Die Hexenprozesse von der zweiten Hälfte des sechszehnten bis
zum Ende des siebenzehnten Jahrhunderts ausserhalb Deutschlands.
In =Ungarn= treten Hexenprozesse erst seit dem zweiten Jahrzehent des
siebenzehnten Jahrhunderts hervor[136]. Es wurde nämlich nach dem Zeugniss
des gleichzeitigen Kronstädter Stadtpfarrers Markus Fuchs in Ungarn um 1615
eine grosse Menge von Hexenmeistern und Hexen verbrannt, weil sie den
Willen gehabt haben sollten, durch ihre Teufelskünste ganz Ungarn und
Siebenbürgen mittelst Hagelschlags zu verderben. Ueber die Entdeckung des
Vorhabens wird Folgendes berichtet: Ein zehn- bis zwölfjähriges Mädchen
ging mit ihrem Vater in den Weinberg, und da er über die anhaltende Dürre
klagte, so sprach sie zu ihm, sie könnte, wenn er es wünschen sollte,
leicht Regen, ja auch Hagel machen. Als sie nun der Vater fragte, woher sie
dieses gelernt habe, nannte sie ihre eigene Mutter als ihre Lehrmeisterin
und liess auch augenblicklich ein schreckliches Unwetter über den
elterlichen Weinberg hereinbrechen, wobei nach dem Wunsche des Vaters die
Grundstücke der Nachbarn ganz verschont blieben. Der Vater aber zeigte die
Sache dem Gericht an, infolge dessen Mutter und Tochter in Haft genommen
und, nachdem sie eine Menge Mitschuldiger genannt hatten, justifizirt
wurden. »Die Sache war von höchster Gefährlichkeit,« setzt der
Berichterstatter hinzu, »weil, wenn man sie nicht entdeckt hätte, in kurzer
Zeit von den Früchten und Reben in Ungarn und Siebenbürgen nichts übrig
geblieben wäre.«
Um dieselbe Zeit waren die Hexenprozesse auch in =Siebenbürgen=, im
=Sachsenlande= in Gang gekommen. Im Allgemeinen war das Gerichtsverfahren
in Ungarn (wo die Hexen ihren Hauptversammlungsort auf dem St. Gerhardsberg
bei Ofen hatten) und in Siebenbürgen dasselbe wie in Deutschland; doch
fehlte es nicht an charakteristischen Eigenthümlichkeiten. -- In Ungarn
nannte man die Hexen (lateinisch): Ligantes, Albae mulieres, Xurguminae,
Bruxae, in Siebenbürgen: Tridler, Truden, Hundsart, zauberischer
Donnerschlag (welcher letzte Ausdruck auf den heidnischen Donar hinweist).
Sie versammelten sich in Siebenbürgen in einem wüsten Hof, auf einem Berg,
Wasen, im Pfefferland etc. An manchen Orten kamen verschiedene
Gesellschaften von Hexen (Compagnien, eigene Arten derselben) zusammen, mit
Trommel und Geige. Die letztere führt der »Trudengeiger«. Er sitzt, wie der
Spruch »trudegëger bûmstëger« beweist, auf einem Baum, auch wohl auf dem
Brunnenschwengel und bewahrt sein Instrument in einer Nussschale. -- Die
Hexen können den Menschen schädigen an Allem, was er hat. Doch ist in den
sächsischen Hexenprozessen selten der Beschädigte der Ankläger, sondern der
Verdächtige wird moralisch gezwungen, den Prozess selbst anhängig zu
machen. Fast alle Hexenprozesse sind hier in ihrer Entstehung
Injurienprozesse und gestalten sich erst im Verlaufe der Verhandlungen zu
einem peinlichen Rechtsstreit aus. Allgemein aber gilt noch der germanische
Rechtsgrundsatz: »wo kein Kläger, da kein Richter.« Der Hexenprozess ist im
Sachsenlande kein Inquisitionsprozess, sondern es herrscht hier noch im
ganzen siebenzehnten und achtzehnten Jahrhundert das alte Verfahren, so
dass hier auch von keinem Fiskal die Rede ist. -- Zur Klage selbst wurde
der Verdächtige gedrängt entweder durch die vom Pfarrer (wegen
ausgesprochenen Verdachts des Teufelsdienstes) verhängte Excommunikation
oder durch die Nachbarschaft. Hatte Jemand einen Anderen im Verdacht der
Zauberei, so redete er ihn desshalb vor Zeugen und öffentlich an (»du Trud!
