eingetragen. Sie war
unzähligemal auf dem Hexentanz gewesen, und hatte daselbst lecker gegessen
und getrunken, war aber immer hungrig nach Hause zurückgekehrt. Der Teufel
hatte ihr zum Oeftern Geld gegeben, das wirkliches Geld war, mit dem sie
ihre Noth lindern konnte; dafür hatte sie aber vor Allem ihrem eigenen
Manne an seinen Kühen und Pferden fortwährend Schaden zufügen müssen. Sie
liess sich auch zu dem Geständniss treiben, dass sie ihre Tochter »Annele«
mit zum Hexentanz verführt, dass auch diese mit dem Teufel gebuhlt, die
Hostie zertreten und allerlei Schaden angerichtet habe, fügte aber hinzu:
»Sie habe ihr Kind mit auf diesen Schelmentanz und Weg genommen, und wolle
es nun auch mit sich in die Ewigkeit nehmen. Es sei ihr ein liebes Kind
gewesen und sei ihr noch lieb bis auf diese Stunde. Ja, wenn ihr das Kind
jetzo unter das Gesicht kommen würde, wollte sie ihm sagen: Annele, wir
haben einander allezeit lieb gehabt, jetzo wollen wir auch miteinander in
die Ewigkeit gehen und sehen, dass wir in den Himmel kommen.«
Natürlich wurde nun auch die Tochter von dem Gericht sofort gepackt und mit
der Mutter konfrontirt. Es mag eine herzzerreissende Begegnung gewesen
sein. Die Tochter wusste von dem Allem, womit die Mutter sie belastet hatte
oder belastet haben sollte, gar nichts und die Mutter -- nahm alle ihre
Geständnisse wieder zurück. Da musste die Tortur wiederum helfen und sie
half so, dass die Schuld der Mutter und der Tochter in den Augen des
Oberamtsgerichts nun ganz unzweifelhaft war. -- Schliesslich wurde die
Mutter vom Gericht befragt, »warum sie ihre so vielfältigen schweren Sünden
und verübten Missethaten, wegen welcher sie zum Theil überwiesen gewesen,
nicht gleich anfangs und in Güte einbekannt, sondern sich lieber so hart
habe strecken und schlagen lassen wollen.« Sie antwortete: »sie habe nicht
bekennen können, der böse Feind habe es ihr nicht zugelassen, habe ihr viel
versprochen aber nichts gehalten. Sie habe die Schläge und Streiche alle
gar wohl empfunden und sei derentwegen allerdings elend, krumm und lahm
geworden. Der böse Feind habe ihr nichts nützen oder helfen können, auch
sie an ihren vielen Wunden und Schmerzen nicht geheilt. Jetzo habe sie Gott
in ihrem Herzen und hoffe sammt ihrem Annele, mit dem man sie schon jetzo
heben und legen müsse, in den Himmel zu kommen.« --
Von diesen Prozessen hat man seiner Zeit keine besondere Notiz genommen;
ein anderer aber, der ebenfalls in einem geistlichen Fürstenthum
Deutschlands vorkam, hat mehr von sich reden gemacht.
Zu =Würzburg=, in der fürstbischöflichen Residenzstadt, spielte sich um die
Mitte des achtzehnten Jahrhunderts ein Drama ab, -- die Hinrichtung der
hochbetagten Nonne =Maria Renata= im Jahr 1749, -- das den Zorn der
Kaiserin Maria Theresia erweckt hat, weil es zu den Schandflecken in der
Geschichte der deutschen Nation gehört. Man hat in Würzburg lange Zeit
Anstand genommen, dem Wunsche derer, welche im Interesse der
Geschichtswissenschaft die Prozessakten einzusehen wünschten, zu
entsprechen; und auch die aktenmässige Darstellung des Vorfalles, welche im
Laufe des Jahres 1878 veröffentlicht wurde, ist unvollständig[286]. Es muss
angenommen werden, dass die Folter, deren auch in dieser aktenmässigen
Berichterstattung keine Erwähnung geschieht, dennoch zur Anwendung gekommen
ist. Aber selbst wenn diese Annahme unbegründet sein sollte, ist das, was
im Uebrigen über den Vorfall nunmehr in glaubhaftester Weise bekannt
geworden ist, so beschaffen, dass die Hinrichtung der Nonne Maria Renata zu
Würzburg in der Mitte des achtzehnten Jahrhunderts als eines der
grausigsten und schandbarsten Ereignisse in der Geschichte der deutschen
Nation jener Zeit sich kennzeichnet.
Die Nonne =Maria Renata Sängerin= von Mohan gehörte seit fünfzig Jahren dem
Kloster Unterzell bei Würzburg an. Geistig nicht unbegabt, war sie in ihrem
neunzehnten Lebensjahr durch den Machtspruch der Eltern ins Kloster
verwiesen worden, wo sie allerdings späterhin zur Würde einer Subpriorin
erhoben ward, aber sich doch niemals recht heimisch fühlte, vielmehr in
sich gekehrt und abgeschlossen lebte und darum in dem Schwesternkreise
keine Sympathien fand. Sie war schon hochbetagt, als eine erkrankte alte
Nonne dem Probste des Klosters auf dem Sterbebette erklärte, das tödtliche
Uebel, an welchem sie leide, sei ihr angethan worden und zwar durch die
Subpriorin Maria Renata, die schon seit langer Zeit zum grossen Nachtheil
der Schwestern allerlei teuflische Praktiken treibe. Der Probst suchte der
Kranken diesen bösen Argwohn aus dem Sinne zu reden, jedoch ohne Erfolg.
Pflichtschuldigst machte er daher von der ihm gewordenen Mittheilung
Anzeige, infolge dessen ein Pater Siard und Genossen den Nonnen durch
Exorzismen zu helfen sich bemühten. Dabei ergab es sich denn allerdings,
dass einzelne Nonnen Teufel im Leibe hatten; und diese Teufel zeigten sich
sehr ungeberdig. Da schrie z. B. den Pater Siard aus dem Leibe einer Nonne
Maria Cäcilie, eines Edelfräuleins von Pistorini, ein Teufel mit den Worten
an: »Du verfluchter weisser Hund, wie plagst und quälst du mich!« Der
Exorzist kam aber nicht aus der Fassung und zwang den Dämon seinen Namen
anzugeben. »Ich heiss Navadonesah,« schrie der Teufel, jede Silbe deutlich
artikulirend, und als der Exorzist den Namen nicht gleich verstand und nach
demselben nochmals fragte, fistulirte der Unhold: »Du Ochsenkopf hast
gewiss Saublasen vor den Ohren; lass einen Sauschneider kommen, damit er
sie dir abnehme.« -- Gänzlich unfähig, den kirchlichen Beschwörungsformeln
zu widerstehen, mussten sich indessen die Dämonen dazu herbeilassen, aus
den besessenen Nonnen herauszubekennen, dass sie in diesen allerdings durch
die zauberischen Praktiken der Subpriorin Wohnung erhalten hätten.
Die Verdächtigte beging nun einen argen Fehler; sie behauptete nämlich, die
angeblich durch sie in diabolische Besessenheit gebrachten Schwestern
verstellten sich nur oder wären von unglücklicher Einbildung geplagt,
=indem es Besessene, Zauberer und Hexen gar nicht gebe=. Nach dem
Hexenhammer war die Unglückliche hiermit als Ketzerin erwiesen, d. h. als
eine Person, die recht wohl mit dem Teufel im Bunde sein konnte, wesshalb
die gegen sie erhobenen Anschuldigungen jetzt um so grösseres Gewicht
hatten. Die greise Subpriorin ward daher eines Tages, als sie gerade vom
Chor der Kirche zur Clausur gehen wollte, verhaftet. Hierüber bestürzt, bat
sie um die Erlaubniss, in ihr Zimmer gehen zu dürfen. Da sie diese Bitte
jedoch zweifelsohne nur in der Absicht aussprach, »ihr darin sich
befindliches Zauberwerk auf Seiten zu räumen,« so wurde darauf keine
Rücksicht genommen. Hernach, als man ihr Zimmer durchsuchte, fand man auch
»ihren Schmierhafen, ihre Zauberwurzel und Zauberkräuter, sodann auch einen
goldgelben Rock, in welchem sie zu ihrem gewöhnlichen Hexentanz auszufahren
pflegte.« Auf fürstbischöflichen Befehl wurde nun die Verhaftete des
geistlichen Habits entkleidet, auf dem Marienberg eingekerkert und vor eine
aus zwei geistlichen Räthen und zwei Jesuitenpatres zusammengesetzte
Inquisitionskommission gestellt. Die Prozedur begann und bald war Maria
Renata zur Ablegung eines Geständnisses gebracht. Auf welchem Wege dieses
erpresst worden ist, weiss man freilich auch jetzt noch nicht --
unzweifelhaft darum, weil es durch Anwendung der Folter geschehen ist.
Maria Renata gestand nämlich, dass sie schon als Kind von sechs bis sieben
Jahren durch ein altes Weib, einige Jahre später durch einen Reiter, und
wiederum im elften und im dreizehnten Jahre durch zwei Offiziere, »so aber
vermuthlich verstellte Teufel gewesen,« zur Hexerei und Buhlerei verführt
und angeleitet worden, und weil die Hölle den Namen Maria nicht dulden
könne, so habe man ihren Namen in Erna Renata umgewandelt. Zwölf Jahre alt,
war sie »schon so weit gekommen, dass sie unter dem unglücklichen
Zaubergesindel bei den Zusammenkünften als eine Ehrendame nahe bei dem
Throne des Fürsten der Finsterniss einen vornehmen Sitz erhielt.« Etwa
neunzehn Jahre alt wurde Maria Renata wider ihren Willen in das Kloster
Unterzell gebracht, wo sie zur Verdeckung ihrer Teufelei den Chordienst und
alle ihre sonstigen Obliegenheiten mit ausserordentlicher Pünktlichkeit
erfüllte. Sie gestand auch, dass sie, nachdem sie mit dem Teufel einen Pakt
gemacht und in das Hexenbuch eingetragen worden sei, von dem Teufel mehrere
Hexenzeichen an ihrem Leibe erhalten habe, dass sie vermittelst ihrer
Hexenschmiere und in einem gestärkten Röcklein öfters zu den
Hexenversammlungen ausgefahren sei, in denselben öfters Gott und die Maria
abgeschworen, mit dem Teufel wiederholt Unzucht getrieben; dass sie drei
Personen ausserhalb des Klosters das Hexen gelehrt, die Hexerei mit
Lebendigmachen von Mäusen und Unterhaltung einer redenden Katze selbst
getrieben, durch solche Hexerei nicht nur den Klosterprobst und den Abt von
Oberzell zu schädigen getrachtet, sondern auch sechs Personen im Kloster,
sowie anderen Leuten ausserhalb desselben mit Verursachung der Auszehrung,
heftiger Gliederschmerzen, Gicht und anderer Krankheiten wirklichen Schaden
zugefügt, ja sogar in sechs ihrer Mitschwestern den Teufel hineingehext,
den Pater Gregorium zu Kloster Ebrach und den Pater Nicolaum zu Kloster
Ilmstadt in ihrer Vernunft verwirrt und irrig gemacht, die in der heil.
Kommunion empfangenen heil. Hostien mehrmalen nicht hinuntergeschlungen,
sondern solche in den See, auch zu dreimalen in das geheime Ort, ja auch
einmal mit Nadelstichen in öffentlicher Hexenversammlung gottesräuberisch
misshandelt zu haben[287].
Auf dieses »Bekenntniss« hin dekretirten die Inquisitoren am 23. Mai 1749,
dass »Maria Renata um dieser schweren Verbrechen und Missethaten willen
aller christlichen Freiheiten und Privilegien verlustiget und dem
weltlichen Richter zu extradiren sei, von Rechtswegen,« jedoch mit dem
Ersuchen, dass man an der armen Sünderin keine besondere
»Gliederstümplings-Strafe« vornehmen möge. Das Gericht verurtheilte alsbald
die überführte und geständige Hexe zur Einäscherung bei lebendigem Leibe,
welches Urtheil der Bischof jedoch mit Rücksicht auf »die zarte Jugend, in
welcher Maria Renata zur Hexerei verführt worden,« dahin änderte, dass die
Hexe enthauptet und darauf ihr Leichnam verbrannt werden sollte.
