ZWEIUNDZWANZIGSTES KAPITEL.

Die Hexenprozesse von der zweiten Hälfte des sechszehnten bis

zum Ende des siebenzehnten Jahrhunderts ausserhalb Deutschlands.

In =Ungarn= treten Hexenprozesse erst seit dem zweiten Jahrzehent des

siebenzehnten Jahrhunderts hervor[136]. Es wurde nämlich nach dem Zeugniss

des gleichzeitigen Kronstädter Stadtpfarrers Markus Fuchs in Ungarn um 1615

eine grosse Menge von Hexenmeistern und Hexen verbrannt, weil sie den

Willen gehabt haben sollten, durch ihre Teufelskünste ganz Ungarn und

Siebenbürgen mittelst Hagelschlags zu verderben. Ueber die Entdeckung des

Vorhabens wird Folgendes berichtet: Ein zehn- bis zwölfjähriges Mädchen

ging mit ihrem Vater in den Weinberg, und da er über die anhaltende Dürre

klagte, so sprach sie zu ihm, sie könnte, wenn er es wünschen sollte,

leicht Regen, ja auch Hagel machen. Als sie nun der Vater fragte, woher sie

dieses gelernt habe, nannte sie ihre eigene Mutter als ihre Lehrmeisterin

und liess auch augenblicklich ein schreckliches Unwetter über den

elterlichen Weinberg hereinbrechen, wobei nach dem Wunsche des Vaters die

Grundstücke der Nachbarn ganz verschont blieben. Der Vater aber zeigte die

Sache dem Gericht an, infolge dessen Mutter und Tochter in Haft genommen

und, nachdem sie eine Menge Mitschuldiger genannt hatten, justifizirt

wurden. »Die Sache war von höchster Gefährlichkeit,« setzt der

Berichterstatter hinzu, »weil, wenn man sie nicht entdeckt hätte, in kurzer

Zeit von den Früchten und Reben in Ungarn und Siebenbürgen nichts übrig

geblieben wäre.«

Um dieselbe Zeit waren die Hexenprozesse auch in =Siebenbürgen=, im

=Sachsenlande= in Gang gekommen. Im Allgemeinen war das Gerichtsverfahren

in Ungarn (wo die Hexen ihren Hauptversammlungsort auf dem St. Gerhardsberg

bei Ofen hatten) und in Siebenbürgen dasselbe wie in Deutschland; doch

fehlte es nicht an charakteristischen Eigenthümlichkeiten. -- In Ungarn

nannte man die Hexen (lateinisch): Ligantes, Albae mulieres, Xurguminae,

Bruxae, in Siebenbürgen: Tridler, Truden, Hundsart, zauberischer

Donnerschlag (welcher letzte Ausdruck auf den heidnischen Donar hinweist).

Sie versammelten sich in Siebenbürgen in einem wüsten Hof, auf einem Berg,

Wasen, im Pfefferland etc. An manchen Orten kamen verschiedene

Gesellschaften von Hexen (Compagnien, eigene Arten derselben) zusammen, mit

Trommel und Geige. Die letztere führt der »Trudengeiger«. Er sitzt, wie der

Spruch »trudegëger bûmstëger« beweist, auf einem Baum, auch wohl auf dem

Brunnenschwengel und bewahrt sein Instrument in einer Nussschale. -- Die

Hexen können den Menschen schädigen an Allem, was er hat. Doch ist in den

sächsischen Hexenprozessen selten der Beschädigte der Ankläger, sondern der

Verdächtige wird moralisch gezwungen, den Prozess selbst anhängig zu

machen. Fast alle Hexenprozesse sind hier in ihrer Entstehung

Injurienprozesse und gestalten sich erst im Verlaufe der Verhandlungen zu

einem peinlichen Rechtsstreit aus. Allgemein aber gilt noch der germanische

Rechtsgrundsatz: »wo kein Kläger, da kein Richter.« Der Hexenprozess ist im

Sachsenlande kein Inquisitionsprozess, sondern es herrscht hier noch im

ganzen siebenzehnten und achtzehnten Jahrhundert das alte Verfahren, so

dass hier auch von keinem Fiskal die Rede ist. -- Zur Klage selbst wurde

der Verdächtige gedrängt entweder durch die vom Pfarrer (wegen

ausgesprochenen Verdachts des Teufelsdienstes) verhängte Excommunikation

oder durch die Nachbarschaft. Hatte Jemand einen Anderen im Verdacht der

Zauberei, so redete er ihn desshalb vor Zeugen und öffentlich an (»du Trud!

