10.) gewaltsamen Zuckungen, kurz vor dem (oft schnellen)[207] Tode.
§. 348. Diesen untergeordnet sezze ich noch die gewöhnlichen oder
doch nicht sehr selten hiebei vorkommenden folgenden Zeichen her.
Blutiges[208] schwarzes Erbrechen und Durchlauf,[209] mit unleidlichem
Stuhlzwange, oder hartnäckigste Verhaltung des Stuhlgangs und
Harns; hervorragende, glänzende, rothe Augen, verwandeltes, oder
geschwollenes Gesicht. Aufschwellen des Halses, der Zunge, der Lippen,
des Unterleibes; Zittern aller Glieder, der Lippen; Schluksen;
ashaft stinkende Stühle; endlicher Verlust des Gesichts und Gehörs;
geschwinder Tod, eines sonst gesunden, von gesunden Speisen genährten
Menschen.[210]
§. 349. Man kan zwar nicht sagen, daß unsre Vorfahren, auch Neuere,
diese Symptomen und Zeichen der Arsenikvergiftung ausschlieslich
zugeschrieben haben, aber auf ein äzzendes beigebrachtes Gift haben sie
unter solchen Umständen zum öftern geschlossen, wie unrecht dies in
manchen Fällen geschehen, wollen wir jezt sehen:
§. 350. Wie oft bringen zerstörende Leidenschaften, Freude,[211] Zorn,
Schrek,[212] Gram, Abscheu, ja Eckel vor sonst geniesbaren Dingen:
Käse, Schweinefleisch u. d. g.[213] Einbildung[214] ähnliche oder
dieselben Zufälle und schnellen Tod zuwege.
§. 351. Wie oft haben verdorbne Speisen[215] vorzüglich Austern und
Muscheln,[216] Würmer im Magen,[217] eiskaltes Getränk[218] in einem
erhizten Magen gegossen, Kohlendampf,[219] (phlogistisirte Luft,)
Ueberladung mit hizzigen Getränken,[220] heisser Kuchen und Brod
ungekaut und jähling verschluckt, unterdrückte Blutausleerungen,[221]
Anfälle von Schlage, Unnatürlichkeiten und üble Lage der
Eingeweide,[222] Verengerung der Gedärme,[223] zurükgetriebnes
Podagra,[224] innerer Wasserkopf,[225] und andre Krankheiten,[226]
Ausleerungsmittel,[227] Fasten[228] ähnliche schrekliche Symptomen
und schnellen Tod hervorgebracht, deren Ursache man für beigebrachtes
Gift hätte halten sollen, wenn nicht bekantgewordne Umstände und
Leichenöfnungen die Wahrheit an den Tag gebracht hätten! Eben dies
haben andre sonst unschädliche Nahrungsmittel[229] verursacht.
§. 352. Unter den natürlichen Krankheiten, die jene schreklichen
Symptomen, erstaunliche Angst, gewaltsames Erbrechen, Inflammazion und
Brand in den ersten Wegen und jählingen, wie von Gift herrührenden,
Tod erzeugen, müssen vor allen bösartighizzige, Faulfieber und Ruhr
genant werden, wovon uns =Bartholin=, =Guarignon=, =Spigel=, =Wepfer=,
=Panarolus=, =Bonet=, =Morgagni=, =Lieutaud=, und andre die hieher
gehörigen treffendsten Beispiele aufgezeichnet haben.
§. 353. Keine aber unter allen Krankheiten behauptet in Rüksicht der
großen und fast ununterscheidbaren Aehnlichkeit mit den Zufällen eines
äzzenden Giftes einen so grosen Vorrang, keine ist verdachtvoller,
als Kolik[230] und =Cholera=,[231] vorzüglich wenn eine gallsüchtige
Person in einem Anfalle derselben einen heftigen Zorn verbeissen und
unterdrücken mus, sich dabei sonst noch erhizt, oder wohl gar noch
hizzige Getränke,[232] Brantwein u. s. w. auch wohl hizzige Opiate,
Philonium, Theriak, Mithridat oder starke Brechmittel[233] u. d. g.
zu sich nimt -- vornehmlich in einer heissen Jahrszeit, oder sonst bei
starker Betten- und Stubenhizze.
§. 354. Auf der andern Seite haben wir Beispiele von Vergiftungen mit
Arsenik (der doch allemal unter den äzzenden Giften die Hauptrolle
spielt) wo Hauptsymptomen gänzlich gefehlt haben. So sind oft keine
Konvulsionen[234] erfolgt; ja was noch mehr, als alles, ist, zuweilen
ist ganz und gar kein Erbrechen[235] entstanden, die Kräfte sind blos
gesunken, und der Vergiftete ist gestorben.
§. 355. Da nun, wie wir gesehen haben, eine Menge natürliche Ereignisse
möglich sind, und vorzukommen pflegen, die einen gesund scheinenden
Menschen jähling mit allen oder doch den meisten der genanten
Vergiftungssymptome zu töden pflegen so wird es uns fernerhin nicht
erlaubt seyn, diese obgleich noch so fürchterlichen und gehäuften
Symptome für einen Beweis einer geschehenen Vergiftung -- mit einem
äzzendem Gifte, oder wohl gar namentlich mit Arsenik auszugeben;
und als hauptsächliche oder wohl gar alleinige Beweise in unsern
Oefnungsscheinen aufzuführen.
§. 356. Dem Privatarzte nüzt die Kentnis dieser Zufälle beim
Krankenbette am meisten; durch sie und durch beantwortete Fragen
angeleitet, wird er selten über eine geschehene Vergiftung (mit einem
äzzenden Gifte) zweifelhaft bleiben, und so sicherer und gründlicher
heilen.[236] Der Polizei dienen sie, mit einigem Grunde ihre
gerichtliche Untersuchung anzuordnen, oder dem Thäter auf die Spur zu
kommen.
§. 357. Wir gehen zu den Merkmalen einer (mit äzzendem Gifte)
geschehenen Vergiftung an und in dem zu untersuchenden Leichname
über. Sonderlich auf sie hat man sich so oft und viel bei
gerichtlicharzneilichen Aussprüchen zu gute gethan, und oft ganz allein
auf ihnen Leben und Tod des Angeschuldigten beruhen lassen.
§. 358. Ich bemerke zu erst das wichtigste aller Kenzeichen:
zusammengeschrümpfte, leichtablösliche, losgeschabte Stellen der
innern Haut des (Schlundes) Magens, (der Gedärme), entzündete,
brandige, mit grauem Schorfe überzogne (tief eindringende) Flecken (mit
blutquellenden Punkten) der ersten Wege.
§. 359. Die übrigen oft, oder seltner vorkommenden: schnelle Fäulnis
des Körpers, eine von Geruch und Ansehn ungewöhnlich üble[237]
Masse oder blutige Jauche, die Thiere tödet; bis zum Plazzen
ausgespanter Unterleib; Geschwulst des ganzen Körpers, blutiger
Schaum vor dem Munde, schwarze, leicht abgehende Nägel, Ausfallen
der Haare, verschiedentlich gefärbte Flecken äusserlich am Körper
vorzüglich, auf dem Rücken, den Füsen, auf den Weichen; schwärzliche,
geschwollene Geburtstheile; in allen Gefäsen aufgelöstes schwärzliches
Blut, schwarze Leber, welkes Herz u. s. w. auser einer Menge sogar
lächerlicher Merkmale.
§. 360. Zuerst etwas über leztere, um dann das erstere desto genauer
zu betrachten. Die alzu auffallend gleichgültigen übergehe ich. Es
ist wahr, die meisten Leichenöfnungen haben vorzüglich bei der
Arsenikvergiftung das Blut in den grösern Stämmen und im Herzen
schwärzlich aufgelöst gezeigt. Doch dies finden wir noch bei mehrern
Krankheiten[238] und selbst bei Arsenikvergiftungen weis ich einige
Fälle vom Gegenteile.
§. 361. Das Abfallen der Nägel und das Ausfallen der Haare findet sich
etwas selten bei Arsenik- (oder andern äzzenden) Vergiftungen, über
dies ist ersterer Umstand nach bösartigen Fiebern[239] nicht ganz
ungewöhnlich und lezterer kömt häufig nach einer Menge hizziger Fieber,
langwierigen Kopfschmerzen und nach dem Gebrauche des Queksilbers
vor.[240]
§. 362. Die schwärzlichen und bläulichen Flecken am Körper sieht man
häufig bei den Leichnamen scorbutischer, kachektischer, oder plötzlich
(ohne Gift) gestorbener vollblütiger Personen.[241] Und wie oft
finden sich bei Arsenikvergiftungen gar keine Flecken,[242] oft auch
kein Auflaufen des Körpers,[243] welches dagegen nicht selten nach
andern Todesarten vorkömt. Oft sieht man bei Arsenikvergiftungen keine
schnelle Fäulnis.[244]
§. 363. Eine garstige im Magen gefundene Materie, welche Thiere tödet,
hat man für eines der wichtigsten[245] Merkmale einer geschehenen
Vergiftung angesehn, und wenn das zum Versuche bestimte Thier nicht
davon starb, schlos man das Gegentheil mit vieler Zuverlässigkeit.
Bei fast allen Personen, die an irgend einer Art bösartigen Fiebers
oder an schneller Verderbnis der zu den Verdauungswegen geleiteten
Säfte des Körpers jähling dahin sterben, findet man eine übelriechende
Materie von garstiger Farbe in den ersten Wegen, deren ausgeartete
Schärfe vielleicht[246] auch Thieren schädlich und tödlich werden
kann, vorzüglich wenn die Fäulnis schon überhand genommen hat. Aber
auf der andern Seite, wie Manches ist dem einen Thiere schädlich,
dem andern nicht! Wie manches fast ohne Nachtheil für den Menschen,
Thieren aber gefährlich und tödlich.[247] Wie manches einem Menschen
tödlich, Thieren fast gar nicht schädlich! Wie manches ist dem einen,
besonderer Körperbeschaffenheit wegen, Gift, für jeden andern aber von
unschädlicher Natur![248]
§. 364. Gesezt also, eben die bösartige Materie, die man im Magen eines
plözlich mit heftigen Zufällen verstorbnen Menschen fand, töde zuweilen
ein Thier, kan man hieraus mehr schliessen, als daß diese Materie
dem Verstorbnen sehr schädlich war, auch wohl seinen Tod bewirkte?
Woher dieser Stof kam, ob von ausgearteter, äzzend gewordener Galle,
wie oft, ob durch Absezzung aus der Blutmasse, ob von verdorbnen
Nahrungsmitteln, oder von einem beigebrachten Gifte, alles dies kan
doch wahrlich nicht, ohne Leichtsin oder verschobne Denkart, aus der
Thieren schädlichen Beschaffenheit dieser Materie entschieden werden!
§. 365. Hiezu sezze man, daß Thieren besonders Hunden, die man
gröstentheils zu dem Versuche nimt, etwas von der im Magen,
namentlich an Arsenik, gestorbener Personen gefundnen Masse oft nicht
schädlich[249] oder doch nicht tödlich war; vor allen aber, daß Gaben
Arsenikgift selbst, die Menschen an sich durchaus tödlich sind, Thieren
nicht tödlich waren,[250] woraus sich vollends die Ungewisheit dieser
so gerühmten Probe zu Tage legt.
§. 366. Wie viel übrigens die Gattung, die Stärke, Munterkeit, so wie
auf der andern Seite Kränklichkeit und Schwäche, wie viel besondre
körperliche Dispositionen, angefülter oder leerer Magen, leichtere oder
schwerere Entledigung durch Brechen und Durchlauf, zäher Schleim in den
ersten Wegen u. s. w. eines zum Versuche bestimten Thieres, und eine
grösere oder kleinere Menge der beigebrachten verdächtigen Substanz zur
Zweideutigkeit des Beweises[251] beitrage, sieht man ohne mein Erinnern.
