zur Zeit der dringenden Feldarbeiten, der Aussaat und der Ernte,
sogenannte Hilfs- oder Nebendienste (tłoki, gwałty, szarwarki) zu
leisten. Auch der Umfang dieser Schuldigkeit ist in den Inventaren
verzeichnet[71]. In vielen Gegenden sparen die Obrigkeiten die Robot im
Winter, um dann im Frühjahr und zur Erntezeit auf einmal rückständige
Arbeit einfordern zu können. In anderen Dörfern müssen die Untertanen
im Winter für die Herrschaft spinnen, wobei ihnen die Herrschaft das
Rohmaterial beistellt.
Da die Obrigkeiten die untertänigen Schuldigkeiten beliebig erhöhen
konnten, so wurden mit der Zeit die Untertanen zu allen Arbeiten, die
im herrschaftlichen Betriebe zu verrichten waren, herangezogen. Alle
Arbeit in den Mühlen und Brennereien, Gärten und Teichen wurde ihnen
aufgebürdet[72].
Eine besondere Art von Diensten sind die *Wachen*, die die
Gemeindemitglieder der Reihe nach zu leisten haben, und die deshalb
auch Reihedienst (kolei) genannt werden. Ursprünglich sollten die
Wächter (stróży) nur die obrigkeitlichen Gebäude bewachen. Dann aber
wurden sie nur des Nachts zu Wachdiensten verwendet, bei Tage aber zur
Verrichtung häuslicher Dienste im Gutshofe oder in der Schenke[73]. Oft
wurden die Wachdienste von der Herrschaft dem Schankpächter abgetreten.
Nicht selten wurden ihm auch die Dienste mehrerer Untertanen vermietet,
durch die er die zur Schenke (oder Mühle) gehörigen Gründe bestellen
ließ.
Auch die Verfrachtung des Getreides besorgt die Obrigkeit vermittels
der Arbeit der Untertanen. Die spannfähigen Bauern sind verpflichtet,
das Getreide und auch andere Erzeugnisse des herrschaftlichen
Wirtschaftsbetriebes, z. B. Salz, Pottasche u. s. w. viele Meilen weit
bis an den Markt oder bis an das Ufer eines schiffbaren Flusses zu
bringen. Die weiten Fuhren (powóz, podhoroszczyzna) werden teils in
die Robot eingerechnet, teils besonders vergütet. Auf den königlichen
Gütern sind sie in der Lustration verzeichnet. Von den Ufern der Flüsse
werden die obrigkeitlichen Produkte auf flachen Schiffen nach Danzig
befördert. Der Bau dieser Schiffe muß von den Untertanen unentgeltlich
besorgt werden, und gegen geringe Vergütung sind sie gehalten,
Ruderdienste zu leisten[74].
Die Transportdienste haben eine besonders große Bedeutung in jenen
östlichen Teilen des Landes, wo die Landwirtschaft weniger rentabel
ist, und die Gutsherren sich daher vor allem auf die Salzgewinnung
verlegen. Hier werden die Untertanen mit Salzfuhren bis in die Ukraine
geschickt, während die anderen Fronen auf ein Minimum herabgesetzt
werden[75].
Schwer seufzt der Bauer unter der Last der Frondienste und nur
widerwillig leistet er die Arbeit, deren Wert eben wegen seiner
Lässigkeit gering ist[76]. Hundertjährige Unterdrückung haben aus
ihm fast ein tierisches Wesen gemacht, das allen Versuchen, die zu
seiner geistigen und wirtschaftlichen Hebung unternommen werden,
gleichgültig gegenübersteht. Immer wieder heben es die Akten hervor:
"Der gemeine Mann ist in Galizien noch viel zu roh, um den großen Wert
des freien Eigenthums zu kennen, er ist an Bande gewohnt, die ihn seit
Jahrhunderten fesseln. Selbst unwirtsam verlässt er sich wie der Knecht
im Maierhofe und wie das Lastthier im Stalle, dass man ihn nähre,
wenn seine Fechsung missrath, dass man ihn bewahre, wenn sein Haus
abbrennt, dass man ihm andere Gründe anweise, wenn seine Felder vom
Wasser weggespült oder mit unfruchtbarem Sand bedeckt werden. Sein Holz
findet er in den obrigkeitlichen Waldungen, die Weide seines Viehes auf
ihren Triften. Diese Art Existenz hat für den unwissenden Mann ihre
Bequemlichkeit; er vegetiert auf dem Fleck Erdbodens fort, wo die Natur
ihn hat aufwachsen lassen. Trägheit und Dummheit, wovon eine die andere
wechselweise gebähret und unterstützet, machen ihn gefühllos, und nur
äußerst harte Behandlung wird ihn aus seiner Untätigkeit erwecken, und
nach einer besseren Lage sehnen machen können"[77].
