Ein anschauliches Gesammtbild des damaligen Hexenprozesses gibt Spee in der

»=Einundfünfzigsten Frage=: Nun sage mir die Summa und kurzen Inhalt des

Prozesses im Zaubereilaster, wie derselbige zu dieser Zeit gemeiniglich

geführet wird.

§. 1. Das will ich thun. Du musst aber zum Eingange merken, dass bei uns

Teutschen, und insonderheit (dessen man sich billig schämen sollte) bei den

Katholischen, der Aberglaube, die Missgunst, Lästern, Afterreden, Schänden,

Schmähen und hinterlistiges Ohrenblasen unglaublich tief eingewurzelt sei,

welches weder von der Obrigkeit nach Gebühr gestraft, noch von der Kanzel

der Nothdurft nach widerlegt und die Leute davor gewarnt und abgemahnet

werden; und eben daher entstehet der erste Verdacht der Zauberei, daher

kommt's, dass alle Strafen Gottes, so er in seinem heiligen Worte den

Ungehorsamen gedrohet, von Zauberern und Hexen geschehen sein sollen, da

muss weder Gott oder die Natur etwas mehr gelten, sondern die Hexen müssen

alles gethan haben.

§. 2. Dahero erfolgt dann, dass Jedermann mit Unvernunft ruft und schreit:

die Obrigkeit soll auf die Zauberer und Hexen inquiriren (nämlich deren

sie mit ihren Zungen so viel gemacht haben). Hierauf befiehlt die hohe

Obrigkeit ihren Richtern und Räthen, dass sie gegen diese beschreite

lasterhafte Personen prozediren sollen. Dieselbigen wissen nun nicht, wo

und an wem sie anheben sollen, weil es ihnen an Anzeigungen und Beweisthum

ermangelt und ihnen gleichwohl ihr Gewissen sagt, dass man hierinnen nicht

unbedachtsam verfahren solle. Inmittelst kommt der zweite und dritte Befehl

von der Obrigkeit, dass sie fortfahren sollen, und darf sich Herr Omnes

vernehmen lassen, es müsse nicht klar mit den Beamten sein, dass sie nicht

wollten, und dessen dürfen auch wohl die Obrigkeiten selbst sich von Andern

überreden lassen. Sollte man nun der Obrigkeit hierinnen in etwas

widerstreben und nicht stracks zum Werke greifen, das würde vorab bei uns

Teutschen sehr übel gedeutet werden, angesehen, dass fast männiglich, auch

die Geistlichen, alles vor recht und gut halten, was den Fürsten und der

Herrschaft gefället, da sie, die Geistlichen, doch nicht wissen, von was

Leuten Fürsten und Herren (ob sie sonst wohl von Natur sehr gut seien) oft

angereizt werden. Also gehet dann der Herrschaft Wille vor, und macht man

den Anfang des Werkes auf Gerathewohl.

§. 3. Ziehet aber der Magistrat diese Sache als ein schwer und gefährlich

Werk weiter in Bedenken, so schickt die Obrigkeit einen Inquisitorem oder

Commissarium; ob dann gleich derselbige aus Unverstand oder erhitztem

Gemüthe der Sachen etwas zu viel thut, so muss dennoch dasselbige nicht

unrecht gethan heissen, sondern dem gibt man den Namen eines gottseligen

Eiferers zu der Gerechtigkeit, und derselbe gerechte Eifer wird durch die

Hoffnung des guten Genusses oder Salarii so viel mehr entzündet und

unterhalten, sonderlich wann der Commissarius bedürftig ist und ihm auf

jedes Haupt eine gewisse Summa von Thalern pro salario zugelegt wird und

ihm ausserdem noch frei stehet, von den Bauern ein und andere Steuer zu

fordern. Trägt sich's dann zu, dass etwa ein besessener oder wahnwitziger

Mensch von einer armen Gaja ein verdächtiges Wort geredet, oder das

heutige allzu gemeine lügenhaftige Gespräch auf sie fället, so ist der

Anfang gemacht und muss dieselbe herhalten.

§. 4. Damit es aber nicht scheine, als ob man auf diess blosse Geschrei und

ohne andere Indicia also prozedire, so ist alsbald ein unfehlbar Indicium

vorhanden, und das aus diesem Fallstrick: Entweder Gaja hat ein böses,

leichtfertiges, oder ein frommes, gottseliges Leben geführt. Ist =jenes=,

so ist's ein grosses Indicium, dann wer böse ist, kann leicht böser und je

länger je weiter verführet werden; ist =dieses=, so ist's kein geringer

Indicium, dann sagen sie: so pflegen sich die Hexen zu schmücken und wollen

allezeit gerne vor die Frömmsten gehalten sein. Da ist dann der Befehl,

dass man mit der Gaja zu Loch solle. Und ist stracks wieder ein neues

Indicium, abermals per dilemma: Entweder die Gaja gibt durch die Anlass,

Wort oder Werk zu verstehen, dass sie sich fürchte, oder gebärdet und

erzeigt sich unerschrocken. Spüret man dann einige Furcht oder Schrecken

bei ihr (dann wer wollte sich nicht entsetzen, der da weiss, wie jämmerlich

sie dero Orts gemartert werden?), so ist's abermal ein Indicium; dann

(sagen sie) das böse Gewissen macht sie bang. Fürchtet sie sich nicht,

sondern trauet ihrer Unschuld, so ist's wieder ein Indicium; dann (geben

sie vor) das pflegen die Hexen zu thun, dass sie die Unschuldigen sein

wollen, und der Teufel macht sie so muthig. Damit es aber an mehreren

Indizien nicht mangele, so hat der Inquisitor oder Commissarius seine

Jagdhunde zur Hand, oftmals gottlose, leichtfertige, beschreite Leute, die

müssen dann auf der armen Gaja ganzes Leben, Handel und Wandel inquiriren,

da es dann nicht wohl sein kann, dass man nicht etwas finden sollte,

welches argwöhnische Leute nicht auf's Aergste auslegen und auf Zauberei

deuten möchten. Sein dann auch vielleicht etliche, so der Gaja vorhin nicht

viel Gutes gegönnt haben, die thun sich alsdann herfür, bringen quid pro

quo, und ruft Jedermann: die Gaja hat gleichwohl schwere Indicia gegen

sich. Darum muss die Gaja auf die Folterbank (wofern sie anders nicht

selbigen Tages, da sie gefänglich angenommen, sobald ist gefoltert worden).

§. 5. Denn bei diesen Prozessen wird keinem Menschen ein Advocatus oder

auch einige Defension, wie aufrichtig sie auch immer sein möchte,

gestattet; dann da rufen sie, diess sei ein crimen exceptum, ein solch

Laster, das dem gerichtlichen Prozess nicht unterworfen sei; ja da einer

sich darinnen als Advocatus wollte gebrauchen lassen, oder der Herrschaft

einreden und erinnern, dass sie vorsichtig verfahren wollte, der ist schon

im Verdacht des Lasters und muss ein Patron und Schutzherr der Hexen

heissen, also dass Aller Mund verstummen und alle Schreibfedern stumpf

sein, dass man weder reden, noch schreiben darf. Insgemein haben gleichwohl

die Inquisitores den Brauch, damit ihnen nicht nachgesaget werde, als ob

sie der Gaja ihre Defension nicht zugelassen hätten, dass sie dieselbige

vorstellen und sie über die Indicia examiniren (soll man's anders

examiniren heissen). Ob dann gleich die Gaja die gegen sie vorhandenen

Indicia sammt und sonders genugsam ablehnet, so passet man doch darauf

nichts, ja man schreibt's auch wohl nicht einst an, sondern die Indicia

bleiben nichtsdestoweniger auf ihrem Valor und muss die obstinata Gaja

wieder zu Loch und sich besser bedenken; denn weil sie sich wohl

verantwortet, so ist's ein neu Indicium; dann, wann diese keine Hexe wäre

(sagen sie), so könnte sie so beredt nicht sein.

