Christian Thomasius.
Der letzte entscheidende Schriftenkampf war einem Manne vorbehalten, der
mit einem durchdringenden Verstande und einer nicht sowohl in die Tiefe des
Geistes, als aufs Praktische gehenden philosophischen Bildung ein für alles
Gute offenes Herz und einen unerschütterlichen Muth verband. =Christian
Thomasius=[240], 1655 in Leipzig geboren, ist in mannichfacher Beziehung
ein Reformator seiner Zeit geworden; hätte er aber auch nur das =eine=
Verdienst, wesentlich dazu mitgewirkt zu haben, dass, wie Friedrich II.
sagte, die Weiber fortan in Sicherheit alt werden und sterben könnten[241],
so würde schon darum sein Name unsterblich sein. Freilich stand er hierbei
auf den Schultern seiner Vorgänger und wirkte auf einem Boden, der schon
für die bessere Saat empfänglich war; aber wie stark der zu bekämpfende
Feind noch immer war, erhellt am deutlichsten aus dem eigenen Leben des
Mannes. Schon hatte Thomasius die Cartesianische Philosophie studirt, schon
eigene philosophische Vorträge gehalten, schon bei verschiedenen Händeln
die Partei des Fortschrittes verfochten, und noch immer war er an der
Rechtmässigkeit des Hexenprozesses so wenig irre geworden, dass er einst
als Referent in der Juristenfakultät auf die Torquirung einer Angeklagten
antrug. Es ward ihm die Beschämung, von seinen Collegen, die in diesem
konkreten Falle anders dachten, überstimmt zu werden, und diess gab ihm den
ersten Anstoss zu tieferer Prüfung des ganzen Gegenstandes und zur offenen
Bestreitung desselben, sobald die bessere Ueberzeugung gewonnen war. Hören
wir seinen eigenen Bericht über diese Sinnesänderung:
»Dieser gegenwärtige Casus, -- schreibt er über den zweiundzwanzigsten
seiner juristischen Händel, -- wurde auch Anno 1694 in unsere Fakultät
geschickt im Monat September, und war ich damals mit der gemeinen Meinung
von dem Hexenwesen so eingenommen, dass ich dafür geschworen hätte, die in
des Carpzovii Praxi criminali befindlichen Aussagen der armen gemarterten,
oder mit der Marter doch bedroheten Hexen bewiesen den mit den armen Leuten
pacta machenden und mit den Menschen buhlenden, auch mit den Hexen Elben
zeugenden und sie durch die Luft auf den Blockersberg führenden Teufel
überflüssig, und könnte kein vernünftiger Mensch an der Wahrheit dieses
Vorgebens zweifeln. Warum? Ich hatte es so gehöret und gelesen und der
Sache nicht ferner nachgedacht, auch keine grosse Gelegenheit gehabt, der
Sache weiter nachzudenken. Dieses waren die ersten Hexenakten, die mir
Zeitlebens waren unter die Hände gekommen, und also excerpirte ich
dieselben mit desto grösserem Fleiss und Attention.«
Es folgt hierauf ein Aktenauszug aus dem Prozesse einer in der ganz
gewöhnlichen, nichtssagenden Weise indizirten Angeklagten aus Cöslin; dann
fährt Thomasius fort:
»Nachdem ich den bisher erzählten Extrakt ex actis ad referendum
verfertigt, bemühte ich mich zu Ueberlegung und Abfassung meines voti, des
Carpzovii criminalia, ingleichen den Malleum maleficarum, Torreblancam,
Bodinum, Delrio, und was ich für Autores de magia mehr in meiner wenigen
Bibliothek antraf, zu consuliren, und da fiel nun freilich nach dieser
Männer ihren Lehren der Ausschlag dahin, dass die Inquisitin, wo nicht mit
der Schärfe, doch zum wenigsten mit mässiger Pein wegen der beschuldigten
Hexerei anzugreifen wäre. Und dachte ich dannenhero mit diesem meinem voto
in der Fakultät Ehre einzulegen. Aber meine Herren Collegen waren ganz
anderer Meinung, und musste ich dannenhero das Conclusum Facultatis auf
folgende Art entwerfen:
»Dass wider Barbaren Labarentzin in Ermangelung anderer Indizien ferner
nichts vorzunehmen, sondern sie ist nunmehro nach geleisteten Urpheden der
gefänglichen Haft zu erlassen, jedoch seynd diese Acta wohl zu verwahren,
und ist auf ihr Leben und Wandel fleissig Acht zu geben. Sie ist auch die
auf diesen Prozess ergangenen Unkosten nach vorhergegangener Liquidation
und richterlicher Ermässigung zu erstatten schuldig. V. R. W.