du zauberischer Donnerschlag!«), oder er sandte zwei Nachbarn zu ihm, mit
der Aufforderung, den angerichteten Schaden wieder gut zu machen oder die
Kriminalklage zu gewärtigen. Diese Aufforderung durfte nicht
unberücksichtigt bleiben. Es musste entweder die Versöhnung erfolgen oder
der Beschimpfte musste sein »Recht suchen«. Geschah keins von beiden, so
schloss der Pfarrer den Betreffenden von der Communion und die
Nachbarschaft schloss ihn von Feuer und Wasser aus, womit ihm alle
bürgerliche Ehre und aller Glaube entzogen war. Scheiterte die Versöhnung
an der Hartnäckigkeit der einen oder andern Partei, so musste der
Beschimpfte vor dem »sitzenden Gericht«, vor Königs- und Stuhlrichter
erscheinen und gegen seinen Beleidiger einen Injurienprozess anhängig
machen. Dieses geschah an dem von dem Gericht anberaumten Tage anfangs nur
mündlich, im achtzehnten Jahrhundert auch schriftlich. Die Beschimpfung
wurde von dem Beklagten ganz gewöhnlich eingestanden und der Beweis
angeboten. Nach einer fünfzehntägigen Exmission wurden die Zeugen von dem
Angeklagten vorgeführt, und nur wenn die zuerst vorgeführten das Verbrechen
nur »scheinbar« gemacht hatten, wurde eine Frist zur Herbeiführung neuer
Zeugen gestattet. War das Verbrechen nicht scheinbar gemacht oder war es
erwiesen worden, so wurde alsbald das Urtheil gefällt. -- In der Regel
häuften die Zeugen allen Wust des allgemeinen Geredes und des Aberglaubens
auf den unglücklichen Kläger, der sich nun plötzlich als Angeklagten
dastehen sah. -- War dann durch das Verhör dem Verdacht »ein Schein
gemacht«, so war das Gericht in der Sache, weil sie »den Hals und Bauch
anging«, nicht mehr zur Fällung des Urtheils competent, wesshalb es das
ganze bis dahin geführte Protokoll »ad majorem causae dilucidationem et
discussionem« dem »Rath« als der mit dem Blutbann betrauten Behörde
übersandte, der dann sofort zur Verhaftung und Haussuchung schritt. Die
Gegenstände, die bei der letzteren als verdächtig auffielen (Scherben,
Töpfchen, in denen sich »Geschmier« nachweisen liess, ein Strohwisch im
Stall, ein Federwisch u. dgl.) wurden dem Rath übergeben. Da nun diese
Dinge einerseits ohne Weiteres »ein gewisses specimen Magicae artis«
ergaben und die Beklagten doch nicht eingestehen wollten, dass sie
dieselben zu Zaubereien gebraucht hätten, und da man andererseits in den
Hexenprozessen nur nach »gichtigem Mund« d. h. nach dem Geständniss des
Angeklagten verurtheilen konnte, so schritt man, um dieses zu erhalten,
gewöhnlich zu dem Gottesurtheil der Wasserprobe oder des Hexenbads, -- das
in Ungarn schon von den Zeiten des heil. Ladislaus her üblich war. Diese
Wasserprobe ist -- Dank der Geschicklichkeit der siebenbürgischen
Scharfrichter! -- allemal zum Nachtheil der Angeschuldigten ausgefallen.
Doch hat es zahlreiche Fälle gegeben, in denen die Probe -- gewöhnlich die
»Schwemmung« genannt -- nicht zum Geständniss führte. In diesem Falle
ging's mit der »geschwemmten« Person alsbald zur -- Folter. Hatte man mit
derselben das gewünschte Geständniss erpresst, dann wurde unter Mitwirkung
aller Glieder des Raths das Urtheil gefällt, und zwar -- da das sächsische
Statutarrecht keine speziell für Hexerei bestimmte Strafe enthielt -- nach
dem kaiserlichen Recht, das in diesen Fällen zur Ergänzung des Landrechts
verwendet ward. Im siebenzehnten Jahrhundert ward in der Regel auf
Feuerstrafe, später zum Oefteren auf Hinrichtung mit dem Schwerte erkannt.
