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Wiener Staatswissenschaftliche Studien
herausgegeben von
Edmund Bernatzik und Eugen von Philippovich
in Wien.
Vierter Band. Zweites Heft.
DIE ENTWICKLUNG
des
GUTSHERRLICH-BÄUERLICHEN VERHÄLTNISSES
IN GALIZIEN
(1772-1848).
Von
LUDWIG VON MISES.
Wien und Leipzig.
FRANZ DEUTICKE
1902.
Vorwort.
Die vorliegende Arbeit, die in dem Zeitraume von Ostern 1901
bis Ostern 1902 auf Anregung und unter Leitung meines verehrten
Lehrers Herrn Professor Dr. Karl *Grünberg* in dessen Seminar
an der Wiener Universität entstanden ist, will die Entwicklung
des gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisses in Galizien von dem
Zeitpunkte der Vereinigung dieses Landes mit Österreich (1772) bis
zur Grundentlastung (1848) zur Darstellung bringen. Hiebei mußte,
sowohl wegen der Verschiedenheit der Quellen als auch aus sachlichen
Gründen, die Agrargesetzgebung der Republik Krakau, deren Gebiet im
Jahre 1846 an Österreich kam, ausgeschieden und einer besonderen Arbeit
vorbehalten werden.
Bei der Suche nach Materialien fand ich in den Archiven und
Bibliotheken freundliches Entgegenkommen. Zu besonderem Danke fühle
ich mich verpflichtet gegenüber den Herren Prälat Dr. Karl *Schrauf*,
k. und k. Sektionsrat im Haus-, Hof- und Staatsarchiv; Regierungsrat
Dr. Thomas *Fellner*, k. k. Archivdirektor, Dozent Dr. Heinrich
*Kretschmayr*, k. k. Archivar, und Dr. Franz *Wilhelm*, k. k.
Archivkonzipist im Ministerium des Innern; Dr. Franz *Kreyczi*, k. und
k. Archivar im Hofkammerarchiv.
Vor allem aber sei es mir gestattet, Herrn Professor Dr. Karl
*Grünberg*, der mich bei meiner Arbeit in liebenswürdigster Weise
unterstützte, meinen innigsten Dank auszusprechen.
*Wien*, im August 1902.
Der Verfasser.
Inhaltsverzeichnis.
Seite
=Vorrede= III
=Inhaltsverzeichnis= V
=Einleitung= 1
§ 1. Galizien 1
§ 2. Überblick über die Entwicklung der bäuerlichen Verhältnisse
in Polen bis zur ersten Teilung 2
§ 3. Die ländliche Verfassung Galiziens im 18. Jahrhundert.
(I. Die Untertänigkeit.) 9
§ 4. Die ländliche Verfassung Galiziens im 18. Jahrhundert.
(II. Die Grundobrigkeit.) 15
§ 5. Die ländliche Verfassung Galiziens im 18. Jahrhundert.
(III. Die Untertanenklassen und ihre Besitzrechte.) 20
§ 6. Die ländliche Verfassung Galiziens im 18. Jahrhundert.
(IV. Die Frondienste.) 24
§ 7. Ein Blick auf die Stellung des Staates zur Bauernfrage in
Polen und in Österreich 28
*Erstes Kapitel:* =Die bäuerlichen Verhältnisse in den ersten
Jahren der österreichischen Herrschaft= 31
§ 1. Die Organisierung der Verwaltung in ihrem Einwirken auf die
ländliche Verfassung 31
§ 2. Anfänge des ländlichen Arbeiterschutzes 36
*Zweites Kapitel:* =Die josefinischen Reformen= 42
§ 1. Die Aufhebung der Leibeigenschaft 42
§ 2. Die Regulierung der Untertansschuldigkeiten 46
§ 3. Maßregeln zur Besserung der untertänigen Besitzrechte 56
§ 4. Das Raab'sche System 69
§ 5. Reform des obrigkeitlichen Amtes 71
§ 6. Die Steuer- und Urbarialregulierung 74
*Drittes Kapitel:* =Die nachjosefinische Zeit= 79
§ 1. Die Aufhebung der Steuer- und Urbarialregulierung 79
§ 2. Reformen und Reformversuche in der nachjosefinischen Zeit 88
§ 3. Das gutsherrlich-bäuerliche Verhältnis in der ersten Hälfte
des neunzehnten Jahrhunderts 93
*Viertes Kapitel:* =Der Aufstand des Jahres 1846 und seine
Folgen= 101
§ 1. Zur Vorgeschichte des Aufstandes 101
§ 2. Die Untertansfrage auf dem Landtage 106
§ 3. Der Ausbruch des Aufstandes und die Maßnahmen der
Regierung 111
§ 4. Die außerordentlich bevollmächtigte Hofkommission 120
§ 5. Die Durchführung der Urbarialregulierung 129
*Fünftes Kapitel:* =Die Grundentlastung= 133
=Verzeichnis der benutzten Akten und Druckschriften= 139
Einleitung.
§ 1. Galizien[1].
Bei der ersten Teilung Polens (1772) fiel an Österreich, abgesehen
von der Zips, ein Gebiet von 1420·5 österr. Quadratmeilen mit einer
Bevölkerung von rund 2,600.000 Seelen. Es waren dies Teile der
Woiewodschaften Krakau, Sandomir, Lublin, Wolhynien und Podolien,
dann die Woiewodschaften Belz und Rothreußen, das Land Halicz, ein
Teil des Landes Chelm und die Herzogtümer Auschwitz und Zator. In der
geschichtlichen Entwicklung und administrativen Einteilung Polens hatte
dieses Gebiet kein in sich geschlossenes Ganze gebildet. Erst nach
seiner Einverleibung in Österreich, die offiziell als Revindikation
bezeichnet wurde, erhielt es unter Auffrischung historischer
Reminiszenzen an die ehemaligen Fürstentümer Halicz und Wladimir den
Namen *Königreich Galizien und Lodomerien*.
Galizien im Sinne von 1772 deckt sich nicht ganz mit dem heutigen
Galizien. Denn es umfaßte noch das Gebiet von *Zamośc* (77·77
Quadratmeilen), das im Schönbrunner Frieden von 1809 an das
Großherzogtum Warschau abgetreten wurde. Dagegen wurde das Gebiet
von *Krakau* (21·33 Quadratmeilen) endgiltig erst im Jahre 1846 mit
Österreich vereinigt.
Als im Jahre 1795 bei der dritten Teilung Polens ein Gebiet von
883·4 Quadratmeilen an Österreich kam, wurde die neuerworbene Provinz
*Westgalizien* (auch *Neugalizien*), die schon länger okkuppierte
*Ostgalizien* (auch *Altgalizien*) genannt. Nach der Wiederabtretung
Westgaliziens (1809) kam die Bezeichnung Galizien für das in Rede
stehende Gebiet wieder in Gebrauch. Wenn heute noch von Westgalizien
im Gegensatze zu Ostgalizien gesprochen wird, so ist damit nur der
westliche (am linken Ufer des San gelegene) Teil des Landes im
Gegensatze zum östlichen gemeint.
