[184] Wir berichten hier nach der lehrreichen Schrift _L. Rapp's_, »Die
Hexenprozesse und ihre Gegner aus Tirol« S. 47-70. -- _Tanner_ hat im Leben
wegen seiner Antastung des Hexenglaubens viel leiden müssen, und wurde auch
noch im Tode von einem eigenen Geschick verfolgt. Er war auf der Reise in
dem kleinen Orte Unken gestorben. Nach seinem Tode entdeckten nun die
Bewohner des Hauses, in welchem er gestorben war, unter seinem Nachlass ein
Glas, in welchem sich ein grosser, dunkelfarbiger, haariger und mit Krallen
versehener -- Teufel zeigte. Der Verstorbene hatte also einen »Glasteufel«
mit sich geführt und war somit ein Zauberer gewesen, wesshalb die Leute
alsbald in grösster Bestürzung zum Pfarrer eilten, um die Beisetzung der
Leiche in geweihter Erde zu verhindern. Der Pfarrer, der sich infolge
dessen ins Sterbehaus begab, sah jedoch sofort, dass der »Glasteufel«
nichts anderes als ein Mikroskop war, in welches der Verstorbene eine Mücke
gelegt hatte. Der Pfarrer machte dieses den Leuten klar, indem er vor ihren
Augen das Insekt aus dem Mikroskop herausnahm und ein anderes, eben
eingefangenes hineinlegte, welches sich nun auch vergrössert darstellte.
Die Leute sahen nun ihren Irrthum ein und Tanner's Leiche wurde in der
Ortskirche neben dem Altar beigesetzt. S. _Rapp_, S. 50-51.
[185] _Rapp_, S. 69-70.
[186] Vollständiger Titel: =Cautio criminalis, seu de processibus contra
sagas liber= ad magistratus Germaniae hoc tempore necessarius; tum autem
consiliariis et confessariis principum, inquisitoribus, judicibus,
advocatis, confessariis reorum, concionatoribus ceterisque lectu
utilissimus. Auctore incerto Theologo orthodoxo. Rintelii, typis exscripsit
Petrus Lucius, typogr. Acad. MDCXXXI. -- Schon 1632 wurde das Buch von
_Gronäus_ in Frankfurt a. M. neu aufgelegt. Eine dritte Auflage erschien
1695 zu Sulzbach, die letzte wohl zu Augsburg, 1731. Eine deutsche
Uebersetzung im Auszug wurde 1647 unter dem Titel »Gewissensbuch von
Prozessen gegen die Hexen« von dem schwedischen Feldprediger _J. Seiffert_
zu Bremen edirt und 1649 und 1657 neu aufgelegt. Eine vollständige
Uebersetzung veranstaltete der Sekretär und Rath des Grafen Moritz zu
Nassau-Katzenellenbogen _Hermann Schmidt_. Doch wagte er erst 1648 das
schon 1642 abgeschlossene Manuskript (mit einer an den Grafen Moritz
gerichteten Dedikation) der Oeffentlichkeit zu übergeben, indem er in
diesem Jahre in seinem eigenen Herrn einen zuverlässigen Beschützer
gewonnen hatte. Die Uebersetzung erschien unter dem Titel:
»=Hochnotpeinliche Vorsichtsmassregel oder Warnungsschrift über die
Hexenprozesse=, gerichtet an alle Behörden Deutschlands, an die Fürsten und
ihre Räthe, an die Richter und Advokaten, Beichtiger, Redner und an das
ganze Volk.« Eine andere Uebersetzung gab _Reiche_ in seinen
»Unterschiedlichen Schriften vom Unfug des Hexenprozesses« (Halle 1703)
heraus. Eine französische Uebersetzung wurde zu Lyon 1660 veröffentlicht.
[187] Vgl. über ihn: _Alex. Baldi_, Die Hexenprozesse in Deutschland und
ihr hervorragendster Bekämpfer, Würzb. 1874; _Hölscher_, Friedrich Spee von
Langenfeld, (Düsseldorfer Realschulprogramm von 1871); _J. B. M. Diel_,
Friedrich v. Spee, eine biograph. und literar-historische Skizze; Freiburg
1872 und _F. J. Micus_, Friedrich Spee, in der Zeitschr. des Vereins für
Gesch. u. Alterthumskunde Westfalens, B. XIII. Münster 1852, S. 59-76.
[188] Unter den deutschen Schriften Spee's zeichnet Leibnitz das »güldene
Tugendbuch« besonders aus. -- Ueber Spee's Schriften s. _Hauber_, Bibl.
mag. B. III. S. 1 ff. u. S. 501 ff.
[189] _Theodicee_, Thl. I. §. 96 u. 97.
[190] Leibnitz erlebte freilich nicht das Jahr 1749, wo zu Würzburg die
Nonne Maria Renata den Scheiterhaufen bestieg.
