EINUNDZWANZIGSTES KAPITEL.

Die Hexenprozesse von der zweiten Hälfte des sechszehnten bis

zum Ende des siebenzehnten Jahrhunderts in den weltlichen

Territorien Deutschlands.

Wir haben früher gesehen, dass fast in allen Landen die Zeit vom Ende des

fünfzehnten bis in die zweite Hälfte des sechszehnten Jahrhunderts die Zeit

des eigentlichen Entstehens der Hexenprozesse war. Denn bis zum Ende des

sechszehnten Jahrhunderts kamen dieselben zumeist -- von einzelnen,

namentlich romanischen, Territorien abgesehen, nur vereinzelt vor. Das

Resultat dieser verhältnissmässig noch sehr moderaten Hexenverfolgung war

aber, dass durch dieselbe 1) die im Hexenhammer enthaltene Doctrin von der

Hexerei dem Volke eingeimpft war, und dass 2) die Obrigkeiten, die

Gerichte, die Geistlichen, indem sie den Hexenhammer zur Anwendung

brachten, sich mit ihrem Denken selbst in diese Lehre von der Hexerei

einlebten, und, durch ihre ganze Weltanschauung ohnehin für dieselbe

disponirt, sie in ihre Gedankenwelt aufnahmen und sich an die Verfolgung

der Hexerei als des furchtbarsten Verbrechens, das der Christ begehen

könne, gewöhnten. -- Etwa von der Mitte der zweiten Hälfte des sechszehnten

Jahrhunderts an bis gegen das Ende des siebenzehnten Jahrhunderts sehen wir

daher die Hexenverfolgung auf ihrer höchsten Höhe, die Drachensaat des

heidnischen Dämonismus, welche Papst =Innozenz= VIII. aus vollen Händen

unter den Völkern des Abendlandes ausgestreut hatte, war bis zum Anfange

jener Periode aller Orten in üppigster Weise aufgeschossen, und es begann

nun eine Zeit des Schreckens, wie sie die Christenheit bis dahin noch nie

erlebt hatte.

Werfen wir zunächst einen Blick auf die Herzogthümer

=Braunschweig-Lüneburg= und =Braunschweig-Wolfenbüttel=[90]. Schon zum

Jahre 1561 heisst es in der Göttinger Chronik (Th. I. S. 163), der

Magistrat von =Göttingen= sei so sehr mit Hexenprozessen beschäftigt

gewesen, dass fast kein altes Weib vor der peinlichen Frage und dem

Scheiterhaufen sicher war. Herzog Heinrich von Wolfenbüttel liess 1565 an

Einem Tage bei Salzgitter zehn und bei Lichtenberg sieben Hexen verbrennen,

und in den Jahren 1572 und 1573 kam selbst die Herzogin =Sidonie=, die

Gemahlin des (katholisch gewordenen) Herzogs Erich II. von

Braunschweig-Calenberg (der man Schuld gab, im Bunde mit dem Teufel und

durch Gift die Beseitigung ihres Gemahls versucht zu haben,) in solche

Bedrängniss, dass sie es für gut fand, zu ihrem Bruder, dem Kurfürsten

August von Sachsen, zu flüchten. Allerdings wurde noch Herzog =Julius=

([+]1589) von der Frage beunruhigt, ob denn die Hexen wirklich die Dinge

verrichten könnten, welche sie nach ihren mit der Folter erpressten

Aussagen gethan haben wollten[91]. Allein unter seinem Sohn und Nachfolger

=Heinrich Julius= (der seit 1566 Bischof von Halberstadt war,) wurde seit

1590 die Hexenverfolgung so arg, dass bei Wolfenbüttel oft an Einem Tage

zehn bis zwölf Hexen verbrannt wurden, und dass, wie eine gleichzeitige

Chronik berichtet, die Exekutionsstätte, der Ort vor dem Lechenholze, von

wegen der Menge der daselbst aufgerichteten Brandpfähle wie ein kleiner

Wald anzusehen war.

In einer ungedruckten Chronik der Stadt =Hitzacker= im Fürstenthum

=Lüneburg= wird zum Jahr 1610 berichtet[92]: »Anno 1610 wurden etliche

Personen in Hitzacker und in der Nähe der Hexerei und Zauberei beschuldigt,

welche dann auf viele andere mehr bekannten, dass auf zehn Personen

incarcerirt und zum Feuer verdammt worden.« -- Der damalige =Pastor= zu

Hitzacker, Herr Simon Krüger, schreibt, dass ihm diese Affaire nicht allein

grosse Mühe und Arbeit gemacht, sondern auch tausend Sorgen und Thränen aus

dem Herzen gedrungen. -- Es ward geurtheilt, dass sehr viele dieser Leute

=unschuldig sterben= müssen, und dass der Scharfrichter bei der Wasserprobe

betrüglich gehandelt, damit er nur viel verdienen möchte. -- Die Pfähle,

daran dieselben verbrannt, waren a. 1670 noch häufig auf dem Galgenberge

zwischen Marwedel und Lwau zu sehen. -- Man erzählt, dass etliche von den

Pfählen wieder ausgegrünt, welches dann der Regierung einiges Nachdenken

verursacht von solchem Prozess abzustehen und eine Inquisition wider den

Scharfrichter vorzunehmen.

In =Kurbrandenburg= sehen wir die Hexenverfolgung bis zur Regierung des

grossen Kurfürsten ihren ungestörten Fortgang nehmen. Unter diesem

staatsklugen Fürsten tritt jedoch eine Wendung zum Besseren ein. Allerdings

dauerten die Prozesse noch immer fort. Aufsehen machte hier namentlich ein

Prozess, der drei Jahre lang gegen ein 1662 im Dorfe Jagow in der

Uckermarck verhaftetes Weib geführt wurde. Die ganze uckermärkische

Ritterschaft hatte auf den Prozess gedrungen. Endlich erkannte der

brandenburgische Schöffenstuhl auf Tortur. Das Weib überstand jedoch

dieselbe, ohne sich ein Geständniss abmartern zu lassen. Daher urtheilte

ein weiteres Erkenntniss des Schöffenstuhls, bei der Tortur müsse ihr der

Teufel Hülfe geleistet haben, und da sich inzwischen in Jagow allerlei

seltsame Dinge zugetragen hatten, so erging ein Endurtheil der

Juristenfakultät zu Frankfurt auf Landesverweisung, welches der Kurfürst

bestätigte. Das Weib musste Urphede schwören, und wurde dann durch den

Nachrichter unter Zuziehung des Uckermärkischen Hof- und Landrichters des

Landes verwiesen. Seitdem endeten die Hexenprozesse gewöhnlich mit

Verweisung in das Spinnhaus oder mit Verbannung aus dem Lande. Doch hatte

der einsichtsvolle Monarch viel mit den Vorurtheilen seiner

Patrimonialgerichtsherrn zu kämpfen, welche noch immer der Hexerei durch

Verbrennung der Hexen ein Ende machen zu müssen glaubten. Daher sah er sich

zum Oefteren genöthigt, gegen deren Verfahren Untersuchung einzuleiten oder

die Urtheile der Gerichte zu kassiren[93].

In =Oesterreich= hat, wie =Abraham a Sancta Clara= erzählt[94], »das werthe

Herzogthum =Steyer=« seit 1674 durch verruchtes Zaubergeschmeiss

unglaublichen Schaden erlitten, wie es die eigenen Aussagen der

Hingerichteten zu Feldbach, zu Radkersburg, zu Voitsberg, zu Grauwein und

an anderen Orten bezeugten. »Diess Jahr 1688, im Monat Juni,« fährt der

eifrige Prediger fort, »haben sie einen so grossen Schauer

heruntergeworfen, dass deren etliche Steine fünf Pfund schwer gewogen, und

hat man unweit der Hauptstadt Gräz gewisse grosse Vögel wahrgenommen,

welche in der Höhe vor diesem grausamen Schauerwetter geflogen und selbiges

hin und her geführt. Einige bekannten, so nachmals verdienter Massen im

Feuer aufgeopfert worden, wie sie das höchste Gut und die heiligsten

Hostien salva venia in den Sautrog geworfen, selbige mit einem hölzernen

Stössel nach Genügen zerquetscht, dass auch mehrmalen ihren Gedanken nach

das helle Blut hervorgequellt, dennoch ganz unmenschlich und unbeweglich in

ihrer Bosheit fortgefahren, gedachtes höchstes Geheimniss mit unfläthigem

Wasser begossen, und nachdem sie es mit einem alten Besenstiel gerührt, sei

alsobald der klare Himmel verfinstert worden und allerseits, wo es ihnen

gefällt, der häufige Schauer heruntergeprasselt.« Abraham a Sancta Clara

gibt auch noch andere Mittel an, durch welche die Hexen nach ihrer eigenen

Aussage allerlei Malefizien zu Wege gebracht hätten. Dabei gesteht er

allerdings, dass »sehr viele Ungewitter, Schauer, Platzregen kommen von

natürlichen Ursachen«, doch bekennt er es zugleich als seine »wohl

gesteifte Meinung«, dass dermalen durch den Teufel und dessen Hexengesinde

solches Uebel verursacht werde, und solches der gerechte Gott um unserer

Sünden halber zulasse, meistens aber, weil wir des Satans Namen öfters im

Maul und auf der Zunge haben als den Namen des wahren Gottes. »Ja hätte ich

so viele Groschen, als in diesem Jahrmarkt allhier zu Grätz, da ich solches

schreibe, nur 'der Teufel hole mich!' gehört wird, sodann wollte ich gar

leicht eine grosse Herrschaft einkaufen.«

Weiterhin erzählt Abraham a Sancta Clara, dass »wundersame Aussagen und

Erkenntnisse sind ergangen verwichene Jahre allhier in Steyermark von dem

Hexen- und Zaubergesinde, dass man davon könnte ein grosses Buch verfassen,

nur von Anno 1675 bis in das laufende Jahr 1688.« Eine Hexe bekannte, dass

sie mehr als achthundertmal zu ihrem Liebsten, dem Teufel gefahren, »der in

schwarzem Sammet aufgezogen und ausländerisch geredet«, und wohl gelebt

habe. -- Eine andere ist mit achtzehn Personen in Vogelgestalten als Raben

und Elstern ausgeflogen, und als die Braut, welche mit dabei war, vor

lauter Behagen beim Teufelsmahl ausgerufen: »Jesus Maria, so wohl habe ich

nie gelebt!« sassen sie plötzlich unweit einer Schinderhütte bei einem

verreckten Schimmel. -- Abraham referirt dann noch über die Geständnisse

anderer Hexen und Zauberer und schliesst mit den Worten: »Hundert und

hundert und über hundert dergleichen Begebenheiten könnten beigebracht

werden; wir jedoch geben uns mit diesen zufrieden.«

In =Tirol= fasste die Regierung zu Innsbruck im Anfange des September 1637

den Entschluss, gegen das Hexenwesen ernstlicher einzuschreiten. Indessen

war man sich doch über die Gesichtspunkte, von denen man dabei auszugehen,

und über die Grundsätze, nach denen man zu verfahren habe, nicht recht

klar, wesshalb die Innsbrucker Regierung damals den erzfürstlichen

Vormundschaftsrath und Kammerprokurator zu Innsbruck Dr. =Volpert Mozel=

aufforderte, ein Gutachten über das Zauberwesen und über die Frage zu

verfassen, wie es »mit Constituirung der in Kriminal- und Hexereisachen

gefangenen Personen und ihrer Complices gehalten werden solle.« Infolge

dessen arbeitete Mozel seine neun Abschnitte umfassende Schrift

»=Instruction und Conclusiones, mit was Umbstenden die Hexen-Persohnen

constituiert werden khinnen=« aus. Dieselbe bewegt sich allerdings ganz und

gar auf dem Boden des Hexenhammers, enthält aber dabei doch mancherlei,

wodurch sie sich von der bei den meisten Gerichten üblichen Praxis und von

den Anschauungen vieler Rechtslehrer zu ihrem Vortheil unterscheidet. Mozel

will z. B., dass der Untersuchungsrichter es nie versuchen soll, die

Angeklagten mit Vertröstung einer Begnadigung zum Geständniss zu bringen.

