»=Einundfünfzigsten Frage=: Nun sage mir die Summa und kurzen Inhalt des
Prozesses im Zaubereilaster, wie derselbige zu dieser Zeit gemeiniglich
geführet wird.
§. 1. Das will ich thun. Du musst aber zum Eingange merken, dass bei uns
Teutschen, und insonderheit (dessen man sich billig schämen sollte) bei den
Katholischen, der Aberglaube, die Missgunst, Lästern, Afterreden, Schänden,
Schmähen und hinterlistiges Ohrenblasen unglaublich tief eingewurzelt sei,
welches weder von der Obrigkeit nach Gebühr gestraft, noch von der Kanzel
der Nothdurft nach widerlegt und die Leute davor gewarnt und abgemahnet
werden; und eben daher entstehet der erste Verdacht der Zauberei, daher
kommt's, dass alle Strafen Gottes, so er in seinem heiligen Worte den
Ungehorsamen gedrohet, von Zauberern und Hexen geschehen sein sollen, da
muss weder Gott oder die Natur etwas mehr gelten, sondern die Hexen müssen
alles gethan haben.
§. 2. Dahero erfolgt dann, dass Jedermann mit Unvernunft ruft und schreit:
die Obrigkeit soll auf die Zauberer und Hexen inquiriren (nämlich deren
sie mit ihren Zungen so viel gemacht haben). Hierauf befiehlt die hohe
Obrigkeit ihren Richtern und Räthen, dass sie gegen diese beschreite
lasterhafte Personen prozediren sollen. Dieselbigen wissen nun nicht, wo
und an wem sie anheben sollen, weil es ihnen an Anzeigungen und Beweisthum
ermangelt und ihnen gleichwohl ihr Gewissen sagt, dass man hierinnen nicht
unbedachtsam verfahren solle. Inmittelst kommt der zweite und dritte Befehl
von der Obrigkeit, dass sie fortfahren sollen, und darf sich Herr Omnes
vernehmen lassen, es müsse nicht klar mit den Beamten sein, dass sie nicht
wollten, und dessen dürfen auch wohl die Obrigkeiten selbst sich von Andern
überreden lassen. Sollte man nun der Obrigkeit hierinnen in etwas
widerstreben und nicht stracks zum Werke greifen, das würde vorab bei uns
Teutschen sehr übel gedeutet werden, angesehen, dass fast männiglich, auch
die Geistlichen, alles vor recht und gut halten, was den Fürsten und der
Herrschaft gefället, da sie, die Geistlichen, doch nicht wissen, von was
Leuten Fürsten und Herren (ob sie sonst wohl von Natur sehr gut seien) oft
angereizt werden. Also gehet dann der Herrschaft Wille vor, und macht man
den Anfang des Werkes auf Gerathewohl.
§. 3. Ziehet aber der Magistrat diese Sache als ein schwer und gefährlich
Werk weiter in Bedenken, so schickt die Obrigkeit einen Inquisitorem oder
Commissarium; ob dann gleich derselbige aus Unverstand oder erhitztem
Gemüthe der Sachen etwas zu viel thut, so muss dennoch dasselbige nicht
unrecht gethan heissen, sondern dem gibt man den Namen eines gottseligen
Eiferers zu der Gerechtigkeit, und derselbe gerechte Eifer wird durch die
Hoffnung des guten Genusses oder Salarii so viel mehr entzündet und
unterhalten, sonderlich wann der Commissarius bedürftig ist und ihm auf
jedes Haupt eine gewisse Summa von Thalern pro salario zugelegt wird und
ihm ausserdem noch frei stehet, von den Bauern ein und andere Steuer zu
fordern. Trägt sich's dann zu, dass etwa ein besessener oder wahnwitziger
Mensch von einer armen Gaja ein verdächtiges Wort geredet, oder das
heutige allzu gemeine lügenhaftige Gespräch auf sie fället, so ist der
Anfang gemacht und muss dieselbe herhalten.
§. 4. Damit es aber nicht scheine, als ob man auf diess blosse Geschrei und
ohne andere Indicia also prozedire, so ist alsbald ein unfehlbar Indicium
vorhanden, und das aus diesem Fallstrick: Entweder Gaja hat ein böses,
leichtfertiges, oder ein frommes, gottseliges Leben geführt. Ist =jenes=,
so ist's ein grosses Indicium, dann wer böse ist, kann leicht böser und je
länger je weiter verführet werden; ist =dieses=, so ist's kein geringer
Indicium, dann sagen sie: so pflegen sich die Hexen zu schmücken und wollen
allezeit gerne vor die Frömmsten gehalten sein. Da ist dann der Befehl,
dass man mit der Gaja zu Loch solle. Und ist stracks wieder ein neues
Indicium, abermals per dilemma: Entweder die Gaja gibt durch die Anlass,
Wort oder Werk zu verstehen, dass sie sich fürchte, oder gebärdet und
erzeigt sich unerschrocken. Spüret man dann einige Furcht oder Schrecken
bei ihr (dann wer wollte sich nicht entsetzen, der da weiss, wie jämmerlich
sie dero Orts gemartert werden?), so ist's abermal ein Indicium; dann
(sagen sie) das böse Gewissen macht sie bang. Fürchtet sie sich nicht,
sondern trauet ihrer Unschuld, so ist's wieder ein Indicium; dann (geben
sie vor) das pflegen die Hexen zu thun, dass sie die Unschuldigen sein
wollen, und der Teufel macht sie so muthig. Damit es aber an mehreren
Indizien nicht mangele, so hat der Inquisitor oder Commissarius seine
Jagdhunde zur Hand, oftmals gottlose, leichtfertige, beschreite Leute, die
müssen dann auf der armen Gaja ganzes Leben, Handel und Wandel inquiriren,
da es dann nicht wohl sein kann, dass man nicht etwas finden sollte,
welches argwöhnische Leute nicht auf's Aergste auslegen und auf Zauberei
deuten möchten. Sein dann auch vielleicht etliche, so der Gaja vorhin nicht
viel Gutes gegönnt haben, die thun sich alsdann herfür, bringen quid pro
quo, und ruft Jedermann: die Gaja hat gleichwohl schwere Indicia gegen
sich. Darum muss die Gaja auf die Folterbank (wofern sie anders nicht
selbigen Tages, da sie gefänglich angenommen, sobald ist gefoltert worden).
§. 5. Denn bei diesen Prozessen wird keinem Menschen ein Advocatus oder
auch einige Defension, wie aufrichtig sie auch immer sein möchte,
gestattet; dann da rufen sie, diess sei ein crimen exceptum, ein solch
Laster, das dem gerichtlichen Prozess nicht unterworfen sei; ja da einer
sich darinnen als Advocatus wollte gebrauchen lassen, oder der Herrschaft
einreden und erinnern, dass sie vorsichtig verfahren wollte, der ist schon
im Verdacht des Lasters und muss ein Patron und Schutzherr der Hexen
heissen, also dass Aller Mund verstummen und alle Schreibfedern stumpf
sein, dass man weder reden, noch schreiben darf. Insgemein haben gleichwohl
die Inquisitores den Brauch, damit ihnen nicht nachgesaget werde, als ob
sie der Gaja ihre Defension nicht zugelassen hätten, dass sie dieselbige
vorstellen und sie über die Indicia examiniren (soll man's anders
examiniren heissen). Ob dann gleich die Gaja die gegen sie vorhandenen
Indicia sammt und sonders genugsam ablehnet, so passet man doch darauf
nichts, ja man schreibt's auch wohl nicht einst an, sondern die Indicia
bleiben nichtsdestoweniger auf ihrem Valor und muss die obstinata Gaja
wieder zu Loch und sich besser bedenken; denn weil sie sich wohl
verantwortet, so ist's ein neu Indicium; dann, wann diese keine Hexe wäre
(sagen sie), so könnte sie so beredt nicht sein.
