Neben diesen wöchentlich wiederkehrenden Diensten haben die Untertanen

zur Zeit der dringenden Feldarbeiten, der Aussaat und der Ernte,

sogenannte Hilfs- oder Nebendienste (tłoki, gwałty, szarwarki) zu

leisten. Auch der Umfang dieser Schuldigkeit ist in den Inventaren

verzeichnet[71]. In vielen Gegenden sparen die Obrigkeiten die Robot im

Winter, um dann im Frühjahr und zur Erntezeit auf einmal rückständige

Arbeit einfordern zu können. In anderen Dörfern müssen die Untertanen

im Winter für die Herrschaft spinnen, wobei ihnen die Herrschaft das

Rohmaterial beistellt.

Da die Obrigkeiten die untertänigen Schuldigkeiten beliebig erhöhen

konnten, so wurden mit der Zeit die Untertanen zu allen Arbeiten, die

im herrschaftlichen Betriebe zu verrichten waren, herangezogen. Alle

Arbeit in den Mühlen und Brennereien, Gärten und Teichen wurde ihnen

aufgebürdet[72].

Eine besondere Art von Diensten sind die *Wachen*, die die

Gemeindemitglieder der Reihe nach zu leisten haben, und die deshalb

auch Reihedienst (kolei) genannt werden. Ursprünglich sollten die

Wächter (stróży) nur die obrigkeitlichen Gebäude bewachen. Dann aber

wurden sie nur des Nachts zu Wachdiensten verwendet, bei Tage aber zur

Verrichtung häuslicher Dienste im Gutshofe oder in der Schenke[73]. Oft

wurden die Wachdienste von der Herrschaft dem Schankpächter abgetreten.

Nicht selten wurden ihm auch die Dienste mehrerer Untertanen vermietet,

durch die er die zur Schenke (oder Mühle) gehörigen Gründe bestellen

ließ.

Auch die Verfrachtung des Getreides besorgt die Obrigkeit vermittels

der Arbeit der Untertanen. Die spannfähigen Bauern sind verpflichtet,

das Getreide und auch andere Erzeugnisse des herrschaftlichen

Wirtschaftsbetriebes, z. B. Salz, Pottasche u. s. w. viele Meilen weit

bis an den Markt oder bis an das Ufer eines schiffbaren Flusses zu

bringen. Die weiten Fuhren (powóz, podhoroszczyzna) werden teils in

die Robot eingerechnet, teils besonders vergütet. Auf den königlichen

Gütern sind sie in der Lustration verzeichnet. Von den Ufern der Flüsse

werden die obrigkeitlichen Produkte auf flachen Schiffen nach Danzig

befördert. Der Bau dieser Schiffe muß von den Untertanen unentgeltlich

besorgt werden, und gegen geringe Vergütung sind sie gehalten,

Ruderdienste zu leisten[74].

Die Transportdienste haben eine besonders große Bedeutung in jenen

östlichen Teilen des Landes, wo die Landwirtschaft weniger rentabel

ist, und die Gutsherren sich daher vor allem auf die Salzgewinnung

verlegen. Hier werden die Untertanen mit Salzfuhren bis in die Ukraine

geschickt, während die anderen Fronen auf ein Minimum herabgesetzt

werden[75].

Schwer seufzt der Bauer unter der Last der Frondienste und nur

widerwillig leistet er die Arbeit, deren Wert eben wegen seiner

Lässigkeit gering ist[76]. Hundertjährige Unterdrückung haben aus

ihm fast ein tierisches Wesen gemacht, das allen Versuchen, die zu

seiner geistigen und wirtschaftlichen Hebung unternommen werden,

gleichgültig gegenübersteht. Immer wieder heben es die Akten hervor:

"Der gemeine Mann ist in Galizien noch viel zu roh, um den großen Wert

des freien Eigenthums zu kennen, er ist an Bande gewohnt, die ihn seit

Jahrhunderten fesseln. Selbst unwirtsam verlässt er sich wie der Knecht

im Maierhofe und wie das Lastthier im Stalle, dass man ihn nähre,

wenn seine Fechsung missrath, dass man ihn bewahre, wenn sein Haus

abbrennt, dass man ihm andere Gründe anweise, wenn seine Felder vom

Wasser weggespült oder mit unfruchtbarem Sand bedeckt werden. Sein Holz

findet er in den obrigkeitlichen Waldungen, die Weide seines Viehes auf

ihren Triften. Diese Art Existenz hat für den unwissenden Mann ihre

Bequemlichkeit; er vegetiert auf dem Fleck Erdbodens fort, wo die Natur

ihn hat aufwachsen lassen. Trägheit und Dummheit, wovon eine die andere

wechselweise gebähret und unterstützet, machen ihn gefühllos, und nur

äußerst harte Behandlung wird ihn aus seiner Untätigkeit erwecken, und

nach einer besseren Lage sehnen machen können"[77].

§ 7. Ein Blick auf die Stellung des Staates zur Bauernfrage in Polen

und in Österreich.

Durch zwei Jahrhunderte beschäftigt sich die polnische Gesetzgebung

nicht mit den Bauern. Wenn sie überhaupt der Untertanen Erwähnung tut,

so spricht sie von ihnen nur als von Rechtsobjekten. Für die Republik

Polen existierte der Bauer als Rechtssubjekt überhaupt nicht[78].

Wohl gelobte König Johann Kasimir im Jahre 1656, von Feinden hart

bedrängt, feierlich in der Kathedrale zu Lemberg: er werde nach

Beendigung der bevorstehenden Kämpfe dem geknechteten Volke zu Hilfe

kommen und dessen Lasten erleichtern. Er war auch von gutem Willen

erfüllt, sein Gelöbnis zu halten, allein es fehlte ihm die Macht,

um gegen den im Staate allmächtigen Adel erfolgreich auftreten zu

können[79].

Nicht der Staat war es, sondern Private, von denen im 18. Jahrhundert

der Anstoß zu Reformen ausging. Zahlreiche Großgrundbesitzer,

weltliche wie geistliche, begannen, von der geringen Produktivität

der Frondienste überzeugt, auf ihren Gütern Reformen einzuführen,

die übrigens häufig nicht so sehr die Verbesserung des Loses der

Untertanen, als die Erhöhung der gutsherrlichen Einkünfte zum Ziele

hatten[80].

Stanislaus August, der letzte König von Polen, erklärte sofort nach

seiner Thronbesteigung, er wolle auf gesetzlichem Wege die Lage der

Bauern verbessern. Aber die Tat blieb weit hinter der Absicht zurück.

Das einzige, was er durchsetzen konnte, war, daß dem Adel das ius vitae

necisque scheinbar entzogen wurde[81]. Erst nach der ersten Teilung

setzte in Polen eine lebhafte Bewegung zu Gunsten der Bauern ein.

In zahllosen Flugschriften wird die Abschaffung der Leibeigenschaft

gefordert. Aber noch sträubt sich der Adel gegen jede Konzession, und

1780 verwirft er nach vierjähriger Beratung das neue Gesetzbuch, das

der gewesene Krongroßkanzler Andreas Zamoyski in bauernfreundlichem

Sinne ausgearbeitet hatte[82]. Selbst als der Staat schon dem

Untergange verfallen war, konnte der Adel sich nicht dazu entschließen,

auf seine Rechte zu Gunsten des Vaterlandes zu verzichten. Die

Verfassung vom 3. Mai 1791 brachte nur ganz wertlose Zugeständnisse[83].

Wie ganz anders verhielt sich dagegen der *österreichische Staat* in

der Bauernfrage!

