FUSSNOTEN:

[184] Wir berichten hier nach der lehrreichen Schrift _L. Rapp's_, »Die

Hexenprozesse und ihre Gegner aus Tirol« S. 47-70. -- _Tanner_ hat im Leben

wegen seiner Antastung des Hexenglaubens viel leiden müssen, und wurde auch

noch im Tode von einem eigenen Geschick verfolgt. Er war auf der Reise in

dem kleinen Orte Unken gestorben. Nach seinem Tode entdeckten nun die

Bewohner des Hauses, in welchem er gestorben war, unter seinem Nachlass ein

Glas, in welchem sich ein grosser, dunkelfarbiger, haariger und mit Krallen

versehener -- Teufel zeigte. Der Verstorbene hatte also einen »Glasteufel«

mit sich geführt und war somit ein Zauberer gewesen, wesshalb die Leute

alsbald in grösster Bestürzung zum Pfarrer eilten, um die Beisetzung der

Leiche in geweihter Erde zu verhindern. Der Pfarrer, der sich infolge

dessen ins Sterbehaus begab, sah jedoch sofort, dass der »Glasteufel«

nichts anderes als ein Mikroskop war, in welches der Verstorbene eine Mücke

gelegt hatte. Der Pfarrer machte dieses den Leuten klar, indem er vor ihren

Augen das Insekt aus dem Mikroskop herausnahm und ein anderes, eben

eingefangenes hineinlegte, welches sich nun auch vergrössert darstellte.

Die Leute sahen nun ihren Irrthum ein und Tanner's Leiche wurde in der

Ortskirche neben dem Altar beigesetzt. S. _Rapp_, S. 50-51.

[185] _Rapp_, S. 69-70.

[186] Vollständiger Titel: =Cautio criminalis, seu de processibus contra

sagas liber= ad magistratus Germaniae hoc tempore necessarius; tum autem

consiliariis et confessariis principum, inquisitoribus, judicibus,

advocatis, confessariis reorum, concionatoribus ceterisque lectu

utilissimus. Auctore incerto Theologo orthodoxo. Rintelii, typis exscripsit

Petrus Lucius, typogr. Acad. MDCXXXI. -- Schon 1632 wurde das Buch von

_Gronäus_ in Frankfurt a. M. neu aufgelegt. Eine dritte Auflage erschien

1695 zu Sulzbach, die letzte wohl zu Augsburg, 1731. Eine deutsche

Uebersetzung im Auszug wurde 1647 unter dem Titel »Gewissensbuch von

Prozessen gegen die Hexen« von dem schwedischen Feldprediger _J. Seiffert_

zu Bremen edirt und 1649 und 1657 neu aufgelegt. Eine vollständige

Uebersetzung veranstaltete der Sekretär und Rath des Grafen Moritz zu

Nassau-Katzenellenbogen _Hermann Schmidt_. Doch wagte er erst 1648 das

schon 1642 abgeschlossene Manuskript (mit einer an den Grafen Moritz

gerichteten Dedikation) der Oeffentlichkeit zu übergeben, indem er in

diesem Jahre in seinem eigenen Herrn einen zuverlässigen Beschützer

gewonnen hatte. Die Uebersetzung erschien unter dem Titel:

»=Hochnotpeinliche Vorsichtsmassregel oder Warnungsschrift über die

Hexenprozesse=, gerichtet an alle Behörden Deutschlands, an die Fürsten und

ihre Räthe, an die Richter und Advokaten, Beichtiger, Redner und an das

ganze Volk.« Eine andere Uebersetzung gab _Reiche_ in seinen

»Unterschiedlichen Schriften vom Unfug des Hexenprozesses« (Halle 1703)

heraus. Eine französische Uebersetzung wurde zu Lyon 1660 veröffentlicht.

[187] Vgl. über ihn: _Alex. Baldi_, Die Hexenprozesse in Deutschland und

ihr hervorragendster Bekämpfer, Würzb. 1874; _Hölscher_, Friedrich Spee von

Langenfeld, (Düsseldorfer Realschulprogramm von 1871); _J. B. M. Diel_,

Friedrich v. Spee, eine biograph. und literar-historische Skizze; Freiburg

1872 und _F. J. Micus_, Friedrich Spee, in der Zeitschr. des Vereins für

Gesch. u. Alterthumskunde Westfalens, B. XIII. Münster 1852, S. 59-76.

[188] Unter den deutschen Schriften Spee's zeichnet Leibnitz das »güldene

Tugendbuch« besonders aus. -- Ueber Spee's Schriften s. _Hauber_, Bibl.

mag. B. III. S. 1 ff. u. S. 501 ff.

[189] _Theodicee_, Thl. I. §. 96 u. 97.

[190] Leibnitz erlebte freilich nicht das Jahr 1749, wo zu Würzburg die

Nonne Maria Renata den Scheiterhaufen bestieg.