»Nun verdrosse es mich aber nicht wenig, dass bei diesem ersten mir unter
die Hände gerathenen Hexenprozess mein votum nicht hatte wollen attendiret
werden; aber dieser Verdruss war nicht sowohl gegen den damaligen Herrn
Ordinarium und meine übrigen Herren Collegen, als wider mich selbst
gerichtet. Denn da ich allbereit in der Ausarbeitung meiner deutschen Logik
gelehret hatte, dass ein weiser Mann die beiden Haupt-Praejudicia
menschlicher Auctorität und der Uebereilung meiden müsste, verdross es mich
auf mich selbst, dass mein votum auf nichts als die Auctorität obiger, und
zwar offenbar grösstentheils parteiischer, unvernünftiger Männer und auf
deren übereilte und unzulängliche rationes sich gründete, fürnehmlich
darauf, dass die justifizirte Hexe es der Inquisitin in die Augen gesagt,
dass sie von ihr hexen lernen und umgetauft worden, auch bei ihrer Aussage
bis in ihren Tod beständig verharret wäre. Ja, es verdross mich noch mehr
auf mich, dass ich, sobald ich die rationes contrarias meiner Herren
Collegen nur hörte, alsbald von deren Wichtigkeit convinciret wurde und
nichts darauf antworten konnte.«
Versetzen wir uns um sieben Jahre von dieser beschämenden Lektion weiter,
so erblicken wir den bekehrten =Thomasius= in vollem Kampfe mit den
Hexenverfolgern. Er hatte mittlerweile =Weier=, die =Cautio criminalis van
Dale= und =Balthasar Bekker= kennen gelernt, war darüber erstaunt, dass
solche Intelligenzen keinen besseren Erfolg errungen hatten, und gesellte
sich ihnen mit raschem Entschlusse als Bundesgenossen zu. Die »kurzen
Lehrsätze vom Laster der Zauberei«, durch deren Vertheidigung 1701 =Johann
Reiche= unter Thomasius' Präsidium die juristische Lizentiatenwürde
erlangte, sind eigentlich von Thomasius selbst verfasst und in der Folge
auch unter dessen eigenem Namen erschienen[242].
Thomasius wählte sich einen anderen Punkt des Angriffs, als seine
Vorgänger. Unter diesen hatte Weier die =Zauberei= zugegeben, aber die
=Hexerei= und das Teufelsbündniss, auf welches sich diese gründen soll,
geleugnet; Spee hatte die =Möglichkeit= der Hexerei eingeräumt, aber durch
seine prozessualischen Beschränkungen einen Weg abzumarken gesucht, auf
welchem man in den einzelnen Fällen niemals zur Ueberzeugung von der
=Wirklichkeit= derselben käme; Bekker hatte, wo nicht den Teufel selbst,
doch dessen Macht und Einfluss auf den Menschen in Frage gestellt. Weier
beging den Fehler der Inconsequenz, Spee's Buch litt an Prinziplosigkeit,
und Bekker kam mit seinem Prinzip zu frühe, um eine vollständige Wirkung zu
machen. Zwar ist es, wie Thomasius bemerkt, vollkommen wahr, dass das
Bekker'sche Prinzip bei den Anhängern der damals nicht wenig verbreiteten
Corpuscular- und mechanischen Philosophie vernünftiger Weise keinen
Anstoss erregen durfte; aber eben so gewiss ist die Thatsache, dass die
Orthodoxen den ehrlichen Becker und seine Anhänger, die eigentlich nur
=Adämonisten= waren, zu =Atheisten= machten und hiermit die Einwirkung
seiner Lehre auf die Abstellung des Hexenprozesses wesentlich lähmten.
Thomasius schlug einen Mittelweg ein. Er begriff, dass die Theologen den
Teufel nicht fallen lassen würden, ja er selbst glaubte an denselben,
schränkte aber die landläufigen Vorstellungen von dessen Wesen und
Wirksamkeit ein und wusste die Unhaltbarkeit der gangbaren Hexentheorien
vom Standpunkte der historischen Kritik einleuchtend zu machen. »Ich aber,
-- sagt er, -- der ich der uralten Geisterphilosophie (philosophiae
spirituali) ergeben bin, glaube nicht allein, sondern verstehe auch
einigermassen, dass der Teufel der Herr der Finsterniss und der Fürst der
Luft, d. i. ein geistliches (geistiges) oder unsichtbares Wesen sei,
welches auf eine geistliche oder unsichtbare Weise vermittelst der Luft
oder auch wässeriger und irdener Körperchen in den gottlosen Menschen seine
Wirkung hat.« (§. 7)[243]. »Ich leugne aber hinwiederum, dass Hexen und
Zauberer gewisse Verträge mit dem Teufel aufrichten sollten, und bin
vielmehr versichert, dass alles, was diessfalls geglaubet wird, nichts
anders als eine Fabel sei, so aus dem Juden-, Heiden- und Papstthum
zusammengelesen, durch höchst unbillige Hexenprozesse aber, die sogar bei
den Protestirenden eine Zeithero gebräuchlich gewesen, bestätigt worden.«
Hierauf werden die von Juristen und Theologen für die Existenz der Zauberei
vorgebrachten Gründe durchgemustert und ins Absurde geführt. Für jene muss
=Carpzov=, für diese =Spizelius= herhalten. Es wird nachgewiesen, wie die
Bibel und das römische Recht zwar Wahrsager, Sterndeuter, Giftmischer,
Gaukler, Götzendiener u. dergl. kennen und mit Strafen bedrohen, keineswegs
aber solche Verbrechen, die unter den Begriff der auf dem Teufelspaktum
beruhenden Zauberei oder Hexerei fallen. Die jüdisch-römischen
Strafbestimmungen habe man später auf die Hexerei angewendet, ohne für die
Wirklichkeit der letzteren und ihre Congruenz mit den dort bedroheten
Vergehen irgend einen haltbaren Grund beizubringen. Merkwürdig ist die
Schärfe, womit der blinde Auctoritätsglaube der Juristen gerügt wird.
