FÜNFUNDZWANZIGSTES KAPITEL.

Christian Thomasius.

Der letzte entscheidende Schriftenkampf war einem Manne vorbehalten, der

mit einem durchdringenden Verstande und einer nicht sowohl in die Tiefe des

Geistes, als aufs Praktische gehenden philosophischen Bildung ein für alles

Gute offenes Herz und einen unerschütterlichen Muth verband. =Christian

Thomasius=[240], 1655 in Leipzig geboren, ist in mannichfacher Beziehung

ein Reformator seiner Zeit geworden; hätte er aber auch nur das =eine=

Verdienst, wesentlich dazu mitgewirkt zu haben, dass, wie Friedrich II.

sagte, die Weiber fortan in Sicherheit alt werden und sterben könnten[241],

so würde schon darum sein Name unsterblich sein. Freilich stand er hierbei

auf den Schultern seiner Vorgänger und wirkte auf einem Boden, der schon

für die bessere Saat empfänglich war; aber wie stark der zu bekämpfende

Feind noch immer war, erhellt am deutlichsten aus dem eigenen Leben des

Mannes. Schon hatte Thomasius die Cartesianische Philosophie studirt, schon

eigene philosophische Vorträge gehalten, schon bei verschiedenen Händeln

die Partei des Fortschrittes verfochten, und noch immer war er an der

Rechtmässigkeit des Hexenprozesses so wenig irre geworden, dass er einst

als Referent in der Juristenfakultät auf die Torquirung einer Angeklagten

antrug. Es ward ihm die Beschämung, von seinen Collegen, die in diesem

konkreten Falle anders dachten, überstimmt zu werden, und diess gab ihm den

ersten Anstoss zu tieferer Prüfung des ganzen Gegenstandes und zur offenen

Bestreitung desselben, sobald die bessere Ueberzeugung gewonnen war. Hören

wir seinen eigenen Bericht über diese Sinnesänderung:

»Dieser gegenwärtige Casus, -- schreibt er über den zweiundzwanzigsten

seiner juristischen Händel, -- wurde auch Anno 1694 in unsere Fakultät

geschickt im Monat September, und war ich damals mit der gemeinen Meinung

von dem Hexenwesen so eingenommen, dass ich dafür geschworen hätte, die in

des Carpzovii Praxi criminali befindlichen Aussagen der armen gemarterten,

oder mit der Marter doch bedroheten Hexen bewiesen den mit den armen Leuten

pacta machenden und mit den Menschen buhlenden, auch mit den Hexen Elben

zeugenden und sie durch die Luft auf den Blockersberg führenden Teufel

überflüssig, und könnte kein vernünftiger Mensch an der Wahrheit dieses

Vorgebens zweifeln. Warum? Ich hatte es so gehöret und gelesen und der

Sache nicht ferner nachgedacht, auch keine grosse Gelegenheit gehabt, der

Sache weiter nachzudenken. Dieses waren die ersten Hexenakten, die mir

Zeitlebens waren unter die Hände gekommen, und also excerpirte ich

dieselben mit desto grösserem Fleiss und Attention.«

Es folgt hierauf ein Aktenauszug aus dem Prozesse einer in der ganz

gewöhnlichen, nichtssagenden Weise indizirten Angeklagten aus Cöslin; dann

fährt Thomasius fort:

»Nachdem ich den bisher erzählten Extrakt ex actis ad referendum

verfertigt, bemühte ich mich zu Ueberlegung und Abfassung meines voti, des

Carpzovii criminalia, ingleichen den Malleum maleficarum, Torreblancam,

Bodinum, Delrio, und was ich für Autores de magia mehr in meiner wenigen

Bibliothek antraf, zu consuliren, und da fiel nun freilich nach dieser

Männer ihren Lehren der Ausschlag dahin, dass die Inquisitin, wo nicht mit

der Schärfe, doch zum wenigsten mit mässiger Pein wegen der beschuldigten

Hexerei anzugreifen wäre. Und dachte ich dannenhero mit diesem meinem voto

in der Fakultät Ehre einzulegen. Aber meine Herren Collegen waren ganz

anderer Meinung, und musste ich dannenhero das Conclusum Facultatis auf

folgende Art entwerfen:

»Dass wider Barbaren Labarentzin in Ermangelung anderer Indizien ferner

nichts vorzunehmen, sondern sie ist nunmehro nach geleisteten Urpheden der

gefänglichen Haft zu erlassen, jedoch seynd diese Acta wohl zu verwahren,

und ist auf ihr Leben und Wandel fleissig Acht zu geben. Sie ist auch die

auf diesen Prozess ergangenen Unkosten nach vorhergegangener Liquidation

und richterlicher Ermässigung zu erstatten schuldig. V. R. W.

