im Durchschnitt

+----------------------------------------------

|

| von Äckern, Trischfeldern,

| mit Äckern verglichenen Teichen,

| dann von Seen und Flüssen

| +---------------------------------

| |

| | von Wiesen und

| | mit Wiesen verglichenen

| | Gärten und Teichen

| | +------------------------

| | |

| | | von Hutweiden,

| | | Gestrüppen und

| | | Waldungen

| | | +---------------

| | | |

| | | |

V V V V

+---------+-----------+------------+--------+--------+-------

| an | in den | | 10 fl. | |

| landes- | deutschen | 12 fl. | 37-1/2 | 17 fl. | 21 fl.

| fürst- | Provinzen | 13-1/3 kr. | kr. | 55 kr. | 15 kr.

| licher +-----------+------------+--------+--------+-------

| Steuer | in | 8 fl. | 7 fl. | 12 fl. | 14 fl.

| | Galizien | 16-4/5 kr. | 5 kr. | 5 kr. | 10 kr.

+---------+-----------+------------+--------+--------+-------

| an Urbarial- | 17 fl. | 15 fl. | 26 fl. | 30 fl.

| schuldigkeiten | 46-2/3 kr. | 25 kr. | 2-1/2 | 50 kr.

| (Maximum) | | | kr. |

[209] Während der Hungersnot, die im Winter 1786/87 in Galizien

herrschte, war der Plan aufgetaucht, ohne die vollständige Ausmessung

des Landes abzuwarten, sofort die Urbarialregulierung durchzuführen.

(Allerhöchstes Handbillet vom 8. Februar 1787.) Doch wurde diese

Absicht bald wieder fallen gelassen. (Resolution vom 9. März 1787:

"Wenn die prohibita generalia publiciert und auf deren Beobachtung

genau gesehen, dann auch das Freyziehigkeitspatent genau in allen

seinen Theilen gehalten wird, so kann in Galizien die wirkliche

Urbarialregulierung bis zur Beendigung des Steuerregulierungsgeschäftes

verschoben bleiben.")

[210] Schon bei der Durchführung des Robotabolitionssystems hatten

die Bauern in einzelnen Dörfern erklärt, es falle ihnen schwer, die

Geldzinse aufzubringen. (Robotabolitionsbericht vom 1. Juli 1787.)

[211] Vergl. *Kalinka*, der vierjährige polnische Reichstag 1788-1793.

Berlin 1896/98. I. Bd. S. 630-635. II. Bd. S. 100 ff. -- Vergl. auch

*Wolf* und *Zwiedineck-Südenhorst*, Österreich unter Maria Theresia,

Josef II. und Leopold II. Berlin 1884, S. 308.

[212] "Die Edelleute oder vielmehr die erblichen Besitzer der Güter

sind als die vorzüglichsten Anbauer des Erdreiches anzusehen, welches

zwar niemand in Abrede stellen dürfte, nachdem die große Menge der

Magazinsvorräthe immer von den Gutsbesitzern herbeigeschafft worden

wären, niemals von den Bauern, welch letztere kaum soviel, als zu

ihrer nothwendigen Nahrung gehört, an Feldfrüchten hätten." Es sei

unmöglich, die Dominikalgründe unter die Untertanen zu verteilen, weil

diese kaum den nötigen fundus instructus besitzen, um die gegenwärtig

in ihrem Besitz befindlichen Gründe zu bestellen. Ebensowenig sei es

den Dominien möglich, ihre Wirtschaft so einzurichten, dass sie die

Frondienste entbehren könnten; sie müßten denn ihr Dienstpersonal auf

einmal um 20.000 Ochsenknechte und ebensoviele Ochsenjungen, ihren

Viehstand aber um 80.000 Stück Ochsen vermehren. -- "Der Edelmann,

der dem Lande so nützlich ist, verdient Rücksicht, damit er nicht der

Vergessenheit und dem letzten Elend ausgesetzt würde." (Vorstellung der

galizischen Stände vom 7. Juli 1789.)

