alles beim alten. Nur im *Steuerwesen* wurde eine große Reform in
Angriff genommen. Durch Patent vom 23. Dezember 1817[249] wurde
die Grundsteuerregulierung angeordnet, die auf Grund des "stabilen
Katasters", der durch sorgfältige Messung und Abschätzung herzustellen
war, vorgenommen werden sollte. Da es sich jedoch bald nach Beginn
der Arbeiten zur Herstellung des stabilen Katasters herausstellte,
daß diese Arbeiten einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen würden,
als man ursprünglich angenommen hatte, so wurden aus den Archiven die
josefinischen Steuerregulierungsoperate, die 1790 kaum dem Einstampfen
entgangen waren, wieder ans Tageslicht gezogen und mit einigen
Veränderungen, die der Wechsel der Zeiten verlangte, als provisorischer
Kataster zum Maßstabe der Steuerveranlagung benützt[250]. Der
provisorische Kataster sollte so bald als möglich durch den stabilen
ersetzt werden. Das geschah aber nicht, und bis zu der im Jahre
1882 durchgeführten Grundsteuerregulierung blieb in Galizien der
provisorische Kataster in Kraft[251].
Die Grundsteuerregulierung gab der Regierung Veranlassung, sich
mit der *Feldgemeinschaft* zu befassen. Bei der josefinischen
Grundsteuerregulierung hatte man die Vermessung und Ertragsschätzung
vorgenommen, ohne damit eine stabile Grundverteilung zu verbinden. Dies
war auch jetzt ganz gut möglich und sollte auch wieder durchgeführt
werden, da ja die Katastrierung von dem Besitzrecht nicht beeinflußt
wurde[252]. Dennoch wollte das Gubernium die Feldgemeinschaft beseitigt
wissen, wie es auch schon seit Jahren -- freilich vorläufig ohne Erfolg
-- die Einführung des Individualbesitzes in der Bukowina anstrebte. Und
zweifelsohne befand sich das Institut der Feldgemeinschaft in Pokutien
bereits in der Auflösung. Die Gemeinden selbst wünschten die Verteilung
der Gründe, in vielen Ortschaften war sie bereits vollzogen worden, in
anderen stand sie unmittelbar bevor[253].
Darüber, wie der Staat in diese Verhältnisse eingreifen sollte, war
man im Unklaren. Das Gubernium war gegen eine imperative Regelung;
die meisten Stimmen waren dafür, abzuwarten, was in der Bukowina
geschehen werde. Dort wurde die Feldgemeinschaft 1835 beseitigt[254],
aber in Galizien geschah von Seite der Regierung nichts in dieser
Beziehung. Noch die Grundentlastung fand den wandelbaren Feldbesitz
vor und mußte zu ihm Stellung nehmen[255]. Erst gelegentlich der
Katastraldetailvermessung wurde die Feldgemeinschaft in Galizien
vollständig beseitigt und der Besitzstand der einzelnen Grundwirte
fixiert[256].
§ 3. Das gutsherrlich-bäuerliche Verhältnis in der ersten Hälfte des
neunzehnten Jahrhunderts.
Die Macht und der Einfluß der österreichischen Regierung reichte
in Galizien kaum über die Gemarkungen der Kreisstädte hinaus. Die
wenig zahlreichen Kreisbeamten, mit Amtsgeschäften, vielfach auch mit
überflüssigen Schreibereien überbürdet, konnten unmöglich ihre weit
ausgedehnten Amtsbezirke ganz übersehen. Selbst die polizeilichen
Aufgaben, die ihnen oblagen, vermochten sie nicht entsprechend
durchzuführen, da ihnen eine landesfürstliche Sicherheitswache nicht
zur Verfügung stand. Die 1835 errichtete und 1842 reorganisierte
Finanzwache, die in kleinen Abteilungen im ganzen Lande verteilt
war, konnte und sollte die Stelle einer solchen nicht vertreten, da
sie ausschließlich fiskalischen Zwecken diente. Der Schwerpunkt der
Verwaltung lag bei den Dominien, denen die Ausübung der politischen
und judiziellen Geschäfte in erster Instanz zustand[257]. Die Art und
Weise, wie die Herrschaften sich dieser Aufgabe entledigten, war die
denkbar schlechteste; das obrigkeitliche "Amt" in Galizien konnte mit
dem, wenn auch nicht tadellos, so doch zur allgemeinen Zufriedenheit
funktionierenden Wirtschaftsamt der westlichen Kronländer nicht im
entferntesten verglichen werden[258].
