bloß der Zeit nach bestimmter, also ungemessener Robot wurde die Dauer
des letzteren mit 12 Stunden im Sommer -- 1. April bis Ende September
-- und 8 Stunden im Winter bestimmt, in welche Zeit auch zwei Rast-
oder Fütterungsstunden im Sommer und eine im Winter, sowie der Weg
nach dem Arbeitsorte und von diesem eingerechnet werden sollten. Nur
in der Schnittzeit dürfen sowohl Zug- als Handarbeiter durch eine oder
höchstens zwei Stunden länger zur Arbeit angehalten werden. Einzig für
den Holzschlag ist ein bestimmtes Arbeitsmaß festgesetzt. Verwendet die
Herrschaft im Winter den Wochendienst zum Spinnen, so kann das, was
gewöhnlich durch 7 Stunden gesponnen wird, für einen Frontag gefordert
werden. (§§ 1, 10, 32.)[128] Die Zerlegung ganzer Robottage in doppelt
soviel halbe ist nicht erlaubt, wohl aber umgekehrt die Zusammenlegung
halber in ganze. (§§ 2 und 3.)
Wird die Arbeit noch am Vormittage durch übles Wetter unterbrochen,
so darf der Untertan, falls er noch vormittags nach Hause kommen
konnte, verhalten werden, den nicht verrichteten halben Frontag in der
nämlichen oder in der nächsten Woche nachzuarbeiten. (§ 2.)[129]
Hand- und Zugrobot kann zu gleicher Zeit von einer Familie nicht
gefordert werden; ebensowenig wider den Willen des Untertans
bespannte Arbeit an Stelle der Fußrobot, wohl aber umgekehrt diese
an Stelle jener, wobei je ein einspänniger Zug- einem Handrobotstag
gleichzusetzen ist. Kein Wirt darf gezwungen werden, mit geringerer
Bespannung durch mehrere Robotstage oder mit größerer Bespannung zu
weniger Robotstagen zu erscheinen, als er pflichtig ist. Auch dürfen
mehrspännige Robotszüge nicht geteilt werden, den vierspännigen Zug
beim Eggen ausgenommen, der in je zwei zweispännige Züge geteilt werden
kann (§§ 4-6).
Die Fröner haben wohl durch die vorgeschriebene Zeit fleißig und gut
zu arbeiten. Doch sind andererseits Mensch und Vieh zu schonen, und
daher den Bauern keine Arbeiten zuzumuten, die ihre Kräfte übersteigen,
so daß auch im Falle von beträchtlichen Viehseuchen überhaupt die
Verpflichtung zur Leistung von Zugdiensten entfällt (§§ 7 und 11). Mit
einem zweispännigen Robotzug hat nur *ein* Mann -- der Hauswirt selbst
oder ein tauglicher Knecht -- mit einem drei- oder vierspännigen aber
überdies auch noch ein Treiber zu erscheinen. Das Gleiche gilt, wenn
Züge zusammengespannt werden.
Häusler und Innleute werden nur durch einen Tag im Monat
fronpflichtig[130]. Kranke oder über 60 Jahre alte Innleute, Söhne und
Töchter, die bei ihren Eltern oder Schwiegereltern in Dienst stehen,
ehemalige Hauswirte oder Hauswirtinnen, die ihr Haus ohne Verschulden
verloren haben, Invaliden und verabschiedete Soldaten, solange sie nur
Innleute sind, sind überhaupt robotfrei[131] (§§ 12-13).
Außer in dringenden Fällen ist die Robot dem Untertan stets am Sonntag
für die kommende Woche anzusagen (§§ 14-15). Hat der Untertan durch
eigene Schuld die ihm rechtzeitig angesagte Robot nicht verrichtet, so
ist er schuldig, doppelten Ersatz in einer von der Obrigkeit bestimmten
Zeit zu leisten. Auch eine Nachforderung nicht benützter Robot blieb
zugelassen. Um aber Mißbräuchen durch Arbeitsaufsparung zu begegnen,
wurde dieses Recht in doppelter Weise beschränkt. Es sollte einerseits
die nicht benutzte Sommer- und Winterrobot nicht im Herbst und Frühjahr
und andererseits nur *ein* Tag in jeder Woche nachgefordert werden
dürfen (§§ 16-18).
