Die Rückkehr zu den alten Zuständen oder die Rückgabe des von Natur- und

Rechtswegen allen gehörigen Besitzes von Grund und Boden an die Gesamtheit

ist übrigens -- auch abgesehen von allen sozialen oder naturrechtlichen

Gründen -- eine solche ökonomische oder staatswirtschaftliche

Notwendigkeit, dass sie auf die Dauer trotz allen Widerstrebens gar nicht

umgangen werden kann. Denn bei dem riesigen Anwachsen der Bevölkerung in

den europäischen Ländern giebt es kein andres Mittel, um den Boden auf

seine äusserste Ertragsfähigkeit auszubeuten. Es kann und darf daher dem

einzelnen Besitzer eines Grundstücks nicht überlassen bleiben, ob und bis

zu welchem Grade er dasselbe ertragsfähig machen will oder nicht, sondern

es muss dem Boden im Interesse der Gesamtheit alles abgerungen werden, was

ihm irgend abgerungen werden kann. Dieses kann aber nur geschehen durch

den auf die Grundsätze der wissenschaftlichen Landwirtschaft gestützten

Grossbetrieb, sowie dadurch, dass kein Fleckchen Erde nach Massgabe seiner

Lage und Beschaffenheit unbenutzt bleibt, während der Privatbetrieb hierin

ganz willkürlich und sehr oft unrationell verfährt oder verfahren kann.

Nirgendwo tritt dieses deutlicher zu Tage, als in England, wo bekanntlich

der gesamte, für Ackerbau bestimmte Grund und Boden bei einer Bevölkerung

von ca. 35 Millionen in den Händen von nur 14-15000 Eigentümern sich

befindet, welche daraus -- in der Regel arbeitslos und ohne jede eigene

Bemühung -- eine jährliche Rente von nicht weniger als 4000 Millionen Mark

ziehen, Von dem riesigen Güter-Komplex des Herzogs von Sutherland z. B.

(11 Mill. Acker) befinden sich nur ca. 23000 Acker unter Cultur; und das

Gesamterträgnis berechnet sich im Durchschnitt auf =eine= Mark pro Acker,

während dasselbe in einzelnen Teilen auf das Vierzigfache gesteigert

werden könnte. Aber die unermesslich reichen englischen Landlords ziehen

es vor, aus kulturfähigern Boden, auf welchem sich tausende fleissiger

Menschen ernähren könnten, Schaftriften oder Wildparks oder Rennbahnen

oder herrschaftliche Gärten u. s. w. zu machen, und nehmen keinen Anstand,

die Ansiedler oder Einwohner zu diesem Zweck unbarmherzig auszutreiben;

