Nun war aber eben mit Hofdekret vom 24. Februar 1787 für die Bukowina

eine wichtige Bestimmung getroffen worden. Danach "sollte der

Besitzstand, wie er mit 1. November 1786, nämlich in dem Zeitpunkte der

Vereinigung mit Galizien, gewesen, zur Grundlage angenommen, mithin

jene Gründe, die sich damals in dem Besitz eines Unterthans befanden,

als unterthänige erklärt werden", und den Obrigkeiten für die Zukunft

untersagt werden, "diese Gründe dem Unterthan abzunehmen, noch selbst

ohne seiner eigenen Einwilligung und dem Vorwissen des Kreisamtes gegen

andere zu vertauschen"[163]. Als daher die Hofkanzlei dem Kaiser ein

Hofdekret zur Genehmigung vorlegte, das den Obrigkeiten in allen k. k.

Erblanden verbieten sollte, ihre eigenen Gründe gegen Rustikalgründe

zu vertauschen, machte sie den Vorschlag, gleichwie es für die

Bukowina geschehen war, auch für Galizien den 1. November 1786 als

Normalzeitpunkt zur Unterscheidung zwischen Dominikal- und Rustikalland

festzusetzen[164]. Der Kaiser schloss sich diesem Antrage an, und es

erfloß dementsprechend am 2. April 1787 ein Hofdekret an die galizische

Landesstelle[165]. *Mit einem Schlage war so der in untertänigen Händen

befindliche Grund und Boden "rustikalisiert".*

Bei der Publikation dieses Gesetzes ergaben sich mancherlei Irrungen.

Das Landesgubernium hatte an dem eben erwähnten, für die Bukowina

erlassenen Hofdekrete vom 24. Februar aus steuertechnischen Gründen

Anstoß genommen. Es hatte daher die Anwesenheit des Kaisers in Lemberg

(Mai 1787) benützt, um eine Erläuterung zu erbitten, und die Antwort

des Monarchen irrtümlich so ausgelegt, als ob das Hofdekret vom 24.

Februar widerrufen worden wäre. Das war nun nicht der Fall gewesen,

und daher war auch dem Gubernium, als es diesen angeblichen Widerruf

publizierte, von Wien schleunigst aufgetragen worden, denselben

zurückzunehmen[166]. In Erwartung der neuerlichen Entscheidung des

Kaisers über die Bukowinaer Verhältnisse hatte nun das Gubernium mit

der Kundmachung der analogen, für Galizien getroffenen Verfügung

gezögert und mit Kreisschreiben vom 26. April 1787[167] bloß den Teil

des Hofdekretes veröffentlicht, der die eigenmächtige Vertauschung

untertäniger und obrigkeitlicher Gründe betraf. Der andere Teil,

der die Bestimmung des Normaljahres enthielt, wurde vorläufig

zurückgehalten. Er ist auch später ebensowenig wie der Widerruf der die

Bukowina betreffenden unrichtigen Verlautbarung[168] publiziert worden.

Nichtsdestoweniger bestand jedoch das Hofdekret vom 2. April 1787 zu

Recht. Als es sich darum handelte, in dem Steuerregulierungspatente

vom 10. Februar 1789 eine genaue Unterscheidung zwischen Dominikal-

und Rustikalland festzusetzen, wurde von der Hofkanzlei, die ja nicht

wußte, daß das galizisehe Gubernium das Hofdekret vom 2. April 1787

nur unvollständig kundgemacht hatte, die frühere Verfügung wieder

aufgenommen und im Patente ausdrücklich wiederholt[169]. Das hatte

natürlich nur deklaratorische Bedeutung, da nur auf ein geltendes

Gesetz hingewiesen wurde.

