sich ergibt, daß sie zu keinem anderen Zweck verwendet werden können.
Müssen ganze Gegenstände eingeführt werden, so sind sie unbrauchbar zu
machen durch Tintenstempel oder durch Zerschlitzen und Zerschneiden.
Soweit Muster nicht für andere Zwecke unbrauchbar sind oder gemacht
werden, sind sie zollpflichtig. Der bezahlte Zoll oder die geleistete
Sicherheit (Rentenpapiere) werden zurückgegeben, wenn der Reisende bei
der Einfuhr die Erklärung abgibt, daß die Muster in bestimmter Frist
wieder ausgeführt werden. Die Frist darf ein Jahr nicht übersteigen.
Ist eine ursprünglich erklärte Frist nicht ausreichend, so muß ihre
Verlängerung auf einem Stempelbogen nachgesucht werden. Die Muster
werden gekennzeichnet, in ein Verzeichnis eingetragen, das ebenfalls
Angaben über die Höhe des Zolles und über die Dauer der Frist enthält.
Die Ausfuhr kann nur über das Eingangsamt bewerkstelligt werden.
Malta.
Es existieren keine Vorschriften über den Verkehr mit der Kundschaft.
Eine Legitimation ist nicht erforderlich, Gewerbelegitimation jedoch
ratsam. Steuern und Abgaben werden nicht erhoben.
Die +Mustereinfuhr+ ist für Muster ohne Verwendungs- oder Handelswert
zollfrei. Andere Muster sind zollpflichtig. Von der Zollzahlung befreit
sind Muster, deren Wiederausfuhr erklärt wird, wenn sie im Zollamt
oder bei einem vertrauenswürdigen Kaufmann, der Bürgschaft übernimmt,
hinterlegt werden. Die Muster müssen innerhalb dreier Monate wieder
ausgeführt werden.
Montenegro.
Das neue Königreich kennt auch Beschränkungen für Reisende. Die
deutschen Kaufleute, Fabrikanten und Gewerbetreibenden dürfen
Bestellungen auf Waren nur in den Städten und nur von Kaufleuten und
Fabrikanten -- nicht von Privatpersonen -- entgegennehmen.
Als +Legitimation+ genügt die Gewerbelegitimationskarte. Eines
Erlaubnis- oder Gewerbescheines bedarf es nicht.
+Steuern+ werden nicht erhoben.
Die +Mustereinfuhr+ ist zollfrei. Als Muster gelten Teile von
Gegenständen. Gewebemuster dürfen nicht größer als 20 qcm sein. Fertige
Gegenstände wie Tücher, Schals usw. sind nur dann zollfrei, wenn sie
zerschnitten und daher ohne Gebrauchswert sind. Alle anderen Muster
müssen verzollt werden.
Niederlande.
Deutsche Kaufleute, Fabrikanten und Gewerbetreibende dürfen für ihren
Geschäftsbetrieb Einkäufe machen oder durch Reisende machen lassen. Sie
dürfen auch Bestellungen auf Waren aufsuchen. An bestimmte Vorschriften
sind sie nicht gebunden. Sie dürfen Muster mit sich führen, aber keine
Waren.
+Legitimation.+ Der Handlungsreisende muß sich beim ersten erreichbaren
Zollamt einen Gewerbeschein lösen. Der Schein ist steuerpflichtig.
Seine Dauer erstreckt sich auf das Finanzjahr. Das Finanzjahr beginnt
am 1. Mai und endet am 30. April. Die Steuerpflicht beginnt mit der
Aufnahme der Tätigkeit. Um den Gewerbeschein zu bekommen, bedarf der
Reisende der Gewerbelegitimationskarte. Der Gewerbeschein lautet auf
die Person, er ist nicht übertragbar.
+Steuern.+ Für den Gewerbeschein sind für das Finanzjahr oder für einen
Teil desselben 15 Gulden zu erlegen (1 Gulden = 1.69 Mk.).
Die +Mustereinfuhr+ erfolgt nach folgenden Grundsätzen. Es ist ein
Transitpaß zu lösen. Der Reisende hat alle Muster, die er mit führt,
einzeln anzugeben. Die Muster werden kenntlich gemacht, die deutsche
Kenntlichmachung genügt in der Regel. Als Sicherheit ist ein Viertel
des Musterwertes zu hinterlegen. Von den Mustern, die im Transitpaß
vermerkt sind, darf nichts verkauft werden. Fehlt ein Stück bei der
Wiederausfuhr, so muß für die gesamten Muster der volle Zoll entrichtet
werden. Der Transitpaß wird kostenlos für drei, sechs oder zwölf Monate
ausgestellt. Um Scherereien zu vermeiden, werden die Muster zweckmäßig
über das Eingangsamt ausgeführt.