Untertanen, die weniger als 52 Tage jährlich zu prästieren haben,
können dazu verhalten werden, durch mehrere Wochen hintereinander je
einen Tag zu roboten (§ 20).
Als weite Fuhren und Botengänge sind im Winter Entfernungen von
höchstens drei (bei Ochsenrobot zwei), im Sommer aber von vier
(beziehungsweise von drei) Meilen Hin- und Herweg zusammen anzusehen,
wobei jedoch auf Weg und Wetter Rücksicht zu nehmen ist. Alle
Barauslagen sollen den Frönern ersetzt werden, u. zw. sind für jeden
Knecht täglich 3 kr., für jedes Stück Vieh an Stallgeld 1 kr. und
für den Futterankauf im Sommer 1 kr., im Winter 2 kr. zu bezahlen.
Die einem Untertan in einem Jahre auferlegten weiten Fuhren sollen
insgesamt nicht mehr als zwanzig Meilen im Hin- und zwanzig Meilen im
Rückwege ausmachen. Auch dürfen sie nur zur Versendung herrschaftlicher
Produkte und Erzeugnisse -- innerhalb des Königreiches -- verwendet
werden. Die auf den weiten Fuhren zugebrachte Zeit, auch unverschuldete
Verzögerungen einbegriffen, ist von der Fronschuldigkeit abzuschreiben.
Zur Zeit der dringenden Feldarbeiten ist der Untertan zu keiner Fuhr
anzuhalten. An Sonn- und Feiertagen soll die Arbeit nach Möglichkeit
überhaupt ruhen (§§ 21-27)[132].
Den Gutsherren ist gestattet, die Frondienste auf andere ihnen
gehörige, nicht allzuweit entfernte Güter zu ziehen, ohne aber dabei
das patentmäßige Tagesstundenmaß -- mit Einrechnung der für den Hin-
und Herweg, sowie für die Fütterung und Rast erforderlichen Zeit -- zu
überschreiten. Anderenfalls ist eine Robotsüberlegung als weite Fuhre
zu betrachten und danach zu behandeln (§§ 28-30)[133].
Freiwillig und auf ewige Zeiten eingegangene Fronablösungsverträge
wurden auch für die Zukunft aufrechterhalten, ein Zwang auf die
Untertanen zur Eingehung solcher Verträge jedoch verboten; den Fall
ausgenommen, daß die Robotverpflichteten mehr als zwei Wegstunden von
dem Orte, wo die Frondienste geleistet werden sollen, entfernt sind
und daher diese nicht ohne beträchtlichen Zeitverlust zu Ungunsten der
Herrschaft verwendet werden können (§§ 35-36). Den Untertanen darf die
Bearbeitung der sogenannten öden Gründe nicht aufgebürdet werden (§ 38).
Besonders wichtig und weitreichend war die neuerliche Festlegung
der bereits unter dem 15. Januar 1784 verfügten Aufhebung aller
Nebendienste. Fortan sollten Jagdfronden, Botengänge, Nachtwachen[134],
die verschiedenen Arbeiten auf herrschaftlichen Schiffen, die
besonderen unentgeltlichen Dienste im herrschaftlichen Hofe, in den
landwirtschaftlichen Industrieunternehmungen und auf dem Felde u. s. w.
nur mehr im Rahmen der wöchentlichen Robotverpflichtung gefordert und
prästiert werden und selbst Zwangslohntage untersagt sein. Insbesondere
wurde auch die untertänige Pflicht, gegen das Dreschermaß das
herrschaftliche Getreide auszudreschen, aufgehoben (§§ 31, 33, 34, 42,
43, 50-56, 64).
Die Verwendung der zur Verbesserung der Wege, Brücken und Dämme
gewidmeten Scharwerkstage zu Feldarbeiten wurde verboten (§ 44).
Das Robotpatent regelte aber auch eine Reihe anderer wichtiger Punkte.