§. 6. Wann sie sich nun über Nacht also bedacht hat, stellet man sie des
folgenden Morgens wieder für, und da sie bei ihrer gestrigen Antwort
bleibet, so lieset man ihr das decretum torturae für, nicht anders, als ob
sie gestern nichts geantwortet, noch die Indicia im Geringsten widerleget
hätte. Ehe sie aber gefoltert wird, führet sie der Henker auf eine Seite
und besiehet sie allenthalben an ihrem blossen Leib, ob sie sich etwan
durch zaubersche Kunst unempfindlich gemacht hätte. Damit ja nichts
verborgen bleibe, schneiden und sengen sie ihr die Haare allenthalben, auch
an dem Orte, den man vor züchtigen Ohren nicht nennen darf, ab und begucken
Alles auf's Genaueste, haben doch bisher dergleichen noch wenig gefunden.
Und zwar, warum sollten sie solches den Weibern nicht thun, da sie doch der
geistlichen Priester hierinnen nicht schonen? Und zwar der geistlichen
Bischöfe und Prälaten Inquisitores sein in diesem Fall die besten Meister,
und achtet man die päpstliche Bullam Coenae, so Päpstl. Heiligkeit gegen
die ausgelassen, welche ohne Ihrer Heiligkeit Spezialbefehl gegen die
Geistlichen prozediren, vor Blitz ohne Donnerschläge, und damit ja fromme
Fürsten und Herren dasselbige nicht erfahren, und also dergleichen Prozess
einen Zaum anwerfen, wissen Inquisitores dasselbige fein zu verhehlen.
§. 7. Wann nun die Gaja also gesenget und enthäret ist, so wird sie
gefoltert, dass sie die Wahrheit sage, d. i. sich schlecht vor eine
Zauber'sche bekennen soll. Sie mag anders sagen, was sie wolle, so ist es
nicht wahr und kann nicht wahr sein. Man foltert sie aber erst auf die
schlechteste Manier, welches du also verstehen musst, als ob sie gleich zum
Schärfsten torquiret wird, so heissts doch die schlechteste Art in Respekt
und Erwägung deren, die nachfolgen sollen. Bekennet nun die Gaja auf solche
Manier, so geben sie vor, sie habe gutwillig und ohne Folter bekennet. Wie
kann denn ein Fürst oder Herre vorüber, dass er diejenige Person nicht vor
eine Hexin halten sollte, die so gutwillig und ohne Tortur bekennet hat,
dass sie eine sei? Und macht man sich demnach keine ferneren Gedanken oder
Beschwernung, sondern man führet sie zum Tode, wie man doch würde gethan
haben, wenn sie schon nichts bekennet hätte, sintemal, wenn der Anfang des
Folterns gemacht ist, so ist das Spiel gewonnen, sie muss bekennen, sie
muss sterben. Sie bekenne nun, oder bekenne nicht, so gilt's gleich.
Bekennet sie, so ist die Sache klar, und wird sie getödtet, denn Widerrufen
gilt hier nichts; bekennet sie nicht, so torquiret man sie zum zweiten,
dritten und vierten Mal, denn bei diesem Prozesse gilt, was nur dem
Commissario geliebt, da hat man in diesem excepto crimine nicht zu sehen,
wie lang, wie scharf, wie oftmalig die Folter gebraucht werde, hier meinet
Niemand, dass man etwas verbrechen könnte, darvon man hiernächst Rechnung
geben müsse. Verwendet nun etwa die Gaja in der Folter vor Schmerzen die
Augen, oder starrt mit offenen Augen, so sein's neue Indicia: denn
verwendet sie dieselbigen, so sprechen sie: Sehet, wie schauet sie sich
nach ihrem Buhlen um. Starret sie dann, so hat sie ihn ersehen; wird sie
denn härter gefoltert und will doch nicht bekennen, verstellet ihre
Gebärden wegen der grossen Marter, oder kommt gar in eine Ohnmacht, so
rufen sie: die lachet und schläft auf der Folter, die hat etwas gebraucht,
dass sie nicht schwatzen kann, die soll man lebendig verbrennen, wie denn
ohnlängsthin Etlichen widerfahren. Und da saget männiglich und auch die
Geistlichen und Beichtväter, die habe keine Reue gehabt, habe sich nicht
bekehret, noch ihren Buhlen verlassen, sondern demselben Glauben halten
wollen. Begibt sich's denn, dass Eine oder die Andere auf der Folter
stirbt, so sagt man, der Teufel habe ihr den Hals gebrochen. Derohalben so
ist dann Meister Hans Knüpfauf her, schleppt das Aas hinaus und begräbt's
unter den Galgen.
§. 8. Kommt aber die Gaja auf der Folter davon und ist etwan der Richter so
nachdenklich, dass er sie ohne neue Indicia nicht weiter torquiren, auch
nicht unbekennet hinrichten lassen darf, so lässt man sie dennoch nicht
los, sondern legt sie in ein härter Gefängniss, da sie denn wohl ein ganz
Jahr liegen und gleichsam einbeizen muss, bis sie mürbe werde. Denn hier
gilt kein Purgirens durch die ausgestandene Tortur, wie zwar die Rechte
wollen, sondern sie muss des Lasters einen Weg, wie den andern schuldig
bleiben; denn das wäre den Inquisitoren eine Schande, dass sie eine Person,
so sie einmal zur Haft gebracht hätten, loslassen sollten. Welchen sie
einmal in's Gefängniss gebracht, der muss schuldig sein, es geschehe mit
Recht oder Unrecht. Immittelst schickt man ungestüme Priester zu der
Gefangenen, welche ihr oft verdriesslicher sein, als der Henker selbst. Die
plagen denn das arme Mensch so lange und viel, bis sie bekennen muss, Gott
gebe, sie sei eine Hexe oder nicht, rufen und schreien, dass, wenn sie
nicht bekennen werde, so könne sie nicht selig oder der heil. Sakramente
theilhaftig werden. Und darum hüten sich die Herren Inquisitores mit allem
Fleiss, dass sie keine solchen Priester bei diesen Sachen und Prozess
gebrauchen, die etwas sittsam seien, Verstand im Herzen und Zähne im Munde
haben, wie ingleichen, damit ja Niemand bei das Gefängniss komme, der denen
Gefangenen guten Rath mittheile, oder den Fürsten von dem Handel
unterrichte. Denn ihnen ist vor nichts mehr bange, als dass etwan ihre
Unschuld auf eine oder andere Weise zu Tage kommen möchte.
§. 9. Mittlerweile also die Gaja im Stankloch sitzet und von denen, die sie
trösten sollten, gequälet wird, so haben hurtige und geschwinde Richter
schöne Griffe und Fundament, wie sie auf sie neue Indicia zu Wege bringen
und womit sie sie dermassen in's Gesicht überweisen (verstehe hinter sich),
dass sie auch durch der Juristen-Fakultäten Responsum lebendig verbrennet
zu werden schuldig erkennet werden muss. Etliche lassen die Gajam
beschwören und bannen und setzen sie demnach in ein ander Gefängniss und
lassen sie also noch eins torquiren, ob man auf solch Exorzisiren und
Veränderung des Orts den stummen Teufel (wie sie meinen) von ihr bringen
möchte. Bekennet sie alsdann noch nicht, so muss sie lebendig verbrennet
werden. Nun möchte ich (weiss Gott!) gerne wissen, weil sowohl die, so
nicht bekennet, als auch welche bekennet, Hexen sein und sterben müssen,
wie doch ein Mensch, er sei so unschuldig, wie er immer wolle, sich allhier
retten könne, oder wolle? O du elende Gaja! Worauf hast du doch gehofft?