Die Dominien waren verpflichtet, zur Ausübung der Civilgerichtsbarkeit
in Streitsachen einen rechtskundigen Justitiär zu besolden. Hören
wir nun, was ein mit den Landesverhältnissen vertrauter Mann
über die Tätigkeit der Justitiäre berichtet: "Zur Ausübung der
Civil-Jurisdiction sind eigene, jedoch mit dem wirklichen Bedarf
unverhältnismäßig wenige Justitiäre aufgestellt, an welche einzelne
sich 20 und mehrere Dominien gegen einen kaum Erwähnung verdienenden
Beitrag von 10, 15, 20 fl. lediglich darum anschließen, um sich
ausweisen zu können, dass für ihr Gebiet die Civilgerichtsbarkeit
bestellt sei. Die Geschäftsprotocolle dieser Justitiäre stellen den
Beweis her, dass diese Jahrelang die ihnen zugewiesenen Gerichtsbezirke
nicht besuchen, und nur dann dahin gelangen, wenn es einer streitenden
Partei oder einem Erben auf kostspielige Art dies durchzusetzen
gelingt. Verlassenschaftsabhandlungen, Sicherstellung und Überwachung
des unterthänigen Waisenvermögens und der Vormundschaften hingegen
werden der Willkür anderweiter herrschaftlicher und gesetzunkundiger
Beamter überlassen. Wenn Klagen wegen vernachlässigter oder
parteiischer Gerechtigkeitspflege von denen hiedurch benachtheiligten
Parteien nur selten bei den Oberbehörden vorkommen, so irrt man sich
sehr in der Voraussetzung und in dem Vertrauen zu einer rechtlichen und
thätigen Gerichtspflege in denen herrschaftlichen Gerichtsbezirken, man
muss vielmehr die Armuth, den Zeitverlust, die Unbehilflichkeit und
Gesetzunkenntnis von Seite des gemeinen Volkes als einziges Hindernis
anerkennen, um die wahre Ursache der Unterlassung kostspieliger
Beschwerdeführungen aufzufinden."[259]
Die aus dem Untertänigkeitsverbande entspringenden Geschäfte,
ferner die Geschäfte des adeligen Richteramtes und der Ortspolizei
besorgten die sogenannten Mandatare, gutsherrliche Beamte, die vor
dem Kreisamte eine Prüfung aus den politischen Vorschriften abgelegt
haben mußten. "Ohne Rechtsstudien, ja ohne gründliche Schul- und
sonstige Bildung, in der Regel nur mit einer sehr oberflächlichen
Kenntnis der politischen Gesetze ausgestattet und bei der hierüber beim
Kreisamte abgelegten Prüfung, theils aus Mitleid, theils aus Noth an
besseren Candidaten, zur Versehung der Dominicalgeschäfte für geeignet
befunden, schlecht gezahlt, dabei oft mit einer zahlreichen Familie
gesegnet, einerseits dem Grundherrn als ihrem Brotherrn, andererseits
aber den Kreisämtern, als den ihnen vorgesetzten Behörden, die sie zu
ihren Ämtern diplomierten und ihnen nach Umständen die Diplome wieder
einziehen durften, untergeordnet, waren sie vom Anfange her darauf
angewiesen, auf zwei Stühlen zu sitzen, von da den Eigenthümern dieser
Stühle Sand in die Augen zu streuen und vorzüglich auf ihren eigenen
Vortheil bedacht zu sein."[260] Unzählige Klagen wurden von allen
