des +Zahlungszieles+. Hier kann den Prinzipalen nur empfohlen werden,
von einer Einschränkung Abstand zu nehmen. Ein gewissenhafter Reisender
-- und ich wende mich nur an solche -- wird nie dem Kunden ein
längeres Ziel einräumen, als unbedingt notwendig ist. Es läßt sich
aber nicht immer machen, die üblichen „Konditionen“ zu vereinbaren. Es
bleibt immer zu berücksichtigen, daß die Konkurrenz hier sehr fühlbar
eingreift, es ist auch zu beachten, daß ein Kunde, der längeres Ziel
beansprucht, durchaus nicht immer faul sein muß. Mir waren entschieden
die Kunden, die offen ein längeres Ziel als das übliche forderten,
lieber, als die anderen, die sich ohne weiteres mit dem Ziel abfanden,
es aber nicht hielten. Es kann auch vorkommen, daß ein Kunde aus
irgend einem Grunde größere Zahlungen zu machen hatte und deshalb ein
längeres Ziel gebraucht. Es muß also dem Reisenden überlassen bleiben,
besondere Verhältnisse zu berücksichtigen. Soll dennoch dem Reisenden
das Recht genommen werden, so muß sich auf allen Kommissionen und
Kommissionskopien der Vermerk finden:
Ziel ... Monate. Bei Kasse ... Prozent. Andere Vereinbarungen sind
nichtig.
Eine weitere Einschränkung der Vollmacht gibt es stellenweise insofern,
als dem Reisenden die Berechtigung genommen wird, +Mängelanzeigen+
entgegenzunehmen. Auch das hat sein Für und Wider! Mängelanzeigen sind
immer eine schlechte Einleitung eines guten Geschäftes! Ein Kunde, der
die erhaltene Ware gar nicht bemängeln kann, weil er zufrieden war und
sie längst verkaufte, wird entschieden eher kaufen, als ein mit Recht
unzufriedener Kunde! Es ist aber auch zu beachten, daß die Erledigung
einer Bemängelung auf schriftlichem Wege den Kunden oft ganz von der
Firma vertreibt. In persönlicher Aussprache ist entschieden leichter
ein Ausgleich zu schaffen.
Nehmen wir aber einmal an, daß die freundlichen Leser dieses Buches
niemals in die Lage eines Reiseonkels kommen, der acht Tage an einem
Platze zu tun hatte, nicht fertig war, dennoch abreiste und, nach dem
Grund gefragt, antwortete:
„Die ersten Waren sind angekommen -- ich bin nicht in der
Lebensversicherung“.
Soll der Reisende nicht berechtigt sein, Mängelanzeigen
entgegenzunehmen, so genügt ein Vermerk auf der Rechnung:
Mängelanzeigen sind +nur an uns direkt+ innerhalb ... Tagen nach
Empfang der Waren zu richten.
——————
Der Reisende hat jedoch nicht nur mit seinem Prinzipal und mit
seiner Kundschaft zu tun, das Reiseleben selbst zwingt ihn, sich der
Gasthäuser zu bedienen, um wohnen zu können und verpflegt zu werden.
Wir müssen uns deshalb auch kurz mit den rechtlichen Verhältnissen
befassen, die sich aus dem Gasthausverkehr der Reisenden ergeben.
c) Der Mietsvertrag mit dem Gastwirt.
Haftpflicht.
Der Mietsvertrag mit dem Gastwirt ist kein allgemeiner, vielmehr ein
besonderer. Daran ändert die Tatsache nichts, daß die gesetzlichen
Bestimmungen über das Mietrecht vielfach auf ihn Anwendung finden.
Das Besondere des Mietsvertrages mit dem Gastwirt liegt in der ihm
+zwingend+ auferlegten Haftung begründet. Die +Haftung+ erstreckt sich
jedoch nicht auf den Gastwirt schlechthin, sondern nur auf solche
Gastwirte, die +gewerbsmäßig+ Fremde bei sich beherbergen und auch
dann nur innerhalb dieses Gewerbebetriebes. Ein Restaurationsbetrieb
ist kein Betrieb zur gewerbsmäßigen Beherbergung von Fremden, hier
besteht auch nicht die Haftung des Gastwirtes. Ein Beispiel möge das
veranschaulichen:
Der Reisende X schreibt dem Gastwirt Y, daß sein Schirm am
soundsovieltesten im Restaurationszimmer gestohlen worden sei.