[213] Resolution vom 14. September 1789.

[214] *Wolf* und *Zwiedineck-Südenhorst* a. a. O. S. 314.

[215] Das Original im Archiv des k. k. Ministeriums des Innern: 85 ex

Februario 1790. IV. H. 2, 524. Der Brief ist nach einer in Handschrift

525 des Ossoliński'schen Institutes in Lemberg befindlichen Kopie

abgedruckt bei W. *Loziński*, Galiciana. We Lwowie 1872. S. 129 ff.

[216] Nach *Brigidos* Bericht traf den Adel vor allem der Mangel an

Bargeld und an Arbeitskräften sehr schwer, ferner die hohen Kosten der

Ausmessung und die zu hoch angesetzte Waldsteuer. Die neue Grundsteuer

war mehr als doppelt so groß als die bisherige, sie betrug von dem

ermittelten Grundertrag von 27,133.152 fl. 23 kr. -- 2,239.787 fl. 58

kr. gegen 996.942 fl. der Dominikal- und Rustikalsteuer. Dazu kamen

noch 271.331 fl. als Regiekosten und 700.000 fl. als außerordentliche

Kriegssteuer. Ferner Naturallieferungen im Werte von 1,593.333 fl.,

für die unverzinsliche Scheine, die jedoch erst nach Beendigung

des Krieges von den Staatskassen an Zahlungsstatt genommen werden

sollten, ausgestellt wurden. Die Mehrbelastung des Landes war also

ganz bedeutend; sie fiel fast durchwegs dem Adel zur Last. Durch die

Urbarialregulierung wurden die Einkünfte mancher Edelleute um 1/2

bis 2/3 vermindert. -- Die Hofkanzlei erneuerte den Vorschlag, den

sie schon im April 1788 und dann im Juli 1789 gemacht, den Steuerfuß

für Galizien auf 1/2 (statt 2/3) des in den übrigen Kronländern

festgesetzten herabzusetzen. (Gubernialberichte vom 26. Januar und 28.

Februar, Hofkanzleisitzungen vom 5. Februar und 11. März 1790. Vergl.

*Loziński* a. a. O. S. 107 ff.)

[217] Kreisschreiben vom 31. März 1790.

[218] In der Sitzung des Ständeausschusses vom 6. April 1790 machte

Brigido den Vorschlag, die Dominikalsteuer von 12% auf 18% zu erhöhen.

Der dadurch erzielte Mehrbetrag sollte von dem Rustikalsteuerkontingent

zu Gunsten der Untertanen abgeschrieben werden. (Die Dominikalsteuer

betrug 1789 581.634 fl., die Rustikalsteuer 413.057 fl.) Die Stände

erklärten sich zu einer Erhöhung auf 16% bereit. Der Verlauf dieser

Beratungen beweist, daß man sowohl in den Kreisen der Regierung als

auch in denen der Gutsbesitzer auf einen heftigen Widerstand der Bauern

gegen die beabsichtigte Aufhebung des Josefinums rechnete. Vergl. die

Akten unter 85 ex Martio et 41 ex Majo 1790. V. B. 1, 600.

[219] Ebendort. Vergl. ferner *Kalinka* a. a. O. S. 104 f.

*Starzynski*, Projekt galicyjskiej konstitucyi 1790/91 in "Przewodnik

naukowy i literacki" 1892. S. 410. Vergl. Kreisschreiben vom

2. Juni 1790. (*Piller'sche* Gesetzsammlung XXXVIII).

[220] *Piller'sche* Gesetzsammlung XXX.

[221] *Piller'sche* Gesetzsammlung XCI.