§. 367. Man schliesse ferner aus vorgefundnen Entzündungen des Magens
ja nicht sogleich auf beigebrachtes Gift, so lange es gewis ist,
daß die meisten giftartig wirkenden Krankheiten, Leidenschaften und
Nahrungsmittel (§. 350. bis 353.) so wie alle etwas starke Ausleerungen,
sie mögen veranstaltet oder natürlich seyn, den Magen und die Gedärme
zu entzünden pflegen; vorzüglich wenn man sich =Riolan's=[252] Warnung
zu Herzen gehen läst, da er sagt, »der Magen sei oft ohne weitere
Veranlassung, besonders auf der linken Seite, von den hier in die
Magensubstanz eingeflochtenen Milzgefäsen braun, blau, schwärzlich und
wie entzündet anzusehn, da dann oft ungegründeter Verdacht empfangenen
Giftes entstünde,« und wie viel Ursachen entzünden den Magen![253]
§. 368. Wenn Hebenstreit auf den sich seine Nachfolger stüzzen, ein
gewisses der (äzzenden) Vergiftung charakteristisch eignes Merkmal an
einem obduzirten Leichname festsezzen will, so nennet er die Anfressung
oder leichte Ablöslichkeit oder völlige Trennung der Zottenhaut des
Magens, und will dies Zeichen allein für hinreichend angesehn wissen,
gesezt man fände auch keine Spur vom Gifte[254]. Wahrlich sehr viel
behauptet, vielleicht zuviel!
§. 369. Die Fälle sind nicht eben so selten, wo die zottige Haut
des Magens sich von dem drunter liegenden dritten Zellgewebe und
der Nervenhaut losgegeben hat[255] (ja wohl, wo Stellen der innern
Haut in Eiterung übergegangen,[256] der Magen durchbohrt,[257] und
durchlöchert, auch wohl brandig war)[258] aus ganz andern Ursachen,
als nach empfangenem Gifte. (Andre Unterscheidungszeichen zwischen
Vergiftung und natürlichen Krankheiten halten eben so wenig Stich.)[259]
§. 370. Dagegen findet man Beispiele von Arsenikvergiftungen, wo die
innere Haut des Speisekanals nicht angefressen oder abgelöst war,[260]
ja sogar welche, wo nicht einmal Entzündungsspuren zu sehen waren.[261]
§. 371. Wie schwer (ich mögte sagen unmöglich) es sei, aus den
Symptomen und der gefundnen äussern oder innern Körperbeschaffenheit,
Vergiftung von natürlichen Todesfällen zu unterscheiden, sahen
eine[262] Menge Schriftsteller ein.
§. 372. Wenn dies nun alles trüglich ist, was bleiben uns wohl noch
für gewisse Merkmale empfangenen (äzzenden) Giftes (Arseniks) übrig.
Soll etwa das eigne Geständnis des Thäters[263] die Sache aufs Reine
bringen, und den Richter von der geschehenen That dergestalt zur
Ueberzeugung bringen, daß es nun leicht sei, die strenge Todesstrafe,
den Inhalt der römischen und peinlichen Gesezze ohne weiteres Bedenken
zu volziehen?
§. 373. Aber welche Menge von Ursachen kan dies zweideutige Geständnis
bewirken! Dies sahen die Gesetzgeber und Rechtsgelehrten, wie von
einem höhern Hauche beseelt, ein, und sprechen demnach diesem
Geständnisse bei Abwesenheit des Korpus Delikti fast alle Beweiskraft
ab. »Wo keine andre Ueberzeugung von begangner That als das blose
Geständnis des Angeschuldigten vorhanden ist, da kan lezterer aus dem
blosen Geständnisse nicht verurtheilt werden«[264] »Dem Verhafteten
kan die Lebensstrafe nicht zuerkant werden, wenn nicht ausser seinem
Geständnisse noch das Korpus Delicti vorhanden ist«[265] »Niemand kan
durch Bekentnis ein Verbrechen machen, wo keins ist.«[266] »Niemand
wird durch bloses Geständnis, jemand Gift gegeben zu haben, zum
Verbrecher, wenn das wirkliche Gift nicht gefunden wird.«[267] »Ohne
Korpus Delicti kan keine Todesstrafe statt finden, die Umstände mögen
auch noch so gravirend seyn.«[268]
§. 374. Wie findet man aber das Korpus Delikti, wo sind die wahren
Kenzeichen des Thatbestands (/indicia corporis delicti/) einer
(Arsenik-) Vergiftung, wenn die genanten so schlüpfrig und trüglich
sind? Ich werde diese Frage unten beantworten, wenn ich zuvor von dem
wichtigsten und zuverlässigsten aller Thatzeichen der Auffindung des
(Arseniks) Giftes gehandelt haben werde. Jezt erinnere ich noch, das
wenn auch die stärksten der genannten Zeichen weiter keinen Nuzzen (wie
doch das Gegentheil unten bewiesen werden soll) beim Criminalprozesse
hätten, doch auf ihnen die Vermuthung einer geschehenen Vergiftung
beruhe, ohne die kein solches Verbrechen je zur Untersuchung kommen
würde.
Elftes Kapitel.
Chemische Kennzeichen des Thatbestands (/corporis delicti/) einer
Arsenikvergiftung.
§. 375.
Ich leugne nicht, daß man schon, seit man Arsenik kent, einige
chemische Merkmale besas, das Daseyn des Arseniks zu errathen, ich
meine den Knoblauchsgeruch und nachgehends den weissen Schmauch, den er
bei seiner Verdampfung an Metalbleche legt.
§. 376. Lange hat man sich besonders mit dem Knoblauchsgestanke
des verdampfenden Arseniks begnügt, um sich von seiner Anwesenheit
zu überzeugen, und man würde sich noch damit begnügen, wenn
Scheidekünstler der lezten Jahrzehnde vom ersten Range uns nicht
tiefere, und, wenn man will, gewissere Einsichten durch genaue,
zahlreiche und belehrende Versuche geschenkt hätten. =Bergman, Scheele=
-- mehr Namen bedarf man nicht.
§. 377. Ob die Weisheit ihrer Belehrungen die Köpfe unsrer
gerichtlichen Aerzte schon heilsamlich durchdrungen und ihnen Fähigkeit
eingeflöst hat, zur Rettung unschuldig Angeklagter und zur gerechten
Abwägung der Verbrechen des Giftmischers alles nur Mögliche aus dieser
wohlthätigen Kunst anzuwenden? dies ist eine Frage, die man doch
einigermasen mit Ja beantworten kan.
§. 378. Diesen Ausspruch zu unterstüzzen, führe ich des Stadtphysikus
zu Berlin Herrn =D. Pyl=[269] aus der Chemie genommene Kenzeichen des
Arseniks an, die um vieles volständiger, als die bisher für gnüglich
erkanten, sind:
1.) Der Knoblauchsgeruch des gereinigten Pulvers -- das
Vergrösrungsglas entdecke die krystallinische Gestalt des weissen
Arsenikpulvers.
2.) Ein Eisenblech wird von diesem Rauch weisgeflekt oder
angeschmaucht.
3.) Thut man etwas Arsenik in fliesenden Salpeter, so geschieht
nach =Scheelens= Erfahrungen, erstlich ein Aufwallen, und dann wird
der Salpeter zersezt.
4.) Hat man eine hinlängliche Portion, so wird das Sublimiren in
einer verschlossenen Retorte den sichersten Beweis abgeben.
5.) Da die Auflösung des Arseniks in Wasser fast alle metallische
Auflösungen niederschlägt, so könte man auch hiemit (nach
=Wallerius=) Versuche anstellen, doch sind die ersten Proben schon
hinreichend, obgleich diese noch mehr Gewisheit geben.
§. 379. Man wird meine Meinung über jeden dieser Punkte erwarten, und
ich werde sie mit der diesem Verfasser schuldigen Bescheidenheit
entwerfen, doch mit unverwandtem Blicke auf Wahrheit.
§. 380. =Ueber= 1.) Man hüte sich den Knoblauchsgeruch einer im Magen
des Verstorbnen, oder in der Nähe desselben gefundenen verdächtigen,
auf glühende Kohlen geschütteten Masse oder Flüssigkeit sogleich zum
unwidersprechlichen Beweise des Arseniks zu machen, da
a) wohl ein sehr in Fäulnis und Verderbnis gerathener natürlicher
Stof im Magen eines an einem sehr bösartigen Fieber Verstorbenen
(nach =Bergman=)[270] an sich zuweilen einen solchen oder ähnlichen
Geruch besizt. Auch kan Knoblauch selbst in der Masse des Magens
seyn. Man wende nicht ein, Arsenik habe unangezündet keinen
solchen Geruch. Aller künstliche Arsenik frisch gepülvert (den
weissen ausgenommen) Giftmehl, gelber und rother Arsenik stinkt
knoblauchartig.
b) die Salzsäure giebt auf glühende Kohlen geschüttet einen
knoblauchartigen Geruch.
c) Zinkfeile,
d) Phosphor, Phosphorsäure, schmelzbares Harnsalz, thun etwas
ähnliches.
e) Die Kohlen oft selbst dampfen einen widrigen, Kopf einnehmenden
ähnlichen Geruch aus.
§. 381. Ebenso wenig folgt, wenn die verdächtige Masse auf Kohlen oder
ein glühendes Blech geworfen keinen Geruch nach Knoblauch sondern
einen brenzlichen Geruch, wie wenn man Horn oder Käse verbrent von
sich giebt, daß hierdurch die Abwesenheit des Arseniks ausgemittelt
sei.[271] Weit gefehlt! Weder das aus den Zotten der Magenhaut
zusammengeschabte Pulver (welches oft seiner Geringfügigkeit wegen
nicht gewaschen werden kan) ist so frei von thierischen Substanzen,
noch vielweniger die inspissirte (obschon filtrirte) Magenflüssigkeit,
oder die darin gefundene festere Masse, daß nicht bei dem einen, wie
bei dem andern jener durchdringende Geruch nach verbrantem Horne den
dem Arsenik eigenthümlichen Knoblauchsgeruch erstiken solte.[272]
§. 382. Ist eine verdächtige Masse in der Wohnung und in der Nähe des
Verstorbnen gefunden worden, so kan sie ebenfals Arsenik in einem
Gemisch eingewickelt enthalten, bei dessen Verbrennung irgend ein
andrer nur nicht der Knoblauchsgeruch die Oberhand hat.
§. 383. Da Vergiftungen sehr oft mit aufgelösten Arsenik geschehen,
oder, wenn das Gift in Pulver, die Menge zuweilen an sich sehr klein,
fein, und zerstreut, oder durch langwieriges Erbrechen ungemein
vermindert worden ist, so wird man sich nie auf diese Probe in solchen
Fällen verlassen können, (gesezt es gäbe auch keine andern (§. 380.)
Körper mit ähnlichem Geruche auf Kohlen) da es im ersten Falle
unmöglich, in lezterm höchst schwer ist, die mindeste Giftsubstanz
durch mechanische Behandlung so rein abzuscheiden, daß die Probe nicht
trügen könte.
§. 384. Wäre die Menge des abgeschiednen Pulvers aber (wie oft) so
gering, daß man kaum selbst den Versuch anstellen könte, und er
überzeugte uns nicht völlig durch deutlichen Geruch,[273] was bliebe
uns übrig zu andern Versuchen, oder (da man, wo es auf Leib und Leben
ankömt, doch nicht aus Zweifeln Entscheidung hervorlangen kan) zu
anderweitigen Versuchen eines medizinischen Kollegiums?
§. 385. Bei dem allen bleibt diese Probe, unter den bisher bekanten,
immer noch eine der gewissesten, wenn das gefundene Pulver rein, im
Ansehn mit einer der bekanten Arsenikarten übereinstimmend, und in
gehöriger Menge (damit zu einem anderweitigen Versuche etwas übrig
bleibt) vorhanden ist. Giebt dann dies Pulver auf ein glühendes
Blech[274] oder eine brennende Kohle geworfen jenen bekanten Geruch
unzweideutig von sich, so hat man schon viel zu seiner Ueberzeugung
gewonnen, da es nicht leicht der Fall ist, daß im Magen eines
Verstorbenen etwas von jenen Dingen (§. 380.) die einen ähnlichen
Geruch geben, vorhanden seyn solte.
§. 386. Das Ansehn des gestosenen weissen Arseniks unterm
Vergrösrungsglase ist eben nicht kristallinisch, wohl aber spizziger,
eckiger und scharfer Form mit kleinen unregelmäsigen Vertiefungen und
glänzenden Flächen, wie gestosener Vitriolweinstein.
§. 387. =Ueber= 2.) Sind die vorhergehenden (§. 385.) Umstände richtig,
so wird diese Erscheinung keine geringe Bestätigung der erstern
Probe geben. Ist aber das gefundne etwanige Pulver nicht von dem
Ansehn der bekanten Arsenikarten (des weissen, und des Giftmehls und
Fliegensteins) so wird der Knoblauchsgeruch des Gefundenen selbst mit
dem Weisanschmauchen[275] eines drüber gehaltnen Eisenblechs verbunden
zur völligen Bestätigung hinreichen, so lange es noch andre Körper
giebt die jenes und so wieder andre, die dieses leisten.