§ 7. Ein Blick auf die Stellung des Staates zur Bauernfrage in Polen
und in Österreich.
Durch zwei Jahrhunderte beschäftigt sich die polnische Gesetzgebung
nicht mit den Bauern. Wenn sie überhaupt der Untertanen Erwähnung tut,
so spricht sie von ihnen nur als von Rechtsobjekten. Für die Republik
Polen existierte der Bauer als Rechtssubjekt überhaupt nicht[78].
Wohl gelobte König Johann Kasimir im Jahre 1656, von Feinden hart
bedrängt, feierlich in der Kathedrale zu Lemberg: er werde nach
Beendigung der bevorstehenden Kämpfe dem geknechteten Volke zu Hilfe
kommen und dessen Lasten erleichtern. Er war auch von gutem Willen
erfüllt, sein Gelöbnis zu halten, allein es fehlte ihm die Macht,
um gegen den im Staate allmächtigen Adel erfolgreich auftreten zu
können[79].
Nicht der Staat war es, sondern Private, von denen im 18. Jahrhundert
der Anstoß zu Reformen ausging. Zahlreiche Großgrundbesitzer,
weltliche wie geistliche, begannen, von der geringen Produktivität
der Frondienste überzeugt, auf ihren Gütern Reformen einzuführen,
die übrigens häufig nicht so sehr die Verbesserung des Loses der
Untertanen, als die Erhöhung der gutsherrlichen Einkünfte zum Ziele
hatten[80].
Stanislaus August, der letzte König von Polen, erklärte sofort nach
seiner Thronbesteigung, er wolle auf gesetzlichem Wege die Lage der
Bauern verbessern. Aber die Tat blieb weit hinter der Absicht zurück.
Das einzige, was er durchsetzen konnte, war, daß dem Adel das ius vitae
necisque scheinbar entzogen wurde[81]. Erst nach der ersten Teilung
setzte in Polen eine lebhafte Bewegung zu Gunsten der Bauern ein.
In zahllosen Flugschriften wird die Abschaffung der Leibeigenschaft
gefordert. Aber noch sträubt sich der Adel gegen jede Konzession, und
1780 verwirft er nach vierjähriger Beratung das neue Gesetzbuch, das
der gewesene Krongroßkanzler Andreas Zamoyski in bauernfreundlichem
Sinne ausgearbeitet hatte[82]. Selbst als der Staat schon dem
Untergange verfallen war, konnte der Adel sich nicht dazu entschließen,
auf seine Rechte zu Gunsten des Vaterlandes zu verzichten. Die
Verfassung vom 3. Mai 1791 brachte nur ganz wertlose Zugeständnisse[83].
Wie ganz anders verhielt sich dagegen der *österreichische Staat* in
der Bauernfrage!
