Will ein Untertan außerhalb des Gutsbezirkes eine Ehe eingeh

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Wiener Staatswissenschaftliche Studien

herausgegeben von

Edmund Bernatzik und Eugen von Philippovich

in Wien.

Vierter Band. Zweites Heft.

DIE ENTWICKLUNG

des

GUTSHERRLICH-BÄUERLICHEN VERHÄLTNISSES

IN GALIZIEN

(1772-1848).

Von

LUDWIG VON MISES.

Wien und Leipzig.

FRANZ DEUTICKE

1902.

Vorwort.

Die vorliegende Arbeit, die in dem Zeitraume von Ostern 1901

bis Ostern 1902 auf Anregung und unter Leitung meines verehrten

Lehrers Herrn Professor Dr. Karl *Grünberg* in dessen Seminar

an der Wiener Universität entstanden ist, will die Entwicklung

des gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisses in Galizien von dem

Zeitpunkte der Vereinigung dieses Landes mit Österreich (1772) bis

zur Grundentlastung (1848) zur Darstellung bringen. Hiebei mußte,

sowohl wegen der Verschiedenheit der Quellen als auch aus sachlichen

Gründen, die Agrargesetzgebung der Republik Krakau, deren Gebiet im

Jahre 1846 an Österreich kam, ausgeschieden und einer besonderen Arbeit

vorbehalten werden.

Bei der Suche nach Materialien fand ich in den Archiven und

Bibliotheken freundliches Entgegenkommen. Zu besonderem Danke fühle

ich mich verpflichtet gegenüber den Herren Prälat Dr. Karl *Schrauf*,

k. und k. Sektionsrat im Haus-, Hof- und Staatsarchiv; Regierungsrat

Dr. Thomas *Fellner*, k. k. Archivdirektor, Dozent Dr. Heinrich

*Kretschmayr*, k. k. Archivar, und Dr. Franz *Wilhelm*, k. k.

Archivkonzipist im Ministerium des Innern; Dr. Franz *Kreyczi*, k. und

k. Archivar im Hofkammerarchiv.

Vor allem aber sei es mir gestattet, Herrn Professor Dr. Karl

*Grünberg*, der mich bei meiner Arbeit in liebenswürdigster Weise

unterstützte, meinen innigsten Dank auszusprechen.

*Wien*, im August 1902.

Der Verfasser.

Inhaltsverzeichnis.

Seite

=Vorrede= III

=Inhaltsverzeichnis= V

=Einleitung= 1

§ 1. Galizien 1

§ 2. Überblick über die Entwicklung der bäuerlichen Verhältnisse

in Polen bis zur ersten Teilung 2

§ 3. Die ländliche Verfassung Galiziens im 18. Jahrhundert.

(I. Die Untertänigkeit.) 9

§ 4. Die ländliche Verfassung Galiziens im 18. Jahrhundert.

(II. Die Grundobrigkeit.) 15

§ 5. Die ländliche Verfassung Galiziens im 18. Jahrhundert.

(III. Die Untertanenklassen und ihre Besitzrechte.) 20

§ 6. Die ländliche Verfassung Galiziens im 18. Jahrhundert.

(IV. Die Frondienste.) 24

§ 7. Ein Blick auf die Stellung des Staates zur Bauernfrage in

Polen und in Österreich 28

*Erstes Kapitel:* =Die bäuerlichen Verhältnisse in den ersten

Jahren der österreichischen Herrschaft= 31

§ 1. Die Organisierung der Verwaltung in ihrem Einwirken auf die

ländliche Verfassung 31

§ 2. Anfänge des ländlichen Arbeiterschutzes 36

*Zweites Kapitel:* =Die josefinischen Reformen= 42

§ 1. Die Aufhebung der Leibeigenschaft 42

§ 2. Die Regulierung der Untertansschuldigkeiten 46

§ 3. Maßregeln zur Besserung der untertänigen Besitzrechte 56

§ 4. Das Raab'sche System 69

§ 5. Reform des obrigkeitlichen Amtes 71

§ 6. Die Steuer- und Urbarialregulierung 74

*Drittes Kapitel:* =Die nachjosefinische Zeit= 79

§ 1. Die Aufhebung der Steuer- und Urbarialregulierung 79

§ 2. Reformen und Reformversuche in der nachjosefinischen Zeit 88

§ 3. Das gutsherrlich-bäuerliche Verhältnis in der ersten Hälfte

des neunzehnten Jahrhunderts 93

*Viertes Kapitel:* =Der Aufstand des Jahres 1846 und seine

Folgen= 101

§ 1. Zur Vorgeschichte des Aufstandes 101

§ 2. Die Untertansfrage auf dem Landtage 106

§ 3. Der Ausbruch des Aufstandes und die Maßnahmen der

Regierung 111

§ 4. Die außerordentlich bevollmächtigte Hofkommission 120

§ 5. Die Durchführung der Urbarialregulierung 129

*Fünftes Kapitel:* =Die Grundentlastung= 133

=Verzeichnis der benutzten Akten und Druckschriften= 139

Einleitung.

§ 1. Galizien[1].

Bei der ersten Teilung Polens (1772) fiel an Österreich, abgesehen

von der Zips, ein Gebiet von 1420·5 österr. Quadratmeilen mit einer

Bevölkerung von rund 2,600.000 Seelen. Es waren dies Teile der

Woiewodschaften Krakau, Sandomir, Lublin, Wolhynien und Podolien,

dann die Woiewodschaften Belz und Rothreußen, das Land Halicz, ein

Teil des Landes Chelm und die Herzogtümer Auschwitz und Zator. In der

geschichtlichen Entwicklung und administrativen Einteilung Polens hatte

dieses Gebiet kein in sich geschlossenes Ganze gebildet. Erst nach

seiner Einverleibung in Österreich, die offiziell als Revindikation

bezeichnet wurde, erhielt es unter Auffrischung historischer

Reminiszenzen an die ehemaligen Fürstentümer Halicz und Wladimir den

Namen *Königreich Galizien und Lodomerien*.

Galizien im Sinne von 1772 deckt sich nicht ganz mit dem heutigen

Galizien. Denn es umfaßte noch das Gebiet von *Zamośc* (77·77

Quadratmeilen), das im Schönbrunner Frieden von 1809 an das

Großherzogtum Warschau abgetreten wurde. Dagegen wurde das Gebiet

von *Krakau* (21·33 Quadratmeilen) endgiltig erst im Jahre 1846 mit

Österreich vereinigt.

Als im Jahre 1795 bei der dritten Teilung Polens ein Gebiet von

883·4 Quadratmeilen an Österreich kam, wurde die neuerworbene Provinz

*Westgalizien* (auch *Neugalizien*), die schon länger okkuppierte

*Ostgalizien* (auch *Altgalizien*) genannt. Nach der Wiederabtretung

Westgaliziens (1809) kam die Bezeichnung Galizien für das in Rede

stehende Gebiet wieder in Gebrauch. Wenn heute noch von Westgalizien

im Gegensatze zu Ostgalizien gesprochen wird, so ist damit nur der

westliche (am linken Ufer des San gelegene) Teil des Landes im

Gegensatze zum östlichen gemeint.

