Der josefinischen Urbarialregulierung lag derselbe Gedanke zugrunde,

der schon im Raab'schen System zum Ausdrucke gekommen war: die

Naturaldienste, von deren Schädlichkeit für den Nationalwohlstand

man überzeugt war, in Geldabgaben zu verwandeln. Zugleich werden

die Untertansschuldigkeiten ohne jede Rücksichtnahme auf die

"wohlerworbenen" Rechte der Herrschaften wesentlich vermindert. Es

konnte dem Kaiser nicht entgehen, daß die Aufhebung der Naturaldienste

es den Dominien unmöglich machen würde, das bisherige Wirtschaftssystem

fortzusetzen, und sie nötigen würde, das Hofland gegen Zins an

Bauern auszuteilen. Gerade das war die Absicht des Kaisers. Mit dem

verhaßten System der Frondienste sollte vollkommen gebrochen werden,

die großen Gutskomplexe sollten in Bauernstellen zerschlagen werden,

der Bauernstand, der die zahlreichste Klasse der Staatsbürger und der

die Grundlage, folglich die größte Stärke des Staates ausmacht, sollte

nicht länger von den Obrigkeiten und ihren Beamten ausgebeutet und

ausgesaugt werden.

Eine neue Zeit schien für Österreich angebrochen zu sein.

Die privilegierten Stände, deren Vorrechte bedroht waren, rüsteten

zur Abwehr und es gelang ihnen auch, das Reformwerk des Kaisers zu

vereiteln.

Drittes Kapitel.

Die nachjosefinische Zeit.

§ 1. Die Aufhebung der Steuer- und Urbarialregulierung.

Es mußte auch von den unbedingten Anhängern der Steuer- und

Urbarialregulierung zugegeben werden, daß die Reform in ihrer

Durchführung viele Mängel zeigte. Die Ausmessung und Abschätzung war

in Eile -- innerhalb der kurzen Frist von vier Jahren -- geschehen.

Sie war daher in vielfacher Hinsicht falsch und unzuverlässig. Und

abgesehen von diesen geringen Fehlern, die sich ja mit der Zeit

noch ausbessern ließen, war es in einem so geldarmen Lande, wie

Galizien, überhaupt möglich oder wünschenswert, eine derartige Reform

durchzuführen? Mußte es dem Bauer nicht leichter fallen, wöchentlich

eine bestimmte Anzahl von Arbeitstagen zu leisten, als eine, wenn auch

kleine, Geldabgabe zu entrichten[210]? Und war es nicht im Interesse

des Nationalwohlstandes gelegen, den Untertan, der es verschmähte, in

der Zeit, die ihm von der Bestellung seines Grundes frei blieb, gegen

Lohn zu arbeiten, zwangsweise zur Arbeit anzuhalten?

Die Politik der österreichischen Regierung in Galizien war dahin

gerichtet, den Bauernstand auf Kosten des Adels zu begünstigen. Die

stumpfe Masse des Landvolkes nahm alle Wohltaten hin, ohne ein Zeichen

der Dankbarkeit zu zeigen. In den Tag hineinlebend schien sie gar

kein Verständnis zu haben für den Kampf, der jetzt um ihr Schicksal

zwischen dem Staat und den Gutsherren entbrannte. Unter dem galizischen

Adel dagegen herrschte eine heftige Erregung über die Maßregeln der

österreichischen Regierung. Alles, was der österreichische Staat zum

Wohle Galiziens unternommen hatte, war ausschließlich dem Bürger-

und dem Bauernstande und der in polnischer Zeit schwer bedrängten

griechischen Kirche zugute gekommen. Die Edelleute, die eben noch

fast souverän gewesen waren, konnten es nicht verschmerzen, daß sie

in die zweite Reihe gedrängt worden waren, und daß alle wichtigen

Beamten- und Offiziersstellen mit -- meist bürgerlichen -- Deutschen

besetzt wurden. Am schmerzlichsten aber mußten die Gutsbesitzer die

materiellen Verluste empfinden, die ihnen das neue Regierungssystem

zugefügt hatte. Sie, die bisher fast steuerfrei gewesen waren, wurden

zur Beitragsleistung zu allen Staatslasten herangezogen. Eine Reihe

von Verfügungen verminderte ihre Urbarialnutzungen ganz beträchtlich.

