sei auf den Kameralherrschaften eine genaue Untersuchung über die Lage
der Untertanen zu pflegen, um für die künftige Urbarialregulierung eine
feste Grundlage zu schaffen. Dem vierten Punkte des Patentes, der das
Verbot der Untertansmißhandlungen enthalten sollte, sei eine strenge
Strafsanktion beizufügen. Doch ließ die Kaiserin auf Vorstellungen des
Staatsrates hin diese Absicht später fallen. Vor der Herausgabe des
Patentes wurde noch eine Umfrage bei allen Kreis- und Distriktsämtern
gehalten, ob die geplante Beschränkung der weiten Fuhren nicht einen
schädlichen Einfluß auf den Getreidehandel haben werde. Als dies
verneint wurde, erhielt das Patent die kaiserliche Genehmigung und
wurde am 3. Juni 1775 kundgemacht[107]. Sein Inhalt war in kurzem
folgender:
1. Die Abdruckung untertäniger Feilschaften und die Aufdringung
obrigkeitlicher Feilschaften, insbesondere aber die Verpflichtung
der Untertanen, ein von dem jüdischen Pächter willkürlich bestimmtes
Quantum Branntwein abzunehmen, sind fortan aufgehoben (§ 1-3).
2. Den Obrigkeiten ist es nicht gestattet, die Untertanen mit
Geldstrafen zu belegen. Vielmehr sind Ausschreitungen der Untertanen
nur mit körperlicher Züchtigung zu ahnden. Um jedoch allzu harte
Bestrafungen zu verhindern, und um Eigenmächtigkeiten der Unterbeamten
vorzubeugen, darf die Leibesstrafe an Untertanen nur in Gegenwart des
auf der Herrschaft befindlichen Oberbeamten vollzogen werden. Gegen
rohes Vorgehen der Beamten oder Pächter auf jenen kleineren Gütern, die
nur von *einem* Beamten, beziehungsweise Pächter, verwaltet werden,
darf der betroffene Untertan beim zuständigen Kreis- oder Distriktsamte
Beschwerde erheben, das den Fall schleunigst untersuchen, Abhilfe
schaffen, und schließlich an das Gubernium über die Sache berichten
soll (§§ 4 und 9).
3. Der dem Vernehmen nach bestehende Mißbrauch, daß die Gutsbeamten
bei Exekutionen die Gebühren doppelt erheben, wird abgestellt (§ 5).
4. An Sonn- und Feiertagen dürfen die Untertanen nur zu jenen Arbeiten
verhalten werden, die auch Hausbedienstete an diesen Tagen zu
verrichten pflegen. Auch das bei Juden dienende christliche Gesinde
soll an solchen Tagen zu keiner der Religion zuwiderlaufenden Arbeit
gezwungen werden (§ 6 und § 7).
5. Wird dem Untertan von der Obrigkeit eine weite Fuhre aufgetragen, so
müssen ihm die Verpflegskosten für die Dauer seines Ausbleibens von der
Obrigkeit ersetzt werden. Die weiten Fuhren sind von der Robotpflicht
abzurechnen. Ihr Ausmaß wird genau festgesetzt und wird den Obrigkeiten
aufgetragen, diese Schuldigkeit nicht zur Zeit der dringenden
Feldarbeiten abzufordern (§ 8).
6. Außer jener Robot, die "in alten authentischen Inventarien"
verzeichnet ist, darf von den Untertanen keine Arbeitsleistung
gefordert werden. Auch darf kein Untertan wider seinen Willen zur
Reluierung der Robot gezwungen werden (§ 10).
Zum Schlusse stellt das Patent eine Urbarialeinrichtung in Aussicht,
bei der alle Beschwerden der Untertanen untersucht werden sollen. Die
Obrigkeiten aber werden aufgefordert, bis dahin "ihre Unterthanen über
die althergebrachten und in authentischen Inventarien gegründeten
Robots- und anderen Schuldigkeiten mit keinen Neuerungen zu bebürden,
noch weniger aber durch ihre obrigkeitlichen Beamten und Pächter
bedrücken und aussaugen zu lassen, sondern die so gemeinnützige als für
jedermann unentbehrliche Klasse von Bauersleuten billigmäßig, väterlich
und menschenfreundlich zu behandeln".
