Spricht man dann mit dem Kunden, so soll man sich wieder vorher

überlegen, wo man Verbündete herbekommt. Frauen sind immer leicht zum

Kaufen geneigt, wenn es sich um Waren handelt, die für sie oder für die

Ausstattung der Wohnung bestimmt sind. Der Mann ist weniger Verbündeter

des Reisenden, weil er, was immer auch gekauft wird, in der Regel aus

seiner Tasche bezahlen muß.

Verbindungen.

Vorbedingung für das Detailreisegeschäft sind Verbindungen. Ich

besuchte früher eine hessische Stadt. Jahrelang war es mir nicht

möglich, bei der gutgestellten Bevölkerung in das Geschäft zu kommen.

Endlich verzog eine Dame aus der Gesellschaft nach einem Nachbarort,

wo ich sehr gut im Geschäft war. Die Dame sah dort Kostüme, die ich

geliefert hatte, die ihr gefielen. Es wurde ihr mitgeteilt, woher sie

waren; sie äußerte den Wunsch, von mir besucht zu werden. Das geschah

natürlich, sie wurde meine Kundin. Durch sie kaufte mir die Schwester,

die noch in der andern Stadt wohnte, ebenfalls Waren ab, und durch die

Schwester und mit deren Empfehlungen ausgerüstet, gelang es mir, dann

in alle Kreise zu kommen.

Besondere Gelegenheiten.

Ebenso wesentlich wie Verbindungen es sind, ist es, rechtzeitige

Kenntnis von besonderen Verkaufsgelegenheiten zu erhalten. Der

Detailreisende, der ständig eine bestimmte Tour macht, tut gut, sich

ein Vertrauensmännersystem zu schaffen, das ihn auf dem Laufenden

erhält. Ich denke dabei vorzugsweise an Reisende der Manufaktur-,

Wäsche- und Weinbranche. Der Kreis der Bürger oder Landwirte, der

einen Weinkeller sein eigen nennt, ist klein. Der Kreis, der bei

besonderen Gelegenheiten Wein kauft, ist viel größer. Folglich gilt es

den größeren Kreis kennen zu lernen. Der Wäschereisende wird Gardinen,

Leibwäsche oder Bettwäsche in der Regel nur verkaufen können, wenn

Altes durch Neues ersetzt wird. Es gibt aber Gelegenheiten, bei denen

Neues angeschafft wird, gleichviel ob das Alte noch tauglich ist oder

nicht. Ich denke an den Umzug! Ich denke an Feste! Ich denke nicht

zuletzt an Hochzeiten!

So hat schließlich auch der Buchhandlungsreisende seine besonderen

Gelegenheiten, ebenso wie sie der Manufakturist hat.

Wenn irgendwo ein „Landwirtschaftliches Fest“ gefeiert wird, so

brauchen die Töchter der Landwirte neue Kleider. Die Mutter vielleicht

auch, und ob Vaters Bratenrock dieses Fest noch aushält, ist doch

auch fraglich. Folglich hat hier der Manufakturist eine günstige

Absatzgelegenheit. Der Weinreisende wohl auch! Es kommt dabei darauf

an, wo das Fest gefeiert wird. Wenn es aber Besuche in gut gestellten

Kreisen gibt, dann erwächst Bedarf. Oder irgendwo ist Hochzeit! Da

können fast alle Detailreisenden Verkaufsgelegenheit finden, der

Buchhandlungsreisende ausgenommen. Da wird die Brautausstattung

gekauft, das Brautkleid muß besorgt werden, und die beiderseitigen

Eltern werden es am Ehrentag ihrer Kinder gewiß auch nicht ohne eine

Erneuerung ihres äußeren Menschen tun. Diese Gelegenheiten muß man zu

erfahren suchen; man kann das am besten durch die Vertrauensmänner,

denen man bei erfolgreicher Bearbeitung ruhig etwas zuweisen kann.

