überlegen, wo man Verbündete herbekommt. Frauen sind immer leicht zum
Kaufen geneigt, wenn es sich um Waren handelt, die für sie oder für die
Ausstattung der Wohnung bestimmt sind. Der Mann ist weniger Verbündeter
des Reisenden, weil er, was immer auch gekauft wird, in der Regel aus
seiner Tasche bezahlen muß.
Verbindungen.
Vorbedingung für das Detailreisegeschäft sind Verbindungen. Ich
besuchte früher eine hessische Stadt. Jahrelang war es mir nicht
möglich, bei der gutgestellten Bevölkerung in das Geschäft zu kommen.
Endlich verzog eine Dame aus der Gesellschaft nach einem Nachbarort,
wo ich sehr gut im Geschäft war. Die Dame sah dort Kostüme, die ich
geliefert hatte, die ihr gefielen. Es wurde ihr mitgeteilt, woher sie
waren; sie äußerte den Wunsch, von mir besucht zu werden. Das geschah
natürlich, sie wurde meine Kundin. Durch sie kaufte mir die Schwester,
die noch in der andern Stadt wohnte, ebenfalls Waren ab, und durch die
Schwester und mit deren Empfehlungen ausgerüstet, gelang es mir, dann
in alle Kreise zu kommen.
Besondere Gelegenheiten.
Ebenso wesentlich wie Verbindungen es sind, ist es, rechtzeitige
Kenntnis von besonderen Verkaufsgelegenheiten zu erhalten. Der
Detailreisende, der ständig eine bestimmte Tour macht, tut gut, sich
ein Vertrauensmännersystem zu schaffen, das ihn auf dem Laufenden
erhält. Ich denke dabei vorzugsweise an Reisende der Manufaktur-,
Wäsche- und Weinbranche. Der Kreis der Bürger oder Landwirte, der
einen Weinkeller sein eigen nennt, ist klein. Der Kreis, der bei
besonderen Gelegenheiten Wein kauft, ist viel größer. Folglich gilt es
den größeren Kreis kennen zu lernen. Der Wäschereisende wird Gardinen,
Leibwäsche oder Bettwäsche in der Regel nur verkaufen können, wenn
Altes durch Neues ersetzt wird. Es gibt aber Gelegenheiten, bei denen
Neues angeschafft wird, gleichviel ob das Alte noch tauglich ist oder
nicht. Ich denke an den Umzug! Ich denke an Feste! Ich denke nicht
zuletzt an Hochzeiten!
So hat schließlich auch der Buchhandlungsreisende seine besonderen
Gelegenheiten, ebenso wie sie der Manufakturist hat.
Wenn irgendwo ein „Landwirtschaftliches Fest“ gefeiert wird, so
brauchen die Töchter der Landwirte neue Kleider. Die Mutter vielleicht
auch, und ob Vaters Bratenrock dieses Fest noch aushält, ist doch
auch fraglich. Folglich hat hier der Manufakturist eine günstige
Absatzgelegenheit. Der Weinreisende wohl auch! Es kommt dabei darauf
an, wo das Fest gefeiert wird. Wenn es aber Besuche in gut gestellten
Kreisen gibt, dann erwächst Bedarf. Oder irgendwo ist Hochzeit! Da
können fast alle Detailreisenden Verkaufsgelegenheit finden, der
Buchhandlungsreisende ausgenommen. Da wird die Brautausstattung
gekauft, das Brautkleid muß besorgt werden, und die beiderseitigen
Eltern werden es am Ehrentag ihrer Kinder gewiß auch nicht ohne eine
Erneuerung ihres äußeren Menschen tun. Diese Gelegenheiten muß man zu
erfahren suchen; man kann das am besten durch die Vertrauensmänner,
denen man bei erfolgreicher Bearbeitung ruhig etwas zuweisen kann.