und Ähnliches geschieht, wenn auch nicht in gleich hohem Grade, wie in

England, überall. So besitzen in Deutschland die zehn grössten

Grundbesitzer ein Neuntel der gesamten angebauten Bodenfläche

Deutschlands, während Frankreich hinsichtlich der Verteilung von Grund und

Boden weit besser daran ist. Sogar in Amerika, wo doch Überfluss an Grund

und Boden vorhanden ist, machen sich die traurigen Folgen des privaten

Bodenbesitzes bereits in solcher Weise geltend, dass die bekannte Schrift

des Amerikaners H. =George= über Fortschritt und Armut, worin jener Besitz

als Hauptquelle des sozialen Übels dargestellt wird, Millionen von Lesern

finden konnte. Es war eine der thörichtesten und zugleich ungerechtesten

Handlungen oder Versäumnisse der amerikanischen Staatsverwaltung, dass sie

nicht, was ihr ein Leichtes gewesen wäre, das unermessliche Landgebiet,

das ihr zu Gebote stand, von vornherein für National-Eigentum erklärte und

parzellenweise an Private verpachtete, sondern dasselbe teils an

Monopolisten und Privatgesellschaften verschenkte, teils zu

Schleuderpreisen an Private wegwarf, teils der willkürlichen

Besitzergreifung überliess. Eine Ausnahme hat man nur mit dem grossen

Nationalpark im Staate Colorado gemacht, welcher beinahe so gross ist, wie

das Königreich Sachsen -- aber nicht zu nationalökonomischen, sondern zu

Zwecken des Privatvergnügens für Reiche und Vermögende. Hätte man es mit

dem gesamten Grund und Boden so gemacht, so müsste jetzt ein

unermesslicher, nicht zu erschöpfender Nationalreichtum des amerikanischen

Volkes die Folge sein, während dieser riesige Schatz jetzt nur dem

Privatnutzen dient. Am auffallendsten und ungerechtesten erscheint ein

solcher Privatnutzen dort, wo durch einfache Vermehrung der Bevölkerung

der Wert des Grundeigentums oft bis in das Ungemessene steigt, wie

namentlich in der Mitte und Nähe wachsender Grossstädte, wo oft

Landstrecken, welche vorher beinahe keinen Wert hatten, binnen kurzer Zeit

zu wahren Goldfeldern für ihre Besitzer werden, -- und zwar ohne jedes

eigne Zuthun oder Verdienst der letzteren, lediglich durch den Fleiss und

die Thätigkeit der Gesamtheit, welche nichtsdestoweniger dieses Resultat

ihres Fleisses ohne jeden Abzug dem einzelnen Privateigentümer in den

Schoss wirft.

Was nun die Art und Weise des Übergangs des Privatbesitzes an Grund und

Bodens in denjenigen des Staates oder der Gesamtheit betrifft, so ist

dieses eine sekundäre Frage, welche von den verschiedenen Verteidigern der

Bodenbesitzreform in verschiedener Weise beantwortet wird. Es versteht

sich dabei von selbst, dass von einer gewaltsamen Aneignung nicht die Rede

sein kann, sondern nur von einer Ablösung der Rente oder des Bodens selbst

gegen massige und abschätzungsweise festzustellende Entschädigung, Denn,

wenn sich auch, wie nachgewiesen, sehr viele und vielleicht gerade die

bedeutendsten Besitztitel an Grund und Boden nicht aus rechtlichem Erwerb,

sondern aus den Zeiten der Gewalt herschreiben, so darf doch, da nach

Verlauf so langer Zeit Untersuchungen über die Rechtlichkeit der

Erwerbstitel nicht mehr angestellt und die Nachkommen nicht für die Sünden

der Voreltern verantwortlich gemacht werden können, niemand in seinen

jetzt bestehenden Rechtsansprüchen gekränkt oder benachteiligt werden.

Die weitgehendste Art und Weise wäre ein Rückkauf nach vorheriger

Abschätzung -- wobei kleinere Güter oder Grundstücke nach ihrem vollen

Wert bezahlt, sehr grosse aber einer gewissen Reduktion des Preises

unterworfen werden müssten, -- entweder gegen bar oder gegen eine in Form

von Pfandbriefen auszugebende Staatsrente. Allerdings würden hierzu für

den Anfang grosse Geldmittel notwendig sein; aber sie würden kein

ernstliches Hindernis bilden, wenn durch Annahme meines zweiten Vorschlags

auf Einschränkung der Erbrechte der ganze Bodenbesitz oder wenigstens der

grösste Teil desselben im Laufe eines oder weniger Menschenleben an den

Staat zurückfallen würde. Dazu käme sodann der durch Zunahme der

Bevölkerung und rationellere Bewirtschaftung des Bodens im Grossbetrieb

fort und fort steigende Bodenwert, welche Steigerung unter allen

Umständen, als durch die Gesamtheit erarbeitet, auch der Gesamtheit oder

dem Staate zu Gute kommen müsste.

Die erklärten Anhänger der Bodenbesitzreform, welche sich in Deutschland

zu einem besonderen »Bund« mit einer Anzahl von Zweigvereinen

zusammengethan haben und im Besitze eines besonderen, in Berlin

erscheinenden Organs unter dem Titel »Freiland« sind, scheinen in ihrer

Mehrzahl der Ansicht zu sein, dass »die Überführung des Grundbesitzes,

bez. der Grundrente, aus den Händen einzelner in die Hände der

Gesamtheit«, welche laut Statut den Zweck ihrer Bestrebungen bildet,

hinreichend sei, um, wenn auch nicht unmittelbar, so doch mittelbar eine

vollständige Lösung der sozialen Frage herbeizuführen. Sie erwarten davon

durch Beseitigung des Hypothekenwesens in letzter Linie die Beseitigung

der Macht des Privatkapitals an Grund und Boden, sowie derjenigen des

mobilen Kapitals überhaupt, indem sie den überwiegenden Privatbesitz an

Grund und Boden für die Ursache aller sozial-wirtschaftlichen Drangsale

und für die Grundlage aller wirtschaftlichen Unfreiheit erklären.