»Nun verdrosse es mich aber nicht wenig, dass bei diesem ersten mir unter

die Hände gerathenen Hexenprozess mein votum nicht hatte wollen attendiret

werden; aber dieser Verdruss war nicht sowohl gegen den damaligen Herrn

Ordinarium und meine übrigen Herren Collegen, als wider mich selbst

gerichtet. Denn da ich allbereit in der Ausarbeitung meiner deutschen Logik

gelehret hatte, dass ein weiser Mann die beiden Haupt-Praejudicia

menschlicher Auctorität und der Uebereilung meiden müsste, verdross es mich

auf mich selbst, dass mein votum auf nichts als die Auctorität obiger, und

zwar offenbar grösstentheils parteiischer, unvernünftiger Männer und auf

deren übereilte und unzulängliche rationes sich gründete, fürnehmlich

darauf, dass die justifizirte Hexe es der Inquisitin in die Augen gesagt,

dass sie von ihr hexen lernen und umgetauft worden, auch bei ihrer Aussage

bis in ihren Tod beständig verharret wäre. Ja, es verdross mich noch mehr

auf mich, dass ich, sobald ich die rationes contrarias meiner Herren

Collegen nur hörte, alsbald von deren Wichtigkeit convinciret wurde und

nichts darauf antworten konnte.«

Versetzen wir uns um sieben Jahre von dieser beschämenden Lektion weiter,

so erblicken wir den bekehrten =Thomasius= in vollem Kampfe mit den

Hexenverfolgern. Er hatte mittlerweile =Weier=, die =Cautio criminalis van

Dale= und =Balthasar Bekker= kennen gelernt, war darüber erstaunt, dass

solche Intelligenzen keinen besseren Erfolg errungen hatten, und gesellte

sich ihnen mit raschem Entschlusse als Bundesgenossen zu. Die »kurzen

Lehrsätze vom Laster der Zauberei«, durch deren Vertheidigung 1701 =Johann

Reiche= unter Thomasius' Präsidium die juristische Lizentiatenwürde

erlangte, sind eigentlich von Thomasius selbst verfasst und in der Folge

auch unter dessen eigenem Namen erschienen[242].

Thomasius wählte sich einen anderen Punkt des Angriffs, als seine

Vorgänger. Unter diesen hatte Weier die =Zauberei= zugegeben, aber die

=Hexerei= und das Teufelsbündniss, auf welches sich diese gründen soll,

geleugnet; Spee hatte die =Möglichkeit= der Hexerei eingeräumt, aber durch

seine prozessualischen Beschränkungen einen Weg abzumarken gesucht, auf

welchem man in den einzelnen Fällen niemals zur Ueberzeugung von der

=Wirklichkeit= derselben käme; Bekker hatte, wo nicht den Teufel selbst,

doch dessen Macht und Einfluss auf den Menschen in Frage gestellt. Weier

beging den Fehler der Inconsequenz, Spee's Buch litt an Prinziplosigkeit,

und Bekker kam mit seinem Prinzip zu frühe, um eine vollständige Wirkung zu

machen. Zwar ist es, wie Thomasius bemerkt, vollkommen wahr, dass das

Bekker'sche Prinzip bei den Anhängern der damals nicht wenig verbreiteten

Corpuscular- und mechanischen Philosophie vernünftiger Weise keinen

Anstoss erregen durfte; aber eben so gewiss ist die Thatsache, dass die

Orthodoxen den ehrlichen Becker und seine Anhänger, die eigentlich nur

=Adämonisten= waren, zu =Atheisten= machten und hiermit die Einwirkung

seiner Lehre auf die Abstellung des Hexenprozesses wesentlich lähmten.

Thomasius schlug einen Mittelweg ein. Er begriff, dass die Theologen den

Teufel nicht fallen lassen würden, ja er selbst glaubte an denselben,

schränkte aber die landläufigen Vorstellungen von dessen Wesen und

Wirksamkeit ein und wusste die Unhaltbarkeit der gangbaren Hexentheorien

vom Standpunkte der historischen Kritik einleuchtend zu machen. »Ich aber,

-- sagt er, -- der ich der uralten Geisterphilosophie (philosophiae

spirituali) ergeben bin, glaube nicht allein, sondern verstehe auch

einigermassen, dass der Teufel der Herr der Finsterniss und der Fürst der

Luft, d. i. ein geistliches (geistiges) oder unsichtbares Wesen sei,

welches auf eine geistliche oder unsichtbare Weise vermittelst der Luft

oder auch wässeriger und irdener Körperchen in den gottlosen Menschen seine

Wirkung hat.« (§. 7)[243]. »Ich leugne aber hinwiederum, dass Hexen und

Zauberer gewisse Verträge mit dem Teufel aufrichten sollten, und bin

vielmehr versichert, dass alles, was diessfalls geglaubet wird, nichts

anders als eine Fabel sei, so aus dem Juden-, Heiden- und Papstthum

zusammengelesen, durch höchst unbillige Hexenprozesse aber, die sogar bei

den Protestirenden eine Zeithero gebräuchlich gewesen, bestätigt worden.«

Hierauf werden die von Juristen und Theologen für die Existenz der Zauberei

vorgebrachten Gründe durchgemustert und ins Absurde geführt. Für jene muss

=Carpzov=, für diese =Spizelius= herhalten. Es wird nachgewiesen, wie die

Bibel und das römische Recht zwar Wahrsager, Sterndeuter, Giftmischer,

Gaukler, Götzendiener u. dergl. kennen und mit Strafen bedrohen, keineswegs

aber solche Verbrechen, die unter den Begriff der auf dem Teufelspaktum

beruhenden Zauberei oder Hexerei fallen. Die jüdisch-römischen

Strafbestimmungen habe man später auf die Hexerei angewendet, ohne für die

Wirklichkeit der letzteren und ihre Congruenz mit den dort bedroheten

Vergehen irgend einen haltbaren Grund beizubringen. Merkwürdig ist die

Schärfe, womit der blinde Auctoritätsglaube der Juristen gerügt wird.