»=Carpzovius= hätte sich schämen sollen, dass er in einer Sache, worauf das
Hauptwerk der ganzen Frage beruht, nichts anders vorbringt, als die
Zeugnisse der päpstlichen Scribenten (Bodinus, Remigius, Chirlandus u. a.),
die ihre Bücher theils mit alten Weiber-und Mönchsfratzen, theils mit
melancholischer Leute, theils mit ausgefolterten und ausgemarterten
Aussagungen anzufüllen pflegen, dadurch freilich die Leute alles dasjenige,
warum sie gefragt werden, gestehen müssen. Gewiss, hätten bisher unsere
Rechtsgelehrten Andere, und vornehmlich die Päpstler, nicht ohne Verstand
abgeschrieben, sondern ein jeder sowohl die natürlichen, als moralischen
Sachen, wovon die Gesetze disponiren, nach ihrer Natur und Beschaffenheit
fein nach seiner eigenen Vernunft untersucht, so würde unsere Jurisprudenz
auch vorlängst für eine Disziplin von den Gelehrten sein gehalten worden,
die auch zu der wahren Gelehrsamkeit gehöre. Da aber bis dato noch immer
einer den andern ohne Nachsinnen ausschreibet und sich noch darzu
einbildet, Wunder was er gefunden, wenn er diesen oder jenen casum, diese
oder jene Frage in terminis terminantibus angetroffen hat, so darf man es
denen Gelehrten nicht verargen, wenn sie bei Nennung eines Juristen sich
von demselben in terminis terminantibus keinen andern Concept machen, als
von einem Zungendrescher und Legulejo.« (§. 21.) =Spizelius=[244] aber, der
das Leugnen der Hexerei für Ketzerei und Atheismus erklärte und sich auf
Thomas Aquinas, Bonaventura und Torquemada berufen hatte, wird in folgender
Weise abgefertigt: »Wenn Thomas de Aquino, Bonaventura und Johannes de
Turrecremata noch am Leben wären, würden sie sich nicht auch der
lutherischen Lehre widersetzen? Vermuthlich aber würde Spizelius sich durch
derselben graues Ansehen nicht bewegen lassen, dass er ihnen Glauben
zustellte. Hierbei sehe ich auch nicht, wie die Meinung derjenigen, die das
Laster der Zauberei nicht für wahr halten, den Weg zur Atheisterei bahnen
solle. Vielmehr halte ich dafür, dass diejenigen Geistlichen und Prediger,
die anstatt der seligmachenden Lehre auf der Kanzel und in ihren Schriften
lauter alte Weiber-Lehren und abergläubische Mährlein erzählen, schuldig
sind, dass viele Leute, die noch ein wenig Verstand und etwas von ihren
fünf Sinnen übrig haben und sich gerne von dem Schandfleck des Aberglaubens
reinigen wollen, endlich in die äusserste Gefahr der Atheisterei
verfallen.« (§. 26.)
In dem Folgenden weist Thomasius nach, wie man im Christenthum dazu
gekommen sei, den Teufel, der doch niemals einen Leib angenommen habe und
einen solchen überhaupt nicht annehmen könne, sich in Körpergestalt und
körperlichen Funktionen vorzustellen. Die Kirchenväter, grossentheils dem
platonischen oder dem stoischen Systeme zugethan, hätten aus diesen und dem
Pharisäismus ihre dämonologischen Vorstellungen gezogen und dieselben in
die Bibel hineingetragen. So hätten sie die verführende Schlange im
Paradiese, die Verbindung der Kinder Gottes mit den Töchtern der Menschen,
den Fall des Luzifer, die Versuchungsgeschichte Jesu und Anderes auf ihren
persönlichen und körperlichen Teufel gedeutet; die Scholastiker, obgleich
Aristoteliker, hätten diess weiter ausgebildet, und so sei der Wahn von
Teufelspakten, Incuben und Succuben verbreitet worden und habe sich,
begünstigt vom Klerus, am Ende den Schein zu geben gewusst, als sei er
direkt aus der biblischen Lehre hervorgegangen. Weil nun aber die Juristen
unter theologischen Einflüssen aufgewachsen, so hätten sie auch in dem
justinianeischen Rechte, obgleich dasselbe von einem Teufelsbunde nichts
wisse, die Zaubervorstellungen ihrer Zeit wiederzufinden geglaubt:
Melanchthon's Einfluss auf die Wiederherstellung des Scholastizismus, das
Beispiel Augusts von Sachsen, der eine geschärfte Bestimmung in seinen
Strafcodex aufnahm, und die blinde Nachbeterei der Rechtslehrer hätten das
Uebel auch unter den Protestanten verbreitet. Uebrigens erkennt der
Verfasser an, dass die Hexenverfolgungen bereits abgenommen haben und auf
den Universitäten durch den Einfluss der Cartesianischen Philosophie, die
jedoch in der Lehre von den Geistern allzusehr in das andere Extrem
gefallen, eine dankenswerthe Verminderung des Aberglaubens herbeigeführt
sei, welche zu den besten Hoffnungen berechtige. Eine scharfsinnige Kritik
der in der Carolina angeführten Indizien der Zauberei schliesst das
Ganze. --
Auch gegen Thomasius brauste der Sturm los. Er hatte die Juristen in
Carpzov, die Theologen in Spizelius beleidigt und dem Teufel, was er ihm
mit der einen Hand gegeben, mit der andern wieder genommen. Schon das
hallische Weihnachtsprogramm von 1701, von =Buddeus= herausgegeben, suchte
die beiden Sätze zu schützen, dass Jesus vom Satan in leiblicher Gestalt
versucht worden, und dass die verführende Schlange im Paradiese der Teufel
gewesen sei. =Thomasius= wird zwar in dieser Schrift nicht genannt, auch
bezeigten nur Wenige Lust, in offenen Streitschriften seine Lehrsätze
direkt anzugreifen; desto häufiger aber waren die gelegentlichen Ausfälle
und die verketzernden Deklamationen.