Norwegen.
Vom Kaufmannshandel ausgeschlossen sind Gold- und Silberwaren ohne
Feingehaltsstempel, Gifte und Arzeneien, die nur in Apotheken verkauft
werden dürfen, ferner alte Kleider, gebrauchte Wertsachen und
Hausgeräte. Frei ist der Handel in Stadt und Land in den Erzeugnissen
der Landwirtschaft, mit Wild, frischen Fischen, Büchern, Bildern und
ähnlichen Kunstgegenständen. Andere Waren dürfen nur in Städten und
Marktflecken verkauft werden. Der Verkauf muß vom Schiff aus oder durch
einen Besitzer eines Handelsbriefes erfolgen. Versteigerungen sind mit
Kaufmannswaren nicht mehr gestattet. Bestellungen auf Waren dürfen von
ausländischen Reisenden nur in den Städten gesucht werden. Auch dann
nur bei Kaufleuten oder anderen Gewerbetreibenden und zwar insoweit,
als die Waren im Gewerbebetrieb verwendet werden. Der Verkauf ist an
bestimmte Mindestmengen gebunden. Zuwiderhandlungen werden mit Geld im
Betrage von 20-400 Kr. gebüßt.
+Legitimation.+ Der Reisende muß einen Handelspaß bei der nächst
erreichbaren Polizeibehörde lösen. Die Polizei kontrolliert, ob der
Reisende den Paß besitzt. Der Paß ist an jedem Ort zu visieren, wo
der Reisende Geschäfte machen will. Das von Ausländern zu führende
Aufenthaltsbuch fällt weg, wenn auf der ersten Seite des Handelspasses
die rechtzeitige und vorschriftsmäßige Anmeldung der Ankunft im Lande
bescheinigt wird.
Die +Steuern+ sind außerordentlich hoch. Für je 30 Tage der Dauer des
Passes sind 100 Kr. (10 Kr. = 11.25 Mk.) zu entrichten. Angefangene 30
Tage müssen voll bezahlt werden.
Die +Mustereinfuhr+ ist zollfrei, soweit die Muster keinen Verbrauchs-
oder Handelswert haben. Alle anderen Muster sind zollpflichtig. Der
Zoll wird zurückerstattet, wenn bei der Einfuhr erklärt wird, daß und
in welcher Frist die Muster wieder ausgeführt werden. In diesem Fall
wird ein Verzeichnis aufgestellt, die Muster werden mit Kennzeichen
versehen. Bei der Ausfuhr wird die Uebereinstimmung geprüft und dann
der Zoll zurückerstattet.
Oesterreich-Ungarn.
Kaufleute und Fabrikanten können Einkäufe bei Kaufleuten und
Gewerbetreibenden vornehmen. Sie können Bestellungen bei solchen
Personen -- und auch bei Privatpersonen nach bestimmten Grundsätzen --
suchen. Sie können Reisende mit den gleichen Wahrnehmungen betrauen. Im
Meß- und Marktverkehr sind deutsche Reisende Inländern gleichgestellt.
Grundsätzlich erlaubt ist in Oesterreich das Aufsuchen von Bestellungen
bei Personen, die gekaufte Waren im Gewerbebetrieb verwenden. Bei
Privatpersonen dürfen Bestellungen auf Kolonial-, Material- und
Spezereiwaren nicht aufgesucht werden, in anderen Fällen nur nach
vorheriger ausdrücklicher Aufforderung. Ohne Aufforderung dürfen
Bestellungen gesucht werden auf: Maschinen, Motore und deren
Bestandteile, Baumaterialien und Kunststeine, Korkplatten, Dachpappe,
Straßenpflastermaterial, Bedarfsartikel für Heizungs-, Beleuchtungs-
und Wasserleitungsanlagen, Jalousien, Nähmaschinen, Schreibmaschinen,
Fahrräder, Motorfahrzeuge, Luxuswäsche. Handlungsagenten sind
einschränkenden Bedingungen unterworfen; als Handlungsagent gilt ein
Reisender, der mehrere Firmen vertritt.
