Rechtswegen allen gehörigen Besitzes von Grund und Boden an die Gesamtheit
ist übrigens -- auch abgesehen von allen sozialen oder naturrechtlichen
Gründen -- eine solche ökonomische oder staatswirtschaftliche
Notwendigkeit, dass sie auf die Dauer trotz allen Widerstrebens gar nicht
umgangen werden kann. Denn bei dem riesigen Anwachsen der Bevölkerung in
den europäischen Ländern giebt es kein andres Mittel, um den Boden auf
seine äusserste Ertragsfähigkeit auszubeuten. Es kann und darf daher dem
einzelnen Besitzer eines Grundstücks nicht überlassen bleiben, ob und bis
zu welchem Grade er dasselbe ertragsfähig machen will oder nicht, sondern
es muss dem Boden im Interesse der Gesamtheit alles abgerungen werden, was
ihm irgend abgerungen werden kann. Dieses kann aber nur geschehen durch
den auf die Grundsätze der wissenschaftlichen Landwirtschaft gestützten
Grossbetrieb, sowie dadurch, dass kein Fleckchen Erde nach Massgabe seiner
Lage und Beschaffenheit unbenutzt bleibt, während der Privatbetrieb hierin
ganz willkürlich und sehr oft unrationell verfährt oder verfahren kann.
Nirgendwo tritt dieses deutlicher zu Tage, als in England, wo bekanntlich
der gesamte, für Ackerbau bestimmte Grund und Boden bei einer Bevölkerung
von ca. 35 Millionen in den Händen von nur 14-15000 Eigentümern sich
befindet, welche daraus -- in der Regel arbeitslos und ohne jede eigene
Bemühung -- eine jährliche Rente von nicht weniger als 4000 Millionen Mark
ziehen, Von dem riesigen Güter-Komplex des Herzogs von Sutherland z. B.
(11 Mill. Acker) befinden sich nur ca. 23000 Acker unter Cultur; und das
Gesamterträgnis berechnet sich im Durchschnitt auf =eine= Mark pro Acker,
während dasselbe in einzelnen Teilen auf das Vierzigfache gesteigert
werden könnte. Aber die unermesslich reichen englischen Landlords ziehen
es vor, aus kulturfähigern Boden, auf welchem sich tausende fleissiger
Menschen ernähren könnten, Schaftriften oder Wildparks oder Rennbahnen
oder herrschaftliche Gärten u. s. w. zu machen, und nehmen keinen Anstand,
die Ansiedler oder Einwohner zu diesem Zweck unbarmherzig auszutreiben;
und Ähnliches geschieht, wenn auch nicht in gleich hohem Grade, wie in
England, überall. So besitzen in Deutschland die zehn grössten
Grundbesitzer ein Neuntel der gesamten angebauten Bodenfläche
Deutschlands, während Frankreich hinsichtlich der Verteilung von Grund und
Boden weit besser daran ist. Sogar in Amerika, wo doch Überfluss an Grund
und Boden vorhanden ist, machen sich die traurigen Folgen des privaten
Bodenbesitzes bereits in solcher Weise geltend, dass die bekannte Schrift
des Amerikaners H. =George= über Fortschritt und Armut, worin jener Besitz
als Hauptquelle des sozialen Übels dargestellt wird, Millionen von Lesern
finden konnte. Es war eine der thörichtesten und zugleich ungerechtesten
Handlungen oder Versäumnisse der amerikanischen Staatsverwaltung, dass sie
nicht, was ihr ein Leichtes gewesen wäre, das unermessliche Landgebiet,
das ihr zu Gebote stand, von vornherein für National-Eigentum erklärte und
parzellenweise an Private verpachtete, sondern dasselbe teils an
Monopolisten und Privatgesellschaften verschenkte, teils zu
Schleuderpreisen an Private wegwarf, teils der willkürlichen
Besitzergreifung überliess. Eine Ausnahme hat man nur mit dem grossen
Nationalpark im Staate Colorado gemacht, welcher beinahe so gross ist, wie
das Königreich Sachsen -- aber nicht zu nationalökonomischen, sondern zu
Zwecken des Privatvergnügens für Reiche und Vermögende. Hätte man es mit
dem gesamten Grund und Boden so gemacht, so müsste jetzt ein
unermesslicher, nicht zu erschöpfender Nationalreichtum des amerikanischen
Volkes die Folge sein, während dieser riesige Schatz jetzt nur dem
Privatnutzen dient. Am auffallendsten und ungerechtesten erscheint ein
solcher Privatnutzen dort, wo durch einfache Vermehrung der Bevölkerung
der Wert des Grundeigentums oft bis in das Ungemessene steigt, wie
namentlich in der Mitte und Nähe wachsender Grossstädte, wo oft
Landstrecken, welche vorher beinahe keinen Wert hatten, binnen kurzer Zeit
zu wahren Goldfeldern für ihre Besitzer werden, -- und zwar ohne jedes
eigne Zuthun oder Verdienst der letzteren, lediglich durch den Fleiss und
die Thätigkeit der Gesamtheit, welche nichtsdestoweniger dieses Resultat
ihres Fleisses ohne jeden Abzug dem einzelnen Privateigentümer in den
Schoss wirft.