»Als der berühmte Herr Thomasius, -- schreibt einer seiner Anhänger im Jahr
1703[245], -- sich dem protestantischen Papstthum und denen Pedanten
eifrigst widersetzet, so hat man ihn für den ärgsten Atheisten, Quaker,
Socinianer, und ich weiss nicht für was, in der ganzen Welt ausgeschrieen;
sogar dass die Meisten noch jetzo seine raisonnablen Lehren für
seelenschädliche Irrthümer auszugeben sich nicht scheuen. Sonderlich hat
die neulich unter ihm gehaltene Disputation wider das Laster der Zauberei
von neuem in das Wespennest gestöret, weil die Antistites regni tenebrarum
wohl gesehen, dass hiemit zugleich viele falsche Einbildungen vom Teufel
als ihrem Knecht Ruprecht vor die Hunde gehen würden. Wie sich aber bisher
Niemand unterfangen, ex professo wider diese Disputation zu schreiben, so
hat doch ein curieuses Membrum nicht nur etlichemal in seinen Unterredungen
von der magia, sondern auch in einer aparten Scharteke seine unparteiischen
Gedanken von des Herrn Thomasii Lehre in puncto der Zauberei ausgefertigt,
darinnen er die Unzulänglichkeit derselben zeigen wollen.«
Dergleichen »curieuse Membra«, deren bald noch mehrere auftraten[246], zu
widerlegen, überliess nun Thomasius hauptsächlich seinen Schülern; er
selbst antwortete nur gelegentlich[247]. Zudem gab =Johann Reiche=, um das
Publikum nach und nach auf den richtigen Standpunkt zu führen, seine
»=Unterschiedlichen Schriften vom Unfug des Hexenprozesses=« heraus. Man
findet darin unter Anderem einen Abdruck der Cautio criminalis, einen
Malleus judicum, eine Geschichte der Teufel zu Loudun, die Apologie des
Naudäus, einen Bericht über den Priester Gaufridy und verschiedene
Aktenabdrücke von Hexenprozessen, worin Betrügerei und Einfältigkeit die
erste Rolle spielen[248]. Später wurden auch unter Thomasius' Leitung
Uebersetzungen der Schriften von =Webster=[249], =Wagstaff=[250] und
=Hutchinson=[251] besorgt. Thomasius selbst nahm erst 1712 den Gegenstand
wieder auf, indem er unter seinem Präsidium die bekannte Abhandlung über
den Ursprung und Fortgang des Inquisitionsprozesses gegen die Hexen
öffentlich vertheidigen liess[252]. »Es soll hierin gezeigt werden, -- sagt
der Verfasser, -- dass die gemeine Meinung von dem Bunde des Teufels mit
denen Hexen und von desselben fleischlicher Vermischung, wie auch denen
Zusammenkünften derer Hexen etc. gar sehr neu, und der Teufel, welcher nach
dieser gemeinen Meinung ausdrückliche Bündnisse macht, kaum über anderthalb
hundert Jahre alt sei. -- Dass ich aber dieser Abhandlung den Titel von
Ursprung und Fortgang des Inquisitionsprozesses wider die Hexen gegeben,
ist dessfalls geschehen, damit ich unterschiedliche Dinge mit einmal abthun
könnte, das ist: erstlich will ich zeigen, dass die gemeine und öffentliche
Persuasion von obenerwähnten Thaten des Teufels mit denen Hexen nicht vor
dem Inquisitionsprozesse wider die Hexen rezipirt sei; den
Inquisitionsprozess wider die Hexen aber will ich darthun, dass er erst zu
Ende des =fünfzehnten= seculi seinen Anfang genommen habe. Nachmals will
ich beweisen, dass diese öffentliche Persuasion von denen Sachen, die der
Teufel mit den Hexen thun könne, noch viel neuer als der
Inquisitionsprozess wider die Hexen sei und erstlich wo nicht zu Ende,
dennoch nach der Mitte des sechszehnten seculi von denen Inquisitoribus
wider die zauberischen Laster vertheidiget und fortgepflanzet worden.«
(§. 1 u. 2.)