Der Reisende selbst tritt eigentlich mit seiner Kundschaft nur in
geschäftlichen Verkehr. Der Detailreisende dagegen, der in die Wohnung
kommt, mehr in persönliche Beziehungen. Er soll zwar nicht Freundschaft
erwerben, oder gar stolz darauf sein, mit einem Teil seiner Kundschaft
auf „Du und Du“ zu stehen. Wenn er aber gesellschaftliche Talente
hat und Gelegenheit findet, sie zu verwerten, so soll er es tun.
Ich habe immer sehr bedauert, daß ich nicht Tänzer war und meine
gesellschaftlichen Talente mich nur immer in die Reihen der Männer
führten. Ich hätte manches Geschäft erheblich leichter gemacht,
wenn mich die Tochter auch so geschätzt hätte, wie der Vater oder
bestenfalls die Mutter.
Selbstverständlich muß man sehr vorsichtig sein, man muß immer
herausfühlen, was gerade bei dem einen oder andern Kunden angenehm
wirken könnte. Neigungen und kleine Schwächen müssen sorgfältig
studiert werden, es ist ihnen Rechnung zu tragen. Der Detailreisende
muß in einer Stunde sechsmal ein anderer Mensch sein können.
Vor einem muß sich der Detailreisende mehr als jeder andere hüten --
vor dem leichtsinnigen Kreditgeben. Die Auskunfteien sind über Private
nicht so genau unterrichtet wie über Geschäftsleute; oft liegen gar
keine Auskünfte vor, vielfach wird auch wegen der Geringfügigkeit
des Betrages davon abgesehen, eine Auskunft einzuholen, wenn
der Reisende den Kunden für kreditwürdig hält. Täuschungen sind
gerade hier sehr leicht möglich. Herrschaftliche Wohnungen sind
heute leicht eingerichtet -- es gibt ja Abzahlungsgeschäfte. Und
eine äußerliche Wohlhabenheit ist auch sonst leicht markiert. Die
ehelichen Güterverhältnisse sind dem Reisenden nicht bekannt, er
wird auch nicht gut fragen können, ob das Ehepaar in Gütertrennung
oder Gütergemeinschaft lebt. Dann aber verbleibt der Frau das in die
Ehe Eingebrachte auch dann, wenn ein besonderer Ehevertrag nicht
geschlossen ist. Wo es möglich ist, soll deshalb auch die Frau die
Schuld oder die Bestellung mit anerkennen.
Der Reisende im Auslande.
Es würde natürlich den Rahmen dieses Buches weit überschreiten, wenn
ich den zudem ziemlich aussichtslosen Versuch machen wollte, auch
die Verhältnisse des außereuropäischen Auslandes, soweit sie für
den Reisenden in Betracht kommen, einer eingehenden Besprechung zu
unterziehen. Es ist auch nicht möglich, über Land und Leute viel zu
sagen. Wollte man da etwas wirklich Brauchbares liefern, so würden
mehrere Bände geschrieben werden müssen. Ich muß mich vielmehr darauf
beschränken, das für den Reisenden unerläßlich Notwendige über die
europäischen Staaten kurz zusammenzustellen.
Auslandslegitimation.
