Es wurde noch so mancher Bogen Papier beschrieben, doch blieb

alles beim alten. Nur im *Steuerwesen* wurde eine große Reform in

Angriff genommen. Durch Patent vom 23. Dezember 1817[249] wurde

die Grundsteuerregulierung angeordnet, die auf Grund des "stabilen

Katasters", der durch sorgfältige Messung und Abschätzung herzustellen

war, vorgenommen werden sollte. Da es sich jedoch bald nach Beginn

der Arbeiten zur Herstellung des stabilen Katasters herausstellte,

daß diese Arbeiten einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen würden,

als man ursprünglich angenommen hatte, so wurden aus den Archiven die

josefinischen Steuerregulierungsoperate, die 1790 kaum dem Einstampfen

entgangen waren, wieder ans Tageslicht gezogen und mit einigen

Veränderungen, die der Wechsel der Zeiten verlangte, als provisorischer

Kataster zum Maßstabe der Steuerveranlagung benützt[250]. Der

provisorische Kataster sollte so bald als möglich durch den stabilen

ersetzt werden. Das geschah aber nicht, und bis zu der im Jahre

1882 durchgeführten Grundsteuerregulierung blieb in Galizien der

provisorische Kataster in Kraft[251].

Die Grundsteuerregulierung gab der Regierung Veranlassung, sich

mit der *Feldgemeinschaft* zu befassen. Bei der josefinischen

Grundsteuerregulierung hatte man die Vermessung und Ertragsschätzung

vorgenommen, ohne damit eine stabile Grundverteilung zu verbinden. Dies

war auch jetzt ganz gut möglich und sollte auch wieder durchgeführt

werden, da ja die Katastrierung von dem Besitzrecht nicht beeinflußt

wurde[252]. Dennoch wollte das Gubernium die Feldgemeinschaft beseitigt

wissen, wie es auch schon seit Jahren -- freilich vorläufig ohne Erfolg

-- die Einführung des Individualbesitzes in der Bukowina anstrebte. Und

zweifelsohne befand sich das Institut der Feldgemeinschaft in Pokutien

bereits in der Auflösung. Die Gemeinden selbst wünschten die Verteilung

der Gründe, in vielen Ortschaften war sie bereits vollzogen worden, in

anderen stand sie unmittelbar bevor[253].

Darüber, wie der Staat in diese Verhältnisse eingreifen sollte, war

man im Unklaren. Das Gubernium war gegen eine imperative Regelung;

die meisten Stimmen waren dafür, abzuwarten, was in der Bukowina

geschehen werde. Dort wurde die Feldgemeinschaft 1835 beseitigt[254],

aber in Galizien geschah von Seite der Regierung nichts in dieser

Beziehung. Noch die Grundentlastung fand den wandelbaren Feldbesitz

vor und mußte zu ihm Stellung nehmen[255]. Erst gelegentlich der

Katastraldetailvermessung wurde die Feldgemeinschaft in Galizien

vollständig beseitigt und der Besitzstand der einzelnen Grundwirte

fixiert[256].

§ 3. Das gutsherrlich-bäuerliche Verhältnis in der ersten Hälfte des

neunzehnten Jahrhunderts.

Die Macht und der Einfluß der österreichischen Regierung reichte

in Galizien kaum über die Gemarkungen der Kreisstädte hinaus. Die

wenig zahlreichen Kreisbeamten, mit Amtsgeschäften, vielfach auch mit

überflüssigen Schreibereien überbürdet, konnten unmöglich ihre weit

ausgedehnten Amtsbezirke ganz übersehen. Selbst die polizeilichen

Aufgaben, die ihnen oblagen, vermochten sie nicht entsprechend

durchzuführen, da ihnen eine landesfürstliche Sicherheitswache nicht

zur Verfügung stand. Die 1835 errichtete und 1842 reorganisierte

Finanzwache, die in kleinen Abteilungen im ganzen Lande verteilt

war, konnte und sollte die Stelle einer solchen nicht vertreten, da

sie ausschließlich fiskalischen Zwecken diente. Der Schwerpunkt der

Verwaltung lag bei den Dominien, denen die Ausübung der politischen

und judiziellen Geschäfte in erster Instanz zustand[257]. Die Art und

Weise, wie die Herrschaften sich dieser Aufgabe entledigten, war die

denkbar schlechteste; das obrigkeitliche "Amt" in Galizien konnte mit

dem, wenn auch nicht tadellos, so doch zur allgemeinen Zufriedenheit

funktionierenden Wirtschaftsamt der westlichen Kronländer nicht im

entferntesten verglichen werden[258].