§. 388. So thut gepülverter Zink beides. Und was giebt beim Verrauchen
einen weissern Schmauch (Sublimat) als Spiesglanzkönig? Dann könte
der Knoblauchsgeruch noch von einer fremdartigen (§. 380) Beimischung
herrühren. So selten auch diese Umstände zusammentreffen mögten, wo
weisses Anschmauchen, und Knoblauchsgeruch der Masse (ohne Arsenik) von
etwas dieser Art oder einer dergleichen Mischung herrühren solten, so
bleibt doch noch immer die Möglichkeit übrig. Ist es kenbares Pulver,
so wird doch stets ein zu beiden Versuchen (auch wohl zu mehrern)
hinlänglicher Vorrath dabei voraus zu sezzen seyn, wie oft, sehr oft
nicht ist.
§. 389. =Ueber= 3.) Der Scheidewassergeruch, welcher aufsteigt, wenn
Arsenikpulver in glühend schmelzenden Salpeter getragen wird, ist
an sich wenig; in Verbindung mit den genanten beiden Proben aber so
gut als völlig überzeugend, zumal da auch Arsenikmittelsalz[276] den
Salpeter zersezt; aber zu dieser Probe gehört doch eine ansehnliche
Menge (verschiedne Grane Arsenikpulver wenigstens) wenn sie
überzeugend[277] ausfallen soll.
§. 390. Geschwefelte Arsenike, rother und gelber Arsenik, Operment,
gelbes und rothes Rauschgelb verpuffen wie Schwefel damit, und der
Versuch fält zweifelhaft aus.
§. 391. Und dann wird glühender Salpeter nicht auch von Quarz- und
Krystallglaspulver[278] zersezt, welche beide Dinge die gröste äussere
Aehnlichkeit mit gepülvertem weissen Arsenik haben?
§. 392. Auch Sedativsalz und trokne Harnsäure zersezzen den fliesenden
Salpeter.
§. 393. =Ueber= 4.) =Das Sublimiren als den sichersten Beweis von
Arsenik.= Vorausgesezt, daß man alle Behutsamkeit bei der Sublimazion
angewendet, und nicht des meiste durch die Fugen der übel angekütteten
Vorlage verloren, mus man die Vorsicht brauchen den im Sublimirgefäse
zu unterst angeflognen Theil zu den Proben auf glühende Kohlen u. d. g.
nicht aber den vom Boden entferntern anzuwenden. Schwärzliche, graue
und weisse Sublimate liefern doch noch mehr Substanzen, gewächsartige,
thierische, (salzhafte) und mineralische Stoffe!
§. 394. Will man sicherer gehen, so überzeuge man sich vor allen Dingen
durch des Vergrösrungsglas von der krystallinischen, spiesichten
oder blätterichten Natur des am heisesten untersten Orte des Gefäses
angeflogenen Sublimats.
§. 395. Aber besonders zu dieser Probe gehört eine nicht geringe Menge
gefundnen Pulvers, (wenigstens acht bis zehn Gran) wenn man nicht durch
die Kleinheit des Objekts irre geführt werden oder sich vergebliche
Arbeit machen will; wie selten aber ist nicht eine so ansehnliche Menge
im Magen eines nach vielen Stunden nach einer Menge von Ausleerungen
Verschiedenen.
§. 396. Hat man keine hinreichende Menge Pulver aus der Magenmasse rein
abscheiden können, und mus sich also bei seinen Untersuchungen blos
an die leztere halten,[279] so werden alle vier genanten Proben mit
der (auch wohl filtrirten) eingedikten Magenflüssigkeit im bejahenden
und verneinenden Falle ohne Beweiskraft bleiben, da man es hier nicht
mit Arsenik (er sei auch ziemlich reichlich darin aufgelöst) sondern
mit einem Gemisch von extraktiven thierischen, vegetabilischen auch
wohl arzneilichen Substanzen (die der Kranke zu seiner Hülfe etwa
nam) zu thun hat, eine Masse, deren gemischter Geruch (§. 381.) beim
Verbrennen, (an das Anschmauchen ist nicht zu denken) deren wahre
feurige Verpuffung mit Salpeter, und deren mancherlei Sublimate beim
Auftreiben in verschlosnen Gefäsen ein Chaos von Erscheinungen giebt,
aus dem sich Oedipus selbst nicht finden würde.
§. 397. An die beim Abdampfen etwa zu erwartende krystallisirende
Anschiesung eines Theils aufgelösten Arseniks, ist bei einer diklich
gewordnen inspissirten Flüssigkeit nicht zu gedenken.
§. 398. Ueber 5.) Die Auflösung des Arseniks in Wasser schlage fast
alle metallische Auflösungen nieder. Dies ist, wenn es auch Waller
versicherte, unwahr; unwahr, wenn sich auch Neumann[280] so viel
darauf zu gute thut; unwahr, wenn es auch viele andre nachsagten.
Mit dem Arsenikmittelsalze hat es eine ganz andre Bewandnis,
dieses schlägt durch doppelte Verwandschaft fast alle metallische
Auflösungen, wie natürlich, nieder, da man bisjezt kein Metal kent
(vielleicht ausser dem Golde) welches eine niedrigere Verwandschaft
und Anziehung zu den Säuren, und keine Säure, die einen stärkern und
unauflöslichen Zusammenhang mit den meisten Metallen besäse, als
Arsenik.
§. 399. Zu diesen bisher bekanten Proben sezze ich noch eine, oft
vernachläsigte, von Hebenstreit[281] und andern angeführte,
6.) den schwarzen unvertilgbaren Flek, den Arsenik einem glühenden
Kupferbleche während seiner Verdampfung einbrent. Unvertilgbar ist
dieser Flek nun wohl nicht, er läst sich zwar nicht durch Reiben
mit dem Finger oder dergleichen abbringen, leicht aber abschaben
oder mit Sande abreiben, da er nicht tief eindringt. Dies Zeichen
ist übrigens ziemlich beständig, nur mus das Kupferstük nicht
alzu stark und dick, oder weisglühend und das Aufgestreute nicht
Fliegenstein seyn, sonst geht die Verdampfung eher zu Ende, als
der schwarze Flek eingebrant ist. Sollte es aber nicht noch andre
Dinge geben, die in diesem Falle auf Kupfer einen schwärzlichen
Fleck zurück liesen? -- Doch auch hiezu wird durchaus ein
gefundenes Pulver erfordert, welches so häufig nicht geschieht.
§. 400. Alle diese bisher bekanten Proben demnach sind theils
einigermasen und in gewissen Fällen, wie man sieht, zweideutig,
theils, bei der stärksten und gewissesten Vermuthung auf Arsenik, oft
ohne Wirkung, theils unanwendbar, wenn kein wirkliches Arsenikpulver
aufzufinden ist.
§. 401. Diese leztere Hinderung, auch, wie ich hoffe, die übrigen zu
umgehen, werde ich das Nöthige über die überzeugendste Ausmittelung
der Gegenwart irgend eines Arsenikgiftes unter irgend einer Gestalt,
in der kleinsten Menge, in der verwickeltsten Vermischung vortragen.
Hieraus, glaube ich, wird man sehen, daß die vorigen Versuche, ohne die
jezt vorzutragenden, durchaus keine, wenigstens keine negative, (von
Abwesenheit des Arseniks) Ueberzeugung zu geben vermögend sind.
§. 402. Die zähe und leimige Beschaffenheit des Mageninhalts kan oft
Ursache seyn, daß das in demselben eingewickelte (feine) Arsenikpulver
durchaus nicht rein oder in beträchtlicher Menge herauszuschlemmen
ist; der gröste Theil dieses metallischen Giftes kan besonders wenn
der Tod mehr als einen Tag verzieht, durch Erbrechen und Durchlauf
schon dergestalt ausgeleert seyn, daß nur noch wenige Spuren davon
übrig sind; das Gift kan in Auflösung (Arsenikwasser, Fliegenwasser)
verschlukt; oder als ein Mittelsalz (Fiebertropfen nach Heuermans und
Jacobis Zubereitung -- /liquor Arsenici fixi/ u. s. w.) vorhanden seyn;
man kan verschiedne Arzneimittel, die dieses Gift theils verstecken,
theils umändern, als Gegengifte zu sich genommen haben. Wie ist in
allen diesen so verwickelten Umständen die für den Unschuldigen, so
wohlthätige, für den Verbrecher aber so gerechte Wahrheit in ein
algemein einleuchtendes Licht zu sezzen? Nur die Scheidekunst vermag
den Vorhang aufzuziehn. --
§. 403. Es giebt drei gegenwirkende (/reagentia/) Mittel, die man zwar
bisher noch nicht zu dieser Ausmittelung anwandte, deren verbundne
Resultate aber, auch ohne obige bisher übliche Proben auf die
unzweideutigste, überzeugendste und bestimteste Weise die Gegenwart
oder Abwesenheit dieses Giftes an den Tag legen. Es ist kochendes
Kalkwasser, mit Schwefelleberluft gesättigtes Wasser und Kupfersalmiak.
Ehe ich aber zu ihrer Bereitung und Anwendung übergehe, muß ich sagen,
wie man alles etwanige Giftartige zu samlen und aufzufassen habe, damit
nichts verloren gehe.
§. 404. Es wird selten eine Arsenikvergiftung des ersten und zweiten
Grades vorkommen, selbst die mehrere Tage Zeit bis zum Ende anhielt, wo
nicht noch einige für uns brauchbare überzeugende Spuren aufzufinden
seyn solten. Hat der Kranke auf eine kleine Gabe Gift viel getrunken,
so wird er gröstentheils wieder hergestellt werden, und dann giebt es
Spuren ausser dem Körper er komme auf, oder nicht auf.
§. 405. Hat der Kranke wenig oder gar nichts Flüßiges zur Rettung zu
sich genommen, so stirbt er, und die lezten Spuren, die die endlich
ermattende Natur weder durch Mund noch After mehr fortschaffen konte,
sind noch inwendig vorhanden, er mag eine grose oder kleine Gabe
Arsenik erhalten haben. Denn hätte seine Natur die lezten Spuren des
Giftes ausleeren können, so hätte sie so leicht nicht unterliegen
dürfen, kurz bei einem solchen Kranken werden gewöhnlich und fast
gewis, wenn gleich noch so kleine, Spuren ihrer Ohnmacht vorzufinden
seyn. Man findet Beispiele von mehrere Tage verhaltnen Arsenikspuren,
selbst bei Wiedergenesenden.[282]
§. 406. Auch dann, wenn der mit Arsenik Vergiftete bei einer grosen
Gabe Gift viel Flüßiges und Zwekmäßiges trank, und man ihm zeitig oder
spät zu Hülfe kam, so wird er entweder gerettet, oder nicht; in beiden
Fällen wird das Weggebrochne noch Spuren genug von Arsenik in sich
haben, in lezterm wird überdies noch die lezte Spur im Körper vorhanden
seyn, aus der (§. 405.) angezeigten Ursache, es müste denn über eine
Woche bis zum Tode verstrichen seyn.
§. 407. Der Flek auf den Dielen, wohin sich der Kranke gebrochen,
hat oft so viel eingesogen oder noch auf seiner Oberfläche, es ist
vielleicht noch so viel in dem Geschirr oder den Tüchern vorhanden, in
welches, oder auf die er sich brach, es ist noch soviel im Schlunde,
dem Magen und den ersten Därmen (oder den lezten) vorhanden, es steht
auch wohl noch soviel kleines Ueberbleibsel des Vergiftungsgemisches in
dem dazu angewandten Geschirre, als zu unserer Ueberzeugung überflüßig
zureicht.
§. 408. Um also das gewisseste Merkmal des Thatbestands (/indicium
corporis delicti/) im Körper selbst aufzufinden und zu samlen, läst man
den Inhalt des Magens und der Gedärme bei der Obduktion in ein reines
Gefäs ausschütten,[283] besieht die sichtlichen Spuren der Verwüstung,
und läst dann in ein andres Gefäs alles was sich von der innern Haut
des Schlundes, des Magens und der Gedärme abschaben läst, mit einem
nicht alzu stumpfen Messer rein und völlig herausschaben, dieses
(versiegelte) Gefäs bezeichnet man mit Nummer I.
§. 409. Dann fragt man nach dem Orte, wo der Kranke, während des
meisten Erbrechens, gesessen oder gelegen, und in welches Geschirr er
sich übergeben, man läst sich hinführen, wo beides vorhanden ist. Hat
er sich auf die Erde oder die Dielen gebrochen, so läst man sich das
Tuch reichen, womit das Gebrochene aufgewischt worden; alles, Dielen,
Tuch und Geschirr, oder was sonst noch Spuren vom Ausgebrochenen an
sich trägt, läst man mit kochendem Wasser in ein besonderes Gefäs mit
Nummer 3. bezeichnet aus- und abwaschen, bis man glaubt, daß nichts
zurück sei.