Allgemein möchte ich bemerken: Der Auslandsreisende sollte
immer, auch da, wo es nicht unerläßlich notwendig ist,
eine Gewerbelegitimationskarte bei sich führen. Diese
Gewerbelegitimationskarte ist in den meisten Handelsverträgen
vorgesehen. Sie ist etwas anderes, als die gewöhnliche
Legitimationskarte, die ich früher besprochen habe. Sie gilt jedoch
für das Inland so gut wie für das Ausland. Die Legitimationskarte,
wie überhaupt alle anderen Legitimationspapiere, soweit sie nicht
vom Ausland selbst gefertigt werden, stellt die Ortspolizeibehörde
aus. Beantragt werden muß die Gewerbelegitimationskarte vom Inhaber
des Gewerbebetriebes. In der Regel haben die Polizeiverwaltungen
vorgedruckte Antragsformulare. Wo das nicht der Fall ist, muß der
Antrag enthalten: Firma und Ort der Niederlassung, Name des Inhabers
der Gewerbelegitimationskarte, die Angabe, ob der Reisende Mitinhaber
oder Inhaber des anmeldenden Betriebes ist und die polizeilich
gemeldete Wohnung. Dem Antrag sind die Führungszeugnisse des Reisenden
oder des Inhabers der Karte über die letzten fünf Jahre beizufügen,
wenn der Inhaber nicht im Besitz der alten Karte ist oder in den
letzten fünf Jahren nicht am gleichen Orte wohnte. Beizufügen
ist noch die Gewerbesteuerquittung und ein amtlich bescheinigtes
Signalement des Inhabers der Karte, wenn dieser nicht selbst den Antrag
überbringt. Im Antrag muß enthalten sein, bei wem und auf welche Waren
Bestellungen gesucht werden und bei wem und welche Waren angekauft
werden sollen. Außerdem sind noch Angaben zu machen über die Art des
Geschäftsbetriebes, über die erfolgte Anmeldung zur Gewerbesteuer, über
Tatsachen, die der Firma bekannt sind und die zu einem Versagen der
Karte führen können. Es ist anzugeben, daß die Karte für das Ausland
gefordert wird. Die Gewerbelegitimationskarte kostet Stempelgebühr, die
Führungszeugnisse zur Ausstellung der Legitimation werden stempelfrei
erteilt.
Musterpaß.
Das Deutsche Reich gestattet ohne weiteres die zollfreie Ausfuhr der
Muster, um aber die Muster zollfrei einführen zu können, muß ein
Musterpaß beantragt werden. Beim Hauptzollamt, zu dessen Bezirk der
Ort der gewerblichen Niederlassung gehört, wird für diesen Zweck ein
genaues Verzeichnis der gesamten Muster hergestellt, die Muster selbst
werden mit Plomben und anderen Kennzeichen versehen, um sie bei der
Wiedereinfuhr kenntlich zu machen. Selbst wenn der Reisende auf die
zollfreie Wiedereinfuhr der Muster keinen Wert legt, ist ihm doch
zu empfehlen, den Musterpaß zu beantragen. Wir werden später sehen,
daß ihm in vielen Ländern oft recht unangenehme Scherereien erspart
werden, wenn die Muster von der deutschen Zollbehörde schon kenntlich
gemacht wurden. Denn der Reisende muß sonst in den meisten Fällen in
den einzelnen Ländern, die er besucht, diese Kennzeichnung vornehmen
lassen; das raubt ihm mitten in der Tour unnützerweise Zeit und ist
gewiß auch sonst nicht gerade bequem.
Wenden wir uns nun den besonderen Vorschriften der einzelnen Länder zu,
so wollen wir von vornherein beachten, daß die Vorschriften zwar im
großen und ganzen gleich bleiben, daß sie sich aber in Kleinigkeiten
ändern können. Wo später Zweifel auftauchen sollten, gibt die
Handelskammer gern Bescheid.
Belgien.
Deutsche Kaufleute, Gewerbetreibende, Fabrikanten sind befugt,
persönlich oder durch den Reisenden bei Kaufleuten und Herstellern
Waren einzukaufen. Sie dürfen ebenfalls bei Kaufleuten oder bei
Personen, die mit den verkauften Waren Handel treiben, Bestellungen
aufsuchen. Zu diesem Zweck dürfen die Reisenden (oder selbständige
Kaufleute) +Muster+ mit sich führen, aber keine +Waren+. Reisende, die
Waren mit sich führen, gelten als Wandergewerbetreibende und werden als
solche besteuert.
Die +Legitimation+ wird gegeben durch die Gewerbelegitimationskarte des
Deutschen Reiches. Die Karte gilt nur für das Ausstellungsjahr. Die
eigentlichen Reisenden haben keinerlei +Steuern+ und Abgaben für die
Ausübung der Reisetätigkeit zu zahlen.
Für die +Mustereinfuhr+ kommen folgende Grundsätze in Betracht:
Völlig zollfrei sind Muster, die so klein sind, daß sie nicht für
andere Zwecke verwendet werden können und keinen Handelswert haben.
