[38] Vgl. _Heppe_, Urkundliche Beiträge zur Geschichte der Reformation in
Trier im Jahr 1599 in Niedners Zeitschr. für die Kirchengeschichte 1849,
S. 417-444.
[39] Hac occassione Joannes Archiepiscopus accersit Treviros Patres
Societatis Jesu, qui se haeresibus opponerent, idque ex consilio reverendi
domini Faë. Gest. Trev. III. p. 20, not. c.
[40] Haec cum Archiepiscopus sollicite ageret (es ist von der Einführung
der Jesuiten die Rede), Trevirenses licentia gliscentis haeresis in
deteriora prolapsi, omnia suspecta habere, libertatem quaerere, gravamina
praetendere, et seditionibus plebem praeparare pergebant. Gest. Tr. III.
p. 22.
[41] Sed exhausta mansit patria, terra nihil proferente et latrone quidquid
reliqui erat depraedante. Nihilominus licet ex praecipuis pro se ipsis
indigerent, tamen in sumtus Archiepiscopi pro ejusdem sustentatione et
camerae suae levamine, quasi in annos singulos, aliquid tributi conferre
coacti sunt. Quae toties repetita necessitas conferendi faciebat
praestationem duram et principem invisum, nulla sui culpa, cum tamen octo
vel decem millium florenorum facile contentaretur. Gest. Tr. III. 51.
[42] Fuit patribus Societatis Jesu mire addictus. -- Patribus collegium sat
splendidum construxit in sua paupertate et reditus amplos coëmit. Gest.
Trev. III. 51. -- Tandem plenus dierum et bonarum cogitationum, largitione
patribus Societatis Jesu profuse facta. -- -- -- -- Deo spiritum reddidit
Confluentiae. Ibid. p. 56. In Koblenz hatte er die Cisterciensernonnen und
die regulirten Chorherren zu Niederwerth gezwungen, ihre bisherigen
Klostergebäude zu verlassen, um den Jesuiten Platz zu machen.
[43] Gest. Trev. III. 51.
[44] Ibid. pag. 52.
[45] _Delrio_, Proloqu. 9.
[46] Man lese die kernhafte Darstellung _Linden's_ in den Gest.
Trevir. III. 53 f. Vix aliquis eorum, qui accusati sunt, supplicium
evasit. -- Supplicio affectorum liberi exulabant, bona publicabantur.
Deficiebat arator et vinitor; hinc sterilitas. Vix putatur saevior pestis
aut atrocior hostis peragrasse Trevirensium fines, quam hic immodicae
inquisitionis et persecutionis modus. Plurima apparebant argumenta, non
omnes fuisse noxios. -- Durabat haec persecutio plures annos, et nonnulli,
qui justitiae praeerant, gloriabantur in pluralitate palorum, ad quorum
singulos singula humana corpora Vulcano tradita.
[47] _Jäck_, Gesch. der Provinz Bamberg, 3 Theile, 1809.
[48] Man hat von ihm: Panoplia armaturae Dei. Conciones contra omnes
superstitiones et praestigias diaboli. Ingolstad. 1626. Er starb 1630. S.
_Gropp_. Tom. III. p. VIII.
[49] Kriminalverfahren vorzüglich bei Hexenprozessen im ehemaligen Bisthum
Bamberg während der Jahre 1624 bis 1630. Aus aktenmässigen Urkunden gezogen
von _G. v. Lamberg_. Nürnberg bei Riegel und Wiessner. Ohne Jahrzahl.
(1838?)