Der Reisende selbst tritt eigentlich mit seiner Kundschaft nur in

geschäftlichen Verkehr. Der Detailreisende dagegen, der in die Wohnung

kommt, mehr in persönliche Beziehungen. Er soll zwar nicht Freundschaft

erwerben, oder gar stolz darauf sein, mit einem Teil seiner Kundschaft

auf „Du und Du“ zu stehen. Wenn er aber gesellschaftliche Talente

hat und Gelegenheit findet, sie zu verwerten, so soll er es tun.

Ich habe immer sehr bedauert, daß ich nicht Tänzer war und meine

gesellschaftlichen Talente mich nur immer in die Reihen der Männer

führten. Ich hätte manches Geschäft erheblich leichter gemacht,

wenn mich die Tochter auch so geschätzt hätte, wie der Vater oder

bestenfalls die Mutter.

Selbstverständlich muß man sehr vorsichtig sein, man muß immer

herausfühlen, was gerade bei dem einen oder andern Kunden angenehm

wirken könnte. Neigungen und kleine Schwächen müssen sorgfältig

studiert werden, es ist ihnen Rechnung zu tragen. Der Detailreisende

muß in einer Stunde sechsmal ein anderer Mensch sein können.

Vor einem muß sich der Detailreisende mehr als jeder andere hüten --

vor dem leichtsinnigen Kreditgeben. Die Auskunfteien sind über Private

nicht so genau unterrichtet wie über Geschäftsleute; oft liegen gar

keine Auskünfte vor, vielfach wird auch wegen der Geringfügigkeit

des Betrages davon abgesehen, eine Auskunft einzuholen, wenn

der Reisende den Kunden für kreditwürdig hält. Täuschungen sind

gerade hier sehr leicht möglich. Herrschaftliche Wohnungen sind

heute leicht eingerichtet -- es gibt ja Abzahlungsgeschäfte. Und

eine äußerliche Wohlhabenheit ist auch sonst leicht markiert. Die

ehelichen Güterverhältnisse sind dem Reisenden nicht bekannt, er

wird auch nicht gut fragen können, ob das Ehepaar in Gütertrennung

oder Gütergemeinschaft lebt. Dann aber verbleibt der Frau das in die

Ehe Eingebrachte auch dann, wenn ein besonderer Ehevertrag nicht

geschlossen ist. Wo es möglich ist, soll deshalb auch die Frau die

Schuld oder die Bestellung mit anerkennen.

Der Reisende im Auslande.

Es würde natürlich den Rahmen dieses Buches weit überschreiten, wenn

ich den zudem ziemlich aussichtslosen Versuch machen wollte, auch

die Verhältnisse des außereuropäischen Auslandes, soweit sie für

den Reisenden in Betracht kommen, einer eingehenden Besprechung zu

unterziehen. Es ist auch nicht möglich, über Land und Leute viel zu

sagen. Wollte man da etwas wirklich Brauchbares liefern, so würden

mehrere Bände geschrieben werden müssen. Ich muß mich vielmehr darauf

beschränken, das für den Reisenden unerläßlich Notwendige über die

europäischen Staaten kurz zusammenzustellen.

Auslandslegitimation.