Obgleich in den obigen Sätzen, wie in dem weiteren Verlaufe der Abhandlung,
mancherlei Irrthümer enthalten sind und demgemäss auch die versprochene
Beweisführung nur ungenügend ausfallen konnte, so führte doch das
Schriftchen den im Ganzen richtigen Gedanken durch, dass der moderne
Hexenprozess sich im Schosse der Inquisition ausgebildet habe, und gab eine
Menge von Einzelheiten, welche die früheren Thesen vom Laster der Zauberei
trefflich erläuterten und stützten[253]. Auch über diese Schrift gab es
noch gelegentliches Murren und Schmähen, aber Niemand wagte mehr eine
förmliche Bestreitung[254].
Um Thomasius in der Würdigung seines Verdienstes nicht zu viel und nicht zu
wenig zu thun, müssen wir ihn in seiner Stellung zu seiner Zeit betrachten.
Als er auftrat, waren die Hexenbrände schon bei weitem seltener, als um die
Mitte des Jahrhunderts, das Tumultuarische des Verfahrens war einem an
festbestimmte Förmlichkeiten gebundenen Prozesse gewichen, eine Menge der
früher als unbezweifelt betrachteten Indizien war in Misskredit gerathen,
und manche der gröbsten Auswüchse des Hexenglaubens selbst, wie die
Leiblichkeit der Blocksbergfahrten, die Lykanthropie u. dergl. fanden unter
den Gebildetern, wie vor Gericht keinen rechten Glauben mehr. Insofern,
schien es, musste der Bekämpfer des Hexenprozesses leichteres Spiel haben.
Aber gerade die Beschränkung und förmlichere Gestaltung desselben war, weil
sie schon an sich als eine Art von Reformation erschien, der
durchgreifenden Abstellung des Ganzen für den Augenblick nicht günstig.
Hatte man doch den Verstand gehabt, gar vieles Unsinnige bei Seite zu
werfen; warum hätte man nicht von der Vernunftmässigkeit des Beibehaltenen
überzeugt sein sollen? Urtheile aus jener Zeit, z. B. Responsa der
Juristenfakultät zu Giessen aus dem Jahr 1700, beweisen, wie man förmlich
und gemässigt sein und dabei dennoch Hexen zum Scheiterhaufen verurtheilen
kann[255]. -- So flatterte die Aufklärung ohne Schwerpunkt zwischen Himmel
und Erde.
Hier durfte also nicht mehr gegen Einzelnes geplänkelt, sondern es musste
das Prinzip angegriffen werden. Aber der Kampf der fortschreitenden
Philosophie mit dem Dogmatismus der Juristen, theilweise auch der Theologen
war im Ganzen noch lange nicht seiner Entscheidung nahe. Derjenige
Prinzipienangriff also, der auf dem Boden des Hexenwesens geschah, konnte,
obgleich nur ein einzelner Theil der ganzen Bewegung, nicht von der
Operationsbasis eines bereits anerkannten allgemeinern Prinzips ausgehen,
sondern musste selbstständig sich Bahn brechen. =Bekker= und =Thomasius=
haben dieses versucht: jener mit gründlicher Kritik und Consequenz, eben
darum aber auch mehr zum Entsetzen, als zur augenblicklichen Ueberzeugung
des in der Macht der Auctoritäten befangenen Publikums; dieser dadurch,
dass er an allen wesentlichen Consequenzen des Bekker'schen Prinzips
festhielt, während er in der Aufstellung des Grundsatzes selbst der alten
Dämonologie noch Conzessionen machte. Durch die letzteren fand er sich mit
einem Theile der Theologen ab und milderte die Schroffheit des Uebergangs.
Bekker war ein schärferer Denker als Thomasius, dieser ein gewandterer
Kämpfer; jener bewaffnete das Angriffsheer, dieser wählte die einzelnen
Truppen aus und führte sie an. Bekker stellte sich dem ersten, frischen
Grimme der Altgläubigen bloss und unterlag demselben; Thomasius fand sein
Publikum schon vorbereiteter und wirkte unter einem König, der stolz darauf
war, seine neue Universität Halle im Vordertreffen des grossen Kampfs für
Licht und Recht zu erblicken.
=Bekker= und =Thomasius= waren die Organe des Geistes einer neuen Zeit,
welcher die Völker aus dem blindesten und blutigsten Auctoritätsglauben
aufschreckte. Ihre Stimme musste gehört werden, weil sie die Ergebnisse
einer fortgeschrittenen philosophischen und naturwissenschaftlichen Bildung
mit den Forderungen der Religion und Humanität in Einklang brachten. Aber
die Herrschaft über die Geister wusste der Aberglaube noch immer zu
behaupten.
Im Jahr 1713 kam ein Hexenprozess vor, in welchem die Tübinger
Juristenfakultät ein Gutachten ertheilte. Es ist ein krasser
Inquisitionsprozess mit allen Ingredienzien. Der junge Sohn eines alten
Generals war krank geworden und die Aerzte hatten seinen Zustand für nicht
natürlich erklärt; auch erinnerte sich der General, in seiner Jugend öfters
vom Alp gedrückt worden zu sein. Diess alles schrieb man einer alten, armen
Frau zu, die man auch sofort vor Gericht stellte. Die Akten zeigen, dass
man das alte System noch nicht verlernt hatte. Der Teufelsbund, die
Verschreibung mit Blut, die Unzucht, der Hexentanz, die Schändung der
Hostie, die Beschädigung von Menschen und Thieren -- diess alles findet
sich hier vor. =Michael Grass=, der Verfasser des Responsums, kennt
Thomasius' Schriften und missbilligt sie. Nach dem Spruche der Fakultät
wurde die Inquisitin zum Scheiterhaufen geführt[256].