Im 16. und 17. Jahrhundert kümmert sich allerdings der Landesfürst in

Österreich nur wenig um die Bauern. Dringendere Angelegenheiten nehmen

ihn in Anspruch. Mit Aufwendung aller Kräfte gelingt es ihm kaum, im

Inneren der unbotmäßigen Stände Herr zu werden und nach außen hin das

Reich vor Türken, Franzosen und Schweden zu sichern. Erst im letzten

Viertel des 17. Jahrhunderts fängt es an, anders zu werden. Auch dann

sind es freilich nur fiskalische Erwägungen, die ein Eingreifen zu

Gunsten der untertänigen Bevölkerung veranlassen. "Der hauptsächlichste

k. k. Contribuent" soll in "contributionsfähigem Stande" erhalten

bleiben. Im 18. Jahrhundert aber ist die österreichische Verwaltung

über diesen Standpunkt hinausgegangen und hat es als ihre wichtigste

Aufgabe erkannt, die Bauernschaft gegen Bedrückungen zu schützen. "Wo

die Unterthanen, in was es sei, wider Billigkeit hart gehalten und

unterdrückt werden, sine respectu personae, wer es auch wäre, soll

ernstlich abgestraft werden"[84].

Diesem Grundsatze entsprechend wird denn auch in Galizien nach der

Occupation in das gutsherrlich-bäuerliche Verhältnis eingegriffen.

Erstes Kapitel.

Die bäuerlichen Verhältnisse in den ersten Jahren der österreichischen

Herrschaft.

§ 1. Die Organisierung der Verwaltung in ihrem Einwirken auf die

ländliche Verfassung.

Nachdem die österreichischen Truppen Galizien bereits besetzt hatten,

wurde am 11. Oktober 1772 Graf Johann Anton Pergen zum Gouverneur der

neuerworbenen Provinz ernannt[85]. Das Land wurde zuerst in 6 Kreise

und 19 Distrikte eingeteilt; später -- im Jahre 1782 -- wurde die

Einteilung in Distrikte aufgehoben und die Zahl der Kreise auf 18

erhöht. Die meisten Beamtenstellen wurden mit Männern besetzt, die bis

dahin in Böhmen und Mähren Dienste geleistet hatten. Der galizische

Adel hoffte, Galizien werde "nach dem ungarischen Fuß" regiert werden

und er dadurch in den Genuß aller jener Rechte und Privilegien

gelangen, deren sich der ungarische Adel erfreute. In den Wiener

Regierungskreisen bestand jedoch die feste Absicht, Galizien "auf den

deutschen Fuß" zu bringen, d. i. die Verwaltung nach dem Muster der

deutsch-slavischen Erbländer zu organisieren.

Die erste Sorge der österreichischen Regierung war es, der Auswanderung

der Bauern entgegenzutreten[86].

Wie wir oben gesehen haben, war die Flucht nach dem Osten für

den Bauer das einzige Mittel, um sich den Bedrückungen von Seite

des Gutsherrn zu entziehen. Die Behörden erblickten darin eine

starke Beeinträchtigung des Landesinteresses und verboten daher

die Auswanderung auf das nachdrücklichste. Schärfer noch als die

flüchtenden Untertanen sollten die Agenten bestraft werden, welche die

Landleute durch Versprechungen über die Grenze zu locken suchten. Viele

Untertanen veräußerten vor der Flucht ihr Zugvieh, ohne daß sie dazu

berechtigt waren, da das Vieh -- wie das gesamte Wirtschaftsinventar

-- Eigentum der Gutsherren war. Daher wurde angeordnet, "dass kein

angesetzter Unterthan außer der Bewilligung seines Grundherrn ein Stück

Vieh verkaufen soll." Den eingekauften Untertanen, die Eigentümer

ihres Viehes waren, wurde das Verfügungsrecht selbstverständlich nicht

entzogen[87].

Die Patente gegen die Auswanderung der Bauern wurden noch mehreremale

erneuert[88]; trotzdem hatten sie nicht bald die gewünschte Wirkung.

Die vorzüglichste Ursache der Flucht der Bauern war die große Not, in

die sie die langjährigen Unruhen und die österreichische Okkupation,

deren Lasten hauptsächlich sie zu tragen hatten, gebracht hatten. Den

Bauern fehlte selbst das zur Aussaat notwendige Korn. Die Regierung

suchte die Gutsherren mit Strenge dazu zu verhalten, ihren mittellosen

Untertanen mit Saatkorn auszuhelfen und ihnen die zur Bestellung

der Äcker erforderliche Zeit freizulassen. Selbst dann seien die

Obrigkeiten zur Unterstützung verpflichtet, wurde verordnet, wenn

sie selbst kein Saatkorn vorrätig hatten und es erst kaufen mußten.