Die Dominien waren verpflichtet, zur Ausübung der Civilgerichtsbarkeit

in Streitsachen einen rechtskundigen Justitiär zu besolden. Hören

wir nun, was ein mit den Landesverhältnissen vertrauter Mann

über die Tätigkeit der Justitiäre berichtet: "Zur Ausübung der

Civil-Jurisdiction sind eigene, jedoch mit dem wirklichen Bedarf

unverhältnismäßig wenige Justitiäre aufgestellt, an welche einzelne

sich 20 und mehrere Dominien gegen einen kaum Erwähnung verdienenden

Beitrag von 10, 15, 20 fl. lediglich darum anschließen, um sich

ausweisen zu können, dass für ihr Gebiet die Civilgerichtsbarkeit

bestellt sei. Die Geschäftsprotocolle dieser Justitiäre stellen den

Beweis her, dass diese Jahrelang die ihnen zugewiesenen Gerichtsbezirke

nicht besuchen, und nur dann dahin gelangen, wenn es einer streitenden

Partei oder einem Erben auf kostspielige Art dies durchzusetzen

gelingt. Verlassenschaftsabhandlungen, Sicherstellung und Überwachung

des unterthänigen Waisenvermögens und der Vormundschaften hingegen

werden der Willkür anderweiter herrschaftlicher und gesetzunkundiger

Beamter überlassen. Wenn Klagen wegen vernachlässigter oder

parteiischer Gerechtigkeitspflege von denen hiedurch benachtheiligten

Parteien nur selten bei den Oberbehörden vorkommen, so irrt man sich

sehr in der Voraussetzung und in dem Vertrauen zu einer rechtlichen und

thätigen Gerichtspflege in denen herrschaftlichen Gerichtsbezirken, man

muss vielmehr die Armuth, den Zeitverlust, die Unbehilflichkeit und

Gesetzunkenntnis von Seite des gemeinen Volkes als einziges Hindernis

anerkennen, um die wahre Ursache der Unterlassung kostspieliger

Beschwerdeführungen aufzufinden."[259]

Die aus dem Untertänigkeitsverbande entspringenden Geschäfte,

ferner die Geschäfte des adeligen Richteramtes und der Ortspolizei

besorgten die sogenannten Mandatare, gutsherrliche Beamte, die vor

dem Kreisamte eine Prüfung aus den politischen Vorschriften abgelegt

haben mußten. "Ohne Rechtsstudien, ja ohne gründliche Schul- und

sonstige Bildung, in der Regel nur mit einer sehr oberflächlichen

Kenntnis der politischen Gesetze ausgestattet und bei der hierüber beim

Kreisamte abgelegten Prüfung, theils aus Mitleid, theils aus Noth an

besseren Candidaten, zur Versehung der Dominicalgeschäfte für geeignet

befunden, schlecht gezahlt, dabei oft mit einer zahlreichen Familie

gesegnet, einerseits dem Grundherrn als ihrem Brotherrn, andererseits

aber den Kreisämtern, als den ihnen vorgesetzten Behörden, die sie zu

ihren Ämtern diplomierten und ihnen nach Umständen die Diplome wieder

einziehen durften, untergeordnet, waren sie vom Anfange her darauf

angewiesen, auf zwei Stühlen zu sitzen, von da den Eigenthümern dieser

Stühle Sand in die Augen zu streuen und vorzüglich auf ihren eigenen

Vortheil bedacht zu sein."[260] Unzählige Klagen wurden von allen

Zeitgenossen wider sie erhoben. "Gesuche," sagt unser oben citierter

Anonymus, "finden bei ihnen nur durch Bestechungen Einlass, und die

Bestechlichkeit hat sich auch den niederen Gutsbeamten mitgetheilt;