§. 410. Dann läst man die ganze Wohnung durchsuchen, wo sich ein
Gefäs befindet, in welchem etwas Verdächtiges zu vermuthen ist. Dies
versiegelt man unter einer Bezeichnung (von Nummer 4, 5 u. s. w.) Dann
kan man sagen, daß von den chemischen Indizien des Korpus Delicti
Nummer 1 und 2, das erste und vorzüglichste, Nummer 3 das zweite, und
Nummer 4, das dritte in der Ordnung des Beweises und der Ueberzeugung
sei. Man halte dies nicht für Subtilitäten, nichts ist unwichtig,
worauf Leben und Tod, Ehre und Schande beruht.
§. 411. An einem schiklichen Orte (allenfals in Beiseyn des Richters
und noch eines Kunstverständigen) rührt man Nummer 1 und 2 jedes in
einem besondern reinen gläsernen Gefäse mit einer mäsigen Menge reinen
kalten Flieswassers zusammen, giest sobald man etwas Pulverhaftes aus
den Boden hat fallen sehen, das Obenstehende ab, rührt das Abgegosne
mit noch etwas Wasser an, und giest es wieder von dem etwa wieder zu
Boden Gefallenen ab.
§. 412. Alles gewonnene Pulverhafte spült man zusammen mit etwas kaltem
Flieswasser, läst es sezzen, und giest die Flüssigkeit zu der vorhin
(§. 411.) abgegosnen. Dieses Abschlemmen mit etwas wenigem Wasser
wiederholt man noch etlichemal und schüttet keine dazu angewandte
Flüssigkeit hinweg; alles dies nüzt zu unserm Behufe. Man troknet auf
Fliespapier das abgeschiedne Pulver, ohne Hizze anzubringen, wiegt es,
und hebt es unter Bezeichnung von /A/ auf.
§. 412. Sieht das gewonnene Pulver /a/, dem weissen Arsenik ähnlich
oder wie /b/, Giftmehle, grau; oder /c/, schwarz wie Fliegenstein,
oder /d/, gelb oder roth wie Operment und Rauschgelb? Hiernach mus die
künftige Arbeit eingerichtet werden.
§. 413. Ist kein Pulver abgeschieden worden, oder sieht es wie /a/,
weisser, /b/, grauer oder /c/, schwarzer Arsenik aus, so mus das
Abgegosne von Nummer 1 und 2 (§. 411.) nebst den Spülwassern (§. 411.,
412.) durch ein Tuch gegossen werden. Die Flüssigkeit wird unter der
Bezeichnung /B/. aufgehoben.
§. 414. Eben so filtrirt man die Flüssigkeiten Nummer 3, und hebt es
unter der Etiquette /C/ auf.
§. 415. Die im Seihetuche von Nummer 1 und 2, oder von der Flüssigkeit
/B/. zurükgebliebnen Hefen werden sechs Stunden lang mit acht Pfund
Wasser gekocht, dann seihet man das Flüssige durch und hebt die Hefen
auf, um sie wo nöthig zu sublimiren.
§. 416. Die lezt erhaltene (§. 415.) Flüssigkeit, mit der anfänglich
durchgeseiheten (/B./ §. 413.) zusammengeschüttet, wird so lange
eingekocht, bis die Feuchtigkeit ein Pfund beträgt. Man kan sie
nochmals heis durchseihen, und sie [alpha], nennen.
§. 417. Die Flüssigkeit /C/. (§. 414.) wird bis zum halben Pfunde
eingekocht, heis durchgeseihet und unter der Signatur [beta],
beiseite gesezt.
§. 418. Ist eine verdächtige Mischung oder Arznei (§. 410.) gefunden
worden und sie ist nicht reines Pulver, so wird das Gemisch mit
etlichen Pfunden Wasser vier bis sechs Stunden gekocht, die Flüssigkeit
durchgeseihet, bis zum viertel, halben oder ganzen Pfunde nach
Beschaffenheit der gefundnen Menge eingekocht, und unter dem Titel
[gamma] aufgehoben.
§. 419. Jede der eingekochten Flüßigkeiten behandelt man mit den
gegenwirkenden Mitteln überein, zuerst [alpha], dann [beta] und
endlich [gamma]. Wenn ich also die Untersuchung beschreibe, so gilt
dies von der einen Flüssigkeit, wie von der andern.
§. 420. Um das Kalkwasser zu verfertigen, glüht man ein Stük Kreide
eine Viertelstunde lang und löschet es dann mit wenigem zugetröpfelten
Wasser. Das zerfallene Pulver hebt man in einer verstopften gläsernen
Flasche auf. Braucht man es zur Untersuchung, so schüttet man etliche
Loth davon in anderthalb Pfund Flieswasser rührt es um, läst es kochen,
und sich sezzen; sobald es hell ist, wendet man es kochend heis zur
Untersuchung an.
§. 421. Das mit Schwefelleberluft gesättigte Wasser bereitet man wie
oben (§. 223.) oder man schüttet ein gepülvertes Gemisch von 120 Gran
Kalkschwefelleber (224.) und 150 Gran gereinigten Weinstein in eine
gläserne Flasche, die mit einem Pfunde Flieswasser angefült ist,
schüttelt das Gemisch, nach der Verstopfung, verschiednemale wohl
um, läst es sezzen, und wendet dann bald die milchfarbige stinkende
Flüssigkeit zum Gebrauche an, da sie sich nicht lange hält, und ihre
Luft durch den besten Kork schnell entfliehen läst.
§. 422. Den Kupfersalmiak verfertigt man, indem man auf fein
gepülvertes braunschweiger Grün kaustischen, oder mit lebendigem Kalke
bereiteten, Salmiakgeist giest, öfters umschüttelt, und nach einigen
Tagen die dunkelblaue Flüssigkeit abgiest, das Verhältnis des Grüns
zum Salmiakgeiste läst sich wegen der verschiednen Stärke des leztern
nicht genau angeben. Mann kan aber nicht irre gehn, wenn nur genug
braunschweiger Grün dazu genommen wird, und noch etwas davon am Boden
nach etlichen Tagen unaufgelöst zurükbleibt.
§. 423. Nächstem versiehet man sich noch mit geistiger Brasilienholz-
und Lakmustinktur[284] und mit zerflosnem Weinsteinöle.
§. 424. Man theilt jede zu untersuchende Flüssigkeit in drei Theile.
In den ersten tröpfelt man zerflosnes Weinsteinöl; braust das Gemisch
oder scheidet sich ein Bodensaz, so fährt man mit dem Zutröpfeln
fort, bis kein Brausen mehr zu spüren oder bis kein Niederschlag mehr
erfolgt. Leztern scheidet man ab, troknet ihn und hebt ihn auf. Sieht
er ziegelfarbig aus, so war das Gift vermuthlich Queksilbersublimat.
§. 425. In die abgehellete (§. 424.) Flüssigkeit tröpfelt man so lange
Kupfersalmiak (§. 422.) bis kein grüngelblicher Niederschlag sich mehr
erzeugt. Erfolgt kein solches Präzipitat oder Trübung, so ist es
schon so ziemlich (und wenn die übrigen beiden Versuche das nehmliche
sagen, ganz) gewis, daß kein Arsenik in der in drei Theile getheilten
Flüssigkeit war.
§. 426. Der erfolgte und zu Boden gesunkene (§. 425.) grüngelbe
Niederschlag wird durchs Abgiessen und Filtriren geschieden und
getroknet aufgehoben. Es ist Kupferarsenik (Scheelisches Kupfergrün),
wovon 267 Gran 102 Gran Kupfer und 165 Gran Arsenik halten, nach
meinen wiederholten Versuchen. Auf glühende Kohlen oder ein ähnliches
Kupferblech geschüttet, giebt dieser getroknete Niederschlag den
gewöhnlichen Arsenikgeruch zum unverwerflichen Beweise seines Daseyns.
Dieses Präzipitat löset sich in Wasser nicht, wohl aber in kaustischen
Salmiakgeiste und in Säuren, nur nicht in Arsenikwasser, wieder auf.
§. 427. In den zweiten Theil der Flüssigkeit giest man ohne weitere
Vorbereitung[285] eben so viel kochendheisses helles Kalkwasser (§.
420.) als man Flüssigkeit vor sich hat. Ist beim ersten Versuche (§.
424.), beim Eintröpfeln des Weinsteinöls in den ersten Theil, ein
ziegelfarbiger Niederschlag erfolgt, so wird hier ein gelber (zum
Erweise des Sublimats) entstehen.[286] Man scheidet ihn ab und troknet
ihn zum Aufheben.
§. 428. Erfolgte beim Zugiessen des Kupfersalmiaks ein grüngelbes
Präzipitat, so wird hier ein weisser, schwerniederfallender
Niederschlag erscheinen, welcher abgeschieden und getroknet, dann mit
Oel getränkt und auf glühende Kohlen getragen, seinen Knoblauchgeruch
gar bald verbreitet. Er löset sich in frischem starken Arsenikwasser
wieder auf.
§. 429. In den dritten Theil der getheilten Flüssigkeit giesset man
ebenfals ohne weitere Vorbereitung[287] soviel Schwefelleberluftwasser,
bis nichts sich mehr davon trübt. Erscheint die Wolke augenbliklich
gelbbraun, färbt sich aber dann sogleich ganz weis, so ists Beweis vom
Queksilbersublimat. Verbreitet sich aber eine pomeranzgelbe Wolke, so
läst man sie sich sezzen, scheidet den Opermentsaz ab, troknet ihn,
wirft ihn auf glühende Kohlen, und bemerkt zuerst den schwefelgeistigen
endlich den Knoblauchgeruch, zum überflüßigen Beweise des vorhandnen
Arseniks.
§. 430. Ist das anwesende Gift Arsenikmittelsalz, oder hat man
laugenhafte Dinge dem Vergifteten als Gegenmittel (Seifwasser u. s. w.)
gereicht, so erfolgt in beiden leztern (§. 427., 428. und 429.) Fällen
kein Niederschlag. Denn auf das Zugiessen des Kupfersalmiaks erfolgt
doch das gelbgrüne Kupferarsenikpräzipitat, wenn die Flüssigkeit auch
gleich Arsenikmittelsalz[288] war. Diese mittelsalzige oder überwiegend
laugensalzige Natur der Flüssigkeit entdekt die Lakmustinktur dadurch,
daß sie blau damit bleibt und in lezterm Falle die Brasilienholztinktur
dadurch, daß sie die Flüßigkeit violet färbt, statt roth. In
diesem Falle wird so lange Essig in die Flüssigkeit getröpfelt und
umgerührt, bis die Lakmustinktur sich damit etwas roth färbt, die
Brasilienholztinktur aber roth bleibt. Diese Farbeproben kan man,
die Weitläuftigkeit zu vermeiden, eher anstellen, ehe mit Kalk- oder
Schwefelleberluftwasser der Versuch gemacht wird.
§. 431. Im Vorbeigehn erinnere ich, daß mit Schwefelleberluft
gesättigtes Wasser auch die übrigen schädlichen Metalle anzeigt.
Sublimat,[289] wie schon gesagt, durch einen gelbbraunen aber
sogleich in die weisse[290] Farbe übergehenden Niederschlag. (Der
Kupfersalmiak bewirkt einen weissen Niederschlag, Kalkwasser
einen gelben.) Kupfer wird es seyn, wenn der Niederschlag mit
Schwefelleberluftwasser braunschwarz, mit Kalkwasser grün, mit
Kupfersalmiak aber blaugrün erscheint. Brechweinstein wird es seyn,
wenn mit Schwefelleberluftwasser ein ziegelrother (Mineralkermes), mit
Kalkwasser ein weisser,[291] mit Kupfersalmiak aber kein Niederschlag
erscheint, die Flüssigkeit zieht sich in lezterm Falle ins Grüne,
bleibt aber helle. Da Bleigifte keine Erscheinungen darbieten, die mit
der Arsenikvergiftung leicht verwechselt werden könten, so brauche ich
hier nicht zu erinnern, daß Bleizucker mit Leberluft sich schwarz,
ist aber Arsenik dabei schön dunkelroth, und ist Sublimat dabei,
schmuzigroth niederschlägt. Mit Kupfersalmiak und mit Kalkwasser ist
der Niederschlag weis. Silbersalpeter giebt mit Leberluft einen fast
ganz schwarzen, mit Kupfersalmiak einen blaugrünlich weissen und mit
Kalkwasser einen schwärzlich grauen Niederschlag.