Warum hast du nicht, sobald du das Gefängniss betreten, gesagt, du wärest
des Lasters schuldig? O du thörichtes Weib! Warum willst du so oft sterben,
da du Anfangs mit =einem= Tode hättest bezahlen können? Folge meinem Rath
und sage stracks zu, du seiest eine Hexe, und stirb; denn vergebens hoffest
du, los zu werden, solches lässet der Eifer der Gerechtigkeit bei uns
Teutschen nicht zu.
§ 10. So nun eine aus Unleidsamkeit der Marter fälschlich über sich
bekennet, so gehet das Elend erst an, sintemal hier ist insgemein kein
Mittel sich loszuwirken, sondern die Gaja muss Andere, ob sie schon von
ihnen nichts Böses weiss, anzeigen, und oftmals die, welche ihr von den
Inquisitoren oder Schergen in den Mund gegeben werden, oder wovon sie
wissen, dass sie vorhin ein böses Geschrei haben, oder vorhin besagt oder
im Gefängniss gewesen und dessen wiederum entlassen seien. Werden dann
diese auch gefoltert, so müssen sie wieder Andere besagen und die aber
Andere, und ist hier also kein Ende oder Aufhören. Und kommt's auf solche
Manier so weit, dass die Richter entweder den Prozess fallen lassen und
ihre Kunst begeben, oder aber die Ihrigen, ja sich selbst und alle Leute
verbrennen müssen. Denn da fehlet's nicht, die falschen Besagungen werden
sie endlich alle mit einander treffen, und werden sie auch, wann's nur zum
Foltern mit ihnen kommt, alle schuldig machen. Da kommen dann deren viele
mit in's Spiel, die Anfangs so hart gerufen und getrieben, dass man brennen
und brühen sollte, und haben die guten Herren im Anfang sich nicht besinnen
können, dass die Reihe auch an sie kommen würde, und die haben denn ihren
gerechten Lohn von Gott, weil sie uns mit ihren giftigen Zungen so viel
Zauberer gemacht und so viele unschuldige Menschen dem Feuer hingegeben
haben. Doch thun sich nunmehr etliche Verständigere und Gelehrtere hervor,
die, gleichsam aus dem tiefen Schlafe erwachend, ihre Augen aufthun, den
Sachen besser nachdenken und nicht so unbesonnen ins Tausendste
hineintoben.
§. 11. Und obwohl die Richter und Commissarii insgesammt leugnen, dass sie
nicht auf die blossen Besagungen gehen, so ist's doch nichts damit, und
ist's droben im Traktat erwiesen, dass sie damit nur ihren Fürsten und
Herren einen blauen Dunst für die Nase machen; dann die Fama oder das böse
Gerüchte, so sie gemeiniglich bei die Besagung ziehen, ist allezeit
unkräftig und nichtig, weil dieselbe nimmermehr zu Recht erwiesen wird, und
verwundert mich's, dass es noch von keinem Richter in Acht genommen
worden, dass dasjenige, was Viele von den zauberischen Zeichen plaudern,
gemeiniglich ein Betrug der Henker sei. Unterdessen aber und immittelst,
dass die Hexenprozesse noch mit Ernste fortgetrieben und diejenigen, welche
gefoltert werden, aus Unleidsamkeit der Pein auf Andere und diese wieder
auf Andere bekennen müssen, da kommt's stracks aus, dass diese oder jene
besagt seien (denn so heimlich pflegen's die zu halten, die bei der Folter
adhibiret und gebrauchet werden) und das nicht ohne ihren Vortheil; denn
daraus können sie stracks Indicia ergreifen. Und das abermals durch diese
zweifache Fallthür: denn diejenigen, welche es vernehmen, dass sie besagt
seien (wie es dann stracks ein offen Gerüchte wird), die nehmen entweder
die Flucht zur Hand, oder halten Fuss beim Male und warten des Ihrigen.
Fliehen sie, so hat sie ihr böses Gewissen fortgetrieben; bleiben sie aber,
so hält sie der Teufel, dass sie nicht können wegkommen. Gehet aber Einer
zu den Inquisitoren und fragt, ob's wahr sei, dass er beschwätzt sei, damit
er sich bei Zeiten mit seiner rechtmässigen Defension verantworten möge, so
ist's abermal ein Indicium; denn er weiss sich nicht sicher und fürchtet
sich für seinen eigenen Schatten. Er mache es nun, wie er wolle, so hat er
eine Klette davon, und lässt er dieses also stille hingehen, so ist's über
ein Jahr ein gemein Geschrei, welches alt und stark genug ist, wann nur
etliche Besagungen dazu kommen, dass man ihn desswegen zur Folter erkenne,
da doch diess Geschrei erst aus der neulichen Besagung entsprossen ist.
§. 12. Auf eben die Manier geht's denen, welche etwan von einem
leichtfertigen Buben oder einer leichtfertigen Pletzen vor einen Zauberer
oder Zauber'sche gescholten werden. Dann entweder er vertheidigt sich mit
Recht, oder lasst's anstehen. Vertheidigt er sich nicht, so ist er des
Lasters schuldig, sonst würde er nicht stille schweigen: vertheidigt er
sich mit Recht, so kommt die Sache je länger je mehr und weiter aus, und
kitzelt sich hie Einer, dort ein Anderer damit und trägt's also weiter
fort, bis es endlich allenthalben auskommen, und das ist denn ein böses
Gerüchte, das nimmermehr wieder ausgetilget werden kann. Und was ist denn
leichters, als diejenigen, welche hierzwischen torquiret und auf ihre
Complices gefragt werden, eben diese anzeigen? Folget demnach schliesslich
dieses (welches man billig mit rother Tinte anzeichnen sollte), dass, wenn
dieser Prozess bei jetziger Zeit fortgetrieben werden sollte, kein Mensch,
was Geschlechts, Vermögens, Stands, Amts und Würden er immer sein möge, von
diesem Laster oder Verdacht desselben sicher sein und bleiben würde, wenn
er nur so viel Feinds hat, der ihn in der Zauberei bezüchtigen oder ihn
davor schelten dürfte. Wannenhero ich, ich wende mich auch, wohin ich immer
wolle, einen armseligen Zustand um mich her sehe, wann diesem Wesen nicht
in andere Wege sollte vorgebauet werden. Ich hab's droben gesagt und sage
es nochmals mit einem Worte, dass dieses Uebel oder Laster der Zauberei mit
Feuer nicht, sondern auf eine andere Weise, ohne Blutvergiessen, ganz
kräftig ausgetilget werden könne. Aber wer ist's, der solches zu wissen
begehret? Ob ich zwar Willens gewesen, ein Mehreres hiervon zu schreiben
und die Summa oder Auszug aus dem Grunde auszuführen, so kann ich's vor
Herzeleid nicht thun; vielleicht möchten sich Andere finden, welche aus
Liebe des Vaterlandes solche Mühe auf sich nehmen. Dieses will ich endlich
alle und jede gelehrte, gottesfürchtige, verständige und billigmässige
Urtheiler und Richter (denn nach den andern frage ich nicht viel) um des
jüngsten Gerichts willen gebeten haben, dass sie dieses, was in diesem
Traktat geschrieben ist, mit sonderbarem Fleisse lesen und aber lesen und
wohl erwägen wollen. In Wahrheit, alle Obrigkeiten, Fürsten und Herren
stehen in grosser Gefahr ihrer Seligkeit, wofern sie nicht sehr fleissige
Aufsicht bei diesem Handel anwenden. Sie wollen sich auch nicht verwundern,
wenn ich hierinnen bisweilen etwas hitzig gewesen und mich bisweilen der
Kühnheit gebraucht, sie zu warnen: denn es gebühret mir nicht, unter
derjenigen Zahl gefunden zu werden, welche der Prophet verwirft, dass sie
stumme Hunde seien, so nicht bellen können. Sie mögen nun wohl Acht haben
auf sich und ihre Heerde, welche Gott der Allmächtige dermaleinst von ihrer
Hand wieder fordern wird.« --
Spee starb zu Trier vier Jahre nach dem Erscheinen seiner merkwürdigen
Schrift, im Jahre 1635. Er hatte sich aufgeopfert in der Verpflegung
verwundeter Franzosen; eine ansteckende Seuche raffte ihn hin[191].