Am 21. Juni 1749, früh Morgens zwischen acht und neun Uhr wurde demgemäss
die Exekution vollzogen. Nach der Aussage eines hexengläubigen und
teufelsfürchtigen Augenzeugen bezeigte »die Renata in ihrer Todesstunde in
Allem eine so vollkommene Gelassenheit, dass man hätte glauben sollen, es
könnten unmöglich solche Bosheiten von ihr verübt worden sein.« Nachdem
sich die arme Sünderin noch an einer Weinsuppe gelabt, trat sie von dem
Benediktiner Maurus als Beichtvater und von dem Domprediger und
Jesuitenpater Georg Gaar als »Galgenpater« begleitet, den Weg zum Schaffot
an, welches »in der mittleren Bastei (von Marienberg) gegen Höchberg zu«
aufgerichtet war. Zunächst wurde ihr von dem hochfürstlichen
Malefizsekretär im Beisein des Hofschultheissen und zweier
Stadtgerichtsschöffen im Kerker das Urtheil vorgelesen, dann wurde sie --
»angethan mit einem braun, schwarz getupften kattunenen Kontuschel, einem
langen Rock, weissem Nonnenschurz, weissem Halstuch, unten eine weisse
Nonnenhaube und oben eine schwarztaffente Matrazenhaube, in Summa eine alte
und arme Tetter-Hex,« auf einem eigens hierzu angefertigten Stuhle,
»weilens sie zu gehen unvermögend«[288] zum Richtplatz getragen, wo ihr
alsbald der Kopf abgeschlagen ward. -- Zuschauer wollten während der
Exekution in den Lüften einen Geier gesehen haben, der nur der verkappte
Teufel sein konnte! Der Leichnam der Hexe wurde sodann durch
»Nachtarbeiter« von der Festung herab und auf einen am Waldsaum gen
Büttelbrunn zu gelegenen Platz getragen, »wo vordem auch Hexen verbrannt
worden.« Bevor der daselbst aufgeschichtete Scheiterhaufen in Brand
gesteckt wurde, um den Leib der todten Hexe zu verzehren, hielt der
Galgenpater und Domprediger =Georg Gaar= von der Gesellschaft Jesu eine
salbungsreiche Rede an die versammelte Menge[289]. Er preist die weise
Strenge der Gesetze gegen die Zaubergreuel, erzählt Renatens Geschichte
aus den Verhörakten und knüpft erbauliche Betrachtungen daran, welche zum
Text die Worte hatten: »Maleficos non patieris vivere.« »Warum aber
Gott, -- heisst es unter andern, -- zu diesen unseren Zeiten das so lange
verborgene Uebel und getriebene Teufelshandwerk ans öffentliche Tageslicht
habe ausbrechen lassen, stehet mir zwar nicht zu, hierin die geheimen
göttlichen Rathschlüsse zu erforschen; jedoch bedünket es mich, es sei
geschehen aus folgenden Ursachen: Erstlich wegen denen Ungläubigen; denn es
gibt zu unsern Zeiten solche Leute, welche weder an Hexen, noch Zauberer,
noch an Teufel, noch an Gott selbsten glauben. Sie seind Atheisten und
vermeinen, es sei keine andere Substanz, als welche nur körperlich oder
leiblich ist, anzutreffen. Diese Ungläubige müssen aus dermaliger
Begebenheit (wann sie nicht völlig vernunftlos seyn wollen)
unwidersprechlich erkennen, dass auf der Welt sein Hexen und Zauberer,
mithin auch Teufel, von welchen sie ihre Künste erlernen. Gehet hin, ihr
Atheisten, nach Unterzell, um jene Ordenspersonen, welche Maria Renata
bezaubert, anzuhören: was gilt's, ihr werdet gestehen, dass in diesen
Menschen verborgen sei? Weilen aber das, was verborgen ist, man weder
sehen, noch fühlen oder mit Händen greifen, sondern nur aus denen Wirkungen
merken kann, so muss es nothwendig ein leibloses und geistliches Wesen
sein; folglich muss es Geister geben; und weilen die einheimischen Feinde
oder Geister in denen Besessenen auf die Kirchenbeschwörungen gedemüthiget,
endlich auch ausgetrieben, so müssen wir daraus schliessen, dass sie einem
weit mächtigeren Geiste, nämlich Gott, welchen die Kirche anruft,
unterworfen seien. Intelligite insipientes in populo, et stulti aliquando
sapite, Ps. 33. v. 8; merkt es doch, ihr Unweisen unter dem Volk, und
werdet einmal witzig, ihr Narren. -- Zweitens bedünkt es mich, Gott habe
die Zauberei Mariae Renatae lassen offenbar werden wegen denen Glaubigen,
damit sie reifer, als zeithero sich zu Gemüth führten, wie nothwendig es
uns allen sei, dass wir wider das zauberische Geschwader, welches grösser
ist, als wir uns etwan einbilden, täglich geistliche Waffen ergreifen: auch
was grosse Obsorg denen Eltern obliege für ihre Kinder, welche, wenn sie
allerhand Gesindel anvertraut, oder auch von ihren Eltern verfluchet und
verwünschet werden, leicht ins Teufels Hände und Stricke verfallen.
Drittens wegen jenen boshaften Christen, welche durch ihre Punktirkunst,
Zauberspiegel oder sonst aberglaubische Händel das, was von dem freien
Willen Gottes und derer Menschen allein abhängt, zu wissen beginnen. Die
sollen ihre Augen eröffnen, dann auch sie (obschon sie es nicht vermuthen)
unter die Teufelszunft gehören und nach aller Schärfe seind abzustrafen.
Viertens will Gott durch das gegenwärtige Spectacul alle Unlauterkeit,
welche (wie ich es aus vielen Geschichten erweisen könnte) zur Zauberei die
nächste Vorbereitung ist, denen Weltkindern verleiden.«
Dieser würzburger Hexenprozess, weniger merkwürdig an sich selbst als durch
die Zeit, in welche er fällt, veranlasste eine literarische Fehde über das
Hexenwesen, welche die Macht, die der Hexenglaube noch immer ausübte, noch
schreckhafter erkennen liess als dieser Prozess selbst.
Eben damals hatte sich nämlich in Tirol ein Mann als Gegner der
Hexenverfolgung erhoben, den man bisher nur als tüchtigen humanistischen
Gelehrten kennen gelernt hatte. -- =Girolamo Tartarotti=[290] (den wir
meinen) am 2. Januar 1702 zu Roveredo geboren, hatte in Padua und Verona
Theologie und alte Literatur studirt, war dann als Abbate nach Roveredo
zurückgekehrt, wo er späterhin, nachdem er längere Zeit in Innsbruck, Rom
und Venedig gelebt hatte, seinen bleibenden Aufenthalt nahm, und zur
Bekämpfung des Hexenglaubens und der Hexenverfolgung ein umfassendes Werk
über die angeblichen nächtlichen Versammlungen der Hexen
veröffentlichte[291]. Tartarotti suchte in seiner Schrift, nachdem er eine
ausführliche Abhandlung über die Geschichte des Aberglaubens
vorausgeschickt, in allerlei Weise die Nichtigkeit der Hexerei darzuthun.
Er sagt z. B. in Buch II.: »Man behauptet, die Hexen begeben sich mit
solcher Schnelligkeit durch die Lüfte zu ihren Sammelplätzen, dass kein
Vogel und kein Pfeil ihnen nachfolgen könnte. Sie seien im Stande, eine
Strecke von zweihundert Leucas (siebenhundert bis achthundert italienische
Meilen) in vier bis fünf Stunden zurückzulegen. Wie sollte dieses aber für
menschliche Lungen möglich sein, ohne sich der Gefahr des Erstickens
auszusetzen? Und wenn die Hexen wirklich, wie ebenfalls behauptet wird,
durch die kleinsten Ritze, Thürspalten u. s. w. ihren Ausgang zu nehmen
vermögen, warum benützen sie diese Fertigkeit nicht im Kerker zu ihrer
Befreiung? Alle ihre Aussagen über ihre nächtlichen Fahrten,
Zusammenkünfte, Tänze, Buhlschaften und Gastereien mit dem Teufel seien
nichts als Phantastereien, was auch aus den unsinnigen und lächerlichen
Umständen erhelle, unter denen diese Dinge vorkommen sollten, z. B. dass
die Hexen bei ihren Tänzen sich stets nach links bewegen, dass sie den
Teufel adoriren, indem sie ihm den Rücken zukehren, dass sie rückwärts
gekehrt sich demselben nahen, dass sie, indem sie ihn um etwas bitten, ihre
Hände rückwärts ausstrecken u. dgl. m. Auch könne nachgewiesen werden (was
wohl zu beachten sei), dass die angeblichen Hexen gerade dann am
zahlreichsten sich vermehrten, wenn sie am härtesten verfolgt würden. Man
möge von aller Verfolgung abstehen und diejenigen Personen, welche wirklich
als Hexen gelten wollten, als Irrsinnige behandeln; dann werde es bald
keinen Zauberer und keine Hexe mehr geben. Man habe wohl in der angeblichen
Uebereinstimmung der Aussagen der Gefolterten einen Beweis für die
Wirklichkeit des Hexenwesens finden wollen. Allein eine durchgehende
Uebereinstimmung liege gar nicht vor. Manche z. B. sagen, sie hätten den
Satan in Menschengestalt gesehen; die Maria Bertoletti, die 1716 bei
Roveredo als Hexe hingerichtet sei, beschreibe ihn als ein Ungeheuer mit
den Hörnern eines Bockes und dem Schweife einer Schlange. Uebrigens lasse
sich die Aehnlichkeit der Aussagen vieler Hexen leicht dadurch erklären,
dass ihnen die Richter die gleichen Fragen vorzulegen pflegten, deren
Beantwortung dann mittelst der Tortur ganz so, wie es die Richter
verlangten, erpresst werde.« -- Schliesslich spricht sich Tartarotti über
die Gründe aus, die ihn zu der Annahme berechtigen, dass der Hexenglaube
allmählich ganz aufhören und aus den Köpfen der Menschen für immer
verschwinden werde (»e dalla mente degli uomini prenda un perpetuo
esilio«).
Uebrigens unterschied =Tartarotti= zwischen Hexerei und Magie, welche
letztere er wirklich glaubte und deren Thatsächlichkeit er aus der Schrift
und Tradition zu erweisen suchte. Tartarotti stand also auf dem Standpunkt
Weiers, was dem greisen =Francesco Scipione Maffei= zu Verona (1675
[+]1755) Veranlassung gab, ihm in zwei Schriften[292] klar zu machen, dass
der Glaube an Magie ebenso widersinnig sei als der an Hexerei, und dass
jene mit dieser stehe und falle.
Nach dem Erscheinen des Buches, welches überall das grösste Aufsehen
machte, wurde =Tartarotti= von vielen Seiten her auf das Freudigste
begrüsst. Der greise Abbate =Ludovico Muratori= ([+]1750), Bibliothekar des
Herzogs von Modena, einer der intelligentesten Gelehrten Italiens im
achtzehnten Jahrhundert, schrieb an Tartarotti mit Beziehung auf den eben
erschienenen Congresso notturno: »Diese Frage (vom Hexenwesen) ist von Dir
mit solcher Klarheit behandelt worden, dass ich vollkommen überzeugt bin,
kein Anhänger des =Delrio= werde sich je wieder erheben, um gegen Dich auf
den Kampfplatz zu treten. Denn dem allgemeinen Gelächter würde Der sich
aussetzen, der es noch wagen sollte, die vulgäre Ansicht zu vertheidigen.«
=Tartarotti= mochte auch selbst glauben, dass es nunmehr mit der
Hexenverfolgung aus sei, als er zu seiner grössten Ueberraschung die
Predigt zu Gesicht bekam, welche der Jesuit =Georg Gaar= bei der
Verbrennung der Nonne Maria Renata zu halten sich nicht gescheut hatte. Da
war also der traditionelle Hexenglaube ganz unverhüllt aufs Neue
feierlichst verkündet worden. Sofort fertigte er daher eine italienische
Uebersetzung der Predigt Gaars an, und liess dieselbe, mit sehr scharfen
Glossen ausgestattet, in Verona drucken, -- womit eine sich durch viele
Jahre hinziehende Fehde ihren Anfang nahm. Der Pater zu Würzburg, für den
der Hexenglaube so fest stand wie das Evangelium, blieb natürlich die
Antwort nicht schuldig, sondern erwiderte die elf Glossen Tartarotti's mit
einer anscheinend grundgelehrten Replik, in deren Vorwort er bemerkt, »dass
ein bis jetzt in Deutschland ganz unbekannter Autor, er wisse nicht von
welchem Geiste getrieben, mit einer sehr lahmen Kritik seiner Predigt
hervorgetreten sei, und dadurch nicht nur diese Predigt, sondern auch
=alle= Tribunale Europa's sich nicht gescheut habe zu verlästern.« Nun fand
allerdings Tartarotti einen sehr geschickten Vertheidiger an seinem
talentvollen Schüler =Jos. Bapt. Graser=, Lehrer der Rhetorik am Gymnasium
zu Roveredo[293]; allein gleichzeitig sah auch derselbe eine ganze Reihe
blinder Fanatiker die Lanze zum Schutze des alten Hexenglaubens einlegen.