Im 16. und 17. Jahrhundert kümmert sich allerdings der Landesfürst in
Österreich nur wenig um die Bauern. Dringendere Angelegenheiten nehmen
ihn in Anspruch. Mit Aufwendung aller Kräfte gelingt es ihm kaum, im
Inneren der unbotmäßigen Stände Herr zu werden und nach außen hin das
Reich vor Türken, Franzosen und Schweden zu sichern. Erst im letzten
Viertel des 17. Jahrhunderts fängt es an, anders zu werden. Auch dann
sind es freilich nur fiskalische Erwägungen, die ein Eingreifen zu
Gunsten der untertänigen Bevölkerung veranlassen. "Der hauptsächlichste
k. k. Contribuent" soll in "contributionsfähigem Stande" erhalten
bleiben. Im 18. Jahrhundert aber ist die österreichische Verwaltung
über diesen Standpunkt hinausgegangen und hat es als ihre wichtigste
Aufgabe erkannt, die Bauernschaft gegen Bedrückungen zu schützen. "Wo
die Unterthanen, in was es sei, wider Billigkeit hart gehalten und
unterdrückt werden, sine respectu personae, wer es auch wäre, soll
ernstlich abgestraft werden"[84].
Diesem Grundsatze entsprechend wird denn auch in Galizien nach der
Occupation in das gutsherrlich-bäuerliche Verhältnis eingegriffen.
Erstes Kapitel.
Die bäuerlichen Verhältnisse in den ersten Jahren der österreichischen
Herrschaft.
§ 1. Die Organisierung der Verwaltung in ihrem Einwirken auf die
ländliche Verfassung.
Nachdem die österreichischen Truppen Galizien bereits besetzt hatten,
wurde am 11. Oktober 1772 Graf Johann Anton Pergen zum Gouverneur der
neuerworbenen Provinz ernannt[85]. Das Land wurde zuerst in 6 Kreise
und 19 Distrikte eingeteilt; später -- im Jahre 1782 -- wurde die
Einteilung in Distrikte aufgehoben und die Zahl der Kreise auf 18
erhöht. Die meisten Beamtenstellen wurden mit Männern besetzt, die bis
dahin in Böhmen und Mähren Dienste geleistet hatten. Der galizische
Adel hoffte, Galizien werde "nach dem ungarischen Fuß" regiert werden
und er dadurch in den Genuß aller jener Rechte und Privilegien
gelangen, deren sich der ungarische Adel erfreute. In den Wiener
Regierungskreisen bestand jedoch die feste Absicht, Galizien "auf den
deutschen Fuß" zu bringen, d. i. die Verwaltung nach dem Muster der
deutsch-slavischen Erbländer zu organisieren.
Die erste Sorge der österreichischen Regierung war es, der Auswanderung
der Bauern entgegenzutreten[86].
Wie wir oben gesehen haben, war die Flucht nach dem Osten für
den Bauer das einzige Mittel, um sich den Bedrückungen von Seite
des Gutsherrn zu entziehen. Die Behörden erblickten darin eine
starke Beeinträchtigung des Landesinteresses und verboten daher
die Auswanderung auf das nachdrücklichste. Schärfer noch als die
flüchtenden Untertanen sollten die Agenten bestraft werden, welche die
Landleute durch Versprechungen über die Grenze zu locken suchten. Viele
Untertanen veräußerten vor der Flucht ihr Zugvieh, ohne daß sie dazu
berechtigt waren, da das Vieh -- wie das gesamte Wirtschaftsinventar
-- Eigentum der Gutsherren war. Daher wurde angeordnet, "dass kein
angesetzter Unterthan außer der Bewilligung seines Grundherrn ein Stück
Vieh verkaufen soll." Den eingekauften Untertanen, die Eigentümer
ihres Viehes waren, wurde das Verfügungsrecht selbstverständlich nicht
entzogen[87].
Die Patente gegen die Auswanderung der Bauern wurden noch mehreremale
erneuert[88]; trotzdem hatten sie nicht bald die gewünschte Wirkung.
Die vorzüglichste Ursache der Flucht der Bauern war die große Not, in
die sie die langjährigen Unruhen und die österreichische Okkupation,
deren Lasten hauptsächlich sie zu tragen hatten, gebracht hatten. Den
Bauern fehlte selbst das zur Aussaat notwendige Korn. Die Regierung
suchte die Gutsherren mit Strenge dazu zu verhalten, ihren mittellosen
Untertanen mit Saatkorn auszuhelfen und ihnen die zur Bestellung
der Äcker erforderliche Zeit freizulassen. Selbst dann seien die
Obrigkeiten zur Unterstützung verpflichtet, wurde verordnet, wenn
sie selbst kein Saatkorn vorrätig hatten und es erst kaufen mußten.