Was nun die Art und Weise des Übergangs des Privatbesitzes an Grund und
Bodens in denjenigen des Staates oder der Gesamtheit betrifft, so ist
dieses eine sekundäre Frage, welche von den verschiedenen Verteidigern der
Bodenbesitzreform in verschiedener Weise beantwortet wird. Es versteht
sich dabei von selbst, dass von einer gewaltsamen Aneignung nicht die Rede
sein kann, sondern nur von einer Ablösung der Rente oder des Bodens selbst
gegen massige und abschätzungsweise festzustellende Entschädigung, Denn,
wenn sich auch, wie nachgewiesen, sehr viele und vielleicht gerade die
bedeutendsten Besitztitel an Grund und Boden nicht aus rechtlichem Erwerb,
sondern aus den Zeiten der Gewalt herschreiben, so darf doch, da nach
Verlauf so langer Zeit Untersuchungen über die Rechtlichkeit der
Erwerbstitel nicht mehr angestellt und die Nachkommen nicht für die Sünden
der Voreltern verantwortlich gemacht werden können, niemand in seinen
jetzt bestehenden Rechtsansprüchen gekränkt oder benachteiligt werden.
Die weitgehendste Art und Weise wäre ein Rückkauf nach vorheriger
Abschätzung -- wobei kleinere Güter oder Grundstücke nach ihrem vollen
Wert bezahlt, sehr grosse aber einer gewissen Reduktion des Preises
unterworfen werden müssten, -- entweder gegen bar oder gegen eine in Form
von Pfandbriefen auszugebende Staatsrente. Allerdings würden hierzu für
den Anfang grosse Geldmittel notwendig sein; aber sie würden kein
ernstliches Hindernis bilden, wenn durch Annahme meines zweiten Vorschlags
auf Einschränkung der Erbrechte der ganze Bodenbesitz oder wenigstens der
grösste Teil desselben im Laufe eines oder weniger Menschenleben an den
Staat zurückfallen würde. Dazu käme sodann der durch Zunahme der
Bevölkerung und rationellere Bewirtschaftung des Bodens im Grossbetrieb
fort und fort steigende Bodenwert, welche Steigerung unter allen
Umständen, als durch die Gesamtheit erarbeitet, auch der Gesamtheit oder
dem Staate zu Gute kommen müsste.
Die erklärten Anhänger der Bodenbesitzreform, welche sich in Deutschland
zu einem besonderen »Bund« mit einer Anzahl von Zweigvereinen
zusammengethan haben und im Besitze eines besonderen, in Berlin
erscheinenden Organs unter dem Titel »Freiland« sind, scheinen in ihrer
Mehrzahl der Ansicht zu sein, dass »die Überführung des Grundbesitzes,
bez. der Grundrente, aus den Händen einzelner in die Hände der
Gesamtheit«, welche laut Statut den Zweck ihrer Bestrebungen bildet,
hinreichend sei, um, wenn auch nicht unmittelbar, so doch mittelbar eine
vollständige Lösung der sozialen Frage herbeizuführen. Sie erwarten davon
durch Beseitigung des Hypothekenwesens in letzter Linie die Beseitigung
der Macht des Privatkapitals an Grund und Boden, sowie derjenigen des
mobilen Kapitals überhaupt, indem sie den überwiegenden Privatbesitz an
Grund und Boden für die Ursache aller sozial-wirtschaftlichen Drangsale
und für die Grundlage aller wirtschaftlichen Unfreiheit erklären.