Zeitgenossen wider sie erhoben. "Gesuche," sagt unser oben citierter
Anonymus, "finden bei ihnen nur durch Bestechungen Einlass, und die
Bestechlichkeit hat sich auch den niederen Gutsbeamten mitgetheilt;
jeder Schreiber, jeder Hayduk muss bestochen werden." Schon im Jahre
1809 stellte Kaiser Franz in einem Handbillete an den Grafen Ugarte
fest: "Es herrscht in Galizien die allgemeine Klage, dass dort
besonders auf dem Lande die Polizey und Justizverwaltung sehr schlecht
bestellet sey."[261]
Den Bauern war es ganz recht, daß die Dominien die Gerichtspflege
vernachlässigten. Von altersher waren sie gewohnt, ihre Händel vor dem
Dorfrichter und den Geschworenen, bei größeren Streitobjekten vor der
Versammlung der gesamten Gemeinde auszutragen. Der Dorfrichter sorgte
für die Erhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit, wobei ihm willig
von jedermann Folge geleistet wurde. Je weniger Justitiär und Mandatar
sich um die Angelegenheiten der Gemeinde kümmerten, desto wohler und
freier fühlte sich die Bauernschaft[262].
Es darf nicht wundernehmen, daß bei einem solchen Zustande der
Rechtspflege die josefinischen Gesetze über die Erbfolge in
Bauerngüter nur ein Scheindasein führten[263]. Trotzdem die Teilung
der Bauernstellen gesetzlich verboten war, war sie doch die Regel. Sie
war die althergebrachte, dem Rechtsbewußtsein des Volkes entsprechende
Erbsitte. Um die kreisämtliche Bewilligung, die für die Teilungen
erforderlich gewesen wäre, wurde niemals angesucht. Der Gutsherr
aber sah der Zerschlagung der Bauerngüter mit Freude zu, da er dabei
die Fronen leicht erhöhen konnte und auch tatsächlich erhöhte. "Eine
Erbteilung in einer anderen als der gesetzwidrigen Weise der wirklichen
Teilung in die Grundstücke war eigentlich" -- wie Graf Stadion in
einem Vortrage vom 13. Dezember 1846 ausführte -- "unmöglich. Denn
wie können Miterben zufrieden gestellt werden, solange keine Hypothek
vorhanden ist zur Sicherung ihrer Erbtheile? Ja, wie können diese
nur ausgemittelt, nach welchem Maßstab soll das Nutznießungsrecht
des Übernehmers der Wirtschaft, das vielleicht schon morgen durch
seinen Tod erlischt, geschätzt werden? Bei diesen in der Natura der
bisherigen Verhältnisse liegenden Schwierigkeiten hat die gesetzliche
Erbfolgeordnung noch immer keine Geltung erlangt. Die Bauern selbst
begreifen noch nicht den Grundsatz ungetheilter Wirtschaften und bei
Todesfällen werden diese fast allenthalben ohne alle gerichtliche
Vermittlung nach den eigenen Gewohnheiten der Insassen vertheilt, oder
denjenigen, die eben bei der Hand sind, ohne Rücksicht auf gesetzliche
Erbrechte oder minderjährige Notherben übergeben. Kommt es zum
Streiten, so entscheidet der Ortsrichter. Auf solche Weise ist in den
dichter bevölkerten Kreisen die Teilung der Wirtschaften schon bis zu
einem bedauernswürdigen Grade gediehen[264]."