Nach Einbringung der Ernte konnten sie diese Vorschüsse in mäßigen
Fristen nach Möglichkeit sich ersetzen lassen. Für den dem Lande aus
der Unterlassung der Aussaat erwachsenden Schaden sollten die Dominien
zur Verantwortung gezogen werden[89]. Auf die Durchführung dieser
Bestimmungen wurde bis zur Grundentlastung von den Behörden mit Strenge
gesehen.
Gleich nach dem Einmarsche in Galizien schrieben die kaiserlichen
Militärbehörden auf Grund der vorhandenen alten Inventare und
Lustrationen Naturallieferungen aus. Da jedoch diese Inventare nur
die Dienste und Abgaben der Untertanen zum Maßstabe der Schätzung
nahmen, entstand in der Belegung große Ungleichheit. Überdies wälzten
die Obrigkeiten die ganze Last auf die Untertanen ab. Es mußte also
so rasch als möglich zur definitiven Einrichtung des Steuerwesens
geschritten werden. Auf eine Anfrage des Grafen Pergen entschied
die Kaiserin nach Anhörung des Fürsten Kaunitz: alle Gründe, ohne
Unterschied, ob sie von Edelleuten oder von Untertanen besessen werden,
seien für "contribuable" zu erklären. Dagegen sei die Verpflichtung
des Adels zum Kriegsdienste (pospolite ruszenie) aufzuheben[90].
Daraufhin befahl Pergen am 22. Dezember 1772 eine allgemeine Fatierung
aller obrigkeitlichen und untertänigen Gründe, aller Fronen, Zinse
und Abgaben zum Zwecke einer genauen Veranlagung der Steuer[91].
Die Fassionen liefen sehr unpünktlich ein. Viele waren falsch. Eine
amtliche Nachprüfung erfolgte nur dann, wenn eine Anzeige gegen ein
Dominium eingelaufen war. Fand man bei der Revision, daß die Einkünfte
zu niedrig angesetzt worden waren, so wurde der Gutsherr mit einer
hohen Geldstrafe belegt. Die Furcht vor einer Anzeige bewog später
nicht wenige Dominien, die gemachten Angaben aus eigenem Antrieb
richtigzustellen[92].
Über den Besteuerungsmodus wurden in der Staatskanzlei lange
Beratungen gepflogen. Das Resultat derselben war der Antrag: es solle
nur der Adel zur Leistung der Grundsteuer herangezogen werden[93].
Von den Bauern könne man nur jene Abgaben abfordern, die sie
herkömmlicherweise früher dem polnischen Staate zu entrichten verbunden
gewesen waren. Auch die auf den Grund der Untertanen entfallende Steuer
solle der Grundherr tragen, "weil dieser Eigenthümer, und wegen der dem
Leibeigenen davon aufbürdenden übermäßigen Abgaben, der wahre Benützer
ist." Überdies hoffte die Staatskanzlei dadurch auf die Gutsherren
einen indirekten Zwang ausüben zu können, um sie zur Überlassung des
Eigentumsrechtes an ihre Untertanen zu bewegen. Die Dominikalnutzungen
sollten von der Steuer frei bleiben, weil die Grundherren sie zum Teil
unrechtmäßig genießen, die Staatssteuer aber diesen unrechtmäßigen
Bezug sanktionieren würde. Doch fanden diese Grundsätze nicht die
Billigung der Kaiserin. Mit Patent vom 25. Februar 1774 wurde die
Dominikalsteuer ausgeschrieben; sie betrug 12% vom Reinertrage aller
Dominikaleinkünfte[94]. Die Untertanen wurden vorläufig mit einem
Viertel der Naturallieferungen besteuert. Die restlichen drei Viertel
wurden ihnen vergütet. Im Jahre 1775 wurden die Naturallieferungen
abgeschafft, und an ihre Stelle trat beim untertänigen Besitz die
Rustikalsteuer, die auf Grund der Militärkonskriptionstabellen
