Die Hexenprozesse von der zweiten Hälfte des sechszehnten bis
zum Ende des siebenzehnten Jahrhunderts in den weltlichen
Territorien Deutschlands.
Wir haben früher gesehen, dass fast in allen Landen die Zeit vom Ende des
fünfzehnten bis in die zweite Hälfte des sechszehnten Jahrhunderts die Zeit
des eigentlichen Entstehens der Hexenprozesse war. Denn bis zum Ende des
sechszehnten Jahrhunderts kamen dieselben zumeist -- von einzelnen,
namentlich romanischen, Territorien abgesehen, nur vereinzelt vor. Das
Resultat dieser verhältnissmässig noch sehr moderaten Hexenverfolgung war
aber, dass durch dieselbe 1) die im Hexenhammer enthaltene Doctrin von der
Hexerei dem Volke eingeimpft war, und dass 2) die Obrigkeiten, die
Gerichte, die Geistlichen, indem sie den Hexenhammer zur Anwendung
brachten, sich mit ihrem Denken selbst in diese Lehre von der Hexerei
einlebten, und, durch ihre ganze Weltanschauung ohnehin für dieselbe
disponirt, sie in ihre Gedankenwelt aufnahmen und sich an die Verfolgung
der Hexerei als des furchtbarsten Verbrechens, das der Christ begehen
könne, gewöhnten. -- Etwa von der Mitte der zweiten Hälfte des sechszehnten
Jahrhunderts an bis gegen das Ende des siebenzehnten Jahrhunderts sehen wir
daher die Hexenverfolgung auf ihrer höchsten Höhe, die Drachensaat des
heidnischen Dämonismus, welche Papst =Innozenz= VIII. aus vollen Händen
unter den Völkern des Abendlandes ausgestreut hatte, war bis zum Anfange
jener Periode aller Orten in üppigster Weise aufgeschossen, und es begann
nun eine Zeit des Schreckens, wie sie die Christenheit bis dahin noch nie
erlebt hatte.
Werfen wir zunächst einen Blick auf die Herzogthümer
=Braunschweig-Lüneburg= und =Braunschweig-Wolfenbüttel=[90]. Schon zum
Jahre 1561 heisst es in der Göttinger Chronik (Th. I. S. 163), der
Magistrat von =Göttingen= sei so sehr mit Hexenprozessen beschäftigt
gewesen, dass fast kein altes Weib vor der peinlichen Frage und dem
Scheiterhaufen sicher war. Herzog Heinrich von Wolfenbüttel liess 1565 an
Einem Tage bei Salzgitter zehn und bei Lichtenberg sieben Hexen verbrennen,
und in den Jahren 1572 und 1573 kam selbst die Herzogin =Sidonie=, die
Gemahlin des (katholisch gewordenen) Herzogs Erich II. von
Braunschweig-Calenberg (der man Schuld gab, im Bunde mit dem Teufel und
durch Gift die Beseitigung ihres Gemahls versucht zu haben,) in solche
Bedrängniss, dass sie es für gut fand, zu ihrem Bruder, dem Kurfürsten
August von Sachsen, zu flüchten. Allerdings wurde noch Herzog =Julius=
([+]1589) von der Frage beunruhigt, ob denn die Hexen wirklich die Dinge
verrichten könnten, welche sie nach ihren mit der Folter erpressten
Aussagen gethan haben wollten[91]. Allein unter seinem Sohn und Nachfolger
=Heinrich Julius= (der seit 1566 Bischof von Halberstadt war,) wurde seit
1590 die Hexenverfolgung so arg, dass bei Wolfenbüttel oft an Einem Tage
zehn bis zwölf Hexen verbrannt wurden, und dass, wie eine gleichzeitige
Chronik berichtet, die Exekutionsstätte, der Ort vor dem Lechenholze, von
wegen der Menge der daselbst aufgerichteten Brandpfähle wie ein kleiner
Wald anzusehen war.
In einer ungedruckten Chronik der Stadt =Hitzacker= im Fürstenthum
=Lüneburg= wird zum Jahr 1610 berichtet[92]: »Anno 1610 wurden etliche
Personen in Hitzacker und in der Nähe der Hexerei und Zauberei beschuldigt,
welche dann auf viele andere mehr bekannten, dass auf zehn Personen
incarcerirt und zum Feuer verdammt worden.« -- Der damalige =Pastor= zu
Hitzacker, Herr Simon Krüger, schreibt, dass ihm diese Affaire nicht allein
grosse Mühe und Arbeit gemacht, sondern auch tausend Sorgen und Thränen aus
dem Herzen gedrungen. -- Es ward geurtheilt, dass sehr viele dieser Leute
=unschuldig sterben= müssen, und dass der Scharfrichter bei der Wasserprobe
betrüglich gehandelt, damit er nur viel verdienen möchte. -- Die Pfähle,
daran dieselben verbrannt, waren a. 1670 noch häufig auf dem Galgenberge
zwischen Marwedel und Lwau zu sehen. -- Man erzählt, dass etliche von den
Pfählen wieder ausgegrünt, welches dann der Regierung einiges Nachdenken
verursacht von solchem Prozess abzustehen und eine Inquisition wider den
Scharfrichter vorzunehmen.
In =Kurbrandenburg= sehen wir die Hexenverfolgung bis zur Regierung des
grossen Kurfürsten ihren ungestörten Fortgang nehmen. Unter diesem
staatsklugen Fürsten tritt jedoch eine Wendung zum Besseren ein. Allerdings
dauerten die Prozesse noch immer fort. Aufsehen machte hier namentlich ein
Prozess, der drei Jahre lang gegen ein 1662 im Dorfe Jagow in der
Uckermarck verhaftetes Weib geführt wurde. Die ganze uckermärkische
Ritterschaft hatte auf den Prozess gedrungen. Endlich erkannte der
brandenburgische Schöffenstuhl auf Tortur. Das Weib überstand jedoch
dieselbe, ohne sich ein Geständniss abmartern zu lassen. Daher urtheilte
ein weiteres Erkenntniss des Schöffenstuhls, bei der Tortur müsse ihr der
Teufel Hülfe geleistet haben, und da sich inzwischen in Jagow allerlei
seltsame Dinge zugetragen hatten, so erging ein Endurtheil der
Juristenfakultät zu Frankfurt auf Landesverweisung, welches der Kurfürst
bestätigte. Das Weib musste Urphede schwören, und wurde dann durch den
Nachrichter unter Zuziehung des Uckermärkischen Hof- und Landrichters des
Landes verwiesen. Seitdem endeten die Hexenprozesse gewöhnlich mit
Verweisung in das Spinnhaus oder mit Verbannung aus dem Lande. Doch hatte
der einsichtsvolle Monarch viel mit den Vorurtheilen seiner
Patrimonialgerichtsherrn zu kämpfen, welche noch immer der Hexerei durch
Verbrennung der Hexen ein Ende machen zu müssen glaubten. Daher sah er sich
zum Oefteren genöthigt, gegen deren Verfahren Untersuchung einzuleiten oder
die Urtheile der Gerichte zu kassiren[93].
In =Oesterreich= hat, wie =Abraham a Sancta Clara= erzählt[94], »das werthe
Herzogthum =Steyer=« seit 1674 durch verruchtes Zaubergeschmeiss
unglaublichen Schaden erlitten, wie es die eigenen Aussagen der
Hingerichteten zu Feldbach, zu Radkersburg, zu Voitsberg, zu Grauwein und
an anderen Orten bezeugten. »Diess Jahr 1688, im Monat Juni,« fährt der
eifrige Prediger fort, »haben sie einen so grossen Schauer
heruntergeworfen, dass deren etliche Steine fünf Pfund schwer gewogen, und
hat man unweit der Hauptstadt Gräz gewisse grosse Vögel wahrgenommen,
welche in der Höhe vor diesem grausamen Schauerwetter geflogen und selbiges
hin und her geführt. Einige bekannten, so nachmals verdienter Massen im
Feuer aufgeopfert worden, wie sie das höchste Gut und die heiligsten
Hostien salva venia in den Sautrog geworfen, selbige mit einem hölzernen
Stössel nach Genügen zerquetscht, dass auch mehrmalen ihren Gedanken nach
das helle Blut hervorgequellt, dennoch ganz unmenschlich und unbeweglich in
ihrer Bosheit fortgefahren, gedachtes höchstes Geheimniss mit unfläthigem
Wasser begossen, und nachdem sie es mit einem alten Besenstiel gerührt, sei
alsobald der klare Himmel verfinstert worden und allerseits, wo es ihnen
gefällt, der häufige Schauer heruntergeprasselt.« Abraham a Sancta Clara
gibt auch noch andere Mittel an, durch welche die Hexen nach ihrer eigenen
Aussage allerlei Malefizien zu Wege gebracht hätten. Dabei gesteht er
allerdings, dass »sehr viele Ungewitter, Schauer, Platzregen kommen von
natürlichen Ursachen«, doch bekennt er es zugleich als seine »wohl
gesteifte Meinung«, dass dermalen durch den Teufel und dessen Hexengesinde
solches Uebel verursacht werde, und solches der gerechte Gott um unserer
Sünden halber zulasse, meistens aber, weil wir des Satans Namen öfters im
Maul und auf der Zunge haben als den Namen des wahren Gottes. »Ja hätte ich
so viele Groschen, als in diesem Jahrmarkt allhier zu Grätz, da ich solches
schreibe, nur 'der Teufel hole mich!' gehört wird, sodann wollte ich gar
leicht eine grosse Herrschaft einkaufen.«
Weiterhin erzählt Abraham a Sancta Clara, dass »wundersame Aussagen und
Erkenntnisse sind ergangen verwichene Jahre allhier in Steyermark von dem
Hexen- und Zaubergesinde, dass man davon könnte ein grosses Buch verfassen,
nur von Anno 1675 bis in das laufende Jahr 1688.« Eine Hexe bekannte, dass
sie mehr als achthundertmal zu ihrem Liebsten, dem Teufel gefahren, »der in
schwarzem Sammet aufgezogen und ausländerisch geredet«, und wohl gelebt
habe. -- Eine andere ist mit achtzehn Personen in Vogelgestalten als Raben
und Elstern ausgeflogen, und als die Braut, welche mit dabei war, vor
lauter Behagen beim Teufelsmahl ausgerufen: »Jesus Maria, so wohl habe ich
nie gelebt!« sassen sie plötzlich unweit einer Schinderhütte bei einem
verreckten Schimmel. -- Abraham referirt dann noch über die Geständnisse
anderer Hexen und Zauberer und schliesst mit den Worten: »Hundert und
hundert und über hundert dergleichen Begebenheiten könnten beigebracht
werden; wir jedoch geben uns mit diesen zufrieden.«
In =Tirol= fasste die Regierung zu Innsbruck im Anfange des September 1637
den Entschluss, gegen das Hexenwesen ernstlicher einzuschreiten. Indessen
war man sich doch über die Gesichtspunkte, von denen man dabei auszugehen,
und über die Grundsätze, nach denen man zu verfahren habe, nicht recht
klar, wesshalb die Innsbrucker Regierung damals den erzfürstlichen
Vormundschaftsrath und Kammerprokurator zu Innsbruck Dr. =Volpert Mozel=
aufforderte, ein Gutachten über das Zauberwesen und über die Frage zu
verfassen, wie es »mit Constituirung der in Kriminal- und Hexereisachen
gefangenen Personen und ihrer Complices gehalten werden solle.« Infolge
dessen arbeitete Mozel seine neun Abschnitte umfassende Schrift
»=Instruction und Conclusiones, mit was Umbstenden die Hexen-Persohnen
constituiert werden khinnen=« aus. Dieselbe bewegt sich allerdings ganz und
gar auf dem Boden des Hexenhammers, enthält aber dabei doch mancherlei,
wodurch sie sich von der bei den meisten Gerichten üblichen Praxis und von
den Anschauungen vieler Rechtslehrer zu ihrem Vortheil unterscheidet. Mozel
will z. B., dass der Untersuchungsrichter es nie versuchen soll, die
Angeklagten mit Vertröstung einer Begnadigung zum Geständniss zu bringen.