[50] Kurtzer und wahrhafftiger Bericht und erschreckliche Zeitung von
sechshundert Hexen, Zauberern und Teufels-Bannern, welche der Bischoff von
Bamberg hat verbrennen lassen, was sie in gütlicher und peinlicher Frage
bekannt. Auch hat der Bischoff im Stifft Würtzburg über die neunhundert
verbrennen lassen. -- Und haben etliche hundert Menschen durch ihre
Teuffels-Kunst um das Leben gebracht, auch die lieben Früchte auf dem Feld
durch Reiffen und Frost verderbt, darunter nicht alleine gemeine Personen,
sondern etliche der vornehme Herren, Doctor und Doctors-Weiber, auch
etliche Rathspersonen, alle hingericht und verbrannt worden; welche
schreckliche Thaten bekannt, dass nicht alles zu beschreiben ist, die sie
mit ihrer Zauberey getrieben haben, werdet ihr hierinnen allen Bericht
finden. -- Mit Bewilligung des Bischoffs und ganzen Thum-Capitels in Druck
gegeben. Gedruckt zu Bamberg bei Augustin Czinchium, im Jahr 1659. --
(Abgedruckt bei Hauber Bibl. mag. Bd. III. S. 441 ff.)
[51] Durch die Jahrzahl der angeführten Broschüre haben sich _Meiners_
(Histor. Vergleichung der Sitten des Mittelalters T. III. S. 392), _Henke_
(Grundr. einer Gesch. des deutschen peinl. Rechts Th. II. S. 255) und
Andere verleiten lassen, die fraglichen sechshundert Hinrichtungen in das
sechste Jahrzehnt des siebenzehnten Jahrhunderts zu setzen. Dass dieselben
unter Johann Georg II. gehören, ergibt sich aus einer Vergleichung der
Broschüre mit Lamberg's Schriftchen; in beiden sind Personen angeführt,
deren Identität sich nicht bezweifeln lässt. Ueberdiess regierte in dem auf
dem Titel mitgenannten Würzburg zwischen 1650 u. 1660 Philipp von
Schönborn, von welchem bekannt ist, dass er die Hexenprozesse einstellte.
[52] _v. Lamberg_, Beilage Lit. S.
[53] _v. Lamberg_, S. 24.
[54] _v. Lamberg_, S. 15.
[55] Ebendas. S. 20.
[56] Ebendas. S. 17.
[57] Vgl. _Heppe_, die Restauration des Katholizismus in Fulda, auf dem
Eichsfelde und in Würzburg, (Marb. 1850), S. 161 ff.
[58] Collect. script. et rer. Wirceburg. Th. III. S. 325.
[59] _Gropp_, Th. III. S. 334.
[60] Vgl. _Buchinger_, Julius Echter von Mespelbrunn, S. 170 ff. u.
S. 232 ff.
[61] _Baldi_, die Hexenprozesse in Deutschland, S. 13.
[62] _Gropp_. Th. III. S. 402. _Ussermann_, Episc. Wirceb. p. 152.
[63] _Gropp_. Th. III. S. 402.
[64] Ueber das dortige Confiskationsverfahren (bald 1/5, bald 1/2 des
Vermögens, bald das ganze) s. die von Dr. _Scharold_ mitgetheilte
Instruktion, im Archiv des hist. Vereins f. Unterfranken, VI. 1. S. 128.
[65] _Hauber_, Bibl. mag.
[66] Historia tragica adolescentis praenobilis Ernesti ab Ernberg,
perniciosa familiaritate seducti et obstinati in magia, supplicio affecti.
Bei _Gropp_ Collect. Tom. II. p. 287 ff. Die Geschichte des unglücklichen
Knaben erschien wieder in einem würzburgischen Universitätsprogramm 1700
unter dem Titel: Aucupium innocentiae a stygio aucupe in pietatis et
literarum palaestris versanti juventuti periculose structum et experientia
duce ac magistra veritate detectum.
[67] _Gropp_. Tom. II. p. 291. Der Titel ist: Ernestus veneficus in carcere
et catenis, declamatione scholastica in Universitate Heidelbergensi
exhibitus. Die Personen sind: Ernestus, Diabolus, Cognatus, Confessarius.
[68] Anpreisung Sr. Majestät allergnädigsten Landesverordnung, wie es mit
dem Hexenprozesse zu halten sei. 1766. S. 142.
[69] Vgl. _Heppe_, »Die Restauration des Katholizismus etc.« S. 134 ff. und
»Das evangel. Hammelburg und dessen Untergang durch das Papstthum«
Wiesbaden, 1862.