du zauberischer Donnerschlag!«), oder er sandte zwei Nachbarn zu ihm, mit

der Aufforderung, den angerichteten Schaden wieder gut zu machen oder die

Kriminalklage zu gewärtigen. Diese Aufforderung durfte nicht

unberücksichtigt bleiben. Es musste entweder die Versöhnung erfolgen oder

der Beschimpfte musste sein »Recht suchen«. Geschah keins von beiden, so

schloss der Pfarrer den Betreffenden von der Communion und die

Nachbarschaft schloss ihn von Feuer und Wasser aus, womit ihm alle

bürgerliche Ehre und aller Glaube entzogen war. Scheiterte die Versöhnung

an der Hartnäckigkeit der einen oder andern Partei, so musste der

Beschimpfte vor dem »sitzenden Gericht«, vor Königs- und Stuhlrichter

erscheinen und gegen seinen Beleidiger einen Injurienprozess anhängig

machen. Dieses geschah an dem von dem Gericht anberaumten Tage anfangs nur

mündlich, im achtzehnten Jahrhundert auch schriftlich. Die Beschimpfung

wurde von dem Beklagten ganz gewöhnlich eingestanden und der Beweis

angeboten. Nach einer fünfzehntägigen Exmission wurden die Zeugen von dem

Angeklagten vorgeführt, und nur wenn die zuerst vorgeführten das Verbrechen

nur »scheinbar« gemacht hatten, wurde eine Frist zur Herbeiführung neuer

Zeugen gestattet. War das Verbrechen nicht scheinbar gemacht oder war es

erwiesen worden, so wurde alsbald das Urtheil gefällt. -- In der Regel

häuften die Zeugen allen Wust des allgemeinen Geredes und des Aberglaubens

auf den unglücklichen Kläger, der sich nun plötzlich als Angeklagten

dastehen sah. -- War dann durch das Verhör dem Verdacht »ein Schein

gemacht«, so war das Gericht in der Sache, weil sie »den Hals und Bauch

anging«, nicht mehr zur Fällung des Urtheils competent, wesshalb es das

ganze bis dahin geführte Protokoll »ad majorem causae dilucidationem et

discussionem« dem »Rath« als der mit dem Blutbann betrauten Behörde

übersandte, der dann sofort zur Verhaftung und Haussuchung schritt. Die

Gegenstände, die bei der letzteren als verdächtig auffielen (Scherben,

Töpfchen, in denen sich »Geschmier« nachweisen liess, ein Strohwisch im

Stall, ein Federwisch u. dgl.) wurden dem Rath übergeben. Da nun diese

Dinge einerseits ohne Weiteres »ein gewisses specimen Magicae artis«

ergaben und die Beklagten doch nicht eingestehen wollten, dass sie

dieselben zu Zaubereien gebraucht hätten, und da man andererseits in den

Hexenprozessen nur nach »gichtigem Mund« d. h. nach dem Geständniss des

Angeklagten verurtheilen konnte, so schritt man, um dieses zu erhalten,

gewöhnlich zu dem Gottesurtheil der Wasserprobe oder des Hexenbads, -- das

in Ungarn schon von den Zeiten des heil. Ladislaus her üblich war. Diese

Wasserprobe ist -- Dank der Geschicklichkeit der siebenbürgischen

Scharfrichter! -- allemal zum Nachtheil der Angeschuldigten ausgefallen.

Doch hat es zahlreiche Fälle gegeben, in denen die Probe -- gewöhnlich die

»Schwemmung« genannt -- nicht zum Geständniss führte. In diesem Falle

ging's mit der »geschwemmten« Person alsbald zur -- Folter. Hatte man mit

derselben das gewünschte Geständniss erpresst, dann wurde unter Mitwirkung

aller Glieder des Raths das Urtheil gefällt, und zwar -- da das sächsische

Statutarrecht keine speziell für Hexerei bestimmte Strafe enthielt -- nach

dem kaiserlichen Recht, das in diesen Fällen zur Ergänzung des Landrechts

verwendet ward. Im siebenzehnten Jahrhundert ward in der Regel auf

Feuerstrafe, später zum Oefteren auf Hinrichtung mit dem Schwerte erkannt.