Dieser und jener waren von jeher ethnographisch sowohl als auch

politisch geschieden, und die administrative Zweiteilung des Landes,

wie sie von 1849 bis 1867 bestand, war durchaus gerechtfertigt.

Das linke Ufer des San war immer von *Polen* bewohnt gewesen,

während am rechten Ufer *Kleinrussen* (*Ruthenen*) wohnten. Einst

haben die Kleinrussen ein unabhängiges, mächtiges und auf einer

verhältnismäßig hohen Kulturstufe stehendes Staatswesen gebildet.

Erst in der zweiten Hälfte des vierzehnten Jahrhunderts schlossen

sie sich an Polen an, das eben durch die Vereinigung mit Litthauen

zum mächtigsten Staate des europäischen Nordostens geworden war.

Doch hat die politische Gemeinschaft nur die oberen Stände des

ruthenischen Volkes zu entnationalisieren vermocht. Die Bauern haben

auch unter polnischer Herrschaft ihr Volkstum und ihren Glauben zu

bewahren gewußt. Noch heute besteht ein scharfer Gegensatz zwischen

dem von römisch-katholischen Polen bewohnten Westen Galiziens und

dem vorwiegend ruthenischen und griechisch-katholischen Osten, ein

Gegensatz, der auch in der Volkswirtschaft zum Ausdrucke gelangt.

§ 2. Überblick über die Entwicklung der bäuerlichen Verhältnisse in

Polen bis zur ersten Teilung.

In den letzten Jahrhunderten des Mittelalters war die Lage der

polnischen Bauern recht günstig.

Die furchtbaren Tatareneinfälle, von denen Polen seit 1241 heimgesucht

worden war, hatten das ohnehin nur schütter bewohnte Land entvölkert.

Sollte der Staat sich von dem schweren Schlage jemals erholen, so

mußten fremde Kräfte zu Hilfe gerufen werden. Wie die Dinge damals in

Deutschland lagen, fiel es nicht schwer, zahlreiche deutsche Bauern zum

Aufgeben ihrer Heimat zu bewegen. So strömten denn seit der zweiten

Hälfte des dreizehnten Jahrhunderts Scharen von deutschen Ansiedlern

nach Polen.

Die *Einwanderung* richtete sich vornehmlich nach den neugegründeten

Städten. Aber ein bedeutender Teil der Kolonisten ging auch auf das

flache Land, wo König, Kirche und weltliche Großgrundbesitzer sie

mit offenen Armen empfingen. Denn die Deutschen verwandelten ödes,

unbebautes Land in fruchtbare Gefilde. Sie brachten eine vollkommenere

Technik des Ackerbaues mit, die den Ertrag des Bodens erhöhte und

die Einkünfte der Grundherren bedeutend steigerte. Diese waren

daher bestrebt, auf ihren Gütern möglichst viele deutsche Dörfer

anzulegen, und die schon bestehenden polnischen mit deutschem Rechte

auszustatten[2].

*Das Magdeburger Recht*, mit dem die überwiegende Mehrzahl dieser

Dörfer bewidmet wurde, war ein *Stadtrecht* und für die Bedürfnisse

großer, Handel und Gewerbe treibender Gemeinwesen bestimmt.

Nichtsdestoweniger bewährte es sich in seiner Anwendung auf bäuerliche

Ansiedlungen vortrefflich. An der Spitze einer jeden Gemeinde stand

der *Schultheiß* (scultetus, poln. *sołtys*). Er war der Führer oder,

richtiger gesagt, der Unternehmer der Dorfgründung. Ihm waren vom

Grundherrn Privilegien verliehen worden. Er hatte die Ansiedler in

Deutschland ausgewählt und an Ort und Stelle gebracht. Unter seiner

Leitung war der Wald gerodet, das Ackerland vermessen und unter die

Bauern verteilt worden.

Für seine Mühewaltung wurde der Schulze reichlich belohnt. Er erhielt

in dem neugestifteten Dorfe mehrere Hufen als Erbeigentum mit dem auf

dem Gute haftenden Rechte, das zugleich Pflicht war, der Gemeinde Recht

zu sprechen. Ihm gehörte ferner alles Land auf der Ackerflur, das

nicht unter die Kolonisten verteilt worden war (extremitates agrorum,

alias obszary, ubi cmethones non possunt locari), dann der Marktplatz

des Dorfes (vilagium, poln. *nawsie*), ferner Wiesen und Gärten. Er

hatte das Recht, auf seinen Gründen Gärtner, Häusler, Handwerker, ja

selbst Bauern anzusetzen, sowie das Recht, ein Wirtshaus und eine Mühle

zu errichten -- von sonstigen Nutzungen an Flüssen und Wäldern des

Herrn ganz abgesehen. Von allen Abgaben und Zinsen, die die Bauern dem

Grundherrn entrichteten, empfing er den sechsten Groschen und de omni

re iudicata den dritten Groschen. So ausgestattet, war der Schulze

vollauf befähigt, die Rechte der Dorfinsassen dem Grundherrn gegenüber

ebenso wie die des Grundherrn der Gemeinde gegenüber in entsprechender

Weise zu wahren[3].

Auch die *Bauern* (cmethones, *kmiećie*) befanden sich in rechtlich

gesicherter Stellung. Sie entrichteten nach Verlauf einer bestimmten

Reihe von Freijahren an den Grundherrn mäßige Zinse, selten in Geld,

häufiger in Getreide. Der Gutsherr durfte sie nicht von ihrer Stelle

entfernen, aber auch sie durften das Dorf nicht verlassen, ohne vor

ihrem Abgang das Gut an einen tauglichen Wirt übergeben und die Saat

bestellt zu haben[4].

Nur in drei Fällen stand es den Bauern frei, fortzuziehen, auch ohne

diesen Bedingungen nachgekommen zu sein: wenn der Herr der Frau oder

Tochter eines Bauern Gewalt angetan hatte, wenn die Bauern durch die

Schuld des Herrn um Hab und Gut gekommen waren, oder wenn der Herr

excommunicirt worden war[5].

Im 16. Jahrhundert wurden in Galizien zahlreiche Kolonien walachischer

Bauern *zu walachischem Rechte* (iure valachico) gegründet. Diese

Dörfer unterschieden sich nur wenig von den deutschen Ansiedlungen.

Auch an ihrer Spitze stand ein Schulze (kniaz), der ungefähr dieselben

Rechte und Pflichten hatte wie in den deutschen Gemeinden[6].