X wundert sich nicht schlecht, daß ihm der Gastwirt Y mitteilt, er
bedaure das zwar sehr, könne aber nicht helfen, jedenfalls sei er
für den Verlust nicht haftbar. Das würde der Fall sein, wenn der
Schirm aus dem Zimmer des Fremden gestohlen worden sei, aber auf den
Restaurationsbetrieb treffe die Haftung des Gastwirtes nicht zu.
Die Haftung des Gastwirtes erstreckt sich auf alle Sachen, die
eingebracht werden, d. h. die dem Gastwirt oder dessen Angestellten
übergeben oder an einem angegebenen Ort oder mangels einer Anweisung an
einem zum Niederlegen der Sachen bestimmten Ort niedergelegt werden.
In solchen Fällen haftet der Gastwirt sowohl für den Verlust als auch
für die Beschädigung der Sachen.
Umfang der Haftung.
Die Haftung kann nicht ausgeschlossen werden dadurch, daß der Gastwirt
sie durch Aushang in seinem Betriebe oder auf den Zimmern ausdrücklich
ablehnt. Wohl aber ist der Wirt von der Haftung befreit, wenn die
Sachen durch Verschulden des Gastes selbst, oder durch Verschulden
eines Begleiters des Gastes, oder einer Person, die er bei sich
aufgenommen hat, in Verlust geraten oder beschädigt werden. Die
Beweislast, daß ein Verschulden des Gastes, seines Begleiters oder
einer aufgenommenen Person vorliegt, trifft den Wirt. Der Gastwirt
haftet aber auch für Geld und andere Kostbarkeiten. Für einen Betrag
bis zu eintausend Mark überhaupt, für höhere Beträge dann, wenn er die
Wertsachen in Kenntnis ihres Wertes in Aufbewahrung nimmt oder die
Aufbewahrung ablehnt. Kommen solche Wertsachen jedoch durch Verschulden
des Personals in Verlust oder werden beschädigt, so haftet der Gastwirt
auch dann, wenn ihm die Wertsachen nicht in besondere Aufbewahrung
gegeben wurden oder die Aufbewahrung abgelehnt wurde.
Hiernach ist dem Reisenden jedoch anzuempfehlen, immer seine Wertsachen
dem Wirt in besondere Aufbewahrung zu übergeben, denn die Beweislast
dafür, daß Verluste oder Beschädigungen durch das Personal entstanden
sind, trifft in diesem Falle den Reisenden.
Ein an und für sich bestehender Anspruch auf +Schadenersatz+ muß,
soll er nicht seine Gültigkeit verlieren, unverzüglich geltend
gemacht werden, sobald der Schaden zur Kenntnis des Reisenden gelangt.
Geschieht das nicht, so wird der Gastwirt von seiner Haftung befreit.
Lediglich dann, wenn es sich um den Verlust oder die Beschädigung von
Sachen handelt, die der Wirt in besonderer Aufbewahrung hatte, bedarf
es nicht der sofortigen Anzeige.
Uebernimmt so der Gastwirt besondere Verpflichtungen, so hat er
natürlich auch besondere Rechte. Er hat für seine Forderungen an den
Reisenden ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Gastes, auch
natürlich an seinen Musterkoffern. Das +Pfandrecht+ erstreckt sich
jedoch nicht auf Sachen, die der Pfändung nicht unterworfen sind;
es kann auch nicht mehr geltend gemacht werden, wenn sich die zu
pfändenden Sachen nicht mehr auf dem Grundstück des Gastwirts befinden.