Haben Inquisiten die Tortur überstanden ohne ein Geständniss abzulegen, so

sind sie freizugeben. Die Tortur soll nicht zu lange, wenigstens nicht

leicht eine Stunde lang dauern, und Niemand soll öfter als dreimal

gemartert werden. Ferner soll der Untersuchungsrichter nur die =nach= der

Marter, nicht aber die auf der Folter gemachten Aussagen protokolliren.

Nach den Complices soll der Richter erst fragen, wenn der Inquisit ein

Geständniss abgelegt hat. Weil aber auf die Aussage einer der Hexerei

überführten Person wenig zu geben ist, so soll der Richter dieselbe nach

gemachter Denunciation noch mit einer »geringen Marter angreifen« und sie

dabei erinnern, dass sie durch falsche Angaben sich unzweifelhaft die ewige

Verdammniss zuziehen würden. Sollte dann die gefangene Person auf der

Folter ihre Aussage widerrufen, so habe man derselben keinen erheblichen

Werth beizulegen. Man sieht, dass =Mozel= doch einigermaassen bestrebt

gewesen ist, den Forderungen der Vernunft und Humanität wenigstens hin und

wieder zu ihrem Rechte zu verhelfen[95].

Nach Mozel's Instruktion wurde nun die Hexenverfolgung im ganzen Lande mit

frischem Muthe aufs Neue in Angriff genommen. Umständliche Hexenprozesse

kamen z. B. im Hochstift Brixen 1643-1644, im Primörthale 1647-1651

vor[96]. Unter den Tiroler Hexenprozessen aus der zweiten Hälfte ist der

von Ignaz =Pfaundler= in der »Neuen Zeitschrift des Ferdinandeums« 1843

veröffentlichte bekannt geworden. Dieser weitläufige Prozess wurde in den

Jahren 1679-1680 bei dem Gerichte Lienz im Pusterthale gegen eine gewisse

Emerenziana Pichlerin und deren vier unmündige Kinder geführt, und endigte

mit der Hinrichtung der Mutter (25. Septbr.) und der beiden ältesten Kinder

von vierzehn und zwölf Jahren (27. Septbr. 1680). Wie häufig aber solche

Prozesse damals in Tirol waren, ersieht man aus dem Tagebuche des

Benefiziaten Lorenz Paumgartner zu Meran (1664-1681), der in demselben

berichtet, dass er während der kurzen Zeit von fünf Vierteljahren

=dreizehn= wegen Hexerei vom Gericht zu Meran zum Tode Verurtheilte zur

Richtstätte begleitet habe[97].

Aus dem Archive der Stadt =Augsburg= liegen uns Nachrichten über die

Verfolgung der Hexen vom Jahr 1650 an vor. In grösster Monotonie lautet so

ziemlich ein Urtheil wie das andere. Wir wollen nur zwei derselben

mittheilen. Ein Erkenntniss vom 18. April 1654 lautet:

»Der verhassten Anna Schäfflerin von Erlingen sollen ihrer bekannten

Hexerei halber und dass sie nicht allein der allerheiligsten

Dreifaltigkeit, der Mutter Gottes Maria und allen lieben Heiligen abgesagt,

selbe geschändet, geschmäht und gelästert, wie nicht weniger das

hochheilige Sakrament des Altars zum zweiten Mal mit Füssen getreten und

grausamlich verunehrt, sondern auch mit dem bösen Geist Unzucht getrieben

und sich demselben mit Leib und Seele auf ewig ergeben, auch die

verstorbene Maria Pihlerin von Haustätten durch Gifteingebung gewaltthätig

ermordet und also selbe ums Leben gebracht, mit glühenden Zangen zween

Griffe in ihren Leib gegeben, folgens sie mit dem Schwert vom Leben zum Tod

gerichtet und der Körper zu Asche verbrannt werden soll. -- Am 15. April

1666 ward folgendes Urtheil gefällt: Anna Schwayhoferin, welche sich dem

bösen Feind, nachdem solcher auf dreimaliges Rufen in Mannsgestalt

erschienen, ganz und gar ergeben, ihn für ihren Herrn angenommen und auf

sein Begehren die hochheilige Dreifaltigkeit, die seligste Mutter Gottes

und das ganze himmlische Heer verleugnet, mehrmals der katholischen

Religion entgegen, ungebeichtet die heil. Communion empfangen und zu drei

unterschiedlichen Malen die heil. Hostie wiederum aus dem Munde genommen,

daheim in ihrer Stube auf den Boden geworfen, mit Füssen getreten und ganz

verrieben, auch die Stube darauf ausgefegt; nicht weniger mit Hülfe des

bösen Feinds und zauberischer Zusetzung ein Kind ums Leben gebracht, auch

sonst eine Person mit solchen Mitteln übel zugerichtet, soll solcher

verübten schwerer Verbrechen halber auf einen Wagen gesetzt, zur Richtstatt

ausgeführt, inzwischen aber an beiden Armen mit glühenden Zangen, und zwar

an jedem Arm mit Einem Griff gerissen. Darauf zwar aus Gnaden, weil sie

sich bussfertig erzeigt, mit dem Schwert und blutiger Hand vom Leben zum

Tod hingerichtet, der todte Körper aber nachmals zu Asche verbrannt

werden, -- welches Urtheil auf einkommende starke Fürbitte um willen ihrer

grossen Leibesschwachheit und hohen Alters noch weiter dahin aus Gnaden

gemildert worden, dass die zween Griffe mit glühenden Zangen vermieden

geblieben.« -- Das letzte Erkenntniss, welches wir kennen, ist vom 27. Juli

1694[98].

In der (damals freisingischen) =Grafschaft Wardenfels= (in Oberbaiern) war

in den Jahren 1589-1592 ein Hexenprozess anhängig, der damit endigte, dass

auf sieben Malefizrechtstagen achtundvierzig Frauen nach den grausamsten

Torturen zum Feuertode verurtheilt, und theils lebendig, theils nach

vorausgegangener Erwürgung verbrannt wurden. Wäre die Untersuchung mit dem

Eifer, mit dem sie begonnen war, auch fortgesetzt worden, so würden, wie

der Untersuchungsrichter in seinem Bericht vom 15. Januar 1592 sehr naiv

bemerkt, in der ganzen Grafschaft wenige Weiber der Tortur und der

Verbrennung entgangen sein. Die Hexenprozessakten bezeugen vielfältig, dass

die Peiniger sich im Angesichte ihrer Schlachtopfer Nichts abgehen liessen.

Ein besonderes Heft dieses ungeheuerlichen Prozesses hat die Aufschrift:

»Hierin lauter Expensregister, =was verfressen und versoffen worden=, als

die Weiber zu Wardenfels im Schlosse in Verhaft gelegen und hernach als

Hexen verbrannt wurden.« =Hormayr=, dem wir diese Mittheilung (S. 332 des

Jahrgangs 1831 seines Taschenbuchs für die vaterländische Geschichte)

verdanken, fügt noch hinzu: »Wie weit dieser Wahnsinn überhaupt in =Baiern=

gegangen sei, mögen auch die Consilia des berühmten Ingolstädter Lehrers

=Eberhard= bewähren, da sogar fürstliche und herzogliche Personen als

Zauberer und Hexen verdächtigt wurden, und die Frage wegen ihrer

Verhaftung, Tortur und Hinrichtung sehr ernsthaft berathen ward«[99].

Im =Breisgau=, wo (wie anderwärts) Hexenprozesse im sechszehnten

Jahrhundert nur selten vorgekommen waren, nahm die eigentliche

Hexenverfolgung erst während des dreissigjährigen Kriegs ihren Anfang. In

der Stadt =Offenburg= begann dieselbe am Ende des Jahres 1627, nachdem

kurz vorher mehrere Hexen in Ortenberg verbrannt waren, welche mehrere

Offenburgerinnen als Mitschuldige genannt hatten. Gegen diese schritt man

nun sofort mit der Tortur ein. Die dazu erforderlichen Werkzeuge schaffte

man grossentheils erst jetzt an, namentlich auch einen Hexenstuhl nach dem

Muster des Ortenbergers. Oft wurde die Tortur vier- bis sechsmal

angewendet, und dadurch beinahe immer ein Geständniss erpresst. Die

Exekution fand immer am dritten oder vierten Tage nach der Fällung des

Urtheils statt, und die Prozesse dauerten höchstens zwei bis drei Wochen.

Am 27. Juni 1628 wurden, um die Hexenprozesse noch mehr in Zug zu bringen

in Offenburg bekannt gemacht, dass Jeder, der eine Hexe einbringe, mit

einer »Fanggebühr« von zwei Schilling belohnt werden sollte; aber schon am

10. Juli sah man sich genöthigt, diese fluchbringende Einrichtung wieder

aufzuheben. -- In einem Zeitraum von nicht völlig vier Jahren wurden so in

Offenburg sechszig Personen als Hexen hingerichtet[100]. -- Der Blocksberg

des Breisgaus war der =Kandel=.

Eine furchtbare Hexenverfolgung erhob sich 1662 in =Württemberg= von

Esslingen, Möhringen und Vaihingen aus. Die Untersuchung begann hier im

Juni 1662 und gewann, da von jedem Angeklagten die Anzeige von

Mitschuldigen herausgemartert ward, bald eine kolossale Ausdehnung und

dauerte bis zum Jahr 1665 an. Zu Esslingen richtete man das damals

leerstehende Augustinerkloster zu einem grossartigen Hexengefängniss ein,

welches mit dem Folterthurm durch einen Gang verbunden, und zu dessen

strengster Beaufsichtigung zwanzig Thurmhüter in Eid und Pflicht genommen

waren. Zeugen wurden zu Hunderten vorgeladen, um sich darüber vernehmen zu

lassen, ob ihnen nicht vor so und so vielen Jahren ein Kind erkrankt oder

ein Stück Vieh gefallen sei etc., und der Schrecken, von dem das Land

erbebte, liess die Vorgeladenen Alles bejahen, was man sie fragte[101].