Die Haupteinnahmsquelle des polnischen Großgrundbesitzers bildeten im

13., 14. und noch im 15. Jahrhundert die Abgaben der zinspflichtigen

Bauern. Seine eigene Wirtschaft, die er auf dem Gutshofe (*dwór* = Hof

oder *fólwarek* von dem deutschen Vorwerk) betrieb, war nur bestimmt,

seinen Hausbedarf zu decken. Doch seit dem 15. Jahrhundert ändern sich

die wirtschaftlichen Voraussetzungen der ländlichen Verfassung. Bis

dahin hatte Polen kein Absatzgebiet für sein Getreide gefunden. Das

wird jetzt anders. Schon seit dem Ende des 14. Jahrhunderts exportiert

Polen über Danzig einiges Getreide nach England, Frankreich und den

Niederlanden. Noch wirken aber störend auf den Verkehr die unsicheren

Rechtsverhältnisse an der unteren Weichsel, wo seit Jahrhunderten

zwischen Ordensrittern und Slaven furchtbare Kämpfe wüten. Zwar

sucht Polen durch Verträge mit dem deutschen Orden für seinen Export

günstige Bedingungen zu erwirken, aber erst als die westpreußischen

Städte, unter ihnen Danzig, Memel und Elbing, im Frieden von Thorn

(1466) endgiltig unter polnische Herrschaft gekommen sind, wird die

Weichselschiffahrt frei. Die Nachfrage des Auslandes nach polnischem

Getreide wird größer. Der polnische Handel nimmt einen großartigen

Aufschwung. Dieser wirtschaftliche Erfolg wird jedoch mit der Knechtung

eines Millionen Seelen zählenden Standes erkauft[7].

In dem Augenblicke, da es lohnend wurde, Getreide *für den Markt

zu produzieren*, erwachte in den Grundherren das Verlangen nach

Vergrößerung ihres Eigenbetriebes. Dieses Streben begegnete jedoch

mannigfachen Schwierigkeiten. An "Bauernlegen" war nicht zu denken,

und hätte auch der Grundherr auf diese oder eine andere Weise --

etwa durch Rodung -- das Hofland vergrößert, es hätten ihm die

Arbeitskräfte gefehlt, den größeren Besitz zu bewirtschaften. Vor

allem aber hatte der Adel bei seinen Expansionsbestrebungen mit dem

energischen Widerstand der Schulzen zu rechnen, die nahe daran waren,

den Grundherren allen Einfluß auf die Dorfgemeinde zu entziehen. Die

Schulzen von ihren Gütern zu verdrängen, wurde daher jetzt zunächst die

Losung der Grundherren. Im Laufe des 15. Jahrhunderts gelang es ihnen

auch, meist durch zwangsweise Auskaufung, seltener durch freie Verträge

die Schulzengüter in ihren Besitz zu bringen. Auch auf den königlichen

Gütern wurden die Schulzen ausgekauft, nur daß die Soltyseien hier

nicht mit den Starosteien verbunden, sondern als Tenuten an Adelige

zu lebenslänglichem Besitz verliehen wurden. Nur wenigen Schulzen

gelang es, sich im Besitze ihrer Güter zu erhalten. Durch fortgesetzte

Erbteilungen entstanden in späterer Zeit aus diesen Gütern die

sogenannten adeligen Gemeinden[8].

Erst nachdem die Schulzengüter mit dem Gutshofe vereinigt worden

waren, konnten die Grundherren an die Einrichtung eines Großbetriebes

schreiten. Mit dem Schulzengut und der Schulzenwürde war auch das

Richteramt an sie gekommen, was ihre Macht über die Bauern erhöhte. Das

weitläufige Ackerland des Schulzengutes bot die räumliche Unterlage

für den erweiterten Eigenbetrieb. Von allen Rechten des Schulzen

kam aber keines den Grundherren erwünschter als der Anspruch auf

Fronarbeit der Bauern, der ihnen bis dahin gefehlt hatte. Freilich

reichten diese an und für sich unbedeutenden Leistungen nicht hin,

den gesteigerten Bedarf an Arbeitskräften, den der Übergang zur

Gutsherrschaft erforderte, zu befriedigen. So finden wir denn auch

schon gegen Ende des 15. Jahrhunderts die Gutsherren bestrebt, die

Lasten der bäuerlichen Bevölkerung zu erhöhen. Aber je schwieriger die

Lage der Bauern wird, desto leichter entschließt sich der Bauernsohn,

von dem ihm zustehenden Rechte der Freizügigkeit Gebrauch zu machen und

nach der Stadt zu ziehen. Das war nun ganz und gar nicht die Absicht

der Gutsherren gewesen, die die Arbeitskraft auch nicht eines einzigen

Hintersassen missen wollten. Sie gingen also daran, die Freizügigkeit

der Bauern einzuschränken und schließlich völlig aufzuheben. Im Jahre

1496 wurde durch den Reichstag gesetzlich festgelegt, daß fortan nur

*einer* von den Söhnen eines Bauern das Dorf verlassen dürfe. Auch

dieser konnte übrigens ohne herrschaftliches Abfahrtszeugnis nicht

abziehen, sollte er nicht als Flüchtling verfolgt und zurückgeholt

werden[9]. In den nächsten Jahren folgte noch eine Anzahl von Gesetzen,

die die Freizügigkeit der bäuerlichen Bevölkerung einschränkten, und

schon um das Jahr 1510 war ihre Schollenpflicht allgemeines Gesetz

geworden. Zwar stand es dem Landmann noch frei, sich um 10 Mark auch

gegen den Willen des Herrn loszukaufen, im Laufe des 16. Jahrhunderts

stieg jedoch die Loskaufsumme für eine Bauernfamilie auf 500 Mark[10].

Als die Schollenpflicht der Bauern durchgeführt war, begann der Adel

die Robotsschuldigkeiten durch gesetzliche Maßnahmen zu erhöhen[11].

Bald aber wurde dieser Weg aufgegeben, da er nicht zum gewünschten

Ziele führte. Denn auf den meisten Gütern fanden sich noch Verträge

zwischen Grundherr und Grundhold, und die Bauern bestanden auf ihrem

Rechte, das sie bei Gericht durchzusetzen bemüht waren. Die Gutsherren

wählten also ein anderes Mittel: dem Bauer sollte das Recht entzogen

werden, gegen seinen Herrn zu klagen. Zuerst wurde der Bauer entgegen

dem bisherigen Brauche durch mehrere Reichstagsbeschlüsse unter die

ausschließliche Gerichtsbarkeit des Gutsherrn gestellt. Die Praxis

der Gerichte sprach ihm dann das Recht ab, den Herrn gerichtlich zu

belangen. Am 30. August 1518 wies das königliche Assessorialgericht in

Krakau die Klage eines Landmannes wegen widerrechtlicher Nötigung zur

Robot mit der Begründung zurück, daß die Untertanen ihre Herren nicht

beim König verklagen dürfen[12].

Mit der allgemeinen Annahme dieses Grundsatzes war die große

Umwälzung, durch welche die ländliche Bevölkerung hörig wurde,

vollendet. Die Grundherren hatten von nun an unumschränkte Macht über

die Bauern. Von ihrem Willen allein hing die Verfügung über deren Leben

und Tod, Knechtschaft und Freiheit, Eigentum und Arbeitskraft ab. Und

es ist nur die Feststellung eines bereits geltenden Rechtszustandes,

wenn der Konvokations-Reichstag im Jahre 1573 erklärt, daß jeder Herr

das Recht habe, seine ungehorsamen Untertanen "tam in spiritualibus,

quam in saecularibus" nach seiner Meinung zu strafen[13].