Nach Einbringung der Ernte konnten sie diese Vorschüsse in mäßigen

Fristen nach Möglichkeit sich ersetzen lassen. Für den dem Lande aus

der Unterlassung der Aussaat erwachsenden Schaden sollten die Dominien

zur Verantwortung gezogen werden[89]. Auf die Durchführung dieser

Bestimmungen wurde bis zur Grundentlastung von den Behörden mit Strenge

gesehen.

Gleich nach dem Einmarsche in Galizien schrieben die kaiserlichen

Militärbehörden auf Grund der vorhandenen alten Inventare und

Lustrationen Naturallieferungen aus. Da jedoch diese Inventare nur

die Dienste und Abgaben der Untertanen zum Maßstabe der Schätzung

nahmen, entstand in der Belegung große Ungleichheit. Überdies wälzten

die Obrigkeiten die ganze Last auf die Untertanen ab. Es mußte also

so rasch als möglich zur definitiven Einrichtung des Steuerwesens

geschritten werden. Auf eine Anfrage des Grafen Pergen entschied

die Kaiserin nach Anhörung des Fürsten Kaunitz: alle Gründe, ohne

Unterschied, ob sie von Edelleuten oder von Untertanen besessen werden,

seien für "contribuable" zu erklären. Dagegen sei die Verpflichtung

des Adels zum Kriegsdienste (pospolite ruszenie) aufzuheben[90].

Daraufhin befahl Pergen am 22. Dezember 1772 eine allgemeine Fatierung

aller obrigkeitlichen und untertänigen Gründe, aller Fronen, Zinse

und Abgaben zum Zwecke einer genauen Veranlagung der Steuer[91].

Die Fassionen liefen sehr unpünktlich ein. Viele waren falsch. Eine

amtliche Nachprüfung erfolgte nur dann, wenn eine Anzeige gegen ein

Dominium eingelaufen war. Fand man bei der Revision, daß die Einkünfte

zu niedrig angesetzt worden waren, so wurde der Gutsherr mit einer

hohen Geldstrafe belegt. Die Furcht vor einer Anzeige bewog später

nicht wenige Dominien, die gemachten Angaben aus eigenem Antrieb

richtigzustellen[92].

Über den Besteuerungsmodus wurden in der Staatskanzlei lange

Beratungen gepflogen. Das Resultat derselben war der Antrag: es solle

nur der Adel zur Leistung der Grundsteuer herangezogen werden[93].