Allgemein möchte ich bemerken: Der Auslandsreisende sollte

immer, auch da, wo es nicht unerläßlich notwendig ist,

eine Gewerbelegitimationskarte bei sich führen. Diese

Gewerbelegitimationskarte ist in den meisten Handelsverträgen

vorgesehen. Sie ist etwas anderes, als die gewöhnliche

Legitimationskarte, die ich früher besprochen habe. Sie gilt jedoch

für das Inland so gut wie für das Ausland. Die Legitimationskarte,

wie überhaupt alle anderen Legitimationspapiere, soweit sie nicht

vom Ausland selbst gefertigt werden, stellt die Ortspolizeibehörde

aus. Beantragt werden muß die Gewerbelegitimationskarte vom Inhaber

des Gewerbebetriebes. In der Regel haben die Polizeiverwaltungen

vorgedruckte Antragsformulare. Wo das nicht der Fall ist, muß der

Antrag enthalten: Firma und Ort der Niederlassung, Name des Inhabers

der Gewerbelegitimationskarte, die Angabe, ob der Reisende Mitinhaber

oder Inhaber des anmeldenden Betriebes ist und die polizeilich

gemeldete Wohnung. Dem Antrag sind die Führungszeugnisse des Reisenden

oder des Inhabers der Karte über die letzten fünf Jahre beizufügen,

wenn der Inhaber nicht im Besitz der alten Karte ist oder in den

letzten fünf Jahren nicht am gleichen Orte wohnte. Beizufügen

ist noch die Gewerbesteuerquittung und ein amtlich bescheinigtes

Signalement des Inhabers der Karte, wenn dieser nicht selbst den Antrag

überbringt. Im Antrag muß enthalten sein, bei wem und auf welche Waren

Bestellungen gesucht werden und bei wem und welche Waren angekauft

werden sollen. Außerdem sind noch Angaben zu machen über die Art des

Geschäftsbetriebes, über die erfolgte Anmeldung zur Gewerbesteuer, über

Tatsachen, die der Firma bekannt sind und die zu einem Versagen der

Karte führen können. Es ist anzugeben, daß die Karte für das Ausland

gefordert wird. Die Gewerbelegitimationskarte kostet Stempelgebühr, die

Führungszeugnisse zur Ausstellung der Legitimation werden stempelfrei

erteilt.

Musterpaß.

Das Deutsche Reich gestattet ohne weiteres die zollfreie Ausfuhr der

Muster, um aber die Muster zollfrei einführen zu können, muß ein

Musterpaß beantragt werden. Beim Hauptzollamt, zu dessen Bezirk der

Ort der gewerblichen Niederlassung gehört, wird für diesen Zweck ein

genaues Verzeichnis der gesamten Muster hergestellt, die Muster selbst

werden mit Plomben und anderen Kennzeichen versehen, um sie bei der

Wiedereinfuhr kenntlich zu machen. Selbst wenn der Reisende auf die

zollfreie Wiedereinfuhr der Muster keinen Wert legt, ist ihm doch

zu empfehlen, den Musterpaß zu beantragen. Wir werden später sehen,

daß ihm in vielen Ländern oft recht unangenehme Scherereien erspart

werden, wenn die Muster von der deutschen Zollbehörde schon kenntlich

gemacht wurden. Denn der Reisende muß sonst in den meisten Fällen in

den einzelnen Ländern, die er besucht, diese Kennzeichnung vornehmen

lassen; das raubt ihm mitten in der Tour unnützerweise Zeit und ist

gewiß auch sonst nicht gerade bequem.

Wenden wir uns nun den besonderen Vorschriften der einzelnen Länder zu,

so wollen wir von vornherein beachten, daß die Vorschriften zwar im

großen und ganzen gleich bleiben, daß sie sich aber in Kleinigkeiten

ändern können. Wo später Zweifel auftauchen sollten, gibt die

Handelskammer gern Bescheid.

Belgien.

Deutsche Kaufleute, Gewerbetreibende, Fabrikanten sind befugt,

persönlich oder durch den Reisenden bei Kaufleuten und Herstellern

Waren einzukaufen. Sie dürfen ebenfalls bei Kaufleuten oder bei

Personen, die mit den verkauften Waren Handel treiben, Bestellungen

aufsuchen. Zu diesem Zweck dürfen die Reisenden (oder selbständige

Kaufleute) +Muster+ mit sich führen, aber keine +Waren+. Reisende, die

Waren mit sich führen, gelten als Wandergewerbetreibende und werden als

solche besteuert.

Die +Legitimation+ wird gegeben durch die Gewerbelegitimationskarte des

Deutschen Reiches. Die Karte gilt nur für das Ausstellungsjahr. Die

eigentlichen Reisenden haben keinerlei +Steuern+ und Abgaben für die

Ausübung der Reisetätigkeit zu zahlen.

Für die +Mustereinfuhr+ kommen folgende Grundsätze in Betracht:

Völlig zollfrei sind Muster, die so klein sind, daß sie nicht für

andere Zwecke verwendet werden können und keinen Handelswert haben.