Zwar stand es jetzt im Belieben des Gutsherrn, dem Bauern nach

Willkür größere Lasten aufzubürden, aber er machte trotzdem von diesen

Befugnissen nicht vor dem Ende des 17. Jahrhunderts ausgiebigen

Gebrauch. Denn noch stand dem Bauer ein Weg offen, sich allzugroßen

Anforderungen und Bedrückungen zu entziehen: die Flucht. Im Osten der

Republik dehnte sich eine unermeßliche, nur spärlich bevölkerte Ebene,

wo von Gutsherrschaft noch keine Rede war und sein konnte. Dort, wo

das Ackerland aus Mangel an Arbeitskräften meist brach lag, fehlte

auch die Gelegenheit zu marktmäßiger Verwertung der Bodenerzeugnisse,

da der Weg zum schwarzen Meere durch Türken und Tataren versperrt war.

Darum begnügte sich der Grundherr in jenen Gegenden mit den Zinsungen

der Grundholden, ohne daran zu denken, einen eigenen Großbetrieb

einzurichten. Der polnische Bauer aber wußte genau, daß er jederzeit

dorthin fliehen könne. Dort wurde er von den Grundherren stets mit

offenen Armen empfangen und unter günstigen Bedingungen angesiedelt.

Der Gutsherr im Westen musste sich also hüten, durch übertriebene

Strenge seine Untertanen zur Flucht zu reizen. Zwar war in einer Reihe

scharfer Gesetze das Verbot ausgesprochen worden, flüchtige Bauern zu

unterstützen, bei sich aufzunehmen oder anzusetzen; allein die Gerichte

waren unvermögend, diesen Gesetzen Geltung zu verschaffen. Ja, die

Ohnmacht der Behörden war so groß, daß die flüchtigen Bauern sogar in

derselben Provinz bleiben konnten. Dann zogen sie als "hultaje" oder

"ludźi luźni" im Lande umher, und nur zur Zeit der Ernte verdingten

sie sich als freie Arbeiter[14]. Erst zu Beginn des 18. Jahrhunderts

wurde den Bauern jede Möglichkeit zur Flucht benommen. Nach langen

Kriegsjahren kehrte der Frieden wieder, im Inneren wurde die Ordnung

einigermaßen wieder hergestellt, und die Schollenpflicht der Bauern

wenigstens in den westlichen Teilen des Staates strenge durchgeführt.

In den östlichen Provinzen allerdings entzogen sich noch in den ersten

Jahren der österreichischen Herrschaft die Untertanen den Bedrückungen

von Seiten des Gutsherrn durch die Flucht nach Podolien und Wolhynien.

Im Westen aber erlangten jene Gesetze, die im 16. Jahrhundert erlassen

worden waren, unbeschränkte Geltung, und die bäuerlichen Verhältnisse

nahmen jene Gestalt an, in der sie bis zum Untergang des selbständigen

polnischen Staatswesens beharrten[15].

§ 3. Die ländliche Verfassung Galiziens im 18. Jahrhundert.

I. Die Untertänigkeit.

Nach der Lehre der polnischen Juristen setzt sich der polnische Staat

aus drei Ständen zusammen: König, Senat und Adel[16]. Was außerhalb

dieser drei Stände ist, hat keinen Einfluß im Staate und keinen Anteil

an der Regierung[17]. Tatsächlich haben aber auch König und Senat nicht

viel zu sagen. Die ganze Macht liegt vielmehr beim Adel, und zwar beim

begüterten Adel. Rechtlich ist der gesamte Adel (szlachta) gleich. De

facto aber besteht ein gewaltiger Unterschied zwischen den begüterten

und den unbegüterten Edelleuten.

Dieser einzig berechteten Klasse gegenüber stehen die mit weitaus

geringeren Rechten ausgestatteten Bürger und die völlig rechtlosen

Bauern[18].

Jeder auf dem flachen Lande Wohnende ist, wofern er nicht selbst

von Adel oder ein privilegierter Freibauer ist, *Untertan* (poddany)

des Gutsherrn. Nicht nur der Bauer und seine Familie, auch Häusler

und Innmann, Knecht und Magd sind untertänig; ja sogar die Söhne der

ruthenischen Popen, wenn sie nicht vor dem 15. Lebensjahre einen

nichtbäuerlichen Beruf ergriffen haben[19].

Die Untertänigkeit ist als Standeseigenschaft erblich[20], aber

die Geburt von untertänigen Eltern ist nicht die einzige Art ihrer

Entstehung. Ein freier Mann wird durch Verheiratung mit einer

Untertanin ebenfalls untertänig[21]. Auch durch Annahme eines

untertänigen Grundes wird Untertänigkeit begründet[22]. Schließlich

wird jeder schollenpflichtig, der ein Jahr lang auf Grund eines mit

der Gutsherrschaft geschlossenen Vertrages in einem Dorfe wohnt[23].

Die Untertänigkeit erlischt durch Eintritt des Untertans in einen

religiösen Orden, durch Empfang der Weihen und durch Erlangung des

Doktorates, ferner durch Entlassung und endlich durch Nobilitierung.

Der Gutsherr kann den Untertanen auf zweierlei Art entlassen:

entweder durch einen Freilassungsbrief oder durch Erklärung vor den

Woiewodschaftsakten[24]. Ohne Einwilligung des Herrn darf kein Bauer

geadelt werden[25].

Der Untertan ist im Interesse des landwirtschaftlichen Großbetriebes

des Gutes in seiner Freiheit mannigfachen Beschränkungen unterworfen.

Er ist vor allem an die Scholle gebunden, glebae adscriptus. Verläßt

er den Gutsbezirk ohne Erlaubnis des Herrn, so hat dieser das Recht,

ihn zu verfolgen, ihn zu fassen, wo er ihn findet, beziehungsweise

seine Auslieferung zu verlangen[26]. Durch strenge Gesetze trachtet

man danach, diesem Rechtssatze im Inneren des Landes Geltung zu

verschaffen. Durch wechselseitige Auslieferungsübereinkommen, die mit

dem Auslande getroffen wurden, ist es möglich geworden, Untertanen,

die in benachbarte Länder geflohen sind, zurückzufordern[27]. Solche

Übereinkommen werden umso leichter geschlossen, als nicht nur polnische

Bauern ins Ausland fliehen, sondern noch bis in die Mitte des 18.

Jahrhunderts Tausende von Bauern aus Preußen, Hinterpommern und der

Neumark[28], aus Schlesien[29], aus Ungarn, aus der Moldau und aus

Russland[30] nach Polen flüchteten.

Will ein Untertan außerhalb des Gutsbezirkes eine Ehe eingehen, so

bedarf er dazu der Erlaubnis des Gutsherrn. Einem Manne wird diese

Bewilligung niemals erteilt, den Bauernmädchen wird sie jedoch nicht

verweigert. Dafür hatten diese ursprünglich meist einen Marderbalg

(kuniczne) an die Herrschaft zu entrichten. Die Naturalleistung des

Marderbalges ist jedoch im 18. Jahrhundert allgemein durch eine von

der Herrschaft von Fall zu Fall vorgeschriebene, entweder in Geld oder

in Naturalien zu entrichtende Taxe ersetzt. Die Höhe dieser Abgabe

ist nicht überall gleich. Bald wird ein Kalb gefordert, bald Geflügel

oder Feldfrüchte. Die Geldleistung beträgt meist acht Gulden polnisch.