So verfügte es, daß Handwerksarbeiten von den auf herrschaftlichem
Grund und Boden befindlichen Handwerkern niemals auf Abschlag der
Fronschuldigkeit gefordert werden könnten, sondern immer bezahlt werden
müßten (§ 47).
Ferner beseitigte es alle in den Grundinventarien nicht enthaltenen
Naturalabgaben, sowie ferner das Komorne, d. h. den Wohnungszins der
Innleute, und die Heiratskonsenstaxe, das Kuniczne (§§ 59 und 70)[135].
Der Ausschank des Weines, der Salzhandel und das Leinwandbleichen
sollten fortan von allen Abgaben frei bleiben (§§ 58, 64, 77)[136].
Die Aufdringung obrigkeitlicher Feilschaften wird neuerdings verboten.
Ebenso die Abgabe, die die Untertanen von jeder in die Stadt zum
Verkaufe geführten Ware entrichteten (§§ 63, 68, 69, 78-80).
Bei Abführung des Zinsgetreides kann fürderhin kein Staub- oder Maßgeld
gefordert werden (§ 61).
Der Obst- und Tabakzehent wird abgeschafft (§ 62)[137].
Alle Abgaben an die obrigkeitlichen Beamten haben aufzuhören (§§ 65,
71, 72).
Die Quittungen über die geleisteten Untertansschuldigkeiten müssen
deutlich abgefaßt und darf für ihre Ausfertigung von den Beamten keine
Taxe gefordert werden (§ 75).
Ebenso wurde mit dem Geflügelzins für den Genuß der obrigkeitlichen
Weiden und mit dem Federzehent, sowie mit dem herrschaftlichen Recht
zur Abrupfung der den Untertanen gehörigen Gänse aufgeräumt (§ 67).
Die Untertanen sind ferner in Zukunft nicht schuldig, ihre auf den
Gütern ankommenden Obrigkeiten mit Getränken und Futter für die Pferde
zu versehen (§ 73).
Es soll von ihnen auch nicht mehr unter dem Vorwande, ihre Entweichung
zu verhindern, Bürgschaft gefordert werden (§ 66).
Sie sollen ihren Geldzinsschuldigkeiten in jeder gangbaren Münze
nachkommen (§ 74) und niemals mit Geldstrafen belegt werden dürfen (§
83).
Schließlich wurde festgesetzt, daß die Herrschaften bei allen
Untertansbedrückungen zum doppelten, nach Umständen auch zum dreifachen
Ersatz des widerrechtlich Erpreßten zu verhalten seien (§ 84).
Das waren die wichtigsten Bestimmungen des Fronpatentes vom
16. Juni 1786, das bis zur Grundentlastung die Grundlage der ländlichen
Verfassung Galiziens bildete. Die Gutsherren erlitten einen sehr
beträchtlichen Ausfall an Robot und die Aufhebung der Nebendienste
machte es ihnen sogar für den Augenblick unmöglich, die Ernte vom Felde
einzubringen. Es ist daher nicht weiter verwunderlich, daß alle ihre
Bemühungen darauf gerichtet waren, seine Durchführung zu verhindern
oder wenigstens abzuschwächen. Das gelang ihnen auch zum Teile. Denn
auf ihre, vom Grafen Brigido unterstützten Vorstellungen ließ sich der
Kaiser, der gerade in Lemberg weilte, zu dem Zugeständnis herbei, daß
in Hinkunft jene Untertanen, die nur zwei oder weniger Tage in der
Woche fronten, während der Heumahd und der Körnerfechsung gegen den
gewöhnlich bestimmten Preis, der für Hand- und Zugrobot ausgemessen
ist, für die Obrigkeit so viele Tage arbeiten sollten, als ihre
Robotschuldigkeit hinter dem wöchentlichen Maximum zurückbliebe[138].
