der schon im Raab'schen System zum Ausdrucke gekommen war: die
Naturaldienste, von deren Schädlichkeit für den Nationalwohlstand
man überzeugt war, in Geldabgaben zu verwandeln. Zugleich werden
die Untertansschuldigkeiten ohne jede Rücksichtnahme auf die
"wohlerworbenen" Rechte der Herrschaften wesentlich vermindert. Es
konnte dem Kaiser nicht entgehen, daß die Aufhebung der Naturaldienste
es den Dominien unmöglich machen würde, das bisherige Wirtschaftssystem
fortzusetzen, und sie nötigen würde, das Hofland gegen Zins an
Bauern auszuteilen. Gerade das war die Absicht des Kaisers. Mit dem
verhaßten System der Frondienste sollte vollkommen gebrochen werden,
die großen Gutskomplexe sollten in Bauernstellen zerschlagen werden,
der Bauernstand, der die zahlreichste Klasse der Staatsbürger und der
die Grundlage, folglich die größte Stärke des Staates ausmacht, sollte
nicht länger von den Obrigkeiten und ihren Beamten ausgebeutet und
ausgesaugt werden.
Eine neue Zeit schien für Österreich angebrochen zu sein.
Die privilegierten Stände, deren Vorrechte bedroht waren, rüsteten
zur Abwehr und es gelang ihnen auch, das Reformwerk des Kaisers zu
vereiteln.
Drittes Kapitel.
Die nachjosefinische Zeit.
§ 1. Die Aufhebung der Steuer- und Urbarialregulierung.
Es mußte auch von den unbedingten Anhängern der Steuer- und
Urbarialregulierung zugegeben werden, daß die Reform in ihrer
Durchführung viele Mängel zeigte. Die Ausmessung und Abschätzung war
in Eile -- innerhalb der kurzen Frist von vier Jahren -- geschehen.
Sie war daher in vielfacher Hinsicht falsch und unzuverlässig. Und
abgesehen von diesen geringen Fehlern, die sich ja mit der Zeit
noch ausbessern ließen, war es in einem so geldarmen Lande, wie
Galizien, überhaupt möglich oder wünschenswert, eine derartige Reform
durchzuführen? Mußte es dem Bauer nicht leichter fallen, wöchentlich
eine bestimmte Anzahl von Arbeitstagen zu leisten, als eine, wenn auch
kleine, Geldabgabe zu entrichten[210]? Und war es nicht im Interesse
des Nationalwohlstandes gelegen, den Untertan, der es verschmähte, in
der Zeit, die ihm von der Bestellung seines Grundes frei blieb, gegen
Lohn zu arbeiten, zwangsweise zur Arbeit anzuhalten?
Die Politik der österreichischen Regierung in Galizien war dahin
gerichtet, den Bauernstand auf Kosten des Adels zu begünstigen. Die
stumpfe Masse des Landvolkes nahm alle Wohltaten hin, ohne ein Zeichen
der Dankbarkeit zu zeigen. In den Tag hineinlebend schien sie gar
kein Verständnis zu haben für den Kampf, der jetzt um ihr Schicksal
zwischen dem Staat und den Gutsherren entbrannte. Unter dem galizischen
Adel dagegen herrschte eine heftige Erregung über die Maßregeln der
österreichischen Regierung. Alles, was der österreichische Staat zum
Wohle Galiziens unternommen hatte, war ausschließlich dem Bürger-
und dem Bauernstande und der in polnischer Zeit schwer bedrängten
griechischen Kirche zugute gekommen. Die Edelleute, die eben noch
fast souverän gewesen waren, konnten es nicht verschmerzen, daß sie
in die zweite Reihe gedrängt worden waren, und daß alle wichtigen
Beamten- und Offiziersstellen mit -- meist bürgerlichen -- Deutschen
besetzt wurden. Am schmerzlichsten aber mußten die Gutsbesitzer die
materiellen Verluste empfinden, die ihnen das neue Regierungssystem
zugefügt hatte. Sie, die bisher fast steuerfrei gewesen waren, wurden
zur Beitragsleistung zu allen Staatslasten herangezogen. Eine Reihe
von Verfügungen verminderte ihre Urbarialnutzungen ganz beträchtlich.