Daran wurde daher auch nach Aufhebung des Patentes vom 10. Februar 1789

festgehalten. Das Hofkanzleidekret vom 2. April 1787 war in

Vergessenheit geraten; die Bestimmung des Normaljahres jedoch wurde

aufrechterhalten. So kam es denn zu dem juristischen Kuriosum, daß

durch mehr als ein halbes Jahrhundert ein Paragraph eines aufgehobenen

Gesetzes die Grundlage ungezählter hochwichtiger Entscheidungen der

Behörden bildete[170]. Wie auch immer aber sich das juristische

Detail dieser Sache gestaltete, das muß betont werden, daß das

Hofdekret vom 2. April 1787 eine der wichtigsten Maßregeln war, die

die österreichische Regierung zum Wohle des galizischen Bauernstandes

getroffen hat. Der Bauer hat ein lebenslängliches Nutzungsrecht an

seinem Grunde erhalten; er darf nur in gewissen, vom Gesetze bestimmten

Fällen abgestiftet werden[171], ja sein Nutzungsrecht wird schließlich

ein vererbliches[172].

Noch einmal -- gelegentlich eines Vortrages über das galizische

Evidenzhaltungswesen -- wurde in der Hofkanzlei die Frage erwogen, ob

nicht zugleich mit der Steuer- und Urbarialregulierung den Bauern das

Erbeigentum verliehen werden sollte. Allein auch diesmal wurde die

Ausführung dieser Absicht auf eine spätere Zeit verschoben und nur den

Untertanen der Kameral- und geistlichen Güter, der Starosteien und

Tenuten durch Hofdekret vom 20. Januar 1787 das Eigentum ihrer Gründe

unentgeltlich eingeräumt[173]. Eine auf der Fideicommißherrschaft

Zamośc von dem Grafen Zamojski durchgeführte Reform machte auch die

dortigen Bauern zu Erbeigentümern[174].

Das Ergebnis der josefinischen Reformen ist nun in Bezug auf

das Besitzrecht der Privatbauern folgendes: der uneingekaufte

*Dominikalist* ist uneingekaufter *Rustikalist* geworden; und noch

mehr, er besitzt sein Gut "mit den vorzüglichsten Wirkungen des

Eigentums". Denn er darf -- außer nach gesetzmäßig durchgeführtem

Verfahren -- nicht abgestiftet werden. Allerdings kann er über seine

Gründe weder unter Lebenden noch auf den Todesfall disponieren und,

wenn er stirbt, so tritt immer die gesetzliche Erbfolge ein. Aber ein

solches Verfügungsrecht strebt der Bauer auch gar nicht an. Was er

begehrt, das ist der ungestörte, ruhige Besitz, und daß dieser Besitz

auf seine Kinder übergehe. Das ist ihm gewährt. Daß er nur bis 5 Gulden

Schulden aufnehmen kann, ist nur aus Gründen der Landeskultur bestimmt.

Darf ja auch der eingekaufte Wirt der böhmischen Länder seine Stelle

nicht über 2/3 des Wertes verschulden. Verschuldungsfreiheit ist für

den Landmann immer ein Danaergeschenk, zumal in Galizien, wo der

ländliche Wucher seit jeher in Blüte stand.

Die Obrigkeiten, die durch die Entziehung der Verfügung über die

untertänigen Gründe, durch die Einschränkung der Robot, durch die

Aufhebung zahlreicher Untertansgiebigkeiten und durch die Einführung

der hohen Steuern eine starke Vermögenseinbuße erlitten hatten, suchten

Ersatz zu finden in der Gewinnung der vollkommenen Herrschaft über Wald

und Weide.

Die Regierung selbst hatte ihnen den Weg gewiesen. Um nämlich der

fortschreitenden Devastierung der Wälder Einhalt zu tun, hatte man bei

der Übernahme der königlichen Güter mit Patent vom 16. Oktober 1772

überhaupt die Holzungsrechte abgestellt[175].

Wenige Wochen später schon hatte man jedoch diese strenge Verfügung

aufgehoben, und den Untertanen gestattet, dort, wo es bis dahin Übung

gewesen war, Klaubholz zu sammeln[176]. Das Holzungsrecht wurde also

wesentlich eingeschränkt, dafür aber den Untertanen zugesichert, daß

sie dieses verminderte Recht in Zukunft wieder ungestört ausüben können.

Auch auf den Privatgütern wollte die Regierung eine geregelte

Forstwirtschaft einführen und erließ daher eine Waldordnung[177].

