Über diese Vorschläge entschied die Kaiserin am 16. Dezember 1774, es

sei auf den Kameralherrschaften eine genaue Untersuchung über die Lage

der Untertanen zu pflegen, um für die künftige Urbarialregulierung eine

feste Grundlage zu schaffen. Dem vierten Punkte des Patentes, der das

Verbot der Untertansmißhandlungen enthalten sollte, sei eine strenge

Strafsanktion beizufügen. Doch ließ die Kaiserin auf Vorstellungen des

Staatsrates hin diese Absicht später fallen. Vor der Herausgabe des

Patentes wurde noch eine Umfrage bei allen Kreis- und Distriktsämtern

gehalten, ob die geplante Beschränkung der weiten Fuhren nicht einen

schädlichen Einfluß auf den Getreidehandel haben werde. Als dies

verneint wurde, erhielt das Patent die kaiserliche Genehmigung und

wurde am 3. Juni 1775 kundgemacht[107]. Sein Inhalt war in kurzem

folgender:

1. Die Abdruckung untertäniger Feilschaften und die Aufdringung

obrigkeitlicher Feilschaften, insbesondere aber die Verpflichtung

der Untertanen, ein von dem jüdischen Pächter willkürlich bestimmtes

Quantum Branntwein abzunehmen, sind fortan aufgehoben (§ 1-3).

2. Den Obrigkeiten ist es nicht gestattet, die Untertanen mit

Geldstrafen zu belegen. Vielmehr sind Ausschreitungen der Untertanen

nur mit körperlicher Züchtigung zu ahnden. Um jedoch allzu harte

Bestrafungen zu verhindern, und um Eigenmächtigkeiten der Unterbeamten

vorzubeugen, darf die Leibesstrafe an Untertanen nur in Gegenwart des

auf der Herrschaft befindlichen Oberbeamten vollzogen werden. Gegen

rohes Vorgehen der Beamten oder Pächter auf jenen kleineren Gütern, die

nur von *einem* Beamten, beziehungsweise Pächter, verwaltet werden,

darf der betroffene Untertan beim zuständigen Kreis- oder Distriktsamte

Beschwerde erheben, das den Fall schleunigst untersuchen, Abhilfe

schaffen, und schließlich an das Gubernium über die Sache berichten

soll (§§ 4 und 9).

3. Der dem Vernehmen nach bestehende Mißbrauch, daß die Gutsbeamten

bei Exekutionen die Gebühren doppelt erheben, wird abgestellt (§ 5).

4. An Sonn- und Feiertagen dürfen die Untertanen nur zu jenen Arbeiten

verhalten werden, die auch Hausbedienstete an diesen Tagen zu

verrichten pflegen. Auch das bei Juden dienende christliche Gesinde

soll an solchen Tagen zu keiner der Religion zuwiderlaufenden Arbeit

gezwungen werden (§ 6 und § 7).

5. Wird dem Untertan von der Obrigkeit eine weite Fuhre aufgetragen, so

müssen ihm die Verpflegskosten für die Dauer seines Ausbleibens von der

Obrigkeit ersetzt werden. Die weiten Fuhren sind von der Robotpflicht

abzurechnen. Ihr Ausmaß wird genau festgesetzt und wird den Obrigkeiten

aufgetragen, diese Schuldigkeit nicht zur Zeit der dringenden

Feldarbeiten abzufordern (§ 8).

6. Außer jener Robot, die "in alten authentischen Inventarien"

verzeichnet ist, darf von den Untertanen keine Arbeitsleistung

gefordert werden. Auch darf kein Untertan wider seinen Willen zur

Reluierung der Robot gezwungen werden (§ 10).

Zum Schlusse stellt das Patent eine Urbarialeinrichtung in Aussicht,

bei der alle Beschwerden der Untertanen untersucht werden sollen. Die

Obrigkeiten aber werden aufgefordert, bis dahin "ihre Unterthanen über

die althergebrachten und in authentischen Inventarien gegründeten

Robots- und anderen Schuldigkeiten mit keinen Neuerungen zu bebürden,

noch weniger aber durch ihre obrigkeitlichen Beamten und Pächter

bedrücken und aussaugen zu lassen, sondern die so gemeinnützige als für

jedermann unentbehrliche Klasse von Bauersleuten billigmäßig, väterlich

und menschenfreundlich zu behandeln".