Namentlich wird dadurch nach =Backhaus= (a. a. O.) dem »furchtbar wütenden

Schrecknis« des Dämons =Zins=, welcher noch weit fürchterlicher ist, als

der Kriegsdämon, weil er keinen Frieden kennt und sich ununterbrochen

vermehrt, ein gewisser Halt geboten werden. Der Zins hat die ganze

Gesellschaft in ein einziges grosses Kriegslager verwandelt, in welchem

ihm täglich Menschenopfer ohne Zahl dargebracht werden. Denn unter der

Herrschaft des Privatbodenmonopols und seiner Wirkungen ist die

überwältigende Mehrheit jedes Volkes den Grossgrundherren und

Grosskapitalisten in ähnlicher Weise zinspflichtig geworden, wie

seinerzeit die kleinen Bürger Roms und die unterjochten Völker den

römischen Latifundienbesitzern und Grosskapitalisten zinspflichtig waren.

Wenn nun Verfasser bloss im Sinne der bisherigen Schule der

Badenbesitzreformer zu reden hätte, so könnte er hier abbrechen, da diese

Schule, wie gesagt, Gründe zu haben glaubt, um von der Verwirklichung

ihrer Bestrebungen eine endgültige Beseitigung des sozialen Elends zu

erwarten. Da er aber diese Erwartung nicht zu teilen vermag, so ist er

genötigt, im Sinne seines tiefer gehenden Ausgleichs in den Mitteln, mit

denen der Einzelne seinen Kampf um das Dasein zu bestehen hat, zur

Erörterung seines zweiten Vorschlags hinsichtlich der Beschränkung, bezw.

Beseitigung der Erbrechte oder des Erbkapitalismus überzugehen.

Verfasser ist sich wohl bewusst, dass er mit diesem Vorschlag

gewissermassen in ein Wespennest sticht und sich auf kritische

Anfeindungen jeder Art gefasst machen muss. Denn wo das persönliche

Interesse des Einzelnen in das Spiel kommt, da hat jede ruhige und

gerechte Überlegung ein Ende. Das Recht, seinen Kindern und Kindeskindern

dasjenige zu hinterlassen, was er selbst erworben hat, will sich niemand

nehmen lassen, Auch hat der Einzelne darin vollkommen recht, solange er

sich auf dem Boden der bestehenden gesellschaftlichen Verhältnisse weiss.