Jetzt erst kam die Geistlichkeit mit dem Prozess in Berührung, indem ein
Geistlicher die Verurtheilten zur Richtstätte begleitete. Auf derselben
angekommen, forderte ein Beamter die Verurtheilten auf, nochmals die
Wahrhaftigkeit und Freiwilligkeit der gemachten Geständnisse zu bekennen
und die Mitschuldigen anzugeben. Auf diesem Wege wurde oft eine ganze Reihe
von Personen, die sich des besten Rufes erfreuten, der Hexerei verdächtig.
Zuweilen geschah es auch, dass wer bei der Wasserprobe oder bei der
Hinrichtung seine Theilnahme für die unglückliche Hexe etwas allzulaut
aussprach, dadurch selbst in Verdacht kam. So wurde, als man am
26. November 1650 zu Reps in Siebenbürgen zwei Männer schwemmte, auch ein
Dritter »auf Verdacht probiret.« Nun ging derselbe zwar im Wasser unter,
aber er wurde doch, »weil er zuvor viel unnützlich geredet« nur gegen
sichere Bürgschaft (von 80 fl.) freigegeben[137]. --
Im Umfange der heutigen =Schweiz= hatte sich im Jurisdictionsgebiet des
Bischofs von =Lausanne= der Hexenprozess aus dem Ketzerprozess so
entwickelt, dass hier die Versammlungen der Hexen durch das ganze
sechszehnte und siebenzehnte Jahrhundert hin ganz ebenso wie weiland die
der Ketzer allgemein mit dem Namen »Sekte« bezeichnet wurden. Doch liegen
über den Beginn der Hexenverfolgung erst von 1580 an Nachrichten vor.
Damals kam in dem Neuchateler Val-de-Travers ein Hexenprozess vor, dem in
den Jahren 1581, 1585 und 1586 andere Prozesse nachfolgten. Doch traten
dieselben bis zum Jahr 1607 immer nur vereinzelt hervor. Erst seit diesem
Jahre kam die Seuche der Hexenverfolgung, immer grausiger anwachsend, zum
Ausbruch[138]. Allein in der Grafschaft Valangin fanden in den Jahren
1607-1667 achtundvierzig Hexenprozesse statt. Allein im Jahr 1619 wurden in
Valangin zehn Hexen verbrannt. In einem der kleinsten der neun
Gerichtsbezirke des Neuchateler Landes, in Colombier, verbrannte man in den
beiden Jahren 1619 und 1620 dreizehn Hexen und Zauberer. Der Kastellan von
Thielle liess in seinem winzigen Gerichtsbezirk 1647 in zwei Monaten elf,
im November 1665 zehn Hexen verbrennen[139]. Am entsetzlichsten wüthete
hier die Hexenverfolgung im Jahr 1685[140]. Damals wurden in Thielle auf
Befehl des Kastellans am 13. Nov. zwei, am 18. Nov. drei, am 24. Nov. fünf
Zauberer und Hexen verbrannt. -- In anderen Landestheilen mag es indessen
nicht viel besser hergegangen sein.
Das Prozessverfahren war ein sehr summarisches. Vom Tage der Einziehung
einer Verdächtigten bis zur Vollstreckung des Urtheils dauerte es in der
Regel nur zehn bis zwölf Tage; dann war Alles vorbei. Die Tortur wurde, wie
es scheint, in der Regel in jedem Prozesse nur Einmal angewandt, wobei es
aber doch an Grausamkeiten aller Art nicht fehlte. In der Grafschaft
Valangin kam der Fall vor, dass ein Richter eine auch unter den
furchtbarsten Martern ihre Unschuld behauptende Inquisitin, über diese
»Hartnäckigkeit« aufgebracht, in ihrem Kerkerloch einmauern liess[141].
Das Urtheil des Gerichts, welches regelmässig auf lebendige Verbrennung
lautete, musste der obersten Landesbehörde zu Neuchatel zur Bestätigung
vorgelegt werden. Von dieser wurden die Verurtheilten gewöhnlich zur
Erwürgung auf oder neben dem Scheiterhaufen begnadigt. -- Die
Exekutionen -- welche in Neuchatel vor der Schlossterrasse stattfanden --
galten als Volksschauspiele, zu denen regelmässig viele Tausende
zusammenströmten. Den Schluss des ganzen Akts bildete regelmässig eine
solenne Schmauserei[142], an welcher das gesammte Gerichtspersonal und
Andere (z. B. auch der Schulmeister, welcher die Glocken geläutet hatte,)
Theil nahmen. Nur die Henkersknechte speisten an einem besonderen Tisch.
