+----------------------------------------------
|
| von Äckern, Trischfeldern,
| mit Äckern verglichenen Teichen,
| dann von Seen und Flüssen
| +---------------------------------
| |
| | von Wiesen und
| | mit Wiesen verglichenen
| | Gärten und Teichen
| | +------------------------
| | |
| | | von Hutweiden,
| | | Gestrüppen und
| | | Waldungen
| | | +---------------
| | | |
| | | |
V V V V
+---------+-----------+------------+--------+--------+-------
| an | in den | | 10 fl. | |
| landes- | deutschen | 12 fl. | 37-1/2 | 17 fl. | 21 fl.
| fürst- | Provinzen | 13-1/3 kr. | kr. | 55 kr. | 15 kr.
| licher +-----------+------------+--------+--------+-------
| Steuer | in | 8 fl. | 7 fl. | 12 fl. | 14 fl.
| | Galizien | 16-4/5 kr. | 5 kr. | 5 kr. | 10 kr.
+---------+-----------+------------+--------+--------+-------
| an Urbarial- | 17 fl. | 15 fl. | 26 fl. | 30 fl.
| schuldigkeiten | 46-2/3 kr. | 25 kr. | 2-1/2 | 50 kr.
| (Maximum) | | | kr. |
[209] Während der Hungersnot, die im Winter 1786/87 in Galizien
herrschte, war der Plan aufgetaucht, ohne die vollständige Ausmessung
des Landes abzuwarten, sofort die Urbarialregulierung durchzuführen.
(Allerhöchstes Handbillet vom 8. Februar 1787.) Doch wurde diese
Absicht bald wieder fallen gelassen. (Resolution vom 9. März 1787:
"Wenn die prohibita generalia publiciert und auf deren Beobachtung
genau gesehen, dann auch das Freyziehigkeitspatent genau in allen
seinen Theilen gehalten wird, so kann in Galizien die wirkliche
Urbarialregulierung bis zur Beendigung des Steuerregulierungsgeschäftes
verschoben bleiben.")
[210] Schon bei der Durchführung des Robotabolitionssystems hatten
die Bauern in einzelnen Dörfern erklärt, es falle ihnen schwer, die
Geldzinse aufzubringen. (Robotabolitionsbericht vom 1. Juli 1787.)
[211] Vergl. *Kalinka*, der vierjährige polnische Reichstag 1788-1793.
Berlin 1896/98. I. Bd. S. 630-635. II. Bd. S. 100 ff. -- Vergl. auch
*Wolf* und *Zwiedineck-Südenhorst*, Österreich unter Maria Theresia,
Josef II. und Leopold II. Berlin 1884, S. 308.
[212] "Die Edelleute oder vielmehr die erblichen Besitzer der Güter
sind als die vorzüglichsten Anbauer des Erdreiches anzusehen, welches
zwar niemand in Abrede stellen dürfte, nachdem die große Menge der
Magazinsvorräthe immer von den Gutsbesitzern herbeigeschafft worden
wären, niemals von den Bauern, welch letztere kaum soviel, als zu
ihrer nothwendigen Nahrung gehört, an Feldfrüchten hätten." Es sei
unmöglich, die Dominikalgründe unter die Untertanen zu verteilen, weil
diese kaum den nötigen fundus instructus besitzen, um die gegenwärtig
in ihrem Besitz befindlichen Gründe zu bestellen. Ebensowenig sei es
den Dominien möglich, ihre Wirtschaft so einzurichten, dass sie die
Frondienste entbehren könnten; sie müßten denn ihr Dienstpersonal auf
einmal um 20.000 Ochsenknechte und ebensoviele Ochsenjungen, ihren
Viehstand aber um 80.000 Stück Ochsen vermehren. -- "Der Edelmann,
der dem Lande so nützlich ist, verdient Rücksicht, damit er nicht der
Vergessenheit und dem letzten Elend ausgesetzt würde." (Vorstellung der
galizischen Stände vom 7. Juli 1789.)