[191] Hoc anno obiit eximius S. J. Presbyter in Collegio Trevir. Fridericus
Spee. Gallis, per Hispanorum irruptionem in urbem Trev., pluribus laesis
afflictisque tanto charitatis evangelicae praesidio adfuit, ut cum sibi non
parceret, contracta demum lue, aliorum vitae suam moriens impenderit, -- 7
Augusti. In crypta ecclesiae quondam S. J. tumulatus est cum hac
inscriptione simplici: _Hic jacet Fridericus Spee_. In omne tempus spiritum
vere evangelicum hujus viri, divinum, ut ita loquamur, ejus ingenium,
fecundum pectus, venustatem et dulcedinem suorum carminum quasi specimen et
exemplum memoret grata posteritas. _Intaminatis fulget honoribus_, dicimus
cum Horatio. Wyttenb. Gest. Trevir. III. p. 80.
[192] Beitr. z. Geschichte der Zauberei, in _Hitzig's_ Annalen der Crim.
Rechtspflege B. II. S. 182.
[193] _Leibnitz_ Theodicee I. Th. §. 96 u. 97.
[194] _Masenius_ (in Continuat. Metrop. Eccles. Trev.) sagt: Liber, quem
(Pater Spee) Cautionem criminalem inscripserat, cum per alienas manus,
nondum per _Societatem probatus_, lucem subiret, _non paucis suum autorem
periculis exposuit_. S. Animadvers. ad Gesta Trevir. cap. 101. -- Nach den
Statuten des Ordens hatte sich _Spee_, indem er sein Buch erscheinen liess,
ohne für dasselbe die Approbation der Ordensoberen eingeholt zu haben,
einer =Todsünde= schuldig gemacht.
[195] De sagarum impietate, nocendi imbecillitate et poenae gravitate,
zuerst Tübingen 1621, dann 1667.
[196] Die Cautio criminalis wurde so schnell vergriffen, dass schon im
folgenden Jahre eine zweite Auflage nöthig war. Der Herausgeber derselben,
Gronäus, bezieht sich für sein Unternehmen auf den ausdrücklichen Wunsch
einiger Glieder des Reichskammergerichts und des Reichshofraths. Späterhin
erschienen noch mehrere Abdrücke und verschiedene Uebersetzungen, und es
ist darum keinem Zweifel unterworfen, dass das Werk Aufsehen gemacht habe.
Um so wunderbarer ist's, dass wir dasselbe von den ersten Kriminalisten des
Jahrhunderts, einem _Carpzov_, _Berlich_ und _Brunnemann_, gar nicht
erwähnt finden, und dass auch _Thomasius_, als er sein erstes Schriftchen
über die Zauberei herausgab, in dem Wahne stand, die Cautio criminalis sei
ein ganz neues Buch, weil er nur von der letzten Ausgabe derselben
Kenntniss hatte. Hauber vermuthet, vielleicht nicht mit Unrecht, dass die
ersten Ausgaben von den an den Pranger gestellten Hexenrichtern möglichst
unterdrückt worden seien; wenigstens waren die Exemplare derselben schon zu
seiner Zeit sehr selten geworden. Bibl. mag. Th. III. S. 10 f. -- Zwei
ausländische Schriftsteller, die gegen die Tortur schrieben, _Daniel
Jonktys_ in Holland (um 1651) und _Augustin Nicolas_ in Frankreich (um
1682), kannten das Buch wohl.
[197] Dieses geschah im Jahr 1737, wo das Buch zu Wolfenbüttel unter dem
Titel erschien (unter welchem es uns vorliegt): =Tribunal reformatum=, in
quo sanioris et tutioris justitiae via judici christiano in processu
criminali commonstratur, =reiecta et fugata Tortura=, cuius iniquitatem,
multiplicem fallaciam atque illicitum inter Christianos usum libera et
necessaria dissertatione aperuit _Joh. Grevius_, Clivensis, quam captivus
scripsit in ergastulo Amsterdamensi: ob raritatem, elegantiam et varium
usum recusa, accurante _J. G. Pertsch_, JCto, Guelpherbyti. 1737
(560 Seiten in 8^o.)
[198] Instructio pro formandis processibus in caussis strigum, sortilegorum
et maleficorum. Rom. 1657. Dieselbe findet sich am correktesten bei
_Carena_, de offic. Inquis. im Anhange abgedruckt; ausserdem bei
_Pignatelli_ Consultat. noviss. I. S. 123.
[199] Theatr. Europ. III. S. 456.