Wir sind auch zum Teil in der Lage, uns ein -- freilich nicht genaues
-- Bild von dem Maß dieser "bedauernswürdigen" Zersplitterung des
Grundbesitzes zu machen. In 4867 galizischen Gemeinden, für die die
statistischen Angaben vorhanden waren, betrug[265]
----------------------------------------+-----------+--------------
*nach den* | die Zahl | die Zahl
| der | der Robottage
| Ansässig- | (auf Handtage
| keiten | zurückgeführt)
----------------------------------------+-----------+--------------
Stockinventarien (1772) | 221482 | 30429287
| |
Operaten der josef. | 266118 | 34825805
Grundsteuerregulierung (1789) | |
| |
Operaten des provisorischen Katasters | 301561 | 37785525
(1820) | |
| |
Operaten der Urbarialregulierung (1847) | 334367 | 37947243
| |
Es war ein großes Unglück für das Land, daß die Regierung die Absicht,
eine Urbarialregulierung durchzuführen, endgiltig aufgegeben hatte. Nun
fehlte es an einer sicheren, allgemein anerkannten Grundlage für die
Beziehungen zwischen Gutsherrschaften und Untertanen. Die gegenseitigen
Rechte und Pflichten waren im Unklaren und boten fortwährend Anlaß zu
Streitigkeiten. Beschwerten sich die Untertanen, daß die Obrigkeit
ihnen Grundstücke entziehe und sie mit Robot überbürde, so klagten
die Obrigkeiten, daß die Untertanen ihre Schuldigkeiten schlecht oder
gar nicht erfüllten und daß sie infolge ihrer liederlichen Wirtschaft
die obrigkeitliche Aushilfe allzuhäufig in Anspruch nehmen. Vor allem
aber waren die untertänigen Nutzungsrechte an Wald und Weide eine
Quelle unendlicher Prozesse, nicht selten auch blutiger Zusammenstöße
zwischen herrschaftlichen Dienern und Bauern. Die Dominien betrachteten
die Waldungen als ihr unumschränktes Eigentum, die Rechte der
Untertanen als jederzeit widerrufliche Prekarien, für deren Fortdauer
einen beliebigen Preis zu fordern sie sich berechtigt glaubten. Die
Untertanen wieder sahen in den Forsten ein von der Natur dargebotenes
öffentliches Gut oder doch ein Gemeindegut, an dessen Benützung sie
niemand hindern dürfe.
Fühlte eine Gemeinde (-- denn seltener war es der einzelne, der es
wagte, den gefährlichen und unsicheren Kampf aufzunehmen, --) sich
von Seiten des Dominiums in ihrem Rechte geschmälert, dann wählte sie
aus ihrer Mitte eine Anzahl Deputierter, die ihre Sache vertreten
sollten. Die Beschwerde mußte, der Vorschrift gemäß, zuerst bei der
Grundobrigkeit vorgebracht werden. Nachdem diese, wie gewöhnlich, die
Prozessführer davongejagt hatte, wendeten sie sich an das Kreisamt.
Hier mußte die Klage schriftlich eingebracht werden, und die des
Schreibens unkundigen Bauern waren daher gezwungen, die Hilfe eines
Winkelschreibers[266] in Anspruch zu nehmen. Waren sie einmal diesen
gewissenlosen Personen in die Hände gefallen, dann konnte man sicher
sein, daß der Prozess sobald sein Ende nicht finden werde. Die
Geschäftsüberbürdung der Kreisämter und "mitunter auch Bestechlichkeit
eines Theiles der Kreisamts- und höheren Verwaltungsbeamten[267]"
trugen das Ihrige dazu bei, und so kam es, daß viele dieser
Prägravationsprozesse zwanzig, dreißig und noch mehr Jahre dauerten.
Ein großer Teil der untertänigen Gemeinden stand immerfort im Kampfe
mit den Dominien[268]. War den Bauern der Versuch, auf gesetzlichem
Wege zu ihrem Rechte zu gelangen, mißglückt, dann setzten sie der
Obrigkeit passiven Widerstand entgegen. Das Fronpatent hatte die früher
übliche "bemessene Arbeit" aufgehoben und an ihre Stelle das Stundenmaß
eingeführt. Die Untertanen machten sich das zunutze, erschienen
unpünktlich zur Robot und arbeiteten nachlässig und schleuderhaft.
