Die +Mustereinfuhr+ ist zollfrei, soweit aus dem Befund der Muster

sich ergibt, daß sie zu keinem anderen Zweck verwendet werden können.

Müssen ganze Gegenstände eingeführt werden, so sind sie unbrauchbar zu

machen durch Tintenstempel oder durch Zerschlitzen und Zerschneiden.

Soweit Muster nicht für andere Zwecke unbrauchbar sind oder gemacht

werden, sind sie zollpflichtig. Der bezahlte Zoll oder die geleistete

Sicherheit (Rentenpapiere) werden zurückgegeben, wenn der Reisende bei

der Einfuhr die Erklärung abgibt, daß die Muster in bestimmter Frist

wieder ausgeführt werden. Die Frist darf ein Jahr nicht übersteigen.

Ist eine ursprünglich erklärte Frist nicht ausreichend, so muß ihre

Verlängerung auf einem Stempelbogen nachgesucht werden. Die Muster

werden gekennzeichnet, in ein Verzeichnis eingetragen, das ebenfalls

Angaben über die Höhe des Zolles und über die Dauer der Frist enthält.

Die Ausfuhr kann nur über das Eingangsamt bewerkstelligt werden.

Malta.

Es existieren keine Vorschriften über den Verkehr mit der Kundschaft.

Eine Legitimation ist nicht erforderlich, Gewerbelegitimation jedoch

ratsam. Steuern und Abgaben werden nicht erhoben.

Die +Mustereinfuhr+ ist für Muster ohne Verwendungs- oder Handelswert

zollfrei. Andere Muster sind zollpflichtig. Von der Zollzahlung befreit

sind Muster, deren Wiederausfuhr erklärt wird, wenn sie im Zollamt

oder bei einem vertrauenswürdigen Kaufmann, der Bürgschaft übernimmt,

hinterlegt werden. Die Muster müssen innerhalb dreier Monate wieder

ausgeführt werden.

Montenegro.

Das neue Königreich kennt auch Beschränkungen für Reisende. Die

deutschen Kaufleute, Fabrikanten und Gewerbetreibenden dürfen

Bestellungen auf Waren nur in den Städten und nur von Kaufleuten und

Fabrikanten -- nicht von Privatpersonen -- entgegennehmen.

Als +Legitimation+ genügt die Gewerbelegitimationskarte. Eines

Erlaubnis- oder Gewerbescheines bedarf es nicht.

+Steuern+ werden nicht erhoben.

Die +Mustereinfuhr+ ist zollfrei. Als Muster gelten Teile von

Gegenständen. Gewebemuster dürfen nicht größer als 20 qcm sein. Fertige

Gegenstände wie Tücher, Schals usw. sind nur dann zollfrei, wenn sie

zerschnitten und daher ohne Gebrauchswert sind. Alle anderen Muster

müssen verzollt werden.

Niederlande.

Deutsche Kaufleute, Fabrikanten und Gewerbetreibende dürfen für ihren

Geschäftsbetrieb Einkäufe machen oder durch Reisende machen lassen. Sie

dürfen auch Bestellungen auf Waren aufsuchen. An bestimmte Vorschriften

sind sie nicht gebunden. Sie dürfen Muster mit sich führen, aber keine

Waren.

+Legitimation.+ Der Handlungsreisende muß sich beim ersten erreichbaren

Zollamt einen Gewerbeschein lösen. Der Schein ist steuerpflichtig.

Seine Dauer erstreckt sich auf das Finanzjahr. Das Finanzjahr beginnt

am 1. Mai und endet am 30. April. Die Steuerpflicht beginnt mit der

Aufnahme der Tätigkeit. Um den Gewerbeschein zu bekommen, bedarf der

Reisende der Gewerbelegitimationskarte. Der Gewerbeschein lautet auf

die Person, er ist nicht übertragbar.

+Steuern.+ Für den Gewerbeschein sind für das Finanzjahr oder für einen

Teil desselben 15 Gulden zu erlegen (1 Gulden = 1.69 Mk.).