Ehre dem redlichen Jesuiten! Aber nicht darum auch Ehre seinem =Orden=. Es
finden sich freilich Bewunderer der Loyoliten, welche die Verdienstkrone
des Einzelnen der ganzen Gesellschaft auf die Stirne drücken möchten.
=Jarcke= sagt z. B.: »Der Jesuitenorden (denn man kann füglich annehmen,
dass die Schriften von Tanner und Spee nicht ohne Veranlassung, oder
wenigstens nicht ohne ausdrückliche Genehmigung der Oberen erschienen sind)
erklärte sich zuerst gegen das blutige Unwesen und deckte schonungslos die
Gebrechen der damaligen Strafjustiz auf«[192]. Aber nichts ist unwahrer.
Jarcke's Behauptung zeugt von einer für einen Schriftsteller auf diesem
Felde wenig anständigen Unkunde, wenn nicht von etwas Schlimmerem. Gibt es
denn für Jarcke keinen Johann Weier, Reginald Scot und Cornelius Loos, die,
ohne Jesuiten zu sein, lange vor Spee die Fahne erhoben hatten? Und ist es
ihm unbekannt, dass dem Werke des Jesuiten Delrio, dem Orakel der
Hexenverfolger, die Approbatio Superiorum deutlich vorgedruckt ist,
ausgestellt vom Pater Manareus kraft der vom Ordensgeneral Aquaviva ihm
verliehenen Vollmacht? Spee aber, der Delrio's Fabeleien und Kniffe zum
grossen Theile bekämpft, liess sein Buch =anonym=[193] und an einem
protestantischen Druckorte erscheinen -- er mochte an Loos und Flade
denken, und beging auch bei dieser Anonymität immer noch ein
Wagestück[194] -- und erst Jahre lang nach seinem Tode ist es durch seine
vertrautesten Freunde, die =keine= Jesuiten waren, kund geworden, dass er
der Verfasser war. Und was haben die Jesuiten =nach= Spee gethan, das im
Geiste dieses Mannes gewesen wäre? Schwerlich wird man Surin's Exorzismen
zu Loudun, Löper's Treiben zu Paderborn, oder gar die Leichenpredigt
hierher rechnen mögen, die der Pater Gaar zu Würzburg 1749 der
hingerichteten Hexe Maria Renata hielt; und doch konnte solches öffentliche
Auftreten nicht ohne Genehmhaltung der Oberen geschehen. Doch genug von
Jarcke's unglücklichem Einfalle, die Gesellschaft Jesu unter die Vorkämpfer
der Aufklärung zu stellen. Aus Friedrich Spee hat der Mensch gesprochen,
nicht der Jesuit.
Dass man, vielleicht um die Priorität für die Protestanten zu retten, die
ihnen durch Weier ohnehin bleibt, auch den tübingischen Theologen =Theodor
Thummius= als wackeren Bekämpfer der Hexenprozesse gerühmt hat, ist
unrecht. Seine hierher gehörige Schrift[195] bezweckt allerdings zum Theil
eine mildere Behandlung der Angeklagten; aber sie ist so voll vom Glauben
an die Gewalt des Teufels, räumt den Hexenverfolgern im Wesentlichen so
viel ein und verliert sich in so viele scholastische Spitzfindigkeiten,
dass sie auch da, wo sie zum Guten redet, ihre Wirksamkeit durch klägliche
Befangenheit erstickt. Mit Spee's Sicherheit, Anschaulichkeit und Wärme
hält Thummius keine Vergleichung aus[196].
Mit grösserem Rechte ist dagegen den vorgenannten drei Jesuiten gegenüber
auf protestantischer Seite ein Prediger hervorzuheben, der zwar nicht
unmittelbar gegen die Hexenverfolgung, aber gegen dasjenige Institut
aufgetreten ist, mit dem dieselbe stehen und fallen musste, -- nämlich
gegen die Folter. Es war dieses der Prediger =Joh. Grevius= aus dem
Clevischen Orte Büderich gebürtig, der 1605 Pfarrer zu Arnheim geworden
war, aber als Schüler des Conrad Vorstius und Anhänger des Arminius die
Dogmatik der Dordrechter Synode nicht anerkennen wollte, wesshalb er seines
Amtes entsetzt und des Landes verwiesen wurde. Er begab sich daher nach
Emmerich, von wo aus er heimlich die Glaubensgenossen in Kampen zu besuchen
und zu erbauen pflegte. Darüber wurde er jedoch ertappt, in Emmerich
verhaftet und zuerst nach dem Haag, dann nach Amsterdam geführt, wo er
anderthalb Jahre lang in einem entsetzlichen Kerker schmachten musste. Die
Fürsprache treuer Freunde bewirkte endlich seine Freilassung. Während
seiner Kerkerhaft hatte aber Grevius sich fast ausschliesslich mit dem
Gedanken beschäftigt, dass eine der grössten Plagen, unter welchen die
Menschheit dermalen zu leiden habe, die Folter sei. Unmittelbar nach seiner
Freilassung (1621) arbeitete daher Grevius ein sehr ausführliches Werk aus,
worin er nachwies, dass die Folter dem deutschen Rechtsverfahren von Haus
aus fremd, dass sie mit dem Naturrecht und mit dem Gesetz der christlichen
Liebe durchaus unverträglich, dass sie (wie man namentlich an der
englischen Kriminaljustiz sehen könne) völlig unnütz und entbehrlich und
dass sie durchaus trügerisch und verderblich sei, indem ermarterten
Bekenntnissen kein Werth beigelegt werden könnte und auf Grund solcher
Geständnisse gar oft Unschuldige in grässlichster Weise gepeinigt,
verurtheilt und hingerichtet würden. Zur Begründung seiner Sätze theilt
Grevius eine ganze Anzahl von (theilweise angebliche Hexen betreffenden)
Prozessfällen mit. -- Im Jahr 1622 erschien die mit grossem Geschick und in
gewandter lateinischer Diktion ausgearbeitete Schrift im Druck, und machte
natürlich grosses Aufsehen; aber wirklichen Erfolg konnte dieselbe erst
nach Ablauf eines Jahrhunderts haben, wo sie aufs Neue publizirt
wurde[197].
Das erste Land übrigens, in welchem als Frucht der Bemühungen Spee's die
Einstellung der Hexenprozesse erfolgte, war das Kurfürstenthum =Mainz=
unter der Regierung Johann Philipps von Schönborn (1647-1673). Auch im
Bisthum =Bamberg= legte sich seit 1631 die Wuth der Hexenverfolgung.