Die Einziehung der Krongüter und die Monopolisierung der Salzgewinnung
und des Salzhandels schmälerte ihre Einkünfte um ein bedeutendes.
Die Urbarialregulierung vollends schien ihren wirtschaftlichen Ruin
vollenden zu sollen.
Das trieb den Adel zum äußersten. Ganz offen wurde die Frage einer
gewaltsamen Loslösung Galiziens von Österreich erwogen. Überall im
Lande bildeten sich geheime Komitees, die mit der *preußischen* und
der *polnischen* Regierung in Verbindung traten[211]. Die gemäßigteren
Elemente, an ihrer Spitze die ständischen Verordneten, überreichten der
Regierung Vorstellungen, in denen sie eindringlich vor der Einführung
des neuen Systems warnten. Sie beklagten sich darüber, daß eine so
wichtige und das ganze Land umgestaltende Reform, ohne dass sie gehört
worden, beschlossen worden sei. Das neue System könne nicht eingeführt
werden. Werde es dennoch -- trotz der Abmahnungen der Gutsbesitzer --
eingeführt, so müsse es "unfehlbar binnen kurzer Zeit dem Edelmann,
dem Unterthan und aller Gattung von Landeseinwohnern überhaupt,
mithin dem ganzen Reiche den Untergang bringen". Das System sei "_a_)
durchgängig für dieses Land unanwendbar, _b_) mangelhaft und aus bloßen
Idealbegriffen, nicht aber aus wahren Grundsätzen bestehend". Das
Eigentum der untertänigen Gründe komme ausschließlich den Dominien zu.
Es sei ein Eingriff in Rechte, die der Kaiser ausdrücklich anerkannt
habe, wenn man die obrigkeitlichen Einkünfte schmälere[212]. Allein der
Kaiser blieb fest. Er entschied: das neue System habe unwiderruflich
am 1. November 1789 in Kraft zu treten[213]. Doch schon wenige Wochen
später hatte die Reaktion auf allen Punkten gesiegt und den Kaiser
genötigt, die Verfügungen, die er für Belgien und Ungarn getroffen
hatte, zurückzunehmen[214].
In der niedergeschlagenen Stimmung, in die der Kaiser infolge des
Scheiterns seiner großen Pläne und der Mißerfolge in der auswärtigen
Politik versetzt worden war, traf ihn ein anonymer Brief eines
Edelmannes aus dem Kreise Zamośc, der die schwierige Lage der
galizischen Grundbesitzer in krassen Worten schilderte[215]. Sofort
sendete der Kaiser den Brief durch Estafette an den Gouverneur Grafen
Brigido mit der Aufforderung, sich über die Stichhältigkeit der gegen
die Reform erhobenen Vorwürfe zu äußern. Brigidos Bericht bildete die
Grundlage einer am 5. Februar 1790 abgehaltenen Hofkommissionssitzung,
deren Ergebnis dem vollständigen Aufgeben der Reformgedanken
gleichkam. "Der Hauptstein des Anstoßes bleibt immer die Steuer-
und Urbarialregulierung." Da ihre sofortige Beseitigung nicht gut
durchführbar war, wurde vorläufig das Steuerkontingent Galiziens um
500.000 fl. vermindert, im übrigen aber dem Gouverneur die ausgedehnte
Vollmacht gegeben, er könne alles, was ihm notwendig scheine, verfügen,
ohne erst die Zustimmung des Kaisers einholen zu müssen[216].