Eine Streitfrage ist es für den Reisenden, ob ein Gastwirt
den Reisenden aufnehmen muß. Für die Rechtsprechung ist die
+Aufnahmeverpflichtung+ keine Streitfrage, vielmehr ist sich die
Rechtsprechung klar, daß eine solche Verpflichtung nicht besteht.
Etwas anderes ist es schon, wenn z. B. der Hausdiener des Wirtes
oder sein Omnibus am Bahnhof hält und der Reisende dem Beauftragten
des Wirtes sein Gepäck mitgegeben hat. Es gibt Urteile -- es sind
allerdings fast immer Kuriositätsurteile --, die in solchem Falle eine
Aufnahmeverpflichtung festgestellt haben, allerdings nur dann, wenn
noch Raum vorhanden war.
Ist das nicht der Fall, so besteht jedoch für den Wirt die
Verpflichtung, sich um ein anderes Unterkommen für den Gast zu bemühen,
ebenso wie der Wirt die Verpflichtung hat, das Gepäck des Reisenden
nach dem anderen Gasthaus bringen zu lassen.
Nehmen wir nun aber den Fall an, daß der Wirt den Gast aufnimmt.
Dann wird der Mietsvertrag in der Regel dadurch abgeschlossen, daß
der Reisende fragt: Kann ich ein Zimmer haben? Der Wirt antwortet:
Jawohl. Einwandsfrei ist dieser Mietsvertrag nicht, es gehört noch die
Preisabmachung dazu. Es ist eine falsche Voreingenommenheit -- die
nebenbei bei besonderen Anlässen (Festen, Fürstenbesuchen usw.) recht
teuer zu stehen kommen kann --, nicht nach dem Preis zu fragen.
Verspätete Abmachungen.
Selbst wenn aber kein Preis vereinbart wurde, darf der Wirt nicht
mehr mit besonderen +Klauseln+ kommen, wie sie immer häufiger
in den Fremdenzimmern anzutreffen sind. In der Regel besagt so ein
Zimmerpreisanschlag:
Preis des Zimmers: 2.-- Mk.
Frühstück: 1.-- „
Wird das Frühstück nicht im Hotel eingenommen, erhöht sich der
Zimmerpreis um 50 Pf., werden auch die Hauptmahlzeiten nicht im Hotel
genossen, um 1 Mk.
Solche Klauseln haben keine Geltung. Der Reisende will ein Zimmer
mieten, keine Pension abschließen. Will der Wirt solche Dinge
durchführen, muß er bei der Frage nach einem freien Zimmer dem Gast
erklären, daß Zimmer nur zu diesen Bedingungen frei sind. Wurde
unten das Zimmer gemietet und der Wirt will sich oben noch besondere
Rechte vorbehalten, so stellt das eine einseitige willkürliche
Aenderung des Mietvertrages dar, die sich niemand gefallen zu lassen
braucht, auch nicht gefallen lassen sollte. Ebenso kann nicht
durch die Zimmerklausel besondere Entschädigung für die notwendige
Bedienung verlangt werden. Braucht ein Reisender allerdings zu seiner
Bequemlichkeit +besondere+ Bedienung, so muß er diese natürlich auch
bezahlen.
Wenden wir uns, da wir einmal bei den Rechtsverhältnissen sind, einer
anderen Rechtsfrage zu.
d) Paßverhältnisse im Inland.
Legitimation.
Wir wollen uns dabei nicht streng an das Thema halten, wenn es
auch einem besonderen Abschnitt vorbehalten bleiben soll, die
Paßverhältnisse im Ausland zu besprechen. Wir wollen hier vielmehr
auch untersuchen, welche gesetzlichen Bestimmungen sonst den Reisenden
während seiner Tätigkeit angehen.