Die Einziehung der Krongüter und die Monopolisierung der Salzgewinnung

und des Salzhandels schmälerte ihre Einkünfte um ein bedeutendes.

Die Urbarialregulierung vollends schien ihren wirtschaftlichen Ruin

vollenden zu sollen.

Das trieb den Adel zum äußersten. Ganz offen wurde die Frage einer

gewaltsamen Loslösung Galiziens von Österreich erwogen. Überall im

Lande bildeten sich geheime Komitees, die mit der *preußischen* und

der *polnischen* Regierung in Verbindung traten[211]. Die gemäßigteren

Elemente, an ihrer Spitze die ständischen Verordneten, überreichten der

Regierung Vorstellungen, in denen sie eindringlich vor der Einführung

des neuen Systems warnten. Sie beklagten sich darüber, daß eine so

wichtige und das ganze Land umgestaltende Reform, ohne dass sie gehört

worden, beschlossen worden sei. Das neue System könne nicht eingeführt

werden. Werde es dennoch -- trotz der Abmahnungen der Gutsbesitzer --

eingeführt, so müsse es "unfehlbar binnen kurzer Zeit dem Edelmann,

dem Unterthan und aller Gattung von Landeseinwohnern überhaupt,

mithin dem ganzen Reiche den Untergang bringen". Das System sei "_a_)

durchgängig für dieses Land unanwendbar, _b_) mangelhaft und aus bloßen

Idealbegriffen, nicht aber aus wahren Grundsätzen bestehend". Das

Eigentum der untertänigen Gründe komme ausschließlich den Dominien zu.

Es sei ein Eingriff in Rechte, die der Kaiser ausdrücklich anerkannt

habe, wenn man die obrigkeitlichen Einkünfte schmälere[212]. Allein der

Kaiser blieb fest. Er entschied: das neue System habe unwiderruflich

am 1. November 1789 in Kraft zu treten[213]. Doch schon wenige Wochen

später hatte die Reaktion auf allen Punkten gesiegt und den Kaiser

genötigt, die Verfügungen, die er für Belgien und Ungarn getroffen

hatte, zurückzunehmen[214].

In der niedergeschlagenen Stimmung, in die der Kaiser infolge des

Scheiterns seiner großen Pläne und der Mißerfolge in der auswärtigen

Politik versetzt worden war, traf ihn ein anonymer Brief eines

Edelmannes aus dem Kreise Zamośc, der die schwierige Lage der

galizischen Grundbesitzer in krassen Worten schilderte[215]. Sofort

sendete der Kaiser den Brief durch Estafette an den Gouverneur Grafen

Brigido mit der Aufforderung, sich über die Stichhältigkeit der gegen

die Reform erhobenen Vorwürfe zu äußern. Brigidos Bericht bildete die

Grundlage einer am 5. Februar 1790 abgehaltenen Hofkommissionssitzung,

deren Ergebnis dem vollständigen Aufgeben der Reformgedanken

gleichkam. "Der Hauptstein des Anstoßes bleibt immer die Steuer-

und Urbarialregulierung." Da ihre sofortige Beseitigung nicht gut

durchführbar war, wurde vorläufig das Steuerkontingent Galiziens um

500.000 fl. vermindert, im übrigen aber dem Gouverneur die ausgedehnte

Vollmacht gegeben, er könne alles, was ihm notwendig scheine, verfügen,

ohne erst die Zustimmung des Kaisers einholen zu müssen[216].

