eine wichtige Bestimmung getroffen worden. Danach "sollte der
Besitzstand, wie er mit 1. November 1786, nämlich in dem Zeitpunkte der
Vereinigung mit Galizien, gewesen, zur Grundlage angenommen, mithin
jene Gründe, die sich damals in dem Besitz eines Unterthans befanden,
als unterthänige erklärt werden", und den Obrigkeiten für die Zukunft
untersagt werden, "diese Gründe dem Unterthan abzunehmen, noch selbst
ohne seiner eigenen Einwilligung und dem Vorwissen des Kreisamtes gegen
andere zu vertauschen"[163]. Als daher die Hofkanzlei dem Kaiser ein
Hofdekret zur Genehmigung vorlegte, das den Obrigkeiten in allen k. k.
Erblanden verbieten sollte, ihre eigenen Gründe gegen Rustikalgründe
zu vertauschen, machte sie den Vorschlag, gleichwie es für die
Bukowina geschehen war, auch für Galizien den 1. November 1786 als
Normalzeitpunkt zur Unterscheidung zwischen Dominikal- und Rustikalland
festzusetzen[164]. Der Kaiser schloss sich diesem Antrage an, und es
erfloß dementsprechend am 2. April 1787 ein Hofdekret an die galizische
Landesstelle[165]. *Mit einem Schlage war so der in untertänigen Händen
befindliche Grund und Boden "rustikalisiert".*
Bei der Publikation dieses Gesetzes ergaben sich mancherlei Irrungen.
Das Landesgubernium hatte an dem eben erwähnten, für die Bukowina
erlassenen Hofdekrete vom 24. Februar aus steuertechnischen Gründen
Anstoß genommen. Es hatte daher die Anwesenheit des Kaisers in Lemberg
(Mai 1787) benützt, um eine Erläuterung zu erbitten, und die Antwort
des Monarchen irrtümlich so ausgelegt, als ob das Hofdekret vom 24.
Februar widerrufen worden wäre. Das war nun nicht der Fall gewesen,
und daher war auch dem Gubernium, als es diesen angeblichen Widerruf
publizierte, von Wien schleunigst aufgetragen worden, denselben
zurückzunehmen[166]. In Erwartung der neuerlichen Entscheidung des
Kaisers über die Bukowinaer Verhältnisse hatte nun das Gubernium mit
der Kundmachung der analogen, für Galizien getroffenen Verfügung
gezögert und mit Kreisschreiben vom 26. April 1787[167] bloß den Teil
des Hofdekretes veröffentlicht, der die eigenmächtige Vertauschung
untertäniger und obrigkeitlicher Gründe betraf. Der andere Teil,
der die Bestimmung des Normaljahres enthielt, wurde vorläufig
zurückgehalten. Er ist auch später ebensowenig wie der Widerruf der die
Bukowina betreffenden unrichtigen Verlautbarung[168] publiziert worden.
Nichtsdestoweniger bestand jedoch das Hofdekret vom 2. April 1787 zu
Recht. Als es sich darum handelte, in dem Steuerregulierungspatente
vom 10. Februar 1789 eine genaue Unterscheidung zwischen Dominikal-
und Rustikalland festzusetzen, wurde von der Hofkanzlei, die ja nicht
wußte, daß das galizisehe Gubernium das Hofdekret vom 2. April 1787
nur unvollständig kundgemacht hatte, die frühere Verfügung wieder
aufgenommen und im Patente ausdrücklich wiederholt[169]. Das hatte
natürlich nur deklaratorische Bedeutung, da nur auf ein geltendes
Gesetz hingewiesen wurde.