§. 6. Wann sie sich nun über Nacht also bedacht hat, stellet man sie des

folgenden Morgens wieder für, und da sie bei ihrer gestrigen Antwort

bleibet, so lieset man ihr das decretum torturae für, nicht anders, als ob

sie gestern nichts geantwortet, noch die Indicia im Geringsten widerleget

hätte. Ehe sie aber gefoltert wird, führet sie der Henker auf eine Seite

und besiehet sie allenthalben an ihrem blossen Leib, ob sie sich etwan

durch zaubersche Kunst unempfindlich gemacht hätte. Damit ja nichts

verborgen bleibe, schneiden und sengen sie ihr die Haare allenthalben, auch

an dem Orte, den man vor züchtigen Ohren nicht nennen darf, ab und begucken

Alles auf's Genaueste, haben doch bisher dergleichen noch wenig gefunden.

Und zwar, warum sollten sie solches den Weibern nicht thun, da sie doch der

geistlichen Priester hierinnen nicht schonen? Und zwar der geistlichen

Bischöfe und Prälaten Inquisitores sein in diesem Fall die besten Meister,

und achtet man die päpstliche Bullam Coenae, so Päpstl. Heiligkeit gegen

die ausgelassen, welche ohne Ihrer Heiligkeit Spezialbefehl gegen die

Geistlichen prozediren, vor Blitz ohne Donnerschläge, und damit ja fromme

Fürsten und Herren dasselbige nicht erfahren, und also dergleichen Prozess

einen Zaum anwerfen, wissen Inquisitores dasselbige fein zu verhehlen.

§. 7. Wann nun die Gaja also gesenget und enthäret ist, so wird sie

gefoltert, dass sie die Wahrheit sage, d. i. sich schlecht vor eine

Zauber'sche bekennen soll. Sie mag anders sagen, was sie wolle, so ist es

nicht wahr und kann nicht wahr sein. Man foltert sie aber erst auf die

schlechteste Manier, welches du also verstehen musst, als ob sie gleich zum

Schärfsten torquiret wird, so heissts doch die schlechteste Art in Respekt

und Erwägung deren, die nachfolgen sollen. Bekennet nun die Gaja auf solche

Manier, so geben sie vor, sie habe gutwillig und ohne Folter bekennet. Wie

kann denn ein Fürst oder Herre vorüber, dass er diejenige Person nicht vor

eine Hexin halten sollte, die so gutwillig und ohne Tortur bekennet hat,

dass sie eine sei? Und macht man sich demnach keine ferneren Gedanken oder

Beschwernung, sondern man führet sie zum Tode, wie man doch würde gethan

haben, wenn sie schon nichts bekennet hätte, sintemal, wenn der Anfang des

Folterns gemacht ist, so ist das Spiel gewonnen, sie muss bekennen, sie

muss sterben. Sie bekenne nun, oder bekenne nicht, so gilt's gleich.

Bekennet sie, so ist die Sache klar, und wird sie getödtet, denn Widerrufen

gilt hier nichts; bekennet sie nicht, so torquiret man sie zum zweiten,

dritten und vierten Mal, denn bei diesem Prozesse gilt, was nur dem

Commissario geliebt, da hat man in diesem excepto crimine nicht zu sehen,

wie lang, wie scharf, wie oftmalig die Folter gebraucht werde, hier meinet

Niemand, dass man etwas verbrechen könnte, darvon man hiernächst Rechnung

geben müsse. Verwendet nun etwa die Gaja in der Folter vor Schmerzen die

Augen, oder starrt mit offenen Augen, so sein's neue Indicia: denn

verwendet sie dieselbigen, so sprechen sie: Sehet, wie schauet sie sich

nach ihrem Buhlen um. Starret sie dann, so hat sie ihn ersehen; wird sie

denn härter gefoltert und will doch nicht bekennen, verstellet ihre

Gebärden wegen der grossen Marter, oder kommt gar in eine Ohnmacht, so

rufen sie: die lachet und schläft auf der Folter, die hat etwas gebraucht,

dass sie nicht schwatzen kann, die soll man lebendig verbrennen, wie denn

ohnlängsthin Etlichen widerfahren. Und da saget männiglich und auch die

Geistlichen und Beichtväter, die habe keine Reue gehabt, habe sich nicht

bekehret, noch ihren Buhlen verlassen, sondern demselben Glauben halten

wollen. Begibt sich's denn, dass Eine oder die Andere auf der Folter

stirbt, so sagt man, der Teufel habe ihr den Hals gebrochen. Derohalben so

ist dann Meister Hans Knüpfauf her, schleppt das Aas hinaus und begräbt's

unter den Galgen.

§. 8. Kommt aber die Gaja auf der Folter davon und ist etwan der Richter so

nachdenklich, dass er sie ohne neue Indicia nicht weiter torquiren, auch

nicht unbekennet hinrichten lassen darf, so lässt man sie dennoch nicht

los, sondern legt sie in ein härter Gefängniss, da sie denn wohl ein ganz

Jahr liegen und gleichsam einbeizen muss, bis sie mürbe werde. Denn hier

gilt kein Purgirens durch die ausgestandene Tortur, wie zwar die Rechte

wollen, sondern sie muss des Lasters einen Weg, wie den andern schuldig

bleiben; denn das wäre den Inquisitoren eine Schande, dass sie eine Person,

so sie einmal zur Haft gebracht hätten, loslassen sollten. Welchen sie

einmal in's Gefängniss gebracht, der muss schuldig sein, es geschehe mit

Recht oder Unrecht. Immittelst schickt man ungestüme Priester zu der

Gefangenen, welche ihr oft verdriesslicher sein, als der Henker selbst. Die

plagen denn das arme Mensch so lange und viel, bis sie bekennen muss, Gott

gebe, sie sei eine Hexe oder nicht, rufen und schreien, dass, wenn sie

nicht bekennen werde, so könne sie nicht selig oder der heil. Sakramente

theilhaftig werden. Und darum hüten sich die Herren Inquisitores mit allem

Fleiss, dass sie keine solchen Priester bei diesen Sachen und Prozess

gebrauchen, die etwas sittsam seien, Verstand im Herzen und Zähne im Munde

haben, wie ingleichen, damit ja Niemand bei das Gefängniss komme, der denen

Gefangenen guten Rath mittheile, oder den Fürsten von dem Handel

unterrichte. Denn ihnen ist vor nichts mehr bange, als dass etwan ihre

Unschuld auf eine oder andere Weise zu Tage kommen möchte.

§. 9. Mittlerweile also die Gaja im Stankloch sitzet und von denen, die sie

trösten sollten, gequälet wird, so haben hurtige und geschwinde Richter

schöne Griffe und Fundament, wie sie auf sie neue Indicia zu Wege bringen

und womit sie sie dermassen in's Gesicht überweisen (verstehe hinter sich),

dass sie auch durch der Juristen-Fakultäten Responsum lebendig verbrennet

zu werden schuldig erkennet werden muss. Etliche lassen die Gajam

beschwören und bannen und setzen sie demnach in ein ander Gefängniss und

lassen sie also noch eins torquiren, ob man auf solch Exorzisiren und

Veränderung des Orts den stummen Teufel (wie sie meinen) von ihr bringen

möchte. Bekennet sie alsdann noch nicht, so muss sie lebendig verbrennet

werden. Nun möchte ich (weiss Gott!) gerne wissen, weil sowohl die, so

nicht bekennet, als auch welche bekennet, Hexen sein und sterben müssen,

wie doch ein Mensch, er sei so unschuldig, wie er immer wolle, sich allhier

retten könne, oder wolle? O du elende Gaja! Worauf hast du doch gehofft?