Nirgends geschieht in den zahlreichen Eingaben, die die galizischen

Gutsbesitzer im Winter 1789/90 der Regierung überreichten, des

Bauernstandes Erwähnung. Immer wird nur davon gesprochen, daß Adel

und Klerus unter der neuen Steuer zu leiden hätten. Und das war ganz

natürlich. Denn die Untertanen sahen in der Urbarialreform, die sie

übrigens nur für die Einleitung einer allgemeinen Aufhebung aller

Untertansschuldigkeiten hielten, das Ziel ihrer Wünsche erreicht. Die

ziemlich bedeutende Erhöhung der Staatslasten kam für sie weniger

in Betracht gegenüber der wesentlichen Verminderung der Dienste

und Abgaben. An vielen Orten wollten die Untertanen die sofortige

Durchführung der Reform erzwingen und verweigerten die Lohnarbeiten,

zu denen sie noch durch zwei Jahre verpflichtet waren. Den Verfügungen

der Regierung mußte durch ausgeschickte Militärabteilungen Geltung

verschafft werden[217].

Kaiser Josef hatte noch in seiner Entschließung über das

Kommissionsprotokoll vom 5. Februar daran festgehalten, daß die 17%

Urbarialforderungen nicht überschritten werden dürfen. Nach dem Tode

des Kaisers (20. Februar 1790) ging man jedoch von diesem Grundsatze

ab. Der alte Zustand sollte wiederhergestellt werden, nur sprach die

Regierung die Erwartung aus, daß die galizischen Stände, gleichwie

es die oberösterreichischen bereits getan hatten, den Untertanen

gewisse Erleichterungen zukommen lassen würden[218]. Gleich nach

dem Tode des Kaisers hatten die Adelskomitees, die sich in Lemberg

und in den Kreisstädten gebildet hatten, vier Abgeordnete nach Wien

entsendet, die den neuen Herrscher begrüßen und ihm die Wünsche des

Landadels übermitteln sollten. Der Ständeausschuß teilte ihnen noch

zwei weitere Vertreter aus seiner Mitte zu und verlieh dadurch dem

gesetzwidrigen Vorgehen der Komitees eine Legitimation[219]. Mit

diesen Abgesandten verhandelte die Hofkanzlei über die Aufhebung des

Josefinums. Das Ergebnis war das Patent vom 19. April 1790[220].

Danach sollte vom 1. Mai angefangen der alte Zustand im Steuerwesen,

vom 1. Juli an im Urbarialwesen wiederhergestellt werden, wogegen die

Obrigkeiten den Untertanen einige Begünstigungen zukommen ließen. Diese

bestanden darin, daß die Herrschaften die Hälfte der Erhöhung der

Grundsteuer gegenüber der alten Rustikalsteuer auf sich nahmen und die

Naturallieferungsscheine für die von ihnen in den Jahren 1789 und 1790

geleisteten Lieferungen zur Dotierung der Gemeindespeicher widmeten.

Überdies wollten sie fortan allein die Last der Steuereinhebung

tragen. Schließlich verzichteten sie auf jenes "sechzente Maßel", das

die Untertanen nach dem Kreisschreiben vom 19. Juli 1787[221] bei

Rückzahlung erhaltener Getreidevorschüsse zuzuschütten verpflichtet

waren, so daß die obrigkeitliche Aushilfe fortan zinsenfrei geleistet

werden sollte.

