Hierbei ist zu berücksichtigen, daß eine militärische Dienstleistung
kein „unverschuldetes Unglück“ darstellt, das zum Gehaltsfortbezug
bis zur Dauer von sechs Wochen berechtigt. Sie stellt vielmehr einen
in der Person des Reisenden liegenden Grund dar, der ihn an der
Leistung der Dienste hindert; Gehaltsanspruch besteht nur dann, wenn
die Behinderung keine den Umständen angemessen erhebliche ist. Ist das
aber der Fall, so hat der Reisende überhaupt keinen Gehaltsanspruch,
auch nicht für die den Umständen nach „unerhebliche Zeit“. Allgemein
wird man sagen können, daß bei einer vierzehntägigen Uebung der
Gehaltsanspruch besteht, bei einer vierwöchentlichen nur dann, wenn der
Reisende lange im Dienst ist und nicht öfters daran behindert war. Es
gibt sogar Urteile, die bei einer sechswöchentlichen Uebung das Gehalt
zugesprochen haben. Wer aber sicher gehen will, lege das vertraglich
besonders fest.
7. +Längere Freiheitsstrafe.+ Dabei ist nicht nur die Dauer in
Berücksichtigung zu ziehen, sondern auch die Ursache der Bestrafung.
Eine Bestrafung wegen einer ehrlosen Handlung dürfte immer ausreichen,
ein Dienstverhältnis sofort aufzuheben.
8. +Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Prinzipal
oder dessen Vertreter.+
Wird eine fristlose Kündigung ausgesprochen wegen „anhaltender
Krankheit“, so bleibt der Anspruch auf Gehaltszahlung bis zur Dauer
von sechs Wochen davon unberührt, wobei als selbstverständlich
noch bemerkt sein mag, daß eine ordentliche Kündigung immer den
Gehaltsanspruch -- geht er sonst über diesen Termin hinaus --
aufhebt. Hat z. B. der Reisende Meyer monatliche Kündigung vereinbart
und erkrankt am vorletzten und wird ihm am letzten gekündigt, oder
es war ihm die Stellung gekündigt und er wurde erst dann krank,
so endet der Gehaltsanspruch auf jeden Fall mit der Beendigung
des Dienstverhältnisses. Aber außer diesen allgemeinen „wichtigen
Gründen“ gibt es für den Reisenden noch +besondere wichtige Gründe zur
sofortigen Lösung des Dienstverhältnisses+.
Der Reisende nimmt eine besondere Vertrauensstellung ein, er hat
dadurch weitergehende Rechte, aber auch seine Pflichten gehen weiter.
Besondere Entlassungs- und Austrittsgründe.
Der Reisende kann insbesondere dann sofort seine Stellung verlassen,
wenn:
1. Der Prinzipal den Reisenden +ohne Spesen+ läßt. Dabei sei
hervorgehoben, daß kein Reisender verpflichtet ist, die Spesen
vorzustrecken, vielmehr ist der Prinzipal gehalten, dem Reisenden stets
angemessenen Spesenvorschuß zu gewähren. Weitere Austrittsgründe sind:
2. +Unwahre Angaben erheblicher Natur+ über den Charakter und den
Umfang des Geschäftes.
3. +Unsittlicher Geschäftsbetrieb.+
4. +Betrügerischer Geschäftsbetrieb.+
Hingegen ist der Reisende nicht berechtigt, seine Stellung sofort zu
verlassen, wenn ihm +untergeordnete Arbeiten zugemutet+ werden. Er
kann sich vielmehr in solchen Fällen genügend schützen, wenn er sich
weigert, die untergeordneten Arbeiten zu leisten.
Die Gründe für den Prinzipal, das Dienstverhältnis sofort zu lösen,
sind ebenfalls weiter gesteckt. Ich nenne besonders:
1. Beharrliche +Weigerung des Reisenden, die Reise+ anzutreten.
2. Beharrliches +Unterlassen+ der vorgeschriebenen +Berichte+.
3. +Weigerung+, den +vorgeschriebenen Reiseweg+ einzuhalten.
4. +Gestreckte+, d. h. vergrößerte +oder gar erlogene Aufträge+.
5. +Andauernde leichtsinnige Kreditgewährung.+
6. +Anstößiger Lebenswandel.+
7. +Ekel erregende+ oder +ansteckende Geschlechtskrankheit+.
8. Verrat, auch +versuchter Verrat von Geschäftsgeheimnissen+.
9. +Vorbereitung+ einer neuen +Stellung+ oder des +eigenen zu
errichtenden+ Geschäfts während der Vertragsdauer.
10. +Abschreiben der Kundenlisten zu diesem Zweck.+
11. +Einkassieren ohne Vollmacht+ usf.
Das Zeugnis.
Sobald der Reisende seine Stellung kündigt, oder ihm die Stellung
gekündigt wird, entsteht der Anspruch auf ein +Dienstzeugnis+. Die
Rechtsprechung ist zwar strittig, ob der Angestellte das Dienstzeugnis
bei der Beendigung der Beschäftigung oder bei der Kündigung zu
beanspruchen hat, nahezu ausnahmslos erkennt aber die Rechtsprechung
das Recht auf ein +Interimszeugnis+ an.