Größere Muster sind auch frei, aber nur dann, wenn sie für eine andere

als die Verwendung als Muster unbrauchbar gemacht sind, durch Zerreißen

oder Zerschneiden. Alle anderen Muster sind zollpflichtig, das trifft

insbesondere auf Gewebe zu, die mehr als 30 cm über die ganze Breite

des Stoffes messen; ferner auf Weinproben in Flaschen, die mehr als 15

Centiliter fassen. Für zollpflichtige Gegenstände ist der ordentliche

Zollbetrag zu entrichten. Dieser Betrag wird jedoch zurückerstattet,

wenn die Muster wieder ausgeführt werden sollen und wenn der Reisende

das vorher erklärt, sowie die Frist angibt, in der die Ausfuhr

erfolgen soll. Die Frist darf ein Jahr nicht übersteigen. Wird die

Rückerstattung der Zollgebühren beantragt, so wird ein Verzeichnis der

eingeführten Muster aufgenommen und diese werden kenntlich gemacht.

Letzteres unterbleibt, wenn der Reisende einen Musterpaß besitzt. In

der Erklärung des Reisenden ist das Ausfuhramt zu bezeichnen. Dieses

vergleicht Muster und Liste und erstattet den Zoll zurück, wenn die

Muster sämtlich ausgeführt werden. Nach Verlassen der Grenze findet,

wenn keine Prüfung der Muster stattfand, die Rückerstattung nicht mehr

statt.

Bulgarien.

Selbständige Kaufleute können selbst oder durch Reisende Waren

aufkaufen lassen in offenen Verkaufsstellen sowohl als auch bei

Fabrikanten und sonstigen Herstellern. Die Kaufleute, Fabrikanten

und Gewerbetreibenden können selbst oder durch ihre Reisenden

bei Kaufleuten oder Herstellern von Waren, die gekaufte Ware im

Gewerbebetrieb verwenden, Bestellungen aufsuchen. Die Reisenden dürfen

nur Muster mit sich führen. Es ist ihnen verboten, für eigene Rechnung

Geschäfte zu machen, ebenso für andere, als die in der Legitimation

genannten Firmen. In Bulgarien herrscht der Zwang, Kommissionskopie zu

erteilen. Diese Kopie ist stempelpflichtig. Gebühr 20 Centime. Von der

für alle Reisenden bestehenden Verpflichtung, Reisebücher zu führen,

sind die deutschen Reisenden ausdrücklich befreit.

Die +Legitimation+ besteht zunächst in der Gewerbelegitimationskarte,

die in deutscher und französischer Sprache beigebracht werden

muß. Außerdem bedarf der Reisende eines Gewerbescheines. Dieser

Gewerbeschein muß beim Ministerium für Handel und Ackerbau in Sofia

beantragt werden, er wird vom Zollamt der Stadt ausgefertigt, die

der Reisende zuerst betritt. Das Gesuch um einen Gewerbeschein muß

enthalten: die Art der vertriebenen Waren, den Namen der Firma

und die Dauer des Scheines. Ferner ist der Identitätsnachweis zu

erbringen (zu diesem Zwecke genügt die Gewerbelegitimationskarte).

Der Identitätsnachweis muß auch in einer bulgarischen Uebersetzung

beigebracht werden. Dem Gesuch ist die Steuer beizufügen. Der Schein

kann nach Verlangen ausgestellt werden auf die Dauer von sechs bis zu

zwölf Monaten. Wer ohne Gewerbeschein angetroffen wird, verfällt einer

Buße von 200-500 Fr.

Für die +Steuer+ kommt folgende Tabelle in Betracht: Klasse 1: 150 Fr.,

Klasse 2: 100 Fr., Klasse 3: 50 Fr. für ein Jahr. Für ein halbes Jahr

betragen die Sätze: 100 Fr, 75 Fr. und 35 Fr.

Hat eine Firma mehrere Reisende, so braucht sie nur einmal die Steuer

zu entrichten. Der Gewerbeschein ist auch nicht an die Person des

Reisenden gebunden; es kann deshalb auch ein anderer Reisender den

Gewerbeschein benutzen, natürlich nur innerhalb der Geltungsdauer.