Größere Muster sind auch frei, aber nur dann, wenn sie für eine andere
als die Verwendung als Muster unbrauchbar gemacht sind, durch Zerreißen
oder Zerschneiden. Alle anderen Muster sind zollpflichtig, das trifft
insbesondere auf Gewebe zu, die mehr als 30 cm über die ganze Breite
des Stoffes messen; ferner auf Weinproben in Flaschen, die mehr als 15
Centiliter fassen. Für zollpflichtige Gegenstände ist der ordentliche
Zollbetrag zu entrichten. Dieser Betrag wird jedoch zurückerstattet,
wenn die Muster wieder ausgeführt werden sollen und wenn der Reisende
das vorher erklärt, sowie die Frist angibt, in der die Ausfuhr
erfolgen soll. Die Frist darf ein Jahr nicht übersteigen. Wird die
Rückerstattung der Zollgebühren beantragt, so wird ein Verzeichnis der
eingeführten Muster aufgenommen und diese werden kenntlich gemacht.
Letzteres unterbleibt, wenn der Reisende einen Musterpaß besitzt. In
der Erklärung des Reisenden ist das Ausfuhramt zu bezeichnen. Dieses
vergleicht Muster und Liste und erstattet den Zoll zurück, wenn die
Muster sämtlich ausgeführt werden. Nach Verlassen der Grenze findet,
wenn keine Prüfung der Muster stattfand, die Rückerstattung nicht mehr
statt.
Bulgarien.
Selbständige Kaufleute können selbst oder durch Reisende Waren
aufkaufen lassen in offenen Verkaufsstellen sowohl als auch bei
Fabrikanten und sonstigen Herstellern. Die Kaufleute, Fabrikanten
und Gewerbetreibenden können selbst oder durch ihre Reisenden
bei Kaufleuten oder Herstellern von Waren, die gekaufte Ware im
Gewerbebetrieb verwenden, Bestellungen aufsuchen. Die Reisenden dürfen
nur Muster mit sich führen. Es ist ihnen verboten, für eigene Rechnung
Geschäfte zu machen, ebenso für andere, als die in der Legitimation
genannten Firmen. In Bulgarien herrscht der Zwang, Kommissionskopie zu
erteilen. Diese Kopie ist stempelpflichtig. Gebühr 20 Centime. Von der
für alle Reisenden bestehenden Verpflichtung, Reisebücher zu führen,
sind die deutschen Reisenden ausdrücklich befreit.
Die +Legitimation+ besteht zunächst in der Gewerbelegitimationskarte,
die in deutscher und französischer Sprache beigebracht werden
muß. Außerdem bedarf der Reisende eines Gewerbescheines. Dieser
Gewerbeschein muß beim Ministerium für Handel und Ackerbau in Sofia
beantragt werden, er wird vom Zollamt der Stadt ausgefertigt, die
der Reisende zuerst betritt. Das Gesuch um einen Gewerbeschein muß
enthalten: die Art der vertriebenen Waren, den Namen der Firma
und die Dauer des Scheines. Ferner ist der Identitätsnachweis zu
erbringen (zu diesem Zwecke genügt die Gewerbelegitimationskarte).
Der Identitätsnachweis muß auch in einer bulgarischen Uebersetzung
beigebracht werden. Dem Gesuch ist die Steuer beizufügen. Der Schein
kann nach Verlangen ausgestellt werden auf die Dauer von sechs bis zu
zwölf Monaten. Wer ohne Gewerbeschein angetroffen wird, verfällt einer
Buße von 200-500 Fr.
Für die +Steuer+ kommt folgende Tabelle in Betracht: Klasse 1: 150 Fr.,
Klasse 2: 100 Fr., Klasse 3: 50 Fr. für ein Jahr. Für ein halbes Jahr
betragen die Sätze: 100 Fr, 75 Fr. und 35 Fr.
Hat eine Firma mehrere Reisende, so braucht sie nur einmal die Steuer
zu entrichten. Der Gewerbeschein ist auch nicht an die Person des
Reisenden gebunden; es kann deshalb auch ein anderer Reisender den
Gewerbeschein benutzen, natürlich nur innerhalb der Geltungsdauer.
