Dann wird oft die Vollmacht des Reisenden eingeschränkt hinsichtlich

des +Zahlungszieles+. Hier kann den Prinzipalen nur empfohlen werden,

von einer Einschränkung Abstand zu nehmen. Ein gewissenhafter Reisender

-- und ich wende mich nur an solche -- wird nie dem Kunden ein

längeres Ziel einräumen, als unbedingt notwendig ist. Es läßt sich

aber nicht immer machen, die üblichen „Konditionen“ zu vereinbaren. Es

bleibt immer zu berücksichtigen, daß die Konkurrenz hier sehr fühlbar

eingreift, es ist auch zu beachten, daß ein Kunde, der längeres Ziel

beansprucht, durchaus nicht immer faul sein muß. Mir waren entschieden

die Kunden, die offen ein längeres Ziel als das übliche forderten,

lieber, als die anderen, die sich ohne weiteres mit dem Ziel abfanden,

es aber nicht hielten. Es kann auch vorkommen, daß ein Kunde aus

irgend einem Grunde größere Zahlungen zu machen hatte und deshalb ein

längeres Ziel gebraucht. Es muß also dem Reisenden überlassen bleiben,

besondere Verhältnisse zu berücksichtigen. Soll dennoch dem Reisenden

das Recht genommen werden, so muß sich auf allen Kommissionen und

Kommissionskopien der Vermerk finden:

Ziel ... Monate. Bei Kasse ... Prozent. Andere Vereinbarungen sind

nichtig.

Eine weitere Einschränkung der Vollmacht gibt es stellenweise insofern,

als dem Reisenden die Berechtigung genommen wird, +Mängelanzeigen+

entgegenzunehmen. Auch das hat sein Für und Wider! Mängelanzeigen sind

immer eine schlechte Einleitung eines guten Geschäftes! Ein Kunde, der

die erhaltene Ware gar nicht bemängeln kann, weil er zufrieden war und

sie längst verkaufte, wird entschieden eher kaufen, als ein mit Recht

unzufriedener Kunde! Es ist aber auch zu beachten, daß die Erledigung

einer Bemängelung auf schriftlichem Wege den Kunden oft ganz von der

Firma vertreibt. In persönlicher Aussprache ist entschieden leichter

ein Ausgleich zu schaffen.

Nehmen wir aber einmal an, daß die freundlichen Leser dieses Buches

niemals in die Lage eines Reiseonkels kommen, der acht Tage an einem

Platze zu tun hatte, nicht fertig war, dennoch abreiste und, nach dem

Grund gefragt, antwortete:

„Die ersten Waren sind angekommen -- ich bin nicht in der

Lebensversicherung“.

Soll der Reisende nicht berechtigt sein, Mängelanzeigen

entgegenzunehmen, so genügt ein Vermerk auf der Rechnung:

Mängelanzeigen sind +nur an uns direkt+ innerhalb ... Tagen nach

Empfang der Waren zu richten.

——————

Der Reisende hat jedoch nicht nur mit seinem Prinzipal und mit

seiner Kundschaft zu tun, das Reiseleben selbst zwingt ihn, sich der

Gasthäuser zu bedienen, um wohnen zu können und verpflegt zu werden.

Wir müssen uns deshalb auch kurz mit den rechtlichen Verhältnissen

befassen, die sich aus dem Gasthausverkehr der Reisenden ergeben.

c) Der Mietsvertrag mit dem Gastwirt.

Haftpflicht.

Der Mietsvertrag mit dem Gastwirt ist kein allgemeiner, vielmehr ein

besonderer. Daran ändert die Tatsache nichts, daß die gesetzlichen

Bestimmungen über das Mietrecht vielfach auf ihn Anwendung finden.