Daran wurde daher auch nach Aufhebung des Patentes vom 10. Februar 1789
festgehalten. Das Hofkanzleidekret vom 2. April 1787 war in
Vergessenheit geraten; die Bestimmung des Normaljahres jedoch wurde
aufrechterhalten. So kam es denn zu dem juristischen Kuriosum, daß
durch mehr als ein halbes Jahrhundert ein Paragraph eines aufgehobenen
Gesetzes die Grundlage ungezählter hochwichtiger Entscheidungen der
Behörden bildete[170]. Wie auch immer aber sich das juristische
Detail dieser Sache gestaltete, das muß betont werden, daß das
Hofdekret vom 2. April 1787 eine der wichtigsten Maßregeln war, die
die österreichische Regierung zum Wohle des galizischen Bauernstandes
getroffen hat. Der Bauer hat ein lebenslängliches Nutzungsrecht an
seinem Grunde erhalten; er darf nur in gewissen, vom Gesetze bestimmten
Fällen abgestiftet werden[171], ja sein Nutzungsrecht wird schließlich
ein vererbliches[172].
Noch einmal -- gelegentlich eines Vortrages über das galizische
Evidenzhaltungswesen -- wurde in der Hofkanzlei die Frage erwogen, ob
nicht zugleich mit der Steuer- und Urbarialregulierung den Bauern das
Erbeigentum verliehen werden sollte. Allein auch diesmal wurde die
Ausführung dieser Absicht auf eine spätere Zeit verschoben und nur den
Untertanen der Kameral- und geistlichen Güter, der Starosteien und
Tenuten durch Hofdekret vom 20. Januar 1787 das Eigentum ihrer Gründe
unentgeltlich eingeräumt[173]. Eine auf der Fideicommißherrschaft
Zamośc von dem Grafen Zamojski durchgeführte Reform machte auch die
dortigen Bauern zu Erbeigentümern[174].
Das Ergebnis der josefinischen Reformen ist nun in Bezug auf
das Besitzrecht der Privatbauern folgendes: der uneingekaufte
*Dominikalist* ist uneingekaufter *Rustikalist* geworden; und noch
mehr, er besitzt sein Gut "mit den vorzüglichsten Wirkungen des
Eigentums". Denn er darf -- außer nach gesetzmäßig durchgeführtem
Verfahren -- nicht abgestiftet werden. Allerdings kann er über seine
Gründe weder unter Lebenden noch auf den Todesfall disponieren und,
wenn er stirbt, so tritt immer die gesetzliche Erbfolge ein. Aber ein
solches Verfügungsrecht strebt der Bauer auch gar nicht an. Was er
begehrt, das ist der ungestörte, ruhige Besitz, und daß dieser Besitz
auf seine Kinder übergehe. Das ist ihm gewährt. Daß er nur bis 5 Gulden
Schulden aufnehmen kann, ist nur aus Gründen der Landeskultur bestimmt.
Darf ja auch der eingekaufte Wirt der böhmischen Länder seine Stelle
nicht über 2/3 des Wertes verschulden. Verschuldungsfreiheit ist für
den Landmann immer ein Danaergeschenk, zumal in Galizien, wo der
ländliche Wucher seit jeher in Blüte stand.
Die Obrigkeiten, die durch die Entziehung der Verfügung über die
untertänigen Gründe, durch die Einschränkung der Robot, durch die
Aufhebung zahlreicher Untertansgiebigkeiten und durch die Einführung
der hohen Steuern eine starke Vermögenseinbuße erlitten hatten, suchten
Ersatz zu finden in der Gewinnung der vollkommenen Herrschaft über Wald
und Weide.
Die Regierung selbst hatte ihnen den Weg gewiesen. Um nämlich der
fortschreitenden Devastierung der Wälder Einhalt zu tun, hatte man bei
der Übernahme der königlichen Güter mit Patent vom 16. Oktober 1772
überhaupt die Holzungsrechte abgestellt[175].
Wenige Wochen später schon hatte man jedoch diese strenge Verfügung
aufgehoben, und den Untertanen gestattet, dort, wo es bis dahin Übung
gewesen war, Klaubholz zu sammeln[176]. Das Holzungsrecht wurde also
wesentlich eingeschränkt, dafür aber den Untertanen zugesichert, daß
sie dieses verminderte Recht in Zukunft wieder ungestört ausüben können.
Auch auf den Privatgütern wollte die Regierung eine geregelte
Forstwirtschaft einführen und erließ daher eine Waldordnung[177].