Unter denselben war der verbissenste und für jede Verständigung
unzugänglichste der Franziskaner-Provinzial und Generaldefinitor =Benedikt
Bonelli= ([+]1783 zu Trident), der 1751 gegen Tartarotti eine ausführliche
Schrift (Animaversioni critiche sopra il notturno congresso delle Lammie)
zu Venedig erscheinen liess, worin die Lehre eines =Delrio= in jeder
Beziehung vertreten und auf das hartnäckigste verfochten ward. Tartarotti
und Bonelli wechselten nun noch (bis zum Jahr 1758) eine ganze Anzahl von
Streitschriften; aber die letzte Schrift des verhassten Hexenfreundes wurde
auf Andringen seiner ergrimmten Gegner zu Trident öffentlich durch den
Henker verbrannt, während er selbst an schwerer Krankheit darnieder lag. --
Tartarotti starb am 16. Mai 1761. --
Das bisher Erzählte lässt uns einen Einblick in die Gedankenwelt, welche in
den katholisch-geistlichen Fürstenthümern herrschte, thun, der nicht
erfreulich ist; ebensowenig erfreulich ist aber, was sich zu derselben Zeit
in dem bedeutendsten weltlich-katholischen Fürstenthum Deutschlands,
nämlich im Kurfürstenthum =Baiern=, darbietet. Hier hatte Kurfürst
=Maximilian Joseph= (1745 bis 1777), von welchem das Volksschulwesen des
Landes eigentlich zuerst begründet, viele Klöster reformirt und Feiertage
abgeschafft worden waren, im Jahr 1759 die Akademie der Wissenschaften zu
München begründet, deren Druckschriften der Censur der Universität d. h.
der Jesuiten entzogen wurden, und deren Mitglieder es als ihre Aufgabe
betrachteten, dahin zu wirken, »dass die Wissenschaften von allen
Vorurtheilen gereinigt und zu jener Stufe der Vollkommenheit gebracht
werden möchten, wie sie dieselben in den benachbarten Staaten rühmlichst
blühen sahen.«
Daher hielt es im Jahr 1766 ein Mitglied der Akademie für ganz angemessen,
bei schicklicher Gelegenheit in derselben einen Vortrag über die
Nichtigkeit des Hexenwesens zu halten. Es war dieses der Theatinermönch Don
=Ferdinand Sterzinger=[294]. Am 24. Mai 1721 auf dem Schlosse Lichtwörth im
Unterinnthale, (welches seit längerer Zeit schon der adeligen Familie der
Sterzinger von Sigmundsried gehörte) geboren, war Sterzinger im neunzehnten
Jahre seines Lebens in den Theatinerorden eingetreten, hatte sich mit gutem
Erfolge namentlich dem Studium der Geschichte und des kanonischen Rechts
gewidmet, seit 1750 in seinem Orden anfangs zu Prag, dann zu München als
Lehrer der Moral und Philosophie gewirkt und war von dem Kurfürsten
Maximilian Joseph schon bei der Errichtung der Akademie der Wissenschaften
in dieselbe aufgenommen worden.
Im Jahr 1766 geschah es nun, dass er als Mitglied der baierischen Akademie
am 13. Oktober als am Namensfeste ihres fürstlichen Stifters eine Rede
hielt, worin er zu beweisen versuchte, »dass die Hexerei ein ebenso nichts
wirkendes als nichts thätiges Ding sei«[295]. Eine wirklich
wissenschaftliche Bedeutung hatte diese Rede freilich nicht, indem sie
nichts enthielt, was nicht schon von Maffei, dell Osa und anderen gesagt
war und am Schlusse dem vulgären Hexenglauben noch die bedenklichsten
Conzessionen machte. =Sterzinger= resümirte nämlich am Schlusse seiner
Rede: Was also von Vielen für Hexerei gehalten werde, das seien nichts
weiter als ganz natürliche Zufälle. Daher solle man nicht sogleich mit
Exorzismen und Benediktionen zufahren, sondern die Sache durch unbefangene
und urtheilsfähige Leute, namentlich durch Aerzte untersuchen lassen. --
Um nun aber nicht mit dem baierischen Strafrecht in Collision zu kommen,
fuhr der Redner fort: »Ich merke schon, dass einige meiner werthen Zuhörer
denken werden, wie es doch möglich wäre, dass so viele Hexen durch Feuer
und Schwert aus der Gesellschaft der Menschen seien vertilgt worden, wenn
sie weder die höllischen Geister in den menschlichen Leib bannen, weder
durch Teufelskünste dem Nächsten schaden, Donner und Hagel erregen, in der
Luft herumfahren oder einen Bund mit dem Satan machen können? =Allein
verdienen nicht Diejenigen den Tod=, welche den heiligsten Namen der
unendlichen Majestät Gottes lästern, den Teufel anrufen, ihn heidnisch
anbeten und von ihm Hülfe und Beistand verlangen? =Machen sich nicht
diejenigen des Bluturtheils schuldig=, welche, um ihren bösen Willen zu
erfüllen, unschuldige Kinder tödten, die Leichen der Todten ausgraben, dem
Nächsten gröblich zu schaden suchen und tausend andere Bosheiten ausüben,
wenn auch die Hexerei, wie wir unablässlich behaupten, in sich selbst ein
eitles und leeres Nichts, ein Vorurtheil und Hirngespinnst verrückter Köpfe
ist?« --
Ueber den unmittelbaren Eindruck dieses Vortrags berichtet der Graf =Joh.
Zech= in der Gedächtnissrede, die er als Mitglied der Akademie im
Sitzungssaale derselben zum Andenken an Sterzinger am 22. Februar 1787
hielt: »Kaum wurde diese Rede, wie gewöhnlich, abgelesen, so entstanden,
wie man in einem schattigen Walde das unversehene Sausen des Windes in den
Gipfeln belaubter Aeste vernimmt, schon während der Ablesung besondere
Gährungen in den Gemüthern der Zuhörer. Man lispelte sich sogleich stille,
wechselweise Entdeckungen ins Ohr, ja man glaubte kaum das Herabgelesene
verstanden zu haben. Man eilte nach Hause und spitzte die Federn zu
Widerlegungen etc.«
So stand es damals um die Intelligenz der Träger der Wissenschaft in
Baiern, wesshalb es nicht Wunder nehmen kann, dass, nachdem die Kunde von
dem Vortrage Sterzinger's wie ein Lauffeuer durch das ganze Land gegangen
war, dessen Name alsbald in allen Schichten der Gesellschaft mit Grimm und
Verachtung genannt ward. Er wurde überall als Frevler am Glauben
verschrieen. Auch traten, nachdem die Rede im Druck erschienen war, aller
Orten literärische Verfechter des Hexenglaubens auf. Zunächst erschien eine
Streitschrift unter dem Titel: »Urtheil ohne Vorurtheil über die wirkend-
und thätige Hexerey, abgefasset von einem Liebhaber der Wahrheit, 1766.
=Mit Erlaubnis der Oberen.=« Im Verlaufe des nun beginnenden Streites
zeigte es sich, dass der Verfasser ein Augustinermönch und Professor der
Theologie zu München, =Agnellus Merz= war. Derselbe entwickelte und
verfocht (also »mit Erlaubnis der Oberen«) in seinem Pamphlet folgende
Lehre: »Unter der heutigen und sogenannten Hexen- und Zauberkunst verstehen
wir nichts Anderes als ein ausdrückliches oder geheimes Bündniss mit dem
Teufel, kraft dessen man sich demselben gegen die von ihm versprochenen
Vortheile als eigen übergibt. Diese Vortheile vonseiten der Hexe oder
Unholde bestehen hauptsächlich in folgenden =Wundern=: dass sie an gewissen
Tagen, an bestimmten Orten in einer wollüstigen Zusammenkunft alle
Ergötzlichkeiten mit dem Satan geniessen, der sie auf Böcken, Besen, Gabeln
u. dergl. abzuholen pfleget oder verbunden ist, dass sie nach ihrem
Belieben zum Schaden eines Landes, einer Gemeinde, eines Bürgers schädliche
Stürme, Ungewitter, Hagel, Regengüsse in der Luft erregen dürfen; dass sie
endlich die erschreckliche Gewalt haben, des Nächsten Vieh, Kinder oder
andere Leute zu bezaubern oder zu lähmen, ja =ganze Legionen der Teufel in
den Leib der Unschuldigen hineinzusperren=, und was dergleichen mehr ist.
Der Vortheil hingegen vonseiten des Teufels ist der einzige =Seelenraub=.«
-- Also die Dämonenlehre Delrio's wurde noch im Jahr 1766 offiziell als
Lehre des Augustinerordens verkündet!
Ein zweiter Bestreiter der Rede Sterzinger's erhob sich in der Person des
Benediktiners =Angelus März= im baierischen Kloster Scheyern, der zu
Freysing gegen ihn eine »Kurze Vertheidigung der Hex- und Zauberey wider
eine dem heiligen Kreuz zu Scheyrn nachtheilig-akademische Rede, welche den
13. Oktober 1766 von P. Don Ferdinand Sterzinger abgelesen worden«,
erscheinen liess. Motive, Geist und Styl des ehrwürdigen Paters zeigen sich
am anschaulichsten im §. 7 seiner Abhandlung, den wir, weil er überdiess
einige interessante Nachrichten über den damaligen Stand des religiösen
Lebens in Baiern gibt, vollständig einrücken.
»Die akademische Rede ist nachtheilig dem H. Kreutz zu Scheyrn. Das ehemal
eines durchleuchtigsten, und dermal Glorwürdigst regierenden Churhauses
Bajern uralte Stammenschloss, dessen eigentlichen Erbauer, ich neulich
entdecket zu haben glaube, nunmehro aber Benediktiner-Kloster Scheyrn hat
allein vor andern Gotteshäusern Deutschlands die Ehre, sich mit dem
grössten und mit Blut besprengten Particul vom wahren Kreutz Christi zu
rühmen. Wie und auf was Art wir dieses erhalten, ist allen durch ein
gedrucktes Buch unter dem Titel: =Kreutz im Kreutz= schon bekannt. Nur
allein kommet hier zu erinnern vor, dass sich dessen Verehrung nicht nur
mit grossen Eifer angefangen, sondern auch immerdar mit noch grösseren
fortgesetzet worden. Wie denn ein unsterblicher Held, und Churfürst in
Bajern Maximilian der Zweite, ein Durchleuchtigster Karl Philipp Churfürst
in der Pfalz, ein Grosser Karl Albert nachmahl Römischer Kayser, Sr.
Durchleucht Eminenz Johann Theodor, und viele andere Durchleuchtigste
Häupter auch bei izigen Zeiten sich persönlich zu diesen begeben, und mit
tiefester Ehrfurcht angebettet haben. Die Andacht und Vertrauen kamme
endlich so weit, dass man um dessen Verehrern ein Genüge zu leisten, theils
von Messing, theils von Silber kleine gegossene Kreutzl an dem wahren
Partickel anrühren, und ihnen überlassen musste, welche auch bis auf izige
Stunde als ein, absonderlich wider Hex- und Zauberey, dienendes Mittel von
allen sind erkennet worden, wie aus einem gedrückten, und den Fremdlingen
zu gebenden Zettel erhellet, dessen Innhalt wir anhero setzen: Die an
solchem hochheiligen Partickel benedicirt, und anberührte Kreutzlein
(welche sogar die Unkatolischen an vielen Orten wegen ihrer grossen Kraft
hoch schätzen) dienen sonderbar wider die gefährliche Donner und
Schauer-Wetter, dann Zauber- und Hexereyen - - - -, demmet den bösen Feind
in den besessenen Personen, machet das krank- und bezauberte Vieh wieder
gesund u. s. f. -- Hochwürdiger Herr Akademicus! ist die Hex- und Zauberey
ein Fabelwerk, eine Blödsinnigkeit, ein Vorurtheil schlechtdenkender
Seelen, so sind wir Scheyerische Väter schändliche Betrüger, Wort- und
Maulmacher, wie man zu reden pflegt, gleich jenen Marktschreyern, welche
die hoche Berge, wo sich ein Kaiser Maximilian verirret hat, auf- und
abklettert. Die Folge ist zu klar, als dass sie einer weiteren Probe nöthig
ist. Da nun dieses nicht nur der Ehre der scheyerischen Religiosen sehr
nahe kommt; sondern auch dem dasigen Heil. Kreutzpartickel sehr nachtheilig
ist, wie darfen Sie sich wunderen, wenn da und dort eine Probe aus der
Feder geschlichen, der keinen Khylus, oder Milchsaft machen wird. Nicht nur
in Bajern, Schwaben, Böhmen, Oesterreich, Mähren und Ungarn, sondern auch
in Sachsen und Poln werden die Scheyerisch an dem wahren Partickel
anberührte Kreutzlein absonderlich wider Hex- und Zauberey, wider
gefährliche Schauer, und Donnerwetter theils andächtig verehret, theils
nützlich gebrauchet, also dass man bei 40,000 derselben nicht selten in
einem Jahre hat ausgetheilet. Wäre aber nichts anders, als leere
Einbildung, histerische Zustände, nächtliche Träume, kein anders, als nur
natürliches, und durch keine Hex- und Zauberey erregtes Ungewitter zu
förchten: wie würde inskünftig die Andacht und Vertrauen gegen dem Heil.
