[104] Koranda stammte aus einer bürgerlichen Familie und war für dem

Staate geleistete Dienste in den Adelsstand erhoben worden. Er hatte

seine Beamtenlaufbahn in Böhmen begonnen, wo er seit 1747 stets mit

wichtigen Arbeiten im Steuer- und Untertansfache betraut worden war.

Vergl. *Kratter*, Briefe über den itzigen Zustand von Galizien. Leipzig

1786. I. Bd. S. 205-209. -- Staatsarch. ex 1780 Nr. 1474.

[105] Hofkanzleidekret an das galizische Gubernium vom 7. Sept. 1774.

[106] Gubernialbericht vom 15. November 1774.

[107] *Piller'sche* Gesetzsammlung X. -- Die einleitenden Worte des

Patentes waren ursprünglich sehr scharf; die galizische Hofkanzlei

verwarf jedoch "die hartscheinenden Ausdrücke". -- Hofkanzleidekret vom

1. Februar 1775, Berichte der galizischen Kreisämter; Gubernialbericht

vom 1. April 1775; Hofkanzleivortrag vom 26. April 1775. Dazu

Staatsarch. Nr. 1168.

[108] *Piller'sche* Gesetzsammlung I. Hofkanzleidekret vom 2.

September, Gubernialbericht vom 27. Oktober, Hofkanzleivortrag vom

7. Dezember 1780. Dazu Staatsarch. (Nr.: 2070.)

[109] Vgl. *Grünberg*, Bauernbefreiung, I. Bd. S. 87-94, 272.

II. S. 105; *derselbe* Art. Unfreiheit im Handwörterbuch der

Staatswissenschaften. II. Aufl.

[110] *Grünberg*, Bauernbefreiung, I. Bd. S. 272-290.

[111] *Koranda* schildert in seinem Referate (unter dem 27. Dezember

1781 nach Wien übersendet) die Verhältnisse der Bauern folgendermaßen:

"Die Leibeigenschaft, welche im Königreich Böhmen und Mähren unter dem

Wort *Czlowieczenstwo* von uralten Zeiten eingeführt und üblich war,

ist auch in der Republik Polen und in den revindicirten Königreichen

Galizien und Lodomerien unter dem Namen *Mancipium*, Plebeius, et

*subditus glebae adscriptus* bekannt". Nachdem er hierauf nach den

Volumina legum und nach *Zalaszowski*, Jus regni Poloniae, die

von den Bauern handelnden Gesetze angeführt hat, fährt er fort:

"Hieraus erhellet nun ganz deutlich, dass nach den polnischen

Reichsconstitutionen die leibeigenen Unterthanen als mancipia wie das

Vieh geschätzet, und wenn der Unterthan von einem anderen Edelmann

todtgeschlagen worden, die Hälfte der Capitaltaxe dem Grundherrn

anheimgefallen; falls er aber von seinem eigenen Grundherrn quocunque

modo gemisshandelt oder auch todtgeschlagen worden, war derselbe

keiner Strafe unterworfen. Dieser tyrannische Geist herrschet auch

heutiges Tags in den Gemüthern der Nationaledelleuten, ebendaher rühren

die bisher häufig vorgekommenen Unterthansprägravationsklagen, und

die Grundherren glauben noch immer, dass bei deren Beschränkung und

Abstellung ihrer obrigkeitlichen Berechtsamkeit ein gewaltiger Eingriff

und Unrecht geschehe. Es war also höchst billig und nothwendig, dass

alle diese der Menschlichkeit zuwiderlaufende Excessen und Missbräuche

durch die seither erlassenen Generalverordnungen, und hienach

eingeleitete Localuntersuchungen ernstlich abgestellt, die künftigen

Unterthansklagen aber durch das unterm 1. September anni currentis

allergnädigst vorgeschriebene Normalpatent in eine genaue Ordnung

eingeleitet worden." (Über das Patent vom 1. September 1781 siehe

S. 71.)

[112] *Grünberg*, Bauernbefreiung, I. Bd. S. 289, II. Bd. S. 396 bis

398.