Im Kanton =Bern= hatte sich allmählich die Praxis herausgebildet, dass
gegen die »Hexen« ganz nach den Regeln des Hexenprozesses verfahren, das
über die schuldig Befundenen gefällte Urtheil jedoch von dem Berner Rath in
eine mildere Strafe umgewandelt wurde. So kamen z. B. im Jahr 1651 von
zweiundfünfzig Todesurtheilen nur drei zu strenger Vollziehung.
In dem genannten Jahre gaben indessen einige im Waadtlande vorgekommene
Fälle zu einer neuen, humaneren Regelung der Hexenprozesse Anlass[143]. Der
Kastellan von Molondin hatte vier Geschwister Petrognet auf einfache
Anzeige hin einkerkern, durch den Henker visitiren lassen und ihnen,
obgleich sich nichts wider sie ergab, die Kosten für beides abgefordert.
Die vier Geschwister führten darüber in Bern Beschwerde, infolge dessen der
Gerichtsbeamte selbst verhaftet, und da es sich herausstellte, dass sowohl
er als sein Gerichtsherr sich Ungebührliches erlaubt, beide zum Tragen der
Kosten und zur vollen Entschädigung der Misshandelten verurtheilt wurden.
Aehnlich erkannte der Berner Rath kurz nachher über Etienne und Françoise
Borbosa von Lonay, welche ihre Unschuld durch standhaftes Ertragen der
Folter erwiesen, die Freilassung und zwar so, dass die Gerichtspersonen
wegen ungebührlichen Gebrauchs der Folter die Kosten zu tragen hatten.
Dieser letztere Fall insbesondere veranlasste nun den Rath das bestehende
prozessualische Verfahren aufs Neue zum Gegenstande der ernstlichsten
Erwägung zu machen, wobei sich schliesslich zwei Fragen als die für das
ganze Prozessverfahren massgebenden Gesichtspunkte herausstellten, nämlich
1) ob auf das am Leibe einer Eingezogenen vorgefundene Stigma soweit zu
fussen wäre, dass auf Grund desselben alle Marter angewendet werden
möchten, und 2) ob eine Anzeige, dass zwei oder mehrere Personen an hellem
Tage über Hexensachen sich unterhalten und verabredet, zum Einschreiten
einen gültigen Grund abgeben könnte. Beide Fragen wurden alsbald den
verschiedensten wissenschaftlichen Auctoritäten, namentlich den
medizinischen Fakultäten zu Bern und Basel, der Juristenfakultät und dem
Convente der Stadtgeistlichen zu Bern zur gutachtlichen Aeusserung
vorgelegt. Die Antworten, welche der Rath auf seine Anfrage erhielt,
lauteten von allen Seiten her verneinend. Namentlich erklärte sich in
diesem Sinne auch der Convent der Stadtgeistlichen, dem insbesondere die
Weisung zugegangen war, die Fragen theologisch nach der h. Schrift zu
prüfen und sich darüber auszusprechen, »ob nicht auch in diesen beiden
Stücken die arglistige Einmischung und Verblendung des Satans mit
unterlaufen könnte.« Das Responsum der Berner Prediger repräsentirt einen
Höhegrad von Intelligenz und Freimüthigkeit, der damals -- im Jahr 1651 --
nur selten wahrzunehmen war. Die Prediger antworteten nämlich nicht allein
auf beide Fragen mit dem entschiedensten Nein, sondern suchten in ihrem
Gutachten auch die socialen und kirchlichen Uebelstände nachzuweisen, in
denen die Krankheit der Hexerei wurzele, und die Mittel, durch welche sie
geheilt werden müsse. Die Prediger klagten darüber, dass die Bestellung der
weltlichen Aemter mehr nach Gunst als nach Kunst geschehe, dass deren
Inhaber wohl an ihren Eigennutz aber nicht an die Bestrafung der Laster
dächten, und dass sie vorkommende Streitigkeiten, statt sie in Minne
abzuthun, lieber zu Hass und Rachgier erwachsen liessen, zu deren
Befriedigung dann oft Hülfe bei dem Satan gesucht würde. Nicht minder
schlecht stünde es um den Kirchendienst, da nicht selten Ein Prediger zwei
oder drei Gemeinden versehen und darob die Unterweisung der Jugend
verabsäumen müsste. Zudem wären die Prediger zum Theil ungelehrt,
untauglich, fahrlässig, mitunter sogar ärgerlich im Wandel, wodurch dem
Satan und dessen Geschworenen Thor und Thür geöffnet würde. Auch die
Schulen, vor Allem die Dorfschulen, befänden sich im übelsten Zustand. Bei
allem Eifer der Obrigkeit wären doch die Leute gegen die Schule zu karg,
die Eltern gegen ihre Kinder zu schwach, so dass viele Kinder nicht einmal
beten könnten. Dazu käme die ungetreue Verwaltung der Aemter und Güter, die
übergrosse Toleranz gegen Gaukler, Wahrsager, Versegner, Hausirer mit
Bildern, Kreuzen und geweihten Wurzeln, Quacksalber, Gespensterbanner und
Geisterbeschwörer, »deren nicht weit von der Stadt sind und geduldet