Namentlich wird dadurch nach =Backhaus= (a. a. O.) dem »furchtbar wütenden
Schrecknis« des Dämons =Zins=, welcher noch weit fürchterlicher ist, als
der Kriegsdämon, weil er keinen Frieden kennt und sich ununterbrochen
vermehrt, ein gewisser Halt geboten werden. Der Zins hat die ganze
Gesellschaft in ein einziges grosses Kriegslager verwandelt, in welchem
ihm täglich Menschenopfer ohne Zahl dargebracht werden. Denn unter der
Herrschaft des Privatbodenmonopols und seiner Wirkungen ist die
überwältigende Mehrheit jedes Volkes den Grossgrundherren und
Grosskapitalisten in ähnlicher Weise zinspflichtig geworden, wie
seinerzeit die kleinen Bürger Roms und die unterjochten Völker den
römischen Latifundienbesitzern und Grosskapitalisten zinspflichtig waren.
Wenn nun Verfasser bloss im Sinne der bisherigen Schule der
Badenbesitzreformer zu reden hätte, so könnte er hier abbrechen, da diese
Schule, wie gesagt, Gründe zu haben glaubt, um von der Verwirklichung
ihrer Bestrebungen eine endgültige Beseitigung des sozialen Elends zu
erwarten. Da er aber diese Erwartung nicht zu teilen vermag, so ist er
genötigt, im Sinne seines tiefer gehenden Ausgleichs in den Mitteln, mit
denen der Einzelne seinen Kampf um das Dasein zu bestehen hat, zur
Erörterung seines zweiten Vorschlags hinsichtlich der Beschränkung, bezw.
Beseitigung der Erbrechte oder des Erbkapitalismus überzugehen.
Verfasser ist sich wohl bewusst, dass er mit diesem Vorschlag
gewissermassen in ein Wespennest sticht und sich auf kritische
Anfeindungen jeder Art gefasst machen muss. Denn wo das persönliche
Interesse des Einzelnen in das Spiel kommt, da hat jede ruhige und
gerechte Überlegung ein Ende. Das Recht, seinen Kindern und Kindeskindern
dasjenige zu hinterlassen, was er selbst erworben hat, will sich niemand
nehmen lassen, Auch hat der Einzelne darin vollkommen recht, solange er
sich auf dem Boden der bestehenden gesellschaftlichen Verhältnisse weiss.
Aber ein ganz anderes ist es, wenn der Sozialreformer Verhältnisse
voraussieht, welche ganz anders geartet sind und geartet sein müssen. Denn
so wie politische Revolutionen nicht mit Rosenwasser gemacht werden, so
können auch soziale Reformen von erfolgreicher Wirkung nicht mit halben
oder unzureichenden Massregeln gemacht werden. Übrigens darf ich mich zur
Unterstützung meines Vorschlags vor allen Dingen darauf berufen, dass die
Erbschaftssteuer längst als eine der gerechtesten und am wenigsten
drückenden anerkannt und angewendet worden ist, und dass man derselben nur
eine grössere Ausdehnung, namentlich in der indirekten Erbfolge, zu geben
braucht, um meinem Vorschlage mehr und mehr nahe zu kommen. Auch mehren
sich die Anhänger einer solchen Idee der Besteuerung in der gelehrten wie
ungelehrten Welt von Jahr zu Jahr, und es fehlt nicht an angesehenen,
selbst konservativen Staatsrechtslehrern, welche sich im Prinzip dafür
aussprechen, wie =Brinz=, =Röscher=, =Marlo=, =Umpfenbach=, =Schäffle=,
=Pfizer=, =Bluntschli=, =Baron=, =Hallier= u. s. w. Dass die eigentlichen
Sozialisten zustimmen, versteht sich beinahe von selbst. Schon der Basler
Internationale Arbeiterkongress von 1869 hat Abschaffung des privaten
Grundeigentums und des Erbrechts in sein Programm aufgenommen; und der
französische kollektivistische Sozialisten-Kongress von 1880 setzte als
letzten Punkt seines Programms »Abschaffung des Erbrechts für
