9.) qualvolles, unverrüktes Bewustseyn, bis zu den

10.) gewaltsamen Zuckungen, kurz vor dem (oft schnellen)[207] Tode.

§. 348. Diesen untergeordnet sezze ich noch die gewöhnlichen oder

doch nicht sehr selten hiebei vorkommenden folgenden Zeichen her.

Blutiges[208] schwarzes Erbrechen und Durchlauf,[209] mit unleidlichem

Stuhlzwange, oder hartnäckigste Verhaltung des Stuhlgangs und

Harns; hervorragende, glänzende, rothe Augen, verwandeltes, oder

geschwollenes Gesicht. Aufschwellen des Halses, der Zunge, der Lippen,

des Unterleibes; Zittern aller Glieder, der Lippen; Schluksen;

ashaft stinkende Stühle; endlicher Verlust des Gesichts und Gehörs;

geschwinder Tod, eines sonst gesunden, von gesunden Speisen genährten

Menschen.[210]

§. 349. Man kan zwar nicht sagen, daß unsre Vorfahren, auch Neuere,

diese Symptomen und Zeichen der Arsenikvergiftung ausschlieslich

zugeschrieben haben, aber auf ein äzzendes beigebrachtes Gift haben sie

unter solchen Umständen zum öftern geschlossen, wie unrecht dies in

manchen Fällen geschehen, wollen wir jezt sehen:

§. 350. Wie oft bringen zerstörende Leidenschaften, Freude,[211] Zorn,

Schrek,[212] Gram, Abscheu, ja Eckel vor sonst geniesbaren Dingen:

Käse, Schweinefleisch u. d. g.[213] Einbildung[214] ähnliche oder

dieselben Zufälle und schnellen Tod zuwege.

§. 351. Wie oft haben verdorbne Speisen[215] vorzüglich Austern und

Muscheln,[216] Würmer im Magen,[217] eiskaltes Getränk[218] in einem

erhizten Magen gegossen, Kohlendampf,[219] (phlogistisirte Luft,)

Ueberladung mit hizzigen Getränken,[220] heisser Kuchen und Brod

ungekaut und jähling verschluckt, unterdrückte Blutausleerungen,[221]

Anfälle von Schlage, Unnatürlichkeiten und üble Lage der

Eingeweide,[222] Verengerung der Gedärme,[223] zurükgetriebnes

Podagra,[224] innerer Wasserkopf,[225] und andre Krankheiten,[226]

Ausleerungsmittel,[227] Fasten[228] ähnliche schrekliche Symptomen

und schnellen Tod hervorgebracht, deren Ursache man für beigebrachtes

Gift hätte halten sollen, wenn nicht bekantgewordne Umstände und

Leichenöfnungen die Wahrheit an den Tag gebracht hätten! Eben dies

haben andre sonst unschädliche Nahrungsmittel[229] verursacht.

§. 352. Unter den natürlichen Krankheiten, die jene schreklichen

Symptomen, erstaunliche Angst, gewaltsames Erbrechen, Inflammazion und

Brand in den ersten Wegen und jählingen, wie von Gift herrührenden,

Tod erzeugen, müssen vor allen bösartighizzige, Faulfieber und Ruhr

genant werden, wovon uns =Bartholin=, =Guarignon=, =Spigel=, =Wepfer=,

=Panarolus=, =Bonet=, =Morgagni=, =Lieutaud=, und andre die hieher

gehörigen treffendsten Beispiele aufgezeichnet haben.

§. 353. Keine aber unter allen Krankheiten behauptet in Rüksicht der

großen und fast ununterscheidbaren Aehnlichkeit mit den Zufällen eines

äzzenden Giftes einen so grosen Vorrang, keine ist verdachtvoller,

als Kolik[230] und =Cholera=,[231] vorzüglich wenn eine gallsüchtige

Person in einem Anfalle derselben einen heftigen Zorn verbeissen und

unterdrücken mus, sich dabei sonst noch erhizt, oder wohl gar noch

hizzige Getränke,[232] Brantwein u. s. w. auch wohl hizzige Opiate,

Philonium, Theriak, Mithridat oder starke Brechmittel[233] u. d. g.

zu sich nimt -- vornehmlich in einer heissen Jahrszeit, oder sonst bei

starker Betten- und Stubenhizze.

§. 354. Auf der andern Seite haben wir Beispiele von Vergiftungen mit

Arsenik (der doch allemal unter den äzzenden Giften die Hauptrolle

spielt) wo Hauptsymptomen gänzlich gefehlt haben. So sind oft keine

Konvulsionen[234] erfolgt; ja was noch mehr, als alles, ist, zuweilen

ist ganz und gar kein Erbrechen[235] entstanden, die Kräfte sind blos

gesunken, und der Vergiftete ist gestorben.

§. 355. Da nun, wie wir gesehen haben, eine Menge natürliche Ereignisse

möglich sind, und vorzukommen pflegen, die einen gesund scheinenden

Menschen jähling mit allen oder doch den meisten der genanten

Vergiftungssymptome zu töden pflegen so wird es uns fernerhin nicht

erlaubt seyn, diese obgleich noch so fürchterlichen und gehäuften

Symptome für einen Beweis einer geschehenen Vergiftung -- mit einem

äzzendem Gifte, oder wohl gar namentlich mit Arsenik auszugeben;

und als hauptsächliche oder wohl gar alleinige Beweise in unsern

Oefnungsscheinen aufzuführen.

§. 356. Dem Privatarzte nüzt die Kentnis dieser Zufälle beim

Krankenbette am meisten; durch sie und durch beantwortete Fragen

angeleitet, wird er selten über eine geschehene Vergiftung (mit einem

äzzenden Gifte) zweifelhaft bleiben, und so sicherer und gründlicher

heilen.[236] Der Polizei dienen sie, mit einigem Grunde ihre

gerichtliche Untersuchung anzuordnen, oder dem Thäter auf die Spur zu

kommen.

§. 357. Wir gehen zu den Merkmalen einer (mit äzzendem Gifte)

geschehenen Vergiftung an und in dem zu untersuchenden Leichname

über. Sonderlich auf sie hat man sich so oft und viel bei

gerichtlicharzneilichen Aussprüchen zu gute gethan, und oft ganz allein

auf ihnen Leben und Tod des Angeschuldigten beruhen lassen.

§. 358. Ich bemerke zu erst das wichtigste aller Kenzeichen:

zusammengeschrümpfte, leichtablösliche, losgeschabte Stellen der

innern Haut des (Schlundes) Magens, (der Gedärme), entzündete,

brandige, mit grauem Schorfe überzogne (tief eindringende) Flecken (mit

blutquellenden Punkten) der ersten Wege.

§. 359. Die übrigen oft, oder seltner vorkommenden: schnelle Fäulnis

des Körpers, eine von Geruch und Ansehn ungewöhnlich üble[237]

Masse oder blutige Jauche, die Thiere tödet; bis zum Plazzen

ausgespanter Unterleib; Geschwulst des ganzen Körpers, blutiger

Schaum vor dem Munde, schwarze, leicht abgehende Nägel, Ausfallen

der Haare, verschiedentlich gefärbte Flecken äusserlich am Körper

vorzüglich, auf dem Rücken, den Füsen, auf den Weichen; schwärzliche,

geschwollene Geburtstheile; in allen Gefäsen aufgelöstes schwärzliches

Blut, schwarze Leber, welkes Herz u. s. w. auser einer Menge sogar

lächerlicher Merkmale.

§. 360. Zuerst etwas über leztere, um dann das erstere desto genauer

zu betrachten. Die alzu auffallend gleichgültigen übergehe ich. Es

ist wahr, die meisten Leichenöfnungen haben vorzüglich bei der

Arsenikvergiftung das Blut in den grösern Stämmen und im Herzen

schwärzlich aufgelöst gezeigt. Doch dies finden wir noch bei mehrern

Krankheiten[238] und selbst bei Arsenikvergiftungen weis ich einige

Fälle vom Gegenteile.

§. 361. Das Abfallen der Nägel und das Ausfallen der Haare findet sich

etwas selten bei Arsenik- (oder andern äzzenden) Vergiftungen, über

dies ist ersterer Umstand nach bösartigen Fiebern[239] nicht ganz

ungewöhnlich und lezterer kömt häufig nach einer Menge hizziger Fieber,

langwierigen Kopfschmerzen und nach dem Gebrauche des Queksilbers

vor.[240]

§. 362. Die schwärzlichen und bläulichen Flecken am Körper sieht man

häufig bei den Leichnamen scorbutischer, kachektischer, oder plötzlich

(ohne Gift) gestorbener vollblütiger Personen.[241] Und wie oft

finden sich bei Arsenikvergiftungen gar keine Flecken,[242] oft auch

kein Auflaufen des Körpers,[243] welches dagegen nicht selten nach

andern Todesarten vorkömt. Oft sieht man bei Arsenikvergiftungen keine

schnelle Fäulnis.[244]

§. 363. Eine garstige im Magen gefundene Materie, welche Thiere tödet,

hat man für eines der wichtigsten[245] Merkmale einer geschehenen

Vergiftung angesehn, und wenn das zum Versuche bestimte Thier nicht

davon starb, schlos man das Gegentheil mit vieler Zuverlässigkeit.

Bei fast allen Personen, die an irgend einer Art bösartigen Fiebers

oder an schneller Verderbnis der zu den Verdauungswegen geleiteten

Säfte des Körpers jähling dahin sterben, findet man eine übelriechende

Materie von garstiger Farbe in den ersten Wegen, deren ausgeartete

Schärfe vielleicht[246] auch Thieren schädlich und tödlich werden

kann, vorzüglich wenn die Fäulnis schon überhand genommen hat. Aber

auf der andern Seite, wie Manches ist dem einen Thiere schädlich,

dem andern nicht! Wie manches fast ohne Nachtheil für den Menschen,

Thieren aber gefährlich und tödlich.[247] Wie manches einem Menschen

tödlich, Thieren fast gar nicht schädlich! Wie manches ist dem einen,

besonderer Körperbeschaffenheit wegen, Gift, für jeden andern aber von

unschädlicher Natur![248]

§. 364. Gesezt also, eben die bösartige Materie, die man im Magen eines

plözlich mit heftigen Zufällen verstorbnen Menschen fand, töde zuweilen

ein Thier, kan man hieraus mehr schliessen, als daß diese Materie

dem Verstorbnen sehr schädlich war, auch wohl seinen Tod bewirkte?

Woher dieser Stof kam, ob von ausgearteter, äzzend gewordener Galle,

wie oft, ob durch Absezzung aus der Blutmasse, ob von verdorbnen

Nahrungsmitteln, oder von einem beigebrachten Gifte, alles dies kan

doch wahrlich nicht, ohne Leichtsin oder verschobne Denkart, aus der

Thieren schädlichen Beschaffenheit dieser Materie entschieden werden!

§. 365. Hiezu sezze man, daß Thieren besonders Hunden, die man

gröstentheils zu dem Versuche nimt, etwas von der im Magen,

namentlich an Arsenik, gestorbener Personen gefundnen Masse oft nicht

schädlich[249] oder doch nicht tödlich war; vor allen aber, daß Gaben

Arsenikgift selbst, die Menschen an sich durchaus tödlich sind, Thieren

nicht tödlich waren,[250] woraus sich vollends die Ungewisheit dieser

so gerühmten Probe zu Tage legt.

§. 366. Wie viel übrigens die Gattung, die Stärke, Munterkeit, so wie

auf der andern Seite Kränklichkeit und Schwäche, wie viel besondre

körperliche Dispositionen, angefülter oder leerer Magen, leichtere oder

schwerere Entledigung durch Brechen und Durchlauf, zäher Schleim in den

ersten Wegen u. s. w. eines zum Versuche bestimten Thieres, und eine

grösere oder kleinere Menge der beigebrachten verdächtigen Substanz zur

Zweideutigkeit des Beweises[251] beitrage, sieht man ohne mein Erinnern.

