Zugleich mit dem Verbot der Abforderung von Maßarbeit an Stelle von

bloß der Zeit nach bestimmter, also ungemessener Robot wurde die Dauer

des letzteren mit 12 Stunden im Sommer -- 1. April bis Ende September

-- und 8 Stunden im Winter bestimmt, in welche Zeit auch zwei Rast-

oder Fütterungsstunden im Sommer und eine im Winter, sowie der Weg

nach dem Arbeitsorte und von diesem eingerechnet werden sollten. Nur

in der Schnittzeit dürfen sowohl Zug- als Handarbeiter durch eine oder

höchstens zwei Stunden länger zur Arbeit angehalten werden. Einzig für

den Holzschlag ist ein bestimmtes Arbeitsmaß festgesetzt. Verwendet die

Herrschaft im Winter den Wochendienst zum Spinnen, so kann das, was

gewöhnlich durch 7 Stunden gesponnen wird, für einen Frontag gefordert

werden. (§§ 1, 10, 32.)[128] Die Zerlegung ganzer Robottage in doppelt

soviel halbe ist nicht erlaubt, wohl aber umgekehrt die Zusammenlegung

halber in ganze. (§§ 2 und 3.)

Wird die Arbeit noch am Vormittage durch übles Wetter unterbrochen,

so darf der Untertan, falls er noch vormittags nach Hause kommen

konnte, verhalten werden, den nicht verrichteten halben Frontag in der

nämlichen oder in der nächsten Woche nachzuarbeiten. (§ 2.)[129]

Hand- und Zugrobot kann zu gleicher Zeit von einer Familie nicht

gefordert werden; ebensowenig wider den Willen des Untertans

bespannte Arbeit an Stelle der Fußrobot, wohl aber umgekehrt diese

an Stelle jener, wobei je ein einspänniger Zug- einem Handrobotstag

gleichzusetzen ist. Kein Wirt darf gezwungen werden, mit geringerer

Bespannung durch mehrere Robotstage oder mit größerer Bespannung zu

weniger Robotstagen zu erscheinen, als er pflichtig ist. Auch dürfen

mehrspännige Robotszüge nicht geteilt werden, den vierspännigen Zug

beim Eggen ausgenommen, der in je zwei zweispännige Züge geteilt werden

kann (§§ 4-6).

Die Fröner haben wohl durch die vorgeschriebene Zeit fleißig und gut

zu arbeiten. Doch sind andererseits Mensch und Vieh zu schonen, und

daher den Bauern keine Arbeiten zuzumuten, die ihre Kräfte übersteigen,

so daß auch im Falle von beträchtlichen Viehseuchen überhaupt die

Verpflichtung zur Leistung von Zugdiensten entfällt (§§ 7 und 11). Mit

einem zweispännigen Robotzug hat nur *ein* Mann -- der Hauswirt selbst

oder ein tauglicher Knecht -- mit einem drei- oder vierspännigen aber

überdies auch noch ein Treiber zu erscheinen. Das Gleiche gilt, wenn

Züge zusammengespannt werden.

Häusler und Innleute werden nur durch einen Tag im Monat

fronpflichtig[130]. Kranke oder über 60 Jahre alte Innleute, Söhne und

Töchter, die bei ihren Eltern oder Schwiegereltern in Dienst stehen,

ehemalige Hauswirte oder Hauswirtinnen, die ihr Haus ohne Verschulden

verloren haben, Invaliden und verabschiedete Soldaten, solange sie nur

Innleute sind, sind überhaupt robotfrei[131] (§§ 12-13).

Außer in dringenden Fällen ist die Robot dem Untertan stets am Sonntag

für die kommende Woche anzusagen (§§ 14-15). Hat der Untertan durch

eigene Schuld die ihm rechtzeitig angesagte Robot nicht verrichtet, so

ist er schuldig, doppelten Ersatz in einer von der Obrigkeit bestimmten

Zeit zu leisten. Auch eine Nachforderung nicht benützter Robot blieb

zugelassen. Um aber Mißbräuchen durch Arbeitsaufsparung zu begegnen,

wurde dieses Recht in doppelter Weise beschränkt. Es sollte einerseits

die nicht benutzte Sommer- und Winterrobot nicht im Herbst und Frühjahr

und andererseits nur *ein* Tag in jeder Woche nachgefordert werden

dürfen (§§ 16-18).

