6. +Militärische Dienstleistung+, die länger als acht Wochen dauert.

Hierbei ist zu berücksichtigen, daß eine militärische Dienstleistung

kein „unverschuldetes Unglück“ darstellt, das zum Gehaltsfortbezug

bis zur Dauer von sechs Wochen berechtigt. Sie stellt vielmehr einen

in der Person des Reisenden liegenden Grund dar, der ihn an der

Leistung der Dienste hindert; Gehaltsanspruch besteht nur dann, wenn

die Behinderung keine den Umständen angemessen erhebliche ist. Ist das

aber der Fall, so hat der Reisende überhaupt keinen Gehaltsanspruch,

auch nicht für die den Umständen nach „unerhebliche Zeit“. Allgemein

wird man sagen können, daß bei einer vierzehntägigen Uebung der

Gehaltsanspruch besteht, bei einer vierwöchentlichen nur dann, wenn der

Reisende lange im Dienst ist und nicht öfters daran behindert war. Es

gibt sogar Urteile, die bei einer sechswöchentlichen Uebung das Gehalt

zugesprochen haben. Wer aber sicher gehen will, lege das vertraglich

besonders fest.

7. +Längere Freiheitsstrafe.+ Dabei ist nicht nur die Dauer in

Berücksichtigung zu ziehen, sondern auch die Ursache der Bestrafung.

Eine Bestrafung wegen einer ehrlosen Handlung dürfte immer ausreichen,

ein Dienstverhältnis sofort aufzuheben.

8. +Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Prinzipal

oder dessen Vertreter.+

Wird eine fristlose Kündigung ausgesprochen wegen „anhaltender

Krankheit“, so bleibt der Anspruch auf Gehaltszahlung bis zur Dauer

von sechs Wochen davon unberührt, wobei als selbstverständlich

noch bemerkt sein mag, daß eine ordentliche Kündigung immer den

Gehaltsanspruch -- geht er sonst über diesen Termin hinaus --

aufhebt. Hat z. B. der Reisende Meyer monatliche Kündigung vereinbart

und erkrankt am vorletzten und wird ihm am letzten gekündigt, oder

es war ihm die Stellung gekündigt und er wurde erst dann krank,

so endet der Gehaltsanspruch auf jeden Fall mit der Beendigung

des Dienstverhältnisses. Aber außer diesen allgemeinen „wichtigen

Gründen“ gibt es für den Reisenden noch +besondere wichtige Gründe zur

sofortigen Lösung des Dienstverhältnisses+.

Der Reisende nimmt eine besondere Vertrauensstellung ein, er hat

dadurch weitergehende Rechte, aber auch seine Pflichten gehen weiter.

Besondere Entlassungs- und Austrittsgründe.

Der Reisende kann insbesondere dann sofort seine Stellung verlassen,

wenn:

1. Der Prinzipal den Reisenden +ohne Spesen+ läßt. Dabei sei

hervorgehoben, daß kein Reisender verpflichtet ist, die Spesen

vorzustrecken, vielmehr ist der Prinzipal gehalten, dem Reisenden stets

angemessenen Spesenvorschuß zu gewähren. Weitere Austrittsgründe sind:

2. +Unwahre Angaben erheblicher Natur+ über den Charakter und den

Umfang des Geschäftes.

3. +Unsittlicher Geschäftsbetrieb.+

4. +Betrügerischer Geschäftsbetrieb.+

Hingegen ist der Reisende nicht berechtigt, seine Stellung sofort zu

verlassen, wenn ihm +untergeordnete Arbeiten zugemutet+ werden. Er

kann sich vielmehr in solchen Fällen genügend schützen, wenn er sich

weigert, die untergeordneten Arbeiten zu leisten.

Die Gründe für den Prinzipal, das Dienstverhältnis sofort zu lösen,

sind ebenfalls weiter gesteckt. Ich nenne besonders:

1. Beharrliche +Weigerung des Reisenden, die Reise+ anzutreten.

2. Beharrliches +Unterlassen+ der vorgeschriebenen +Berichte+.

3. +Weigerung+, den +vorgeschriebenen Reiseweg+ einzuhalten.

4. +Gestreckte+, d. h. vergrößerte +oder gar erlogene Aufträge+.