jeder Schreiber, jeder Hayduk muss bestochen werden." Schon im Jahre

1809 stellte Kaiser Franz in einem Handbillete an den Grafen Ugarte

fest: "Es herrscht in Galizien die allgemeine Klage, dass dort

besonders auf dem Lande die Polizey und Justizverwaltung sehr schlecht

bestellet sey."[261]

Den Bauern war es ganz recht, daß die Dominien die Gerichtspflege

vernachlässigten. Von altersher waren sie gewohnt, ihre Händel vor dem

Dorfrichter und den Geschworenen, bei größeren Streitobjekten vor der

Versammlung der gesamten Gemeinde auszutragen. Der Dorfrichter sorgte

für die Erhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit, wobei ihm willig

von jedermann Folge geleistet wurde. Je weniger Justitiär und Mandatar

sich um die Angelegenheiten der Gemeinde kümmerten, desto wohler und

freier fühlte sich die Bauernschaft[262].

Es darf nicht wundernehmen, daß bei einem solchen Zustande der

Rechtspflege die josefinischen Gesetze über die Erbfolge in

Bauerngüter nur ein Scheindasein führten[263]. Trotzdem die Teilung

der Bauernstellen gesetzlich verboten war, war sie doch die Regel. Sie

war die althergebrachte, dem Rechtsbewußtsein des Volkes entsprechende

Erbsitte. Um die kreisämtliche Bewilligung, die für die Teilungen

erforderlich gewesen wäre, wurde niemals angesucht. Der Gutsherr

aber sah der Zerschlagung der Bauerngüter mit Freude zu, da er dabei

die Fronen leicht erhöhen konnte und auch tatsächlich erhöhte. "Eine

Erbteilung in einer anderen als der gesetzwidrigen Weise der wirklichen

Teilung in die Grundstücke war eigentlich" -- wie Graf Stadion in

einem Vortrage vom 13. Dezember 1846 ausführte -- "unmöglich. Denn

wie können Miterben zufrieden gestellt werden, solange keine Hypothek

vorhanden ist zur Sicherung ihrer Erbtheile? Ja, wie können diese

nur ausgemittelt, nach welchem Maßstab soll das Nutznießungsrecht

des Übernehmers der Wirtschaft, das vielleicht schon morgen durch

seinen Tod erlischt, geschätzt werden? Bei diesen in der Natura der

bisherigen Verhältnisse liegenden Schwierigkeiten hat die gesetzliche

Erbfolgeordnung noch immer keine Geltung erlangt. Die Bauern selbst

begreifen noch nicht den Grundsatz ungetheilter Wirtschaften und bei

Todesfällen werden diese fast allenthalben ohne alle gerichtliche

Vermittlung nach den eigenen Gewohnheiten der Insassen vertheilt, oder

denjenigen, die eben bei der Hand sind, ohne Rücksicht auf gesetzliche

Erbrechte oder minderjährige Notherben übergeben. Kommt es zum

Streiten, so entscheidet der Ortsrichter. Auf solche Weise ist in den

dichter bevölkerten Kreisen die Teilung der Wirtschaften schon bis zu

einem bedauernswürdigen Grade gediehen[264]."