[113] Betreffend den Termin für den Austritt der Dienstboten bemerkte

Brigido: "Es findet sich ein eigentlicher Termin zur Dienstwechslung

für das dienende Gesinde in Galizien nicht bestimmt. Es sind jedoch

zu allen Wirtschaftveränderungen, als da sind Bestand-Verlassungen,

Bestand-Aufgebungen, Übernahmen, Abrechnungen mit Beamten etc. im

flachen Lande die Zeit um Mitfasten oder Ende des Märzens, und im

Gebirg das St. Georgen-Fest oder das Ende des Aprils allgewöhnlich

fürgewählt, sohin eben auch zu diesen Zeiten das zur rural

Wirtschaft erforderliche Gesind abgewechselt." (Bericht Brigidos vom

21. Februar 1782.)

[114] *Piller'sche* Gesetzsammlung VIII.

[115] Diese Bestimmung ist durch Kreisschreiben vom 5. Dezember 1785

(*Piller'sche* Gesetzsammlung CXXVII.) wiederholt worden.

[116] § 12 dieser Dienstbotenordnung besagt: "Die Obrigkeiten haben

auch jene Eltern, die mehrere zum Dienen taugliche Kinder bei Hause

haben, und die derselben zu eigenen Diensten nicht bedürfen zu

verhalten, dass sie derlei Kinder in Dienst geben, und ebenso sind auch

die zum Dienen tauglichen Waisen in Dienste zu bringen, zu welchem Ende

die Dorfrichter und Geschworenen jene Hauswirte und Innleute, die mit

mehreren Kindern, als sie selbst bei Hause brauchen, versehen sind, und

ebenso die dienstfähigen Waisen dem Wirtschaftsamte anzuzeigen haben."

(*Piller'sche* Gesetzsammlung XXVI.)

[117] Beschwerden der Untertanen von *Marczyz*, November 1781. --

*Klunker*, die Unterthans-Verfassung in Galizien. II. Bd. S. 129.

[118] Patent vom 15. Januar 1784. (*Piller'sche* Gesetzsammlung IV.)

[119] Hofkanzleivorträge vom 16. August und 13. Dezember 1782.

[120] Resolution vom 5. Juli 1785.

[121] 156 ex Septembri 1785.

[122] Über die böhmischen Arbeitsstunden vergl. *Grünberg*,

Bauernbefreiung, II. Bd. S. 262.

[123] Das Gubernium hatte folgende Arbeitslöhne ermittelt: Arbeit mit

der Sense 13-14 Kreuzer, Arbeit mit der Sichel 10-12 Kreuzer, leichtere

Arbeit (rechen, umwenden, Garben binden und aufladen) 7 Kreuzer,

für eine vierspännige Fuhr 30 Kreuzer und für eine zweispännige 15

Kreuzer. (Gubernialbericht vom 25. Juli 1785. Hofkanzleivortrag vom

29. August 1785.)

[124] Resolution über den Hofkanzleivortrag vom 29. August 1785.

[125] Hofkanzleivortrag vom 20. Februar 1786.

[126] *Piller'sche* Gesetzsammlung LI.

[127] Vergl. *Grünberg*, Bauernbefreiung, II. Bd. S. 257-267. -- Ein

Vorläufer des Robotpatentes war das Hofdekret vom 26. April 1784, das

auf den Kameralgütern eine Anzahl von Untertansgiebigkeiten abstellte.

(Vergl. *Löwenwolde*, Handbuch der galizischen Gesetze in Auszügen,

II. Bd. S. 281.)

[128] Vergl. das böhmische Patent bei *Grünberg*, Bauernbefreiung,

II. Bd. S. 262.

[129] Bereits früher durch Patent vom 21. Mai 1784 (*Piller'sche*

Gesetzsammlung XXXIX.) angeordnet. Eine ähnliche Bestimmung enthält §

19.

[130] Schon durch Circular vom 6. Dezember 1784 (*Piller'sche*

Gesetzsamml. CIX.) war die Innmannsfrone nach dem Beispiele der

böhmischen Länder auf 13 Tage im Jahre herabgesetzt worden; jetzt

erfolgte eine weitere Herabsetzung auf 12 Tage. Es war also fortan für

die Bemessung der Schuldigkeiten der Häusler und Innleute nicht das

Inventar, sondern das Fronpatent maßgebend. Vgl. *Klunker* a. a. O.

II. Bd. S. 144-146.

[131] Wurde schon durch § 3 des Patentes vom 8. März 1784

(*Piller'sche* Gesetzsamml. XVII.) festgesetzt. -- Durch das Dekret der

Studien-Hofkommission vom 11. Oktober 1811 wurden auch die diplomierten

Hebammen von der Innmannsfrone befreit. Vgl. *Klunker* a. a. O. II. Bd.