Untertanen, die weniger als 52 Tage jährlich zu prästieren haben,

können dazu verhalten werden, durch mehrere Wochen hintereinander je

einen Tag zu roboten (§ 20).

Als weite Fuhren und Botengänge sind im Winter Entfernungen von

höchstens drei (bei Ochsenrobot zwei), im Sommer aber von vier

(beziehungsweise von drei) Meilen Hin- und Herweg zusammen anzusehen,

wobei jedoch auf Weg und Wetter Rücksicht zu nehmen ist. Alle

Barauslagen sollen den Frönern ersetzt werden, u. zw. sind für jeden

Knecht täglich 3 kr., für jedes Stück Vieh an Stallgeld 1 kr. und

für den Futterankauf im Sommer 1 kr., im Winter 2 kr. zu bezahlen.

Die einem Untertan in einem Jahre auferlegten weiten Fuhren sollen

insgesamt nicht mehr als zwanzig Meilen im Hin- und zwanzig Meilen im

Rückwege ausmachen. Auch dürfen sie nur zur Versendung herrschaftlicher

Produkte und Erzeugnisse -- innerhalb des Königreiches -- verwendet

werden. Die auf den weiten Fuhren zugebrachte Zeit, auch unverschuldete

Verzögerungen einbegriffen, ist von der Fronschuldigkeit abzuschreiben.

Zur Zeit der dringenden Feldarbeiten ist der Untertan zu keiner Fuhr

anzuhalten. An Sonn- und Feiertagen soll die Arbeit nach Möglichkeit

überhaupt ruhen (§§ 21-27)[132].

Den Gutsherren ist gestattet, die Frondienste auf andere ihnen

gehörige, nicht allzuweit entfernte Güter zu ziehen, ohne aber dabei

das patentmäßige Tagesstundenmaß -- mit Einrechnung der für den Hin-

und Herweg, sowie für die Fütterung und Rast erforderlichen Zeit -- zu

überschreiten. Anderenfalls ist eine Robotsüberlegung als weite Fuhre

zu betrachten und danach zu behandeln (§§ 28-30)[133].

Freiwillig und auf ewige Zeiten eingegangene Fronablösungsverträge

wurden auch für die Zukunft aufrechterhalten, ein Zwang auf die

Untertanen zur Eingehung solcher Verträge jedoch verboten; den Fall

ausgenommen, daß die Robotverpflichteten mehr als zwei Wegstunden von

dem Orte, wo die Frondienste geleistet werden sollen, entfernt sind

und daher diese nicht ohne beträchtlichen Zeitverlust zu Ungunsten der

Herrschaft verwendet werden können (§§ 35-36). Den Untertanen darf die

Bearbeitung der sogenannten öden Gründe nicht aufgebürdet werden (§ 38).

Besonders wichtig und weitreichend war die neuerliche Festlegung

der bereits unter dem 15. Januar 1784 verfügten Aufhebung aller

Nebendienste. Fortan sollten Jagdfronden, Botengänge, Nachtwachen[134],

die verschiedenen Arbeiten auf herrschaftlichen Schiffen, die

besonderen unentgeltlichen Dienste im herrschaftlichen Hofe, in den

landwirtschaftlichen Industrieunternehmungen und auf dem Felde u. s. w.

nur mehr im Rahmen der wöchentlichen Robotverpflichtung gefordert und

prästiert werden und selbst Zwangslohntage untersagt sein. Insbesondere

wurde auch die untertänige Pflicht, gegen das Dreschermaß das

herrschaftliche Getreide auszudreschen, aufgehoben (§§ 31, 33, 34, 42,

43, 50-56, 64).

Die Verwendung der zur Verbesserung der Wege, Brücken und Dämme

gewidmeten Scharwerkstage zu Feldarbeiten wurde verboten (§ 44).

Das Robotpatent regelte aber auch eine Reihe anderer wichtiger Punkte.