Kreutz bestehen können, und zwar bei Christen, von welchen man sagen kann:
Nisi signa et prodigia videritis, non creditis. Was lächerliche Andacht
wäre diese? was ungereimtes Vertrauen?« U. s. w.
Zur weiteren Beglaubigung legt der Pater =März= ein mit priesterlichem Eide
bekräftigtes, untersiegeltes und dreifach unterzeichnetes Instrument bei,
in welchem ein Karmeliter von Abensberg seine Heilung durch ein
scheyerisches Kreuz erzählt. Das Wunder erfolgte im Jahr 1719, das
Dokument ist von 1738. Der Karmeliter hatte sich, wie er sagt, plötzlich
von einem so starken Zauberwerk angesteckt gefühlt, dass er Stimme, Sprache
und Verstand verlor. Sein Beichtvater legte ihm ein »an dem wahren Partikel
berührtes Scheyrer Kreuz« auf das Haupt, gab ihm auch ein wenig mit diesem
Kreuze geweihtes Oel zu kosten, und der Patient fand sich bald wieder
hergestellt, nachdem er zuvor an drei Tagen nach einander verschiedene
Zauberstücke durch Erbrechen ausgeworfen hatte, nämlich:
{ 1) Einen Partickel eines haarichten Leders.
{
{ 2) Einen Partickel eines versilberten Papiers,
{ welches einen Engelskopf vorstellte.
{
{ 3) Einen Flintenstein (dessen ziemliche Grösse
»Am { annoch bei uns zu ersehen ist).
ersten {
Tage. { 4) Einen halben Kopf eines Hechtes.
{
{ 5) Einen Hufnagel.
{
{ 6) Einen kleinen Zwirn, dessen Farbe nicht zu
{ erkennen.
{
{ 7) Etwelche Partickel eines wächsernen Tachtes
{ [Dochtes].
{ 1) Etwelche S. V. mit einem Faden zusammen
Am { gebundene Schweinborste.
zweiten {
Tage. { 2) Zween Partickeln eines abgenutzten Tuches.«
{ U. s. w.
Von den Argumenten des Paters =Angelus März= für das Dasein der Hexen
dürfen wir schweigen; es sind die längst bekannten[296], nur in der
eigenthümlichen Sprache dieses Schriftstellers vorgetragen. War aber der
Pater kein grosser Gelehrter, so war er doch ein ganz guter Taktiker. Auf
der Rückseite des Titels steht in schwabacher Schrift als Motto folgende
Stelle aus dem baierischen Strafcodex: »Böse Gemeinschaft mit dem Teufel,
durch desselben praemeditirt und geflissene Beschwörungen mit
aberglaubischen Ceremonien, oder da man durch zauberische Mittel jemand an
seinem Leben, Leibs- oder Gemüths-Gesundheit, Vieh, Früchten, Haab und
Guth, oder auf welcherley Weis es immer seyn mag, schaden thut, wird ohne
Unterscheide, ob der Schaden gering, oder gross, mit dem Schwerdt
bestrafft. Maximilianus Josephus utriusque Bavariae Dux etc. Codicis
criminal. Parte prima, Cap. 8. §. 7. n. 2.« -- In der Vorrede heisst es
dann weiter: »Die Critic, welche den Hochmuth zu einem Vater, und die
Begierde manchen =Halbkatholischen= zu gefallen für eine Mutter hat, ist
wohl ein schlimmes Kind. Der hocherleuchte Akademicus, will eben jenen, ob
schon ein Ordensmann, weis nicht warum? gefallen: da er andere entgegen als
schlechtdenkende Seelen verachtet, will er seinen erhabenen Geiste
beweisen.« Die Abhandlung selbst aber beginnt mit der Frage: Was von jenen
zu halten, welche keine wirkende und thätige Hexerei erkennen? Und hier
steht sogleich im Vordergrunde die Erzählung von Wilhelm Edelin, der den
Tod erlitten habe[297], weil er als Teufelsgenosse die Wirklichkeit der
Hexerei leugnete.
Ausser den Genannten traten noch verschiedene andere Kämpfer für den
Hexenglauben gegen Sterzinger auf, z. B. ein junger Jurist =Joh. Mich.
Model=, der in einer Broschüre die »Ausfahrt der Hexen wider den heutigen
Hexenstürmer P. Ferd. Sterzinger« vertheidigte; dann ein Benediktiner des
Klosters Niederaltrich, P. =Beda Schallhammer=, der einen dicken Quartband,
30 Bogen stark, in lateinischer Sprache (Dissertatio de Magia nigra
critico-historico-scripturistico-theologica, Straubing 1769) zur
Vertheidigung des Hexenglaubens gegen Sterzinger erscheinen liess. -- Doch
fand Sterzinger in diesem Kampfe auch Freunde und Vertreter. Unter
denselben befand sich auch sein jüngerer Halbbruder =Don Joseph
Sterzinger= ([+]1821 als Bibliothekar zu Palermo), der anonym die
satyrische Schrift »der Hexenprozess, ein Traum, erzählt von einer
unpartheiischen Feder im Jahr 1767« publizirte. Am eifrigsten nahm sich
jedoch des vielfach Angegriffenen ein pseudonymer Schriftsteller, der sich
»=F. N. Blocksberger=, Benefiziat zu T.« nannte, in mehreren Schriften an.
An den =P. Angelus= in Scheyern richtete er ein humoristisches
»Glückwunschschreiben« (gedruckt zu Straubing 1767), worin er ihn dazu
beglückwünschte, dass er mit so unvergleichlicher Geschicklichkeit die
Hexerei und die Hexenprozesse vertheidigt und dem bösen Don Sterzinger nach
Gebühr die Leviten gelesen habe, da er letzteren einen »Abgesandten des
Teufels«, einen »theologischen Marktschreier«, einen »Stiefeltheologen«
etc. hiess[298].
Sich selbst vertheidigte Sterzinger seinem =verkappten= Gegner, dem
Augustiner Merz, gegenüber in einer besonderen Schrift[299], und dem
=offenen= trat er vor dem Konsistorium in Freysing entgegen. Vor letzterem
erhielt er im Ganzen weder Recht, noch Unrecht. Zwar meldeten schon
triumphirende Briefe aus Baiern, die Rede des Akademikers sei zu Freysing
verdammt worden und werde nächstens in Rom als eine »oratio scandalosa und
haeretica ad valvas geschlagen werden«[300]. Indessen kam es in der That
nicht so weit. Der Kläger und der Beklagte erhielten die Auflage, »in
dieser Materie eine moderate Schrift herauszugeben«, und =Sterzinger=
leistete dieser Forderung Genüge, indem er in der dritten Auflage seiner
begierig gelesenen Rede seine frühere Behauptung, dass die Hexerei ein
Vorurtheil =schlecht= denkender Seelen sei, dahin abänderte, dass er
dieselbe nun zum Vorurtheil =seicht= denkender Seelen machte. Die beiden
Väter =Merz= und =März= sahen sich übrigens noch verschiedenen sehr derben
Abfertigungen von Anhängern Sterzinger's blossgestellt, und der Streit, in
welchem sich sehr wenig Neues und Gründliches[301], aber sehr viel
gutwillige Halbheit auf der einen und dummdreiste Anmassung auf der andern
Seite dargelegt hatte, war bald ganz vergessen.
Uebrigens begegnen wir eben damals in =Baiern= allerlei Vorkommnissen,
welche beweisen, dass der Dämonenglaube und die Hexenverfolgung hier von
jeher ganz besonders heimisch gewesen war. Denn nicht nur ward hier noch
1754 ein dreizehnjähriges Mädchen hingerichtet, und 1756 ein
vierzehnjähriges Mädchen, weil es mit dem Teufel Umgang gepflogen, Menschen
behext und Wetter gemacht habe, enthauptet[302], sondern es wurde bei den
kurbaierischen Landgerichten sogar noch im Jahr 1769 eine amtliche
Instruktion zum »=Malefiz-Inquisitions-Prozess=«[303] eingeführt, welche
ganz und gar dem Hexenhammer entsprach. In demselben werden den Richtern
zunächst die genauesten Belehrungen über das »Laster der Zauberei, Hexerei
oder Schwarzkunst« gegeben, wobei zwischen Schwarzkünstlern (magi),
eigentlichen Zauberern (praestigiatores), Segensprechern (incantatores oder
exorcistae), sowie necromanticis, Wahrsagern (haruspices, arioli),
Veneficis und eigentlichen Hexen (sagae, lamiae, striges) oder Unholden
sorgfältig unterschieden wird. -- Diese Letztgenannten, die
»Gabelfahrerinnen, Hexen und Hexenmeister thuen Ungewitter, Riesel, Donner
und Blitz in den Lüften erwecken, trachten nach Menschen und Viehs
Untergang, -- besuchen die Zusammenkünfte der Teufel und anderer Hexen und
reiten dahin auf Gabeln, Stecken und Besen, halten auch beiderlei
Geschlechts bei.«
»Die Schwarzkünstler, Hexen und Zauberer machen mit dem Teufel einen
ordentlichen Pakt, sie verleugnen die allerheiligste Dreifaltigkeit, den
christlichen Glauben, die seligste Mutter Gottes, die lieben Heiligen, alle
Kirchen-Sacramenta, treten deren Bildniss, das heilige Kreuz, mit Füssen,
lassen sich auf des obersten Teufels Namen und in aller anderen Teufel
Namen umtaufen, schwören denselben die Treue, beten ihn mit gebogenen
Knieen an, unterschreiben sich mit ihrem eigenen Blut, geloben (sich) ihm
an und gebrauchen ohne Unterlass seinen Beistand, werden auch von ihm an
unterschiedlichen Orten des Leibes mit verschiedenen Figuren gezeichnet,
allwo sie hernach keine Empfindlichkeit haben, küssen den Teufel von hinten
und vorn, treiben mit demselben (=wie ich darvor halte=) =ihrer
Einbildung=[304] nach Unzucht und fleischliche Vermischung, -- tragen
versteckter Weise die heil. Hostien mit sich auf die Hexentänze und
Convente, haben viele Jahre aufeinander ihre Teufel als Puller und legen
dergleichen, wenn sie von ihren Ehemännern aus dem Bett hinweggefahren,
statt ihrer unter menschlicher Gestalt zu dem Ehemann in das Bett an die
Seite.«
Hierauf wird bezüglich der »Anzeigen dieses allerabscheulichsten Lasters«
mit Berufung auf die Auctorität Carpzov's ausgeführt, dass es »in den
heimlichen und schwer zu probirenden Verbrechen =genug=« sei, dass
=Muthmassungen= vorhanden; denn »=eine muthmassliche und aus wichtigem
Argwohn entsprungene Probe ist diessfalls für vollkommen und entscheidend
zu achten=.« Daher hat man zunächst nur nach dem Rufe der Betreffenden zu
fragen und demgemäss gegen sie vorzugehen.
Bezüglich des Prozessverfahrens ist nun zwar von der Anwendung der Folter
nicht die Rede; dagegen wird eine Reihe der scheusslichsten Vorschriften
des Hexenhammers wiederholt. Zunächst heisst es nämlich: »Wenn dergleichen
Geschmeiss in Verhaft kommt, ist das Sicherste, der Oberbeamte befehle, man
solle ihnen =alle Haare abscheeren= und sie durchgehends glatt und eben
machen, auch wegen vielleicht habenden =Zeichen= visitiren, damit sie
nichts Zauberisches mögen bei sich führen oder versteckt behalten, wie dann
auch wohl geschicht, wenn man ihnen ein anderes =Malefizhemd= -- zuwirft.«
Aus den für den Prozess vorgeschriebenen »Fragestücken« ersieht man, dass
die Doktrin des Hexenhammers in Baiern im Jahr 1769 noch vollständig
aufrecht erhalten wurde, und dass die ganze Inquisition auf der
nichtswürdigsten Suggestion beruhte. Am empörendsten sind hierbei wohl die
zum Gebrauche bei Kindern vorgeschriebenen Fragen. Dieselben sollen
zunächst durch freundliche Fragen gefangen werden: »Wie sie heissen? Ob sie
ihre Eltern lieb haben? Ob sie schon zur Schule gehen? Was sie für
Kameraden haben? Was diese können? Was sie mit ihnen spielen?« u. s. w.