Sofort liefen auch Klagen ein: die Obrigkeiten nähmen dieses Patent
zum Vorwand, um den Untertanen den Genuß der obrigkeitlichen Wälder zu
entziehen. Was die Herrschaften anstrebten, war klar. Die Untertanen
sollten durch Entziehung der Wald- und Weidegerechtigkeiten gezwungen
werden, die durch die kaiserlichen Verordnungen der letzten Jahre
aufgehobenen Prästationen weiter zu leisten[178].
Dagegen mußte der Staat einschreiten. Durch Patent vom 12. Januar 1784
wurde daher festgesetzt, "dass, wo vorhin denen Unterthanen gestattet
gewesen, ihren Holzbedarf aus den obrigkeitlichen Waldungen herzuholen,
dieses auch noch fernerhin, nur mit dem Unterschiede gestattet werden
müsse, dass nunmehr bei dem Holzschlag selbst sich jedesmal ganz
genau nach dem Waldordnungspatente zu achten und zu benehmen sein
wird." Wo den Untertanen die Befugnis zustand, Holz zum Verkaufe zu
schlagen und zu verführen, muß ihnen die Fortdauer dieses Rechtes
solange zugestanden werden, "bis die Obrigkeit gehörig dargethan haben
wird, dass diese Holzverführung nur precarie und nach Wohlgefallen
der Obrigkeit zugestanden worden, und dass die Unterthanen ohne diese
Holzverführung leben und ihr Auskommen finden können"[179]. Jetzt
wäre es nöthig gewesen, von Amts wegen für jedes Dorf den Umfang der
Dienstbarkeiten feststellen und aufzeichnen zu lassen, und so für die
Zukunft allen Streitigkeiten vorzubeugen. Das geschah aber nicht.
Weder im Augenblick, noch später. Streitigkeiten blieben dann auch
nicht aus. Der Versuch der Dominien, bei Gelegenheit der Einführung
der Steuer- und Urbarialregulierung die Waldsteuer teilweise auf die
Untertanen zu überwälzen, wurde allerdings durch das Hofdekret vom
14. September 1789 zurückgewiesen[180]. Ebenso mußte aber auch der
Versuch des Guberniums, gestützt auf dieses Hofdekret, eine Regelung
der strittigen Verhältnisse durchzuführen[181], infolge der Aufhebung
der Urbarialregulierung nach Josef II. Tode unterbleiben.
§ 4. Das Raab'sche System[182].
Aus bevölkerungspolitischen Gründen ist der österreichische Staat
des 18. Jahrhunderts ein Gegner der großen Güter geworden. In der
Vermehrung der Bevölkerung erblickt er die vornehmste Aufgabe seiner
Verwaltungstätigkeit. Für die vermehrte Bevölkerung sollen durch
weitgehende Förderung der Landwirtschaft ausreichende Subsistenzmittel
geschaffen werden. Nichts aber hindert mehr "die vollkommene Cultur
des Bodens und den Flor der Landwirtschaft" als die Frondienste. Ihre
Aufhebung muß jedoch die Vernichtung des gutsherrlichen Großbetriebes
im Wege einer Zerschlagung des Herrenlandes in Bauerngüter nach sich
ziehen. So wird denn dieses letztere zum Losungswort. Dieses Programm,
das im Jahre 1775 vom Hofrate der Kommerzkommission Franz Anton v.
Raab aufgestellt wurde, sollte in Böhmen und Mähren auf den vom
Staate verwalteten Gütern eingeführt werden. Denn die Privatdominien
waren nicht gewillt, diese Neuerung, von der sie nicht mit Unrecht
eine Schmälerung ihrer Einkünfte befürchteten, anzunehmen, und der
Staat versuchte auch vorläufig nicht, sie dazu zu zwingen. Auf den
Staatsgütern aber machte man mit dem neuen Systeme recht günstige
Erfahrungen. Kein Wunder also, daß die Regierung daran dachte, das
Raab'sche System auch in Galizien einzuführen. Verfügte sie doch hier
über zahlreiche Staatsgüter, die sie von der Republik Polen übernommen
hatte, über geistliche Fondsgüter und über die Güter des im Jahre 1773
aufgehobenen Jesuitenordens[183].