[191] Hoc anno obiit eximius S. J. Presbyter in Collegio Trevir. Fridericus

Spee. Gallis, per Hispanorum irruptionem in urbem Trev., pluribus laesis

afflictisque tanto charitatis evangelicae praesidio adfuit, ut cum sibi non

parceret, contracta demum lue, aliorum vitae suam moriens impenderit, -- 7

Augusti. In crypta ecclesiae quondam S. J. tumulatus est cum hac

inscriptione simplici: _Hic jacet Fridericus Spee_. In omne tempus spiritum

vere evangelicum hujus viri, divinum, ut ita loquamur, ejus ingenium,

fecundum pectus, venustatem et dulcedinem suorum carminum quasi specimen et

exemplum memoret grata posteritas. _Intaminatis fulget honoribus_, dicimus

cum Horatio. Wyttenb. Gest. Trevir. III. p. 80.

[192] Beitr. z. Geschichte der Zauberei, in _Hitzig's_ Annalen der Crim.

Rechtspflege B. II. S. 182.

[193] _Leibnitz_ Theodicee I. Th. §. 96 u. 97.

[194] _Masenius_ (in Continuat. Metrop. Eccles. Trev.) sagt: Liber, quem

(Pater Spee) Cautionem criminalem inscripserat, cum per alienas manus,

nondum per _Societatem probatus_, lucem subiret, _non paucis suum autorem

periculis exposuit_. S. Animadvers. ad Gesta Trevir. cap. 101. -- Nach den

Statuten des Ordens hatte sich _Spee_, indem er sein Buch erscheinen liess,

ohne für dasselbe die Approbation der Ordensoberen eingeholt zu haben,

einer =Todsünde= schuldig gemacht.

[195] De sagarum impietate, nocendi imbecillitate et poenae gravitate,

zuerst Tübingen 1621, dann 1667.

[196] Die Cautio criminalis wurde so schnell vergriffen, dass schon im

folgenden Jahre eine zweite Auflage nöthig war. Der Herausgeber derselben,

Gronäus, bezieht sich für sein Unternehmen auf den ausdrücklichen Wunsch

einiger Glieder des Reichskammergerichts und des Reichshofraths. Späterhin

erschienen noch mehrere Abdrücke und verschiedene Uebersetzungen, und es

ist darum keinem Zweifel unterworfen, dass das Werk Aufsehen gemacht habe.

Um so wunderbarer ist's, dass wir dasselbe von den ersten Kriminalisten des

Jahrhunderts, einem _Carpzov_, _Berlich_ und _Brunnemann_, gar nicht

erwähnt finden, und dass auch _Thomasius_, als er sein erstes Schriftchen

über die Zauberei herausgab, in dem Wahne stand, die Cautio criminalis sei

ein ganz neues Buch, weil er nur von der letzten Ausgabe derselben

Kenntniss hatte. Hauber vermuthet, vielleicht nicht mit Unrecht, dass die

ersten Ausgaben von den an den Pranger gestellten Hexenrichtern möglichst

unterdrückt worden seien; wenigstens waren die Exemplare derselben schon zu

seiner Zeit sehr selten geworden. Bibl. mag. Th. III. S. 10 f. -- Zwei

ausländische Schriftsteller, die gegen die Tortur schrieben, _Daniel

Jonktys_ in Holland (um 1651) und _Augustin Nicolas_ in Frankreich (um

1682), kannten das Buch wohl.

[197] Dieses geschah im Jahr 1737, wo das Buch zu Wolfenbüttel unter dem

Titel erschien (unter welchem es uns vorliegt): =Tribunal reformatum=, in

quo sanioris et tutioris justitiae via judici christiano in processu

criminali commonstratur, =reiecta et fugata Tortura=, cuius iniquitatem,

multiplicem fallaciam atque illicitum inter Christianos usum libera et

necessaria dissertatione aperuit _Joh. Grevius_, Clivensis, quam captivus

scripsit in ergastulo Amsterdamensi: ob raritatem, elegantiam et varium

usum recusa, accurante _J. G. Pertsch_, JCto, Guelpherbyti. 1737

(560 Seiten in 8^o.)

[198] Instructio pro formandis processibus in caussis strigum, sortilegorum

et maleficorum. Rom. 1657. Dieselbe findet sich am correktesten bei

_Carena_, de offic. Inquis. im Anhange abgedruckt; ausserdem bei

_Pignatelli_ Consultat. noviss. I. S. 123.

[199] Theatr. Europ. III. S. 456.

[200] _Spedalieri_ in Analisi dell' esame critico del Signor Nic. Freret,

Cap. X. art. IX. §. 5: In Roma non si è mai bruciato alcuno per accusa di

stregoneria, come più volte è accaduto in Francia. -- Ebenso sagt _Bergier_

im Dict. theol. Art. Inquisition: L'on n'en connoit aucun exemple (einer

Hexenverbrennung) à Rome.