Dann folgen die Fragen: »Warum sie dermalen nicht zu Hause bei dem Vater
(Mutter), sondern hier im Amthaus sich befinden? Was sie neulich da und
dort mit diesen getrieben? In wem es bestanden? Was, wie er es gemacht? Wer
es ihm gelehrt? Wann, wo, wer dabei gewesen? Wie oft sie es gemacht? --
Wie lange das Wetter gedauert? Wem es vermeint gewesen und geschadet? Zu
wem sie die Mäuse geschickt? Warum? Wie er ausgeschaut? -- Wie oft sie auf
dem Tanz gewesen? Wer sie hingeführt und was sie noch alldort gethan? Was
ihnen dieser und jener, auch der Teufel versprochen?« u. s. w.
Bei Erwachsenen soll sofort gefragt werden: »Ob er diese oder jene Personen
kenne? Ob dieser ein Hexenmeister sei? Er müsse es wissen, weil er mit ihm
Umgang gepflogen. Was ihm von dem jüngst gewesenen Schauerwetter bekannt?
Wer dieses gemacht? Wo er um diese und jene Zeit gewesen? Von wem er das
Hexen und Zaubern gelernt? Wie lange er solches treibe? -- Was er für einen
Glauben habe? Wie er dieses sagen möge, zumal er sich ja durch seine
teuflischen Künste von Gott abgesondert? Was er zu seiner Kunst gebrauche?
Woher er die Sachen genommen? Was der Teufel von ihm verlangt? Solle die
Wahrheit sagen. Ob er sich demselben verschrieben? Auf wie lange und mit
was für Umständen? Ob er Gott verleugnet? Ob er anders getauft und mit was
für einem Namen? -- Ob er mit dem Teufel Beischlaf gehabt? Wie oft und auf
was für eine Weise? Wie dieser geheissen, wie er ausgesehen? Was sie
hierbei und nach der Hand verspürt[305]? Zu was Zeit und an welchem Orte er
auf dem Tanz gewesen? Was der Teufel geredet?« u. s. w. u. s. w. --
Besonders wird es dem Untersuchungsrichter noch zur Pflicht gemacht »auch
auf die Complices zu inquiriren«.
Diese (von =Schuegraf= im Archive zu Kelheim aufgefundene und zuerst
bekannt gemachte) Instruktion für die kurbaierischen Hexenrichter musste,
da sie nicht gedruckt ward[306], von jedem Landgericht abgeschrieben
werden. Schuegraf macht nun dabei die für die damaligen Kulturverhältnisse
Baierns ganz besonders frappante Mittheilung, dass man eben damals, gerade
um die Jahre 1760-1769 anfing, die baierischen Pfleggerichte der vier
Rentämter Straubing, Landshut, München und Burghausen zu klassifiziren,
indem man jene, die am meisten Hexen und andere Verbrecher durch Feuer,
Schwert etc. justifizirt hatten, die strengsten, jene aber, die in ihrer
Jahrespraxis eine geringere Zahl von Hinrichtungen aufzuweisen hatten, nur
=strenge Halsgerichte= zu nennen pflegte[307].
Grosse Bewegung rief damals in Baiern ein gewaltiger Teufelsbanner, der
Priester =Joh. Joseph Gassner= hervor[308]. Derselbe verkündete, dass die
Wirksamkeit des Teufels jetzt vorzugsweise in der Bewirkung von Krankheiten
hervortrete, wesshalb ein grosser Theil derselben nicht mit Arzneien,
sondern nur mit Beschwörungen und Exorzismen geheilt werden könnte. Einen
mächtigen Gönner fand Gassner an dem Bischof von Regensburg, Anton Ignaz
Grafen von Fugger, der ihn zu seinem Hofkaplan und geistlichen Rath
ernannte. Da der genannte Bischof zugleich Propst von Ellwangen war, so
begab sich Gassner dahin und begann hier an Besessenen und anderen Kranken
seine Exorzismen zu experimentiren. Der Zulauf, den er hier fand, war so
gross, dass im Dezember 1774 die Zahl der Hülfesuchenden über 2700 betrug.
Um seine Teufelsbannerei noch mehr in Schwung zu bringen, veröffentlichte
Gassner 1774 ein Schriftchen unter dem Titel: »Weise, fromm und gesund zu
leben, auch ruhig und gottselig zu sterben oder Nützlicher Unterricht wider
den Teufel zu streiten durch Beantwortung der Fragen: 1) Kann der Teufel
dem Leibe der Menschen schaden? 2) Welchen am meisten? 3) Wie ist zu
helfen?« (Kempten, 1774, 40 S.) Er meint in diesem Schriftchen, dass es
drei Klassen vom Teufel geplagter Menschen gebe, nämlich circumsessi
(angefochtene), obsessi oder maleficiati (verzauberte) und possessi
(besessene). Für alle diese Geplagten gibt Gassner die Mittel der Heilung
an. Vor Allem habe sich der Betroffene davor zu hüten, dass er die
teuflische Plage und Schädigung für ein natürliches Leiden halte, indem
Niemand die Wirklichkeit der dämonischen Zauberei leugnen könne, ohne sich
»de religione suspectus« zu machen. -- Im folgenden Jahre zog Gassner nach
Regensburg über und auch hier strömte viel Volks von allen Seiten (aus der
Pfalz, aus Böhmen, Oesterreich und aus anderen Landen) herbei, um sich
durch seine Bannsprüche von allerlei zauberischen Plagen, Besessenheit und
sonstiger Krankheit heilen zu lassen. Endlich aber ward ihm das Handwerk
gelegt. Der kaiserliche und der kurbaierische Hof, der Bischof von Costnitz
und die Erzbischöfe von Salzburg und Prag untersagten ihm die fernere
Ausübung seiner Teufelsbannerei. Auch in Rom wurde die Ostentation, mit der
er seine (theilweise von ihm selbst redigirten) Exorzismen betrieb,
gemissbilligt. Nebenbei wurde viel Staub durch Broschüren, die sich mit dem
Teufelsbanner und Wunderdoktor beschäftigten, aufgewirbelt[309].
In diesem Federkrieg sprach sich seltsamer Weise nicht nur der berühmte
=Lavater= zu Zürich einigermassen zu Gunsten Gassner's aus, indem er in
diesem zwar keinen Wunderthäter aber doch einen starken Glaubensmann
anerkannte, -- sondern auch der kaiserliche Leibarzt =Anton von Haen= (der
mit seinem Collegen, dem Freiherrn =van Swieten= als Hauptgegner des
Hexenglaubens galt, und der einst drei angebliche, schon gemarterte und zum
Scheiterhaufen verurtheilte Hexen gerettet hatte,) liess sich bestimmen, in
einer Broschüre[310] dem Hexenglauben gewisse Conzessionen zu machen. In
einer zweiten Broschüre[311] »über die Wunder« schloss freilich =Haen=
seine Untersuchung damit, dass, da sich die wesentlichen Kennzeichen des
Wunders bei den wunderbaren Heilungen Gassner's nicht vorfänden, dieser
dieselben wohl mit Hülfe des Teufels verrichtet haben müsste.
Auch unter der Regierung des Kurfürsten =Karl Theodor= (1777-1799) dauerte
die Herrschaft des Aberglaubens in Baiern ungestört fort. Fast jedes
Kloster hatte seinen sogenannten =Hexenpater=, bei welchem man sich Rath
und Schutzmittel zu holen pflegte, z. B. Agnus Dei und Lukaszettel. Eine
Bäuerin aus dem Gerichte Pfatter bei Straubing, deren Kühe keine Milch
gaben, fiel in die Schlingen eines solchen Hexenpaters, des Franziskaners
Benno, der sie im Kloster trunken machte, dann unter dem Vorwande der
Entzauberungszeremonien schändete und zuletzt zum Todtschlage an der
neunzigjährigen Grossmutter ihres Mannes veranlasste. Als das Gericht nach
langem Zögern die Verhaftung des Buben beschloss, musste es die
Auslieferung desselben durch militärische Exekution vom Kloster erzwingen,
und als derselbe endlich degradirt und zu lebenslanger Festungsarbeit
verurtheilt war, legte sich Rom ins Mittel und bewirkte Begnadigung, so
dass der Hexenpater mit zehnjähriger Suspension und eben so langem
Klosterarreste durchkam. -- »Seht, Leute! -- sagt der Berichterstatter, dem
wir diese Nachricht entnehmen, -- so geht's bei uns in Baiern zu; die
Pfaffen lachen über uns und mästen sich von unserm Schweiss. Wär's nicht
eine von den nothwendigsten Neuerungen, dass bei uns die Bettelmönche, so
wie die andern privilegirten Tagediebe aufgehoben, oder wenigstens ihr
Wirkungskreis beschränkt würde? Aber das ist so ein Wunsch, der keine
Erfüllung kennt, so lange wenigstens nicht kennen wird, als =Frank=
Gewissensrath unsers durchlauchtigsten Karl Theodor bleibt«[312].
Im Umfange des heutigen Königreichs Baiern sah man sogar noch im Jahr 1775
die Tragödie eines Hexenprozesses vor sich gehen. Dieser Hexenprozess
erfolgte im damaligen =Stift Kempten=, wo derselbe am 6. März 1775 begann
und am 11. April 1775 zu Ende ging. Ueber den Verlauf desselben berichten
wir wörtlich nach =C. Haas=, der denselben (in der Schrift »die
Hexenprozesse« S. 108 ff.) zum ersten Male (nach den Akten) mitgetheilt
hat.
Eine arme Söldners- und Tagwerkerstochter =Anna Maria Schwägelin= von
Lachen hatte frühe ihre Eltern verloren und musste sich ihr Brot mit Dienen
erwerben. Im Dienste eines protestantischen Hauses knüpft der Kutscher des
Herrn ein Verhältniss mit ihr an und verspricht ihr die Ehe unter der
Bedingung, dass sie den katholischen Glauben verlasse und lutherisch werde.
Dieses letztere vollzog die Schwägelin in Memmingen in einem Alter von etwa
30-36 Jahren (sie wusste im Verhör über ihr Alter nur zu sagen, dass sie in
die dreissig oder nahezu vierzig Jahre alt sei). Nichtsdestoweniger liess
sie der Kutscher sitzen und heirathete eine Wirthstochter von Berkheim.
Hierüber erregt und zugleich in ihrem Gewissen beunruhigt beichtete sie die
Sache einem Augustinermönche in Memmingen, der ihr gesagt haben soll: »es
sei nunmehr genug, dass sie es gebeichtet und dass sie eine wahre Reue
dagegen bezeuge, und sie habe nicht nöthig, dass sie wiederum neuerdings
ein Glaubensbekenntniss ablege, wenn sie nur bei ihrem Vorsatz beharre.«
Bei ihrer Conversion in der Martinskirche zu Memmingen habe sie die
Schwörfinger aufheben und sagen müssen, dass sie auf dem lutherischen
Glauben beharren wolle und dass die Mutter Gottes und die Heiligen ihr
nicht helfen können. Die Mutter Gottes sei nur eine Kindelwäscherin und als
ein anderes Weibsbild gewesen. Die Bilder von denen Heiligen seien nichts
als zum Gedächtniss, keineswegs aber, dass man diese verehren solle. Gott
allein könne ihr helfen, sonst Niemand. Da aber oben gemeldeter Augustiner
in Memmingen wenige Tage nach der Beichte der Schwägelin apostasirte, so
ward sie wieder unruhig und meinte, sie sei wohl von diesem Geistlichen
nicht richtig absolvirt. Sie will daher hierauf die Sache einem Kaplan
gebeichtet haben, der ihr jedoch die Absolution mit dem Bemerken
verweigerte, der Fall müsse nach Rom berichtet werden. Alsbald aber sei der
Kaplan auf einen anderen Dienst gekommen und die Sache sei liegen
geblieben.
Seitdem irrte die Schwägelin von Dienst zu Dienst, und wurde schliesslich
als vagirende und wahrscheinlich körperlich und geistig leidende Person in
das Kempten'sche Zuchtschloss Langenegg (zwischen Kempten und Immenstadt)
gebracht. Dort ward sie =einer notorisch geisteskranken Person=, Namens
Anna Maria Kuhstaller, für wöchentlich 42 Kr. in Pflege und Aufsicht
gegeben. Ihrer Aussage nach wurde sie von derselben sehr schlecht gehalten,
elend genährt, oft Tage lang gar nicht, und dabei vielfach geschlagen und
sonst misshandelt. Soviel steht wenigstens fest, dass sie schliesslich
nicht mehr stehen und gehen und keine Hand mehr erheben konnte. Die
Schwägelin gab dabei an, dass die Kuhstaller sie aus Eifersucht so arg
misshandelt habe, weil diese befürchtet, sie mache ihr den Zuchtmeister
abspännstig. Dagegen erklärte die Kuhstaller, sie habe der Schwägelin nur
zweimal mit einem Stricke etliche Hiebe gegeben, weil sie gelogen habe und
boshaft gewesen sei. Essen habe sie ihr richtig und genug gegeben, so gut
sie es habe auftreiben können, was der Zuchtmeister Klingensteiner als wahr
bezeugte.