Es dauerte aber lange, bis die Gedanken eines =Thomasius= bei den
Rechtsgelehrten und in der Gesetzgebung zur Geltung kamen. Der Professor
der Rechte =Augustin v. Leyser= (zu Helmstädt und Wittenberg, [+]1752)
theilt in seinem voluminösen Werk =Meditationes ad Pandectas spec.= 608,
Nr. 19 Folgendes mit: Das Collegium der Helmstädter Rechtsgelehrten hatte
im Monat Februar 1714 einen frechen und des Raubes beinahe überführten,
selbigen aber leugnenden Dieb zur Folter verurtheilt, welcher, auf diese
geworfen, kein Zeichen von Empfindung gab und endlich gar sanft
eingeschlafen war. Der so getäuschte Richter schickte die Akten nach
Helmstädt zurück und fragte an, was ferner zu thun sei. Wir beratheten uns
lange und zweifelten, was für ein Gutachten zu geben sei. Zwar war die
Sache nicht neu, sondern hatte sich oft vorher zugetragen und trägt sich
auch heute hier und da zu. =Schurigius= erzählt in der Spermatologie
Kap. VII. S. 327, dass ein Verbrecher Pillen verschluckt und nachher sogar
in dem sogenannten höchsten Grade der Tortur, obwohl einigemal selbigem
unterworfen, nichts gestanden habe. Auch lasen wir Verschiedenes, was
=Damhouderus=, =Carpzov=, =Brunnemann= u. A. an Mitteln angegeben haben,
und es erschien unter Allem das Abscheeren der Haare über dem ganzen Leibe
als das unschuldigste. Einer zwar von unseren Amtsgenossen war dagegen und
wendete ein, dass ein solches Gutachten, das keineswegs in der gesunden
Vernunft gegründet sei, nach dem Aberwitz alter Weiber schmecke, und der
guten Sitte sowie der Klugheit zuwider sein würde[257]. Die tägliche
Erfahrung lehrt jedoch, dass viele Dinge in Gebrauch sind, deren Ursache
nicht angegeben werden kann, und welche dennoch einen glücklichen Erfolg
haben. Diesem nach antworteten wir, wie folgt: »dass Inquisit zuförderst
durch Abnehmung der Haare und andere zulässige Mittel, =welche die
Scharfrichter angeben= werden (!) zur Empfindlichkeit zu bringen,
nachgehends die Tortur auf die im vorigen Urtheil vorgeschriebene Art an
ihm wieder von Neuem anzufangen und zu vollstrecken sei. Von Rechts Wegen.«
Wir hören hier also die Juristen-Fakultät zu Helmstädt im Jahr 1714 (mit
dem Gutachten der Tübinger Juristen-Fakultät von 1713 ganz übereinstimmend)
sich gutachtlich so aussprechen, dass sie dabei von dem alten Aberglauben
und von den juristischen Vertretern desselben aus früherer Zeit vollständig
abhängig und beherrscht erscheint. Daher kann es nicht allzusehr auffallen,
wenn ein Jahrzehent später der Professor der Rechte =Joh. Gottlieb
Heineccius= zu Halle ([+]1741) in seinen Elementa iuris civilis secundum
ordinum institutionum (Lib. IV. Tit. 18, §. 1358) schlankweg lehrt:
»Zauberer, welche durch Gemurmel und Zauberformeln Schaden angerichtet
haben, werden mit dem Schwerte hingerichtet, diejenigen aber, welche
ausdrücklich ein Bündniss mit dem Teufel eingegangen sind, werden lebendig
verbrannt.« Doch setzt er hinzu: »Der Richter muss aber, wenn in irgend
einer, so gewiss in dieser mit so vielen Irrthümern der Menge verflochtenen
Sache nicht zu leichtgläubig sein«[258]. Derartige Aeusserungen konnte man
aus dem Munde von Auctoritäten der Rechtswissenschaft sogar noch kurz vor
der Mitte des achtzehnten Jahrhunderts hören, bis es endlich der Direktor
der Universität zu Frankfurt a. O. Jos. Sam. Friedr. =Böhmer= 1758 in
seinen Bemerkungen zu Carpzov's Schriften der Welt verkünden konnte, dass
das Licht der Vernunft obgesiegt habe und der Hexenglaube der Verachtung
preisgegeben sei[259].