Vertritt jedoch der Reisende mehrere Häuser, so muß er Zusatzscheine
für jede weitere Vertretung lösen. In diesen Fällen beträgt die Steuer:
Klasse 1: 100 Fr. (50 Fr.), Klasse 2: 75 Fr. (35 Fr.), Klasse 3: 50 Fr.
(25 Fr.) für das volle (für das halbe) Jahr. Die Klassenzugehörigkeit
bestimmt das Zollamt.
Für die +Mustereinfuhr+ gelten folgende Grundsätze: Die Muster sind
zollpflichtig. Der Zoll wird zurückerstattet, wenn bei der Einführung
erklärt wird, daß die Muster wieder ausgeführt werden sollen und die
dafür vorgesehene Frist bestimmt wird. Die Muster werden dann mit
Kennzeichen versehen und es wird ein Verzeichnis über sie aufgestellt.
Dieses Verzeichnis muß der Reisende auch für sich ausstellen lassen,
wenn er die Muster wo anders als bei dem Zollamt der Einfuhr ausführen
will. Der Verkauf der Muster oder auch einzelner Muster ist streng
verboten. Zuwiderhandlung zieht Strafe von 500 bis 1000 Fr. nach sich.
Dänemark
hat wohl von allen europäischen Staaten die einschränkendsten
Bestimmungen für die Reisenden. Fremde Reisende dürfen nur in den
Munizipialstädten (Kjöbstäder) Waren ausstellen oder Bestellungen
darauf suchen. Sie dürfen auch in diesen Städten nur an Personen
verkaufen, die Lizenz für Groß- oder Kleinhandel besitzen. Bedingung
ist dabei weiter, daß die Waren im Betriebe verwendet werden und eine
bestimmte Mindestmenge (in der Regel 40 Kr. Wert) übersteigen.
+Legitimation+ muß im Lande beschafft werden. Der Reisende muß
sich einen Gewerbeschein lösen. Er bedarf zu diesem Zwecke seiner
Gewerbelegitimationskarte oder einer Vollmacht seines Hauses, die
jedoch vom dänischen Konsul beglaubigt sein muß. Der Gewerbeschein ist
beim ersten Zollamt, das dem Reisenden erreichbar ist, zu beantragen.
Er gilt nur auf ein Jahr und wird auf den Namen des Reisenden
ausgestellt. Vor der Benutzung ist er dem ersten Polizeibeamten der
Stadt zum Visum vorzulegen. Das ist jedesmal zu wiederholen, wenn der
Reisende in einer neuen Stadt Geschäfte machen will. In dringenden
Fällen kann der Gewerbeschein umgeschrieben werden. Das ist von der
Firma zu beantragen und zwar unter Angabe des Grundes. Der neue
Reisende muß ebenfalls die Gewerbelegitimationskarte haben oder ein
vom Konsul beglaubigtes Attest. Der Gewerbeschein kann nur einmal
übertragen werden. Vertritt der Reisende mehr als eine Firma, so muß er
für jede andere einen Zuschlagsschein lösen. Reist jemand ohne gültigen
Schein, verfällt er in eine Strafe, die einmal die Steuer und dann noch
64 Kronen ausmacht. Die +Steuer+ beträgt: für den Hauptgewerbeschein
160 Kr., für jeden Zusatzschein 80 Kr. (10 Kronen = 11.25 Mk.).
Die +Mustereinfuhr+ ist zollpflichtig. Der Zoll wird unter folgenden
Bedingungen zurückerstattet:
1. Die Wiederausfuhr ist bestimmt zu erklären, sie muß in vier Monaten
erfolgen.
2. Die Muster sind genau zu verzeichnen durch Angabe von Art, Stückzahl
und Kennzeichen. Ein Verzeichnis ist für die Wiederausfuhr anzuheften
oder in die Zollquittung aufzunehmen.
3. Bei der Ausfuhr ist eine schriftliche Erklärung abzugeben, daß die
ausgeführten Muster mit dem Verzeichnis übereinstimmen.