Sofort liefen auch Klagen ein: die Obrigkeiten nähmen dieses Patent

zum Vorwand, um den Untertanen den Genuß der obrigkeitlichen Wälder zu

entziehen. Was die Herrschaften anstrebten, war klar. Die Untertanen

sollten durch Entziehung der Wald- und Weidegerechtigkeiten gezwungen

werden, die durch die kaiserlichen Verordnungen der letzten Jahre

aufgehobenen Prästationen weiter zu leisten[178].

Dagegen mußte der Staat einschreiten. Durch Patent vom 12. Januar 1784

wurde daher festgesetzt, "dass, wo vorhin denen Unterthanen gestattet

gewesen, ihren Holzbedarf aus den obrigkeitlichen Waldungen herzuholen,

dieses auch noch fernerhin, nur mit dem Unterschiede gestattet werden

müsse, dass nunmehr bei dem Holzschlag selbst sich jedesmal ganz

genau nach dem Waldordnungspatente zu achten und zu benehmen sein

wird." Wo den Untertanen die Befugnis zustand, Holz zum Verkaufe zu

schlagen und zu verführen, muß ihnen die Fortdauer dieses Rechtes

solange zugestanden werden, "bis die Obrigkeit gehörig dargethan haben

wird, dass diese Holzverführung nur precarie und nach Wohlgefallen

der Obrigkeit zugestanden worden, und dass die Unterthanen ohne diese

Holzverführung leben und ihr Auskommen finden können"[179]. Jetzt

wäre es nöthig gewesen, von Amts wegen für jedes Dorf den Umfang der

Dienstbarkeiten feststellen und aufzeichnen zu lassen, und so für die

Zukunft allen Streitigkeiten vorzubeugen. Das geschah aber nicht.

Weder im Augenblick, noch später. Streitigkeiten blieben dann auch

nicht aus. Der Versuch der Dominien, bei Gelegenheit der Einführung

der Steuer- und Urbarialregulierung die Waldsteuer teilweise auf die

Untertanen zu überwälzen, wurde allerdings durch das Hofdekret vom

14. September 1789 zurückgewiesen[180]. Ebenso mußte aber auch der

Versuch des Guberniums, gestützt auf dieses Hofdekret, eine Regelung

der strittigen Verhältnisse durchzuführen[181], infolge der Aufhebung

der Urbarialregulierung nach Josef II. Tode unterbleiben.

§ 4. Das Raab'sche System[182].

Aus bevölkerungspolitischen Gründen ist der österreichische Staat

des 18. Jahrhunderts ein Gegner der großen Güter geworden. In der

Vermehrung der Bevölkerung erblickt er die vornehmste Aufgabe seiner

Verwaltungstätigkeit. Für die vermehrte Bevölkerung sollen durch

weitgehende Förderung der Landwirtschaft ausreichende Subsistenzmittel

geschaffen werden. Nichts aber hindert mehr "die vollkommene Cultur

des Bodens und den Flor der Landwirtschaft" als die Frondienste. Ihre

Aufhebung muß jedoch die Vernichtung des gutsherrlichen Großbetriebes

im Wege einer Zerschlagung des Herrenlandes in Bauerngüter nach sich

ziehen. So wird denn dieses letztere zum Losungswort. Dieses Programm,

das im Jahre 1775 vom Hofrate der Kommerzkommission Franz Anton v.

Raab aufgestellt wurde, sollte in Böhmen und Mähren auf den vom

Staate verwalteten Gütern eingeführt werden. Denn die Privatdominien

waren nicht gewillt, diese Neuerung, von der sie nicht mit Unrecht

eine Schmälerung ihrer Einkünfte befürchteten, anzunehmen, und der

Staat versuchte auch vorläufig nicht, sie dazu zu zwingen. Auf den

Staatsgütern aber machte man mit dem neuen Systeme recht günstige

Erfahrungen. Kein Wunder also, daß die Regierung daran dachte, das

Raab'sche System auch in Galizien einzuführen. Verfügte sie doch hier

über zahlreiche Staatsgüter, die sie von der Republik Polen übernommen

hatte, über geistliche Fondsgüter und über die Güter des im Jahre 1773

aufgehobenen Jesuitenordens[183].