In =Elsass= werden in dem Malefizprotokoll des einen Amtes Ballbronn aus

den Jahren 1658-1663 dreiundzwanzig Hinrichtungen von Hexen

aufgeführt[102]. In der zur Stadt Strassburg gehörigen Herrschaft Barr

nahmen die Denunziationen wegen angeblicher Hexerei einen so

schreckenerregenden Umfang an, dass der Magistrat der Stadt sich 1630

veranlasst sah, ein »Mandat wider das Diffamiren wegen Hexerei« zu

erlassen[103], »weil bald kein ehrlicher Mensch mehr sicher sein mag.«

Aus der Landgrafschaft =Hessen-Darmstadt= liegt nur ein geringes

Aktenmaterial zur Geschichte der Hexenprozesse im siebenzehnten Jahrhundert

vor; aber aus dem Wenigen ist doch zu ersehen, dass die Hexenverfolgung in

allen Landestheilen von Zeit zu Zeit immer von Neuem ausbrach. In der

Niedergrafschaft Katzenellnbogen, welche 1629 unter darmstädtischer

Herrschaft stand, wurden in diesem Jahre sogar auf ausdrückliches Verlangen

der Gemeinden in den einzelnen Kirchspielen Ausschüsse gebildet, welche die

Hexen aufspüren sollten. Doch wurden hier die Hexenprozesse, soweit es der

herrschende Aberglaube zuliess, noch immer mit einer gewissen Vorsicht

geführt. Während nämlich in den benachbarten nassauischen Grafschaften die

Hexenrichter ohne Weiteres Urtheile fällten und die Urtheile vollstrecken

liessen, ohne dass eine höhere Instanz davon Notiz nahm, mussten in

Hessen-Darmstadt nicht nur die Akten des Prozesses der juristischen

Fakultät an der Landesuniversität (damals zu Marburg, nicht in Giessen) zur

gutachtlichen Aeusserung eingesandt, sondern es musste auch hernach noch

das gefällte Urtheil derselben Fakultät zur Prüfung vorgelegt werden, die

dann die Akten mit einer Urkunde zurückschickte, worin sie erklärte, dass

dieses Urtheil »den Rechten und uns zugeschickten Akten gemäss« befunden

oder nicht befunden. Das so unter der Controle der Juristenfakultät

gefällte Urtheil durfte aber nicht eher vollzogen werden, als bis dasselbe

landesherrlich bestätigt war[104]. -- Dadurch wurde natürlich die

Hexenverfolgung selbst einigermassen eingedämmt; grausige Hexenprozesse

kamen aber in den Jahren 1631-1633, 1650-1653 und 1661 in der (in der

Wetterau gelegenen) freien Reichsburg =Lindheim= vor, welche damals unter

der ganerbschaftlichen Regierung eines Hermann von Oynhausen, Landdrosten

in braunschweigisch-lüneburgischen Diensten, eines Hartmann von Rosenbach,

Domdechanten zu Würzburg und einiger anderer Edelleute stand. Besonders

schrecklich war die letzte Hexenverfolgung in den Jahren 1661-1664. Der

v. Oynhausische Justitiar =Geiss=, ein gemeiner und geldgieriger Mensch,

hatte dem schwachsinnigen Landdrosten v. Oynhausen im Jahr 1661

vorgestellt, dass es in Lindheim wieder von Hexen wimmele und dass man doch

nicht eher ruhen dürfe, bis das verfluchte Hexengeschmeiss zur Ehre der

heil. Dreifaltigkeit zu Lindheim und an allen anderen Orten vom Erdboden

vertilgt sei. Die Ganerben gaben zur Wiederaufnahme der Hexenverfolgung

ihre Zustimmung, Geiss, der sich selbst mehrere gleichgesinnte Bürger als

Blutschöffen erwählte, wurde zum Untersuchungsrichter ernannt, und alsbald

wurden mehrere Personen, die mit dem Teufel im Bunde stehen sollten, in die

Höhlen des (noch jetzt zu sehenden) Hexenthurms zu Lindheim geschleppt. Die

Verhafteten wurden hier, ohne dass man irgendwelche Vertheidigung zuliess,

durch den Scharfrichter und Schindersknecht auf die Folter gespannt und so

lange mit den ausgesuchtesten Martern gepeinigt, bis sie sich selbst als

Hexen und Zauberer bekannt hatten. Der Hebamme zu Lindheim wurde auf diese

Weise das Geständniss abgepresst, das Kind, welches die Ehefrau des

v. Rosenbachschen Müllers Schüler vor einem Jahre todt geboren, umgebracht

zu haben, obgleich die Schüler, darüber vernommen, keinem Menschen ein

Verschulden an ihrem Kinde beimass. Auf das Bekenntniss der Hebamme wurden

nun sechs Personen eingezogen, welche auf der Folter bekennen mussten: sie

hätten die Leiche des Kindes ausgegraben, in Stücke zerhauen, diese in

einem Topfe ausgekocht und daraus eine Hexensalbe bereitet. Obgleich nun

die Leiche des Kindes in Beisein des Vaters, des Ortspfarrers, des

Gevatters Schülers, des Rosenbachschen Verwalters und zweier Blutschöffen

ausgegraben und unversehrt gefunden wurde, so wurde dennoch beschlossen,

die sechs im Thurme eingesperrten Hexen, weil sie ihr Vergehen an dem Kinde

auf der Folter einmal bekannt hätten, zu verbrennen und der Müller Schüler

wurde unter Androhung schwerer Strafe bedeutet, von dem Befund der

Ausgrabung nichts zu sagen, bis die Justifizirung der sechs Hexen erfolgt

sei. Als nun die letzteren gebrannt waren, wurde eine andere Person, die

alte Becker-Margreth, eingezogen, zu welcher einer der Blutschöffen in den

Kerker ging und ihr zuredete, sie sollte sich nur des ihr zur Last Gelegten

schuldig bekennen, dann sollte sie auch kein Meister und Schindersknecht

angreifen, sondern sie sollte dann alsbald aufs Rathhaus geführt, und wenn

man sie hingethan (d. h. hingerichtet) haben werde, neben dem Kirchhof

beerdigt werden. Die Unglückliche sah, dass sie verloren war, und fügte

sich verzweiflungsvoll in ihr Geschick, gab nun aber noch vierzehn andere

Personen als Mitschuldige mit dem Bemerken an, diese sollten es auch

erfahren, wie das Hinthun und Brennen schmecke. Infolge dessen ward nun

auch Schülers Ehefrau als der Hexerei verdächtig eingezogen. Alsbald eilte

Schüler nach Würzburg, um dem Domdechanten von Rosenbach seine Noth zu

klagen und durch ihn das geliebte Weib zu retten. Bei seiner Rückkehr nach

Lindheim erfuhr er jedoch, dass dasselbe inzwischen in furchtbarster Weise

gefoltert worden sei, und nicht allein sich selbst der Zauberei schuldig

bekannt, sondern auch ihn selbst als Mitschuldigen genannt habe. Schüler

hatte kaum Zeit, sich von dem ersten Schrecken, mit dem ihn diese

Nachrichten befielen, zu erholen, als er sich selbst von dem Blutrichter

verhaftet und in den Hexenthurm geworfen sah, wo er in Ketten und Banden

gelegt ward. Am fünften Tage wurde er mit Werkzeugen, die ganz eigens für

ihn herbeigeschafft waren, gefoltert. Die unerträgliche Pein der Tortur

presste ihm das Geständniss seiner Schuld ab. Doch nahm er dasselbe alsbald

wieder zurück. Daher wurde er sofort aufs neue und noch schrecklicher

torquirt. Abermals trieb man ihn so zum Geständniss seiner Schuld, das er

jedoch hernach abermals zurücknahm; und schon wollte ihn Geiss zum

drittenmal auf die Folter spannen, als ein Tumult ausbrach, in welchem

Freunde es ihm möglich machten zu entfliehen. -- Während seiner Abwesenheit

wurde sein Weib am 23. Februar 1664 verbrannt.

Hiermit war aber auch der Anfang vom Ende der Schreckenstage Lindheims

erschienen. Mehrere Weiber flohen nach Speier und erfüllten die Stadt mit

ihrem Wehklagen; die ganze Gemeinde klagte bei den Ganerben wie bei dem

Reichskammergericht gegen den Justitiar, der gegen alles göttliche und

menschliche Recht lauter Unschuldige einthürmen, foltern, würgen und

brennen lasse, infolge dessen das Reichskammergericht dem Blutgericht

Einhalt gebot; die Juristenfakultät zu Giessen mahnte zur Mässigung und

Vorsicht. Als daher Matthias Horn einem der Blutschöffen, der seine Frau

zur Folter schleppen wollte, einen Arm entzweischlug und der Scharfrichter

mit seinem Gesindel vor der Wuth des Volkes sich eiligst durch die Flucht

retten musste, und Andreas Krieger, der verhassteste unter den

Blutschöffen, kaum noch in seinem Hause Sicherheit fand, sah sich Herr

v. Oynhausen endlich (1666) genöthigt, seinen Justitiar, den er nicht mehr

schützen konnte, zu entlassen. -- Nicht weit von Lindheim ist ein Graben,

den das Volk noch heute den Teufelsgraben nennt. Bei ihm soll der

Blutrichter, als er mit dem Pferde über denselben setzen wollte, vom Pferde

gestürzt sein und den Hals gebrochen haben.

Ein anderer Hexenprozess, der uns in den Originalakten vorliegt, kam 1672

in dem hessendarmstädtischen Orte =Burkhardsfelden= im Busecker Thal vor.

Im Jahre 1672 wurde nämlich Else Schmidt, genannt die Schul-Else, zu

Burkhardsfelden im Busecker-Thale, vor Gericht gestellt. Dem Anklagelibell

des Fiskals zufolge hatte sie Mäuse gezaubert, einen Knaben zur Hexerei

verführt und in Gegenwart des Teufels umgetauft, Hexentänze besucht, einen

Mann durch Branntwein und eine Frau durch Sauerkraut zu Tode behext, ein

Mädchen bezaubert, dass ihm die Haare ausfielen, auch Heilungen durch

Lorbeerabsud bewirkt, woraus der Schluss folgte, dass die behandelten

Krankheiten zuvor auch durch ihre Zauberei erzeugt waren. Mehrere Hexen

hatten auf die Schul-Else ausgesagt, und seit dem letzten Prozesse haftete

übler Ruf auf ihr. Da die Angeklagte leugnete, so wurde ein Zeugenverhör

angestellt und der Fiskal reichte eine Deductionsschrift ein, die mit

Citaten aus Bodin, Binsfeld und Delrio reichlich ausgestattet ist. In der

Refutationsschrift des Defensors wurden sowohl die Indizien, als die

Qualifikation der Zeugen[105] mit löblicher Klarheit bekämpft. Dennoch

verwarf, nachdem das Gericht die defensio pro avertenda tortura

abgeschlagen hatte, die Juristenfakultät zu Giessen die Einwendungen des

Defensors als unerheblich und erkannte auf die Folter. Die Angeklagte

überstand demgemäss eine zweistündige Marter, ohne das Mindeste zu

bekennen. Hierauf aber erschien der Fiskal mit neunundvierzig

Additionalartikeln, die im Wesentlichen auf Folgendes hinausliefen: Die

Schul-Else habe einst einer Frau in einem Wecke Zauberei beigebracht,

wodurch deren Knie so aufgeschwollen, dass der Pfarrer auf öffentlicher

Kanzel über solche Uebelthat gepredigt; die Thäterin habe dann einen

Aufschlag von zerriebenem Tabak und Bienhonig auf die kranke Stelle gelegt,

worauf sich die Geschwulst geöffnet und anderthalb Maass Materie und fünf

Arten von Ungeziefer, nämlich haarichte Raupen, Maueresel, Engerlinge,

Sommervögel und Schmeissfliegen, von sich gegeben habe. Auch wird

hervorgehoben, dass bei der neulichen Tortur keine Thräne zu bemerken

gewesen, dass aber der Scharfrichter an der rechten Seite der Angeklagten

ein Stigma entdeckt und beim Hineinstechen unempfindlich befunden habe. --

In der abermaligen Zeugenvernehmung bestätigte die angeblich Bezauberte und

Geheilte Alles, auch den Punkt von dem Ungeziefer; der Defensor verwarf sie

als Zeugin in eigener Sache und Todfeindin; die Angeklagte stellte die

neuen Anschuldigungen gleich den früheren in Abrede. In einer sehr

leidenschaftlich gehaltenen Schrift begehrte jetzt der Fiskal eine

geschärftere Tortur; er nannte die Beklagte einen Höllenbrand, einen

Teufelsbraten, der hundertmal den Scheiterhaufen verdient habe. Von der

Juristenfakultät erging unterdessen, wie der Defensor behauptet, ein

lossprechendes Urtheil puncto repetitionis torturae, von dessen Existenz

der Fiscal jedoch nichts zu wissen vorgab und von welchem auch das

Gerichtsprotokoll nichts erwähnt. Gewiss ist es, dass man vorerst zur

zweiten Tortur nicht schritt, sondern am 6. Mai 1674, also nach

anderthalbjähriger Gefangenschaft des Weibes, die Nadelprobe vornahm. Ein

von zwei Gerichtsschöffen unterschriebenes Protokoll bezeugt, dass man

unter der rechten Schulter das Stigma entdeckt, mit zwei Nadeln durchbohrt

und ohne Blut und Empfindung gefunden habe. Hierauf sandte man die Akten an

die =Mainzer= Juristen, welche unterm 15. Juni 1674 ein Responsum abgaben,

aus dem wir folgende wesentliche Punkte ausheben:

»Wir Senior und übrige Professores etc. befinden -- -- -- die Acta -- -- --

nicht also beschaffen, dass mit der vom Herrn Fiskal begehrten zweiten, und

zwar völligen Tortur gegen die peinlich Beklagtin prozedirt werden könne:

und hätte ihrer auch mit der ersten harten Tortur verschonet und dero

Defensional-Articuln keineswegs verworfen werden sollen, aus folgenden

Ursachen: [Folgen die Gründe]. -- Und thut im Uebrigen wenig zur Sach,

dass die löbl. Juristenfakultät zu Giessen die Beklagtin Elisabeth zu der

ersten Tortur condemnirt habe; dero rationes decidendi sind nicht apud

acta. Und ist daran Unrecht beschehen, dass dieses arme alte Weib nach

Ausweis des Protokolls -- zwo ganze Stund lang mit den Beinschrauben und an

der Folter so überaus hart gepeiniget worden. Noch unrechter aber ist darin

beschehen, dass der Herr Fiskal, ohnerachtet dass die verba finalia illius

protocolli so viel geben, dass sie Elisabeth nach ausgestandener solcher

erschröcklicher Tortur absolvirt worden seye (nimirum ab ulteriore

tortura), nichts desto weniger in seiner also intitulirten Confutation und

Gegensubmission-Schrift, wie auch endlichen Gegenschlussschrift die

reiterationem torturae contra istam miserrimam decrepitam mulierem so stark

urgirt hat, gleichsam dieses alte Weib propter suspicionem hominum quovis

modo hingerichtet und verbrennet werden müsste, sie seye gleich eine

Zauberin, oder nicht. -- -- -- Wie deme, so ist die Sach nunmehr in so

schlechtem Stand, dass sich ohne Bedrückung und Schaden eines oder des

andern Theils, oder gar beeder Theile kein Temperament ersinnen lässt. --

Gut wäre es, wenn die unschuldig beklagte Elisabeth durch glimpfliche

Mittel dahin bewogen werden könnte, dass sie den Ort ihrer jetzigen Wohnung

verändern und sich anders wohin begeben thäte, angesehen sie ohne

Aergerniss, Widerwillen und continuirliche Unruhe des Orts Unterthanen

nicht wird wohnen können. Dafern das von ihro, wie zu besorgen, in Güte

nicht zu erhalten, so ist nöthig, dass die Obrigkeit öffentlich verbiete,

dass Niemand bei Vermeidung wohlempfindlicher Geld- und andern Strafen sich

gelüsten lassen solle, sie Elisabeth und die Ihrigen an ihren Ehren mit

Worten oder Werken anzugreifen, oder auch von dem wider sie bishero

geführten peinlichen Hexenprozess mit andern Personen etwas zu reden. --

Und damit sie Elisabeth desto leichter bewogen werden möge, ihre gegen den

Herrn Fiskal habende schwere Actionem injuriarum, item ad expensas litis,

damna et interesse fallen und schwinden zu lassen, so ist rathsam, dass die

Obrigkeit sie Elisabeth alsbald ihrer Haften erlasse, mit der Vertröstung,

dass man den Herrn Fiskal zu Zahlung der Prozesskosten anhalten, auch an

allen Orten der Buseckischen Obrigkeit bei hohen Geld- und andern harten

Strafen ernstlich verbieten wolle, dass Niemand sie Elisabeth, oder auch

ihre Kinder an ihren Ehren angreifen solle. -- Im Fall nun die oftgenannte

Elisabeth mit diesem Temperament, wie zu vermuthen, sich befriedigen lassen

wird, so ist der Herr Fiskal einer grossen Gefahr überhoben, im Widrigen

aber secundum jura in periculo durae sententiae, der Ursachen halben wir

diesem unserm Responso keine sententiam beifügen. Und dass aller obiger

Inhalt den kaiserlichen Rechten gemäss seye, wird mit unserer Fakultät zu

End aufgedrucktem gewöhnlichen Insiegel beurkundet.«

Hält man dieses Responsum gegen diejenigen, welche gleichzeitig und später

in ähnlichen Sachlagen von andern katholischen Juristenfakultäten, und

selbst von den protestantischen zu Tübingen, Giessen, Helmstädt u. a. zu

ergehen pflegten, so muss den Mainzer Juristen die Ehre bleiben, dass sie

unter die ersten gehören, welche auf die Bahn der Humanität einzulenken

wussten.

In der Landgrafschaft =Hessen-Cassel= war im siebenzehnten Jahrhundert

derselbe Aberglaube heimisch, der damals alle Welt beherrschte. Ein

Bettelweib aus Bottendorf, welches wegen Abfalls von Gott und wegen

allerlei Zauberei (es hatte den Bauern das Vieh behext, Mäuse gemacht etc.)

1648 hingerichtet war, hatte einen zehnjährigen Knaben in ihre Zauberkünste

eingeweiht und mit dem Teufel persönlich bekannt gemacht, so dass nun auch

er, wie er selbst gestand, Mäuse machen, Vieh behexen und sonstiges

Teufelszeug verrichten konnte. Die Sache kam bei der Kanzlei zu Marburg zur

Anzeige, welche dem Pfarrer zu Bottendorf aufgab, des Knaben, der vom

Bettelvogt bereits mit Ruthen gestrichen sei, sich anzunehmen, ihn seinem

Vater zu übergeben und für seine Unterweisung im Katechismus zu sorgen,

damit er womöglich aus den Stricken des Satans wieder befreit werde. Der

Pfarrer berichtete jedoch hierauf an die Kanzlei, dass es unmöglich sei,

den Knaben in die Schule zu bringen, indem alle Leute des Orts erklärt

hätten, dass sie, wenn dieser Teufelsbube in die Schule käme, alle ihre

Kinder, um sie nicht ebenfalls in die Hände des Teufels gerathen zu lassen,

vom Besuche derselben zurückhalten würden.

Wie in anderen Orten so fürchtete man auch in Hessen-Cassel das geheime

Treiben und die Begegnung des Teufels. Im Jahr 1672 sagte in Marburg ein

Soldat, Joh. Scharff, vor Gericht aus: er habe von seiner Wirthin Sohn

einen Zirkel geborgt, und als er denselben aufgethan, sei aus ihm Wasser

herausgespritzt. Darauf habe er den Zirkel ins Wasser geworfen. Alsbald

aber sei ihm der böse Feind erschienen und habe ihn zwingen wollen, den

Zirkel wieder aus dem Wasser zu holen. Er habe es aber nicht gethan,

sondern sich Gott befohlen. Späterhin sei ihm der Teufel noch einmal

erschienen und habe ihn abhalten wollen, das heil. Abendmahl zu empfangen

etc.

Auch hat der Hexenwahn in Hessen ganz dieselbe Gestalt, dieselben Merkmale

wie anderwärts. Die bösen Weiber sagen sich von Gott mit den Worten los:

»Hier stehe ich auf dieser Mist, und verleugne den Herrn Jesum Christ.«

Alsdann kommt der Teufel, lässt das Weib sich ihm zusagen, tauft es unter

dreimaliger unsauberer Begiessung mit den Worten: »ich taufe dich im Namen

des Teufels« und fordert es auf, ihm zu Willen zu sein. Unzählige wüste und

einsame Plätze im Lande wurden als die Malstätten der Hexensabbathe

bezeichnet. Da erkieste sich der vorsitzende Teufel unter den erschienenen

Hexen eine als »Königin«, mit der er den Tanz eröffnete, die Musik dazu

machten Hexenpfeifer, die auf dem Hinteren von schwarzen Katzen bliesen,

Trommler u. s. w. Eine Anzahl von Hexen diente als »Leuchter« etc. Am

ärgsten scheint der Hexenwahn im Anfang der zweiten Hälfte des

siebenzehnten Jahrhunderts in Hessen-Cassel grassirt zu haben. Im Jahr 1669

kam das Gerücht in Umlauf, dass in dem oberhessischen Dorfe Wohra sich kaum

drei Menschen vorfänden, die nicht der Hexerei ergeben wären, wesshalb man

es in der Umgegend das »Hexendorf« nannte.

Natürlich war man unter solchen Umständen auch in Hessen in der Verfolgung

der Hexen nicht träge. Die Verdächtigten wurden eingezogen, »ad bancum

geführt«, wurden »in banco gefragt« und mussten »güt- und peinlich«

bekennen. Die Folter wurde zuweilen in entsetzlicher Weise angewendet.

Allein wenn schon die Hexenverfolgung in Hessen durch das ganze

siebenzehnte Jahrhundert hin dauerte[106], so kamen hier verhältnissmässig

doch bei Weitem nicht so viele Hexenverbrennungen vor als in anderen

Ländern. Auch war das Prozessverfahren immer ein streng geordnetes. Die

Prozessakten mussten von der juristischen Fakultät zu Marburg geprüft und

das Todesurtheil musste dem Landesherrn zur Bestätigung vorgelegt werden.

Hatte es sich im Prozess herausgestellt, dass die Verhörte sich wohl des

Lasters der Zauberei im höchsten Grade verdächtig gemacht, dass ihr

dasselbe aber doch nicht sicher erwiesen werden konnte, so wurde sie zwar

ab instantia entbunden, aber gewöhnlich mit Landesverweisung unschädlich

gemacht oder zu öffentlicher Arbeit verurtheilt, und so für eine Zeit unter

öffentliche Aufsicht gestellt und auch ein solches Urtheil musste von der

juristischen Fakultät geprüft und bestätigt sein, wenn es rechtskräftig

sein sollte[107]. Vor der Entlassung aus dem Kerker musste jedoch die

Inquisitin Urphede schwören und geloben, dass sie nicht allein die

aufgelaufenen Gerichtskosten bezahlen, sondern auch wegen der

ausgestandenen Haft und Tortur sich weder an der Landesherrschaft noch an

deren Beamten und Unterthanen rächen wollte.

Aber auch die Lage der Freigesprochenen war oft, ja sogar in der Regel,

eine überaus traurige. Man hielt sie im Kerker noch fest, bis die

Gerichtskosten bei Heller und Pfennig bezahlt waren. Die Mutter eines

Bürgers Fröhlich zu Felsberg z. B. war der Zauberei beschuldigt, zum

peinlichen Prozess condemnirt, zwei Jahre im Thurm »angeschlossen« in Haft

gehalten und gefoltert worden. Das Gericht selbst bezeugte, dass die Frau

die peinliche Frage zu grosser Verwunderung ausgestanden und nichts bekannt

habe. Daher war die Unglückliche von der Juristenfakultät zu Marburg 1664

freigesprochen worden. Die peinlichen Richter wollten sie aber nicht aus

ihrer Haft entlassen, bis ihr Sohn für die Zahlung der (62 Rth. 18 Albus,

d. h. nach dem jetzigen Geldwerth etwa 900 Mark) Bürgschaft geleistet

hätte, worüber der Sohn bei dem Landgrafen Beschwerde führte.

In der Volksmeinung war jedes Weib, das einmal in den Verdacht der Hexerei

gekommen war, unehrlich. Als 1695 (also ganz am Ende des siebenzehnten

Jahrhunderts) die Wittwe eines dasigen Schneidermeisters, die als der

Zauberei verdächtig lange Zeit auf dem Schlosse im Hexenthurm gesessen

hatte, vor der Beendigung des mit ihr angestellten Prozesses gestorben war,

musste die (anfangs sich weigernde) Schneiderzunft daselbst durch Drohungen

gezwungen werden, die Leiche der »Hexe« zu Grabe zu tragen. -- Wie aber in

der ersten Hälfte des Jahrhunderts ein Theil der Geistlichkeit in dieser

Beziehung dachte, ist aus einem Consistorialprotokoll vom 15. April 1664 zu

ersehen. Im Jahr 1663 war nämlich eine zu Eschwege lebende Wittwe

(Holzapfel) in den Verdacht der Hexerei gekommen. Darüber in Haft und

Untersuchung genommen, hatte sie die völlige Grundlosigkeit dieser

Beschuldigung dargethan und war freigesprochen worden. Aber gleichwohl

wollten der Superintendent Hütterodt und dessen beide Amtsbrüder zu

Eschwege die anrüchig Gewordene nicht zum Abendmahl zulassen. Die Wittwe

wendete sich daher beschwerdeführend an das Consistorium zu Cassel und

dieses gab Hütterodt auf, der Wittwe die Gemeinschaft des Sakraments nicht

zu versagen. Die drei Geistlichen aber beharrten hartnäckig bei ihrer

Weigerung, indem sie sogar erklärten, sie würden eher ihre Aemter

niederlegen, als der Holzapfel das Sakrament reichen. Da beschloss indessen

das Consistorium durchzugreifen, lud die Geistlichen vor seine Schranken

und zwang dieselben der Wittwe, »da sie des beschuldigten Lasters der

Hexerei nicht habe überführt werden können«, den Trost des

Sakramentsgenusses zu gewähren.