Wie man sieht, begnügt sich das Patent vom 3. Juni 1775 damit,
vorkommende Mißbräuche abzustellen und Bestimmungen über die Art
der Robotleistung zu treffen; die Absicht, Rechte der Gutsherren
anzutasten, liegt ihm fern. Nur die Ausübung dieser Rechte wird
geregelt. Die Untertansschuldigkeiten werden nicht vermindert, doch
soll auch verhindert werden, daß die Gutsherren sie erhöhen. Der
geltende Rechtszustand soll gegen beide Parteien geschützt werden.
Was ist aber geltendes Recht? Das Patent spricht von althergebrachten
und authentischen Inventaren. Solche bestanden aber nur auf jenen
königlichen Gütern, die von der österreichischen Regierung an Private
verkauft worden waren. Bei der Übergabe an den neuen Besitzer wurde
ein sorgfältig verfaßtes Inventar sämtlichen Dorfuntertanen vorgelesen
und, im Falle sich kein Widerspruch erhob, bestätigt. Den alten
Inventaren auf den Privatgütern, die durch den einseitigen Willen
des Herrn entstanden, geändert oder aufgehoben wurden, durfte man
hingegen keinen allzugroßen Wert beimessen. Die Lustrationen der
königlichen Güter hinwiederum enthielten nur einen generellen Ausweis
der Untertansschuldigkeiten; über die Verpflichtungen des einzelnen
Wirtes gaben sie keinen Aufschluß. Zu diesen älteren Urkunden waren
unter österreichischer Herrschaft noch neue hinzugekommen: die
Spezial-Dominikal-Fassionen. Die verschiedenen Dokumente widersprachen
einander. Welchen von ihnen gebührte der Vorrang? Das mußte entschieden
werden, sollte der § 10 des Patentes nicht illusorisch werden. Die
Kaiserin erteilte also dem Gubernium den Auftrag, einen Vorschlag zur
provisorischen Regelung der Urbarialverhältnisse zu machen. Als der
Patents-Entwurf in Wien eintraf, war Maria Theresia bereits tot und
Kaiser Josef II. unterzeichnete das Patent, das am 5. Januar 1781
kundgemacht wurde[108]. Danach sollten auf den Privatgütern die
Untertansschuldigkeiten nach den alten Grundinventaren und nach den
Dominikal-Spezial-Fassionen beurteilt werden. Bestreiten die Untertanen
eine obrigkeitliche Forderung, so ist zu untersuchen, ob die fragliche
Schuldigkeit in den Dominikalfassionen unter den spezifizierten
Proventen ausgewiesen erscheint. Ist das nicht der Fall, dann sind die
Übergriffe des Dominiums zurückzuweisen. Sind jedoch die betreffenden
Schuldigkeiten fatiert und können die Untertanen die Unrechtmäßigkeit
der Forderung mit einem glaubwürdigen Dokument beweisen, dann
sind sowohl die Untertanen auf ihre hergebrachte Schuldigkeit
zurückzusetzen, als auch den Obrigkeiten die entsprechenden Nachlässe
der Dominikalkontribution zu gewähren. Auf den königlichen Gütern
haben in der Regel die Grundinventare und nicht die Lustrationen zur
Entscheidung herangezogen zu werden. Wenn aber eine Untertansabgabe
gefordert würde, die zwar in dem Grundinventar spezifiziert, in der
Lustration aber überhaupt nicht vermerkt wäre, dann ist diese Abgabe
abzustellen.
Zweites Kapitel.
Die josefinischen Reformen.
§ 1. Die Aufhebung der Leibeigenschaft.
Durch die Anwendung der österreichischen Gesetze in Galizien war die
Leibeigenschaft aufgehoben und durch die Erbuntertänigkeit ersetzt
worden. Die rechtliche -- nicht aber die wirtschaftliche -- Stellung
der Bauern war infolgedessen in Galizien derjenigen in Böhmen und
Mähren angenähert.