Warum hast du nicht, sobald du das Gefängniss betreten, gesagt, du wärest

des Lasters schuldig? O du thörichtes Weib! Warum willst du so oft sterben,

da du Anfangs mit =einem= Tode hättest bezahlen können? Folge meinem Rath

und sage stracks zu, du seiest eine Hexe, und stirb; denn vergebens hoffest

du, los zu werden, solches lässet der Eifer der Gerechtigkeit bei uns

Teutschen nicht zu.

§ 10. So nun eine aus Unleidsamkeit der Marter fälschlich über sich

bekennet, so gehet das Elend erst an, sintemal hier ist insgemein kein

Mittel sich loszuwirken, sondern die Gaja muss Andere, ob sie schon von

ihnen nichts Böses weiss, anzeigen, und oftmals die, welche ihr von den

Inquisitoren oder Schergen in den Mund gegeben werden, oder wovon sie

wissen, dass sie vorhin ein böses Geschrei haben, oder vorhin besagt oder

im Gefängniss gewesen und dessen wiederum entlassen seien. Werden dann

diese auch gefoltert, so müssen sie wieder Andere besagen und die aber

Andere, und ist hier also kein Ende oder Aufhören. Und kommt's auf solche

Manier so weit, dass die Richter entweder den Prozess fallen lassen und

ihre Kunst begeben, oder aber die Ihrigen, ja sich selbst und alle Leute

verbrennen müssen. Denn da fehlet's nicht, die falschen Besagungen werden

sie endlich alle mit einander treffen, und werden sie auch, wann's nur zum

Foltern mit ihnen kommt, alle schuldig machen. Da kommen dann deren viele

mit in's Spiel, die Anfangs so hart gerufen und getrieben, dass man brennen

und brühen sollte, und haben die guten Herren im Anfang sich nicht besinnen

können, dass die Reihe auch an sie kommen würde, und die haben denn ihren

gerechten Lohn von Gott, weil sie uns mit ihren giftigen Zungen so viel

Zauberer gemacht und so viele unschuldige Menschen dem Feuer hingegeben

haben. Doch thun sich nunmehr etliche Verständigere und Gelehrtere hervor,

die, gleichsam aus dem tiefen Schlafe erwachend, ihre Augen aufthun, den

Sachen besser nachdenken und nicht so unbesonnen ins Tausendste

hineintoben.

§. 11. Und obwohl die Richter und Commissarii insgesammt leugnen, dass sie

nicht auf die blossen Besagungen gehen, so ist's doch nichts damit, und

ist's droben im Traktat erwiesen, dass sie damit nur ihren Fürsten und

Herren einen blauen Dunst für die Nase machen; dann die Fama oder das böse

Gerüchte, so sie gemeiniglich bei die Besagung ziehen, ist allezeit

unkräftig und nichtig, weil dieselbe nimmermehr zu Recht erwiesen wird, und

verwundert mich's, dass es noch von keinem Richter in Acht genommen

worden, dass dasjenige, was Viele von den zauberischen Zeichen plaudern,

gemeiniglich ein Betrug der Henker sei. Unterdessen aber und immittelst,

dass die Hexenprozesse noch mit Ernste fortgetrieben und diejenigen, welche

gefoltert werden, aus Unleidsamkeit der Pein auf Andere und diese wieder

auf Andere bekennen müssen, da kommt's stracks aus, dass diese oder jene

besagt seien (denn so heimlich pflegen's die zu halten, die bei der Folter

adhibiret und gebrauchet werden) und das nicht ohne ihren Vortheil; denn

daraus können sie stracks Indicia ergreifen. Und das abermals durch diese

zweifache Fallthür: denn diejenigen, welche es vernehmen, dass sie besagt

seien (wie es dann stracks ein offen Gerüchte wird), die nehmen entweder

die Flucht zur Hand, oder halten Fuss beim Male und warten des Ihrigen.

Fliehen sie, so hat sie ihr böses Gewissen fortgetrieben; bleiben sie aber,

so hält sie der Teufel, dass sie nicht können wegkommen. Gehet aber Einer

zu den Inquisitoren und fragt, ob's wahr sei, dass er beschwätzt sei, damit

er sich bei Zeiten mit seiner rechtmässigen Defension verantworten möge, so

ist's abermal ein Indicium; denn er weiss sich nicht sicher und fürchtet

sich für seinen eigenen Schatten. Er mache es nun, wie er wolle, so hat er

eine Klette davon, und lässt er dieses also stille hingehen, so ist's über

ein Jahr ein gemein Geschrei, welches alt und stark genug ist, wann nur

etliche Besagungen dazu kommen, dass man ihn desswegen zur Folter erkenne,

da doch diess Geschrei erst aus der neulichen Besagung entsprossen ist.