§. 432. Alle bisher angeführten Erscheinungen (§. 425.-430.) erfolgen
deutlich und bestimt, wenn weisser Arsenik, Giftmehl, oder auch
Fliegenstein vorhanden war, denn durch das sechsstündige Kochen löset
sich sogar lezterer reichlich auf, und kömt durch das Inspissiren (§.
416.) sogar konzentrirt in die Flüssigkeit. War es aber Operment oder
ein andrer geschwefelter Arsenik, dann erscheint mit dem Kalkwasser und
dem Leberluftwasser keine Aenderung. Der Kupfersalmiak aber giebt auch
mit dem Opermentwasser einen Niederschlag, der zwar anfänglich nicht
gelbgrün sondern grünlich grau aussieht, aber auf Kohlen dennoch seinen
Knoblauchgeruch zeiget.
§. 433. Blos in diesem leztern (§. 432.) Falle wird das festere
Rükbleibsel (§. 415.) von Nummer 1 und 2 des Magen- und Darminhalts,
nachdem es getroknet worden, sublimirt, in einer gläsernen wohl mit
ihrer Vorlage verkütteten Retorte, bei starkem Feuer aus dem Sandbade.
Der Operment, oder das Rauschgelb wird an dem untersten Theile der
Wände des Sublimirgefäses anfliegen. Man versucht es auf glühende
Kohlen, und der anfänglich schwefelgeistige, dann schwefelgeistig
knoblauchartige, und endlich der knoblauchartige Geruch allein, mit
dem kleinen blauen, bei seiner Entzündung, erscheinenden Flämchen
verbunden, werden über die Anwesenheit eines vererzten Arseniks keinen
Zweifel übrig lassen. War also das aus dem Rükbleibsel sublimirte
irgend ein geschwefelter Arsenik, so wird beim Schlemmen (§. 411., 412.)
stets ein Pulver abgeschieden worden seyn, welches mit dem Sublimirten
hinlängliche Aehnlichkeit haben, und im Feuer dieselben Erscheinungen
und Gerüche spüren lassen wird.
§. 434. Ist aber das ausgeschlemte Pulver /A/ (§. 412.) von andrer
Natur, weisser Arsenik, Giftmehl, oder Fliegenstein (denn ob es ein
Arsenikgift überhaupt war, lehrten schon die Flüssigkeitsproben (§.
424. bis 432.) zur Ueberzeugung) so wird man es schon an dem Ansehn
ernennen. Will man sich noch zum Ueberflusse von der Natur des Pulvers
überzeugen, so kan man, wenn es wenig ist, es durch Kochen im Wasser
auflösen und dann die beschriebnen nassen Proben damit unternehmen.
Hat man aber hinlänglich viel ausgeschlemt, so kan man auch die
troknen Proben damit vornehmen, aber die flüssigen (wenigstens die mit
Kupfersalmiak) dürfen nicht unterbleiben, da sie die beweisendsten sind.
§. 435. Hat man also des Pulvers genug, so kann man, wenn es wie
weisser Arsenik (oder wie Operment) aussieht, etliche Grane auf
eine glühende, geruchlose harte Kohle tragen, und den betäubenden
Knoblauchgeruch und den weissen Dampf bemerken. War es dem Ansehn
nach Fliegenstein, so kan man diesen Versuch auf einem glühenden
Kupferbleche anstellen, um den schwarzbraunen Fleck gewahr zu werden,
der nach der Verdampfung des Arseniks, in der Gröse des Gifthäufchens,
eingeäzt seyn wird. Der Versuch geschehe nun auf Kohlen oder auf einem
Kupferbleche, so halte man in beiden Fällen ein (eisernes) Schwarzblech
dicht über das rauchende Pulver, um den weisen Schmauch (weisser
sublimirter Arsenik) an dem schwarzen Bleche zu bemerken.
§. 436. Auch kan man, wenn des Pulvers noch genug ist, und nicht wie
Operment[292] aussieht, etliche Grane davon in glühend schmelzenden
Salpeter[293] tragen; das kleine erfolgende Aufbrausen, und der drauf
aufsteigende Scheidewassergeruch wird eine grose Bestätigung der
Gegenwart des Arseniks seyn. Man hüte sich aber beim Eintragen des
Pulvers ja nicht etwas von Fett oder Kohle in den glühenden Salpeter
fallen zu lassen, man könte aus mehr als einer Absicht unglüklich durch
diese Verpuffung werden.
§. 437. Da sich Operment zu dem leztern Versuche nicht schikt, so kan
man statt dessen, wenn man Vorrath hat, sich von der Gattung und der
Gefährlichkeit des geschwefelten Arseniks dadurch überzeugen, daß man
das Pulver in einem Königswasser, welches fast ganz aus Salzgeiste
und nur weniger (die Auflösung zu erleichtern) hinzugetröpfelter
Salpetersäure besteht, so lange digeriren läst, bis das Zurükgebliebne
durch seine graue Farbe die Reinheit des übrigen Schwefels erweiset.
Das Gewicht wird das Verhältnis des Schwefels geben, auch kan aus der
Flüssigkeit der Arsenik durch Zink niedergeschlagen werden,[294] wenn
man vorher Weingeist dazu gegossen hat.
§. 438. Noch etwas als Anmerkung. Fällt der Versuch (§. 424., 425.,
426.) mit dem Kupfersalmiak überzeugend aus, und das Präzipitat hat
ausser seiner gelbgrünlichen Farbe, auch einen Knoblauchgeruch auf
Kohlen, so kan man sich zuversichtlich, ganz allein auf diesen Versuch
verlassen. Der Kupfersalmiak mus völlig mit Kupfer gesättigt seyn, um
einen Theil Arsenik oder Operment in 5000 Theilen Wasser zu erkennen
zu geben.
§. 439. Ich bereite das Kalkwasser deshalb kochend, weil Wasser mehr
als noch einmal soviel Kalksubstanz bei dieser Hizze als in der Kälte
auflöst, das Reagens folglich bei weitem kräftiger wird. Wiewohl auch
kaltes Kalkwasser, wenn die Arsenikauflösung nur nicht allzuschwach
ist, schon seine Dienste thut und weisse Wolken zeigt.[295] Der
niederfallende weisse Saz ist so schwer auflöslich, daß zu einem
Theile desselben 2100 Theile kaltes Wasser erfordert werden. Dieser
Niederschlag unterscheidet sich vom Weinsteinselenit (denn Kalkwasser
giebt mit Vitriolsäure keinen Selenit, wegen des leztern leichtern
Auflöslichkeit, als Kalk besizt) daß sich ersterer in Essig und
Arsenikwasser, aber nicht lezterer, auflöst.[296]
§. 440. Mit Schwefelleberluft gesättigtes Wasser bildet in einer wenig
gesättigten Arsenikauflösung zuerst eine durchsichtige Gilbe, nach
einigen Minuten begint die Flüssigkeit erst trübe zu werden und nach
mehrern Stunden erscheint dann nach und nach der lokere pomeranzengelbe
Niederschlag, den man mit einigen zugetröpfelten Tropfen Weinessig
beschleunigen kan. Auch kräftiger Weingeist befördert den Niederschlag
in diesem Falle. Zerflossenes Weinsteinöl macht den Niederschlag
verschwinden.
§. 441. Beobachtet man angezeigte Vorsichten und Einschränkungen,
so wird man nicht nur das mindeste Daseyn des Arseniks in der
vorbereiteten Flüssigkeit durch die genanten, genau bereiteten,
Probeflüssigkeiten zur überflüssigen Gewisheit ausmitteln, sondern auch
andre ähnlich wirkenden Metalsalze werden durch dieselben Versuche im
unzweideutigsten Lichte erscheinen. Die im nassen und im Feuerwege, auf
angegebne (§. 435., 436.) Art, probirten, etwa ausgeschlemten, Pulver
werden dem gerichtlichen Arzte über das Daseyn oder die Abwesenheit des
Arseniks gleichfals keine Zweifel übrig lassen.
Zwölftes Kapitel.
Lethalitätsurtheil.
§. 442.
Dem Arzte liegt ferner ob, den Grad der Tödlichkeit geschehener
Vergiftungen zu bestimmen. Wenn Vergiftungen mit Wunden und
gewaltthätigen Verlezzungen in Paralele zu sezzen wären, und wenn die
Gesezze beiden Vergehungen gleichen Rang anweisen wolten, so würde
nicht nur der Richter, sondern auch der Arzt leichtes Spiel haben, zu
urtheilen und zu entscheiden.
§. 443. Wenn nun auch gleich die gewaltthätigen Verlezzungen mit
Vergiftungen nicht völlig verglichen werden können oder dürfen, so
lassen sich doch manche sehr nöthige Aehnlichkeitsschlüsse aus erstern
auf leztere ziehen.
§. 444. Da beigebrachtes äzzendes Gift, wenigstens Arsenik, keine
Verlezzung oder Zerstörung bewirken würde, wenn der Körper nicht
vielfach reagirte, und da diese wechselseitigen Reaktionen des Gifts
und der Kräfte des thierischen Körpers auf einander ungleich langsamer
als ein Degenstos oder Hieb auf die Zerstörung des Lebens und der
Gesundheit wirken (indem Gift nur durch Verweilen auf der empfindlichen
Faser und so nur mit nach und nach erhöheter Kraft schädlich wird,
die Hinwegräumung des beigebrachten Giftes sich auch möglich, die
Ungeschehenmachung einer Wunde aber auf gleiche Weise unmöglich
denken läst;) so hätte man vermuthet, daß die strafende Gerechtigkeit
Vergiftungen gelinder als gewaltthätige Verlezzungen hätte beurtheilen
sollen, wenn nicht bei Verwundungen Vorsezlichkeit ungleich weniger als
Uebereilung und Nothwehr gewöhnlich wäre (bei Vergiftungen fast immer
der umgekehrte Fall,) und wenn der Gesetzgeber die bei Vergiftungen
so gewöhnliche Schwierigkeit der Ausmittelung des Thatbestands
(/corpus delicti/) anderst als durch Erhöhung der Strafe des Ertapten
kompensiren zu können geglaubt hätte; ein Ausweg, der, so viel thulich
war, diese wegen schwieriger Entdekbarkeit so leicht möglichen
Meuchelmorde vermindern und zurükschrecken solte.
§. 445. Diese Schwierigkeit, Vergiftungen auszumitteln, mus unsern
Voreltern fast unübersteiglich geschienen haben, da die römischen
Gesezze[297] bei Giftmischereien schon »die Nachstellungen nach dem
Leben,« =Carl der fünfte=[298] aber »die Verlezzung des Leibes oder
Lebens« für eine volbrachte, der vollen Todesstrafe würdige, Vergiftung
achten.
§. 446. Gienge es noch jezt in der Ausübung nach der Strenge dieser
offenbar allzu allgemeinen Gesezze, so hätten wir in den wenigsten
Fällen nöthig, den Arzt zur gerichtlichen Leichenbesichtigung zu
bemühen. Wissen wir dann auf irgend eine Art, daß ein schädliches
Ding beigebracht worden, so mus es der Gesundheit geschadet haben;
(welches an sich schon im Begriffe Gift liegt) ist dies bewiesen, so
ist dem Sinne der Halsgerichtsordnung, wenigstens nach dem Willen ihrer
unerbittlichen Ausleger[299] schon Genüge geschehen; »Der Delinquent
sei zur höchsten Todesstrafe qualifizirt.«
§. 447. Gehen wir den römischen Gesezzen nach, so ist des Arztes
Gutachten ganz und gar überflüssig. Blos der Richter hat nöthig, sich,
vom Attentat durch Zeugenverhör oder sonst zu überzeugen, um an den
Angeschuldigten die höchste Strafe zu volstrecken.