Nicht jeder kann +Reisende+ anstellen. Vielmehr ist dazu nur
befugt, wer eine gewerbliche Niederlassung besitzt. Der Reisende
darf hinausgeschickt werden, um für die Zwecke des Gewerbebetriebes
Waren einzukaufen oder zu verkaufen. Aufgekaufte Waren dürfen
mitgeführt werden, jedoch nur zum Zwecke der Beförderung nach ihrem
Bestimmungsort. Um Waren verkaufen zu können, darf sich der Reisende
nur der Proben oder Muster bedienen. Er darf Waren selbst nicht mit
führen. Ausnahmen bestehen lediglich für Waren, die im Verhältnis zu
ihrem Umfang einen hohen Wert haben und übungsgemäß gleich im Stück an
+Wiederverkäufer+ abgesetzt werden, also etwa Gold- und Silberwaren,
Taschenuhren, Bijouteriewaren, Schildpattwaren, Edelsteine, Perlen,
Korallen usw.
Waren dürfen nur +aufgekauft+ werden bei Kaufleuten oder Personen, die
selbst die Waren herstellen, oder aber in offenen Verkaufsstellen.
+Verkauft+ werden dürfen die Waren -- abgesehen vom Detailreisen, auf
das ich noch zu sprechen komme -- ebenfalls nur an Kaufleute oder
an Personen, die in ihrem Geschäftsbetriebe die Waren verwenden.
Das Gesetz spricht hierbei von einem „Aufsuchen von Bestellungen“.
Druckschriften, andere Schriften und Bildwerke dürfen, ohne daß
es eines Wandergewerbescheines bedarf, ebenso wie Trauben- und
Schaumweine, die Erzeugnisse der Leinen- und Wäschebranche und
Nähmaschinen auch an andere, als die hier genannten Personen verkauft
werden, d. h. auch an Private.
Wer hinaus geht, um Waren aufzukaufen oder zu verkaufen, bedarf einer
+Legitimationskarte+. Diese Legitimationskarte wird auf Antrag des
Geschäftsinhabers ausgestellt, der den Reisenden beschäftigt. Die Karte
selbst wird von der zuständigen Verwaltungsbehörde für die Dauer eines
Jahres auf den Namen des Reisenden ausgestellt, sie enthält die nähere
Bezeichnung seiner Firma und deren Geschäftsbetriebes.
Der Reisende muß während der Ausübung seiner Tätigkeit die
+Legitimationskarte mit sich führen+, und hat sie den zuständigen
Behörden oder Beamten auf Verlangen vorzuzeigen. Ist er bei einer
Prüfung nicht im Besitz der Karte, muß er seine Tätigkeit einstellen,
bis die Karte beschafft ist. Außerdem kann der Reisende mit Geld bis zu
150 Mark oder mit Haft bis zu vier Wochen gestraft werden. Die gleiche
Strafe trifft den Reisenden, wenn er seine Karte anderen Personen zur
Benutzung überläßt.
Einer Legitimationskarte bedarf nicht, wer im Besitz einer
+Gewerbelegitimationskarte+ ist, die in verschiedenen Zollvereins- und
Handelsverträgen gefordert wird.
Beide Arten Legitimationskarten können +versagt+ werden. Das kann
dann geschehen, wenn der Reisende, auf dessen Namen sie lauten soll,
mit einer abschreckenden oder ansteckender +Krankheit+ behaftet oder
in abschreckender Weise +entstellt+ ist, wenn der Reisende unter
Polizeiaufsicht steht, wenn der Reisende eine Freiheitsstrafe von
mindestens drei Monaten erlitten hat, und seit der Strafverbüßung
noch keine drei Jahre verflossen sind. Dabei kommen jedoch nur
wirklich ehrlose Handlungen in Betracht: Gewinnsucht, Vergehen
gegen Eigentum oder Sittlichkeit, Angriffe auf das Leben und die
Gesundheit der Mitmenschen, Land- und Hausfriedensbruch, Widerstand
gegen die Staatsgewalt, Brandstiftung usw. Die Legitimationskarte
ist auch dann zu versagen, wenn der Reisende wegen Arbeitsscheu,
Bettelei, Landstreicherei und Trunksucht übel berüchtigt ist. Die
Legitimationskarte kann auch nicht erteilt werden an blinde, taube,
stumme oder geistesschwache Personen. Die gleichen Gründe, die
dazu berechtigen, eine Legitimationskarte zu versagen, berechtigen
auch dazu, eine solche Karte einzuziehen, und zwar dann, wenn die
vorstehenden Gründe während der Geltungsdauer der Karte eintreten, oder
wenn sie vorher da, aber der ausstellenden Behörde nicht bekannt waren.