Die =römische Curie= liess sich natürlich durch alle diese Vorkommnisse in
ihrer Stellung zur Hexenverfolgung anfangs nicht im Entferntesten
berücken. Noch unter dem 20. März 1623 verfügte =Gregor= XV.: Wer einen
Pakt mit dem Satan eingegangen habe, aus welchem Impotenz oder Schaden für
Thiere oder Feldfrüchte hervorgegangen sei, der solle von der Inquisition
lebenslänglich eingekerkert werden. Doch konnte schon in diesem Breve des
Papstes ein Einlenken auf andere Bahnen wahrgenommen werden. Noch
bemerkenswerther ist aber die neue Instruktion zur Führung der
Hexenprozesse, welche die römische Inquisition im Jahr 1657 erliess[198].
In derselben wurde geradezu das Geständniss abgelegt, dass seit langer Zeit
nicht ein einziger Prozess von den Inquisitoren in correkter Weise geführt
worden sei, dass die Hexenrichter sich durch übermässige Anwendung der
Folter und andere Unregelmässigkeiten arg vergangen hätten und dass noch
täglich sowohl von den Inquisitoren als von den anderen geistlichen
Gerichten die gefährlichsten Irrungen begangen und auf solche Weise
gefährliche Todesurtheile gefällt würden. Namentlich wurde vor der
Anwendung von Quetschmaschinen in der Tortur gewarnt.
Wenige Jahre vorher waren zu Rom einige Mönche zum Tode geführt worden,
weil sie den Papst durch zauberische Wachsbilder zu tödten versucht haben
sollten[199]. -- Eigentliche Hexenbrände scheinen indessen in Rom nicht
vorgekommen zu sein[200].
b) =die Theologen und die Juristen und juristischen Fakultäten
im siebenzehnten Jahrhundert.=
Dem Vorgange der erwähnten drei Jesuiten wagten oder vermochten im
siebenzehnten Jahrhundert nur wenige Theologen zu folgen. Allerdings
wirkten die Geistlichen oft im Geiste christlicher Humanität ermässigend
auf die Hexenverfolgung ein. Der evangelische Professor der Theologie
=Meyfart= zu Erfurt z. B. warnte in einer Schrift vor dem Missbrauche der
Tortur[201], allein der Glaube an die Wirklichkeit und an die Strafbarkeit
der Hexerei stand doch im Allgemeinen in dieser Zeit ebenso bei den
evangelischen wie bei den katholischen Geistlichen fest. Es war nichts
Unerhörtes, wenn ein evangelischer Prediger im Gottesdienst von der Kanzel
herab seine Gemeindeglieder vor dem greulichen Verbrechen der Hexerei
warnte[202]. Ausserdem suchten einzelne Prediger auch in besonderen mehr
oder weniger ausführlichen Schriften über das Wesen der Hexerei, das die
Seele aller diesem satanischen Treiben Ergebenen nothwendig der ewigen
Verdammniss zuführe, wissenschaftlich aufzuklären und zu belehren. Ein
derartiges Elaborat wurde z. B. im Jahr 1627 von dem katholischen Pfarrer
=Franz Agricola= zu Sittart im Fürstenthum Jülich unter dem Titel
veröffentlicht: »Gründlicher Bericht, ob Zauberei die ärgste vnd
grewlichste Sünd auff Erden sey; zum Andern, ob die Zauberer noch Bussthun
vnd selig werden mögen; zum Dritten, ob die hohe Obrigkeit die Zauberer vnd
Hexen am Leibe und Leben zu straffen schuldig. Mit Ableinung allerley
Einreden« (Würzburg 1627, S. 277 in 12^o.) -- Alle drei auf dem Titel
angegebenen Fragen werden natürlich auf das Entschiedenste verneint. An
die Spitze der ganzen Ausführung wird nämlich der im Hexenhammer
entwickelte Begriff der Hexe gestellt.
Derartige Auslassungen und Kundgebungen der Geistlichen waren insofern
recht vom Uebel, als sie den Glauben an das Hexenwesen im Volke immer mehr
befestigen halfen und dadurch indirekt das Ihrige zur Fortsetzung der
Hexenverfolgung beitrugen. Weit schlimmer und verderblicher wirkte jedoch
in letzterer Beziehung die Stellung, welche die Juristen und die
juristischen Fakultäten zur Hexereifrage einnahmen, indem diese durch ihre
Auctorität unmittelbar auf die Hexenverfolgung einwirkten und nicht allein
das Erlöschen derselben verhinderten, sondern auch deren Fortführung und
Steigerung veranlassten.
Unter den Juristen des siebenzehnten Jahrhunderts gibt es keinen, der
bezüglich aller Fragen des Criminalrechts dem Leipziger Professor =Benedikt
Carpzov= ([+]1666) an Auctorität auch nur annähernd gleichkäme. Die
Theologen kennen ihn ebensowohl wie die Juristen. Denn Carpzov war ein
frommer Christ im Stil der lutherischen Orthodoxie des siebenzehnten
Jahrhunderts. Er ging regelmässig an jedem Sonntag zur Kirche, allmonatlich
auch zur Beichte und zum Empfange des Leibes und Blutes Jesu Christi und
las daheim die Bibel mit unglaublichem Fleisse, so dass er am Abend seines
Lebens von sich rühmen konnte, dass er die heil. Schrift nunmehr
dreiundfünfzigmal durchgelesen habe. Auch war er ein sehr ernster, strenger
Jurist. Oldenburger rühmt von ihm, dass er zwanzigtausend Todesurtheile
unterzeichnet habe. Selbst im höchsten Grade auctoritätsgläubig, ist er mit
seiner »Practica nova rerum criminalium Imperialis, Saxonica in tres partes
divisa« (Viteberg. 1635) für die Juristen seiner und der nächstfolgenden
Zeit zu einer absoluten Auctorität des Criminalrechts geworden. Diese
Anerkennung verdankte er aber nicht etwa seiner geistigen Bedeutung.
Vielmehr verdankte er dieselbe lediglich dem Umstande, dass er es verstand,
gerade das Starrste im Positiven in wissenschaftlicher Form vorzuführen
und selbst längst bestehende Missbräuche durch Berufung auf die Meinung der
Rechtslehrer mit dem Scheine des Regelmässigen zu bekleiden. Durch ihn
gewannen Bestimmungen, die zunächst nur in der sächsischen Criminalordnung
fussen, allgemeinere Verbreitung, und dass namentlich im Punkte der Hexerei
das sächsische Recht engherziger, härter und unbarmherziger war, als die
Carolina, ist bereits oben erwähnt worden.
Was den Glauben an die Hexengreuel anbelangt, so bekennt sich Carpzov ganz
zur striktesten Observanz. Bodin, Remigius, Jakob I. und Delrio sind seine
Gewährsleute. Weier wird umständlich bekämpft; kaum dass neben der
regelmässigen körperlichen Hexenfahrt ausnahmsweise -- vermuthlich um
Luther und Melanchthon nicht geradezu des Irrthums zu zeihen -- auch eine
phantastische zugegeben wird. In den Strafbestimmungen hält Carpzov sich
natürlich an das sächsische Recht, dessen strengere Bestimmungen er gern in
die Carolina hineininterpretiren möchte[203].
Auch im Verfahren hat Carpzov nichts Neues aufgestellt; er suchte nur die
sächsische Praxis seiner Zeit durch Nachweisung ihrer Gesetzmässigkeit und,
wo dieses nicht ging, durch die Auctorität der Rechtslehrer zu schirmen.