Die Stellung der neueren evangelischen Theologie zu Teufels- und
Hexenglauben entschied sich damals in der lebhaften Diskussion, die über
die Dämonischen zur Zeit Christi geführt ward. Noch im achtzehnten
Jahrhundert erschien eine Reihe von Schriften (=Hermann=, de
#daimoniphomenois#, Wittenb. 1738; =Gronau=, de daemoniacis, Bremen 1743;
=Zeibich=, Beweis, dass die Besessenen nicht natürliche Kranke gewesen,
Schleitz, 1776 u. A.), in welchen der Versuch gemacht wurde, die
traditionelle Meinung, dass die Dämonischen wirklich von Teufeln und
Dämonen Besessene gewesen wären, neu zu stützen, bis =Semler= in Halle im
Jahr 1760 mit seiner epochemachenden Abhandlung =De Daemoniacis, quorum in
Nov. Test. fit mentio= hervortrat, der die Dämonischen als physisch
Leidende hinstellte, -- weil eine andere Auffassung derselben gar nicht
möglich sei -- worauf alsbald eine Reihe von Schriftstellern auftrat
(=Gruner=, de daemoniacis, Jena, 1775; =Farmar=, Versuch über die
Dämonischen, Bremen, 1776; =Cäsar=, Bedenken von den Besessenen, München,
1790; =Kirchner=, Dämonologie der Hebräer, Erlangen, 1798 =u. A=.), welche
den Dämonenglauben aus der Theologie der Zeit vollständig verscheuchten.
Die ersten erfreulichen Wirkungen seiner Thätigkeit sah Thomasius im
=preussischen Staate=. Friedrich I. zog schon 1701 einen märkischen
Gerichtsherrn wegen einer Hinrichtung zur Rechenschaft[260] und beschränkte
1706 die Hexenprozesse in Pommern[261].
=Sächsische= Behörden beschäftigten sich noch 1715 mit der Frage, ob der
unter besonderen Umständen erfolgte Tod zweier Bauern, die mit einem
Studenten einen Schatz heben wollten, dem Teufel zuzuschreiben sei oder
nicht. Die Akten wurden zuletzt nach Leipzig geschickt, wo die
theologische, die juristische und die medizinische Fakultät einstimmig
erklärten, dass der Tod auf natürliche Weise erfolgt sei[262].
In =Frankreich= hatte es der einsichtsvolle Oratorianer =Nicole
Malebranche= (1638 [+]1715) seinen Zeitgenossen von den Prinzipien der
Cartesianischen Philosophie aus klar gemacht, dass neben der Allwirksamkeit
Gottes ein teuflisches Hexenwerk gar nicht zu denken sei. Er hatte auch
darauf hingewiesen, dass seitdem einige Parlamente die Hexenverbrennungen
eingestellt, in deren Bezirken die Hexen seltener geworden wären, was ihm
Veranlassung gegeben in der allmählichen und allgemeinen Verbreitung des
Hexenglaubens, namentlich der Lykanthropie, die ansteckende Macht der
Einbildungskraft nachzuweisen. Späterhin fand die Stellung der öffentlichen
Meinung in Frankreich zu den Hexenprozessen in der spöttischen Bemerkung
=Voltaires= Ausdruck, dass, seitdem es in Frankreich Philosophen gebe, die
Hexen zu verschwinden beginnen. Im Jahr 1672 wies daher =Colbert= die
Magistrate an, Klagen auf Zauberei nicht mehr anzunehmen und verwandelte in
einer Anzahl von Fällen die Todesstrafe in Verbannung. Allerdings eiferten
die Klerikalen theilweise noch immer für die Ausrottung des
Teufelswerks[263] und selbst das Parlament zu Rouen stellte in einer an den
König gerichteten Adresse demselben vor, dass die den Unholden gewährte
Schonung gegen Gottes Wort und gegen alle Ueberlieferungen der Kirche
sei[264]. Allein die Verfolgung und Verbrennung der Hexen wurde doch immer
seltener.
=Schweden= -- welches im dreissigjährigen Kriege von Deutschland angesteckt
worden war, -- war bald nach dem Prozesse von Mora zur Besonnenheit
zurückgekehrt und hatte gesetzliche Beschränkungen der Hexenverfolgung
gegeben; die Todesstrafe hob es jedoch erst 1779 ausdrücklich auf, nachdem
sie längst nicht mehr zur Anwendung gekommen war[265].
=Holland= war von dem Hexenwahn längst frei; dass seine Stadtwage zu
Oudewater noch zuweilen gebraucht wurde, geschah nur in Folge einer
wohlthätigen Accommodation, welche den Angeklagten des Auslands zu Gute
kam.