»=Carpzovius= hätte sich schämen sollen, dass er in einer Sache, worauf das

Hauptwerk der ganzen Frage beruht, nichts anders vorbringt, als die

Zeugnisse der päpstlichen Scribenten (Bodinus, Remigius, Chirlandus u. a.),

die ihre Bücher theils mit alten Weiber-und Mönchsfratzen, theils mit

melancholischer Leute, theils mit ausgefolterten und ausgemarterten

Aussagungen anzufüllen pflegen, dadurch freilich die Leute alles dasjenige,

warum sie gefragt werden, gestehen müssen. Gewiss, hätten bisher unsere

Rechtsgelehrten Andere, und vornehmlich die Päpstler, nicht ohne Verstand

abgeschrieben, sondern ein jeder sowohl die natürlichen, als moralischen

Sachen, wovon die Gesetze disponiren, nach ihrer Natur und Beschaffenheit

fein nach seiner eigenen Vernunft untersucht, so würde unsere Jurisprudenz

auch vorlängst für eine Disziplin von den Gelehrten sein gehalten worden,

die auch zu der wahren Gelehrsamkeit gehöre. Da aber bis dato noch immer

einer den andern ohne Nachsinnen ausschreibet und sich noch darzu

einbildet, Wunder was er gefunden, wenn er diesen oder jenen casum, diese

oder jene Frage in terminis terminantibus angetroffen hat, so darf man es

denen Gelehrten nicht verargen, wenn sie bei Nennung eines Juristen sich

von demselben in terminis terminantibus keinen andern Concept machen, als

von einem Zungendrescher und Legulejo.« (§. 21.) =Spizelius=[244] aber, der

das Leugnen der Hexerei für Ketzerei und Atheismus erklärte und sich auf

Thomas Aquinas, Bonaventura und Torquemada berufen hatte, wird in folgender

Weise abgefertigt: »Wenn Thomas de Aquino, Bonaventura und Johannes de

Turrecremata noch am Leben wären, würden sie sich nicht auch der

lutherischen Lehre widersetzen? Vermuthlich aber würde Spizelius sich durch

derselben graues Ansehen nicht bewegen lassen, dass er ihnen Glauben

zustellte. Hierbei sehe ich auch nicht, wie die Meinung derjenigen, die das

Laster der Zauberei nicht für wahr halten, den Weg zur Atheisterei bahnen

solle. Vielmehr halte ich dafür, dass diejenigen Geistlichen und Prediger,

die anstatt der seligmachenden Lehre auf der Kanzel und in ihren Schriften

lauter alte Weiber-Lehren und abergläubische Mährlein erzählen, schuldig

sind, dass viele Leute, die noch ein wenig Verstand und etwas von ihren

fünf Sinnen übrig haben und sich gerne von dem Schandfleck des Aberglaubens

reinigen wollen, endlich in die äusserste Gefahr der Atheisterei

verfallen.« (§. 26.)

In dem Folgenden weist Thomasius nach, wie man im Christenthum dazu

gekommen sei, den Teufel, der doch niemals einen Leib angenommen habe und

einen solchen überhaupt nicht annehmen könne, sich in Körpergestalt und

körperlichen Funktionen vorzustellen. Die Kirchenväter, grossentheils dem

platonischen oder dem stoischen Systeme zugethan, hätten aus diesen und dem

Pharisäismus ihre dämonologischen Vorstellungen gezogen und dieselben in

die Bibel hineingetragen. So hätten sie die verführende Schlange im

Paradiese, die Verbindung der Kinder Gottes mit den Töchtern der Menschen,

den Fall des Luzifer, die Versuchungsgeschichte Jesu und Anderes auf ihren

persönlichen und körperlichen Teufel gedeutet; die Scholastiker, obgleich

Aristoteliker, hätten diess weiter ausgebildet, und so sei der Wahn von

Teufelspakten, Incuben und Succuben verbreitet worden und habe sich,

begünstigt vom Klerus, am Ende den Schein zu geben gewusst, als sei er

direkt aus der biblischen Lehre hervorgegangen. Weil nun aber die Juristen

unter theologischen Einflüssen aufgewachsen, so hätten sie auch in dem

justinianeischen Rechte, obgleich dasselbe von einem Teufelsbunde nichts

wisse, die Zaubervorstellungen ihrer Zeit wiederzufinden geglaubt:

Melanchthon's Einfluss auf die Wiederherstellung des Scholastizismus, das

Beispiel Augusts von Sachsen, der eine geschärfte Bestimmung in seinen

Strafcodex aufnahm, und die blinde Nachbeterei der Rechtslehrer hätten das

Uebel auch unter den Protestanten verbreitet. Uebrigens erkennt der

Verfasser an, dass die Hexenverfolgungen bereits abgenommen haben und auf

den Universitäten durch den Einfluss der Cartesianischen Philosophie, die

jedoch in der Lehre von den Geistern allzusehr in das andere Extrem

gefallen, eine dankenswerthe Verminderung des Aberglaubens herbeigeführt

sei, welche zu den besten Hoffnungen berechtige. Eine scharfsinnige Kritik

der in der Carolina angeführten Indizien der Zauberei schliesst das

Ganze. --

Auch gegen Thomasius brauste der Sturm los. Er hatte die Juristen in

Carpzov, die Theologen in Spizelius beleidigt und dem Teufel, was er ihm

mit der einen Hand gegeben, mit der andern wieder genommen. Schon das

hallische Weihnachtsprogramm von 1701, von =Buddeus= herausgegeben, suchte

die beiden Sätze zu schützen, dass Jesus vom Satan in leiblicher Gestalt

versucht worden, und dass die verführende Schlange im Paradiese der Teufel

gewesen sei. =Thomasius= wird zwar in dieser Schrift nicht genannt, auch

bezeigten nur Wenige Lust, in offenen Streitschriften seine Lehrsätze

direkt anzugreifen; desto häufiger aber waren die gelegentlichen Ausfälle

und die verketzernden Deklamationen.

»Als der berühmte Herr Thomasius, -- schreibt einer seiner Anhänger im Jahr

1703[245], -- sich dem protestantischen Papstthum und denen Pedanten

eifrigst widersetzet, so hat man ihn für den ärgsten Atheisten, Quaker,

Socinianer, und ich weiss nicht für was, in der ganzen Welt ausgeschrieen;

sogar dass die Meisten noch jetzo seine raisonnablen Lehren für

seelenschädliche Irrthümer auszugeben sich nicht scheuen. Sonderlich hat

die neulich unter ihm gehaltene Disputation wider das Laster der Zauberei

von neuem in das Wespennest gestöret, weil die Antistites regni tenebrarum

wohl gesehen, dass hiemit zugleich viele falsche Einbildungen vom Teufel

als ihrem Knecht Ruprecht vor die Hunde gehen würden. Wie sich aber bisher

Niemand unterfangen, ex professo wider diese Disputation zu schreiben, so

hat doch ein curieuses Membrum nicht nur etlichemal in seinen Unterredungen

von der magia, sondern auch in einer aparten Scharteke seine unparteiischen

Gedanken von des Herrn Thomasii Lehre in puncto der Zauberei ausgefertigt,

darinnen er die Unzulänglichkeit derselben zeigen wollen.«

Dergleichen »curieuse Membra«, deren bald noch mehrere auftraten[246], zu

widerlegen, überliess nun Thomasius hauptsächlich seinen Schülern; er

selbst antwortete nur gelegentlich[247]. Zudem gab =Johann Reiche=, um das

Publikum nach und nach auf den richtigen Standpunkt zu führen, seine

»=Unterschiedlichen Schriften vom Unfug des Hexenprozesses=« heraus. Man

findet darin unter Anderem einen Abdruck der Cautio criminalis, einen

Malleus judicum, eine Geschichte der Teufel zu Loudun, die Apologie des

Naudäus, einen Bericht über den Priester Gaufridy und verschiedene

Aktenabdrücke von Hexenprozessen, worin Betrügerei und Einfältigkeit die

erste Rolle spielen[248]. Später wurden auch unter Thomasius' Leitung

Uebersetzungen der Schriften von =Webster=[249], =Wagstaff=[250] und

=Hutchinson=[251] besorgt. Thomasius selbst nahm erst 1712 den Gegenstand

wieder auf, indem er unter seinem Präsidium die bekannte Abhandlung über

den Ursprung und Fortgang des Inquisitionsprozesses gegen die Hexen

öffentlich vertheidigen liess[252]. »Es soll hierin gezeigt werden, -- sagt

der Verfasser, -- dass die gemeine Meinung von dem Bunde des Teufels mit

denen Hexen und von desselben fleischlicher Vermischung, wie auch denen

Zusammenkünften derer Hexen etc. gar sehr neu, und der Teufel, welcher nach

dieser gemeinen Meinung ausdrückliche Bündnisse macht, kaum über anderthalb

hundert Jahre alt sei. -- Dass ich aber dieser Abhandlung den Titel von

Ursprung und Fortgang des Inquisitionsprozesses wider die Hexen gegeben,

ist dessfalls geschehen, damit ich unterschiedliche Dinge mit einmal abthun

könnte, das ist: erstlich will ich zeigen, dass die gemeine und öffentliche

Persuasion von obenerwähnten Thaten des Teufels mit denen Hexen nicht vor

dem Inquisitionsprozesse wider die Hexen rezipirt sei; den

Inquisitionsprozess wider die Hexen aber will ich darthun, dass er erst zu

Ende des =fünfzehnten= seculi seinen Anfang genommen habe. Nachmals will

ich beweisen, dass diese öffentliche Persuasion von denen Sachen, die der

Teufel mit den Hexen thun könne, noch viel neuer als der

Inquisitionsprozess wider die Hexen sei und erstlich wo nicht zu Ende,

dennoch nach der Mitte des sechszehnten seculi von denen Inquisitoribus

wider die zauberischen Laster vertheidiget und fortgepflanzet worden.«

(§. 1 u. 2.)