Die Detailreisenden haben in der Hauptsache mit anderen Bestimmungen zu
rechnen.
e) Die Vorschriften über das Detailreisen.
Seit dem 1. Januar 1897 sind neue und für die damaligen Verhältnisse
eigenartige Bestimmungen in Kraft. Damals wurden sie mit ziemlich
großem Hallo aufgenommen, heute hat man sich mit ihnen abgefunden
und weite Kreise der Detaillisten befürworten dringend eine noch
weiter gehende Einschränkung des Detailreisens. Man kann über den
volkswirtschaftlichen Wert des Detailreisens sehr geteilter Meinung
sein. Ohne Zweifel hat es in der Hauptsache die gleiche Wirkung wie das
Engrosreisen, es weckt Bedarf. Ein Nachteil ist aber, daß der geweckte
Bedarf oft befriedigt wird, ohne daß die notwendigen Mittel vorhanden
sind. Die Aussicht, geborgt zu bekommen, hat oft Bestellungen zur
Folge, die über die Verhältnisse des Bestellers hinausgehen. Besonders
ein geriebener Reisender kann seine Kundschaft gehörig „einseifen“.
Diese Seite der Tätigkeit des Detailreisenden will ich aber später
besprechen, jetzt will ich nur die gesetzlichen Bestimmungen
durchgehen, die für seine Tätigkeit geschaffen wurden.
Während der Engrosreisende eigentlich nicht Waren +verkauft+, sondern,
abgesehen von Gold- und Silberwaren usw., nur +Bestellungen+ auf
Waren aufsucht, ist es dem Detailreisenden nicht verwehrt, Waren
direkt feilzubieten. Doch diese Reisenden, die mit Stoffresten, Hosen
und dergleichen Dingen handeln, stellen schon den reinen Typus des
Hausierers dar. Der eigentliche Detailreisende, mit dem wir es zu tun
haben, sucht wie der Engrosreisende nur Bestellungen auf Waren auf.
Der Unterschied besteht nur darin: Der Reisende besucht Kaufleute
oder Gewerbetreibende, die gekaufte Ware in ihrem Geschäftsbetrieb
verwenden, der Detailreisende besucht Private.
Wandergewerbeschein.
Während der Reisende nur einer Legitimationskarte bedarf, bedarf der
Detailreisende eines +Wandergewerbescheins+. Dieser Wandergewerbeschein
unterscheidet sich in wesentlichen Dingen von der Legitimationskarte.
Er gilt zwar für die hier in Betracht kommende Tätigkeit auch für
das Reich, aber nur, nachdem die +Landessteuern+ entrichtet sind.
So ist besonders der Detailreisende in Thüringen übel daran. Um
dort tätig sein zu können, braucht er oft drei, vier, auch fünf
Wandergewerbescheine, deren jeder einen anständigen Batzen Geld kostet.
Der Wandergewerbeschein kann aus den gleichen Gründen versagt werden,
wie die Legitimationskarte, er kann auch unter den gleichen Gründen
zurückgenommen werden. In der Regel wird aber der Wandergewerbeschein
nur für Personen ausgestellt, die +25 Jahre alt+ sind. Von dieser Regel
kann nur dann abgewichen werden, wenn der Reisende Ernährer einer
Familie ist und bereits vier Jahre im Wandergewerbe tätig war. Die
Versagungsgründe sind außerdem schärfer. Während bei dem Versagen einer
Legitimationskarte eine Freiheitsstrafe von drei Monaten vorliegend
sein muß, und seit ihrer Verbüßung keine drei Jahre vergangen sein
dürfen, +kann+ der Wandergewerbeschein schon versagt werden, wenn der
Nachsuchende nur eine Freiheitsstrafe von einer Woche erlitten hat und
noch nicht fünf Jahre seit ihrer Verbüßung dahingegangen sind.