eingehoben wurde. Diese Tabellen waren im Jahre 1773 gelegentlich der
Konskription von den Kommissionen nach den Angaben der Untertanen oder
nach dem Augenmaße zusammengestellt worden und enthielten Angaben
über die Aussaat und den Wieswachs der Untertanen. Der Korzec Aussaat
wurde nach Abschlag eines Dritteils auf Brachfelder mit 20 Kreuzer
besteuert. Für eine Fuhre Heu wurde ein Steuerbetrag von 3 Kreuzern
bestimmt. Danach wurde der auf eine ganze Gemeinde entfallende
Steuerbetrag ermittelt und der Grundobrigkeit bekannt gegeben. Diese
besorgte die Subrepartition unter die einzelnen Wirte im Einvernehmen
mit Vertrauensmännern der Gemeinde und hob auch die Steuer ein. Ganz
besonders wurde den Obrigkeiten ans Herz gelegt, "bei der Einhebung
der Steuer mit Milde vorzugehen, und die Unterthanen mit unbilligen,
ungewöhnlichen und von unmenschlichen Beamten ersonnenen neuen
Executionen gänzlich zu verschonen; und sie durch obrigkeitliche Hilfe
und Nachsicht in contributionsfähigem Zustande zu erhalten"[95].
Nebst der Grundsteuer hatten die Untertanen auch noch eine Haussteuer,
den Militärbequartierungsbeitrag, zu entrichten. Die Umlegung desselben
erfolgt derart, daß alle Häuser mit Rücksicht auf Lokalverhältnisse,
Bau- und Benutzungsarten in acht Klassen eingeteilt wurden. Die
Häuser der Bauern wurden hierbei durchaus in die drei letzten Klassen
eingereiht, die mit 50, 28 und 14 Kreuzer besteuert wurden[96].
Die zahlreichen Mängel, die diesem Steuersystem anhafteten, nötigten
bald die Regierung, sich mit der Frage der Steuerregulierung
zu befassen. Allein trotzdem alle maßgebenden Factoren von der
Unzulänglichkeit des eingeführten Systems überzeugt waren, wußte man
doch nichts Besseres an seine Stelle zu setzen. Es wurden daher nur
einige vorläufige Verfügungen getroffen, um die Ungleichheit in der
Belegung möglichst zu vermindern. Im übrigen wurde jedoch beschlossen,
bis zur Einführung des Urbariums zu warten[97].
Ganz besonders wichtig für die Untertansverfassung war die
Organisierung der neuen Gerichtsbehörden. In vorösterreichischer Zeit
stand der Bauer, wie bereits erwähnt wurde, unter der ausschließlichen
Gerichtsbarkeit seines Herrn. Er besaß weder die aktive, noch die
passive Prozeßfähigkeit. Das wird nun anders. Das Recht, über Leben
und Tod der Untertanen zu entscheiden, wird den Gutsherren entzogen.
Kein Todesurteil, erklärt Graf Pergen am 20. Oktober 1772 auf Grund
einer ihm von Wien zugekommenen Instruktion, darf ohne Bestätigung der
Kaiserin vollzogen werden[98]. Auch das Recht, gegen den Gutsherrn
Klage zu führen, wird dem Untertan verliehen. Nach dem Muster des
böhmischen Verfahrens in Untertansprägravationssachen wird der
Instanzenzug für solche Falle auch in Galizien geregelt. Der Untertan
hatte jede Klage zuerst bei der Grundobrigkeit einzubringen. Als zweite
Instanz sollte das Kreisamt gelten. Für alle in das "Contributionale"
einschlagenden Beschwerden war das Gubernium dritte und die galizische
Hofkanzlei vierte Instanz. Für die das "Contributionale" nicht
betreffenden Klagen der Untertanen war der consessus in causis summi
principis dritte und die oberste Justizstelle in Wien vierte Instanz.