Wie man sieht, begnügt sich das Patent vom 3. Juni 1775 damit,

vorkommende Mißbräuche abzustellen und Bestimmungen über die Art

der Robotleistung zu treffen; die Absicht, Rechte der Gutsherren

anzutasten, liegt ihm fern. Nur die Ausübung dieser Rechte wird

geregelt. Die Untertansschuldigkeiten werden nicht vermindert, doch

soll auch verhindert werden, daß die Gutsherren sie erhöhen. Der

geltende Rechtszustand soll gegen beide Parteien geschützt werden.

Was ist aber geltendes Recht? Das Patent spricht von althergebrachten

und authentischen Inventaren. Solche bestanden aber nur auf jenen

königlichen Gütern, die von der österreichischen Regierung an Private

verkauft worden waren. Bei der Übergabe an den neuen Besitzer wurde

ein sorgfältig verfaßtes Inventar sämtlichen Dorfuntertanen vorgelesen

und, im Falle sich kein Widerspruch erhob, bestätigt. Den alten

Inventaren auf den Privatgütern, die durch den einseitigen Willen

des Herrn entstanden, geändert oder aufgehoben wurden, durfte man

hingegen keinen allzugroßen Wert beimessen. Die Lustrationen der

königlichen Güter hinwiederum enthielten nur einen generellen Ausweis

der Untertansschuldigkeiten; über die Verpflichtungen des einzelnen

Wirtes gaben sie keinen Aufschluß. Zu diesen älteren Urkunden waren

unter österreichischer Herrschaft noch neue hinzugekommen: die

Spezial-Dominikal-Fassionen. Die verschiedenen Dokumente widersprachen

einander. Welchen von ihnen gebührte der Vorrang? Das mußte entschieden

werden, sollte der § 10 des Patentes nicht illusorisch werden. Die

Kaiserin erteilte also dem Gubernium den Auftrag, einen Vorschlag zur

provisorischen Regelung der Urbarialverhältnisse zu machen. Als der

Patents-Entwurf in Wien eintraf, war Maria Theresia bereits tot und

Kaiser Josef II. unterzeichnete das Patent, das am 5. Januar 1781

kundgemacht wurde[108]. Danach sollten auf den Privatgütern die

Untertansschuldigkeiten nach den alten Grundinventaren und nach den

Dominikal-Spezial-Fassionen beurteilt werden. Bestreiten die Untertanen

eine obrigkeitliche Forderung, so ist zu untersuchen, ob die fragliche

Schuldigkeit in den Dominikalfassionen unter den spezifizierten

Proventen ausgewiesen erscheint. Ist das nicht der Fall, dann sind die

Übergriffe des Dominiums zurückzuweisen. Sind jedoch die betreffenden

Schuldigkeiten fatiert und können die Untertanen die Unrechtmäßigkeit

der Forderung mit einem glaubwürdigen Dokument beweisen, dann

sind sowohl die Untertanen auf ihre hergebrachte Schuldigkeit

zurückzusetzen, als auch den Obrigkeiten die entsprechenden Nachlässe

der Dominikalkontribution zu gewähren. Auf den königlichen Gütern

haben in der Regel die Grundinventare und nicht die Lustrationen zur

Entscheidung herangezogen zu werden. Wenn aber eine Untertansabgabe

gefordert würde, die zwar in dem Grundinventar spezifiziert, in der

Lustration aber überhaupt nicht vermerkt wäre, dann ist diese Abgabe

abzustellen.

Zweites Kapitel.

Die josefinischen Reformen.

§ 1. Die Aufhebung der Leibeigenschaft.