Der Detailreisende ist auch hinsichtlich des Verkaufes verschiedener
Artikel beschränkt. So dürfen nicht im +Umherziehen vertrieben+ werden:
Geistige Getränke, gebrauchte Kleider, Wäsche, Betten, Bettfedern,
Gold- und Silberwaren, Bruchgold, Bruchsilber und Taschenuhren,
Spielkarten, Wertpapiere, Lose, Waffen, Gifte, Arzeneien, Geheimmittel
und Bruchbänder, Bäume, Sträucher, Schmucksachen und optische
Instrumente. Ebenso ist verboten, Waren auf Abzahlung zu verkaufen,
oder Bestellungen darauf zu suchen, wenn Teilzahlung vereinbart wird
und der Verkäufer sich das Eigentumsrecht an den Waren vorbehält, bis
die Zahlungen voll geleistet sind.
Das Reisen mit dem Wandergewerbeschein bringt somit viele Plackereien
mit sich. Ohne Wandergewerbeschein dürfen verkauft werden Bücher,
Bildwerke, Druck- und andere Schriften, Trauben- und Schaumweine und
die Erzeugnisse der Leinen- und Wäschebranche, auch Nähmaschinen.
Umgehungsversuche.
Um nun die Scherereien mit dem Wandergewerbeschein zu umgehen, hat
man verschiedene Mittel ausprobiert, die jedoch samt und sonders
zu wünschen übrig lassen. Es ist ja das Detailreisen nur ohne
vorherige Aufforderung verboten. Wo jemand aufgefordert wird, Muster
vorzulegen, bedarf er dazu nicht des Wandergewerbescheins. Wie nun
die vorgängige Aufforderung erreichen? In der Textilbranche und der
Modewarenbranche ist man, um jüngere Reisende als 25 Jahre alte und
diese ohne Wandergewerbeschein hinausschicken zu können, auf den
Ausweg verfallen: Der Reisende nimmt sich Handmuster von Leinen-
oder Wäscheartikeln. Damit besucht er die Kundschaft. Er hat so einen
Anknüpfungspunkt und versucht dann, die Aufforderung zu erhalten, auch
die anderen Muster vorzulegen. Hat er die Aufforderung erhalten, so
ist er ausdrücklich bestellt, er kann dann auch seine anderen Artikel
verkaufen. Unbedingt sicher ist, wie gesagt, dieser Ausweg nicht,
der Richter kann in ihm einen Umgehungsversuch erblicken. Der andere
Ausweg ist der: An die gesamte Kundschaft oder an alle verfügbaren
Adressen wird ein Rundschreiben versandt. In diesem wird die Kundschaft
aufmerksam gemacht, daß der Detailreisende sie künftig nur besuchen
könne, wenn er vorher ausdrücklich dazu aufgefordert würde. Der Grund
liege darin, daß jetzt ein Wandergewerbeschein erforderlich sei, der
in allen Bundesstaaten einer besonderen, hohen Steuer unterliege. Um
diese Kosten zu sparen, bedürfe man der Unterschrift des Empfängers auf
beigelegter Karte. Diese Karte trägt dann den Text:
Herrn N. N. ......
Ich ersuche Sie, Ihren Reisenden zu veranlassen, bei seinem
jedesmaligen Hiersein mir Ihre Muster vorzulegen.
Hochachtend!
Wie gesagt, keiner der beiden Wege ist vor der Rechtsprechung
unanfechtbar, beide Wege berauben aber den Reisenden eines Teiles der
Möglichkeit, Geschäfte zu machen. Wo er die Wäschemuster hat und sich
dadurch auffordern läßt, auch die anderen Muster vorzulegen, vergeht
Zeit, bis die anderen Muster zur Stelle sind und der Wunsch, zu kaufen,
ist bis dahin oft längst wieder untergetaucht. Bei den Bestellkarten
wird es aber immer nur möglich sein, einen Teil der Karten zurück zu
bekommen. Bekanntlich „unterschreibt“ der Landmann nie gern etwas,
und so mancher Kunde mag froh sein, wenn er den Reisenden durch die
Einschränkung des Detailreisens los geworden ist.
f) Unlauterer Wettbewerb.