§. 367. Man schliesse ferner aus vorgefundnen Entzündungen des Magens

ja nicht sogleich auf beigebrachtes Gift, so lange es gewis ist,

daß die meisten giftartig wirkenden Krankheiten, Leidenschaften und

Nahrungsmittel (§. 350. bis 353.) so wie alle etwas starke Ausleerungen,

sie mögen veranstaltet oder natürlich seyn, den Magen und die Gedärme

zu entzünden pflegen; vorzüglich wenn man sich =Riolan's=[252] Warnung

zu Herzen gehen läst, da er sagt, »der Magen sei oft ohne weitere

Veranlassung, besonders auf der linken Seite, von den hier in die

Magensubstanz eingeflochtenen Milzgefäsen braun, blau, schwärzlich und

wie entzündet anzusehn, da dann oft ungegründeter Verdacht empfangenen

Giftes entstünde,« und wie viel Ursachen entzünden den Magen![253]

§. 368. Wenn Hebenstreit auf den sich seine Nachfolger stüzzen, ein

gewisses der (äzzenden) Vergiftung charakteristisch eignes Merkmal an

einem obduzirten Leichname festsezzen will, so nennet er die Anfressung

oder leichte Ablöslichkeit oder völlige Trennung der Zottenhaut des

Magens, und will dies Zeichen allein für hinreichend angesehn wissen,

gesezt man fände auch keine Spur vom Gifte[254]. Wahrlich sehr viel

behauptet, vielleicht zuviel!

§. 369. Die Fälle sind nicht eben so selten, wo die zottige Haut

des Magens sich von dem drunter liegenden dritten Zellgewebe und

der Nervenhaut losgegeben hat[255] (ja wohl, wo Stellen der innern

Haut in Eiterung übergegangen,[256] der Magen durchbohrt,[257] und

durchlöchert, auch wohl brandig war)[258] aus ganz andern Ursachen,

als nach empfangenem Gifte. (Andre Unterscheidungszeichen zwischen

Vergiftung und natürlichen Krankheiten halten eben so wenig Stich.)[259]

§. 370. Dagegen findet man Beispiele von Arsenikvergiftungen, wo die

innere Haut des Speisekanals nicht angefressen oder abgelöst war,[260]

ja sogar welche, wo nicht einmal Entzündungsspuren zu sehen waren.[261]

§. 371. Wie schwer (ich mögte sagen unmöglich) es sei, aus den

Symptomen und der gefundnen äussern oder innern Körperbeschaffenheit,

Vergiftung von natürlichen Todesfällen zu unterscheiden, sahen

eine[262] Menge Schriftsteller ein.

§. 372. Wenn dies nun alles trüglich ist, was bleiben uns wohl noch

für gewisse Merkmale empfangenen (äzzenden) Giftes (Arseniks) übrig.

Soll etwa das eigne Geständnis des Thäters[263] die Sache aufs Reine

bringen, und den Richter von der geschehenen That dergestalt zur

Ueberzeugung bringen, daß es nun leicht sei, die strenge Todesstrafe,

den Inhalt der römischen und peinlichen Gesezze ohne weiteres Bedenken

zu volziehen?

§. 373. Aber welche Menge von Ursachen kan dies zweideutige Geständnis

bewirken! Dies sahen die Gesetzgeber und Rechtsgelehrten, wie von

einem höhern Hauche beseelt, ein, und sprechen demnach diesem

Geständnisse bei Abwesenheit des Korpus Delikti fast alle Beweiskraft

ab. »Wo keine andre Ueberzeugung von begangner That als das blose

Geständnis des Angeschuldigten vorhanden ist, da kan lezterer aus dem

blosen Geständnisse nicht verurtheilt werden«[264] »Dem Verhafteten

kan die Lebensstrafe nicht zuerkant werden, wenn nicht ausser seinem

Geständnisse noch das Korpus Delicti vorhanden ist«[265] »Niemand kan

durch Bekentnis ein Verbrechen machen, wo keins ist.«[266] »Niemand

wird durch bloses Geständnis, jemand Gift gegeben zu haben, zum

Verbrecher, wenn das wirkliche Gift nicht gefunden wird.«[267] »Ohne

Korpus Delicti kan keine Todesstrafe statt finden, die Umstände mögen

auch noch so gravirend seyn.«[268]

§. 374. Wie findet man aber das Korpus Delikti, wo sind die wahren

Kenzeichen des Thatbestands (/indicia corporis delicti/) einer

(Arsenik-) Vergiftung, wenn die genanten so schlüpfrig und trüglich

sind? Ich werde diese Frage unten beantworten, wenn ich zuvor von dem

wichtigsten und zuverlässigsten aller Thatzeichen der Auffindung des

(Arseniks) Giftes gehandelt haben werde. Jezt erinnere ich noch, das

wenn auch die stärksten der genannten Zeichen weiter keinen Nuzzen (wie

doch das Gegentheil unten bewiesen werden soll) beim Criminalprozesse

hätten, doch auf ihnen die Vermuthung einer geschehenen Vergiftung

beruhe, ohne die kein solches Verbrechen je zur Untersuchung kommen

würde.

Elftes Kapitel.

Chemische Kennzeichen des Thatbestands (/corporis delicti/) einer

Arsenikvergiftung.

§. 375.

Ich leugne nicht, daß man schon, seit man Arsenik kent, einige

chemische Merkmale besas, das Daseyn des Arseniks zu errathen, ich

meine den Knoblauchsgeruch und nachgehends den weissen Schmauch, den er

bei seiner Verdampfung an Metalbleche legt.

§. 376. Lange hat man sich besonders mit dem Knoblauchsgestanke

des verdampfenden Arseniks begnügt, um sich von seiner Anwesenheit

zu überzeugen, und man würde sich noch damit begnügen, wenn

Scheidekünstler der lezten Jahrzehnde vom ersten Range uns nicht

tiefere, und, wenn man will, gewissere Einsichten durch genaue,

zahlreiche und belehrende Versuche geschenkt hätten. =Bergman, Scheele=

-- mehr Namen bedarf man nicht.

§. 377. Ob die Weisheit ihrer Belehrungen die Köpfe unsrer

gerichtlichen Aerzte schon heilsamlich durchdrungen und ihnen Fähigkeit

eingeflöst hat, zur Rettung unschuldig Angeklagter und zur gerechten

Abwägung der Verbrechen des Giftmischers alles nur Mögliche aus dieser

wohlthätigen Kunst anzuwenden? dies ist eine Frage, die man doch

einigermasen mit Ja beantworten kan.

§. 378. Diesen Ausspruch zu unterstüzzen, führe ich des Stadtphysikus

zu Berlin Herrn =D. Pyl=[269] aus der Chemie genommene Kenzeichen des

Arseniks an, die um vieles volständiger, als die bisher für gnüglich

erkanten, sind:

1.) Der Knoblauchsgeruch des gereinigten Pulvers -- das

Vergrösrungsglas entdecke die krystallinische Gestalt des weissen

Arsenikpulvers.

2.) Ein Eisenblech wird von diesem Rauch weisgeflekt oder

angeschmaucht.

3.) Thut man etwas Arsenik in fliesenden Salpeter, so geschieht

nach =Scheelens= Erfahrungen, erstlich ein Aufwallen, und dann wird

der Salpeter zersezt.

4.) Hat man eine hinlängliche Portion, so wird das Sublimiren in

einer verschlossenen Retorte den sichersten Beweis abgeben.

5.) Da die Auflösung des Arseniks in Wasser fast alle metallische

Auflösungen niederschlägt, so könte man auch hiemit (nach

=Wallerius=) Versuche anstellen, doch sind die ersten Proben schon

hinreichend, obgleich diese noch mehr Gewisheit geben.

§. 379. Man wird meine Meinung über jeden dieser Punkte erwarten, und

ich werde sie mit der diesem Verfasser schuldigen Bescheidenheit

entwerfen, doch mit unverwandtem Blicke auf Wahrheit.

§. 380. =Ueber= 1.) Man hüte sich den Knoblauchsgeruch einer im Magen

des Verstorbnen, oder in der Nähe desselben gefundenen verdächtigen,

auf glühende Kohlen geschütteten Masse oder Flüssigkeit sogleich zum

unwidersprechlichen Beweise des Arseniks zu machen, da

a) wohl ein sehr in Fäulnis und Verderbnis gerathener natürlicher

Stof im Magen eines an einem sehr bösartigen Fieber Verstorbenen

(nach =Bergman=)[270] an sich zuweilen einen solchen oder ähnlichen

Geruch besizt. Auch kan Knoblauch selbst in der Masse des Magens

seyn. Man wende nicht ein, Arsenik habe unangezündet keinen

solchen Geruch. Aller künstliche Arsenik frisch gepülvert (den

weissen ausgenommen) Giftmehl, gelber und rother Arsenik stinkt

knoblauchartig.

b) die Salzsäure giebt auf glühende Kohlen geschüttet einen

knoblauchartigen Geruch.

c) Zinkfeile,

d) Phosphor, Phosphorsäure, schmelzbares Harnsalz, thun etwas

ähnliches.

e) Die Kohlen oft selbst dampfen einen widrigen, Kopf einnehmenden

ähnlichen Geruch aus.

§. 381. Ebenso wenig folgt, wenn die verdächtige Masse auf Kohlen oder

ein glühendes Blech geworfen keinen Geruch nach Knoblauch sondern

einen brenzlichen Geruch, wie wenn man Horn oder Käse verbrent von

sich giebt, daß hierdurch die Abwesenheit des Arseniks ausgemittelt

sei.[271] Weit gefehlt! Weder das aus den Zotten der Magenhaut

zusammengeschabte Pulver (welches oft seiner Geringfügigkeit wegen

nicht gewaschen werden kan) ist so frei von thierischen Substanzen,

noch vielweniger die inspissirte (obschon filtrirte) Magenflüssigkeit,

oder die darin gefundene festere Masse, daß nicht bei dem einen, wie

bei dem andern jener durchdringende Geruch nach verbrantem Horne den

dem Arsenik eigenthümlichen Knoblauchsgeruch erstiken solte.[272]

§. 382. Ist eine verdächtige Masse in der Wohnung und in der Nähe des

Verstorbnen gefunden worden, so kan sie ebenfals Arsenik in einem

Gemisch eingewickelt enthalten, bei dessen Verbrennung irgend ein

andrer nur nicht der Knoblauchsgeruch die Oberhand hat.

§. 383. Da Vergiftungen sehr oft mit aufgelösten Arsenik geschehen,

oder, wenn das Gift in Pulver, die Menge zuweilen an sich sehr klein,

fein, und zerstreut, oder durch langwieriges Erbrechen ungemein

vermindert worden ist, so wird man sich nie auf diese Probe in solchen

Fällen verlassen können, (gesezt es gäbe auch keine andern (§. 380.)

Körper mit ähnlichem Geruche auf Kohlen) da es im ersten Falle

unmöglich, in lezterm höchst schwer ist, die mindeste Giftsubstanz

durch mechanische Behandlung so rein abzuscheiden, daß die Probe nicht

trügen könte.

§. 384. Wäre die Menge des abgeschiednen Pulvers aber (wie oft) so

gering, daß man kaum selbst den Versuch anstellen könte, und er

überzeugte uns nicht völlig durch deutlichen Geruch,[273] was bliebe

uns übrig zu andern Versuchen, oder (da man, wo es auf Leib und Leben

ankömt, doch nicht aus Zweifeln Entscheidung hervorlangen kan) zu

anderweitigen Versuchen eines medizinischen Kollegiums?

§. 385. Bei dem allen bleibt diese Probe, unter den bisher bekanten,

immer noch eine der gewissesten, wenn das gefundene Pulver rein, im

Ansehn mit einer der bekanten Arsenikarten übereinstimmend, und in

gehöriger Menge (damit zu einem anderweitigen Versuche etwas übrig

bleibt) vorhanden ist. Giebt dann dies Pulver auf ein glühendes

Blech[274] oder eine brennende Kohle geworfen jenen bekanten Geruch

unzweideutig von sich, so hat man schon viel zu seiner Ueberzeugung

gewonnen, da es nicht leicht der Fall ist, daß im Magen eines

Verstorbenen etwas von jenen Dingen (§. 380.) die einen ähnlichen

Geruch geben, vorhanden seyn solte.

§. 386. Das Ansehn des gestosenen weissen Arseniks unterm

Vergrösrungsglase ist eben nicht kristallinisch, wohl aber spizziger,

eckiger und scharfer Form mit kleinen unregelmäsigen Vertiefungen und

glänzenden Flächen, wie gestosener Vitriolweinstein.

§. 387. =Ueber= 2.) Sind die vorhergehenden (§. 385.) Umstände richtig,

so wird diese Erscheinung keine geringe Bestätigung der erstern

Probe geben. Ist aber das gefundne etwanige Pulver nicht von dem

Ansehn der bekanten Arsenikarten (des weissen, und des Giftmehls und

Fliegensteins) so wird der Knoblauchsgeruch des Gefundenen selbst mit

dem Weisanschmauchen[275] eines drüber gehaltnen Eisenblechs verbunden

zur völligen Bestätigung hinreichen, so lange es noch andre Körper

giebt die jenes und so wieder andre, die dieses leisten.