Diese Gütermasse in Staatsbesitz zu behalten, war nicht beabsichtigt,

da dies den damals herrschenden Grundsätzen widersprochen hätte. Sie

sollte vielmehr nach Einführung der Robotabolition an Private verkauft

werden[184]. Tatsächlich ist es jedoch anders gekommen; gerade auf

jenen Gütern, die der Staat in seiner Verwaltung behielt, ist das

Robotabolitionssystem, zum größten Teil wenigstens, durchgeführt

worden, während die Mehrzahl der verkauften Staatsgüter nicht nach

diesem System eingerichtet wurde.

In den volkreichen westlichen Provinzen des Reiches konnte man die

parzellierten Meierhofgründe an Landeskinder austeilen. Anders in dem

menschenarmen Galizien. Hier mußten Ausländer herangezogen werden.

Ja, das Moment der Ansiedlung fremder Kolonisten trat so sehr in den

Vordergrund, daß man den ursprünglichen Zweck des Raab'schen Systems

ganz vergaß und zeitweilig ausschließlich Ausländer mit den neuen

Bauernstellen beteilte[185]. Vor allem sollten *Deutsche* ins Land

gezogen werden, von deren hoher Bildung und genauer Kenntnis des

Ackerbaues man sich große Vorteile für die Landwirtschaft versprach, in

zweiter Reihe *Polen* aus dem republikanischen Gebiete. Den Kolonisten

wurden ganz außergewöhnliche Begünstigungen in Aussicht gestellt. Sie

erhielten ein Haus und einen Ackergrund als Erbeigentum; Vieh und

Gerätschaften wurden ihnen von der Kameralgüterverwaltung unentgeltlich

beigestellt; nach Ablauf einer bestimmten Anzahl von Freijahren sollten

sie einen mäßigen Zins entrichten und die ortsübliche Robot leisten.

Doch blieb ihnen das Recht unbenommen, gleich den übrigen Untertanen

der Kameralgüter die Robot in Geld oder Körnern abzulösen[186].

Die Kolonisation beschränkte sich übrigens nicht auf die Staatsgüter

allein: auch auf den Privatherrschaften wurden die Lücken, die durch

die Auswanderung vieler Untertanen entstanden waren, durch deutsche

Ansiedler ausgefüllt. So wurden in den Jahren 1782-1786 gegen 20.000

Deutsche aus dem Reiche, meist Würtemberger und reformierte Pfälzer, in

120 Kolonien angesiedelt[187], und die Kolonisation dauerte, obschon

nur in geringerem Maßstabe, auch noch in der nachjosefinischen Zeit

fort.

Unter der Leitung des Staatsgüteradministrators Matthias von Ainser

nahm auch das Robotabolitionsgeschäft in Galizien einen befriedigenden

Fortgang. Nachdem schon im Jahre 1778 einzelne Meierhöfe an die

Untertanen verteilt worden waren, wurde im Jahre 1783 das Raab'sche

System auf den Kameralherrschaften Niepolomice und Sendomir und in den

folgenden Jahren auf den übrigen, in der unmittelbaren Verwaltung des

Staates stehenden Gütern (der größere Teil der Krongüter befand sich

in lebenslänglichem Besitze von Edelleuten) durchgeführt[188]. Die

Untertanen zeigten sich im allgemeinen mit der Reform zufrieden, und

auch der Staat schien dabei gut zu fahren.

§ 5. Reform des obrigkeitlichen Amtes.

Durch die "Leibeigenschafts"aufhebung wurden die öffentlich-rechtlichen

Befugnisse der Gutsherrschaften nicht berührt. Die Stellung der

Dominien als Justiz- und Verwaltungsorgane wurde auch fernerhin

beibehalten, jedoch gleichzeitig einer gesetzlichen Regelung

unterworfen. Durch zwei am 1. September 1781 erschienene Patente

und durch gleichzeitig erlassene Instruktionen für die Kreisämter

und die Untertansadvokaten wurde das Verfahren in Streitigkeiten

zwischen Obrigkeiten und Untertanen neu geregelt, wobei der alte --

in Galizien seit 1775 geltende -- Instanzenzug nicht geändert wurde.