Obgleich in den obigen Sätzen, wie in dem weiteren Verlaufe der Abhandlung,

mancherlei Irrthümer enthalten sind und demgemäss auch die versprochene

Beweisführung nur ungenügend ausfallen konnte, so führte doch das

Schriftchen den im Ganzen richtigen Gedanken durch, dass der moderne

Hexenprozess sich im Schosse der Inquisition ausgebildet habe, und gab eine

Menge von Einzelheiten, welche die früheren Thesen vom Laster der Zauberei

trefflich erläuterten und stützten[253]. Auch über diese Schrift gab es

noch gelegentliches Murren und Schmähen, aber Niemand wagte mehr eine

förmliche Bestreitung[254].

Um Thomasius in der Würdigung seines Verdienstes nicht zu viel und nicht zu

wenig zu thun, müssen wir ihn in seiner Stellung zu seiner Zeit betrachten.

Als er auftrat, waren die Hexenbrände schon bei weitem seltener, als um die

Mitte des Jahrhunderts, das Tumultuarische des Verfahrens war einem an

festbestimmte Förmlichkeiten gebundenen Prozesse gewichen, eine Menge der

früher als unbezweifelt betrachteten Indizien war in Misskredit gerathen,

und manche der gröbsten Auswüchse des Hexenglaubens selbst, wie die

Leiblichkeit der Blocksbergfahrten, die Lykanthropie u. dergl. fanden unter

den Gebildetern, wie vor Gericht keinen rechten Glauben mehr. Insofern,

schien es, musste der Bekämpfer des Hexenprozesses leichteres Spiel haben.

Aber gerade die Beschränkung und förmlichere Gestaltung desselben war, weil

sie schon an sich als eine Art von Reformation erschien, der

durchgreifenden Abstellung des Ganzen für den Augenblick nicht günstig.

Hatte man doch den Verstand gehabt, gar vieles Unsinnige bei Seite zu

werfen; warum hätte man nicht von der Vernunftmässigkeit des Beibehaltenen

überzeugt sein sollen? Urtheile aus jener Zeit, z. B. Responsa der

Juristenfakultät zu Giessen aus dem Jahr 1700, beweisen, wie man förmlich

und gemässigt sein und dabei dennoch Hexen zum Scheiterhaufen verurtheilen

kann[255]. -- So flatterte die Aufklärung ohne Schwerpunkt zwischen Himmel

und Erde.

Hier durfte also nicht mehr gegen Einzelnes geplänkelt, sondern es musste

das Prinzip angegriffen werden. Aber der Kampf der fortschreitenden

Philosophie mit dem Dogmatismus der Juristen, theilweise auch der Theologen

war im Ganzen noch lange nicht seiner Entscheidung nahe. Derjenige

Prinzipienangriff also, der auf dem Boden des Hexenwesens geschah, konnte,

obgleich nur ein einzelner Theil der ganzen Bewegung, nicht von der

Operationsbasis eines bereits anerkannten allgemeinern Prinzips ausgehen,

sondern musste selbstständig sich Bahn brechen. =Bekker= und =Thomasius=

haben dieses versucht: jener mit gründlicher Kritik und Consequenz, eben

darum aber auch mehr zum Entsetzen, als zur augenblicklichen Ueberzeugung

des in der Macht der Auctoritäten befangenen Publikums; dieser dadurch,

dass er an allen wesentlichen Consequenzen des Bekker'schen Prinzips

festhielt, während er in der Aufstellung des Grundsatzes selbst der alten

Dämonologie noch Conzessionen machte. Durch die letzteren fand er sich mit

einem Theile der Theologen ab und milderte die Schroffheit des Uebergangs.

Bekker war ein schärferer Denker als Thomasius, dieser ein gewandterer

Kämpfer; jener bewaffnete das Angriffsheer, dieser wählte die einzelnen

Truppen aus und führte sie an. Bekker stellte sich dem ersten, frischen

Grimme der Altgläubigen bloss und unterlag demselben; Thomasius fand sein

Publikum schon vorbereiteter und wirkte unter einem König, der stolz darauf

war, seine neue Universität Halle im Vordertreffen des grossen Kampfs für

Licht und Recht zu erblicken.

=Bekker= und =Thomasius= waren die Organe des Geistes einer neuen Zeit,

welcher die Völker aus dem blindesten und blutigsten Auctoritätsglauben

aufschreckte. Ihre Stimme musste gehört werden, weil sie die Ergebnisse

einer fortgeschrittenen philosophischen und naturwissenschaftlichen Bildung

mit den Forderungen der Religion und Humanität in Einklang brachten. Aber

die Herrschaft über die Geister wusste der Aberglaube noch immer zu

behaupten.

Im Jahr 1713 kam ein Hexenprozess vor, in welchem die Tübinger

Juristenfakultät ein Gutachten ertheilte. Es ist ein krasser

Inquisitionsprozess mit allen Ingredienzien. Der junge Sohn eines alten

Generals war krank geworden und die Aerzte hatten seinen Zustand für nicht

natürlich erklärt; auch erinnerte sich der General, in seiner Jugend öfters

vom Alp gedrückt worden zu sein. Diess alles schrieb man einer alten, armen

Frau zu, die man auch sofort vor Gericht stellte. Die Akten zeigen, dass

man das alte System noch nicht verlernt hatte. Der Teufelsbund, die

Verschreibung mit Blut, die Unzucht, der Hexentanz, die Schändung der

Hostie, die Beschädigung von Menschen und Thieren -- diess alles findet

sich hier vor. =Michael Grass=, der Verfasser des Responsums, kennt

Thomasius' Schriften und missbilligt sie. Nach dem Spruche der Fakultät

wurde die Inquisitin zum Scheiterhaufen geführt[256].