[213] Resolution vom 14. September 1789.
[214] *Wolf* und *Zwiedineck-Südenhorst* a. a. O. S. 314.
[215] Das Original im Archiv des k. k. Ministeriums des Innern: 85 ex
Februario 1790. IV. H. 2, 524. Der Brief ist nach einer in Handschrift
525 des Ossoliński'schen Institutes in Lemberg befindlichen Kopie
abgedruckt bei W. *Loziński*, Galiciana. We Lwowie 1872. S. 129 ff.
[216] Nach *Brigidos* Bericht traf den Adel vor allem der Mangel an
Bargeld und an Arbeitskräften sehr schwer, ferner die hohen Kosten der
Ausmessung und die zu hoch angesetzte Waldsteuer. Die neue Grundsteuer
war mehr als doppelt so groß als die bisherige, sie betrug von dem
ermittelten Grundertrag von 27,133.152 fl. 23 kr. -- 2,239.787 fl. 58
kr. gegen 996.942 fl. der Dominikal- und Rustikalsteuer. Dazu kamen
noch 271.331 fl. als Regiekosten und 700.000 fl. als außerordentliche
Kriegssteuer. Ferner Naturallieferungen im Werte von 1,593.333 fl.,
für die unverzinsliche Scheine, die jedoch erst nach Beendigung
des Krieges von den Staatskassen an Zahlungsstatt genommen werden
sollten, ausgestellt wurden. Die Mehrbelastung des Landes war also
ganz bedeutend; sie fiel fast durchwegs dem Adel zur Last. Durch die
Urbarialregulierung wurden die Einkünfte mancher Edelleute um 1/2
bis 2/3 vermindert. -- Die Hofkanzlei erneuerte den Vorschlag, den
sie schon im April 1788 und dann im Juli 1789 gemacht, den Steuerfuß
für Galizien auf 1/2 (statt 2/3) des in den übrigen Kronländern
festgesetzten herabzusetzen. (Gubernialberichte vom 26. Januar und 28.
Februar, Hofkanzleisitzungen vom 5. Februar und 11. März 1790. Vergl.
*Loziński* a. a. O. S. 107 ff.)
[217] Kreisschreiben vom 31. März 1790.
[218] In der Sitzung des Ständeausschusses vom 6. April 1790 machte
Brigido den Vorschlag, die Dominikalsteuer von 12% auf 18% zu erhöhen.
Der dadurch erzielte Mehrbetrag sollte von dem Rustikalsteuerkontingent
zu Gunsten der Untertanen abgeschrieben werden. (Die Dominikalsteuer
betrug 1789 581.634 fl., die Rustikalsteuer 413.057 fl.) Die Stände
erklärten sich zu einer Erhöhung auf 16% bereit. Der Verlauf dieser
Beratungen beweist, daß man sowohl in den Kreisen der Regierung als
auch in denen der Gutsbesitzer auf einen heftigen Widerstand der Bauern
gegen die beabsichtigte Aufhebung des Josefinums rechnete. Vergl. die
Akten unter 85 ex Martio et 41 ex Majo 1790. V. B. 1, 600.
[219] Ebendort. Vergl. ferner *Kalinka* a. a. O. S. 104 f.
*Starzynski*, Projekt galicyjskiej konstitucyi 1790/91 in "Przewodnik
naukowy i literacki" 1892. S. 410. Vergl. Kreisschreiben vom
2. Juni 1790. (*Piller'sche* Gesetzsammlung XXXVIII).
[220] *Piller'sche* Gesetzsammlung XXX.
[221] *Piller'sche* Gesetzsammlung XCI.