[70] Eine sehr genaue aktenmässige Darstellung des Treibens dieses
Malefizmeisters im Lande Fulda hat der Domkapitular _Malkmus_ in der
Schrift: »Fuldaer Anekdotenbüchlein« (Fulda, 1875) S. 101-151 geliefert.
Nach derselben wir hier berichtet.
[71] In den Wetzlar'schen Beiträgen zu den Hexenprozessen (von 1847) wird
ein Mandat des Reichskammergerichts vom 27. Juli 1603 gegen den Zentgrafen
und die Schöffen des peinlichen Gerichts in Fulda, welches auf Anrufen
eines verhafteten Weibes verfasst war, mitgetheilt, woraus das
Prozessverfahren des Fuldischen Hexenrichters dargestellt ist. Es heisst
nämlich daselbst: die klagende Hausfrau habe sich von Jugend auf als eine
fromme, unbescholtene, redliche und tugendhafte Person betragen, auch im
besten Rufe gestanden etc. »Das Alles hintangesetzt habt Ihr, Zentgraf,
Schöffen und Richter, sie ohne einigen Grund für eine Hexe -- blos unter
dem Vorwande erklärt, weil drei derselben Unthat beschuldigte Weiber sie
dafür angesehen haben sollen; und ohne fernere Erkundigung habt Ihr sie
gewaltthätig angreifen, in ein abscheuliches Gefängniss, in einen
Hundestall am Backhause des Fuldaer Schlosses, einsperren, in grausamer
Weise an Händen und Füssen fesseln lassen und sie genöthigt, durch ein
niedriges Loch auf allen Vieren wie ein Hund zu kriechen, worin sie dann
gekrümmt und gebückt, elendiglich hockend, sich weder regen, bewegen,
aufrecht stehen, noch des leidigen Ungeziefers erwehren kann. -- Obwohl nun
ausser dem Zeugnisse der drei heillosen Weiber -- nicht die geringsten
Indicia der Zauberei gegen sie vorliegen, und desswegen ihr Ehewirth ihre
Unschuld in Rechten darzuthun, auch eine Caution zu stellen sich erboten
und um Erleichterung der Haft dieser ehrbaren, vermuthlich schwangeren
Person und um Zeit zur Defension gebeten, so habt ihr ihm diese Bitte nicht
gewährt, und die Klägerin hat hiernach nichts Gewisseres zu erwarten, als
dass Ihr zu unerträglicher Tortur forteilen und ihr demnächst einen
schmählichen Tod unzweifelhaft anthun werdet.« Das Kammergericht erliess
hierauf den strengen Befehl, »bei Pön von 10 Mark löthigen Goldes sofort
der Klägerin ein mildes, leidliches Gefängnis zu geben, ohne erhebliche, in
Rechten zugelassene Indizien sie nicht zu torquiren und den zu ihrer
Defension und Verantwortung erforderlichen Zutritt zu gestatten. Auch habe
sich das Gericht über die zur Klage gebrachten Nullitäten zu verantworten.«
[72] Regelmässig pflegte Nuss, wenn er aus einer Unglücklichen ein
Geständniss herausgepresst hatte, noch zu fragen: »Besinne Dich, ob in der
und der Gasse nicht noch Etliche wohnen, die Zauberei treiben. Zeige mir
sie an und schone sie nicht. Andere haben dich auch nicht geschont. Die
Reichen tanzen so gerne wie die Armen« u. s. w.
[73] Die Kläger beschwerten sich nicht über ungerechte Hinrichtung der
Ihrigen, sondern über das Prozessverfahren und über die Kosten. -- _Nuss_
hatte von den Prozessen in den drei Jahren im Ganzen 5393 Gulden
eingenommen.
[74] Ueber diese Vorgänge berichten wir hier nach der interessanten Schrift
des Dr. _B. Niehues_ »Zur Geschichte des Hexenglaubens und der
Hexenprozesse, vornehmlich im ehemaligen Fürstbisthum Münster.« (Münster,
1875.)