Seit dem Anfange der 70-er Jahre des 18. Jahrhunderts war das Institut
der Erbuntertänigkeit in Österreich heftigen Angriffen ausgesetzt. Als
wirksames Mittel im Kampfe gegen die alte Ordnung erwies es sich, daß
statt der bis dahin gebräuchlichen Bezeichnung "Untertänigkeit" von der
Reformpartei das verhaßte Wort "Leibeigenschaft" angewendet wurde. Zum
erstenmale tauchte es im Jahre 1769 in einem Gutachten des eigentlichen
Urhebers und Leiters der schlesischen Urbarialregulierung, des Herrn
von Blanc, auf[109].
Schon Maria Theresia war mit dem Gedanken umgegangen, die
Leibeigenschaft aufzuheben, aber erst Josef II. brachte ihn zur
Ausführung. Ohne sich um die Vorstellungen der Herrschaften
zu kümmern, erließ er am 1. November 1781 das sogenannte
"Leibeigenschaftsaufhebungspatent", durch welches -- vorläufig nur
in Böhmen, Mähren und Schlesien -- die Erbuntertänigkeit aufgehoben
wurde[110]. An demselben Tage erschien ein zweites Patent, das die
Einkaufung der untertänigen Gründe erleichtern sollte.
Daß diese Maßnahmen nicht ohne Rückwirkung auch auf die Verhältnisse
in Galizien bleiben würden, war leicht vorauszusehen. Tatsächlich hatte
denn auch die Hofkanzlei bereits im Vortrage vom 5. Oktober 1781 über
die Aufhebung der Leibeigenschaft und die Eigentumseinräumung in den
böhmischen Ländern darauf aufmerksam gemacht, daß die Leibeigenschaft
auch in Galizien bestehe und mit Rücksicht auf die vom Kaiser
ausgesprochene Absicht, die Leibeigenschaft ganz allgemein und überall
aufzuheben, die Einvernehmung des galizischen Landesguberniums über die
Modalitäten, wie diese Absicht durchzuführen sei, beantragt.
Der Kaiser hatte diesen Vorschlag genehmigt, und bereits am 27.
Dezember erstattete das Gubernium den gewünschten Bericht. Der
Gubernialreferent Koranda war durchaus kein unbedingter Anhänger
der sofortigen Aufhebung der Leibeigenschaft. Zwar fand er die zur
Begutachtung übersendeten Patente vom 1. November 1781 "durchaus
anwendbar, notwendig und nützlich", machte jedoch, gerade im
Interesse der Landeskultur, den Vorschlag, es möge, um den indolenten
Bauern das Eigentum "anziehend und reizbar" zu machen, die
Leibeigenschaftsaufhebung vorläufig nur für die bereits eingekauften
Untertanen sofort, für die Uneingekauften aber erst nach Maßgabe ihrer
Einkaufung stattfinden, die im Wege gütlicher Abfindung in Betreff des
Kaufschillings und "leidentlicher" Fristenzahlungen an den Grundherrn
vor sich gehen sollte[111].
Dem Gubernium, an dessen Spitze in Abwesenheit des Gouverneurs Graf
Ludwig von Dietrichstein stand, war auch dies noch nicht genug. Es
wollte vielmehr mit der von Wien aus gewünschten Reform noch gewartet
wissen, "bis diese Königreiche in eine stabile Einrichtung gebracht,
die Stände errichtet, hauptsächlich aber im Lande das Urbarium
eingeführt, die Schuldigkeiten zwischen Herr und Unterthan näher und
verlässlich bestimmt, und endlich von Seite der Grundherren eine
förmliche Amtsverwaltung, wie in anderen k. k. Erblanden, getroffen,
und ordentliche Grundbücher verlegt seyn werden." Sonst sei eine
vollständige Zerrüttung des Untertansverbandes zu befürchten. Denn
es sei vorauszusehen, daß der Untertan die Leibeigenschaftsaufhebung
mißdeuten, sie für volle Freiheit nehmen, seine Schuldigkeiten den
Obrigkeiten verweigern, "die ihm vorgesehene Überziehung von einer
Herrschaft zur anderen bey dem mindesten Unfall missbrauchen, und
der sonst gewohnte Hang zur Emigration sich in eine schwärmerische
Übersiedlung im Lande von einem Eck zum anderen umwandeln werde."