Jetzt erst kam die Geistlichkeit mit dem Prozess in Berührung, indem ein

Geistlicher die Verurtheilten zur Richtstätte begleitete. Auf derselben

angekommen, forderte ein Beamter die Verurtheilten auf, nochmals die

Wahrhaftigkeit und Freiwilligkeit der gemachten Geständnisse zu bekennen

und die Mitschuldigen anzugeben. Auf diesem Wege wurde oft eine ganze Reihe

von Personen, die sich des besten Rufes erfreuten, der Hexerei verdächtig.

Zuweilen geschah es auch, dass wer bei der Wasserprobe oder bei der

Hinrichtung seine Theilnahme für die unglückliche Hexe etwas allzulaut

aussprach, dadurch selbst in Verdacht kam. So wurde, als man am

26. November 1650 zu Reps in Siebenbürgen zwei Männer schwemmte, auch ein

Dritter »auf Verdacht probiret.« Nun ging derselbe zwar im Wasser unter,

aber er wurde doch, »weil er zuvor viel unnützlich geredet« nur gegen

sichere Bürgschaft (von 80 fl.) freigegeben[137]. --

Im Umfange der heutigen =Schweiz= hatte sich im Jurisdictionsgebiet des

Bischofs von =Lausanne= der Hexenprozess aus dem Ketzerprozess so

entwickelt, dass hier die Versammlungen der Hexen durch das ganze

sechszehnte und siebenzehnte Jahrhundert hin ganz ebenso wie weiland die

der Ketzer allgemein mit dem Namen »Sekte« bezeichnet wurden. Doch liegen

über den Beginn der Hexenverfolgung erst von 1580 an Nachrichten vor.

Damals kam in dem Neuchateler Val-de-Travers ein Hexenprozess vor, dem in

den Jahren 1581, 1585 und 1586 andere Prozesse nachfolgten. Doch traten

dieselben bis zum Jahr 1607 immer nur vereinzelt hervor. Erst seit diesem

Jahre kam die Seuche der Hexenverfolgung, immer grausiger anwachsend, zum

Ausbruch[138]. Allein in der Grafschaft Valangin fanden in den Jahren

1607-1667 achtundvierzig Hexenprozesse statt. Allein im Jahr 1619 wurden in

Valangin zehn Hexen verbrannt. In einem der kleinsten der neun

Gerichtsbezirke des Neuchateler Landes, in Colombier, verbrannte man in den

beiden Jahren 1619 und 1620 dreizehn Hexen und Zauberer. Der Kastellan von

Thielle liess in seinem winzigen Gerichtsbezirk 1647 in zwei Monaten elf,

im November 1665 zehn Hexen verbrennen[139]. Am entsetzlichsten wüthete

hier die Hexenverfolgung im Jahr 1685[140]. Damals wurden in Thielle auf

Befehl des Kastellans am 13. Nov. zwei, am 18. Nov. drei, am 24. Nov. fünf

Zauberer und Hexen verbrannt. -- In anderen Landestheilen mag es indessen

nicht viel besser hergegangen sein.

Das Prozessverfahren war ein sehr summarisches. Vom Tage der Einziehung

einer Verdächtigten bis zur Vollstreckung des Urtheils dauerte es in der

Regel nur zehn bis zwölf Tage; dann war Alles vorbei. Die Tortur wurde, wie

es scheint, in der Regel in jedem Prozesse nur Einmal angewandt, wobei es

aber doch an Grausamkeiten aller Art nicht fehlte. In der Grafschaft

Valangin kam der Fall vor, dass ein Richter eine auch unter den

furchtbarsten Martern ihre Unschuld behauptende Inquisitin, über diese

»Hartnäckigkeit« aufgebracht, in ihrem Kerkerloch einmauern liess[141].

Das Urtheil des Gerichts, welches regelmässig auf lebendige Verbrennung

lautete, musste der obersten Landesbehörde zu Neuchatel zur Bestätigung

vorgelegt werden. Von dieser wurden die Verurtheilten gewöhnlich zur

Erwürgung auf oder neben dem Scheiterhaufen begnadigt. -- Die

Exekutionen -- welche in Neuchatel vor der Schlossterrasse stattfanden --

galten als Volksschauspiele, zu denen regelmässig viele Tausende

zusammenströmten. Den Schluss des ganzen Akts bildete regelmässig eine

solenne Schmauserei[142], an welcher das gesammte Gerichtspersonal und

Andere (z. B. auch der Schulmeister, welcher die Glocken geläutet hatte,)

Theil nahmen. Nur die Henkersknechte speisten an einem besonderen Tisch.