Gegen widerspenstige Untertanen wurde den Obrigkeiten eine beschränkte

Strafgewalt eingeräumt. Andererseits aber wurde den Kreisämtern

aufgetragen, Herrschaften und Wirtschaftsbeamte, die sich Übertretungen

der Untertansschutzgesetze zuschulden kommen lassen wurden, strenge zu

bestrafen[189].

Das Geltungsgebiet dieser Verordnungen erstreckte sich über ganz

Österreich. Für Galizien waren jedoch besondere Vorkehrungen nötig.

Denn während in den anderen Kronländern bereits seit langer Zeit

mehr oder minder gut organisierte Ämter bestanden, war in Galizien,

besonders auf den kleineren Gütern, die Administrierung ungebildeten

Beamten überlassen, die infolge ihrer geringen Gesetzeskenntnis nicht

imstande waren, den Anforderungen, die der Staat an sie stellte,

nachzukommen. Es wurde also angeordnet, "dass jene Grundherren, die

nicht selbst auf ihren Gütern wohnen, oder sich zur Besorgung der

publiquen Geschäfte nicht verwenden wollen, einen rechtschaffenen

und tüchtigen Beamten in loco anstellen." Dieser Beamte sollte vor

dem Kreisamt eine Prüfung über seine Befähigung zur Verwaltung der

öffentlichen Geschäfte ablegen. Zu seinen Obliegenheiten sollte

es gehören, die publizierten Verordnungen zu sammeln und auf ihre

Befolgung zu achten, ferner die Rustikalsteuer einzuheben und zu

verrechnen. Ohne Wissen des Kreisamtes sollte er nicht aus dem Dienste

entlassen werden[190].

Diesen Erlassen verdankt die später zu einer traurigen Berühmtheit

gelangte Klasse der "Mandatare" ihre Entstehung[191].

Die Ausübung der Gerichtsbarkeit wurde den Dominien bei der

Reformierung der Gutsbehörden auch fernerhin belassen[192]. Die

Stände erboten sich zur unentgeltlichen Leistung der Rechtspflege,

und der Staat willigte ein[193]. Die Rechtsprechung sollte durch

einen geprüften Justitiär ausgeübt werden. Den Herrschaften wurde es

verboten, auf die Urteilsfällung Einfluß zu nehmen[194]. Zugleich

mit der josefinischen Steuer- und Urbarialregulierung war auch eine

Reform der niederen Verwaltungsbehörden geplant: gewisse Agenden,

die bis dahin von den Gutsherrschaften besorgt wurden, sollten an

landesfürstliche Beamte (Steuereinnehmer, Bezirksbeamte) übergehen.

Die vorzeitige Aufhebung dieser Reform verhinderte auch die Ausführung

dieses Planes.

Die Obrigkeiten hatten für die Untertansbedrückungen ihrer Beamten

und Pächter zu haften[195]. Die Forderungen der Untertanen aus dem

Titel der Untertänigkeit erloschen nicht durch einen Wechsel in der

Person des Gutsherrn. Sie hafteten vielmehr am Grund und Boden; doch

mußten sie innerhalb drei Jahren geltend gemacht werden[196]. Diese

zur Sicherung der untertänigen Forderungen bestehenden Vorschriften

wurden mit Patent vom 10. Juli 1789 dahin erweitert, daß in Hinkunft

bei Konkursen die erwähnten Ansprüche in der zweiten Klasse rangieren,

also das Pfandrecht genießen sollten. Überdies sollte die sogenannte

*Oktava* oder der achte Teil des Wertes jeder Herrschaft für die

Untertansforderungen derart haften, daß auch ohne Vormerkung diesen

Forderungen bis zum genannten Betrage das Pfandrecht vor allen

Gläubigern gebühre[197].