Haben Inquisiten die Tortur überstanden ohne ein Geständniss abzulegen, so
sind sie freizugeben. Die Tortur soll nicht zu lange, wenigstens nicht
leicht eine Stunde lang dauern, und Niemand soll öfter als dreimal
gemartert werden. Ferner soll der Untersuchungsrichter nur die =nach= der
Marter, nicht aber die auf der Folter gemachten Aussagen protokolliren.
Nach den Complices soll der Richter erst fragen, wenn der Inquisit ein
Geständniss abgelegt hat. Weil aber auf die Aussage einer der Hexerei
überführten Person wenig zu geben ist, so soll der Richter dieselbe nach
gemachter Denunciation noch mit einer »geringen Marter angreifen« und sie
dabei erinnern, dass sie durch falsche Angaben sich unzweifelhaft die ewige
Verdammniss zuziehen würden. Sollte dann die gefangene Person auf der
Folter ihre Aussage widerrufen, so habe man derselben keinen erheblichen
Werth beizulegen. Man sieht, dass =Mozel= doch einigermaassen bestrebt
gewesen ist, den Forderungen der Vernunft und Humanität wenigstens hin und
wieder zu ihrem Rechte zu verhelfen[95].
Nach Mozel's Instruktion wurde nun die Hexenverfolgung im ganzen Lande mit
frischem Muthe aufs Neue in Angriff genommen. Umständliche Hexenprozesse
kamen z. B. im Hochstift Brixen 1643-1644, im Primörthale 1647-1651
vor[96]. Unter den Tiroler Hexenprozessen aus der zweiten Hälfte ist der
von Ignaz =Pfaundler= in der »Neuen Zeitschrift des Ferdinandeums« 1843
veröffentlichte bekannt geworden. Dieser weitläufige Prozess wurde in den
Jahren 1679-1680 bei dem Gerichte Lienz im Pusterthale gegen eine gewisse
Emerenziana Pichlerin und deren vier unmündige Kinder geführt, und endigte
mit der Hinrichtung der Mutter (25. Septbr.) und der beiden ältesten Kinder
von vierzehn und zwölf Jahren (27. Septbr. 1680). Wie häufig aber solche
Prozesse damals in Tirol waren, ersieht man aus dem Tagebuche des
Benefiziaten Lorenz Paumgartner zu Meran (1664-1681), der in demselben
berichtet, dass er während der kurzen Zeit von fünf Vierteljahren
=dreizehn= wegen Hexerei vom Gericht zu Meran zum Tode Verurtheilte zur
Richtstätte begleitet habe[97].
Aus dem Archive der Stadt =Augsburg= liegen uns Nachrichten über die
Verfolgung der Hexen vom Jahr 1650 an vor. In grösster Monotonie lautet so
ziemlich ein Urtheil wie das andere. Wir wollen nur zwei derselben
mittheilen. Ein Erkenntniss vom 18. April 1654 lautet:
»Der verhassten Anna Schäfflerin von Erlingen sollen ihrer bekannten
Hexerei halber und dass sie nicht allein der allerheiligsten
Dreifaltigkeit, der Mutter Gottes Maria und allen lieben Heiligen abgesagt,
selbe geschändet, geschmäht und gelästert, wie nicht weniger das
hochheilige Sakrament des Altars zum zweiten Mal mit Füssen getreten und
grausamlich verunehrt, sondern auch mit dem bösen Geist Unzucht getrieben
und sich demselben mit Leib und Seele auf ewig ergeben, auch die
verstorbene Maria Pihlerin von Haustätten durch Gifteingebung gewaltthätig
ermordet und also selbe ums Leben gebracht, mit glühenden Zangen zween
Griffe in ihren Leib gegeben, folgens sie mit dem Schwert vom Leben zum Tod
gerichtet und der Körper zu Asche verbrannt werden soll. -- Am 15. April
1666 ward folgendes Urtheil gefällt: Anna Schwayhoferin, welche sich dem
bösen Feind, nachdem solcher auf dreimaliges Rufen in Mannsgestalt
erschienen, ganz und gar ergeben, ihn für ihren Herrn angenommen und auf
sein Begehren die hochheilige Dreifaltigkeit, die seligste Mutter Gottes
und das ganze himmlische Heer verleugnet, mehrmals der katholischen
Religion entgegen, ungebeichtet die heil. Communion empfangen und zu drei
unterschiedlichen Malen die heil. Hostie wiederum aus dem Munde genommen,
daheim in ihrer Stube auf den Boden geworfen, mit Füssen getreten und ganz
verrieben, auch die Stube darauf ausgefegt; nicht weniger mit Hülfe des
bösen Feinds und zauberischer Zusetzung ein Kind ums Leben gebracht, auch
sonst eine Person mit solchen Mitteln übel zugerichtet, soll solcher
verübten schwerer Verbrechen halber auf einen Wagen gesetzt, zur Richtstatt
ausgeführt, inzwischen aber an beiden Armen mit glühenden Zangen, und zwar
an jedem Arm mit Einem Griff gerissen. Darauf zwar aus Gnaden, weil sie
sich bussfertig erzeigt, mit dem Schwert und blutiger Hand vom Leben zum
Tod hingerichtet, der todte Körper aber nachmals zu Asche verbrannt
werden, -- welches Urtheil auf einkommende starke Fürbitte um willen ihrer
grossen Leibesschwachheit und hohen Alters noch weiter dahin aus Gnaden
gemildert worden, dass die zween Griffe mit glühenden Zangen vermieden
geblieben.« -- Das letzte Erkenntniss, welches wir kennen, ist vom 27. Juli
1694[98].
In der (damals freisingischen) =Grafschaft Wardenfels= (in Oberbaiern) war
in den Jahren 1589-1592 ein Hexenprozess anhängig, der damit endigte, dass
auf sieben Malefizrechtstagen achtundvierzig Frauen nach den grausamsten
Torturen zum Feuertode verurtheilt, und theils lebendig, theils nach
vorausgegangener Erwürgung verbrannt wurden. Wäre die Untersuchung mit dem
Eifer, mit dem sie begonnen war, auch fortgesetzt worden, so würden, wie
der Untersuchungsrichter in seinem Bericht vom 15. Januar 1592 sehr naiv
bemerkt, in der ganzen Grafschaft wenige Weiber der Tortur und der
Verbrennung entgangen sein. Die Hexenprozessakten bezeugen vielfältig, dass
die Peiniger sich im Angesichte ihrer Schlachtopfer Nichts abgehen liessen.
Ein besonderes Heft dieses ungeheuerlichen Prozesses hat die Aufschrift:
»Hierin lauter Expensregister, =was verfressen und versoffen worden=, als
die Weiber zu Wardenfels im Schlosse in Verhaft gelegen und hernach als
Hexen verbrannt wurden.« =Hormayr=, dem wir diese Mittheilung (S. 332 des
Jahrgangs 1831 seines Taschenbuchs für die vaterländische Geschichte)
verdanken, fügt noch hinzu: »Wie weit dieser Wahnsinn überhaupt in =Baiern=
gegangen sei, mögen auch die Consilia des berühmten Ingolstädter Lehrers
=Eberhard= bewähren, da sogar fürstliche und herzogliche Personen als
Zauberer und Hexen verdächtigt wurden, und die Frage wegen ihrer
Verhaftung, Tortur und Hinrichtung sehr ernsthaft berathen ward«[99].
Im =Breisgau=, wo (wie anderwärts) Hexenprozesse im sechszehnten
Jahrhundert nur selten vorgekommen waren, nahm die eigentliche
Hexenverfolgung erst während des dreissigjährigen Kriegs ihren Anfang. In
der Stadt =Offenburg= begann dieselbe am Ende des Jahres 1627, nachdem
kurz vorher mehrere Hexen in Ortenberg verbrannt waren, welche mehrere
Offenburgerinnen als Mitschuldige genannt hatten. Gegen diese schritt man
nun sofort mit der Tortur ein. Die dazu erforderlichen Werkzeuge schaffte
man grossentheils erst jetzt an, namentlich auch einen Hexenstuhl nach dem
Muster des Ortenbergers. Oft wurde die Tortur vier- bis sechsmal
angewendet, und dadurch beinahe immer ein Geständniss erpresst. Die
Exekution fand immer am dritten oder vierten Tage nach der Fällung des
Urtheils statt, und die Prozesse dauerten höchstens zwei bis drei Wochen.
Am 27. Juni 1628 wurden, um die Hexenprozesse noch mehr in Zug zu bringen
in Offenburg bekannt gemacht, dass Jeder, der eine Hexe einbringe, mit
einer »Fanggebühr« von zwei Schilling belohnt werden sollte; aber schon am
10. Juli sah man sich genöthigt, diese fluchbringende Einrichtung wieder
aufzuheben. -- In einem Zeitraum von nicht völlig vier Jahren wurden so in
Offenburg sechszig Personen als Hexen hingerichtet[100]. -- Der Blocksberg
des Breisgaus war der =Kandel=.
Eine furchtbare Hexenverfolgung erhob sich 1662 in =Württemberg= von
Esslingen, Möhringen und Vaihingen aus. Die Untersuchung begann hier im
Juni 1662 und gewann, da von jedem Angeklagten die Anzeige von
Mitschuldigen herausgemartert ward, bald eine kolossale Ausdehnung und
dauerte bis zum Jahr 1665 an. Zu Esslingen richtete man das damals
leerstehende Augustinerkloster zu einem grossartigen Hexengefängniss ein,
welches mit dem Folterthurm durch einen Gang verbunden, und zu dessen
strengster Beaufsichtigung zwanzig Thurmhüter in Eid und Pflicht genommen
waren. Zeugen wurden zu Hunderten vorgeladen, um sich darüber vernehmen zu
lassen, ob ihnen nicht vor so und so vielen Jahren ein Kind erkrankt oder
ein Stück Vieh gefallen sei etc., und der Schrecken, von dem das Land
erbebte, liess die Vorgeladenen Alles bejahen, was man sie fragte[101].