Wir sind auch zum Teil in der Lage, uns ein -- freilich nicht genaues

-- Bild von dem Maß dieser "bedauernswürdigen" Zersplitterung des

Grundbesitzes zu machen. In 4867 galizischen Gemeinden, für die die

statistischen Angaben vorhanden waren, betrug[265]

----------------------------------------+-----------+--------------

*nach den* | die Zahl | die Zahl

| der | der Robottage

| Ansässig- | (auf Handtage

| keiten | zurückgeführt)

----------------------------------------+-----------+--------------

Stockinventarien (1772) | 221482 | 30429287

| |

Operaten der josef. | 266118 | 34825805

Grundsteuerregulierung (1789) | |

| |

Operaten des provisorischen Katasters | 301561 | 37785525

(1820) | |

| |

Operaten der Urbarialregulierung (1847) | 334367 | 37947243

| |

Es war ein großes Unglück für das Land, daß die Regierung die Absicht,

eine Urbarialregulierung durchzuführen, endgiltig aufgegeben hatte. Nun

fehlte es an einer sicheren, allgemein anerkannten Grundlage für die

Beziehungen zwischen Gutsherrschaften und Untertanen. Die gegenseitigen

Rechte und Pflichten waren im Unklaren und boten fortwährend Anlaß zu

Streitigkeiten. Beschwerten sich die Untertanen, daß die Obrigkeit

ihnen Grundstücke entziehe und sie mit Robot überbürde, so klagten

die Obrigkeiten, daß die Untertanen ihre Schuldigkeiten schlecht oder

gar nicht erfüllten und daß sie infolge ihrer liederlichen Wirtschaft

die obrigkeitliche Aushilfe allzuhäufig in Anspruch nehmen. Vor allem

aber waren die untertänigen Nutzungsrechte an Wald und Weide eine

Quelle unendlicher Prozesse, nicht selten auch blutiger Zusammenstöße

zwischen herrschaftlichen Dienern und Bauern. Die Dominien betrachteten

die Waldungen als ihr unumschränktes Eigentum, die Rechte der

Untertanen als jederzeit widerrufliche Prekarien, für deren Fortdauer

einen beliebigen Preis zu fordern sie sich berechtigt glaubten. Die

Untertanen wieder sahen in den Forsten ein von der Natur dargebotenes

öffentliches Gut oder doch ein Gemeindegut, an dessen Benützung sie

niemand hindern dürfe.

Fühlte eine Gemeinde (-- denn seltener war es der einzelne, der es

wagte, den gefährlichen und unsicheren Kampf aufzunehmen, --) sich

von Seiten des Dominiums in ihrem Rechte geschmälert, dann wählte sie

aus ihrer Mitte eine Anzahl Deputierter, die ihre Sache vertreten

sollten. Die Beschwerde mußte, der Vorschrift gemäß, zuerst bei der

Grundobrigkeit vorgebracht werden. Nachdem diese, wie gewöhnlich, die

Prozessführer davongejagt hatte, wendeten sie sich an das Kreisamt.

Hier mußte die Klage schriftlich eingebracht werden, und die des

Schreibens unkundigen Bauern waren daher gezwungen, die Hilfe eines

Winkelschreibers[266] in Anspruch zu nehmen. Waren sie einmal diesen

gewissenlosen Personen in die Hände gefallen, dann konnte man sicher

sein, daß der Prozess sobald sein Ende nicht finden werde. Die

Geschäftsüberbürdung der Kreisämter und "mitunter auch Bestechlichkeit

eines Theiles der Kreisamts- und höheren Verwaltungsbeamten[267]"

trugen das Ihrige dazu bei, und so kam es, daß viele dieser

Prägravationsprozesse zwanzig, dreißig und noch mehr Jahre dauerten.

Ein großer Teil der untertänigen Gemeinden stand immerfort im Kampfe

mit den Dominien[268]. War den Bauern der Versuch, auf gesetzlichem

Wege zu ihrem Rechte zu gelangen, mißglückt, dann setzten sie der

Obrigkeit passiven Widerstand entgegen. Das Fronpatent hatte die früher

übliche "bemessene Arbeit" aufgehoben und an ihre Stelle das Stundenmaß

eingeführt. Die Untertanen machten sich das zunutze, erschienen

unpünktlich zur Robot und arbeiteten nachlässig und schleuderhaft.

Die Gutsbeamten ihrerseits machten darauf von Stock und Peitsche

allzuhäufigen, übermäßigen Gebrauch. Nichtsdestoweniger oder vielleicht

auch gerade darum wurde die Arbeit der Fröner immer schlechter, so daß

der Wert der Robot beständig sank[269].