In ihrem Unmuthe sagte einmal die Schwägelin, sie wollte lieber beim Teufel
als in solcher Pflege sein. Das benutzte die Kuhstaller, um alsbald bei
Gericht anzuzeigen: die Schwägelin habe ihr einbekannt, dass sie mit dem
Teufel Unzucht getrieben und Gott und allen Heiligen habe absagen und auf
jene Weise und Art sich verschwören müssen, wie es ihr der Teufel
vorgehalten habe. Auch habe sie die Schwägelin manchmal laut lachen und mit
Jemandem sprechen hören, während doch Niemand bei ihr gewesen sei.
=Diese Anzeige genügte=, weil der Zuchtmeister sie bestätigte, die
unglückliche, ganz gebrechliche Person »abholungsweise auf der sogen.
Bettelfuhr« am 20. Febr. 1775 nach Kempten ins Gefängniss schaffen zu
lassen. Von da bis zum 6. März wurde sie nun zunächst durch den
Eisenmeister Klingensteiner beobachtet, der auf Befragen über das Verhalten
der Angeklagten deponirte: In der dritten Nacht ihrer Anwesenheit im Kerker
habe man im Gefängnissofen ein Geräusch gehört, als ob etwas vom Ofen
herabgefallen wäre. Er selbst freilich habe es nicht gehört, sondern es sei
ihm von einem anderen Gefangenen erzählt worden. Aber er und seine
Schwester hätten gehört, wie ihre Enten im Stalle geschrieen und hätten
deren Unruhe gesehen, und zwar Nachts zwischen zwei und drei Uhr. Späterhin
habe man nichts mehr gehört. Er, der Eisenmeister, habe die Schwägelin
gefragt, ob sie wisse, warum sie ins Gefängniss gebracht worden sei. Darauf
habe sie geantwortet: Ja, sie habe gesagt, dass sie Gott und allen Heiligen
abgeschworen und mit dem Teufel Unzucht getrieben; allein das habe sie zur
Kuhstallerin nur aus Furcht gesagt, weil sie sonst von derselben geschlagen
worden sei. -- Diese wollte sie also als Hexe anklagen und hatte das
Geständniss erpresst!
Klingensteiner's Schwester Maria Anna deponirt: Der Vorgang mit den Enten
habe seine Richtigkeit, indem dieselben nie so geschrieen wie damals.
Uebrigens sei die Inquisitin »nicht nur an beiden Füssen so eingezogen,
dass diese nicht einmal auf einen Stuhl, sondern immer auf dem Boden liegen
müsse, wie denn auch ihre Hände ziemlich verdreht« wären.
Die Voruntersuchung war nun geschlossen und die Angeklagte ward am 6. März
vernommen. Die Personalien wurden protokollirt, dabei die Erzählung ihres
Abfalls vom katholischen Glauben, ihrer Behandlung seitens der Kuhstallerin
etc., wobei sie erzählte, sie habe der Kuhstallerin geklagt, dass die Maden
ihr die Fersen auffrässen, sie solle doch machen, dass man ihr diessmal ein
Mittel verschaffe, worauf diese geantwortet, dass ihr Hurenjäger (womit sie
den Zuchtmeister gemeint,) ihr schon etwas geben werde. Auf ihre Klage über
schlechte Kost habe sie von der Kuhstallerin Schläge bekommen unter
Vermelden, sie habe von der gnädigen Herrschaft Erlaubniss sie zu
züchtigen. Immer darüber berufen, dass sie es mit dem Teufel zu thun habe,
habe sie aus Furcht vor Schlagen und anderer Misshandlung solches zugegeben
und auf Andringen habe sie zuletzt auch dem Zuchtmeister erzählt, vor etwa
fünf oder sechs Jahren sei der Teufel in Gestalt eines Jägers ihr in der
Harth unweit Memmingen begegnet, mit dem sie sich damals versündigt habe.
Sonst wisse sie nichts anzugeben.
Am 8. März erfolgte nun das zweite Verhör. Inquisitin bleibt dabei, dass
sie nur aus Furcht und Angst der Kuhstallerin und dem Eisenmeister die
Geschichte mit dem Teufel erzählt habe, um Ruhe zu bekommen und weil
letzterer ihr versprochen, ihr dazu behülflich sein zu wollen, dass sie von
Langenegg fortkomme. Trotzdem wurde aber diese Aussage als Geständniss
angesehen und Inquisitin mit Fragen aller Art so bestürmt, dass sie
verwirrt endlich auf die Suggestionen selbst einging und die lächerliche
Aussage mehr und mehr ausspann, oder vielmehr sich ausspinnen liess, z. B.,
dass der Teufel ihr zuletzt gesagt habe, dass er der Teufel sei. -- Hierauf
geht das Verhör auf das Lutherischwerden u. s. w. über, und wird das
Abschwören in der Martinikirche zu Memmingen zum Abschwören vom Teufel. Zur
Unzucht mit dem Teufel, sagt die Angeklagte, sei es nicht gekommen, und sie
könne es nicht anders sagen, auch wenn sie sterben müsse. -- Auf die Frage,
was ihr denn der Teufel versprochen, antwortet sie: Der Teufel habe ihr
Zeug (allerlei Sachen) schenken wollen. -- Nun wird die Unglückliche immer
von Neuem dazu gedrängt, dass sie gestehen soll, sie habe mit dem Teufel
Unzucht getrieben; allein sie verneint es stets und bleibt dabei, dass sie
ihre Aussage gegen den Zuchtmeister nur aus Furcht und Angst gethan habe.
Am folgenden Tage (9. März) wird die Unglückliche wieder ins Verhör
genommen. Dasselbe beginnt wieder mit Fragen nach dem Lutherischwerden und
geht sodann zur Erörterung ihrer Behandlung in Langenegg über. Inquisitin
bleibt fest bei ihren früheren Aussagen. Auf Befragen zählt sie eine Reihe
von Diensten auf, in denen sie gestanden, wiederholt, da sie wiederum nach
ihrem Abfall vom Katholizismus und ihrer Unzucht mit dem Teufel befragt
wird, ihre früheren Aussagen, gesteht aber endlich zu, dass der Teufel mit
ihr Unzucht getrieben und sie mit Aufhebung von zwei Fingern habe schwören
lassen, dass sie alles dasjenige halten wolle, was sie ihm versprochen habe
(nämlich, dass sie ihm dienen wolle). Abermals wird sie nun aufgefordert zu
gestehen, dass sie mit dem Teufel vollkommene Unzucht getrieben habe, was
sie endlich mit Thränen im Auge und mit dem Bemerken, es werde sie ja das
Leben nicht kosten, abermals bekennt.
Nun beginnt ein so schamloses Inquiriren nach dem Detail der Unzucht, dass
die Unglückliche nicht weiss, was sie antworten soll. Sie wird nach
Scheusslichkeiten gefragt, von denen sie noch nie gehört hat; aber der
Verhörrichter ruht nicht, bis er aus ihr herausgepresst, was er in sie
(durch seine Suggestionen) hineingelegt hat. Die Kuhstallerin, welche
nachher verhöret wird, deponirt, dass sie die Schwägelin einmal habe zum
Teufel sagen hören: es komme Jemand, er solle in ihre Truhe fahren.
In dem am 10. März fortgesetzten Verhör versichert Inquisitin sich mit dem
Teufel nur Einmal, und zwar auf der Harth versündigt zu haben. Im Schlafe
sei es ihr zwei- oder dreimal nur so vorgekommen. Sie klagt, »es werde ihr
so wehe und sie könne schier nicht mehr schnaufen; heute Nacht habe sie
gemeint, sie müsse sterben, indem es ihr so schwer auf dem Herzen
gewesen.« Hierauf wird ihr erwidert: »ihr dermaliger Zustand, den sie dato
anzeige, werde wohl ja und allein daher rühren, dieweilen sie dem Anschein
nach bisher kein aufrichtiges Bekenntniss gethan habe. Sie solle daher ihre
Sache aufrichtig bekennen.«
Endlich dahin gebracht, dass sie bekennt, der Teufel habe in jeder Nacht
mit ihr Unzucht getrieben, geht sie nun auf alle Fragen, die sie vorher mit
innerem Erbeben gehört hatte, ein, -- so toll sie auch waren, -- und
beantwortet sie ganz nach Wunsch des Verhörrichters mit einfachem Ja.
Zumeist betrafen die Fragen schon früher verhandelte Dinge. Plötzlich aber
wird im Verhöre von etwas ganz Neuem, nämlich von einem =Pakte= mit dem
Teufel gesprochen, den die Angeklagte eingestandener Massen eingegangen
habe. Dieses geschah in der zweihunderteinundzwanzigsten Frage, in welcher
der Richter dabei auf Frage hundertsechsundsechzig Bezug nahm. Die Frage
hundertsechsundsechzig lautete aber: »Wie lange es angestanden, dass,
nachdem sie lutherisch geworden, sie hernach Gott und alle Heiligen
verleugnet und sich dem Teufel zugeeignet?« an welche nun die
Suggestivfrage zweihunderteinundzwanzig angeschlossen ward: »Sie habe ad
interrog. hundertsechsundsechzig gesagt, dass sie erst in zwei Jahren
danach, wie sie lutherisch geworden, diesen =Pakt mit dem Teufel= gemacht
habe.« Nun folgt noch eine lange Reihe von Fragen über die mit dem Teufel
getriebene Unzucht (wobei die Angeklagte auf Befragen angibt, dass derselbe
bald als Jäger bald als halberwachsener Bauersknecht zu ihr gekommen war,)
bis man endlich am 30. März 1775 das crimen laesae majestatis divinae als
constatirt ansehen und das Urtheil gefällt werden konnte, welches auf »Tod
durch das Schwert« lautete. Das Urtheil ist unterschrieben von
»=Treichlinger=, Hofrath und Landrichter« (der die Untersuchung geführt
hatte), »=Feiger=, Hofrath« und »=Hofrath Leiner=«. Die Bestätigung des
Urtheils ist mit den Worten beigeschrieben: »Fiat iustitia! =Honorius=,
Fürstbischof.« Ein nachgetragenes »Bey-Urthl« lautet: »Auch ist zu Recht
erkannt worden, dass wer der armen Sünderin Tod rächen oder hindern würde,
in dessen (?) Fusstapfen gestellt werden solle.«
So verlief der letzte Hexenprozess auf deutscher Erde -- im Jahr 1775!
Unter den =französischen= Gerichten war das Parlament von Bordeaux eines
der hartnäckigsten. Es verbrannte noch 1718 einen Menschen, den es für
überführt erklärte, einen vornehmen Herrn sammt dessen ganzem Hause durch
Nestelknüpfen bezaubert zu haben[313].
Im Jahr 1731 wurde vor dem Parlament zu Aix der berüchtigte Prozess
zwischen Katharine Cadière und dem Jesuiten Girard verhandelt. Letzterer
war angeklagt, dieses Mädchen, sein Beichtkind, zur Unzucht gemissbraucht,
entführt und ihre Leibesfrucht abgetrieben zu haben. Die Verführung und den
Abortus sollte der Jesuit durch Zauberkräfte bewirkt haben. Indessen
bewegte sich der ganze Handel auf einem allzu plattnatürlichen Boden, als
dass die Richter auf solches Beiwerk hätten Rücksicht nehmen mögen, und der
Prozess gehört nur der Rubrik der Anklage, nicht dem Charakter des ferneren
Verlaufes nach unter die Zauberprozesse. Es waren in dieser Sache mächtige
Interessen im Widerstreit. Der Procureur-General hatte den Antrag gestellt,
dass Katharine Cadière als ruchlose Betrügerin und falsche Anklägerin
gehängt werden sollte; die Majorität des Parlaments sprach jedoch dieselbe
frei und verurtheilte den Jesuiten zum Scheiterhaufen. Indessen vereinigte
man sich später dahin, ihn dem geistlichen Gerichte zu übergeben, und
dieses sprach ihn los. Als er sich durch eine Hinterthüre wegschlich,
erkannte ihn der Pöbel und überhäufte ihn mit Schmähungen[314].
=Spanien= endigte seine Hexenverbrennungen 1781 mit der Hinrichtung eines
Weibes zu Sevilla, das des Bundes und der Unzucht mit dem Teufel angeklagt
war. Sie hätte, sagt Llorente, dem Tode entgehen können, wenn sie selbst
sich des Verbrechens hätte schuldig erklären wollen[315]. -- Noch 1804
wurden verschiedene Personen wegen Liebeszauber und Wahrsagerei von der
Inquisition eingekerkert.
Die schrecklichsten Dinge trugen sich aber während des achtzehnten
Jahrhunderts in der katholischen Schweiz zu[316].