§. 388. So thut gepülverter Zink beides. Und was giebt beim Verrauchen

einen weissern Schmauch (Sublimat) als Spiesglanzkönig? Dann könte

der Knoblauchsgeruch noch von einer fremdartigen (§. 380) Beimischung

herrühren. So selten auch diese Umstände zusammentreffen mögten, wo

weisses Anschmauchen, und Knoblauchsgeruch der Masse (ohne Arsenik) von

etwas dieser Art oder einer dergleichen Mischung herrühren solten, so

bleibt doch noch immer die Möglichkeit übrig. Ist es kenbares Pulver,

so wird doch stets ein zu beiden Versuchen (auch wohl zu mehrern)

hinlänglicher Vorrath dabei voraus zu sezzen seyn, wie oft, sehr oft

nicht ist.

§. 389. =Ueber= 3.) Der Scheidewassergeruch, welcher aufsteigt, wenn

Arsenikpulver in glühend schmelzenden Salpeter getragen wird, ist

an sich wenig; in Verbindung mit den genanten beiden Proben aber so

gut als völlig überzeugend, zumal da auch Arsenikmittelsalz[276] den

Salpeter zersezt; aber zu dieser Probe gehört doch eine ansehnliche

Menge (verschiedne Grane Arsenikpulver wenigstens) wenn sie

überzeugend[277] ausfallen soll.

§. 390. Geschwefelte Arsenike, rother und gelber Arsenik, Operment,

gelbes und rothes Rauschgelb verpuffen wie Schwefel damit, und der

Versuch fält zweifelhaft aus.

§. 391. Und dann wird glühender Salpeter nicht auch von Quarz- und

Krystallglaspulver[278] zersezt, welche beide Dinge die gröste äussere

Aehnlichkeit mit gepülvertem weissen Arsenik haben?

§. 392. Auch Sedativsalz und trokne Harnsäure zersezzen den fliesenden

Salpeter.

§. 393. =Ueber= 4.) =Das Sublimiren als den sichersten Beweis von

Arsenik.= Vorausgesezt, daß man alle Behutsamkeit bei der Sublimazion

angewendet, und nicht des meiste durch die Fugen der übel angekütteten

Vorlage verloren, mus man die Vorsicht brauchen den im Sublimirgefäse

zu unterst angeflognen Theil zu den Proben auf glühende Kohlen u. d. g.

nicht aber den vom Boden entferntern anzuwenden. Schwärzliche, graue

und weisse Sublimate liefern doch noch mehr Substanzen, gewächsartige,

thierische, (salzhafte) und mineralische Stoffe!

§. 394. Will man sicherer gehen, so überzeuge man sich vor allen Dingen

durch des Vergrösrungsglas von der krystallinischen, spiesichten

oder blätterichten Natur des am heisesten untersten Orte des Gefäses

angeflogenen Sublimats.

§. 395. Aber besonders zu dieser Probe gehört eine nicht geringe Menge

gefundnen Pulvers, (wenigstens acht bis zehn Gran) wenn man nicht durch

die Kleinheit des Objekts irre geführt werden oder sich vergebliche

Arbeit machen will; wie selten aber ist nicht eine so ansehnliche Menge

im Magen eines nach vielen Stunden nach einer Menge von Ausleerungen

Verschiedenen.

§. 396. Hat man keine hinreichende Menge Pulver aus der Magenmasse rein

abscheiden können, und mus sich also bei seinen Untersuchungen blos

an die leztere halten,[279] so werden alle vier genanten Proben mit

der (auch wohl filtrirten) eingedikten Magenflüssigkeit im bejahenden

und verneinenden Falle ohne Beweiskraft bleiben, da man es hier nicht

mit Arsenik (er sei auch ziemlich reichlich darin aufgelöst) sondern

mit einem Gemisch von extraktiven thierischen, vegetabilischen auch

wohl arzneilichen Substanzen (die der Kranke zu seiner Hülfe etwa

nam) zu thun hat, eine Masse, deren gemischter Geruch (§. 381.) beim

Verbrennen, (an das Anschmauchen ist nicht zu denken) deren wahre

feurige Verpuffung mit Salpeter, und deren mancherlei Sublimate beim

Auftreiben in verschlosnen Gefäsen ein Chaos von Erscheinungen giebt,

aus dem sich Oedipus selbst nicht finden würde.

§. 397. An die beim Abdampfen etwa zu erwartende krystallisirende

Anschiesung eines Theils aufgelösten Arseniks, ist bei einer diklich

gewordnen inspissirten Flüssigkeit nicht zu gedenken.

§. 398. Ueber 5.) Die Auflösung des Arseniks in Wasser schlage fast

alle metallische Auflösungen nieder. Dies ist, wenn es auch Waller

versicherte, unwahr; unwahr, wenn sich auch Neumann[280] so viel

darauf zu gute thut; unwahr, wenn es auch viele andre nachsagten.

Mit dem Arsenikmittelsalze hat es eine ganz andre Bewandnis,

dieses schlägt durch doppelte Verwandschaft fast alle metallische

Auflösungen, wie natürlich, nieder, da man bisjezt kein Metal kent

(vielleicht ausser dem Golde) welches eine niedrigere Verwandschaft

und Anziehung zu den Säuren, und keine Säure, die einen stärkern und

unauflöslichen Zusammenhang mit den meisten Metallen besäse, als

Arsenik.

§. 399. Zu diesen bisher bekanten Proben sezze ich noch eine, oft

vernachläsigte, von Hebenstreit[281] und andern angeführte,

6.) den schwarzen unvertilgbaren Flek, den Arsenik einem glühenden

Kupferbleche während seiner Verdampfung einbrent. Unvertilgbar ist

dieser Flek nun wohl nicht, er läst sich zwar nicht durch Reiben

mit dem Finger oder dergleichen abbringen, leicht aber abschaben

oder mit Sande abreiben, da er nicht tief eindringt. Dies Zeichen

ist übrigens ziemlich beständig, nur mus das Kupferstük nicht

alzu stark und dick, oder weisglühend und das Aufgestreute nicht

Fliegenstein seyn, sonst geht die Verdampfung eher zu Ende, als

der schwarze Flek eingebrant ist. Sollte es aber nicht noch andre

Dinge geben, die in diesem Falle auf Kupfer einen schwärzlichen

Fleck zurück liesen? -- Doch auch hiezu wird durchaus ein

gefundenes Pulver erfordert, welches so häufig nicht geschieht.

§. 400. Alle diese bisher bekanten Proben demnach sind theils

einigermasen und in gewissen Fällen, wie man sieht, zweideutig,

theils, bei der stärksten und gewissesten Vermuthung auf Arsenik, oft

ohne Wirkung, theils unanwendbar, wenn kein wirkliches Arsenikpulver

aufzufinden ist.

§. 401. Diese leztere Hinderung, auch, wie ich hoffe, die übrigen zu

umgehen, werde ich das Nöthige über die überzeugendste Ausmittelung

der Gegenwart irgend eines Arsenikgiftes unter irgend einer Gestalt,

in der kleinsten Menge, in der verwickeltsten Vermischung vortragen.

Hieraus, glaube ich, wird man sehen, daß die vorigen Versuche, ohne die

jezt vorzutragenden, durchaus keine, wenigstens keine negative, (von

Abwesenheit des Arseniks) Ueberzeugung zu geben vermögend sind.

§. 402. Die zähe und leimige Beschaffenheit des Mageninhalts kan oft

Ursache seyn, daß das in demselben eingewickelte (feine) Arsenikpulver

durchaus nicht rein oder in beträchtlicher Menge herauszuschlemmen

ist; der gröste Theil dieses metallischen Giftes kan besonders wenn

der Tod mehr als einen Tag verzieht, durch Erbrechen und Durchlauf

schon dergestalt ausgeleert seyn, daß nur noch wenige Spuren davon

übrig sind; das Gift kan in Auflösung (Arsenikwasser, Fliegenwasser)

verschlukt; oder als ein Mittelsalz (Fiebertropfen nach Heuermans und

Jacobis Zubereitung -- /liquor Arsenici fixi/ u. s. w.) vorhanden seyn;

man kan verschiedne Arzneimittel, die dieses Gift theils verstecken,

theils umändern, als Gegengifte zu sich genommen haben. Wie ist in

allen diesen so verwickelten Umständen die für den Unschuldigen, so

wohlthätige, für den Verbrecher aber so gerechte Wahrheit in ein

algemein einleuchtendes Licht zu sezzen? Nur die Scheidekunst vermag

den Vorhang aufzuziehn. --

§. 403. Es giebt drei gegenwirkende (/reagentia/) Mittel, die man zwar

bisher noch nicht zu dieser Ausmittelung anwandte, deren verbundne

Resultate aber, auch ohne obige bisher übliche Proben auf die

unzweideutigste, überzeugendste und bestimteste Weise die Gegenwart

oder Abwesenheit dieses Giftes an den Tag legen. Es ist kochendes

Kalkwasser, mit Schwefelleberluft gesättigtes Wasser und Kupfersalmiak.

Ehe ich aber zu ihrer Bereitung und Anwendung übergehe, muß ich sagen,

wie man alles etwanige Giftartige zu samlen und aufzufassen habe, damit

nichts verloren gehe.

§. 404. Es wird selten eine Arsenikvergiftung des ersten und zweiten

Grades vorkommen, selbst die mehrere Tage Zeit bis zum Ende anhielt, wo

nicht noch einige für uns brauchbare überzeugende Spuren aufzufinden

seyn solten. Hat der Kranke auf eine kleine Gabe Gift viel getrunken,

so wird er gröstentheils wieder hergestellt werden, und dann giebt es

Spuren ausser dem Körper er komme auf, oder nicht auf.

§. 405. Hat der Kranke wenig oder gar nichts Flüßiges zur Rettung zu

sich genommen, so stirbt er, und die lezten Spuren, die die endlich

ermattende Natur weder durch Mund noch After mehr fortschaffen konte,

sind noch inwendig vorhanden, er mag eine grose oder kleine Gabe

Arsenik erhalten haben. Denn hätte seine Natur die lezten Spuren des

Giftes ausleeren können, so hätte sie so leicht nicht unterliegen

dürfen, kurz bei einem solchen Kranken werden gewöhnlich und fast

gewis, wenn gleich noch so kleine, Spuren ihrer Ohnmacht vorzufinden

seyn. Man findet Beispiele von mehrere Tage verhaltnen Arsenikspuren,

selbst bei Wiedergenesenden.[282]

§. 406. Auch dann, wenn der mit Arsenik Vergiftete bei einer grosen

Gabe Gift viel Flüßiges und Zwekmäßiges trank, und man ihm zeitig oder

spät zu Hülfe kam, so wird er entweder gerettet, oder nicht; in beiden

Fällen wird das Weggebrochne noch Spuren genug von Arsenik in sich

haben, in lezterm wird überdies noch die lezte Spur im Körper vorhanden

seyn, aus der (§. 405.) angezeigten Ursache, es müste denn über eine

Woche bis zum Tode verstrichen seyn.

§. 407. Der Flek auf den Dielen, wohin sich der Kranke gebrochen,

hat oft so viel eingesogen oder noch auf seiner Oberfläche, es ist

vielleicht noch so viel in dem Geschirr oder den Tüchern vorhanden, in

welches, oder auf die er sich brach, es ist noch soviel im Schlunde,

dem Magen und den ersten Därmen (oder den lezten) vorhanden, es steht

auch wohl noch soviel kleines Ueberbleibsel des Vergiftungsgemisches in

dem dazu angewandten Geschirre, als zu unserer Ueberzeugung überflüßig

zureicht.

§. 408. Um also das gewisseste Merkmal des Thatbestands (/indicium

corporis delicti/) im Körper selbst aufzufinden und zu samlen, läst man

den Inhalt des Magens und der Gedärme bei der Obduktion in ein reines

Gefäs ausschütten,[283] besieht die sichtlichen Spuren der Verwüstung,

und läst dann in ein andres Gefäs alles was sich von der innern Haut

des Schlundes, des Magens und der Gedärme abschaben läst, mit einem

nicht alzu stumpfen Messer rein und völlig herausschaben, dieses

(versiegelte) Gefäs bezeichnet man mit Nummer I.

§. 409. Dann fragt man nach dem Orte, wo der Kranke, während des

meisten Erbrechens, gesessen oder gelegen, und in welches Geschirr er

sich übergeben, man läst sich hinführen, wo beides vorhanden ist. Hat

er sich auf die Erde oder die Dielen gebrochen, so läst man sich das

Tuch reichen, womit das Gebrochene aufgewischt worden; alles, Dielen,

Tuch und Geschirr, oder was sonst noch Spuren vom Ausgebrochenen an

sich trägt, läst man mit kochendem Wasser in ein besonderes Gefäs mit

Nummer 3. bezeichnet aus- und abwaschen, bis man glaubt, daß nichts

zurück sei.