[200] _Spedalieri_ in Analisi dell' esame critico del Signor Nic. Freret,
Cap. X. art. IX. §. 5: In Roma non si è mai bruciato alcuno per accusa di
stregoneria, come più volte è accaduto in Francia. -- Ebenso sagt _Bergier_
im Dict. theol. Art. Inquisition: L'on n'en connoit aucun exemple (einer
Hexenverbrennung) à Rome.
[201] _Tholuck_, das akademische Leben des siebenzehnten Jahrh., II. S. 32.
[202] Solche Predigten wurden auch gedruckt. Der lutherische Superintendent
_Samson_ zu Riga z. B. veröffentlichte 1626 einen starken Quartband
»auserlesener und wohlbegründeter Hexenpredigten.« Eine ähnliche Sammlung
ist von einem Frankfurter Prediger Dr. _Wagner_ vorhanden.
[203] _Jarcke_ sagt in seinem »Handbuch des Strafrechts« Th. II. S. 61,
_Carpzov_ behalte die Bestimmung der Carolina im Auge, dass die Zauberei,
um des Todes würdig zu sein, einen Schaden gestiftet haben müsse. Allein
schon _v. Wächter_ hat (Beitr. zur deutschen Gesch. S. 291) auf das
Verkehrte dieser Angabe hingewiesen. _Carpzov_ sagt nämlich in seiner
Practica rerum criminalium Quaest. 49, Nr. 23 bei der Auslegung des
Art. 109 der Peinlichen Gerichtsordnung: »=Dieselbe Strafe= (nämlich der
=Feuertod=) ist auch Denjenigen aufzuerlegen, welche mit dem Teufel ein
Pact schliessen, =sollten sie auch Niemandem geschadet=, sondern entweder
nur teuflischen Zusammenkünften auf dem Blocksberge beigewohnt oder irgend
einen Verkehr mit dem Teufel gehabt oder auch nur seiner Hülfe vertraut und
sonst gar nichts weiter gewirkt haben.« -- Carpzov geht dann noch weiter,
indem er Nr. 29 bemerkt, die Feuerstrafe sei auch den Zauberern und Hexen
zuzufügen, welche mit dem Teufel concumbirten, wenn sie auch nicht mit
ausdrücklichen Worten sich ihm ergeben oder einen bestimmten Vertrag mit
ihm eingegangen hätten. Zwar werde, fügt er hinzu, von Juristen und
Philosophen darüber gestritten, ob Zauberer und Hexen in Wahrheit und in
natürlicher Weise mit Dämonen, nämlich Männer cum succubis und Weiber cum
incubis Unzucht treiben und ob Hexen und Zauberinnen dadurch schwanger
werden könnten. Viele seien nämlich der Meinung, dass solche daemoniaci
concubitus nur träumerische Illusionen wären, welche auch bei ganz
gesitteten Frauen vorkämen, und sogar Jos. Fichardus sei dieser Ansicht.
Allein hier verwechsele man zwei ganz verschiedene Dinge, die wohl
auseinander gehalten werden müssten, nämlich die Frage, ob Dämonen sich
wirklich mit Menschen =vermischen= und die andere Frage, ob sie mit
denselben etwas =erzeugen= könnten. Hierauf verbreitet sich nun Carpzov
allen Ernstes über das semen Diaboli und über das semen alterius, quo
daemon forsan abutitur, und kommt zu dem Schluss, dass aus einem solchen
concubitus unmöglich etwas Rechtes hervorgehen könne, wobei er sich auf das
Geständniss vieler Hexen beruft, welche zugegeben hätten, dass sie aus der
Vermischung mit dem Teufel nur wurmartige Dinger, »Elben«, »böse Dinger«
geboren, sie dann Menschen in Arme, Beine oder sonstwohin gezaubert und
diesen dadurch Schaden zugefügt hätten! -- So stand der gefeierte Jurist
_Carpzov_ zur Sache! Welche Auctorität er -- der orthodoxe lutherische
Jurist -- dem =päpstlichen Hexenhammer= zuerkannte, ist in _Hitzig's und
Demme's_ Annalen, B. XXV. S. 363, Anmerk. 89 nachgewiesen.
[204] Part. III. Qu. 103. n. 50. Processus inquisitorius an hodie sit
remedium ordinarium. Vgl. Quaest. 107. n. 22.
[205] Inquisitorius vero est processus, quando nullo existente accusatore
judex per viam inquisitionis _summarie et sublato_ (quod dicitur) _velo,
absque longo litis sufflamine_ procedit etc. Part. III. Qu. 103. n. 18.
[206] Part. III. Quaest. 107. n. 72. wird als erstes Erforderniss des
Inquisitionsprozesses festgestellt, ut ante omnia de ipso facto constet.