§. 12. Auf eben die Manier geht's denen, welche etwan von einem

leichtfertigen Buben oder einer leichtfertigen Pletzen vor einen Zauberer

oder Zauber'sche gescholten werden. Dann entweder er vertheidigt sich mit

Recht, oder lasst's anstehen. Vertheidigt er sich nicht, so ist er des

Lasters schuldig, sonst würde er nicht stille schweigen: vertheidigt er

sich mit Recht, so kommt die Sache je länger je mehr und weiter aus, und

kitzelt sich hie Einer, dort ein Anderer damit und trägt's also weiter

fort, bis es endlich allenthalben auskommen, und das ist denn ein böses

Gerüchte, das nimmermehr wieder ausgetilget werden kann. Und was ist denn

leichters, als diejenigen, welche hierzwischen torquiret und auf ihre

Complices gefragt werden, eben diese anzeigen? Folget demnach schliesslich

dieses (welches man billig mit rother Tinte anzeichnen sollte), dass, wenn

dieser Prozess bei jetziger Zeit fortgetrieben werden sollte, kein Mensch,

was Geschlechts, Vermögens, Stands, Amts und Würden er immer sein möge, von

diesem Laster oder Verdacht desselben sicher sein und bleiben würde, wenn

er nur so viel Feinds hat, der ihn in der Zauberei bezüchtigen oder ihn

davor schelten dürfte. Wannenhero ich, ich wende mich auch, wohin ich immer

wolle, einen armseligen Zustand um mich her sehe, wann diesem Wesen nicht

in andere Wege sollte vorgebauet werden. Ich hab's droben gesagt und sage

es nochmals mit einem Worte, dass dieses Uebel oder Laster der Zauberei mit

Feuer nicht, sondern auf eine andere Weise, ohne Blutvergiessen, ganz

kräftig ausgetilget werden könne. Aber wer ist's, der solches zu wissen

begehret? Ob ich zwar Willens gewesen, ein Mehreres hiervon zu schreiben

und die Summa oder Auszug aus dem Grunde auszuführen, so kann ich's vor

Herzeleid nicht thun; vielleicht möchten sich Andere finden, welche aus

Liebe des Vaterlandes solche Mühe auf sich nehmen. Dieses will ich endlich

alle und jede gelehrte, gottesfürchtige, verständige und billigmässige

Urtheiler und Richter (denn nach den andern frage ich nicht viel) um des

jüngsten Gerichts willen gebeten haben, dass sie dieses, was in diesem

Traktat geschrieben ist, mit sonderbarem Fleisse lesen und aber lesen und

wohl erwägen wollen. In Wahrheit, alle Obrigkeiten, Fürsten und Herren

stehen in grosser Gefahr ihrer Seligkeit, wofern sie nicht sehr fleissige

Aufsicht bei diesem Handel anwenden. Sie wollen sich auch nicht verwundern,

wenn ich hierinnen bisweilen etwas hitzig gewesen und mich bisweilen der

Kühnheit gebraucht, sie zu warnen: denn es gebühret mir nicht, unter

derjenigen Zahl gefunden zu werden, welche der Prophet verwirft, dass sie

stumme Hunde seien, so nicht bellen können. Sie mögen nun wohl Acht haben

auf sich und ihre Heerde, welche Gott der Allmächtige dermaleinst von ihrer

Hand wieder fordern wird.« --

Spee starb zu Trier vier Jahre nach dem Erscheinen seiner merkwürdigen

Schrift, im Jahre 1635. Er hatte sich aufgeopfert in der Verpflegung

verwundeter Franzosen; eine ansteckende Seuche raffte ihn hin[191].

Ehre dem redlichen Jesuiten! Aber nicht darum auch Ehre seinem =Orden=. Es

finden sich freilich Bewunderer der Loyoliten, welche die Verdienstkrone

des Einzelnen der ganzen Gesellschaft auf die Stirne drücken möchten.

=Jarcke= sagt z. B.: »Der Jesuitenorden (denn man kann füglich annehmen,

dass die Schriften von Tanner und Spee nicht ohne Veranlassung, oder

wenigstens nicht ohne ausdrückliche Genehmigung der Oberen erschienen sind)

erklärte sich zuerst gegen das blutige Unwesen und deckte schonungslos die

Gebrechen der damaligen Strafjustiz auf«[192]. Aber nichts ist unwahrer.

Jarcke's Behauptung zeugt von einer für einen Schriftsteller auf diesem

Felde wenig anständigen Unkunde, wenn nicht von etwas Schlimmerem. Gibt es

denn für Jarcke keinen Johann Weier, Reginald Scot und Cornelius Loos, die,

ohne Jesuiten zu sein, lange vor Spee die Fahne erhoben hatten? Und ist es

ihm unbekannt, dass dem Werke des Jesuiten Delrio, dem Orakel der

Hexenverfolger, die Approbatio Superiorum deutlich vorgedruckt ist,

ausgestellt vom Pater Manareus kraft der vom Ordensgeneral Aquaviva ihm

verliehenen Vollmacht? Spee aber, der Delrio's Fabeleien und Kniffe zum

grossen Theile bekämpft, liess sein Buch =anonym=[193] und an einem

protestantischen Druckorte erscheinen -- er mochte an Loos und Flade

denken, und beging auch bei dieser Anonymität immer noch ein

Wagestück[194] -- und erst Jahre lang nach seinem Tode ist es durch seine

vertrautesten Freunde, die =keine= Jesuiten waren, kund geworden, dass er

der Verfasser war. Und was haben die Jesuiten =nach= Spee gethan, das im

Geiste dieses Mannes gewesen wäre? Schwerlich wird man Surin's Exorzismen

zu Loudun, Löper's Treiben zu Paderborn, oder gar die Leichenpredigt

hierher rechnen mögen, die der Pater Gaar zu Würzburg 1749 der

hingerichteten Hexe Maria Renata hielt; und doch konnte solches öffentliche

Auftreten nicht ohne Genehmhaltung der Oberen geschehen. Doch genug von

Jarcke's unglücklichem Einfalle, die Gesellschaft Jesu unter die Vorkämpfer

der Aufklärung zu stellen. Aus Friedrich Spee hat der Mensch gesprochen,

nicht der Jesuit.

Dass man, vielleicht um die Priorität für die Protestanten zu retten, die

ihnen durch Weier ohnehin bleibt, auch den tübingischen Theologen =Theodor

Thummius= als wackeren Bekämpfer der Hexenprozesse gerühmt hat, ist

unrecht. Seine hierher gehörige Schrift[195] bezweckt allerdings zum Theil

eine mildere Behandlung der Angeklagten; aber sie ist so voll vom Glauben

an die Gewalt des Teufels, räumt den Hexenverfolgern im Wesentlichen so

viel ein und verliert sich in so viele scholastische Spitzfindigkeiten,

dass sie auch da, wo sie zum Guten redet, ihre Wirksamkeit durch klägliche

Befangenheit erstickt. Mit Spee's Sicherheit, Anschaulichkeit und Wärme

hält Thummius keine Vergleichung aus[196].

Mit grösserem Rechte ist dagegen den vorgenannten drei Jesuiten gegenüber

auf protestantischer Seite ein Prediger hervorzuheben, der zwar nicht

unmittelbar gegen die Hexenverfolgung, aber gegen dasjenige Institut

aufgetreten ist, mit dem dieselbe stehen und fallen musste, -- nämlich

gegen die Folter. Es war dieses der Prediger =Joh. Grevius= aus dem

Clevischen Orte Büderich gebürtig, der 1605 Pfarrer zu Arnheim geworden

war, aber als Schüler des Conrad Vorstius und Anhänger des Arminius die

Dogmatik der Dordrechter Synode nicht anerkennen wollte, wesshalb er seines

Amtes entsetzt und des Landes verwiesen wurde. Er begab sich daher nach

Emmerich, von wo aus er heimlich die Glaubensgenossen in Kampen zu besuchen

und zu erbauen pflegte. Darüber wurde er jedoch ertappt, in Emmerich

verhaftet und zuerst nach dem Haag, dann nach Amsterdam geführt, wo er

anderthalb Jahre lang in einem entsetzlichen Kerker schmachten musste. Die

Fürsprache treuer Freunde bewirkte endlich seine Freilassung. Während

seiner Kerkerhaft hatte aber Grevius sich fast ausschliesslich mit dem

Gedanken beschäftigt, dass eine der grössten Plagen, unter welchen die

Menschheit dermalen zu leiden habe, die Folter sei. Unmittelbar nach seiner

Freilassung (1621) arbeitete daher Grevius ein sehr ausführliches Werk aus,

worin er nachwies, dass die Folter dem deutschen Rechtsverfahren von Haus

aus fremd, dass sie mit dem Naturrecht und mit dem Gesetz der christlichen

Liebe durchaus unverträglich, dass sie (wie man namentlich an der

englischen Kriminaljustiz sehen könne) völlig unnütz und entbehrlich und

dass sie durchaus trügerisch und verderblich sei, indem ermarterten

Bekenntnissen kein Werth beigelegt werden könnte und auf Grund solcher

Geständnisse gar oft Unschuldige in grässlichster Weise gepeinigt,

verurtheilt und hingerichtet würden. Zur Begründung seiner Sätze theilt

Grevius eine ganze Anzahl von (theilweise angebliche Hexen betreffenden)

Prozessfällen mit. -- Im Jahr 1622 erschien die mit grossem Geschick und in

gewandter lateinischer Diktion ausgearbeitete Schrift im Druck, und machte

natürlich grosses Aufsehen; aber wirklichen Erfolg konnte dieselbe erst

nach Ablauf eines Jahrhunderts haben, wo sie aufs Neue publizirt

wurde[197].

Das erste Land übrigens, in welchem als Frucht der Bemühungen Spee's die

Einstellung der Hexenprozesse erfolgte, war das Kurfürstenthum =Mainz=

unter der Regierung Johann Philipps von Schönborn (1647-1673). Auch im

Bisthum =Bamberg= legte sich seit 1631 die Wuth der Hexenverfolgung.