Es dauerte aber lange, bis die Gedanken eines =Thomasius= bei den

Rechtsgelehrten und in der Gesetzgebung zur Geltung kamen. Der Professor

der Rechte =Augustin v. Leyser= (zu Helmstädt und Wittenberg, [+]1752)

theilt in seinem voluminösen Werk =Meditationes ad Pandectas spec.= 608,

Nr. 19 Folgendes mit: Das Collegium der Helmstädter Rechtsgelehrten hatte

im Monat Februar 1714 einen frechen und des Raubes beinahe überführten,

selbigen aber leugnenden Dieb zur Folter verurtheilt, welcher, auf diese

geworfen, kein Zeichen von Empfindung gab und endlich gar sanft

eingeschlafen war. Der so getäuschte Richter schickte die Akten nach

Helmstädt zurück und fragte an, was ferner zu thun sei. Wir beratheten uns

lange und zweifelten, was für ein Gutachten zu geben sei. Zwar war die

Sache nicht neu, sondern hatte sich oft vorher zugetragen und trägt sich

auch heute hier und da zu. =Schurigius= erzählt in der Spermatologie

Kap. VII. S. 327, dass ein Verbrecher Pillen verschluckt und nachher sogar

in dem sogenannten höchsten Grade der Tortur, obwohl einigemal selbigem

unterworfen, nichts gestanden habe. Auch lasen wir Verschiedenes, was

=Damhouderus=, =Carpzov=, =Brunnemann= u. A. an Mitteln angegeben haben,

und es erschien unter Allem das Abscheeren der Haare über dem ganzen Leibe

als das unschuldigste. Einer zwar von unseren Amtsgenossen war dagegen und

wendete ein, dass ein solches Gutachten, das keineswegs in der gesunden

Vernunft gegründet sei, nach dem Aberwitz alter Weiber schmecke, und der

guten Sitte sowie der Klugheit zuwider sein würde[257]. Die tägliche

Erfahrung lehrt jedoch, dass viele Dinge in Gebrauch sind, deren Ursache

nicht angegeben werden kann, und welche dennoch einen glücklichen Erfolg

haben. Diesem nach antworteten wir, wie folgt: »dass Inquisit zuförderst

durch Abnehmung der Haare und andere zulässige Mittel, =welche die

Scharfrichter angeben= werden (!) zur Empfindlichkeit zu bringen,

nachgehends die Tortur auf die im vorigen Urtheil vorgeschriebene Art an

ihm wieder von Neuem anzufangen und zu vollstrecken sei. Von Rechts Wegen.«

Wir hören hier also die Juristen-Fakultät zu Helmstädt im Jahr 1714 (mit

dem Gutachten der Tübinger Juristen-Fakultät von 1713 ganz übereinstimmend)

sich gutachtlich so aussprechen, dass sie dabei von dem alten Aberglauben

und von den juristischen Vertretern desselben aus früherer Zeit vollständig

abhängig und beherrscht erscheint. Daher kann es nicht allzusehr auffallen,

wenn ein Jahrzehent später der Professor der Rechte =Joh. Gottlieb

Heineccius= zu Halle ([+]1741) in seinen Elementa iuris civilis secundum

ordinum institutionum (Lib. IV. Tit. 18, §. 1358) schlankweg lehrt:

»Zauberer, welche durch Gemurmel und Zauberformeln Schaden angerichtet

haben, werden mit dem Schwerte hingerichtet, diejenigen aber, welche

ausdrücklich ein Bündniss mit dem Teufel eingegangen sind, werden lebendig

verbrannt.« Doch setzt er hinzu: »Der Richter muss aber, wenn in irgend

einer, so gewiss in dieser mit so vielen Irrthümern der Menge verflochtenen

Sache nicht zu leichtgläubig sein«[258]. Derartige Aeusserungen konnte man

aus dem Munde von Auctoritäten der Rechtswissenschaft sogar noch kurz vor

der Mitte des achtzehnten Jahrhunderts hören, bis es endlich der Direktor

der Universität zu Frankfurt a. O. Jos. Sam. Friedr. =Böhmer= 1758 in

seinen Bemerkungen zu Carpzov's Schriften der Welt verkünden konnte, dass

das Licht der Vernunft obgesiegt habe und der Hexenglaube der Verachtung

preisgegeben sei[259].