In Ungarn dürfen Bestellungen nur gesammelt werden von
Gewerbetreibenden und Kaufleuten, die gekaufte Waren in ihrem
Geschäftsbereich verkaufen oder verwenden. Hilfsmittel und
Einrichtungsgegenstände gehören dazu. Dieser Beschränkung
unterliegen Bestellungen dann nicht, wenn der Kaufende vorher schon
eine grundsätzliche Bestellung an den Verkaufenden richtete. Die
grundsätzliche Bestellung muß sich auf bestimmte Waren und Artikel
beschränken, der Entschluß muß ein augenblicklicher sein und der
Verkaufende ihn bereits kennen, ehe sein Reisender den Besteller
aufsucht. Allgemein gehaltene Bestellungen oder solche an den Reisenden
machen die Beschränkung nicht nichtig. Bei Personen, die nicht Handel
treiben oder die Ware in ihrem Geschäftsbetrieb nicht verwenden,
dürfen Bestellungen nachgesucht werden auf Waren der Hausindustrie
(der Charakter der Ware ist durch ortspolizeibehördliche Bescheinigung
zu beglaubigen), Instrumente und wissenschaftliche Werkzeuge,
Nähmaschinen, größere landwirtschaftliche Maschinen (Dresch-, Säe- und
Mähmaschinen), Lokomotiven, Lokomobilen, Dampfpflüge, Dampfpumpen,
Mühlen-, Beleuchtungs- und Fernsprecheinrichtungen. Bestellungen auf
landwirtschaftliche Maschinen bedürfen, wenn sie von Kleingutsbesitzern
ausgehen, der Beglaubigung auf der Bestellungsurkunde durch die
Gemeindebehörden.
+Legitimation.+ Der Reisende bedarf nur der Gewerbelegitimationskarte.
Die Karte ist auf Erfordern vorzuzeigen. Für den Besuch der Messen und
Märkte ist eine besondere Legitimationskarte zu fordern. Für andere als
in der Legitimation genannte Firmen dürfen Reisende nicht tätig sein.
+Steuern+ werden nicht erhoben.
Die +Mustereinfuhr+ ist zollfrei, soweit es sich um kleine
Abschnitte oder um aufgeklebte Muster handelt. Die Muster dürfen
keinen Verwendungs- oder Gebrauchswert haben. Andere Muster sind
zollpflichtig. Der Zoll wird zurückerstattet, wenn die Wiederausfuhr
in bestimmter Frist erklärt wird. Der Zollbetrag kann dann hinterlegt
werden. Die Muster werden gekennzeichnet, wenn der Reisende keinen
deutschen Musterpaß besitzt. Bei der Ausfuhr, die über jedes dazu
befugte Zollamt erfolgen kann, erfolgt die Prüfung der Identität und
nach deren Feststellung die Rückerstattung des Zolles oder die Freigabe
der Sicherheit. Der Verkauf der Muster ist verboten.
Die meisten Bahnen Oesterreich-Ungarns gewähren den Reisenden
Frachtvergünstigungen bei der Musterbeförderung. Um die
Vergünstigungen beanspruchen zu können, bedarf der Reisende einer
besonderen Reiselegitimationskarte, die ihm die zuständige Behörde
gegen Vorzeigung seiner Gewerbelegitimationskarte ausstellt.
Die Reiselegitimationskarte muß den Namen des Reisenden und den
seiner Firma, das Bild des Reisenden, seine und die Unterschrift
der Behörde enthalten. Bei der Auslieferung des Gepäcks ist die
Reiselegitimationskarte vorzuzeigen, der Reisende muß unter Umständen
seine Unterschrift geben.
Die Muster müssen als solche kenntlich sein. Alles andere Gepäck ist
von der Vergünstigung ausgeschlossen. Der volle Name der Firma muß sich
auf den Koffern befinden; das Haus haftet für Mißbrauch, der Strafe
und dauernde Entziehung der Vergünstigung nach sich zieht. Das Gepäck
ist innerhalb einer Stunde nach der Ankunft in Empfang zu nehmen oder
es ist doch die Karte vorzuweisen und die Vorzeigung zu bestätigen.