Das Fronpatent (§ 76) hatte nur unzureichende Normen über die
Einhebung des Zehents gebracht; diese Lücke wurde durch das Patent vom
25. Januar 1787 ausgefüllt[139].
Wurden durch die skizzierten Bestimmungen des Robotpatentes den
Untertanen einerseits zahlreiche Erleichterungen zuteil, so wurden
sie andererseits für den Staat stärker in Anspruch genommen, vor
allem durch die direkten Steuern, die Rustikalsteuer und den
Militärbequartierungsbeitrag. Daneben bestand für sie noch die
wenig drückende Verpflichtung zur Mithilfe bei Errichtung neuer
Mauten[140], zur Leistung von Zug- und Handrobot bei der Neuanlegung
oder Instandsetzung von Straßen[141] und zur Stellung von Vorspann
für das Militär, welch letztere Leistung vergütet wurde[142]. Die
Straßenfronen wurden später durch Hofkanzleidekret vom 27. Juli 1824
abgeschafft[143]. Endlich erklärte das Fronpatent ausdrücklich, daß
die Untertanen verbunden seien, alle Dienste, die die Landessicherheit
angehen, wie: Nachtwachen in den Dörfern oder bei der Kirche, die
Herstellung der Nachbarwege von Dorf zu Dorf, die Beihilfe bei Feuers-
oder Wassergefahr u. s. w., zu leisten, ohne daß die Obrigkeit diese
Dienste von der Robot abzuschreiben verpflichtet sei (§ 39).
§ 3. Maßregeln zur Besserung der untertänigen Besitzrechte.
Ein Ziel, das die staatliche Bauernpolitik des 18. Jahrhunderts
beharrlich verfolgt, ist die Erhaltung des Bauernlandes beim
Bauernstand. Seit 1751 schon wurde in Böhmen grundsätzlich daran
festgehalten, daß das noch in bäuerlichen Händen befindliche Land in
Hinkunft dem Bauernstande nicht entfremdet und nicht zum Hoflande
geschlagen werden dürfe[144]. Ungefähr zu derselben Zeit begann der
Staat -- parallel mit dem Vordringen der Anschauung, daß das Staatswohl
hauptsächlich von Freiheit und Eigentum des Landvolkes abhänge --
sich der zweiten Aufgabe: Sicherung und Besserung der untertänigen
Besitzrechte, zuzuwenden. Zu dem Ziele: "das Bauernland dem
Bauernstand" gesellte sich das zweite: "das Bauerngut dem Bauernsohn."
Es sollten die "uneingekauften" Gründe in "eingekaufte" verwandelt und
aus den "Wirten bis weiter" "Eigenthümer" gemacht werden[145].
Es kann also nicht sonderlich überraschen, daß die Regierung gleich
nach der Besitzergreifung Galiziens den Plan erwog, auch hier die
Umwandlung der uneingekauften in Erbeigentumsgründe durchzuführen.
Dringendere Angelegenheiten drängten jedoch diesen Plan in den
Hintergrund[146].
Durch das in den nächsten Jahren eingerichtete Steuersystem wurde das
Besitzrecht der Untertanen nicht beeinflußt. Und da die Steuerpflicht
das Herrenland ebensowohl, wenn auch freilich nicht in demselben
Maßstabe, traf wie das in bäuerlichen Händen befindliche, so fehlte
auch der besondere fiskalische Anreiz zu rascher Durchführung der
Reform. Das eine bedeutete jedoch einen Fortschritt, daß die von
Untertanen bewirtschafteten Gründe in öffentlichen Urkunden, den
Fassionen, verzeichnet wurden.
Das am 1. September 1781 kundgemachte Patent über das obrigkeitliche
Strafverfahren gegen Untertanen setzte als schärfste Strafe, die jedoch
von dem Dominium nur mit Zustimmung des Kreisamtes verhängt werden
durfte, die Abstiftung von Haus und Hof fest[147]. Für Galizien konnte
diese Bestimmung vorläufig noch von keiner Bedeutung sein, da es doch
dem Gutsherrn überhaupt freistand, mit dem bäuerlichen Besitze nach
Belieben zu schalten.