Der Kaiser ließ sich jedoch dadurch nicht beirren. Er entschied
vielmehr unter dem 5. Februar 1782: "Es kommt nicht darauf an, die
für Böheim erlassenen Anordnungen in Betreff des Eigenthums und der
Leibeigenschaft gleich von nun an, ihrem ganzen Inhalte nach, auch
in Galizien in die Ausübung zu bringen, wohl aber ist ohne Verschub
höchst nothwendig, dass die Knechtschaft in Ansehung ihrer bisherigen
persönlichen Wirkungen, die die Menschheit abwürdigen, ohne weiters
aufgehoben, und jedem Unterthan auch an einem anderen Ort außer
seinem Dominio seine Nahrung zu suchen, so wie in Böhmen eingeraumet
werde. In welchem Sinne also das Patent für Galizien, soviel es die
Leibeigenschaft betrifft, zu entwerfen ist."
Immerhin aber sollten doch wenigstens hierbei die in Böhmen
gemachten Erfahrungen benutzt werden. Dort hatte nämlich das Patent
vom 1. November 1781 auf einigen Dominien zu augenblicklichen
Unzukömmlichkeiten geführt, weil das Gesinde auf den herrschaftlichen
Vorwerken ohne Kündigung den Dienst verließ und einfach abzog[112].
Ähnliches sollte nun in Galizien vermieden und daher -- wie es ja
auch nachträglich in Böhmen geschehen war -- verordnet werden,
daß die Dienstboten gehalten sein sollten, auch nach erfolgter
Patentskundmachung bis zum landesüblichen allgemeinen Austrittstermin
gegen landesüblichen Lohn weiter zu dienen.
Dem galizischen Landeskommissär Grafen von Brigido schien diese
zeitliche Hinausschiebung der Wirksamkeit des Patentes nicht genügend.
Man dürfe, meinte er, die Freizügigkeit nur den "nicht mit Grund
angesessenen Unterthanen" einräumen. Dies in der Erwägung, "dass
dermalen die Bauerngründe meistentheils denen Obrigkeiten gehören, dass
die Einkünfte hievon fürnähmlich in den Frohndiensten bestehen, und
die übrigen Abgaben an Zinsen und Kleinrechten nur ganz unbedeutend
seyen," also die Gefahr bestehe, daß bei allgemeiner Freizügigkeit
die Obrigkeiten dadurch geschädigt würden, "dass die Gründe oftmals
eben zur Zeit, wenn sie bestellt und bearbeitet werden sollten,
verlassen werden könnten."[113] Die Annahme dieses Antrags hätte die
wichtigste Absicht des Gesetzes vereitelt. Doch der Kaiser und die
Mehrheit der Hofkanzleiräte lehnten ihn entschieden ab. Den Bedenken
Brigidos wurde nur insoweit Rechnung getragen, als die uneingekauften
Wirte verpflichtet wurden, vor dem Abzug einen tauglichen Ersatzmann
zu stellen. Im Falle von Streitigkeiten über die Tauglichkeit des
letzteren sollte das Kreisamt entscheiden. In diesem Sinne wurde dann
auch das Leibeigenschaftsaufhebungspatent für Galizien ausgearbeitet
und am 5. April 1782 kundgemacht[114]. Sein Inhalt läßt sich
folgendermaßen zusammenfassen:
Die Leibeigenschaft ist von nun an gänzlich aufgehoben und an ihre
Stelle tritt die gemäßigte Untertänigkeit. Wohl bleiben die Untertanen
auch für die Zukunft den Herrschaften zu Gehorsam verpflichtet.