Im Kanton =Bern= hatte sich allmählich die Praxis herausgebildet, dass

gegen die »Hexen« ganz nach den Regeln des Hexenprozesses verfahren, das

über die schuldig Befundenen gefällte Urtheil jedoch von dem Berner Rath in

eine mildere Strafe umgewandelt wurde. So kamen z. B. im Jahr 1651 von

zweiundfünfzig Todesurtheilen nur drei zu strenger Vollziehung.

In dem genannten Jahre gaben indessen einige im Waadtlande vorgekommene

Fälle zu einer neuen, humaneren Regelung der Hexenprozesse Anlass[143]. Der

Kastellan von Molondin hatte vier Geschwister Petrognet auf einfache

Anzeige hin einkerkern, durch den Henker visitiren lassen und ihnen,

obgleich sich nichts wider sie ergab, die Kosten für beides abgefordert.

Die vier Geschwister führten darüber in Bern Beschwerde, infolge dessen der

Gerichtsbeamte selbst verhaftet, und da es sich herausstellte, dass sowohl

er als sein Gerichtsherr sich Ungebührliches erlaubt, beide zum Tragen der

Kosten und zur vollen Entschädigung der Misshandelten verurtheilt wurden.

Aehnlich erkannte der Berner Rath kurz nachher über Etienne und Françoise

Borbosa von Lonay, welche ihre Unschuld durch standhaftes Ertragen der

Folter erwiesen, die Freilassung und zwar so, dass die Gerichtspersonen

wegen ungebührlichen Gebrauchs der Folter die Kosten zu tragen hatten.