Mit der Aufhebung der josefinischen Steuer- und Urbarialregulierung

hatten die galizischen Deputierten nur einen Teil ihrer Wünsche

durchgesetzt. Die Aufgabe, deren Erfüllung ihnen von ihren

Auftraggebern am meisten ans Herz gelegt worden war, war die Erlangung

einer Verfassung für Galizien, die dem galizischen Adel für alle

Zeiten Freiheiten und Sonderrechte sichern sollte. Trotzdem der

Verfassungsentwurf, den die Deputierten vorgelegt hatten, Galizien

eine von der Zentralregierung fast unabhängige Stellung einräumen

wollte, schien auch der Kaiser nicht abgeneigt, auf die Vorschläge

der Deputation einzugehen, da es ihm vor allem darauf ankam, das

Land zu beruhigen, um dem zu erwartenden preußischen Angriffe fester

entgegentreten zu können[222]. Die staatsrechtlichen Bestimmungen des

Verfassungsprojektes von 1790 (charta Leopoldina) kommen hier nicht in

Betracht. Was aber speziell die bäuerlichen Verhältnisse anbelangt, so

wünschten die Verfasser des Entwurfes, den Zustand vom 31. Oktober 1789

zu fixieren. Die Grundinventarien sollten zu öffentlichen Urkunden

erklärt und fortan nicht ohne Zustimmung beider beteiligten Parteien

geändert werden; andererseits sollten Untertansbedrückungen mit

der Strafe des doppelten Wertes belegt werden[223]. Diese kurzen

Andeutungen reichten nicht hin, um die für die Zukunft des Landes

hochwichtige Frage des Urbariums zu lösen, dazu bedurfte es einer

besonderen Regelung. Die Deputierten stellten daher die Bitte, es

möge eine Rektifizierung der Grundinventarien vorgenommen werden, und

im Einvernehmen mit ihnen beauftragte die Hofkanzlei den ehemaligen

Administrator der galizischen Kameralgüter, Matthias von *Ainser*,

den wir schon als Leiter des Robotabolitionsgeschäftes kennen gelernt

haben, ein Gutachten zu erstatten, wie bei der Durchführung einer

derartigen Operation vorzugehen sei[224]. "Es ist unwiderlegbar,"

äußerte sich Ainser in seinem umfangreichen Memoire, "dass seit der

Revindication durch alle diese Umstände (Erhöhung der Staatslasten,

Rückgang des Handels nach Danzig wegen der hohen preussischen Zölle,

Niedergang des Salzhandels und des Tabakbaues wegen Einführung des

Monopols, Misswachs und Viehseuchen, Verminderung der Wald- und

Weidegerechtigkeiten seit der Einführung der Waldordnung) der Stand

des Unterthans im ganzen genommen verschlimmert worden sei, daher ist

auch nicht zu gedenken, dass im allgemeinen die prohibita generalia

wieder aufgehoben, und die Unterthansschuldigkeiten, wie sie zur Zeit

der Revindication waren, wieder eingeführt werden könnten, sondern

hätte der Regel nach unveränderlich bei der Abschaffung zu verbleiben,

und wären lediglich die mit letztem October 1789 bestandenen

Urbarialschuldigkeiten in concreto als geltend und unverletzbar pro

basi zur Rectificierung der Inventarien zu nehmen." Im Prinzipe waren

auch die Deputierten damit einverstanden. Sie verzichteten darauf, die

Zurücknahme der josefinischen Reformen zu verlangen und begnügten sich

damit, einige kleinere Forderungen zu stellen[225]. Die Vorschläge

Ainsers und der ständischen Vertreter bildeten die Grundlage für

Beratungen, die sich monatelang hinzogen. Der neue Gubernialreferent

Graf Trautmannsdorf beantragte: "dass die Concretalmassa gesammter

unterthänigen Schuldigkeiten erhoben, in eine Summe zusammengebracht,

diese sodann wiederum nach Verhältnis der Lage, Fruchtbarkeit

des Bodens, Möglichkeit des mehr oder minderen Verdienstes der

Ortschaften untergetheilt und dergestalt alle Unterthanen des Landes

in Ansehung ihrer Schuldigkeiten in ein gleiches Element gebracht

werden sollten." Im Schoße des Guberniums fand sich ein Verteidiger

des extremsten Interessenstandpunktes der Dominien in der Person des

Rates Kolmanhuber, der schon in früheren Jahren als Kreishauptmann von

Zamośc seine den Gutsbesitzern freundliche Gesinnung bewiesen hatte.

Jetzt forderte er die Wiederherstellung des Zustandes von 1772, welcher

Antrag bei seinen Kollegen auf entschiedenen Widerstand stieß[226]. Von

beiden Seiten wurde der Streit mit großer Heftigkeit geführt.