Durch die Anwendung der österreichischen Gesetze in Galizien war die

Leibeigenschaft aufgehoben und durch die Erbuntertänigkeit ersetzt

worden. Die rechtliche -- nicht aber die wirtschaftliche -- Stellung

der Bauern war infolgedessen in Galizien derjenigen in Böhmen und

Mähren angenähert.

Seit dem Anfange der 70-er Jahre des 18. Jahrhunderts war das Institut

der Erbuntertänigkeit in Österreich heftigen Angriffen ausgesetzt. Als

wirksames Mittel im Kampfe gegen die alte Ordnung erwies es sich, daß

statt der bis dahin gebräuchlichen Bezeichnung "Untertänigkeit" von der

Reformpartei das verhaßte Wort "Leibeigenschaft" angewendet wurde. Zum

erstenmale tauchte es im Jahre 1769 in einem Gutachten des eigentlichen

Urhebers und Leiters der schlesischen Urbarialregulierung, des Herrn

von Blanc, auf[109].

Schon Maria Theresia war mit dem Gedanken umgegangen, die

Leibeigenschaft aufzuheben, aber erst Josef II. brachte ihn zur

Ausführung. Ohne sich um die Vorstellungen der Herrschaften

zu kümmern, erließ er am 1. November 1781 das sogenannte

"Leibeigenschaftsaufhebungspatent", durch welches -- vorläufig nur

in Böhmen, Mähren und Schlesien -- die Erbuntertänigkeit aufgehoben

wurde[110]. An demselben Tage erschien ein zweites Patent, das die

Einkaufung der untertänigen Gründe erleichtern sollte.

Daß diese Maßnahmen nicht ohne Rückwirkung auch auf die Verhältnisse

in Galizien bleiben würden, war leicht vorauszusehen. Tatsächlich hatte

denn auch die Hofkanzlei bereits im Vortrage vom 5. Oktober 1781 über

die Aufhebung der Leibeigenschaft und die Eigentumseinräumung in den

böhmischen Ländern darauf aufmerksam gemacht, daß die Leibeigenschaft

auch in Galizien bestehe und mit Rücksicht auf die vom Kaiser

ausgesprochene Absicht, die Leibeigenschaft ganz allgemein und überall

aufzuheben, die Einvernehmung des galizischen Landesguberniums über die

Modalitäten, wie diese Absicht durchzuführen sei, beantragt.

Der Kaiser hatte diesen Vorschlag genehmigt, und bereits am 27.

Dezember erstattete das Gubernium den gewünschten Bericht. Der

Gubernialreferent Koranda war durchaus kein unbedingter Anhänger

der sofortigen Aufhebung der Leibeigenschaft. Zwar fand er die zur

Begutachtung übersendeten Patente vom 1. November 1781 "durchaus

anwendbar, notwendig und nützlich", machte jedoch, gerade im

Interesse der Landeskultur, den Vorschlag, es möge, um den indolenten

Bauern das Eigentum "anziehend und reizbar" zu machen, die

Leibeigenschaftsaufhebung vorläufig nur für die bereits eingekauften

Untertanen sofort, für die Uneingekauften aber erst nach Maßgabe ihrer

Einkaufung stattfinden, die im Wege gütlicher Abfindung in Betreff des

Kaufschillings und "leidentlicher" Fristenzahlungen an den Grundherrn

vor sich gehen sollte[111].

Dem Gubernium, an dessen Spitze in Abwesenheit des Gouverneurs Graf

Ludwig von Dietrichstein stand, war auch dies noch nicht genug. Es

wollte vielmehr mit der von Wien aus gewünschten Reform noch gewartet

wissen, "bis diese Königreiche in eine stabile Einrichtung gebracht,

die Stände errichtet, hauptsächlich aber im Lande das Urbarium

eingeführt, die Schuldigkeiten zwischen Herr und Unterthan näher und

verlässlich bestimmt, und endlich von Seite der Grundherren eine

förmliche Amtsverwaltung, wie in anderen k. k. Erblanden, getroffen,

und ordentliche Grundbücher verlegt seyn werden." Sonst sei eine

vollständige Zerrüttung des Untertansverbandes zu befürchten. Denn

es sei vorauszusehen, daß der Untertan die Leibeigenschaftsaufhebung

mißdeuten, sie für volle Freiheit nehmen, seine Schuldigkeiten den

Obrigkeiten verweigern, "die ihm vorgesehene Überziehung von einer

Herrschaft zur anderen bey dem mindesten Unfall missbrauchen, und

der sonst gewohnte Hang zur Emigration sich in eine schwärmerische

Übersiedlung im Lande von einem Eck zum anderen umwandeln werde."