[201] _Tholuck_, das akademische Leben des siebenzehnten Jahrh., II. S. 32.

[202] Solche Predigten wurden auch gedruckt. Der lutherische Superintendent

_Samson_ zu Riga z. B. veröffentlichte 1626 einen starken Quartband

»auserlesener und wohlbegründeter Hexenpredigten.« Eine ähnliche Sammlung

ist von einem Frankfurter Prediger Dr. _Wagner_ vorhanden.

[203] _Jarcke_ sagt in seinem »Handbuch des Strafrechts« Th. II. S. 61,

_Carpzov_ behalte die Bestimmung der Carolina im Auge, dass die Zauberei,

um des Todes würdig zu sein, einen Schaden gestiftet haben müsse. Allein

schon _v. Wächter_ hat (Beitr. zur deutschen Gesch. S. 291) auf das

Verkehrte dieser Angabe hingewiesen. _Carpzov_ sagt nämlich in seiner

Practica rerum criminalium Quaest. 49, Nr. 23 bei der Auslegung des

Art. 109 der Peinlichen Gerichtsordnung: »=Dieselbe Strafe= (nämlich der

=Feuertod=) ist auch Denjenigen aufzuerlegen, welche mit dem Teufel ein

Pact schliessen, =sollten sie auch Niemandem geschadet=, sondern entweder

nur teuflischen Zusammenkünften auf dem Blocksberge beigewohnt oder irgend

einen Verkehr mit dem Teufel gehabt oder auch nur seiner Hülfe vertraut und

sonst gar nichts weiter gewirkt haben.« -- Carpzov geht dann noch weiter,

indem er Nr. 29 bemerkt, die Feuerstrafe sei auch den Zauberern und Hexen

zuzufügen, welche mit dem Teufel concumbirten, wenn sie auch nicht mit

ausdrücklichen Worten sich ihm ergeben oder einen bestimmten Vertrag mit

ihm eingegangen hätten. Zwar werde, fügt er hinzu, von Juristen und

Philosophen darüber gestritten, ob Zauberer und Hexen in Wahrheit und in

natürlicher Weise mit Dämonen, nämlich Männer cum succubis und Weiber cum

incubis Unzucht treiben und ob Hexen und Zauberinnen dadurch schwanger

werden könnten. Viele seien nämlich der Meinung, dass solche daemoniaci

concubitus nur träumerische Illusionen wären, welche auch bei ganz

gesitteten Frauen vorkämen, und sogar Jos. Fichardus sei dieser Ansicht.

Allein hier verwechsele man zwei ganz verschiedene Dinge, die wohl

auseinander gehalten werden müssten, nämlich die Frage, ob Dämonen sich

wirklich mit Menschen =vermischen= und die andere Frage, ob sie mit

denselben etwas =erzeugen= könnten. Hierauf verbreitet sich nun Carpzov

allen Ernstes über das semen Diaboli und über das semen alterius, quo

daemon forsan abutitur, und kommt zu dem Schluss, dass aus einem solchen

concubitus unmöglich etwas Rechtes hervorgehen könne, wobei er sich auf das

Geständniss vieler Hexen beruft, welche zugegeben hätten, dass sie aus der

Vermischung mit dem Teufel nur wurmartige Dinger, »Elben«, »böse Dinger«

geboren, sie dann Menschen in Arme, Beine oder sonstwohin gezaubert und

diesen dadurch Schaden zugefügt hätten! -- So stand der gefeierte Jurist

_Carpzov_ zur Sache! Welche Auctorität er -- der orthodoxe lutherische

Jurist -- dem =päpstlichen Hexenhammer= zuerkannte, ist in _Hitzig's und

Demme's_ Annalen, B. XXV. S. 363, Anmerk. 89 nachgewiesen.

[204] Part. III. Qu. 103. n. 50. Processus inquisitorius an hodie sit

remedium ordinarium. Vgl. Quaest. 107. n. 22.

[205] Inquisitorius vero est processus, quando nullo existente accusatore

judex per viam inquisitionis _summarie et sublato_ (quod dicitur) _velo,

absque longo litis sufflamine_ procedit etc. Part. III. Qu. 103. n. 18.

[206] Part. III. Quaest. 107. n. 72. wird als erstes Erforderniss des

Inquisitionsprozesses festgestellt, ut ante omnia de ipso facto constet.