Unter solchen Umständen machte die Verrohung der Bauern entsetzliche

Fortschritte. Die Zahl der Verbrechen wuchs in erschreckender Weise.

Auf dem flachen Lande lösten sich alle Bande der Ordnung, und nirgends

waren mehr Leben und Eigentum sicher. Die Kluft zwischen Gutsherren

und Bauern wurde unüberbrückbar, und der grollende Haß des Volkes

gegen seine Peiniger machte sich von Zeit zu Zeit in grausigen

Verbrechen Luft. Die Fälle von Robotverweigerung mehrten sich. Immer

häufiger mußte Militärassistenz zur Unterdrückung von Bauernrevolten

herangezogen werden. Galizien stand am Vorabende einer sozialen

Revolution[270].

Viertes Kapitel.

Der Aufstand des Jahres 1846 und seine Folgen.

§ 1. Zur Vorgeschichte des Aufstandes.

Seit dem Jahre 1790 war die Ruhe Galiziens nicht ein einzigesmal

durch eine Verschwörung oder gar durch eine offene Revolution, die

die Wiedervereinigung des Landes mit Polen, beziehungsweise die

Wiederherstellung des alten polnischen Staates bezweckt hätte,

gestört worden. Während in Warschau nachweislich schon im Jahre

1817 geheime Gesellschaften auftauchten und zu derselben Zeit auch

in den anderen polnischen Ländern eine lebhafte Agitation entfaltet

wurde, blieb in Galizien alles ruhig. Dieser Zustand änderte sich

nach dem unglücklichen Ausgang des Aufstandes von 1830/31. Viele

Tausende Teilnehmer am Aufstande mußten die Heimat verlassen, um

den Nachstellungen der russischen Behörden zu entgehen. Ein Teil

der Emigranten ließ sich in Galizien dauernd nieder, andere wandten

sich nach Belgien, Amerika, vor allem aber nach Frankreich. Alles

Sinnen und Trachten der Verbannten war begreiflicherweise auf die

Wiederherstellung des polnischen Reiches gerichtet; über die Mittel

und Wege, die zu diesem Ziele führen sollten, herrschte jedoch keine

Einigkeit.

Schon während des Revolutionskrieges war den Polen von altem Schlage,

die das alte Staatswesen in allen seinen Teilen wiedererrichten

wollten, unter der Führung des trefflichen Historikers Joachim

*Lelewel* eine demokratische Partei entgegengetreten, die

an die Spitze ihres Programms die gänzliche Auflösung des

Untertänigkeitsverhältnisses schrieb. Doch behielt die aristokratische

Partei die Oberhand, und an dem Mangel der Unterstützung von Seiten

des Landvolkes scheiterte der Aufstand von 1831 ebenso wie die

nachfolgenden von 1846 und 1863.

Die Kluft zwischen den beiden Parteien erweiterte sich noch in

der Verbannung unter dem Einflüsse einerseits der französischen

Legitimisten, andererseits der Demokraten. Die aristokratische

Partei, deren Oberhaupt, Adam Fürst Czartoryski, in Frankreich den

Titel eines Königs von Polen angenommen hatte, erwartete alles Heil

von der Intervention der Mächte. Ihr Ansehen sank aber umsomehr, je

geringer diese Aussicht ward; die Demokraten hingegen entfalteten

eine lebhafte Tätigkeit. Am 17. März 1832 gründeten sie in Paris das

"Towarzystwo demokratyczne", das fortan den Mittelpunkt der polnischen

Bewegung bildete, und das mit den Polen in Galizien in rege Verbindung

trat[271]. Das Programm der Demokraten gipfelte in der Forderung,

die bäuerlichen Lasten ohne jede Entschädigung der Berechtigten

aufzuheben[272]. Sie brachen vollständig mit dem alten Polen, dessen

gesellschaftliche Ordnung auf der Knechtschaft des Volkes gegründet

war. Die alten Polen, folgerten sie, haben keine echte Vaterlandsliebe

gekannt, sonst hätten sie nicht das Volk geknechtet. Niemals wäre

Polen zugrunde gegangen, hätte nicht der Adel die Untertanen hart

bedrückt, so daß sie gleichgiltig dem Niedergange des Staates zusahen.