Von den Bauern könne man nur jene Abgaben abfordern, die sie

herkömmlicherweise früher dem polnischen Staate zu entrichten verbunden

gewesen waren. Auch die auf den Grund der Untertanen entfallende Steuer

solle der Grundherr tragen, "weil dieser Eigenthümer, und wegen der dem

Leibeigenen davon aufbürdenden übermäßigen Abgaben, der wahre Benützer

ist." Überdies hoffte die Staatskanzlei dadurch auf die Gutsherren

einen indirekten Zwang ausüben zu können, um sie zur Überlassung des

Eigentumsrechtes an ihre Untertanen zu bewegen. Die Dominikalnutzungen

sollten von der Steuer frei bleiben, weil die Grundherren sie zum Teil

unrechtmäßig genießen, die Staatssteuer aber diesen unrechtmäßigen

Bezug sanktionieren würde. Doch fanden diese Grundsätze nicht die

Billigung der Kaiserin. Mit Patent vom 25. Februar 1774 wurde die

Dominikalsteuer ausgeschrieben; sie betrug 12% vom Reinertrage aller

Dominikaleinkünfte[94]. Die Untertanen wurden vorläufig mit einem

Viertel der Naturallieferungen besteuert. Die restlichen drei Viertel

wurden ihnen vergütet. Im Jahre 1775 wurden die Naturallieferungen

abgeschafft, und an ihre Stelle trat beim untertänigen Besitz die

Rustikalsteuer, die auf Grund der Militärkonskriptionstabellen

eingehoben wurde. Diese Tabellen waren im Jahre 1773 gelegentlich der

Konskription von den Kommissionen nach den Angaben der Untertanen oder

nach dem Augenmaße zusammengestellt worden und enthielten Angaben

über die Aussaat und den Wieswachs der Untertanen. Der Korzec Aussaat

wurde nach Abschlag eines Dritteils auf Brachfelder mit 20 Kreuzer

besteuert. Für eine Fuhre Heu wurde ein Steuerbetrag von 3 Kreuzern

bestimmt. Danach wurde der auf eine ganze Gemeinde entfallende

Steuerbetrag ermittelt und der Grundobrigkeit bekannt gegeben. Diese

besorgte die Subrepartition unter die einzelnen Wirte im Einvernehmen

mit Vertrauensmännern der Gemeinde und hob auch die Steuer ein. Ganz

besonders wurde den Obrigkeiten ans Herz gelegt, "bei der Einhebung

der Steuer mit Milde vorzugehen, und die Unterthanen mit unbilligen,

ungewöhnlichen und von unmenschlichen Beamten ersonnenen neuen

Executionen gänzlich zu verschonen; und sie durch obrigkeitliche Hilfe

und Nachsicht in contributionsfähigem Zustande zu erhalten"[95].

Nebst der Grundsteuer hatten die Untertanen auch noch eine Haussteuer,

den Militärbequartierungsbeitrag, zu entrichten. Die Umlegung desselben

erfolgt derart, daß alle Häuser mit Rücksicht auf Lokalverhältnisse,

Bau- und Benutzungsarten in acht Klassen eingeteilt wurden. Die

Häuser der Bauern wurden hierbei durchaus in die drei letzten Klassen

eingereiht, die mit 50, 28 und 14 Kreuzer besteuert wurden[96].

Die zahlreichen Mängel, die diesem Steuersystem anhafteten, nötigten

bald die Regierung, sich mit der Frage der Steuerregulierung

zu befassen. Allein trotzdem alle maßgebenden Factoren von der

Unzulänglichkeit des eingeführten Systems überzeugt waren, wußte man

doch nichts Besseres an seine Stelle zu setzen. Es wurden daher nur

einige vorläufige Verfügungen getroffen, um die Ungleichheit in der

Belegung möglichst zu vermindern. Im übrigen wurde jedoch beschlossen,

bis zur Einführung des Urbariums zu warten[97].

Ganz besonders wichtig für die Untertansverfassung war die

Organisierung der neuen Gerichtsbehörden. In vorösterreichischer Zeit

stand der Bauer, wie bereits erwähnt wurde, unter der ausschließlichen

Gerichtsbarkeit seines Herrn. Er besaß weder die aktive, noch die

passive Prozeßfähigkeit. Das wird nun anders. Das Recht, über Leben

und Tod der Untertanen zu entscheiden, wird den Gutsherren entzogen.

Kein Todesurteil, erklärt Graf Pergen am 20. Oktober 1772 auf Grund

einer ihm von Wien zugekommenen Instruktion, darf ohne Bestätigung der

Kaiserin vollzogen werden[98]. Auch das Recht, gegen den Gutsherrn

Klage zu führen, wird dem Untertan verliehen. Nach dem Muster des

böhmischen Verfahrens in Untertansprägravationssachen wird der

Instanzenzug für solche Falle auch in Galizien geregelt. Der Untertan

hatte jede Klage zuerst bei der Grundobrigkeit einzubringen. Als zweite

Instanz sollte das Kreisamt gelten. Für alle in das "Contributionale"

einschlagenden Beschwerden war das Gubernium dritte und die galizische

Hofkanzlei vierte Instanz. Für die das "Contributionale" nicht

betreffenden Klagen der Untertanen war der consessus in causis summi

principis dritte und die oberste Justizstelle in Wien vierte Instanz.