Dieser und jener waren von jeher ethnographisch sowohl als auch
politisch geschieden, und die administrative Zweiteilung des Landes,
wie sie von 1849 bis 1867 bestand, war durchaus gerechtfertigt.
Das linke Ufer des San war immer von *Polen* bewohnt gewesen,
während am rechten Ufer *Kleinrussen* (*Ruthenen*) wohnten. Einst
haben die Kleinrussen ein unabhängiges, mächtiges und auf einer
verhältnismäßig hohen Kulturstufe stehendes Staatswesen gebildet.
Erst in der zweiten Hälfte des vierzehnten Jahrhunderts schlossen
sie sich an Polen an, das eben durch die Vereinigung mit Litthauen
zum mächtigsten Staate des europäischen Nordostens geworden war.
Doch hat die politische Gemeinschaft nur die oberen Stände des
ruthenischen Volkes zu entnationalisieren vermocht. Die Bauern haben
auch unter polnischer Herrschaft ihr Volkstum und ihren Glauben zu
bewahren gewußt. Noch heute besteht ein scharfer Gegensatz zwischen
dem von römisch-katholischen Polen bewohnten Westen Galiziens und
dem vorwiegend ruthenischen und griechisch-katholischen Osten, ein
Gegensatz, der auch in der Volkswirtschaft zum Ausdrucke gelangt.
§ 2. Überblick über die Entwicklung der bäuerlichen Verhältnisse in
Polen bis zur ersten Teilung.
In den letzten Jahrhunderten des Mittelalters war die Lage der
polnischen Bauern recht günstig.
Die furchtbaren Tatareneinfälle, von denen Polen seit 1241 heimgesucht
worden war, hatten das ohnehin nur schütter bewohnte Land entvölkert.
Sollte der Staat sich von dem schweren Schlage jemals erholen, so
mußten fremde Kräfte zu Hilfe gerufen werden. Wie die Dinge damals in
Deutschland lagen, fiel es nicht schwer, zahlreiche deutsche Bauern zum
Aufgeben ihrer Heimat zu bewegen. So strömten denn seit der zweiten
Hälfte des dreizehnten Jahrhunderts Scharen von deutschen Ansiedlern
nach Polen.
Die *Einwanderung* richtete sich vornehmlich nach den neugegründeten
Städten. Aber ein bedeutender Teil der Kolonisten ging auch auf das
flache Land, wo König, Kirche und weltliche Großgrundbesitzer sie
mit offenen Armen empfingen. Denn die Deutschen verwandelten ödes,
unbebautes Land in fruchtbare Gefilde. Sie brachten eine vollkommenere
Technik des Ackerbaues mit, die den Ertrag des Bodens erhöhte und
die Einkünfte der Grundherren bedeutend steigerte. Diese waren
daher bestrebt, auf ihren Gütern möglichst viele deutsche Dörfer
anzulegen, und die schon bestehenden polnischen mit deutschem Rechte
auszustatten[2].
*Das Magdeburger Recht*, mit dem die überwiegende Mehrzahl dieser
Dörfer bewidmet wurde, war ein *Stadtrecht* und für die Bedürfnisse
großer, Handel und Gewerbe treibender Gemeinwesen bestimmt.
Nichtsdestoweniger bewährte es sich in seiner Anwendung auf bäuerliche
Ansiedlungen vortrefflich. An der Spitze einer jeden Gemeinde stand
der *Schultheiß* (scultetus, poln. *sołtys*). Er war der Führer oder,
richtiger gesagt, der Unternehmer der Dorfgründung. Ihm waren vom
Grundherrn Privilegien verliehen worden. Er hatte die Ansiedler in
Deutschland ausgewählt und an Ort und Stelle gebracht. Unter seiner
Leitung war der Wald gerodet, das Ackerland vermessen und unter die
Bauern verteilt worden.
Für seine Mühewaltung wurde der Schulze reichlich belohnt. Er erhielt
in dem neugestifteten Dorfe mehrere Hufen als Erbeigentum mit dem auf
dem Gute haftenden Rechte, das zugleich Pflicht war, der Gemeinde Recht
zu sprechen. Ihm gehörte ferner alles Land auf der Ackerflur, das
nicht unter die Kolonisten verteilt worden war (extremitates agrorum,
alias obszary, ubi cmethones non possunt locari), dann der Marktplatz
des Dorfes (vilagium, poln. *nawsie*), ferner Wiesen und Gärten. Er
hatte das Recht, auf seinen Gründen Gärtner, Häusler, Handwerker, ja
selbst Bauern anzusetzen, sowie das Recht, ein Wirtshaus und eine Mühle
zu errichten -- von sonstigen Nutzungen an Flüssen und Wäldern des
Herrn ganz abgesehen. Von allen Abgaben und Zinsen, die die Bauern dem
Grundherrn entrichteten, empfing er den sechsten Groschen und de omni
re iudicata den dritten Groschen. So ausgestattet, war der Schulze
vollauf befähigt, die Rechte der Dorfinsassen dem Grundherrn gegenüber
ebenso wie die des Grundherrn der Gemeinde gegenüber in entsprechender
Weise zu wahren[3].
Auch die *Bauern* (cmethones, *kmiećie*) befanden sich in rechtlich
gesicherter Stellung. Sie entrichteten nach Verlauf einer bestimmten
Reihe von Freijahren an den Grundherrn mäßige Zinse, selten in Geld,
häufiger in Getreide. Der Gutsherr durfte sie nicht von ihrer Stelle
entfernen, aber auch sie durften das Dorf nicht verlassen, ohne vor
ihrem Abgang das Gut an einen tauglichen Wirt übergeben und die Saat
bestellt zu haben[4].
Nur in drei Fällen stand es den Bauern frei, fortzuziehen, auch ohne
diesen Bedingungen nachgekommen zu sein: wenn der Herr der Frau oder
Tochter eines Bauern Gewalt angetan hatte, wenn die Bauern durch die
Schuld des Herrn um Hab und Gut gekommen waren, oder wenn der Herr
excommunicirt worden war[5].
Im 16. Jahrhundert wurden in Galizien zahlreiche Kolonien walachischer
Bauern *zu walachischem Rechte* (iure valachico) gegründet. Diese
Dörfer unterschieden sich nur wenig von den deutschen Ansiedlungen.
Auch an ihrer Spitze stand ein Schulze (kniaz), der ungefähr dieselben
Rechte und Pflichten hatte wie in den deutschen Gemeinden[6].