Inzwischen nahmen auch die Verhandlungen über die galizische

Verfassung ihren Fortgang. In ihrem Verlaufe wurde von Seite der

Regierung der Vorschlag gemacht, künftighin auch dem Bauernstande eine

Vertretung auf dem Landtage einzuräumen[227]. Bald jedoch stockten

die Verhandlungen und zu Anfang des Jahres 1793 wurden sie auch

formell abgebrochen. Zu Reichenbach und zu Pillnitz hatte Österreich

mit Erfolg eine Annäherung an Preußen vollzogen, und von Polen,

für dessen Staatswesen die letzte Stunde geschlagen hatte, drohte

ebenfalls keine Gefahr mehr für Galizien[228]. Die Regierung fühlte

sich nun stark genug, die Ruhe des Landes auch ohne Gewährung einer

Verfassung aufrechtzuerhalten. Der Stillstand der Beratungen über die

Verfassung blieb nicht ohne Einwirkung auch auf die Urbarialreform.

Die Sache schlief allmählich ein. Auf Grund des Hofdekretes vom

3. Dezember 1791 wurde der Vizepräsident des böhmischen Guberniums

Freiherr v. *Margelik* als Hofkommissär nach Galizien "zur Untersuchung

und Behebung der wahrgenommenen Unordnung" entsendet. Es wurde ihm

noch besonders aufgetragen, die Rektifizierung der obrigkeitlichen

Grundinventarien zu beschleunigen[229]. Doch hatte Margeliks Bericht

über diese Angelegenheit nur den einen Erfolg, daß alle Reformabsichten

endgiltig aufgegeben wurden.

Der galizische Gouverneur Graf Brigido, der offen auf die Seite der

Dominien hinneigte, war gegen jede Reform, weil er einsah, daß die von

den Gutsbesitzern angestrebte Wiederherstellung des Zustandes von 1772

unmöglich sei. In seinem Berichte vom 8. April 1792 erklärte er: "Ich

sehe mich durch alle bishero vorgekommene allenthalben auf verschiedene

Hindernisse anstoßende Vorschläge in meiner Meinung immer mehr und mehr

bestärket, dass es dermalen gar nicht räthlich sey, von Seiten und mit

Einfluss der Regierung eine Urbarialregulierung vorzunehmen, sondern,

dass lediglich ein gütliches Übereinkommen zwischen Grundherrn und

Unterthan dazuführen könne."

Die Hofkanzlei hinwiederum erachtete: "es erscheine überhaupt

gegenwärtig nicht an der Zeit zu sein, in dieser Angelegenheit

(Urbarialregulierung) etwas vorzunehmen, besonders da die Anträge

des Guberniums weder anwendbar noch den Absichten entsprechend

seien[230]". Noch einmal wurde im folgenden Jahre die Frage einer

Urbarialregulierung erwogen. Aus den Operaten der "galizischen

Hofcommission in Güteraustauschungsangelegenheiten" hatte Kaiser Franz

von mannigfachen Übelständen im Urbarialwesen erfahren. Er erteilte

daher dem Direktorium in cameralibus et publicis politicis den

Auftrag, anzuzeigen, "ob und was dasselbe zu Behebung so wesentlicher

Gebrechen etwa schon eingeleitet haben dürfte, oder wie und nach

welchen Grundsätzen, selbes sich hierunter zu benehmen glaube, da

eben die heutige kritische und bedenkliche Lage von Galizien eine

längere Verzögerung der nöthigen Heilungsmittel nicht zu gestatten,

-- im Gegentheile die Landesregierung zu allmöglicher Beflissenheit

für die Klaglosstellung des unterthänigen Contribuenten aufzufordern

scheinet[231]". Doch überzeugte das Direktorium den Monarchen bald

davon, daß "bey jetzigen Umständen" es das Beste wäre, nichts zu tun.

Nach jahrelangen Beratungen erschien am 1. September 1798 ein

Ablösungsgesetz, das deutlich zum Ausdrucke brachte, daß die Regierung

nicht gewillt sei, die bestehende Ordnung der Dinge zu ändern[232].