[75] Vgl. _Niehues_, »Zur Gesch. der Gegenreformation im ehemaligen
Fürstenthum Münster« in der Zeitschr. für preuss. Gesch. und
Alterthumskunde, 1874, Monat November.
[76] _Niehues_, S. 60-77.
[77] _Niehues_, S. 81-97.
[78] _Niehues_, S. 96-109.
[79] Das Nachfolgende wird nach _Huffschmids_ Aufsatz »Zur
Criminalstatistik des Odenwalds im sechszehnten und siebenzehnten Jahrh.«
(in der »Zeitschr. für deutsche Kulturgesch.« 1878, S. 423-433)
mitgetheilt.
[80] Ueber die Anfänge der Hexenverfolgung in Seligenstadt (1600) s.
_Steiner's_ Gesch. der Stadt u. ehemaligen Abtei Seligenstadt
(Aschaffenburg, 1820) S. 283 ff.
[81] Man lese z. B. folgendes Torturprotokoll vom 2. Oktober 1627 (bei
Steiner S. 94): »Weil dieselbe (Verhaftete) nichts gestehen wollte, sondern
auf dem Leugnen halsstarrig bestand, als ist sie auf dem einen Schenkel mit
dem Krebs beschraubt worden. Sie hat aber immerdar gerufen, es geschehe ihr
Unrecht etc. und sich erzeigt, gleichsam sie einigen Schmerz nicht
empfinde. Und ob der Meister auf ein Holz schraubte, auch mit aufgesperrtem
Mund in einen Schlaf gerathen. Und als man ihr Weihwasser in den Mund
geschüttet, hat sie dasselbe jedesmal wieder ausgespieen und abscheuliche
Geberden im Gesicht von sich gegeben. Derentwegen, nachdem sie wieder zu
sich selbst gekommen, dieselbige ausgezogen, geschoren, mit dem Folterhemd
angelegt und auf dem anderen Hemd auch beschraubt worden, wobei sie sich
mit Entschuldigen, Rufen, Schreien, Schlafen wieder wie zuvor geberdet,
auch das Weihwasser abermals ausgespieen. Auf welche beharrliche
Halsstarrigkeit und Verleugnen sie ungefähr ein zwei Vaterunser lang
aufgezogen, und mit ihr ein grosser Stein an beide grosse Zehen gehängt
worden. Sie hat aber wie zuvor einig empfindliches Zeichen nicht von sich
gegeben, sondern gleichsam sie todt wäre, =sich gestellt=, desshalben man
sie herabgelassen, und zur vorigen Custodie, nachdem sie sich wieder
erholt, hinführen lassen.«
[82] Nach _Steiner_, Gesch. der Stadt Dieburg, Darmstadt 1829. S. 68-100.
[83] _Huffschmid_, in der »Zeitschr. für deutsche Kulturgesch.« 1858,
S. 432.
[84] Die Mittheilungen hierüber entlehnen wir der (zu dem Sammelwerke
_Virchow's_ und _v. Holtzendorf's_ gehörigen) Abhandlung _W. von
Waldbrühls_: »Naturforschung und Hexenglaube.«
[85] Ueber das Geschick derselben berichtet ausser _v. Waldbrühl_(S. 33 bis
34) auch ein Aufsatz der Kölnischen Zeitung vom 3. Januar 1875, I: »Melaten
und der Galgenberg.«
[86] _Roskoff_, B. II. S. 312.
[87] S. des Salzburger Advokaten _Kofler_ Observationes magicae bei
_Hauber_, Bibl. mag. Th. III., S. 306 und ausserdem _Horst_, Dämonomagie,
Th. II. Anhang, S. 349 ff. und _Mezger_, Histor. Salisburg. Lib. V.
cap. 54.
[88] _G. J. Bessen_, Gesch. des Bisthums Paderborn, C. II. S. 88, 98 ff.
[89] Vgl. den Aufsatz »Ein Criminalprozess gegen ein besessenes Mädchen« in
Hitzig's und Schletter's Annalen der Criminalrechtspflege, Leipz. 1854,
S. 267 ff.