In =Elsass= werden in dem Malefizprotokoll des einen Amtes Ballbronn aus
den Jahren 1658-1663 dreiundzwanzig Hinrichtungen von Hexen
aufgeführt[102]. In der zur Stadt Strassburg gehörigen Herrschaft Barr
nahmen die Denunziationen wegen angeblicher Hexerei einen so
schreckenerregenden Umfang an, dass der Magistrat der Stadt sich 1630
veranlasst sah, ein »Mandat wider das Diffamiren wegen Hexerei« zu
erlassen[103], »weil bald kein ehrlicher Mensch mehr sicher sein mag.«
Aus der Landgrafschaft =Hessen-Darmstadt= liegt nur ein geringes
Aktenmaterial zur Geschichte der Hexenprozesse im siebenzehnten Jahrhundert
vor; aber aus dem Wenigen ist doch zu ersehen, dass die Hexenverfolgung in
allen Landestheilen von Zeit zu Zeit immer von Neuem ausbrach. In der
Niedergrafschaft Katzenellnbogen, welche 1629 unter darmstädtischer
Herrschaft stand, wurden in diesem Jahre sogar auf ausdrückliches Verlangen
der Gemeinden in den einzelnen Kirchspielen Ausschüsse gebildet, welche die
Hexen aufspüren sollten. Doch wurden hier die Hexenprozesse, soweit es der
herrschende Aberglaube zuliess, noch immer mit einer gewissen Vorsicht
geführt. Während nämlich in den benachbarten nassauischen Grafschaften die
Hexenrichter ohne Weiteres Urtheile fällten und die Urtheile vollstrecken
liessen, ohne dass eine höhere Instanz davon Notiz nahm, mussten in
Hessen-Darmstadt nicht nur die Akten des Prozesses der juristischen
Fakultät an der Landesuniversität (damals zu Marburg, nicht in Giessen) zur
gutachtlichen Aeusserung eingesandt, sondern es musste auch hernach noch
das gefällte Urtheil derselben Fakultät zur Prüfung vorgelegt werden, die
dann die Akten mit einer Urkunde zurückschickte, worin sie erklärte, dass
dieses Urtheil »den Rechten und uns zugeschickten Akten gemäss« befunden
oder nicht befunden. Das so unter der Controle der Juristenfakultät
gefällte Urtheil durfte aber nicht eher vollzogen werden, als bis dasselbe
landesherrlich bestätigt war[104]. -- Dadurch wurde natürlich die
Hexenverfolgung selbst einigermassen eingedämmt; grausige Hexenprozesse
kamen aber in den Jahren 1631-1633, 1650-1653 und 1661 in der (in der
Wetterau gelegenen) freien Reichsburg =Lindheim= vor, welche damals unter
der ganerbschaftlichen Regierung eines Hermann von Oynhausen, Landdrosten
in braunschweigisch-lüneburgischen Diensten, eines Hartmann von Rosenbach,
Domdechanten zu Würzburg und einiger anderer Edelleute stand. Besonders
schrecklich war die letzte Hexenverfolgung in den Jahren 1661-1664. Der
v. Oynhausische Justitiar =Geiss=, ein gemeiner und geldgieriger Mensch,
hatte dem schwachsinnigen Landdrosten v. Oynhausen im Jahr 1661
vorgestellt, dass es in Lindheim wieder von Hexen wimmele und dass man doch
nicht eher ruhen dürfe, bis das verfluchte Hexengeschmeiss zur Ehre der
heil. Dreifaltigkeit zu Lindheim und an allen anderen Orten vom Erdboden
vertilgt sei. Die Ganerben gaben zur Wiederaufnahme der Hexenverfolgung
ihre Zustimmung, Geiss, der sich selbst mehrere gleichgesinnte Bürger als
Blutschöffen erwählte, wurde zum Untersuchungsrichter ernannt, und alsbald
wurden mehrere Personen, die mit dem Teufel im Bunde stehen sollten, in die
Höhlen des (noch jetzt zu sehenden) Hexenthurms zu Lindheim geschleppt. Die
Verhafteten wurden hier, ohne dass man irgendwelche Vertheidigung zuliess,
durch den Scharfrichter und Schindersknecht auf die Folter gespannt und so
lange mit den ausgesuchtesten Martern gepeinigt, bis sie sich selbst als
Hexen und Zauberer bekannt hatten. Der Hebamme zu Lindheim wurde auf diese
Weise das Geständniss abgepresst, das Kind, welches die Ehefrau des
v. Rosenbachschen Müllers Schüler vor einem Jahre todt geboren, umgebracht
zu haben, obgleich die Schüler, darüber vernommen, keinem Menschen ein
Verschulden an ihrem Kinde beimass. Auf das Bekenntniss der Hebamme wurden
nun sechs Personen eingezogen, welche auf der Folter bekennen mussten: sie
hätten die Leiche des Kindes ausgegraben, in Stücke zerhauen, diese in
einem Topfe ausgekocht und daraus eine Hexensalbe bereitet. Obgleich nun
die Leiche des Kindes in Beisein des Vaters, des Ortspfarrers, des
Gevatters Schülers, des Rosenbachschen Verwalters und zweier Blutschöffen
ausgegraben und unversehrt gefunden wurde, so wurde dennoch beschlossen,
die sechs im Thurme eingesperrten Hexen, weil sie ihr Vergehen an dem Kinde
auf der Folter einmal bekannt hätten, zu verbrennen und der Müller Schüler
wurde unter Androhung schwerer Strafe bedeutet, von dem Befund der
Ausgrabung nichts zu sagen, bis die Justifizirung der sechs Hexen erfolgt
sei. Als nun die letzteren gebrannt waren, wurde eine andere Person, die
alte Becker-Margreth, eingezogen, zu welcher einer der Blutschöffen in den
Kerker ging und ihr zuredete, sie sollte sich nur des ihr zur Last Gelegten
schuldig bekennen, dann sollte sie auch kein Meister und Schindersknecht
angreifen, sondern sie sollte dann alsbald aufs Rathhaus geführt, und wenn
man sie hingethan (d. h. hingerichtet) haben werde, neben dem Kirchhof
beerdigt werden. Die Unglückliche sah, dass sie verloren war, und fügte
sich verzweiflungsvoll in ihr Geschick, gab nun aber noch vierzehn andere
Personen als Mitschuldige mit dem Bemerken an, diese sollten es auch
erfahren, wie das Hinthun und Brennen schmecke. Infolge dessen ward nun
auch Schülers Ehefrau als der Hexerei verdächtig eingezogen. Alsbald eilte
Schüler nach Würzburg, um dem Domdechanten von Rosenbach seine Noth zu
klagen und durch ihn das geliebte Weib zu retten. Bei seiner Rückkehr nach
Lindheim erfuhr er jedoch, dass dasselbe inzwischen in furchtbarster Weise
gefoltert worden sei, und nicht allein sich selbst der Zauberei schuldig
bekannt, sondern auch ihn selbst als Mitschuldigen genannt habe. Schüler
hatte kaum Zeit, sich von dem ersten Schrecken, mit dem ihn diese
Nachrichten befielen, zu erholen, als er sich selbst von dem Blutrichter
verhaftet und in den Hexenthurm geworfen sah, wo er in Ketten und Banden
gelegt ward. Am fünften Tage wurde er mit Werkzeugen, die ganz eigens für
ihn herbeigeschafft waren, gefoltert. Die unerträgliche Pein der Tortur
presste ihm das Geständniss seiner Schuld ab. Doch nahm er dasselbe alsbald
wieder zurück. Daher wurde er sofort aufs neue und noch schrecklicher
torquirt. Abermals trieb man ihn so zum Geständniss seiner Schuld, das er
jedoch hernach abermals zurücknahm; und schon wollte ihn Geiss zum
drittenmal auf die Folter spannen, als ein Tumult ausbrach, in welchem
Freunde es ihm möglich machten zu entfliehen. -- Während seiner Abwesenheit
wurde sein Weib am 23. Februar 1664 verbrannt.
Hiermit war aber auch der Anfang vom Ende der Schreckenstage Lindheims
erschienen. Mehrere Weiber flohen nach Speier und erfüllten die Stadt mit
ihrem Wehklagen; die ganze Gemeinde klagte bei den Ganerben wie bei dem
Reichskammergericht gegen den Justitiar, der gegen alles göttliche und
menschliche Recht lauter Unschuldige einthürmen, foltern, würgen und
brennen lasse, infolge dessen das Reichskammergericht dem Blutgericht
Einhalt gebot; die Juristenfakultät zu Giessen mahnte zur Mässigung und
Vorsicht. Als daher Matthias Horn einem der Blutschöffen, der seine Frau
zur Folter schleppen wollte, einen Arm entzweischlug und der Scharfrichter
mit seinem Gesindel vor der Wuth des Volkes sich eiligst durch die Flucht
retten musste, und Andreas Krieger, der verhassteste unter den
Blutschöffen, kaum noch in seinem Hause Sicherheit fand, sah sich Herr
v. Oynhausen endlich (1666) genöthigt, seinen Justitiar, den er nicht mehr
schützen konnte, zu entlassen. -- Nicht weit von Lindheim ist ein Graben,
den das Volk noch heute den Teufelsgraben nennt. Bei ihm soll der
Blutrichter, als er mit dem Pferde über denselben setzen wollte, vom Pferde
gestürzt sein und den Hals gebrochen haben.
Ein anderer Hexenprozess, der uns in den Originalakten vorliegt, kam 1672
in dem hessendarmstädtischen Orte =Burkhardsfelden= im Busecker Thal vor.
Im Jahre 1672 wurde nämlich Else Schmidt, genannt die Schul-Else, zu
Burkhardsfelden im Busecker-Thale, vor Gericht gestellt. Dem Anklagelibell
des Fiskals zufolge hatte sie Mäuse gezaubert, einen Knaben zur Hexerei
verführt und in Gegenwart des Teufels umgetauft, Hexentänze besucht, einen
Mann durch Branntwein und eine Frau durch Sauerkraut zu Tode behext, ein
Mädchen bezaubert, dass ihm die Haare ausfielen, auch Heilungen durch
Lorbeerabsud bewirkt, woraus der Schluss folgte, dass die behandelten
Krankheiten zuvor auch durch ihre Zauberei erzeugt waren. Mehrere Hexen
hatten auf die Schul-Else ausgesagt, und seit dem letzten Prozesse haftete
übler Ruf auf ihr. Da die Angeklagte leugnete, so wurde ein Zeugenverhör
angestellt und der Fiskal reichte eine Deductionsschrift ein, die mit
Citaten aus Bodin, Binsfeld und Delrio reichlich ausgestattet ist. In der
Refutationsschrift des Defensors wurden sowohl die Indizien, als die
Qualifikation der Zeugen[105] mit löblicher Klarheit bekämpft. Dennoch
verwarf, nachdem das Gericht die defensio pro avertenda tortura
abgeschlagen hatte, die Juristenfakultät zu Giessen die Einwendungen des
Defensors als unerheblich und erkannte auf die Folter. Die Angeklagte
überstand demgemäss eine zweistündige Marter, ohne das Mindeste zu
bekennen. Hierauf aber erschien der Fiskal mit neunundvierzig
Additionalartikeln, die im Wesentlichen auf Folgendes hinausliefen: Die
Schul-Else habe einst einer Frau in einem Wecke Zauberei beigebracht,
wodurch deren Knie so aufgeschwollen, dass der Pfarrer auf öffentlicher
Kanzel über solche Uebelthat gepredigt; die Thäterin habe dann einen
Aufschlag von zerriebenem Tabak und Bienhonig auf die kranke Stelle gelegt,
worauf sich die Geschwulst geöffnet und anderthalb Maass Materie und fünf
Arten von Ungeziefer, nämlich haarichte Raupen, Maueresel, Engerlinge,
Sommervögel und Schmeissfliegen, von sich gegeben habe. Auch wird
hervorgehoben, dass bei der neulichen Tortur keine Thräne zu bemerken
gewesen, dass aber der Scharfrichter an der rechten Seite der Angeklagten
ein Stigma entdeckt und beim Hineinstechen unempfindlich befunden habe. --
In der abermaligen Zeugenvernehmung bestätigte die angeblich Bezauberte und
Geheilte Alles, auch den Punkt von dem Ungeziefer; der Defensor verwarf sie
als Zeugin in eigener Sache und Todfeindin; die Angeklagte stellte die
neuen Anschuldigungen gleich den früheren in Abrede. In einer sehr
leidenschaftlich gehaltenen Schrift begehrte jetzt der Fiskal eine
geschärftere Tortur; er nannte die Beklagte einen Höllenbrand, einen
Teufelsbraten, der hundertmal den Scheiterhaufen verdient habe. Von der
Juristenfakultät erging unterdessen, wie der Defensor behauptet, ein
lossprechendes Urtheil puncto repetitionis torturae, von dessen Existenz
der Fiscal jedoch nichts zu wissen vorgab und von welchem auch das
Gerichtsprotokoll nichts erwähnt. Gewiss ist es, dass man vorerst zur
zweiten Tortur nicht schritt, sondern am 6. Mai 1674, also nach
anderthalbjähriger Gefangenschaft des Weibes, die Nadelprobe vornahm. Ein
von zwei Gerichtsschöffen unterschriebenes Protokoll bezeugt, dass man