Bei Streitigkeiten der Untertanen untereinander entschied der consessus
in letzter Instanz, ebenso, wenn Untertanen ihre Obrigkeiten wegen
Rechtsverweigerung belangten, in welch letzterem Falle dem consessus
Zwangsmittel zugebote standen. Bei Streitigkeiten zwischen Untertanen
und dritten Personen sollte der Satz gelten: actor sequitur forum
rei[99].
Diese Verordnungen entsprangen keineswegs einem zielbewußten
Eingreifen der Regierung in die galizischen Verhältnisse. Es war das
vielmehr eine einfache Übertragung der in den anderen österreichischen
Provinzen geltenden Untertansverfassung auf Galizien, in der
stillschweigenden Voraussetzung, daß die Verhältnisse hier wie dort
die gleichen seien, wie denn auch in den Akten der Gedanke immer
wiederkehrt, "dass Herr und Bauer sich in Galizien ebenso gegeneinander
verhalten wie in Böhmen und Mähren". Das war aber nicht der Fall.
Jedenfalls hatte aber die "Adaptierung" des österreichischen Verfahrens
in Untertanssachen für Galizien die außerordentlich wichtige Folge, daß
durch sie -- vorläufig wenigstens tatsächlich -- *die Leibeigenschaft*
in Galizien *aufgehoben* und durch die *Erbuntertänigkeit* der
Sudetenländer ersetzt wurde. Daß diese angeführten Normen auch sofort
in Kraft traten, beweisen die zahlreichen Beschwerden der Untertanen,
die schon in den nächsten Jahren bei den Kreisämtern, bei dem
Landesgubernium, bei den Hofstellen und beim Kaiser selbst einliefen.
Daneben aber beginnt der Staat auch planmäßig die Untertansverhältnisse
zu beeinflussen; nur hat dieses Vorgehen, solange Maria Theresia lebt,
wenig Erfolg.
§ 2. Anfänge des ländlichen Arbeiterschutzes.
Bei den volkswirtschaftlichen Anschauungen, die in der zweiten Hälfte
des 18. Jahrhunderts in Österreich herrschten, war es kein Wunder,
daß die nach Galizien entsendeten Beamten ihr Augenmerk bald auf
die schlechte Lage des Bauernstandes lenkten. Graf Pergen fragte
sofort nach seiner Designierung zum Gouverneur in Wien an, ob die
Leibeigenschaft aufzuheben sei, und mithin das neue Urbarialregulativ
nach diesem Gesichtspunkte ausgearbeitet werden solle. Fürst Kaunitz
antwortete, es sei allerdings wünschenswert, die Leibeigenschaft
aufzuheben, doch werde dies noch viel Zeit zur Vorbereitung erfordern.
Es möge daher zunächst so rasch als möglich ein Urbarialregulativ
erlassen werden. Zu diesem Zwecke wurden dem Grafen Pergen die in
Ungarn und Schlesien eingeführten Urbarialprinzipien mitgeteilt[100].