Das Besondere des Mietsvertrages mit dem Gastwirt liegt in der ihm

+zwingend+ auferlegten Haftung begründet. Die +Haftung+ erstreckt sich

jedoch nicht auf den Gastwirt schlechthin, sondern nur auf solche

Gastwirte, die +gewerbsmäßig+ Fremde bei sich beherbergen und auch

dann nur innerhalb dieses Gewerbebetriebes. Ein Restaurationsbetrieb

ist kein Betrieb zur gewerbsmäßigen Beherbergung von Fremden, hier

besteht auch nicht die Haftung des Gastwirtes. Ein Beispiel möge das

veranschaulichen:

Der Reisende X schreibt dem Gastwirt Y, daß sein Schirm am

soundsovieltesten im Restaurationszimmer gestohlen worden sei.

X wundert sich nicht schlecht, daß ihm der Gastwirt Y mitteilt, er

bedaure das zwar sehr, könne aber nicht helfen, jedenfalls sei er

für den Verlust nicht haftbar. Das würde der Fall sein, wenn der

Schirm aus dem Zimmer des Fremden gestohlen worden sei, aber auf den

Restaurationsbetrieb treffe die Haftung des Gastwirtes nicht zu.

Die Haftung des Gastwirtes erstreckt sich auf alle Sachen, die

eingebracht werden, d. h. die dem Gastwirt oder dessen Angestellten

übergeben oder an einem angegebenen Ort oder mangels einer Anweisung an

einem zum Niederlegen der Sachen bestimmten Ort niedergelegt werden.

In solchen Fällen haftet der Gastwirt sowohl für den Verlust als auch

für die Beschädigung der Sachen.

Umfang der Haftung.

Die Haftung kann nicht ausgeschlossen werden dadurch, daß der Gastwirt

sie durch Aushang in seinem Betriebe oder auf den Zimmern ausdrücklich

ablehnt. Wohl aber ist der Wirt von der Haftung befreit, wenn die

Sachen durch Verschulden des Gastes selbst, oder durch Verschulden

eines Begleiters des Gastes, oder einer Person, die er bei sich

aufgenommen hat, in Verlust geraten oder beschädigt werden. Die

Beweislast, daß ein Verschulden des Gastes, seines Begleiters oder

einer aufgenommenen Person vorliegt, trifft den Wirt. Der Gastwirt

haftet aber auch für Geld und andere Kostbarkeiten. Für einen Betrag

bis zu eintausend Mark überhaupt, für höhere Beträge dann, wenn er die

Wertsachen in Kenntnis ihres Wertes in Aufbewahrung nimmt oder die

Aufbewahrung ablehnt. Kommen solche Wertsachen jedoch durch Verschulden

des Personals in Verlust oder werden beschädigt, so haftet der Gastwirt

auch dann, wenn ihm die Wertsachen nicht in besondere Aufbewahrung

gegeben wurden oder die Aufbewahrung abgelehnt wurde.

Hiernach ist dem Reisenden jedoch anzuempfehlen, immer seine Wertsachen

dem Wirt in besondere Aufbewahrung zu übergeben, denn die Beweislast

dafür, daß Verluste oder Beschädigungen durch das Personal entstanden

sind, trifft in diesem Falle den Reisenden.

Ein an und für sich bestehender Anspruch auf +Schadenersatz+ muß,

soll er nicht seine Gültigkeit verlieren, unverzüglich geltend

gemacht werden, sobald der Schaden zur Kenntnis des Reisenden gelangt.

Geschieht das nicht, so wird der Gastwirt von seiner Haftung befreit.

Lediglich dann, wenn es sich um den Verlust oder die Beschädigung von

Sachen handelt, die der Wirt in besonderer Aufbewahrung hatte, bedarf

es nicht der sofortigen Anzeige.

Uebernimmt so der Gastwirt besondere Verpflichtungen, so hat er

natürlich auch besondere Rechte. Er hat für seine Forderungen an den

Reisenden ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Gastes, auch

natürlich an seinen Musterkoffern. Das +Pfandrecht+ erstreckt sich

jedoch nicht auf Sachen, die der Pfändung nicht unterworfen sind;

es kann auch nicht mehr geltend gemacht werden, wenn sich die zu

pfändenden Sachen nicht mehr auf dem Grundstück des Gastwirts befinden.