Der Kaiser ließ sich jedoch dadurch nicht beirren. Er entschied

vielmehr unter dem 5. Februar 1782: "Es kommt nicht darauf an, die

für Böheim erlassenen Anordnungen in Betreff des Eigenthums und der

Leibeigenschaft gleich von nun an, ihrem ganzen Inhalte nach, auch

in Galizien in die Ausübung zu bringen, wohl aber ist ohne Verschub

höchst nothwendig, dass die Knechtschaft in Ansehung ihrer bisherigen

persönlichen Wirkungen, die die Menschheit abwürdigen, ohne weiters

aufgehoben, und jedem Unterthan auch an einem anderen Ort außer

seinem Dominio seine Nahrung zu suchen, so wie in Böhmen eingeraumet

werde. In welchem Sinne also das Patent für Galizien, soviel es die

Leibeigenschaft betrifft, zu entwerfen ist."

Immerhin aber sollten doch wenigstens hierbei die in Böhmen

gemachten Erfahrungen benutzt werden. Dort hatte nämlich das Patent

vom 1. November 1781 auf einigen Dominien zu augenblicklichen

Unzukömmlichkeiten geführt, weil das Gesinde auf den herrschaftlichen

Vorwerken ohne Kündigung den Dienst verließ und einfach abzog[112].

Ähnliches sollte nun in Galizien vermieden und daher -- wie es ja

auch nachträglich in Böhmen geschehen war -- verordnet werden,

daß die Dienstboten gehalten sein sollten, auch nach erfolgter

Patentskundmachung bis zum landesüblichen allgemeinen Austrittstermin

gegen landesüblichen Lohn weiter zu dienen.

Dem galizischen Landeskommissär Grafen von Brigido schien diese

zeitliche Hinausschiebung der Wirksamkeit des Patentes nicht genügend.

Man dürfe, meinte er, die Freizügigkeit nur den "nicht mit Grund

angesessenen Unterthanen" einräumen. Dies in der Erwägung, "dass

dermalen die Bauerngründe meistentheils denen Obrigkeiten gehören, dass

die Einkünfte hievon fürnähmlich in den Frohndiensten bestehen, und

die übrigen Abgaben an Zinsen und Kleinrechten nur ganz unbedeutend

seyen," also die Gefahr bestehe, daß bei allgemeiner Freizügigkeit

die Obrigkeiten dadurch geschädigt würden, "dass die Gründe oftmals

eben zur Zeit, wenn sie bestellt und bearbeitet werden sollten,

verlassen werden könnten."[113] Die Annahme dieses Antrags hätte die

wichtigste Absicht des Gesetzes vereitelt. Doch der Kaiser und die

Mehrheit der Hofkanzleiräte lehnten ihn entschieden ab. Den Bedenken

Brigidos wurde nur insoweit Rechnung getragen, als die uneingekauften

Wirte verpflichtet wurden, vor dem Abzug einen tauglichen Ersatzmann

zu stellen. Im Falle von Streitigkeiten über die Tauglichkeit des

letzteren sollte das Kreisamt entscheiden. In diesem Sinne wurde dann

auch das Leibeigenschaftsaufhebungspatent für Galizien ausgearbeitet

und am 5. April 1782 kundgemacht[114]. Sein Inhalt läßt sich

folgendermaßen zusammenfassen:

Die Leibeigenschaft ist von nun an gänzlich aufgehoben und an ihre

Stelle tritt die gemäßigte Untertänigkeit. Wohl bleiben die Untertanen

auch für die Zukunft den Herrschaften zu Gehorsam verpflichtet.