[222] Vergl. *Uwagi* nad rządem galicyjskim. Przyczyny, dla których

do tego stopnia nikczemności prowincja ta przyszła, a nakoniec

sposoby, jakimiby los tego kraju poprawić można. Roku 1790. und

die Gegenschrift: (E. B. *Kortum*) Magna Charta von Galicien oder

Untersuchung der Beschwerden des galicischen Adels pohlnischer Nation

über die österreichische Regierung. Jassy 1790. Beide bei Grellmann

a. a. O. I. Bd. S. 1-148, 173-228. Ebendort ist auch S. 149-173 der

Text des Verfassungsentwurfes abgedruckt. Vergl. *Starzynski* a. a. O.

[223] §§ 45-46 der charta.

[224] Hofdekret vom 9. Juli 1790. Gutachten *Ainsers* vom 17. Juli 1790.

[225] Nach dem Vorschlage der Deputierten sollte eine 6gliedrige

Kommission, deren Mitglieder zur Hälfte von der Regierung, zur Hälfte

von den Ständen ernannt werden sollten, von Dominium zu Dominium reisen

und die Inventarien rektifizieren. -- Die Beschränkung der Robot auf

3 Tage in der Woche sollte für die größeren Bauerngüter (auch nach

Ainsers Vorschlag) aufgehoben werden: "Heureusement qu'il y a moien de

le faire sans aggraver le sort du peuple, et même sans outre passer

la règle, qu'aucun individu ne soit tenu à plus de corvées qu'à trois

par semaine. Les colons de Galicie ne sont pas propriétaires de leurs

fonds, ils en jouissent à titre de métayer. On pourrait donc sans

blesser leurs droits distraire des possessions de ceux donc les charges

ont été mis au moins, de portions proportionnées à ce rabais et les

faire servir à l'établissement des autres colons à rédevances." Die

Deputierten sprachen sich auch für die Wiedereinführung der gemessenen

Dienste aus. -- Ferner erklärten sie: „"Où une grande disproportion

tant entre les possessions qu'entre les charges respectives des paisans

se trouverait être introduite, soit à la suite de l'abolition des

droits seigneuriaux, soit par quelque circonstance accidentelle: Le

seigneur qui en alleguerait la preuve et la cause, aura le droit de

proposer la manière de l'égaliser. Cependant le total des rédévances

tel qu'il a été le dernier 8^bre 1789 sauf les droits à rétablir

restera immuable sans augmentation ou diminution." -- "Il importe

pour plusieurs raisons de laisser en ce cas l'initiative au Seigneur;

c'est à dire qu'aucune égalisation entre les paisans ne puisse être

entreprise, que sur la demande qu'il ferait la dessus."

[226] Kolmanhuber forderte ferner a) "dass anstatt der angetragenen

kostbaren und langsamen Umschmelzung der Inventarien solche bloß

nach der alten Gewohnheit, eigenen Geständnis und Einvernehmung der

Unterthanen berichtigt, b) dass diese Berichtigung lediglich dem

Grundherrn überlassen, und selbem hierzu ein Termin von 6 Monaten

eingeräumt, c) dass sich in diese Operation von der Regierung gar nicht

eingemenget, sondern nur in Fällen, wo der Grundherr mehr forderet,

als die Unterthanen nach alter Gewohnheit schuldig zu sein erkennen,

der Streit von einem Kreisbeamten und zwei begüterten Kreisinsassen

auf Kosten des Dominiums untersucht, nach legalen Urkunden entschieden

oder in deren Ermangelung mittels Vergleich, nach dem Beispiel

benachbarter Güter, oder nach der Lustration der nächstliegenden

Starostey beygelegt, d) dass sogleich als die sogestaltigen Inventarien

berichtigt, ins Reine gebracht, von Grundherren und Unterthanen

unterschrieben sind, hievon dem Kreisamte die Anzeige gemacht, von

diesem ein Commissär ad locum, wo er das nun verfasste Inventarium

in Ansehung der fürgeschriebenen Vollständigkeit zu überschauen, in

Gegenwart zweier benachbarten Güterbesitzer den Unterthanen vorzulesen

und den Inhalt von selben bestätigen zu lassen hat, abgeschickt, e)

dass diese Inventarien noch überdies von einer aus Gubernialräthen und

ständischen Deputierten zusammengesetzten Commission beurteilet, und

endlich f) von der Regierung sanctioniert werden."