So verfügte es, daß Handwerksarbeiten von den auf herrschaftlichem

Grund und Boden befindlichen Handwerkern niemals auf Abschlag der

Fronschuldigkeit gefordert werden könnten, sondern immer bezahlt werden

müßten (§ 47).

Ferner beseitigte es alle in den Grundinventarien nicht enthaltenen

Naturalabgaben, sowie ferner das Komorne, d. h. den Wohnungszins der

Innleute, und die Heiratskonsenstaxe, das Kuniczne (§§ 59 und 70)[135].

Der Ausschank des Weines, der Salzhandel und das Leinwandbleichen

sollten fortan von allen Abgaben frei bleiben (§§ 58, 64, 77)[136].

Die Aufdringung obrigkeitlicher Feilschaften wird neuerdings verboten.

Ebenso die Abgabe, die die Untertanen von jeder in die Stadt zum

Verkaufe geführten Ware entrichteten (§§ 63, 68, 69, 78-80).

Bei Abführung des Zinsgetreides kann fürderhin kein Staub- oder Maßgeld

gefordert werden (§ 61).

Der Obst- und Tabakzehent wird abgeschafft (§ 62)[137].

Alle Abgaben an die obrigkeitlichen Beamten haben aufzuhören (§§ 65,

71, 72).

Die Quittungen über die geleisteten Untertansschuldigkeiten müssen

deutlich abgefaßt und darf für ihre Ausfertigung von den Beamten keine

Taxe gefordert werden (§ 75).

Ebenso wurde mit dem Geflügelzins für den Genuß der obrigkeitlichen

Weiden und mit dem Federzehent, sowie mit dem herrschaftlichen Recht

zur Abrupfung der den Untertanen gehörigen Gänse aufgeräumt (§ 67).

Die Untertanen sind ferner in Zukunft nicht schuldig, ihre auf den

Gütern ankommenden Obrigkeiten mit Getränken und Futter für die Pferde

zu versehen (§ 73).

Es soll von ihnen auch nicht mehr unter dem Vorwande, ihre Entweichung

zu verhindern, Bürgschaft gefordert werden (§ 66).

Sie sollen ihren Geldzinsschuldigkeiten in jeder gangbaren Münze

nachkommen (§ 74) und niemals mit Geldstrafen belegt werden dürfen (§

83).

Schließlich wurde festgesetzt, daß die Herrschaften bei allen

Untertansbedrückungen zum doppelten, nach Umständen auch zum dreifachen

Ersatz des widerrechtlich Erpreßten zu verhalten seien (§ 84).

Das waren die wichtigsten Bestimmungen des Fronpatentes vom

16. Juni 1786, das bis zur Grundentlastung die Grundlage der ländlichen

Verfassung Galiziens bildete. Die Gutsherren erlitten einen sehr

beträchtlichen Ausfall an Robot und die Aufhebung der Nebendienste

machte es ihnen sogar für den Augenblick unmöglich, die Ernte vom Felde

einzubringen. Es ist daher nicht weiter verwunderlich, daß alle ihre

Bemühungen darauf gerichtet waren, seine Durchführung zu verhindern

oder wenigstens abzuschwächen. Das gelang ihnen auch zum Teile. Denn

auf ihre, vom Grafen Brigido unterstützten Vorstellungen ließ sich der

Kaiser, der gerade in Lemberg weilte, zu dem Zugeständnis herbei, daß

in Hinkunft jene Untertanen, die nur zwei oder weniger Tage in der

Woche fronten, während der Heumahd und der Körnerfechsung gegen den

gewöhnlich bestimmten Preis, der für Hand- und Zugrobot ausgemessen

ist, für die Obrigkeit so viele Tage arbeiten sollten, als ihre

Robotschuldigkeit hinter dem wöchentlichen Maximum zurückbliebe[138].