Seltsamer Weise kam in Hessen auch der Fall vor, -- wohl der einzige Fall

dieser Art, -- dass eine =Jüdin= als Hexe angesehen ward. Die Jüdin Golda

nämlich, des Kaiphas zu Kell im Amte Ulrichstein Tochter und des Juden

Rubens zu Treis a. d. Lumde Ehefrau, hatte im Jahr 1669 ihr Häuschen zu

Treis in der Absicht angesteckt, um dadurch das ganze Dorf in Asche zu

legen. Vor Gericht gezogen, gestand sie nicht nur diese ihre Absicht,

sondern auch, dass sie ihre Seele dem Teufel verschrieben, dass sie in

ihrer Jugend mit einem Bäckergesellen gebuhlt habe, dass sie von ihrer

Mutter schon im Mutterleibe verflucht worden sei, und dass sie darum diese

wieder verflucht habe. Sie erklärte, dass sie sich von Gott verstossen

wisse und nicht mehr beten könne, und bat darum um den Tod, womöglich mit

dem Schwerte. -- Sie ward nach Marburg in den Thurm gebracht, hier aber als

irrsinnig erkannt und bald entlassen. -- Von einer etwaigen

Teufelsbuhlschaft war in dem Prozess keine Rede.

Besonders schwunghaft wurde die Hexenverfolgung in der (seit 1647 zu

Hessen-Cassel gehörigen) Grafschaft =Schaumburg= betrieben. Hier hatte ein

Professor der Jurisprudenz zu Rinteln, =Hermann Göhausen= aus Brakel im

Lippeschen ([+]1632) im Jahr 1630 -- zu derselben Zeit wo in Rinteln (1631)

der menschenfreundliche =Friedrich Spee= seine Cautio criminalis (heimlich)

drucken liess -- seine Anweisung zur Führung des Hexenprozesses[108]

herausgegeben, =worin er vor unzeitigem Mitleiden warnte=. Nach diesem

Codex wurde nun in Rinteln gegen die Hexen verfahren. Im hessischen

Staatsarchiv liegen namentlich aus der Zeit von 1654 an zahlreiche

Hexenprozessakten vor, die mancherlei Eigenthümliches wahrnehmen lassen.

Die Verhaftung und Verhörung der Verdächtigen ging von Bürgermeister und

Rath aus, welche die Eingezogenen im Rathhaussaal zu Protokoll vernahmen.

Doch ist zu beachten, dass Bürgermeister und Rath in Hexensachen nichts

thaten, ohne die juristische Fakultät zu Rinteln zu befragen, so dass diese

der eigentliche Hexenrichter war. War das erste Protokoll, in welchem die

Angeklagten jede Schuld ableugneten, der Fakultät zugeschickt, so verfügte

diese, dass die Verdächtigen zur Folter geführt und hier nochmals zu einem

reuigen Geständniss ihrer Schuld ermahnt werden sollten. Gewöhnlich

appellirten dann dieselben an die Wasserprobe, welche an der Weser in der

Weise vorgenommen ward, dass man sie zweimal an Händen und Füssen

kreuzweise gebunden und einmal ungebunden ins Wasser liess. Regelmässig

schwammen aber dabei die Angeklagten oben auf, wesshalb nun die Fakultät

auf Anwendung der scharfen Frage erkannte. Am 21. Aug. 1660 wurde eine

Angeklagte auf der Folter =elfmal= aufgezogen und dabei noch »etliche Male

gewippt«. Gewöhnlich schrieb die Fakultät folgende generellen

»Inquisitionales« vor, über welche den Unglücklichen Geständnisse

abgefoltert werden sollten: 1) ob sie zaubern könnten; 2) von wem, zu

welcher Zeit und an welchem Orte sie es gelernt und was sonst dabei

vorgegangen; 3) ob sie Menschen und Vieh mit Bezauberung und Vergiftung

Schaden gethan; 4) wem, an welchem Ort, zu welcher Zeit und mit was für

Mittel; 5) ob sie andere Personen, Männer oder Weiber kennten und wüssten,

so neben ihnen zaubern könnten, und woher sie solches wüssten. -- War nun

bezüglich dieser und der übrigen Spezialfragen den Gefolterten das

gewünschte Geständniss abgepresst, so ordnete die Fakultät auf Grund des

ihr vorgelegten Torturprotokolls ein peinliches Halsgericht an, welches auf

dem Marktplatze gehalten ward, und von diesem ging es dann entweder direkt

oder nach nochmaliger Einkerkerung der Verurtheilten zum Scheiterhaufen.

So wüthete die Hyder der Hexenverfolgung Jahr aus Jahr ein in allen Gauen

Hessens, bis zum Jahr 1673, wo dieselbe nachzulassen begann.

Im Jahr 1672 war auf leeres Geschwätz hin die Katharine, Ehefrau des

Opfermanns Lips zu Betziesdorf in Oberhessen -- ein heldenhaftes Weib -- in

den Hexenthurm zu Marburg eingesperrt und in grässlicher Weise torquirt

worden[109]. Indessen hatte man ebensowenig aus derselben ein Geständniss

herausmartern als wirkliche Indizien herbeischaffen können. Sie wurde daher

von der Instanz entbunden und nach Ausstellung der Urphede (4. Mai 1672)

entlassen. Indessen behielt man die Frau fortwährend im Auge, und indem man

endlich die gewünschten Indizien gewonnen zu haben glaubte, so wurde sie im

folgenden Jahre wiederum verhaftet und am 4. November 1673 zu Marburg

nochmals und noch entsetzlicher gemartert. Sie wurde viermal aufgezogen,

sechzehnmal wurden die Schrauben so weit geschraubt als es nur möglich war,

und da sie wiederholt in Starrkrampf verfiel, so wurde ihr wiederholt mit

Werkzeugen der Mund aufgebrochen, damit sie bekennen sollte. Bald betete

sie, bald brüllte sie »wie ein Hund«. Aber grösser noch als die Bosheit

ihrer Peiniger war die Seelenstärke dieses Weibes, denn sie gestand nichts.

In dem Berichte an die Landgräfin Hedwig Sophie vom 4. November 1673, mit

welchem die fürstlichen Räthe zu Marburg die Einsendung der Akten

einschliesslich des Torturprotokolls begleiteten, bemerkten dieselben, dass

die Frau auf der Folter durch Zauberei sich müsse unempfindlich gemacht

haben, weil sie sonst die Tortur unmöglich in solcher Weise hätte ertragen

können. Da sah aber doch die Landgräfin ein, dass sie die Gerichte nicht

länger dürfe so fortwüthen lassen. Allerdings wurde die unglückliche Lips

zur Landesverweisung begnadigt; zugleich aber erliess die Landgräfin von

Kassel aus unter dem 15. November 1673 an die Kanzlei zu Marburg den

Befehl, »das Gericht ernstlich dahin anzuweisen, dass dasselbe in

dergleichen Hexenprozessen mit sonderbarer Circumspection und Behutsamkeit

verfahre, insonderheit auf blosse Denunziation und anderen geringen

Argwohn, wenn nicht das Corpus delicti notorie und andere starke und

triftige Umstände vorhanden, nicht so leicht Jemanden zu Haften bringe,

weniger denselben ohne vorhergehende Communikation mit den Räthen peinlich

vorstelle.«

Von da an verringerte sich die Zahl der jährlich vorkommenden

Hexenprozesse. Doch fand und verfolgte man hier und da in Hessen noch über

das Ende des siebenzehnten Jahrhunderts hinaus Hexen; allein man verfuhr

in der Einziehung und Inquisition vorsichtiger und brannte weniger. Der

letzte Hexenprozess, über welchen im hessischen Staatsarchiv Akten

vorliegen, fand in den Jahren 1710 und 1711 statt. Damals war nämlich die

Ehefrau Anna Elisabeth Ham zu Geismar allerlei zauberischer Tücken

beschuldigt worden. Man hatte sie daher in den Hexenthurm zu Marburg

gebracht, verhört und der Fiskal hatte, da sich die Verhörte keiner

Zauberei schuldig bekennen wollte, Tortur beantragt. Das Gericht ging

jedoch auf den Antrag nicht ein, sondern entband am 13. Mai 1711 die

Angeklagte von der Instanz. In dem Verhör hatte aber dieselbe auf Befragen

noch bekennen müssen, es sei »wahr und ausser allem Zweifel, dass es

wirkliche Hexen und Zauberer gebe, die nämlich Gott absagen, sich mit dem

Teufel verbinden, durch dessen Hülfe und Unterricht mit verborgenen Künsten

Menschen und Vieh Schaden zufügen, auch wohl Wunderthaten verrichten.« --

So ging die Hexen Verfolgung in Hessen zu Ende.

In =Nassau= wüthete die Hexenverfolgung namentlich seit 1628. Um hier mit

den Unholden recht gründlich aufzuräumen, bestellte die Landesherrschaft in

den Dörfern Ausschüsse, welche als öffentliche Ankläger alle wegen Hexerei

verdächtig werdenden Personen den im Lande umherziehenden Hexencommissären

zur Anzeige bringen sollten, woneben den Geistlichen auf einer

Landessynode, welche der Superintendent Weber am 3. November 1630 zu

Idstein hielt, aufgegeben ward, ihre Gemeinden von der Kanzel herab vor dem

gräulichen Laster der Zauberei zu warnen, -- was seitdem namentlich an

jedem St. Andreastage geschah. Und rasch füllten sich alle Kerker mit

Unglücklichen, die als Verbündete und Werkzeuge des Satans galten. Durch

die Folter erfuhr man von ihnen die Namen von gewissen Stätten, an denen

die Hexen und Zauberer ihre Versammlungen hielten, namentlich die Limburger

Haide zwischen Diez und Limburg, die Herrenwiese bei Dillenburg, die

Klippelshaide und die Altenburg bei Idstein, die Deissighafer Haide bei der

Eiche u. s. w. Dahin kamen die Hexen und Zauberer auf Ofen- und Mistgabeln

reitend, oder in einem von vier schwarzen Katzen gezogenen Wagen fahrend,

zusammen, tanzten nach der Querpfeife, der Trommel, der Trompete, assen und

tranken und buhlten miteinander. Die Seuche des Hexenwahns hatte bereits

alles Volk erfasst, so dass in der ungeheueren Erregung, welche die

Gemüther ergriff, Einzelne sich selbst für Hexen hielten. Ein Mädchen aus

Amdorf, Katharine Jung, bekannte sich selbst bei ihrem Vater als Hexe, der

sich infolge dessen in seinem Gewissen dazu gedrängt fühlte, am 1. Mai 1631

die eigene Tochter in Herborn zur Anzeige zu bringen, wo sie schon am

11. Mai hingerichtet wurde. Das Prozessverfahren war meist ein sehr

summarisches. Selten dauerte ein Prozess über vierzehn Tage, indem man mit

der Tortur Alles rasch fertig brachte. Nicht Wenige starben aber in den

Kerkerlöchern der Hexenrichter infolge der erlittenen Tortur oder machten

aus Verzweiflung ihrem Leben selbst ein Ende. Das Eine wie das Andere war

nach allgemein herrschender Annahme natürlich das Werk des Teufels. So fand

man in Herborn Hans Martin Stein's Wittwe, die wegen Hexerei in

Untersuchung stand und gefoltert war, Tags darauf todt im Gefängniss. Das

konnte aber nicht mit rechten Dingen zugegangen sein. Erinnerte man sich

doch, dass während der Tortur eine Speckmaus, so gross wie eine Taube, in

den Thurm geflogen war! Ja es legten selbst zwei berühmte Aerzte zu Herborn

bei drei Frauen, die nach überstandener Tortur entseelt im Kerker

vorgefunden waren, das visum repertum ab, dass die eine weder an den Folgen

der Tortur noch an einer Krankheit gestorben, sondern dass ihr der Hals

umgedreht sei, dass die zweite müsse Gift genommen haben, und dass sich bei

der dritten über die Todesursache nichts Sicheres sagen lasse. -- Eine Frau

von Langenaubach machte in der Nacht vor dem bereits bestimmten Tage ihrer

Exekution ihrem Leben dadurch ein Ende, dass sie das feuchte Stroh ihres

Schmerzenslagers anzündete, und sich in dem Rauche erstickte. Dabei aber

lebten die Hexenrichter herrlich und in Freuden. Der Amtskeller zu Camber

schrieb am 28. Nov. 1630, »dass wenn über die Zauberer Verhör gehalten

werde, Alles auf Kosten der Hexen gehe und man nichts fehlen lasse, Kost

und Wein würden bei dem Wirthe geholt.«

So ging es im Nassauer Lande vier Jahre lang, von 1629-1632, und in diesen

vier Jahren sah man in allen Theilen des Landes die Scheiterhaufen lodern.