werden«, und viel anderes »loses Gesindlein, welches, wenn es nicht einen
Bund hat mit dem Teufel, so ist es doch nicht weit davon.« Endlich wird
noch als Grund und Anlass der Hexensünden hervorgehoben die Unwissenheit
des Volkes über Gott und Gottes Wort, der Unglaube, die Ungeduld unter dem
Kreuz, der Geiz, Neid, die Hoffart und andere Leidenschaften, der Umgang
mit schlechten Personen, die Ausschweifungen in der Jugend, das
gegenseitige Verfluchen und Verwünschen, und »dass man fleissiger in den
Zauberbüchern und anderen brotlosen Künsten liest als in der Bibel.« -- Als
wesentlichstes Heilmittel gegen das arge Unwesen der Hexerei wird
bezeichnet: die christliche Wachsamkeit. Dieselbe soll sich so bethätigen,
»dass die verdächtigen Personen und Beklagten mit mitleidigem Ernst
erforscht werden, nicht alsbald mit der peinlichen Tortur durch die
Scharfrichter, welche zu Zeiten blutdürstige Leute sind und mit Künsten
umgehen, dadurch sie einen Teufel mit dem anderen sich unterstehen zu
fahen; sondern durch gelehrte und erfahrene Männer, die aus Gottes Wort mit
ihnen nach einem eifrigen Gebet reden, ob sie zum freien Bekenntniss ihrer
Missethat und herzlicher Begierde, aus den Klauen des höllischen Löwen
erledigt und hingegen des himmlischen und seligen Lebens theilhaftig zu
werden mögen bewegt werden.« Ganz besonders aber dringen die Geistlichen
darauf, dass die Geständnisse der Angeschuldigten auf das sorgfältigste zu
prüfen seien, »ob nämlich das (von ihnen) Bekannte möglich oder unmöglich
den Unholden, oder ihrem Meister, -- item an denen Orten oder Personen oder
Gütern, die geschädigt worden seien, es (wirklich) geschehen sei oder
nicht.« Ausserdem wird auch verlangt, dass die Predigten sich nicht in
Dunkelheiten der Dogmatik oder Fragen der Polemik verlieren, sondern dass
in apostolischer Einfalt und der Fassungskraft der Zuhörer gemäss zu
denselben geredet werde, und dass ebenso der Schulunterricht in einer der
Jugend wirklich fruchtbringenden Weise ertheilt werde.
Dieses war das ernste und weise Wort, welches die Berner Geistlichkeit dem
Rathe übersandte. In demselben war allerdings ebenso wie in den Gutachten
der medizinischen und juristischen Fakultäten der Glaube an die Möglichkeit
des Teufelsbundes und der Hexerei festgehalten, aber der bisherige
=Hexenprozess= wurde doch in seinen Grundlagen erschüttert. Unmöglich
konnte es daher in der bisherigen Weise weiter fortgehen, was namentlich
der Berner Rath recht wohl einsah. Zur Berathung eines neuen
Prozessverfahrens wurde alsbald eine Commission niedergesetzt, welche
bedeutet ward, dass einerseits auf die Vorschläge der Geistlichkeit zur
Entfernung öffentlicher Missstände und zur religiös-sittlichen Hebung des
Volks Bedacht genommen, andrerseits über die Zeichen, ob sie zur Vornahme
der Tortur genugsam seien oder nicht, ein Vortrag abgefasst und die alte
Ordnung revidirt vorgelegt werde. In der Zwischenzeit gebot man den
welschen Amtleuten (14. November 1651) vorläufig bei Verhaftungen wegen
Hexerei keinerlei Tortur anwenden zu lassen, sondern in jedem Falle
umständlich einzuberichten und den Bescheid zu gewärtigen, auch auf die
Angebungen wegen gehaltener Gespräche u. dgl., es sei bei Tage oder bei
Nacht, als auf teuflische Illusion keine Rücksicht zu nehmen. Unter dem
29. Dezember 1651 wurde dann die durchgesehene und mannigfach verbesserte
=Prozessordnung= veröffentlicht. Nach derselben sollten vage Anzeigen von
Verhafteten, angebliche Abreden zum Bösen gar nicht mehr in Betracht
kommen. Nur in Fällen von besonderer Wahrscheinlichkeit soll eine
Voruntersuchung über die Umstände der gesprochenen Worte und den Leumund
des Betreffenden stattfinden, ein weiteres Vorgehen dagegen erst auf
obrigkeitlichen Befehl. Betrifft jedoch die übereinstimmende Anzeige zweier
Personen eine begangene Missethat, so sei mit Verhaftung, Confrontation und
Besichtigung einzuschreiten, zugleich aber die geschehene Thatsache der
Vergiftung von Menschen oder Thieren in sichere Erfahrung zu bringen. Erst
in dem Falle, wenn dieses sich wirklich ergebe, die Anzeiger überdies
beständig bleiben, der Leumund nachtheilig laute und der Beklagte
dessenungeachtet kein Bekenntniss ablege, dürfe man zur »ziemlichen« Folter
schreiten, über deren Ergebniss sodann wieder berichtet werden solle.