§. 448. Seitdem sich aber Menschenliebe[300] zur Auslegerin
dieser so streng und algemein scheinenden Gesezze aufgeworfen
hat, seit tiefsinniges Wahrheitforschen an die Stelle indolenter
Geständniserpressungen getreten ist, seit man Weisheit, sie sei neu
oder alt, an die Spizze aller vorhandnen Gesezze zu stellen gewagt hat,
seit dem hat man die Strafe dem Verbrechen genauer anzupassen gesucht,
indem man den Thatbestand der Vergiftungen aus vervielfältigteren
Erkenntnisquellen, folglich reiner und gewisser, schöpfte, um nicht
nach dem alten Fuse, aus dem, der das Unglück hatte, sich auf der
Vergiftungsthat plumperweise ertappen zu lassen, einen Fluch für alle
diejenigen oft strafwürdigern Vergifter zu machen, zu deren Entdeckung
die alte Praxis nicht zureichte; und so erlangte man die Absicht der
alten Gesezze (die Strafe nach dem Verbrechen abzuwiegen und diesem
Laster auf das kräftigste Einhalt zu thun) durch volle Strenge gegen
den wichtigern, und angemessenere Milde gegen gelindere Verbrecher --
Resultate mühsamer Untersuchungen von Männern, die mit erleuchtetem
Blicke in die dunkelsten Schlupfwinkel des Lasters nach Wahrheit
herabzusteigen und den Schleier der Unschuld zu durchschauen vermogten
und, der Menschheit zur Ehre, würdigten.
§. 449. Was wir also, durch unermüdete Nachforschungen geleitet, bei
geringern Verbrechern von der Strenge der alten Gesezze nachlassen,
können wir durch unwiderstehlichere Ueberführung des Schuldigern,
durch Aufspürung einer grösern Zahl dieser Meuchelmorde, durch
Losschlagung unverdienter Ketten, durch kräftigere Vorbauungsanstalten
bei Handhabung und Verkaufung der Gifte, durch hülfreichere Gegenmittel
ihrer Wuth, u. s. w. reichlich ersezzen, und so die Möglichkeit
der Vergiftungen und ihre verwüstenden Folgen weit nachdrücklicher
schmälern, als unsre lieben Alten, bei denen Naturwissenschaft, auch,
wenn man will, Arzneikunde, so zu sagen, noch in der Wiege lag; zu
geschweigen, daß wir durch Milderung[301] der Strafe für diejenigen,
welche ihre That zeitig entdecken oder dem Vergifteten selbst Rettung
zu verschaffen suchen, jene sonst, als keine Erleichterung der Strafe
für Hülfe verstattende Reue zu hoffen war, gewöhnliche Verheimlichung
der That und ihre unseeligen Folgen hinwegräumen.
§. 450. Bei gewaltthätigen Verlezzungen braucht der gerichtliche Arzt
blos auszumitteln, ob die Verlezzung, ungeachtet aller möglichen
Bemühungen des Wundarztes, durchaus tödlich ausfallen muste, ob sie
wegen mangelnder Hülfe (an sich tödlich) oder durch Zufälle, die nicht
nothwendige Folgen der Verlezzung sind, (zufällig) tödlich ward.
§. 451. Diese Klassifikazion will man nun dem Arzte auch bei
Vergiftungen aufdringen, er soll genau entscheiden, ob sie durchaus,
an sich oder zufällig tödlich ausgefallen sei. Man bedenkt aber die
Unterschiede nicht, die sich zwischen gewaltthätiger Verlezzung und
Vergiftung befinden.
§. 452. Erstere fallen dem Verlezten, wie den Umstehenden, wenigstens
dem Aeussern nach, leicht in die Augen, leztere sind Beiden so
lange ein Räthsel bis der Thäter sein Verbrechen gesteht oder ein
einsichtsvoller Arzt auf die Spur kömt. Im erstern Falle sucht
der Verlezte selbst Hülfe, im leztern mus der Vergifter die Hülfe
veranlassen, da der Vergiftete selbst nicht weis, was mit ihm
vorgegangen ist.
§. 453. Erstere sind unmittelbare Zerstörungen des Körpers; die
Gifte wirken nur durch Verweilen auf der empfindlichen Faser, können
folglich, was jene oft im Augenblicke thun, gröstentheils nur nach
einer geraumen Zeit ausrichten. Die gänzliche Hinwegräumung eines
beigebrachten Giftes ohne merklichen Nachtheil der Gesundheit läst
sich, da es ein additioneller Körper ist, als möglich denken, eine
Wunde ist eine schon geschehene Verlegung, die sich nicht wie ein
nachtheiliger Körper hinwegziehn läst.
§. 454. Nur die nach und nach steigende Wirkung des Arseniks ist,
was man Vergiftung nennen kan, dies sezt einen bei der Gifteingebung
beginnenden Zeitraum voraus, in welchem selbst der schädlichste Stof,
so lange er seine Wirkung noch nicht ausgebreitet hat, ziemlich ohne
Beeinträchtigung des Lebens und der Gesundheit hinweggeräumt werden
kan. Ist diese Gnadenzeit ohne Hülfe vorüber, dann erst ist die That
volbracht. Beim Degenstose hingegen ist auf einmal, was geschehen
solte, geschehen.
§. 455. Es giebt Gegengifte, aber keine wunderthätige Waffensalbe,
die geschehne Verlezzungen so ungeschehen machen könte, wie
Potaschauflösung Vergiftung mit Scheidewasser oder Vitriolöl
augenblicklich ungeschehen macht.
§. 456. Die Wirkungen eines Messers sind jedermann bekant, aber was
dies oder jenes Gift in unserm Körper für Zerstörung anrichte, ist oft
Aerzten nicht, am wenigsten dem Vergifter wissend. Kente lezterer die
grausamen Qualen, die den unglücklichen Gegenstand seines Grolls bis
zum Tode foltern werden, schwerlich wählete er Gift. Zu der Zeit, wenn
das Steigen der Marter des Vergifteten, die jenem nicht träumete, nun
seine Reue erwekt, ist gewöhnlich eine zögernde Hülfe zu spät.
§. 457. Langsame oder almählig gereichte Gifte wirken Zerstörungen, die
kein verlezzendes Instrument so unsichtbar, so langsam, und ohne Wunde
oder Narbe anzurichten im Stande ist.
§. 458. Ein kleines gleich unter der Haut zerschnittenes
Pulsaderästchen kan so viel Blut aus dem Körper sprizzen, daß der Tod
erfolgt, der dem Verwunder nicht zu Schulden kömt, wenn der Verwundete
diese kleine Wunde mit seinen Fingern zuzudrücken unterläst. Aber eine
kleine Vergiftung von etlichen Granen Operment kan in Rüksicht des
Thäters durchaus tödlich geachtet werden, wenn lezterer alles Mögliche
that, diese geringe Giftgabe zum tödlichen Ausgange zu bringen.
§. 459. Ein durchschossenes Herz bringt bekantlich eine absolute
Tödlichkeit mit sich, aber eine grose Gabe weisser Arsenik (wenn
es auch ein halbes Loth wäre)[302] kan durch zeitige zweckmäsige
Behandlung fast ohne Nachtheil aus dem Körper geschaft werden.
§. 460. Es giebt überhaupt keine Gabe Arseniks (ja nicht einmal
Queksilbersublimats) deren Gröse eine absolute Tödlichkeit enthielte,
der vergiftete Körper mögte auch noch so gesund und stark, die Zufälle
von aussen noch so günstig, die Hülfe des Arztes noch so schleunig und
passend, der Wille des Vergifteten noch so biegsam, und der Eifer der
Pflegbesorger auch noch so erwünscht seyn. Es giebt keine an sich so
tödliche Arsenikvergiftung, wie etwa eine Wunde ist, von der alle gute
Umstände, alle menschliche Hülfe den Tod nicht abwenden können.
§. 461. Diese auffallenden Verschiedenheiten der Gifte und
Wunden machen die für Wundlethalitäten (§. 450.) geschaffene
Norm, die der gerichtlich urtheilende Arzt zur Gradleiter der
Vergiftungstödlichkeiten annehmen soll, unbrauchbar; meines Bedünkens
nach sollte es folgende seyn.
§. 462. Da die strafende Gerechtigkeit die Grade der Lethalität
von der Einsicht des gerichtlichen Arztes nur in der Rüksicht
erheischen kan, in wiefern der Vergifter durch diese Grade gravirt
oder vertheidigt werden kan, so kan auch der Arzt keinen andern
Gesichtspunkt zur Erforschung der Tödlichkeit einer Vergiftung
erwählen, als in wie ferne der Ausgang dem (ganzen) Verhalten des
Vergifters gegen den Unglüklichen (nächst der Giftgabe) beizumessen
sei, und welchen Theil das schlechte Verhalten des Verstorbenen
während seiner Vergiftungskrankheit, in seinem Körper liegende, vor
der Obdukzion unsichtbare todbeschleunigende Krankheitsanlagen, und
widrige, von aussen hinzukommende unabänderliche Umstände (drei
Dinge, die sich ohnehin der Strafe der Gesezze entziehn), so wie die
Vergehungen des Arztes und der Pflegbesorger (beide werden überhaupt
als Nachläßigkeitsvergehungen, /culpa/, angesehn) von der Gröse des
Verbrechens abziehn.
§. 463. Beherzigen wir das Gesagte und Folgende, so werden wir
gezwungen seyn zu gestehen, daß bei Arsenikvergiftungen (so wie bei
andern) die Giftgabe selbst immer den geringsten Theil des Verbrechens
eines Vergifters, die nachherige Behandlung aber und sein Betragen
gegen den Unglüklichen bei weitem das meiste ausmache, was ihn graviren
oder seine Strafe mildern könne; so wie man annehmen mus, daß alle bei
der Vergiftungskrankheit vorwaltenden, todbefördernde Umstände, die
nicht vom Vergifter abhiengen, auch ihm nicht können zur Last gelegt
werden.
§. 464. Warum solte auch die dem gewaltthätigen Verlezzer zur
Entschuldigung anzurechnende, innere mitwirkende Todesursache,
schlechtes Verhalten des Kranken und der Pflegbesorger nebst den
widrigen zufälligen Umständen dem Vergifter in gewissen Fällen nicht
ebenfalls zu gute kommen?
§. 465. Gesezt, er gab dem Unglüklichen Gift, fühlte aber sogleich
Reue, suchte der Gefahr ernstlich abzuhelfen, es geschahe alles, was
in seinem Vermögen stand, die Vergiftung war unwichtig und leicht
hinwegzuräumen, und der Kranke starb dennoch, gröstentheils aus
andern, nicht in der Wissenschaft oder Gewalt des Vergifters liegenden
Ursachen, die der gerichtlich obduzirende Arzt entdekt; warum sollen
ihm diese und ähnliche Umstände nichts von der Gröse des Verbrechens
mildern?
§. 466. Hieraus folgt, daß bei gleicher Vorsezlichkeit und Hinterlist
bei der That, auf der andern Seite aber bei gleicher Wilfährigkeit
des Verwunders wie des Vergifters, dem angegriffenen Gegenstande
nach der That alle Hülfe zu schaffen, von der Gröse des Verbrechens
eines Vergifters um soviel mehr abgezogen werden müsse, als das Gift
(Arsenik) längere Zeit zur tödlichen Wirkung braucht, als ein Säbelhieb
durch die Hirnschale zu dringen nöthig hat; doch mit dem gerechten
Zusazze, daß ein Vergifter durch sträfliches Betragen (Verlassung,
versagte, verhinderte Hülfe, todbeschleunigende Vorkehrungen u. s. w.),
alles was der Giftgabe an Tödlichkeit und folglich seinem Verbrechen am
vorsezlichen Todschlage abgieng, so gewis ergänze, als einem Verwunder,
der dem Angegriffenen eine geringe äusserliche Schlagader öfnete,
nachdem er ihn des Gebrauchs seiner Stimme und seiner Gliedmasen
beraubt hatte, (und so, was seiner Verschuldung des tödlichen Ausgangs
durch die Geringfügigkeit der Wunde abgieng, durch bösliche Anstalten
ersezte) der ganze vorsezliche Mord zu Schulden kömt.
§. 467. Aus allen diesen Rüksichten theile der gerichtliche Arzt, um
ein richtiges der Vergiftungs- Lethalität im arzneilichen und dem
Vergiftungsverbrechen im Sinne des Richters angemessenes Urtheil
zu fällen, die zur Tödlichkeit zusammengetretenen Umstände in ihre
gehörigen Klassen.
§. 468. Er untersuche vorerst, was der Thäter zur Tödlichkeit beitrug:
1.) Die Gröse der Gabe des schwächern, stärkern und stärksten
Arsenikgiftes, 2.) die ungünstigen vom Vergifter vorauszusehenden und
abhängenden Umstände bei der Giftreichung, 3.) die sichtlich (folglich
dem Vergifter bekante) Schwäche, Kränklichkeit und Unvermögenheit
des Umzubringenden, die vorhabende Vergiftung zu überstehen, 4.) die
Beförderung des tödlichen Ausgangs (nach der Giftreichung) durch
bösliches Betragen.