Der Reisende muß den Zug benutzen, mit dem seine Muster befördert
werden. Die Vergünstigung besteht darin, daß die größte Zahl der
österreichischen Bahnen für 10 kg und 1 km nur 0,2 h. Fracht erhebt,
Lokalbahnen gewähren die Vergünstigung nach dem Lokaltarif, ungarische
Bahnen berechnen die Fracht nach Zonen:
bis 50 kg 50-100 kg über 100 kg
1. Zone bis 50 km 0.50 1.00 2.00 Kr.
2. „ 51 „ 100 „ 1.00 2.00 4.00 „
3. „ 101 „ 450 „ 2.00 4.00 8.00 „
4. „ 451 „ 600 „ 2.50 5.00 10.00 „
5. „ über 600 „ 3.00 6.00 12.00 „
Portugal.[1]
Es bestehen keinerlei einschränkende Bestimmungen für Reisende. Wer
jedoch länger als sieben Tage in Portugal verweilt, bedarf einer
Aufenthaltsbescheinigung (bilhete de residencia), die vom deutschen
Konsul in Portugal auszustellen ist. Die Bescheinigung ist der
Polizeibehörde vorzulegen und kostet 2100 Reis (1000 Reis = 4.50 Mk.)
Stempelgebühr. Die Reisenden tun gut, sich mit der Gewerbelegitimation
oder einer Identitätsbescheinigung des portugiesischen Konsuls
in Deutschland zu versehen, ohne die sie Schwierigkeiten bei der
Ausstellung des Aufenthaltsscheines haben.
+Steuern+ werden eigentlich erhoben, da aber niemand die Reisenden
überwacht, hat die Steuervorschrift keine praktische Bedeutung.
Die +Mustereinfuhr+ ist zollfrei, wenn der Wert der Muster 300 Reis
nicht übersteigt. Sonst gelten nur Waren als Muster, die auf eine
bestimmte Zeit -- nicht über sechs Monate -- eingeführt werden und
als Muster ohne weiteres kenntlich sind. Auch für sie ist der Zoll
zu hinterlegen, sie werden kenntlich gemacht und in ein Verzeichnis
aufgenommen. Bestehen bei der Wiederausfuhr keine Bedenken über die
Identität, so wird der Zoll zurückerstattet.
Fußnote:
[1] Die Umwälzung der politischen Verhältnisse läßt mit einiger
Bestimmtheit erwarten, daß Portugal den Freihandel einführt.
Rumänien.
Es dürfen durch Kaufleute, Fabrikanten oder Gewerbetreibende, sowie
durch deren Reisende, nur Kaufleute und Gewerbetreibende besucht
werden, um Bestellungen auf Waren nachzusuchen. Bestellungen dürfen nur
soweit nachgesucht werden, als die Aufgesuchten die Waren kaufen, um
sie zu verkaufen oder sie für die Produktion zu verwenden. An Landwirte
dürfen landwirtschaftliche Maschinen und Geräte verkauft werden. Die
Reisenden dürfen nur Muster und Modelle mit sich führen. Wer ohne
erforderliche Legitimation reist oder sich weigert, sie vorzuzeigen,
wer eine Legitimation auf einen falschen Namen bei sich führt,
Bestellungen von Privaten entgegennimmt oder seine Muster verkauft,
wird bestraft. Die Strafe ist rechtskräftig, wenn nicht innerhalb zehn
Tagen Berufung eingelegt wird.
Der Reisende bedarf einer +Gewerbelegitimation+ und eines allgemeinen
Passes, der jedoch ebenfalls von der Heimatbehörde ausgestellt wird.
Andere Vollmachten und Ausweise dürfen vom Reisenden nicht verlangt
werden.
+Steuern+ werden nicht erhoben.
Die +Mustereinfuhr+ ist frei von Zoll und unterliegt nicht der
Kontrolle, soweit die Muster keinen Gebrauchswert haben und Teile
eines Ganzen sind, das sie veranschaulichen sollen. Andere Muster
sind zollpflichtig und unterliegen der Kontrolle. Der Zoll ist bei
der Einfuhr zu bezahlen oder zu hinterlegen. Es ist die Erklärung
abzugeben, daß und in welcher Frist die Muster ausgeführt werden.
Die Frist darf zwölf Monate nicht überdauern. Die Muster werden
kenntlich gemacht (die deutsche Plombierung genügt), in ein Verzeichnis
aufgenommen, das die Fristbestimmung und die Höhe des Zolles angibt.
Die Muster können über jedes Ausfuhramt ausgeführt werden. Nach Prüfung
und Feststellung der Uebereinstimmung wird der Zoll zurückgezahlt.