Doch dürfen sie fortan sich gegen bloße Anzeige bei der Obrigkeit

verehelichen, sich Handwerken, Künsten und Wissenschaften widmen, ohne

hiezu eines obrigkeitlichen Konsenses zu bedürfen; ferner dürfen sie

unter Beobachtung der Vorschriften über das Werbebezirkssystem von

der Herrschaft wegziehen -- eine Bestimmung, die allerdings durch die

erwähnte, auch späterhin neuerdings eingeschärfte[115] Verpflichtung

der uneingekauften Untertanen, d. h. mit verschwindenden Ausnahmen

aller Untertanen, vor dem Abzuge der Obrigkeit einen tauglichen

Ersatzmann zu stellen, so gut wie ganz illusorisch wurde. Auch bedürfen

die Untertanen zur Übersiedlung eines obrigkeitlichen Konsenses, der

ihnen unentgeltlich auszufolgen ist. Die Zwangsgesindedienste werden

aufgehoben; nur sollten auch in Zukunft beider Eltern verwaiste Kinder

von ihrem 14. Lebensjahre an auf jenen Herrschaften, wo dies bisher

herkömmlich gewesen, durch höchstens drei Jahre Hofdienste leisten.

Bloß transitorischen Charakter hatte die Vorschrift: daß das gerade im

Dienst befindliche Gesinde im flachen Lande bis Mitfasten oder Ende

März und im Gebirge bis St. Georgi oder Ende April 1783 gegen den

landesüblichen Lohn weiterdienen sollte.

Die Verhältnisse des landwirtschaftlichen Gesindes wurden durch Patent

vom 17. Juni 1783 geregelt[116].

§ 2. Die Regulierung der Untertansschuldigkeiten.

Das Patent vom 3. Juni 1775 hatte, wie wir gesehen haben, von

allem Anfang an nur provisorischen Charakter. Es sollte den ärgsten

Mißbräuchen und Untertansbedrückungen insolange steuern, bis die

geplante Urbarialregulierung durchgeführt würde. Den gleichen

Zweck verfolgte auch das Patent vom 5. Januar 1781, das dazu

bestimmt war, eine provisorische Grundlage für die Bemessung der

Untertansschuldigkeiten zu schaffen. Denn inzwischen war es der

Regierung klar geworden, daß die Durchführung der geplanten großen

Reform Jahre, vielleicht Jahrzehnte beanspruchen werde. Doch die

Verhältnisse in Galizien erforderten ein schnelles Eingreifen und so

entschloß man sich dazu, einstweilige Verfügungen zu treffen.

Seit Josef II. Alleinherrscher war, wurden immer wieder Verfügungen

getroffen, um die Untertansschuldigkeiten sofort zu vermindern und

Mißbräuche abzustellen. Die Art der Robotleistung wird geregelt. Manche

Dienste und Abgaben, die dem Kaiser ungerechtfertigt erscheinen, werden

ohne jede Entschädigung der Berechtigten aufgehoben.

Die erste derartige Verordnung ist das Hofdekret vom 20. November 1781.

Die Untertanen der Starostei Marczyz hatten wider den Nachlaß ihres

verstorbenen Grundherrn eine Klage eingebracht, in der sie sich unter

anderem auch über zu große Robotforderung beschwerten. Sie müßten

"ungeachtet ihrer unfruchtbaren und bergigten Gründe für jeden Lahn

jede Woche 12 Tage mit einem vierspännigen Zug abarbeiten". Die

Herrschaft machte dagegen geltend, die betreffende Forderung sei im

Inventar enthalten. Der Kaiser verordnete jedoch aus Anlaß dieses

Falles "dass provisorie und bis zur Zustandebringung der neuen

Urbarialeinrichtung von nun an die höchste Robot in *wöchentlich drei

Tagen* bestehen, folglich aller Orten, wo eine mehrere Robot üblich

wäre, solche alsogleich auf die Zahl der wöchentlichen drei Tage

herabgesetzt, und diese Zahl von Tagen unter keinerlei Vorwand mehr

überschritten werden solle"[117].