unter der rechten Schulter das Stigma entdeckt, mit zwei Nadeln durchbohrt
und ohne Blut und Empfindung gefunden habe. Hierauf sandte man die Akten an
die =Mainzer= Juristen, welche unterm 15. Juni 1674 ein Responsum abgaben,
aus dem wir folgende wesentliche Punkte ausheben:
»Wir Senior und übrige Professores etc. befinden -- -- -- die Acta -- -- --
nicht also beschaffen, dass mit der vom Herrn Fiskal begehrten zweiten, und
zwar völligen Tortur gegen die peinlich Beklagtin prozedirt werden könne:
und hätte ihrer auch mit der ersten harten Tortur verschonet und dero
Defensional-Articuln keineswegs verworfen werden sollen, aus folgenden
Ursachen: [Folgen die Gründe]. -- Und thut im Uebrigen wenig zur Sach,
dass die löbl. Juristenfakultät zu Giessen die Beklagtin Elisabeth zu der
ersten Tortur condemnirt habe; dero rationes decidendi sind nicht apud
acta. Und ist daran Unrecht beschehen, dass dieses arme alte Weib nach
Ausweis des Protokolls -- zwo ganze Stund lang mit den Beinschrauben und an
der Folter so überaus hart gepeiniget worden. Noch unrechter aber ist darin
beschehen, dass der Herr Fiskal, ohnerachtet dass die verba finalia illius
protocolli so viel geben, dass sie Elisabeth nach ausgestandener solcher
erschröcklicher Tortur absolvirt worden seye (nimirum ab ulteriore
tortura), nichts desto weniger in seiner also intitulirten Confutation und
Gegensubmission-Schrift, wie auch endlichen Gegenschlussschrift die
reiterationem torturae contra istam miserrimam decrepitam mulierem so stark
urgirt hat, gleichsam dieses alte Weib propter suspicionem hominum quovis
modo hingerichtet und verbrennet werden müsste, sie seye gleich eine
Zauberin, oder nicht. -- -- -- Wie deme, so ist die Sach nunmehr in so
schlechtem Stand, dass sich ohne Bedrückung und Schaden eines oder des
andern Theils, oder gar beeder Theile kein Temperament ersinnen lässt. --
Gut wäre es, wenn die unschuldig beklagte Elisabeth durch glimpfliche
Mittel dahin bewogen werden könnte, dass sie den Ort ihrer jetzigen Wohnung
verändern und sich anders wohin begeben thäte, angesehen sie ohne
Aergerniss, Widerwillen und continuirliche Unruhe des Orts Unterthanen
nicht wird wohnen können. Dafern das von ihro, wie zu besorgen, in Güte
nicht zu erhalten, so ist nöthig, dass die Obrigkeit öffentlich verbiete,
dass Niemand bei Vermeidung wohlempfindlicher Geld- und andern Strafen sich
gelüsten lassen solle, sie Elisabeth und die Ihrigen an ihren Ehren mit
Worten oder Werken anzugreifen, oder auch von dem wider sie bishero
geführten peinlichen Hexenprozess mit andern Personen etwas zu reden. --
Und damit sie Elisabeth desto leichter bewogen werden möge, ihre gegen den
Herrn Fiskal habende schwere Actionem injuriarum, item ad expensas litis,
damna et interesse fallen und schwinden zu lassen, so ist rathsam, dass die
Obrigkeit sie Elisabeth alsbald ihrer Haften erlasse, mit der Vertröstung,
dass man den Herrn Fiskal zu Zahlung der Prozesskosten anhalten, auch an
allen Orten der Buseckischen Obrigkeit bei hohen Geld- und andern harten
Strafen ernstlich verbieten wolle, dass Niemand sie Elisabeth, oder auch
ihre Kinder an ihren Ehren angreifen solle. -- Im Fall nun die oftgenannte
Elisabeth mit diesem Temperament, wie zu vermuthen, sich befriedigen lassen
wird, so ist der Herr Fiskal einer grossen Gefahr überhoben, im Widrigen
aber secundum jura in periculo durae sententiae, der Ursachen halben wir
diesem unserm Responso keine sententiam beifügen. Und dass aller obiger
Inhalt den kaiserlichen Rechten gemäss seye, wird mit unserer Fakultät zu
End aufgedrucktem gewöhnlichen Insiegel beurkundet.«
Hält man dieses Responsum gegen diejenigen, welche gleichzeitig und später
in ähnlichen Sachlagen von andern katholischen Juristenfakultäten, und
selbst von den protestantischen zu Tübingen, Giessen, Helmstädt u. a. zu
ergehen pflegten, so muss den Mainzer Juristen die Ehre bleiben, dass sie
unter die ersten gehören, welche auf die Bahn der Humanität einzulenken
wussten.
In der Landgrafschaft =Hessen-Cassel= war im siebenzehnten Jahrhundert
derselbe Aberglaube heimisch, der damals alle Welt beherrschte. Ein
Bettelweib aus Bottendorf, welches wegen Abfalls von Gott und wegen
allerlei Zauberei (es hatte den Bauern das Vieh behext, Mäuse gemacht etc.)
1648 hingerichtet war, hatte einen zehnjährigen Knaben in ihre Zauberkünste
eingeweiht und mit dem Teufel persönlich bekannt gemacht, so dass nun auch
er, wie er selbst gestand, Mäuse machen, Vieh behexen und sonstiges
Teufelszeug verrichten konnte. Die Sache kam bei der Kanzlei zu Marburg zur
Anzeige, welche dem Pfarrer zu Bottendorf aufgab, des Knaben, der vom
Bettelvogt bereits mit Ruthen gestrichen sei, sich anzunehmen, ihn seinem
Vater zu übergeben und für seine Unterweisung im Katechismus zu sorgen,
damit er womöglich aus den Stricken des Satans wieder befreit werde. Der
Pfarrer berichtete jedoch hierauf an die Kanzlei, dass es unmöglich sei,
den Knaben in die Schule zu bringen, indem alle Leute des Orts erklärt
hätten, dass sie, wenn dieser Teufelsbube in die Schule käme, alle ihre
Kinder, um sie nicht ebenfalls in die Hände des Teufels gerathen zu lassen,
vom Besuche derselben zurückhalten würden.
Wie in anderen Orten so fürchtete man auch in Hessen-Cassel das geheime
Treiben und die Begegnung des Teufels. Im Jahr 1672 sagte in Marburg ein
Soldat, Joh. Scharff, vor Gericht aus: er habe von seiner Wirthin Sohn
einen Zirkel geborgt, und als er denselben aufgethan, sei aus ihm Wasser
herausgespritzt. Darauf habe er den Zirkel ins Wasser geworfen. Alsbald
aber sei ihm der böse Feind erschienen und habe ihn zwingen wollen, den
Zirkel wieder aus dem Wasser zu holen. Er habe es aber nicht gethan,
sondern sich Gott befohlen. Späterhin sei ihm der Teufel noch einmal
erschienen und habe ihn abhalten wollen, das heil. Abendmahl zu empfangen
etc.
Auch hat der Hexenwahn in Hessen ganz dieselbe Gestalt, dieselben Merkmale
wie anderwärts. Die bösen Weiber sagen sich von Gott mit den Worten los:
»Hier stehe ich auf dieser Mist, und verleugne den Herrn Jesum Christ.«
Alsdann kommt der Teufel, lässt das Weib sich ihm zusagen, tauft es unter
dreimaliger unsauberer Begiessung mit den Worten: »ich taufe dich im Namen
des Teufels« und fordert es auf, ihm zu Willen zu sein. Unzählige wüste und
einsame Plätze im Lande wurden als die Malstätten der Hexensabbathe
bezeichnet. Da erkieste sich der vorsitzende Teufel unter den erschienenen
Hexen eine als »Königin«, mit der er den Tanz eröffnete, die Musik dazu
machten Hexenpfeifer, die auf dem Hinteren von schwarzen Katzen bliesen,
Trommler u. s. w. Eine Anzahl von Hexen diente als »Leuchter« etc. Am
ärgsten scheint der Hexenwahn im Anfang der zweiten Hälfte des
siebenzehnten Jahrhunderts in Hessen-Cassel grassirt zu haben. Im Jahr 1669
kam das Gerücht in Umlauf, dass in dem oberhessischen Dorfe Wohra sich kaum
drei Menschen vorfänden, die nicht der Hexerei ergeben wären, wesshalb man
es in der Umgegend das »Hexendorf« nannte.
Natürlich war man unter solchen Umständen auch in Hessen in der Verfolgung
der Hexen nicht träge. Die Verdächtigten wurden eingezogen, »ad bancum
geführt«, wurden »in banco gefragt« und mussten »güt- und peinlich«
bekennen. Die Folter wurde zuweilen in entsetzlicher Weise angewendet.
Allein wenn schon die Hexenverfolgung in Hessen durch das ganze
siebenzehnte Jahrhundert hin dauerte[106], so kamen hier verhältnissmässig
doch bei Weitem nicht so viele Hexenverbrennungen vor als in anderen
Ländern. Auch war das Prozessverfahren immer ein streng geordnetes. Die
Prozessakten mussten von der juristischen Fakultät zu Marburg geprüft und
das Todesurtheil musste dem Landesherrn zur Bestätigung vorgelegt werden.
Hatte es sich im Prozess herausgestellt, dass die Verhörte sich wohl des
Lasters der Zauberei im höchsten Grade verdächtig gemacht, dass ihr
dasselbe aber doch nicht sicher erwiesen werden konnte, so wurde sie zwar
ab instantia entbunden, aber gewöhnlich mit Landesverweisung unschädlich
gemacht oder zu öffentlicher Arbeit verurtheilt, und so für eine Zeit unter
öffentliche Aufsicht gestellt und auch ein solches Urtheil musste von der
juristischen Fakultät geprüft und bestätigt sein, wenn es rechtskräftig
sein sollte[107]. Vor der Entlassung aus dem Kerker musste jedoch die
Inquisitin Urphede schwören und geloben, dass sie nicht allein die
aufgelaufenen Gerichtskosten bezahlen, sondern auch wegen der
ausgestandenen Haft und Tortur sich weder an der Landesherrschaft noch an
deren Beamten und Unterthanen rächen wollte.
Aber auch die Lage der Freigesprochenen war oft, ja sogar in der Regel,
eine überaus traurige. Man hielt sie im Kerker noch fest, bis die
Gerichtskosten bei Heller und Pfennig bezahlt waren. Die Mutter eines
Bürgers Fröhlich zu Felsberg z. B. war der Zauberei beschuldigt, zum
peinlichen Prozess condemnirt, zwei Jahre im Thurm »angeschlossen« in Haft
gehalten und gefoltert worden. Das Gericht selbst bezeugte, dass die Frau
die peinliche Frage zu grosser Verwunderung ausgestanden und nichts bekannt
habe. Daher war die Unglückliche von der Juristenfakultät zu Marburg 1664
freigesprochen worden. Die peinlichen Richter wollten sie aber nicht aus
ihrer Haft entlassen, bis ihr Sohn für die Zahlung der (62 Rth. 18 Albus,
d. h. nach dem jetzigen Geldwerth etwa 900 Mark) Bürgschaft geleistet
hätte, worüber der Sohn bei dem Landgrafen Beschwerde führte.
In der Volksmeinung war jedes Weib, das einmal in den Verdacht der Hexerei
gekommen war, unehrlich. Als 1695 (also ganz am Ende des siebenzehnten
Jahrhunderts) die Wittwe eines dasigen Schneidermeisters, die als der
Zauberei verdächtig lange Zeit auf dem Schlosse im Hexenthurm gesessen
hatte, vor der Beendigung des mit ihr angestellten Prozesses gestorben war,
musste die (anfangs sich weigernde) Schneiderzunft daselbst durch Drohungen
gezwungen werden, die Leiche der »Hexe« zu Grabe zu tragen. -- Wie aber in
der ersten Hälfte des Jahrhunderts ein Theil der Geistlichkeit in dieser
Beziehung dachte, ist aus einem Consistorialprotokoll vom 15. April 1664 zu
ersehen. Im Jahr 1663 war nämlich eine zu Eschwege lebende Wittwe
(Holzapfel) in den Verdacht der Hexerei gekommen. Darüber in Haft und
Untersuchung genommen, hatte sie die völlige Grundlosigkeit dieser
Beschuldigung dargethan und war freigesprochen worden. Aber gleichwohl
wollten der Superintendent Hütterodt und dessen beide Amtsbrüder zu
Eschwege die anrüchig Gewordene nicht zum Abendmahl zulassen. Die Wittwe
wendete sich daher beschwerdeführend an das Consistorium zu Cassel und
dieses gab Hütterodt auf, der Wittwe die Gemeinschaft des Sakraments nicht
zu versagen. Die drei Geistlichen aber beharrten hartnäckig bei ihrer
Weigerung, indem sie sogar erklärten, sie würden eher ihre Aemter
niederlegen, als der Holzapfel das Sakrament reichen. Da beschloss indessen
das Consistorium durchzugreifen, lud die Geistlichen vor seine Schranken
und zwang dieselben der Wittwe, »da sie des beschuldigten Lasters der
Hexerei nicht habe überführt werden können«, den Trost des
Sakramentsgenusses zu gewähren.