Hier war es am 9. August 1737 geschehen, dass ein siebenzehnjähriges
Mädchen, =Katharina Kalbacher=, in =Zug= vor dem Hexentribunale erschien,
um Geständnisse abzulegen. Diese von frühester Jugend an verwahrloste
Person hatte vorher eine Besprechung mit den =Jesuiten= in =Luzern= gehabt,
die in ihr eine Besessene erkannt, und deren Rektor ihr die Weisung
ertheilt hatte, zu thun, was er sie heissen werde, wenn sie von ihrem
Stande erledigt sein wollte. Sie gab nun den gewöhnlichen Unsinn zu
Protokoll, wollte schon als kleines Kind dem Teufel und der Zauberei
ergeben gewesen sein, nannte dabei aber sechs Personen als Mitschuldige, zu
denen sie späterhin, wahrscheinlich zur Fristung des eigenen Lebens, noch
drei andere Personen hinzufügte, obwohl diese drei Personen bis dahin in
allen peinlichen Verhören mit keiner Silbe erwähnt worden waren.
Die Angezeigten wurden nun alsbald vorgeladen und »in loco torturae« d. h.
in dem unter dem Namen Kaibenthurm bekannten scheusslichen Arrestlokal der
Hexen vernommen[317].
Im ersten Verhör wiesen dieselben sämmtlich jedes Wissen von Zauberkünsten
und jede Theilnahme an denselben einfach zurück, obschon ihnen von Anfang
an mit Drohungen sehr ernst zugesetzt wurde. Daher schritt man alsbald zum
=peinlichen= Verhör, zunächst mit der siebenzigjährigen Lisi Bossard. Diese
alte Person wurde also »gesetzt«, dann »gebunden« und mit dem »kleinsten
Stein aufgezogen«[318], gab aber hängend »unter erschrecklichem Geschrei
aber =ohne Zähren=« auf die Fragen: »ob es nichts mit dem Teufel gehabt, ob
es nichts verderbt, ob es nichts wissen wolle über das Schlüsselloch, ob es
kein Vieh verderbt«, ein beharrliches »Nein« zur Antwort, worauf zu
schärferen Torturen vorgegangen wurde, -- mit demselben Erfolg.
Doch wir sehen hier von der grässlichen Behandlung der übrigen Angeklagten
ab, um nur Eine derselben ins Auge zu fassen, deren Geschick uns darüber
belehren mag, wie Menschen wirklich Teufel sein können.
Die Ehefrau =Anna Gilli= war am 12. August 1737, vierzig Jahre alt, in der
vollen Kraft der Gesundheit und eines abgehärteten, starken Körpers vor
ihre Untersuchungsrichter gebracht worden; und am 29. Januar 1738 ward sie
zerschlagen, zerquetscht, zerfetzt und zerrissen an Fleisch und Knochen,
kaum noch ein menschliches Aussehen an sich tragend, in der Ecke eines der
Löcher im Kaibenthurm zusammengekauert, todt gefunden.
Das erste Verhör der Anna Gilli wurde damit eröffnet, dass man sie das
Zeichen des Kreuzes machen, fünf Vaterunser und Ave Maria sowie den Glauben
und die »offene Schuld« beten liess, worauf die erste Frage folgte: »ob sie
dem bösen Feinde widersage«, deren Bejahung sofort zu der Frage benutzt
wurde, »ob sie von demselben etwas angenommen habe«, womit die Quälerei
ihren Anfang nahm. Man hatte bei ihr im Stalle acht »Steckeln« gefunden,
von denen sie sagte, dass ihr Mann sie gemacht habe, um sie mit Knöpfen zu
versehen, mit Scheidewasser anzustreichen und zu verkaufen. Allein das
Gericht wollte in ihnen nun einmal die Besenstiele erkennen, mit denen sie
zum Hexensabbath fahre, wesshalb sie sich des Bundes und der Buhlerei mit
dem Teufel u. s. w. schuldig bekennen sollte. Da sie dieses nicht that, so
wurde alsbald zur Tortur geschritten. Sie wurde entblösst, mit einem
Hexenkleide angethan, »ist ihr dann unseres Erlösers Jesu
Christi ......[319] um den Leib gelegt und heilige und gesegnete Sachen an
den Hals gehängt worden, wie auch Salz, das an einem Sonntag gesegnet
war -- ist auch exorzisirt worden, hat aber hierauf keine Zähre vergossen.
Sind ihr hierauf im Weihwasser drei Tropfen von einer gesegneten Wachskerze
gegeben, ist ihr hierauf wieder lange Zeit geistlich zugesprochen
worden«, -- mit diesen Worten beginnt das Protokoll des dreizehnten
Verhörs, denn =zwölfmal= war sie bis zum 2. September, wo dieses Verhör
stattfand, bereits gepeinigt worden. Fast in jedem dieser Verhöre hatte man
sie stundenlang die Tortur auf der Folter mit Anhängung der schwersten
Steine ertragen lassen, und da dieses nichts fruchtete, so waren noch
andere Torturmittel zur Anwendung gebracht. Man hatte sie in die
»Geige«[320] gespannt, ihr den »eisernen Kranz« aufgelegt und schliesslich
war sie »im Namen der allerheiligsten Dreifaltigkeit« nach Entblössung
ihres Körpers erst auf dem Rücken, dann auf den Fusssohlen mit Haselstöcken
zerhauen worden. Im vierzehnten Verhör (am 3. Septbr.) wurden ihr sogar
über dreihundert Ruthenstreiche beigebracht[321]. Aber die teuflisch
Gequälte blieb standhaft. Daher liess man sie jetzt bis zum 3. Oktober in
ihrem scheusslichen Behälter in Ruhe. Da aber nahm das Verhör und die
Tortur aufs Neue ihren Anfang. Man hatte nämlich in ihrem Hause ein
Bündelchen mit Habermehl und ein Büchschen mit einer Salbe vorgefunden und
die Kalbacherin hatte ausgesagt, dass das angebliche Habermehl Gift sei,
welches die Gilli zum Hagelmachen und Sterben des Viehes gebrauche. Ebenso
hatte sie angegeben, dass die Gilli mit der Salbe ihre »Steckle« zum
Ausfahren verwende. Allein obgleich die Gilli sich bereit erklärte, das
Habermehl sofort verzehren zu wollen, wenn man es ihr nur gebe, und
obgleich der »Meister Nachrichter«, den man beauftragt hatte, mit dem
angeblichen Habermehl an einem Hunde eine Probe zu machen, berichtete, er
habe eine Handvoll davon einem Hund in einem Stück Fleisch und in Bratwurst
beigebracht, dem es weder geholfen noch geschadet habe, so wurde die
Unglückliche doch nochmals auf die Folter gespannt, und zwar mit Anhängung
aller drei Steine an die Füsse. -- Nach dieser letzten Tortur wurde sie
nach Rathserkenntniss wieder in ihr kaltes Loch gesperrt, und bei etwas
Suppe zu Mittag und etwas Brot zur Nacht bis zum 23. Januar in Ruhe
gelassen. Da wurde sie plötzlich nochmals ins Verhör geführt. Die
zermarterte Frau konnte nicht mehr gehen. Sie wurde abermals aufgefordert,
sich als Hexe zu bekennen, gab aber keine Antwort, sondern brach lautlos
zusammen. Die Richter hatten dabei noch die Rohheit, sie zu fragen,
wesshalb sie nicht gerade stehen könnte. Als Antwort sprach sie die Bitte
aus, dass man ihr etwas Wasser geben möchte.
Am 29. Januar 1738 ward sie endlich todt im Gefängniss gefunden. Das
darüber aufgenommene Visum repertum theilt mit, »dass nachdem die Läufer
besagte Person todt angetroffen, der Meister Nachrichter bei näherem
Untersuch in einem der zwei hölzernen Gehäuse oder Keychen der obersten
contignatio dieselbe in einer Ecke auf der rechten Schulter liegend, Hände
und Füsse zusammengezogen und mit einem Skapulier und Rosenkränzchen am
Hals, -- auch ohne Merkmale eigenhändiger Gewaltthätigkeit gefunden; dass
hierauf die wohlweisen und gnädigen Herrn des Stadt- und Amtsraths
beschlossen, weil solche arme Person von den auf sie gewesenen Indizien
durch grosse und vielfältige Pein sich purgirt und nichts auf sie gebracht
werden können, wollen M. g. Herrn sie nun als todt nicht für eine Unholdin
erkennen noch traktiren, und um das so viel mehr, da sich aus dem Viso
reperto durchaus zeige, dass diese arme Person nicht eines gewaltthätigen
sich selbst angethanen Todes gestorben sei, sondern das Skapulier und
Rosenkranz am Halse gefunden worden. Desshalb soll solche heute Nacht ohne
Geläute und Lichter von den Läufern auf den Kirchhof getragen und in das
Bettlerloch herunter gelassen werden.«
Ganz ebenso wie mit diesem standhaften, willensstarken Weibe wurde nun auch
mit allen anderen Angeklagten verfahren. Bei allen dieselben Prozeduren und
dieselben Torturen! Nur mit einigen Worten wollen wir hier noch das
Schicksal des Marx Stadlin von Zug, seiner Frau und seiner Tochter Euphemia
berühren. Diese drei Unglücklichen waren die von der Kathri Kalbacher ganz
nachträglich am Tage vor ihrer beschlossenen Hinrichtung als Hexen
Denunzirten. Marx Stadlin erlitt unter unsäglichen Schmerzen alle die
Torturen, die wir bei der Gilli erwähnten, ohne sich ein Geständniss
abpressen zu lassen. Das schreckliche Ende mehrerer dieser sogenannten
Hexen auf dem Richtplatze, das er noch vor seiner Gefangennehmung
mitansehen konnte, mag nicht wenig zu dieser Standhaftigkeit beigetragen
haben. Ebenso ertrug auch seine Tochter Euphemia alle Martern. Dieses
heldenmüthige, kaum achtzehnjährige Mädchen hat durch seinen starken
Glauben an Gott, durch den Muth, mit dem sie lieber alle Martern erleiden
und das Leben verlieren wollte, als die Wahrheit verleugnen oder, wie sie
sagte, die Seele verlieren, ihr Leiden wie eine Märtyrerin getragen, und
selbst ihre Richter in einem Grade stutzig gemacht, dass »solche =unter der
Zeit= die h. Regierungshäupter um Rath fragen zu müssen glaubten, was
ferner in der Sache zu thun sei.« -- Beide wurden schliesslich
freigesprochen.
Weniger stark und fest war Stadlin's Frau, Anna Maria, geb. Petermann. »Sie
wolle lieber sagen, sie sei eine Hexe, als so gemartert werden, -- sie sei
jetzt schon halb todt.« Etwa sechsmal widerrief sie ihre Geständnisse, bis
sie schliesslich der fortgesetzten Tortur und Geisselung erlag und sich als
Hexe bekannte.
Zum Schlusse unserer Berichterstattung über diesen Prozess theilen wir noch
folgende in demselben vorgekommenen Erkenntnisse mit:
»Ueber die arme Sünderin =Elisabeth Bossard=, weilen diese vor vierzig
Jahren durch Ableugnung Gottes und seiner Heiligen, auch wegen begangenen
gottesschänderischen Verunehrung des Hochwürdigsten solche unmenschliche
Verderbungen, nicht minder auch mit Vermischung mit dem Teufel sich
entsetzlich verfehlet, dass diese arme Person vor dem Thurm hinter sich in
ein Karren gesetzt, dreimal mit feurigen Zangen gerissen, als zum erstenmal
allhier gleich nach Ablesung des Urtheils an der rechten Hand, das andere
Mal am rechten Fuss gleich vor der Stadt auf der Schanze, und das dritte
Mal gleich innerhalb des Schützenhauses an dem linken Fusse; hernach mit
einem Vierling Pulver am Hals lebendig verbrannt, und also vom Leben zum
Tode hingerichtet werde.«
»Ebenso soll das =Margareth= zweimal mit feurigen Zangen gerissen, ebenso
ausgeführt und mit einem Vierling Pulver am Hals an eine Leider gebunden
und ins Feuer gestossen werden.«
»Das arme Mensch =Theresia Bossard= soll gleich der anderen zur Stadt
hinaus auf den gewohnten Richtplatz geführt und alldort die rechte Hand
abgehauen und da sie den Strick am Hals und noch lebendig, die Zunge mit
einer feuerigen Zange aus dem Mund gerissen, auch mit einem Strick an einer
Stud erwürgt werden.«
»Ebenso soll das Anna Maria Bossard ausgeführt, mit feuerigen Zangen
gerissen und verbrannt werden. Dieselben alle vier sollen zu Pulver und
Asche verbrannt, nochmals die Asche unter das Hochgericht vergraben werden,
damit ferner Niemandem kein Schade geschehen könne.«
=Anna Maria Petermann= wurde an einem Pfahl erwürgt und vorher mit feurigen
Zangen gezwickt.