Hierdurch bewirkte er freilich eine allgemeinere Anerkennung für Manches,
was bisher bestritten war, und =darin= besteht hauptsächlich seine
Bedeutung für die Fortbildung des peinlichen Rechts. Bei allen grösseren,
die öffentliche Ruhe störenden Verbrechen betrachtete er den
inquisitorischen Prozess als den ordentlichen[204] und fasste denselben als
ein summarisches Verfahren auf[205]. Durch ihn besonders fixirte sich in
der Wissenschaft der bisher schon im geistlichen Gerichtswesen und in der
weltlichen Praxis einheimische Grundsatz, dass bei schwerern und
verborgenen Verbrechen der Richter nicht verbunden sei, sich an den
strengen Gang des ordnungsmässigen Beweisverfahrens zu halten. Seit den
päpstlichen Formeln »simpliciter et de plano« und »absque strepitu et
figura judicii« war die Sache längst dagewesen; ohne sie hätte der
Hexenprozess niemals eine so furchtbare Ausbreitung gewinnen können. Kurz
vor Carpzov hatte besonders Torreblanca diese Lehre umständlich
vorgetragen. Die Behandlung der sogenannten crimina excepta war es gerade,
wogegen Spee seinen Hauptangriff gerichtet hatte, und nun bewies Carpzov
wieder, wie z. B. in der Zauberei das corpus delicti nur in der Vermuthung
vorzuliegen brauche und wie die leichtesten Indizien zur Tortur und
endlichen Verurtheilung ausreichen[206]. Carpzov schwamm also ganz mit dem
Strome, und darum trug ihn der Strom empor, während der widerstrebende Spee
unter den Wellen begraben und vergessen ward.
Für die Masse der Juristen war nun Carpzov das Orakel, von dem man eine
absolut sichere und gewisse Wahrheit empfangen hatte, wesshalb ihm alle
blindlings folgten. Als Zeugen dieser Thatsache wollen wir aus
Norddeutschland nur Einen Rechtslehrer anführen. In =Hitzig's= Annalen
(XXV. S. 309 ff.) wird nämlich ein Auszug aus des =Nicolaus v. Beckmann=
Schrift Idea iuris von 1688 mitgetheilt, worin sich derselbe S. 426 ff. so
ausspricht: »dass es =Hexen= gibt, und man von ihnen viele wunderliche
Sachen erfährt, ist aus folgenden Argumentis zu entnehmen: denn 1) ist's
wahr, wir verordneten Commissarii haben es in der That befunden, dass der
beschuldigten Hexen Herzen so sehr verstockt seien, dass sie keine Thränen
vergiessen können, ob sie auch noch so gern wollten. 2) Haben sie
insgesammt gar verwirrte und verdächtige Gesichter und stellen sich dabei
über die Massen unschuldig und sehr andächtig an. 3) Geben sie sich bei
allem halsstarrigen Verneinen doch in gewissen Fällen zum Theil selber
schuldig, wenn man sie etwas genauer examinirt, da eine solche selber vor
uns dubitative gesagt, es könnte wohl sein, dass sie mit in der teuflischen
Gesellschaft gewesen etc., allein sie wüsste es nicht. Wie wir dann auf
sothane verdächtige Rede das geweihte Wasser zu trinken gegeben, da hat sie
angefangen mit den Händen, Füssen und mit dem ganzen Leibe grausam zu
zittern, ist ganz bleich -- im Gesicht geworden und hat den Kopf mit beiden
Händen gehalten, laut rufend: Ach wie ist mir etc. -- Wie nun das heil.
Wasser so grosse und wunderbare Kraft und Wirkung wider den Teufel --
verrichtet hat, so hat die arme Person hierauf selber in Etwas vor uns
bekannt, es wäre ihr schon viel leichter; sie glaube, der Teufel habe ihr
das Maul verstopft gehabt u. s. w., hat dennoch wenig oder nichts bekennen
wollen, wesshalb wir sie von dem Freimann besichtigen lassen, der dann
freilich allsofort das Teufelszeichen in unserer Präsenz auf dem Rücken
gefunden, und eine grosse Nadel eines ganzen Fingers lang über die Hälfte
bis auf den Knochen in das Teufelszeichen hineingestochen, welches die
Inquisita nicht empfunden, ist auch kein Blut daraus gegangen, daher wir
billig bewogen worden, diese und andere mehr denunzirte Personen rebus sic
stantibus durch den Freimann zur Peinbank zu führen, wo sie dann sämmtlich
ihre delicta abominanda circumstantialissime in der Pein bekannt und
selbige hernach folgenden Tages confirmirt haben.« u. s. w. u. s. w.
Nicht lange hernach trat in Oesterreich unter den Juristen ein Gelehrter
auf, der Innsbrucker Professor =Joh. Christoph Frölich von
Frölichsburg=, den man fast den österreichischen Carpzov nennen könnte.
Im Jahr 1657 zu Innsbruck geboren, war Frölich nach Beendigung seiner
Studien Advokat, dann Landrichter zu Rattenberg geworden, worauf er 1695
die Professur der Institutionen, und 1698 die des bürgerlichen und
Lehenrechts an der Universität zu Innsbruck übertragen erhielt. Im Jahr
1706 wurde er zum wirklichen Rath bei der oberösterreichischen Regierung
und später zum Kanzler ernannt. Er starb im Mai 1729[207]. Frölich galt
als einer der gelehrtesten Juristen des Landes und seinen Schriften
wurde eine ungewöhnliche Auctorität beigelegt. Unter denselben gehört
hierher seine 1696 zu Innsbruck unter dem Titel »=Nemesis
Romano-Austriaco-Tyrolensis= d. i.« etc. herausgegebene Anweisung zur
Führung des Inquisitionsprozesses, welche 1714 in neuer Auflage unter
dem Titel erschien: »Joh. Chr. Frölichs de Frölichsburg, der Röm.
Kayserl. Majest. Ober-Oesterreichischer Regiments-Rath zu Innsprugg
etc. Commentarius in Kayser Carl des Fünfften und des H. Röm. Reichs
Peinliche Hals-Gerichts-Ordnung« (zwei Bände in 4^o.). Im zweiten Theile
seines Werks (Buch I., Tit. 3) handelt der Verf. sehr weitläufig »von
dem Laster Sortilegii, Magiae oder der Zauberey«. Nach ihm sind Zauberer
oder Schwarzkünstler Diejenigen, welche »wissentlich mit dem Teufel ein
Pact begehen, den Teufel für ihren Gott halten, dessen Hülfe und Rath
ansuchen, und ihn mit unterschiedlichen bekannten und unbekannten
Worten, Brummeln, verwunderlichen Zeichen, Kreisen, auch Verfluchung,
aus dem Abgrund herauf fordern.« -- »Es gibt allerdings Schriftsteller,
welche der Hexen Ausfahrt und Buhlschaft bezweifeln und sich vermessen
zu behaupten, es sei dieses Alles nur eine Einbildung unglücklicher
Weiber«, welche desshalb nicht zum Scheiterhaufen zu verurtheilen seien.