Kaiser Josef hatte beabsichtigt, in den böhmischen Ländern
gleichzeitig mit der Aufhebung der Leibeigenschaft den untertänigen
Wirten das Erbeigentum an ihren Gründen einzuräumen. Hiebei war
er jedoch auf energischen Widerstand der Stände gestoßen. Als er
wahrnehmen mußte, daß diese nicht im entferntesten daran dachten,
Opfer zu bringen, um seine Absicht verwirklichen zu helfen, sondern
nur auf ihre alte Forderung: die Untertanen zum Zwangseinkauf zu
verhalten, zurückkamen, da hatte er seinen Plan wiederum zurückgestellt
und sich damit begnügt, mit Patent vom 1. November 1781 neuerdings
die schon seit mehr als elf Jahren in den Sudetenländern bestehende
Vorschrift einzuschärfen. Nach wie vor sollten also die Obrigkeiten
dem Bestreben der Untertanen, sich einzukaufen, keine Hindernisse in
den Weg legen, ebensowenig aber die Untertanen zum Einkaufe zwingen
dürfen[148]. Dieses Patent nun wurde zugleich mit demjenigen über die
Leibeigenschaftsaufhebung dem galizischen Gubernium übermittelt, damit
dieses sich über seine Anwendbarkeit für Galizien äußere.
Der Gubernialreferent v. Koranda verhielt sich ablehnend. Ein
Zwangseinkaufsgesetz für Galizien erschien ihm nicht nur mit
Rücksicht auf die Haltung der Dominien, sondern auch mit Rücksicht
auf die Untertanen als bedenklich[149]. Vor allem müsse dem Bauern
das Eigentum erst "anziehend und reizbar" gemacht werden. Er schlug
daher vor, das Erbeigentum vorläufig nur auf den in allen Kreisen
zerstreuten Domänen einzuführen. Offenbar hatte Koranda die Absicht
der Regierung mißverstanden. Zwang war ohnehin nicht beabsichtigt.
Zudem hatte das Gubernium selbst wenige Monate vorher, nämlich
unter dem 1. Juni 1781, die Verleihung des Erbeigentums an die
Untertanen als das wirksamste Mittel zur Hebung der Landwirtschaft
bezeichnet[150]. Nichtsdestoweniger gab der Kaiser dem Gubernium recht.
"Auf die Einführung des Eigenthums -- entschied er mit Resolution vom
5. Februar 1782 -- wird mit der Urbarialregulation der Bedacht genommen
und zuförderst auf den Cameralgütern der erste Versuch gemacht werden
können."
Das Patent vom 1. November 1781 wurde daher in Galizien überhaupt nicht
kundgemacht, was nun freilich kein großer Verlust war, da doch sein
Erfolg in Böhmen überaus geringfügig war.
Von Bedeutung für die fernere Entwicklung der Untertansverhältnisse
ist das Patent vom 18. März 1784[151]. Danach sollten alle Kauf- und
Verkaufsverträge zwischen Obrigkeit und Untertanen, die sich auf das
untertänige Vermögen beziehen, dem Kreisamte zur Bestätigung vorgelegt
werden. Damit begann ein System der Bevormundung, das zwar vielfach
angefeindet wurde, das jedoch bei den wenig ausgebildeten ökonomischen
Eigenschaften der Landbevölkerung nicht ganz ungerechtfertigt war.
Es galt den Untertanen nicht nur gegen die Herrschaft, sondern auch
gegen wucherische Ausbeutung von anderer Seite zu schützen. Hier
deckte sich das obrigkeitliche mit dem untertänigen Interesse, so daß
die Beaufsichtigung des Kreditwesens den Dominien übertragen werden
konnte. Nachdem schon vorher der Branntweinausschank auf Borg untersagt
worden war[152], verbot das Patent vom 26. Juli 1784 die Überlassung
untertäniger Grundstücke in den sogenannten obligatorischen oder
Pfandbesitz und den obligatorischen Besitz selbst. Die aus dem Titel
des Pfandrechtes besessenen Grundstücke sollten binnen Jahresfrist
ihren Eigentümern zurückgegeben werden, wogegen diese die auf ihren
Grundstücken haftenden Schulden zu liquidieren hätten. Für die Zukunft
aber wurde den Untertanen überhaupt untersagt, mehr als fünf rheinische
Gulden ohne obrigkeitliche Bewilligung zu leihen. Höhere Forderungen,
die die obrigkeitliche Bewilligung nicht erhalten hatten, sollten
weder durch Pfandrecht noch durch gerichtliche Exekution unterstützt
werden. Auch der verbreitete wucherische Vertrag, der dem Gläubiger
die Hälfte der Ernte zusprach, das sogenannte "zur Hälfte Säen", wurde
abgestellt[153].