Die +Mustereinfuhr+ erfolgt nach folgenden Grundsätzen. Es ist ein

Transitpaß zu lösen. Der Reisende hat alle Muster, die er mit führt,

einzeln anzugeben. Die Muster werden kenntlich gemacht, die deutsche

Kenntlichmachung genügt in der Regel. Als Sicherheit ist ein Viertel

des Musterwertes zu hinterlegen. Von den Mustern, die im Transitpaß

vermerkt sind, darf nichts verkauft werden. Fehlt ein Stück bei der

Wiederausfuhr, so muß für die gesamten Muster der volle Zoll entrichtet

werden. Der Transitpaß wird kostenlos für drei, sechs oder zwölf Monate

ausgestellt. Um Scherereien zu vermeiden, werden die Muster zweckmäßig

über das Eingangsamt ausgeführt.

Norwegen.

Vom Kaufmannshandel ausgeschlossen sind Gold- und Silberwaren ohne

Feingehaltsstempel, Gifte und Arzeneien, die nur in Apotheken verkauft

werden dürfen, ferner alte Kleider, gebrauchte Wertsachen und

Hausgeräte. Frei ist der Handel in Stadt und Land in den Erzeugnissen

der Landwirtschaft, mit Wild, frischen Fischen, Büchern, Bildern und

ähnlichen Kunstgegenständen. Andere Waren dürfen nur in Städten und

Marktflecken verkauft werden. Der Verkauf muß vom Schiff aus oder durch

einen Besitzer eines Handelsbriefes erfolgen. Versteigerungen sind mit

Kaufmannswaren nicht mehr gestattet. Bestellungen auf Waren dürfen von

ausländischen Reisenden nur in den Städten gesucht werden. Auch dann

nur bei Kaufleuten oder anderen Gewerbetreibenden und zwar insoweit,

als die Waren im Gewerbebetrieb verwendet werden. Der Verkauf ist an

bestimmte Mindestmengen gebunden. Zuwiderhandlungen werden mit Geld im

Betrage von 20-400 Kr. gebüßt.

+Legitimation.+ Der Reisende muß einen Handelspaß bei der nächst

erreichbaren Polizeibehörde lösen. Die Polizei kontrolliert, ob der

Reisende den Paß besitzt. Der Paß ist an jedem Ort zu visieren, wo

der Reisende Geschäfte machen will. Das von Ausländern zu führende

Aufenthaltsbuch fällt weg, wenn auf der ersten Seite des Handelspasses

die rechtzeitige und vorschriftsmäßige Anmeldung der Ankunft im Lande

bescheinigt wird.

Die +Steuern+ sind außerordentlich hoch. Für je 30 Tage der Dauer des

Passes sind 100 Kr. (10 Kr. = 11.25 Mk.) zu entrichten. Angefangene 30

Tage müssen voll bezahlt werden.

Die +Mustereinfuhr+ ist zollfrei, soweit die Muster keinen Verbrauchs-

oder Handelswert haben. Alle anderen Muster sind zollpflichtig. Der

Zoll wird zurückerstattet, wenn bei der Einfuhr erklärt wird, daß und

in welcher Frist die Muster wieder ausgeführt werden. In diesem Fall

wird ein Verzeichnis aufgestellt, die Muster werden mit Kennzeichen

versehen. Bei der Ausfuhr wird die Uebereinstimmung geprüft und dann

der Zoll zurückerstattet.

Oesterreich-Ungarn.

Kaufleute und Fabrikanten können Einkäufe bei Kaufleuten und

Gewerbetreibenden vornehmen. Sie können Bestellungen bei solchen

Personen -- und auch bei Privatpersonen nach bestimmten Grundsätzen --

suchen. Sie können Reisende mit den gleichen Wahrnehmungen betrauen. Im

Meß- und Marktverkehr sind deutsche Reisende Inländern gleichgestellt.

Grundsätzlich erlaubt ist in Oesterreich das Aufsuchen von Bestellungen

bei Personen, die gekaufte Waren im Gewerbebetrieb verwenden. Bei

Privatpersonen dürfen Bestellungen auf Kolonial-, Material- und

Spezereiwaren nicht aufgesucht werden, in anderen Fällen nur nach

vorheriger ausdrücklicher Aufforderung. Ohne Aufforderung dürfen

Bestellungen gesucht werden auf: Maschinen, Motore und deren

Bestandteile, Baumaterialien und Kunststeine, Korkplatten, Dachpappe,

Straßenpflastermaterial, Bedarfsartikel für Heizungs-, Beleuchtungs-

und Wasserleitungsanlagen, Jalousien, Nähmaschinen, Schreibmaschinen,

Fahrräder, Motorfahrzeuge, Luxuswäsche. Handlungsagenten sind

einschränkenden Bedingungen unterworfen; als Handlungsagent gilt ein

Reisender, der mehrere Firmen vertritt.