Bei Streitigkeiten der Untertanen untereinander entschied der consessus

in letzter Instanz, ebenso, wenn Untertanen ihre Obrigkeiten wegen

Rechtsverweigerung belangten, in welch letzterem Falle dem consessus

Zwangsmittel zugebote standen. Bei Streitigkeiten zwischen Untertanen

und dritten Personen sollte der Satz gelten: actor sequitur forum

rei[99].

Diese Verordnungen entsprangen keineswegs einem zielbewußten

Eingreifen der Regierung in die galizischen Verhältnisse. Es war das

vielmehr eine einfache Übertragung der in den anderen österreichischen

Provinzen geltenden Untertansverfassung auf Galizien, in der

stillschweigenden Voraussetzung, daß die Verhältnisse hier wie dort

die gleichen seien, wie denn auch in den Akten der Gedanke immer

wiederkehrt, "dass Herr und Bauer sich in Galizien ebenso gegeneinander

verhalten wie in Böhmen und Mähren". Das war aber nicht der Fall.

Jedenfalls hatte aber die "Adaptierung" des österreichischen Verfahrens

in Untertanssachen für Galizien die außerordentlich wichtige Folge, daß

durch sie -- vorläufig wenigstens tatsächlich -- *die Leibeigenschaft*

in Galizien *aufgehoben* und durch die *Erbuntertänigkeit* der

Sudetenländer ersetzt wurde. Daß diese angeführten Normen auch sofort

in Kraft traten, beweisen die zahlreichen Beschwerden der Untertanen,

die schon in den nächsten Jahren bei den Kreisämtern, bei dem

Landesgubernium, bei den Hofstellen und beim Kaiser selbst einliefen.

Daneben aber beginnt der Staat auch planmäßig die Untertansverhältnisse

zu beeinflussen; nur hat dieses Vorgehen, solange Maria Theresia lebt,

wenig Erfolg.

§ 2. Anfänge des ländlichen Arbeiterschutzes.

Bei den volkswirtschaftlichen Anschauungen, die in der zweiten Hälfte

des 18. Jahrhunderts in Österreich herrschten, war es kein Wunder,

daß die nach Galizien entsendeten Beamten ihr Augenmerk bald auf

die schlechte Lage des Bauernstandes lenkten. Graf Pergen fragte

sofort nach seiner Designierung zum Gouverneur in Wien an, ob die

Leibeigenschaft aufzuheben sei, und mithin das neue Urbarialregulativ

nach diesem Gesichtspunkte ausgearbeitet werden solle. Fürst Kaunitz

antwortete, es sei allerdings wünschenswert, die Leibeigenschaft

aufzuheben, doch werde dies noch viel Zeit zur Vorbereitung erfordern.

Es möge daher zunächst so rasch als möglich ein Urbarialregulativ

erlassen werden. Zu diesem Zwecke wurden dem Grafen Pergen die in

Ungarn und Schlesien eingeführten Urbarialprinzipien mitgeteilt[100].