Nirgends geschieht in den zahlreichen Eingaben, die die galizischen
Gutsbesitzer im Winter 1789/90 der Regierung überreichten, des
Bauernstandes Erwähnung. Immer wird nur davon gesprochen, daß Adel
und Klerus unter der neuen Steuer zu leiden hätten. Und das war ganz
natürlich. Denn die Untertanen sahen in der Urbarialreform, die sie
übrigens nur für die Einleitung einer allgemeinen Aufhebung aller
Untertansschuldigkeiten hielten, das Ziel ihrer Wünsche erreicht. Die
ziemlich bedeutende Erhöhung der Staatslasten kam für sie weniger
in Betracht gegenüber der wesentlichen Verminderung der Dienste
und Abgaben. An vielen Orten wollten die Untertanen die sofortige
Durchführung der Reform erzwingen und verweigerten die Lohnarbeiten,
zu denen sie noch durch zwei Jahre verpflichtet waren. Den Verfügungen
der Regierung mußte durch ausgeschickte Militärabteilungen Geltung
verschafft werden[217].
Kaiser Josef hatte noch in seiner Entschließung über das
Kommissionsprotokoll vom 5. Februar daran festgehalten, daß die 17%
Urbarialforderungen nicht überschritten werden dürfen. Nach dem Tode
des Kaisers (20. Februar 1790) ging man jedoch von diesem Grundsatze
ab. Der alte Zustand sollte wiederhergestellt werden, nur sprach die
Regierung die Erwartung aus, daß die galizischen Stände, gleichwie
es die oberösterreichischen bereits getan hatten, den Untertanen
gewisse Erleichterungen zukommen lassen würden[218]. Gleich nach
dem Tode des Kaisers hatten die Adelskomitees, die sich in Lemberg
und in den Kreisstädten gebildet hatten, vier Abgeordnete nach Wien
entsendet, die den neuen Herrscher begrüßen und ihm die Wünsche des
Landadels übermitteln sollten. Der Ständeausschuß teilte ihnen noch
zwei weitere Vertreter aus seiner Mitte zu und verlieh dadurch dem
gesetzwidrigen Vorgehen der Komitees eine Legitimation[219]. Mit
diesen Abgesandten verhandelte die Hofkanzlei über die Aufhebung des
Josefinums. Das Ergebnis war das Patent vom 19. April 1790[220].
Danach sollte vom 1. Mai angefangen der alte Zustand im Steuerwesen,
vom 1. Juli an im Urbarialwesen wiederhergestellt werden, wogegen die
Obrigkeiten den Untertanen einige Begünstigungen zukommen ließen. Diese
bestanden darin, daß die Herrschaften die Hälfte der Erhöhung der
Grundsteuer gegenüber der alten Rustikalsteuer auf sich nahmen und die
Naturallieferungsscheine für die von ihnen in den Jahren 1789 und 1790
geleisteten Lieferungen zur Dotierung der Gemeindespeicher widmeten.
Überdies wollten sie fortan allein die Last der Steuereinhebung
tragen. Schließlich verzichteten sie auf jenes "sechzente Maßel", das
die Untertanen nach dem Kreisschreiben vom 19. Juli 1787[221] bei
Rückzahlung erhaltener Getreidevorschüsse zuzuschütten verpflichtet
waren, so daß die obrigkeitliche Aushilfe fortan zinsenfrei geleistet
werden sollte.