Allein in Dillenburg wurden damals fünfunddreissig, in Driedorf dreissig,

in Herborn sogar neunzig Personen justifizirt. Schliesslich drohte die

Hexenverfolgung sogar Leute, die den hervorragenderen Ständen angehörten,

zu erfassen. So war der Geheimsekretär Dr. Hön zu Dillenburg, ein

Vertrauensmann des Grafen, der denselben zu den wichtigsten Missionen

gebrauchte, von einer wegen Hexerei in Untersuchung gezogenen Person zu

Eibach angezeigt worden, dass er als Hexenmeister am Hexensabbath Theil

genommen und daselbst die üblichen Gräuel begangen habe. Auf der Limburger

Haide sollten die Vornehmen beim Hexentanz sich oft haben sehen lassen; ja

man fand sogar einmal bei einer notorischen Hexe den silbernen Becher eines

vornehmen Herrn, mit welchem der Wein bei einem solchen Gelage kredenzt

worden sein sollte.

Vielleicht trug gerade diese Wendung, welche die Hexenverfolgung nahm, dazu

bei, dass dieselbe nach 1632 überall im Lande nachliess. Doch schon 1638

brach die Seuche aufs Neue aus, indem damals auf ausdrückliches Verlangen

der Gemeinden aufs Neue Ausschüsse zur Aufspürung der Hexerei ernannt

wurden, namentlich im Lande =Siegen=. Dem Schultheissen zu Freudenberg

wurde ein Verweis ertheilt, weil er die Denunziationen der öffentlichen

Ankläger unbeachtet gelassen hatte. Bald war daher keine Frau und kein

Mädchen im Lande vor den Fallstricken der Hexen-Inquisition mehr sicher und

die Landesherrschaft sah sich doch genöthigt, das Treiben derselben in

gewisse Schranken zu verweisen. Der Graf =Johann Ludwig= zu Hadamar erliess

daher unter dem 20. Juli 1639 an seine Räthe ein Reskript, worin er

erklärte, dass allerdings das Laster der Zauberei bestraft werden müsse, wo

es sich zeige, zugleich aber auch die Räthe ermahnte, darauf

hinzuarbeiten, »dass keinem Unschuldigen weder an Ehre, Leib und Seele zu

kurz oder mehr geschehe, wie man gemeiniglich zu thun pflege. Dabei sei

grosser Fleiss, Sorge und Fürsichtigkeit zu gebrauchen, und solches mit

gottesfürchtigen und gelehrten Theologen und Rechtsgelehrten zu

berathschlagen, auch unverdächtige, gottesfürchtige, verständige Leute zu

Commissären zu gebrauchen, damit die Bosheit gestraft und die Unschuld

beschützt werde.« Durch dieses Einschreiten des Grafen mag manches schon

bedrohte Leben gerettet worden sein; aber die in dem nassauischen

Staatsarchiv zu Idstein massenhaft aufbewahrten Akten von Hexenprozessen

beweisen, dass der Dämon der Hexenfurcht und der Hexenverfolgung im Lande

Nassau durch das ganze Jahrhundert hin wüthete[110]. Ein grosser

Hexenprozess fand 1676 zu Idstein statt, der insbesondere wegen des Standes

der angeklagten und verurtheilten »Hexe« besonderes Aufsehen machte. Der

Prozess betraf nämlich die Gattin des Pfarrers von Hefftrich bei Idstein,

Cäcilie, geb. Wicht. Das Gericht erkannte auf den Tod durch Feuer, und der

Graf Johann VI. von Nassau-Dillenburg bestätigte am 22. März 1676 das

gefällte Urtheil[111], welches alsbald vollzogen ward.

In =Hamburg= war im Jahre 1603 (oder 1605) die Aufstellung eines neuen

Stadtrechts erfolgt[112], in welchem es (IV. 2) hiess: »Die Zauberer und

Zauberinnen, die mit verbotenen Mitteln dem Menschen oder dem Vieh an Leib

und Leben Schaden zufügen, oder auch, die aus bösem Vorsatz von Gott und

seinem heil. Wort vergessentlich abtreten und mit dem bösen Feinde

sonderbare, hochärgerliche Verbündnisse machen, werden, nach Gelegenheit

ihrer beweislichen Bewirkung, mit Feuer oder mit dem Schwert am Leben

gestraft.« -- Das Gesetz unterscheidet also zweierlei Verbrechen, nämlich

das der Schädigung von Menschen und Vieh durch verbotene Zaubermittel und

das des aus bösem Vorsatz (also auch zum Zwecke der Schädigung)

eingegangenen Teufelsbündnisses. Die Zauberei an sich wird also nicht

ausdrücklich bedroht. Wichtiger aber ist, dass die im älteren Recht

ausgesprochene Ergreifung des Verbrechers auf frischer That nicht mehr als

Merkmal eines strafbaren Verbrechens hingestellt, sondern der

Kriminalbeweis gefordert wird, womit die Möglichkeit gegeben war, schon das

=Geständniss=, das =erpresste= Geständniss als Beweis geltend zu machen.

Daher kam die Hexenverfolgung in Hamburg jetzt erst recht in Zug. Doch

gelangte dieselbe hier niemals zu einer solchen Ausdehnung wie anderswo. Im

Jahr 1643 wurde eine »alte Hexe« Cillie Haubeis hingerichtet. Es wird von

ihr gesagt, dass sie ihren Mann ermordet habe, dass sie darum viermal mit

dem Rade gestossen und dass alsdann ihr Körper zu Asche verbrannt worden

sei. Dieses war die letzte nachweisbare Hexenverbrennung in Hamburg, die

sich noch damit entschuldigen lässt, dass hier ein Gattenmord zu sühnen

war[113].

In =Pommern= machte die Prozedur gegen eine adliche Dame, =Sidonie von

Borck=, besonders viel von sich reden. Dieselbe war allerdings eine

unerquickliche, rohe, ränkesüchtige und noch im siebenundfünfzigsten

Lebensjahre heirathslustige Person, die im Stift Marienfliess, in welchem

sie mit zweiundzwanzig anderen (meist jüngeren) Klosterschwestern

zusammenlebte, allgemein gehasst ward. Der Klosterhauptmann bezeichnete sie

amtlich als »Klosterteufel, unruhiges Mensch, Schlange.« Die allgemein

Gehasste war aber bald auch die von Allen Gefürchtete, indem sie sich =der

Kraft ihres Gebets zur Bestrafung ihrer Feinde= rühmte und dabei allerlei

Quacksalberei trieb und sympathetische Kuren machte. Als nun eine

umherziehende alte Wahrsagerin, die »dicke Wolte Albrechts«, die man als

der Hexerei verdächtig eingezogen hatte, auf der Folter sich der

Teufelsbuhlschaft schuldig und auf die Sidonie von Borck als ihre

Mitschuldige bekannt hatte, war das Geschick der letzteren bereits

entschieden. Die Wahrsagerin ward hingerichtet, die Urgicht derselben gegen

Sidonie stand somit unwiderruflich fest und diese ward als Teufelsbuhlin,

welche den Herzog Philipp II. von Pommern wegen Rechtsversagung aus Rache

»=zu Tode gebetet=« habe, aus dem Kloster nach Stettin in die damals schon

verödete Oderburg gebracht. In der nun mit ihr angestellten Inquisition

wurden gerichtsseitig die unsinnigsten Dinge zur Belastung der

Unglücklichen vorgebracht. Sie gestand, dass sie oft den Psalm 109 bete,

aber ohne dabei an bestimmte Personen im Bösen zu denken. Sie sollte aber

auch einen »Sachsenspiegel« haben, durch welchen sie mit Hülfe ihres

Buhlteufels, Chim genannt, alles erfahre. Sidonie wusste sich trefflich zu

vertheidigen, indem sie die gegen sie zusammengehäuften Anschuldigungen als

baaren Unsinn erwies; allein der Schöppenstuhl zu Magdeburg, dem man die

umfangreichen Untersuchungsakten zugeschickt hatte, erkannte auf Vornahme

der scharfen Frage, worauf die Greisin am 28. Juli 1620 in dem grossen

Saale der Oderburg im Beisein des Schlosshauptmanns, des Schultheissen und

einiger Gerichtspersonen von dem Scharfrichter entkleidet, auf die Folter

gespannt und so lange torquirt ward, bis sie die gewünschten Geständnisse

abgelegt hatte. Von der Folter herabgenommen erklärte sie, »sie begehre

nicht länger zu leben«, und bat, zum Sterben bereit, den Beistand des

Seelsorgers. Viele benachbarte Fürsten legten für die Verurtheilte Fürbitte

ein, jedoch ohne Erfolg. Am 19. August 1620 ward sie auf dem Rabenstein vor

Stettin erst enthauptet und dann zu Asche verbrannt[114].

In der Reichsstadt =Nordhausen= war frühzeitig ein milderes Verfahren gegen

Hexen heimisch geworden. Am 8. März 1644 waren zwei derselben mit

Ausweisung aus der Stadt bestraft worden[115], während in dem benachbarten

=Stolberg= noch am 30. Oktober 1656 eine Hexe enthauptet und verbrannt, und

1657 zwei Bürgerfrauen, die von jener angegeben waren, wegen Umgangs mit

dem Teufel etc. ebenfalls auf den Scheiterhaufen gebracht wurden[116].