Vertritt jedoch der Reisende mehrere Häuser, so muß er Zusatzscheine

für jede weitere Vertretung lösen. In diesen Fällen beträgt die Steuer:

Klasse 1: 100 Fr. (50 Fr.), Klasse 2: 75 Fr. (35 Fr.), Klasse 3: 50 Fr.

(25 Fr.) für das volle (für das halbe) Jahr. Die Klassenzugehörigkeit

bestimmt das Zollamt.

Für die +Mustereinfuhr+ gelten folgende Grundsätze: Die Muster sind

zollpflichtig. Der Zoll wird zurückerstattet, wenn bei der Einführung

erklärt wird, daß die Muster wieder ausgeführt werden sollen und die

dafür vorgesehene Frist bestimmt wird. Die Muster werden dann mit

Kennzeichen versehen und es wird ein Verzeichnis über sie aufgestellt.

Dieses Verzeichnis muß der Reisende auch für sich ausstellen lassen,

wenn er die Muster wo anders als bei dem Zollamt der Einfuhr ausführen

will. Der Verkauf der Muster oder auch einzelner Muster ist streng

verboten. Zuwiderhandlung zieht Strafe von 500 bis 1000 Fr. nach sich.

Dänemark

hat wohl von allen europäischen Staaten die einschränkendsten

Bestimmungen für die Reisenden. Fremde Reisende dürfen nur in den

Munizipialstädten (Kjöbstäder) Waren ausstellen oder Bestellungen

darauf suchen. Sie dürfen auch in diesen Städten nur an Personen

verkaufen, die Lizenz für Groß- oder Kleinhandel besitzen. Bedingung

ist dabei weiter, daß die Waren im Betriebe verwendet werden und eine

bestimmte Mindestmenge (in der Regel 40 Kr. Wert) übersteigen.

+Legitimation+ muß im Lande beschafft werden. Der Reisende muß

sich einen Gewerbeschein lösen. Er bedarf zu diesem Zwecke seiner

Gewerbelegitimationskarte oder einer Vollmacht seines Hauses, die

jedoch vom dänischen Konsul beglaubigt sein muß. Der Gewerbeschein ist

beim ersten Zollamt, das dem Reisenden erreichbar ist, zu beantragen.

Er gilt nur auf ein Jahr und wird auf den Namen des Reisenden

ausgestellt. Vor der Benutzung ist er dem ersten Polizeibeamten der

Stadt zum Visum vorzulegen. Das ist jedesmal zu wiederholen, wenn der

Reisende in einer neuen Stadt Geschäfte machen will. In dringenden

Fällen kann der Gewerbeschein umgeschrieben werden. Das ist von der

Firma zu beantragen und zwar unter Angabe des Grundes. Der neue

Reisende muß ebenfalls die Gewerbelegitimationskarte haben oder ein

vom Konsul beglaubigtes Attest. Der Gewerbeschein kann nur einmal

übertragen werden. Vertritt der Reisende mehr als eine Firma, so muß er

für jede andere einen Zuschlagsschein lösen. Reist jemand ohne gültigen

Schein, verfällt er in eine Strafe, die einmal die Steuer und dann noch

64 Kronen ausmacht. Die +Steuer+ beträgt: für den Hauptgewerbeschein

160 Kr., für jeden Zusatzschein 80 Kr. (10 Kronen = 11.25 Mk.).

Die +Mustereinfuhr+ ist zollpflichtig. Der Zoll wird unter folgenden

Bedingungen zurückerstattet:

1. Die Wiederausfuhr ist bestimmt zu erklären, sie muß in vier Monaten

erfolgen.

2. Die Muster sind genau zu verzeichnen durch Angabe von Art, Stückzahl

und Kennzeichen. Ein Verzeichnis ist für die Wiederausfuhr anzuheften

oder in die Zollquittung aufzunehmen.

3. Bei der Ausfuhr ist eine schriftliche Erklärung abzugeben, daß die

ausgeführten Muster mit dem Verzeichnis übereinstimmen.