Eine Streitfrage ist es für den Reisenden, ob ein Gastwirt

den Reisenden aufnehmen muß. Für die Rechtsprechung ist die

+Aufnahmeverpflichtung+ keine Streitfrage, vielmehr ist sich die

Rechtsprechung klar, daß eine solche Verpflichtung nicht besteht.

Etwas anderes ist es schon, wenn z. B. der Hausdiener des Wirtes

oder sein Omnibus am Bahnhof hält und der Reisende dem Beauftragten

des Wirtes sein Gepäck mitgegeben hat. Es gibt Urteile -- es sind

allerdings fast immer Kuriositätsurteile --, die in solchem Falle eine

Aufnahmeverpflichtung festgestellt haben, allerdings nur dann, wenn

noch Raum vorhanden war.

Ist das nicht der Fall, so besteht jedoch für den Wirt die

Verpflichtung, sich um ein anderes Unterkommen für den Gast zu bemühen,

ebenso wie der Wirt die Verpflichtung hat, das Gepäck des Reisenden

nach dem anderen Gasthaus bringen zu lassen.

Nehmen wir nun aber den Fall an, daß der Wirt den Gast aufnimmt.

Dann wird der Mietsvertrag in der Regel dadurch abgeschlossen, daß

der Reisende fragt: Kann ich ein Zimmer haben? Der Wirt antwortet:

Jawohl. Einwandsfrei ist dieser Mietsvertrag nicht, es gehört noch die

Preisabmachung dazu. Es ist eine falsche Voreingenommenheit -- die

nebenbei bei besonderen Anlässen (Festen, Fürstenbesuchen usw.) recht

teuer zu stehen kommen kann --, nicht nach dem Preis zu fragen.

Verspätete Abmachungen.

Selbst wenn aber kein Preis vereinbart wurde, darf der Wirt nicht

mehr mit besonderen +Klauseln+ kommen, wie sie immer häufiger

in den Fremdenzimmern anzutreffen sind. In der Regel besagt so ein

Zimmerpreisanschlag:

Preis des Zimmers: 2.-- Mk.

Frühstück: 1.-- „

Wird das Frühstück nicht im Hotel eingenommen, erhöht sich der

Zimmerpreis um 50 Pf., werden auch die Hauptmahlzeiten nicht im Hotel

genossen, um 1 Mk.

Solche Klauseln haben keine Geltung. Der Reisende will ein Zimmer

mieten, keine Pension abschließen. Will der Wirt solche Dinge

durchführen, muß er bei der Frage nach einem freien Zimmer dem Gast

erklären, daß Zimmer nur zu diesen Bedingungen frei sind. Wurde

unten das Zimmer gemietet und der Wirt will sich oben noch besondere

Rechte vorbehalten, so stellt das eine einseitige willkürliche

Aenderung des Mietvertrages dar, die sich niemand gefallen zu lassen

braucht, auch nicht gefallen lassen sollte. Ebenso kann nicht

durch die Zimmerklausel besondere Entschädigung für die notwendige

Bedienung verlangt werden. Braucht ein Reisender allerdings zu seiner

Bequemlichkeit +besondere+ Bedienung, so muß er diese natürlich auch

bezahlen.

Wenden wir uns, da wir einmal bei den Rechtsverhältnissen sind, einer

anderen Rechtsfrage zu.

d) Paßverhältnisse im Inland.

Legitimation.

Wir wollen uns dabei nicht streng an das Thema halten, wenn es

auch einem besonderen Abschnitt vorbehalten bleiben soll, die

Paßverhältnisse im Ausland zu besprechen. Wir wollen hier vielmehr

auch untersuchen, welche gesetzlichen Bestimmungen sonst den Reisenden

während seiner Tätigkeit angehen.