5. +Andauernde leichtsinnige Kreditgewährung.+

6. +Anstößiger Lebenswandel.+

7. +Ekel erregende+ oder +ansteckende Geschlechtskrankheit+.

8. Verrat, auch +versuchter Verrat von Geschäftsgeheimnissen+.

9. +Vorbereitung+ einer neuen +Stellung+ oder des +eigenen zu

errichtenden+ Geschäfts während der Vertragsdauer.

10. +Abschreiben der Kundenlisten zu diesem Zweck.+

11. +Einkassieren ohne Vollmacht+ usf.

Das Zeugnis.

Sobald der Reisende seine Stellung kündigt, oder ihm die Stellung

gekündigt wird, entsteht der Anspruch auf ein +Dienstzeugnis+. Die

Rechtsprechung ist zwar strittig, ob der Angestellte das Dienstzeugnis

bei der Beendigung der Beschäftigung oder bei der Kündigung zu

beanspruchen hat, nahezu ausnahmslos erkennt aber die Rechtsprechung

das Recht auf ein +Interimszeugnis+ an.

Der Prinzipal ist nicht ohne weiteres verpflichtet, das Zeugnis

auszustellen, vielmehr beginnt die Verpflichtung erst dann, wenn der

Angestellte das +Zeugnis gefordert+ hat. Das Verlangen nach einem

„Zeugnis“ wiederum schließt nicht die Verpflichtung für den Prinzipal

ein, das Zeugnis auf +Führung+ und +Leistungen+ auszudehnen. Der

Reisende, der lediglich ein Zeugnis fordert, erhält vielmehr vielleicht

nur ein Zeugnis über die Art und Dauer der Beschäftigung, das Zeugnis

über Führung und Leistung muß besonders verlangt werden. Im allgemeinen

steht die Rechtsprechung auf dem Standpunkt, daß der Angestellte nicht

verlangen kann, daß ihm außer der Art und Dauer der Beschäftigung nur

die Führung oder nur die Leistungen zu bescheinigen sind, sondern daß

ein Verlangen nach einem Führungszeugnis auch das Leistungszeugnis und

umgekehrt bedingt. Ein Reisender kann verlangen, daß ihm bescheinigt

wird, daß er „Reisender“ war, er kann auch fordern, daß ihm bescheinigt

wird, welche Gebiete er bereiste. Will der Prinzipal kein gutes

Leistungszeugnis geben, so bietet sich für den Reisenden der Ausweg,

den Umsatz sich bescheinigen zu lassen. Der Grund zur Lösung des

Dienstverhältnisses braucht nicht angegeben zu werden, ebenso natürlich

nicht, auf wessen Wunsch das Dienstverhältnis gelöst wurde. Hingegen

wird der Prinzipal, wurde das Dienstverhältnis aus einem wichtigen

Grunde gelöst, angeben können, welcher Grund vorlag. In diesem Fall

gibt es aber keine Redensarten, sondern es muß dann auch der Vorgang

geschildert werden.

Wird ein Zeugnis verweigert, so begründet diese Weigerung

Schadenersatzforderungen des Angestellten. Im Gegensatz

zu Schadensersatzforderungen wegen falscher Auskunft sind

Schadenersatzansprüche wegen falschen Zeugnisses oder verweigertem

Zeugnis erheblich leichter durchzufechten. Für solche Klagen sind im

Gegensatz zu den Klagen auf Schadenersatzansprüche wegen falscher

Auskunft die Kaufmannsgerichte zuständig.

Der Anspruch auf ein Zeugnis ist öffentlich-rechtlicher Natur,

er kann durch Vertrag nicht aufgehoben und auch nicht beschränkt

werden. Vielmehr bleibt der Anspruch auf ein Zeugnis 30 Jahre lang

bestehen. Man wird aber nicht einem Angestellten, der nur ein Zeugnis

verlangte und ein solches über Art und Dauer der Beschäftigung

erhielt, zubilligen können, daß er nach längerer Zeit die Ausdehnung

auf Führungen und Leistungen verlangen kann. Ein verloren gegangenes

Zeugnis braucht vom Aussteller nicht noch einmal angefertigt zu werden,

deshalb heißt es, die Zeugnisse aufheben und die Originale -- besonders

auch bei Bewerbungen -- nicht aus der Hand geben. Das Dienstzeugnis

ist auf Antrag des Angestellten kosten- und stempelfrei durch die

Polizeibehörde zu beglaubigen.