Die =römische Curie= liess sich natürlich durch alle diese Vorkommnisse in

ihrer Stellung zur Hexenverfolgung anfangs nicht im Entferntesten

berücken. Noch unter dem 20. März 1623 verfügte =Gregor= XV.: Wer einen

Pakt mit dem Satan eingegangen habe, aus welchem Impotenz oder Schaden für

Thiere oder Feldfrüchte hervorgegangen sei, der solle von der Inquisition

lebenslänglich eingekerkert werden. Doch konnte schon in diesem Breve des

Papstes ein Einlenken auf andere Bahnen wahrgenommen werden. Noch

bemerkenswerther ist aber die neue Instruktion zur Führung der

Hexenprozesse, welche die römische Inquisition im Jahr 1657 erliess[198].

In derselben wurde geradezu das Geständniss abgelegt, dass seit langer Zeit

nicht ein einziger Prozess von den Inquisitoren in correkter Weise geführt

worden sei, dass die Hexenrichter sich durch übermässige Anwendung der

Folter und andere Unregelmässigkeiten arg vergangen hätten und dass noch

täglich sowohl von den Inquisitoren als von den anderen geistlichen

Gerichten die gefährlichsten Irrungen begangen und auf solche Weise

gefährliche Todesurtheile gefällt würden. Namentlich wurde vor der

Anwendung von Quetschmaschinen in der Tortur gewarnt.

Wenige Jahre vorher waren zu Rom einige Mönche zum Tode geführt worden,

weil sie den Papst durch zauberische Wachsbilder zu tödten versucht haben

sollten[199]. -- Eigentliche Hexenbrände scheinen indessen in Rom nicht

vorgekommen zu sein[200].

b) =die Theologen und die Juristen und juristischen Fakultäten

im siebenzehnten Jahrhundert.=

Dem Vorgange der erwähnten drei Jesuiten wagten oder vermochten im

siebenzehnten Jahrhundert nur wenige Theologen zu folgen. Allerdings

wirkten die Geistlichen oft im Geiste christlicher Humanität ermässigend

auf die Hexenverfolgung ein. Der evangelische Professor der Theologie

=Meyfart= zu Erfurt z. B. warnte in einer Schrift vor dem Missbrauche der

Tortur[201], allein der Glaube an die Wirklichkeit und an die Strafbarkeit

der Hexerei stand doch im Allgemeinen in dieser Zeit ebenso bei den

evangelischen wie bei den katholischen Geistlichen fest. Es war nichts

Unerhörtes, wenn ein evangelischer Prediger im Gottesdienst von der Kanzel

herab seine Gemeindeglieder vor dem greulichen Verbrechen der Hexerei

warnte[202]. Ausserdem suchten einzelne Prediger auch in besonderen mehr

oder weniger ausführlichen Schriften über das Wesen der Hexerei, das die

Seele aller diesem satanischen Treiben Ergebenen nothwendig der ewigen

Verdammniss zuführe, wissenschaftlich aufzuklären und zu belehren. Ein

derartiges Elaborat wurde z. B. im Jahr 1627 von dem katholischen Pfarrer

=Franz Agricola= zu Sittart im Fürstenthum Jülich unter dem Titel

veröffentlicht: »Gründlicher Bericht, ob Zauberei die ärgste vnd

grewlichste Sünd auff Erden sey; zum Andern, ob die Zauberer noch Bussthun

vnd selig werden mögen; zum Dritten, ob die hohe Obrigkeit die Zauberer vnd

Hexen am Leibe und Leben zu straffen schuldig. Mit Ableinung allerley

Einreden« (Würzburg 1627, S. 277 in 12^o.) -- Alle drei auf dem Titel

angegebenen Fragen werden natürlich auf das Entschiedenste verneint. An

die Spitze der ganzen Ausführung wird nämlich der im Hexenhammer

entwickelte Begriff der Hexe gestellt.

Derartige Auslassungen und Kundgebungen der Geistlichen waren insofern

recht vom Uebel, als sie den Glauben an das Hexenwesen im Volke immer mehr

befestigen halfen und dadurch indirekt das Ihrige zur Fortsetzung der

Hexenverfolgung beitrugen. Weit schlimmer und verderblicher wirkte jedoch

in letzterer Beziehung die Stellung, welche die Juristen und die

juristischen Fakultäten zur Hexereifrage einnahmen, indem diese durch ihre

Auctorität unmittelbar auf die Hexenverfolgung einwirkten und nicht allein

das Erlöschen derselben verhinderten, sondern auch deren Fortführung und

Steigerung veranlassten.

Unter den Juristen des siebenzehnten Jahrhunderts gibt es keinen, der

bezüglich aller Fragen des Criminalrechts dem Leipziger Professor =Benedikt

Carpzov= ([+]1666) an Auctorität auch nur annähernd gleichkäme. Die

Theologen kennen ihn ebensowohl wie die Juristen. Denn Carpzov war ein

frommer Christ im Stil der lutherischen Orthodoxie des siebenzehnten

Jahrhunderts. Er ging regelmässig an jedem Sonntag zur Kirche, allmonatlich

auch zur Beichte und zum Empfange des Leibes und Blutes Jesu Christi und

las daheim die Bibel mit unglaublichem Fleisse, so dass er am Abend seines

Lebens von sich rühmen konnte, dass er die heil. Schrift nunmehr

dreiundfünfzigmal durchgelesen habe. Auch war er ein sehr ernster, strenger

Jurist. Oldenburger rühmt von ihm, dass er zwanzigtausend Todesurtheile

unterzeichnet habe. Selbst im höchsten Grade auctoritätsgläubig, ist er mit

seiner »Practica nova rerum criminalium Imperialis, Saxonica in tres partes

divisa« (Viteberg. 1635) für die Juristen seiner und der nächstfolgenden

Zeit zu einer absoluten Auctorität des Criminalrechts geworden. Diese

Anerkennung verdankte er aber nicht etwa seiner geistigen Bedeutung.

Vielmehr verdankte er dieselbe lediglich dem Umstande, dass er es verstand,

gerade das Starrste im Positiven in wissenschaftlicher Form vorzuführen

und selbst längst bestehende Missbräuche durch Berufung auf die Meinung der

Rechtslehrer mit dem Scheine des Regelmässigen zu bekleiden. Durch ihn

gewannen Bestimmungen, die zunächst nur in der sächsischen Criminalordnung

fussen, allgemeinere Verbreitung, und dass namentlich im Punkte der Hexerei

das sächsische Recht engherziger, härter und unbarmherziger war, als die

Carolina, ist bereits oben erwähnt worden.

Was den Glauben an die Hexengreuel anbelangt, so bekennt sich Carpzov ganz

zur striktesten Observanz. Bodin, Remigius, Jakob I. und Delrio sind seine

Gewährsleute. Weier wird umständlich bekämpft; kaum dass neben der

regelmässigen körperlichen Hexenfahrt ausnahmsweise -- vermuthlich um

Luther und Melanchthon nicht geradezu des Irrthums zu zeihen -- auch eine

phantastische zugegeben wird. In den Strafbestimmungen hält Carpzov sich

natürlich an das sächsische Recht, dessen strengere Bestimmungen er gern in

die Carolina hineininterpretiren möchte[203].

Auch im Verfahren hat Carpzov nichts Neues aufgestellt; er suchte nur die

sächsische Praxis seiner Zeit durch Nachweisung ihrer Gesetzmässigkeit und,

wo dieses nicht ging, durch die Auctorität der Rechtslehrer zu schirmen.