Nicht jeder kann +Reisende+ anstellen. Vielmehr ist dazu nur

befugt, wer eine gewerbliche Niederlassung besitzt. Der Reisende

darf hinausgeschickt werden, um für die Zwecke des Gewerbebetriebes

Waren einzukaufen oder zu verkaufen. Aufgekaufte Waren dürfen

mitgeführt werden, jedoch nur zum Zwecke der Beförderung nach ihrem

Bestimmungsort. Um Waren verkaufen zu können, darf sich der Reisende

nur der Proben oder Muster bedienen. Er darf Waren selbst nicht mit

führen. Ausnahmen bestehen lediglich für Waren, die im Verhältnis zu

ihrem Umfang einen hohen Wert haben und übungsgemäß gleich im Stück an

+Wiederverkäufer+ abgesetzt werden, also etwa Gold- und Silberwaren,

Taschenuhren, Bijouteriewaren, Schildpattwaren, Edelsteine, Perlen,

Korallen usw.

Waren dürfen nur +aufgekauft+ werden bei Kaufleuten oder Personen, die

selbst die Waren herstellen, oder aber in offenen Verkaufsstellen.

+Verkauft+ werden dürfen die Waren -- abgesehen vom Detailreisen, auf

das ich noch zu sprechen komme -- ebenfalls nur an Kaufleute oder

an Personen, die in ihrem Geschäftsbetriebe die Waren verwenden.

Das Gesetz spricht hierbei von einem „Aufsuchen von Bestellungen“.

Druckschriften, andere Schriften und Bildwerke dürfen, ohne daß

es eines Wandergewerbescheines bedarf, ebenso wie Trauben- und

Schaumweine, die Erzeugnisse der Leinen- und Wäschebranche und

Nähmaschinen auch an andere, als die hier genannten Personen verkauft

werden, d. h. auch an Private.

Wer hinaus geht, um Waren aufzukaufen oder zu verkaufen, bedarf einer

+Legitimationskarte+. Diese Legitimationskarte wird auf Antrag des

Geschäftsinhabers ausgestellt, der den Reisenden beschäftigt. Die Karte

selbst wird von der zuständigen Verwaltungsbehörde für die Dauer eines

Jahres auf den Namen des Reisenden ausgestellt, sie enthält die nähere

Bezeichnung seiner Firma und deren Geschäftsbetriebes.

Der Reisende muß während der Ausübung seiner Tätigkeit die

+Legitimationskarte mit sich führen+, und hat sie den zuständigen

Behörden oder Beamten auf Verlangen vorzuzeigen. Ist er bei einer

Prüfung nicht im Besitz der Karte, muß er seine Tätigkeit einstellen,

bis die Karte beschafft ist. Außerdem kann der Reisende mit Geld bis zu

150 Mark oder mit Haft bis zu vier Wochen gestraft werden. Die gleiche

Strafe trifft den Reisenden, wenn er seine Karte anderen Personen zur

Benutzung überläßt.

Einer Legitimationskarte bedarf nicht, wer im Besitz einer

+Gewerbelegitimationskarte+ ist, die in verschiedenen Zollvereins- und

Handelsverträgen gefordert wird.

Beide Arten Legitimationskarten können +versagt+ werden. Das kann

dann geschehen, wenn der Reisende, auf dessen Namen sie lauten soll,

mit einer abschreckenden oder ansteckender +Krankheit+ behaftet oder

in abschreckender Weise +entstellt+ ist, wenn der Reisende unter

Polizeiaufsicht steht, wenn der Reisende eine Freiheitsstrafe von

mindestens drei Monaten erlitten hat, und seit der Strafverbüßung

noch keine drei Jahre verflossen sind. Dabei kommen jedoch nur

wirklich ehrlose Handlungen in Betracht: Gewinnsucht, Vergehen

gegen Eigentum oder Sittlichkeit, Angriffe auf das Leben und die

Gesundheit der Mitmenschen, Land- und Hausfriedensbruch, Widerstand

gegen die Staatsgewalt, Brandstiftung usw. Die Legitimationskarte

ist auch dann zu versagen, wenn der Reisende wegen Arbeitsscheu,

Bettelei, Landstreicherei und Trunksucht übel berüchtigt ist. Die

Legitimationskarte kann auch nicht erteilt werden an blinde, taube,

stumme oder geistesschwache Personen. Die gleichen Gründe, die

dazu berechtigen, eine Legitimationskarte zu versagen, berechtigen

auch dazu, eine solche Karte einzuziehen, und zwar dann, wenn die

vorstehenden Gründe während der Geltungsdauer der Karte eintreten, oder

wenn sie vorher da, aber der ausstellenden Behörde nicht bekannt waren.