Seltsamer Weise kam in Hessen auch der Fall vor, -- wohl der einzige Fall
dieser Art, -- dass eine =Jüdin= als Hexe angesehen ward. Die Jüdin Golda
nämlich, des Kaiphas zu Kell im Amte Ulrichstein Tochter und des Juden
Rubens zu Treis a. d. Lumde Ehefrau, hatte im Jahr 1669 ihr Häuschen zu
Treis in der Absicht angesteckt, um dadurch das ganze Dorf in Asche zu
legen. Vor Gericht gezogen, gestand sie nicht nur diese ihre Absicht,
sondern auch, dass sie ihre Seele dem Teufel verschrieben, dass sie in
ihrer Jugend mit einem Bäckergesellen gebuhlt habe, dass sie von ihrer
Mutter schon im Mutterleibe verflucht worden sei, und dass sie darum diese
wieder verflucht habe. Sie erklärte, dass sie sich von Gott verstossen
wisse und nicht mehr beten könne, und bat darum um den Tod, womöglich mit
dem Schwerte. -- Sie ward nach Marburg in den Thurm gebracht, hier aber als
irrsinnig erkannt und bald entlassen. -- Von einer etwaigen
Teufelsbuhlschaft war in dem Prozess keine Rede.
Besonders schwunghaft wurde die Hexenverfolgung in der (seit 1647 zu
Hessen-Cassel gehörigen) Grafschaft =Schaumburg= betrieben. Hier hatte ein
Professor der Jurisprudenz zu Rinteln, =Hermann Göhausen= aus Brakel im
Lippeschen ([+]1632) im Jahr 1630 -- zu derselben Zeit wo in Rinteln (1631)
der menschenfreundliche =Friedrich Spee= seine Cautio criminalis (heimlich)
drucken liess -- seine Anweisung zur Führung des Hexenprozesses[108]
herausgegeben, =worin er vor unzeitigem Mitleiden warnte=. Nach diesem
Codex wurde nun in Rinteln gegen die Hexen verfahren. Im hessischen
Staatsarchiv liegen namentlich aus der Zeit von 1654 an zahlreiche
Hexenprozessakten vor, die mancherlei Eigenthümliches wahrnehmen lassen.
Die Verhaftung und Verhörung der Verdächtigen ging von Bürgermeister und
Rath aus, welche die Eingezogenen im Rathhaussaal zu Protokoll vernahmen.
Doch ist zu beachten, dass Bürgermeister und Rath in Hexensachen nichts
thaten, ohne die juristische Fakultät zu Rinteln zu befragen, so dass diese
der eigentliche Hexenrichter war. War das erste Protokoll, in welchem die
Angeklagten jede Schuld ableugneten, der Fakultät zugeschickt, so verfügte
diese, dass die Verdächtigen zur Folter geführt und hier nochmals zu einem
reuigen Geständniss ihrer Schuld ermahnt werden sollten. Gewöhnlich
appellirten dann dieselben an die Wasserprobe, welche an der Weser in der
Weise vorgenommen ward, dass man sie zweimal an Händen und Füssen
kreuzweise gebunden und einmal ungebunden ins Wasser liess. Regelmässig
schwammen aber dabei die Angeklagten oben auf, wesshalb nun die Fakultät
auf Anwendung der scharfen Frage erkannte. Am 21. Aug. 1660 wurde eine
Angeklagte auf der Folter =elfmal= aufgezogen und dabei noch »etliche Male
gewippt«. Gewöhnlich schrieb die Fakultät folgende generellen
»Inquisitionales« vor, über welche den Unglücklichen Geständnisse
abgefoltert werden sollten: 1) ob sie zaubern könnten; 2) von wem, zu
welcher Zeit und an welchem Orte sie es gelernt und was sonst dabei
vorgegangen; 3) ob sie Menschen und Vieh mit Bezauberung und Vergiftung
Schaden gethan; 4) wem, an welchem Ort, zu welcher Zeit und mit was für
Mittel; 5) ob sie andere Personen, Männer oder Weiber kennten und wüssten,
so neben ihnen zaubern könnten, und woher sie solches wüssten. -- War nun
bezüglich dieser und der übrigen Spezialfragen den Gefolterten das
gewünschte Geständniss abgepresst, so ordnete die Fakultät auf Grund des
ihr vorgelegten Torturprotokolls ein peinliches Halsgericht an, welches auf
dem Marktplatze gehalten ward, und von diesem ging es dann entweder direkt
oder nach nochmaliger Einkerkerung der Verurtheilten zum Scheiterhaufen.
So wüthete die Hyder der Hexenverfolgung Jahr aus Jahr ein in allen Gauen
Hessens, bis zum Jahr 1673, wo dieselbe nachzulassen begann.
Im Jahr 1672 war auf leeres Geschwätz hin die Katharine, Ehefrau des
Opfermanns Lips zu Betziesdorf in Oberhessen -- ein heldenhaftes Weib -- in
den Hexenthurm zu Marburg eingesperrt und in grässlicher Weise torquirt
worden[109]. Indessen hatte man ebensowenig aus derselben ein Geständniss
herausmartern als wirkliche Indizien herbeischaffen können. Sie wurde daher
von der Instanz entbunden und nach Ausstellung der Urphede (4. Mai 1672)
entlassen. Indessen behielt man die Frau fortwährend im Auge, und indem man
endlich die gewünschten Indizien gewonnen zu haben glaubte, so wurde sie im
folgenden Jahre wiederum verhaftet und am 4. November 1673 zu Marburg
nochmals und noch entsetzlicher gemartert. Sie wurde viermal aufgezogen,
sechzehnmal wurden die Schrauben so weit geschraubt als es nur möglich war,
und da sie wiederholt in Starrkrampf verfiel, so wurde ihr wiederholt mit
Werkzeugen der Mund aufgebrochen, damit sie bekennen sollte. Bald betete
sie, bald brüllte sie »wie ein Hund«. Aber grösser noch als die Bosheit
ihrer Peiniger war die Seelenstärke dieses Weibes, denn sie gestand nichts.
In dem Berichte an die Landgräfin Hedwig Sophie vom 4. November 1673, mit
welchem die fürstlichen Räthe zu Marburg die Einsendung der Akten
einschliesslich des Torturprotokolls begleiteten, bemerkten dieselben, dass
die Frau auf der Folter durch Zauberei sich müsse unempfindlich gemacht
haben, weil sie sonst die Tortur unmöglich in solcher Weise hätte ertragen
können. Da sah aber doch die Landgräfin ein, dass sie die Gerichte nicht
länger dürfe so fortwüthen lassen. Allerdings wurde die unglückliche Lips
zur Landesverweisung begnadigt; zugleich aber erliess die Landgräfin von
Kassel aus unter dem 15. November 1673 an die Kanzlei zu Marburg den
Befehl, »das Gericht ernstlich dahin anzuweisen, dass dasselbe in
dergleichen Hexenprozessen mit sonderbarer Circumspection und Behutsamkeit
verfahre, insonderheit auf blosse Denunziation und anderen geringen
Argwohn, wenn nicht das Corpus delicti notorie und andere starke und
triftige Umstände vorhanden, nicht so leicht Jemanden zu Haften bringe,
weniger denselben ohne vorhergehende Communikation mit den Räthen peinlich
vorstelle.«
Von da an verringerte sich die Zahl der jährlich vorkommenden
Hexenprozesse. Doch fand und verfolgte man hier und da in Hessen noch über
das Ende des siebenzehnten Jahrhunderts hinaus Hexen; allein man verfuhr
in der Einziehung und Inquisition vorsichtiger und brannte weniger. Der
letzte Hexenprozess, über welchen im hessischen Staatsarchiv Akten
vorliegen, fand in den Jahren 1710 und 1711 statt. Damals war nämlich die
Ehefrau Anna Elisabeth Ham zu Geismar allerlei zauberischer Tücken
beschuldigt worden. Man hatte sie daher in den Hexenthurm zu Marburg
gebracht, verhört und der Fiskal hatte, da sich die Verhörte keiner
Zauberei schuldig bekennen wollte, Tortur beantragt. Das Gericht ging
jedoch auf den Antrag nicht ein, sondern entband am 13. Mai 1711 die
Angeklagte von der Instanz. In dem Verhör hatte aber dieselbe auf Befragen
noch bekennen müssen, es sei »wahr und ausser allem Zweifel, dass es
wirkliche Hexen und Zauberer gebe, die nämlich Gott absagen, sich mit dem
Teufel verbinden, durch dessen Hülfe und Unterricht mit verborgenen Künsten
Menschen und Vieh Schaden zufügen, auch wohl Wunderthaten verrichten.« --
So ging die Hexen Verfolgung in Hessen zu Ende.
In =Nassau= wüthete die Hexenverfolgung namentlich seit 1628. Um hier mit
den Unholden recht gründlich aufzuräumen, bestellte die Landesherrschaft in
den Dörfern Ausschüsse, welche als öffentliche Ankläger alle wegen Hexerei
verdächtig werdenden Personen den im Lande umherziehenden Hexencommissären
zur Anzeige bringen sollten, woneben den Geistlichen auf einer
Landessynode, welche der Superintendent Weber am 3. November 1630 zu
Idstein hielt, aufgegeben ward, ihre Gemeinden von der Kanzel herab vor dem
gräulichen Laster der Zauberei zu warnen, -- was seitdem namentlich an
jedem St. Andreastage geschah. Und rasch füllten sich alle Kerker mit
Unglücklichen, die als Verbündete und Werkzeuge des Satans galten. Durch
die Folter erfuhr man von ihnen die Namen von gewissen Stätten, an denen
die Hexen und Zauberer ihre Versammlungen hielten, namentlich die Limburger
Haide zwischen Diez und Limburg, die Herrenwiese bei Dillenburg, die
Klippelshaide und die Altenburg bei Idstein, die Deissighafer Haide bei der
Eiche u. s. w. Dahin kamen die Hexen und Zauberer auf Ofen- und Mistgabeln
reitend, oder in einem von vier schwarzen Katzen gezogenen Wagen fahrend,
zusammen, tanzten nach der Querpfeife, der Trommel, der Trompete, assen und
tranken und buhlten miteinander. Die Seuche des Hexenwahns hatte bereits
alles Volk erfasst, so dass in der ungeheueren Erregung, welche die
Gemüther ergriff, Einzelne sich selbst für Hexen hielten. Ein Mädchen aus
Amdorf, Katharine Jung, bekannte sich selbst bei ihrem Vater als Hexe, der
sich infolge dessen in seinem Gewissen dazu gedrängt fühlte, am 1. Mai 1631
die eigene Tochter in Herborn zur Anzeige zu bringen, wo sie schon am
11. Mai hingerichtet wurde. Das Prozessverfahren war meist ein sehr
summarisches. Selten dauerte ein Prozess über vierzehn Tage, indem man mit
der Tortur Alles rasch fertig brachte. Nicht Wenige starben aber in den
Kerkerlöchern der Hexenrichter infolge der erlittenen Tortur oder machten
aus Verzweiflung ihrem Leben selbst ein Ende. Das Eine wie das Andere war
nach allgemein herrschender Annahme natürlich das Werk des Teufels. So fand
man in Herborn Hans Martin Stein's Wittwe, die wegen Hexerei in
Untersuchung stand und gefoltert war, Tags darauf todt im Gefängniss. Das
konnte aber nicht mit rechten Dingen zugegangen sein. Erinnerte man sich
doch, dass während der Tortur eine Speckmaus, so gross wie eine Taube, in
den Thurm geflogen war! Ja es legten selbst zwei berühmte Aerzte zu Herborn
bei drei Frauen, die nach überstandener Tortur entseelt im Kerker
vorgefunden waren, das visum repertum ab, dass die eine weder an den Folgen
der Tortur noch an einer Krankheit gestorben, sondern dass ihr der Hals
umgedreht sei, dass die zweite müsse Gift genommen haben, und dass sich bei
der dritten über die Todesursache nichts Sicheres sagen lasse. -- Eine Frau
von Langenaubach machte in der Nacht vor dem bereits bestimmten Tage ihrer
Exekution ihrem Leben dadurch ein Ende, dass sie das feuchte Stroh ihres
Schmerzenslagers anzündete, und sich in dem Rauche erstickte. Dabei aber
lebten die Hexenrichter herrlich und in Freuden. Der Amtskeller zu Camber
schrieb am 28. Nov. 1630, »dass wenn über die Zauberer Verhör gehalten
werde, Alles auf Kosten der Hexen gehe und man nichts fehlen lasse, Kost
und Wein würden bei dem Wirthe geholt.«
So ging es im Nassauer Lande vier Jahre lang, von 1629-1632, und in diesen
vier Jahren sah man in allen Theilen des Landes die Scheiterhaufen lodern.