Qu. 108. n. 4. 5. wird abermals auf Erhebung des Thatbestands gedrungen,

ehe die Spezialuntersuchung beginnen könne. Qu. 108. n. 26. ist der

Grundsatz aufgestellt: quod delinquenti confesso aut convicto poena mortis

irroganda non sit, antequam de corpore delicti et veritate criminis comissi

_liquide et certo per testes vel per evidentiam facti_ constet. Diess kommt

aber den Hexen nicht zu Gute; denn: limitatur haec regula .... in delictis

occultis et difficilis probationis, ut in haeresi, sortilegio etc., de

quorum corpore sufficit constare per _conjecturas_ et certa indicia; ....

quod enim in occultis delictis, et quae sunt difficilis probationis,

praesumtiva et conjecturata probatio habeatur pro plena et concludenti

probatione, generaliter et communiter receptum est. Qu. 108. n. 33. --

Weiter wird Bodin's Satz gebilligt: in hoc super alia omnia tam turpi, tam

horrendo et detestando crimine, in quo tam difficiles sunt probationes

tamque abdita scelera, ut e millenis vix unus merito supplicio affici

possit, =nil necesse esse, religiose quenquam haerere regulis procedendi,

sed extra ordinem oportere fieri illius judicium diversa a ceteris

criminibus ratione=. Quaest. 122. n. 60. -- Nach demselben Grundsatz

beantwortet dann _Carpzov_ auch die Frage nach der Anwendung der Tortur. Im

Allgemeinen meint er (Qu. 125, Nr. 50 ff.), habe der Richter über dieselbe

unter gewissenhafter Erwägung der Art des Verbrechens und der vorliegenden

Umstände ganz nach seinem Ermessen zu entscheiden. Dabei rechtfertigt er

aber die Bestimmung des sächsischen Rechts, dass bei den schwersten

Verbrechen die Tortur zum dritten Male wiederholt werden könne; durch den

Grundsatz, dass bei solchen Verbrechen eben wegen ihres enormen Charakters

schärfere Mittel zur Erfindung der Wahrheit anzuwenden seien, und mit der

scheusslichen Bemerkung: quippe cum et ob atrocitatem criminis quandoque

=iura transgredi liceat=. Dieses wendet er dann namentlich auf die Hexerei

an, bei welcher der Richter auch noch dazu eine =härtere= Tortur verhängen

könne, zumal da die Hexen durch alle möglichen Teufelsmittel sich gegen die

Qualen der Tortur zu schützen wüssten. -- Zur Verhängung der zweiten und

dritten Tortur sollten freilich neue Indizien ermittelt werden. Mit welcher

Leichtfertigkeit und Grausamkeit seines Denkens aber _Carpzov_ auch diese

Bestimmung zu umgehen und ein fortgesetztes Foltern der Angeklagten zu

rechtfertigen wusste, hat _v. Wächter_ in den Beitr. zur deutschen Gesch.

S. 299 nachgewiesen.

[207] Vgl. _de Luca_, Versuch einer Geschichte der k. k.

Leopold-Universität zu Innsbruck.

[208] Bekanntlich hatte die Constitution Gregors XV. vom 20. März 1623 in

diesem Falle die Anwendung der Todesstrafe untersagt.

[209] _G. E. v. Rüling_, Auszüge einiger merkwürdigen Hexenprozesse aus der

Mitte des siebenzehnten Jahrhunderts im Fürstenthum Calenberg geführt.

Göttingen, 1786, S. 16 ff.

[210] _v. Rüling_, Auszüge, S. 63.

[211] Vgl. über die Abhandlungen 1, 2 und 4 den Aufsatz »Der Hexenglaube in

der Universitätsaula« in Robert Prutz' »Deutsches Museum«, 1857 S. 465 ff.

[212] Als z. B. eine Frau in dem württembergischen Orte Deizisau von einem

fremden Bettelweib der Bezauberung ihres Kindes angeklagt war, und, da sie

leugnete, die juristische Fakultät zu Strassburg um ihr Gutachten

angegangen wurde, erklärte dieselbe: Auf die Aussage des Bettelweibes hin

könne man die Frau nicht verhaften. Es wäre gut, wenn man die Leute

belehrte, dass nicht jede Krankheit ein Werk des Teufels sei. Ganz

ungereimt auch sei es, dass der Pöbel sie darum für eine Hexe halte, weil

sie in der Kirche beim Beten nicht wie andere Weiber die Lippen bewege.

Ueberdies erfreue sie sich ja eines guten Rufs, und wenn sie früher sich

eine Zeitlang wunderlich geberdet und gesagt habe, sie wolle sich das Leben

nehmen, so sei dieses aus Melancholie geschehen. Man solle sie daher in

Ruhe lassen etc. -- In einem dem Hofgerichte zu Marburg 1659 ertheilten

Gutachten empfiehlt es die Strassburger Juristenfakultät (was bisher

unerhört war), die Angeklagte zum Reinigungseid zuzulassen und von der

Tortur abzustehen.

Soldan's Geschichte der Hexenprozesse. Zweiter Band · 第 27 / 63 题