§. 410. Dann läst man die ganze Wohnung durchsuchen, wo sich ein

Gefäs befindet, in welchem etwas Verdächtiges zu vermuthen ist. Dies

versiegelt man unter einer Bezeichnung (von Nummer 4, 5 u. s. w.) Dann

kan man sagen, daß von den chemischen Indizien des Korpus Delicti

Nummer 1 und 2, das erste und vorzüglichste, Nummer 3 das zweite, und

Nummer 4, das dritte in der Ordnung des Beweises und der Ueberzeugung

sei. Man halte dies nicht für Subtilitäten, nichts ist unwichtig,

worauf Leben und Tod, Ehre und Schande beruht.

§. 411. An einem schiklichen Orte (allenfals in Beiseyn des Richters

und noch eines Kunstverständigen) rührt man Nummer 1 und 2 jedes in

einem besondern reinen gläsernen Gefäse mit einer mäsigen Menge reinen

kalten Flieswassers zusammen, giest sobald man etwas Pulverhaftes aus

den Boden hat fallen sehen, das Obenstehende ab, rührt das Abgegosne

mit noch etwas Wasser an, und giest es wieder von dem etwa wieder zu

Boden Gefallenen ab.

§. 412. Alles gewonnene Pulverhafte spült man zusammen mit etwas kaltem

Flieswasser, läst es sezzen, und giest die Flüssigkeit zu der vorhin

(§. 411.) abgegosnen. Dieses Abschlemmen mit etwas wenigem Wasser

wiederholt man noch etlichemal und schüttet keine dazu angewandte

Flüssigkeit hinweg; alles dies nüzt zu unserm Behufe. Man troknet auf

Fliespapier das abgeschiedne Pulver, ohne Hizze anzubringen, wiegt es,

und hebt es unter Bezeichnung von /A/ auf.

§. 412. Sieht das gewonnene Pulver /a/, dem weissen Arsenik ähnlich

oder wie /b/, Giftmehle, grau; oder /c/, schwarz wie Fliegenstein,

oder /d/, gelb oder roth wie Operment und Rauschgelb? Hiernach mus die

künftige Arbeit eingerichtet werden.

§. 413. Ist kein Pulver abgeschieden worden, oder sieht es wie /a/,

weisser, /b/, grauer oder /c/, schwarzer Arsenik aus, so mus das

Abgegosne von Nummer 1 und 2 (§. 411.) nebst den Spülwassern (§. 411.,

412.) durch ein Tuch gegossen werden. Die Flüssigkeit wird unter der

Bezeichnung /B/. aufgehoben.

§. 414. Eben so filtrirt man die Flüssigkeiten Nummer 3, und hebt es

unter der Etiquette /C/ auf.

§. 415. Die im Seihetuche von Nummer 1 und 2, oder von der Flüssigkeit

/B/. zurükgebliebnen Hefen werden sechs Stunden lang mit acht Pfund

Wasser gekocht, dann seihet man das Flüssige durch und hebt die Hefen

auf, um sie wo nöthig zu sublimiren.

§. 416. Die lezt erhaltene (§. 415.) Flüssigkeit, mit der anfänglich

durchgeseiheten (/B./ §. 413.) zusammengeschüttet, wird so lange

eingekocht, bis die Feuchtigkeit ein Pfund beträgt. Man kan sie

nochmals heis durchseihen, und sie [alpha], nennen.

§. 417. Die Flüssigkeit /C/. (§. 414.) wird bis zum halben Pfunde

eingekocht, heis durchgeseihet und unter der Signatur [beta],

beiseite gesezt.

§. 418. Ist eine verdächtige Mischung oder Arznei (§. 410.) gefunden

worden und sie ist nicht reines Pulver, so wird das Gemisch mit

etlichen Pfunden Wasser vier bis sechs Stunden gekocht, die Flüssigkeit

durchgeseihet, bis zum viertel, halben oder ganzen Pfunde nach

Beschaffenheit der gefundnen Menge eingekocht, und unter dem Titel

[gamma] aufgehoben.

§. 419. Jede der eingekochten Flüßigkeiten behandelt man mit den

gegenwirkenden Mitteln überein, zuerst [alpha], dann [beta] und

endlich [gamma]. Wenn ich also die Untersuchung beschreibe, so gilt

dies von der einen Flüssigkeit, wie von der andern.

§. 420. Um das Kalkwasser zu verfertigen, glüht man ein Stük Kreide

eine Viertelstunde lang und löschet es dann mit wenigem zugetröpfelten

Wasser. Das zerfallene Pulver hebt man in einer verstopften gläsernen

Flasche auf. Braucht man es zur Untersuchung, so schüttet man etliche

Loth davon in anderthalb Pfund Flieswasser rührt es um, läst es kochen,

und sich sezzen; sobald es hell ist, wendet man es kochend heis zur

Untersuchung an.

§. 421. Das mit Schwefelleberluft gesättigte Wasser bereitet man wie

oben (§. 223.) oder man schüttet ein gepülvertes Gemisch von 120 Gran

Kalkschwefelleber (224.) und 150 Gran gereinigten Weinstein in eine

gläserne Flasche, die mit einem Pfunde Flieswasser angefült ist,

schüttelt das Gemisch, nach der Verstopfung, verschiednemale wohl

um, läst es sezzen, und wendet dann bald die milchfarbige stinkende

Flüssigkeit zum Gebrauche an, da sie sich nicht lange hält, und ihre

Luft durch den besten Kork schnell entfliehen läst.

§. 422. Den Kupfersalmiak verfertigt man, indem man auf fein

gepülvertes braunschweiger Grün kaustischen, oder mit lebendigem Kalke

bereiteten, Salmiakgeist giest, öfters umschüttelt, und nach einigen

Tagen die dunkelblaue Flüssigkeit abgiest, das Verhältnis des Grüns

zum Salmiakgeiste läst sich wegen der verschiednen Stärke des leztern

nicht genau angeben. Mann kan aber nicht irre gehn, wenn nur genug

braunschweiger Grün dazu genommen wird, und noch etwas davon am Boden

nach etlichen Tagen unaufgelöst zurükbleibt.

§. 423. Nächstem versiehet man sich noch mit geistiger Brasilienholz-

und Lakmustinktur[284] und mit zerflosnem Weinsteinöle.

§. 424. Man theilt jede zu untersuchende Flüssigkeit in drei Theile.

In den ersten tröpfelt man zerflosnes Weinsteinöl; braust das Gemisch

oder scheidet sich ein Bodensaz, so fährt man mit dem Zutröpfeln

fort, bis kein Brausen mehr zu spüren oder bis kein Niederschlag mehr

erfolgt. Leztern scheidet man ab, troknet ihn und hebt ihn auf. Sieht

er ziegelfarbig aus, so war das Gift vermuthlich Queksilbersublimat.

§. 425. In die abgehellete (§. 424.) Flüssigkeit tröpfelt man so lange

Kupfersalmiak (§. 422.) bis kein grüngelblicher Niederschlag sich mehr

erzeugt. Erfolgt kein solches Präzipitat oder Trübung, so ist es

schon so ziemlich (und wenn die übrigen beiden Versuche das nehmliche

sagen, ganz) gewis, daß kein Arsenik in der in drei Theile getheilten

Flüssigkeit war.

§. 426. Der erfolgte und zu Boden gesunkene (§. 425.) grüngelbe

Niederschlag wird durchs Abgiessen und Filtriren geschieden und

getroknet aufgehoben. Es ist Kupferarsenik (Scheelisches Kupfergrün),

wovon 267 Gran 102 Gran Kupfer und 165 Gran Arsenik halten, nach

meinen wiederholten Versuchen. Auf glühende Kohlen oder ein ähnliches

Kupferblech geschüttet, giebt dieser getroknete Niederschlag den

gewöhnlichen Arsenikgeruch zum unverwerflichen Beweise seines Daseyns.

Dieses Präzipitat löset sich in Wasser nicht, wohl aber in kaustischen

Salmiakgeiste und in Säuren, nur nicht in Arsenikwasser, wieder auf.

§. 427. In den zweiten Theil der Flüssigkeit giest man ohne weitere

Vorbereitung[285] eben so viel kochendheisses helles Kalkwasser (§.

420.) als man Flüssigkeit vor sich hat. Ist beim ersten Versuche (§.

424.), beim Eintröpfeln des Weinsteinöls in den ersten Theil, ein

ziegelfarbiger Niederschlag erfolgt, so wird hier ein gelber (zum

Erweise des Sublimats) entstehen.[286] Man scheidet ihn ab und troknet

ihn zum Aufheben.

§. 428. Erfolgte beim Zugiessen des Kupfersalmiaks ein grüngelbes

Präzipitat, so wird hier ein weisser, schwerniederfallender

Niederschlag erscheinen, welcher abgeschieden und getroknet, dann mit

Oel getränkt und auf glühende Kohlen getragen, seinen Knoblauchgeruch

gar bald verbreitet. Er löset sich in frischem starken Arsenikwasser

wieder auf.

§. 429. In den dritten Theil der getheilten Flüssigkeit giesset man

ebenfals ohne weitere Vorbereitung[287] soviel Schwefelleberluftwasser,

bis nichts sich mehr davon trübt. Erscheint die Wolke augenbliklich

gelbbraun, färbt sich aber dann sogleich ganz weis, so ists Beweis vom

Queksilbersublimat. Verbreitet sich aber eine pomeranzgelbe Wolke, so

läst man sie sich sezzen, scheidet den Opermentsaz ab, troknet ihn,

wirft ihn auf glühende Kohlen, und bemerkt zuerst den schwefelgeistigen

endlich den Knoblauchgeruch, zum überflüßigen Beweise des vorhandnen

Arseniks.

§. 430. Ist das anwesende Gift Arsenikmittelsalz, oder hat man

laugenhafte Dinge dem Vergifteten als Gegenmittel (Seifwasser u. s. w.)

gereicht, so erfolgt in beiden leztern (§. 427., 428. und 429.) Fällen

kein Niederschlag. Denn auf das Zugiessen des Kupfersalmiaks erfolgt

doch das gelbgrüne Kupferarsenikpräzipitat, wenn die Flüssigkeit auch

gleich Arsenikmittelsalz[288] war. Diese mittelsalzige oder überwiegend

laugensalzige Natur der Flüssigkeit entdekt die Lakmustinktur dadurch,

daß sie blau damit bleibt und in lezterm Falle die Brasilienholztinktur

dadurch, daß sie die Flüßigkeit violet färbt, statt roth. In

diesem Falle wird so lange Essig in die Flüssigkeit getröpfelt und

umgerührt, bis die Lakmustinktur sich damit etwas roth färbt, die

Brasilienholztinktur aber roth bleibt. Diese Farbeproben kan man,

die Weitläuftigkeit zu vermeiden, eher anstellen, ehe mit Kalk- oder

Schwefelleberluftwasser der Versuch gemacht wird.

§. 431. Im Vorbeigehn erinnere ich, daß mit Schwefelleberluft

gesättigtes Wasser auch die übrigen schädlichen Metalle anzeigt.

Sublimat,[289] wie schon gesagt, durch einen gelbbraunen aber

sogleich in die weisse[290] Farbe übergehenden Niederschlag. (Der

Kupfersalmiak bewirkt einen weissen Niederschlag, Kalkwasser

einen gelben.) Kupfer wird es seyn, wenn der Niederschlag mit

Schwefelleberluftwasser braunschwarz, mit Kalkwasser grün, mit

Kupfersalmiak aber blaugrün erscheint. Brechweinstein wird es seyn,

wenn mit Schwefelleberluftwasser ein ziegelrother (Mineralkermes), mit

Kalkwasser ein weisser,[291] mit Kupfersalmiak aber kein Niederschlag

erscheint, die Flüssigkeit zieht sich in lezterm Falle ins Grüne,

bleibt aber helle. Da Bleigifte keine Erscheinungen darbieten, die mit

der Arsenikvergiftung leicht verwechselt werden könten, so brauche ich

hier nicht zu erinnern, daß Bleizucker mit Leberluft sich schwarz,

ist aber Arsenik dabei schön dunkelroth, und ist Sublimat dabei,

schmuzigroth niederschlägt. Mit Kupfersalmiak und mit Kalkwasser ist

der Niederschlag weis. Silbersalpeter giebt mit Leberluft einen fast

ganz schwarzen, mit Kupfersalmiak einen blaugrünlich weissen und mit

Kalkwasser einen schwärzlich grauen Niederschlag.