Unter den Prozessen, welche die eigentliche Natur des Hexenprozesses recht

klar aber auch in herzbewegendster Weise erkennen lassen, verdient eine

Verhandlung hervorgehoben zu werden, die sich 1629 zu =Pfalz-Neuburg=

zutrug[117]. Dort lebte die ehrbare und fromme Hausfrau eines Wirthes

Käser, der ehedem die Wirthschaft auf der Trinkstube zu Eichstätt geführt

hatte und späterhin nach Rennertshofen übergesiedelt war. Die Frau, =Anna

Käserin=, mag an Schwermuth gelitten haben. Ihr Mann, der sie sehr lieb

hatte und während des Prozesses über sie vernommen wurde, erklärte nämlich

zu Protokoll: Er könne in Wahrheit wohl sagen, dass seine Frau seit sieben

Jahren nie recht fröhlich gewesen. Sie habe zu keiner Hochzeit oder

dergleichen Mahlzeiten und Fröhlichkeiten, auch wenn er es ihr befohlen,

gehen mögen. Sie habe immer gebetet, gefastet und geweint. Dabei habe sie

fleissig gesponnen und dem Hauswesen abgewartet. Zu Eichstätt habe sie alle

vierzehn Tage oder längstens alle vier Wochen gebeichtet und communizirt

und dann gewöhnlich einen halben Tag in der Kirche zugebracht. -- Auf diese

Frau hatten nun seit 1620 zwölf verhaftete Hexen und Zauberer bekannt, und

die meisten derselben (welche man verbrannt hatte) waren »auf sie

gestorben.« Infolge dessen ward sie im Frühling 1629 verhaftet und nach

Neuburg gebracht. Zugleich wurden auf Befehl des Pfalzgrafen alle Winkel

ihres Hauses zu Rennertshofen nach Büchsen, Gläsern und Ofengabeln

durchsucht; man fand aber nichts. Nun kam der weitere Befehl, die

Verhaftete an eine Kette zu legen und an der Wand fest zu machen. Auch

sollte zu ihrer Bewachung ihr ein Weib beigegeben werden. Der Mann der

Unglücklichen, der sich damals im tiefsten Jammer zu Neuburg aufhielt,

erhielt den Befehl, ein Bett für sie bringen zu lassen. Er schrieb daher an

seine gefangene Frau folgenden Brief:

»Ehrentugendsame, herzlieber Schatz! Weilen ich noch zu Neuburg und deiner

Person halber ein Lieg- und Deckbett und ein Kissen begehrt wird, also

bitte ich meinen Schatz, sie wölle mich mündlich wissen lassen, ob ichs

allhie oder von Rennertzhoven aus von dem Unsrigen verschaffen solle. Bitte

von Gott, er wolle dir Erkenntniss deiner Wissenheit geben. Bist du, o mein

Schatz, schuldig, bekenne es, bist du unschuldig, hast eine gnädige

Obrigkeit, derer wir, zuvörderst Gottes Huld, und unser kleine Kinder zu

getrösten. Seye mit deiner und meiner Geduld dem Schutz Gottes befohlen!«

Neuburg den 19. März 1629.

Dein Getreuer, weil ich leb,

Georg Keser.

»O mein Schatz, sage mit Wenigem,

wie ich eine Zeitlang die Haushaltung

anstellen solle; und in höchster Bekümmerniss

diess.«

An demselben Tage wurde mit der Verhafteten das erste Verhör angestellt.

Daher wurde Meister Jacob, der Scharfrichter, nach Neuburg verschrieben und

ihr bei einem weiteren Verhör mit Androhung der Tortur an die Seite

gestellt. Als sie auch jetzt noch leugnete, wurde sie am 21. Mai abermals

verhört, an die Tortur gestellt und auf einen Stuhl gesetzt. Die

Marterwerkzeuge lagen vor ihren Augen ausgebreitet. Auch heute leugnete

sie, selbst als ihr der Daumenstock angeschraubt worden. Jetzt nahm aber

der Scharfrichter die schärfere Tortur vor, und nachdem sie dieselbe eine

halbe Viertelstunde ertragen, waren ihre Glieder und auch ihr Muth

gebrochen. Sie gestand nun den gewöhnlichen Unsinn. So gestand sie z. B.,

der Buhlteufel habe ihr am linken Fusse einen Griff angethan, aus welchem

alsbald Blut geflossen, mit dem sie sich ihm verschrieben habe. Auch fand

der Nachrichter alsbald den Griff vor, der, wie er sagte, bei Hexen ganz

gewöhnlich vorkomme. Sie sagte auch, dass sie, wenn sie an einem Erchtag

oder Samstag Nachts habe ausfahren wollen, dann habe sie mit der vom Bösen

erhaltenen Salbe ihres Mannes Rücken bestrichen, so dass dieser vor ihrer

Rückkehr nicht habe erwachen können u. s. w., und gab auch eine Anzahl

Mitschuldiger an. Fortgesetzte Folterungen, mit denen die Arme in

grässlichster Weise gepeinigt ward, schienen endlich Alles, was man wissen

wollte (auch das Geständniss von Mordthaten), aus ihr herausgepresst zu

haben, wesshalb das Gericht, um sie zum Tode vorzubereiten, am 13. Juni

zwei Geistliche zu ihr schickte. Diesen aber erklärte die Gemarterte

sofort, dass alle ihre Geständnisse ersonnen und ihr lediglich durch die

schreckliche Folterqual abgepresst wären. Namentlich wären alle die Leute,

die sie als Unholde angegeben, durchaus unschuldig. Zugleich bat sie die

Geistlichen (deren einer ein Jesuit war), dieses dem Gericht anzuzeigen.

Die Geistlichen thaten dieses, und nun ward die Frau alsbald wieder so

grausigen Martern unterworfen, dass sie nicht nur ihre früheren

»Geständnisse« wiederholte und bestätigte, sondern jetzt auch erklärte, sie

sei vor dem Teufel niedergekniet, habe ihn angebetet und gesagt: »Du bist

mein Gott und mein Herr!« -- Vor ihrem letzten Gange aber sprach sie vor

den Richtern die Bitte aus, man möchte doch sonst Niemanden verbrennen als

sie und man möchte überhaupt »hier im Lande nicht weiter brennen.« -- Am

20. September 1629 ward sodann die Anna Käserin öffentlich vor der Brücke

zu Neuburg enthauptet, ihr Leib dann bei dem Hochgerichte zu Asche

verbrannt und die Asche ins Wasser geworfen.

Die Erbärmlichkeit des üblichen Gerichtsverfahrens ist so ziemlich aus

jedem Hexenprozess zu ersehen, dessen Akten vollständig vorliegen. Den

jämmerlichsten Eindruck macht aber die Haltung des obersten Gerichtshofes

des heiligen Reichs, wenn dessen Hülfe angerufen ward. Zum Belege theilen

wir folgenden, aus den Originalakten entnommenen Fall mit[118].

Im Jahr 1603 hatte eine reiche Bürgersfrau zu =Offenburg=, Anna Maria

Hoffmann, bei der Hochzeitsfeier ihrer Tochter an die unbemittelten

Familien der Stadt Suppe, Fleisch und Wein ausgetheilt. Eine Wöchnerin, die

von diesen Speisen, wahrscheinlich unmässig, genossen hatte, war bald

nachher krank geworden und zehn Tage darauf gestorben. Da die Erkrankte

selbst ihr Unglück dem Genusse dieser Speisen beimass, so war schon damals

die Hoffmann in das Geschrei gekommen, mit der Suppe Zauberei getrieben zu

haben, und hatte es lediglich den klugen Schritten ihres Ehemannes zu

verdanken, dass der Magistrat den aufgekommenen Verdacht für grundlos

erklärte. Als jedoch fünf Jahre später Rudolph's II. Commissarien der Stadt

den Vorwurf allzugrosser Lassheit in der Hexenverfolgung machten, obgleich

man binnen neun Jahren auf dem kleinen Gebiete vierundzwanzig Personen

justifizirt hatte, kam die Rede auch wieder auf jenes Ereigniss. Mehrere

gefolterte Weiber thaten die Aussage und sollen darauf gestorben sein, dass

sie die Hoffmann und ihre Tochter oft bei Hexentänzen, Wettermachen,

Bocksfahrten u. dergl. zu Gefährtinnen gehabt hätten. Die Mutter rettete

sich durch eine schleunige Flucht nach Strassburg; die Tochter aber, an

Eberhard Bapst zu Offenburg verheiratetet, ward im Oktober 1608 verhaftet

und sogleich mit einem von jenen Weibern confrontirt. Glauben wir den

Rathsakten, so ward ihr hier von einem Weibe ins Gesicht gesagt, dass sie

beide an etlichen Orten zusammen auf dem Sabbath gewesen; nach einer später

protokollirten Versicherung der Bapst jedoch hatte der Stadtschreiber aus

einem Buche die zu bekennenden Ereignisse und Lokalitäten vorgelesen und

das bettlägerige, in Folge der Tortur kaum der Sprache mächtige Weib nur

zur Bestätigung des Vorgelesenen aufgefordert. Ohne eine Defension zu

gestatten, schritt man jetzt gegen die neu Verhaftete mit der Folter vor,

und als dieselbe nach dem ersten Grade, um weiterer Pein zu entgehen, sich

selbst als Hexe und die Mutter als ihre Lehrmeisterin angab, protokollirte

man diese Aussagen als =gütliche= Bekenntnisse. Eine Supplik der

entflohenen Mutter an das Kammergericht erwirkte indessen unterm

11. Oktober ein Pönalmandat an die Stadt Offenburg, welches die geschehenen

Schritte kassirte und dem Magistrate aufgab, hinfort nicht anders als nach

den Rechten zu verfahren. Hiergegen erklärte der Rath, jenes Mandat sei

durch falsche Vorstellungen erschlichen, sandte einige Protokolle ein, die,

obgleich sie den Stempel absoluter Nichtigkeit an sich tragen, doch die

Rechtmässigkeit jenes Verfahrens beweisen sollen, und fuhr in dem

angefangenen Prozesse fort. Ja er beklagte sich gegen das Kammergericht,

dass es ihn in dem vom Kaiser wiederholt gebotenen Wirken hindere:

»welchermassen die Röm. Kais. Majestät unser Allergnädigster Herr -- -- --

zu unterschiedlichen Malen durch derselben deputirte Hochansehnliche

Commissarios allergnädigst mandirt haben, dass -- -- -- bemeldte Stadt

Offenburg bei Höchstgedachter Röm. Kais. Majestät auch hin und wieder

verschreit worden, als sollte dieselbe gleichsam ein Asylum der

zauberischen Weibspersonen seyn.« Nach vielfachem Anrufen der Verwandten

erfolgte im Dezember 1609 abermals ein Befehl von Speyer, der Verhafteten

Abschrift der Indizien, Defension und Zutritt der Angehörigen zu gestatten.

Die Mittheilung der Indizien geschah endlich im Januar 1610; dieselben

bestehen, die Besagungen der hingerichteten Hexen ausgenommen, sämmtlich

aus Dingen, die sich erst =nach= der Verhaftung und =nach= der Tortur

während eines längst kassirten Verfahrens ergeben hatten, namentlich aus

den erfolterten und dann wieder zurückgenommenen Bekenntnissen der

Verhafteten selbst. Dennoch rechtfertigte in dem Schlussartikel die Logik

des Offenburger Magistrats aus =allen= diesen Indizien die geschehene

Verhaftung und Torquirung seiner Inquisitin. Obgleich nun das

Kammergericht diese aus nichtigem Verfahren gewonnenen Anzeigen verwarf, so

liess sich doch der Rath in seinem Gange nicht stören. Er schnitt der

Verhafteten willkürlich die wirksamsten Vertheidigungsmittel ab, setzte

ihren Mann wegen unehrerbietigen Widerspruchs ins Gefängniss, protestirte

gegen die Strafandrohungen des Kammergerichts und begehrte sogar die

Bestrafung des Gegenadvokaten als Injurianten, weil dieser mit einer

Klarheit, gegen welche keine Rechtfertigung aufkommen konnte, die

Nichtigkeit des ganzen Handels ans Licht gezogen hatte. Aus dem November

und Dezember 1610 liegen noch zwei dringende Suppliken wegen höchster

Lebensgefahr der Inquisitin bei den Akten; das Kammergericht gab einen

abermaligen Inhibitionsbefehl bei schwerer Strafe und lud den Rath zur

Verantwortung vor; doch ein Aktenstück vom 25. Febr. 1611 redet schon von

Anna Maria Bapst als einer =incinerirten= Hexe. Der Prozess spann sich nun

vor dem Kammergerichte fort, nicht wegen der Bestrafung des ungehorsamen

Magistrats, sondern wegen des Kostenpunkts. Ueber denselben ist noch vom

20. Januar 1612 ein mündlicher, nicht entscheidender Rezess verzeichnet;

dann schliesst das Protokoll ohne Bescheid folgendermassen:

Anno 1613. nihil.

Anno 1614. Visum 2. Decemb.

Reliquis annis nihil.

Anno 617. 14. Novemb. 617. Revisum.

Expedit. raoe. praeambula.

In demselben Städtchen =Offenburg= wurden übrigens nicht lange nachher in

dem kurzen Zeitraum von 1627 bis 1631 nicht weniger als sechzig Personen

als Hexen hingemordet[119]. Noch Grösseres aber leisteten die Hexenrichter

in dem kleinen Ysenburgischen Städtchen =Büdingen=, wo in den Jahren 1633

und 1634 gerade hundertundvierzehn Personen wegen Hexerei sterben mussten.

