[240] Vgl. _Karl Biedermann_, Deutschland im 18. Jahrh. Leipz. 1858, B. II.
S. 355-391 und _Dernburg_, Thomasius und die Stiftung der Universität
Halle; Halle, 1865.
[241] Oeuvres, Tom. I. p. 367.
[242] Theses inaugurales de crimine magiae, quas in Academia regia
Fridericiana praeside D. _Ch. Thomasio_ -- -- -- solemni eruditorum
disquisitioni submittit M. _Joannes Reiche_, 12. d. Novembr. 1701. Halae
Magdeb. -- Ueber die wahre Auctorschaft s. _Hauber_ Bibl. mag. Bd. II.
S. 308 f. -- 1704 gab Reiche selbst in seinem »Ferneren Unfug der Zauberei«
eine deutsche Uebersetzung dieser Thesen unter dem Titel: »Herrn D. _Chr.
Thomasii_ kurze Lehrsätze von dem Laster der Zauberei, nach dem wahren
Verstande des lateinischen Exemplars in's Teutsche übersetzet etc.« -- Eine
andere deutsche Uebersetzung erschien 1706 unter dem Titel: »_Christ.
Thomasii_, Kurtze Lehr-Sätze von dem Laster der Zauberey, aus dem
Lateinischen ins Deutche übersetzet und mit des Authoris Vertheidigung
vermehrt.«
[243] In diesem Sinne spricht sich Thomasius auch siebenzehn Jahre später
aus. S. seine Vorrede zur Uebersetzung des =Webster= S. 37.
[244] _Theophil Spizelius_, ein geborener Steyermärker, Senior des
geistlichen Ministeriums zu Augsburg, [+]1691.
[245] Gründliche Abfertigung der unpartheyischen Gedancken eines
ungenandten Auctoris, die er von der Lehre de crimine magiae des
hochberühmten Herrn D. Christiani Thomasii neulichst herausgegeben,
gestellet von _Hieronymo a Sancta Fide_. Frankf. 1703.
[246] Z. B. _Petri Goldschmidt's_ (Pastors zu Starup) Verworfener Hexen-
und Zauber-Advokat, d. i. wohlgegründete Vernichtung des thörichten
Vorhabens Herrn Christiani Thomasii, J. U. D. et Prof. Halens., und aller
derer, welche durch ihre superklugen Phantasiegrillen dem teufelischen
Hexengeschmeiss das Wort reden wollen, in dem gegen dieselben aus dem
unwidersprechlichen göttlichen Worte und der täglich lehrenden Erfahrung
das Gegentheil zur Genüge angewiesen und bestätigt wird, dass in der That
eine teufelische Hexerei und Zauberei sei und dannenhero eine christliche
Obrigkeit gehalten, diese abgesagten Feinde Gottes, schadenfrohe Menschen-
und Viehmörder aus der christlichen Gemeinde zu schaffen und dieselben zur
wohlverdienten Strafe zu ziehen. 1705.
[247] Z. B. in der Erinnerung wegen der künftigen Winterlektionen 1702.
Hier räumt er ein, dass es verborgene Mittel zur Beschädigung von Menschen
und Thieren, auch Krankheiten gebe, die muthmasslich vom Teufel herkommen,
bekämpft jedoch von neuem die sichtbaren Erscheinungen des Teufels und
dessen Verkehr mit den Menschen.
[248] Erster Band Halle 1703, zweiter B. 1704.
[249] S. oben. Halle 1719.
[250] _John Wagstaff_ gründlich ausgeführte Materie von der Hexerei.
Deutsch, Halle 1711.
[251] _Franz Hutchinson's_ historischer Versuch von der Hexerei etc.
Deutsch von _Th. Arnold_, mit einer Vorrede von Thomasius. Leipzig 1726. --
Das Buch hat in Beziehung auf Begebenheiten in England vieles Interessante,
sonst aber viele Ungenauigkeiten und chronologische Verstösse.
[252] =Disputatio juris canonici de origine et progressu processus
inquisitorii contra sagas=, quam .... praeside _Chr. Thomasio_ .... examini
subjicit _J. P. Ipsen_. Hal. 1712. In demselben Jahre besorgte die
Renger'sche Buchhandlung eine Uebersetzung. -- Auch von dieser Abhandlung
ist _Thomasius_ selbst der Verfasser. S. seine Vorrede zur Uebersetzung des
Webster, S. 18.