Diese Gütermasse in Staatsbesitz zu behalten, war nicht beabsichtigt,
da dies den damals herrschenden Grundsätzen widersprochen hätte. Sie
sollte vielmehr nach Einführung der Robotabolition an Private verkauft
werden[184]. Tatsächlich ist es jedoch anders gekommen; gerade auf
jenen Gütern, die der Staat in seiner Verwaltung behielt, ist das
Robotabolitionssystem, zum größten Teil wenigstens, durchgeführt
worden, während die Mehrzahl der verkauften Staatsgüter nicht nach
diesem System eingerichtet wurde.
In den volkreichen westlichen Provinzen des Reiches konnte man die
parzellierten Meierhofgründe an Landeskinder austeilen. Anders in dem
menschenarmen Galizien. Hier mußten Ausländer herangezogen werden.
Ja, das Moment der Ansiedlung fremder Kolonisten trat so sehr in den
Vordergrund, daß man den ursprünglichen Zweck des Raab'schen Systems
ganz vergaß und zeitweilig ausschließlich Ausländer mit den neuen
Bauernstellen beteilte[185]. Vor allem sollten *Deutsche* ins Land
gezogen werden, von deren hoher Bildung und genauer Kenntnis des
Ackerbaues man sich große Vorteile für die Landwirtschaft versprach, in
zweiter Reihe *Polen* aus dem republikanischen Gebiete. Den Kolonisten
wurden ganz außergewöhnliche Begünstigungen in Aussicht gestellt. Sie
erhielten ein Haus und einen Ackergrund als Erbeigentum; Vieh und
Gerätschaften wurden ihnen von der Kameralgüterverwaltung unentgeltlich
beigestellt; nach Ablauf einer bestimmten Anzahl von Freijahren sollten
sie einen mäßigen Zins entrichten und die ortsübliche Robot leisten.
Doch blieb ihnen das Recht unbenommen, gleich den übrigen Untertanen
der Kameralgüter die Robot in Geld oder Körnern abzulösen[186].
Die Kolonisation beschränkte sich übrigens nicht auf die Staatsgüter
allein: auch auf den Privatherrschaften wurden die Lücken, die durch
die Auswanderung vieler Untertanen entstanden waren, durch deutsche
Ansiedler ausgefüllt. So wurden in den Jahren 1782-1786 gegen 20.000
Deutsche aus dem Reiche, meist Würtemberger und reformierte Pfälzer, in
120 Kolonien angesiedelt[187], und die Kolonisation dauerte, obschon
nur in geringerem Maßstabe, auch noch in der nachjosefinischen Zeit
fort.
Unter der Leitung des Staatsgüteradministrators Matthias von Ainser
nahm auch das Robotabolitionsgeschäft in Galizien einen befriedigenden
Fortgang. Nachdem schon im Jahre 1778 einzelne Meierhöfe an die
Untertanen verteilt worden waren, wurde im Jahre 1783 das Raab'sche
System auf den Kameralherrschaften Niepolomice und Sendomir und in den
folgenden Jahren auf den übrigen, in der unmittelbaren Verwaltung des
Staates stehenden Gütern (der größere Teil der Krongüter befand sich
in lebenslänglichem Besitze von Edelleuten) durchgeführt[188]. Die
Untertanen zeigten sich im allgemeinen mit der Reform zufrieden, und
auch der Staat schien dabei gut zu fahren.
§ 5. Reform des obrigkeitlichen Amtes.
Durch die "Leibeigenschafts"aufhebung wurden die öffentlich-rechtlichen
Befugnisse der Gutsherrschaften nicht berührt. Die Stellung der
Dominien als Justiz- und Verwaltungsorgane wurde auch fernerhin
beibehalten, jedoch gleichzeitig einer gesetzlichen Regelung
unterworfen. Durch zwei am 1. September 1781 erschienene Patente
und durch gleichzeitig erlassene Instruktionen für die Kreisämter
und die Untertansadvokaten wurde das Verfahren in Streitigkeiten
zwischen Obrigkeiten und Untertanen neu geregelt, wobei der alte --
in Galizien seit 1775 geltende -- Instanzenzug nicht geändert wurde.