Das Fronpatent (§ 76) hatte nur unzureichende Normen über die

Einhebung des Zehents gebracht; diese Lücke wurde durch das Patent vom

25. Januar 1787 ausgefüllt[139].

Wurden durch die skizzierten Bestimmungen des Robotpatentes den

Untertanen einerseits zahlreiche Erleichterungen zuteil, so wurden

sie andererseits für den Staat stärker in Anspruch genommen, vor

allem durch die direkten Steuern, die Rustikalsteuer und den

Militärbequartierungsbeitrag. Daneben bestand für sie noch die

wenig drückende Verpflichtung zur Mithilfe bei Errichtung neuer

Mauten[140], zur Leistung von Zug- und Handrobot bei der Neuanlegung

oder Instandsetzung von Straßen[141] und zur Stellung von Vorspann

für das Militär, welch letztere Leistung vergütet wurde[142]. Die

Straßenfronen wurden später durch Hofkanzleidekret vom 27. Juli 1824

abgeschafft[143]. Endlich erklärte das Fronpatent ausdrücklich, daß

die Untertanen verbunden seien, alle Dienste, die die Landessicherheit

angehen, wie: Nachtwachen in den Dörfern oder bei der Kirche, die

Herstellung der Nachbarwege von Dorf zu Dorf, die Beihilfe bei Feuers-

oder Wassergefahr u. s. w., zu leisten, ohne daß die Obrigkeit diese

Dienste von der Robot abzuschreiben verpflichtet sei (§ 39).

§ 3. Maßregeln zur Besserung der untertänigen Besitzrechte.

Ein Ziel, das die staatliche Bauernpolitik des 18. Jahrhunderts

beharrlich verfolgt, ist die Erhaltung des Bauernlandes beim

Bauernstand. Seit 1751 schon wurde in Böhmen grundsätzlich daran

festgehalten, daß das noch in bäuerlichen Händen befindliche Land in

Hinkunft dem Bauernstande nicht entfremdet und nicht zum Hoflande

geschlagen werden dürfe[144]. Ungefähr zu derselben Zeit begann der

Staat -- parallel mit dem Vordringen der Anschauung, daß das Staatswohl

hauptsächlich von Freiheit und Eigentum des Landvolkes abhänge --

sich der zweiten Aufgabe: Sicherung und Besserung der untertänigen

Besitzrechte, zuzuwenden. Zu dem Ziele: "das Bauernland dem

Bauernstand" gesellte sich das zweite: "das Bauerngut dem Bauernsohn."

Es sollten die "uneingekauften" Gründe in "eingekaufte" verwandelt und

aus den "Wirten bis weiter" "Eigenthümer" gemacht werden[145].

Es kann also nicht sonderlich überraschen, daß die Regierung gleich

nach der Besitzergreifung Galiziens den Plan erwog, auch hier die

Umwandlung der uneingekauften in Erbeigentumsgründe durchzuführen.

Dringendere Angelegenheiten drängten jedoch diesen Plan in den

Hintergrund[146].

Durch das in den nächsten Jahren eingerichtete Steuersystem wurde das

Besitzrecht der Untertanen nicht beeinflußt. Und da die Steuerpflicht

das Herrenland ebensowohl, wenn auch freilich nicht in demselben

Maßstabe, traf wie das in bäuerlichen Händen befindliche, so fehlte

auch der besondere fiskalische Anreiz zu rascher Durchführung der

Reform. Das eine bedeutete jedoch einen Fortschritt, daß die von

Untertanen bewirtschafteten Gründe in öffentlichen Urkunden, den

Fassionen, verzeichnet wurden.

Das am 1. September 1781 kundgemachte Patent über das obrigkeitliche

Strafverfahren gegen Untertanen setzte als schärfste Strafe, die jedoch

von dem Dominium nur mit Zustimmung des Kreisamtes verhängt werden

durfte, die Abstiftung von Haus und Hof fest[147]. Für Galizien konnte

diese Bestimmung vorläufig noch von keiner Bedeutung sein, da es doch

dem Gutsherrn überhaupt freistand, mit dem bäuerlichen Besitze nach

Belieben zu schalten.