Rußland.
Deutsche Kaufleute, Fabrikanten und Gewerbetreibende können
Bestellungen auf Waren aufsuchen oder durch Reisende aufsuchen lassen.
Sie dürfen Muster zu diesem Zweck mit sich führen, aber keine Waren.
+Legitimation.+ Die Gewerbelegitimation muß in deutscher und russischer
Sprache ausgefertigt sein. Der Reisende bedarf eines Passes, der vom
zuständigen russischen Konsul beglaubigt sein muß. Das Visum gilt für
sechs Monate und braucht nicht erneuert zu werden, wenn der Reisende
mehrfach in dieser Zeit Rußland bereist. Die Reisetätigkeit in Rußland
ist sowohl an diese Ausweise als daran gebunden, daß der Reisende einen
Gewerbeschein besitzt. Rußland kennt Gewerbescheine für den Inhaber
eines Betriebes und Zusatzscheine für den Angestellten. Der eine Schein
kann aber gespart werden, auch der Zusatzschein, wenn der Gewerbeschein
gleich auf den Reisenden ausgestellt wird. Der Gewerbeschein kann
bezogen werden bei den Kameralbehörden oder den Zollämtern. Er wird
ausgegeben, nachdem die Steuer entrichtet ist. Außer der Gewerbe- und
der Zusatzsteuer sind die Lokalzuschläge zu entrichten.
+Steuern.+ Rußland erhebt Abgaben:
Grundgewerbesteuer:
150 Rubel für ein Jahr, 75 Rubel für ½ Jahr.
Angestelltensteuer:
50 Rubel für ein Jahr, 25 Rubel für ½ Jahr.
Die Steuer richtet sich nach dem Kalenderjahr. Maßgebend ist der
russische Kalender. Vor dem 1. Juli ist die ganze, nach dem 1. Juli die
halbe Steuer zu entrichten.
Die Lokalzuschläge sind für die Angestellten teurer als für die
Geschäftsinhaber. Sie schwanken von 41.10 Rub. bis 112 Rub. für
Inhaber, von 46.10 Rub. bis 122 Rub. für Reisende. Die Lokalzuschläge
werden einmal entrichtet und gelten dann für das ganze Reich.
Unterschiede zwischen Reisenden mosaischer und solchen christlicher
Religion werden nicht mehr gemacht. Es empfiehlt sich, die Steuern in
Orten 3. Klasse zu zahlen. Dort sind die Lokalabgaben am niedrigsten.
Es gehören dazu: Kalisch, Lublin-Kreis, Lomja, Piotrowkow, Tmaszew,
Czenstochau, Pabianice, Kreisstädte in Lodz, Bresciny und Bendjin usw.
Ist hier die Lokalabgabe entrichtet, so braucht sie später nicht mehr
entrichtet zu werden, auch wenn sie höher ist.
Die +Mustereinfuhr+ ist zollfrei, soweit die Muster unzweifelhaft als
solche gekennzeichnet sind und keinen Gebrauchs- oder Verkaufswert
haben. Alle anderen verkaufs- und verwendungsfähigen Muster sind
zollpflichtig. Durch eine Erklärung, daß diese Muster wieder in
bestimmter Frist ausgeführt werden, kann die Rückerstattung erwirkt
werden. Die Frist für die Ausfuhr beträgt ein Jahr. Die Muster werden
dann gekennzeichnet und in ein Verzeichnis eingetragen. Die Ausfuhr
kann über jedes Zollamt vorgenommen werden. Nach erfolgter Prüfung und
festgestellter Uebereinstimmung wird der Zoll zurückerstattet.
Schweden.
Es ist zwar Vorschrift, daß deutsche Kaufleute, Fabrikanten,
Gewerbetreibende oder deren Reisende nur Waren einkaufen dürfen bei
Kaufleuten oder Herstellern, und Bestellungen nur suchen dürfen bei
Personen, die gekaufte Waren in ihrem Geschäftsbetrieb verwenden; es
bestehen aber keine Vorschriften, die den Verkehr mit Privatkundschaft
einengen.
+Legitimation.+ Die Reisenden bedürfen der Gewerbelegitimationskarte.
Sie sind gehalten, beim Betreten des Landes dem nächst erreichbaren
Steuereinheber zu erklären, wie lange sie in Schweden bleiben wollen.