Hier und da werden auch beträchtlich höhere Beträge gefordert, deren

Bezahlung den Untertanen unmöglich ist. Auf vielen Gütern aber,

besonders auf königlichen, ist die kuniczne ganz abgestellt worden, und

wird den Bräuten freier Abzug nach allen jenen Dominien gewährt, die

Reziprozität üben[31].

*Der Schollenpflicht des Untertanen entspricht kein Recht an der

Scholle.* Der Untertan kann also vom Gute getrennt, auf ein anderes,

demselben Herrn gehöriges Gut versetzt werden, oder auch durch Kauf,

Tausch oder Schenkung in das Eigentum eines anderen Gutsbesitzers

übergehen. In der Regel wechselt der Untertan allerdings seinen Herrn

nur mit dem Gute, aber auch das Gegenteil trifft nicht allzu selten

ein. *Kein Gesetz tritt dem Menschenhandel entgegen[32].*

Der Untertan besitzt weder die aktive, noch die passive

Prozeßfähigkeit. Nicht er klagt, sondern für ihn die Herrschaft, wie

auch sie in Vertretung ihres Untertans belangt wird[33].

Der Herrschaft gegenüber genießt der Untertan der *Privatgüter*

keinerlei Rechtsschutz, vor keinem Gericht, vor keiner Behörde kann er

über erlittene Unbill Beschwerde erheben[34].

Grundsätzlich verschieden von der Stellung der Privatbauern ist die

der *Domänenbauern*[35]. Diese können wider die zeitlichen Besitzer

der königlichen Güter vor den Referendargerichten Klage führen. Seit

Stanislaus August werden sie vor diesen Gerichten unentgeltlich

durch Armenadvokaten (*patrony ludzi ubogich*) vertreten, die man

gewissermaßen mit den österreichischen Untertansadvokaten vergleichen

kann. Doch ist auch dieser Rechtsschutz unwirksam, da die Gerichte

ausschließlich mit Edelleuten besetzt sind, die ihren Standesgenossen,

den zeitlichen Besitzern, auf alle mögliche Weise förderlich sind.

Auf den *Kirchengütern* mangelt den Untertanen gleichfalls das

Beschwerderecht. Schon im Laufe des 16. und 17. Jahrhunderts haben

sie das Recht der Appellation an die Kirchenoberen, das ihnen früher

zustand, verloren[36].

Die hohe und die niedere Gerichtsbarkeit über die Untertanen steht

ausschließlich dem Herrn zu. Er schaltet nach Belieben über Leben und

Tod der Untertanen[37].

Nur wenn ein Mann nichtadeligen Standes einen Bauer tötet, wird gegen

den Übeltäter mit Kapitalstrafe vorgegangen. Tötet aber ein Edelmann

einen fremden Bauer, so muß er eine Buße von hundert Mark erlegen, die

zur Hälfte dem Herrn des Getöteten, zur Hälfte seinen Hinterbliebenen

zufällt[38]. Darüber, was zu geschehen habe, wenn der Herr selbst einen

seiner Untertanen ermordet, geben die Gesetze keine Auskunft. Gerade

dieses Schweigen lehrt aber, daß der Mörder in einem solchen Falle

straflos ausgeht. Im Jahre 1768 wird die hohe Gerichtsbarkeit dem Adel

entzogen und an die Grodgerichte übertragen. Auch wird festgesetzt,

daß die Ermordung eines Bauern fortan nicht mehr durch ein Wehrgeld

abgelöst werden könne, sondern daß Kapitalstrafe eintreten solle.

Doch wird die wohltätige Wirkung dieses Gesetzes durch den Zusatz

aufgehoben, daß der Edelmann nur dann hingerichtet werden solle, wenn

er auf frischer Tat ertappt und von sechs Zeugen, von denen mindestens

zwei von Adel sein müssen, überführt worden ist. So ist das ius vitae

et necis nur dem Scheine nach aufgehoben: in der Tat aber besteht es

fort[39].

Ein natürliches Ergebnis der Schollenpflicht sind die

Zwangsgesindedienste, die nicht infolge eines Rechtssatzes,

sondern lediglich gewohnheitsmäßig bestehen. Doch kommt den

Zwangsgesindediensten in Polen nicht entfernt jene Bedeutung zu, die

sie in Preußen, Sachsen und Böhmen hatten. In den westlichen Teilen

Galiziens war die Gesindehaltung nicht groß, dem Osten war sie fast

ganz fremd[40].

Wir sehen also: Der polnische Privatbauer des 18. Jahrhunderts ist

leibeigen. Er steht in der absoluten Gewalt des Gutsherrn. Seine

rechtliche Stellung ist weitaus schlechter als die des preußischen oder

böhmischen Bauers, obschon günstiger als die des russischen.

Die Zeitgenossen sprechen auch von dem Bauer als einem Unfreien

(niewolnik) und alle polnischen Juristen setzen die in Polen bestehende

Untertänigkeit der römischen Sklaverei gleich[41].

§ 4. Die ländliche Verfassung Galiziens im 18. Jahrhundert.

(Fortsetzung.)

II. Die Grundobrigkeit.

Über den Untertanen steht herrschend die Grundobrigkeit. "Sie vereinigt

in sich Herrschaftsverhältnisse und Berechtigungen privat- und

öffentlich-rechtlichen Charakters." Sie ist ein kleiner Staat im Staate.

Nach dem Stande der Besitzer zerfallen die Güter in vier Kategorien:

In die königlichen, geistlichen, adeligen und die von privilegierten

Städten oder von Bürgern solcher Städte besessenen Güter.

Die königlichen Güter zerfallen wieder in zwei Klassen: In die

Ökonomiegüter und die Staatsgüter. Die Ökonomiegüter (bona mensae

regiae) sind zur Bedeckung des Aufwandes des königlichen Haushaltes

bestimmt. Sie werden von Administratoren bewirtschaftet. Die

Staatsgüter dagegen werden als panis bene merentium an verdiente

Edelleute zu lebenslänglichem Besitz verliehen. Der König ist

verpflichtet, diejenigen Güter, die durch den Tod der zeitlichen

Besitzer an die Krone heimfallen, wieder auszutun. Die Besitzer dieser

Starosteien, Advokatien, Tenuten und Skultetien führen den vierten

Teil des Erträgnisses, die sogenannte Quarta, an den Staatsschatz

ab[42]. Zu den bestbewirtschafteten Gütern gehören die Kirchengüter.

Auch gegenüber den Untertanen ist die Herrschaft des Klerus milder

als die der Edelleute. Die weitaus größte Zahl von Gütern befindet

sich in Händen des Adels. Doch sind die Bürger auch nicht völlig der

Grundbesitzfähigkeit beraubt. Die Bürger von Lemberg und Krakau haben

das Recht, Herrschaften zu erwerben und zu besitzen. Auch besitzen

einzelne Städte als solche Herrschaften und Untertanen[43].

Die Größe der Güter ist sehr verschieden. Es gibt Güter, die 30 und

mehr Dörfer umfassen, und solche, zu denen nur Teile eines Dorfes

gehören. Mancher Edelmann herrscht über Tausende von Untertanen,

während ein anderer wieder nur eine Bauernfamilie sein eigen nennt. Im

Durchschnitte besteht ein Gut aus zwei bis drei Dörfern[44].