Kaiser Josef hatte beabsichtigt, in den böhmischen Ländern

gleichzeitig mit der Aufhebung der Leibeigenschaft den untertänigen

Wirten das Erbeigentum an ihren Gründen einzuräumen. Hiebei war

er jedoch auf energischen Widerstand der Stände gestoßen. Als er

wahrnehmen mußte, daß diese nicht im entferntesten daran dachten,

Opfer zu bringen, um seine Absicht verwirklichen zu helfen, sondern

nur auf ihre alte Forderung: die Untertanen zum Zwangseinkauf zu

verhalten, zurückkamen, da hatte er seinen Plan wiederum zurückgestellt

und sich damit begnügt, mit Patent vom 1. November 1781 neuerdings

die schon seit mehr als elf Jahren in den Sudetenländern bestehende

Vorschrift einzuschärfen. Nach wie vor sollten also die Obrigkeiten

dem Bestreben der Untertanen, sich einzukaufen, keine Hindernisse in

den Weg legen, ebensowenig aber die Untertanen zum Einkaufe zwingen

dürfen[148]. Dieses Patent nun wurde zugleich mit demjenigen über die

Leibeigenschaftsaufhebung dem galizischen Gubernium übermittelt, damit

dieses sich über seine Anwendbarkeit für Galizien äußere.

Der Gubernialreferent v. Koranda verhielt sich ablehnend. Ein

Zwangseinkaufsgesetz für Galizien erschien ihm nicht nur mit

Rücksicht auf die Haltung der Dominien, sondern auch mit Rücksicht

auf die Untertanen als bedenklich[149]. Vor allem müsse dem Bauern

das Eigentum erst "anziehend und reizbar" gemacht werden. Er schlug

daher vor, das Erbeigentum vorläufig nur auf den in allen Kreisen

zerstreuten Domänen einzuführen. Offenbar hatte Koranda die Absicht

der Regierung mißverstanden. Zwang war ohnehin nicht beabsichtigt.

Zudem hatte das Gubernium selbst wenige Monate vorher, nämlich

unter dem 1. Juni 1781, die Verleihung des Erbeigentums an die

Untertanen als das wirksamste Mittel zur Hebung der Landwirtschaft

bezeichnet[150]. Nichtsdestoweniger gab der Kaiser dem Gubernium recht.

"Auf die Einführung des Eigenthums -- entschied er mit Resolution vom

5. Februar 1782 -- wird mit der Urbarialregulation der Bedacht genommen

und zuförderst auf den Cameralgütern der erste Versuch gemacht werden

können."

Das Patent vom 1. November 1781 wurde daher in Galizien überhaupt nicht

kundgemacht, was nun freilich kein großer Verlust war, da doch sein

Erfolg in Böhmen überaus geringfügig war.

Von Bedeutung für die fernere Entwicklung der Untertansverhältnisse

ist das Patent vom 18. März 1784[151]. Danach sollten alle Kauf- und

Verkaufsverträge zwischen Obrigkeit und Untertanen, die sich auf das

untertänige Vermögen beziehen, dem Kreisamte zur Bestätigung vorgelegt

werden. Damit begann ein System der Bevormundung, das zwar vielfach

angefeindet wurde, das jedoch bei den wenig ausgebildeten ökonomischen

Eigenschaften der Landbevölkerung nicht ganz ungerechtfertigt war.

Es galt den Untertanen nicht nur gegen die Herrschaft, sondern auch

gegen wucherische Ausbeutung von anderer Seite zu schützen. Hier

deckte sich das obrigkeitliche mit dem untertänigen Interesse, so daß

die Beaufsichtigung des Kreditwesens den Dominien übertragen werden

konnte. Nachdem schon vorher der Branntweinausschank auf Borg untersagt

worden war[152], verbot das Patent vom 26. Juli 1784 die Überlassung

untertäniger Grundstücke in den sogenannten obligatorischen oder

Pfandbesitz und den obligatorischen Besitz selbst. Die aus dem Titel

des Pfandrechtes besessenen Grundstücke sollten binnen Jahresfrist

ihren Eigentümern zurückgegeben werden, wogegen diese die auf ihren

Grundstücken haftenden Schulden zu liquidieren hätten. Für die Zukunft

aber wurde den Untertanen überhaupt untersagt, mehr als fünf rheinische

Gulden ohne obrigkeitliche Bewilligung zu leihen. Höhere Forderungen,

die die obrigkeitliche Bewilligung nicht erhalten hatten, sollten

weder durch Pfandrecht noch durch gerichtliche Exekution unterstützt

werden. Auch der verbreitete wucherische Vertrag, der dem Gläubiger

die Hälfte der Ernte zusprach, das sogenannte "zur Hälfte Säen", wurde

abgestellt[153].