[227] *Starzynski* a. a. O. S. 627, 915.

[228] Vergl. *Starzynski* a. a. O. S. 920 ff.

[229] Bericht *Margeliks* vom 26. März 1792. Allerhöchstes

Handschreiben vom 28. April 1792.

[230] Hofkanzleivortrag vom 16. Juni 1792.

[231] Allerhöchstes Handbillet ddo. Laxenburg, den 13. Juni 1793.

Vortrag des Direktoriums vom 26. Juni 1793.

[232] *Piller'sche* Gesetzsammlung XXXXVI.

[233] Vergl. *Grünberg*, Bauernbefreiung, I. Bd. S. 357.

[234] *Springer*, Geschichte Österreichs seit dem Wiener Frieden

1809. Wien 1863, I. Bd. S. 53.

[235] Vergl. *Meynert*, Kaiser Franz I. Zur Geschichte seiner Regierung

und seiner Zeit. Wien 1872. S. 141.

[236] Hofdekret vom 30. November 1796. (*Franz des Zweiten* politische

Gesetze und Verordnungen. IX. Bd. 59.) Hofdekret vom 5. Januar 1797.

(X. Bd. 3.)

[237] Patent vom 17. Januar 1799 (ebd. XIV. Bd. 3.)

[238] Patente vom 17. Januar 1799 (ebd. XIV. Bd. 4 und 5.)

[239] Vergl. die Akten im Archiv des Ministeriums des Innern. II. A. 6,

320.

[240] Vergl. insbesondere die Gubernialverordnung vom 2. April 1802

(bei *Klunker* a. a. O. II. Bd. S. 225-238). Von weittragender

Bedeutung war auch die Gubernialverordnung vom 16. September 1817

(bei *Klunker* a. a. O. II. Bd. S. 276-279), die die Entscheidung in

Streitigkeiten über untertänige Schuldigkeiten, Gründe und Servituten

den politischen Behörden zuwies. Vergl. darüber *Krzeczunowicz*

a. a. O. S. 13 ff.

[241] Hofkanzleivortrag vom 24. Oktober 1816; Resolution vom

20. Dezember 1816. Hierauf Gubernialverordnung vom 28. Januar 1817 (bei

*Klunker* a. a. O. II. Bd. S. 252-256).

[242] Patent vom 29. Oktober 1790. (*Sammlung* der Gesetze im

Untertansfache u. s. w. 54.)

[243] Vergl. *Grünberg*, Studien S. 217-223, 256-263 und die dort

citierten Akten. Ferner *Tomaschek* a. a. O. und *Pilat* in den

citierten Beilagen Nr. 70 zu den stenographischen Protokollen, X.

Session S. 545.

[244] Dekret an das galizische Gubernium vom 2. Februar 1809.

[245] Die betreffenden Acten sub VI. B. 1, 1541 und 1542.

[246] Gubernialbericht vom 28. August 1818.

[247] Grundbücher waren für den untertänigen Besitz noch gar nicht

vorhanden.

[248] Bemerkungen des Baron Franz Hauer vom 7. September 1818 zum

Gubernialberichte vom 28. August 1818.

[249] *Piller'sche* Gesetzsammlung LXX.

[250] Patent vom 6. Mai 1819. (*Provinzialgesetzsammlung* 44.)

[251] Vergl. *Freiberger*, Handbuch der österreichischen direkten

Steuern. Wien 1899. S. 96.

[252] Vergl. *Grünberg*, Studien, S. 90.