Doch dürfen sie fortan sich gegen bloße Anzeige bei der Obrigkeit
verehelichen, sich Handwerken, Künsten und Wissenschaften widmen, ohne
hiezu eines obrigkeitlichen Konsenses zu bedürfen; ferner dürfen sie
unter Beobachtung der Vorschriften über das Werbebezirkssystem von
der Herrschaft wegziehen -- eine Bestimmung, die allerdings durch die
erwähnte, auch späterhin neuerdings eingeschärfte[115] Verpflichtung
der uneingekauften Untertanen, d. h. mit verschwindenden Ausnahmen
aller Untertanen, vor dem Abzuge der Obrigkeit einen tauglichen
Ersatzmann zu stellen, so gut wie ganz illusorisch wurde. Auch bedürfen
die Untertanen zur Übersiedlung eines obrigkeitlichen Konsenses, der
ihnen unentgeltlich auszufolgen ist. Die Zwangsgesindedienste werden
aufgehoben; nur sollten auch in Zukunft beider Eltern verwaiste Kinder
von ihrem 14. Lebensjahre an auf jenen Herrschaften, wo dies bisher
herkömmlich gewesen, durch höchstens drei Jahre Hofdienste leisten.
Bloß transitorischen Charakter hatte die Vorschrift: daß das gerade im
Dienst befindliche Gesinde im flachen Lande bis Mitfasten oder Ende
März und im Gebirge bis St. Georgi oder Ende April 1783 gegen den
landesüblichen Lohn weiterdienen sollte.
Die Verhältnisse des landwirtschaftlichen Gesindes wurden durch Patent
vom 17. Juni 1783 geregelt[116].
§ 2. Die Regulierung der Untertansschuldigkeiten.
Das Patent vom 3. Juni 1775 hatte, wie wir gesehen haben, von
allem Anfang an nur provisorischen Charakter. Es sollte den ärgsten
Mißbräuchen und Untertansbedrückungen insolange steuern, bis die
geplante Urbarialregulierung durchgeführt würde. Den gleichen
Zweck verfolgte auch das Patent vom 5. Januar 1781, das dazu
bestimmt war, eine provisorische Grundlage für die Bemessung der
Untertansschuldigkeiten zu schaffen. Denn inzwischen war es der
Regierung klar geworden, daß die Durchführung der geplanten großen
Reform Jahre, vielleicht Jahrzehnte beanspruchen werde. Doch die
Verhältnisse in Galizien erforderten ein schnelles Eingreifen und so
entschloß man sich dazu, einstweilige Verfügungen zu treffen.
Seit Josef II. Alleinherrscher war, wurden immer wieder Verfügungen
getroffen, um die Untertansschuldigkeiten sofort zu vermindern und
Mißbräuche abzustellen. Die Art der Robotleistung wird geregelt. Manche
Dienste und Abgaben, die dem Kaiser ungerechtfertigt erscheinen, werden
ohne jede Entschädigung der Berechtigten aufgehoben.
Die erste derartige Verordnung ist das Hofdekret vom 20. November 1781.
Die Untertanen der Starostei Marczyz hatten wider den Nachlaß ihres
verstorbenen Grundherrn eine Klage eingebracht, in der sie sich unter
anderem auch über zu große Robotforderung beschwerten. Sie müßten
"ungeachtet ihrer unfruchtbaren und bergigten Gründe für jeden Lahn
jede Woche 12 Tage mit einem vierspännigen Zug abarbeiten". Die
Herrschaft machte dagegen geltend, die betreffende Forderung sei im
Inventar enthalten. Der Kaiser verordnete jedoch aus Anlaß dieses
Falles "dass provisorie und bis zur Zustandebringung der neuen
Urbarialeinrichtung von nun an die höchste Robot in *wöchentlich drei
Tagen* bestehen, folglich aller Orten, wo eine mehrere Robot üblich
wäre, solche alsogleich auf die Zahl der wöchentlichen drei Tage
herabgesetzt, und diese Zahl von Tagen unter keinerlei Vorwand mehr
überschritten werden solle"[117].