Gegen widerspenstige Untertanen wurde den Obrigkeiten eine beschränkte
Strafgewalt eingeräumt. Andererseits aber wurde den Kreisämtern
aufgetragen, Herrschaften und Wirtschaftsbeamte, die sich Übertretungen
der Untertansschutzgesetze zuschulden kommen lassen wurden, strenge zu
bestrafen[189].
Das Geltungsgebiet dieser Verordnungen erstreckte sich über ganz
Österreich. Für Galizien waren jedoch besondere Vorkehrungen nötig.
Denn während in den anderen Kronländern bereits seit langer Zeit
mehr oder minder gut organisierte Ämter bestanden, war in Galizien,
besonders auf den kleineren Gütern, die Administrierung ungebildeten
Beamten überlassen, die infolge ihrer geringen Gesetzeskenntnis nicht
imstande waren, den Anforderungen, die der Staat an sie stellte,
nachzukommen. Es wurde also angeordnet, "dass jene Grundherren, die
nicht selbst auf ihren Gütern wohnen, oder sich zur Besorgung der
publiquen Geschäfte nicht verwenden wollen, einen rechtschaffenen
und tüchtigen Beamten in loco anstellen." Dieser Beamte sollte vor
dem Kreisamt eine Prüfung über seine Befähigung zur Verwaltung der
öffentlichen Geschäfte ablegen. Zu seinen Obliegenheiten sollte
es gehören, die publizierten Verordnungen zu sammeln und auf ihre
Befolgung zu achten, ferner die Rustikalsteuer einzuheben und zu
verrechnen. Ohne Wissen des Kreisamtes sollte er nicht aus dem Dienste
entlassen werden[190].
Diesen Erlassen verdankt die später zu einer traurigen Berühmtheit
gelangte Klasse der "Mandatare" ihre Entstehung[191].
Die Ausübung der Gerichtsbarkeit wurde den Dominien bei der
Reformierung der Gutsbehörden auch fernerhin belassen[192]. Die
Stände erboten sich zur unentgeltlichen Leistung der Rechtspflege,
und der Staat willigte ein[193]. Die Rechtsprechung sollte durch
einen geprüften Justitiär ausgeübt werden. Den Herrschaften wurde es
verboten, auf die Urteilsfällung Einfluß zu nehmen[194]. Zugleich
mit der josefinischen Steuer- und Urbarialregulierung war auch eine
Reform der niederen Verwaltungsbehörden geplant: gewisse Agenden,
die bis dahin von den Gutsherrschaften besorgt wurden, sollten an
landesfürstliche Beamte (Steuereinnehmer, Bezirksbeamte) übergehen.
Die vorzeitige Aufhebung dieser Reform verhinderte auch die Ausführung
dieses Planes.
Die Obrigkeiten hatten für die Untertansbedrückungen ihrer Beamten
und Pächter zu haften[195]. Die Forderungen der Untertanen aus dem
Titel der Untertänigkeit erloschen nicht durch einen Wechsel in der
Person des Gutsherrn. Sie hafteten vielmehr am Grund und Boden; doch
mußten sie innerhalb drei Jahren geltend gemacht werden[196]. Diese
zur Sicherung der untertänigen Forderungen bestehenden Vorschriften
wurden mit Patent vom 10. Juli 1789 dahin erweitert, daß in Hinkunft
bei Konkursen die erwähnten Ansprüche in der zweiten Klasse rangieren,
also das Pfandrecht genießen sollten. Überdies sollte die sogenannte
*Oktava* oder der achte Teil des Wertes jeder Herrschaft für die
Untertansforderungen derart haften, daß auch ohne Vormerkung diesen
Forderungen bis zum genannten Betrage das Pfandrecht vor allen
Gläubigern gebühre[197].