Das Gut wird als einheitlicher Wirtschaftsorganismus Schlüssel

(*klucz*) genannt. Als verwaltungsrechtlicher Körper heißt es *państwo*

(Herrschaft, aber auch Staat, Reich). An seiner Spitze steht der

Gutsherr (heres = Erbherr oder pan = Herr). Er residiert im Hofe

(*dwór*) Er ist auf dem Gute Gesetzgeber und Richter, oberster Herr

der Untertanen, Träger der politischen, administrativen und executiven

Gewalt[45]. Alle Macht und alles Recht auf dem Gute geht von ihm aus.

Nur aus Gnade läßt er der Dorfgemeinde gewisse Rechte. Er ernennt die

Gemeindebeamten und hebt nach Belieben die Urteile des Dorfgerichtes

auf, ändert oder bestätigt sie[46]. Innerhalb des Gutsbezirkes ist er

ein kleiner König[47]. Er erläßt als Gesetzgeber Vorschriften, die

Bestimmungen des geltenden allgemeinen Rechtes abändern oder aufheben.

Viele Magnaten unterhalten auf ihren Gütern Haustruppen, deren Zahl im

Vergleiche zu den königlichen ganz bedeutend ist.

Die Einhebung und Repartierung der Staatssteuern (des *podymne*

= Rauchfangsteuer) obliegt der Grundobrigkeit. Nicht selten ist

diese gezwungen, für den nicht leistungsfähigen Bauer die Steuer zu

bezahlen[48]. Zur Bestreitung der Kosten der öffentlichen Agenden, die

sie besorgen, heben manche Grundbesitzer selbst Steuern ein[49].

Die allgemein vorherrschende Form der Landwirtschaft ist im Polen des

18. Jahrhunderts die Gutsherrschaft[50]. Die Haupteinnahmsquelle des

Gutsherrn ist der eigene landwirtschaftliche Großbetrieb. Er produciert

für den Markt und besorgt auch selbst den Vertrieb der Erzeugnisse

seiner Wirtschaft. Er schickt auf eigene Rechnung Getreide und Vieh

nach Danzig und den anderen Ostseehäfen und da der Adel für alle Waren,

die er ein- oder ausführt, Zollfreiheit genießt, so wird es ihm leicht,

die Konkurrenz nichtadeliger Kaufleute zu schlagen[51].

Trotzdem die wirtschaftliche Politik des Gutsherrn dahin gerichtet

ist, seinem Eigenbetriebe die größtmögliche Ausdehnung zu geben, tritt

das Bestreben, das Hoffeld auf Kosten des Bauernlandes zu erweitern,

erst spät und nur in geringem Ausmaße hervor. Denn noch steht ihm

reichlich unbebautes Land zur Verfügung, und seine Bemühungen müssen

vor allem darauf abzielen, die kostbare und seltene Arbeitskraft des

Bauern beim Gute zu erhalten[52].

Neben den Einnahmen aus dem eigenen Großbetriebe spielen die Abgaben

und Zinsungen der Untertanen, so bedeutend sie auch an und für sich

sind, und so schwer es auch den Bauern fallen mag, sie pünktlich zu

entrichten, in dem Haushalte des Gutsherrn nur eine untergeordnete

Rolle. Doch kommt daneben der *Propination* eine immer steigende

Bedeutung zu.

Das Propinationsrecht (ius propinationis s. propinandi) ist das

ausschließliche Recht, gewisse Getränke im Gebiete eines gewissen Ortes

zu erzeugen und auszuschenken. Gegenstand des Propinationsrechtes

sind Branntwein, Bier, Met, Himbeerwein und Kirschwein. Auf Wein

erstreckt sich das Propinationsrecht nicht. Denn der Wein ist, da er

im Lande nicht gebaut wird, ein Luxusgetränk, das sich der Adel nicht

verteuern will. In der Regel steht die Propination dem Gutsherrn

zu, und das Gebiet seiner Geltung deckt sich mit dem Gutsgebiete.

Fast jeder Edelmann hat auf seinem Gute eine Branntweinbrennerei

errichtet, um von dem Propinationsrechte Vorteil zu ziehen. Ihre

große wirtschaftliche Bedeutung hat die Propination erst durch die

Verpachtung der Schenken an die *Juden* erlangt. Seit der Mitte des

16. Jahrhunderts haben nämlich die Juden den Königsschutz aufgegeben,

sind von den Städten in die Marktflecken und auf das flache Land

hinausgezogen und haben sich ganz unter den Schutz des Adels gestellt.

Sie haben überall die Pachtungen (*arenda*) der Schenken übernommen

und die Einkünfte aus der Propination auf eine früher ungeahnte Höhe

gebracht. Bei der Abschätzung des Wertes von Landgütern wird nächst den

Diensten der Untertanen vor allem das Einkommen aus der Propination

in Betracht gezogen. Auf hundert verschiedene Weisen wird der Bauer

dazu gebracht, mehr Branntwein zu konsumieren als sein Wunsch ist.

Bei Familienfestlichkeiten, bei Kirchweihen, an Sonn- und Feiertagen

wird er gezwungen, eine gewisse, von der Obrigkeit vorgeschriebene

Menge Branntwein abzunehmen. Strenge ist es ihm verboten, außerhalb

des Gutsbezirkes Branntwein zu konsumieren; alles, was er trinkt, muß

er von der Obrigkeit beziehen. In jeder Ortschaft wendet der Arendator

eine andere Art der Aufdringung des giftigen Getränkes an. So ist

im Laufe der Jahrhunderte dem galizischen Landvolke die Trunksucht

anerzogen worden[53].

Innerhalb des Gutsbezirkes darf nur der Gutsherr *Mühlen* errichten,

und die Untertanen sind gehalten, ihr Getreide ausschließlich auf

den obrigkeitlichen Mühlen mahlen zu lassen. Selbst der Gebrauch von

Handmühlen ist ihnen nur gegen einen an die Obrigkeit zu entrichtenden

Zins gestattet[54].

Einst hatte der Schulze von den auf dem Hauptplatze des Dorfes

ansässigen Handwerkern und Krämern Abgaben eingehoben. Dieses Recht

übt jetzt der Gutsherr als Rechtsnachfolger des Schulzen. Er hält sich

auch für berechtigt, allen Handel innerhalb des Dorfes für sein Monopol

zu erklären, und nur gegen Entrichtung eines Zinses freizugeben. Er

erhebt daher von jeder Ware, die der Bauer in die Stadt zum Verkaufe

führt, eine Abgabe, das sogenannte *Targowe* (targ = der Markt). Er

geht aber noch weiter, und zwingt die Untertanen, ihm Waren, die er

nicht brauchen oder anbringen kann, zu einem willkürlich bestimmten

Preise abzunehmen. Es liegt also eine "Aufdringung obrigkeitlicher

Feilschaften" vor, wie andererseits die "Abdruckung unterthäniger

Feilschaften" stattfindet, d. h. der Bauer gezwungen ist, gewisse

Erzeugnisse nur an die Herrschaft zu verkaufen[55].