Der Zoll muß innerhalb vier Wochen nach der Ausfuhr abgehoben werden,
sonst verfällt er. Die Formalitäten sind stempelpflichtig mit 65 Oere.
Die Vorschriften gelten sinngemäß auch für Dänen, die im Auftrag
ausländischer Firmen reisen.
Alles in allem sind die dänischen Bestimmungen ziemlich schikanöser
Natur.
Frankreich
hat ähnliche Bestimmungen wie Belgien. Deutsche Kaufleute,
Fabrikanten und Gewerbetreibende können selbst oder durch Reisende
bei Kaufleuten oder in Verkaufsstellen oder bei Herstellern Waren
einkaufen. Sie können Bestellungen suchen bei Kaufleuten, in deren
Geschäftsräumen und bei anderen Personen, die die aufgekauften Waren
im Gewerbebetrieb verwenden. Sie dürfen +Muster+, aber keine +Ware+
mit sich führen. Führen sie Waren mit sich, gelten sie rechtlich als
Hausierer. Hausierer bedürfen keiner besonderen Erlaubnis, sind aber
steuerpflichtig.
+Legitimation+: Die Reisenden müssen nachweisen, daß sie in ihrer
Heimat berechtigt sind, ein Handelsgewerbe oder sonst ein Gewerbe zu
betreiben (Gewerbelegitimationskarte). Diesen Nachweis müssen auch
Hausierer führen. Hausierer bedürfen dazu noch des Gewerbescheines, der
von den Empfängern der direkten Steuern erteilt wird.
+Steuern+ haben die eigentlichen Reisenden nicht zu zahlen, nur die
Hausierer haben jährlich 8 Frs. zu entrichten.
Die +Mustereinfuhr+ ist zollpflichtig. Der Zoll wird zurückerstattet
unter folgenden Bedingungen:
Das Zollamt ermittelt den Zollbetrag, der vom Reisenden in bar oder
durch Sicherheit zu hinterlegen ist. Die einzelnen Muster werden
gekennzeichnet. Ausnahmsweise können die Kennzeichen auf der Umhüllung
angebracht werden. Die deutschen Kennzeichen genügen für die Regel. Von
den eingeführten Mustern wird ein Verzeichnis aufgenommen, das die Art
der Muster und die Kennzeichen genau beschreibt. In diesem Verzeichnis
ist die Frist bis zur Ausfuhr und der hinterlegte Zollbetrag anzugeben.
Die Frist zur Ausfuhr darf zwölf Monate nicht überschreiten. Das
Verzeichnis ist stempelpflichtig. Die Ausfuhr kann bei jedem Zollamt
erfolgen, das zur Musterabfertigung berechtigt ist. Nach der Prüfung
und der festgestellten Uebereinstimmung veranlaßt das Ausfuhramt die
Rückzahlung des Zolles.
+Besonders zu beachten+ hat der Reisende, daß Branntwein, Liköre und
Spirituosen unter allen Umständen zollpflichtig sind. Auch kleine
Mengen, angebrochene Fläschchen, sogar der Reisebedarf ist nicht davon
befreit. Hinterziehungen werden sehr streng, mit Geld oder gar mit
Gefängnis gestraft. Unkenntnis der Bestimmung schützt nicht vor Strafe.
Gibraltar
kennt keine besonderen Vorschriften. Die Gewerbelegitimation ist
anzuraten. Die Ausübung der Tätigkeit ist steuerfrei. Muster können
zollfrei eingeführt werden, bis auf Tabak und Spirituosen. Auch diese
sind in kleinen Mengen zollfrei.
Griechenland.
Kaufleute, Fabrikanten, Gewerbetreibende können einkaufen und
Bestellungen aufsuchen. Sie dürfen Muster mit sich führen und können
auch ihre allgemeinen Handels- und Gewerbeinteressen selbst wahrnehmen
oder durch Reisende und Agenten wahrnehmen lassen.
Zur +Legitimation+ reicht unsere deutsche Gewerbelegitimationskarte aus.
+Steuern+ sind nicht zu entrichten.