Dieser letztere Fall insbesondere veranlasste nun den Rath das bestehende

prozessualische Verfahren aufs Neue zum Gegenstande der ernstlichsten

Erwägung zu machen, wobei sich schliesslich zwei Fragen als die für das

ganze Prozessverfahren massgebenden Gesichtspunkte herausstellten, nämlich

1) ob auf das am Leibe einer Eingezogenen vorgefundene Stigma soweit zu

fussen wäre, dass auf Grund desselben alle Marter angewendet werden

möchten, und 2) ob eine Anzeige, dass zwei oder mehrere Personen an hellem

Tage über Hexensachen sich unterhalten und verabredet, zum Einschreiten

einen gültigen Grund abgeben könnte. Beide Fragen wurden alsbald den

verschiedensten wissenschaftlichen Auctoritäten, namentlich den

medizinischen Fakultäten zu Bern und Basel, der Juristenfakultät und dem

Convente der Stadtgeistlichen zu Bern zur gutachtlichen Aeusserung

vorgelegt. Die Antworten, welche der Rath auf seine Anfrage erhielt,

lauteten von allen Seiten her verneinend. Namentlich erklärte sich in

diesem Sinne auch der Convent der Stadtgeistlichen, dem insbesondere die

Weisung zugegangen war, die Fragen theologisch nach der h. Schrift zu

prüfen und sich darüber auszusprechen, »ob nicht auch in diesen beiden

Stücken die arglistige Einmischung und Verblendung des Satans mit

unterlaufen könnte.« Das Responsum der Berner Prediger repräsentirt einen

Höhegrad von Intelligenz und Freimüthigkeit, der damals -- im Jahr 1651 --

nur selten wahrzunehmen war. Die Prediger antworteten nämlich nicht allein

auf beide Fragen mit dem entschiedensten Nein, sondern suchten in ihrem

Gutachten auch die socialen und kirchlichen Uebelstände nachzuweisen, in

denen die Krankheit der Hexerei wurzele, und die Mittel, durch welche sie

geheilt werden müsse. Die Prediger klagten darüber, dass die Bestellung der

weltlichen Aemter mehr nach Gunst als nach Kunst geschehe, dass deren

Inhaber wohl an ihren Eigennutz aber nicht an die Bestrafung der Laster

dächten, und dass sie vorkommende Streitigkeiten, statt sie in Minne

abzuthun, lieber zu Hass und Rachgier erwachsen liessen, zu deren

Befriedigung dann oft Hülfe bei dem Satan gesucht würde. Nicht minder

schlecht stünde es um den Kirchendienst, da nicht selten Ein Prediger zwei

oder drei Gemeinden versehen und darob die Unterweisung der Jugend

verabsäumen müsste. Zudem wären die Prediger zum Theil ungelehrt,

untauglich, fahrlässig, mitunter sogar ärgerlich im Wandel, wodurch dem

Satan und dessen Geschworenen Thor und Thür geöffnet würde. Auch die

Schulen, vor Allem die Dorfschulen, befänden sich im übelsten Zustand. Bei

allem Eifer der Obrigkeit wären doch die Leute gegen die Schule zu karg,

die Eltern gegen ihre Kinder zu schwach, so dass viele Kinder nicht einmal

beten könnten. Dazu käme die ungetreue Verwaltung der Aemter und Güter, die

übergrosse Toleranz gegen Gaukler, Wahrsager, Versegner, Hausirer mit

Bildern, Kreuzen und geweihten Wurzeln, Quacksalber, Gespensterbanner und

Geisterbeschwörer, »deren nicht weit von der Stadt sind und geduldet

werden«, und viel anderes »loses Gesindlein, welches, wenn es nicht einen

Bund hat mit dem Teufel, so ist es doch nicht weit davon.« Endlich wird

noch als Grund und Anlass der Hexensünden hervorgehoben die Unwissenheit

des Volkes über Gott und Gottes Wort, der Unglaube, die Ungeduld unter dem

Kreuz, der Geiz, Neid, die Hoffart und andere Leidenschaften, der Umgang

mit schlechten Personen, die Ausschweifungen in der Jugend, das

gegenseitige Verfluchen und Verwünschen, und »dass man fleissiger in den

Zauberbüchern und anderen brotlosen Künsten liest als in der Bibel.« -- Als

wesentlichstes Heilmittel gegen das arge Unwesen der Hexerei wird

bezeichnet: die christliche Wachsamkeit. Dieselbe soll sich so bethätigen,

»dass die verdächtigen Personen und Beklagten mit mitleidigem Ernst

erforscht werden, nicht alsbald mit der peinlichen Tortur durch die

Scharfrichter, welche zu Zeiten blutdürstige Leute sind und mit Künsten

umgehen, dadurch sie einen Teufel mit dem anderen sich unterstehen zu

fahen; sondern durch gelehrte und erfahrene Männer, die aus Gottes Wort mit

ihnen nach einem eifrigen Gebet reden, ob sie zum freien Bekenntniss ihrer

Missethat und herzlicher Begierde, aus den Klauen des höllischen Löwen

erledigt und hingegen des himmlischen und seligen Lebens theilhaftig zu

werden mögen bewegt werden.« Ganz besonders aber dringen die Geistlichen

darauf, dass die Geständnisse der Angeschuldigten auf das sorgfältigste zu

prüfen seien, »ob nämlich das (von ihnen) Bekannte möglich oder unmöglich

den Unholden, oder ihrem Meister, -- item an denen Orten oder Personen oder

Gütern, die geschädigt worden seien, es (wirklich) geschehen sei oder

nicht.« Ausserdem wird auch verlangt, dass die Predigten sich nicht in

Dunkelheiten der Dogmatik oder Fragen der Polemik verlieren, sondern dass

in apostolischer Einfalt und der Fassungskraft der Zuhörer gemäss zu

denselben geredet werde, und dass ebenso der Schulunterricht in einer der

Jugend wirklich fruchtbringenden Weise ertheilt werde.