Denn der Sklave liebt nicht das Vaterland, das ihm keine liebende

Mutter, sondern eine Stiefmutter ist[273]. Hätte das *Volk* sich

wider die Feinde erhoben, dann wäre es um sie geschehen gewesen. Denn

keine Macht gebe es auf Erden, die ein Volk von zwanzig Millionen

unterjochen kann[274]. Schon durch eine geringe Erleichterung der Frone

sei es Kościuszko gelungen, um sich eine Schar zu versammeln, der die

russischen Bajonette bei Racławice weichen mußten. Wie werde es erst

sein, wenn man die Bauern von allen Lasten befreit?

Nur ein Mittel könne demnach Polen erretten, die *soziale Revolution*.

Sie müsse mit der nationalen Erhebung Hand in Hand gehen. Denn, vorher

versucht, würde sie durch die fremden Mächte unterdrückt werden;

töricht aber wäre es, mit der Durchführung der sozialen Reformen bis

zur glücklichen Vollendung des Unabhängigkeitskampfes warten zu wollen,

da das Befreiungswerk nur dann gelingen könne, wenn das *ganze Volk*

sich dem Aufstande anschließe[275].

Die geplante soziale Revolution richte sich gegen alle, die aus den

bekämpften Mißbräuchen Vorteil ziehen. Sie werde zum Bürgerkrieg,

wenn sich Leute finden, die die Privilegien verteidigen werden. Will

der Adel seine Vorrechte nicht fahren lassen, dann wehe ihm. Die

Revolution kenne -- wurde gedroht -- nur eine Strafe, die Todesstrafe,

die zwar im Prinzipe zu verwerfen sei, ohne die jedoch keine Revolution

durchgeführt werden könne. Einen schlechten Dienst werde dem

Vaterlande erweisen, wer zögere, das Blut der Edelleute zu vergießen.

Ohne Terrorismus keine Revolution. Jeder, der sich den Befehlen des

Aufstandskomitees entgegensetze, müsse sterben[276].

Um das Volk zu gewinnen, sei es nicht genug, von der Einheit des

polnischen Volkes zu sprechen und Abhandlungen darüber zu schreiben,

oder in unbestimmten Ausdrücken von der sozialen Revolution zu

faseln. Ein leichtfaßliches Schlagwort müsse gefunden werden, das die

Volksmassen sofort auf die Seite der Aufständischen zieht. Ein solches

Zauberwort sei *uwłaszczenie* (freies Landeigentum für die Bauern)

oder wie es genauer, umständlicher heißt: Jeder Bauer, Hauswirt,

Gärtner u. s. w., der ein Stück Land gegen Leistung von Fronen,

Zinsungen, Abgaben oder anderen Schuldigkeiten bebaut, wird Eigentümer

seines Grundstückes und hat fortan gegen keine Person irgend welche

Verpflichtungen mehr zu erfüllen[277].

Ist es aber nicht ein Unrecht, den einen das Grundeigentum zu

entziehen und es den anderen zuzuwenden? Nein! Denn alles, was zur

Rettung des Vaterlandes erforderlich ist, darf von jedem gefordert

werden. Das Vaterland darf ja auch das Leben seiner Söhne fordern,

wie sollte es nicht auch über ihr Vermögen frei verfügen können? Und

dann, wenn man die Bauern zu Eigentümern macht, so ist das bloß eine

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand[278]. Denn einst, in der grauen

Vorzeit, waren alle Polen freie, gleichberechtigte Bauern. Erst später

haben sich, zum unermeßlichen Schaden der Nation, Standesunterschiede

entwickelt, und ist die große Mehrheit einer Minderheit untertan

geworden[279].