Der Zoll muß innerhalb vier Wochen nach der Ausfuhr abgehoben werden,

sonst verfällt er. Die Formalitäten sind stempelpflichtig mit 65 Oere.

Die Vorschriften gelten sinngemäß auch für Dänen, die im Auftrag

ausländischer Firmen reisen.

Alles in allem sind die dänischen Bestimmungen ziemlich schikanöser

Natur.

Frankreich

hat ähnliche Bestimmungen wie Belgien. Deutsche Kaufleute,

Fabrikanten und Gewerbetreibende können selbst oder durch Reisende

bei Kaufleuten oder in Verkaufsstellen oder bei Herstellern Waren

einkaufen. Sie können Bestellungen suchen bei Kaufleuten, in deren

Geschäftsräumen und bei anderen Personen, die die aufgekauften Waren

im Gewerbebetrieb verwenden. Sie dürfen +Muster+, aber keine +Ware+

mit sich führen. Führen sie Waren mit sich, gelten sie rechtlich als

Hausierer. Hausierer bedürfen keiner besonderen Erlaubnis, sind aber

steuerpflichtig.

+Legitimation+: Die Reisenden müssen nachweisen, daß sie in ihrer

Heimat berechtigt sind, ein Handelsgewerbe oder sonst ein Gewerbe zu

betreiben (Gewerbelegitimationskarte). Diesen Nachweis müssen auch

Hausierer führen. Hausierer bedürfen dazu noch des Gewerbescheines, der

von den Empfängern der direkten Steuern erteilt wird.

+Steuern+ haben die eigentlichen Reisenden nicht zu zahlen, nur die

Hausierer haben jährlich 8 Frs. zu entrichten.

Die +Mustereinfuhr+ ist zollpflichtig. Der Zoll wird zurückerstattet

unter folgenden Bedingungen:

Das Zollamt ermittelt den Zollbetrag, der vom Reisenden in bar oder

durch Sicherheit zu hinterlegen ist. Die einzelnen Muster werden

gekennzeichnet. Ausnahmsweise können die Kennzeichen auf der Umhüllung

angebracht werden. Die deutschen Kennzeichen genügen für die Regel. Von

den eingeführten Mustern wird ein Verzeichnis aufgenommen, das die Art

der Muster und die Kennzeichen genau beschreibt. In diesem Verzeichnis

ist die Frist bis zur Ausfuhr und der hinterlegte Zollbetrag anzugeben.

Die Frist zur Ausfuhr darf zwölf Monate nicht überschreiten. Das

Verzeichnis ist stempelpflichtig. Die Ausfuhr kann bei jedem Zollamt

erfolgen, das zur Musterabfertigung berechtigt ist. Nach der Prüfung

und der festgestellten Uebereinstimmung veranlaßt das Ausfuhramt die

Rückzahlung des Zolles.

+Besonders zu beachten+ hat der Reisende, daß Branntwein, Liköre und

Spirituosen unter allen Umständen zollpflichtig sind. Auch kleine

Mengen, angebrochene Fläschchen, sogar der Reisebedarf ist nicht davon

befreit. Hinterziehungen werden sehr streng, mit Geld oder gar mit

Gefängnis gestraft. Unkenntnis der Bestimmung schützt nicht vor Strafe.

Gibraltar

kennt keine besonderen Vorschriften. Die Gewerbelegitimation ist

anzuraten. Die Ausübung der Tätigkeit ist steuerfrei. Muster können

zollfrei eingeführt werden, bis auf Tabak und Spirituosen. Auch diese

sind in kleinen Mengen zollfrei.

Griechenland.

Kaufleute, Fabrikanten, Gewerbetreibende können einkaufen und

Bestellungen aufsuchen. Sie dürfen Muster mit sich führen und können

auch ihre allgemeinen Handels- und Gewerbeinteressen selbst wahrnehmen

oder durch Reisende und Agenten wahrnehmen lassen.

Zur +Legitimation+ reicht unsere deutsche Gewerbelegitimationskarte aus.

+Steuern+ sind nicht zu entrichten.