Allein in Dillenburg wurden damals fünfunddreissig, in Driedorf dreissig,
in Herborn sogar neunzig Personen justifizirt. Schliesslich drohte die
Hexenverfolgung sogar Leute, die den hervorragenderen Ständen angehörten,
zu erfassen. So war der Geheimsekretär Dr. Hön zu Dillenburg, ein
Vertrauensmann des Grafen, der denselben zu den wichtigsten Missionen
gebrauchte, von einer wegen Hexerei in Untersuchung gezogenen Person zu
Eibach angezeigt worden, dass er als Hexenmeister am Hexensabbath Theil
genommen und daselbst die üblichen Gräuel begangen habe. Auf der Limburger
Haide sollten die Vornehmen beim Hexentanz sich oft haben sehen lassen; ja
man fand sogar einmal bei einer notorischen Hexe den silbernen Becher eines
vornehmen Herrn, mit welchem der Wein bei einem solchen Gelage kredenzt
worden sein sollte.
Vielleicht trug gerade diese Wendung, welche die Hexenverfolgung nahm, dazu
bei, dass dieselbe nach 1632 überall im Lande nachliess. Doch schon 1638
brach die Seuche aufs Neue aus, indem damals auf ausdrückliches Verlangen
der Gemeinden aufs Neue Ausschüsse zur Aufspürung der Hexerei ernannt
wurden, namentlich im Lande =Siegen=. Dem Schultheissen zu Freudenberg
wurde ein Verweis ertheilt, weil er die Denunziationen der öffentlichen
Ankläger unbeachtet gelassen hatte. Bald war daher keine Frau und kein
Mädchen im Lande vor den Fallstricken der Hexen-Inquisition mehr sicher und
die Landesherrschaft sah sich doch genöthigt, das Treiben derselben in
gewisse Schranken zu verweisen. Der Graf =Johann Ludwig= zu Hadamar erliess
daher unter dem 20. Juli 1639 an seine Räthe ein Reskript, worin er
erklärte, dass allerdings das Laster der Zauberei bestraft werden müsse, wo
es sich zeige, zugleich aber auch die Räthe ermahnte, darauf
hinzuarbeiten, »dass keinem Unschuldigen weder an Ehre, Leib und Seele zu
kurz oder mehr geschehe, wie man gemeiniglich zu thun pflege. Dabei sei
grosser Fleiss, Sorge und Fürsichtigkeit zu gebrauchen, und solches mit
gottesfürchtigen und gelehrten Theologen und Rechtsgelehrten zu
berathschlagen, auch unverdächtige, gottesfürchtige, verständige Leute zu
Commissären zu gebrauchen, damit die Bosheit gestraft und die Unschuld
beschützt werde.« Durch dieses Einschreiten des Grafen mag manches schon
bedrohte Leben gerettet worden sein; aber die in dem nassauischen
Staatsarchiv zu Idstein massenhaft aufbewahrten Akten von Hexenprozessen
beweisen, dass der Dämon der Hexenfurcht und der Hexenverfolgung im Lande
Nassau durch das ganze Jahrhundert hin wüthete[110]. Ein grosser
Hexenprozess fand 1676 zu Idstein statt, der insbesondere wegen des Standes
der angeklagten und verurtheilten »Hexe« besonderes Aufsehen machte. Der
Prozess betraf nämlich die Gattin des Pfarrers von Hefftrich bei Idstein,
Cäcilie, geb. Wicht. Das Gericht erkannte auf den Tod durch Feuer, und der
Graf Johann VI. von Nassau-Dillenburg bestätigte am 22. März 1676 das
gefällte Urtheil[111], welches alsbald vollzogen ward.
In =Hamburg= war im Jahre 1603 (oder 1605) die Aufstellung eines neuen
Stadtrechts erfolgt[112], in welchem es (IV. 2) hiess: »Die Zauberer und
Zauberinnen, die mit verbotenen Mitteln dem Menschen oder dem Vieh an Leib
und Leben Schaden zufügen, oder auch, die aus bösem Vorsatz von Gott und
seinem heil. Wort vergessentlich abtreten und mit dem bösen Feinde
sonderbare, hochärgerliche Verbündnisse machen, werden, nach Gelegenheit
ihrer beweislichen Bewirkung, mit Feuer oder mit dem Schwert am Leben
gestraft.« -- Das Gesetz unterscheidet also zweierlei Verbrechen, nämlich
das der Schädigung von Menschen und Vieh durch verbotene Zaubermittel und
das des aus bösem Vorsatz (also auch zum Zwecke der Schädigung)
eingegangenen Teufelsbündnisses. Die Zauberei an sich wird also nicht
ausdrücklich bedroht. Wichtiger aber ist, dass die im älteren Recht
ausgesprochene Ergreifung des Verbrechers auf frischer That nicht mehr als
Merkmal eines strafbaren Verbrechens hingestellt, sondern der
Kriminalbeweis gefordert wird, womit die Möglichkeit gegeben war, schon das
=Geständniss=, das =erpresste= Geständniss als Beweis geltend zu machen.
Daher kam die Hexenverfolgung in Hamburg jetzt erst recht in Zug. Doch
gelangte dieselbe hier niemals zu einer solchen Ausdehnung wie anderswo. Im
Jahr 1643 wurde eine »alte Hexe« Cillie Haubeis hingerichtet. Es wird von
ihr gesagt, dass sie ihren Mann ermordet habe, dass sie darum viermal mit
dem Rade gestossen und dass alsdann ihr Körper zu Asche verbrannt worden
sei. Dieses war die letzte nachweisbare Hexenverbrennung in Hamburg, die
sich noch damit entschuldigen lässt, dass hier ein Gattenmord zu sühnen
war[113].
In =Pommern= machte die Prozedur gegen eine adliche Dame, =Sidonie von
Borck=, besonders viel von sich reden. Dieselbe war allerdings eine
unerquickliche, rohe, ränkesüchtige und noch im siebenundfünfzigsten
Lebensjahre heirathslustige Person, die im Stift Marienfliess, in welchem
sie mit zweiundzwanzig anderen (meist jüngeren) Klosterschwestern
zusammenlebte, allgemein gehasst ward. Der Klosterhauptmann bezeichnete sie
amtlich als »Klosterteufel, unruhiges Mensch, Schlange.« Die allgemein
Gehasste war aber bald auch die von Allen Gefürchtete, indem sie sich =der
Kraft ihres Gebets zur Bestrafung ihrer Feinde= rühmte und dabei allerlei
Quacksalberei trieb und sympathetische Kuren machte. Als nun eine
umherziehende alte Wahrsagerin, die »dicke Wolte Albrechts«, die man als
der Hexerei verdächtig eingezogen hatte, auf der Folter sich der
Teufelsbuhlschaft schuldig und auf die Sidonie von Borck als ihre
Mitschuldige bekannt hatte, war das Geschick der letzteren bereits
entschieden. Die Wahrsagerin ward hingerichtet, die Urgicht derselben gegen
Sidonie stand somit unwiderruflich fest und diese ward als Teufelsbuhlin,
welche den Herzog Philipp II. von Pommern wegen Rechtsversagung aus Rache
»=zu Tode gebetet=« habe, aus dem Kloster nach Stettin in die damals schon
verödete Oderburg gebracht. In der nun mit ihr angestellten Inquisition
wurden gerichtsseitig die unsinnigsten Dinge zur Belastung der
Unglücklichen vorgebracht. Sie gestand, dass sie oft den Psalm 109 bete,
aber ohne dabei an bestimmte Personen im Bösen zu denken. Sie sollte aber
auch einen »Sachsenspiegel« haben, durch welchen sie mit Hülfe ihres
Buhlteufels, Chim genannt, alles erfahre. Sidonie wusste sich trefflich zu
vertheidigen, indem sie die gegen sie zusammengehäuften Anschuldigungen als
baaren Unsinn erwies; allein der Schöppenstuhl zu Magdeburg, dem man die
umfangreichen Untersuchungsakten zugeschickt hatte, erkannte auf Vornahme
der scharfen Frage, worauf die Greisin am 28. Juli 1620 in dem grossen
Saale der Oderburg im Beisein des Schlosshauptmanns, des Schultheissen und
einiger Gerichtspersonen von dem Scharfrichter entkleidet, auf die Folter
gespannt und so lange torquirt ward, bis sie die gewünschten Geständnisse
abgelegt hatte. Von der Folter herabgenommen erklärte sie, »sie begehre
nicht länger zu leben«, und bat, zum Sterben bereit, den Beistand des
Seelsorgers. Viele benachbarte Fürsten legten für die Verurtheilte Fürbitte
ein, jedoch ohne Erfolg. Am 19. August 1620 ward sie auf dem Rabenstein vor
Stettin erst enthauptet und dann zu Asche verbrannt[114].
In der Reichsstadt =Nordhausen= war frühzeitig ein milderes Verfahren gegen
Hexen heimisch geworden. Am 8. März 1644 waren zwei derselben mit
Ausweisung aus der Stadt bestraft worden[115], während in dem benachbarten
=Stolberg= noch am 30. Oktober 1656 eine Hexe enthauptet und verbrannt, und
1657 zwei Bürgerfrauen, die von jener angegeben waren, wegen Umgangs mit
dem Teufel etc. ebenfalls auf den Scheiterhaufen gebracht wurden[116].