Konkurrenzklauseln.

Der wundeste Punkt in den Dienstverträgen der Reisenden ist die

sogenannte +Konkurrenzklausel+, die Wettbewerbsabrede. Leider gibt

es heute nicht nur die offenen Konkurrenzklauseln, gegen die man sich

schützen kann, indem man sie nicht eingeht, sondern es gibt heute eine

ganze Anzahl Branchen und Betriebe, in denen Vereinbarungen über das

gegenseitige Beschäftigen von Angestellten getroffen sind, die weit

über den Rahmen der vertraglichen Wettbewerbsabrede hinausgehen. Die

Konkurrenzklausel ist allerdings ohnehin im allgemeinen ein Attentat

auf den gesunden Menschenverstand. Ich rufe mir einen Dienstmann,

einen Maurer, einen Droschkenkutscher. Ich lasse ihn warten, ehe ich

ihn mit der eigentlichen Dienstleistung betraue. Ob der Mann wohl

umsonst wartet? Der Reisende aber, der Konkurrenzklauseln eingeht,

muß warten, solange es ihm der Vertrag gebietet, ehe er sein ganzes

Können verwerten kann und -- niemand entschädigt ihn dafür. Es wäre mit

der Anwendung der Konkurrenzklausel gewiß schon längst nicht mehr so

schlimm, wenn die Zahl derer, die eine Konkurrenzklausel abschließen,

weil sie sie doch nicht zu halten gedenken, nicht so erschreckend groß

wäre.

Was ist die Konkurrenzklausel? Eine einseitige Schutzmaßregel des

Prinzipals zum Schaden des Reisenden, +ohne Gegenleistung+ des

Prinzipals. Da hofft der Angestellte, es würde der Prinzipal nicht auf

die Einhaltung bestehen, vielleicht stellt der Prinzipal selbst so

etwas in Aussicht. Oder der Reisende meint, daß die Konkurrenzklausel

zu weit gehe und vom Gericht doch für ungültig erklärt werden würde.

Oder er gibt sich gar der Hoffnung hin, die Konkurrenzklausel könne ihm

nichts anhaben, weil sie keine Konventionalstrafe vorsieht. Das alles

sind Selbsttäuschungen.

Sehen wir uns nun die Konkurrenzklausel recht genau an; wir können

sie gar nicht mißtrauisch genug ansehen, so gefährlich legt sie sich

uns um die Füße, uns am Ausschreiten hindernd. Grundsätzlich ist die

Konkurrenzklausel nur nichtig, wenn sie mit Minderjährigen vereinbart

wird. Dabei macht es nichts aus, ob sie mit dem Minderjährigen oder

mit dessen gesetzlichen Vertreter abgeschlossen wird. Soweit das aber

nicht in Betracht kommt, ist auch die schärfste Konkurrenzklausel immer

bedingt gültig. Die Fälle, wo Konkurrenzklauseln als nichtig erklärt

wurden, weil sie gegen die guten Sitten verstießen, sind sehr selten.

Erfreulicherweise hat wenigstens das Reichsgericht erkannt, daß eine

+Konkurrenzklausel auf Ehrenwort+ unsittlich und deshalb nichtig ist.

Eine Konkurrenzklausel ist insoweit nichtig, als sie nach Zeit, Ort

und Gegenstand dem Reisenden Beschränkungen auferlegt, die ihm das

+Fortkommen unbillig+ erschweren. Da aber liegt der Hase im Pfeffer.

Wann wird das Fortkommen unbillig erschwert? Das ist die eine Frage.

Ist sie beantwortet -- und sie kann sehr zuungunsten des Reisenden

beantwortet werden --, dann ist die Abrede doch immer so weit noch

verbindlich, als sie -- nach der Ansicht des Richters -- das Fortkommen

nicht +unbillig+ erschwert.

War da in einer landwirtschaftlichen Maschinenfabrik ein Reisender.