S. 148.

[132] Die Bestimmungen über die weiten Fuhren sind den böhmischen

nachgebildet. Vgl. *Grünberg*, Bauernbefreiung, II. Bd. S. 264 f.

Ein Teil dieser Bestimmungen findet sich schon im § 8 des Patentes

vom 3. Juni 1775; die anderen sind im Patente vom 26. Januar 1784

(*Piller'sche* Gesetzsamml. V.) enthalten. Vgl. Hofdekret vom 30. Mai,

Gubernialbericht vom 19. September und Resolution vom 13. Dezember 1783.

[133] Analog das böhmische Patent. Vgl. *Grünberg*, Bauernbefreiung,

II. Bd. S. 265.

[134] Diese speziell waren schon durch Patent vom 11. Juli 1783

(*Piller'sche* Gesetzsamml. XXVIII.) beseitigt worden.

[135] Auf den Domänen war dieses schon durch Hofdekret vom

29. November 1777 (Hofkanzleivortrag vom 14. November 1777

samt Beilagen), auf den Privatherrschaften aber durch das

Leibeigenschaftsaufhebungspatent abgestellt worden.

[136] Die beiden letzten Verbote waren schon im Patente vom 18. März

1784 (*Piller'sche* Gesetzsammlung XVII.) ausgesprochen worden.

[137] War schon durch Circular vom 9. Dezember 1784 (*Piller'sche*

Gesetzsammlung CXIV.) verordnet worden.

[138] Kreisschreiben vom 9. August 1786 (*Piller'sche* Gesetzs. LXI.)

-- Gubernialbericht vom 8. August 1786. -- Durch Hofkanzleidekret

vom 22. März 1817 wurde befohlen, als Maßstab für die Vergütung

der Hilfstage nicht mehr die Inventarialpreise, sondern die

Lokalarbeitspreise, die alljährlich vom Kreisamte auszumitteln seien,

zu nehmen. *Klunker*, a. a. O. II., S. 152 ff. -- Gubernialberichte

vom 1. November und 28. Dezember 1816. -- Hofkanzleivortrag vom

23. Januar 1817. Resolution vom 22. März 1817. -- Im Winter 1786/87

herrschte in Galizien eine Hungersnot; die Edelleute erklärten: sie sei

durch die schlechtere Bestellung der herrschaftlichen Äcker infolge der

Robotpatente hervorgerufen worden.

[139] *Piller'sche* Gesetzsammlung VIII.

[140] Nachricht vom 21. März 1785 (*Piller'sche* Gesetzs. XXVII.)

[141] Patent vom 17. Juni 1787 (*Piller'sche* Gesetzs. LXXXI.)

[142] Vgl. *Klunker*, a. a. O. I. Bd., S. 170-175.

[143] Vgl. *Klunker*, a. a. O. I. Bd., S. 287.

[144] Vergl. *Grünberg*, Bauernbefreiung, I. Bd. S. 242 ff.

[145] Vergl. *Grünberg*, Bauernbefreiung, I. Bd. S. 253 f.

[146] Staatskanzleivortrag vom 3. November 1773.

[147] §§ 8 und 9 des Patentes. (*Piller'sche* Gesetzsammlung XV.)

[148] Vergl. *Grünberg*, Bauernbefreiung, I. Bd. S. 259-264. II. Bd.

S. 313-314, 376-387.

[149] In seinem Gutachten führte er Folgendes aus: "Erstens sind

den hierländigen Unterthanen ihre besitzende Gründe meistens cum

Fundo instructo sammt dem erforderlichen Zug-Viehe und anderen

Wirtschaftszugehörungen von der Grundobrigkeit inventarmäßig

überlassen, und ihre Wohnungen auf obrigkeitliche Kosten gebaut worden.

Wenn demnach dieser besitzende Grund dem Unterthan eigenthümlich und

erblich überlassen werden sollte, so würde der Grundherr berechtigt

seyn, von seinem Unterthan die inventarmäßige Einrichtung oder dafür

das Lösegeld zu fordern; hat er diese aber nicht, so kann der Grundherr

zur erbeigenthümlichen Überlassung nicht wohl gezwungen werden.