§. 469. Was den ersten Punkt betrift, so sezze ich Obiges (§. 459.,
460.) voraus, daß man keine an sich tödliche Arsenikgabe annehmen
könne, und jede grose, wie die geringste, es erst durch die Umstände
werde.
§. 470. Gewöhnlich wird die Vergiftung nur akzidentel tödlich, wo
gesunde Personen von 3 bis 10 Jahren 1/8 bis 1 Gran; von 10 bis 20
Jahren 1-1/8 bis 2 Gran; von 20 bis 30 Jahren allenfals 3 Gran, und von
30 und mehrern Jahren höchstens[303] 4 Gran weissen Arsenik aufgelöst,
in festen Speisen (seltner in Pulvergestalt) verschlukt haben. Sie
genesen hievon gröstentheils von selbst, ohne sonderliche Hülfleistung
(als etwa mittelst einiges Getränks, das man ihnen auf ihr Verlangen
nicht abschlägt) nach Erbrechen und Durchlauf. Die überhandnehmenden
und zur Schwäche herabsinkenden Jahre von 65 bis 70 an, mus man in
Absicht einer zufällig tödlich zu beurtheilenden Arsenikgabe, wie
die absteigenden von 20 bis 3 Jahren ansehn. Haben die Umstände, die
diese Gaben tödlich machten, vom Vergifter abgehangen, so hat er sie
(durchaus) tödlich gemacht.
§. 471. Durch Zusammenhaltung einer unnennbaren Zahl
Arsenikvergiftungen älterer und neuerer Zeiten, so wie meiner
einigen Praxis, glaube ich im Stande zu seyn, die Verhältnisse der
(Geschwindigkeit zu töden) Tödlichkeit des weissen Arseniks, des
Fliegensteins und des Operments wie 48:12:1. anzunehmen, ungeachtet
die Auflösbarkeit dieser Arsenikarten im Wasser (die man verleitet
werden könte zur Norm zu erwählen) sich wie 200:25:1:5000 verhält; aber
unstreitig ist die Auflöslichkeit des Fliegensteins und Operments im
Magensafte um so viel gröser als im Wasser. Giftmehl kömt dem weissen
Arsenik an Auflöslichkeit am nächsten, die künstlichen Arsenikerze,
rother und gelber Arsenik, sind noch etwas schädlicher als Operment.
§. 472. In Rüksicht des zweiten Punkts (§. 468., 2.) bemerke man,
daß gleiche Gaben (vorzüglich weissen Arseniks) in Pulvergestalt in
den leeren Magen, in Auflösung in den leeren Magen, ohne oder mit
Getränke beigebracht, mit geringerer oder gröserer Menge Getränke von
wässerichter oder schleimichter Beschaffenheit, in Pulver unter feste
Speisen gemischt, in Auflösung unter festen, wenigern oder mehrern
Speisen von unzusammenhängender, breiichter oder schleimichter Art,
daß gleiche Gaben Arsenik, sage ich, nach angeführter Stufenfolge
verschlukt, auch nach Masgabe derselben immer unschädlicher und
untödlicher geachtet werden müssen; daß man ferner darauf zu sehen
habe, ob das Gift (auf Vorwissen des Vergifters) dem Kranken nach
erregtem Zorne und Aergernis, oder nach Ueberladung mit hizzigen
Getränken u. d. gl. beigebracht worden sei, in welchen Umständen die
Magenentzündung schneller um sich zu greifen pflegt. Vorhergegangener
Hunger oder Volheit des Magens vor dem Giftnehmen gravirt mehr oder
weniger, wenn diese Umstände dem Delinquenten bekant waren. Vorzüglich
sezt die Giftreichung unter Umständen, wo die Unmöglichkeit,
zwekmäsige Hülfe zu erreichen sichtbar ist, ein Nahmhaftes zu seiner
Frevelthat hinzu.
§. 473. Was den dritten Punkt (§. 468., 3.) anlangt, so hat man
ungeachtet aller Unentschlossenheit vieler Schriftsteller[304]
anzunehmen, daß, so wie bei gewaltsamen Verlezzungen, derjenige, der
einen Schwächlichen, Kranken oder sonst unfähigen die vorhabende
Vergiftung zu überstehen, vergiftet, an dem erfolgenden Tode desselben
allerdings Ursache sei, in soferne er diese Hindernisse der Rettung
voraussahe.
§. 474. Wüste er, oder muste er wissen, daß der unglükliche Gegenstand
seines Hasses zur Cholera, zur Lungenentzündung, zu Verhärtungen
und Eiterungen der edlen Eingeweide, zu Polypen des Herzens, zu
Schlagflüssen, zu Blutstürzen und dergleichen todbefördernden
Körperanlagen geneigt, oder ihnen (eben jezt) wirklich unterworfen war,
so erhöhet dieses sein Verbrechen in dem Grade, den man nach genauer
Untersuchung dieser Disposizion zur Beförderung des Todes einräumen
mus. Bei ihm ist die Lehre vom Kontrakt[305] (/per analogiam iuris/)
anzuwenden. »Wer mit einem Verträge schliest, soll die Beschaffenheit
dessen wissen, oder weis sie auch, mit dem er sie schliest.«
§. 475. Der vierte Punkt (§. 468., 4.) oder die Beförderung des
tödlichen Ausgangs (nach der Giftreichung) durch bösliches Betragen
beschäftigt sich mit dem wichtigsten Gegenstande des Verbrechens
des Vergifters, da es gewis ist, daß es wenigstens an sich keine
absoluttödliche Arsenikvergiftung geben kan, sondern erst durch
Umstände dazu wird. Sofern diese Umstände (hier, nach der Giftgabe) in
der Kentnis und Wilkühr des Vergifters lagen, in soweit ward auch die
Vergiftung durch ihn tödlich.
§. 476. Alle Verlassung des Kranken nach der Giftgabe, alle
Verschweigung und Vermäntelung gereichten Giftes und seines Namens,
alle Verschiebung, Versagung oder Verhinderung zwekmäsiger Hülfe, alle
unnüzze oder zwekwidrige Mittel, die der Thäter veranstaltete, oder
mit Fleis nicht hinderte, alle Entfernung der Umstände und Personen,
die ein Mittel zur Erreichung der Hülfe abgeben konten, alle sonst
erweisliche, veranstaltete oder zugelassene böse Behandlung durch
Drohungen, Schmähreden, Schlagen und Mishandeln des Vergifteten,
stark geheizte Stuben, Belastung mit Betten, Reichung hizziger
Getränke, selbst wenn sie der Kranke verlangt hätte, u. d. gl. müssen
zur Summe seines Verbrechens geschlagen werden, wenn der Ausspruch
des nachdenkenden Arztes über den Grad der Tödlichkeit (d. i. des
Verbrechens) gehört wird.
§. 477. War bei dem Vergifter der erste Theil der That, die
Giftreichung selbst, Vorsaz, (/dolus/) so mus der zweite (grösere)
Theil derselben, die nachgehende bösliche Behandlung stets etwas mehr,
als Nachlässigkeit (/culpa/) mus /dolus/ seyn, kan wenigstens nie
zur Zufälligkeit herabgestimt werden, im Falle und in sofern ihm die
Schädlichkeit seines Betragens bekant war, oder bekant seyn muste.
§. 478. Eben deshalb aber, weil der grösere und wichtigere Theil der
Vergiftung auf dem nachgehenden Betragen des Vergifters gegen den
Vergifteten beruhet, kan auch ein groser Theil[306] des Verbrechens
durch reuige, hülfreiche und unermüdete Anstalten, ausgelöscht werden;
da es billig ist, dasjenige Bezeugen des Thäters, dessen Gegentheil ihm
zum vorsezlichen Verbrechen anzurechnen ist, zur Verminderung seiner
Schuld in Rechnung zu bringen, ebenso wie Cajus, der den Titus bei
Nacht ins Wasser stürzte, allerdings strafbar ist, ob er ihn gleich
wieder rettete (oder alle Mühe ihn zu retten sogleich anwandte);
doch ungleich weniger, als wenn er nach dem Einsturz entwich, oder
den Emporkommenden wieder untergetaucht, oder die zu Hülfe Eilenden
abgehalten hätte.
§. 479. Ich gehe zur zweiten Klasse der verschlimmernden oder Tod
beschleunigenden Umstände über, deren Abwendung nicht im Vermögen
des Vergifters stand, ob sie gleich an sich möglich war. Alles, was
sich der Arzt durch Verspätung und Nachlässigkeiten in der Heilung,
was sich der Kranke selbst, die Pflegbesorger und andre mit der
Vergiftungskrankheit verflochtene Personen durch Nachlässigkeit, durch
Ungestüm und Widerspenstigkeit dabei haben zu Schulden (/culpa/) kommen
lassen, gehört hieher und dieser Beitrag zum tödlichen Ausgange,
in sofern er vom Vergifter weder veranlasset ward, noch gehindert
werden konte, mus lezterm billig von der Summe des Verbrechens eines
vorsezlichen Todschlags abgezogen werden.
§. 480. Hat der Vergifter aber z. B. einen Quaksalber statt eines
vernünftigen Arztes, wenn lezterer fast eben so leicht oder doch noch
zeitig genug zu haben war, zur Hülfe gerufen, so wird es angesehn, als
hätte er keine Hülfe angewandt.[307]
§. 481. Eben so gewis von des Vergifters' Verbrechensgröse die dritte
Klasse der konkurrirenden Umstände, alles unabwendbar Zufällige, in
der Mase abgezogen werden, als es zur Verschlimmerung und Tödlichkeit
der Vergiftung beitrug. Schrek vom Donner, Feuersbrunst, Räubern,
Einstürzung der Wohnung, feindliche Mishandlungen; so wie dem
Giftkranken (bei einer langweiligen Vergiftung des zweiten Grades
(§. 111) zustosende fremdartige Krankheiten;)[308] leztlich die
Todesursachen und widrige Disposizionen, die im Körper, dem Vergifter
unbewust, lagen und zum unglüklichen Ausgange mehr oder weniger
beitrugen, nach dem Ermessen des obduzirenden Arztes.
§. 481. Von lezterer Art können jedoch Lungensuchten, Schwangerschaft,
hohes Alter zarte Jugend, Schwäche nach schweren Krankheiten,
kräplichte Verwachsungen u. d. g. dem Vergifter selten oder nie
unbekant seyn.
§. 482. Fänden sich aber auch schon dergleichen, vor der Leichenöfnung
unsichtbare Todesanlagen, den Magen des Vergifteten hingegen (auch
wohl die sonst gesunde Lunge) fände man ausnehmend entzündet, oder
sonst so starke vom Gifte erregte Zerstörung[309] in den ersten Wegen,
daß an eine Wiedergenesung ohnehin nicht zu denken war, so kan die
Tödtlichkeit durch jene unsichtbaren Körperanlagen an sich nicht im
geringsten vermindert oder herabgestimt werden.
§. 483. Es darf uns nicht wundern, daß die Vergiftungstödlichkeiten
noch so dunkel sind, da die Lethalitäten der Wunden selbst noch mit so
dichtem Schleier umhült da liegen. Solte man es wohl glauben, daß ein
Stich durch die Aorta für nicht tödlicher als ein geringer Stos auf
die Brust, wodurch eine Pulsadergeschwulst zerris, oder der Durchgang
einer Kugel durch den untern Theil des kleinen Hirns nicht lethaler als
eine Ohrfeige auf eine widernatürlich dünne Hirnschale angesehn werde?
Dies dünkt mich, heist in so wichtigen Dingen mit Worten spielen.
§. 484. Wahr ists, sowohl auf den mäsigen Stos gegen die
so widernatürlich dünne Stelle der Hirnschale, als auf den
unbeträchtlichen Schlag gegen einen Ort, wo ein innerer Pulsaderkropf
nur dieses kleinen Eindruks noch zum Zerplazzen nöthig hatte,
erfolgte schleuniger und gewisser Tod, und da es nichts tödlicheres
als Tod geben kan, so solte man sich, obenhin betrachtet, beinahe
verleiten lassen, diesen beiden Stössen eine absolute Tödlichkeit
beizulegen. Genau betrachtet aber kan auf diese Tödlichkeitsbestimmung
des schielenden Arztes unendlich weniger die Rache des Gesezzes
(um die es bei der Obdukzion doch zu thun war) als der Spaden des
Todengräbers Anspruch machen. Sie sind durchaus tödlich in Beziehung
auf das unglükliche Schiksal des Erblichenen, wer wird dies leugnen?
aber in Rüksicht des Verlezzers, der diese tödtlichen Blösen seines
Widersachers vielleicht nicht kannte, nicht ahnden konte, können diese
Todesfälle ohne Ungerechtigkeit nicht anders als akzidentel genant
werden.