§. 432. Alle bisher angeführten Erscheinungen (§. 425.-430.) erfolgen

deutlich und bestimt, wenn weisser Arsenik, Giftmehl, oder auch

Fliegenstein vorhanden war, denn durch das sechsstündige Kochen löset

sich sogar lezterer reichlich auf, und kömt durch das Inspissiren (§.

416.) sogar konzentrirt in die Flüssigkeit. War es aber Operment oder

ein andrer geschwefelter Arsenik, dann erscheint mit dem Kalkwasser und

dem Leberluftwasser keine Aenderung. Der Kupfersalmiak aber giebt auch

mit dem Opermentwasser einen Niederschlag, der zwar anfänglich nicht

gelbgrün sondern grünlich grau aussieht, aber auf Kohlen dennoch seinen

Knoblauchgeruch zeiget.

§. 433. Blos in diesem leztern (§. 432.) Falle wird das festere

Rükbleibsel (§. 415.) von Nummer 1 und 2 des Magen- und Darminhalts,

nachdem es getroknet worden, sublimirt, in einer gläsernen wohl mit

ihrer Vorlage verkütteten Retorte, bei starkem Feuer aus dem Sandbade.

Der Operment, oder das Rauschgelb wird an dem untersten Theile der

Wände des Sublimirgefäses anfliegen. Man versucht es auf glühende

Kohlen, und der anfänglich schwefelgeistige, dann schwefelgeistig

knoblauchartige, und endlich der knoblauchartige Geruch allein, mit

dem kleinen blauen, bei seiner Entzündung, erscheinenden Flämchen

verbunden, werden über die Anwesenheit eines vererzten Arseniks keinen

Zweifel übrig lassen. War also das aus dem Rükbleibsel sublimirte

irgend ein geschwefelter Arsenik, so wird beim Schlemmen (§. 411., 412.)

stets ein Pulver abgeschieden worden seyn, welches mit dem Sublimirten

hinlängliche Aehnlichkeit haben, und im Feuer dieselben Erscheinungen

und Gerüche spüren lassen wird.

§. 434. Ist aber das ausgeschlemte Pulver /A/ (§. 412.) von andrer

Natur, weisser Arsenik, Giftmehl, oder Fliegenstein (denn ob es ein

Arsenikgift überhaupt war, lehrten schon die Flüssigkeitsproben (§.

424. bis 432.) zur Ueberzeugung) so wird man es schon an dem Ansehn

ernennen. Will man sich noch zum Ueberflusse von der Natur des Pulvers

überzeugen, so kan man, wenn es wenig ist, es durch Kochen im Wasser

auflösen und dann die beschriebnen nassen Proben damit unternehmen.

Hat man aber hinlänglich viel ausgeschlemt, so kan man auch die

troknen Proben damit vornehmen, aber die flüssigen (wenigstens die mit

Kupfersalmiak) dürfen nicht unterbleiben, da sie die beweisendsten sind.

§. 435. Hat man also des Pulvers genug, so kann man, wenn es wie

weisser Arsenik (oder wie Operment) aussieht, etliche Grane auf

eine glühende, geruchlose harte Kohle tragen, und den betäubenden

Knoblauchgeruch und den weissen Dampf bemerken. War es dem Ansehn

nach Fliegenstein, so kan man diesen Versuch auf einem glühenden

Kupferbleche anstellen, um den schwarzbraunen Fleck gewahr zu werden,

der nach der Verdampfung des Arseniks, in der Gröse des Gifthäufchens,

eingeäzt seyn wird. Der Versuch geschehe nun auf Kohlen oder auf einem

Kupferbleche, so halte man in beiden Fällen ein (eisernes) Schwarzblech

dicht über das rauchende Pulver, um den weisen Schmauch (weisser

sublimirter Arsenik) an dem schwarzen Bleche zu bemerken.

§. 436. Auch kan man, wenn des Pulvers noch genug ist, und nicht wie

Operment[292] aussieht, etliche Grane davon in glühend schmelzenden

Salpeter[293] tragen; das kleine erfolgende Aufbrausen, und der drauf

aufsteigende Scheidewassergeruch wird eine grose Bestätigung der

Gegenwart des Arseniks seyn. Man hüte sich aber beim Eintragen des

Pulvers ja nicht etwas von Fett oder Kohle in den glühenden Salpeter

fallen zu lassen, man könte aus mehr als einer Absicht unglüklich durch

diese Verpuffung werden.

§. 437. Da sich Operment zu dem leztern Versuche nicht schikt, so kan

man statt dessen, wenn man Vorrath hat, sich von der Gattung und der

Gefährlichkeit des geschwefelten Arseniks dadurch überzeugen, daß man

das Pulver in einem Königswasser, welches fast ganz aus Salzgeiste

und nur weniger (die Auflösung zu erleichtern) hinzugetröpfelter

Salpetersäure besteht, so lange digeriren läst, bis das Zurükgebliebne

durch seine graue Farbe die Reinheit des übrigen Schwefels erweiset.

Das Gewicht wird das Verhältnis des Schwefels geben, auch kan aus der

Flüssigkeit der Arsenik durch Zink niedergeschlagen werden,[294] wenn

man vorher Weingeist dazu gegossen hat.

§. 438. Noch etwas als Anmerkung. Fällt der Versuch (§. 424., 425.,

426.) mit dem Kupfersalmiak überzeugend aus, und das Präzipitat hat

ausser seiner gelbgrünlichen Farbe, auch einen Knoblauchgeruch auf

Kohlen, so kan man sich zuversichtlich, ganz allein auf diesen Versuch

verlassen. Der Kupfersalmiak mus völlig mit Kupfer gesättigt seyn, um

einen Theil Arsenik oder Operment in 5000 Theilen Wasser zu erkennen

zu geben.

§. 439. Ich bereite das Kalkwasser deshalb kochend, weil Wasser mehr

als noch einmal soviel Kalksubstanz bei dieser Hizze als in der Kälte

auflöst, das Reagens folglich bei weitem kräftiger wird. Wiewohl auch

kaltes Kalkwasser, wenn die Arsenikauflösung nur nicht allzuschwach

ist, schon seine Dienste thut und weisse Wolken zeigt.[295] Der

niederfallende weisse Saz ist so schwer auflöslich, daß zu einem

Theile desselben 2100 Theile kaltes Wasser erfordert werden. Dieser

Niederschlag unterscheidet sich vom Weinsteinselenit (denn Kalkwasser

giebt mit Vitriolsäure keinen Selenit, wegen des leztern leichtern

Auflöslichkeit, als Kalk besizt) daß sich ersterer in Essig und

Arsenikwasser, aber nicht lezterer, auflöst.[296]

§. 440. Mit Schwefelleberluft gesättigtes Wasser bildet in einer wenig

gesättigten Arsenikauflösung zuerst eine durchsichtige Gilbe, nach

einigen Minuten begint die Flüssigkeit erst trübe zu werden und nach

mehrern Stunden erscheint dann nach und nach der lokere pomeranzengelbe

Niederschlag, den man mit einigen zugetröpfelten Tropfen Weinessig

beschleunigen kan. Auch kräftiger Weingeist befördert den Niederschlag

in diesem Falle. Zerflossenes Weinsteinöl macht den Niederschlag

verschwinden.

§. 441. Beobachtet man angezeigte Vorsichten und Einschränkungen,

so wird man nicht nur das mindeste Daseyn des Arseniks in der

vorbereiteten Flüssigkeit durch die genanten, genau bereiteten,

Probeflüssigkeiten zur überflüssigen Gewisheit ausmitteln, sondern auch

andre ähnlich wirkenden Metalsalze werden durch dieselben Versuche im

unzweideutigsten Lichte erscheinen. Die im nassen und im Feuerwege, auf

angegebne (§. 435., 436.) Art, probirten, etwa ausgeschlemten, Pulver

werden dem gerichtlichen Arzte über das Daseyn oder die Abwesenheit des

Arseniks gleichfals keine Zweifel übrig lassen.

Zwölftes Kapitel.

Lethalitätsurtheil.

§. 442.

Dem Arzte liegt ferner ob, den Grad der Tödlichkeit geschehener

Vergiftungen zu bestimmen. Wenn Vergiftungen mit Wunden und

gewaltthätigen Verlezzungen in Paralele zu sezzen wären, und wenn die

Gesezze beiden Vergehungen gleichen Rang anweisen wolten, so würde

nicht nur der Richter, sondern auch der Arzt leichtes Spiel haben, zu

urtheilen und zu entscheiden.

§. 443. Wenn nun auch gleich die gewaltthätigen Verlezzungen mit

Vergiftungen nicht völlig verglichen werden können oder dürfen, so

lassen sich doch manche sehr nöthige Aehnlichkeitsschlüsse aus erstern

auf leztere ziehen.

§. 444. Da beigebrachtes äzzendes Gift, wenigstens Arsenik, keine

Verlezzung oder Zerstörung bewirken würde, wenn der Körper nicht

vielfach reagirte, und da diese wechselseitigen Reaktionen des Gifts

und der Kräfte des thierischen Körpers auf einander ungleich langsamer

als ein Degenstos oder Hieb auf die Zerstörung des Lebens und der

Gesundheit wirken (indem Gift nur durch Verweilen auf der empfindlichen

Faser und so nur mit nach und nach erhöheter Kraft schädlich wird,

die Hinwegräumung des beigebrachten Giftes sich auch möglich, die

Ungeschehenmachung einer Wunde aber auf gleiche Weise unmöglich

denken läst;) so hätte man vermuthet, daß die strafende Gerechtigkeit

Vergiftungen gelinder als gewaltthätige Verlezzungen hätte beurtheilen

sollen, wenn nicht bei Verwundungen Vorsezlichkeit ungleich weniger als

Uebereilung und Nothwehr gewöhnlich wäre (bei Vergiftungen fast immer

der umgekehrte Fall,) und wenn der Gesetzgeber die bei Vergiftungen

so gewöhnliche Schwierigkeit der Ausmittelung des Thatbestands

(/corpus delicti/) anderst als durch Erhöhung der Strafe des Ertapten

kompensiren zu können geglaubt hätte; ein Ausweg, der, so viel thulich

war, diese wegen schwieriger Entdekbarkeit so leicht möglichen

Meuchelmorde vermindern und zurükschrecken solte.

§. 445. Diese Schwierigkeit, Vergiftungen auszumitteln, mus unsern

Voreltern fast unübersteiglich geschienen haben, da die römischen

Gesezze[297] bei Giftmischereien schon »die Nachstellungen nach dem

Leben,« =Carl der fünfte=[298] aber »die Verlezzung des Leibes oder

Lebens« für eine volbrachte, der vollen Todesstrafe würdige, Vergiftung

achten.

§. 446. Gienge es noch jezt in der Ausübung nach der Strenge dieser

offenbar allzu allgemeinen Gesezze, so hätten wir in den wenigsten

Fällen nöthig, den Arzt zur gerichtlichen Leichenbesichtigung zu

bemühen. Wissen wir dann auf irgend eine Art, daß ein schädliches

Ding beigebracht worden, so mus es der Gesundheit geschadet haben;

(welches an sich schon im Begriffe Gift liegt) ist dies bewiesen, so

ist dem Sinne der Halsgerichtsordnung, wenigstens nach dem Willen ihrer

unerbittlichen Ausleger[299] schon Genüge geschehen; »Der Delinquent

sei zur höchsten Todesstrafe qualifizirt.«

§. 447. Gehen wir den römischen Gesezzen nach, so ist des Arztes

Gutachten ganz und gar überflüssig. Blos der Richter hat nöthig, sich,

vom Attentat durch Zeugenverhör oder sonst zu überzeugen, um an den

Angeschuldigten die höchste Strafe zu volstrecken.