[253] Auch gegen den Gebrauch der Folter ist _Thomasius_ aufgetreten, indem
er einen seiner Schüler »über die Nothwendigkeit, die Folter aus den
christlichen Gerichtshöfen zu entfernen«, disputiren liess. Allein mit
Unrecht ist Thomasius als unbedingter Gegner der Folter bezeichnet worden.
_Biedermann_ macht in der Schrift »Deutschland im achtzehnten Jahrhundert«
B. II. S. 382 auf einen an eben diesen Schüler gerichteten und auf die
erwähnte Disputation bezüglichen Brief aufmerksam (abgedruckt in den
Programmata Thomas. p. 576), worin er zwar dessen Vorhaben nicht
missbilligt, aber doch das Bedenken äussert, dass es nicht rathsam sein
dürfte, den Lenkern christlicher Staaten die Nachahmung der Engländer und
anderer Völker in Abschaffung der Folter schlechthin anzuempfehlen, -- weil
es zweifelhaft sei, ob nicht, so lange es noch so viele andere Missstände
in der Rechtspflege gebe, die plötzliche Abschaffung der Folter grössere
Nachtheile haben möchte als ihre Beibehaltung.
[254] S. Vorrede zum Webster, S. 19.
[255] _Hertii_ Consilia et responsa. Francof. 1729.
[256] Consilia _Michaelis Grassi_, in den Consil. Juridicorum Tubingensium.
Tom. V. p. 705 f. ed. 1733.
[257] _J. A. Scholtz_, Ueber den Glauben an Zauberei in den
letztverflossenen vier Jahrhunderten (Breslau, 1830,) S. 115.
[258] _Scholtz_, S. 118.
[259] _Scholtz_, S. 119.
[260] Auf den Münchow'schen Gütern in der Uckermark war nämlich ein
fünfzehnjähriges Mädchen wegen fleischlicher Vermischung mit dem Teufel
enthauptet worden, und zwar =nach einem von der Universität Greifswald
eingeholten Erkenntnisse=. Eine Revision der Akten ergab, dass weder die
nöthigen Zeugen verhört, noch die Angeklagte ordnungsmässig vertheidigt
worden war. Nach dem Gutachten des Hoffiskals hätte diese, als eine mit
Melancholie behaftete Person, dem Arzte übergeben werden sollen. Die Sache
blieb übrigens auf sich beruhen, weil der Gutsherr sich damit
entschuldigte, dass er während des Falles gerade abwesend gewesen sei, auch
keine jura verstehe. Märk. Forschungen I, S. 261.
[261] Märkische Forschungen, I. S. 264.
[262] _Thomasius_ in der Vorrede zu Webster. S. 32.
[263] Siehe den folgenden Abschnitt.
[264] _Garinet_, S. 337. 344.
[265] _Horst_, Z. B. Bd. IV. S. 367.
[266] Inquiries into vulgar and common errors, 1646 (Works of Sir Th.
Browne, II. S. 163.)
[267] _Buckle_, Geschichte der Civilisation in England, II. S. 152 ff. und
357 ff.
[268] _Hartpole Lecky_, S. 93-95.
[269] So berichtet _Hugo Arnots_ Collection of criminal trials in Scotland
(Edinb. 1785), (auch _Hartpole Lecky_, S. 105), über den letzten
Hexenprozess in Schottland im Jahr 1722, doch wurde in ihm nicht auf den
Feuertod erkannt. Zum letzten Male waren hier 1697 (sieben) Hexen zum
Scheiterhaufen verurtheilt. Indessen wird nicht berichtet, ob das Urtheil
zur Vollziehung kam.
[270] _W. Scott_, Br. über Däm. Th. II. S. 112. Die Akte selbst ist
abgedruckt bei _Hauber_, Bibl. mag. Th. II. S. 3.
[271] _Wachsmuth_, Zeitalter der Revolution, I. S. 132.
[272] _Hartpole Lecky_, S. 36, Anmerk.
[273] Jus ecclesiasticum Protestantium. Hal. 1733. pag. 469.
[274] Principia juris criminalis Germaniae communis. Gotting. 1780. §. 467.