[222] Vergl. *Uwagi* nad rządem galicyjskim. Przyczyny, dla których
do tego stopnia nikczemności prowincja ta przyszła, a nakoniec
sposoby, jakimiby los tego kraju poprawić można. Roku 1790. und
die Gegenschrift: (E. B. *Kortum*) Magna Charta von Galicien oder
Untersuchung der Beschwerden des galicischen Adels pohlnischer Nation
über die österreichische Regierung. Jassy 1790. Beide bei Grellmann
a. a. O. I. Bd. S. 1-148, 173-228. Ebendort ist auch S. 149-173 der
Text des Verfassungsentwurfes abgedruckt. Vergl. *Starzynski* a. a. O.
[223] §§ 45-46 der charta.
[224] Hofdekret vom 9. Juli 1790. Gutachten *Ainsers* vom 17. Juli 1790.
[225] Nach dem Vorschlage der Deputierten sollte eine 6gliedrige
Kommission, deren Mitglieder zur Hälfte von der Regierung, zur Hälfte
von den Ständen ernannt werden sollten, von Dominium zu Dominium reisen
und die Inventarien rektifizieren. -- Die Beschränkung der Robot auf
3 Tage in der Woche sollte für die größeren Bauerngüter (auch nach
Ainsers Vorschlag) aufgehoben werden: "Heureusement qu'il y a moien de
le faire sans aggraver le sort du peuple, et même sans outre passer
la règle, qu'aucun individu ne soit tenu à plus de corvées qu'à trois
par semaine. Les colons de Galicie ne sont pas propriétaires de leurs
fonds, ils en jouissent à titre de métayer. On pourrait donc sans
blesser leurs droits distraire des possessions de ceux donc les charges
ont été mis au moins, de portions proportionnées à ce rabais et les
faire servir à l'établissement des autres colons à rédevances." Die
Deputierten sprachen sich auch für die Wiedereinführung der gemessenen
Dienste aus. -- Ferner erklärten sie: "Où une grande disproportion
tant entre les possessions qu'entre les charges respectives des paisans
se trouverait être introduite, soit à la suite de l'abolition des
droits seigneuriaux, soit par quelque circonstance accidentelle: Le
seigneur qui en alleguerait la preuve et la cause, aura le droit de
proposer la manière de l'égaliser. Cependant le total des rédévances
tel qu'il a été le dernier 8^bre 1789 sauf les droits à rétablir
restera immuable sans augmentation ou diminution." -- "Il importe
pour plusieurs raisons de laisser en ce cas l'initiative au Seigneur;
c'est à dire qu'aucune égalisation entre les paisans ne puisse être
entreprise, que sur la demande qu'il ferait la dessus."
[226] Kolmanhuber forderte ferner a) "dass anstatt der angetragenen
kostbaren und langsamen Umschmelzung der Inventarien solche bloß
nach der alten Gewohnheit, eigenen Geständnis und Einvernehmung der
Unterthanen berichtigt, b) dass diese Berichtigung lediglich dem
Grundherrn überlassen, und selbem hierzu ein Termin von 6 Monaten
eingeräumt, c) dass sich in diese Operation von der Regierung gar nicht
eingemenget, sondern nur in Fällen, wo der Grundherr mehr forderet,
als die Unterthanen nach alter Gewohnheit schuldig zu sein erkennen,
der Streit von einem Kreisbeamten und zwei begüterten Kreisinsassen
auf Kosten des Dominiums untersucht, nach legalen Urkunden entschieden
oder in deren Ermangelung mittels Vergleich, nach dem Beispiel
benachbarter Güter, oder nach der Lustration der nächstliegenden
Starostey beygelegt, d) dass sogleich als die sogestaltigen Inventarien
berichtigt, ins Reine gebracht, von Grundherren und Unterthanen
unterschrieben sind, hievon dem Kreisamte die Anzeige gemacht, von
diesem ein Commissär ad locum, wo er das nun verfasste Inventarium
in Ansehung der fürgeschriebenen Vollständigkeit zu überschauen, in
Gegenwart zweier benachbarten Güterbesitzer den Unterthanen vorzulesen
und den Inhalt von selben bestätigen zu lassen hat, abgeschickt, e)
dass diese Inventarien noch überdies von einer aus Gubernialräthen und
ständischen Deputierten zusammengesetzten Commission beurteilet, und
endlich f) von der Regierung sanctioniert werden."