"Zweytens: Falls aber auch die Grundherren sich dazu geneigt finden

lassen wollten, so werden jedoch viele Unterthanen selbst nicht so

leicht darin willigen, besonders die im flachen Lande liegen, wo

es an Waldungen und am Holze mangelt. Denn sobald der Grund dem

Unterthan eigenthümlich zugehört, so muss er auch seine Wohnung in

baulichem Stande erhalten und, falls sie abbrennet, auf eigene Kosten

wiederherstellen; dafür aber dermalen die Obrigkeit, um nur ihren

Unterthan zu erhalten, sorgen, dergleichen auch, wenn er in casu eines

Viehunfalles sein Zugviehe verlohren, ihm solches wieder anschaffen

muss, um ihn nur wieder in robotmäßigen Stand zu setzen.

"Ein bestättigendes Beyspiel hat sich erst unlängst auf dem fürstl.

Massalski'schen Dominio Nizini im Pilsner Kreise ergeben, wo der

untersuchende Districtsdirector mit Bewilligung des Possessoris den

Dorfunterthanen den Antrag machte: dass man ihnen ihre besitzenden

Bauerngründe cum jure Successionis eigenthümlich überlassen wollte; es

erklärten aber sich unter 100 anwesenden nur 6 Bauern dafür.

"Drittens: Überhaupt aber muss die Eigenschaft und der sittliche

Charakter des hiesigen Unterthans nach den verschiedenen Landesgegenden

beobachtet und beurtheilt werden.

"Im Wieliczker Kreise, besonders im Zathorer District, der an Schlesien

angrenzt, und wo es den Bauern an Arbeitsamkeit und Industrie nicht

mangelt, sind fast schon alle Gründe erblich eingekauft.

"Dahingegen in den übrigen und beynahe in ganz Roth-Reußen vom

Sanflusse an die Volhynischen, Podolischen und Moldauischen Gränzen, wo

die Feldfrüchte immer in geringem Preise sind, und keinen Verschleiß

haben, da ist der Unterthan träge und hat gar keinen Hang zur Habsucht.

Er begnügt sich mit den nothwendigsten Bedürfnissen und bauet von

seinen Feldern nur soviel an, als zur Nahrung für sich und seine

Familie nöthig ist." (Gubernialbericht vom 27. Dezember 1781.)

[150] Hofkanzleivortrag vom 22. September 1781.

[151] *Piller'sche* Gesetzsammlung XIX. -- Wiederholt durch

Kreisschreiben vom 10. September 1789 (*Piller'sche* Gesetzsammlung

LXXXIII.) Vgl. auch Patent vom 23. Juli 1783 (*Piller'sche*

Gesetzsammlung LXV.)

[152] Patent vom 24. April 1783 (*Piller'sche* Gesetzsammlung XII.)

[153] *Piller'sche* Gesetzsammlung LIV. -- Vgl. auch Kreisschreiben vom

3. April 1787 (*Piller'sche* Gesetzsammlung XLVII.)

[154] Ah. Entschließung vom 31. Dezember 1784 und Hofdecret vom

7. Januar 1785 bei *Grünberg*, Bauernbefreiung, II. Bd. S. 402 f.

[155] Dekret an das galizische Gubernium vom 7. Januar 1785. -- Vgl.

*Grünberg*, Bauernbefreiung, II. Bd. S. 403. *Kalinka*, Galicya. S. 135

f.

[156] Resolution vom 2. März 1785.

[157] Hofkanzleivortrag vom 31. März 1785.

[158] Resolution über den Hofkanzleivortrag vom 31. März 1785: "So

wie Ich es der Kanzley bereits ausdrücklich bedeutet habe, sind

die Obrigkeiten zur Überlassung des Eigenthums der Gründe an die

Unterthanen nicht zu zwingen, sondern es ist hierunter alles lediglich

dem willkürlichen Einverständnis zwischen Herren und Unterthanen zu

überlassen. --

"Die Circularverordnung wegen der von Seiten der Obrigkeiten den

Unterthanen zu leistenden Aushilfe hat auch in Galizien zu ergehen.