Sie erhalten dann gegen Entrichtung der Steuern einen Ausweis. Dieser
Ausweis ist der Polizeibehörde des Ortes, an dem die Tätigkeit
aufgenommen werden soll, zum Visum vorzulegen. Ein weiteres Visum ist
nicht erforderlich.
+Steuern.+ Schweden erhebt für den Ausweis eine Steuer, die für 30 Tage
100 Kr. und für je weitere anschließende 15 Tage 50 Kr beträgt. (10 Kr.
= 11.25 Mk.) Wer den Ausweis nicht besitzt, wird außer der Steuer in
eine Strafe von 100-500 Kr. genommen.
Um die Rückerstattung des +Mustereinfuhrzolles+ sicher zu stellen, muß
der Reisende dem Eingangszollamt seine Gewerbelegitimation vorlegen.
Innerhalb sechs Monaten hat er die beabsichtigte Ausfuhr der Muster dem
Eingangsamt anzumelden, innerhalb eines Monats nach erfolgter Meldung
muß die Ausfuhrprüfung stattgefunden haben.
Das Zollamt gibt sodann, nachdem die Muster gekennzeichnet sind
(deutsche Plombierung reicht aus), eine Bescheinigung über die
eingeführten Muster. Die Bescheinigung enthält die Bestätigung über den
gezahlten Zoll. Die Ausfuhrprüfung kann auch von anderen Zollämtern als
dem Eingangsamt vorgenommen werden. Dann ist indessen die Bescheinigung
über die Uebereinstimmung dem Eingangsamt zu übersenden, das dann
Zahlung veranlaßt. Ungestempelte Gold- und Silberwaren bedürfen einer
Zollhinterlegung in fünf- oder zweifacher Höhe des eigentlichen
Zollbetrages.
Die Schweiz
unterscheidet zwischen Engros- und Detailreisenden. Sie zählt zu
den Engrosreisenden alle Kaufleute, Fabrikanten, Gewerbetreibende
und deren Reisenden, die Bestellungen auf Waren bei Kaufleuten
oder Gewerbetreibenden aufsuchen, die gekaufte Ware in ihrem
Geschäftsbetrieb verwenden. Wirtschaften, Pensionen, Hotels, Landwirte,
landwirtschaftliche Schulen, Strafanstalten, Handwerker, Näherinnen
zählen hier mit, soweit sie die Waren zum gewerblichen Bedarf beziehen.
Reisende dürfen grundsätzlich nur Muster mit sich führen. Der Bundesrat
kann Ausnahmen gestatten, wenn die sofortige Uebergabe der Ware üblich
und notwendig ist. Gesuche müssen an die Kantonsregierung gerichtet
werden. Ausnahmen für Branchen oder bestimmte Geschäftszweige können
nicht gemacht werden. Waren, die nur überbracht werden, aber vorher
bestellt waren, dürfen ohne Erlaubnis mitgeführt werden. In eine Buße
bis zu 1000 Fr. werden Reisende genommen, die Waren bei sich führen,
ohne Ausweiskarte reisen oder Private ohne besonderen Ausweis besuchen.
+Legitimation.+ Reisende bedürfen der Gewerbelegitimationskarte.
Sie bedürfen weiter eines Ausweises, den die Kantonsregierung, die
Statthaltereien oder die Regierungskanzleien ausstellen. Der Ausweis
gilt für das Kalenderjahr. Er kann auf mehrere Personen lauten und ist
übertragbar. Lautet der Ausweis auf mehrere Personen, so kann er doch
immer nur von einer Person gleichzeitig benutzt werden. Der Ausweis muß
gegebenenfalls den Vermerk enthalten, daß dem Reisenden gestattet ist,
Waren mit sich zu führen.
+Steuern.+ Die Engrosreisenden sind steuerfrei. Die Detailreisenden
müssen 150 Fr. für das ganze, 100 Fr. für das halbe Jahr Steuern zahlen.
Die +Mustereinfuhr+ ist zollfrei, soweit die Muster keinen Gebrauchs-
oder Handelswert haben. Bei anderen Mustern muß der Zollbetrag in bar
oder in Sicherheiten hinterlegt werden. Deutsche Kennzeichen werden
anerkannt, sonst werden die Muster gekennzeichnet, nachdem der Reisende
die Wiederausfuhr in bestimmter Frist erklärt hat. (Frist nicht über
ein Jahr.) Die Muster können über ein anderes als das Eingangsamt
ausgeführt werden. Die Muster werden auf die Uebereinstimmung geprüft,
der Zollbetrag wird alsdann zurückerstattet oder die Sicherheit
freigegeben.