Qu. 108. n. 4. 5. wird abermals auf Erhebung des Thatbestands gedrungen,
ehe die Spezialuntersuchung beginnen könne. Qu. 108. n. 26. ist der
Grundsatz aufgestellt: quod delinquenti confesso aut convicto poena mortis
irroganda non sit, antequam de corpore delicti et veritate criminis comissi
_liquide et certo per testes vel per evidentiam facti_ constet. Diess kommt
aber den Hexen nicht zu Gute; denn: limitatur haec regula .... in delictis
occultis et difficilis probationis, ut in haeresi, sortilegio etc., de
quorum corpore sufficit constare per _conjecturas_ et certa indicia; ....
quod enim in occultis delictis, et quae sunt difficilis probationis,
praesumtiva et conjecturata probatio habeatur pro plena et concludenti
probatione, generaliter et communiter receptum est. Qu. 108. n. 33. --
Weiter wird Bodin's Satz gebilligt: in hoc super alia omnia tam turpi, tam
horrendo et detestando crimine, in quo tam difficiles sunt probationes
tamque abdita scelera, ut e millenis vix unus merito supplicio affici
possit, =nil necesse esse, religiose quenquam haerere regulis procedendi,
sed extra ordinem oportere fieri illius judicium diversa a ceteris
criminibus ratione=. Quaest. 122. n. 60. -- Nach demselben Grundsatz
beantwortet dann _Carpzov_ auch die Frage nach der Anwendung der Tortur. Im
Allgemeinen meint er (Qu. 125, Nr. 50 ff.), habe der Richter über dieselbe
unter gewissenhafter Erwägung der Art des Verbrechens und der vorliegenden
Umstände ganz nach seinem Ermessen zu entscheiden. Dabei rechtfertigt er
aber die Bestimmung des sächsischen Rechts, dass bei den schwersten
Verbrechen die Tortur zum dritten Male wiederholt werden könne; durch den
Grundsatz, dass bei solchen Verbrechen eben wegen ihres enormen Charakters
schärfere Mittel zur Erfindung der Wahrheit anzuwenden seien, und mit der
scheusslichen Bemerkung: quippe cum et ob atrocitatem criminis quandoque
=iura transgredi liceat=. Dieses wendet er dann namentlich auf die Hexerei
an, bei welcher der Richter auch noch dazu eine =härtere= Tortur verhängen
könne, zumal da die Hexen durch alle möglichen Teufelsmittel sich gegen die
Qualen der Tortur zu schützen wüssten. -- Zur Verhängung der zweiten und
dritten Tortur sollten freilich neue Indizien ermittelt werden. Mit welcher
Leichtfertigkeit und Grausamkeit seines Denkens aber _Carpzov_ auch diese
Bestimmung zu umgehen und ein fortgesetztes Foltern der Angeklagten zu
rechtfertigen wusste, hat _v. Wächter_ in den Beitr. zur deutschen Gesch.
S. 299 nachgewiesen.
[207] Vgl. _de Luca_, Versuch einer Geschichte der k. k.
Leopold-Universität zu Innsbruck.
[208] Bekanntlich hatte die Constitution Gregors XV. vom 20. März 1623 in
diesem Falle die Anwendung der Todesstrafe untersagt.
[209] _G. E. v. Rüling_, Auszüge einiger merkwürdigen Hexenprozesse aus der
Mitte des siebenzehnten Jahrhunderts im Fürstenthum Calenberg geführt.
Göttingen, 1786, S. 16 ff.
[210] _v. Rüling_, Auszüge, S. 63.
[211] Vgl. über die Abhandlungen 1, 2 und 4 den Aufsatz »Der Hexenglaube in
der Universitätsaula« in Robert Prutz' »Deutsches Museum«, 1857 S. 465 ff.
[212] Als z. B. eine Frau in dem württembergischen Orte Deizisau von einem
fremden Bettelweib der Bezauberung ihres Kindes angeklagt war, und, da sie
leugnete, die juristische Fakultät zu Strassburg um ihr Gutachten
angegangen wurde, erklärte dieselbe: Auf die Aussage des Bettelweibes hin
könne man die Frau nicht verhaften. Es wäre gut, wenn man die Leute
belehrte, dass nicht jede Krankheit ein Werk des Teufels sei. Ganz
ungereimt auch sei es, dass der Pöbel sie darum für eine Hexe halte, weil
sie in der Kirche beim Beten nicht wie andere Weiber die Lippen bewege.
Ueberdies erfreue sie sich ja eines guten Rufs, und wenn sie früher sich
eine Zeitlang wunderlich geberdet und gesagt habe, sie wolle sich das Leben
nehmen, so sei dieses aus Melancholie geschehen. Man solle sie daher in
Ruhe lassen etc. -- In einem dem Hofgerichte zu Marburg 1659 ertheilten
Gutachten empfiehlt es die Strassburger Juristenfakultät (was bisher
unerhört war), die Angeklagte zum Reinigungseid zuzulassen und von der
Tortur abzustehen.