Das obrigkeitliche Mühlen-Regal wurde durch Patent vom

9. September 1784 wesentlich eingeschränkt[198].

Auch in die inneren Verhältnisse der Dorfgemeinde griff der Kaiser

ein. Die Befugnisse der Gemeindebehörden wurden geregelt; in jedem

Dorfe sollten ein Richter und für je 50 Häuser 2 Geschworene

aufgestellt werden. Für das Richteramt hatte die Gemeinde dem Dominium

einen Ternovorschlag zu machen. Die Geschworenen durfte sie selbst im

Einverständnis mit dem Richter wählen[199]. Dorfrichter und Geschworene

genossen besondere Begünstigungen in Bezug auf das Ausmaß der

Robot[200]. Ihre Obliegenheiten waren ziemlich bedeutend[201].

§ 6. Die Steuer- und Urbarialregulierung.

Gleich bei der Besitzergreifung hatte die Regierung die Absicht

ausgesprochen, die Untertänigkeitsverhältnisse Galiziens durch eine

Urbarialregulierung zu reformieren. "Ein wohlgeordnetes Urbarialsystem

soll und kann eingeführt werden," lautete die Parole[202]. Und Josef

II. schreibt unter dem 19. Mai 1780 aus Lemberg an seine kaiserliche

Mutter: "La regulation urbariale, si elle a jamais été nécessaire

l'est bien ici."[203] Nur war man sich über die Art und Weise ihrer

Durchführung vollkommen im Unklaren. Bald sollte die ungarische, bald

die schlesische, dann wieder die böhmische Agrarverfassung zum Vorbilde

genommen werden. Aber schließlich erkannte man, daß die eigenartigen

Verhältnisse in Galizien eine besondere Behandlung verlangten[204].

Ernstlich wurde an diese Angelegenheit erst gegen Ende des Jahres

1782 herangetreten. Die äußere Veranlassung bot ein Promemoria über

die wirtschaftliche Lage Galiziens, das Graf Wieloborski in Wien

überreicht hatte. Aus diesem Denkschreiben hatte der Kaiser entnommen,

"das 3/4 der Güter nicht von ihren Grundherren besessen und benutzt

werden, sondern von Pächtern, die den Bauernstand sehr misshandeln

und bis 50 procento jährlichen Profit beziehen." Darauf baute nun

Josef den Plan zu einer Urbarialregulierung auf. "Den Grundherren

ist nur die Versicherung ihrer momentanischen Pachtung zu geben, sei

es in Geld oder Naturalien, worüber sie sich nicht zu beschweren

hätten, ausgenommen, dass sie auf zukünftige Zeiten ihre Pachtungen

nicht werden erhöhen können. Dieses aber wäre ein billiges Vergelten

für ihr außer Landes meistenteils verzerrendes Vermögen oder so

lüderliche Verwaltung. *Derjenige Profit von 50 pro Cento mehr oder

weniger, so jetzt der Pächter bezieht, bliebe dem Unterthan in

Händen, und verschaffte ihm ein besseres Auskommen, mehrere Kräfte

zu den Staats-Nothdurften und die Möglichkeit, seinen Contrakt mit

dem Gutsherrn richtig zuzuhalten.*" Auch wäre mit dieser Reform eine

Steuerregulierung zu verbinden[205].

Die Hofkanzlei zeigte nur sehr wenig Neigung, auf die Vorschläge des

Kaisers einzugehen. Sie hielt sie für unausführbar. Ihre Argumente

überzeugten den Kaiser jedoch so wenig, daß er ihr die Vorstellung

gegen seine Absichten einfach mit dem Bemerken zurückstellte: daß

"dieses Geschwätz zu keinem Gebrauch sei"[206]. Im Schoße der

Hofstellen wurden sodann unter der unmittelbaren Leitung des Kaisers

Beratungen über eine bessere Art der Urbarialregulierung gepflogen,

deren Resultat die Steuer- und Urbarialregulierung von 1789 war, die

sich auf das ganze Reich erstreckte. Das Wesen dieser großartigen

Agrarreform ist so gründlich behandelt worden, daß wir uns darauf

beschränken können, nur das Wichtigste in kurzen Zügen anzudeuten[207].