Mit der Aufhebung der josefinischen Steuer- und Urbarialregulierung
hatten die galizischen Deputierten nur einen Teil ihrer Wünsche
durchgesetzt. Die Aufgabe, deren Erfüllung ihnen von ihren
Auftraggebern am meisten ans Herz gelegt worden war, war die Erlangung
einer Verfassung für Galizien, die dem galizischen Adel für alle
Zeiten Freiheiten und Sonderrechte sichern sollte. Trotzdem der
Verfassungsentwurf, den die Deputierten vorgelegt hatten, Galizien
eine von der Zentralregierung fast unabhängige Stellung einräumen
wollte, schien auch der Kaiser nicht abgeneigt, auf die Vorschläge
der Deputation einzugehen, da es ihm vor allem darauf ankam, das
Land zu beruhigen, um dem zu erwartenden preußischen Angriffe fester
entgegentreten zu können[222]. Die staatsrechtlichen Bestimmungen des
Verfassungsprojektes von 1790 (charta Leopoldina) kommen hier nicht in
Betracht. Was aber speziell die bäuerlichen Verhältnisse anbelangt, so
wünschten die Verfasser des Entwurfes, den Zustand vom 31. Oktober 1789
zu fixieren. Die Grundinventarien sollten zu öffentlichen Urkunden
erklärt und fortan nicht ohne Zustimmung beider beteiligten Parteien
geändert werden; andererseits sollten Untertansbedrückungen mit
der Strafe des doppelten Wertes belegt werden[223]. Diese kurzen
Andeutungen reichten nicht hin, um die für die Zukunft des Landes
hochwichtige Frage des Urbariums zu lösen, dazu bedurfte es einer
besonderen Regelung. Die Deputierten stellten daher die Bitte, es
möge eine Rektifizierung der Grundinventarien vorgenommen werden, und
im Einvernehmen mit ihnen beauftragte die Hofkanzlei den ehemaligen
Administrator der galizischen Kameralgüter, Matthias von *Ainser*,
den wir schon als Leiter des Robotabolitionsgeschäftes kennen gelernt
haben, ein Gutachten zu erstatten, wie bei der Durchführung einer
derartigen Operation vorzugehen sei[224]. "Es ist unwiderlegbar,"
äußerte sich Ainser in seinem umfangreichen Memoire, "dass seit der
Revindication durch alle diese Umstände (Erhöhung der Staatslasten,
Rückgang des Handels nach Danzig wegen der hohen preussischen Zölle,
Niedergang des Salzhandels und des Tabakbaues wegen Einführung des
Monopols, Misswachs und Viehseuchen, Verminderung der Wald- und
Weidegerechtigkeiten seit der Einführung der Waldordnung) der Stand
des Unterthans im ganzen genommen verschlimmert worden sei, daher ist
auch nicht zu gedenken, dass im allgemeinen die prohibita generalia
wieder aufgehoben, und die Unterthansschuldigkeiten, wie sie zur Zeit
der Revindication waren, wieder eingeführt werden könnten, sondern
hätte der Regel nach unveränderlich bei der Abschaffung zu verbleiben,
und wären lediglich die mit letztem October 1789 bestandenen
Urbarialschuldigkeiten in concreto als geltend und unverletzbar pro
basi zur Rectificierung der Inventarien zu nehmen." Im Prinzipe waren
auch die Deputierten damit einverstanden. Sie verzichteten darauf, die
Zurücknahme der josefinischen Reformen zu verlangen und begnügten sich
damit, einige kleinere Forderungen zu stellen[225]. Die Vorschläge
Ainsers und der ständischen Vertreter bildeten die Grundlage für
Beratungen, die sich monatelang hinzogen. Der neue Gubernialreferent
Graf Trautmannsdorf beantragte: "dass die Concretalmassa gesammter
unterthänigen Schuldigkeiten erhoben, in eine Summe zusammengebracht,
diese sodann wiederum nach Verhältnis der Lage, Fruchtbarkeit
des Bodens, Möglichkeit des mehr oder minderen Verdienstes der
Ortschaften untergetheilt und dergestalt alle Unterthanen des Landes
in Ansehung ihrer Schuldigkeiten in ein gleiches Element gebracht
werden sollten." Im Schoße des Guberniums fand sich ein Verteidiger
des extremsten Interessenstandpunktes der Dominien in der Person des
Rates Kolmanhuber, der schon in früheren Jahren als Kreishauptmann von
Zamośc seine den Gutsbesitzern freundliche Gesinnung bewiesen hatte.
Jetzt forderte er die Wiederherstellung des Zustandes von 1772, welcher
Antrag bei seinen Kollegen auf entschiedenen Widerstand stieß[226]. Von
beiden Seiten wurde der Streit mit großer Heftigkeit geführt.