Das Hofdekret vom 11. Dezember 1784 erweiterte dann diese Bestimmung

insoferne künftighin die von den Privatbauern zu leistenden

"Hilfsdienste", die auf den Domänen schon sieben Jahre zuvor aufgehoben

worden waren -- und alle anderen unter was immer für einem Namen

bestehenden Nebendienste als Robottage betrachtet und daher nicht über

die dreitägige Robot hinaus gefordert werden sollten[118].

Die Beschränkung der Robot auf höchstens drei Tage in der Woche, und

die Aufhebung der Hilfsdienste bedeutete für die Obrigkeiten eine

starke materielle Einbuße. Der Ausfall an Arbeitskraft war nicht zu

ersetzen. Auch wenn der Gutsherr bereit gewesen wäre, die Arbeit zu

bezahlen, hätte er keine Arbeiter gefunden. Denn der galizische Bauer,

mit dem geringen Ertrage seines Grundstückes zufrieden, verzichtete

darauf, sein Einkommen durch Lohnarbeit zu erhöhen.

Die anderen Verfügungen, die Kaiser Josef in der ersten Periode

seiner Regierung traf, sollen der besseren Übersicht halber im

Zusammenhange mit dem Robotpatente vom 16. Juni 1786 besprochen werden,

da sie sämtlich, ebenso wie die zwei bereits angeführten, in dieses

hinübergenommen wurden.

Bereits am 31. Januar 1782 hatte der Kaiser über einen, das

Urbarialwesen betreffenden Vortrag die Resolution gefaßt, es seien

die böhmischen und ungarischen prohibita generalia auf Galizien

auszudehnen. Kurze Zeit darauf legte die Hofkanzlei dem Kaiser den von

dem Gubernium ausgearbeiteten Patentsentwurf mit ihren Bemerkungen

vor. Da jedoch Hofkanzlei und Gubernium nicht in allen Punkten

übereinstimmten, befahl der Kaiser, den Hofkanzleivortrag an das

Gubernium zur Einsichtnahme zu senden. Dieses übersendete nun zwar bald

darauf den revidierten Gesetzentwurf, der im wesentlichen bereits alle

Bestimmungen des ersten Teiles des späteren Robotpatentes enthielt; zu

einer endgiltigen Beschlußfassung kam es jedoch nicht[119].

Inzwischen erflossen in den nächsten Jahren zahlreiche

Einzelverordnungen, die jedoch die Notwendigkeit eines allgemeinen

Gesetzes nicht beseitigen konnten. Der Landesreferent Hofrat von

Margelik zog daher aus den Protokollen jene Untertansbedrückungen aus,

die schleunige Abhilfe erheischten, und forderte über diese sowie über

die prohibita generalia neuerliche Gutachten des galizischen Guberniums

und der Stände ab. Auf Grund dieser befahl dann der Kaiser, ein

Patent in kurzen Sätzen abzufassen[120]. Die Kanzlei kam zwar diesem

Auftrag nach und legte unter dem 9. September 1785 den von Sonnenfels

verfaßten Entwurf vor, riet aber: man möge noch zuwarten, da die

Urbarialregulierung ohnehin derartige Bestimmungen überflüssig machen

werde, und der Kaiser schloß sich dieser Meinung an[121].