Die Gutsbeamten ihrerseits machten darauf von Stock und Peitsche
allzuhäufigen, übermäßigen Gebrauch. Nichtsdestoweniger oder vielleicht
auch gerade darum wurde die Arbeit der Fröner immer schlechter, so daß
der Wert der Robot beständig sank[269].
Unter solchen Umständen machte die Verrohung der Bauern entsetzliche
Fortschritte. Die Zahl der Verbrechen wuchs in erschreckender Weise.
Auf dem flachen Lande lösten sich alle Bande der Ordnung, und nirgends
waren mehr Leben und Eigentum sicher. Die Kluft zwischen Gutsherren
und Bauern wurde unüberbrückbar, und der grollende Haß des Volkes
gegen seine Peiniger machte sich von Zeit zu Zeit in grausigen
Verbrechen Luft. Die Fälle von Robotverweigerung mehrten sich. Immer
häufiger mußte Militärassistenz zur Unterdrückung von Bauernrevolten
herangezogen werden. Galizien stand am Vorabende einer sozialen
Revolution[270].
Viertes Kapitel.
Der Aufstand des Jahres 1846 und seine Folgen.
§ 1. Zur Vorgeschichte des Aufstandes.
Seit dem Jahre 1790 war die Ruhe Galiziens nicht ein einzigesmal
durch eine Verschwörung oder gar durch eine offene Revolution, die
die Wiedervereinigung des Landes mit Polen, beziehungsweise die
Wiederherstellung des alten polnischen Staates bezweckt hätte,
gestört worden. Während in Warschau nachweislich schon im Jahre
1817 geheime Gesellschaften auftauchten und zu derselben Zeit auch
in den anderen polnischen Ländern eine lebhafte Agitation entfaltet
wurde, blieb in Galizien alles ruhig. Dieser Zustand änderte sich
nach dem unglücklichen Ausgang des Aufstandes von 1830/31. Viele
Tausende Teilnehmer am Aufstande mußten die Heimat verlassen, um
den Nachstellungen der russischen Behörden zu entgehen. Ein Teil
der Emigranten ließ sich in Galizien dauernd nieder, andere wandten
sich nach Belgien, Amerika, vor allem aber nach Frankreich. Alles
Sinnen und Trachten der Verbannten war begreiflicherweise auf die
Wiederherstellung des polnischen Reiches gerichtet; über die Mittel
und Wege, die zu diesem Ziele führen sollten, herrschte jedoch keine
Einigkeit.
Schon während des Revolutionskrieges war den Polen von altem Schlage,
die das alte Staatswesen in allen seinen Teilen wiedererrichten
wollten, unter der Führung des trefflichen Historikers Joachim
*Lelewel* eine demokratische Partei entgegengetreten, die
an die Spitze ihres Programms die gänzliche Auflösung des
Untertänigkeitsverhältnisses schrieb. Doch behielt die aristokratische
Partei die Oberhand, und an dem Mangel der Unterstützung von Seiten
des Landvolkes scheiterte der Aufstand von 1831 ebenso wie die
nachfolgenden von 1846 und 1863.
Die Kluft zwischen den beiden Parteien erweiterte sich noch in
der Verbannung unter dem Einflüsse einerseits der französischen
Legitimisten, andererseits der Demokraten. Die aristokratische
Partei, deren Oberhaupt, Adam Fürst Czartoryski, in Frankreich den
Titel eines Königs von Polen angenommen hatte, erwartete alles Heil
von der Intervention der Mächte. Ihr Ansehen sank aber umsomehr, je
geringer diese Aussicht ward; die Demokraten hingegen entfalteten
eine lebhafte Tätigkeit. Am 17. März 1832 gründeten sie in Paris das
"Towarzystwo demokratyczne", das fortan den Mittelpunkt der polnischen
Bewegung bildete, und das mit den Polen in Galizien in rege Verbindung
trat[271]. Das Programm der Demokraten gipfelte in der Forderung,
die bäuerlichen Lasten ohne jede Entschädigung der Berechtigten
aufzuheben[272]. Sie brachen vollständig mit dem alten Polen, dessen
gesellschaftliche Ordnung auf der Knechtschaft des Volkes gegründet
war. Die alten Polen, folgerten sie, haben keine echte Vaterlandsliebe
gekannt, sonst hätten sie nicht das Volk geknechtet. Niemals wäre
Polen zugrunde gegangen, hätte nicht der Adel die Untertanen hart
bedrückt, so daß sie gleichgiltig dem Niedergange des Staates zusahen.