§. 448. Seitdem sich aber Menschenliebe[300] zur Auslegerin

dieser so streng und algemein scheinenden Gesezze aufgeworfen

hat, seit tiefsinniges Wahrheitforschen an die Stelle indolenter

Geständniserpressungen getreten ist, seit man Weisheit, sie sei neu

oder alt, an die Spizze aller vorhandnen Gesezze zu stellen gewagt hat,

seit dem hat man die Strafe dem Verbrechen genauer anzupassen gesucht,

indem man den Thatbestand der Vergiftungen aus vervielfältigteren

Erkenntnisquellen, folglich reiner und gewisser, schöpfte, um nicht

nach dem alten Fuse, aus dem, der das Unglück hatte, sich auf der

Vergiftungsthat plumperweise ertappen zu lassen, einen Fluch für alle

diejenigen oft strafwürdigern Vergifter zu machen, zu deren Entdeckung

die alte Praxis nicht zureichte; und so erlangte man die Absicht der

alten Gesezze (die Strafe nach dem Verbrechen abzuwiegen und diesem

Laster auf das kräftigste Einhalt zu thun) durch volle Strenge gegen

den wichtigern, und angemessenere Milde gegen gelindere Verbrecher --

Resultate mühsamer Untersuchungen von Männern, die mit erleuchtetem

Blicke in die dunkelsten Schlupfwinkel des Lasters nach Wahrheit

herabzusteigen und den Schleier der Unschuld zu durchschauen vermogten

und, der Menschheit zur Ehre, würdigten.

§. 449. Was wir also, durch unermüdete Nachforschungen geleitet, bei

geringern Verbrechern von der Strenge der alten Gesezze nachlassen,

können wir durch unwiderstehlichere Ueberführung des Schuldigern,

durch Aufspürung einer grösern Zahl dieser Meuchelmorde, durch

Losschlagung unverdienter Ketten, durch kräftigere Vorbauungsanstalten

bei Handhabung und Verkaufung der Gifte, durch hülfreichere Gegenmittel

ihrer Wuth, u. s. w. reichlich ersezzen, und so die Möglichkeit

der Vergiftungen und ihre verwüstenden Folgen weit nachdrücklicher

schmälern, als unsre lieben Alten, bei denen Naturwissenschaft, auch,

wenn man will, Arzneikunde, so zu sagen, noch in der Wiege lag; zu

geschweigen, daß wir durch Milderung[301] der Strafe für diejenigen,

welche ihre That zeitig entdecken oder dem Vergifteten selbst Rettung

zu verschaffen suchen, jene sonst, als keine Erleichterung der Strafe

für Hülfe verstattende Reue zu hoffen war, gewöhnliche Verheimlichung

der That und ihre unseeligen Folgen hinwegräumen.

§. 450. Bei gewaltthätigen Verlezzungen braucht der gerichtliche Arzt

blos auszumitteln, ob die Verlezzung, ungeachtet aller möglichen

Bemühungen des Wundarztes, durchaus tödlich ausfallen muste, ob sie

wegen mangelnder Hülfe (an sich tödlich) oder durch Zufälle, die nicht

nothwendige Folgen der Verlezzung sind, (zufällig) tödlich ward.

§. 451. Diese Klassifikazion will man nun dem Arzte auch bei

Vergiftungen aufdringen, er soll genau entscheiden, ob sie durchaus,

an sich oder zufällig tödlich ausgefallen sei. Man bedenkt aber die

Unterschiede nicht, die sich zwischen gewaltthätiger Verlezzung und

Vergiftung befinden.

§. 452. Erstere fallen dem Verlezten, wie den Umstehenden, wenigstens

dem Aeussern nach, leicht in die Augen, leztere sind Beiden so

lange ein Räthsel bis der Thäter sein Verbrechen gesteht oder ein

einsichtsvoller Arzt auf die Spur kömt. Im erstern Falle sucht

der Verlezte selbst Hülfe, im leztern mus der Vergifter die Hülfe

veranlassen, da der Vergiftete selbst nicht weis, was mit ihm

vorgegangen ist.

§. 453. Erstere sind unmittelbare Zerstörungen des Körpers; die

Gifte wirken nur durch Verweilen auf der empfindlichen Faser, können

folglich, was jene oft im Augenblicke thun, gröstentheils nur nach

einer geraumen Zeit ausrichten. Die gänzliche Hinwegräumung eines

beigebrachten Giftes ohne merklichen Nachtheil der Gesundheit läst

sich, da es ein additioneller Körper ist, als möglich denken, eine

Wunde ist eine schon geschehene Verlegung, die sich nicht wie ein

nachtheiliger Körper hinwegziehn läst.

§. 454. Nur die nach und nach steigende Wirkung des Arseniks ist,

was man Vergiftung nennen kan, dies sezt einen bei der Gifteingebung

beginnenden Zeitraum voraus, in welchem selbst der schädlichste Stof,

so lange er seine Wirkung noch nicht ausgebreitet hat, ziemlich ohne

Beeinträchtigung des Lebens und der Gesundheit hinweggeräumt werden

kan. Ist diese Gnadenzeit ohne Hülfe vorüber, dann erst ist die That

volbracht. Beim Degenstose hingegen ist auf einmal, was geschehen

solte, geschehen.

§. 455. Es giebt Gegengifte, aber keine wunderthätige Waffensalbe,

die geschehne Verlezzungen so ungeschehen machen könte, wie

Potaschauflösung Vergiftung mit Scheidewasser oder Vitriolöl

augenblicklich ungeschehen macht.

§. 456. Die Wirkungen eines Messers sind jedermann bekant, aber was

dies oder jenes Gift in unserm Körper für Zerstörung anrichte, ist oft

Aerzten nicht, am wenigsten dem Vergifter wissend. Kente lezterer die

grausamen Qualen, die den unglücklichen Gegenstand seines Grolls bis

zum Tode foltern werden, schwerlich wählete er Gift. Zu der Zeit, wenn

das Steigen der Marter des Vergifteten, die jenem nicht träumete, nun

seine Reue erwekt, ist gewöhnlich eine zögernde Hülfe zu spät.

§. 457. Langsame oder almählig gereichte Gifte wirken Zerstörungen, die

kein verlezzendes Instrument so unsichtbar, so langsam, und ohne Wunde

oder Narbe anzurichten im Stande ist.

§. 458. Ein kleines gleich unter der Haut zerschnittenes

Pulsaderästchen kan so viel Blut aus dem Körper sprizzen, daß der Tod

erfolgt, der dem Verwunder nicht zu Schulden kömt, wenn der Verwundete

diese kleine Wunde mit seinen Fingern zuzudrücken unterläst. Aber eine

kleine Vergiftung von etlichen Granen Operment kan in Rüksicht des

Thäters durchaus tödlich geachtet werden, wenn lezterer alles Mögliche

that, diese geringe Giftgabe zum tödlichen Ausgange zu bringen.

§. 459. Ein durchschossenes Herz bringt bekantlich eine absolute

Tödlichkeit mit sich, aber eine grose Gabe weisser Arsenik (wenn

es auch ein halbes Loth wäre)[302] kan durch zeitige zweckmäsige

Behandlung fast ohne Nachtheil aus dem Körper geschaft werden.

§. 460. Es giebt überhaupt keine Gabe Arseniks (ja nicht einmal

Queksilbersublimats) deren Gröse eine absolute Tödlichkeit enthielte,

der vergiftete Körper mögte auch noch so gesund und stark, die Zufälle

von aussen noch so günstig, die Hülfe des Arztes noch so schleunig und

passend, der Wille des Vergifteten noch so biegsam, und der Eifer der

Pflegbesorger auch noch so erwünscht seyn. Es giebt keine an sich so

tödliche Arsenikvergiftung, wie etwa eine Wunde ist, von der alle gute

Umstände, alle menschliche Hülfe den Tod nicht abwenden können.

§. 461. Diese auffallenden Verschiedenheiten der Gifte und

Wunden machen die für Wundlethalitäten (§. 450.) geschaffene

Norm, die der gerichtlich urtheilende Arzt zur Gradleiter der

Vergiftungstödlichkeiten annehmen soll, unbrauchbar; meines Bedünkens

nach sollte es folgende seyn.

§. 462. Da die strafende Gerechtigkeit die Grade der Lethalität

von der Einsicht des gerichtlichen Arztes nur in der Rüksicht

erheischen kan, in wiefern der Vergifter durch diese Grade gravirt

oder vertheidigt werden kan, so kan auch der Arzt keinen andern

Gesichtspunkt zur Erforschung der Tödlichkeit einer Vergiftung

erwählen, als in wie ferne der Ausgang dem (ganzen) Verhalten des

Vergifters gegen den Unglüklichen (nächst der Giftgabe) beizumessen

sei, und welchen Theil das schlechte Verhalten des Verstorbenen

während seiner Vergiftungskrankheit, in seinem Körper liegende, vor

der Obdukzion unsichtbare todbeschleunigende Krankheitsanlagen, und

widrige, von aussen hinzukommende unabänderliche Umstände (drei

Dinge, die sich ohnehin der Strafe der Gesezze entziehn), so wie die

Vergehungen des Arztes und der Pflegbesorger (beide werden überhaupt

als Nachläßigkeitsvergehungen, /culpa/, angesehn) von der Gröse des

Verbrechens abziehn.

§. 463. Beherzigen wir das Gesagte und Folgende, so werden wir

gezwungen seyn zu gestehen, daß bei Arsenikvergiftungen (so wie bei

andern) die Giftgabe selbst immer den geringsten Theil des Verbrechens

eines Vergifters, die nachherige Behandlung aber und sein Betragen

gegen den Unglüklichen bei weitem das meiste ausmache, was ihn graviren

oder seine Strafe mildern könne; so wie man annehmen mus, daß alle bei

der Vergiftungskrankheit vorwaltenden, todbefördernde Umstände, die

nicht vom Vergifter abhiengen, auch ihm nicht können zur Last gelegt

werden.

§. 464. Warum solte auch die dem gewaltthätigen Verlezzer zur

Entschuldigung anzurechnende, innere mitwirkende Todesursache,

schlechtes Verhalten des Kranken und der Pflegbesorger nebst den

widrigen zufälligen Umständen dem Vergifter in gewissen Fällen nicht

ebenfalls zu gute kommen?

§. 465. Gesezt, er gab dem Unglüklichen Gift, fühlte aber sogleich

Reue, suchte der Gefahr ernstlich abzuhelfen, es geschahe alles, was

in seinem Vermögen stand, die Vergiftung war unwichtig und leicht

hinwegzuräumen, und der Kranke starb dennoch, gröstentheils aus

andern, nicht in der Wissenschaft oder Gewalt des Vergifters liegenden

Ursachen, die der gerichtlich obduzirende Arzt entdekt; warum sollen

ihm diese und ähnliche Umstände nichts von der Gröse des Verbrechens

mildern?

§. 466. Hieraus folgt, daß bei gleicher Vorsezlichkeit und Hinterlist

bei der That, auf der andern Seite aber bei gleicher Wilfährigkeit

des Verwunders wie des Vergifters, dem angegriffenen Gegenstande

nach der That alle Hülfe zu schaffen, von der Gröse des Verbrechens

eines Vergifters um soviel mehr abgezogen werden müsse, als das Gift

(Arsenik) längere Zeit zur tödlichen Wirkung braucht, als ein Säbelhieb

durch die Hirnschale zu dringen nöthig hat; doch mit dem gerechten

Zusazze, daß ein Vergifter durch sträfliches Betragen (Verlassung,

versagte, verhinderte Hülfe, todbeschleunigende Vorkehrungen u. s. w.),

alles was der Giftgabe an Tödlichkeit und folglich seinem Verbrechen am

vorsezlichen Todschlage abgieng, so gewis ergänze, als einem Verwunder,

der dem Angegriffenen eine geringe äusserliche Schlagader öfnete,

nachdem er ihn des Gebrauchs seiner Stimme und seiner Gliedmasen

beraubt hatte, (und so, was seiner Verschuldung des tödlichen Ausgangs

durch die Geringfügigkeit der Wunde abgieng, durch bösliche Anstalten

ersezte) der ganze vorsezliche Mord zu Schulden kömt.

§. 467. Aus allen diesen Rüksichten theile der gerichtliche Arzt, um

ein richtiges der Vergiftungs- Lethalität im arzneilichen und dem

Vergiftungsverbrechen im Sinne des Richters angemessenes Urtheil

zu fällen, die zur Tödlichkeit zusammengetretenen Umstände in ihre

gehörigen Klassen.

§. 468. Er untersuche vorerst, was der Thäter zur Tödlichkeit beitrug:

1.) Die Gröse der Gabe des schwächern, stärkern und stärksten

Arsenikgiftes, 2.) die ungünstigen vom Vergifter vorauszusehenden und

abhängenden Umstände bei der Giftreichung, 3.) die sichtlich (folglich

dem Vergifter bekante) Schwäche, Kränklichkeit und Unvermögenheit

des Umzubringenden, die vorhabende Vergiftung zu überstehen, 4.) die

Beförderung des tödlichen Ausgangs (nach der Giftreichung) durch

bösliches Betragen.