Das Hofdekret vom 11. Dezember 1784 erweiterte dann diese Bestimmung
insoferne künftighin die von den Privatbauern zu leistenden
"Hilfsdienste", die auf den Domänen schon sieben Jahre zuvor aufgehoben
worden waren -- und alle anderen unter was immer für einem Namen
bestehenden Nebendienste als Robottage betrachtet und daher nicht über
die dreitägige Robot hinaus gefordert werden sollten[118].
Die Beschränkung der Robot auf höchstens drei Tage in der Woche, und
die Aufhebung der Hilfsdienste bedeutete für die Obrigkeiten eine
starke materielle Einbuße. Der Ausfall an Arbeitskraft war nicht zu
ersetzen. Auch wenn der Gutsherr bereit gewesen wäre, die Arbeit zu
bezahlen, hätte er keine Arbeiter gefunden. Denn der galizische Bauer,
mit dem geringen Ertrage seines Grundstückes zufrieden, verzichtete
darauf, sein Einkommen durch Lohnarbeit zu erhöhen.
Die anderen Verfügungen, die Kaiser Josef in der ersten Periode
seiner Regierung traf, sollen der besseren Übersicht halber im
Zusammenhange mit dem Robotpatente vom 16. Juni 1786 besprochen werden,
da sie sämtlich, ebenso wie die zwei bereits angeführten, in dieses
hinübergenommen wurden.
Bereits am 31. Januar 1782 hatte der Kaiser über einen, das
Urbarialwesen betreffenden Vortrag die Resolution gefaßt, es seien
die böhmischen und ungarischen prohibita generalia auf Galizien
auszudehnen. Kurze Zeit darauf legte die Hofkanzlei dem Kaiser den von
dem Gubernium ausgearbeiteten Patentsentwurf mit ihren Bemerkungen
vor. Da jedoch Hofkanzlei und Gubernium nicht in allen Punkten
übereinstimmten, befahl der Kaiser, den Hofkanzleivortrag an das
Gubernium zur Einsichtnahme zu senden. Dieses übersendete nun zwar bald
darauf den revidierten Gesetzentwurf, der im wesentlichen bereits alle
Bestimmungen des ersten Teiles des späteren Robotpatentes enthielt; zu
einer endgiltigen Beschlußfassung kam es jedoch nicht[119].
Inzwischen erflossen in den nächsten Jahren zahlreiche
Einzelverordnungen, die jedoch die Notwendigkeit eines allgemeinen
Gesetzes nicht beseitigen konnten. Der Landesreferent Hofrat von
Margelik zog daher aus den Protokollen jene Untertansbedrückungen aus,
die schleunige Abhilfe erheischten, und forderte über diese sowie über
die prohibita generalia neuerliche Gutachten des galizischen Guberniums
und der Stände ab. Auf Grund dieser befahl dann der Kaiser, ein
Patent in kurzen Sätzen abzufassen[120]. Die Kanzlei kam zwar diesem
Auftrag nach und legte unter dem 9. September 1785 den von Sonnenfels
verfaßten Entwurf vor, riet aber: man möge noch zuwarten, da die
Urbarialregulierung ohnehin derartige Bestimmungen überflüssig machen
werde, und der Kaiser schloß sich dieser Meinung an[121].