Die Haupteinnahmsquelle des polnischen Großgrundbesitzers bildeten im
13., 14. und noch im 15. Jahrhundert die Abgaben der zinspflichtigen
Bauern. Seine eigene Wirtschaft, die er auf dem Gutshofe (*dwór* = Hof
oder *fólwarek* von dem deutschen Vorwerk) betrieb, war nur bestimmt,
seinen Hausbedarf zu decken. Doch seit dem 15. Jahrhundert ändern sich
die wirtschaftlichen Voraussetzungen der ländlichen Verfassung. Bis
dahin hatte Polen kein Absatzgebiet für sein Getreide gefunden. Das
wird jetzt anders. Schon seit dem Ende des 14. Jahrhunderts exportiert
Polen über Danzig einiges Getreide nach England, Frankreich und den
Niederlanden. Noch wirken aber störend auf den Verkehr die unsicheren
Rechtsverhältnisse an der unteren Weichsel, wo seit Jahrhunderten
zwischen Ordensrittern und Slaven furchtbare Kämpfe wüten. Zwar
sucht Polen durch Verträge mit dem deutschen Orden für seinen Export
günstige Bedingungen zu erwirken, aber erst als die westpreußischen
Städte, unter ihnen Danzig, Memel und Elbing, im Frieden von Thorn
(1466) endgiltig unter polnische Herrschaft gekommen sind, wird die
Weichselschiffahrt frei. Die Nachfrage des Auslandes nach polnischem
Getreide wird größer. Der polnische Handel nimmt einen großartigen
Aufschwung. Dieser wirtschaftliche Erfolg wird jedoch mit der Knechtung
eines Millionen Seelen zählenden Standes erkauft[7].
In dem Augenblicke, da es lohnend wurde, Getreide *für den Markt
zu produzieren*, erwachte in den Grundherren das Verlangen nach
Vergrößerung ihres Eigenbetriebes. Dieses Streben begegnete jedoch
mannigfachen Schwierigkeiten. An "Bauernlegen" war nicht zu denken,
und hätte auch der Grundherr auf diese oder eine andere Weise --
etwa durch Rodung -- das Hofland vergrößert, es hätten ihm die
Arbeitskräfte gefehlt, den größeren Besitz zu bewirtschaften. Vor
allem aber hatte der Adel bei seinen Expansionsbestrebungen mit dem
energischen Widerstand der Schulzen zu rechnen, die nahe daran waren,
den Grundherren allen Einfluß auf die Dorfgemeinde zu entziehen. Die
Schulzen von ihren Gütern zu verdrängen, wurde daher jetzt zunächst die
Losung der Grundherren. Im Laufe des 15. Jahrhunderts gelang es ihnen
auch, meist durch zwangsweise Auskaufung, seltener durch freie Verträge
die Schulzengüter in ihren Besitz zu bringen. Auch auf den königlichen
Gütern wurden die Schulzen ausgekauft, nur daß die Soltyseien hier
nicht mit den Starosteien verbunden, sondern als Tenuten an Adelige
zu lebenslänglichem Besitz verliehen wurden. Nur wenigen Schulzen
gelang es, sich im Besitze ihrer Güter zu erhalten. Durch fortgesetzte
Erbteilungen entstanden in späterer Zeit aus diesen Gütern die
sogenannten adeligen Gemeinden[8].
Erst nachdem die Schulzengüter mit dem Gutshofe vereinigt worden
waren, konnten die Grundherren an die Einrichtung eines Großbetriebes
schreiten. Mit dem Schulzengut und der Schulzenwürde war auch das
Richteramt an sie gekommen, was ihre Macht über die Bauern erhöhte. Das
weitläufige Ackerland des Schulzengutes bot die räumliche Unterlage
für den erweiterten Eigenbetrieb. Von allen Rechten des Schulzen
kam aber keines den Grundherren erwünschter als der Anspruch auf
Fronarbeit der Bauern, der ihnen bis dahin gefehlt hatte. Freilich
reichten diese an und für sich unbedeutenden Leistungen nicht hin,
den gesteigerten Bedarf an Arbeitskräften, den der Übergang zur
Gutsherrschaft erforderte, zu befriedigen. So finden wir denn auch
schon gegen Ende des 15. Jahrhunderts die Gutsherren bestrebt, die
Lasten der bäuerlichen Bevölkerung zu erhöhen. Aber je schwieriger die
Lage der Bauern wird, desto leichter entschließt sich der Bauernsohn,
von dem ihm zustehenden Rechte der Freizügigkeit Gebrauch zu machen und
nach der Stadt zu ziehen. Das war nun ganz und gar nicht die Absicht
der Gutsherren gewesen, die die Arbeitskraft auch nicht eines einzigen
Hintersassen missen wollten. Sie gingen also daran, die Freizügigkeit
der Bauern einzuschränken und schließlich völlig aufzuheben. Im Jahre
1496 wurde durch den Reichstag gesetzlich festgelegt, daß fortan nur
*einer* von den Söhnen eines Bauern das Dorf verlassen dürfe. Auch
dieser konnte übrigens ohne herrschaftliches Abfahrtszeugnis nicht
abziehen, sollte er nicht als Flüchtling verfolgt und zurückgeholt
werden[9]. In den nächsten Jahren folgte noch eine Anzahl von Gesetzen,
die die Freizügigkeit der bäuerlichen Bevölkerung einschränkten, und
schon um das Jahr 1510 war ihre Schollenpflicht allgemeines Gesetz
geworden. Zwar stand es dem Landmann noch frei, sich um 10 Mark auch
gegen den Willen des Herrn loszukaufen, im Laufe des 16. Jahrhunderts
stieg jedoch die Loskaufsumme für eine Bauernfamilie auf 500 Mark[10].
Als die Schollenpflicht der Bauern durchgeführt war, begann der Adel
die Robotsschuldigkeiten durch gesetzliche Maßnahmen zu erhöhen[11].
Bald aber wurde dieser Weg aufgegeben, da er nicht zum gewünschten
Ziele führte. Denn auf den meisten Gütern fanden sich noch Verträge
zwischen Grundherr und Grundhold, und die Bauern bestanden auf ihrem
Rechte, das sie bei Gericht durchzusetzen bemüht waren. Die Gutsherren
wählten also ein anderes Mittel: dem Bauer sollte das Recht entzogen
werden, gegen seinen Herrn zu klagen. Zuerst wurde der Bauer entgegen
dem bisherigen Brauche durch mehrere Reichstagsbeschlüsse unter die
ausschließliche Gerichtsbarkeit des Gutsherrn gestellt. Die Praxis
der Gerichte sprach ihm dann das Recht ab, den Herrn gerichtlich zu
belangen. Am 30. August 1518 wies das königliche Assessorialgericht in
Krakau die Klage eines Landmannes wegen widerrechtlicher Nötigung zur
Robot mit der Begründung zurück, daß die Untertanen ihre Herren nicht
beim König verklagen dürfen[12].
Mit der allgemeinen Annahme dieses Grundsatzes war die große
Umwälzung, durch welche die ländliche Bevölkerung hörig wurde,
vollendet. Die Grundherren hatten von nun an unumschränkte Macht über
die Bauern. Von ihrem Willen allein hing die Verfügung über deren Leben
und Tod, Knechtschaft und Freiheit, Eigentum und Arbeitskraft ab. Und
es ist nur die Feststellung eines bereits geltenden Rechtszustandes,
wenn der Konvokations-Reichstag im Jahre 1573 erklärt, daß jeder Herr
das Recht habe, seine ungehorsamen Untertanen "tam in spiritualibus,
quam in saecularibus" nach seiner Meinung zu strafen[13].