[227] *Starzynski* a. a. O. S. 627, 915.
[228] Vergl. *Starzynski* a. a. O. S. 920 ff.
[229] Bericht *Margeliks* vom 26. März 1792. Allerhöchstes
Handschreiben vom 28. April 1792.
[230] Hofkanzleivortrag vom 16. Juni 1792.
[231] Allerhöchstes Handbillet ddo. Laxenburg, den 13. Juni 1793.
Vortrag des Direktoriums vom 26. Juni 1793.
[232] *Piller'sche* Gesetzsammlung XXXXVI.
[233] Vergl. *Grünberg*, Bauernbefreiung, I. Bd. S. 357.
[234] *Springer*, Geschichte Österreichs seit dem Wiener Frieden
1809. Wien 1863, I. Bd. S. 53.
[235] Vergl. *Meynert*, Kaiser Franz I. Zur Geschichte seiner Regierung
und seiner Zeit. Wien 1872. S. 141.
[236] Hofdekret vom 30. November 1796. (*Franz des Zweiten* politische
Gesetze und Verordnungen. IX. Bd. 59.) Hofdekret vom 5. Januar 1797.
(X. Bd. 3.)
[237] Patent vom 17. Januar 1799 (ebd. XIV. Bd. 3.)
[238] Patente vom 17. Januar 1799 (ebd. XIV. Bd. 4 und 5.)
[239] Vergl. die Akten im Archiv des Ministeriums des Innern. II. A. 6,
320.
[240] Vergl. insbesondere die Gubernialverordnung vom 2. April 1802
(bei *Klunker* a. a. O. II. Bd. S. 225-238). Von weittragender
Bedeutung war auch die Gubernialverordnung vom 16. September 1817
(bei *Klunker* a. a. O. II. Bd. S. 276-279), die die Entscheidung in
Streitigkeiten über untertänige Schuldigkeiten, Gründe und Servituten
den politischen Behörden zuwies. Vergl. darüber *Krzeczunowicz*
a. a. O. S. 13 ff.
[241] Hofkanzleivortrag vom 24. Oktober 1816; Resolution vom
20. Dezember 1816. Hierauf Gubernialverordnung vom 28. Januar 1817 (bei
*Klunker* a. a. O. II. Bd. S. 252-256).
[242] Patent vom 29. Oktober 1790. (*Sammlung* der Gesetze im
Untertansfache u. s. w. 54.)
[243] Vergl. *Grünberg*, Studien S. 217-223, 256-263 und die dort
citierten Akten. Ferner *Tomaschek* a. a. O. und *Pilat* in den
citierten Beilagen Nr. 70 zu den stenographischen Protokollen, X.
Session S. 545.
[244] Dekret an das galizische Gubernium vom 2. Februar 1809.
[245] Die betreffenden Acten sub VI. B. 1, 1541 und 1542.
[246] Gubernialbericht vom 28. August 1818.
[247] Grundbücher waren für den untertänigen Besitz noch gar nicht
vorhanden.
[248] Bemerkungen des Baron Franz Hauer vom 7. September 1818 zum
Gubernialberichte vom 28. August 1818.
[249] *Piller'sche* Gesetzsammlung LXX.
[250] Patent vom 6. Mai 1819. (*Provinzialgesetzsammlung* 44.)
[251] Vergl. *Freiberger*, Handbuch der österreichischen direkten
Steuern. Wien 1899. S. 96.
[252] Vergl. *Grünberg*, Studien, S. 90.