Überhaupt aber muss diese Aushilfe auf jenes beschränkt werden, zu

welchem die Obrigkeiten gegen ihre die Gründe nicht eigenthümlich

besitzenden Unterthanen wirklich verbunden sind. --

"Übrigens wird bei der Rectificationsregulierung der wirklich

unbilligen Robotentrichtung schon behörig fürgesehen werden, und ist

statt der von der Kanzley geäußerten Besorgnis sich zuversichtlich

zu versprechen, dass das Rectificatorium die Vertheilung der Gründe

keineswegs hindern, sondern vielmehr befördern werde." --

[159] Gubernialverordnung vom 30. Mai 1785. *Klunker* a. a. O. II. Bd.

S. 34.

[160] *Grünberg*, Bauernbefreiung, I. Bd., S. 265.

[161] Durch Hofdekret vom 6. Mai, publiziert mit Gubernialverordnung

vom 27. Mai 1785 (*Klunker*, a. a. O., II. Bd., S. 38) und durch die

oben erwähnte Gubernialverordnung vom 30. Mai 1785.

[162] § 41 des Fronpatentes vom 16. Juni 1786.

[163] *Grünberg*, Studien, S. 63 f.

[164] Hofkanzleivortrag vom 1. März 1787.

[165] Die Vertauschung obrigkeitlicher und untertäniger Gründe ohne

vor dem Kreisamte erteilte Einwilligung des Untertans ist bei Strafe

des doppelten Wertes verboten. "Da theilsorten die Unterthanen noch

keine würklich zugemessenen Gründe haben, sondern in einem Jahre in

dieser, in dem anderen in jener Gegend einige Feldantheile zu benützen

pflegen, mithin der Umstand entstehen könnte, welches eigentlich als

ein dem Unterthan zu verbleibenhabendes Feld anzusehen sei, so haben

Seine Majestät den ersten des vorjährigen Wintermonates zu bestimmen

geruht, daß die in diesem Zeitpunct in dem Besitz der Unterthanen

befindlichen Gründe als jene zu betrachten sind, auf welche sich das

Verbot der Einziehung oder Austauschung zu erstrecken habe." (Hofdekret

vom 2. April 1787.)

[166] Vgl. *Grünberg*, Studien, S. 65 f.

[167] *Piller'sche* Gesetzsammlung LX.

[168] Vgl. *Grünberg*, Studien, S. 66, Anm. 3.

[169] § 11 des Patents: "Rusticalgründe sind jene Gründe, welche von

jeher dem Landvolke zur sogenannten Anstiftung und seinem Unterhalt

dienten, und vermöge der *erlassenen Patente* zum obrigkeitlichen

Genusse unter Strafe nicht mehr eingezogen werden dürfen; auch

macht es bei diesen keinen Unterschied, ob dieselben käuflich, oder

erbrechtlich, oder uneingekauft besessen werden. Sollte hie und da über

die Eigenschaft der Gründe, ob solche Dominical- oder Rusticalgründe

sind, eine Frage entstehen, so hat man zur Vermeidung verzögernder

Weitläufigkeiten sich an den gegenwärtigen Besitzstand zu halten, und

ist den Unterthanen, welche einige Gründe in Händen haben und für

Rusticalgründe angeben, sowie den Obrigkeiten, welche diese oder jene

in Händen der Unterthanen befindliche Realität als wirklich dominical

ansprechen, der Beweis aufzulegen, daß solche am 1. November 1786,

*als dem Normalzeitpuncte, welcher in diesem Lande zur Unterscheidung

der Dominical- und Rustical-Realitäten festgesetzt* ist, zu derjenigen

Gattung gehört haben, unter welcher gegenwärtig Anspruch darauf

gemacht wird. Z. B. also, daß dieser oder jener Grund, den itzt ein

Unterthan genießt, von einem obrigkeitlichen Maierhofe herrühre, der im

Normaljahre bestanden, und daß diese Ableitung allgemein bekannt sei."

[170] Vgl. *Klunker* a. a. O., II. Bd., S. 35 ff.; ferner

*Krzeczunowicz* a. a. O., S. 24, und *Słotwinski* a. a. O. III. Bd.,

S. 12.

[171] Solche Fälle sind: Ungehorsam gegen die Obrigkeit (Patent vom

1. September 1781, *Piller'sche* Gesetzs. XV., §§ 1-3), Schmuggel

(Kreisschreiben vom 6. März 1787, *Piller'sche* Gesetzs. XXIV.), Flucht

vor der Militärstellung (Kreisschreiben vom 10. Mai 1788, *Piller'sche*

Gesetzs. LVII.).