Denn der Sklave liebt nicht das Vaterland, das ihm keine liebende
Mutter, sondern eine Stiefmutter ist[273]. Hätte das *Volk* sich
wider die Feinde erhoben, dann wäre es um sie geschehen gewesen. Denn
keine Macht gebe es auf Erden, die ein Volk von zwanzig Millionen
unterjochen kann[274]. Schon durch eine geringe Erleichterung der Frone
sei es Kościuszko gelungen, um sich eine Schar zu versammeln, der die
russischen Bajonette bei Racławice weichen mußten. Wie werde es erst
sein, wenn man die Bauern von allen Lasten befreit?
Nur ein Mittel könne demnach Polen erretten, die *soziale Revolution*.
Sie müsse mit der nationalen Erhebung Hand in Hand gehen. Denn, vorher
versucht, würde sie durch die fremden Mächte unterdrückt werden;
töricht aber wäre es, mit der Durchführung der sozialen Reformen bis
zur glücklichen Vollendung des Unabhängigkeitskampfes warten zu wollen,
da das Befreiungswerk nur dann gelingen könne, wenn das *ganze Volk*
sich dem Aufstande anschließe[275].
Die geplante soziale Revolution richte sich gegen alle, die aus den
bekämpften Mißbräuchen Vorteil ziehen. Sie werde zum Bürgerkrieg,
wenn sich Leute finden, die die Privilegien verteidigen werden. Will
der Adel seine Vorrechte nicht fahren lassen, dann wehe ihm. Die
Revolution kenne -- wurde gedroht -- nur eine Strafe, die Todesstrafe,
die zwar im Prinzipe zu verwerfen sei, ohne die jedoch keine Revolution
durchgeführt werden könne. Einen schlechten Dienst werde dem
Vaterlande erweisen, wer zögere, das Blut der Edelleute zu vergießen.
Ohne Terrorismus keine Revolution. Jeder, der sich den Befehlen des
Aufstandskomitees entgegensetze, müsse sterben[276].
Um das Volk zu gewinnen, sei es nicht genug, von der Einheit des
polnischen Volkes zu sprechen und Abhandlungen darüber zu schreiben,
oder in unbestimmten Ausdrücken von der sozialen Revolution zu
faseln. Ein leichtfaßliches Schlagwort müsse gefunden werden, das die
Volksmassen sofort auf die Seite der Aufständischen zieht. Ein solches
Zauberwort sei *uwłaszczenie* (freies Landeigentum für die Bauern)
oder wie es genauer, umständlicher heißt: Jeder Bauer, Hauswirt,
Gärtner u. s. w., der ein Stück Land gegen Leistung von Fronen,
Zinsungen, Abgaben oder anderen Schuldigkeiten bebaut, wird Eigentümer
seines Grundstückes und hat fortan gegen keine Person irgend welche
Verpflichtungen mehr zu erfüllen[277].
Ist es aber nicht ein Unrecht, den einen das Grundeigentum zu
entziehen und es den anderen zuzuwenden? Nein! Denn alles, was zur
Rettung des Vaterlandes erforderlich ist, darf von jedem gefordert
werden. Das Vaterland darf ja auch das Leben seiner Söhne fordern,
wie sollte es nicht auch über ihr Vermögen frei verfügen können? Und
dann, wenn man die Bauern zu Eigentümern macht, so ist das bloß eine
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand[278]. Denn einst, in der grauen
Vorzeit, waren alle Polen freie, gleichberechtigte Bauern. Erst später
haben sich, zum unermeßlichen Schaden der Nation, Standesunterschiede
entwickelt, und ist die große Mehrheit einer Minderheit untertan
geworden[279].