Aber ein ganz anderes ist es, wenn der Sozialreformer Verhältnisse

voraussieht, welche ganz anders geartet sind und geartet sein müssen. Denn

so wie politische Revolutionen nicht mit Rosenwasser gemacht werden, so

können auch soziale Reformen von erfolgreicher Wirkung nicht mit halben

oder unzureichenden Massregeln gemacht werden. Übrigens darf ich mich zur

Unterstützung meines Vorschlags vor allen Dingen darauf berufen, dass die

Erbschaftssteuer längst als eine der gerechtesten und am wenigsten

drückenden anerkannt und angewendet worden ist, und dass man derselben nur

eine grössere Ausdehnung, namentlich in der indirekten Erbfolge, zu geben

braucht, um meinem Vorschlage mehr und mehr nahe zu kommen. Auch mehren

sich die Anhänger einer solchen Idee der Besteuerung in der gelehrten wie

ungelehrten Welt von Jahr zu Jahr, und es fehlt nicht an angesehenen,

selbst konservativen Staatsrechtslehrern, welche sich im Prinzip dafür

aussprechen, wie =Brinz=, =Röscher=, =Marlo=, =Umpfenbach=, =Schäffle=,

=Pfizer=, =Bluntschli=, =Baron=, =Hallier= u. s. w. Dass die eigentlichen

Sozialisten zustimmen, versteht sich beinahe von selbst. Schon der Basler

Internationale Arbeiterkongress von 1869 hat Abschaffung des privaten

Grundeigentums und des Erbrechts in sein Programm aufgenommen; und der

französische kollektivistische Sozialisten-Kongress von 1880 setzte als

letzten Punkt seines Programms »Abschaffung des Erbrechts für

Seitenverwandte und jedes direkten Erbrechts von mehr als 20000 Franks«

fest. Auch das Programm der englischen Radikalen acceptiert ganz und voll

die beiden genannten Forderungen. Unter den neueren Schriftstellern

radikaler Richtung hat sich namentlich =Max Nordau= in seinem berühmten

Buch über die konventionellen Lügen der Kulturmenschheit mit

durchschlagenden Gründen auf den Boden dieser Anschauung gestellt Nach

meiner Meinung ist eine solche Reform der Erbrechte oder eine

Beschränkung, resp. Abschaffung des Erbkapitalismus =eine einfache

Forderung der sozialen Gerechtigkeit=. Denn niemand wird es als dieser

Forderung entsprechend ansehen können, dass unter den Menschen, welche,

wenn auch mit verschiedenen Eigenschaften, doch mit demselben Anrecht an

Existenz auf die Welt kommen, der eine gewissermassen mit dem Breilöffel,

der andre mit dem Hungerlutscher im Munde geboren wird. Niemand wird es

als Ausfluss natürlicher Gerechtigkeit betrachten können, wenn der eine

schon in der Wiege auf Millionen sich wälzt oder einen grossen Teil des

Grundes und Bodens, welcher allen gehören sollte, sein eigen nennt, ohne

dass er das geringste persönliche Verdienst dabei hat, während der andre,

wie des Menschen Sohn, nicht weiss, wo er sein Haupt hinlegen soll, um von

den Mühen und Lasten seines armseligen Daseins auszuruhen. Man

vergegenwärtige sich die Caprice jenes reichen Engländers, welcher sein

ganzes grosses Vermögen einer ihm persönlich ganz fremden Dame vermachte,

bloss weil er Gefallen an ihrer schönen Nase gefunden hatte, und ähnliche

Beispiele einer total unsinnigen Vererbung an unbedürftige Erben. Man

denke an die Vermächtnisse an die tote Hand oder an die Kirche, welche nur

zum Schaden der Allgemeinheit verwendet werden, an die hässliche

Erbschleicherei, an die zahllosen Erbstreitigkeiten, welche oft die

tiefste Entzweiung ganzer Familien herbeiführen und den hässlichsten

Trieben der Menschennatur Nahrung geben, an die Nachteile der

Fideikommisse, an die durch stete Vererbung aufrechterhaltenen ungeheuren

Privatvermögen, welche einen Staat im Staate, eine Geldmacht innerhalb der

Staatsmacht darstellen, an die Vererbung an ganz entfernte Seitenlinien,

deren Angehörige den Erblasser nie gesehen oder gekannt haben u. s. w. Das

sog. =Testament= oder freie Verfügungsrecht über die Hinterlassenschaft

ist auch durchaus kein Ausfluss des Naturrechts, sondern eine Erfindung

späterer Zeiten, wahrscheinlich römischen Ursprungs; es war z. B. im alten

Deutschland ganz unbekannt. Die älteste Stufe des Eigentums war vielmehr,

wie die ausgezeichneten Untersuchungen von =Laboulaye= und =Laveleye= über

die Entstehung der Eigentumsbegriffe nachgewiesen haben, das

=Gemein-Eigentum=. Erst das römische Recht mit seiner übermässigen,

bereits erwähnten Betonung des Individualismus und der persönlichen

Besitz- und Eigentumsrechte machte dem ehemaligen Zustand der Dinge ein

Ende und trieb die letzteren im Sinne des persönlichen Egoismus auf die

Spitze -- ein Verhältnis, an dem wir heute noch leider schwer zu kranken

haben. Heute hat, wie =Lavelaye= sagt, das Eigentum seinen ehemaligen

sozialen Charakter ganz verloren. Vollständig verschieden von dem, was es

im Anfang war, hat es nichts Gemeinsames mehr an sich. Privilegiert,

fessellos, ohne Rückhalt oder Verpflichtung scheint es, ohne Rücksicht auf

die Interessen der Gesamtheit, keinen andern Zweck als das Wohlsein des

Individuums zu verfolgen u. s. w.