§. 469. Was den ersten Punkt betrift, so sezze ich Obiges (§. 459.,

460.) voraus, daß man keine an sich tödliche Arsenikgabe annehmen

könne, und jede grose, wie die geringste, es erst durch die Umstände

werde.

§. 470. Gewöhnlich wird die Vergiftung nur akzidentel tödlich, wo

gesunde Personen von 3 bis 10 Jahren 1/8 bis 1 Gran; von 10 bis 20

Jahren 1-1/8 bis 2 Gran; von 20 bis 30 Jahren allenfals 3 Gran, und von

30 und mehrern Jahren höchstens[303] 4 Gran weissen Arsenik aufgelöst,

in festen Speisen (seltner in Pulvergestalt) verschlukt haben. Sie

genesen hievon gröstentheils von selbst, ohne sonderliche Hülfleistung

(als etwa mittelst einiges Getränks, das man ihnen auf ihr Verlangen

nicht abschlägt) nach Erbrechen und Durchlauf. Die überhandnehmenden

und zur Schwäche herabsinkenden Jahre von 65 bis 70 an, mus man in

Absicht einer zufällig tödlich zu beurtheilenden Arsenikgabe, wie

die absteigenden von 20 bis 3 Jahren ansehn. Haben die Umstände, die

diese Gaben tödlich machten, vom Vergifter abgehangen, so hat er sie

(durchaus) tödlich gemacht.

§. 471. Durch Zusammenhaltung einer unnennbaren Zahl

Arsenikvergiftungen älterer und neuerer Zeiten, so wie meiner

einigen Praxis, glaube ich im Stande zu seyn, die Verhältnisse der

(Geschwindigkeit zu töden) Tödlichkeit des weissen Arseniks, des

Fliegensteins und des Operments wie 48:12:1. anzunehmen, ungeachtet

die Auflösbarkeit dieser Arsenikarten im Wasser (die man verleitet

werden könte zur Norm zu erwählen) sich wie 200:25:1:5000 verhält; aber

unstreitig ist die Auflöslichkeit des Fliegensteins und Operments im

Magensafte um so viel gröser als im Wasser. Giftmehl kömt dem weissen

Arsenik an Auflöslichkeit am nächsten, die künstlichen Arsenikerze,

rother und gelber Arsenik, sind noch etwas schädlicher als Operment.

§. 472. In Rüksicht des zweiten Punkts (§. 468., 2.) bemerke man,

daß gleiche Gaben (vorzüglich weissen Arseniks) in Pulvergestalt in

den leeren Magen, in Auflösung in den leeren Magen, ohne oder mit

Getränke beigebracht, mit geringerer oder gröserer Menge Getränke von

wässerichter oder schleimichter Beschaffenheit, in Pulver unter feste

Speisen gemischt, in Auflösung unter festen, wenigern oder mehrern

Speisen von unzusammenhängender, breiichter oder schleimichter Art,

daß gleiche Gaben Arsenik, sage ich, nach angeführter Stufenfolge

verschlukt, auch nach Masgabe derselben immer unschädlicher und

untödlicher geachtet werden müssen; daß man ferner darauf zu sehen

habe, ob das Gift (auf Vorwissen des Vergifters) dem Kranken nach

erregtem Zorne und Aergernis, oder nach Ueberladung mit hizzigen

Getränken u. d. gl. beigebracht worden sei, in welchen Umständen die

Magenentzündung schneller um sich zu greifen pflegt. Vorhergegangener

Hunger oder Volheit des Magens vor dem Giftnehmen gravirt mehr oder

weniger, wenn diese Umstände dem Delinquenten bekant waren. Vorzüglich

sezt die Giftreichung unter Umständen, wo die Unmöglichkeit,

zwekmäsige Hülfe zu erreichen sichtbar ist, ein Nahmhaftes zu seiner

Frevelthat hinzu.

§. 473. Was den dritten Punkt (§. 468., 3.) anlangt, so hat man

ungeachtet aller Unentschlossenheit vieler Schriftsteller[304]

anzunehmen, daß, so wie bei gewaltsamen Verlezzungen, derjenige, der

einen Schwächlichen, Kranken oder sonst unfähigen die vorhabende

Vergiftung zu überstehen, vergiftet, an dem erfolgenden Tode desselben

allerdings Ursache sei, in soferne er diese Hindernisse der Rettung

voraussahe.

§. 474. Wüste er, oder muste er wissen, daß der unglükliche Gegenstand

seines Hasses zur Cholera, zur Lungenentzündung, zu Verhärtungen

und Eiterungen der edlen Eingeweide, zu Polypen des Herzens, zu

Schlagflüssen, zu Blutstürzen und dergleichen todbefördernden

Körperanlagen geneigt, oder ihnen (eben jezt) wirklich unterworfen war,

so erhöhet dieses sein Verbrechen in dem Grade, den man nach genauer

Untersuchung dieser Disposizion zur Beförderung des Todes einräumen

mus. Bei ihm ist die Lehre vom Kontrakt[305] (/per analogiam iuris/)

anzuwenden. »Wer mit einem Verträge schliest, soll die Beschaffenheit

dessen wissen, oder weis sie auch, mit dem er sie schliest.«

§. 475. Der vierte Punkt (§. 468., 4.) oder die Beförderung des

tödlichen Ausgangs (nach der Giftreichung) durch bösliches Betragen

beschäftigt sich mit dem wichtigsten Gegenstande des Verbrechens

des Vergifters, da es gewis ist, daß es wenigstens an sich keine

absoluttödliche Arsenikvergiftung geben kan, sondern erst durch

Umstände dazu wird. Sofern diese Umstände (hier, nach der Giftgabe) in

der Kentnis und Wilkühr des Vergifters lagen, in soweit ward auch die

Vergiftung durch ihn tödlich.

§. 476. Alle Verlassung des Kranken nach der Giftgabe, alle

Verschweigung und Vermäntelung gereichten Giftes und seines Namens,

alle Verschiebung, Versagung oder Verhinderung zwekmäsiger Hülfe, alle

unnüzze oder zwekwidrige Mittel, die der Thäter veranstaltete, oder

mit Fleis nicht hinderte, alle Entfernung der Umstände und Personen,

die ein Mittel zur Erreichung der Hülfe abgeben konten, alle sonst

erweisliche, veranstaltete oder zugelassene böse Behandlung durch

Drohungen, Schmähreden, Schlagen und Mishandeln des Vergifteten,

stark geheizte Stuben, Belastung mit Betten, Reichung hizziger

Getränke, selbst wenn sie der Kranke verlangt hätte, u. d. gl. müssen

zur Summe seines Verbrechens geschlagen werden, wenn der Ausspruch

des nachdenkenden Arztes über den Grad der Tödlichkeit (d. i. des

Verbrechens) gehört wird.

§. 477. War bei dem Vergifter der erste Theil der That, die

Giftreichung selbst, Vorsaz, (/dolus/) so mus der zweite (grösere)

Theil derselben, die nachgehende bösliche Behandlung stets etwas mehr,

als Nachlässigkeit (/culpa/) mus /dolus/ seyn, kan wenigstens nie

zur Zufälligkeit herabgestimt werden, im Falle und in sofern ihm die

Schädlichkeit seines Betragens bekant war, oder bekant seyn muste.

§. 478. Eben deshalb aber, weil der grösere und wichtigere Theil der

Vergiftung auf dem nachgehenden Betragen des Vergifters gegen den

Vergifteten beruhet, kan auch ein groser Theil[306] des Verbrechens

durch reuige, hülfreiche und unermüdete Anstalten, ausgelöscht werden;

da es billig ist, dasjenige Bezeugen des Thäters, dessen Gegentheil ihm

zum vorsezlichen Verbrechen anzurechnen ist, zur Verminderung seiner

Schuld in Rechnung zu bringen, ebenso wie Cajus, der den Titus bei

Nacht ins Wasser stürzte, allerdings strafbar ist, ob er ihn gleich

wieder rettete (oder alle Mühe ihn zu retten sogleich anwandte);

doch ungleich weniger, als wenn er nach dem Einsturz entwich, oder

den Emporkommenden wieder untergetaucht, oder die zu Hülfe Eilenden

abgehalten hätte.

§. 479. Ich gehe zur zweiten Klasse der verschlimmernden oder Tod

beschleunigenden Umstände über, deren Abwendung nicht im Vermögen

des Vergifters stand, ob sie gleich an sich möglich war. Alles, was

sich der Arzt durch Verspätung und Nachlässigkeiten in der Heilung,

was sich der Kranke selbst, die Pflegbesorger und andre mit der

Vergiftungskrankheit verflochtene Personen durch Nachlässigkeit, durch

Ungestüm und Widerspenstigkeit dabei haben zu Schulden (/culpa/) kommen

lassen, gehört hieher und dieser Beitrag zum tödlichen Ausgange,

in sofern er vom Vergifter weder veranlasset ward, noch gehindert

werden konte, mus lezterm billig von der Summe des Verbrechens eines

vorsezlichen Todschlags abgezogen werden.

§. 480. Hat der Vergifter aber z. B. einen Quaksalber statt eines

vernünftigen Arztes, wenn lezterer fast eben so leicht oder doch noch

zeitig genug zu haben war, zur Hülfe gerufen, so wird es angesehn, als

hätte er keine Hülfe angewandt.[307]

§. 481. Eben so gewis von des Vergifters' Verbrechensgröse die dritte

Klasse der konkurrirenden Umstände, alles unabwendbar Zufällige, in

der Mase abgezogen werden, als es zur Verschlimmerung und Tödlichkeit

der Vergiftung beitrug. Schrek vom Donner, Feuersbrunst, Räubern,

Einstürzung der Wohnung, feindliche Mishandlungen; so wie dem

Giftkranken (bei einer langweiligen Vergiftung des zweiten Grades

(§. 111) zustosende fremdartige Krankheiten;)[308] leztlich die

Todesursachen und widrige Disposizionen, die im Körper, dem Vergifter

unbewust, lagen und zum unglüklichen Ausgange mehr oder weniger

beitrugen, nach dem Ermessen des obduzirenden Arztes.

§. 481. Von lezterer Art können jedoch Lungensuchten, Schwangerschaft,

hohes Alter zarte Jugend, Schwäche nach schweren Krankheiten,

kräplichte Verwachsungen u. d. g. dem Vergifter selten oder nie

unbekant seyn.

§. 482. Fänden sich aber auch schon dergleichen, vor der Leichenöfnung

unsichtbare Todesanlagen, den Magen des Vergifteten hingegen (auch

wohl die sonst gesunde Lunge) fände man ausnehmend entzündet, oder

sonst so starke vom Gifte erregte Zerstörung[309] in den ersten Wegen,

daß an eine Wiedergenesung ohnehin nicht zu denken war, so kan die

Tödtlichkeit durch jene unsichtbaren Körperanlagen an sich nicht im

geringsten vermindert oder herabgestimt werden.

§. 483. Es darf uns nicht wundern, daß die Vergiftungstödlichkeiten

noch so dunkel sind, da die Lethalitäten der Wunden selbst noch mit so

dichtem Schleier umhült da liegen. Solte man es wohl glauben, daß ein

Stich durch die Aorta für nicht tödlicher als ein geringer Stos auf

die Brust, wodurch eine Pulsadergeschwulst zerris, oder der Durchgang

einer Kugel durch den untern Theil des kleinen Hirns nicht lethaler als

eine Ohrfeige auf eine widernatürlich dünne Hirnschale angesehn werde?

Dies dünkt mich, heist in so wichtigen Dingen mit Worten spielen.

§. 484. Wahr ists, sowohl auf den mäsigen Stos gegen die

so widernatürlich dünne Stelle der Hirnschale, als auf den

unbeträchtlichen Schlag gegen einen Ort, wo ein innerer Pulsaderkropf

nur dieses kleinen Eindruks noch zum Zerplazzen nöthig hatte,

erfolgte schleuniger und gewisser Tod, und da es nichts tödlicheres

als Tod geben kan, so solte man sich, obenhin betrachtet, beinahe

verleiten lassen, diesen beiden Stössen eine absolute Tödlichkeit

beizulegen. Genau betrachtet aber kan auf diese Tödlichkeitsbestimmung

des schielenden Arztes unendlich weniger die Rache des Gesezzes

(um die es bei der Obdukzion doch zu thun war) als der Spaden des

Todengräbers Anspruch machen. Sie sind durchaus tödlich in Beziehung

auf das unglükliche Schiksal des Erblichenen, wer wird dies leugnen?

aber in Rüksicht des Verlezzers, der diese tödtlichen Blösen seines

Widersachers vielleicht nicht kannte, nicht ahnden konte, können diese

Todesfälle ohne Ungerechtigkeit nicht anders als akzidentel genant

werden.