Seitenverwandte und jedes direkten Erbrechts von mehr als 20000 Franks«
fest. Auch das Programm der englischen Radikalen acceptiert ganz und voll
die beiden genannten Forderungen. Unter den neueren Schriftstellern
radikaler Richtung hat sich namentlich =Max Nordau= in seinem berühmten
Buch über die konventionellen Lügen der Kulturmenschheit mit
durchschlagenden Gründen auf den Boden dieser Anschauung gestellt Nach
meiner Meinung ist eine solche Reform der Erbrechte oder eine
Beschränkung, resp. Abschaffung des Erbkapitalismus =eine einfache
Forderung der sozialen Gerechtigkeit=. Denn niemand wird es als dieser
Forderung entsprechend ansehen können, dass unter den Menschen, welche,
wenn auch mit verschiedenen Eigenschaften, doch mit demselben Anrecht an
Existenz auf die Welt kommen, der eine gewissermassen mit dem Breilöffel,
der andre mit dem Hungerlutscher im Munde geboren wird. Niemand wird es
als Ausfluss natürlicher Gerechtigkeit betrachten können, wenn der eine
schon in der Wiege auf Millionen sich wälzt oder einen grossen Teil des
Grundes und Bodens, welcher allen gehören sollte, sein eigen nennt, ohne
dass er das geringste persönliche Verdienst dabei hat, während der andre,
wie des Menschen Sohn, nicht weiss, wo er sein Haupt hinlegen soll, um von
den Mühen und Lasten seines armseligen Daseins auszuruhen. Man
vergegenwärtige sich die Caprice jenes reichen Engländers, welcher sein
ganzes grosses Vermögen einer ihm persönlich ganz fremden Dame vermachte,
bloss weil er Gefallen an ihrer schönen Nase gefunden hatte, und ähnliche
Beispiele einer total unsinnigen Vererbung an unbedürftige Erben. Man
denke an die Vermächtnisse an die tote Hand oder an die Kirche, welche nur
zum Schaden der Allgemeinheit verwendet werden, an die hässliche
Erbschleicherei, an die zahllosen Erbstreitigkeiten, welche oft die
tiefste Entzweiung ganzer Familien herbeiführen und den hässlichsten
Trieben der Menschennatur Nahrung geben, an die Nachteile der
Fideikommisse, an die durch stete Vererbung aufrechterhaltenen ungeheuren
Privatvermögen, welche einen Staat im Staate, eine Geldmacht innerhalb der
Staatsmacht darstellen, an die Vererbung an ganz entfernte Seitenlinien,
deren Angehörige den Erblasser nie gesehen oder gekannt haben u. s. w. Das
sog. =Testament= oder freie Verfügungsrecht über die Hinterlassenschaft
ist auch durchaus kein Ausfluss des Naturrechts, sondern eine Erfindung
späterer Zeiten, wahrscheinlich römischen Ursprungs; es war z. B. im alten
Deutschland ganz unbekannt. Die älteste Stufe des Eigentums war vielmehr,
wie die ausgezeichneten Untersuchungen von =Laboulaye= und =Laveleye= über
die Entstehung der Eigentumsbegriffe nachgewiesen haben, das
=Gemein-Eigentum=. Erst das römische Recht mit seiner übermässigen,
bereits erwähnten Betonung des Individualismus und der persönlichen
Besitz- und Eigentumsrechte machte dem ehemaligen Zustand der Dinge ein
Ende und trieb die letzteren im Sinne des persönlichen Egoismus auf die
Spitze -- ein Verhältnis, an dem wir heute noch leider schwer zu kranken
haben. Heute hat, wie =Lavelaye= sagt, das Eigentum seinen ehemaligen
sozialen Charakter ganz verloren. Vollständig verschieden von dem, was es
im Anfang war, hat es nichts Gemeinsames mehr an sich. Privilegiert,
fessellos, ohne Rückhalt oder Verpflichtung scheint es, ohne Rücksicht auf
die Interessen der Gesamtheit, keinen andern Zweck als das Wohlsein des
Individuums zu verfolgen u. s. w.