Zwar stand es jetzt im Belieben des Gutsherrn, dem Bauern nach
Willkür größere Lasten aufzubürden, aber er machte trotzdem von diesen
Befugnissen nicht vor dem Ende des 17. Jahrhunderts ausgiebigen
Gebrauch. Denn noch stand dem Bauer ein Weg offen, sich allzugroßen
Anforderungen und Bedrückungen zu entziehen: die Flucht. Im Osten der
Republik dehnte sich eine unermeßliche, nur spärlich bevölkerte Ebene,
wo von Gutsherrschaft noch keine Rede war und sein konnte. Dort, wo
das Ackerland aus Mangel an Arbeitskräften meist brach lag, fehlte
auch die Gelegenheit zu marktmäßiger Verwertung der Bodenerzeugnisse,
da der Weg zum schwarzen Meere durch Türken und Tataren versperrt war.
Darum begnügte sich der Grundherr in jenen Gegenden mit den Zinsungen
der Grundholden, ohne daran zu denken, einen eigenen Großbetrieb
einzurichten. Der polnische Bauer aber wußte genau, daß er jederzeit
dorthin fliehen könne. Dort wurde er von den Grundherren stets mit
offenen Armen empfangen und unter günstigen Bedingungen angesiedelt.
Der Gutsherr im Westen musste sich also hüten, durch übertriebene
Strenge seine Untertanen zur Flucht zu reizen. Zwar war in einer Reihe
scharfer Gesetze das Verbot ausgesprochen worden, flüchtige Bauern zu
unterstützen, bei sich aufzunehmen oder anzusetzen; allein die Gerichte
waren unvermögend, diesen Gesetzen Geltung zu verschaffen. Ja, die
Ohnmacht der Behörden war so groß, daß die flüchtigen Bauern sogar in
derselben Provinz bleiben konnten. Dann zogen sie als "hultaje" oder
"ludźi luźni" im Lande umher, und nur zur Zeit der Ernte verdingten
sie sich als freie Arbeiter[14]. Erst zu Beginn des 18. Jahrhunderts
wurde den Bauern jede Möglichkeit zur Flucht benommen. Nach langen
Kriegsjahren kehrte der Frieden wieder, im Inneren wurde die Ordnung
einigermaßen wieder hergestellt, und die Schollenpflicht der Bauern
wenigstens in den westlichen Teilen des Staates strenge durchgeführt.
In den östlichen Provinzen allerdings entzogen sich noch in den ersten
Jahren der österreichischen Herrschaft die Untertanen den Bedrückungen
von Seiten des Gutsherrn durch die Flucht nach Podolien und Wolhynien.
Im Westen aber erlangten jene Gesetze, die im 16. Jahrhundert erlassen
worden waren, unbeschränkte Geltung, und die bäuerlichen Verhältnisse
nahmen jene Gestalt an, in der sie bis zum Untergang des selbständigen
polnischen Staatswesens beharrten[15].
§ 3. Die ländliche Verfassung Galiziens im 18. Jahrhundert.
I. Die Untertänigkeit.
Nach der Lehre der polnischen Juristen setzt sich der polnische Staat
aus drei Ständen zusammen: König, Senat und Adel[16]. Was außerhalb
dieser drei Stände ist, hat keinen Einfluß im Staate und keinen Anteil
an der Regierung[17]. Tatsächlich haben aber auch König und Senat nicht
viel zu sagen. Die ganze Macht liegt vielmehr beim Adel, und zwar beim
begüterten Adel. Rechtlich ist der gesamte Adel (szlachta) gleich. De
facto aber besteht ein gewaltiger Unterschied zwischen den begüterten
und den unbegüterten Edelleuten.
Dieser einzig berechteten Klasse gegenüber stehen die mit weitaus
geringeren Rechten ausgestatteten Bürger und die völlig rechtlosen
Bauern[18].
Jeder auf dem flachen Lande Wohnende ist, wofern er nicht selbst
von Adel oder ein privilegierter Freibauer ist, *Untertan* (poddany)
des Gutsherrn. Nicht nur der Bauer und seine Familie, auch Häusler
und Innmann, Knecht und Magd sind untertänig; ja sogar die Söhne der
ruthenischen Popen, wenn sie nicht vor dem 15. Lebensjahre einen
nichtbäuerlichen Beruf ergriffen haben[19].
Die Untertänigkeit ist als Standeseigenschaft erblich[20], aber
die Geburt von untertänigen Eltern ist nicht die einzige Art ihrer
Entstehung. Ein freier Mann wird durch Verheiratung mit einer
Untertanin ebenfalls untertänig[21]. Auch durch Annahme eines
untertänigen Grundes wird Untertänigkeit begründet[22]. Schließlich
wird jeder schollenpflichtig, der ein Jahr lang auf Grund eines mit
der Gutsherrschaft geschlossenen Vertrages in einem Dorfe wohnt[23].
Die Untertänigkeit erlischt durch Eintritt des Untertans in einen
religiösen Orden, durch Empfang der Weihen und durch Erlangung des
Doktorates, ferner durch Entlassung und endlich durch Nobilitierung.
Der Gutsherr kann den Untertanen auf zweierlei Art entlassen:
entweder durch einen Freilassungsbrief oder durch Erklärung vor den
Woiewodschaftsakten[24]. Ohne Einwilligung des Herrn darf kein Bauer
geadelt werden[25].
Der Untertan ist im Interesse des landwirtschaftlichen Großbetriebes
des Gutes in seiner Freiheit mannigfachen Beschränkungen unterworfen.
Er ist vor allem an die Scholle gebunden, glebae adscriptus. Verläßt
er den Gutsbezirk ohne Erlaubnis des Herrn, so hat dieser das Recht,
ihn zu verfolgen, ihn zu fassen, wo er ihn findet, beziehungsweise
seine Auslieferung zu verlangen[26]. Durch strenge Gesetze trachtet
man danach, diesem Rechtssatze im Inneren des Landes Geltung zu
verschaffen. Durch wechselseitige Auslieferungsübereinkommen, die mit
dem Auslande getroffen wurden, ist es möglich geworden, Untertanen,
die in benachbarte Länder geflohen sind, zurückzufordern[27]. Solche
Übereinkommen werden umso leichter geschlossen, als nicht nur polnische
Bauern ins Ausland fliehen, sondern noch bis in die Mitte des 18.
Jahrhunderts Tausende von Bauern aus Preußen, Hinterpommern und der
Neumark[28], aus Schlesien[29], aus Ungarn, aus der Moldau und aus
Russland[30] nach Polen flüchteten.
Will ein Untertan außerhalb des Gutsbezirkes eine Ehe eingehen, so
bedarf er dazu der Erlaubnis des Gutsherrn. Einem Manne wird diese
Bewilligung niemals erteilt, den Bauernmädchen wird sie jedoch nicht
verweigert. Dafür hatten diese ursprünglich meist einen Marderbalg
(kuniczne) an die Herrschaft zu entrichten. Die Naturalleistung des
Marderbalges ist jedoch im 18. Jahrhundert allgemein durch eine von
der Herrschaft von Fall zu Fall vorgeschriebene, entweder in Geld oder
in Naturalien zu entrichtende Taxe ersetzt. Die Höhe dieser Abgabe
ist nicht überall gleich. Bald wird ein Kalb gefordert, bald Geflügel
oder Feldfrüchte. Die Geldleistung beträgt meist acht Gulden polnisch.