Er hatte auch eine Konkurrenzklausel unterschrieben. Sie untersagte

ihm, in einem Zeitraum von drei Jahren in Stellung zu gehen oder

sich selbständig zu machen in einem Betrieb, der landwirtschaftliche

Maschinen herstellte oder vertrieb. Das Ausschlußgebiet umfaßte das

ganze Deutsche Reich, Böhmen und die Schweiz. Eine Konventionalstrafe

war vereinbart, außerdem sollte aber der Reisende auch noch den

entstehenden Schaden tragen, und der Prinzipal hatte sich trotzdem

noch vorbehalten, die Erfüllung des Vertrages zu verlangen. Als nun

die Sache vor den Richter kam und der verklagte Handlungsgehilfe

behauptete, die Konkurrenzklausel erschwere ihm unbillig das

Fortkommen, da meinte der moderne Salomo, das könnte doch gar nicht der

Fall sein, denn „Reisen sei Reisen, Verkaufen sei Verkaufen“, und ob

nun der Beklagte Maschinen verkaufe oder Altertümer, das sei doch ganz

gleich.

Es ist eben durchaus keine so seltene Ausnahme, daß der Jurist das

Leben nicht versteht. Besser ist es, sich zu sichern, als auf einen

verständigen Richterspruch die Hoffnung zu gründen. Nun ist eine

Konkurrenzklausel nur für +höchstens drei Jahre+ zulässig. Aber auch

dann, wenn sie über diesen Zeitraum hinaus festgelegt wurde, wird

sie nicht etwa ganz nichtig, sondern der Richter setzt dann die Zeit

„angemessen“ fest.

Konkurrenzklauseln ohne Wirkung.

An und für sich gültige Konkurrenzklauseln verlieren ihre Wirkung in

besonderen Fällen:

1. Dann, wenn +der Prinzipal dem Reisenden Grund gibt -- durch

vertragswidriges Handeln --, das Dienstverhältnis ohne Einhaltung

einer Frist zu lösen+ und der Reisende das Dienstverhältnis ohne

Frist aufhebt. Gibt der Prinzipal Grund zur fristlosen Kündigung,

der Reisende aber kündigt trotzdem nur ordnungsgemäß, so bleibt die

Konkurrenzklausel in Kraft.

2. Wenn der Prinzipal das Dienstverhältnis kündigt, ohne daß ein

+erheblicher Anlaß+ vorliegt, den er nicht verschuldet hat. In

diesem Falle behält jedoch die Konkurrenzklausel Gültigkeit, wenn

der Prinzipal während ihrer Dauer das zuletzt bezogene Gehalt

fortbezahlt. Ein „erheblicher Anlaß“ ist nicht gleichbedeutend mit

einem „wichtigen Grund“. Vielmehr ist der wichtige Grund weitergehend.

Daß ein erheblicher Anlaß zur Kündigung vorlag, hat der Prinzipal zu

beweisen. Als erheblicher Anlaß gelten: „wohlbegründete Unzufriedenheit

mit den Leistungen des Reisenden“, besonders, wenn der Reisende

große Versprechungen machte, ferner „fortgesetzte kleine Schikanen

des Reisenden“ oder eine „Krankheit, die stark die Arbeitsfähigkeit

beeinträchtigt“ oder „Verdacht der Untreue“ oder „zwingende

Veranlassung für den Prinzipal, sein Personal zu verkleinern“. Hingegen

wird die Kündigung wegen des Konkursausbruches nicht als solche aus

erheblichem +unverschuldeten+ Anlaß anzusehen sein. Tragen beide

Teile die Schuld an der Lösung des Verhältnisses, so gilt die Klausel

nicht. Wurde ein Dienstverhältnis seitens des Prinzipales sofort,

ohne Einhaltung einer Frist aus einem wichtigen Grunde aufgehoben, so

gilt die Konkurrenzklausel. Will der Prinzipal die Konkurrenzklausel

ausnutzen, trotzdem er keinen erheblichen Anlaß zur Kündigung hatte,

so muß er die Bereitwilligkeit, das Gehalt zu zahlen, sofort bei der

Beendigung des Dienstverhältnisses dem Handlungsgehilfen bekannt geben.