In Ungarn dürfen Bestellungen nur gesammelt werden von

Gewerbetreibenden und Kaufleuten, die gekaufte Waren in ihrem

Geschäftsbereich verkaufen oder verwenden. Hilfsmittel und

Einrichtungsgegenstände gehören dazu. Dieser Beschränkung

unterliegen Bestellungen dann nicht, wenn der Kaufende vorher schon

eine grundsätzliche Bestellung an den Verkaufenden richtete. Die

grundsätzliche Bestellung muß sich auf bestimmte Waren und Artikel

beschränken, der Entschluß muß ein augenblicklicher sein und der

Verkaufende ihn bereits kennen, ehe sein Reisender den Besteller

aufsucht. Allgemein gehaltene Bestellungen oder solche an den Reisenden

machen die Beschränkung nicht nichtig. Bei Personen, die nicht Handel

treiben oder die Ware in ihrem Geschäftsbetrieb nicht verwenden,

dürfen Bestellungen nachgesucht werden auf Waren der Hausindustrie

(der Charakter der Ware ist durch ortspolizeibehördliche Bescheinigung

zu beglaubigen), Instrumente und wissenschaftliche Werkzeuge,

Nähmaschinen, größere landwirtschaftliche Maschinen (Dresch-, Säe- und

Mähmaschinen), Lokomotiven, Lokomobilen, Dampfpflüge, Dampfpumpen,

Mühlen-, Beleuchtungs- und Fernsprecheinrichtungen. Bestellungen auf

landwirtschaftliche Maschinen bedürfen, wenn sie von Kleingutsbesitzern

ausgehen, der Beglaubigung auf der Bestellungsurkunde durch die

Gemeindebehörden.

+Legitimation.+ Der Reisende bedarf nur der Gewerbelegitimationskarte.

Die Karte ist auf Erfordern vorzuzeigen. Für den Besuch der Messen und

Märkte ist eine besondere Legitimationskarte zu fordern. Für andere als

in der Legitimation genannte Firmen dürfen Reisende nicht tätig sein.

+Steuern+ werden nicht erhoben.

Die +Mustereinfuhr+ ist zollfrei, soweit es sich um kleine

Abschnitte oder um aufgeklebte Muster handelt. Die Muster dürfen

keinen Verwendungs- oder Gebrauchswert haben. Andere Muster sind

zollpflichtig. Der Zoll wird zurückerstattet, wenn die Wiederausfuhr

in bestimmter Frist erklärt wird. Der Zollbetrag kann dann hinterlegt

werden. Die Muster werden gekennzeichnet, wenn der Reisende keinen

deutschen Musterpaß besitzt. Bei der Ausfuhr, die über jedes dazu

befugte Zollamt erfolgen kann, erfolgt die Prüfung der Identität und

nach deren Feststellung die Rückerstattung des Zolles oder die Freigabe

der Sicherheit. Der Verkauf der Muster ist verboten.

Die meisten Bahnen Oesterreich-Ungarns gewähren den Reisenden

Frachtvergünstigungen bei der Musterbeförderung. Um die

Vergünstigungen beanspruchen zu können, bedarf der Reisende einer

besonderen Reiselegitimationskarte, die ihm die zuständige Behörde

gegen Vorzeigung seiner Gewerbelegitimationskarte ausstellt.

Die Reiselegitimationskarte muß den Namen des Reisenden und den

seiner Firma, das Bild des Reisenden, seine und die Unterschrift

der Behörde enthalten. Bei der Auslieferung des Gepäcks ist die

Reiselegitimationskarte vorzuzeigen, der Reisende muß unter Umständen

seine Unterschrift geben.

Die Muster müssen als solche kenntlich sein. Alles andere Gepäck ist

von der Vergünstigung ausgeschlossen. Der volle Name der Firma muß sich

auf den Koffern befinden; das Haus haftet für Mißbrauch, der Strafe

und dauernde Entziehung der Vergünstigung nach sich zieht. Das Gepäck

ist innerhalb einer Stunde nach der Ankunft in Empfang zu nehmen oder

es ist doch die Karte vorzuweisen und die Vorzeigung zu bestätigen.