-- In der Grafschaft =Henneberg= wurden 1612 zweiundzwanzig und überhaupt

in dem Zeitraum von 1597-1676 im Ganzen hundertsiebenundneunzig Hexen

verbrannt[120].

Aus dem Herzogthum =Sachsen-Gotha= liegt ein Hexenprozess vor[121], der

sich im Jahr 1660 abspielte. Das dabei zur Anwendung gebrachte Verfahren

war entsetzlicher Art. Die Inquisitin wurde, nachdem sie schon längere Zeit

in Haft gesessen, am 4. September Nachts zwei Uhr in die Torturstube auf

dem Erfurter Thurm gebracht. Hier wurden ihr nicht weniger als

dreihundertundein Frageartikel vorgelegt, die sie sämmtlich verneinend

beantwortete. Daher ward sie morgens um sieben Uhr von dem Gericht, welches

sich entfernte, dem Scharfrichter übergeben. Von diesem entkleidet und in

üblicher Weise untersucht, wurde sie dann auf die Folter gespannt und bis

Nachmittags zwei Uhr torquirt, ohne dass sie ein Geständniss ablegte. »Am

selbigen Nachmittage wurde daher mit der Tortur fortgefahren, und obschon

der Scharfrichter die Schnüre so scharf angezogen, dass er selbst eine

Narbe in die Hand bekam, so fühlte sie doch nichts davon. Als sie hierauf

an die Leiter gestellt und an den ihr an dem Rücken zusammengebundenen

Händen aufgezogen wurde, schrie sie das eine über das andere Mal, sie sei

eine unschuldige Frau, blöckte auch dem Scharfrichter so in die Ohren, dass

er vorgab, es werde ihm ganz schwindlig davon. Bald darauf aber stellte sie

sich, als ob sie ohnmächtig würde, sagte solches auch, redete ganz

schwächlich und schlief endlich gar ein. Als ihr aber der Scharfrichter nur

an die Beinschrauben, so er ihr an das rechte Schienbein gelegt, rührte,

konnte sie laut genug schreien. Wie sie nun etzliche Male so eingeschlafen,

sagte der Scharfrichter, er habe dieses bei gar argen Hexen auch observirt;

der böse Feind mache ihnen nur tiefen Schlaf, dass sie nichts fühlen

sollten.« -- Diese Angabe des Scharfrichters veranlasste nun eine neue

Untersuchung gegen die unglückliche Frau, infolge deren ihr abermals die

Folter zuerkannt wurde. Ihrem Vertheidiger gelang es indessen durch

rücksichtsloses Aufdecken des von dem Gerichte angewandten unwürdigen

Verfahrens, die Inquisitin vor einer abermaligen Tortur zu bewahren, indem

der Schöppenstuhl zu Jena sich selbst reformirte und die Inquisitin

absolvirte, jedoch aber »zur Vermeidung alles Aergernisses« die

»Amtsräumung« gegen sie erkannte, welche vonseiten der Regierung noch auf

einige andere Aemter ausgedehnt und aller Suppliken ihres Mannes unerachtet

streng exequirt wurde.

Gleichwohl zeichnete sich Sachsen-Gotha, welches unter der Regierung eines

=Ernst des Frommen= (1640-1675) und =Friedrich des Ersten= (1675-1691)

durch seine weisen und vortrefflichen Einrichtungen fast alle deutschen

Lande überragte und ihnen als ein Musterstaat vorleuchtete, auch in der

Hexenverfolgung wenigstens dadurch aus, dass nicht nur die Anzahl der

Hexenprozesse und der zum Tode verurtheilten Inquisiten weit geringer war

als in den Nachbarländern, sondern dass auch schon seit 1680 die

Verurtheilungen immer seltener wurden, indem man gar nicht mehr auf Tortur

erkannte, sondern nach geschehenem Verhör und Vernehmung der Zeugen die

Inquisiten ab instantia entband[122].

Nur in dem am Saum des Thüringer Waldes gelegenen Amte =Georgenthal= ging

es anders her. In diesem damals kaum viertausend Eingesessene zählenden

Amte wurden 1652-1700 vierundsechzig Hexenprozesse, und zwar in dem Jahre

1674 allein zwölf, und in den sechs Jahren 1670-1675 zusammen

achtunddreissig Prozesse geführt. Der Grund davon lag lediglich darin, dass

es sich der damalige Amtsschösser =Benedikt Leo= in den Kopf gesetzt hatte,

um jeden Preis den ganzen Amtsbezirk von allem Hexenwesen gänzlich zu

säubern.

Natürlich musste hierbei die Folter das Beste thun[123]. Wie man mittelst

derselben Geständnisse erpresste, ist insbesondere aus dem von dem

Amtskommissär Jacobs zu Gotha (dem wir überhaupt unsere Kunde von den

Georgenthaler Prozessen verdanken,)[124] mitgetheilten Prozess gegen die

achtzigjährige »Sachsen-Ursel« zu ersehen[125].

In =München= wurde 1666 ein siebenzigjähriger Greis mit glühenden Zangen

gezwickt und dann verbrannt. Es wird von ihm gemeldet, dass er ein

Ungewitter machte, indem er durch die Wolken fuhr, darüber aber nackt zur

Erde niederfiel, wo man sich seiner bemächtigte. Die Hostie hatte er

siebenmal getreten[126].

In =Neisse= hatte der Magistrat zum Verbrennen der Hexen einen eigenen Ofen

bauen lassen, in welchem im Jahr 1651 zweiundvierzig Frauen und Mädchen

gemordet wurden[127]. Im =Fürstenthum Neisse= sollen im Laufe von neun

Jahren über tausend Hexen hingerichtet worden sein, darunter Kinder von

zwei bis vier Jahren[128].

In =Lothringen= rühmte sich der Hexenrichter =Nicolaus Remy= im Jahr 1697,

dass er in diesem Lande binnen fünfzehn Jahren neunhundert Menschen wegen

Zauberei auf den Scheiterhaufen gebracht habe[129].

Wie es in dem Städtchen =Coesfeld= zuging, können wir aus einer von Niesert

mitgetheilten Deservitenrechnung des Scharfrichters entnehmen. Es heisst

darin unter andern[130]:

=Gertruth Niebers= viermal verhort worden baven uff den Süstern Tornt, =von

jeder Tortur= drey Rthlr. machet 12 Rthlr.

Den 16 Julii =Gertruth Niebers= des Morgens twischen 3 und 4 Slegen das

=Haupt abgeslagen=, davon mich zukumpt viff Rthlr. Darnach verbrandt

worden, daervon mich oech zukumpt viff Rthlr.

Den 18 Julij =Johan Specht=, anders Dotgrever, uff der Valkenbruggen porten

verhort, davon mich zukumpt drei Rthlr.

Den 19 Julij =Johan Specht= uff der Valkenbrugger porten verhort worden,

davon mich zukumpt drey Rthlr.

Demselbigen dito =Greite Pipers= uff dem Wachtorn verhort worden, davon

mich zukumpt drey Rthlr.

Den 23 Julij =Johan Specht= under im Süster Torn verhort, davon mich

zukumpt drey Rthlr.

Den 2. Augusti =Johan Specht= erstlich =gestrangulerth uff ein Ledder= (auf

einer Leiter) davon mich zukumpt viff Rthlr. Darnach =verbrandt= worden,

davon mich och zukumpt viff Rthlr. U. s. w.

Es ergibt sich, dass der Scharfrichter in der Regel von jedem Inquisiten

15 Rthlr. bezog. Die ganze Rechnung geht vom Julius bis zum Dezember 1631,

betrifft lauter Hexenprozesse zu Coesfeld und beträgt im Ganzen 169 Rthlr.

Besonders arg wurde in den zahllosen kleinen =Patrimonialgerichten=

gehaust. Ein katholisch gewordener Herr =Christoph von Rantzow= liess 1686

auf einem seiner Güter im Holsteinischen an Einem Tage achtzehn Hexen

verbrennen, -- wofür er freilich eine Geldstrafe von 2000 Rthlr. zahlen

musste[131].

So ging durch die Lande ein Wüthen und Morden der Hexenrichter, dem

gegenüber sich kein Mensch mehr seines Lebens sicher fühlte. Es war -- etwa

die Landesherrn ausgenommen -- Niemand, der sich nicht sagen musste, dass

auch er vielleicht schon am nächstfolgenden Tage von der Hexenverfolgung

erfasst und in den Abgrund eines Hexenprozesses hinabgestürzt würde.

Ein sächsischer Arzt =Veith Pratzel= hatte (um 1660) zum Oefteren beim

fröhlichen Trunk im Scherz davon gesprochen, dass er, was die Hexen thäten,

auch fertig zu bringen wisse, dass er in Passau sich habe »festmachen«

lassen[132] und hatte einst sogar vor den staunenden Augen der Anwesenden

zwanzig Mäuse (die er bei sich versteckt hatte) gemacht. Die Folge davon

war, dass er allgemein als Zauberer galt, eingezogen, durch die Folter zum

Geständniss gebracht und verbrannt wurde. Zum Schluss der Tragödie wurde

aber auch noch beschlossen, die beiden Kinder des Unglücklichen, welche

zweifelsohne schon in die Hexerei eingeweiht wären, in einer Badewanne sich

zu Tode bluten zu lassen. Das Gericht bezog sich dabei auf einen Ausspruch

des Bodinus, nach welchem alle, die mit dem Teufel einen Bund schlössen,

vor Allem die Pflicht übernähmen, dem Teufel ihre Kinder, sobald sie

geboren wären, zuzueignen. -- Als der unglückliche Vater vor dem Gange zum

Scheiterhaufen noch einmal die Kinder zu sehen wünschte, ward ihm vom

Scharfrichter eröffnet, dass sie bereits todt wären[133]. -- Der grosse

=Keppler=, der sich zu wissenschaftlichen Zwecken in Regensburg aufhielt,

musste eiligst nach Wyl im Württembergischen reisen, um seine Mutter zu

retten, die als Hexe hingerichtet werden sollte[134].

Ein grausiges inneres Erbeben erfüllte daher damals die Gemüther von

Millionen in Deutschland. Denn zu dem Schrecken, den die fortwährend jeden

Einzelnen bedrohende Hexenverfolgung hervorrief, kam noch die Angst und

Furcht vor dem geheimen Treiben der Hexen, die hin und wieder die

frappantesten epidemischen Erscheinungen hervorrief. Zu Calw im

Württembergischen wurde im Jahr 1673 namentlich die Jugend von einer

solchen Epidemie erfasst. Kinder von sieben bis zehn Jahren gaben vor,

nächtlicher Weile auf Gabeln, Böcken, Geisen, Hühnern, Katzen in

Hexenversammlungen entführt zu werden, wo sie die heil. Dreieinigkeit

verleugnen und mitessen und trinken müssten. »Die armen Kinder selbst sind

voll Schrecken und Angst, besonders in der nächtlichen Finsterniss und

Einsamkeit, beten selbst und flehen zum Theil bisweilen, man solle für sie

beten. Man hat aber durch fleissiges Bewachen und Hüten der Kinder in

vielen Nächten wahrgenommen, dass wahrhaftig ihr Leib nirgends

hinweggeführt wird, sondern im Bett oder auch im Schooss und in den Armen

der Eltern und wachender Anverwandten liegen bleibt, bei einem Schlaf, der

bei einigen ganz natürlich scheinet, dass man sie leicht erwecken kann, bei

anderen aber einer harten Erstarrung ähnlich ist, dabei auch etwa die

Glieder derselben erkalten.« -- Eine aus Juristen und Theologen

zusammengesetzte Commission untersuchte die Sache, und -- verurtheilte eine

alte Wittwe mit ihrem Stiefenkel zum Tode und verwies mehrere andere aus

der Stadt, wonach endlich wieder allmählich sich Alles beruhigte[135].

Soldan's Geschichte der Hexenprozesse. Zweiter Band · 第 19 / 63 题