Die +Mustereinfuhr+ wird durch einen Erlaß des Finanzministers vom
24. August 1907 geregelt. Im allgemeinen sind Muster, die nicht
verwendet werden können und keinen Handelswert besitzen, zollfrei. Für
andere Muster bedarf es, um den gezahlten Zoll zurück zu erhalten,
der Erklärung, daß die Muster wieder ausgeführt werden sollen. Die
Frist dafür ist anzugeben, sie darf nicht mehr als ein Jahr betragen.
Die Ausfuhr kann am Eingangsamt erfolgen, sie darf auch durch ein
anderes Zollamt bewirkt werden, das die nötigen Befugnisse besitzt.
Es werden auch hier die Muster mit Kennzeichen versehen und in eine
Liste aufgenommen. Bei der Ausfuhr ist die Uebereinstimmung zu prüfen.
Wenn der Reisende die Zollstelle verlassen will, um im Amtsbezirk der
Zollstelle zu reisen, bedarf er einer Erlaubnis des Zollamtsvorstehers.
Die Erlaubnis wird auf stempelfreiem Papier ausgestellt; sie ist
den Pächtern der Gemeinde- und Hafenabgaben vorzuzeigen. Sollen
jedoch die Muster in den Bereich eines anderen Zollamts 1. Klasse
überführt werden, so muß der Reisende ein Gesuch einreichen und einen
Passierschein lösen. Gesuch und Passierschein sind stempelfrei. Der
Passierschein ist der Sanitätsbehörde des Ankunftsortes vorzulegen, er
bedarf sodann des Visums der Zollbehörden.
Großbritannien und Irland.
Es bestehen keinerlei beschränkende Bestimmungen für den Verkehr
mit der Kundschaft. Der Reisende wird jedoch konzessionspflichtig,
wenn er akzisepflichtige Waren vertreibt. Das sind: Spirituosen,
Wein, Bier, Tabak, verarbeitetes Silber und Patent-Medizinen. Die
englischen Eisenbahnen gewähren dem Handlungsreisenden verschiedene
Vergünstigungen sowohl durch billige Fahrpreise als auch durch billige
Kofferfrachten.
+Legitimation+ ist nicht erforderlich, es ist jedoch zu empfehlen, sich
mit der Gewerbelegitimationskarte zu versehen.
+Steuern+ werden nicht erhoben. Für den Vertrieb akzisepflichtiger
Waren sind Gebühren zu entrichten:
für Spirituosen 10 £ 10 sh 0 d
„ Wein 10 £ 10 sh 0 d
„ Bier 3 £ 6 sh 1 d
„ Patent-Medizin 5 sh 0 d
„ Tabak 5 sh 3 d
„ Silber je nach Gewicht 2 £ 6 sh 0 d
bis 5 £ 15 sh 0 d.
Die +Mustereinfuhr+ ist fast ganz zollfrei. Wo Zoll erhoben wird,
erfolgt Rückzahlung, wenn die Wiederausfuhr erklärt wird. Sie hat
innerhalb einer Frist von zwölf Monaten zu erfolgen. Die Muster werden
mit Kennzeichen versehen und in ein Verzeichnis aufgenommen. In dieses
Verzeichnis wird auch der hinterlegte Zollbetrag aufgenommen, sowie
die Ausfuhrfrist vermerkt. Gebühren werden nicht erhoben. Die Ausfuhr
kann über jedes Zollamt stattfinden; sobald die Uebereinstimmung
festgestellt ist, wird der Zoll zurückgezahlt oder die Sicherheit
freigegeben.
Italien.
Deutsche Kaufleute, Fabrikanten oder Gewerbetreibende können selbst
oder durch Vertreter (Reisende oder Agenten) Waren aufkaufen oder
Bestellungen aufsuchen. Sie können Muster mit sich führen und dürfen
auch ihre allgemeinen Geschäfts- und Gewerbeinteressen wahrnehmen.
+Legitimation+ ist nicht besonders vorgeschrieben. Als Ausweis dient
die Gewerbelegitimation.
+Steuern+ oder sonstige Abgaben sind nicht zu entrichten.