§. 485. Wer sagt uns denn, daß, was man zufällige Ursachen nennt,

blos nach der Hand hinzutretende seyn dürfen? Wollen wir bei der

wichtigsten Angelegenheit des Menschen, bei Entscheidung über Leben

und Tod etwas mehr als kalte, flache, Gemeinformeln gelten lassen, und

wollen das Senkblei etwas tiefer werfen, so werden wir uns gedrungen

fühlen, die Sträflichkeit eines Todschlags (Lethalität dem Arzte) nicht

weniger oft wegen dazwischen gelegener als wegen dazwischen tretender

(zufälliger) Ursachen, wovon die erstern oft gewisser ein vom Thäter

unabhängiges Medium zwischen That und Tod als die leztern seyn können,

zu mildern. Kan eine Ursache kleiner als ihre Wirkung seyn? Und doch

hängt der Altagsmensch, was der Zeit nach aufeinander folgt, sogern wie

auf einander passende Ursache und Wirkung zusammen! Treten bei einem

unorganisirten Körper oft mehrere verschiedentlich gerichtete stärkere

und schwächere Bewegkräfte zusammen, um ihm eine Richtung zu geben, die

man für das Resultat eines simpeln Stoses ansehn solte, wenn erstere

nicht bekant sind; um wie viel leichter lassen sich Aeusserungen bei

organisirten Körpern denken, die das Resultat mehrerer, vielfach

verschiedner Einwirkungen sind, von denen dem kurzsichtigen Auge des

Beobachters selten mehr als eine bekant wird. Ist aber darum auch

nur eine einzige? Ist es uns erlaubt, die einzelne bekant gewordne

Ursache durch Einbildung so lange auszudehnen, bis sie die Gröse der

sichtlichen Wirkung dekt, um nur der Aufsuchung jener beigetretenen

Mitursachen überhoben zu seyn, die oft einen um desto ansehnlicheren

Theil der Wirkungsgröse umfassen, je tiefer sie unter Tage liegen?

§. 486. Ueberhaupt ist also der Tod des Umgebrachten gewöhnlich die

Summe, (auch wohl das Produkt) mehrerer Ursachgrösen, wovon die That

des Angeschuldigten vielleicht die kleinere, mittlere, grösere ist.

Lag zur Summe des Todes = 8 schon die Gröse = 6 an innern Ursachen in

Bereitschaft, oder (mit andern Worten), gehört die Kraft = 8 dazu, das

Leben des Gegenstandes zu zerstören, so wird derjenige, der die Kraft

= 2 gegen das Leben desselben anwandte, zwar stets ein Verbrecher

seyn, aber nur im gedachten Verhältnisse, so lange er nicht wuste,

nicht wissen konte, daß das Leben (= 8) schon von einem verborgenen

Gegengewichte = 6 reagirt werde; gleichviel, die Gröse 6 komme nach

Anbringung der Kraft 2 hinzu, oder sie sei schon vorher (verborgen) da,

um die Summe 8 hervorzubringen; genug, wenn der Mitwirkung der Kraft 6

ausser dem Wissens- und Vermögenskreise des Urhebers der impugnirenden

Kraft 2 lag, um ihm nicht mehr als ein Viertel der ganzen Wirkung (8)

beizumessen.

§. 487. War ihm jene innere feinldiche Ursache (6) gar nicht bekant,

und er wendet eine der ganzen Wirkung (8) gleiche verbrecherische Kraft

-- 8 gegen das Leben des Unglüklichen an, oder war sie ihm bekant

(zum Theil oder ganz) und er ersezt die noch zum Tode erforderliche

Differenz durch positive oder negative Bosheit, beide Verbrechen sind

gleich -- die ganze Summe des Todes liegt auf ihm, die That ist für

absolut lethal anzusehn; und so stuft sich, wie mich dünkt, sein

Verbrechen in verschiednen Nüancen ab.

§. 488. Wer einem starken Manne etliche wenige Grane Operment giebt,

kan an ihm durch andre (erweisliche) gravirende (§. 472. bis 478.)

Umstände oft weit gewisser volgütiger Mörder werden, als ein andrer,

der eben demselben, ja selbst einem Schwächeren ein weit gröseres

Gewicht weissen Arsenik gegeben hätte, in dem, von seinen reuigen

Anstalten zu erwartenden, guten Erfolge aber durch unabwendbare, ausser

seiner Macht stehende Zufälle getäuscht ward.

§. 489. Will man aber durchaus bei Bestimmung der Gröse des Verbrechens

auch die Natur des Ausgangs mit in Anschlag bringen, so solte doch,

wenn derjenige, der durch einen in jedem andern Falle gewis tödlichen

Säbelhieb, der ihm unbekant widernatürlichstarken Hirnschale seines

Gegners nur eine unbeträchtliche Verlezzung beibringen konte, nicht

am Leben gestraft wird, eine verhältnismäsige Nachsicht in Rüksicht

dessen statt finden, der das Unglück hatte, durch einen mäsigen Schlag

auf eine (ihm unbewust) widernatürlich dünne Stelle des Schädels, den

Tod seines Widersachers erfolgen zu sehn; da jener Säbelhieb unter

tausend Fällen nicht einmal untödlich, lezterer Stos aber unter eben

so vielen Fällen fast niemals tödlich ablaufen kan; mir deucht jener

weit mehr Verbrecher, als dieser.

§. 490. Solte auf eben diese Art ein Verbrecher, der einem andern

eine starke Gabe weissen Arseniks beibringt, die dieser aber wegen

vorgängiger Anfüllung seines Magens fast ohne Schaden wieder wegbricht,

während daß der Vergifter entwich, um ihn hülflos zu machen, nicht

strafwürdiger seyn, als ein andrer, der eine kleine Gabe Fliegenstein

in einen Magen bringt, der durch vorgängiges, ihm unbekantes Erbrechen

schon entzündet war, und so bei seinen besten Rettungsanstalten

unvermuthet den Tod erfolgen sieht? Doch was geht dies den Arzt an,

des Richters Sache allein ists, in beiden Fällen, die Kompensazion des

Verbrechens durch die Natur des Ausgangs zu bestimmen.

§. 491. Ich nehme alles zusammen. Was der Vergifter ausser der Giftgabe

an Todesursache weder wissen, noch, so sehr er sich bestrebte, hindern

oder hinwegräumen konte, mus zum Credit seines Schuldbuchs, alles aber,

nächst der Giftgabe, was er an Rettung verabsäumte oder zum Verderben

beitrug, zum Debet desselben geschrieben werden, um eine gerechte

Bilanz der Vergiftungstödlichkeit ziehen zu können, in welcher ihm,

so sehr er sich auch bestrebte, sein Vergehen wieder zu verbessern,

dennoch stets ein ahndenswürdiges Minus (die Giftreichung selbst mit

ihren Umständen) bleibt, welches durch die Natur des Ausgangs der

Vergiftungskrankheit gewöhnlich um ein Beträchtliches erniedrigt oder

erhöhet wird, nach des Richters Ermessen.

§. 492. Der gerichtliche Arzt soll dem Richter zum Dolmetscher der

Gewisheit und Gröse der begangenen Vergiftung (eines getreuen Resultats

der ihm an die Hand gegebnen Umstände mit dem Objekte der innerhalb

der Sphäre seines Amtes gelegenen Untersuchung kombinirt) dienen; die

Strafe dafür abzuwägen, ist des leztern Sache.

§. 493. Daß ein noch so gut überdachter und ausgearbeiteter

Sekzionsbericht oft nicht denselben Anspruch thun kan, als ein nach

der Hand eingeholtes Urtheil von einer medizinischen Fakultät,

beruht gröstentheils darauf, daß man der lezteren die nach der Hand

gefertigten Inquisizionalakten und mancherlei Deposizionen zur

Einsicht zugleich zu überschicken pflegt, ein Umstand von der grösten

Wichtigkeit.

§. 494. Das Urtheil über Lethalität kan in diesem Falle nun erst den

Umständen genau angemessen werden, ein Vorzug, der von einem bald

nach der oft schnellen Leichenöfnung (wo noch nichts Erhebliches von

Aussagen am Tage liegt) verlangten Oefnungsscheine nicht zu verlangen

ist. Findet der Richter zur Erlangung eines bestimtern Urtheils

für zwekmäsig, die Fakultät mit allen dahin gehörigen Umständen zu

versehen, warum nicht auch den Arzt? Soll dieser alwissender seyn?

§. 495. Hiermit will ich nicht sagen, daß die Leichenöfnung verschoben

werden solle, die baldige schleunige Sekzion ist aus vielen Gründen

dienlich, erforderlich, nothwendig; auch das Visum repertum hierüber

kan der Richter in kurzem verlangen; aber mit dem Lethalitätsurtheile

solte er den Arzt billig so lange verschonen, bis die von lezterm

erheischten Data durch Verhöre ausgemittelt und ihm mitgetheilt worden

sind.

§. 496. Die zwei verschiednen Theile des gewöhnlichen Sekzionsberichts,

1) die Erzählung des Gefundenen und 2) das Urtheil über die Tödlichkeit

sind himmelweit von einander verschieden. Den erstern hat der Richter,

so bald wie möglich, zur Ueberführung des Angeschuldigten mit dem

Korpus Delikti nöthig; aber lezteres braucht er blos kurz vor der

Strafbestimmung (dann ist es ihm unentbehrlich) die anfänglich immer

noch im weiten Felde ist.

§. 497. Deshalb rathe ich jedem Arzte, wenigstens bei Vergiftungen,

wenn ihm der Sekzionsbericht schnell, ohne vorherige hinlängliche

Informazion über die ihm zu wissen nöthigen Umstände, abgefodert wird,

blos den ersten Theil, das eigentliche Visum repertum einzureichen und

durchaus mit seinem Urtheile an sich zu halten, bis die erforderlichen

Deposizionen ihm mitgetheilt worden[310] sind. Jenes kan, nächst ihm,

der gerichtliche Wundarzt (bei chemischen Untersuchungen auch wohl der

Apotheker) mit unterschreiben, vor das leztere aber mus er allein mit

seines Namens Unterschrift stehen.

§. 498. Wird nichts Gewisses an Umständen durch den Criminalprozes

ausfindig gemacht, so kan der Richter nicht verlangen durch das

schriftliche Urtheil des Arztes weit genauer und bestimter informirt zu

werden, als aus den Deposizionen hervorgeht.

§. 499. Ist man aber dem Thäter bei der Leichenöfnung noch

nicht auf die Spur gekommen, was brauchts vor der Hand für ein

Lethalitätsurtheil? es ist unnüzze, und in diesem Falle bei

Vergiftungen gröstentheils unmöglich. Blos gerichtliche Unterhandlungen

auf den Thatbestand (Korpus Delikti) gestüzt, bringen die Stufen der

Inquisizion hervor.

§. 500. Ich mus bekennen, daß ich keinen Leisten vorschlagen weis, nach

welchem die Tödlichkeitsgrade der Arsenikvergiftung gemodelt werden

könten, die unendliche Verschiedenheit der Einflus habenden Umstände

machen ein solches Projekt unmöglich.

§. 501. Wer sich das bisher Erinnerte zu eigen gemacht und Natur- und

Arzneikunde in seiner Gewalt hat, wird einen entscheidenden Ausspruch

von sich zu geben in den meisten Fällen im Stande seyn, da hingegen,

wer sich jene Algemeinheiten in einzelnen Fällen nicht konkret zu

machen weis, und durchaus einen Leisten verlangt, auch immerhin einen

Gebrauchszettel dazu bestellen mag, der leicht eben so langweilig und

dunkel als meine Algemeinheiten ausfallen dürfte.

§. 502. Ist es erlaubt, dem Richter noch ein Wort zu sagen, so

bemerke ich, daß man über die Strafbestimmung für diese Fälle in zwei

Streitschriften, deren Gelehrsamkeit so wohl als ihre etwas rauhe

Strenge in die Augen fält, (/Ioh. Franc. _Ehrman_, praeside I. D.

_Reisseissen_, de veneficio doloso, Argentor. 1781 und I. F. _Ehrman_,

de veneficio culposo, Argentor. 1782./) hinlängliche Auskunft finden

kan.

~Weißenfels,~

~gedruckt bei Friedrich Severin.~

Fußnoten:

[Fußnote 1: Auch /Cadmia fossilis/ genant, /Arsenicum porosum Linn/.]

Ueber die Arsenikvergiftung ihre Hülfe und gerichtliche Ausmittelung · 第 4 / 10 题