»Das Eigentumsrecht,« sagt =Laboulaye= in seiner preisgekrönten Schrift

über die Geschichte dieses Rechts, »ist eine Schöpfung der Gesellschaft

... Jedesmal wenn die Gesellschaft etwas darin ändert, ist sie in ihrem

Recht, und niemand kann sich dagegen im Namen eines ältern Rechtes

auflehnen; denn vor ihr und nach ihr gibt es nichts. In ihr ruht die

einzige Quelle und der Ursprung des Rechts.«

Der Einzelne darf sein Erworbenes oder Ererbtes schon um deswillen nicht

beliebig verschenken, weil sein Erwerb kein rein persönlicher, sondern nur

möglich ist in der Gesellschaft und durch deren Mitwirkung. Eines der

eklatantesten Beispiele dieser Art ist die bereits erwähnte enorme

Wertsteigerung des Grundes und Bodens im Innern und in der Umgebung

grosser, in der Entwicklung begriffener Städte, welche dem einzelnen

Besitzer ohne jedes eigne Verdienst Millionen in den Schoss wirft und der

Gesamtheit durch die enorme Steigerung der Wohnungsmieten keinen Nutzen,

sondern nur Schaden bringt. Es ist ein Zustand förmlicher Lohnsklaverei

der Nicht-Besitzenden gegenüber den Besitzenden, welchem durch die

Gesetzgebung längst ein Damm hätte entgegengesetzt werden sollen.

Selbstverständlich könnte eine so durchgreifende soziale Massregel, wie

die Beschränkung der Erbrechte, nicht plötzlich oder auf einmal, sondern

nur allmählich und ohne allzu grosse oder allzu plötzliche Beleidigung

privater Interessen in das Leben gerufen werden. Aber gerade in dieser

Möglichkeit einer allmählich sich steigernden Einführung liegt ein

Hauptvorteil des Vorschlags, wobei Praxis und tägliche Erfahrung der

Theorie jederzeit zur Hülfe kommen oder unter die Arme greifen können. Auf

diesem Wege wird es auch nicht schwer werden, zu einer Entscheidung

darüber zu kommen, ob man bis zu einer gänzlichen Aufhebung der Erbrechte

oder nur bis zu einer gewissen Grenze der Einschränkung gehen soll.

Der Hauptnutzen oder Hauptvorteil des ganzen Vorschlags besteht in dessen

ausgleichender Gerechtigkeit oder darin, dass jeder nur die Früchte seines

eignen Fleisses, seiner eignen Tätigkeit und nicht diejenigen der

Thätigkeit oder des Glücks seiner Vorfahren ohne jede eigne Bemühung

gemessen würde. Söhne reicher Eltern haben in der Regel das Privileg, roh,

unwissend, faul oder lüderlich zu sein, so dass grosser, namentlich

unverdienter Reichtum oft mehr zum Fluch als zum Segen wird. Von Geburt

Reiche oder Vornehme werden von den meisten Menschen als Wesen höherer Art

angesehen, denen man sich nur mit einer gewissen scheuen Ehrfurcht nähern

dürfe, obgleich diese Drohnen der Gesellschaft weit unter denen stehen,

welche ihr Leben selbst gemacht haben. Dem berühmten und berüchtigten

Ausspruch =Proudhons= »Eigentum ist Diebstahl« liegt insofern ein sehr

berechtigter Gedanke zu Grunde, als nur der durch eigne Arbeit erworbene

Besitz rechtmässiges Eigentum genannt werden kann, während der ohne eigne

Bemühung ererbte Besitz sehr wohl als eine Art von Diebstahl an dem

Vermögen oder an der Arbeitskraft der Gesamtheit betrachtet werden kann.