Die Ablösung untertäniger Schuldigkeiten sollte fortan dem freien

Übereinkommen der Parteien überlassen werden. Ablösungsverträge sollten

der kreisämtlichen Bestätigung bedürfen, die nur dann erteilt werden

durfte, wenn die politische Behörde die Überzeugung gewonnen hatte, daß

durch den Vertrag die Rechte dritter Personen (Hypothekargläubiger,

Anwärter u. s. w.) nicht berührt werden und daß er "der Aufrechthaltung

des Unterthans zusagt".

Mit dem Patente vom 1. September 1798 schließt die sozialpolitische

Gesetzgebung auf agrarischem Gebiete in Österreich für fast ein halbes

Jahrhundert ab[233].

§ 2. Reformen und Reformversuche in der nachjosefinischen Zeit.

Seit dem Erscheinen des Patentes vom 1. September 1798 war es für

jedermann klar geworden, daß die Regierung nicht gesonnen sei,

den von Maria Theresia und Josef II. betretenen Weg der Reformen

länger fortzuwandeln. Sie fand anfangs auch nicht die Ruhe, die zur

Durchführung großer Veränderungen im Staatswesen erforderlich ist.

Seit 1792 war Österreich beständig in schwere Kriege verwickelt, die

die Grundfesten des Reiches erschütterten, und als im Jahre 1815 der

Frieden wieder hergestellt wurde, da war das quieta non movere zum

Grundsatze der Politik geworden. Mit ängstlicher Scheu vermieden

die leitenden Staatsmänner jede größere gesetzgeberische Aktion;

"anzuordnen, was gerade das augenblickliche Bedürfnis empfahl,

hier einzuschalten, dort auszumerzen, einzelne Bestimmungen neu zu

textieren, anders, und nicht immer besser zu ordnen und zu deuten, das

war alles, was sie ihrer Kraft zutrauten[234]".

Damit stand es nicht im Widerspruche, daß eine Reihe jener Gesetze,

die in der josefinischen Zeit zum Schutze der Untertanen für Galizien

erlassen worden waren, auf die 1796 erworbene Provinz *West-

oder Neugalizien* ausgedehnt wurde. Denn es bestand die Absicht,

Westgalizien vollständig nach dem Muster Ostgaliziens zu organisieren,

und da mußten auch die Untertansgesetze auf die neue Provinz übertragen

werden[235]. Der untertänige Besitzstand wurde geschützt[236], die

Leibeigenschaft aufgehoben[237], das Verfahren gegen ungehorsame

Untertanen und bei Untertansprägravationsklagen nach dem Vorbild der

Patente vom 1. September 1781 geregelt[238]. Das Robotpatent wurde in

Westgalizien nicht kundgemacht.

Seit 1792 tagte in Wien eine Hofkommission, deren Aufgabe es sein

sollte, Vorschläge zu einer vollständigen Reform der galizischen

Verwaltung zu erstatten[239]. Die beabsichtigten großen Reformen

gelangten niemals zur Ausführung, doch war die Regierung bestrebt, die

vor dem Jahre 1789 erlassenen Patente Kaiser Josefs, die noch lange

nicht überall beobachtet wurden, tatsächlich durchzuführen[240].

Durch den Artikel V der Wiener Kongreßakte war Österreich wieder in

den Besitz der 1809 an Rußland abgetretenen Kreise *Tarnopol* und

*Czortkow* gelangt. Die russische Regierung hatte zwar in dieser

Landschaft die österreichischen Untertansgesetze provisorisch

fortbestehen lassen; nichtsdestoweniger aber hatten die Obrigkeiten

während der Zeit der russischen Herrschaft die Schuldigkeiten der

Untertanen erhöht, ihren Grundbesitz jedoch zu Gunsten des Hoflandes

vermindert, wozu die Behörden die gesetzlich erforderte Zustimmung

gaben, als es bereits ausgemacht war, daß das Land an Österreich

zurückfallen werde. Es war nicht mehr möglich, das frühere Ausmaß der

untertänigen Gründe wieder herzustellen. Man befahl also den Dominien,

binnen 6 Monaten mit den Untertanen Vergleiche über die Giebigkeiten

und die Gründe zu schließen und dann zur kreisämtlichen Bestätigung

vorzulegen. Kam eine Einigung nicht zustande, so hatte das Kreisamt

zu vermitteln. Dominikal- und Rustikalsteuer sollten nach den neuen

Besitzverhältnissen reguliert werden[241].