[253] Schon in der josefinischen Zeit scheinen in einzelnen Gemeinden

die Gründe "beständig" verteilt worden zu sein. Wenigstens läßt

darauf die Art und Weise schließen, wie 1791 der Gubernialreferent

davon spricht. (Gubernialsitzung vom 7. Mai 1791.) Um die Mitte der

20er Jahre des 19. Jahrhunderts entwirft das galizische Gubernium

folgendes Bild von der "Wandelbarkeit der Gründe": a) "Im *Kolomeer*

Kreise besteht sie dermalen noch bei *8 Gemeinden* in Ansehung aller

Rusticalgründe. In *12 Gemeinden* sind zwar die meisten Gründe schon

zum bleibenden Besitz vertheilt, aber 2 Fluren in jeder Gemeinde sind

noch wegen der ungleichen Beschaffenheit nicht vertheilt und kommen

demnächst zur Vertheilung. In *24 Gemeinden* handelt es sich nur

noch um Ausgleichung einzelner Parzellen. b) Im *Czortkower* Kreise

erscheint noch bei *44 Gemeinden* der Grundbesitz in concreto. c)

Im *Stanislawower* Kreise bei *6 Gemeinden*, wo jedoch das Dominium

sich für eine Grundregulierung erklärt hat." (Hofkanzleivortrag vom

3. Oktober 1826.)

[254] Vergl. *Grünberg*, Studien, S. 92 ff.

[255] *Die Grundentlastung* in Österreich. Wien 1857. S. 50 f.

[256] Ebendort S. 12.

[257] Nach dem Ausgange des Aufstandes von 1846 erhoben polnische

Aristokraten gegen die Regierung die Anklage, sie hätte nur deshalb

den Dominien die Amtsführung zugestanden, damit diese bei der Ausübung

der Polizeibefugnisse und bei der Einhebung der öffentlichen Lasten

sich den Haß der Bauernschaft zuziehen. Die Sinnlosigkeit dieser

Beschuldigung -- der man übrigens auch von Seite der rumänischen

Großgrundbesitzer in der Bukowina, begegnet (vgl. *Grünberg*, Studien

S 35 f.) -- ist einleuchtend. Wäre noch ein Beweis vonnöten, so sei es

der, daß in den Verhandlungen über die Regulierung und schließliche

Aufhebung der Patrimonialgerichtsbarkeit, die jahrzehntelang währten,

kein einzigesmal ein ähnlicher Gedanke auftaucht. Erst als die

Anschuldigung öffentlich gegen die Regierung erhoben worden war,

erklärte sich der Kreishauptmann von Przemysl, Karl *Czetsch* Ritter

von *Lindenwald*, in einem vom 18. April 1846 datierten Gutachten aus

diesem Grunde gegen die beabsichtigte Einführung landesfüstlicher

erster Instanzen. "Beseitigt man -- argumentierte er -- den

Haupterreger der Gehässigkeit zwischen Bauer und Adel, nämlich die

Patrimonialgerichtsbarkeit, so untergräbt man die Existenzbedingungen

der Regierung." Gubernium und Hofkanzlei nahmen jedoch von dieser

eigenartigen Ansicht weiter keine Notiz.

[258] Aus einem Vortrag des Grafen Rudolf Stadion vom 13. Dezember

1846: "Nicht darum handelt es sich, wie gesagt, Vorhandenes zu bessern,

sondern darum, eine Gerichtspflege neu zu schaffen, für welche bisher

Organe kaum dem Namen nach bestanden, die aber, -- mit Ausnahme einiger

weniger Dominien, größtentheils Kameralgüter, -- nirgends geübt wurde,

für die sich daher auch kein Gerichtsgebrauch und kein Beamtenstand

bilden konnte, und für die jeder administrative Behelf, wie

Grundbücher, Waisenrechnungen, Depositenprotokolle etc. fast überall

gänzlich fehlt."

[259] "Bemerkungen über die den galizischen Grundherrschaften

zugestandene Patrimonialgerichtsbarkeit in erster Instanz etc."