Die *Abgaben* der Bauern sind überaus mannigfaltig, wenn auch nicht

besonders hoch. In Geld oder in Naturalien entrichten sie Grund-,

Holz- und Weidezinse. Sie prästieren ferner den Geflügelzins für die

Erlaubnis, ihr Vieh auf die obrigkeitliche Weide treiben zu dürfen.

Als Geflügelzins werden Gänse, Kapaune, Hühner, seltener auch Schwäne

geliefert. Die Innleute zahlen für das Recht des Holzklaubens eine

besondere Geldabgabe, das Komorne. Auch die untertänigen Handwerker

zinsen der Obrigkeit. Die Untertanen sind auch verpflichtet, eine

gewisse Menge Himbeeren, Nüsse, Schwämme und Kochenille[56] zu sammeln

und abzuliefern. Ferner haben sie der Herrschaft Eier, Honig und Hopfen

unentgeltlich darzubringen. Getreidezehent ist selten an die Obrigkeit,

öfter an den Pfarrer zu entrichten. Dagegen hat jene Anspruch auf

Obst-, Tabak-, Bienen- und Vieh- (besonders Schaf)zehent. Immer kehrt

die Klage der Untertanen wieder, daß der Gutsherr stets das Beste,

das beste Stück, den besten Stock für sich aussuche. -- Von allen

Abgaben der Untertanen, die unter den verschiedensten Titeln erhoben

werden, hat jedoch nur der Getreidezins (auch Haferzins) eine größere

wirtschaftliche Bedeutung[57].

Neben den Abgaben an die Obrigkeit müssen die Untertanen auch an die

obrigkeitlichen Beamten Taxen und Sporteln entrichten. So das Waggeld

für das Abwiegen der untertänigen Zinsungen, sowie das Quittowe und

Groszowe für das Ausstellen von Quittungen über geleistete Dienste.

Zur Verwaltung des Gutes unterhält der Gutsherr ein Wirtschaftsamt

(urząd), an dessen Spitze der Amtmann (faktor, rządca, starosta)

steht. Die Vorwerke leitet ein Unterverwalter (podstarosta). Doch

wird nur der kleinere Teil der Güter von Beamten verwaltet. Der

größere Teil ist verpachtet. Während der Gutsherr in Warschau lebt

und sich ausschließlich mit Politik beschäftigt, treibt der Pächter,

der entweder ein Edelmann oder ein Jude ist, auf dem Gute Raubbau,

sowohl mit den Kräften des Bodens und dem Holzbestande, als auch mit

den Kräften der Fronbauern. Auch auf jenen Gütern, die in eigener

Verwaltung des Gutsherrn stehen, sind Propination und Mühle an Juden

verpachtet[58].

§ 5. Die ländliche Verfassung Galiziens im 18. Jahrhundert.

(Fortsetzung.)

III. Die Untertanenklassen und ihre Besitzrechte.

Die bäuerliche Bevölkerung des flachen Landes zerfällt in Untertanen

und in freie Bauern. Freibauern gibt es nur mehr wenige. Die

Schulzengüter sind auf den adeligen Besitzungen gänzlich verschwunden,

auf den königlichen Gütern aber sind sie als Tenuten im Besitze von

Edelleuten[59].

Viele Schulzengüter und adelige Güter sind im Laufe der Zeiten durch

fortgesetzte Teilungen unter den Nachkommen der früheren Besitzer in

kleine Stellen zersplittert worden. Sie bilden jetzt die sogenannten

adeligen Dörfer (*wsi szlachecki*). Hier bebaut der Edelmann mit

eigener Hand den Boden; er genießt keinerlei Dominikalrechte und

bezieht keine obrigkeitlichen Einkünfte. Neben diesen adeligen

Landleuten, die Erbeigentümer ihrer Gründe sind, gibt es noch eine

zweite Klasse von adeligen Bauern, die keine eigenen Gründe besitzen,

sondern obrigkeitliche Gründe bebauen, die ihnen censititie, d. i.

gegen Zahlung von Grundzins eingeräumt wurden. Viele von diesen

Zinsedelleuten (*szlachta czynszowa*) sind auch robotpflichtig. Die

"kleinen Edelleute" sind in Galizien überaus zahlreich. Wenn auch

rechtlich dem übrigen Adel vollkommen gleichgestellt, sind sie sozial

von ihm durch eine tiefe Kluft getrennt[60].

In den westlichen, an Schlesien grenzenden Bezirken sind die Bauern

einiger neu gestifteter Dörfer Nutzungseigentümer ihrer Gründe.

Hingegen sind die weitaus überwiegende Mehrzahl aller Untertanen

der westlichen Hälfte des Landes und alle Untertanen der östlichen

nur "Wirte bis weiter". Sie haben keinerlei Recht an dem Boden,

den sie bearbeiten. Sie sind, um mit dem amtlichen Sprachgebrauche

des 18. Jahrhunderts zu reden, uneingekaufte Dominikalisten. Der

Grundobrigkeit steht das uneingeschränkte Verfügungsrecht über die

Grundstücke der Untertanen zu. Sie darf sie ihnen nach Belieben

entziehen oder gegen andere vertauschen. Auch das Bauernhaus und das

gesamte Wirtschaftsinventar, das Vieh und die Ackergeräte, ja auch die

Einrichtung der Wohnräume sind Eigentum der Herrschaft, und nichts

hindert diese, den Bauer täglich und stündlich aus seinem Besitztume

zu verjagen. Das geschieht freilich nur in den seltensten Fällen, denn

es widerspricht dem Interesse des Gutsherrn, dessen Streben vor allem

dahin gerichtet sein muß, seinem Gute die Arbeitskräfte zu erhalten. Es

kommt wohl vor, daß der Gutsherr dem Untertan gute Gründe entzieht und

dafür schlechtere gibt, daß er ihm in Zeiten der Not das Vieh wegnimmt,

daß er -- etwa aus persönlichem Hasse -- einen Bauer abstiftet. Die

Regel bildet das aber durchaus nicht. Typischerweise werden vielmehr

nur schlechte Wirte oder solche, die sich ein Verbrechen haben

zuschulden kommen lassen, abgestiftet. Die Mehrzahl der Untertanen

dagegen bleibt im lebenslänglichen Genusse ihrer Gründe. Sterben sie,

so teilen die Kinder (Söhne) die Äcker des Vaters, oder setzen --

was in den östlichen Teilen des Landes nicht selten vorkommt, -- die

Haus- und Wirtschaftsgemeinschaft fort. Die Grundobrigkeit ihrerseits

begünstigt übrigens die Teilung, bietet sie ihr doch eine erwünschte

Gelegenheit, die Fronen zu erhöhen[61].

Ebenso unbestritten wie an den untertänigen Gründen ist das Eigentum

des Gutsherrn an Wald und Weide. Doch stehen auch an diesen den

Untertanen weitgehende Nutzungsrechte zu, die juristisch prekär sind

wie das Recht am Ackerland, dennoch aber von der Obrigkeit nicht

eingeschränkt werden. Ist doch der Wert des Waldes gering, da Holz noch

nicht ausgeführt wird, im Lande aber reichlich vorhanden ist.