Unsittliche Konkurrenzmanöver.
Was hat der Reisende mit dem Gesetz über den unlauteren Wettbewerb
zu tun? So meint der Leser! Hoffentlich gar nichts! Je weniger er
damit zu tun hat, um so besser, wenigstens insoweit er selbst als
Schuldiger in Betracht kommt. Der Reisende muß aber die gesetzlichen
Bestimmungen kennen, um sie gegen seine unlautere Konkurrenz anwenden
zu können, wenn das notwendig ist. Ein Gesetz gegen den unlauteren
Wettbewerb haben wir schon seit 1896. Seit 1900 haben wir verschärfte
Bestimmungen, die z. T. die Lücken des Wettbewerbsgesetzes beseitigen
sollten, im Bürgerlichen Gesetzbuch; und im Jahre 1909 hat uns der
Reichstag abermals ein Gesetz beschert, das nun seit 1. Oktober 1909 in
Kraft ist.
Sehen wir uns an, was der Reisende vom Gesetz wissen muß: Wer im
geschäftlichen Verkehr aus Wettbewerbsgründen Handlungen vornimmt,
die gegen die guten Sitten verstoßen, kann auf Unterlassung und auf
Schadensersatz verklagt werden. Gegen die guten Sitten verstößt
eine Handlung, wenn sie gegen die Anschauung verstößt, die sich im
geschäftlichen Leben als Ausfluß der Meinung billig und gerecht
denkender Volksgenossen gebildet hat. Was kann nun der Reisende
für Dinge begehen, die gegen die guten Sitten verstoßen? Hierher
gehört das +Ausfragen+ und +Aushorchen+ der Angestellten über interne
Geschäftsangelegenheiten, die durchaus nicht Geheimnisse zu sein
brauchen, die Erregung von Unzufriedenheit unter den Angestellten
zum Zwecke des Wettbewerbs, besonders aber das +Beschaffen von Waren
gegen den Willen des Lieferanten+. Wir hatten in den letzten Jahren
oft die Tatsache zu verzeichnen, daß Geschäfte bestimmte Waren (Bücher
oder sogenannte Markenartikel) zu einem billigeren als dem allgemein
festgesetzten Preis verkauften. Um sich dagegen zu schützen, sperrten
besonders die Lieferanten von Markenartikeln den Geschäften ihre Waren.
Trotzdem wurden diese nach wie vor weiter dort verkauft, man hatte sie
sich durch gefällige Dritte besorgt. Oft wird ein Reisender dieser
gefällige Dritte sein, der sich dazu hergibt, um selbst in das Geschäft
zu kommen.
Den Reisenden als Angestellten interessiert aber besonders die Wertung
der falschen Auskunft beim Stellenwechsel nach dem Wettbewerbsgesetz.
Ein Prinzipal, der über irgend einen Angestellten eine Auskunft
gibt, die Unwahres behauptet, kann dafür nur durch die allgemeinen
strafrechtlichen Bestimmungen über die üble Nachrede zur Rechenschaft
gezogen werden. Er kann haftbar gemacht werden für den Schaden und
sich eine Klage auf Unterlassung zuziehen. Soweit aber die Auskunft
über einen Angestellten erteilt wird, der sich selbständig und damit
dem Auskunftserteiler Konkurrenz macht, oder über einen Reisenden,
der eigene Kundschaft besitzt und beim Wechsel der Stellung einen
Teil dieser Kundschaft mitnimmt, verstößt diese Auskunft, da sie
dann zu Zwecken des Wettbewerbs falsch gegeben wird, gegen die guten
Sitten. Der Prinzipal kann dann auch auf Grund des G. ü. d. u. W.
zur Rechenschaft gezogen werden. Das +Abschreiben der Kundenlisten+
zum Zwecke der geschäftlichen Verwendung fällt ebenfalls unter diese
Bestimmungen.
Schmiergelder.