Der Reisende muß den Zug benutzen, mit dem seine Muster befördert

werden. Die Vergünstigung besteht darin, daß die größte Zahl der

österreichischen Bahnen für 10 kg und 1 km nur 0,2 h. Fracht erhebt,

Lokalbahnen gewähren die Vergünstigung nach dem Lokaltarif, ungarische

Bahnen berechnen die Fracht nach Zonen:

bis 50 kg 50-100 kg über 100 kg

1. Zone bis 50 km 0.50 1.00 2.00 Kr.

2. „ 51 „ 100 „ 1.00 2.00 4.00 „

3. „ 101 „ 450 „ 2.00 4.00 8.00 „

4. „ 451 „ 600 „ 2.50 5.00 10.00 „

5. „ über 600 „ 3.00 6.00 12.00 „

Portugal.[1]

Es bestehen keinerlei einschränkende Bestimmungen für Reisende. Wer

jedoch länger als sieben Tage in Portugal verweilt, bedarf einer

Aufenthaltsbescheinigung (bilhete de residencia), die vom deutschen

Konsul in Portugal auszustellen ist. Die Bescheinigung ist der

Polizeibehörde vorzulegen und kostet 2100 Reis (1000 Reis = 4.50 Mk.)

Stempelgebühr. Die Reisenden tun gut, sich mit der Gewerbelegitimation

oder einer Identitätsbescheinigung des portugiesischen Konsuls

in Deutschland zu versehen, ohne die sie Schwierigkeiten bei der

Ausstellung des Aufenthaltsscheines haben.

+Steuern+ werden eigentlich erhoben, da aber niemand die Reisenden

überwacht, hat die Steuervorschrift keine praktische Bedeutung.

Die +Mustereinfuhr+ ist zollfrei, wenn der Wert der Muster 300 Reis

nicht übersteigt. Sonst gelten nur Waren als Muster, die auf eine

bestimmte Zeit -- nicht über sechs Monate -- eingeführt werden und

als Muster ohne weiteres kenntlich sind. Auch für sie ist der Zoll

zu hinterlegen, sie werden kenntlich gemacht und in ein Verzeichnis

aufgenommen. Bestehen bei der Wiederausfuhr keine Bedenken über die

Identität, so wird der Zoll zurückerstattet.

Fußnote:

[1] Die Umwälzung der politischen Verhältnisse läßt mit einiger

Bestimmtheit erwarten, daß Portugal den Freihandel einführt.

Rumänien.

Es dürfen durch Kaufleute, Fabrikanten oder Gewerbetreibende, sowie

durch deren Reisende, nur Kaufleute und Gewerbetreibende besucht

werden, um Bestellungen auf Waren nachzusuchen. Bestellungen dürfen nur

soweit nachgesucht werden, als die Aufgesuchten die Waren kaufen, um

sie zu verkaufen oder sie für die Produktion zu verwenden. An Landwirte

dürfen landwirtschaftliche Maschinen und Geräte verkauft werden. Die

Reisenden dürfen nur Muster und Modelle mit sich führen. Wer ohne

erforderliche Legitimation reist oder sich weigert, sie vorzuzeigen,

wer eine Legitimation auf einen falschen Namen bei sich führt,

Bestellungen von Privaten entgegennimmt oder seine Muster verkauft,

wird bestraft. Die Strafe ist rechtskräftig, wenn nicht innerhalb zehn

Tagen Berufung eingelegt wird.

Der Reisende bedarf einer +Gewerbelegitimation+ und eines allgemeinen

Passes, der jedoch ebenfalls von der Heimatbehörde ausgestellt wird.

Andere Vollmachten und Ausweise dürfen vom Reisenden nicht verlangt

werden.

+Steuern+ werden nicht erhoben.

Die +Mustereinfuhr+ ist frei von Zoll und unterliegt nicht der

Kontrolle, soweit die Muster keinen Gebrauchswert haben und Teile

eines Ganzen sind, das sie veranschaulichen sollen. Andere Muster

sind zollpflichtig und unterliegen der Kontrolle. Der Zoll ist bei

der Einfuhr zu bezahlen oder zu hinterlegen. Es ist die Erklärung

abzugeben, daß und in welcher Frist die Muster ausgeführt werden.

Die Frist darf zwölf Monate nicht überdauern. Die Muster werden

kenntlich gemacht (die deutsche Plombierung genügt), in ein Verzeichnis

aufgenommen, das die Fristbestimmung und die Höhe des Zolles angibt.

Die Muster können über jedes Ausfuhramt ausgeführt werden. Nach Prüfung

und Feststellung der Uebereinstimmung wird der Zoll zurückgezahlt.