[172] Vgl. *Tomaschek* in der "Zeitschrift für österreichische

Rechtsgelehrsamkeit und pol. Gesetzkunde". Jahrg. 1840. I. Bd., S.

82-105. -- *Grünberg*, Studien, S. 235, Anm. 1. -- Kreisschreiben vom

26. Mai 1789 (*Piller'sche* Gesetzs. LI.).

[173] Hofkanzleivortrag vom 7. Januar 1787. Vgl. *Klunker* a. a. O.

II. Bd., S. 51.

[174] Vgl. Hofkanzleiact 16 ex Augusto 1792.

[175] "Unus quisque a lignatione in silvis regiis absque expressa

nostra permissione abstinebit." (*Piller'sche* Gesetzsammlung III.)

[176] "In illis locis ubi hactenus usus viguit, subditis pro

necessitate proprii foci ligna subministrandi ipsis putrefactioni

proxima hinc inde in silvis iacentia colligere liceat. Quod vero ad

ligna noviter caedenda attinet omnia privilegia lignandi cassantur."

(Patent vom 28. Januar 1773, *Piller'sche* Gesetzsammlung XIV.)

[177] Patent vom 20. September 1782. (*Piller'sche* Gesetzsammlung XL.)

[178] Die gleiche Politik hatten seinerzeit auch die böhmischen Stände

eingeschlagen. Vergl. *Grünberg*, Bauernbefreiung, I. Bd. S. 236 ff.

[179] *Piller'sche* Gesetzsammlung II.

[180] Publiziert mit Kreisschreiben vom 29. Oktober 1789 (*Piller'sche*

Gesetzsammlung CIV). Gubernialbericht vom 15. Januar 1789.

[181] Landespräsidialerlaß vom 26. Februar 1790 bei *Klunker* a. a. O.

II. Bd. S. 67-69.

[182] Vergl. *Grünberg*, Bauernbefreiung, 1. Bd. S. 290-314, II. Bd.

S. 332-359, 423-431.

[183] Vergl. *Pilat* in der "Statistischen Monatsschrift" XVIII. Bd. S.

295.

[184] Robotabolitions-Hofkommission unter dem 7. Juni 1784.

[185] Es machte bei den Eingeborenen in Galizien böses Blut, daß

bei der Verteilung der obrigkeitlich-kameralherrschaftlichen Gründe

nur die Immigranten und nicht die Inländer berücksichtigt wurden.

Auf eine diesbezügliche Vorstellung der Hofkanzlei antwortete die

Hofkammer am 8. Juni 1784: "Die Vermehrung der Population ist eine der

vorzüglichsten Absichten, welche Seine Majestät bei der befohlenen

Robotabolition sehen; wenn bei der Vertheilung der Dominicalgründe

nicht vorzüglich auf fremde Einwanderer Bedacht genommen wird, so wird

diese Vermehrung nicht gefördert."

[186] Die zahlreichen Verordnungen über das Ansiedlungswesen in

Galizien sind im "Hauptnormale über das Ansiedlungswesen" vom

3. April 1787 kodifiziert worden. (Abgedruckt bei *Czörnig*,

Ethnographie etc. III. Bd. Anhang S. 14-54.)

[187] *Czörnig* a. a. O., I. Bd. S. 17. Vergl. auch *Drdacki* a. a. O.

S. 122 f.

[188] Akten im k. u. k. Hofkammerarchiv, Faszikel 7117-7119.

[189] *Piller'sche* Gesetzsammlung XIV und XV.

[190] Gubernialcirculare vom 5. April und 28. Juni 1782.

(Patentsammlung im Archiv des Ministeriums des Innern.) Vgl. auch

*Klunker* a. a. O. III. S. 7.

[191] Patent vom 15. Januar 1784 (*Piller'sche* Gesetzsammlung IV.)

verlangt, daß fortan nur erbländische Untertanen als Beamte angestellt

werden sollen.

[192] Patent vom 9. April 1784. (Vergl. *Klunker* a. a. O. III. Bd. S.

17 ff.)

[193] Patent vom 24. Juni 1784. (*Piller'sche* Gesetzsammlung LXVIII.)