Serbien.
Kaufleute, Fabrikanten, Gewerbetreibende können Einkäufe machen und
Bestellungen suchen, oder einkaufen und Bestellungen suchen lassen. Sie
bedürfen nur der Gewerbelegitimationskarte und sind von Steuern befreit.
Die +Mustereinfuhr+ ist zollfrei. Als Muster gelten Musterkarten
oder Muster in Abschnitten. Flüssigkeiten gelten dann als Muster,
wenn sie an Gewicht 50 Gramm nicht überschreiten. Für Warenmuster
in festem Zustande ist 30 Gramm die Gewichtsgrenze. Sonst muß der
Reisende den Zollbetrag zahlen oder ihn hinterlegen. Die Muster werden
gekennzeichnet, soweit das nicht bereits in Deutschland geschehen ist.
Der Handlungsreisende bekommt eine Bescheinigung, in der alle Muster
und ihre Kennzeichen aufgeführt sind. Die Bescheinigung enthält auch
den Zollbetrag und bestimmt die Frist zur Ausfuhr. Sie darf nicht
mehr als drei Monate betragen. Für die Behandlung ist der Stempel
zu entrichten. Die Ausfuhr kann über jedes Zollamt erfolgen. Nach
festgestellter Uebereinstimmung wird der Zoll oder die Sicherheit
zurückerstattet.
Spanien.
Deutsche Kaufleute, Fabrikanten oder Gewerbetreibende sind berechtigt,
Waren einzukaufen und Bestellungen auf Waren zu suchen. Sie können
damit Reisende betrauen.
+Legitimation.+ Der Reisende bedarf der Gewerbelegitimationskarte und
eines Ausweises.
+Steuer.+ Der Reisende hat eine Steuer durch Lösung des Ausweises zu
entrichten. Die Steuer beträgt für Reisende, die Edelsteine, Gold- oder
Silberwaren im Muster mit sich führen, 190 Pes., für andere Reisende,
die Waren kaufen oder Bestellungen suchen, 152 Pes. (1 Pes. = 0.80
Mk.). Von der Steuer sind Reisende befreit, die in Spanien aus dem
Einkommen ihrer Reisetätigkeit Einkommensteuern zahlen und nur für ein
Haus tätig sind.
Die +Mustereinfuhr+ ist zollfrei, vorausgesetzt, daß sich aus dem
Zustand der Muster ergibt, daß sie keinen Gebrauchs- oder Handelswert
haben. Auch die Koffer sind zollfrei. Zollfrei sind auch Muster von
Geweben, Filzen, Tapeten, die über die Kette nicht mehr als 40 cm
messen. Stückbreite dürfen sie dagegen haben. Größere Muster sind nur
dann zollfrei, wenn sie in Entfernungen von je 20 cm durch Einschnitte
unbrauchbar gemacht werden.
Wachstuchmuster sind zollfrei, wenn sie nicht über 15 cm, Metallkabel-,
Leisten-, Gesimsmuster, wenn sie nicht über 8 cm messen.
Weine sind zollfrei in Behältern, die nicht über 5 Deziliter Inhalt
haben.
Alle übrigen Waren bedürfen der Zollhinterlegung. Sie können nur bei
bestimmten Zollämtern eingeführt werden und nicht auf längere als
einjährige Dauer. Zugelassen sind nur Reisende aus Ländern, die im
Handelsvertrag mit Spanien stehen oder Spaniens Reisenden die gleichen
Vergünstigungen gewähren. In solchen Fällen wird ein Verzeichnis der
Muster angefertigt und die Muster werden mit Kennzeichen versehen. Die
Ausfuhr muß über eines der bestimmten Zollämter erfolgen. Nach einer
Prüfung der Muster und festgestellter Uebereinstimmung mit dem Freipaß
wird der Zoll zurückgezahlt. Für Muster, die fehlen, ist der volle Zoll
zu entrichten; ist das Jahr abgelaufen, so ist der ganze Zollbetrag
verfallen.
Türkei.
Die Kaufleute, Fabrikanten, Gewerbetreibenden und deren Reisenden
unterliegen keinerlei einschränkenden Bestimmungen.