Der Wirtschaftsbetrieb des Untertanen steht unter beständiger Aufsicht

der Obrigkeit. Wird sein Haus durch Feuer oder Wasser zerstört, so baut

es die Herrschaft wieder auf; fällt sein Vieh, so schafft die Obrigkeit

Ersatz[62].

Verschieden von den geschilderten Verhältnissen ist die

Grundeigentumsordnung in den südöstlichen Bezirken, in Pokutien. Hier

besteht noch in zahlreichen Gemeinden der Kreise Kolomea, Czortkow

und Stanislau *Feldgemeinschaft*. Im festen Besitze der Hauswirte

stehen nur die Hausgärten. Die Feldflur ist gemeinschaftliches

Nutzungseigentum der Untertanen, wodurch jedoch das Eigentumsrecht

des Gutsherrn nicht berührt wird. Die Benützung der Gründe geschieht

nicht gemeinschaftlich. Vielmehr werden die Acker durch das Los oder

durch den Gemeindevorstand, selten unter Mitwirkung des Dominiums

an die Gemeindemitglieder verteilt. Die Anteile sind verschieden je

nach der Untertansklasse, zu der ein Gemeindemitglied gehört. Die

Acker werden durch mehrere Jahre unter dem Pfluge gehalten, dann aber

wieder auf ebensoviele Jahre zur gemeinschaftlichen Viehweide liegen

gelassen, dagegen aber die bis dahin beweideten Brachfelder unter die

Gemeindeglieder zur Aufackerung verteilt, wobei ein jeder Grundbesitzer

"das vorige Flächenmaß an Gründen, aber nicht die nämlichen Gründe

erhält"[63].

Die Entstehung und die Geschichte der Feldgemeinschaft in Pokutien

liegen im Dunkeln. Jedenfalls ist sie mit jenen Formen des

Gemeineigentums verwandt, die wir um dieselbe Zeit in Kleinrußland[64],

in der Moldau, in der Bukowina[3] und in Ungarn treffen[65].

In den Inventaren sind die Untertanen nach der Größe ihres Besitzes in

Klassen eingeteilt. Doch sind die Unterschiede zwischen den einzelnen

Klassen durch die Sitte der Naturalteilung bei Erbfällen verwischt.

Die Inventare teilen nun die Untertanen auf dem flachen Lande -- die

Bewohner der untertänigen Städte interessieren uns hier nicht -- in

Bauern, Gärtner, Häusler und Innleute ein.

Die Bauern (włosciani, chłopi) sind Ganzbauern (kmieci, rolnicy),

Halbbauern (połrolnicy) oder Viertelbauern (cwierciorolnicy). Sie

besitzen einen Hausplatz im Dorfe und Ackerstücke, die auf der Flur

im Gemenge mit denen der Herrschaft liegen. Die Gärtner (zagrodnicy)

besitzen nur Hütte und Hausgarten (zagroda), die Häusler (chałupnicy)

nur eine Hütte (chałupa). Die Innleute (komornicy) besitzen weder Hütte

noch Grund und wohnen bei angesessenen Untertanen zu Miete[66].

Die Größe des Grundbesitzes eines Ganzbauern ist in den einzelnen

Teilen des Landes verschieden; im Westen ist er am kleinsten und wird

in dem Maße größer, als man nach Osten schreitet[67].

§ 6. Die ländliche Verfassung Galiziens im 18. Jahrhundert.

(Fortsetzung.)

IV. Die Frondienste.

Die Untertanen sind verpflichtet, der Obrigkeit unentgeltlich Dienste

zu leisten, die nach der Größe ihres Besitzes abgestuft sind.

Die Schuldigkeiten der Untertanen sind auf den königlichen Gütern in

amtlichen Urkunden, den sogenannten *Lustrationen* verzeichnet. Alle

fünf Jahre soll eine Lustration stattfinden. Mitunter verstreicht aber

ein Zeitraum von hundert Jahren, bis es tatsächlich dazu kommt. Die

letzte Lustration wurde im Jahre 1765 vorgenommen[68].

Auf den Privatgütern sind die Untertansschuldigkeiten in den

Inventaren (inwentarze) verzeichnet. Die Inventare entstehen durch

den bloßen Willen des Gutsherrn, der sie nach Willkür umstoßen oder

ändern kann. Das geschieht auch überaus häufig, besonders bei Verkäufen

und Verpachtungen, um einen höheren Kaufpreis, beziehungsweise

Pachtschilling zu erzielen[69].

Man muß zwischen den wöchentlichen Frondiensten und den Hilfs- oder

Nebendiensten unterscheiden.

Die Robot (panszczyzna = Herrendienst) ist entweder Zugrobot (robota

ciągła) oder Hand-, resp. Fußrobot (robota ręczna). Ein Tag Zugrobot

wird allgemein zwei Tagen Handrobot gleichgesetzt. Die Zugrobot ist in

manchen Gegenden mit Pferden, in anderen wieder mit Ochsen zu leisten.

In der Regel sind zwei Tiere anzuspannen. Nur die größeren Bauern haben

vierspännig zur Arbeit zu erscheinen. Einspännige und dreispännige

Robot sind selten.

Das Maß der Frondienste ist in den verschiedenen Teilen des Landes

nicht gleich. Selbst zwischen benachbarten Gütern bestehen große

Unterschiede. Innerhalb eines Dorfes ist das Ausmaß der Robot direkt

proportional der Größe des bäuerlichen Besitzes. Dies gilt jedoch nicht

für das ganze Land. Vielmehr ist festzustellen, daß im Osten, wo die

Dotation der Untertanen am größten ist, die Roboten am niedrigsten

sind, und in dem Maße zunehmen, als man von Ost nach West vorschreitet.

Im Gebirge sind die Frondienste geringer als in der Ebene, dagegen

die Abgaben höher. Auf den königlichen und auf den Kirchengütern sind

zwar die Roboten weniger hoch als auf den Privatgütern, dafür aber die

Staatslasten drückender. Der Ganzbauer front im Westen des Landes durch

vier oder fünf Tage wöchentlich, in den mittleren und östlichen Teilen

durch drei Tage, im Gebirge durch zwei Tage -- natürlich mit einem

Gespann. Die übrigen Untertanenklassen leisten entsprechend geringere

Dienste. Auf den meisten Dominien muß der Untertan *gemessene*

Arbeit verrichten; d. h. er muß an einem Arbeitstage eine bestimmte

Arbeitsmenge bewältigen, ein gewisses Werk vollbringen. Hat er die

Arbeit an einem Tage nicht vollendet, so muß er, über das Maß seiner

zeitlich begrenzten Robotsschuldigkeit hinaus, nacharbeiten[70].

Die Fronpflicht muß nicht von dem Untertan persönlich erfüllt werden.

Er kann auch ein Familienmitglied oder einen Knecht zur Arbeit

schicken. Ein Teil der Dienste wird nicht in natura gefordert, sondern

in Geldabgaben verwandelt, wobei ein Zugtag mit 12 Groschen polnisch,

ein Fußtag mit 6 Groschen angesetzt zu werden pflegt.

Die Entwicklung des gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisses in Galizien (1772-1848) · 第 1 / 14 段