Die Detailreisenden haben in der Hauptsache mit anderen Bestimmungen zu

rechnen.

e) Die Vorschriften über das Detailreisen.

Seit dem 1. Januar 1897 sind neue und für die damaligen Verhältnisse

eigenartige Bestimmungen in Kraft. Damals wurden sie mit ziemlich

großem Hallo aufgenommen, heute hat man sich mit ihnen abgefunden

und weite Kreise der Detaillisten befürworten dringend eine noch

weiter gehende Einschränkung des Detailreisens. Man kann über den

volkswirtschaftlichen Wert des Detailreisens sehr geteilter Meinung

sein. Ohne Zweifel hat es in der Hauptsache die gleiche Wirkung wie das

Engrosreisen, es weckt Bedarf. Ein Nachteil ist aber, daß der geweckte

Bedarf oft befriedigt wird, ohne daß die notwendigen Mittel vorhanden

sind. Die Aussicht, geborgt zu bekommen, hat oft Bestellungen zur

Folge, die über die Verhältnisse des Bestellers hinausgehen. Besonders

ein geriebener Reisender kann seine Kundschaft gehörig „einseifen“.

Diese Seite der Tätigkeit des Detailreisenden will ich aber später

besprechen, jetzt will ich nur die gesetzlichen Bestimmungen

durchgehen, die für seine Tätigkeit geschaffen wurden.

Während der Engrosreisende eigentlich nicht Waren +verkauft+, sondern,

abgesehen von Gold- und Silberwaren usw., nur +Bestellungen+ auf

Waren aufsucht, ist es dem Detailreisenden nicht verwehrt, Waren

direkt feilzubieten. Doch diese Reisenden, die mit Stoffresten, Hosen

und dergleichen Dingen handeln, stellen schon den reinen Typus des

Hausierers dar. Der eigentliche Detailreisende, mit dem wir es zu tun

haben, sucht wie der Engrosreisende nur Bestellungen auf Waren auf.

Der Unterschied besteht nur darin: Der Reisende besucht Kaufleute

oder Gewerbetreibende, die gekaufte Ware in ihrem Geschäftsbetrieb

verwenden, der Detailreisende besucht Private.

Wandergewerbeschein.

Während der Reisende nur einer Legitimationskarte bedarf, bedarf der

Detailreisende eines +Wandergewerbescheins+. Dieser Wandergewerbeschein

unterscheidet sich in wesentlichen Dingen von der Legitimationskarte.

Er gilt zwar für die hier in Betracht kommende Tätigkeit auch für

das Reich, aber nur, nachdem die +Landessteuern+ entrichtet sind.

So ist besonders der Detailreisende in Thüringen übel daran. Um

dort tätig sein zu können, braucht er oft drei, vier, auch fünf

Wandergewerbescheine, deren jeder einen anständigen Batzen Geld kostet.

Der Wandergewerbeschein kann aus den gleichen Gründen versagt werden,

wie die Legitimationskarte, er kann auch unter den gleichen Gründen

zurückgenommen werden. In der Regel wird aber der Wandergewerbeschein

nur für Personen ausgestellt, die +25 Jahre alt+ sind. Von dieser Regel

kann nur dann abgewichen werden, wenn der Reisende Ernährer einer

Familie ist und bereits vier Jahre im Wandergewerbe tätig war. Die

Versagungsgründe sind außerdem schärfer. Während bei dem Versagen einer

Legitimationskarte eine Freiheitsstrafe von drei Monaten vorliegend

sein muß, und seit ihrer Verbüßung keine drei Jahre vergangen sein

dürfen, +kann+ der Wandergewerbeschein schon versagt werden, wenn der

Nachsuchende nur eine Freiheitsstrafe von einer Woche erlitten hat und

noch nicht fünf Jahre seit ihrer Verbüßung dahingegangen sind.