[253] Schon in der josefinischen Zeit scheinen in einzelnen Gemeinden
die Gründe "beständig" verteilt worden zu sein. Wenigstens läßt
darauf die Art und Weise schließen, wie 1791 der Gubernialreferent
davon spricht. (Gubernialsitzung vom 7. Mai 1791.) Um die Mitte der
20er Jahre des 19. Jahrhunderts entwirft das galizische Gubernium
folgendes Bild von der "Wandelbarkeit der Gründe": a) "Im *Kolomeer*
Kreise besteht sie dermalen noch bei *8 Gemeinden* in Ansehung aller
Rusticalgründe. In *12 Gemeinden* sind zwar die meisten Gründe schon
zum bleibenden Besitz vertheilt, aber 2 Fluren in jeder Gemeinde sind
noch wegen der ungleichen Beschaffenheit nicht vertheilt und kommen
demnächst zur Vertheilung. In *24 Gemeinden* handelt es sich nur
noch um Ausgleichung einzelner Parzellen. b) Im *Czortkower* Kreise
erscheint noch bei *44 Gemeinden* der Grundbesitz in concreto. c)
Im *Stanislawower* Kreise bei *6 Gemeinden*, wo jedoch das Dominium
sich für eine Grundregulierung erklärt hat." (Hofkanzleivortrag vom
3. Oktober 1826.)
[254] Vergl. *Grünberg*, Studien, S. 92 ff.
[255] *Die Grundentlastung* in Österreich. Wien 1857. S. 50 f.
[256] Ebendort S. 12.
[257] Nach dem Ausgange des Aufstandes von 1846 erhoben polnische
Aristokraten gegen die Regierung die Anklage, sie hätte nur deshalb
den Dominien die Amtsführung zugestanden, damit diese bei der Ausübung
der Polizeibefugnisse und bei der Einhebung der öffentlichen Lasten
sich den Haß der Bauernschaft zuziehen. Die Sinnlosigkeit dieser
Beschuldigung -- der man übrigens auch von Seite der rumänischen
Großgrundbesitzer in der Bukowina, begegnet (vgl. *Grünberg*, Studien
S 35 f.) -- ist einleuchtend. Wäre noch ein Beweis vonnöten, so sei es
der, daß in den Verhandlungen über die Regulierung und schließliche
Aufhebung der Patrimonialgerichtsbarkeit, die jahrzehntelang währten,
kein einzigesmal ein ähnlicher Gedanke auftaucht. Erst als die
Anschuldigung öffentlich gegen die Regierung erhoben worden war,
erklärte sich der Kreishauptmann von Przemysl, Karl *Czetsch* Ritter
von *Lindenwald*, in einem vom 18. April 1846 datierten Gutachten aus
diesem Grunde gegen die beabsichtigte Einführung landesfüstlicher
erster Instanzen. "Beseitigt man -- argumentierte er -- den
Haupterreger der Gehässigkeit zwischen Bauer und Adel, nämlich die
Patrimonialgerichtsbarkeit, so untergräbt man die Existenzbedingungen
der Regierung." Gubernium und Hofkanzlei nahmen jedoch von dieser
eigenartigen Ansicht weiter keine Notiz.
[258] Aus einem Vortrag des Grafen Rudolf Stadion vom 13. Dezember
1846: "Nicht darum handelt es sich, wie gesagt, Vorhandenes zu bessern,
sondern darum, eine Gerichtspflege neu zu schaffen, für welche bisher
Organe kaum dem Namen nach bestanden, die aber, -- mit Ausnahme einiger
weniger Dominien, größtentheils Kameralgüter, -- nirgends geübt wurde,
für die sich daher auch kein Gerichtsgebrauch und kein Beamtenstand
bilden konnte, und für die jeder administrative Behelf, wie
Grundbücher, Waisenrechnungen, Depositenprotokolle etc. fast überall
gänzlich fehlt."
[259] "Bemerkungen über die den galizischen Grundherrschaften
zugestandene Patrimonialgerichtsbarkeit in erster Instanz etc."