Die +Mustereinfuhr+ wird durch einen Erlaß des Finanzministers vom

24. August 1907 geregelt. Im allgemeinen sind Muster, die nicht

verwendet werden können und keinen Handelswert besitzen, zollfrei. Für

andere Muster bedarf es, um den gezahlten Zoll zurück zu erhalten,

der Erklärung, daß die Muster wieder ausgeführt werden sollen. Die

Frist dafür ist anzugeben, sie darf nicht mehr als ein Jahr betragen.

Die Ausfuhr kann am Eingangsamt erfolgen, sie darf auch durch ein

anderes Zollamt bewirkt werden, das die nötigen Befugnisse besitzt.

Es werden auch hier die Muster mit Kennzeichen versehen und in eine

Liste aufgenommen. Bei der Ausfuhr ist die Uebereinstimmung zu prüfen.

Wenn der Reisende die Zollstelle verlassen will, um im Amtsbezirk der

Zollstelle zu reisen, bedarf er einer Erlaubnis des Zollamtsvorstehers.

Die Erlaubnis wird auf stempelfreiem Papier ausgestellt; sie ist

den Pächtern der Gemeinde- und Hafenabgaben vorzuzeigen. Sollen

jedoch die Muster in den Bereich eines anderen Zollamts 1. Klasse

überführt werden, so muß der Reisende ein Gesuch einreichen und einen

Passierschein lösen. Gesuch und Passierschein sind stempelfrei. Der

Passierschein ist der Sanitätsbehörde des Ankunftsortes vorzulegen, er

bedarf sodann des Visums der Zollbehörden.

Großbritannien und Irland.

Es bestehen keinerlei beschränkende Bestimmungen für den Verkehr

mit der Kundschaft. Der Reisende wird jedoch konzessionspflichtig,

wenn er akzisepflichtige Waren vertreibt. Das sind: Spirituosen,

Wein, Bier, Tabak, verarbeitetes Silber und Patent-Medizinen. Die

englischen Eisenbahnen gewähren dem Handlungsreisenden verschiedene

Vergünstigungen sowohl durch billige Fahrpreise als auch durch billige

Kofferfrachten.

+Legitimation+ ist nicht erforderlich, es ist jedoch zu empfehlen, sich

mit der Gewerbelegitimationskarte zu versehen.

+Steuern+ werden nicht erhoben. Für den Vertrieb akzisepflichtiger

Waren sind Gebühren zu entrichten:

für Spirituosen 10 £ 10 sh 0 d

„ Wein 10 £ 10 sh 0 d

„ Bier 3 £ 6 sh 1 d

„ Patent-Medizin 5 sh 0 d

„ Tabak 5 sh 3 d

„ Silber je nach Gewicht 2 £ 6 sh 0 d

bis 5 £ 15 sh 0 d.

Die +Mustereinfuhr+ ist fast ganz zollfrei. Wo Zoll erhoben wird,

erfolgt Rückzahlung, wenn die Wiederausfuhr erklärt wird. Sie hat

innerhalb einer Frist von zwölf Monaten zu erfolgen. Die Muster werden

mit Kennzeichen versehen und in ein Verzeichnis aufgenommen. In dieses

Verzeichnis wird auch der hinterlegte Zollbetrag aufgenommen, sowie

die Ausfuhrfrist vermerkt. Gebühren werden nicht erhoben. Die Ausfuhr

kann über jedes Zollamt stattfinden; sobald die Uebereinstimmung

festgestellt ist, wird der Zoll zurückgezahlt oder die Sicherheit

freigegeben.

Italien.

Deutsche Kaufleute, Fabrikanten oder Gewerbetreibende können selbst

oder durch Vertreter (Reisende oder Agenten) Waren aufkaufen oder

Bestellungen aufsuchen. Sie können Muster mit sich führen und dürfen

auch ihre allgemeinen Geschäfts- und Gewerbeinteressen wahrnehmen.

+Legitimation+ ist nicht besonders vorgeschrieben. Als Ausweis dient

die Gewerbelegitimation.

+Steuern+ oder sonstige Abgaben sind nicht zu entrichten.

Vom Reisen und Reisen lassen · 第 10 / 12 段