Weiter heisst es in den Erkenntnissen: »Die Kathri Kallbacherin soll aus
sonderer Gnad, weil solche sich ihrer zwar grossen Unthaten selbst zu
Handen einer hochweisen Obrigkeit angeklagt, auf dem Karren auf den
Richtplatz geführt und daselbst mit dem Schwerte hingerichtet werden.«
Noch enthält das Protokoll das Urtheil über sieben Personen, die auf eben
diese grausame Weise als Hexen hingerichtet wurden. --
So endete dieser entsetzliche Prozess, der -- was wohl zu beachten ist --
in Szene gesetzt wurde, nachdem es der alten aristokratischen Partei zwei
Jahre vorher (1735) gelungen war, das Regiment des edlen, gerechten und
freisinnigen Landamman Schuhmacher in Zug zu stürzen und diesen aus dem
Lande zu verbannen. Der Prozess war die Frucht der Coalition der
Aristokratie mit der Hierarchie und war die Siegesfeier derselben.
Uebrigens war er nicht der letzte Hexenprozess der Schweiz. In dem zum
Königreich Preussen gehörigen Lande Neufchatel wurde noch im Jahr 1743 --
also unter der Regierung Friedrichs d. G. -- von dem Kriminalgericht zu
Motiers ein Zauberer verurtheilt. Derselbe wurde erst gerädert und dann
lebendig verbrannt[322]. Das letzte gerichtliche Opfer des Hexenglaubens
während des achtzehnten Jahrhunderts fiel in der Schweiz im Jahr 1782 zu
=Glarus=[323]. =Anna Göldi=, Dienstmagd des Arztes Tschudi, wurde
enthauptet, weil sie das Kind ihres Herrn bezaubert haben sollte, so dass
es Stecknadeln, Nägel und Ziegelsteine vomirte. Dieses Erbrechen hatte
begonnen, als die Beschuldigte bereits seit drei Wochen ausserhalb Landes
gewesen war. Ihr angeblicher Mitschuldiger, ein angesehener Bürger,
erhängte sich voll Verzweiflung über den Schimpf, den man ihm anthat, im
Gefängnisse. Das in diesem Prozesse hervortretende Parteienspiel der
Patrizierfamilien, das Benehmen der Aerzte und Theologen, das Hinzuziehen
eines wahrsagenden Viehdoktors, die Entzauberungsprozedur durch die
Angeschuldigte und das von reformirten Richtern gefällte Todesurtheil
selbst geben einen traurigen Begriff von der damaligen Geistesbildung des
kleinen Freistaates. Die Vorstellungen, die von dem aufgeklärten Zürich
wohlmeinend herüberkamen, hatten kaum einen andern Erfolg, als dass die
glarner Richter einen Euphemismus erfanden. Sie redeten in ihrem Urtheil
von »ausserordentlicher und unbegreiflicher =Kunstkraft=« und von
»=Vergiftung=«, wo sie auf =Zauberei= erkannt haben würden, hätten sie
nicht aus Zürich erfahren, dass ein Hexenprozess ihnen vor aller Welt
Schande bringen müsste[324]. Das folgende Aktenstück wird den Charakter des
Ganzen hinlänglich in's Licht stellen[325]:
»=Malefiz-Prozess und Urtheil=
über die z. Schwert verurtheilte Anna Göldinn aus
dem Sennwald, verurtheilt den 6/17 Junii 1782.
Die hier vorgeführte bereits 17 Wochen und 4 Tage im Arrest gesessene, die
meiste Zeit mit Eisen und Banden gefesselte arme Uebelthäterin mit Namen
Anna Göldinn aus dem Sennwald hat laut gütlich und peinlichem Untersuchen
bekennet, dass sie am Freytag vor der letzten Külbi allhier zwischen 3 und
4 Uhr Nachmittags aus des Herrn D. Tschudis Haus hinter den Häusern durch
und über den Giessen hinauf zu dem Schlosser Rudolf Steinmüller, welcher
letzthin in hochobrigkeitlichem Verhaft unglückhafter Weise sich selbst
entleibet hat, expresse gegangen sey, um von selbem zu begehren, dass er
ihr etwas zum Schaden des Herrn Doktors und Fünfer Richters Tschudi zweyt
ältestem Töchterli Anna Maria, dem sie übel an sey, geben möchte, in der
bekennten äusserst bösen Absicht das Kind elend zu machen, oder dass es
zuletzt vielleicht daran sterben müsste, weil sie vorhin von dem
unglücklichen Steinmüller vernommen gehabt habe, dass wann man mit den
Leuten uneins werde, er etwas zum Verderben der Leute geben könne. Auf
welches sie ein von dem unglücklichen Steinmüller zubereitetes und von ihm
am Sonntag darauf, als an der Kilbi selbst, überbrachtes verderbliches
Leckerli im Beyseyn des Steinmüllers auf Herrn D. Tschudis Mägdekammer
zwischen 3 u. 4 Uhr, als weder Herr D. Tschudi, noch dessen Frau, noch das
älteste Töchterli zu Hause war, unter boswichtigen Beredungen, dass solches
ein Leckerli sey, dem bemelten Töchterli Anna Maria beigebracht habe, wo
ihr der Steinmüller bey gleich unglücklichem Anlass noch auf der
Mägdekammer, zwaren da das Töchterlein das verderbliche Leckerli schon
genossen gehabt, eröffnet habe, dass solches würken werde, nämlich es werde
Guffen, Eisendrath, Häftli und dergleichen Zeugs von dem Kinde gehen,
welches auch leider zum Erstaunen auf eine unbegreifliche Weise geschehen,
wodurch das unschuldige Töchterlein fast 18 Wochen lang auf die
jammervollste Weise zugerichtet lag. Bey solchem unter der betrüglichen
Gestalt eines Leckerlis dem Töchterlein beigebrachten höchst verderblichen
Gezeug liess es die hier stehende Uebelthäterin nicht bewenden, sondern
erfrechte sich aus selbsteignem bösen Antrieb laut ebenfalls gütlich und
peinlich abgelegtem Geständniss neuerdings in der letzten Woche, da sie
noch bei Herrn D. Tschudi am Dienst stund, wo ihro nach ihrem Vorgeben
damals das Töchterli in der Küchen die Kappe abgezerret habe, diesem
Töchterli in sein mit Milch auf den Tisch gebrachtes Beckeli zu acht
unterschiedlichen malen und noch über erfolgtes Warnen hin, jedesmal eine
aus dem Brusttuch genommene Guffe, also zusammen 8 Guffen zu legen, in der
bekennten schändlichen Absicht, damit wann man die Guffen gewahr werde und
mit der Zeit Guffen vom Kind gehen möchten, man schliesse, dass das
Töchterlein solche aus eigner Unvorsichtigkeit geschluckt habe, und dadurch
die erste im Beyseyn des Steinmüllers verübte Uebelthat, wegen des
beygebrachten Leckerlis, verdeckt bleibe, von welchen Guffen zwaren das
Töchterli keine empfangen hat, sondern solche allemal auf dem Tisch
entdeckt worden sind.«
»Laut der unterm 13ten letzt abgewichenen Christmonat aufgenommenen
Besichtigung, da die Uebelthäterin der Justiz noch nicht eingebracht worden
war, ist das gedachte Töchterli elend, meistens ohne Verstand auf sein
Lager gelegen, die Glieder waren starr, so dass weder die Arme noch Füsse,
noch Kopf konnten gebogen werden, auch konnte es auf das linke Füsslein
nicht stehen, und hat in Gegenwart der zur Untersuchung verordneten
Ehren-Kommission öfters gichterische Anfälle bekommen.«
»Nach laut der neuerdings unterm 10. März dis Jahrs bei dem bemeldten
Töchterlein aufgenommenen Besichtigung, da damalen die arme Uebelthäterin
schon im Verhaft gelegen war, hatte das Töchterlein wiederum in Anwesenheit
der Ehren-Kommission öfters kaum 2 Minuten dauernde Anfälle von
gichterischen Verliehrungen der Sinne angewandelt, und das linke Füsslein
war unveränderlich mit gebogenem Knie ganz kontrakt gegen den Leib gezogen,
dergestalten, dass solches auch mit Gewalt nicht konnte ausgestreckt
werden, auch beim geringsten Berühren sich schmerzhaft zeigte. Was in so
langer Zeit das elende Töchterli seinen geliebten Eltern für Mühe, Kosten,
Kreuz und Kummer verursacht hat, ist zum Erstaunen gross, indem laut
eydlichen Zeugnuss der Eltern und anderer dabey gewesenen Ehrenleute in
etlichen Tagen über 100 Guffen von ungleicher Gattung, 3 Stückli krummen
Eisendrath, 2 gelbe Häftli und 2 Eisennägel aus dem Mund des Töchterleins
unbegreiflicher Weise gegangen sind. Nachdem dieser armen Uebelthäterin die
jammervollen Umstände des Töchterleins zu Gemüth geführet worden, hatte sie
sich endlich nach vorläufig dreymal auf dem Rathhause nächtlicher Zeit, als
den 11., 12. u. 14. März, vergeblich gewagten Versuchen erkläret, dass sie
das Kind an dem Ort, wo sie solches verderbt, wiederum bessern wolle; wo
also gleich, den 15. März, nächtlicher Zeit man bemeldte Uebelthäterin in
H. D. Tschudis Haus in die Küche, dahin sie zu gehen begehrte, führen
liess, welche durch ihr in dem Untersuch beschriebenes Betasten, Drucken
und Strecken an dem linken verkrümmten und kontrakten Füssli des Kinds,
welches einige Zoll kürzer, als das rechte Füssli war, und darauf es weder
gehen, noch stehen konnte, mit ihren blossen Händen so viel bewürkte, dass
das Töchterli in Zeit 10 Minuten wieder auf das verderbte Füssli stehen und
damit allein und auch mit Führen hin und hergehen konnte, wie dann diese
Uebelthäterin das Töchterli an denen noch nachgefolgten zwey Nächten
vermittelst ihrer auch im Untersuch ausführlich beschriebenen Bemühung
wiederum nach allen Theilen zum grössten Erstaunen auf eine unbegreifliche
Weise gesund hergestellt, so dass nach eydlichem Zeugnuss nach der Hand
2 Guffen nid sich von dem Töchterli gegangen sind, welches nun die
wesentliche Beschreibung des Verbrechens samt der Krankheit und Besserung
des Töchterleins ausmachet.«
»Wann nun hochgedachte M. G. H. und Obere vorbemeldtes schwere Verbrechen
nach seiner Wichtigkeit in sorgfältige Erwegung gezogen und betrachtet die
grosse Untreue und Bosheit, so die gegenwärtige Uebelthäterin als
Dienstmagd gegen ihres Herrn unschuldiges Töchterlein verübet, betrachtet
die fast 18 Wochen lang unbeschreiblich füchterliche unerhörte Krankheit
und vorbemeldt beschriebene elende Umstände, welche das Töchterli zu
allgemeinem grössten Erstaunen ausgestanden hat, nebst der von eben dieser
Uebelthäterin bezeigten ausserordentlichen und unbegreiflichen Kunstkraft
mit der einersmaligen zwar zum Besten des Töchterleins gelungenen
plötzlichen Curirung desselben, und auch betrachtet ihren vorhin geführten
üblen Lebenswandel, darüber zwaren sie, wegen eines in Unehren heimlich
geborenen und unter der Decke versteckten Kind schon in ihrem Heimat von
ihrer rechtmässigen Obrigkeit aus Gnaden durch die Hand des Scharfrichters
gezüchtigt worden, und hiemit solche in keine weitere Beurtheilung fallet,
wohl aber in traurige Beherzigung gezogen worden, wie dass anstatt diese
arme Delinquentin, wegen ihrer grossen Versündigung gegen ihr Fleisch und
Blut sich hätte bessern und bekehren sollen, sich wiederum eine solche
Greuelthat gegen das Töchterli des H. D. Tschudis ausgeübt hat; derowegen
von hochgemeldten M. G. H. auf ihren Eyd abgeurtheilet wurde: dass diese
arme Uebelthäterin als eine Vergifterin zu verdienter Bestrafung ihres
Verbrechens und Andern zum eindruckenden Exempel dem Scharfrichter
übergeben, auf die gewohnte Richtstatt geführt, durch das Schwerdt vom
Leben zum Tod hingerichtet und ihr Körper unter den Galgen begraben werde,
auch ihr in hier habendes Vermögen confiscirt seyn solle. Ob dann jemand
wäre, der jetzt oder hernach des armen Menschen Tod änzte, äferte oder zu
rächen unterstünde, und jemand darum bächte, hassete, oder schmähte, der
oder die solches thäten, sollen laut unserer Malefiz-Gericht-Ordnung in des
armen Menschen Urthel und Fussstapfen erkannt seyn, und gleichergestalten
über sie gerichtet werden. Actum den 6/17 Juni 1782.