Das obrigkeitliche Mühlen-Regal wurde durch Patent vom
9. September 1784 wesentlich eingeschränkt[198].
Auch in die inneren Verhältnisse der Dorfgemeinde griff der Kaiser
ein. Die Befugnisse der Gemeindebehörden wurden geregelt; in jedem
Dorfe sollten ein Richter und für je 50 Häuser 2 Geschworene
aufgestellt werden. Für das Richteramt hatte die Gemeinde dem Dominium
einen Ternovorschlag zu machen. Die Geschworenen durfte sie selbst im
Einverständnis mit dem Richter wählen[199]. Dorfrichter und Geschworene
genossen besondere Begünstigungen in Bezug auf das Ausmaß der
Robot[200]. Ihre Obliegenheiten waren ziemlich bedeutend[201].
§ 6. Die Steuer- und Urbarialregulierung.
Gleich bei der Besitzergreifung hatte die Regierung die Absicht
ausgesprochen, die Untertänigkeitsverhältnisse Galiziens durch eine
Urbarialregulierung zu reformieren. "Ein wohlgeordnetes Urbarialsystem
soll und kann eingeführt werden," lautete die Parole[202]. Und Josef
II. schreibt unter dem 19. Mai 1780 aus Lemberg an seine kaiserliche
Mutter: "La regulation urbariale, si elle a jamais été nécessaire
l'est bien ici."[203] Nur war man sich über die Art und Weise ihrer
Durchführung vollkommen im Unklaren. Bald sollte die ungarische, bald
die schlesische, dann wieder die böhmische Agrarverfassung zum Vorbilde
genommen werden. Aber schließlich erkannte man, daß die eigenartigen
Verhältnisse in Galizien eine besondere Behandlung verlangten[204].
Ernstlich wurde an diese Angelegenheit erst gegen Ende des Jahres
1782 herangetreten. Die äußere Veranlassung bot ein Promemoria über
die wirtschaftliche Lage Galiziens, das Graf Wieloborski in Wien
überreicht hatte. Aus diesem Denkschreiben hatte der Kaiser entnommen,
"das 3/4 der Güter nicht von ihren Grundherren besessen und benutzt
werden, sondern von Pächtern, die den Bauernstand sehr misshandeln
und bis 50 procento jährlichen Profit beziehen." Darauf baute nun
Josef den Plan zu einer Urbarialregulierung auf. "Den Grundherren
ist nur die Versicherung ihrer momentanischen Pachtung zu geben, sei
es in Geld oder Naturalien, worüber sie sich nicht zu beschweren
hätten, ausgenommen, dass sie auf zukünftige Zeiten ihre Pachtungen
nicht werden erhöhen können. Dieses aber wäre ein billiges Vergelten
für ihr außer Landes meistenteils verzerrendes Vermögen oder so
lüderliche Verwaltung. *Derjenige Profit von 50 pro Cento mehr oder
weniger, so jetzt der Pächter bezieht, bliebe dem Unterthan in
Händen, und verschaffte ihm ein besseres Auskommen, mehrere Kräfte
zu den Staats-Nothdurften und die Möglichkeit, seinen Contrakt mit
dem Gutsherrn richtig zuzuhalten.*" Auch wäre mit dieser Reform eine
Steuerregulierung zu verbinden[205].
Die Hofkanzlei zeigte nur sehr wenig Neigung, auf die Vorschläge des
Kaisers einzugehen. Sie hielt sie für unausführbar. Ihre Argumente
überzeugten den Kaiser jedoch so wenig, daß er ihr die Vorstellung
gegen seine Absichten einfach mit dem Bemerken zurückstellte: daß
"dieses Geschwätz zu keinem Gebrauch sei"[206]. Im Schoße der
Hofstellen wurden sodann unter der unmittelbaren Leitung des Kaisers
Beratungen über eine bessere Art der Urbarialregulierung gepflogen,
deren Resultat die Steuer- und Urbarialregulierung von 1789 war, die
sich auf das ganze Reich erstreckte. Das Wesen dieser großartigen
Agrarreform ist so gründlich behandelt worden, daß wir uns darauf
beschränken können, nur das Wichtigste in kurzen Zügen anzudeuten[207].