Anonyme Denkschrift, im März 1846 der Hofkanzlei überreicht.
-- Um die vorgesetzten Justizbehörden über den Umfang ihrer
Tätigkeit zu täuschen, fälschten die Justitiäre ihre periodischen
Rechenschaftsberichte. Vergl. *Kalinka* a. a. O. S. 368.
[260] *Sala*, Geschichte des polnischen Aufstandes vom Jahre 1846. Wien
1867. S. 5.
[261] Allerhöchstes Handbillet vom 8. Februar 1809. -- "Es ist
eine nur allzu bekannte Thatsache, dass auf dem flachen Lande die
Gerechtigkeitspflege für Unadelige nur dem Namen nach besteht, dass
sich außer den Kreisämtern niemand mit der ordentlichen Handhabung
der politischen Gesetze befasse, dass selbst der schnelle Gang der
Kriminaljustiz durch die lässige Mitwirkung der Ortsobrigkeiten in
Vorerhebungen und Zeugenverhören häufige Hindernisse finde, und dass
auf dem flachen Lande Gesetzbefolgung und Sicherheit der Personen und
des Eigenthums, wovon die öffentliche Wohlfahrt so wesentlich abhängt,
nur durch eine bessere Einrichtung der ersten Instanzen erreicht
werden könne." Die Ursache dieser Zustände sei in dem "Mangel einer
hinreichenden Anzahl obrigkeitlicher Beamten, ihrer Unbrauchbarkeit und
Befangenheit" zu suchen. (Gubernialbericht vom 18. August 1818.) -- Die
oberste Justizstelle erklärte in einer Note über die im Jahre 1821 in
Galizien verübten Verbrechen: "Die zahlreichen Fälle des Verbrechens,
des Missbrauches der Amtsgewalt rühren nach der Versicherung der
Kriminalbehörden zum Theile aus den häufigen Bestechungsversuchen, zum
Theile aber aus der isolierten Stellung, aus der Roheit, Unwissenheit
und kärglichen Bezahlung vieler Dominicalbeamten her." -- Vergl. *Das
Polenattentat* im Jahre 1846. Aus dem Tagebuche eines Officiers der
westgalizischen Armee. Grimma 1846. S. 39.
[262] "Na ugodę (zum Vergleich) ruft der polnische Bauer zu
seinem Nachbar, wenn er mit ihm einen Streit hat, und zieht
ihn zum Dorfrichter bevor er zum Justitiär geht... Dieses
Gemeindefriedensgericht ist in Galizien auf den meisten kleineren
Gütern die einzige Ordnung haltende Auctorität, da bei manchen Dominien
sich sonst niemand nach Pflicht der Bauern annimmt, wenn es sich
nicht um Fronleistungen derselben handelt." (Präsidialbemerkungen
des Landesgouverneurs Grafen von Goeß vom 28. Februar 1813 zum
Gubernialbericht vom 13. Februar 1813.) -- Vergl. *Sala* a. a. O. S. 6
f.
[263] Vgl. *Grünberg*, Studien S. 256 ff.
[264] Ebenso äußert sich ein Bericht des Kreishauptmannes von Przemysl
vom 13. August 1846. Vergl. ferner *Sala* a. a. O. S. 5 f. und cit.
*Beilagen* Nr. 70 S. 520, 524, 545.
[265] Gubernialbericht vom 17. März 1848.
[266] Vergebens kämpfte die Regierung gegen das Unwesen der
Winkelschreiber. Die Verordnungen gegen sie sind zusammengestellt bei
*Słotwinski* a. a. O. II. S. 155-159.
[267] Das behauptet *Sala* (a. a. O. S. 8), der von 1840-1846 als
Gubernialrat Chef des Präsidialbureaus des galizischen Guberniums unter
dem Generalgouverneur Erzherzog Ferdinand von Österreich-Este gewesen
war.