»Das Eigentumsrecht,« sagt =Laboulaye= in seiner preisgekrönten Schrift
über die Geschichte dieses Rechts, »ist eine Schöpfung der Gesellschaft
... Jedesmal wenn die Gesellschaft etwas darin ändert, ist sie in ihrem
Recht, und niemand kann sich dagegen im Namen eines ältern Rechtes
auflehnen; denn vor ihr und nach ihr gibt es nichts. In ihr ruht die
einzige Quelle und der Ursprung des Rechts.«
Der Einzelne darf sein Erworbenes oder Ererbtes schon um deswillen nicht
beliebig verschenken, weil sein Erwerb kein rein persönlicher, sondern nur
möglich ist in der Gesellschaft und durch deren Mitwirkung. Eines der
eklatantesten Beispiele dieser Art ist die bereits erwähnte enorme
Wertsteigerung des Grundes und Bodens im Innern und in der Umgebung
grosser, in der Entwicklung begriffener Städte, welche dem einzelnen
Besitzer ohne jedes eigne Verdienst Millionen in den Schoss wirft und der
Gesamtheit durch die enorme Steigerung der Wohnungsmieten keinen Nutzen,
sondern nur Schaden bringt. Es ist ein Zustand förmlicher Lohnsklaverei
der Nicht-Besitzenden gegenüber den Besitzenden, welchem durch die
Gesetzgebung längst ein Damm hätte entgegengesetzt werden sollen.
Selbstverständlich könnte eine so durchgreifende soziale Massregel, wie
die Beschränkung der Erbrechte, nicht plötzlich oder auf einmal, sondern
nur allmählich und ohne allzu grosse oder allzu plötzliche Beleidigung
privater Interessen in das Leben gerufen werden. Aber gerade in dieser
Möglichkeit einer allmählich sich steigernden Einführung liegt ein
Hauptvorteil des Vorschlags, wobei Praxis und tägliche Erfahrung der
Theorie jederzeit zur Hülfe kommen oder unter die Arme greifen können. Auf
diesem Wege wird es auch nicht schwer werden, zu einer Entscheidung
darüber zu kommen, ob man bis zu einer gänzlichen Aufhebung der Erbrechte
oder nur bis zu einer gewissen Grenze der Einschränkung gehen soll.
Der Hauptnutzen oder Hauptvorteil des ganzen Vorschlags besteht in dessen
ausgleichender Gerechtigkeit oder darin, dass jeder nur die Früchte seines
eignen Fleisses, seiner eignen Tätigkeit und nicht diejenigen der
Thätigkeit oder des Glücks seiner Vorfahren ohne jede eigne Bemühung
gemessen würde. Söhne reicher Eltern haben in der Regel das Privileg, roh,
unwissend, faul oder lüderlich zu sein, so dass grosser, namentlich
unverdienter Reichtum oft mehr zum Fluch als zum Segen wird. Von Geburt
Reiche oder Vornehme werden von den meisten Menschen als Wesen höherer Art
angesehen, denen man sich nur mit einer gewissen scheuen Ehrfurcht nähern
dürfe, obgleich diese Drohnen der Gesellschaft weit unter denen stehen,
welche ihr Leben selbst gemacht haben. Dem berühmten und berüchtigten
Ausspruch =Proudhons= »Eigentum ist Diebstahl« liegt insofern ein sehr
berechtigter Gedanke zu Grunde, als nur der durch eigne Arbeit erworbene
Besitz rechtmässiges Eigentum genannt werden kann, während der ohne eigne
Bemühung ererbte Besitz sehr wohl als eine Art von Diebstahl an dem
Vermögen oder an der Arbeitskraft der Gesamtheit betrachtet werden kann.