Allein die »Hexenpatrone« sind »durch andere gelehrte Leute, sowohl
Theologos als Juristen fundamentaliter widerlegt«. -- Bei einer solchen
Auffassung der Hexerei begreift es sich, dass Frölich sich für das
strengste Verfahren gegen Hexen und Zauberer ausspricht. Da die Zauberei
»eine der erschröcklichsten Missethaten ist und billich unter die
delicta excepta gerechnet wird, sonderlich unter diejenigen, so einer
sehr schweren Beweisung seynd«, so sind sowohl zur Inquisition als zur
Tortur nur »geringere Anzeigungen« erforderlich. Insbesondere muss schon
das »gemeine Geschrei« zur Einleitung eines Prozesses genügen. Andere
Verdachtsgründe, welche zur Einziehung rechtfertigen, sind: wenn eine
Person von zauberischen Eltern geboren ist, wenn Jemand andere Leute
nicht »redlich« anschauen kann oder gewisse Zeichen am Körper trägt. Der
Untersuchungsrichter muss ausserhalb der Tortur auch durch allerlei
Vorspiegelungen (von Begnadigung etc.) die Wahrheit herauszubringen
suchen. Bezüglich der über Hexen und Zauberer zu verhängenden Strafen
lehrt Frölich Folgendes: 1) Jene, welche einen wirklichen Bund mit dem
Teufel aufgerichtet und sich demselben mit Leib und Leben ergeben haben,
sind einfach zu verbrennen, auch wenn von ihnen Menschen oder Vieh kein
Schaden zugefügt worden ist[208]. 2) Jene, welche ohne eigentliches
Bündniss mit dem Satan Menschen oder Vieh durch teuflische Zauberkünste
einen Schaden zufügen, sind mit dem Schwerte hinzurichten. Derselben
Strafe verfallen die »Segensprecher, Brunnengräber, Schatzgräber,
Wahrsager und Teufelsbeschwörer«. Die aber ohne dergleichen
Beschwörungen sich unterschiedlicher abergläubischer Possen bedienen,
sind nach Beschaffenheit der Sache in anderer Weise zu bestrafen, z. B.
mit Gefängniss, Ruthenstreichen, Landesverweisung und »beim einfältigen
Bauernvolk mit einer heilsamen =Geldbusse=, daran sie am längsten
denken«. -- Es steht in keines Richters Gewalt, einen Zauberer oder eine
Hexe, wenn sie überführt sind, von der Strafe des Feuers oder des
Schwertes zu befreien, mögen sie auch von Adel oder sonst von Stand und
Würden sein. Die Feuerstrafe kann jedoch in die Strafe der Hinrichtung
mit dem Schwerte umgewandelt werden, wenn ein Zauberer oder Hexe wahre
Reue und Busse beurkundet haben, bevor sie wegen ihrer Uebelthaten zur
Verantwortung gezogen wurden. Denn die nach der Einziehung sich zeigende
Reue ist ohne Werth und verdient keine Beachtung.
Die Einwendung, dass die tirolische Landesordnung solche harte Strafen
gegen Hexen und Zauberer =nicht= kennt, sucht Frölich durch die kühne
Behauptung zu entkräften, dass in der Polizeiordnung Ferdinands II. von
1573 bloss jene Zauberei gemeint sei, die nicht mit einem Teufelsbündniss
und Abfall vom christlichen Glauben in Zusammenhang stehe. Liege aber
wirklich ein Pakt mit dem Teufel vor, so trete eben dieselbe Strafe ein,
welche die Tiroler Landesordnung über die Verleugnung des christlichen
Glaubens verhänge, nämlich: der Tod durch Feuer und die Confiskation des
dritten Theiles alles Vermögens, welches der Verurtheilte hinterlasse.
So dachten und redeten die Koryphäen der Rechtswissenschaft im
siebenzehnten Jahrhundert über die Hexerei und über die Hexenverfolgung,
woraus sich leicht entnehmen lässt, dass damals die Jurisprudenz überhaupt
von dem Wahn der Hexerei vollständig befangen und geknechtet war. Bewiesen
wird dieses einerseits durch die Menge der Gutachten, welche im
siebenzehnten Jahrhundert in den Hexenprozesssachen von juristischen
Fakultäten abgegeben und andererseits durch die grosse Zahl von
Dissertationen, worauf hin von juristischen Fakultäten die juristische
Doctor- oder Licentiatenwürde ertheilt wurde.
Aus der grossen Menge der =juristischen Gutachten= greifen wir zunächst das
Responsum heraus, welches die juristische (hessen-darmstädtische) Fakultät
zu Marburg in einer Hexenprozesssache unter dem 19. Juli 1631 abgab. Aus
den Akten ersah die Fakultät, dass Angeklagter H. Sangen aus Biedenkopf
»sowohl in- als ausserhalb des Gerichts ohne einigen Zwang bekannt und
gestanden, dass er Gott abgesagt und sich dem Teufel ergeben, sich auch mit
demselbigen verbunden und in dessen Namen taufen und einen anderen Namen
geben lassen, auch mit dem Teufel zu verschiedenen Malen Sodomiam begangen,
dazu die hochwürdigen Sakramente schändlich gemissbraucht, und sonderlich,
welches schrecklich zu hören ist, im heil. Abendmahl das gesegnete Brot
iterato in des Teufels Namen empfangen, auch mit Füssen getreten, und den
gesegneten Wein durch Gebrauch einer süssen, ihm von dem Teufel gegebenen
Wurzel per vomitum von sich gegeben und ausgewürgt und also von Gott, den
er in vielen Wegen gelästert und geschmähet, allerdings abgefallen«. -- Es
könnte nun wohl gefragt werden, ob es nicht möglich sei, mit Verschiebung
der Strafe die Befreiung des Frevlers aus der Gewalt des Teufels zu
versuchen. Allein die Fakultät erklärt, dass sie dazu nicht rathen könne.
Denn die tägliche Erfahrung beweise es, »dass der Teufel denen, so er
einmal in seine Stricke gebracht, keine Rast noch Ruhe lässt, dass sie auch
lieber todt als lebendig sein wollen.« Daher schliesst die Fakultät ihr
Gutachten mit den Worten: »Es will bei diesen Dingen Ernst gebraucht sein,
dass Gottes Ehre gerettet und dem Teufel sein Reich zerstört
werde« u. s. w.