Inzwischen war Kaiser Josef II. wieder auf seinen Lieblingsplan, die
Untertanen zu Eigentümern ihrer Gründe zu machen, zurückgekommen. In
den Sudetenländern besaßen die uneingekauften Untertanen seit den
in letzter Zeit durchgeführten Reformen ihre Gründe bereits "mit
den vorzüglichsten Wirkungen des Eigenthums". Es war deshalb keine
sonderliche Zumutung, wenn der Kaiser die Stände auffordern ließ,
die uneingekauften Gründe den Bauern unentgeltlich ins Erbeigentum
zu geben, "um so mehr als sie dabey nichts verlöhren, wohl aber von
der lästigen ihnen obliegenden Verbindlichkeit, den uneingekauften
Besitzern alles zur Erhaltung der sartorum tectorum des fundi instructi
erforderliche ohnentgeltlich beyzuschaffen auch die daraufsitzenden
Unterthanen in Miswachs und Nothfällen ohnentgeltlich zu unterstützen,
dadurch gänzlich befreyet würden[154]". Anders lag freilich die
Sache in Galizien, wo noch nichts geschehen war, um das Bauernland
vor Einziehung zum Herrenland zu schützen. Nichtsdestoweniger erging
die gleiche Aufforderung auch an die galizischen Stände und wurde
dem Gubernium aufgetragen, alle Kreisämter und Obrigkeiten darauf
aufmerksam zu machen, daß die Gutsherren verpflichtet seien, den
uneingekauften Untertan zu unterstützen, daß sie aber kein Recht zur
Abstiftung hätten außer in den gesetzlich schon bestimmten Fällen,
auch nicht wenn sich ein Käufer finden sollte[155]. Das Gubernium
führte jedoch den Auftrag nicht aus. Es verkenne zwar nicht die edle
Absicht des Kaisers, das Wohl der Untertanen zu befördern, lautete
seine Antwort, es glaube jedoch, "da der galizische Unterthan zu roh
sei, um aus dieser Verfügung sein eigenes Wohl hervorleuchten zu sehen,
nicht unrecht gehandelt zu haben, wenn es diese Verfügung vorläufig nur
dem Ständeausschuss mitgetheilt habe; würde man es allen Obrigkeiten
mittheilen, so müssten die Unterthanen von den großen Vortheilen, die
die uneingekauften Besitzer genießen, erfahren und würden sich noch
mehr als jetzt schon geschieht, gegen Annahme des Eigenthums sträuben."
Doch nehme das Gubernium selbst diese Verordnung zur Richtschnur
bei allen vorkommenden Fällen. Der Kaiser erklärte sich damit
einverstanden[156].
Inzwischen hatte auch der Ständeausschuß sein Gutachten abgegeben.
Er stellte die Schwierigkeiten dar, auf welche die Durchführung des
kaiserlichen Projektes stoßen würde. Vor allem aber sei der Bauer im
Osten des Landes zu faul und zu abergläubisch, um von dem Geschenke,
das ihm durch Verleihung des Eigentums zugewendet würde, den richtigen
Gebrauch zu machen. Es sei daher besser, noch auf die Vollendung der
eben ins Werk gesetzten Ausmessung des Landes und auf die Durchführung
der Urbarialregulierung zu warten. Mit diesen Ausführungen war nun die
Hofkanzlei durchaus nicht einverstanden. "Die galizischen Stände --
erklärte sie[157] -- sind ganz unrecht daran, wenn sie vermeinen, dass
nicht schon das Erbeigenthum allein gute Wirkungen und gedeihliche
Folgen haben werde, und dass erst noch vorläufig durch eine bessere
Erziehung die Liebe zur Arbeit erzielet werden muss; denn die tägliche
Erfahrung widerspricht diesem platterdings, und bewährt vielmehr,
dass die Unterthanen aller Orten, wo sie ihre Gründe eigentümlich
besitzen, wenn sie auch übrigens in der Erziehung ziemlich zurück
und vernachlässigt sind, sich doch durch ihren Fleiß und durch ihre
Arbeitsamkeit allenthalben auszeichnen, sowie dies auch in Galizien
wirklich der Fall ist, und jene wenige Ortschaften, wo der Unterthan
eigenthümlich Gründe besitzt, von den übrigen gleich bei dem ersten
Blick sich merklich unterscheiden." Viel richtiger wäre daher die
Erkenntnis gewesen, "dass, da die Unterthanen, ohngeachtet sie
fruchtbare Gründe besitzen, selbe doch nur schlecht bebauen, dies
vermuthlich darin seinen Grund haben dürfte, weil sie diese Gründe
nicht eigenthümlich besitzen."