Anonyme Denkschrift, im März 1846 der Hofkanzlei überreicht.

-- Um die vorgesetzten Justizbehörden über den Umfang ihrer

Tätigkeit zu täuschen, fälschten die Justitiäre ihre periodischen

Rechenschaftsberichte. Vergl. *Kalinka* a. a. O. S. 368.

[260] *Sala*, Geschichte des polnischen Aufstandes vom Jahre 1846. Wien

1867. S. 5.

[261] Allerhöchstes Handbillet vom 8. Februar 1809. -- "Es ist

eine nur allzu bekannte Thatsache, dass auf dem flachen Lande die

Gerechtigkeitspflege für Unadelige nur dem Namen nach besteht, dass

sich außer den Kreisämtern niemand mit der ordentlichen Handhabung

der politischen Gesetze befasse, dass selbst der schnelle Gang der

Kriminaljustiz durch die lässige Mitwirkung der Ortsobrigkeiten in

Vorerhebungen und Zeugenverhören häufige Hindernisse finde, und dass

auf dem flachen Lande Gesetzbefolgung und Sicherheit der Personen und

des Eigenthums, wovon die öffentliche Wohlfahrt so wesentlich abhängt,

nur durch eine bessere Einrichtung der ersten Instanzen erreicht

werden könne." Die Ursache dieser Zustände sei in dem "Mangel einer

hinreichenden Anzahl obrigkeitlicher Beamten, ihrer Unbrauchbarkeit und

Befangenheit" zu suchen. (Gubernialbericht vom 18. August 1818.) -- Die

oberste Justizstelle erklärte in einer Note über die im Jahre 1821 in

Galizien verübten Verbrechen: "Die zahlreichen Fälle des Verbrechens,

des Missbrauches der Amtsgewalt rühren nach der Versicherung der

Kriminalbehörden zum Theile aus den häufigen Bestechungsversuchen, zum

Theile aber aus der isolierten Stellung, aus der Roheit, Unwissenheit

und kärglichen Bezahlung vieler Dominicalbeamten her." -- Vergl. *Das

Polenattentat* im Jahre 1846. Aus dem Tagebuche eines Officiers der

westgalizischen Armee. Grimma 1846. S. 39.

[262] "Na ugodę (zum Vergleich) ruft der polnische Bauer zu

seinem Nachbar, wenn er mit ihm einen Streit hat, und zieht

ihn zum Dorfrichter bevor er zum Justitiär geht... Dieses

Gemeindefriedensgericht ist in Galizien auf den meisten kleineren

Gütern die einzige Ordnung haltende Auctorität, da bei manchen Dominien

sich sonst niemand nach Pflicht der Bauern annimmt, wenn es sich

nicht um Fronleistungen derselben handelt." (Präsidialbemerkungen

des Landesgouverneurs Grafen von Goeß vom 28. Februar 1813 zum

Gubernialbericht vom 13. Februar 1813.) -- Vergl. *Sala* a. a. O. S. 6

f.

[263] Vgl. *Grünberg*, Studien S. 256 ff.

[264] Ebenso äußert sich ein Bericht des Kreishauptmannes von Przemysl

vom 13. August 1846. Vergl. ferner *Sala* a. a. O. S. 5 f. und cit.

*Beilagen* Nr. 70 S. 520, 524, 545.

[265] Gubernialbericht vom 17. März 1848.

[266] Vergebens kämpfte die Regierung gegen das Unwesen der

Winkelschreiber. Die Verordnungen gegen sie sind zusammengestellt bei

*Słotwinski* a. a. O. II. S. 155-159.

[267] Das behauptet *Sala* (a. a. O. S. 8), der von 1840-1846 als

Gubernialrat Chef des Präsidialbureaus des galizischen Guberniums unter

dem Generalgouverneur Erzherzog Ferdinand von Österreich-Este gewesen

war.

[268] Vergl. besonders *Sala* a. a. O. S. 7-12.