Hier und da werden auch beträchtlich höhere Beträge gefordert, deren
Bezahlung den Untertanen unmöglich ist. Auf vielen Gütern aber,
besonders auf königlichen, ist die kuniczne ganz abgestellt worden, und
wird den Bräuten freier Abzug nach allen jenen Dominien gewährt, die
Reziprozität üben[31].
*Der Schollenpflicht des Untertanen entspricht kein Recht an der
Scholle.* Der Untertan kann also vom Gute getrennt, auf ein anderes,
demselben Herrn gehöriges Gut versetzt werden, oder auch durch Kauf,
Tausch oder Schenkung in das Eigentum eines anderen Gutsbesitzers
übergehen. In der Regel wechselt der Untertan allerdings seinen Herrn
nur mit dem Gute, aber auch das Gegenteil trifft nicht allzu selten
ein. *Kein Gesetz tritt dem Menschenhandel entgegen[32].*
Der Untertan besitzt weder die aktive, noch die passive
Prozeßfähigkeit. Nicht er klagt, sondern für ihn die Herrschaft, wie
auch sie in Vertretung ihres Untertans belangt wird[33].
Der Herrschaft gegenüber genießt der Untertan der *Privatgüter*
keinerlei Rechtsschutz, vor keinem Gericht, vor keiner Behörde kann er
über erlittene Unbill Beschwerde erheben[34].
Grundsätzlich verschieden von der Stellung der Privatbauern ist die
der *Domänenbauern*[35]. Diese können wider die zeitlichen Besitzer
der königlichen Güter vor den Referendargerichten Klage führen. Seit
Stanislaus August werden sie vor diesen Gerichten unentgeltlich
durch Armenadvokaten (*patrony ludzi ubogich*) vertreten, die man
gewissermaßen mit den österreichischen Untertansadvokaten vergleichen
kann. Doch ist auch dieser Rechtsschutz unwirksam, da die Gerichte
ausschließlich mit Edelleuten besetzt sind, die ihren Standesgenossen,
den zeitlichen Besitzern, auf alle mögliche Weise förderlich sind.
Auf den *Kirchengütern* mangelt den Untertanen gleichfalls das
Beschwerderecht. Schon im Laufe des 16. und 17. Jahrhunderts haben
sie das Recht der Appellation an die Kirchenoberen, das ihnen früher
zustand, verloren[36].
Die hohe und die niedere Gerichtsbarkeit über die Untertanen steht
ausschließlich dem Herrn zu. Er schaltet nach Belieben über Leben und
Tod der Untertanen[37].
Nur wenn ein Mann nichtadeligen Standes einen Bauer tötet, wird gegen
den Übeltäter mit Kapitalstrafe vorgegangen. Tötet aber ein Edelmann
einen fremden Bauer, so muß er eine Buße von hundert Mark erlegen, die
zur Hälfte dem Herrn des Getöteten, zur Hälfte seinen Hinterbliebenen
zufällt[38]. Darüber, was zu geschehen habe, wenn der Herr selbst einen
seiner Untertanen ermordet, geben die Gesetze keine Auskunft. Gerade
dieses Schweigen lehrt aber, daß der Mörder in einem solchen Falle
straflos ausgeht. Im Jahre 1768 wird die hohe Gerichtsbarkeit dem Adel
entzogen und an die Grodgerichte übertragen. Auch wird festgesetzt,
daß die Ermordung eines Bauern fortan nicht mehr durch ein Wehrgeld
abgelöst werden könne, sondern daß Kapitalstrafe eintreten solle.
Doch wird die wohltätige Wirkung dieses Gesetzes durch den Zusatz
aufgehoben, daß der Edelmann nur dann hingerichtet werden solle, wenn
er auf frischer Tat ertappt und von sechs Zeugen, von denen mindestens
zwei von Adel sein müssen, überführt worden ist. So ist das ius vitae
et necis nur dem Scheine nach aufgehoben: in der Tat aber besteht es
fort[39].
Ein natürliches Ergebnis der Schollenpflicht sind die
Zwangsgesindedienste, die nicht infolge eines Rechtssatzes,
sondern lediglich gewohnheitsmäßig bestehen. Doch kommt den
Zwangsgesindediensten in Polen nicht entfernt jene Bedeutung zu, die
sie in Preußen, Sachsen und Böhmen hatten. In den westlichen Teilen
Galiziens war die Gesindehaltung nicht groß, dem Osten war sie fast
ganz fremd[40].
Wir sehen also: Der polnische Privatbauer des 18. Jahrhunderts ist
leibeigen. Er steht in der absoluten Gewalt des Gutsherrn. Seine
rechtliche Stellung ist weitaus schlechter als die des preußischen oder
böhmischen Bauers, obschon günstiger als die des russischen.
Die Zeitgenossen sprechen auch von dem Bauer als einem Unfreien
(niewolnik) und alle polnischen Juristen setzen die in Polen bestehende
Untertänigkeit der römischen Sklaverei gleich[41].
§ 4. Die ländliche Verfassung Galiziens im 18. Jahrhundert.
(Fortsetzung.)
II. Die Grundobrigkeit.
Über den Untertanen steht herrschend die Grundobrigkeit. "Sie vereinigt
in sich Herrschaftsverhältnisse und Berechtigungen privat- und
öffentlich-rechtlichen Charakters." Sie ist ein kleiner Staat im Staate.
Nach dem Stande der Besitzer zerfallen die Güter in vier Kategorien:
In die königlichen, geistlichen, adeligen und die von privilegierten
Städten oder von Bürgern solcher Städte besessenen Güter.
Die königlichen Güter zerfallen wieder in zwei Klassen: In die
Ökonomiegüter und die Staatsgüter. Die Ökonomiegüter (bona mensae
regiae) sind zur Bedeckung des Aufwandes des königlichen Haushaltes
bestimmt. Sie werden von Administratoren bewirtschaftet. Die
Staatsgüter dagegen werden als panis bene merentium an verdiente
Edelleute zu lebenslänglichem Besitz verliehen. Der König ist
verpflichtet, diejenigen Güter, die durch den Tod der zeitlichen
Besitzer an die Krone heimfallen, wieder auszutun. Die Besitzer dieser
Starosteien, Advokatien, Tenuten und Skultetien führen den vierten
Teil des Erträgnisses, die sogenannte Quarta, an den Staatsschatz
ab[42]. Zu den bestbewirtschafteten Gütern gehören die Kirchengüter.
Auch gegenüber den Untertanen ist die Herrschaft des Klerus milder
als die der Edelleute. Die weitaus größte Zahl von Gütern befindet
sich in Händen des Adels. Doch sind die Bürger auch nicht völlig der
Grundbesitzfähigkeit beraubt. Die Bürger von Lemberg und Krakau haben
das Recht, Herrschaften zu erwerben und zu besitzen. Auch besitzen
einzelne Städte als solche Herrschaften und Untertanen[43].
Die Größe der Güter ist sehr verschieden. Es gibt Güter, die 30 und
mehr Dörfer umfassen, und solche, zu denen nur Teile eines Dorfes
gehören. Mancher Edelmann herrscht über Tausende von Untertanen,
während ein anderer wieder nur eine Bauernfamilie sein eigen nennt. Im
Durchschnitte besteht ein Gut aus zwei bis drei Dörfern[44].