[194] Kreisschreiben vom 12. April 1787. (*Piller'sche* Gesetzsammlung

LIII.) Wichtig für die "Organisation der herrschaftlichen Ämter" war

das Dekret vom 21. August 1788. (*Klunker* a. a. O. III. Bd. S. 25

ff.) Gubernialbericht vom 17. August 1786. Hofkanzleivortrag vom

20. September 1787.

[195] Patent vom 5. Januar 1784. (*Piller'sche* Gesetzsammlung I.) Das

Patent vom 3. Oktober 1783 (*Piller'sche* Gesetzsammlung XLVI.) hatte

befohlen, in die künftig abzuschließenden Güterpachtkontrakte folgenden

Absatz einzuschalten: "Ferner hat der Pächter sich in Absicht auf die

Robot und sonstige Untertansschuldigkeiten nach dem ganzen Inhalte

und Vorschrift des Patentes vom 3. Juni 1775 auf das pünktlichste zu

achten." Das Patent vom 31. März 1783 (*Piller'sche* Gesetzsammlung X.)

hob die sogenannten obligatorischen und arendatorischen Kontrakte auf.

[196] Patent vom 18. April 1784. (*Piller'sche* Gesetzsammlung XXVIII.)

Dieses Patent war an alle Landesstellen zur Kundmachung versendet

worden.

[197] *Piller'sche* Gesetzsammlung LXVII.

[198] *Piller'sche* Gesetzsammlung LXXIV. Acten im Archiv des Minist.

d. Innern: IV. K. 4, 2536.

[199] Patent vom 13. April 1784 (*Piller'sche* Gesetzsammlung XXVI.)

[200] Circular vom 23. September 1784. (*Piller'sche* Gesetzsammlung

XC.)

[201] Wichtig war folgende Bestimmung: "Die Dorfgerichte sollen sich

angelegen seyn lassen, die zwischen Unterthanen und Unterthanen

entstandenen Streitigkeiten soviel wie möglich gütlich beizulegen, und

nur erst dann, wenn die Versuche zu einem gütlichen Vertrage fruchtlos

sind, hat das obrigkeitliche Amt die rechtliche Entscheidung nach

den bestehenden Vorschriften zu fassen." Patent vom 24. Juni 1784.

(*Piller'sche* Gesetzsammlung LXVIII.)

[202] Vortrag der Staatskanzlei vom 3. November 1773.

[203] Vergl. *Arneth* a. a. O. III. Bd. S. 248.

[204] Das folgende nach den Akten im Archiv des Ministeriums des

Inneren: II. A. 6; V. B. 1, 598; IV. K. 1, 2470; IV. K. 3, 2497.

[205] Allerhöchstes Handbillet an den Grafen Kollowrat vom 4. Dezember

1782. Abgedruckt bei *Meynert*, Kaiser Josef II., Wien 1862. S. 153

f. Vergl. *Röscher*, Geschichte der Nationalökonomik in Deutschland.

München 1874. S. 632.

[206] Kommissionsprotokoll vom 7. Januar 1783.

[207] Ich folge dabei *Grünberg*, Bauernbefreiung, I. S. 314-343 und

II. Bd. 420-451. -- Im Hofkanzleivortrag vom 5. April 1783 heißt es:

"Bei der Urbarienregulierung kommt es hauptsächlich darauf an, a) dass

dem Unterthan seine zulängliche Subsistenz, ohne welche sich ohnehin

alles übrige nicht denken lässt, in Händen gelassen. b) Dem Staat das

Contributionale versichert und endlich c) dem Grundherrn sein billiger

Theil entweder in Geld und Früchten, oder mit unentgeltlicher Arbeit

zugewendet werde."

[208] Patent vom 10. Februar 1789. (*Piller'sche* Gesetzsammlung

XIII.) Kreisschreiben vom 26. Mai 1789. (*Piller'sche* Gesetzsammlung

LI.) Uniwersał vom 19. September 1789. (*Piller'sche* Gesetzsammlung

LXXXVI.) Vergl. (*Zanetti*), Steuer- und Urbarialregulierung Josephs

des Zweyten in den deutschen Erbländern und in Galizien nach ihrer

wahren Beschaffenheit bei *Grellmann* a. a. O. III. S. 437-536.

Mit Berücksichtigung der verschiedenen Abstufungen ergibt sich folgende

Tabelle:

Von 100 Gulden Bruttogrundertrag waren zu entrichten:

Die Entwicklung des gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisses in Galizien (1772-1848) · 第 12 / 14 段