Wenige Monate später wurden jedoch die Verhandlungen wieder

aufgenommen. Der Gutsbesitzer Josef Ciołek Komorowski hatte dem Kaiser

in einer Bittschrift die Schwierigkeiten dargestellt, mit denen die

Dominien seit Abstellung der unentgeltlichen Hilfsdienste zu kämpfen

hatten. Der Kaiser entschied hierauf: es habe bei der Aufhebung

der Hilfstage zwar zu verbleiben, dafür aber seien in Galizien die

böhmischen Arbeitsstunden[122] einzuführen. Zugleich befahl er "einen

Preis, um welchen jene Untertanen, welche weniger als 6 Korzec

Felder besitzen, da diese Untertanen ihre Hände zum eigenen Schnitt

während der *ganzen Dauer* der Schnittzeit nicht bedürfen, ihren

Obrigkeiten in der Schnittzeit zu arbeiten verbunden sind, dergestalt

zu bestimmen, dass der hiebey in jedem Kreis ohnehin gewöhnliche

Schnitterlohn zum Maßstab angenommen, und demselben nach Verhältnis

eines jeden Preises allenfalls ein paar Kreuzer zugeschlagen werden,

und dass hierbei die ausdrückliche Versicherung zu treffen sei, auf

dass keiner der in dieser Kategorie stehenden Unterthanen zu einer

mehr als zweitägigen Lohnarbeit in der Woche angehalten werde". Bei

dieser Entscheidung blieb es jedoch nicht. Als nämlich die Hofkanzlei

nach wenigen Monaten den entsprechenden Patententwurf[123] vorlegte,

wollte der Kaiser die Sache wieder vertagen[124]. Denn inzwischen

hatte er den gewaltigen Plan der Steuer- und Urbarialregulierung

gefaßt, der ihn so sehr in Anspruch nahm, daß darüber alle anderen

Angelegenheiten in den Hintergrund traten. Zudem war er der Meinung,

daß "der einzuführende Steuerfuß auch wohl in Robotsachen einige

Abänderungen nach sich ziehen würde" und erst dann Zeit wäre, zur Frage

der Patentspublikation Stellung zu nehmen. Die Verhältnisse zwangen ihn

jedoch, seine zuwartende Haltung aufzugeben. Denn immer zahlreicher

liefen Beschwerden aus Galizien ein. Namentlich machte der galizische

Referent Margelik auf die Notwendigkeit aufmerksam, nicht nur die

Zahl der Robottage, sondern im Interesse der Herrschaften auch die

sonstigen Robotsmodalitäten zu regeln, da er auf seiner Landesbereisung

bemerkt habe, daß die Untertanen erst um 8 oder 9 Uhr früh zur Arbeit

erscheinen[125].

So erfolgte denn die kaiserliche Resolution, welche die Anträge

der Kanzlei genehmigte und zugleich verfügte: es sei in das Patent

"zugleich alles dasjenige, was unter den Namen der Prohibitorum

generalium kommt, einzurücken, und sodann die Publikation ungesäumt

vorzunehmen, damit auch der Unterthan andererseits vor allen

Bedrückungen gesichert werde". Auf Grund des seit Jahren vorbereiteten

Materials wurde nun das Patent rasch ausgearbeitet und am 16. Juni 1786

kundgemacht[126].

Das Robotpatent besteht aus zwei Hauptteilen; der erste (§§ 1-39)

ordnet die Art der Robotleistung und ist durchaus dem böhmischen

Robotpatent vom 13. August 1775 entnommen[127]. Der zweite Teil (§§

40-83) enthält die Generalverbote, die zwar nicht mit den in Böhmen

und Ungarn ergangenen identisch sind, aber mit ihnen die Absicht

gemeinsam haben, gewisse Untertansschuldigkeiten, die dem Staate

schädlich erscheinen, auch dann abzustellen, wenn sie in den Inventaren

verzeichnet sind. Gehen wir nun auf den Inhalt des Fronpatentes ein.

Was zunächst das Maß der Robotleistung betrifft, so wurde dasselbe

mit Einschluß aller Nebenleistungen sowie der dem Pfarrer zustehenden

Arbeitsforderungen -- für welche die Patentvorschriften ebenfalls

Anwendung finden sollten -- auf höchstens drei Tage in der Woche

festgesetzt. Bestehende Mehrverpflichtungen sollten entsprechend

herabgesetzt werden, eine Erhöhung geringerer Schuldigkeiten jedoch

nicht stattfinden. Die Ausgleichung der Robotleistung nach der Größe

der untertänigen Wirtschaften wurde der künftigen Urbarialregulierung

vorbehalten. (Einleitung und §§ 1, 37.)

Die Entwicklung des gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisses in Galizien (1772-1848) · 第 3 / 14 段