Der galizische Adel sah den Reformabsichten der Regierung mit großem

Mißtrauen entgegen. Zwei Lemberger Notare, Liemblice und Wiesiołowski,

überreichten gegen Ende des Jahres 1772 dem Gouverneur Denkschriften,

in denen sie gegen die geplanten Reformen Stellung nahmen. Während die

eine Denkschrift vermittelnde Vorschläge macht, der Verminderung der

Untertanslasten und der Einrichtung eines Urbariums nicht abgeneigt

ist[101] und den Untertanen das Nutzungseigentum an ihren Gründen

einräumen will, wendet sich die zweite schroff gegen jede Reform. Es

sei ungerecht, den galizischen Adel zu besteuern, denn seit altersher

sei diese Klasse von allen Steuern befreit gewesen und hatte mit ihrem

Herzblute dem Vaterlande gedient. Der Gouverneur möge Auskünfte über

die Zustände des Landes nicht aus den Werken ausländischer Historiker,

Geographen und Staatsschriftsteller holen, denn diese alle stellten

die Untertänigkeitverhältnisse unrichtig dar, teils aus Unkenntnis der

Wahrheit, teils aus böser Absicht. Das Los des galizischen Bauern sei

immer ein glückliches gewesen, wie schon die Tatsache beweise, daß wohl

Landleute aus aller Herren Länder nach Polen, niemals aber polnische

Untertanen ins Ausland geflüchtet seien. Daß das letzte nicht ganz

richtig war, haben wir oben dargelegt. Auch gelegentlich der Huldigung

der galizischen Stände versäumte es der Adel nicht, durch das Gubernium

der Kaiserin eine Vorstellung zukommen zu lassen, die in der Bitte

gipfelte: die Robot möge auf dem alten Fuße belassen werden. Solle

aber durchaus ein neues Urbarium angelegt werden, dann möge dies unter

Zuziehung von verständigen Ökonomen in der Weise geschehen, daß die

Gutsbesitzer der Nutzung ihrer Gründe nicht beraubt würden[102].

In Wien ließ man sich jedoch dadurch nicht irre machen. Die Berichte,

die aus Galizien einliefen, schilderten die traurige Lage des

Bauernstandes in den schwärzesten Farben: "Der Bauer, ein geborener

Sclave seines Herrn und zugleich ein Sclave des von seinem Herrn

bestellten Pächters (der entweder ein kleiner Edelmann oder ein Jud

ist) hat nichts Eigenes, auch nicht einmal seine Person, mit welcher

der Herr nach Gutbefinden disponirt, so dass sogar ein Homicidium

dolosum des Unterthans meistenteils impune ausgeübt, oder wenn ja noch

eine Gerechtigkeit stattfindet, mit 30 Mark bestraft wird." Zudem

hatte Kaiser Josef selbst während seines Aufenthaltes in Galizien

(1773) sich von der Notwendigkeit einer umfassenden Agrarreform in

dieser Provinz überzeugt[103]. Auf seine Veranlassung geschah es,

daß im Jahre 1774 Johann Christoph von Koranda, der sich bereits in

Böhmen bewährt hatte, als Gubernialrat nach Lemberg berufen und an

die Spitze des Departements für Steuerwesen und Untertansbedrückungen

gestellt wurde[104]. Der Kaiser, der schon damals, obzwar er in den

Erblanden nur Mitregent war, hervorragenden Anteil an allen in das

Untertansfach einschlagenden Gesetzen nahm, wünschte die "Adaptierung"

des ungarischen Urbarialreglements für Galizien. Bis jedoch diese

langwierige Reform durchgeführt werde, möge, um wenigstens den am

häufigsten vorkommenden Untertansbedrückungen entgegenzutreten, ein

provisorisches Patent erlassen werden, das die nach der Meinung des

Kaisers schwersten Mißbräuche abstellen sollte[105].

Koranda erachtete es für zweckmäßiger, das Oberschlesische

Urbarialregulativ in Galizien einzuführen. In trefflicher Weise gibt

er in seinem Referate einen Überblick der Entwicklung der bäuerlichen

Verhältnisse in Polen. "Wenn die Königreiche Galizien und Lodomerien

noch in ihrer alten guten Verfassung, wie vor Zeiten, da die Könige

noch größere und freiere Macht hatten, bestünden, so würde man für die

hiesigen Unterthanen keine Urbarialeinrichtung brauchen." Doch fürchte

er, die Anlegung des Urbariums wurde ein Werk von etlichen Jahren

sein. Eine besondere Behörde müsse errichtet werden, um diese für das

künftige Schicksal des Landes so überaus wichtige Operation erfolgreich

durchzuführen. Auch müßten die Absichten des Kaisers insofern

erweitert werden, als in das Patent auch eine die Auxiliardienste

betreffende Bestimmung aufzunehmen sei. Denn diese Dienste, die auf den

Kameralherrschaften bereits unter dem 18. Mai 1774 abgestellt worden

waren, seien besonders auf den kleineren Gütern sehr drückend[106].

Die Entwicklung des gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisses in Galizien (1772-1848) · 第 2 / 14 段