Dieselbe wird indessen auf das Anhängen eines Gewichts von höchstens
hundert Pfund mit nur dreimaligem Aufziehen beschränkt und dabei wird die
gebührliche Rücksichtnahme auf persönliche Umstände zur Pflicht gemacht.
Ausserdem übersandte der Berner Rath das Gutachten des Convents auch der
waadtländischen Geistlichkeit zur berichtlichen Aeusserung zu, die zwar
nicht die Unabhängigkeit und Freiheit des Urtheils besass, durch welche die
Berner hervorragten, dasselbe aber doch im Wesentlichen billigte.
Die Frucht aller dieser Verhandlungen trat bald in mancherlei Weise zu
Tage. Sogleich auf die letzte Verordnung der Regierung hin zeigt sich in
den Rathsmanualen eine auffallend grössere Sorgfalt bei der Prüfung der
eingehenden Prozessverhandlungen, die auch öfters als ungenau und
mangelhaft zurückgewiesen werden. Anstatt sofort zur Tortur zu schreiten,
wird es üblich, dass zwei Geistliche den stark Verdächtigen zum Bekenntniss
der Wahrheit zu bewegen trachten sollen. Mehrmals gibt man die Frage zu
bedenken, ob nicht Melancholie d. h. Geisteskrankheit überhaupt sich
annehmen lasse. Gerichte, die leichtfertig und willkürlich vorgingen,
erhielten scharfe Verweise, mussten die Gefangenen augenblicklich in
Freiheit setzen, und zwar, was wohl ihren allzu raschen Eifer in Etwas
dämpfen sollte, ohne Vergütung der Kosten. Der vorgekommene Fall, dass ein
Angeklagter auf das gefundene Stigma hin grausam gefoltert, nachher aber
kein Stigma mehr an ihm zu entdecken war, gab den warnenden Beweis, wie
leicht man sich in dieser Sache irren und Unschuldige misshandeln könne,
was zur Aufstellung einer Anzahl darauf bezüglicher Vorschriften führte.
Die Besichtigung sollte demnach durch Sachverständige am hellen Tage und an
einem hellen Orte geschehen, über das Ergebniss eidlich referirt, jedoch
nichts protokollirt werden, man habe denn das Zeichen zum dritten Male
geprüft[144]. So suchte man wenigstens im Einzelnen zu bessern, so lange
man noch nicht mit dem Ganzen aufzuräumen wagte.
Allerdings währten die Prozesse noch geraume Zeit fort; selbst die Frau des
Pfarrers Mader von Kappelen wurde zu Erlach als Hexe enthauptet, und im
Jahr 1665 kamen im Waadtland noch vierundzwanzig Hinrichtungen vor. Zu
Carouge wurde damals (16. März 1665) sogar ein eigener Hülfsgeistlicher zur
»Hintertreibung des Satans« angestellt. Allein mit dem Jahre 1680
verschwinden die =Todes=urtheile, mit denen man bisher die Hexerei bestraft
hatte, aus den Berner Rathsmanualen gänzlich. Die Hexenverfolgung dauerte
zwar noch eine Weile fort, allein man erkannte jetzt nur auf Geld- und
Freiheitsstrafen.