Für diese Grundsätze begannen die Demokraten alsbald unter dem

niederen Adel, dem Klerus, den Gutsbeamten, den Bürgern, den Studenten

und auch unter den Soldaten eine lebhafte Agitation zu entfalten,

die nicht ohne Erfolg blieb. In kurzer Zeit waren die revolutionären

Verbindungen über das ganze Land verbreitet, und trotzdem die Regierung

mehrere dieser Vereinigungen aufdeckte und ihre Teilnehmer ausforschte

und bestrafte, machte die Bewegung im geheimen immer größere

Fortschritte[280]. Auch unter die Bauernschaft trugen die Verschwörer

die Agitation. Hier aber machten sie Erfahrungen, welche die wenigen

unter ihnen, denen die Begeisterung für die nationale Sache nicht den

freien Blick getrübt hatte, mit düsteren Ahnungen erfüllten. Wohl

horchten die Bauern auf, wenn Städter, Geistliche, Gutsbeamte, auf

manchen kleineren Gütern wohl auch der Gutsherr selbst, die alle früher

jeden Verkehr mit ihnen ängstlich gemieden hatten, sie aufsuchten und

mit ihnen vertraulich sprachen. Wohl glänzten ihre Augen, wenn sie jene

von einer besseren, schöneren Zukunft reden hörten, in der es keine

Herren und keine Knechte mehr geben werde, und alle Brüder sein werden.

Aber alles, was sie aus den Worten der Aufwiegler entnahmen, schürte

nur noch mehr ihren Haß gegen den Adel. Von der Wiederherstellung des

polnischen Staates wollten sie nichts wissen. Was galt ihnen Polen?

Ihnen war es gleich, ob polnisch oder deutsch. Das aber wußten sie,

daß die einzige Hilfe gegen die Bedrückungen der Gutsherren ihnen von

den österreichischen Beamten kam. Noch lebte in den älteren Leuten

die Erinnerung an all die Unbill, die der Bauer einst hatte erdulden

müssen, und die er nun, dank dem Eingreifen des Kaisers, nicht länger

tragen mußte. Darum nannten sich auch die Bauern überall "kaiserlich"

und "österreichisch" und verabscheuten alles, was "polnisch" war, denn

polnisch waren ihre Unterdrücker[281].

Die Agitation unter dem Landvolke hatte also nicht den Erfolg, den

die Demokraten erwartet hatten. Dagegen erweckte sie das Mißtrauen des

begüterten Adels. Die Freundschaft des Adels schien den Parteiführern

wichtiger als die der Bauern, und vorübergehend wurde sogar das Verbot

der Landagitation ausgesprochen[282]. In veränderter Form wurde sie

jedoch bald wieder aufgenommen. Nicht mehr Bürger und Gutsbeamte,

sondern allein die Geistlichkeit sollte fortan trachten, das Volk auf

die Seite der Revolutionspartei zu ziehen. Um das Band des Vertrauens

zwischen Klerus und Volk enger zu knüpfen, und um gleichzeitig die

Bewegung recht unschuldig erscheinen zu lassen, wurde dazu eine

Form gewählt, die segensreiche Folgen hätte haben können. Es wurden

Mäßigkeitsvereine gegründet, die der immer mehr umsichgreifenden

Trunksucht entgegenwirken sollten. Von der Geistlichkeit aufgefordert,

legten zahlreiche Bauern das Gelübde der Enthaltsamkeit von allen

geistigen Getränken oder auch nur der Mäßigkeit ab. Die wohltätigen

Wirkungen auf die Bevölkerung waren bald sichtbar. Der besitzende Adel

legte *diesen* Bestrebungen keine Hindernisse in den Weg, trotzdem das

Propinationseinkommen durch sie geschmälert wurde. Denn unterdessen

hatte er mit der demokratischen Partei einen Vergleich geschlossen[283].

§ 2. Die Untertansfrage auf dem Landtage.

Die Entwicklung des gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisses in Galizien (1772-1848) · 第 7 / 14 段