Dieses war das ernste und weise Wort, welches die Berner Geistlichkeit dem

Rathe übersandte. In demselben war allerdings ebenso wie in den Gutachten

der medizinischen und juristischen Fakultäten der Glaube an die Möglichkeit

des Teufelsbundes und der Hexerei festgehalten, aber der bisherige

=Hexenprozess= wurde doch in seinen Grundlagen erschüttert. Unmöglich

konnte es daher in der bisherigen Weise weiter fortgehen, was namentlich

der Berner Rath recht wohl einsah. Zur Berathung eines neuen

Prozessverfahrens wurde alsbald eine Commission niedergesetzt, welche

bedeutet ward, dass einerseits auf die Vorschläge der Geistlichkeit zur

Entfernung öffentlicher Missstände und zur religiös-sittlichen Hebung des

Volks Bedacht genommen, andrerseits über die Zeichen, ob sie zur Vornahme

der Tortur genugsam seien oder nicht, ein Vortrag abgefasst und die alte

Ordnung revidirt vorgelegt werde. In der Zwischenzeit gebot man den

welschen Amtleuten (14. November 1651) vorläufig bei Verhaftungen wegen

Hexerei keinerlei Tortur anwenden zu lassen, sondern in jedem Falle

umständlich einzuberichten und den Bescheid zu gewärtigen, auch auf die

Angebungen wegen gehaltener Gespräche u. dgl., es sei bei Tage oder bei

Nacht, als auf teuflische Illusion keine Rücksicht zu nehmen. Unter dem

29. Dezember 1651 wurde dann die durchgesehene und mannigfach verbesserte

=Prozessordnung= veröffentlicht. Nach derselben sollten vage Anzeigen von

Verhafteten, angebliche Abreden zum Bösen gar nicht mehr in Betracht

kommen. Nur in Fällen von besonderer Wahrscheinlichkeit soll eine

Voruntersuchung über die Umstände der gesprochenen Worte und den Leumund

des Betreffenden stattfinden, ein weiteres Vorgehen dagegen erst auf

obrigkeitlichen Befehl. Betrifft jedoch die übereinstimmende Anzeige zweier

Personen eine begangene Missethat, so sei mit Verhaftung, Confrontation und

Besichtigung einzuschreiten, zugleich aber die geschehene Thatsache der

Vergiftung von Menschen oder Thieren in sichere Erfahrung zu bringen. Erst

in dem Falle, wenn dieses sich wirklich ergebe, die Anzeiger überdies

beständig bleiben, der Leumund nachtheilig laute und der Beklagte

dessenungeachtet kein Bekenntniss ablege, dürfe man zur »ziemlichen« Folter

schreiten, über deren Ergebniss sodann wieder berichtet werden solle.

Dieselbe wird indessen auf das Anhängen eines Gewichts von höchstens

hundert Pfund mit nur dreimaligem Aufziehen beschränkt und dabei wird die

gebührliche Rücksichtnahme auf persönliche Umstände zur Pflicht gemacht.

Ausserdem übersandte der Berner Rath das Gutachten des Convents auch der

waadtländischen Geistlichkeit zur berichtlichen Aeusserung zu, die zwar

nicht die Unabhängigkeit und Freiheit des Urtheils besass, durch welche die

Berner hervorragten, dasselbe aber doch im Wesentlichen billigte.

Die Frucht aller dieser Verhandlungen trat bald in mancherlei Weise zu

Tage. Sogleich auf die letzte Verordnung der Regierung hin zeigt sich in

den Rathsmanualen eine auffallend grössere Sorgfalt bei der Prüfung der

eingehenden Prozessverhandlungen, die auch öfters als ungenau und

mangelhaft zurückgewiesen werden. Anstatt sofort zur Tortur zu schreiten,

wird es üblich, dass zwei Geistliche den stark Verdächtigen zum Bekenntniss

der Wahrheit zu bewegen trachten sollen. Mehrmals gibt man die Frage zu

bedenken, ob nicht Melancholie d. h. Geisteskrankheit überhaupt sich

annehmen lasse. Gerichte, die leichtfertig und willkürlich vorgingen,

erhielten scharfe Verweise, mussten die Gefangenen augenblicklich in

Freiheit setzen, und zwar, was wohl ihren allzu raschen Eifer in Etwas

dämpfen sollte, ohne Vergütung der Kosten. Der vorgekommene Fall, dass ein

Angeklagter auf das gefundene Stigma hin grausam gefoltert, nachher aber

kein Stigma mehr an ihm zu entdecken war, gab den warnenden Beweis, wie

leicht man sich in dieser Sache irren und Unschuldige misshandeln könne,

was zur Aufstellung einer Anzahl darauf bezüglicher Vorschriften führte.

Die Besichtigung sollte demnach durch Sachverständige am hellen Tage und an

einem hellen Orte geschehen, über das Ergebniss eidlich referirt, jedoch

nichts protokollirt werden, man habe denn das Zeichen zum dritten Male

geprüft[144]. So suchte man wenigstens im Einzelnen zu bessern, so lange

man noch nicht mit dem Ganzen aufzuräumen wagte.

Allerdings währten die Prozesse noch geraume Zeit fort; selbst die Frau des

Pfarrers Mader von Kappelen wurde zu Erlach als Hexe enthauptet, und im

Jahr 1665 kamen im Waadtland noch vierundzwanzig Hinrichtungen vor. Zu

Carouge wurde damals (16. März 1665) sogar ein eigener Hülfsgeistlicher zur

»Hintertreibung des Satans« angestellt. Allein mit dem Jahre 1680

verschwinden die =Todes=urtheile, mit denen man bisher die Hexerei bestraft

hatte, aus den Berner Rathsmanualen gänzlich. Die Hexenverfolgung dauerte

zwar noch eine Weile fort, allein man erkannte jetzt nur auf Geld- und

Freiheitsstrafen.