Im Kanton =Zürich= wurde zum ersten Mal eine Unholdin 1654 verbrannt,
worauf 1660 in Stein vier Hexen erst mit dem Schwerte hingerichtet und dann
verbrannt wurden, unter ihnen eine fünfundsiebenzigjährige Frau, die bis
dahin im Rufe grosser Frömmigkeit gestanden hatte. Aus dem Jahr 1666 wird
von einem Metzger Kramer aus Zürich berichtet, dass derselbe, als
teuflischer Künste verdächtig, zur Ermittelung etwaiger Hexenmale am ganzen
Leibe geschoren worden sei[145].
Unter den =englischen= Prozessen jener Zeit hat der von Warbois (1593)
einige Berühmtheit erlangt, weil er eine Stiftung veranlasste, nach welcher
jährlich ein Studiosus der Theologie im Collegium der Königin zu Cambridge
gegen eine Belohnung von vierzig Schillingen einen Vortrag über die Hexerei
zu halten hatte. Das Ganze war durch das Gerede von Kindern angegangen, die
halb aus thörichter Einbildung, halb aus Bosheit von den abgesandten
Geistern eines alten Weibes geplagt zu werden vorgaben. Die Alte ward
verhaftet, zum Geständniss gebracht und von den Geschworenen sammt ihrem
Ehemanne und ihrer Tochter, welche indessen jede Schuld standhaft
leugneten, in Huntingdon zum Tode verurtheilt[146].
=Schottland= erlebte seine Gräuelperiode unter Jakob VI[147]. Dieser König
schürte mit der reformirten Geistlichkeit das Feuer um die Wette[148]; er
selbst bildete sich ein, um seines Religionseifers willen vom Teufel
verfolgt zu werden, und sein Argwohn traf darum besonders die schottischen
Katholiken als dessen Werkzeuge. -- Bei seiner Rückkehr aus Dänemark (wo er
sich vermählt hatte) war Jakob von gewaltigen Seestürmen bedrängt worden,
die er den Zauberkünsten der Hexen zuschrieb. Daher ward dieser Sturm der
Anlass zu einer ganz entsetzlichen Hexenverfolgung. Der Argwohn des Königs
fiel hauptsächlich auf einen Dr. Fian, der den Sturm erregt haben sollte.
Derselbe gestand dieses auch auf der Folter, nahm aber hernach sein
Geständniss zurück. Daher wurde derselbe wiederholt allen nur irgend
erdenklichen Martern unterworfen. Die Knochen der Beine wurden ihm in den
spanischen Stiefeln in einzelne Stücke zerbrochen und schliesslich wurden
dem Unglücklichen (auf Geheiss des Königs) an allen Fingern die Nägel
gespalten, mit einer Kneipzange ausgerissen und an jeder wunden Stelle
wurde ihm ein eiserner Nagel bis zum Kopfende ins Fleisch eingetrieben.
Aber »der Teufel war so tief in sein Herz eingedrungen, dass er hartnäckig
leugnete, was er vorher eingestanden hatte«, wesshalb er ohne Geständniss
lebendig verbrannt wurde[149]. -- Wie in diesem Falle, so wohnte der König
auch sonst den Verhören persönlich bei, liess sich mitunter von den
Verhörten die Melodien vorspielen, mit welchen die Teufelsprozessionen
begleitet werden, freute sich, wenn der Teufel französisch von ihm gesagt
haben sollte: »Il est un homme de Dieu«, oder er sei der grösste Feind,
welchen Satan in der Welt habe, -- und bedrohte die Geschworenen mit einer
Anklage wegen vorsätzlichen Irrthums, wenn sie im Verurtheilen nicht eifrig
genug waren.
Mit Jakob's Ueberzug nach London änderte sich die Scene seines Wirkens;
jetzt kam das übersättigte Schottland etwas zu Athem, und in England
erschien sogleich ein Gesetz (1603), das die Zauberei ganz im Geiste der
königlichen Dämonologie auffasste und die Zauberer, als der Felonie
schuldig, jedes geistlichen Beistandes für unwürdig erklärte. Jetzt war
nicht mehr die Nachweisung eines durch Zaubermittel begangenen Verbrechens
nöthig; die Zauberei war nun an sich ein solches[150]. Berüchtigt sind die
beiden Prozesse der Lancashire-Hexen in den Jahren 1613 und 1634, wobei ein
boshafter Knabe von elf Jahren unter der Anleitung seines gewinnsüchtigen
Vaters die Denunziationen machte. Der Betrug wurde entdeckt, als siebenzehn
Weiber schon auf dem Punkte waren gehängt zu werden[151].