Hierdurch bewirkte er freilich eine allgemeinere Anerkennung für Manches,

was bisher bestritten war, und =darin= besteht hauptsächlich seine

Bedeutung für die Fortbildung des peinlichen Rechts. Bei allen grösseren,

die öffentliche Ruhe störenden Verbrechen betrachtete er den

inquisitorischen Prozess als den ordentlichen[204] und fasste denselben als

ein summarisches Verfahren auf[205]. Durch ihn besonders fixirte sich in

der Wissenschaft der bisher schon im geistlichen Gerichtswesen und in der

weltlichen Praxis einheimische Grundsatz, dass bei schwerern und

verborgenen Verbrechen der Richter nicht verbunden sei, sich an den

strengen Gang des ordnungsmässigen Beweisverfahrens zu halten. Seit den

päpstlichen Formeln »simpliciter et de plano« und »absque strepitu et

figura judicii« war die Sache längst dagewesen; ohne sie hätte der

Hexenprozess niemals eine so furchtbare Ausbreitung gewinnen können. Kurz

vor Carpzov hatte besonders Torreblanca diese Lehre umständlich

vorgetragen. Die Behandlung der sogenannten crimina excepta war es gerade,

wogegen Spee seinen Hauptangriff gerichtet hatte, und nun bewies Carpzov

wieder, wie z. B. in der Zauberei das corpus delicti nur in der Vermuthung

vorzuliegen brauche und wie die leichtesten Indizien zur Tortur und

endlichen Verurtheilung ausreichen[206]. Carpzov schwamm also ganz mit dem

Strome, und darum trug ihn der Strom empor, während der widerstrebende Spee

unter den Wellen begraben und vergessen ward.

Für die Masse der Juristen war nun Carpzov das Orakel, von dem man eine

absolut sichere und gewisse Wahrheit empfangen hatte, wesshalb ihm alle

blindlings folgten. Als Zeugen dieser Thatsache wollen wir aus

Norddeutschland nur Einen Rechtslehrer anführen. In =Hitzig's= Annalen

(XXV. S. 309 ff.) wird nämlich ein Auszug aus des =Nicolaus v. Beckmann=

Schrift Idea iuris von 1688 mitgetheilt, worin sich derselbe S. 426 ff. so

ausspricht: »dass es =Hexen= gibt, und man von ihnen viele wunderliche

Sachen erfährt, ist aus folgenden Argumentis zu entnehmen: denn 1) ist's

wahr, wir verordneten Commissarii haben es in der That befunden, dass der

beschuldigten Hexen Herzen so sehr verstockt seien, dass sie keine Thränen

vergiessen können, ob sie auch noch so gern wollten. 2) Haben sie

insgesammt gar verwirrte und verdächtige Gesichter und stellen sich dabei

über die Massen unschuldig und sehr andächtig an. 3) Geben sie sich bei

allem halsstarrigen Verneinen doch in gewissen Fällen zum Theil selber

schuldig, wenn man sie etwas genauer examinirt, da eine solche selber vor

uns dubitative gesagt, es könnte wohl sein, dass sie mit in der teuflischen

Gesellschaft gewesen etc., allein sie wüsste es nicht. Wie wir dann auf

sothane verdächtige Rede das geweihte Wasser zu trinken gegeben, da hat sie

angefangen mit den Händen, Füssen und mit dem ganzen Leibe grausam zu

zittern, ist ganz bleich -- im Gesicht geworden und hat den Kopf mit beiden

Händen gehalten, laut rufend: Ach wie ist mir etc. -- Wie nun das heil.

Wasser so grosse und wunderbare Kraft und Wirkung wider den Teufel --

verrichtet hat, so hat die arme Person hierauf selber in Etwas vor uns

bekannt, es wäre ihr schon viel leichter; sie glaube, der Teufel habe ihr

das Maul verstopft gehabt u. s. w., hat dennoch wenig oder nichts bekennen

wollen, wesshalb wir sie von dem Freimann besichtigen lassen, der dann

freilich allsofort das Teufelszeichen in unserer Präsenz auf dem Rücken

gefunden, und eine grosse Nadel eines ganzen Fingers lang über die Hälfte

bis auf den Knochen in das Teufelszeichen hineingestochen, welches die

Inquisita nicht empfunden, ist auch kein Blut daraus gegangen, daher wir

billig bewogen worden, diese und andere mehr denunzirte Personen rebus sic

stantibus durch den Freimann zur Peinbank zu führen, wo sie dann sämmtlich

ihre delicta abominanda circumstantialissime in der Pein bekannt und

selbige hernach folgenden Tages confirmirt haben.« u. s. w. u. s. w.

Nicht lange hernach trat in Oesterreich unter den Juristen ein Gelehrter

auf, der Innsbrucker Professor =Joh. Christoph Frölich von

Frölichsburg=, den man fast den österreichischen Carpzov nennen könnte.

Im Jahr 1657 zu Innsbruck geboren, war Frölich nach Beendigung seiner

Studien Advokat, dann Landrichter zu Rattenberg geworden, worauf er 1695

die Professur der Institutionen, und 1698 die des bürgerlichen und

Lehenrechts an der Universität zu Innsbruck übertragen erhielt. Im Jahr

1706 wurde er zum wirklichen Rath bei der oberösterreichischen Regierung

und später zum Kanzler ernannt. Er starb im Mai 1729[207]. Frölich galt

als einer der gelehrtesten Juristen des Landes und seinen Schriften

wurde eine ungewöhnliche Auctorität beigelegt. Unter denselben gehört

hierher seine 1696 zu Innsbruck unter dem Titel »=Nemesis

Romano-Austriaco-Tyrolensis= d. i.« etc. herausgegebene Anweisung zur

Führung des Inquisitionsprozesses, welche 1714 in neuer Auflage unter

dem Titel erschien: »Joh. Chr. Frölichs de Frölichsburg, der Röm.

Kayserl. Majest. Ober-Oesterreichischer Regiments-Rath zu Innsprugg

etc. Commentarius in Kayser Carl des Fünfften und des H. Röm. Reichs

Peinliche Hals-Gerichts-Ordnung« (zwei Bände in 4^o.). Im zweiten Theile

seines Werks (Buch I., Tit. 3) handelt der Verf. sehr weitläufig »von

dem Laster Sortilegii, Magiae oder der Zauberey«. Nach ihm sind Zauberer

oder Schwarzkünstler Diejenigen, welche »wissentlich mit dem Teufel ein

Pact begehen, den Teufel für ihren Gott halten, dessen Hülfe und Rath

ansuchen, und ihn mit unterschiedlichen bekannten und unbekannten

Worten, Brummeln, verwunderlichen Zeichen, Kreisen, auch Verfluchung,

aus dem Abgrund herauf fordern.« -- »Es gibt allerdings Schriftsteller,

welche der Hexen Ausfahrt und Buhlschaft bezweifeln und sich vermessen

zu behaupten, es sei dieses Alles nur eine Einbildung unglücklicher

Weiber«, welche desshalb nicht zum Scheiterhaufen zu verurtheilen seien.