Inzwischen war Kaiser Josef II. wieder auf seinen Lieblingsplan, die

Untertanen zu Eigentümern ihrer Gründe zu machen, zurückgekommen. In

den Sudetenländern besaßen die uneingekauften Untertanen seit den

in letzter Zeit durchgeführten Reformen ihre Gründe bereits "mit

den vorzüglichsten Wirkungen des Eigenthums". Es war deshalb keine

sonderliche Zumutung, wenn der Kaiser die Stände auffordern ließ,

die uneingekauften Gründe den Bauern unentgeltlich ins Erbeigentum

zu geben, "um so mehr als sie dabey nichts verlöhren, wohl aber von

der lästigen ihnen obliegenden Verbindlichkeit, den uneingekauften

Besitzern alles zur Erhaltung der sartorum tectorum des fundi instructi

erforderliche ohnentgeltlich beyzuschaffen auch die daraufsitzenden

Unterthanen in Miswachs und Nothfällen ohnentgeltlich zu unterstützen,

dadurch gänzlich befreyet würden[154]". Anders lag freilich die

Sache in Galizien, wo noch nichts geschehen war, um das Bauernland

vor Einziehung zum Herrenland zu schützen. Nichtsdestoweniger erging

die gleiche Aufforderung auch an die galizischen Stände und wurde

dem Gubernium aufgetragen, alle Kreisämter und Obrigkeiten darauf

aufmerksam zu machen, daß die Gutsherren verpflichtet seien, den

uneingekauften Untertan zu unterstützen, daß sie aber kein Recht zur

Abstiftung hätten außer in den gesetzlich schon bestimmten Fällen,

auch nicht wenn sich ein Käufer finden sollte[155]. Das Gubernium

führte jedoch den Auftrag nicht aus. Es verkenne zwar nicht die edle

Absicht des Kaisers, das Wohl der Untertanen zu befördern, lautete

seine Antwort, es glaube jedoch, "da der galizische Unterthan zu roh

sei, um aus dieser Verfügung sein eigenes Wohl hervorleuchten zu sehen,

nicht unrecht gehandelt zu haben, wenn es diese Verfügung vorläufig nur

dem Ständeausschuss mitgetheilt habe; würde man es allen Obrigkeiten

mittheilen, so müssten die Unterthanen von den großen Vortheilen, die

die uneingekauften Besitzer genießen, erfahren und würden sich noch

mehr als jetzt schon geschieht, gegen Annahme des Eigenthums sträuben."

Doch nehme das Gubernium selbst diese Verordnung zur Richtschnur

bei allen vorkommenden Fällen. Der Kaiser erklärte sich damit

einverstanden[156].

Inzwischen hatte auch der Ständeausschuß sein Gutachten abgegeben.