Strafe und Schadensersatz.

Die in dem oben angeführten Beispiel geschilderte Konkurrenzklausel

zeigt dann noch andere Möglichkeiten. War in einer Konkurrenzklausel

eine Vertrags-(Konventional-)strafe vereinbart, so kann der Prinzipal

+nur die Strafe+ und zwar nur einmal, nicht für jeden Fall der

Zuwiderhandlung, verlangen. Eine Erfüllung des Vertrages -- d. h. den

Austritt aus der verbotenen Beschäftigung kann der Prinzipal nicht

fordern, ebensowenig etwaigen Schaden. Wo der Vertrag etwas anderes

vereinbart, ist diese Vereinbarung nichtig, ohne allerdings die ganze

Klausel nichtig zu machen. Ebensowenig kann der Prinzipal Strafe,

Erfüllung und Schadensersatz vereinbaren und später auf die Strafe

verzichten, weil ihm Schadensersatz und Erfüllung mehr erwünscht ist.

Hingegen hüte sich der Reisende vor Konkurrenzklauseln, die nur ein

einfaches Verbot aussprechen und +weder von Schadensersatz, noch von

Erfüllung+ sprechen. Diese anscheinend „harmlosen“ Klauseln sind die

allergefährlichsten. Uebertritt ein Reisender eine solche Klausel,

so kann der Prinzipal den nachweisbaren Schaden ersetzt und außerdem

Erfüllung des Vertrages verlangen. Geht dann der Handlungsgehilfe zur

verbotenen Konkurrenz, so kann ihm bei Festsetzung einer Strafe bis zu

1500 Mark für den Fall, oder einer Haftstrafe bis zu sechs Monaten die

weitere Tätigkeit untersagt werden.

Kurzum, der Fußangeln gibt es so viele, daß ich allen meinen

Reisekollegen nur dringend raten kann:

+Unterschreibt keine Konkurrenzklausel.+

Tätigkeit, Spesen und Provision der Reisenden.

Sehen wir uns, nachdem wir uns so mit dem allgemeinen

Handlungsgehilfenrecht beschäftigt haben, an, was der Reisende

+besonders+ in seinen Dienstvertrag hineinnehmen muß. Da ist im

Vertrag besonders Wert auf die Begrenzung der +Tätigkeit+ zu legen.

Die Gerichte entscheiden zwar vielfach, daß schon die einfache

Bezeichnung „Reisender“ das Recht des Prinzipals ausschließt,

diesen mit allen kaufmännischen Arbeiten zu beschäftigen. Aber, die

Auslegung steht im Belieben der Richter. Völlig in die Hand des

Prinzipals ist der Reisende gegeben, wenn vertraglich festgelegt

wird, daß der Reisende ganz nach dem Belieben des Prinzipals zu allen

kaufmännischen Tätigkeiten herangezogen werden kann. Zu empfehlen ist

die Vereinbarung: ausschließlich für die Reise, unter gleichzeitiger

Festlegung der Reisezeit. Der Reisende hat dann ein Recht zu reisen;

hindert ihn der Prinzipal daran, so muß er dem Reisenden das ersetzen,

was dieser sonst von den Spesen für seinen persönlichen Lebensunterhalt

verwenden kann.

Hinsichtlich dieser +Spesen+ ist zu empfehlen, feste Spesen zu

vereinbaren, dann aber außer einem festgelegten Satz die Kosten der

Eisenbahnfahrten besonders. Geht das nicht an, dann doch mindestens

außer den Spesen die jeweiligen Fahrkosten zum Antritt der Tour und

zur Rückkehr in das Geschäft. Vertrauensspesen können leicht Anlaß zu

Streitereien geben. Nur zu leicht verbraucht der Reisende dann dem

Prinzipal zu viel Geld, besonders dann, wenn vielleicht ein Vorgänger

ein „Knauser“ war. Hervorgehoben soll aber werden, daß der Prinzipal

auch bei Vertrauensspesen keine detaillierte Abrechnung fordern kann.