Doch konnte auch die Kanzlei, trotz ihrer Besorgnis: die
Urbarialregulierung werde der Einkaufung Hindernisse in den Weg legen,
sich der Ansicht nicht verschließen, daß die sofortige Durchführung
der Maßregel nicht möglich sei. Sie beantragte daher, vorläufig
wenigstens das Hofdekret vom 7. Januar 1785 öffentlich kundzumachen.
Dabei sprach sie auch den Wunsch aus: es möchten die ungeheueren
Dominikalbesitzungen vermindert und die Untertanen besser dotiert
werden. Auch der Kaiser war jetzt für die Kundmachung des Hofdekretes,
wollte jedoch die obrigkeitliche Aushilfe nur auf das beschränkt
wissen, wozu die Obrigkeiten wirklich verpflichtet waren[158]. Diese
unklare Bezeichnung wäre geeignet gewesen, eine noch größere Verwirrung
hervorzurufen, als ohnehin schon bestand. Doch entschied der Kaiser auf
eine neuerliche Vorstellung der Hofkanzlei dahin, daß das Nämliche,
was unter dem 7. Januar 1785 für Böhmen erlassen worden war, auch für
Galizien zu gelten habe[159]. Damit wurde das Verbot, die Untertanen
willkürlich abzustiften, zum erstenmale auch in Galizien ausgesprochen.
Wirksam war es vorderhand noch nicht.
Der Appell des Kaisers an die böhmischen und mährischen Stände
war ebenso erfolglos geblieben wie der an die galizischen. Josef
gab daher den Plan, das untertänige Eigentum mit einem Schlage
herbeizuführen, endgiltig auf. Fortan sollte -- und dabei blieb es
bis 1848 -- die Durchführung des Erbeinkaufes ausschließlich im Wege
freiwilliger Vereinbarungen zwischen Gutsherrschaften und Untertanen
stattfinden[160]. Aber noch war in Galizien das bäuerliche Besitzrecht
prekär, schlechter als in den übrigen Provinzen Österreichs. Noch war
in Galizien viel zu tun, um dem dortigen Bauern eine ähnlich gesicherte
Stellung zu schaffen, wie sie der böhmische, auch der uneingekaufte,
schon hatte. Noch war vor allem das Rustikalland von dem Dominikalland
nicht getrennt, ein Zustand, der umso bedenklicher war, als gerade
damals, wo nach Herstellung der Ruhe und Ordnung im Lande der Ackerbau
einen neuen Aufschwung nahm, bei den Gutsherren der Wunsch rege zu
werden begann, das Hofland auf Kosten des Bauernlandes zu erweitern.
Der Staat verleugnete aber auch in Galizien die Grundsätze nicht, die
er in den übrigen Kronländern seit Jahrzehnten mit Erfolg vertreten
hatte. Das Legungsverbot wurde wiederholt ausgesprochen[161] und in
das Fronpatent aufgenommen[162]. Jetzt aber entstand die Frage: Welche
Gründe sind Rustikalgründe, auf welche Gründe hat sich dieses Verbot zu
erstrecken? Das mußte genau feststehen, sollte das Legungsverbot nicht
ein toter Buchstabe bleiben.