Allein die »Hexenpatrone« sind »durch andere gelehrte Leute, sowohl

Theologos als Juristen fundamentaliter widerlegt«. -- Bei einer solchen

Auffassung der Hexerei begreift es sich, dass Frölich sich für das

strengste Verfahren gegen Hexen und Zauberer ausspricht. Da die Zauberei

»eine der erschröcklichsten Missethaten ist und billich unter die

delicta excepta gerechnet wird, sonderlich unter diejenigen, so einer

sehr schweren Beweisung seynd«, so sind sowohl zur Inquisition als zur

Tortur nur »geringere Anzeigungen« erforderlich. Insbesondere muss schon

das »gemeine Geschrei« zur Einleitung eines Prozesses genügen. Andere

Verdachtsgründe, welche zur Einziehung rechtfertigen, sind: wenn eine

Person von zauberischen Eltern geboren ist, wenn Jemand andere Leute

nicht »redlich« anschauen kann oder gewisse Zeichen am Körper trägt. Der

Untersuchungsrichter muss ausserhalb der Tortur auch durch allerlei

Vorspiegelungen (von Begnadigung etc.) die Wahrheit herauszubringen

suchen. Bezüglich der über Hexen und Zauberer zu verhängenden Strafen

lehrt Frölich Folgendes: 1) Jene, welche einen wirklichen Bund mit dem

Teufel aufgerichtet und sich demselben mit Leib und Leben ergeben haben,

sind einfach zu verbrennen, auch wenn von ihnen Menschen oder Vieh kein

Schaden zugefügt worden ist[208]. 2) Jene, welche ohne eigentliches

Bündniss mit dem Satan Menschen oder Vieh durch teuflische Zauberkünste

einen Schaden zufügen, sind mit dem Schwerte hinzurichten. Derselben

Strafe verfallen die »Segensprecher, Brunnengräber, Schatzgräber,

Wahrsager und Teufelsbeschwörer«. Die aber ohne dergleichen

Beschwörungen sich unterschiedlicher abergläubischer Possen bedienen,

sind nach Beschaffenheit der Sache in anderer Weise zu bestrafen, z. B.

mit Gefängniss, Ruthenstreichen, Landesverweisung und »beim einfältigen

Bauernvolk mit einer heilsamen =Geldbusse=, daran sie am längsten

denken«. -- Es steht in keines Richters Gewalt, einen Zauberer oder eine

Hexe, wenn sie überführt sind, von der Strafe des Feuers oder des

Schwertes zu befreien, mögen sie auch von Adel oder sonst von Stand und

Würden sein. Die Feuerstrafe kann jedoch in die Strafe der Hinrichtung

mit dem Schwerte umgewandelt werden, wenn ein Zauberer oder Hexe wahre

Reue und Busse beurkundet haben, bevor sie wegen ihrer Uebelthaten zur

Verantwortung gezogen wurden. Denn die nach der Einziehung sich zeigende

Reue ist ohne Werth und verdient keine Beachtung.

Die Einwendung, dass die tirolische Landesordnung solche harte Strafen

gegen Hexen und Zauberer =nicht= kennt, sucht Frölich durch die kühne

Behauptung zu entkräften, dass in der Polizeiordnung Ferdinands II. von

1573 bloss jene Zauberei gemeint sei, die nicht mit einem Teufelsbündniss

und Abfall vom christlichen Glauben in Zusammenhang stehe. Liege aber

wirklich ein Pakt mit dem Teufel vor, so trete eben dieselbe Strafe ein,

welche die Tiroler Landesordnung über die Verleugnung des christlichen

Glaubens verhänge, nämlich: der Tod durch Feuer und die Confiskation des

dritten Theiles alles Vermögens, welches der Verurtheilte hinterlasse.

So dachten und redeten die Koryphäen der Rechtswissenschaft im

siebenzehnten Jahrhundert über die Hexerei und über die Hexenverfolgung,

woraus sich leicht entnehmen lässt, dass damals die Jurisprudenz überhaupt

von dem Wahn der Hexerei vollständig befangen und geknechtet war. Bewiesen

wird dieses einerseits durch die Menge der Gutachten, welche im

siebenzehnten Jahrhundert in den Hexenprozesssachen von juristischen

Fakultäten abgegeben und andererseits durch die grosse Zahl von

Dissertationen, worauf hin von juristischen Fakultäten die juristische

Doctor- oder Licentiatenwürde ertheilt wurde.

Aus der grossen Menge der =juristischen Gutachten= greifen wir zunächst das

Responsum heraus, welches die juristische (hessen-darmstädtische) Fakultät

zu Marburg in einer Hexenprozesssache unter dem 19. Juli 1631 abgab. Aus

den Akten ersah die Fakultät, dass Angeklagter H. Sangen aus Biedenkopf

»sowohl in- als ausserhalb des Gerichts ohne einigen Zwang bekannt und

gestanden, dass er Gott abgesagt und sich dem Teufel ergeben, sich auch mit

demselbigen verbunden und in dessen Namen taufen und einen anderen Namen

geben lassen, auch mit dem Teufel zu verschiedenen Malen Sodomiam begangen,

dazu die hochwürdigen Sakramente schändlich gemissbraucht, und sonderlich,

welches schrecklich zu hören ist, im heil. Abendmahl das gesegnete Brot

iterato in des Teufels Namen empfangen, auch mit Füssen getreten, und den

gesegneten Wein durch Gebrauch einer süssen, ihm von dem Teufel gegebenen

Wurzel per vomitum von sich gegeben und ausgewürgt und also von Gott, den

er in vielen Wegen gelästert und geschmähet, allerdings abgefallen«. -- Es

könnte nun wohl gefragt werden, ob es nicht möglich sei, mit Verschiebung

der Strafe die Befreiung des Frevlers aus der Gewalt des Teufels zu

versuchen. Allein die Fakultät erklärt, dass sie dazu nicht rathen könne.

Denn die tägliche Erfahrung beweise es, »dass der Teufel denen, so er

einmal in seine Stricke gebracht, keine Rast noch Ruhe lässt, dass sie auch

lieber todt als lebendig sein wollen.« Daher schliesst die Fakultät ihr

Gutachten mit den Worten: »Es will bei diesen Dingen Ernst gebraucht sein,

dass Gottes Ehre gerettet und dem Teufel sein Reich zerstört

werde« u. s. w.