Bekommt der Reisende außer Gehalt und Spesen auch +Provision+, so

sind im Dienstvertrag zu vereinbaren: 1. Die Zahlungstermine für die

Provisionen; 2. das Fälligwerden der Provision, d. h. die Bestimmung,

ob sie gezahlt werden muß nach Eingang der Bestellung, nach Lieferung

der Ware oder nach deren Bezahlung. Will der Reisende auch die

Provision von indirekten Verkäufen haben, bedarf es einer besonderen

Vereinbarung. Die Bestimmung für Handlungsagenten, wonach diese, wenn

sie ausdrücklich für einen bestimmten Bezirk angestellt sind, auch

die Provisionen für Verkäufe zu beanspruchen haben, die ohne ihre

Mitwirkung zustande gekommen sind, findet auf Reisende keine Anwendung,

deshalb bedarf es der besonderen Vereinbarung. Unter keinen Umständen

sollte sich ein tüchtiger Reisender herbeilassen, nur gegen Provision

zu reisen. Es gab eine Zeit, sie liegt noch nicht so sehr weit zurück,

da arbeitete überhaupt kein tüchtiger Reisender gegen Provision allein.

Heute glaubt mancher Kollege sich besser zu stehen, wenn er nur gegen

Provision reist, er glaubt auch dadurch mehr Freiheit zu haben. Das ist

ein Irrtum! Gewiß kann sich mancher Reisender besser stehen, er wird

aber auch den notwendigen Spielraum dann haben, wenn er sich Gehalt,

Spesen und Provision zahlen läßt. Das Risiko des Geschäftes muß dem

Prinzipal verbleiben; es geht nicht an, es auf den Reisenden abzuwälzen.

Delcrédere. Bestimmter Umsatz.

Ebenso muß es der Reisende rundweg ablehnen, für die Kundschaft

Bürgschaft (+Delcrédere+) zu übernehmen. Auch das gehört zum Risiko

des Geschäftes. Der Reisende kann nur nach Treu und Glauben die

Zahlungsfähigkeit seiner Kunden erforschen, die Bürgschaft für die

Zahlungsfähigkeit kann und darf er nicht übernehmen. Eine Unsitte, die

sich auch in letzter Zeit sehr häufig zeigt, ist die +Verpflichtung,

einen bestimmten Umsatz+ zu erzielen. Weder ein Prinzipal sollte auf

solche Verpflichtung dringen, noch ein Reisender sich mit ihr abfinden.

Der Prinzipal soll sich sagen, daß eine solche Verpflichtung nur

eingehen kann, wer leichtfertig in seinen Versprechungen ist oder wem

das Messer an der Kehle sitzt, wer ein Unterkommen finden muß um jeden

Preis. Alles das sind durchaus keine Eigenschaften, die man bei einem

Reisenden finden möchte. Der Reisende aber, auch der tüchtige, soll

sich immer vor Augen halten, daß er mit der Umsatzverpflichtung ein

Versprechen gibt, dessen Einlösung gar nicht von ihm allein abhängig

ist. Es ist verkehrt, wenn sich ein Reisender sagt, daß er bisher einen

bestimmten Umsatz erzielte, den er nun auch weiter erreichen kann, es

ist ebenso verkehrt, wenn sich ein anderer Reisender sagt, er werde den

Umsatz, den sein Vorgänger erreichte, auch erzielen können. In beiden

Fällen zeigt sich ein falsches Abschätzen der realen Verhältnisse.

Der Reisende muß sich immer vor Augen halten, daß zwei Dinge auf den

Kauf einwirken: seine Person und die Leistungsfähigkeit seiner Firma.

Erzielte er wo anders einen guten Umsatz, so hat er noch lange keine

Gewähr, diesen auch bei der neuen Firma zu erreichen. Sich kennt er,

die Anhänglichkeit seiner Kundschaft an die alte Firma kennt er aber

ebensowenig, wie die Leistungsfähigkeit des neuen Hauses. Kommt er aber

auf den Gedanken, seinen Umsatz an dem seines Vorgängers abzumessen,

so kann er die Anhänglichkeit der Kundschaft an den alten Reisenden

nicht in Anrechnung bringen. So oder so: Keine Verpflichtung für einen

bestimmten Umsatz!