Die Stellung der neueren evangelischen Theologie zu Teufels- und

Hexenglauben entschied sich damals in der lebhaften Diskussion, die über

die Dämonischen zur Zeit Christi geführt ward. Noch im achtzehnten

Jahrhundert erschien eine Reihe von Schriften (=Hermann=, de

#daimoniphomenois#, Wittenb. 1738; =Gronau=, de daemoniacis, Bremen 1743;

=Zeibich=, Beweis, dass die Besessenen nicht natürliche Kranke gewesen,

Schleitz, 1776 u. A.), in welchen der Versuch gemacht wurde, die

traditionelle Meinung, dass die Dämonischen wirklich von Teufeln und

Dämonen Besessene gewesen wären, neu zu stützen, bis =Semler= in Halle im

Jahr 1760 mit seiner epochemachenden Abhandlung =De Daemoniacis, quorum in

Nov. Test. fit mentio= hervortrat, der die Dämonischen als physisch

Leidende hinstellte, -- weil eine andere Auffassung derselben gar nicht

möglich sei -- worauf alsbald eine Reihe von Schriftstellern auftrat

(=Gruner=, de daemoniacis, Jena, 1775; =Farmar=, Versuch über die

Dämonischen, Bremen, 1776; =Cäsar=, Bedenken von den Besessenen, München,

1790; =Kirchner=, Dämonologie der Hebräer, Erlangen, 1798 =u. A=.), welche

den Dämonenglauben aus der Theologie der Zeit vollständig verscheuchten.

Die ersten erfreulichen Wirkungen seiner Thätigkeit sah Thomasius im

=preussischen Staate=. Friedrich I. zog schon 1701 einen märkischen

Gerichtsherrn wegen einer Hinrichtung zur Rechenschaft[260] und beschränkte

1706 die Hexenprozesse in Pommern[261].

=Sächsische= Behörden beschäftigten sich noch 1715 mit der Frage, ob der

unter besonderen Umständen erfolgte Tod zweier Bauern, die mit einem

Studenten einen Schatz heben wollten, dem Teufel zuzuschreiben sei oder

nicht. Die Akten wurden zuletzt nach Leipzig geschickt, wo die

theologische, die juristische und die medizinische Fakultät einstimmig

erklärten, dass der Tod auf natürliche Weise erfolgt sei[262].

In =Frankreich= hatte es der einsichtsvolle Oratorianer =Nicole

Malebranche= (1638 [+]1715) seinen Zeitgenossen von den Prinzipien der

Cartesianischen Philosophie aus klar gemacht, dass neben der Allwirksamkeit

Gottes ein teuflisches Hexenwerk gar nicht zu denken sei. Er hatte auch

darauf hingewiesen, dass seitdem einige Parlamente die Hexenverbrennungen

eingestellt, in deren Bezirken die Hexen seltener geworden wären, was ihm

Veranlassung gegeben in der allmählichen und allgemeinen Verbreitung des

Hexenglaubens, namentlich der Lykanthropie, die ansteckende Macht der

Einbildungskraft nachzuweisen. Späterhin fand die Stellung der öffentlichen

Meinung in Frankreich zu den Hexenprozessen in der spöttischen Bemerkung

=Voltaires= Ausdruck, dass, seitdem es in Frankreich Philosophen gebe, die

Hexen zu verschwinden beginnen. Im Jahr 1672 wies daher =Colbert= die

Magistrate an, Klagen auf Zauberei nicht mehr anzunehmen und verwandelte in

einer Anzahl von Fällen die Todesstrafe in Verbannung. Allerdings eiferten

die Klerikalen theilweise noch immer für die Ausrottung des

Teufelswerks[263] und selbst das Parlament zu Rouen stellte in einer an den

König gerichteten Adresse demselben vor, dass die den Unholden gewährte

Schonung gegen Gottes Wort und gegen alle Ueberlieferungen der Kirche

sei[264]. Allein die Verfolgung und Verbrennung der Hexen wurde doch immer

seltener.

=Schweden= -- welches im dreissigjährigen Kriege von Deutschland angesteckt

worden war, -- war bald nach dem Prozesse von Mora zur Besonnenheit

zurückgekehrt und hatte gesetzliche Beschränkungen der Hexenverfolgung

gegeben; die Todesstrafe hob es jedoch erst 1779 ausdrücklich auf, nachdem

sie längst nicht mehr zur Anwendung gekommen war[265].

=Holland= war von dem Hexenwahn längst frei; dass seine Stadtwage zu

Oudewater noch zuweilen gebraucht wurde, geschah nur in Folge einer

wohlthätigen Accommodation, welche den Angeklagten des Auslands zu Gute

kam.

In =England= hatte sich zuerst in den literarischen Arbeiten des Sir

=Thomas Browne= das Aufdämmern einer von dem traditionellen Aberglauben

sich abwendenden Zeit bemerklich gemacht. Derselbe Thomas Browne nämlich,

welcher um 1633 seine Apologie des Aberglaubens unter dem Titel einer

=Religio medici= geschrieben, hatte schon zwölf oder dreizehn Jahre später

eine Schrift über »=gemeine und weitverbreitete Irrthümer=«[266]