Das Gut wird als einheitlicher Wirtschaftsorganismus Schlüssel
(*klucz*) genannt. Als verwaltungsrechtlicher Körper heißt es *państwo*
(Herrschaft, aber auch Staat, Reich). An seiner Spitze steht der
Gutsherr (heres = Erbherr oder pan = Herr). Er residiert im Hofe
(*dwór*) Er ist auf dem Gute Gesetzgeber und Richter, oberster Herr
der Untertanen, Träger der politischen, administrativen und executiven
Gewalt[45]. Alle Macht und alles Recht auf dem Gute geht von ihm aus.
Nur aus Gnade läßt er der Dorfgemeinde gewisse Rechte. Er ernennt die
Gemeindebeamten und hebt nach Belieben die Urteile des Dorfgerichtes
auf, ändert oder bestätigt sie[46]. Innerhalb des Gutsbezirkes ist er
ein kleiner König[47]. Er erläßt als Gesetzgeber Vorschriften, die
Bestimmungen des geltenden allgemeinen Rechtes abändern oder aufheben.
Viele Magnaten unterhalten auf ihren Gütern Haustruppen, deren Zahl im
Vergleiche zu den königlichen ganz bedeutend ist.
Die Einhebung und Repartierung der Staatssteuern (des *podymne*
= Rauchfangsteuer) obliegt der Grundobrigkeit. Nicht selten ist
diese gezwungen, für den nicht leistungsfähigen Bauer die Steuer zu
bezahlen[48]. Zur Bestreitung der Kosten der öffentlichen Agenden, die
sie besorgen, heben manche Grundbesitzer selbst Steuern ein[49].
Die allgemein vorherrschende Form der Landwirtschaft ist im Polen des
18. Jahrhunderts die Gutsherrschaft[50]. Die Haupteinnahmsquelle des
Gutsherrn ist der eigene landwirtschaftliche Großbetrieb. Er produciert
für den Markt und besorgt auch selbst den Vertrieb der Erzeugnisse
seiner Wirtschaft. Er schickt auf eigene Rechnung Getreide und Vieh
nach Danzig und den anderen Ostseehäfen und da der Adel für alle Waren,
die er ein- oder ausführt, Zollfreiheit genießt, so wird es ihm leicht,
die Konkurrenz nichtadeliger Kaufleute zu schlagen[51].
Trotzdem die wirtschaftliche Politik des Gutsherrn dahin gerichtet
ist, seinem Eigenbetriebe die größtmögliche Ausdehnung zu geben, tritt
das Bestreben, das Hoffeld auf Kosten des Bauernlandes zu erweitern,
erst spät und nur in geringem Ausmaße hervor. Denn noch steht ihm
reichlich unbebautes Land zur Verfügung, und seine Bemühungen müssen
vor allem darauf abzielen, die kostbare und seltene Arbeitskraft des
Bauern beim Gute zu erhalten[52].
Neben den Einnahmen aus dem eigenen Großbetriebe spielen die Abgaben
und Zinsungen der Untertanen, so bedeutend sie auch an und für sich
sind, und so schwer es auch den Bauern fallen mag, sie pünktlich zu
entrichten, in dem Haushalte des Gutsherrn nur eine untergeordnete
Rolle. Doch kommt daneben der *Propination* eine immer steigende
Bedeutung zu.
Das Propinationsrecht (ius propinationis s. propinandi) ist das
ausschließliche Recht, gewisse Getränke im Gebiete eines gewissen Ortes
zu erzeugen und auszuschenken. Gegenstand des Propinationsrechtes
sind Branntwein, Bier, Met, Himbeerwein und Kirschwein. Auf Wein
erstreckt sich das Propinationsrecht nicht. Denn der Wein ist, da er
im Lande nicht gebaut wird, ein Luxusgetränk, das sich der Adel nicht
verteuern will. In der Regel steht die Propination dem Gutsherrn
zu, und das Gebiet seiner Geltung deckt sich mit dem Gutsgebiete.
Fast jeder Edelmann hat auf seinem Gute eine Branntweinbrennerei
errichtet, um von dem Propinationsrechte Vorteil zu ziehen. Ihre
große wirtschaftliche Bedeutung hat die Propination erst durch die
Verpachtung der Schenken an die *Juden* erlangt. Seit der Mitte des
16. Jahrhunderts haben nämlich die Juden den Königsschutz aufgegeben,
sind von den Städten in die Marktflecken und auf das flache Land
hinausgezogen und haben sich ganz unter den Schutz des Adels gestellt.
Sie haben überall die Pachtungen (*arenda*) der Schenken übernommen
und die Einkünfte aus der Propination auf eine früher ungeahnte Höhe
gebracht. Bei der Abschätzung des Wertes von Landgütern wird nächst den
Diensten der Untertanen vor allem das Einkommen aus der Propination
in Betracht gezogen. Auf hundert verschiedene Weisen wird der Bauer
dazu gebracht, mehr Branntwein zu konsumieren als sein Wunsch ist.
Bei Familienfestlichkeiten, bei Kirchweihen, an Sonn- und Feiertagen
wird er gezwungen, eine gewisse, von der Obrigkeit vorgeschriebene
Menge Branntwein abzunehmen. Strenge ist es ihm verboten, außerhalb
des Gutsbezirkes Branntwein zu konsumieren; alles, was er trinkt, muß
er von der Obrigkeit beziehen. In jeder Ortschaft wendet der Arendator
eine andere Art der Aufdringung des giftigen Getränkes an. So ist
im Laufe der Jahrhunderte dem galizischen Landvolke die Trunksucht
anerzogen worden[53].
Innerhalb des Gutsbezirkes darf nur der Gutsherr *Mühlen* errichten,
und die Untertanen sind gehalten, ihr Getreide ausschließlich auf
den obrigkeitlichen Mühlen mahlen zu lassen. Selbst der Gebrauch von
Handmühlen ist ihnen nur gegen einen an die Obrigkeit zu entrichtenden
Zins gestattet[54].
Einst hatte der Schulze von den auf dem Hauptplatze des Dorfes
ansässigen Handwerkern und Krämern Abgaben eingehoben. Dieses Recht
übt jetzt der Gutsherr als Rechtsnachfolger des Schulzen. Er hält sich
auch für berechtigt, allen Handel innerhalb des Dorfes für sein Monopol
zu erklären, und nur gegen Entrichtung eines Zinses freizugeben. Er
erhebt daher von jeder Ware, die der Bauer in die Stadt zum Verkaufe
führt, eine Abgabe, das sogenannte *Targowe* (targ = der Markt). Er
geht aber noch weiter, und zwingt die Untertanen, ihm Waren, die er
nicht brauchen oder anbringen kann, zu einem willkürlich bestimmten
Preise abzunehmen. Es liegt also eine "Aufdringung obrigkeitlicher
Feilschaften" vor, wie andererseits die "Abdruckung unterthäniger
Feilschaften" stattfindet, d. h. der Bauer gezwungen ist, gewisse
Erzeugnisse nur an die Herrschaft zu verkaufen[55].