Unter den Prozessen, welche die eigentliche Natur des Hexenprozesses recht
klar aber auch in herzbewegendster Weise erkennen lassen, verdient eine
Verhandlung hervorgehoben zu werden, die sich 1629 zu =Pfalz-Neuburg=
zutrug[117]. Dort lebte die ehrbare und fromme Hausfrau eines Wirthes
Käser, der ehedem die Wirthschaft auf der Trinkstube zu Eichstätt geführt
hatte und späterhin nach Rennertshofen übergesiedelt war. Die Frau, =Anna
Käserin=, mag an Schwermuth gelitten haben. Ihr Mann, der sie sehr lieb
hatte und während des Prozesses über sie vernommen wurde, erklärte nämlich
zu Protokoll: Er könne in Wahrheit wohl sagen, dass seine Frau seit sieben
Jahren nie recht fröhlich gewesen. Sie habe zu keiner Hochzeit oder
dergleichen Mahlzeiten und Fröhlichkeiten, auch wenn er es ihr befohlen,
gehen mögen. Sie habe immer gebetet, gefastet und geweint. Dabei habe sie
fleissig gesponnen und dem Hauswesen abgewartet. Zu Eichstätt habe sie alle
vierzehn Tage oder längstens alle vier Wochen gebeichtet und communizirt
und dann gewöhnlich einen halben Tag in der Kirche zugebracht. -- Auf diese
Frau hatten nun seit 1620 zwölf verhaftete Hexen und Zauberer bekannt, und
die meisten derselben (welche man verbrannt hatte) waren »auf sie
gestorben.« Infolge dessen ward sie im Frühling 1629 verhaftet und nach
Neuburg gebracht. Zugleich wurden auf Befehl des Pfalzgrafen alle Winkel
ihres Hauses zu Rennertshofen nach Büchsen, Gläsern und Ofengabeln
durchsucht; man fand aber nichts. Nun kam der weitere Befehl, die
Verhaftete an eine Kette zu legen und an der Wand fest zu machen. Auch
sollte zu ihrer Bewachung ihr ein Weib beigegeben werden. Der Mann der
Unglücklichen, der sich damals im tiefsten Jammer zu Neuburg aufhielt,
erhielt den Befehl, ein Bett für sie bringen zu lassen. Er schrieb daher an
seine gefangene Frau folgenden Brief:
»Ehrentugendsame, herzlieber Schatz! Weilen ich noch zu Neuburg und deiner
Person halber ein Lieg- und Deckbett und ein Kissen begehrt wird, also
bitte ich meinen Schatz, sie wölle mich mündlich wissen lassen, ob ichs
allhie oder von Rennertzhoven aus von dem Unsrigen verschaffen solle. Bitte
von Gott, er wolle dir Erkenntniss deiner Wissenheit geben. Bist du, o mein
Schatz, schuldig, bekenne es, bist du unschuldig, hast eine gnädige
Obrigkeit, derer wir, zuvörderst Gottes Huld, und unser kleine Kinder zu
getrösten. Seye mit deiner und meiner Geduld dem Schutz Gottes befohlen!«
Neuburg den 19. März 1629.
Dein Getreuer, weil ich leb,
Georg Keser.
»O mein Schatz, sage mit Wenigem,
wie ich eine Zeitlang die Haushaltung
anstellen solle; und in höchster Bekümmerniss
diess.«
An demselben Tage wurde mit der Verhafteten das erste Verhör angestellt.
Daher wurde Meister Jacob, der Scharfrichter, nach Neuburg verschrieben und
ihr bei einem weiteren Verhör mit Androhung der Tortur an die Seite
gestellt. Als sie auch jetzt noch leugnete, wurde sie am 21. Mai abermals
verhört, an die Tortur gestellt und auf einen Stuhl gesetzt. Die
Marterwerkzeuge lagen vor ihren Augen ausgebreitet. Auch heute leugnete
sie, selbst als ihr der Daumenstock angeschraubt worden. Jetzt nahm aber
der Scharfrichter die schärfere Tortur vor, und nachdem sie dieselbe eine
halbe Viertelstunde ertragen, waren ihre Glieder und auch ihr Muth
gebrochen. Sie gestand nun den gewöhnlichen Unsinn. So gestand sie z. B.,
der Buhlteufel habe ihr am linken Fusse einen Griff angethan, aus welchem
alsbald Blut geflossen, mit dem sie sich ihm verschrieben habe. Auch fand
der Nachrichter alsbald den Griff vor, der, wie er sagte, bei Hexen ganz
gewöhnlich vorkomme. Sie sagte auch, dass sie, wenn sie an einem Erchtag
oder Samstag Nachts habe ausfahren wollen, dann habe sie mit der vom Bösen
erhaltenen Salbe ihres Mannes Rücken bestrichen, so dass dieser vor ihrer
Rückkehr nicht habe erwachen können u. s. w., und gab auch eine Anzahl
Mitschuldiger an. Fortgesetzte Folterungen, mit denen die Arme in
grässlichster Weise gepeinigt ward, schienen endlich Alles, was man wissen
wollte (auch das Geständniss von Mordthaten), aus ihr herausgepresst zu
haben, wesshalb das Gericht, um sie zum Tode vorzubereiten, am 13. Juni
zwei Geistliche zu ihr schickte. Diesen aber erklärte die Gemarterte
sofort, dass alle ihre Geständnisse ersonnen und ihr lediglich durch die
schreckliche Folterqual abgepresst wären. Namentlich wären alle die Leute,
die sie als Unholde angegeben, durchaus unschuldig. Zugleich bat sie die
Geistlichen (deren einer ein Jesuit war), dieses dem Gericht anzuzeigen.
Die Geistlichen thaten dieses, und nun ward die Frau alsbald wieder so
grausigen Martern unterworfen, dass sie nicht nur ihre früheren
»Geständnisse« wiederholte und bestätigte, sondern jetzt auch erklärte, sie
sei vor dem Teufel niedergekniet, habe ihn angebetet und gesagt: »Du bist
mein Gott und mein Herr!« -- Vor ihrem letzten Gange aber sprach sie vor
den Richtern die Bitte aus, man möchte doch sonst Niemanden verbrennen als
sie und man möchte überhaupt »hier im Lande nicht weiter brennen.« -- Am
20. September 1629 ward sodann die Anna Käserin öffentlich vor der Brücke
zu Neuburg enthauptet, ihr Leib dann bei dem Hochgerichte zu Asche
verbrannt und die Asche ins Wasser geworfen.
Die Erbärmlichkeit des üblichen Gerichtsverfahrens ist so ziemlich aus
jedem Hexenprozess zu ersehen, dessen Akten vollständig vorliegen. Den
jämmerlichsten Eindruck macht aber die Haltung des obersten Gerichtshofes
des heiligen Reichs, wenn dessen Hülfe angerufen ward. Zum Belege theilen
wir folgenden, aus den Originalakten entnommenen Fall mit[118].
Im Jahr 1603 hatte eine reiche Bürgersfrau zu =Offenburg=, Anna Maria
Hoffmann, bei der Hochzeitsfeier ihrer Tochter an die unbemittelten
Familien der Stadt Suppe, Fleisch und Wein ausgetheilt. Eine Wöchnerin, die
von diesen Speisen, wahrscheinlich unmässig, genossen hatte, war bald
nachher krank geworden und zehn Tage darauf gestorben. Da die Erkrankte
selbst ihr Unglück dem Genusse dieser Speisen beimass, so war schon damals
die Hoffmann in das Geschrei gekommen, mit der Suppe Zauberei getrieben zu
haben, und hatte es lediglich den klugen Schritten ihres Ehemannes zu
verdanken, dass der Magistrat den aufgekommenen Verdacht für grundlos
erklärte. Als jedoch fünf Jahre später Rudolph's II. Commissarien der Stadt
den Vorwurf allzugrosser Lassheit in der Hexenverfolgung machten, obgleich
man binnen neun Jahren auf dem kleinen Gebiete vierundzwanzig Personen
justifizirt hatte, kam die Rede auch wieder auf jenes Ereigniss. Mehrere
gefolterte Weiber thaten die Aussage und sollen darauf gestorben sein, dass
sie die Hoffmann und ihre Tochter oft bei Hexentänzen, Wettermachen,
Bocksfahrten u. dergl. zu Gefährtinnen gehabt hätten. Die Mutter rettete
sich durch eine schleunige Flucht nach Strassburg; die Tochter aber, an
Eberhard Bapst zu Offenburg verheiratetet, ward im Oktober 1608 verhaftet
und sogleich mit einem von jenen Weibern confrontirt. Glauben wir den
Rathsakten, so ward ihr hier von einem Weibe ins Gesicht gesagt, dass sie
beide an etlichen Orten zusammen auf dem Sabbath gewesen; nach einer später
protokollirten Versicherung der Bapst jedoch hatte der Stadtschreiber aus
einem Buche die zu bekennenden Ereignisse und Lokalitäten vorgelesen und
das bettlägerige, in Folge der Tortur kaum der Sprache mächtige Weib nur
zur Bestätigung des Vorgelesenen aufgefordert. Ohne eine Defension zu
gestatten, schritt man jetzt gegen die neu Verhaftete mit der Folter vor,
und als dieselbe nach dem ersten Grade, um weiterer Pein zu entgehen, sich
selbst als Hexe und die Mutter als ihre Lehrmeisterin angab, protokollirte
man diese Aussagen als =gütliche= Bekenntnisse. Eine Supplik der
entflohenen Mutter an das Kammergericht erwirkte indessen unterm
11. Oktober ein Pönalmandat an die Stadt Offenburg, welches die geschehenen
Schritte kassirte und dem Magistrate aufgab, hinfort nicht anders als nach
den Rechten zu verfahren. Hiergegen erklärte der Rath, jenes Mandat sei
durch falsche Vorstellungen erschlichen, sandte einige Protokolle ein, die,
obgleich sie den Stempel absoluter Nichtigkeit an sich tragen, doch die
Rechtmässigkeit jenes Verfahrens beweisen sollen, und fuhr in dem
angefangenen Prozesse fort. Ja er beklagte sich gegen das Kammergericht,
dass es ihn in dem vom Kaiser wiederholt gebotenen Wirken hindere:
»welchermassen die Röm. Kais. Majestät unser Allergnädigster Herr -- -- --
zu unterschiedlichen Malen durch derselben deputirte Hochansehnliche
Commissarios allergnädigst mandirt haben, dass -- -- -- bemeldte Stadt
Offenburg bei Höchstgedachter Röm. Kais. Majestät auch hin und wieder
verschreit worden, als sollte dieselbe gleichsam ein Asylum der
zauberischen Weibspersonen seyn.« Nach vielfachem Anrufen der Verwandten
erfolgte im Dezember 1609 abermals ein Befehl von Speyer, der Verhafteten
Abschrift der Indizien, Defension und Zutritt der Angehörigen zu gestatten.
Die Mittheilung der Indizien geschah endlich im Januar 1610; dieselben
bestehen, die Besagungen der hingerichteten Hexen ausgenommen, sämmtlich
aus Dingen, die sich erst =nach= der Verhaftung und =nach= der Tortur
während eines längst kassirten Verfahrens ergeben hatten, namentlich aus
den erfolterten und dann wieder zurückgenommenen Bekenntnissen der
Verhafteten selbst. Dennoch rechtfertigte in dem Schlussartikel die Logik
des Offenburger Magistrats aus =allen= diesen Indizien die geschehene
Verhaftung und Torquirung seiner Inquisitin. Obgleich nun das
Kammergericht diese aus nichtigem Verfahren gewonnenen Anzeigen verwarf, so
liess sich doch der Rath in seinem Gange nicht stören. Er schnitt der
Verhafteten willkürlich die wirksamsten Vertheidigungsmittel ab, setzte
ihren Mann wegen unehrerbietigen Widerspruchs ins Gefängniss, protestirte
gegen die Strafandrohungen des Kammergerichts und begehrte sogar die
Bestrafung des Gegenadvokaten als Injurianten, weil dieser mit einer
Klarheit, gegen welche keine Rechtfertigung aufkommen konnte, die
Nichtigkeit des ganzen Handels ans Licht gezogen hatte. Aus dem November
und Dezember 1610 liegen noch zwei dringende Suppliken wegen höchster
Lebensgefahr der Inquisitin bei den Akten; das Kammergericht gab einen
abermaligen Inhibitionsbefehl bei schwerer Strafe und lud den Rath zur
Verantwortung vor; doch ein Aktenstück vom 25. Febr. 1611 redet schon von
Anna Maria Bapst als einer =incinerirten= Hexe. Der Prozess spann sich nun
vor dem Kammergerichte fort, nicht wegen der Bestrafung des ungehorsamen
Magistrats, sondern wegen des Kostenpunkts. Ueber denselben ist noch vom
20. Januar 1612 ein mündlicher, nicht entscheidender Rezess verzeichnet;
dann schliesst das Protokoll ohne Bescheid folgendermassen:
Anno 1613. nihil.
Anno 1614. Visum 2. Decemb.
Reliquis annis nihil.
Anno 617. 14. Novemb. 617. Revisum.
Expedit. raoe. praeambula.
In demselben Städtchen =Offenburg= wurden übrigens nicht lange nachher in
dem kurzen Zeitraum von 1627 bis 1631 nicht weniger als sechzig Personen
als Hexen hingemordet[119]. Noch Grösseres aber leisteten die Hexenrichter
in dem kleinen Ysenburgischen Städtchen =Büdingen=, wo in den Jahren 1633
und 1634 gerade hundertundvierzehn Personen wegen Hexerei sterben mussten.