Inzwischen nahmen auch die Verhandlungen über die galizische
Verfassung ihren Fortgang. In ihrem Verlaufe wurde von Seite der
Regierung der Vorschlag gemacht, künftighin auch dem Bauernstande eine
Vertretung auf dem Landtage einzuräumen[227]. Bald jedoch stockten
die Verhandlungen und zu Anfang des Jahres 1793 wurden sie auch
formell abgebrochen. Zu Reichenbach und zu Pillnitz hatte Österreich
mit Erfolg eine Annäherung an Preußen vollzogen, und von Polen,
für dessen Staatswesen die letzte Stunde geschlagen hatte, drohte
ebenfalls keine Gefahr mehr für Galizien[228]. Die Regierung fühlte
sich nun stark genug, die Ruhe des Landes auch ohne Gewährung einer
Verfassung aufrechtzuerhalten. Der Stillstand der Beratungen über die
Verfassung blieb nicht ohne Einwirkung auch auf die Urbarialreform.
Die Sache schlief allmählich ein. Auf Grund des Hofdekretes vom
3. Dezember 1791 wurde der Vizepräsident des böhmischen Guberniums
Freiherr v. *Margelik* als Hofkommissär nach Galizien "zur Untersuchung
und Behebung der wahrgenommenen Unordnung" entsendet. Es wurde ihm
noch besonders aufgetragen, die Rektifizierung der obrigkeitlichen
Grundinventarien zu beschleunigen[229]. Doch hatte Margeliks Bericht
über diese Angelegenheit nur den einen Erfolg, daß alle Reformabsichten
endgiltig aufgegeben wurden.
Der galizische Gouverneur Graf Brigido, der offen auf die Seite der
Dominien hinneigte, war gegen jede Reform, weil er einsah, daß die von
den Gutsbesitzern angestrebte Wiederherstellung des Zustandes von 1772
unmöglich sei. In seinem Berichte vom 8. April 1792 erklärte er: "Ich
sehe mich durch alle bishero vorgekommene allenthalben auf verschiedene
Hindernisse anstoßende Vorschläge in meiner Meinung immer mehr und mehr
bestärket, dass es dermalen gar nicht räthlich sey, von Seiten und mit
Einfluss der Regierung eine Urbarialregulierung vorzunehmen, sondern,
dass lediglich ein gütliches Übereinkommen zwischen Grundherrn und
Unterthan dazuführen könne."
Die Hofkanzlei hinwiederum erachtete: "es erscheine überhaupt
gegenwärtig nicht an der Zeit zu sein, in dieser Angelegenheit
(Urbarialregulierung) etwas vorzunehmen, besonders da die Anträge
des Guberniums weder anwendbar noch den Absichten entsprechend
seien[230]". Noch einmal wurde im folgenden Jahre die Frage einer
Urbarialregulierung erwogen. Aus den Operaten der "galizischen
Hofcommission in Güteraustauschungsangelegenheiten" hatte Kaiser Franz
von mannigfachen Übelständen im Urbarialwesen erfahren. Er erteilte
daher dem Direktorium in cameralibus et publicis politicis den
Auftrag, anzuzeigen, "ob und was dasselbe zu Behebung so wesentlicher
Gebrechen etwa schon eingeleitet haben dürfte, oder wie und nach
welchen Grundsätzen, selbes sich hierunter zu benehmen glaube, da
eben die heutige kritische und bedenkliche Lage von Galizien eine
längere Verzögerung der nöthigen Heilungsmittel nicht zu gestatten,
-- im Gegentheile die Landesregierung zu allmöglicher Beflissenheit
für die Klaglosstellung des unterthänigen Contribuenten aufzufordern
scheinet[231]". Doch überzeugte das Direktorium den Monarchen bald
davon, daß "bey jetzigen Umständen" es das Beste wäre, nichts zu tun.
Nach jahrelangen Beratungen erschien am 1. September 1798 ein
Ablösungsgesetz, das deutlich zum Ausdrucke brachte, daß die Regierung
nicht gewillt sei, die bestehende Ordnung der Dinge zu ändern[232].