Der Detailreisende ist auch hinsichtlich des Verkaufes verschiedener

Artikel beschränkt. So dürfen nicht im +Umherziehen vertrieben+ werden:

Geistige Getränke, gebrauchte Kleider, Wäsche, Betten, Bettfedern,

Gold- und Silberwaren, Bruchgold, Bruchsilber und Taschenuhren,

Spielkarten, Wertpapiere, Lose, Waffen, Gifte, Arzeneien, Geheimmittel

und Bruchbänder, Bäume, Sträucher, Schmucksachen und optische

Instrumente. Ebenso ist verboten, Waren auf Abzahlung zu verkaufen,

oder Bestellungen darauf zu suchen, wenn Teilzahlung vereinbart wird

und der Verkäufer sich das Eigentumsrecht an den Waren vorbehält, bis

die Zahlungen voll geleistet sind.

Das Reisen mit dem Wandergewerbeschein bringt somit viele Plackereien

mit sich. Ohne Wandergewerbeschein dürfen verkauft werden Bücher,

Bildwerke, Druck- und andere Schriften, Trauben- und Schaumweine und

die Erzeugnisse der Leinen- und Wäschebranche, auch Nähmaschinen.

Umgehungsversuche.

Um nun die Scherereien mit dem Wandergewerbeschein zu umgehen, hat

man verschiedene Mittel ausprobiert, die jedoch samt und sonders

zu wünschen übrig lassen. Es ist ja das Detailreisen nur ohne

vorherige Aufforderung verboten. Wo jemand aufgefordert wird, Muster

vorzulegen, bedarf er dazu nicht des Wandergewerbescheins. Wie nun

die vorgängige Aufforderung erreichen? In der Textilbranche und der

Modewarenbranche ist man, um jüngere Reisende als 25 Jahre alte und

diese ohne Wandergewerbeschein hinausschicken zu können, auf den

Ausweg verfallen: Der Reisende nimmt sich Handmuster von Leinen-

oder Wäscheartikeln. Damit besucht er die Kundschaft. Er hat so einen

Anknüpfungspunkt und versucht dann, die Aufforderung zu erhalten, auch

die anderen Muster vorzulegen. Hat er die Aufforderung erhalten, so

ist er ausdrücklich bestellt, er kann dann auch seine anderen Artikel

verkaufen. Unbedingt sicher ist, wie gesagt, dieser Ausweg nicht,

der Richter kann in ihm einen Umgehungsversuch erblicken. Der andere

Ausweg ist der: An die gesamte Kundschaft oder an alle verfügbaren

Adressen wird ein Rundschreiben versandt. In diesem wird die Kundschaft

aufmerksam gemacht, daß der Detailreisende sie künftig nur besuchen

könne, wenn er vorher ausdrücklich dazu aufgefordert würde. Der Grund

liege darin, daß jetzt ein Wandergewerbeschein erforderlich sei, der

in allen Bundesstaaten einer besonderen, hohen Steuer unterliege. Um

diese Kosten zu sparen, bedürfe man der Unterschrift des Empfängers auf

beigelegter Karte. Diese Karte trägt dann den Text:

Herrn N. N. ......

Ich ersuche Sie, Ihren Reisenden zu veranlassen, bei seinem

jedesmaligen Hiersein mir Ihre Muster vorzulegen.

Hochachtend!

Wie gesagt, keiner der beiden Wege ist vor der Rechtsprechung

unanfechtbar, beide Wege berauben aber den Reisenden eines Teiles der

Möglichkeit, Geschäfte zu machen. Wo er die Wäschemuster hat und sich

dadurch auffordern läßt, auch die anderen Muster vorzulegen, vergeht

Zeit, bis die anderen Muster zur Stelle sind und der Wunsch, zu kaufen,

ist bis dahin oft längst wieder untergetaucht. Bei den Bestellkarten

wird es aber immer nur möglich sein, einen Teil der Karten zurück zu

bekommen. Bekanntlich „unterschreibt“ der Landmann nie gern etwas,

und so mancher Kunde mag froh sein, wenn er den Reisenden durch die

Einschränkung des Detailreisens los geworden ist.

f) Unlauterer Wettbewerb.