Rußland.

Deutsche Kaufleute, Fabrikanten und Gewerbetreibende können

Bestellungen auf Waren aufsuchen oder durch Reisende aufsuchen lassen.

Sie dürfen Muster zu diesem Zweck mit sich führen, aber keine Waren.

+Legitimation.+ Die Gewerbelegitimation muß in deutscher und russischer

Sprache ausgefertigt sein. Der Reisende bedarf eines Passes, der vom

zuständigen russischen Konsul beglaubigt sein muß. Das Visum gilt für

sechs Monate und braucht nicht erneuert zu werden, wenn der Reisende

mehrfach in dieser Zeit Rußland bereist. Die Reisetätigkeit in Rußland

ist sowohl an diese Ausweise als daran gebunden, daß der Reisende einen

Gewerbeschein besitzt. Rußland kennt Gewerbescheine für den Inhaber

eines Betriebes und Zusatzscheine für den Angestellten. Der eine Schein

kann aber gespart werden, auch der Zusatzschein, wenn der Gewerbeschein

gleich auf den Reisenden ausgestellt wird. Der Gewerbeschein kann

bezogen werden bei den Kameralbehörden oder den Zollämtern. Er wird

ausgegeben, nachdem die Steuer entrichtet ist. Außer der Gewerbe- und

der Zusatzsteuer sind die Lokalzuschläge zu entrichten.

+Steuern.+ Rußland erhebt Abgaben:

Grundgewerbesteuer:

150 Rubel für ein Jahr, 75 Rubel für ½ Jahr.

Angestelltensteuer:

50 Rubel für ein Jahr, 25 Rubel für ½ Jahr.

Die Steuer richtet sich nach dem Kalenderjahr. Maßgebend ist der

russische Kalender. Vor dem 1. Juli ist die ganze, nach dem 1. Juli die

halbe Steuer zu entrichten.

Die Lokalzuschläge sind für die Angestellten teurer als für die

Geschäftsinhaber. Sie schwanken von 41.10 Rub. bis 112 Rub. für

Inhaber, von 46.10 Rub. bis 122 Rub. für Reisende. Die Lokalzuschläge

werden einmal entrichtet und gelten dann für das ganze Reich.

Unterschiede zwischen Reisenden mosaischer und solchen christlicher

Religion werden nicht mehr gemacht. Es empfiehlt sich, die Steuern in

Orten 3. Klasse zu zahlen. Dort sind die Lokalabgaben am niedrigsten.

Es gehören dazu: Kalisch, Lublin-Kreis, Lomja, Piotrowkow, Tmaszew,

Czenstochau, Pabianice, Kreisstädte in Lodz, Bresciny und Bendjin usw.

Ist hier die Lokalabgabe entrichtet, so braucht sie später nicht mehr

entrichtet zu werden, auch wenn sie höher ist.

Die +Mustereinfuhr+ ist zollfrei, soweit die Muster unzweifelhaft als

solche gekennzeichnet sind und keinen Gebrauchs- oder Verkaufswert

haben. Alle anderen verkaufs- und verwendungsfähigen Muster sind

zollpflichtig. Durch eine Erklärung, daß diese Muster wieder in

bestimmter Frist ausgeführt werden, kann die Rückerstattung erwirkt

werden. Die Frist für die Ausfuhr beträgt ein Jahr. Die Muster werden

dann gekennzeichnet und in ein Verzeichnis eingetragen. Die Ausfuhr

kann über jedes Zollamt vorgenommen werden. Nach erfolgter Prüfung und

festgestellter Uebereinstimmung wird der Zoll zurückerstattet.

Schweden.

Es ist zwar Vorschrift, daß deutsche Kaufleute, Fabrikanten,

Gewerbetreibende oder deren Reisende nur Waren einkaufen dürfen bei

Kaufleuten oder Herstellern, und Bestellungen nur suchen dürfen bei

Personen, die gekaufte Waren in ihrem Geschäftsbetrieb verwenden; es

bestehen aber keine Vorschriften, die den Verkehr mit Privatkundschaft

einengen.

+Legitimation.+ Die Reisenden bedürfen der Gewerbelegitimationskarte.

Sie sind gehalten, beim Betreten des Landes dem nächst erreichbaren

Steuereinheber zu erklären, wie lange sie in Schweden bleiben wollen.