Ausgehend von der physiokratischen Forderung eines impôt unique

will der Kaiser den Grund und Boden, ohne Unterschied, ob er sich

im Besitze von Staat oder Kirche, Gutsherr oder Bauer befindet,

einer gleichmäßigen Besteuerung unterwerfen. Der Naturalbruttoertrag

sollte fortan allein maßgebend sein für die Höhe der Steuer, die

in den deutschösterreichischen Ländern im Durchschnitt 12 Gulden

13-1/3 Kreuzer von 100 Gulden Bruttogrundertrag, in Galizien, damit

"Kultur und Industrie umso leichter in Aufnahme gebracht werden",

nur 8 Gulden 16-4/5 Kreuzer betrug. Den Herrschaften wurde das

Steuersubrepartitions-, Sublevierungs- und Einhebungsrecht entzogen.

Das erste fiel fortan ganz weg. Die Einhebung wieder sollte in Zukunft

durch landesfürstliche Beamte geschehen. Mit der Steuerregulierung

wurde auch eine umfassende Urbarialregulierung verbunden. Künftighin

sollte bloß das Geld der "einzige und unveränderliche Maßstab" zur

Bestimmung der Untertansschuldigkeiten sein; die Grundobrigkeiten

sollten in der Regel nur mehr Geld von ihren Untertanen fordern können,

diese wieder nur verpflichtet sein, Geld zu prästieren. Daher wurden

alle untertänigen Schuldigkeiten auf Geld zurückgeführt. Allerdings

blieb es den Interessenten gestattet, auch künftighin im Wege freier

Vereinbarung die Urbarialschuldigkeit in Lohnarbeit umzugestalten. Der

Staat wollte jedoch auf den Abschluß derartiger Verträge keinen Einfluß

nehmen. Aber nicht nur die Qualität der Schuldigkeiten wurde verändert;

auch ihre Quantität erfuhr -- ebenfalls zu Gunsten der Untertanen --

eine bedeutende Änderung. Den Untertanen, soweit sie für regulierbar

erklärt wurden, sollte von dem zum Zwecke der Steuerregulierung

ausgemittelten Bruttogrundertrage jedenfalls mindestens 70% zur

eigenen und zur Erhaltung ihrer Familien, sowie zur Bestreitung der

Kulturkosten, der Gemeindeabgaben und der Umlagen für Seelsorge und

Schule frei bleiben. Sämtliche landesfürstliche und obrigkeitliche

Forderungen durften daher in den deutschösterreichischen Ländern

30% des Bruttogrundertrages nicht übersteigen. Soweit dies der Fall

war, sollten die herrschaftlichen Forderungen auf den gesetzlichen

Höchstbetrag herabgesetzt werden. Jenes Drittel, um das die Grundsteuer

in Galizien niedriger bemessen war, sollte den Untertanen zugute

kommen, so daß auch hier die Untertansschuldigkeiten das für die

deutschen Kronländer festgesetzte Maximum nicht übersteigen durften.

Es blieben also dem galizischen Untertan von 100 Gulden Grundertrag

73 Gulden 56-8/15 Kreuzer frei. Regulierbar waren alle bäuerlichen

Rustikalisten, gleichviel, ob sie eingekauft oder uneingekauft waren.

Als Bauer aber wurde angesehen, wer von seinen Rustikalgründen

mindestens 1-1/3 Gulden (in den deutschen Kronländern 2 Gulden) an

Grundsteuer entrichtete. Die Schuldigkeiten der Häusler und Innleute

wurden, soweit sie Äquivalent für den obrigkeitlichen Schutz waren, in

Art und Maß unverändert gelassen. Besaßen sie aber steuerbare Gründe,

so sollten sie in Ansehung dieser gleich den bäuerlichen Rustikalisten

behandelt werden[208].

Das neue Urbarialsystem sollte zugleich mit der Steuerreform am

1. November 1789 in Kraft treten[209]. Um jedoch den Obrigkeiten den

Übergang zur neuen Wirtschaftsverfassung zu erleichtern, wurden die

Untertanen verpflichtet, bis Ende Oktober 1791 auf Abrechnung ihrer

Barschuldigkeiten, über Verlangen der Obrigkeiten unter bestimmten

Voraussetzungen für diese um gesetzlich bestimmten Lohn zu arbeiten.

Die Entwicklung des gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisses in Galizien (1772-1848) · 第 5 / 14 段