Die Ablösung untertäniger Schuldigkeiten sollte fortan dem freien
Übereinkommen der Parteien überlassen werden. Ablösungsverträge sollten
der kreisämtlichen Bestätigung bedürfen, die nur dann erteilt werden
durfte, wenn die politische Behörde die Überzeugung gewonnen hatte, daß
durch den Vertrag die Rechte dritter Personen (Hypothekargläubiger,
Anwärter u. s. w.) nicht berührt werden und daß er "der Aufrechthaltung
des Unterthans zusagt".
Mit dem Patente vom 1. September 1798 schließt die sozialpolitische
Gesetzgebung auf agrarischem Gebiete in Österreich für fast ein halbes
Jahrhundert ab[233].
§ 2. Reformen und Reformversuche in der nachjosefinischen Zeit.
Seit dem Erscheinen des Patentes vom 1. September 1798 war es für
jedermann klar geworden, daß die Regierung nicht gesonnen sei,
den von Maria Theresia und Josef II. betretenen Weg der Reformen
länger fortzuwandeln. Sie fand anfangs auch nicht die Ruhe, die zur
Durchführung großer Veränderungen im Staatswesen erforderlich ist.
Seit 1792 war Österreich beständig in schwere Kriege verwickelt, die
die Grundfesten des Reiches erschütterten, und als im Jahre 1815 der
Frieden wieder hergestellt wurde, da war das quieta non movere zum
Grundsatze der Politik geworden. Mit ängstlicher Scheu vermieden
die leitenden Staatsmänner jede größere gesetzgeberische Aktion;
"anzuordnen, was gerade das augenblickliche Bedürfnis empfahl,
hier einzuschalten, dort auszumerzen, einzelne Bestimmungen neu zu
textieren, anders, und nicht immer besser zu ordnen und zu deuten, das
war alles, was sie ihrer Kraft zutrauten[234]".
Damit stand es nicht im Widerspruche, daß eine Reihe jener Gesetze,
die in der josefinischen Zeit zum Schutze der Untertanen für Galizien
erlassen worden waren, auf die 1796 erworbene Provinz *West-
oder Neugalizien* ausgedehnt wurde. Denn es bestand die Absicht,
Westgalizien vollständig nach dem Muster Ostgaliziens zu organisieren,
und da mußten auch die Untertansgesetze auf die neue Provinz übertragen
werden[235]. Der untertänige Besitzstand wurde geschützt[236], die
Leibeigenschaft aufgehoben[237], das Verfahren gegen ungehorsame
Untertanen und bei Untertansprägravationsklagen nach dem Vorbild der
Patente vom 1. September 1781 geregelt[238]. Das Robotpatent wurde in
Westgalizien nicht kundgemacht.
Seit 1792 tagte in Wien eine Hofkommission, deren Aufgabe es sein
sollte, Vorschläge zu einer vollständigen Reform der galizischen
Verwaltung zu erstatten[239]. Die beabsichtigten großen Reformen
gelangten niemals zur Ausführung, doch war die Regierung bestrebt, die
vor dem Jahre 1789 erlassenen Patente Kaiser Josefs, die noch lange
nicht überall beobachtet wurden, tatsächlich durchzuführen[240].
Durch den Artikel V der Wiener Kongreßakte war Österreich wieder in
den Besitz der 1809 an Rußland abgetretenen Kreise *Tarnopol* und
*Czortkow* gelangt. Die russische Regierung hatte zwar in dieser
Landschaft die österreichischen Untertansgesetze provisorisch
fortbestehen lassen; nichtsdestoweniger aber hatten die Obrigkeiten
während der Zeit der russischen Herrschaft die Schuldigkeiten der
Untertanen erhöht, ihren Grundbesitz jedoch zu Gunsten des Hoflandes
vermindert, wozu die Behörden die gesetzlich erforderte Zustimmung
gaben, als es bereits ausgemacht war, daß das Land an Österreich
zurückfallen werde. Es war nicht mehr möglich, das frühere Ausmaß der
untertänigen Gründe wieder herzustellen. Man befahl also den Dominien,
binnen 6 Monaten mit den Untertanen Vergleiche über die Giebigkeiten
und die Gründe zu schließen und dann zur kreisämtlichen Bestätigung
vorzulegen. Kam eine Einigung nicht zustande, so hatte das Kreisamt
zu vermitteln. Dominikal- und Rustikalsteuer sollten nach den neuen
Besitzverhältnissen reguliert werden[241].