Sie erhalten dann gegen Entrichtung der Steuern einen Ausweis. Dieser

Ausweis ist der Polizeibehörde des Ortes, an dem die Tätigkeit

aufgenommen werden soll, zum Visum vorzulegen. Ein weiteres Visum ist

nicht erforderlich.

+Steuern.+ Schweden erhebt für den Ausweis eine Steuer, die für 30 Tage

100 Kr. und für je weitere anschließende 15 Tage 50 Kr beträgt. (10 Kr.

= 11.25 Mk.) Wer den Ausweis nicht besitzt, wird außer der Steuer in

eine Strafe von 100-500 Kr. genommen.

Um die Rückerstattung des +Mustereinfuhrzolles+ sicher zu stellen, muß

der Reisende dem Eingangszollamt seine Gewerbelegitimation vorlegen.

Innerhalb sechs Monaten hat er die beabsichtigte Ausfuhr der Muster dem

Eingangsamt anzumelden, innerhalb eines Monats nach erfolgter Meldung

muß die Ausfuhrprüfung stattgefunden haben.

Das Zollamt gibt sodann, nachdem die Muster gekennzeichnet sind

(deutsche Plombierung reicht aus), eine Bescheinigung über die

eingeführten Muster. Die Bescheinigung enthält die Bestätigung über den

gezahlten Zoll. Die Ausfuhrprüfung kann auch von anderen Zollämtern als

dem Eingangsamt vorgenommen werden. Dann ist indessen die Bescheinigung

über die Uebereinstimmung dem Eingangsamt zu übersenden, das dann

Zahlung veranlaßt. Ungestempelte Gold- und Silberwaren bedürfen einer

Zollhinterlegung in fünf- oder zweifacher Höhe des eigentlichen

Zollbetrages.

Die Schweiz

unterscheidet zwischen Engros- und Detailreisenden. Sie zählt zu

den Engrosreisenden alle Kaufleute, Fabrikanten, Gewerbetreibende

und deren Reisenden, die Bestellungen auf Waren bei Kaufleuten

oder Gewerbetreibenden aufsuchen, die gekaufte Ware in ihrem

Geschäftsbetrieb verwenden. Wirtschaften, Pensionen, Hotels, Landwirte,

landwirtschaftliche Schulen, Strafanstalten, Handwerker, Näherinnen

zählen hier mit, soweit sie die Waren zum gewerblichen Bedarf beziehen.

Reisende dürfen grundsätzlich nur Muster mit sich führen. Der Bundesrat

kann Ausnahmen gestatten, wenn die sofortige Uebergabe der Ware üblich

und notwendig ist. Gesuche müssen an die Kantonsregierung gerichtet

werden. Ausnahmen für Branchen oder bestimmte Geschäftszweige können

nicht gemacht werden. Waren, die nur überbracht werden, aber vorher

bestellt waren, dürfen ohne Erlaubnis mitgeführt werden. In eine Buße

bis zu 1000 Fr. werden Reisende genommen, die Waren bei sich führen,

ohne Ausweiskarte reisen oder Private ohne besonderen Ausweis besuchen.

+Legitimation.+ Reisende bedürfen der Gewerbelegitimationskarte.

Sie bedürfen weiter eines Ausweises, den die Kantonsregierung, die

Statthaltereien oder die Regierungskanzleien ausstellen. Der Ausweis

gilt für das Kalenderjahr. Er kann auf mehrere Personen lauten und ist

übertragbar. Lautet der Ausweis auf mehrere Personen, so kann er doch

immer nur von einer Person gleichzeitig benutzt werden. Der Ausweis muß

gegebenenfalls den Vermerk enthalten, daß dem Reisenden gestattet ist,

Waren mit sich zu führen.

+Steuern.+ Die Engrosreisenden sind steuerfrei. Die Detailreisenden

müssen 150 Fr. für das ganze, 100 Fr. für das halbe Jahr Steuern zahlen.

Die +Mustereinfuhr+ ist zollfrei, soweit die Muster keinen Gebrauchs-

oder Handelswert haben. Bei anderen Mustern muß der Zollbetrag in bar

oder in Sicherheiten hinterlegt werden. Deutsche Kennzeichen werden

anerkannt, sonst werden die Muster gekennzeichnet, nachdem der Reisende

die Wiederausfuhr in bestimmter Frist erklärt hat. (Frist nicht über

ein Jahr.) Die Muster können über ein anderes als das Eingangsamt

ausgeführt werden. Die Muster werden auf die Uebereinstimmung geprüft,

der Zollbetrag wird alsdann zurückerstattet oder die Sicherheit

freigegeben.