Unsittliche Konkurrenzmanöver.

Was hat der Reisende mit dem Gesetz über den unlauteren Wettbewerb

zu tun? So meint der Leser! Hoffentlich gar nichts! Je weniger er

damit zu tun hat, um so besser, wenigstens insoweit er selbst als

Schuldiger in Betracht kommt. Der Reisende muß aber die gesetzlichen

Bestimmungen kennen, um sie gegen seine unlautere Konkurrenz anwenden

zu können, wenn das notwendig ist. Ein Gesetz gegen den unlauteren

Wettbewerb haben wir schon seit 1896. Seit 1900 haben wir verschärfte

Bestimmungen, die z. T. die Lücken des Wettbewerbsgesetzes beseitigen

sollten, im Bürgerlichen Gesetzbuch; und im Jahre 1909 hat uns der

Reichstag abermals ein Gesetz beschert, das nun seit 1. Oktober 1909 in

Kraft ist.

Sehen wir uns an, was der Reisende vom Gesetz wissen muß: Wer im

geschäftlichen Verkehr aus Wettbewerbsgründen Handlungen vornimmt,

die gegen die guten Sitten verstoßen, kann auf Unterlassung und auf

Schadensersatz verklagt werden. Gegen die guten Sitten verstößt

eine Handlung, wenn sie gegen die Anschauung verstößt, die sich im

geschäftlichen Leben als Ausfluß der Meinung billig und gerecht

denkender Volksgenossen gebildet hat. Was kann nun der Reisende

für Dinge begehen, die gegen die guten Sitten verstoßen? Hierher

gehört das +Ausfragen+ und +Aushorchen+ der Angestellten über interne

Geschäftsangelegenheiten, die durchaus nicht Geheimnisse zu sein

brauchen, die Erregung von Unzufriedenheit unter den Angestellten

zum Zwecke des Wettbewerbs, besonders aber das +Beschaffen von Waren

gegen den Willen des Lieferanten+. Wir hatten in den letzten Jahren

oft die Tatsache zu verzeichnen, daß Geschäfte bestimmte Waren (Bücher

oder sogenannte Markenartikel) zu einem billigeren als dem allgemein

festgesetzten Preis verkauften. Um sich dagegen zu schützen, sperrten

besonders die Lieferanten von Markenartikeln den Geschäften ihre Waren.

Trotzdem wurden diese nach wie vor weiter dort verkauft, man hatte sie

sich durch gefällige Dritte besorgt. Oft wird ein Reisender dieser

gefällige Dritte sein, der sich dazu hergibt, um selbst in das Geschäft

zu kommen.

Den Reisenden als Angestellten interessiert aber besonders die Wertung

der falschen Auskunft beim Stellenwechsel nach dem Wettbewerbsgesetz.

Ein Prinzipal, der über irgend einen Angestellten eine Auskunft

gibt, die Unwahres behauptet, kann dafür nur durch die allgemeinen

strafrechtlichen Bestimmungen über die üble Nachrede zur Rechenschaft

gezogen werden. Er kann haftbar gemacht werden für den Schaden und

sich eine Klage auf Unterlassung zuziehen. Soweit aber die Auskunft

über einen Angestellten erteilt wird, der sich selbständig und damit

dem Auskunftserteiler Konkurrenz macht, oder über einen Reisenden,

der eigene Kundschaft besitzt und beim Wechsel der Stellung einen

Teil dieser Kundschaft mitnimmt, verstößt diese Auskunft, da sie

dann zu Zwecken des Wettbewerbs falsch gegeben wird, gegen die guten

Sitten. Der Prinzipal kann dann auch auf Grund des G. ü. d. u. W.

zur Rechenschaft gezogen werden. Das +Abschreiben der Kundenlisten+

zum Zwecke der geschäftlichen Verwendung fällt ebenfalls unter diese

Bestimmungen.

Schmiergelder.

Vom Reisen und Reisen lassen · 第 3 / 12 段