[269] *Jasiński*, Betrachtungen etc.

[270] *Jasiński* a. a. O. -- Im Jahre 1811 schrieb der damalige

Gouverneur Graf Goeß: "Der Bauernstand, diese so nützliche und wichtige

Klasse von Einwohnern bemüht sich hierlandes noch tief auf der

untersten Stufe der Kultur. Obwohl die weisen Gesetze Seiner Majestät

ihm seine Rechte und Vermögen sichern, so ist er doch nicht im Stande,

den Wert derselben zu erkennen und ihre Früchte zu genießen. Mangel

von Fleiß und Industrie beschränken ihn in seinem Erwerb, folglich in

seinen ersten Bedürfnissen, zum Nachtheil seiner Gesundheit und Kräfte.

Müßiggang ist seine Ergötzung und übermäßiger Genuss berauschender

Getränke sein Vergnügen, und die Folgen davon nicht selten traurig für

ihn, immer aber nachteilig für den Staat." Als Mittel zur Hebung des

Bauernstandes empfahl Goeß: "*Vermehrung der Volksschulen* auf alle

mögliche Art." (Gubernialbericht vom 11. Juli 1811.) -- Schon im Jahre

1822 stellte die oberste Justizstelle fest, daß die außergewöhnliche

Zunahme der Verbrechen des Aufstandes, des Aufruhres und der

öffentlichen Gewalttätigkeit in Galizien auf Rechnung des Druckes, den

die Untertanen von ihren Herrschaften erdulden, zu setzen sei.

[271] Vergl. *Sala* a. a. O. 8. 3, 50 ff. *Ostaszewski-Barański*,

Krwawy rok (1846) W Złoczowie 1896. S. 1 ff.

[272] Für die folgende Darstellung sind vor allem benutzt worden:

Filaret *Prawdowski* (Henryk *Kamieński*), O prawdach żywotnych narodu

polskiego. Bruxella 1844 und Katechizm demokratyczne. Paryż 1845.

Ferner Wiktor *Heltman*, Demokracya polska na emigracyi. Lipsk 1866.

[273] "Niewolnik niezna ojczyzny, która nie jest jému matką ale

barbarzyńską macochą, która zamiast opieki ma dla niego tylko nędzę

i zhańbienie niewoli, ucisk i plaki." *O prawdach żywotnych*. S. 56.

Ähnlich *Katechizm* S. 13.

[274] Manifest towarzystwa demokratycznego polskiego. Poitiers, 1836.

(*Heltman* S. 5.) Vergl. *O prawdach* żywotnych. S. 53.

[275] *Katechizm* S. 31.

[276] *Katechizm*, S. 35 ff., 55 ff

[277] "Każdy włoscianin, gospodarz, zagrodnik i t. d. uprawiający

jakąkolwiek ilość ziemi w zamian dawanych przez siebie panszczyzny,

czynszu, danin, lub jakichkolwiek innych powinności, staje się

właścicielem całego swojego gruntu, żadnych odtąd niemając względem

nikogo obowiązków." *O prawdach* żywotnych. S. 71.

[278] *Katechizm*, S. 42 ff.

[279] Eine wissenschaftliche Begründung dieser Ansicht versuchte

Lelewel in den beiden Schriften: Betrachtungen über den politischen

Zustand des ehemaligen Polen. Brüssel 1845 und Stracone obywatelstwo

stanu kmieciego w Polsce. Bruxella 1847.

[280] Vergl. *Sala* a. a. O. S. 18 ff.