Die *Abgaben* der Bauern sind überaus mannigfaltig, wenn auch nicht
besonders hoch. In Geld oder in Naturalien entrichten sie Grund-,
Holz- und Weidezinse. Sie prästieren ferner den Geflügelzins für die
Erlaubnis, ihr Vieh auf die obrigkeitliche Weide treiben zu dürfen.
Als Geflügelzins werden Gänse, Kapaune, Hühner, seltener auch Schwäne
geliefert. Die Innleute zahlen für das Recht des Holzklaubens eine
besondere Geldabgabe, das Komorne. Auch die untertänigen Handwerker
zinsen der Obrigkeit. Die Untertanen sind auch verpflichtet, eine
gewisse Menge Himbeeren, Nüsse, Schwämme und Kochenille[56] zu sammeln
und abzuliefern. Ferner haben sie der Herrschaft Eier, Honig und Hopfen
unentgeltlich darzubringen. Getreidezehent ist selten an die Obrigkeit,
öfter an den Pfarrer zu entrichten. Dagegen hat jene Anspruch auf
Obst-, Tabak-, Bienen- und Vieh- (besonders Schaf)zehent. Immer kehrt
die Klage der Untertanen wieder, daß der Gutsherr stets das Beste,
das beste Stück, den besten Stock für sich aussuche. -- Von allen
Abgaben der Untertanen, die unter den verschiedensten Titeln erhoben
werden, hat jedoch nur der Getreidezins (auch Haferzins) eine größere
wirtschaftliche Bedeutung[57].
Neben den Abgaben an die Obrigkeit müssen die Untertanen auch an die
obrigkeitlichen Beamten Taxen und Sporteln entrichten. So das Waggeld
für das Abwiegen der untertänigen Zinsungen, sowie das Quittowe und
Groszowe für das Ausstellen von Quittungen über geleistete Dienste.
Zur Verwaltung des Gutes unterhält der Gutsherr ein Wirtschaftsamt
(urząd), an dessen Spitze der Amtmann (faktor, rządca, starosta)
steht. Die Vorwerke leitet ein Unterverwalter (podstarosta). Doch
wird nur der kleinere Teil der Güter von Beamten verwaltet. Der
größere Teil ist verpachtet. Während der Gutsherr in Warschau lebt
und sich ausschließlich mit Politik beschäftigt, treibt der Pächter,
der entweder ein Edelmann oder ein Jude ist, auf dem Gute Raubbau,
sowohl mit den Kräften des Bodens und dem Holzbestande, als auch mit
den Kräften der Fronbauern. Auch auf jenen Gütern, die in eigener
Verwaltung des Gutsherrn stehen, sind Propination und Mühle an Juden
verpachtet[58].
§ 5. Die ländliche Verfassung Galiziens im 18. Jahrhundert.
(Fortsetzung.)
III. Die Untertanenklassen und ihre Besitzrechte.
Die bäuerliche Bevölkerung des flachen Landes zerfällt in Untertanen
und in freie Bauern. Freibauern gibt es nur mehr wenige. Die
Schulzengüter sind auf den adeligen Besitzungen gänzlich verschwunden,
auf den königlichen Gütern aber sind sie als Tenuten im Besitze von
Edelleuten[59].
Viele Schulzengüter und adelige Güter sind im Laufe der Zeiten durch
fortgesetzte Teilungen unter den Nachkommen der früheren Besitzer in
kleine Stellen zersplittert worden. Sie bilden jetzt die sogenannten
adeligen Dörfer (*wsi szlachecki*). Hier bebaut der Edelmann mit
eigener Hand den Boden; er genießt keinerlei Dominikalrechte und
bezieht keine obrigkeitlichen Einkünfte. Neben diesen adeligen
Landleuten, die Erbeigentümer ihrer Gründe sind, gibt es noch eine
zweite Klasse von adeligen Bauern, die keine eigenen Gründe besitzen,
sondern obrigkeitliche Gründe bebauen, die ihnen censititie, d. i.
gegen Zahlung von Grundzins eingeräumt wurden. Viele von diesen
Zinsedelleuten (*szlachta czynszowa*) sind auch robotpflichtig. Die
"kleinen Edelleute" sind in Galizien überaus zahlreich. Wenn auch
rechtlich dem übrigen Adel vollkommen gleichgestellt, sind sie sozial
von ihm durch eine tiefe Kluft getrennt[60].
In den westlichen, an Schlesien grenzenden Bezirken sind die Bauern
einiger neu gestifteter Dörfer Nutzungseigentümer ihrer Gründe.
Hingegen sind die weitaus überwiegende Mehrzahl aller Untertanen
der westlichen Hälfte des Landes und alle Untertanen der östlichen
nur "Wirte bis weiter". Sie haben keinerlei Recht an dem Boden,
den sie bearbeiten. Sie sind, um mit dem amtlichen Sprachgebrauche
des 18. Jahrhunderts zu reden, uneingekaufte Dominikalisten. Der
Grundobrigkeit steht das uneingeschränkte Verfügungsrecht über die
Grundstücke der Untertanen zu. Sie darf sie ihnen nach Belieben
entziehen oder gegen andere vertauschen. Auch das Bauernhaus und das
gesamte Wirtschaftsinventar, das Vieh und die Ackergeräte, ja auch die
Einrichtung der Wohnräume sind Eigentum der Herrschaft, und nichts
hindert diese, den Bauer täglich und stündlich aus seinem Besitztume
zu verjagen. Das geschieht freilich nur in den seltensten Fällen, denn
es widerspricht dem Interesse des Gutsherrn, dessen Streben vor allem
dahin gerichtet sein muß, seinem Gute die Arbeitskräfte zu erhalten. Es
kommt wohl vor, daß der Gutsherr dem Untertan gute Gründe entzieht und
dafür schlechtere gibt, daß er ihm in Zeiten der Not das Vieh wegnimmt,
daß er -- etwa aus persönlichem Hasse -- einen Bauer abstiftet. Die
Regel bildet das aber durchaus nicht. Typischerweise werden vielmehr
nur schlechte Wirte oder solche, die sich ein Verbrechen haben
zuschulden kommen lassen, abgestiftet. Die Mehrzahl der Untertanen
dagegen bleibt im lebenslänglichen Genusse ihrer Gründe. Sterben sie,
so teilen die Kinder (Söhne) die Äcker des Vaters, oder setzen --
was in den östlichen Teilen des Landes nicht selten vorkommt, -- die
Haus- und Wirtschaftsgemeinschaft fort. Die Grundobrigkeit ihrerseits
begünstigt übrigens die Teilung, bietet sie ihr doch eine erwünschte
Gelegenheit, die Fronen zu erhöhen[61].
Ebenso unbestritten wie an den untertänigen Gründen ist das Eigentum
des Gutsherrn an Wald und Weide. Doch stehen auch an diesen den
Untertanen weitgehende Nutzungsrechte zu, die juristisch prekär sind
wie das Recht am Ackerland, dennoch aber von der Obrigkeit nicht
eingeschränkt werden. Ist doch der Wert des Waldes gering, da Holz noch
nicht ausgeführt wird, im Lande aber reichlich vorhanden ist.