Denn wenn der durch Erbschaft reich gewordene Teil der Gesellschaft bis zu
einem gewissen Grade in einem Zustand von Wohlsein und verhältnismässigem
Nichtsthun lebt, so ist dieses nur dadurch möglich, dass er sein Geld für
sich arbeiten lässt, d. h., da das Geld nicht selbst arbeitet, durch die
Leiden, die Arbeit und die Entbehrung ärmerer Mitmenschen, welche den Zins
aufzubringen haben. Nicht dasjenige Eigentum soll angetastet werden,
welches durch eignen Fleiss und eigne Sparsamkeit erworben worden ist,
sondern nur dasjenige in gewissen Schranken gehalten werden, welches seine
Entstehung dem Fleisse oder den Glücksumständen anderer verdankt. Wer
darin eine Ungerechtigkeit erblicken wollte, müsste seine eignen Begriffe
von Gerechtigkeit haben.
Ein weiterer nicht hoch genug zu veranschlagender Nutzen oder Vorteil
meines Vorschlags besteht darin, dass durch dessen Ausführung der
übermässigen Anhäufung grosser Privatvermögen in einzelnen Händen, welche,
wie bereits bemerkt, einen Staat im Staate, eine Geldmacht gegenüber der
Staatsmacht darstellen, eine unübersteigliche Schranke gesetzt wird. Die
enormen Nachteile einer solchen Anhäufung in politischer Beziehung sind
namentlich dort bemerkbar, wo, wie z. B. in Amerika, die unglückliche
Manchesterdoktrin herrschend ist, und wo mitunter grosse oder reiche
Eisenbahngesellschaften einen ganzen Staat politisch völlig in der Gewalt
haben. Die amerikanischen Eisenbahn-Direktoren spielen bei der enormen
Ausdehnung und Wichtigkeit des dortigen Eisenbahnwesens in der Gegenwart
eine ähnliche Rolle, wie sie die Feudalherren des Mittelalters gespielt
haben, und brechen in Folge schlechter Verwaltung oder mangelhaften
Bahnbaues jedes Jahr einigen hundert oder tausend Personen beinahe
ungestraft die Hälse oder mindestens Arme und Beine. Ja, man verhehlt sich
in Amerika nicht die Gefahr, dass sich mit der Zeit das Eisenbahn-Monopol
sogar den Congress und die Bundesregierung dienstbar machen werde. Aber
auch in Europa liegt die Gefahr oder Möglichkeit vor, dass der Einfluss
grosser Geldmächte unter Umständen im Stande ist, über Krieg und Frieden
zu entscheiden oder parlamentarische Körperschaften unter ihren Willen zu
beugen. Ist ja doch das Geld heutzutage eine alles bestimmende Macht und
Gott Mammon der einzige Gott, zu dem noch mit wahrer Inbrunst gebetet zu
werden pflegt!
Der letzte und hauptsächlichste Vorteil meines Vorschlags beruht aber
darin, dass der Staat, ohne die verhasste Steuerschraube in Anwendung
bringen zu müssen, auf die leichteste Weise in den Besitz hinreichender
Geldmittel kommt, um alle im Interesse der Allgemeinheit notwendigen
Massregeln durchführen zu können, wie Erziehung und Erhaltung der Kinder,
wo die Einzelfamilie dazu nicht ausreicht, Unentgeltlichkeit des gesamten
Unterrichts, Versorgung von Witwen und Waisen, Abschaffung des Pauperismus
und unverschuldeter Arbeitslosigkeit, Beschaffung der Arbeits- oder
Produktionsmittel, Besorgung des Verkehrswesens u. s. w. Wenn man bedenkt,
dass nach den Veröffentlichungen des preussischen Finanzministeriums
allein in Preussen jährlich =zwölfhundert Millionen Mark= vererbt werden
-- eine Schätzung, welche übrigens nach ändern viel zu gering ist und auf
mehr als das Doppelte veranschlagt werden kann -- so erhellt daraus, wie
gross das Erträgnis einer solchen Massregel, obendrein im Verein mit dem
staatlichen Bezug der Bodenrente, sein müsste.