Kaiser Leopold II. hatte die josefinischen Gesetze über die
*Bauernerbfolge* in Niederösterreich aufgehoben und an ihrer Statt ein
neues Gesetz erlassen[242]. Noch im Jahre 1790 begannen Verhandlungen
über die Einführung dieses Gesetzes in Galizien. Gleichzeitig wurde
auch eine Neuordnung des *Bestiftungszwanges* in Erörterung gezogen.
Die Beratungen zogen sich bis zum Jahre 1848 hin, ohne daß sie zu einem
Ergebnisse geführt hatten. Die josefinische Erbfolgeordnung blieb in
Galizien -- freilich nur auf dem Papiere -- bis 1868 bestehen. Der
Bestiftungszwang wurde, nachdem er ein Scheindasein geführt hatte,
ebenfalls 1868 durch Landesgesetz aufgehoben[243]. Wir dürfen über die
Resultatlosigkeit dieser Beratungen umsoweniger erstaunt sein, als doch
auch die konstitutionelle Ära in mehr als einem Menschenalter es bis
heute noch zu keiner befriedigenden Lösung dieser hochwichtigen Frage
gebracht hat.
"Über die schlechte Bestellung der Rechtspflege auf dem flachen Lande
sind alle Berichte der politischen und Justizbehörden einstimmig,"
klagte die Hofkanzlei[244] und beriet daher bereits seit 1803 über
die Regulierung der *ersten Instanzen* in Galizien. Bald sollten
Kreisgerichte errichtet werden, bald wieder Bezirksgerichte, dann
endlich Friedensgerichte, die nach französischem Muster eben im
Großherzogtume Warschau geschaffen wurden. Bald wollte man die
Jurisdiktion der Gutsherren ganz aufheben, bald wieder hieß es,
sie solle erhalten bleiben und nur über oder neben sie eine andere
Gerichtsbehörde gesetzt werden[245]. Erst 1818 verdichteten sich diese
Pläne zu einem positiven Vorschlage des Guberniums: landesfürstliche
Distriktsgerichte ins Leben zu rufen, denen mit Ausnahme der aus dem
Bande der Untertänigkeit herrührenden Geschäfte, deren Behandlung den
Grundobrigkeiten verbleiben sollte, alle Gegenstände der politischen
und Civilgerichtsbarkeit zugewiesen werden sollten[246]. Der Gouverneur
Franz Freiherr von Hauer war gerade von Lemberg abwesend. Als ihm das
Projekt zu Gesicht kam, erklärte er, er sei "nicht einverstanden, weil
die Landesstelle die verschiedenen Gegenstände der politischen und
Civilgerichtsbarkeit unter eine und dieselbe Behörde vereinigen will,
deren Beamte sich eine ganz unerschwingliche Universalität von Gesetz-
und Geschäftskenntnissen aneignen müssten." Überhaupt aber mache
die Sache "einen Einriss in die Patrimonialgerichtsbarkeit, welcher
mir *nicht in der Absicht und in dem Geiste der österreichischen
Staatsverwaltung* zu liegen scheint." Für den Fall, als die
Zentralregierung doch auf der Reform bestehen sollte, machte Hauer
den Vorschlag, den Grundobrigkeiten die Grundbuchsführung[247], das
Vormundschaftswesen und die Verlassenschaftsabhandlungen zu belassen.
Zur Besorgung der politischen Geschäfte sollten Bezirksobrigkeiten, zur
Besorgung der judiziellen Geschäfte Kreisgerichte errichtet werden[248].