[124] _Hitzig's_ Annalen, B. XXVI. S. 56 ff.
[125] Dieselbe wird mit Daumenstöcken, spanischen Stiefeln und Aufziehen an
der Leiter »ein baar Stunden« gefoltert, leugnet aber hartnäckig eine Hexe
zu sein. Man foltert daher in grässlicher Weise weiter und redet der
Gefolterten beweglich zu. »Hat sie endlich gewehklagt und gesagt: Der
Nachrichter soll sie doch herunter lassen, dem wir aber widersprachen und
begehrten, sie sollte zuvor sagen, wann, wie und wo sie zur Hexerei
gekommen. -- =Ad quod illa=: Man sollte sie herunter thun, sie wollte
sterben als eine Hexe und sich verbrennen lassen. -- =Nos=: ob sie denn
eine Hexe sei? -- =Illa=: Nein, so wahr als sie da stünde, wäre sie keine
Hexe. Sie wüsste nichts und könnte nichts; man möchte mit ihr machen, was
man wollte. -- =Nos=: Sie möchte sagen, was sie wollte, so wären so schwere
Anzeigen wider sie da, welche machten, dass man ihr sogleich nicht glauben
könnte. -- =Haec= begehrt nochmals, man möge sie herunterthun, die Arme
thäten ihr wehe, man sollte ihr zu trinken geben. -- =Nos=: Wenn sie gleich
zubekennte, so sollte sie gleich heruntergelassen und ihr, was sie begehre,
gegeben werden. Ob nicht wahr, dass sie eine Hexe sei? -- =Haec=: Sie
müsste etwa vom Teufel heimlich sein verführt worden. -- =Nos=: Ob sie denn
verführt worden? wann und wo? -- =Haec=: Ja nu, nu, »ich mich erst
besinnen.« Er müsste im Kohlholz zu ihr gekommen sein, da sie vielleicht
nicht gebetet oder sich Gott nicht befohlen haben würde. -- =Nos=: Wann es
geschehen? -- Haec: als ihr Mann noch gelebt, müsste Er (der Satan) etwa am
Nesselberge zu ihr gekommen sein, als der Amtsverweser noch da gewesen,
müsste er sie am Nesselberge mit Listen so bekommen und sie in Essen und
Trinken verführt haben. -- =Nos=: Es gelte und heisse hier nicht, »=es
müsste, es müsste= u. s. w.« sondern sie sollte pure antworten: entweder Ja
oder Nein. Sie sollte sagen: ob sie nicht das Hexen gelernt, wo, wie und
wann? -- Nota: Weil man an ihr gemerkt, dass sie auf gutem Wege sei, hat
man sie von der Leiter gelassen, sie von Allem ledig gemacht, sie auf einen
Stuhl niedergesetzt und sie zum Geständniss beweglich und umständlich
ermahnt. -- Haec: sie wolle es sagen, ja sie sei eine Hexe« u. s. w. (Hier
folgen nun ganz positive Angaben, wie sie in allen Hexenprozessen
vorkommen.) Die Unglückliche wurde verbrannt, doch vorher wahrscheinlich
strangulirt.
Die Kosten der Speisung und Ergetzung der bei der Exekution zugegen
gewesenen Amtspersonen betrugen 5 Mfl. 13 Gr. 3 Pf. (14 Mark 30 Pf.) Von
den dreizehn »Gästen« wurden nämlich 17 1/2 Maass Wein und 26 Kannen Bier
vertrunken. Zu der Exekution selbst wurden 3 Klafter Holz und 2 Schoss
Reissig verbraucht, welche inclusive der Anweisegebühr und des Fuhrlohns
4 Mfl. 8 Gr. kosteten.
[126] Theatrum Europ. Th. X. S. 447.
[127] Zeitschr. des Vereins für Gesch. und Alterthumskunde Schlesiens.
1856, I. S. 119.
[128] _Roskoff_, II. S. 311.
[129] _Roskoff_, II. S. 313.
[130] Merkw. Hexenpr. gegen den Kaufmann Köbbing, S. 100.
[131] _Horst_, Dämonomagie, S. 198.
[132] Das Festmachen gegen Hieb und Stich nannte man die »Passauische
Kunst.«
[133] Vgl. U -- hu -- hu! oder Hexen-, Gespenster-, Schatzgräber- und
Erscheinungsgeschichten, Erfurt, 1785-1792, B. 4, S. 26-84.
[134] Der Prozess dauerte von 1615-1621. Vgl. darüber _v. Breitschwert_, J.
Keppler's Leben und Wirken, Stuttg. 1831.
[135] _Schindler_, der Aberglaube des Mittelalters, theilt dieses S. 340
nach _Theophil. Spitzelius_, Gebrochene Nacht der Finsterniss, mit.