Wir wollen uns nun einem anderen Recht zuwenden, das für den Reisenden

eine ebenso große Bedeutung hat, wie sein Dienstvertrag. Das sind die

Rechtsverhältnisse zwischen dem Reisenden und seiner Kundschaft.

b) Die Vollmacht des Reisenden.

Handlungsvollmacht.

Der Reisende ist Handlungsbevollmächtigter. Er wird in der Regel

hinausgeschickt, Waren zu verkaufen oder einzukaufen, und zwar ist

wiederum die Verkaufstätigkeit die Regel. Damit ist der Reisende zur

Vornahme bestimmter Arten von Geschäften ermächtigt, die zu einem

Handelsgewerbe gehören. Er hat infolgedessen Handlungsvollmacht,

d. h. er kann alle Geschäfte und Rechtshandlungen vornehmen, die der

Betrieb des Handelsgewerbes oder derartiger Geschäfte mit sich bringt.

Diese +Handlungsvollmacht+ ist durch Gesetz nur insoweit beschränkt,

als der Reisende zur Veräußerung oder Belastung von Grundstücken,

zum Eingehen von Wechselverbindlichkeiten, zur Aufnahme von Darlehen

und zur Prozeßführung einer besonderen Vollmacht bedarf. Wird die

Handlungsvollmacht durch den Dienstvertrag weiter eingeschränkt,

so braucht sie ein Dritter nur gegen sich gelten zu lassen, wenn

er die Einschränkung kannte oder kennen mußte. Ausdrücklich sind

die Reisenden durch das Gesetz ermächtigt, den Kaufpreis der Ware

einzuziehen, Zahlungsfristen zu bewilligen, Beanstandungen von Waren

und ihr Zurverfügungsstellen entgegen zu nehmen. Auch andere derartige

Erklärungen können dem Reisenden, rechtsverbindlich für sein Haus,

abgegeben werden.

Eingeschränkte Vollmacht.

Angenommen, es wird die gesetzliche Vollmacht des Reisenden durch

Dienstvertrag beschränkt, so soll sich der Reisende hüten, sie selbst

zu überschreiten. Kennt der Kunde die Einschränkung der Vollmacht nicht

und er trifft eine Vereinbarung mit dem Reisenden, zu der dieser nicht

ermächtigt war, weil die gesetzliche Vollmacht eingeschränkt wurde, so

ist das Haus des Reisenden doch an diese Vereinbarung gebunden. Für

den Reisenden hat das zur Folge, daß er für einen entstehenden Schaden

dann persönlich haftbar gemacht werden kann. Wenden wir uns nun den

gebräuchlichen Einschränkungen der Handlungsvollmacht zu:

Da ist in erster Linie an die +Inkassovollmacht+ zu denken, die

vielfach aufgehoben wird. Durchaus nicht immer ist das ein Zeichen

von Mißtrauen gegen den Reisenden. Ich habe selbst in einer Stellung

den Prinzipal gebeten, mir die Inkassovollmacht zu nehmen. Ich

setzte nämlich Geld dabei zu! Und das kam so! Wenn ein Kunde zahlen

wollte, und er gab mir das Geld, dann wollte er „abrunden“. Natürlich

nicht nach oben, sondern nach unten. Dabei ging der Kunde oft in

seiner Bequemlichkeit so weit, nicht auf die Mark, sondern auf fünf

und zehn Mark abzurunden. Daheim gab es dann Auseinandersetzungen.

Leicht beieinander wohnen die Gedanken -- daheim im Kontor! Bei der

Kundschaft stoßen sich die Sachen. Man möchte doch gern ein Geschäft

machen! Na ja, und dann läßt man eben abrunden! Will man daheim

die Scherereien nicht haben, dann zahlt man aus seiner Tasche. Ein

kostspieliges Vergnügen. Deshalb bat ich, daß mir die Inkassovollmacht

genommen wurde, und dieser Grund mag oft vorhanden sein, wenn die

Inkassovollmacht dem Reisenden genommen wird. Rechtsverbindlich wird

die Einschränkung für den Kunden, wenn er sie kannte oder kennen mußte.

Das ist dann der Fall, wenn auf den Rechnungen der Aufdruck sich

befindet: „Meine Reisenden nehmen keine Zahlungen entgegen“.

Vom Reisen und Reisen lassen · 第 2 / 12 段