Für diese Grundsätze begannen die Demokraten alsbald unter dem
niederen Adel, dem Klerus, den Gutsbeamten, den Bürgern, den Studenten
und auch unter den Soldaten eine lebhafte Agitation zu entfalten,
die nicht ohne Erfolg blieb. In kurzer Zeit waren die revolutionären
Verbindungen über das ganze Land verbreitet, und trotzdem die Regierung
mehrere dieser Vereinigungen aufdeckte und ihre Teilnehmer ausforschte
und bestrafte, machte die Bewegung im geheimen immer größere
Fortschritte[280]. Auch unter die Bauernschaft trugen die Verschwörer
die Agitation. Hier aber machten sie Erfahrungen, welche die wenigen
unter ihnen, denen die Begeisterung für die nationale Sache nicht den
freien Blick getrübt hatte, mit düsteren Ahnungen erfüllten. Wohl
horchten die Bauern auf, wenn Städter, Geistliche, Gutsbeamte, auf
manchen kleineren Gütern wohl auch der Gutsherr selbst, die alle früher
jeden Verkehr mit ihnen ängstlich gemieden hatten, sie aufsuchten und
mit ihnen vertraulich sprachen. Wohl glänzten ihre Augen, wenn sie jene
von einer besseren, schöneren Zukunft reden hörten, in der es keine
Herren und keine Knechte mehr geben werde, und alle Brüder sein werden.
Aber alles, was sie aus den Worten der Aufwiegler entnahmen, schürte
nur noch mehr ihren Haß gegen den Adel. Von der Wiederherstellung des
polnischen Staates wollten sie nichts wissen. Was galt ihnen Polen?
Ihnen war es gleich, ob polnisch oder deutsch. Das aber wußten sie,
daß die einzige Hilfe gegen die Bedrückungen der Gutsherren ihnen von
den österreichischen Beamten kam. Noch lebte in den älteren Leuten
die Erinnerung an all die Unbill, die der Bauer einst hatte erdulden
müssen, und die er nun, dank dem Eingreifen des Kaisers, nicht länger
tragen mußte. Darum nannten sich auch die Bauern überall "kaiserlich"
und "österreichisch" und verabscheuten alles, was "polnisch" war, denn
polnisch waren ihre Unterdrücker[281].
Die Agitation unter dem Landvolke hatte also nicht den Erfolg, den
die Demokraten erwartet hatten. Dagegen erweckte sie das Mißtrauen des
begüterten Adels. Die Freundschaft des Adels schien den Parteiführern
wichtiger als die der Bauern, und vorübergehend wurde sogar das Verbot
der Landagitation ausgesprochen[282]. In veränderter Form wurde sie
jedoch bald wieder aufgenommen. Nicht mehr Bürger und Gutsbeamte,
sondern allein die Geistlichkeit sollte fortan trachten, das Volk auf
die Seite der Revolutionspartei zu ziehen. Um das Band des Vertrauens
zwischen Klerus und Volk enger zu knüpfen, und um gleichzeitig die
Bewegung recht unschuldig erscheinen zu lassen, wurde dazu eine
Form gewählt, die segensreiche Folgen hätte haben können. Es wurden
Mäßigkeitsvereine gegründet, die der immer mehr umsichgreifenden
Trunksucht entgegenwirken sollten. Von der Geistlichkeit aufgefordert,
legten zahlreiche Bauern das Gelübde der Enthaltsamkeit von allen
geistigen Getränken oder auch nur der Mäßigkeit ab. Die wohltätigen
Wirkungen auf die Bevölkerung waren bald sichtbar. Der besitzende Adel
legte *diesen* Bestrebungen keine Hindernisse in den Weg, trotzdem das
Propinationseinkommen durch sie geschmälert wurde. Denn unterdessen
hatte er mit der demokratischen Partei einen Vergleich geschlossen[283].
§ 2. Die Untertansfrage auf dem Landtage.