-- In der Grafschaft =Henneberg= wurden 1612 zweiundzwanzig und überhaupt
in dem Zeitraum von 1597-1676 im Ganzen hundertsiebenundneunzig Hexen
verbrannt[120].
Aus dem Herzogthum =Sachsen-Gotha= liegt ein Hexenprozess vor[121], der
sich im Jahr 1660 abspielte. Das dabei zur Anwendung gebrachte Verfahren
war entsetzlicher Art. Die Inquisitin wurde, nachdem sie schon längere Zeit
in Haft gesessen, am 4. September Nachts zwei Uhr in die Torturstube auf
dem Erfurter Thurm gebracht. Hier wurden ihr nicht weniger als
dreihundertundein Frageartikel vorgelegt, die sie sämmtlich verneinend
beantwortete. Daher ward sie morgens um sieben Uhr von dem Gericht, welches
sich entfernte, dem Scharfrichter übergeben. Von diesem entkleidet und in
üblicher Weise untersucht, wurde sie dann auf die Folter gespannt und bis
Nachmittags zwei Uhr torquirt, ohne dass sie ein Geständniss ablegte. »Am
selbigen Nachmittage wurde daher mit der Tortur fortgefahren, und obschon
der Scharfrichter die Schnüre so scharf angezogen, dass er selbst eine
Narbe in die Hand bekam, so fühlte sie doch nichts davon. Als sie hierauf
an die Leiter gestellt und an den ihr an dem Rücken zusammengebundenen
Händen aufgezogen wurde, schrie sie das eine über das andere Mal, sie sei
eine unschuldige Frau, blöckte auch dem Scharfrichter so in die Ohren, dass
er vorgab, es werde ihm ganz schwindlig davon. Bald darauf aber stellte sie
sich, als ob sie ohnmächtig würde, sagte solches auch, redete ganz
schwächlich und schlief endlich gar ein. Als ihr aber der Scharfrichter nur
an die Beinschrauben, so er ihr an das rechte Schienbein gelegt, rührte,
konnte sie laut genug schreien. Wie sie nun etzliche Male so eingeschlafen,
sagte der Scharfrichter, er habe dieses bei gar argen Hexen auch observirt;
der böse Feind mache ihnen nur tiefen Schlaf, dass sie nichts fühlen
sollten.« -- Diese Angabe des Scharfrichters veranlasste nun eine neue
Untersuchung gegen die unglückliche Frau, infolge deren ihr abermals die
Folter zuerkannt wurde. Ihrem Vertheidiger gelang es indessen durch
rücksichtsloses Aufdecken des von dem Gerichte angewandten unwürdigen
Verfahrens, die Inquisitin vor einer abermaligen Tortur zu bewahren, indem
der Schöppenstuhl zu Jena sich selbst reformirte und die Inquisitin
absolvirte, jedoch aber »zur Vermeidung alles Aergernisses« die
»Amtsräumung« gegen sie erkannte, welche vonseiten der Regierung noch auf
einige andere Aemter ausgedehnt und aller Suppliken ihres Mannes unerachtet
streng exequirt wurde.
Gleichwohl zeichnete sich Sachsen-Gotha, welches unter der Regierung eines
=Ernst des Frommen= (1640-1675) und =Friedrich des Ersten= (1675-1691)
durch seine weisen und vortrefflichen Einrichtungen fast alle deutschen
Lande überragte und ihnen als ein Musterstaat vorleuchtete, auch in der
Hexenverfolgung wenigstens dadurch aus, dass nicht nur die Anzahl der
Hexenprozesse und der zum Tode verurtheilten Inquisiten weit geringer war
als in den Nachbarländern, sondern dass auch schon seit 1680 die
Verurtheilungen immer seltener wurden, indem man gar nicht mehr auf Tortur
erkannte, sondern nach geschehenem Verhör und Vernehmung der Zeugen die
Inquisiten ab instantia entband[122].
Nur in dem am Saum des Thüringer Waldes gelegenen Amte =Georgenthal= ging
es anders her. In diesem damals kaum viertausend Eingesessene zählenden
Amte wurden 1652-1700 vierundsechzig Hexenprozesse, und zwar in dem Jahre
1674 allein zwölf, und in den sechs Jahren 1670-1675 zusammen
achtunddreissig Prozesse geführt. Der Grund davon lag lediglich darin, dass
es sich der damalige Amtsschösser =Benedikt Leo= in den Kopf gesetzt hatte,
um jeden Preis den ganzen Amtsbezirk von allem Hexenwesen gänzlich zu
säubern.
Natürlich musste hierbei die Folter das Beste thun[123]. Wie man mittelst
derselben Geständnisse erpresste, ist insbesondere aus dem von dem
Amtskommissär Jacobs zu Gotha (dem wir überhaupt unsere Kunde von den
Georgenthaler Prozessen verdanken,)[124] mitgetheilten Prozess gegen die
achtzigjährige »Sachsen-Ursel« zu ersehen[125].
In =München= wurde 1666 ein siebenzigjähriger Greis mit glühenden Zangen
gezwickt und dann verbrannt. Es wird von ihm gemeldet, dass er ein
Ungewitter machte, indem er durch die Wolken fuhr, darüber aber nackt zur
Erde niederfiel, wo man sich seiner bemächtigte. Die Hostie hatte er
siebenmal getreten[126].
In =Neisse= hatte der Magistrat zum Verbrennen der Hexen einen eigenen Ofen
bauen lassen, in welchem im Jahr 1651 zweiundvierzig Frauen und Mädchen
gemordet wurden[127]. Im =Fürstenthum Neisse= sollen im Laufe von neun
Jahren über tausend Hexen hingerichtet worden sein, darunter Kinder von
zwei bis vier Jahren[128].
In =Lothringen= rühmte sich der Hexenrichter =Nicolaus Remy= im Jahr 1697,
dass er in diesem Lande binnen fünfzehn Jahren neunhundert Menschen wegen
Zauberei auf den Scheiterhaufen gebracht habe[129].
Wie es in dem Städtchen =Coesfeld= zuging, können wir aus einer von Niesert
mitgetheilten Deservitenrechnung des Scharfrichters entnehmen. Es heisst
darin unter andern[130]:
=Gertruth Niebers= viermal verhort worden baven uff den Süstern Tornt, =von
jeder Tortur= drey Rthlr. machet 12 Rthlr.
Den 16 Julii =Gertruth Niebers= des Morgens twischen 3 und 4 Slegen das
=Haupt abgeslagen=, davon mich zukumpt viff Rthlr. Darnach verbrandt
worden, daervon mich oech zukumpt viff Rthlr.
Den 18 Julij =Johan Specht=, anders Dotgrever, uff der Valkenbruggen porten
verhort, davon mich zukumpt drei Rthlr.
Den 19 Julij =Johan Specht= uff der Valkenbrugger porten verhort worden,
davon mich zukumpt drey Rthlr.
Demselbigen dito =Greite Pipers= uff dem Wachtorn verhort worden, davon
mich zukumpt drey Rthlr.
Den 23 Julij =Johan Specht= under im Süster Torn verhort, davon mich
zukumpt drey Rthlr.
Den 2. Augusti =Johan Specht= erstlich =gestrangulerth uff ein Ledder= (auf
einer Leiter) davon mich zukumpt viff Rthlr. Darnach =verbrandt= worden,
davon mich och zukumpt viff Rthlr. U. s. w.
Es ergibt sich, dass der Scharfrichter in der Regel von jedem Inquisiten
15 Rthlr. bezog. Die ganze Rechnung geht vom Julius bis zum Dezember 1631,
betrifft lauter Hexenprozesse zu Coesfeld und beträgt im Ganzen 169 Rthlr.
Besonders arg wurde in den zahllosen kleinen =Patrimonialgerichten=
gehaust. Ein katholisch gewordener Herr =Christoph von Rantzow= liess 1686
auf einem seiner Güter im Holsteinischen an Einem Tage achtzehn Hexen
verbrennen, -- wofür er freilich eine Geldstrafe von 2000 Rthlr. zahlen
musste[131].
So ging durch die Lande ein Wüthen und Morden der Hexenrichter, dem
gegenüber sich kein Mensch mehr seines Lebens sicher fühlte. Es war -- etwa
die Landesherrn ausgenommen -- Niemand, der sich nicht sagen musste, dass
auch er vielleicht schon am nächstfolgenden Tage von der Hexenverfolgung
erfasst und in den Abgrund eines Hexenprozesses hinabgestürzt würde.
Ein sächsischer Arzt =Veith Pratzel= hatte (um 1660) zum Oefteren beim
fröhlichen Trunk im Scherz davon gesprochen, dass er, was die Hexen thäten,
auch fertig zu bringen wisse, dass er in Passau sich habe »festmachen«
lassen[132] und hatte einst sogar vor den staunenden Augen der Anwesenden
zwanzig Mäuse (die er bei sich versteckt hatte) gemacht. Die Folge davon
war, dass er allgemein als Zauberer galt, eingezogen, durch die Folter zum
Geständniss gebracht und verbrannt wurde. Zum Schluss der Tragödie wurde
aber auch noch beschlossen, die beiden Kinder des Unglücklichen, welche
zweifelsohne schon in die Hexerei eingeweiht wären, in einer Badewanne sich
zu Tode bluten zu lassen. Das Gericht bezog sich dabei auf einen Ausspruch
des Bodinus, nach welchem alle, die mit dem Teufel einen Bund schlössen,
vor Allem die Pflicht übernähmen, dem Teufel ihre Kinder, sobald sie
geboren wären, zuzueignen. -- Als der unglückliche Vater vor dem Gange zum
Scheiterhaufen noch einmal die Kinder zu sehen wünschte, ward ihm vom
Scharfrichter eröffnet, dass sie bereits todt wären[133]. -- Der grosse
=Keppler=, der sich zu wissenschaftlichen Zwecken in Regensburg aufhielt,
musste eiligst nach Wyl im Württembergischen reisen, um seine Mutter zu
retten, die als Hexe hingerichtet werden sollte[134].
Ein grausiges inneres Erbeben erfüllte daher damals die Gemüther von
Millionen in Deutschland. Denn zu dem Schrecken, den die fortwährend jeden
Einzelnen bedrohende Hexenverfolgung hervorrief, kam noch die Angst und
Furcht vor dem geheimen Treiben der Hexen, die hin und wieder die
frappantesten epidemischen Erscheinungen hervorrief. Zu Calw im
Württembergischen wurde im Jahr 1673 namentlich die Jugend von einer
solchen Epidemie erfasst. Kinder von sieben bis zehn Jahren gaben vor,
nächtlicher Weile auf Gabeln, Böcken, Geisen, Hühnern, Katzen in
Hexenversammlungen entführt zu werden, wo sie die heil. Dreieinigkeit
verleugnen und mitessen und trinken müssten. »Die armen Kinder selbst sind
voll Schrecken und Angst, besonders in der nächtlichen Finsterniss und
Einsamkeit, beten selbst und flehen zum Theil bisweilen, man solle für sie
beten. Man hat aber durch fleissiges Bewachen und Hüten der Kinder in
vielen Nächten wahrgenommen, dass wahrhaftig ihr Leib nirgends
hinweggeführt wird, sondern im Bett oder auch im Schooss und in den Armen
der Eltern und wachender Anverwandten liegen bleibt, bei einem Schlaf, der
bei einigen ganz natürlich scheinet, dass man sie leicht erwecken kann, bei
anderen aber einer harten Erstarrung ähnlich ist, dabei auch etwa die
Glieder derselben erkalten.« -- Eine aus Juristen und Theologen
zusammengesetzte Commission untersuchte die Sache, und -- verurtheilte eine
alte Wittwe mit ihrem Stiefenkel zum Tode und verwies mehrere andere aus
der Stadt, wonach endlich wieder allmählich sich Alles beruhigte[135].