Ausserdem theilen wir aus den Akten der juristischen Fakultät bezüglich

eines im Jahr 1639 zu Arnum im Fürstenthum Calenberg vorgekommenen

Prozesses Folgendes mit[209]: Katharine Holenkamp, verwitwete Lükken, war

hier auf die vagsten Aussagen einiger unbeeidigten Zeugen hin verhaftet

worden. Der Juristenfakultät zu Helmstedt wurde von den Zeugenaussagen

Mittheilung gemacht, und diese erkannte ohne Weiteres auf Tortur, welche am

12. Sept. 1639 vollzogen ward. Höre man nun weiter! »Sobald (heisst es in

dem Bericht, welchen der Amtmann an die Juristenfakultät zu Helmstedt

einschickte,) der Scharfrichter ein wenig mit den Beinschrauben

angegriffen, hat sie zwar anfangs Schmerzen gefühlt, dennoch aber nichts

bekennen wollen, bald darauf ein schreckliches und abscheuliches Gesicht

gemacht, dem Gehör nach mit dreien verschiedenen Zungen, und sonderlich

hoch deutsch, geredet, alsbald eingeschlafen und nachgehends von der Tortur

nichts gefühlt, sich auch also dabei bezeigt, dass sie in Sorgen gestanden,

das Weib wäre gar todt. Dero Ursachen ich dem Nachrichter befohlen, das

Weib gänzlich zu lassen und auf die Erde niederzulegen. Etwa nach Ablauf

einer halben Stunde ist sie wiederum erwacht und in die Custodie gebracht

worden.«

Auf diesen Bericht rescribirt die Juristenfakultät zu Helmstedt unter dem

10. Oktober 1639 an den Amtmann: »Da Inquisitin sich bei der Tortur ganz

wunderlich und übernatürlich betragen, so solle er sie in ein anderes

Gefängniss bringen und durch den Scharfrichter fleissig besichtigen lassen,

ob etwas Verdächtiges bei ihr zu finden, dadurch sie ihr Bekenntniss

hinterhalten könnte. Auch habe er sie zu befragen, woher es komme, dass sie

wider alle Vernunft gleichsam mit dreien Zungen geredet, sich so

ungeberdig bezeigt und nichts bekennen wollen, ferner auch sie zu richtigem

Bekenntniss anzumahnen. Sollte sie aber also noch nicht richtig zugehen und

bei ihrem Leugnen verharren, dann diessfalls Beschaffenheit nach =die

scharfe peinliche Frage auch wohl mit anderen Instrumenten, als wie vorhin

gebraucht, ziemlicher Weise zu repetiren sei=.«

Nach dieser bestialen Weisung der Helmstedter Juristenfakultät wurde das

arme Weib am 26. Novbr. 1639 abermals auf die Folter gespannt. In dem

Torturprotokoll heisst es: »Verstriktin ist einen Weg wie den anderen bei

ihrem Verleugnen geblieben, und dass sie ein redlich Weib, auch von nichts

Anderem zu sagen wisse, als von dem lieben Gott; gestalt sie dann immer den

Namen des lieben Gottes im Munde führt, unterdessen aber ihrer vorigen Art

nach =in der Tortur eingeschlafen= (!), ungeachtet der Scharfrichter sie

aufgezogen und =mit lebendigem Schwefel beworfen und mit Ruthen gehauen=,

welches aber Verstriktin alles nicht geachtet und sich desswegen nicht

einmal bewegt (!), dass auch der Scharfrichter sich darüber verwundert und

gesagt: er hätte ein solch Weib noch nie vor sich gehabt. -- Etwa über eine

halbe Stunde hat der Scharfrichter mit den Beinschrauben abermals hart

angegriffen, da dieselbe dann überlaut gerufen, sie wäre eine Zauberin, als

aber Verstriktin erlassen und derselben ihre Aussage wieder vorgehalten,

hat sie Alles revociret, wäre unschuldig und ein ehrlich Weib.«

Auf diesen Bericht erkannte nun die Juristenfakultät zu Helmstedt unter dem

17. Decbr. 1639: »dass Verstriktin gestalten Sachen nach, da vermuthlich,

dass ihr muss vom Teufel sein angethan, dass durch die Pein und Marter zum

andern Mal nichts hat können gebracht werden, und man sich ihrethalben

weiter nichts zu befahren habe, auch andere Leute dieses Ort nicht ärgern

mögen, des Landes zu verweisen. Von Rechts Wegen.«

So war es der krasseste Aberglaube, der die juristischen Fakultäten ihre

Erkenntnisse abfassen liess, und mit diesem Aberglauben tritt oft

zugleich eine Rohheit der Gesinnung zu Tage, der die Fakultäten zu

geradezu rechtswidrigen Urtheilen verleitete. So erkannte z. B. die

Juristen-Fakultät zu Rinteln unter dem 20. Juni 1653 in einem Fall, wo

nichts als das einfältige Geschwätz eines Kindes, der Tod eines Hundes

und die Erblindung zweier Kühe vorlag, und wo die Zeugenaussagen ganz

verschieden lauteten, ohne Weiteres auf Anwendung der Tortur[210]! --

Innerhalb der juristischen Fakultät zu Helmstedt machte sich (wie

=Raumer= in den Märkischen Forschungen, I. S. 258 richtig sagt,) ein

erster »Fortschritt zum Vernünftigern« bemerklich, als dieselbe 1671

bezüglich einer auf Zauberei angeklagten armen Magd aus einem

brandenburgischen Dorfe erkannte, »dass man sie zuvor zur Beredung mit

einem Geistlichen verstatten solle. Beharre sie dann noch bei dem Bunde

mit dem Teufel, so sei sie am Leben zu strafen.«

Mit diesen Gutachten der juristischen Fakultäten stimmt bezüglich der

Auffassung des Hexereiglaubens eine Menge von Promotionsabhandlungen

überein, welche von juristischen Fakultäten approbirt wurden. Wir heben

unter denselben vier hervor: nämlich 1) die Dissertation des Tübinger

Doctors Christoph Dauer De denuntiatione sagarum von 1644; 2) das Examen

juridicum judicialis lamiarum confessionis, se ex nefando cum Satana coitu

prolem suscepisse humanam, welche Nicolaus Pütter 1698 vor der

Juristenfakultät zu Rostock vertheidigte; 3) die Disputatio inauguralis de

fallacibus indiciis magiae, quam praeside Domino H. Bodino -- die 22. Oct.

1701 -- -- eruditorum disquisitioni submittit Felix Martinus Braehm; 4) der

von einem gewissen Bechmann 1749 in Halle überreichte »Discursus juridicus

de crimine maleficii, von der Zauberei«[211].

Die erstgenannte Abhandlung enthält eine ziemlich allgemein gehaltene

Besprechung des Hexenprozesses. Das Wesen der Hexerei findet der Verfasser

in der abnegatio Dei et religionis, wesshalb sie verfolgt werden muss. Wer

überhaupt »mit verdächtigen Dingen, Geberden, Worten und Wesen umgeht«, ist

als der Zauberei verdächtig anzusehen. Zu den verdächtigen Dingen gehört

aber vor Allem der Umgang mit der Natur und die Kenntniss ihrer Kräfte,

welches eine »einem Christenmenschen nicht geziemliche Kenntniss« ist.

Ueber den Inhalt der zweiten Abhandlung lässt sich nicht gut etwas

mittheilen, weil in ihr sich nur die obscönsten Untersuchungen über das

Bündniss und den Coitus der Hexen mit dem Satan vorfinden. Gleichwohl ist

sie »Deo, patriae et parenti« dedizirt. Veranlasst war die Schrift

übrigens, wie der Verfasser sagt, durch ein vom Spruchkolleg der Rostocker

Fakultät im Oktober 1698 gefälltes Urtheil. Eine Weibsperson hatte sich das

Geständniss extorquiren lassen, dass sie mit dem Teufel, der in der Gestalt

eines feingekleideten Ritters mit Federbusch zu ihr gekommen, Unzucht

getrieben habe. Auf dieses Geständniss hatte die Fakultät erkannt, »die

Gefangene sei wegen solcher mit dem Teufel gehabten Gemeinschaft mit dem

Feuer vom Leben zum Tode zu führen.«

Der Verfasser der dritten Abhandlung, F. M. Brähm, welcher dieselbe am

22. Oktober 1701 unter dem Vorsitz des Professors der Jurisprudenz Heinrich

Bodin zu Halle vertheidigte, weist zwar die Unhaltbarkeit der meisten

bisher gültig gewesenen Indizien nach, aber sein Bekenntniss lautet

wörtlich: »Mit Einem Worte, =es gibt wahrhaftig Zauberer und Hexen, welche

wissentlich ein Bündniss mit dem Teufel machen und Anderen schaden thun=,

aber, wie ich dafür halte, nicht in so grosser Menge.«

Die vierte -- =in der Mitte des 18. Jahrhunderts erschienene= -- Abhandlung

gründet sich ganz und gar auf die Auctorität -- =Carpzovs=.

Unter den wenigen juristischen Fakultäten, deren Intelligenz und Urtheil

sich über den Aberglauben der Zeit erhob, ist insbesondere die

=Strassburger Fakultät= zu nennen[212].

Soldan's Geschichte der Hexenprozesse. Zweiter Band · 第 26 / 63 题