Unerhörte Dinge durchlebte =England= in der Zeit seines Bürgerkriegs. Ein
gemeiner Mensch, =Matthias Hopkins= aus Essex, der sich besonderer
Kenntnisse rühmte, durchzog unter dem Titel eines General-Hexenfinders
(Witch-Finder-general) von 1645 an die Grafschaften Essex, Sussex, Norfolk
und Huntingdon[152]. Wo ein Magistrat seine Hülfe, die er geschickt zu
empfehlen wusste, in Anspruch nahm, da suchte er gegen freien Unterhalt,
Vergütung der Reisekosten und bestimmte Diäten die Hexen des Bezirks auf.
Als Mittel hierzu dienten ihm besonders die Proben mit der Nadel und mit
dem kalten Wasser. So brachte er Hunderte von Unglücklichen zum Tode und
fanatisirte den Pöbel täglich mehr.
Unter Anderen fiel auch der Verdacht auf einen fast achtzigjährigen Greis,
einen anglikanischen Geistlichen, Namens =Lowes=, der fünfzig Jahre lang
seines Amtes in Ehren gewartet hatte. Derselbe wurde mehrere Tage und
Nächte hindurch mit der landesüblichen tortura insomnii gequält, bis er
ganz ohne Besinnung war und als Geisteskranker erschien. Schliesslich wurde
er ins Wasser geworfen, verurtheilt und gehängt. Die Einen behaupteten, er
habe standhaft bis ans Ende seine Unschuld betheuert, während Andere (unter
ihnen auch Baxter) erzählten, er habe bekannt, dass er zwei Teufel (imps)
besitze, von denen der eine ihn immer zum Bösen antreibe, und mit dessen
Hülfe er namentlich ein Segelschiff auf der See vor seinen Augen zum Sinken
gebracht habe[153]. -- Indessen dauerte das Treiben =Hopkins= nicht lange.
Derselbe hatte eben seinen Besuch der Stadt Houghton in Huntingdonshire
zugedacht, als ein Geistlicher daselbst, Mr. =Gaul=, gegen das Unwesen sich
erhob. Hopkins, der nun dem Landfrieden nicht mehr traute, schrieb, um die
Stimmung zu erforschen, an mehrere Magistrate des Orts folgenden Brief,
welcher ausser der Feigheit des Menschen auch beweist, dass selbst ein
ungelehrter Hexenverfolger, der niemals von Edelin und Loos gehört hat,
seine Verdächtigungspolitik versteht. Er schreibt: »Meinen Empfehl an Eure
Herrlichkeit. Ich erhielt heute einen Brief, der mich nach der Stadt Namens
Gross-Houghton beruft, um nach übelberüchtigten Personen zu forschen, die
man Hexen nennt (obwohl ich höre, dass Euer Pfarrer in Folge seiner
Unwissenheit arg gegen uns ist). Ich gedenke, geliebt es Gott, um so eher
zu kommen, damit ich dessen seltsame Meinung in Betreff solcher
Angelegenheiten vernehme. In Suffolk habe ich einen Priester gekannt, der
eben so sehr gegen diese Entdeckung von der Kanzel herab eiferte, jedoch
vom Parlament gezwungen wurde, an eben derselben Stelle zu widerrufen. Ich
wundere mich sehr, dass solche böse Menschen Verfechter, und noch dazu
unter den Geistlichen, finden, welche täglich Schrecken und Entsetzen
predigen sollten, um die Uebelthäter zu erschüttern. Ich gedenke Eurer
Stadt einen plötzlichen Besuch abzustatten. Diese Woche komme ich nach
Kimbolton, und es stehen Zehn gegen Eins zu wetten, dass ich zuerst mich
nach Eurer Stadt wende; doch möchte ich zuvor mit Zuverlässigkeit wissen,
ob Eure Stadt viele Parteinehmer für solches Gesindel zählt, oder ob sie
bereit ist, uns freundlichen Empfang und gute Bewirthung angedeihen zu
lassen, wie andere Orte thaten, in denen ich war. Wo nicht, so werde ich
Euren Bezirk meiden (nicht als wäre ich zunächst auf mich selbst bedacht),
und mich in solche Gegenden begeben, wo ich nicht nur ohne Controle handeln
und strafen möge, sondern auch Dank und Belohnung einernte. So verabschiede
ich mich ergebenst und will mich als Euren Diener empfohlen haben.