Denn wenn der durch Erbschaft reich gewordene Teil der Gesellschaft bis zu

einem gewissen Grade in einem Zustand von Wohlsein und verhältnismässigem

Nichtsthun lebt, so ist dieses nur dadurch möglich, dass er sein Geld für

sich arbeiten lässt, d. h., da das Geld nicht selbst arbeitet, durch die

Leiden, die Arbeit und die Entbehrung ärmerer Mitmenschen, welche den Zins

aufzubringen haben. Nicht dasjenige Eigentum soll angetastet werden,

welches durch eignen Fleiss und eigne Sparsamkeit erworben worden ist,

sondern nur dasjenige in gewissen Schranken gehalten werden, welches seine

Entstehung dem Fleisse oder den Glücksumständen anderer verdankt. Wer

darin eine Ungerechtigkeit erblicken wollte, müsste seine eignen Begriffe

von Gerechtigkeit haben.

Ein weiterer nicht hoch genug zu veranschlagender Nutzen oder Vorteil

meines Vorschlags besteht darin, dass durch dessen Ausführung der

übermässigen Anhäufung grosser Privatvermögen in einzelnen Händen, welche,

wie bereits bemerkt, einen Staat im Staate, eine Geldmacht gegenüber der

Staatsmacht darstellen, eine unübersteigliche Schranke gesetzt wird. Die

enormen Nachteile einer solchen Anhäufung in politischer Beziehung sind

namentlich dort bemerkbar, wo, wie z. B. in Amerika, die unglückliche

Manchesterdoktrin herrschend ist, und wo mitunter grosse oder reiche

Eisenbahngesellschaften einen ganzen Staat politisch völlig in der Gewalt

haben. Die amerikanischen Eisenbahn-Direktoren spielen bei der enormen

Ausdehnung und Wichtigkeit des dortigen Eisenbahnwesens in der Gegenwart

eine ähnliche Rolle, wie sie die Feudalherren des Mittelalters gespielt

haben, und brechen in Folge schlechter Verwaltung oder mangelhaften

Bahnbaues jedes Jahr einigen hundert oder tausend Personen beinahe

ungestraft die Hälse oder mindestens Arme und Beine. Ja, man verhehlt sich

in Amerika nicht die Gefahr, dass sich mit der Zeit das Eisenbahn-Monopol

sogar den Congress und die Bundesregierung dienstbar machen werde. Aber

auch in Europa liegt die Gefahr oder Möglichkeit vor, dass der Einfluss

grosser Geldmächte unter Umständen im Stande ist, über Krieg und Frieden

zu entscheiden oder parlamentarische Körperschaften unter ihren Willen zu

beugen. Ist ja doch das Geld heutzutage eine alles bestimmende Macht und

Gott Mammon der einzige Gott, zu dem noch mit wahrer Inbrunst gebetet zu

werden pflegt!

Der letzte und hauptsächlichste Vorteil meines Vorschlags beruht aber

darin, dass der Staat, ohne die verhasste Steuerschraube in Anwendung

bringen zu müssen, auf die leichteste Weise in den Besitz hinreichender

Geldmittel kommt, um alle im Interesse der Allgemeinheit notwendigen

Massregeln durchführen zu können, wie Erziehung und Erhaltung der Kinder,

wo die Einzelfamilie dazu nicht ausreicht, Unentgeltlichkeit des gesamten

Unterrichts, Versorgung von Witwen und Waisen, Abschaffung des Pauperismus

und unverschuldeter Arbeitslosigkeit, Beschaffung der Arbeits- oder

Produktionsmittel, Besorgung des Verkehrswesens u. s. w. Wenn man bedenkt,

dass nach den Veröffentlichungen des preussischen Finanzministeriums

allein in Preussen jährlich =zwölfhundert Millionen Mark= vererbt werden

-- eine Schätzung, welche übrigens nach ändern viel zu gering ist und auf

mehr als das Doppelte veranschlagt werden kann -- so erhellt daraus, wie

gross das Erträgnis einer solchen Massregel, obendrein im Verein mit dem

staatlichen Bezug der Bodenrente, sein müsste.