Im Kanton =Zürich= wurde zum ersten Mal eine Unholdin 1654 verbrannt,

worauf 1660 in Stein vier Hexen erst mit dem Schwerte hingerichtet und dann

verbrannt wurden, unter ihnen eine fünfundsiebenzigjährige Frau, die bis

dahin im Rufe grosser Frömmigkeit gestanden hatte. Aus dem Jahr 1666 wird

von einem Metzger Kramer aus Zürich berichtet, dass derselbe, als

teuflischer Künste verdächtig, zur Ermittelung etwaiger Hexenmale am ganzen

Leibe geschoren worden sei[145].

Unter den =englischen= Prozessen jener Zeit hat der von Warbois (1593)

einige Berühmtheit erlangt, weil er eine Stiftung veranlasste, nach welcher

jährlich ein Studiosus der Theologie im Collegium der Königin zu Cambridge

gegen eine Belohnung von vierzig Schillingen einen Vortrag über die Hexerei

zu halten hatte. Das Ganze war durch das Gerede von Kindern angegangen, die

halb aus thörichter Einbildung, halb aus Bosheit von den abgesandten

Geistern eines alten Weibes geplagt zu werden vorgaben. Die Alte ward

verhaftet, zum Geständniss gebracht und von den Geschworenen sammt ihrem

Ehemanne und ihrer Tochter, welche indessen jede Schuld standhaft

leugneten, in Huntingdon zum Tode verurtheilt[146].

=Schottland= erlebte seine Gräuelperiode unter Jakob VI[147]. Dieser König

schürte mit der reformirten Geistlichkeit das Feuer um die Wette[148]; er

selbst bildete sich ein, um seines Religionseifers willen vom Teufel

verfolgt zu werden, und sein Argwohn traf darum besonders die schottischen

Katholiken als dessen Werkzeuge. -- Bei seiner Rückkehr aus Dänemark (wo er

sich vermählt hatte) war Jakob von gewaltigen Seestürmen bedrängt worden,

die er den Zauberkünsten der Hexen zuschrieb. Daher ward dieser Sturm der

Anlass zu einer ganz entsetzlichen Hexenverfolgung. Der Argwohn des Königs

fiel hauptsächlich auf einen Dr. Fian, der den Sturm erregt haben sollte.

Derselbe gestand dieses auch auf der Folter, nahm aber hernach sein

Geständniss zurück. Daher wurde derselbe wiederholt allen nur irgend

erdenklichen Martern unterworfen. Die Knochen der Beine wurden ihm in den

spanischen Stiefeln in einzelne Stücke zerbrochen und schliesslich wurden

dem Unglücklichen (auf Geheiss des Königs) an allen Fingern die Nägel

gespalten, mit einer Kneipzange ausgerissen und an jeder wunden Stelle

wurde ihm ein eiserner Nagel bis zum Kopfende ins Fleisch eingetrieben.

Aber »der Teufel war so tief in sein Herz eingedrungen, dass er hartnäckig

leugnete, was er vorher eingestanden hatte«, wesshalb er ohne Geständniss

lebendig verbrannt wurde[149]. -- Wie in diesem Falle, so wohnte der König

auch sonst den Verhören persönlich bei, liess sich mitunter von den

Verhörten die Melodien vorspielen, mit welchen die Teufelsprozessionen

begleitet werden, freute sich, wenn der Teufel französisch von ihm gesagt

haben sollte: »Il est un homme de Dieu«, oder er sei der grösste Feind,

welchen Satan in der Welt habe, -- und bedrohte die Geschworenen mit einer

Anklage wegen vorsätzlichen Irrthums, wenn sie im Verurtheilen nicht eifrig

genug waren.

Mit Jakob's Ueberzug nach London änderte sich die Scene seines Wirkens;

jetzt kam das übersättigte Schottland etwas zu Athem, und in England

erschien sogleich ein Gesetz (1603), das die Zauberei ganz im Geiste der

königlichen Dämonologie auffasste und die Zauberer, als der Felonie

schuldig, jedes geistlichen Beistandes für unwürdig erklärte. Jetzt war

nicht mehr die Nachweisung eines durch Zaubermittel begangenen Verbrechens

nöthig; die Zauberei war nun an sich ein solches[150]. Berüchtigt sind die

beiden Prozesse der Lancashire-Hexen in den Jahren 1613 und 1634, wobei ein

boshafter Knabe von elf Jahren unter der Anleitung seines gewinnsüchtigen

Vaters die Denunziationen machte. Der Betrug wurde entdeckt, als siebenzehn

Weiber schon auf dem Punkte waren gehängt zu werden[151].