§. 485. Wer sagt uns denn, daß, was man zufällige Ursachen nennt,
blos nach der Hand hinzutretende seyn dürfen? Wollen wir bei der
wichtigsten Angelegenheit des Menschen, bei Entscheidung über Leben
und Tod etwas mehr als kalte, flache, Gemeinformeln gelten lassen, und
wollen das Senkblei etwas tiefer werfen, so werden wir uns gedrungen
fühlen, die Sträflichkeit eines Todschlags (Lethalität dem Arzte) nicht
weniger oft wegen dazwischen gelegener als wegen dazwischen tretender
(zufälliger) Ursachen, wovon die erstern oft gewisser ein vom Thäter
unabhängiges Medium zwischen That und Tod als die leztern seyn können,
zu mildern. Kan eine Ursache kleiner als ihre Wirkung seyn? Und doch
hängt der Altagsmensch, was der Zeit nach aufeinander folgt, sogern wie
auf einander passende Ursache und Wirkung zusammen! Treten bei einem
unorganisirten Körper oft mehrere verschiedentlich gerichtete stärkere
und schwächere Bewegkräfte zusammen, um ihm eine Richtung zu geben, die
man für das Resultat eines simpeln Stoses ansehn solte, wenn erstere
nicht bekant sind; um wie viel leichter lassen sich Aeusserungen bei
organisirten Körpern denken, die das Resultat mehrerer, vielfach
verschiedner Einwirkungen sind, von denen dem kurzsichtigen Auge des
Beobachters selten mehr als eine bekant wird. Ist aber darum auch
nur eine einzige? Ist es uns erlaubt, die einzelne bekant gewordne
Ursache durch Einbildung so lange auszudehnen, bis sie die Gröse der
sichtlichen Wirkung dekt, um nur der Aufsuchung jener beigetretenen
Mitursachen überhoben zu seyn, die oft einen um desto ansehnlicheren
Theil der Wirkungsgröse umfassen, je tiefer sie unter Tage liegen?
§. 486. Ueberhaupt ist also der Tod des Umgebrachten gewöhnlich die
Summe, (auch wohl das Produkt) mehrerer Ursachgrösen, wovon die That
des Angeschuldigten vielleicht die kleinere, mittlere, grösere ist.
Lag zur Summe des Todes = 8 schon die Gröse = 6 an innern Ursachen in
Bereitschaft, oder (mit andern Worten), gehört die Kraft = 8 dazu, das
Leben des Gegenstandes zu zerstören, so wird derjenige, der die Kraft
= 2 gegen das Leben desselben anwandte, zwar stets ein Verbrecher
seyn, aber nur im gedachten Verhältnisse, so lange er nicht wuste,
nicht wissen konte, daß das Leben (= 8) schon von einem verborgenen
Gegengewichte = 6 reagirt werde; gleichviel, die Gröse 6 komme nach
Anbringung der Kraft 2 hinzu, oder sie sei schon vorher (verborgen) da,
um die Summe 8 hervorzubringen; genug, wenn der Mitwirkung der Kraft 6
ausser dem Wissens- und Vermögenskreise des Urhebers der impugnirenden
Kraft 2 lag, um ihm nicht mehr als ein Viertel der ganzen Wirkung (8)
beizumessen.
§. 487. War ihm jene innere feinldiche Ursache (6) gar nicht bekant,
und er wendet eine der ganzen Wirkung (8) gleiche verbrecherische Kraft
-- 8 gegen das Leben des Unglüklichen an, oder war sie ihm bekant
(zum Theil oder ganz) und er ersezt die noch zum Tode erforderliche
Differenz durch positive oder negative Bosheit, beide Verbrechen sind
gleich -- die ganze Summe des Todes liegt auf ihm, die That ist für
absolut lethal anzusehn; und so stuft sich, wie mich dünkt, sein
Verbrechen in verschiednen Nüancen ab.
§. 488. Wer einem starken Manne etliche wenige Grane Operment giebt,
kan an ihm durch andre (erweisliche) gravirende (§. 472. bis 478.)
Umstände oft weit gewisser volgütiger Mörder werden, als ein andrer,
der eben demselben, ja selbst einem Schwächeren ein weit gröseres
Gewicht weissen Arsenik gegeben hätte, in dem, von seinen reuigen
Anstalten zu erwartenden, guten Erfolge aber durch unabwendbare, ausser
seiner Macht stehende Zufälle getäuscht ward.
§. 489. Will man aber durchaus bei Bestimmung der Gröse des Verbrechens
auch die Natur des Ausgangs mit in Anschlag bringen, so solte doch,
wenn derjenige, der durch einen in jedem andern Falle gewis tödlichen
Säbelhieb, der ihm unbekant widernatürlichstarken Hirnschale seines
Gegners nur eine unbeträchtliche Verlezzung beibringen konte, nicht
am Leben gestraft wird, eine verhältnismäsige Nachsicht in Rüksicht
dessen statt finden, der das Unglück hatte, durch einen mäsigen Schlag
auf eine (ihm unbewust) widernatürlich dünne Stelle des Schädels, den
Tod seines Widersachers erfolgen zu sehn; da jener Säbelhieb unter
tausend Fällen nicht einmal untödlich, lezterer Stos aber unter eben
so vielen Fällen fast niemals tödlich ablaufen kan; mir deucht jener
weit mehr Verbrecher, als dieser.
§. 490. Solte auf eben diese Art ein Verbrecher, der einem andern
eine starke Gabe weissen Arseniks beibringt, die dieser aber wegen
vorgängiger Anfüllung seines Magens fast ohne Schaden wieder wegbricht,
während daß der Vergifter entwich, um ihn hülflos zu machen, nicht
strafwürdiger seyn, als ein andrer, der eine kleine Gabe Fliegenstein
in einen Magen bringt, der durch vorgängiges, ihm unbekantes Erbrechen
schon entzündet war, und so bei seinen besten Rettungsanstalten
unvermuthet den Tod erfolgen sieht? Doch was geht dies den Arzt an,
des Richters Sache allein ists, in beiden Fällen, die Kompensazion des
Verbrechens durch die Natur des Ausgangs zu bestimmen.
§. 491. Ich nehme alles zusammen. Was der Vergifter ausser der Giftgabe
an Todesursache weder wissen, noch, so sehr er sich bestrebte, hindern
oder hinwegräumen konte, mus zum Credit seines Schuldbuchs, alles aber,
nächst der Giftgabe, was er an Rettung verabsäumte oder zum Verderben
beitrug, zum Debet desselben geschrieben werden, um eine gerechte
Bilanz der Vergiftungstödlichkeit ziehen zu können, in welcher ihm,
so sehr er sich auch bestrebte, sein Vergehen wieder zu verbessern,
dennoch stets ein ahndenswürdiges Minus (die Giftreichung selbst mit
ihren Umständen) bleibt, welches durch die Natur des Ausgangs der
Vergiftungskrankheit gewöhnlich um ein Beträchtliches erniedrigt oder
erhöhet wird, nach des Richters Ermessen.
§. 492. Der gerichtliche Arzt soll dem Richter zum Dolmetscher der
Gewisheit und Gröse der begangenen Vergiftung (eines getreuen Resultats
der ihm an die Hand gegebnen Umstände mit dem Objekte der innerhalb
der Sphäre seines Amtes gelegenen Untersuchung kombinirt) dienen; die
Strafe dafür abzuwägen, ist des leztern Sache.
§. 493. Daß ein noch so gut überdachter und ausgearbeiteter
Sekzionsbericht oft nicht denselben Anspruch thun kan, als ein nach
der Hand eingeholtes Urtheil von einer medizinischen Fakultät,
beruht gröstentheils darauf, daß man der lezteren die nach der Hand
gefertigten Inquisizionalakten und mancherlei Deposizionen zur
Einsicht zugleich zu überschicken pflegt, ein Umstand von der grösten
Wichtigkeit.
§. 494. Das Urtheil über Lethalität kan in diesem Falle nun erst den
Umständen genau angemessen werden, ein Vorzug, der von einem bald
nach der oft schnellen Leichenöfnung (wo noch nichts Erhebliches von
Aussagen am Tage liegt) verlangten Oefnungsscheine nicht zu verlangen
ist. Findet der Richter zur Erlangung eines bestimtern Urtheils
für zwekmäsig, die Fakultät mit allen dahin gehörigen Umständen zu
versehen, warum nicht auch den Arzt? Soll dieser alwissender seyn?
§. 495. Hiermit will ich nicht sagen, daß die Leichenöfnung verschoben
werden solle, die baldige schleunige Sekzion ist aus vielen Gründen
dienlich, erforderlich, nothwendig; auch das Visum repertum hierüber
kan der Richter in kurzem verlangen; aber mit dem Lethalitätsurtheile
solte er den Arzt billig so lange verschonen, bis die von lezterm
erheischten Data durch Verhöre ausgemittelt und ihm mitgetheilt worden
sind.
§. 496. Die zwei verschiednen Theile des gewöhnlichen Sekzionsberichts,
1) die Erzählung des Gefundenen und 2) das Urtheil über die Tödlichkeit
sind himmelweit von einander verschieden. Den erstern hat der Richter,
so bald wie möglich, zur Ueberführung des Angeschuldigten mit dem
Korpus Delikti nöthig; aber lezteres braucht er blos kurz vor der
Strafbestimmung (dann ist es ihm unentbehrlich) die anfänglich immer
noch im weiten Felde ist.
§. 497. Deshalb rathe ich jedem Arzte, wenigstens bei Vergiftungen,
wenn ihm der Sekzionsbericht schnell, ohne vorherige hinlängliche
Informazion über die ihm zu wissen nöthigen Umstände, abgefodert wird,
blos den ersten Theil, das eigentliche Visum repertum einzureichen und
durchaus mit seinem Urtheile an sich zu halten, bis die erforderlichen
Deposizionen ihm mitgetheilt worden[310] sind. Jenes kan, nächst ihm,
der gerichtliche Wundarzt (bei chemischen Untersuchungen auch wohl der
Apotheker) mit unterschreiben, vor das leztere aber mus er allein mit
seines Namens Unterschrift stehen.
§. 498. Wird nichts Gewisses an Umständen durch den Criminalprozes
ausfindig gemacht, so kan der Richter nicht verlangen durch das
schriftliche Urtheil des Arztes weit genauer und bestimter informirt zu
werden, als aus den Deposizionen hervorgeht.
§. 499. Ist man aber dem Thäter bei der Leichenöfnung noch
nicht auf die Spur gekommen, was brauchts vor der Hand für ein
Lethalitätsurtheil? es ist unnüzze, und in diesem Falle bei
Vergiftungen gröstentheils unmöglich. Blos gerichtliche Unterhandlungen
auf den Thatbestand (Korpus Delikti) gestüzt, bringen die Stufen der
Inquisizion hervor.
§. 500. Ich mus bekennen, daß ich keinen Leisten vorschlagen weis, nach
welchem die Tödlichkeitsgrade der Arsenikvergiftung gemodelt werden
könten, die unendliche Verschiedenheit der Einflus habenden Umstände
machen ein solches Projekt unmöglich.
§. 501. Wer sich das bisher Erinnerte zu eigen gemacht und Natur- und
Arzneikunde in seiner Gewalt hat, wird einen entscheidenden Ausspruch
von sich zu geben in den meisten Fällen im Stande seyn, da hingegen,
wer sich jene Algemeinheiten in einzelnen Fällen nicht konkret zu
machen weis, und durchaus einen Leisten verlangt, auch immerhin einen
Gebrauchszettel dazu bestellen mag, der leicht eben so langweilig und
dunkel als meine Algemeinheiten ausfallen dürfte.
§. 502. Ist es erlaubt, dem Richter noch ein Wort zu sagen, so
bemerke ich, daß man über die Strafbestimmung für diese Fälle in zwei
Streitschriften, deren Gelehrsamkeit so wohl als ihre etwas rauhe
Strenge in die Augen fält, (/Ioh. Franc. _Ehrman_, praeside I. D.
_Reisseissen_, de veneficio doloso, Argentor. 1781 und I. F. _Ehrman_,
de veneficio culposo, Argentor. 1782./) hinlängliche Auskunft finden
kan.
~Weißenfels,~
~gedruckt bei Friedrich Severin.~
Fußnoten:
[Fußnote 1: Auch /Cadmia fossilis/ genant, /Arsenicum porosum Linn/.]