[268] Vergl. besonders *Sala* a. a. O. S. 7-12.
[269] *Jasiński*, Betrachtungen etc.
[270] *Jasiński* a. a. O. -- Im Jahre 1811 schrieb der damalige
Gouverneur Graf Goeß: "Der Bauernstand, diese so nützliche und wichtige
Klasse von Einwohnern bemüht sich hierlandes noch tief auf der
untersten Stufe der Kultur. Obwohl die weisen Gesetze Seiner Majestät
ihm seine Rechte und Vermögen sichern, so ist er doch nicht im Stande,
den Wert derselben zu erkennen und ihre Früchte zu genießen. Mangel
von Fleiß und Industrie beschränken ihn in seinem Erwerb, folglich in
seinen ersten Bedürfnissen, zum Nachtheil seiner Gesundheit und Kräfte.
Müßiggang ist seine Ergötzung und übermäßiger Genuss berauschender
Getränke sein Vergnügen, und die Folgen davon nicht selten traurig für
ihn, immer aber nachteilig für den Staat." Als Mittel zur Hebung des
Bauernstandes empfahl Goeß: "*Vermehrung der Volksschulen* auf alle
mögliche Art." (Gubernialbericht vom 11. Juli 1811.) -- Schon im Jahre
1822 stellte die oberste Justizstelle fest, daß die außergewöhnliche
Zunahme der Verbrechen des Aufstandes, des Aufruhres und der
öffentlichen Gewalttätigkeit in Galizien auf Rechnung des Druckes, den
die Untertanen von ihren Herrschaften erdulden, zu setzen sei.
[271] Vergl. *Sala* a. a. O. 8. 3, 50 ff. *Ostaszewski-Barański*,
Krwawy rok (1846) W Złoczowie 1896. S. 1 ff.
[272] Für die folgende Darstellung sind vor allem benutzt worden:
Filaret *Prawdowski* (Henryk *Kamieński*), O prawdach żywotnych narodu
polskiego. Bruxella 1844 und Katechizm demokratyczne. Paryż 1845.
Ferner Wiktor *Heltman*, Demokracya polska na emigracyi. Lipsk 1866.
[273] "Niewolnik niezna ojczyzny, która nie jest jému matką ale
barbarzyńską macochą, która zamiast opieki ma dla niego tylko nędzę
i zhańbienie niewoli, ucisk i plaki." *O prawdach żywotnych*. S. 56.
Ähnlich *Katechizm* S. 13.
[274] Manifest towarzystwa demokratycznego polskiego. Poitiers, 1836.
(*Heltman* S. 5.) Vergl. *O prawdach* żywotnych. S. 53.
[275] *Katechizm* S. 31.
[276] *Katechizm*, S. 35 ff., 55 ff
[277] "Każdy włoscianin, gospodarz, zagrodnik i t. d. uprawiający
jakąkolwiek ilość ziemi w zamian dawanych przez siebie panszczyzny,
czynszu, danin, lub jakichkolwiek innych powinności, staje się
właścicielem całego swojego gruntu, żadnych odtąd niemając względem
nikogo obowiązków." *O prawdach* żywotnych. S. 71.
[278] *Katechizm*, S. 42 ff.
[279] Eine wissenschaftliche Begründung dieser Ansicht versuchte
Lelewel in den beiden Schriften: Betrachtungen über den politischen
Zustand des ehemaligen Polen. Brüssel 1845 und Stracone obywatelstwo
stanu kmieciego w Polsce. Bruxella 1847.
[280] Vergl. *Sala* a. a. O. S. 18 ff.