Ausserdem theilen wir aus den Akten der juristischen Fakultät bezüglich
eines im Jahr 1639 zu Arnum im Fürstenthum Calenberg vorgekommenen
Prozesses Folgendes mit[209]: Katharine Holenkamp, verwitwete Lükken, war
hier auf die vagsten Aussagen einiger unbeeidigten Zeugen hin verhaftet
worden. Der Juristenfakultät zu Helmstedt wurde von den Zeugenaussagen
Mittheilung gemacht, und diese erkannte ohne Weiteres auf Tortur, welche am
12. Sept. 1639 vollzogen ward. Höre man nun weiter! »Sobald (heisst es in
dem Bericht, welchen der Amtmann an die Juristenfakultät zu Helmstedt
einschickte,) der Scharfrichter ein wenig mit den Beinschrauben
angegriffen, hat sie zwar anfangs Schmerzen gefühlt, dennoch aber nichts
bekennen wollen, bald darauf ein schreckliches und abscheuliches Gesicht
gemacht, dem Gehör nach mit dreien verschiedenen Zungen, und sonderlich
hoch deutsch, geredet, alsbald eingeschlafen und nachgehends von der Tortur
nichts gefühlt, sich auch also dabei bezeigt, dass sie in Sorgen gestanden,
das Weib wäre gar todt. Dero Ursachen ich dem Nachrichter befohlen, das
Weib gänzlich zu lassen und auf die Erde niederzulegen. Etwa nach Ablauf
einer halben Stunde ist sie wiederum erwacht und in die Custodie gebracht
worden.«
Auf diesen Bericht rescribirt die Juristenfakultät zu Helmstedt unter dem
10. Oktober 1639 an den Amtmann: »Da Inquisitin sich bei der Tortur ganz
wunderlich und übernatürlich betragen, so solle er sie in ein anderes
Gefängniss bringen und durch den Scharfrichter fleissig besichtigen lassen,
ob etwas Verdächtiges bei ihr zu finden, dadurch sie ihr Bekenntniss
hinterhalten könnte. Auch habe er sie zu befragen, woher es komme, dass sie
wider alle Vernunft gleichsam mit dreien Zungen geredet, sich so
ungeberdig bezeigt und nichts bekennen wollen, ferner auch sie zu richtigem
Bekenntniss anzumahnen. Sollte sie aber also noch nicht richtig zugehen und
bei ihrem Leugnen verharren, dann diessfalls Beschaffenheit nach =die
scharfe peinliche Frage auch wohl mit anderen Instrumenten, als wie vorhin
gebraucht, ziemlicher Weise zu repetiren sei=.«
Nach dieser bestialen Weisung der Helmstedter Juristenfakultät wurde das
arme Weib am 26. Novbr. 1639 abermals auf die Folter gespannt. In dem
Torturprotokoll heisst es: »Verstriktin ist einen Weg wie den anderen bei
ihrem Verleugnen geblieben, und dass sie ein redlich Weib, auch von nichts
Anderem zu sagen wisse, als von dem lieben Gott; gestalt sie dann immer den
Namen des lieben Gottes im Munde führt, unterdessen aber ihrer vorigen Art
nach =in der Tortur eingeschlafen= (!), ungeachtet der Scharfrichter sie
aufgezogen und =mit lebendigem Schwefel beworfen und mit Ruthen gehauen=,
welches aber Verstriktin alles nicht geachtet und sich desswegen nicht
einmal bewegt (!), dass auch der Scharfrichter sich darüber verwundert und
gesagt: er hätte ein solch Weib noch nie vor sich gehabt. -- Etwa über eine
halbe Stunde hat der Scharfrichter mit den Beinschrauben abermals hart
angegriffen, da dieselbe dann überlaut gerufen, sie wäre eine Zauberin, als
aber Verstriktin erlassen und derselben ihre Aussage wieder vorgehalten,
hat sie Alles revociret, wäre unschuldig und ein ehrlich Weib.«
Auf diesen Bericht erkannte nun die Juristenfakultät zu Helmstedt unter dem
17. Decbr. 1639: »dass Verstriktin gestalten Sachen nach, da vermuthlich,
dass ihr muss vom Teufel sein angethan, dass durch die Pein und Marter zum
andern Mal nichts hat können gebracht werden, und man sich ihrethalben
weiter nichts zu befahren habe, auch andere Leute dieses Ort nicht ärgern
mögen, des Landes zu verweisen. Von Rechts Wegen.«
So war es der krasseste Aberglaube, der die juristischen Fakultäten ihre
Erkenntnisse abfassen liess, und mit diesem Aberglauben tritt oft
zugleich eine Rohheit der Gesinnung zu Tage, der die Fakultäten zu
geradezu rechtswidrigen Urtheilen verleitete. So erkannte z. B. die
Juristen-Fakultät zu Rinteln unter dem 20. Juni 1653 in einem Fall, wo
nichts als das einfältige Geschwätz eines Kindes, der Tod eines Hundes
und die Erblindung zweier Kühe vorlag, und wo die Zeugenaussagen ganz
verschieden lauteten, ohne Weiteres auf Anwendung der Tortur[210]! --
Innerhalb der juristischen Fakultät zu Helmstedt machte sich (wie
=Raumer= in den Märkischen Forschungen, I. S. 258 richtig sagt,) ein
erster »Fortschritt zum Vernünftigern« bemerklich, als dieselbe 1671
bezüglich einer auf Zauberei angeklagten armen Magd aus einem
brandenburgischen Dorfe erkannte, »dass man sie zuvor zur Beredung mit
einem Geistlichen verstatten solle. Beharre sie dann noch bei dem Bunde
mit dem Teufel, so sei sie am Leben zu strafen.«
Mit diesen Gutachten der juristischen Fakultäten stimmt bezüglich der
Auffassung des Hexereiglaubens eine Menge von Promotionsabhandlungen
überein, welche von juristischen Fakultäten approbirt wurden. Wir heben
unter denselben vier hervor: nämlich 1) die Dissertation des Tübinger
Doctors Christoph Dauer De denuntiatione sagarum von 1644; 2) das Examen
juridicum judicialis lamiarum confessionis, se ex nefando cum Satana coitu
prolem suscepisse humanam, welche Nicolaus Pütter 1698 vor der
Juristenfakultät zu Rostock vertheidigte; 3) die Disputatio inauguralis de
fallacibus indiciis magiae, quam praeside Domino H. Bodino -- die 22. Oct.
1701 -- -- eruditorum disquisitioni submittit Felix Martinus Braehm; 4) der
von einem gewissen Bechmann 1749 in Halle überreichte »Discursus juridicus
de crimine maleficii, von der Zauberei«[211].
Die erstgenannte Abhandlung enthält eine ziemlich allgemein gehaltene
Besprechung des Hexenprozesses. Das Wesen der Hexerei findet der Verfasser
in der abnegatio Dei et religionis, wesshalb sie verfolgt werden muss. Wer
überhaupt »mit verdächtigen Dingen, Geberden, Worten und Wesen umgeht«, ist
als der Zauberei verdächtig anzusehen. Zu den verdächtigen Dingen gehört
aber vor Allem der Umgang mit der Natur und die Kenntniss ihrer Kräfte,
welches eine »einem Christenmenschen nicht geziemliche Kenntniss« ist.
Ueber den Inhalt der zweiten Abhandlung lässt sich nicht gut etwas
mittheilen, weil in ihr sich nur die obscönsten Untersuchungen über das
Bündniss und den Coitus der Hexen mit dem Satan vorfinden. Gleichwohl ist
sie »Deo, patriae et parenti« dedizirt. Veranlasst war die Schrift
übrigens, wie der Verfasser sagt, durch ein vom Spruchkolleg der Rostocker
Fakultät im Oktober 1698 gefälltes Urtheil. Eine Weibsperson hatte sich das
Geständniss extorquiren lassen, dass sie mit dem Teufel, der in der Gestalt
eines feingekleideten Ritters mit Federbusch zu ihr gekommen, Unzucht
getrieben habe. Auf dieses Geständniss hatte die Fakultät erkannt, »die
Gefangene sei wegen solcher mit dem Teufel gehabten Gemeinschaft mit dem
Feuer vom Leben zum Tode zu führen.«
Der Verfasser der dritten Abhandlung, F. M. Brähm, welcher dieselbe am
22. Oktober 1701 unter dem Vorsitz des Professors der Jurisprudenz Heinrich
Bodin zu Halle vertheidigte, weist zwar die Unhaltbarkeit der meisten
bisher gültig gewesenen Indizien nach, aber sein Bekenntniss lautet
wörtlich: »Mit Einem Worte, =es gibt wahrhaftig Zauberer und Hexen, welche
wissentlich ein Bündniss mit dem Teufel machen und Anderen schaden thun=,
aber, wie ich dafür halte, nicht in so grosser Menge.«
Die vierte -- =in der Mitte des 18. Jahrhunderts erschienene= -- Abhandlung
gründet sich ganz und gar auf die Auctorität -- =Carpzovs=.
Unter den wenigen juristischen Fakultäten, deren Intelligenz und Urtheil
sich über den Aberglauben der Zeit erhob, ist insbesondere die
=Strassburger Fakultät= zu nennen[212].