Natürlich hat man gegen dieselbe und ihre Ausführbarkeit eine Menge von

Einwänden bereit, unter denen die zu befürchtende Beeinträchtigung des

Erwerbstriebs, die Gefahr der Verschwendung und die Umgebung des Gesetzes

durch Schenkung unter Lebenden neben befürchteter Schädigung der Familie

die Hauptrolle spielen. Ein näheres Eingehen auf diese Einwände würde die

Grenzen dieser kleinen Schrift überschreiten. Ich muss mich daher

begnügen, auf mein Buch über die »Stellung des Menschen in Natur und

Gesellschaft« zu verweisen, in dessen dritter Abteilung ich jene Einwände

genügend entkräftet zu haben glaube, und wo auch im Anschluss daran die

wichtige Kapitalfrage eingehend erörtert ist.

Nur das mag hier nicht unerwähnt bleiben, dass der Einfluss des Erbrechts

im Vergleich mit dem Eigentumsrecht =als Antrieb zur Arbeit= als ein

ziemlich untergeordneter betrachtet werden darf. Allerdings können wir

alle Tage von solchen, welche einer übertriebenen Sparsamkeit huldigen und

unnötigerweise Schätze aufhäufen, die Versicherung hören, =dass sie nur

für ihre Kinder sparten=. Aber derjenige müsste ein schlechter Kenner der

menschlichen Natur sein, der dieser Versicherung einen mehr als sehr

bedingungsweisen Glauben beimessen wollte, Man spart zumeist für sich

selbst und aus Freude am Besitz, und betrügt nur sich oder andere mit dem

Vorwand, dass man es der Nachkommen halber thue, -- was ja schon daraus

erhellt, dass gerade unter denjenigen, welche keine Leibeserben haben, die

grössten Geizhälse und Sparsimpel angetroffen werden. Im Gegenteil würde

es ein viel natürlicherer Gesichtspunkt sein, wenn solche, die ihre

Reichtümer oder ihren Wohlstand durch eigne Anstrengung erworben haben,

von ihren Kindern oder Erben dieselben Anstrengungen, dieselbe Arbeit

verlangten oder erwarteten, statt dass sie sich mit Anstrengung aller

Kräfte bemühen, denselben ein Lotterbette zu bereiten, auf dem sie sich

von Kindesbeinen an nur behaglich auszustrecken haben. Wir könnten in

dieser Beziehung von den Tieren lernen, welche ja auch mit rührendster

Sorgfalt für die Ernährung und Erziehung ihrer Kleinen sorgen, aber

dieselben von dem Augenblick an, wo sie im stande sind, sich durch eigne

Anstrengung zu erhalten, sich selbst überlassen. So sollte es _mutatis

mutandis_ auch bei den Menschen sein. In der That hat sich Verfasser

während seines Aufenthaltes in Amerika erzählen lassen, dass dort,

namentlich in der Stadt Newyork, sehr reiche Familien die

Gewohnheit haben, einen grossen oder grössten Teil ihres Vermögens

wissenschaftlichen, künstlerischen oder humanitären Anstalten zuzuwenden

oder zur Gründung sog. Philantropien herzugeben und ihre Angehörigen auf

diese Weise zur Arbeit zu zwingen, geleitet von dar Erfahrung, dass Söhne

sehr reicher Familien in dem Bewusstsein dieses Reichtums sehr häufig in

Faulheit und Liederlichkeit verderben. Aber im ganzen mögen dieses wohl

nur rühmliche Ausnahmen sein. Denn Reichtum und Geld bergen leider eine

dämonische Gewalt der Anziehung in sich, welche diejenigen, die einmal auf

diesem Wege sind, nicht ruhen und die Begierde nach mehr in demselben

Grade wachsen lässt, in welchem dieselbe befriedigt wird. Der Durst nach

Geld und Besitz hat daher das Eigentümliche, dass er durch Befriedigung

nicht gestillt, sondern nur stärker angeregt wird. Gleichzeitig übt diese

Befriedigung bei der Mehrzahl der Menschen einen nachteiligen Einfluss auf

den Charakter aus, macht geizig, hartherzig und egoistisch und gibt nur

ausnahmsweise einzelnen Anlass, mit ihrem Reichtum aus eignem innerem

Antrieb den schönen und edlen Seiten der menschlichen Natur Genüge zu

thun.

Darwinismus und Sozialismus: Der Kampf um das Dasein und die Moderne Gesellschaft · 第 2 / 5 段