Natürlich hat man gegen dieselbe und ihre Ausführbarkeit eine Menge von
Einwänden bereit, unter denen die zu befürchtende Beeinträchtigung des
Erwerbstriebs, die Gefahr der Verschwendung und die Umgebung des Gesetzes
durch Schenkung unter Lebenden neben befürchteter Schädigung der Familie
die Hauptrolle spielen. Ein näheres Eingehen auf diese Einwände würde die
Grenzen dieser kleinen Schrift überschreiten. Ich muss mich daher
begnügen, auf mein Buch über die »Stellung des Menschen in Natur und
Gesellschaft« zu verweisen, in dessen dritter Abteilung ich jene Einwände
genügend entkräftet zu haben glaube, und wo auch im Anschluss daran die
wichtige Kapitalfrage eingehend erörtert ist.
Nur das mag hier nicht unerwähnt bleiben, dass der Einfluss des Erbrechts
im Vergleich mit dem Eigentumsrecht =als Antrieb zur Arbeit= als ein
ziemlich untergeordneter betrachtet werden darf. Allerdings können wir
alle Tage von solchen, welche einer übertriebenen Sparsamkeit huldigen und
unnötigerweise Schätze aufhäufen, die Versicherung hören, =dass sie nur
für ihre Kinder sparten=. Aber derjenige müsste ein schlechter Kenner der
menschlichen Natur sein, der dieser Versicherung einen mehr als sehr
bedingungsweisen Glauben beimessen wollte, Man spart zumeist für sich
selbst und aus Freude am Besitz, und betrügt nur sich oder andere mit dem
Vorwand, dass man es der Nachkommen halber thue, -- was ja schon daraus
erhellt, dass gerade unter denjenigen, welche keine Leibeserben haben, die
grössten Geizhälse und Sparsimpel angetroffen werden. Im Gegenteil würde
es ein viel natürlicherer Gesichtspunkt sein, wenn solche, die ihre
Reichtümer oder ihren Wohlstand durch eigne Anstrengung erworben haben,
von ihren Kindern oder Erben dieselben Anstrengungen, dieselbe Arbeit
verlangten oder erwarteten, statt dass sie sich mit Anstrengung aller
Kräfte bemühen, denselben ein Lotterbette zu bereiten, auf dem sie sich
von Kindesbeinen an nur behaglich auszustrecken haben. Wir könnten in
dieser Beziehung von den Tieren lernen, welche ja auch mit rührendster
Sorgfalt für die Ernährung und Erziehung ihrer Kleinen sorgen, aber
dieselben von dem Augenblick an, wo sie im stande sind, sich durch eigne
Anstrengung zu erhalten, sich selbst überlassen. So sollte es _mutatis
mutandis_ auch bei den Menschen sein. In der That hat sich Verfasser
während seines Aufenthaltes in Amerika erzählen lassen, dass dort,
namentlich in der Stadt Newyork, sehr reiche Familien die
Gewohnheit haben, einen grossen oder grössten Teil ihres Vermögens
wissenschaftlichen, künstlerischen oder humanitären Anstalten zuzuwenden
oder zur Gründung sog. Philantropien herzugeben und ihre Angehörigen auf
diese Weise zur Arbeit zu zwingen, geleitet von dar Erfahrung, dass Söhne
sehr reicher Familien in dem Bewusstsein dieses Reichtums sehr häufig in
Faulheit und Liederlichkeit verderben. Aber im ganzen mögen dieses wohl
nur rühmliche Ausnahmen sein. Denn Reichtum und Geld bergen leider eine
dämonische Gewalt der Anziehung in sich, welche diejenigen, die einmal auf
diesem Wege sind, nicht ruhen und die Begierde nach mehr in demselben
Grade wachsen lässt, in welchem dieselbe befriedigt wird. Der Durst nach
Geld und Besitz hat daher das Eigentümliche, dass er durch Befriedigung
nicht gestillt, sondern nur stärker angeregt wird. Gleichzeitig übt diese
Befriedigung bei der Mehrzahl der Menschen einen nachteiligen Einfluss auf
den Charakter aus, macht geizig, hartherzig und egoistisch und gibt nur
ausnahmsweise einzelnen Anlass, mit ihrem Reichtum aus eignem innerem
Antrieb den schönen und edlen Seiten der menschlichen Natur Genüge zu
thun.