[281] Diese Erfahrung machten alle, die mit den Bauern in Berührung

kamen. *Słotwiński* sagte: "U chłopa na Mazurach "ojcyzna" była

ojcowizną, "polok" był jakimś mitycznym potworem, nierównie gorszym od

dyabła, a chłop sam w swem silnem przekonaniu nie był polskim, jeno

"cysarskim"." (*Ostaszewski-Barański* a. a. O. S. 31.) -- Theophil

*Wiśniowski*, der 1847 in Lemberg hingerichtete Führer der 46er

Bewegung: "Masy nie troszczą się o to, jaki jest rząd, masy nie myślą,

tylko słuchają, a nie zapominajmy, źe lud nasz nic nie wie o Polsce

i jeżeli co wie, to dzięki niecnym zabiegom pewnie nic dobrego."

(*Schnür-Pepłowski*, Życie za wolność. We Lwowie 1897. S. 68.) Vergl.

ferner (*Wielopolski*), Briefe eines polnischen Edelmannes an einen

deutschen Publizisten. Hamburg 1846. S. 42. *Das Polenattentat*,

S. 68 -- 74, 101. *Katechizm* a. a. O. S. 106. -- (*Schwarzenberg*)

Antidiluvianische Fidibusschnitzel. Wien 1850. S. 64.

[282] Vergl. *Schnür-Pepłowski* a. a. O. S. 10.

[283] Vergl. *Sala* a. a. O. S. 118 -- 123. Gubernialberichte vom 25.

September und 2. Dezember 1844 und vom 24. Februar 1848.

[284] Vergl. *Sala* a. a. O. S. 114 f.

[285] Es hatte sich auch, vielleicht unter dem Einflusse der

Demokraten, ein Umschwung der öffentlichen Meinung zu Gunsten der

Untertanen vollzogen. "Dank der vorgerückten Civilisation fängt die

öffentliche Meinung auch in Galizien eine wirkliche Macht zu werden

an, die Bedrückung der Unterthanen wird von derselben von Tag zu Tag

mehr verpönt und der Unterthansbedrücker mit Herabsetzung behandelt."

(*Jasińskis* unten citierte Denkschrift.) Vergl. auch *Obecne stan

Galicyi*. 1843. S. 52. -- Eine sprichwörtliche Bezeichnung für eine

schlechte Arbeit war "robota jak za panszczyznę".

[286] Vergl. *Springer* a. a. O. I. Bd. S. 509 ff.

[287] Für das Folgende vergl. außer den Akten im Archiv des

Ministeriums des Innern IV. H. 3: *Verhandlungen* des in den

Königreichen Galizien und Lodomerien 1843, 1844, 1845 eröffneten ....

Landtages. Lemberg 1844, 1845, 1846. -- *Sala* a. a. O. S. 115-118.

-- (*Kraiński*), *Memoiren und Aktenstücke* aus Galizien im Jahre

1846. Leipzig 1847. S. 33-63.

[288] In derselben Sitzung stellte Josef Ritter von *Jasiński*,

Gutsherr von Zablotow (Kreis Kolomea), zwei Anträge wegen Regulierung

des Verfahrens der politischen Behörden in Untertanssachen und wegen

Reduzierung der in Wiener Währung zahlbaren Geldzinse der Untertanen

an die Grundherrschaften auf Konventionsmünze. Beide Anträge wurden

der zu wählenden Kommission zugewiesen. (*Verhandlungen* von 1843

S. 41.) Kurze Zeit darauf überreichte Jasiński der Regierung eine

umfangreiche Denkschrift (oben mehreremale von uns citiert) über die

Untertänigkeitsverhältnisse, die auch einen Vorschlag zur Ablösung der

Untertansschuldigkeiten enthielt.

[289] Die Stände hatten aus Popularitätshascherei den Antrag

Wiesiolowskis unterstützt; die Regierung dürfe aber diesen Bestrebungen

nicht entgegenkommen, denn "hohe Interessen sprechen dafür, daß das,

was in Galizien zum Wohle der unteren Klassen geschieht, von der

Regierung ausgehe und als eine Wohlthat erkannt werde, welche jene der

Sorgfalt und dem Wohlwollen der Regierung verdanken".

Die Entwicklung des gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisses in Galizien (1772-1848) · 第 13 / 14 段