veröffentlicht, worin er (wenigstens indirekt) dem Hexenglauben geradezu

allen Boden entzog. Indessen willigte doch Browne selbst noch 1664 in die

Hinrichtung von Hexen ein, und noch im folgenden Jahrzehent erschien in

England das Volksbewusstsein von dem Glauben an Hexerei vollständig

umnachtet. Namentlich war dieses in =Schottland= der Fall. Es gab kein

protestantisches Volk, das in dieser Beziehung der katholischen Nation

Spaniens so ähnlich war als das schottische[267]. Aber rasch machte auch

hier die Aufklärung des folgenden Jahrhunderts der Herrschaft des

Aberglaubens ein Ende. Im Jahr 1690 übergab der gefeierte =Richard Baxter=

die von dem gelehrten und glaubenseifrigen Prediger =Cotton Mather=

([+]1728) verfasste Geschichte der ältesten Hexenprozesse in Massachusetts

dem englischen Publikum mit dem im Vorwort ausgesprochenen Bemerken, »der

Mensch müsse ein sehr verstockter Sadducäer sein, welcher ihr keinen

Glauben schenke«, und im folgenden Jahre 1691 stellte Baxter zur

Rechtfertigung des Glaubens an Zauberei in einer eigenen Schrift über »=die

Gewissheit der Geisterwelt=,« eine grandiose Zahl von Berichten über

entdeckte Zauberer und Hexen zusammen. Von da bis zum Jahre 1718 (wo

=Hutchinson= sein Buch schrieb,) erschienen in England nicht weniger als

fünfundzwanzig Schriften zur Vertheidigung des Hexenglaubens; aber dennoch

war derselbe im genannten Jahre vom Glauben fast aller Gebildeten in

England verlassen. -- Ein (letzter) Hexenprozess war gleichwohl noch 1712

gegen eine gewisse Johanna Wenham in Herfordshire vorgekommen. Allein aus

dem ganzen Verfahren war zu ersehen, dass man zur Hexenverfolgung nicht

mehr den früheren Muth hatte. Der Richter, der an die Hexerei nicht recht

glaubte, hielt sogar eine Ansprache an die Geschworenen, welche die

Entlastung der Angeklagten bezweckte, und behandelte den Ortspfarrer, der

auf seinen Eid erklärte, dass dieselbe eine Hexe sei, mit auffallender

Missachtung. Nun sprachen allerdings die Geschworenen über die Angeklagte

ihr »Schuldig« aus; allein der Richter setzte es doch durch, dass das

Urtheil gemildert ward. -- Dieses Vorkommniss hatte einen lebhaften

Schriftenwechsel zur Folge, in welchem die bei dem Prozesse betheiligt

gewesenen Geistlichen feierlichst erklärten, dass die Verurtheilte eine

Hexe sei und dass das Verfahren des Richters eine Rüge verdiene[268].

Allein die Zeit der Hexenprozesse war doch nunmehr abgelaufen. -- In

=Schottland= erfolgte die letzte Hinrichtung im Jahr 1722[269]. -- Kurz

nachher, 1736, wurde das Statut Jakobs I. durch eine Parlamentsakte

förmlich aufgehoben, nachdem kurz zuvor der Pöbel noch ein altes

Mütterchen in der Wasserprobe umgebracht hatte[270].

In =Polen= verbot der Reichstag von 1776 alle Prozesse auf Zauberei[271].

Im neunzehnten Jahrhundert war in Europa nur noch Ein Hexengesetz übrig,

nämlich das =irländische= Statut. Dieses ist erst im Jahr 1821 aufgehoben

worden[272].

Dem Beispiele =Preussens= ahmte auch das übrige protestantische Deutschland

mehr oder weniger bereitwillig nach. Wer von Bekker und Thomasius nicht

gleich Anfangs überzeugt worden war, der schrie eine Zeitlang, bis er

entweder zu ihrer Fahne überging, oder wenigstens der immer mächtiger

werdenden Stimme der Vernunft gegenüber verstummte. So starb die alte

Generation ab, mit ihr der Glaube und mit dem Glauben auch die Praxis des

Hexenprozesses, wenn gleich noch der Buchstabe im Strafcodex blieb. Bis auf

die jüngste Zeit herab hat dieser Buchstabe, als Artikel 109 der Carolina,

im gemeinen deutschen Strafrecht unschädlich fortgelebt, und man sollte

ihn, in Quadratklammern eingefasst, in die neuen Strafbücher mit

hinübernehmen, als ein Denkzeichen, dass für den Richter einer künftigen

Zeit die Aufgabe sich wiederholen könnte, die der Richter des achtzehnten

Jahrhunderts gelöst hat, nämlich da, wo der Gesetzgeber hinter dem Geist

der Zeit zurückbleibt, den Buchstaben stehen zu lassen und mit dem Genius

der Humanität fortzuschreiten.

Merkwürdig aber ist's, wie mit der Ausübung auch die Erinnerung so bald

verloren ging. Wo in der Folge ein gelehrter Jurist über die Zauberei

spricht, da kann man eines gesunden Urtheils, aber selten einer völlig

richtigen Auffassung des Historischen gewiss sein. Die Sache war schnell

zur halbbekannten Antiquität geworden. Schon =Böhmer=, welcher der Zeit

noch so nahe stand, irrt z. B. in der Behauptung, dass ein Concubitus des

Teufels mit einem =Manne= nirgends erwähnt werde[273]. =Meister=, der um

ein halbes Jahrhundert später schrieb, lässt unter den wesentlichen

Attributen der Zauberer den Tanz auf dem =Blocksberge= allzusehr

hervortreten, -- als wenn die alten Kriminalisten und Prozessakten nicht

noch tausend andere Lokalitäten kennten, -- und macht die Hexen zu Incuben

und Succuben, da sie doch nicht solche =sind=, sondern nur mit denselben

=zu thun haben=[274].

Soldan's Geschichte der Hexenprozesse. Zweiter Band · 第 30 / 63 题