Kaiser Leopold II. hatte die josefinischen Gesetze über die

*Bauernerbfolge* in Niederösterreich aufgehoben und an ihrer Statt ein

neues Gesetz erlassen[242]. Noch im Jahre 1790 begannen Verhandlungen

über die Einführung dieses Gesetzes in Galizien. Gleichzeitig wurde

auch eine Neuordnung des *Bestiftungszwanges* in Erörterung gezogen.

Die Beratungen zogen sich bis zum Jahre 1848 hin, ohne daß sie zu einem

Ergebnisse geführt hatten. Die josefinische Erbfolgeordnung blieb in

Galizien -- freilich nur auf dem Papiere -- bis 1868 bestehen. Der

Bestiftungszwang wurde, nachdem er ein Scheindasein geführt hatte,

ebenfalls 1868 durch Landesgesetz aufgehoben[243]. Wir dürfen über die

Resultatlosigkeit dieser Beratungen umsoweniger erstaunt sein, als doch

auch die konstitutionelle Ära in mehr als einem Menschenalter es bis

heute noch zu keiner befriedigenden Lösung dieser hochwichtigen Frage

gebracht hat.

"Über die schlechte Bestellung der Rechtspflege auf dem flachen Lande

sind alle Berichte der politischen und Justizbehörden einstimmig,"

klagte die Hofkanzlei[244] und beriet daher bereits seit 1803 über

die Regulierung der *ersten Instanzen* in Galizien. Bald sollten

Kreisgerichte errichtet werden, bald wieder Bezirksgerichte, dann

endlich Friedensgerichte, die nach französischem Muster eben im

Großherzogtume Warschau geschaffen wurden. Bald wollte man die

Jurisdiktion der Gutsherren ganz aufheben, bald wieder hieß es,

sie solle erhalten bleiben und nur über oder neben sie eine andere

Gerichtsbehörde gesetzt werden[245]. Erst 1818 verdichteten sich diese

Pläne zu einem positiven Vorschlage des Guberniums: landesfürstliche

Distriktsgerichte ins Leben zu rufen, denen mit Ausnahme der aus dem

Bande der Untertänigkeit herrührenden Geschäfte, deren Behandlung den

Grundobrigkeiten verbleiben sollte, alle Gegenstände der politischen

und Civilgerichtsbarkeit zugewiesen werden sollten[246]. Der Gouverneur

Franz Freiherr von Hauer war gerade von Lemberg abwesend. Als ihm das

Projekt zu Gesicht kam, erklärte er, er sei "nicht einverstanden, weil

die Landesstelle die verschiedenen Gegenstände der politischen und

Civilgerichtsbarkeit unter eine und dieselbe Behörde vereinigen will,

deren Beamte sich eine ganz unerschwingliche Universalität von Gesetz-

und Geschäftskenntnissen aneignen müssten." Überhaupt aber mache

die Sache "einen Einriss in die Patrimonialgerichtsbarkeit, welcher

mir *nicht in der Absicht und in dem Geiste der österreichischen

Staatsverwaltung* zu liegen scheint." Für den Fall, als die

Zentralregierung doch auf der Reform bestehen sollte, machte Hauer

den Vorschlag, den Grundobrigkeiten die Grundbuchsführung[247], das

Vormundschaftswesen und die Verlassenschaftsabhandlungen zu belassen.

Zur Besorgung der politischen Geschäfte sollten Bezirksobrigkeiten, zur

Besorgung der judiziellen Geschäfte Kreisgerichte errichtet werden[248].

Die Entwicklung des gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisses in Galizien (1772-1848) · 第 6 / 14 段