Der galizische Adel sah den Reformabsichten der Regierung mit großem
Mißtrauen entgegen. Zwei Lemberger Notare, Liemblice und Wiesiołowski,
überreichten gegen Ende des Jahres 1772 dem Gouverneur Denkschriften,
in denen sie gegen die geplanten Reformen Stellung nahmen. Während die
eine Denkschrift vermittelnde Vorschläge macht, der Verminderung der
Untertanslasten und der Einrichtung eines Urbariums nicht abgeneigt
ist[101] und den Untertanen das Nutzungseigentum an ihren Gründen
einräumen will, wendet sich die zweite schroff gegen jede Reform. Es
sei ungerecht, den galizischen Adel zu besteuern, denn seit altersher
sei diese Klasse von allen Steuern befreit gewesen und hatte mit ihrem
Herzblute dem Vaterlande gedient. Der Gouverneur möge Auskünfte über
die Zustände des Landes nicht aus den Werken ausländischer Historiker,
Geographen und Staatsschriftsteller holen, denn diese alle stellten
die Untertänigkeitverhältnisse unrichtig dar, teils aus Unkenntnis der
Wahrheit, teils aus böser Absicht. Das Los des galizischen Bauern sei
immer ein glückliches gewesen, wie schon die Tatsache beweise, daß wohl
Landleute aus aller Herren Länder nach Polen, niemals aber polnische
Untertanen ins Ausland geflüchtet seien. Daß das letzte nicht ganz
richtig war, haben wir oben dargelegt. Auch gelegentlich der Huldigung
der galizischen Stände versäumte es der Adel nicht, durch das Gubernium
der Kaiserin eine Vorstellung zukommen zu lassen, die in der Bitte
gipfelte: die Robot möge auf dem alten Fuße belassen werden. Solle
aber durchaus ein neues Urbarium angelegt werden, dann möge dies unter
Zuziehung von verständigen Ökonomen in der Weise geschehen, daß die
Gutsbesitzer der Nutzung ihrer Gründe nicht beraubt würden[102].
In Wien ließ man sich jedoch dadurch nicht irre machen. Die Berichte,
die aus Galizien einliefen, schilderten die traurige Lage des
Bauernstandes in den schwärzesten Farben: "Der Bauer, ein geborener
Sclave seines Herrn und zugleich ein Sclave des von seinem Herrn
bestellten Pächters (der entweder ein kleiner Edelmann oder ein Jud
ist) hat nichts Eigenes, auch nicht einmal seine Person, mit welcher
der Herr nach Gutbefinden disponirt, so dass sogar ein Homicidium
dolosum des Unterthans meistenteils impune ausgeübt, oder wenn ja noch
eine Gerechtigkeit stattfindet, mit 30 Mark bestraft wird." Zudem
hatte Kaiser Josef selbst während seines Aufenthaltes in Galizien
(1773) sich von der Notwendigkeit einer umfassenden Agrarreform in
dieser Provinz überzeugt[103]. Auf seine Veranlassung geschah es,
daß im Jahre 1774 Johann Christoph von Koranda, der sich bereits in
Böhmen bewährt hatte, als Gubernialrat nach Lemberg berufen und an
die Spitze des Departements für Steuerwesen und Untertansbedrückungen
gestellt wurde[104]. Der Kaiser, der schon damals, obzwar er in den
Erblanden nur Mitregent war, hervorragenden Anteil an allen in das
Untertansfach einschlagenden Gesetzen nahm, wünschte die "Adaptierung"
des ungarischen Urbarialreglements für Galizien. Bis jedoch diese
langwierige Reform durchgeführt werde, möge, um wenigstens den am
häufigsten vorkommenden Untertansbedrückungen entgegenzutreten, ein
provisorisches Patent erlassen werden, das die nach der Meinung des
Kaisers schwersten Mißbräuche abstellen sollte[105].
Koranda erachtete es für zweckmäßiger, das Oberschlesische
Urbarialregulativ in Galizien einzuführen. In trefflicher Weise gibt
er in seinem Referate einen Überblick der Entwicklung der bäuerlichen
Verhältnisse in Polen. "Wenn die Königreiche Galizien und Lodomerien
noch in ihrer alten guten Verfassung, wie vor Zeiten, da die Könige
noch größere und freiere Macht hatten, bestünden, so würde man für die
hiesigen Unterthanen keine Urbarialeinrichtung brauchen." Doch fürchte
er, die Anlegung des Urbariums wurde ein Werk von etlichen Jahren
sein. Eine besondere Behörde müsse errichtet werden, um diese für das
künftige Schicksal des Landes so überaus wichtige Operation erfolgreich
durchzuführen. Auch müßten die Absichten des Kaisers insofern
erweitert werden, als in das Patent auch eine die Auxiliardienste
betreffende Bestimmung aufzunehmen sei. Denn diese Dienste, die auf den
Kameralherrschaften bereits unter dem 18. Mai 1774 abgestellt worden
waren, seien besonders auf den kleineren Gütern sehr drückend[106].