In =England= hatte sich zuerst in den literarischen Arbeiten des Sir
=Thomas Browne= das Aufdämmern einer von dem traditionellen Aberglauben
sich abwendenden Zeit bemerklich gemacht. Derselbe Thomas Browne nämlich,
welcher um 1633 seine Apologie des Aberglaubens unter dem Titel einer
=Religio medici= geschrieben, hatte schon zwölf oder dreizehn Jahre später
eine Schrift über »=gemeine und weitverbreitete Irrthümer=«[266]
veröffentlicht, worin er (wenigstens indirekt) dem Hexenglauben geradezu
allen Boden entzog. Indessen willigte doch Browne selbst noch 1664 in die
Hinrichtung von Hexen ein, und noch im folgenden Jahrzehent erschien in
England das Volksbewusstsein von dem Glauben an Hexerei vollständig
umnachtet. Namentlich war dieses in =Schottland= der Fall. Es gab kein
protestantisches Volk, das in dieser Beziehung der katholischen Nation
Spaniens so ähnlich war als das schottische[267]. Aber rasch machte auch
hier die Aufklärung des folgenden Jahrhunderts der Herrschaft des
Aberglaubens ein Ende. Im Jahr 1690 übergab der gefeierte =Richard Baxter=
die von dem gelehrten und glaubenseifrigen Prediger =Cotton Mather=
([+]1728) verfasste Geschichte der ältesten Hexenprozesse in Massachusetts
dem englischen Publikum mit dem im Vorwort ausgesprochenen Bemerken, »der
Mensch müsse ein sehr verstockter Sadducäer sein, welcher ihr keinen
Glauben schenke«, und im folgenden Jahre 1691 stellte Baxter zur
Rechtfertigung des Glaubens an Zauberei in einer eigenen Schrift über »=die
Gewissheit der Geisterwelt=,« eine grandiose Zahl von Berichten über
entdeckte Zauberer und Hexen zusammen. Von da bis zum Jahre 1718 (wo
=Hutchinson= sein Buch schrieb,) erschienen in England nicht weniger als
fünfundzwanzig Schriften zur Vertheidigung des Hexenglaubens; aber dennoch
war derselbe im genannten Jahre vom Glauben fast aller Gebildeten in
England verlassen. -- Ein (letzter) Hexenprozess war gleichwohl noch 1712
gegen eine gewisse Johanna Wenham in Herfordshire vorgekommen. Allein aus
dem ganzen Verfahren war zu ersehen, dass man zur Hexenverfolgung nicht
mehr den früheren Muth hatte. Der Richter, der an die Hexerei nicht recht
glaubte, hielt sogar eine Ansprache an die Geschworenen, welche die
Entlastung der Angeklagten bezweckte, und behandelte den Ortspfarrer, der
auf seinen Eid erklärte, dass dieselbe eine Hexe sei, mit auffallender
Missachtung. Nun sprachen allerdings die Geschworenen über die Angeklagte
ihr »Schuldig« aus; allein der Richter setzte es doch durch, dass das
Urtheil gemildert ward. -- Dieses Vorkommniss hatte einen lebhaften
Schriftenwechsel zur Folge, in welchem die bei dem Prozesse betheiligt
gewesenen Geistlichen feierlichst erklärten, dass die Verurtheilte eine
Hexe sei und dass das Verfahren des Richters eine Rüge verdiene[268].
Allein die Zeit der Hexenprozesse war doch nunmehr abgelaufen. -- In
=Schottland= erfolgte die letzte Hinrichtung im Jahr 1722[269]. -- Kurz
nachher, 1736, wurde das Statut Jakobs I. durch eine Parlamentsakte
förmlich aufgehoben, nachdem kurz zuvor der Pöbel noch ein altes
Mütterchen in der Wasserprobe umgebracht hatte[270].
In =Polen= verbot der Reichstag von 1776 alle Prozesse auf Zauberei[271].
Im neunzehnten Jahrhundert war in Europa nur noch Ein Hexengesetz übrig,
nämlich das =irländische= Statut. Dieses ist erst im Jahr 1821 aufgehoben
worden[272].
Dem Beispiele =Preussens= ahmte auch das übrige protestantische Deutschland
mehr oder weniger bereitwillig nach. Wer von Bekker und Thomasius nicht
gleich Anfangs überzeugt worden war, der schrie eine Zeitlang, bis er
entweder zu ihrer Fahne überging, oder wenigstens der immer mächtiger
werdenden Stimme der Vernunft gegenüber verstummte. So starb die alte
Generation ab, mit ihr der Glaube und mit dem Glauben auch die Praxis des
Hexenprozesses, wenn gleich noch der Buchstabe im Strafcodex blieb. Bis auf
die jüngste Zeit herab hat dieser Buchstabe, als Artikel 109 der Carolina,
im gemeinen deutschen Strafrecht unschädlich fortgelebt, und man sollte
ihn, in Quadratklammern eingefasst, in die neuen Strafbücher mit
hinübernehmen, als ein Denkzeichen, dass für den Richter einer künftigen
Zeit die Aufgabe sich wiederholen könnte, die der Richter des achtzehnten
Jahrhunderts gelöst hat, nämlich da, wo der Gesetzgeber hinter dem Geist
der Zeit zurückbleibt, den Buchstaben stehen zu lassen und mit dem Genius
der Humanität fortzuschreiten.
Merkwürdig aber ist's, wie mit der Ausübung auch die Erinnerung so bald
verloren ging. Wo in der Folge ein gelehrter Jurist über die Zauberei
spricht, da kann man eines gesunden Urtheils, aber selten einer völlig
richtigen Auffassung des Historischen gewiss sein. Die Sache war schnell
zur halbbekannten Antiquität geworden. Schon =Böhmer=, welcher der Zeit
noch so nahe stand, irrt z. B. in der Behauptung, dass ein Concubitus des
Teufels mit einem =Manne= nirgends erwähnt werde[273]. =Meister=, der um
ein halbes Jahrhundert später schrieb, lässt unter den wesentlichen
Attributen der Zauberer den Tanz auf dem =Blocksberge= allzusehr
hervortreten, -- als wenn die alten Kriminalisten und Prozessakten nicht
noch tausend andere Lokalitäten kennten, -- und macht die Hexen zu Incuben
und Succuben, da sie doch nicht solche =sind=, sondern nur mit denselben
=zu thun haben=[274].