Wenige Monate später wurden jedoch die Verhandlungen wieder
aufgenommen. Der Gutsbesitzer Josef Ciołek Komorowski hatte dem Kaiser
in einer Bittschrift die Schwierigkeiten dargestellt, mit denen die
Dominien seit Abstellung der unentgeltlichen Hilfsdienste zu kämpfen
hatten. Der Kaiser entschied hierauf: es habe bei der Aufhebung
der Hilfstage zwar zu verbleiben, dafür aber seien in Galizien die
böhmischen Arbeitsstunden[122] einzuführen. Zugleich befahl er "einen
Preis, um welchen jene Untertanen, welche weniger als 6 Korzec
Felder besitzen, da diese Untertanen ihre Hände zum eigenen Schnitt
während der *ganzen Dauer* der Schnittzeit nicht bedürfen, ihren
Obrigkeiten in der Schnittzeit zu arbeiten verbunden sind, dergestalt
zu bestimmen, dass der hiebey in jedem Kreis ohnehin gewöhnliche
Schnitterlohn zum Maßstab angenommen, und demselben nach Verhältnis
eines jeden Preises allenfalls ein paar Kreuzer zugeschlagen werden,
und dass hierbei die ausdrückliche Versicherung zu treffen sei, auf
dass keiner der in dieser Kategorie stehenden Unterthanen zu einer
mehr als zweitägigen Lohnarbeit in der Woche angehalten werde". Bei
dieser Entscheidung blieb es jedoch nicht. Als nämlich die Hofkanzlei
nach wenigen Monaten den entsprechenden Patententwurf[123] vorlegte,
wollte der Kaiser die Sache wieder vertagen[124]. Denn inzwischen
hatte er den gewaltigen Plan der Steuer- und Urbarialregulierung
gefaßt, der ihn so sehr in Anspruch nahm, daß darüber alle anderen
Angelegenheiten in den Hintergrund traten. Zudem war er der Meinung,
daß "der einzuführende Steuerfuß auch wohl in Robotsachen einige
Abänderungen nach sich ziehen würde" und erst dann Zeit wäre, zur Frage
der Patentspublikation Stellung zu nehmen. Die Verhältnisse zwangen ihn
jedoch, seine zuwartende Haltung aufzugeben. Denn immer zahlreicher
liefen Beschwerden aus Galizien ein. Namentlich machte der galizische
Referent Margelik auf die Notwendigkeit aufmerksam, nicht nur die
Zahl der Robottage, sondern im Interesse der Herrschaften auch die
sonstigen Robotsmodalitäten zu regeln, da er auf seiner Landesbereisung
bemerkt habe, daß die Untertanen erst um 8 oder 9 Uhr früh zur Arbeit
erscheinen[125].
So erfolgte denn die kaiserliche Resolution, welche die Anträge
der Kanzlei genehmigte und zugleich verfügte: es sei in das Patent
"zugleich alles dasjenige, was unter den Namen der Prohibitorum
generalium kommt, einzurücken, und sodann die Publikation ungesäumt
vorzunehmen, damit auch der Unterthan andererseits vor allen
Bedrückungen gesichert werde". Auf Grund des seit Jahren vorbereiteten
Materials wurde nun das Patent rasch ausgearbeitet und am 16. Juni 1786
kundgemacht[126].
Das Robotpatent besteht aus zwei Hauptteilen; der erste (§§ 1-39)
ordnet die Art der Robotleistung und ist durchaus dem böhmischen
Robotpatent vom 13. August 1775 entnommen[127]. Der zweite Teil (§§
40-83) enthält die Generalverbote, die zwar nicht mit den in Böhmen
und Ungarn ergangenen identisch sind, aber mit ihnen die Absicht
gemeinsam haben, gewisse Untertansschuldigkeiten, die dem Staate
schädlich erscheinen, auch dann abzustellen, wenn sie in den Inventaren
verzeichnet sind. Gehen wir nun auf den Inhalt des Fronpatentes ein.
Was zunächst das Maß der Robotleistung betrifft, so wurde dasselbe
mit Einschluß aller Nebenleistungen sowie der dem Pfarrer zustehenden
Arbeitsforderungen -- für welche die Patentvorschriften ebenfalls
Anwendung finden sollten -- auf höchstens drei Tage in der Woche
festgesetzt. Bestehende Mehrverpflichtungen sollten entsprechend
herabgesetzt werden, eine Erhöhung geringerer Schuldigkeiten jedoch
nicht stattfinden. Die Ausgleichung der Robotleistung nach der Größe
der untertänigen Wirtschaften wurde der künftigen Urbarialregulierung
vorbehalten. (Einleitung und §§ 1, 37.)