Serbien.

Kaufleute, Fabrikanten, Gewerbetreibende können Einkäufe machen und

Bestellungen suchen, oder einkaufen und Bestellungen suchen lassen. Sie

bedürfen nur der Gewerbelegitimationskarte und sind von Steuern befreit.

Die +Mustereinfuhr+ ist zollfrei. Als Muster gelten Musterkarten

oder Muster in Abschnitten. Flüssigkeiten gelten dann als Muster,

wenn sie an Gewicht 50 Gramm nicht überschreiten. Für Warenmuster

in festem Zustande ist 30 Gramm die Gewichtsgrenze. Sonst muß der

Reisende den Zollbetrag zahlen oder ihn hinterlegen. Die Muster werden

gekennzeichnet, soweit das nicht bereits in Deutschland geschehen ist.

Der Handlungsreisende bekommt eine Bescheinigung, in der alle Muster

und ihre Kennzeichen aufgeführt sind. Die Bescheinigung enthält auch

den Zollbetrag und bestimmt die Frist zur Ausfuhr. Sie darf nicht

mehr als drei Monate betragen. Für die Behandlung ist der Stempel

zu entrichten. Die Ausfuhr kann über jedes Zollamt erfolgen. Nach

festgestellter Uebereinstimmung wird der Zoll oder die Sicherheit

zurückerstattet.

Spanien.

Deutsche Kaufleute, Fabrikanten oder Gewerbetreibende sind berechtigt,

Waren einzukaufen und Bestellungen auf Waren zu suchen. Sie können

damit Reisende betrauen.

+Legitimation.+ Der Reisende bedarf der Gewerbelegitimationskarte und

eines Ausweises.

+Steuer.+ Der Reisende hat eine Steuer durch Lösung des Ausweises zu

entrichten. Die Steuer beträgt für Reisende, die Edelsteine, Gold- oder

Silberwaren im Muster mit sich führen, 190 Pes., für andere Reisende,

die Waren kaufen oder Bestellungen suchen, 152 Pes. (1 Pes. = 0.80

Mk.). Von der Steuer sind Reisende befreit, die in Spanien aus dem

Einkommen ihrer Reisetätigkeit Einkommensteuern zahlen und nur für ein

Haus tätig sind.

Die +Mustereinfuhr+ ist zollfrei, vorausgesetzt, daß sich aus dem

Zustand der Muster ergibt, daß sie keinen Gebrauchs- oder Handelswert

haben. Auch die Koffer sind zollfrei. Zollfrei sind auch Muster von

Geweben, Filzen, Tapeten, die über die Kette nicht mehr als 40 cm

messen. Stückbreite dürfen sie dagegen haben. Größere Muster sind nur

dann zollfrei, wenn sie in Entfernungen von je 20 cm durch Einschnitte

unbrauchbar gemacht werden.

Wachstuchmuster sind zollfrei, wenn sie nicht über 15 cm, Metallkabel-,

Leisten-, Gesimsmuster, wenn sie nicht über 8 cm messen.

Weine sind zollfrei in Behältern, die nicht über 5 Deziliter Inhalt

haben.

Alle übrigen Waren bedürfen der Zollhinterlegung. Sie können nur bei

bestimmten Zollämtern eingeführt werden und nicht auf längere als

einjährige Dauer. Zugelassen sind nur Reisende aus Ländern, die im

Handelsvertrag mit Spanien stehen oder Spaniens Reisenden die gleichen

Vergünstigungen gewähren. In solchen Fällen wird ein Verzeichnis der

Muster angefertigt und die Muster werden mit Kennzeichen versehen. Die

Ausfuhr muß über eines der bestimmten Zollämter erfolgen. Nach einer

Prüfung der Muster und festgestellter Uebereinstimmung mit dem Freipaß

wird der Zoll zurückgezahlt. Für Muster, die fehlen, ist der volle Zoll

zu entrichten; ist das Jahr abgelaufen, so ist der ganze Zollbetrag

verfallen.

Türkei.

Die Kaufleute, Fabrikanten, Gewerbetreibenden und deren Reisenden

unterliegen keinerlei einschränkenden Bestimmungen.

Vom Reisen und Reisen lassen · 第 11 / 12 段