Er stellte die Schwierigkeiten dar, auf welche die Durchführung des

kaiserlichen Projektes stoßen würde. Vor allem aber sei der Bauer im

Osten des Landes zu faul und zu abergläubisch, um von dem Geschenke,

das ihm durch Verleihung des Eigentums zugewendet würde, den richtigen

Gebrauch zu machen. Es sei daher besser, noch auf die Vollendung der

eben ins Werk gesetzten Ausmessung des Landes und auf die Durchführung

der Urbarialregulierung zu warten. Mit diesen Ausführungen war nun die

Hofkanzlei durchaus nicht einverstanden. "Die galizischen Stände --

erklärte sie[157] -- sind ganz unrecht daran, wenn sie vermeinen, dass

nicht schon das Erbeigenthum allein gute Wirkungen und gedeihliche

Folgen haben werde, und dass erst noch vorläufig durch eine bessere

Erziehung die Liebe zur Arbeit erzielet werden muss; denn die tägliche

Erfahrung widerspricht diesem platterdings, und bewährt vielmehr,

dass die Unterthanen aller Orten, wo sie ihre Gründe eigentümlich

besitzen, wenn sie auch übrigens in der Erziehung ziemlich zurück

und vernachlässigt sind, sich doch durch ihren Fleiß und durch ihre

Arbeitsamkeit allenthalben auszeichnen, sowie dies auch in Galizien

wirklich der Fall ist, und jene wenige Ortschaften, wo der Unterthan

eigenthümlich Gründe besitzt, von den übrigen gleich bei dem ersten

Blick sich merklich unterscheiden." Viel richtiger wäre daher die

Erkenntnis gewesen, "dass, da die Unterthanen, ohngeachtet sie

fruchtbare Gründe besitzen, selbe doch nur schlecht bebauen, dies

vermuthlich darin seinen Grund haben dürfte, weil sie diese Gründe

nicht eigenthümlich besitzen."

Doch konnte auch die Kanzlei, trotz ihrer Besorgnis: die

Urbarialregulierung werde der Einkaufung Hindernisse in den Weg legen,

sich der Ansicht nicht verschließen, daß die sofortige Durchführung

der Maßregel nicht möglich sei. Sie beantragte daher, vorläufig

wenigstens das Hofdekret vom 7. Januar 1785 öffentlich kundzumachen.

Dabei sprach sie auch den Wunsch aus: es möchten die ungeheueren

Dominikalbesitzungen vermindert und die Untertanen besser dotiert

werden. Auch der Kaiser war jetzt für die Kundmachung des Hofdekretes,

wollte jedoch die obrigkeitliche Aushilfe nur auf das beschränkt

wissen, wozu die Obrigkeiten wirklich verpflichtet waren[158]. Diese

unklare Bezeichnung wäre geeignet gewesen, eine noch größere Verwirrung

hervorzurufen, als ohnehin schon bestand. Doch entschied der Kaiser auf

eine neuerliche Vorstellung der Hofkanzlei dahin, daß das Nämliche,

was unter dem 7. Januar 1785 für Böhmen erlassen worden war, auch für

Galizien zu gelten habe[159]. Damit wurde das Verbot, die Untertanen

willkürlich abzustiften, zum erstenmale auch in Galizien ausgesprochen.

Wirksam war es vorderhand noch nicht.

Der Appell des Kaisers an die böhmischen und mährischen Stände

war ebenso erfolglos geblieben wie der an die galizischen. Josef

gab daher den Plan, das untertänige Eigentum mit einem Schlage

herbeizuführen, endgiltig auf. Fortan sollte -- und dabei blieb es

bis 1848 -- die Durchführung des Erbeinkaufes ausschließlich im Wege

freiwilliger Vereinbarungen zwischen Gutsherrschaften und Untertanen

stattfinden[160]. Aber noch war in Galizien das bäuerliche Besitzrecht

prekär, schlechter als in den übrigen Provinzen Österreichs. Noch war

in Galizien viel zu tun, um dem dortigen Bauern eine ähnlich gesicherte

Stellung zu schaffen, wie sie der böhmische, auch der uneingekaufte,

schon hatte. Noch war vor allem das Rustikalland von dem Dominikalland

nicht getrennt, ein Zustand, der umso bedenklicher war, als gerade

damals, wo nach Herstellung der Ruhe und Ordnung im Lande der Ackerbau

einen neuen Aufschwung nahm, bei den Gutsherren der Wunsch rege zu

werden begann, das Hofland auf Kosten des Bauernlandes zu erweitern.

Der Staat verleugnete aber auch in Galizien die Grundsätze nicht, die

er in den übrigen Kronländern seit Jahrzehnten mit Erfolg vertreten

hatte. Das Legungsverbot wurde wiederholt ausgesprochen[161] und in

das Fronpatent aufgenommen[162]. Jetzt aber entstand die Frage: Welche

Gründe sind Rustikalgründe, auf welche Gründe hat sich dieses Verbot zu

erstrecken? Das mußte genau feststehen, sollte das Legungsverbot nicht

ein toter Buchstabe bleiben.

Die Entwicklung des gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisses in Galizien (1772-1848) · 第 4 / 14 段