Unerhörte Dinge durchlebte =England= in der Zeit seines Bürgerkriegs. Ein

gemeiner Mensch, =Matthias Hopkins= aus Essex, der sich besonderer

Kenntnisse rühmte, durchzog unter dem Titel eines General-Hexenfinders

(Witch-Finder-general) von 1645 an die Grafschaften Essex, Sussex, Norfolk

und Huntingdon[152]. Wo ein Magistrat seine Hülfe, die er geschickt zu

empfehlen wusste, in Anspruch nahm, da suchte er gegen freien Unterhalt,

Vergütung der Reisekosten und bestimmte Diäten die Hexen des Bezirks auf.

Als Mittel hierzu dienten ihm besonders die Proben mit der Nadel und mit

dem kalten Wasser. So brachte er Hunderte von Unglücklichen zum Tode und

fanatisirte den Pöbel täglich mehr.

Unter Anderen fiel auch der Verdacht auf einen fast achtzigjährigen Greis,

einen anglikanischen Geistlichen, Namens =Lowes=, der fünfzig Jahre lang

seines Amtes in Ehren gewartet hatte. Derselbe wurde mehrere Tage und

Nächte hindurch mit der landesüblichen tortura insomnii gequält, bis er

ganz ohne Besinnung war und als Geisteskranker erschien. Schliesslich wurde

er ins Wasser geworfen, verurtheilt und gehängt. Die Einen behaupteten, er

habe standhaft bis ans Ende seine Unschuld betheuert, während Andere (unter

ihnen auch Baxter) erzählten, er habe bekannt, dass er zwei Teufel (imps)

besitze, von denen der eine ihn immer zum Bösen antreibe, und mit dessen

Hülfe er namentlich ein Segelschiff auf der See vor seinen Augen zum Sinken

gebracht habe[153]. -- Indessen dauerte das Treiben =Hopkins= nicht lange.

Derselbe hatte eben seinen Besuch der Stadt Houghton in Huntingdonshire

zugedacht, als ein Geistlicher daselbst, Mr. =Gaul=, gegen das Unwesen sich

erhob. Hopkins, der nun dem Landfrieden nicht mehr traute, schrieb, um die

Stimmung zu erforschen, an mehrere Magistrate des Orts folgenden Brief,

welcher ausser der Feigheit des Menschen auch beweist, dass selbst ein

ungelehrter Hexenverfolger, der niemals von Edelin und Loos gehört hat,

seine Verdächtigungspolitik versteht. Er schreibt: »Meinen Empfehl an Eure

Herrlichkeit. Ich erhielt heute einen Brief, der mich nach der Stadt Namens

Gross-Houghton beruft, um nach übelberüchtigten Personen zu forschen, die

man Hexen nennt (obwohl ich höre, dass Euer Pfarrer in Folge seiner

Unwissenheit arg gegen uns ist). Ich gedenke, geliebt es Gott, um so eher

zu kommen, damit ich dessen seltsame Meinung in Betreff solcher

Angelegenheiten vernehme. In Suffolk habe ich einen Priester gekannt, der

eben so sehr gegen diese Entdeckung von der Kanzel herab eiferte, jedoch

vom Parlament gezwungen wurde, an eben derselben Stelle zu widerrufen. Ich

wundere mich sehr, dass solche böse Menschen Verfechter, und noch dazu

unter den Geistlichen, finden, welche täglich Schrecken und Entsetzen

predigen sollten, um die Uebelthäter zu erschüttern. Ich gedenke Eurer

Stadt einen plötzlichen Besuch abzustatten. Diese Woche komme ich nach

Kimbolton, und es stehen Zehn gegen Eins zu wetten, dass ich zuerst mich

nach Eurer Stadt wende; doch möchte ich zuvor mit Zuverlässigkeit wissen,

ob Eure Stadt viele Parteinehmer für solches Gesindel zählt, oder ob sie

bereit ist, uns freundlichen Empfang und gute Bewirthung angedeihen zu

lassen, wie andere Orte thaten, in denen ich war. Wo nicht, so werde ich

Euren Bezirk meiden (nicht als wäre ich zunächst auf mich selbst bedacht),

und mich in solche Gegenden begeben, wo ich nicht nur ohne Controle handeln

und strafen möge, sondern auch Dank und Belohnung einernte. So verabschiede

ich mich ergebenst und will mich als Euren Diener empfohlen haben.

Soldan's Geschichte der Hexenprozesse. Zweiter Band · 第 22 / 63 题