Der Wirtschaftsbetrieb des Untertanen steht unter beständiger Aufsicht
der Obrigkeit. Wird sein Haus durch Feuer oder Wasser zerstört, so baut
es die Herrschaft wieder auf; fällt sein Vieh, so schafft die Obrigkeit
Ersatz[62].
Verschieden von den geschilderten Verhältnissen ist die
Grundeigentumsordnung in den südöstlichen Bezirken, in Pokutien. Hier
besteht noch in zahlreichen Gemeinden der Kreise Kolomea, Czortkow
und Stanislau *Feldgemeinschaft*. Im festen Besitze der Hauswirte
stehen nur die Hausgärten. Die Feldflur ist gemeinschaftliches
Nutzungseigentum der Untertanen, wodurch jedoch das Eigentumsrecht
des Gutsherrn nicht berührt wird. Die Benützung der Gründe geschieht
nicht gemeinschaftlich. Vielmehr werden die Acker durch das Los oder
durch den Gemeindevorstand, selten unter Mitwirkung des Dominiums
an die Gemeindemitglieder verteilt. Die Anteile sind verschieden je
nach der Untertansklasse, zu der ein Gemeindemitglied gehört. Die
Acker werden durch mehrere Jahre unter dem Pfluge gehalten, dann aber
wieder auf ebensoviele Jahre zur gemeinschaftlichen Viehweide liegen
gelassen, dagegen aber die bis dahin beweideten Brachfelder unter die
Gemeindeglieder zur Aufackerung verteilt, wobei ein jeder Grundbesitzer
"das vorige Flächenmaß an Gründen, aber nicht die nämlichen Gründe
erhält"[63].
Die Entstehung und die Geschichte der Feldgemeinschaft in Pokutien
liegen im Dunkeln. Jedenfalls ist sie mit jenen Formen des
Gemeineigentums verwandt, die wir um dieselbe Zeit in Kleinrußland[64],
in der Moldau, in der Bukowina[3] und in Ungarn treffen[65].
In den Inventaren sind die Untertanen nach der Größe ihres Besitzes in
Klassen eingeteilt. Doch sind die Unterschiede zwischen den einzelnen
Klassen durch die Sitte der Naturalteilung bei Erbfällen verwischt.
Die Inventare teilen nun die Untertanen auf dem flachen Lande -- die
Bewohner der untertänigen Städte interessieren uns hier nicht -- in
Bauern, Gärtner, Häusler und Innleute ein.
Die Bauern (włosciani, chłopi) sind Ganzbauern (kmieci, rolnicy),
Halbbauern (połrolnicy) oder Viertelbauern (cwierciorolnicy). Sie
besitzen einen Hausplatz im Dorfe und Ackerstücke, die auf der Flur
im Gemenge mit denen der Herrschaft liegen. Die Gärtner (zagrodnicy)
besitzen nur Hütte und Hausgarten (zagroda), die Häusler (chałupnicy)
nur eine Hütte (chałupa). Die Innleute (komornicy) besitzen weder Hütte
noch Grund und wohnen bei angesessenen Untertanen zu Miete[66].
Die Größe des Grundbesitzes eines Ganzbauern ist in den einzelnen
Teilen des Landes verschieden; im Westen ist er am kleinsten und wird
in dem Maße größer, als man nach Osten schreitet[67].
§ 6. Die ländliche Verfassung Galiziens im 18. Jahrhundert.
(Fortsetzung.)
IV. Die Frondienste.
Die Untertanen sind verpflichtet, der Obrigkeit unentgeltlich Dienste
zu leisten, die nach der Größe ihres Besitzes abgestuft sind.
Die Schuldigkeiten der Untertanen sind auf den königlichen Gütern in
amtlichen Urkunden, den sogenannten *Lustrationen* verzeichnet. Alle
fünf Jahre soll eine Lustration stattfinden. Mitunter verstreicht aber
ein Zeitraum von hundert Jahren, bis es tatsächlich dazu kommt. Die
letzte Lustration wurde im Jahre 1765 vorgenommen[68].
Auf den Privatgütern sind die Untertansschuldigkeiten in den
Inventaren (inwentarze) verzeichnet. Die Inventare entstehen durch
den bloßen Willen des Gutsherrn, der sie nach Willkür umstoßen oder
ändern kann. Das geschieht auch überaus häufig, besonders bei Verkäufen
und Verpachtungen, um einen höheren Kaufpreis, beziehungsweise
Pachtschilling zu erzielen[69].
Man muß zwischen den wöchentlichen Frondiensten und den Hilfs- oder
Nebendiensten unterscheiden.
Die Robot (panszczyzna = Herrendienst) ist entweder Zugrobot (robota
ciągła) oder Hand-, resp. Fußrobot (robota ręczna). Ein Tag Zugrobot
wird allgemein zwei Tagen Handrobot gleichgesetzt. Die Zugrobot ist in
manchen Gegenden mit Pferden, in anderen wieder mit Ochsen zu leisten.
In der Regel sind zwei Tiere anzuspannen. Nur die größeren Bauern haben
vierspännig zur Arbeit zu erscheinen. Einspännige und dreispännige
Robot sind selten.
Das Maß der Frondienste ist in den verschiedenen Teilen des Landes
nicht gleich. Selbst zwischen benachbarten Gütern bestehen große
Unterschiede. Innerhalb eines Dorfes ist das Ausmaß der Robot direkt
proportional der Größe des bäuerlichen Besitzes. Dies gilt jedoch nicht
für das ganze Land. Vielmehr ist festzustellen, daß im Osten, wo die
Dotation der Untertanen am größten ist, die Roboten am niedrigsten
sind, und in dem Maße zunehmen, als man von Ost nach West vorschreitet.
Im Gebirge sind die Frondienste geringer als in der Ebene, dagegen
die Abgaben höher. Auf den königlichen und auf den Kirchengütern sind
zwar die Roboten weniger hoch als auf den Privatgütern, dafür aber die
Staatslasten drückender. Der Ganzbauer front im Westen des Landes durch
vier oder fünf Tage wöchentlich, in den mittleren und östlichen Teilen
durch drei Tage, im Gebirge durch zwei Tage -- natürlich mit einem
Gespann. Die übrigen Untertanenklassen leisten entsprechend geringere
Dienste. Auf den meisten Dominien muß der Untertan *gemessene*
Arbeit verrichten; d. h. er muß an einem Arbeitstage eine bestimmte
Arbeitsmenge bewältigen, ein gewisses Werk vollbringen. Hat er die
Arbeit an einem Tage nicht vollendet, so muß er, über das Maß seiner
zeitlich begrenzten Robotsschuldigkeit hinaus, nacharbeiten[70].
Die Fronpflicht muß nicht von dem Untertan persönlich erfüllt werden.
Er kann auch ein Familienmitglied oder einen Knecht zur Arbeit
schicken. Ein Teil der Dienste wird nicht in natura gefordert, sondern
in Geldabgaben verwandelt, wobei ein Zugtag mit 12 Groschen polnisch,
ein Fußtag mit 6 Groschen angesetzt zu werden pflegt.