[281] Diese Erfahrung machten alle, die mit den Bauern in Berührung
kamen. *Słotwiński* sagte: "U chłopa na Mazurach "ojcyzna" była
ojcowizną, "polok" był jakimś mitycznym potworem, nierównie gorszym od
dyabła, a chłop sam w swem silnem przekonaniu nie był polskim, jeno
"cysarskim"." (*Ostaszewski-Barański* a. a. O. S. 31.) -- Theophil
*Wiśniowski*, der 1847 in Lemberg hingerichtete Führer der 46er
Bewegung: "Masy nie troszczą się o to, jaki jest rząd, masy nie myślą,
tylko słuchają, a nie zapominajmy, źe lud nasz nic nie wie o Polsce
i jeżeli co wie, to dzięki niecnym zabiegom pewnie nic dobrego."
(*Schnür-Pepłowski*, Życie za wolność. We Lwowie 1897. S. 68.) Vergl.
ferner (*Wielopolski*), Briefe eines polnischen Edelmannes an einen
deutschen Publizisten. Hamburg 1846. S. 42. *Das Polenattentat*,
S. 68 -- 74, 101. *Katechizm* a. a. O. S. 106. -- (*Schwarzenberg*)
Antidiluvianische Fidibusschnitzel. Wien 1850. S. 64.
[282] Vergl. *Schnür-Pepłowski* a. a. O. S. 10.
[283] Vergl. *Sala* a. a. O. S. 118 -- 123. Gubernialberichte vom 25.
September und 2. Dezember 1844 und vom 24. Februar 1848.
[284] Vergl. *Sala* a. a. O. S. 114 f.
[285] Es hatte sich auch, vielleicht unter dem Einflusse der
Demokraten, ein Umschwung der öffentlichen Meinung zu Gunsten der
Untertanen vollzogen. "Dank der vorgerückten Civilisation fängt die
öffentliche Meinung auch in Galizien eine wirkliche Macht zu werden
an, die Bedrückung der Unterthanen wird von derselben von Tag zu Tag
mehr verpönt und der Unterthansbedrücker mit Herabsetzung behandelt."
(*Jasińskis* unten citierte Denkschrift.) Vergl. auch *Obecne stan
Galicyi*. 1843. S. 52. -- Eine sprichwörtliche Bezeichnung für eine
schlechte Arbeit war "robota jak za panszczyznę".
[286] Vergl. *Springer* a. a. O. I. Bd. S. 509 ff.
[287] Für das Folgende vergl. außer den Akten im Archiv des
Ministeriums des Innern IV. H. 3: *Verhandlungen* des in den
Königreichen Galizien und Lodomerien 1843, 1844, 1845 eröffneten ....
Landtages. Lemberg 1844, 1845, 1846. -- *Sala* a. a. O. S. 115-118.
-- (*Kraiński*), *Memoiren und Aktenstücke* aus Galizien im Jahre
1846. Leipzig 1847. S. 33-63.
[288] In derselben Sitzung stellte Josef Ritter von *Jasiński*,
Gutsherr von Zablotow (Kreis Kolomea), zwei Anträge wegen Regulierung
des Verfahrens der politischen Behörden in Untertanssachen und wegen
Reduzierung der in Wiener Währung zahlbaren Geldzinse der Untertanen
an die Grundherrschaften auf Konventionsmünze. Beide Anträge wurden
der zu wählenden Kommission zugewiesen. (*Verhandlungen* von 1843
S. 41.) Kurze Zeit darauf überreichte Jasiński der Regierung eine
umfangreiche Denkschrift (oben mehreremale von uns citiert) über die
Untertänigkeitsverhältnisse, die auch einen Vorschlag zur Ablösung der
Untertansschuldigkeiten enthielt.
[289] Die Stände hatten aus Popularitätshascherei den Antrag
Wiesiolowskis unterstützt; die Regierung dürfe aber diesen Bestrebungen
nicht entgegenkommen, denn "hohe Interessen sprechen dafür, daß das,
was in Galizien zum Wohle der unteren Klassen geschieht, von der
Regierung ausgehe und als eine Wohlthat erkannt werde, welche jene der
Sorgfalt und dem Wohlwollen der Regierung verdanken".