Ausgehend von der physiokratischen Forderung eines impôt unique
will der Kaiser den Grund und Boden, ohne Unterschied, ob er sich
im Besitze von Staat oder Kirche, Gutsherr oder Bauer befindet,
einer gleichmäßigen Besteuerung unterwerfen. Der Naturalbruttoertrag
sollte fortan allein maßgebend sein für die Höhe der Steuer, die
in den deutschösterreichischen Ländern im Durchschnitt 12 Gulden
13-1/3 Kreuzer von 100 Gulden Bruttogrundertrag, in Galizien, damit
"Kultur und Industrie umso leichter in Aufnahme gebracht werden",
nur 8 Gulden 16-4/5 Kreuzer betrug. Den Herrschaften wurde das
Steuersubrepartitions-, Sublevierungs- und Einhebungsrecht entzogen.
Das erste fiel fortan ganz weg. Die Einhebung wieder sollte in Zukunft
durch landesfürstliche Beamte geschehen. Mit der Steuerregulierung
wurde auch eine umfassende Urbarialregulierung verbunden. Künftighin
sollte bloß das Geld der "einzige und unveränderliche Maßstab" zur
Bestimmung der Untertansschuldigkeiten sein; die Grundobrigkeiten
sollten in der Regel nur mehr Geld von ihren Untertanen fordern können,
diese wieder nur verpflichtet sein, Geld zu prästieren. Daher wurden
alle untertänigen Schuldigkeiten auf Geld zurückgeführt. Allerdings
blieb es den Interessenten gestattet, auch künftighin im Wege freier
Vereinbarung die Urbarialschuldigkeit in Lohnarbeit umzugestalten. Der
Staat wollte jedoch auf den Abschluß derartiger Verträge keinen Einfluß
nehmen. Aber nicht nur die Qualität der Schuldigkeiten wurde verändert;
auch ihre Quantität erfuhr -- ebenfalls zu Gunsten der Untertanen --
eine bedeutende Änderung. Den Untertanen, soweit sie für regulierbar
erklärt wurden, sollte von dem zum Zwecke der Steuerregulierung
ausgemittelten Bruttogrundertrage jedenfalls mindestens 70% zur
eigenen und zur Erhaltung ihrer Familien, sowie zur Bestreitung der
Kulturkosten, der Gemeindeabgaben und der Umlagen für Seelsorge und
Schule frei bleiben. Sämtliche landesfürstliche und obrigkeitliche
Forderungen durften daher in den deutschösterreichischen Ländern
30% des Bruttogrundertrages nicht übersteigen. Soweit dies der Fall
war, sollten die herrschaftlichen Forderungen auf den gesetzlichen
Höchstbetrag herabgesetzt werden. Jenes Drittel, um das die Grundsteuer
in Galizien niedriger bemessen war, sollte den Untertanen zugute
kommen, so daß auch hier die Untertansschuldigkeiten das für die
deutschen Kronländer festgesetzte Maximum nicht übersteigen durften.
Es blieben also dem galizischen Untertan von 100 Gulden Grundertrag
73 Gulden 56-8/15 Kreuzer frei. Regulierbar waren alle bäuerlichen
Rustikalisten, gleichviel, ob sie eingekauft oder uneingekauft waren.
Als Bauer aber wurde angesehen, wer von seinen Rustikalgründen
mindestens 1-1/3 Gulden (in den deutschen Kronländern 2 Gulden) an
Grundsteuer entrichtete. Die Schuldigkeiten der Häusler und Innleute
wurden, soweit sie Äquivalent für den obrigkeitlichen Schutz waren, in
Art und Maß unverändert gelassen. Besaßen sie aber steuerbare Gründe,
so sollten sie in Ansehung dieser gleich den bäuerlichen Rustikalisten
behandelt werden[208].
Das neue Urbarialsystem sollte zugleich mit der Steuerreform am
1. November 1789 in Kraft treten[209]. Um jedoch den Obrigkeiten den
Übergang zur neuen Wirtschaftsverfassung zu erleichtern, wurden die
Untertanen verpflichtet, bis Ende Oktober 1791 auf Abrechnung ihrer
Barschuldigkeiten, über Verlangen der Obrigkeiten unter bestimmten
Voraussetzungen für diese um gesetzlich bestimmten Lohn zu arbeiten.