Der Prinzipal ist nicht ohne weiteres verpflichtet, das Zeugnis
auszustellen, vielmehr beginnt die Verpflichtung erst dann, wenn der
Angestellte das +Zeugnis gefordert+ hat. Das Verlangen nach einem
„Zeugnis“ wiederum schließt nicht die Verpflichtung für den Prinzipal
ein, das Zeugnis auf +Führung+ und +Leistungen+ auszudehnen. Der
Reisende, der lediglich ein Zeugnis fordert, erhält vielmehr vielleicht
nur ein Zeugnis über die Art und Dauer der Beschäftigung, das Zeugnis
über Führung und Leistung muß besonders verlangt werden. Im allgemeinen
steht die Rechtsprechung auf dem Standpunkt, daß der Angestellte nicht
verlangen kann, daß ihm außer der Art und Dauer der Beschäftigung nur
die Führung oder nur die Leistungen zu bescheinigen sind, sondern daß
ein Verlangen nach einem Führungszeugnis auch das Leistungszeugnis und
umgekehrt bedingt. Ein Reisender kann verlangen, daß ihm bescheinigt
wird, daß er „Reisender“ war, er kann auch fordern, daß ihm bescheinigt
wird, welche Gebiete er bereiste. Will der Prinzipal kein gutes
Leistungszeugnis geben, so bietet sich für den Reisenden der Ausweg,
den Umsatz sich bescheinigen zu lassen. Der Grund zur Lösung des
Dienstverhältnisses braucht nicht angegeben zu werden, ebenso natürlich
nicht, auf wessen Wunsch das Dienstverhältnis gelöst wurde. Hingegen
wird der Prinzipal, wurde das Dienstverhältnis aus einem wichtigen
Grunde gelöst, angeben können, welcher Grund vorlag. In diesem Fall
gibt es aber keine Redensarten, sondern es muß dann auch der Vorgang
geschildert werden.
Wird ein Zeugnis verweigert, so begründet diese Weigerung
Schadenersatzforderungen des Angestellten. Im Gegensatz
zu Schadensersatzforderungen wegen falscher Auskunft sind
Schadenersatzansprüche wegen falschen Zeugnisses oder verweigertem
Zeugnis erheblich leichter durchzufechten. Für solche Klagen sind im
Gegensatz zu den Klagen auf Schadenersatzansprüche wegen falscher
Auskunft die Kaufmannsgerichte zuständig.
Der Anspruch auf ein Zeugnis ist öffentlich-rechtlicher Natur,
er kann durch Vertrag nicht aufgehoben und auch nicht beschränkt
werden. Vielmehr bleibt der Anspruch auf ein Zeugnis 30 Jahre lang
bestehen. Man wird aber nicht einem Angestellten, der nur ein Zeugnis
verlangte und ein solches über Art und Dauer der Beschäftigung
erhielt, zubilligen können, daß er nach längerer Zeit die Ausdehnung
auf Führungen und Leistungen verlangen kann. Ein verloren gegangenes
Zeugnis braucht vom Aussteller nicht noch einmal angefertigt zu werden,
deshalb heißt es, die Zeugnisse aufheben und die Originale -- besonders
auch bei Bewerbungen -- nicht aus der Hand geben. Das Dienstzeugnis
ist auf Antrag des Angestellten kosten- und stempelfrei durch die
Polizeibehörde zu beglaubigen.
Konkurrenzklauseln.
Der wundeste Punkt in den Dienstverträgen der Reisenden ist die
sogenannte +Konkurrenzklausel+, die Wettbewerbsabrede. Leider gibt
es heute nicht nur die offenen Konkurrenzklauseln, gegen die man sich
schützen kann, indem man sie nicht eingeht, sondern es gibt heute eine
ganze Anzahl Branchen und Betriebe, in denen Vereinbarungen über das
gegenseitige Beschäftigen von Angestellten getroffen sind, die weit
über den Rahmen der vertraglichen Wettbewerbsabrede hinausgehen. Die
Konkurrenzklausel ist allerdings ohnehin im allgemeinen ein Attentat
auf den gesunden Menschenverstand. Ich rufe mir einen Dienstmann,
einen Maurer, einen Droschkenkutscher. Ich lasse ihn warten, ehe ich
ihn mit der eigentlichen Dienstleistung betraue. Ob der Mann wohl
umsonst wartet? Der Reisende aber, der Konkurrenzklauseln eingeht,
muß warten, solange es ihm der Vertrag gebietet, ehe er sein ganzes
Können verwerten kann und -- niemand entschädigt ihn dafür. Es wäre mit
der Anwendung der Konkurrenzklausel gewiß schon längst nicht mehr so
schlimm, wenn die Zahl derer, die eine Konkurrenzklausel abschließen,
weil sie sie doch nicht zu halten gedenken, nicht so erschreckend groß
wäre.
Was ist die Konkurrenzklausel? Eine einseitige Schutzmaßregel des
Prinzipals zum Schaden des Reisenden, +ohne Gegenleistung+ des
Prinzipals. Da hofft der Angestellte, es würde der Prinzipal nicht auf
die Einhaltung bestehen, vielleicht stellt der Prinzipal selbst so
etwas in Aussicht. Oder der Reisende meint, daß die Konkurrenzklausel
zu weit gehe und vom Gericht doch für ungültig erklärt werden würde.
Oder er gibt sich gar der Hoffnung hin, die Konkurrenzklausel könne ihm
nichts anhaben, weil sie keine Konventionalstrafe vorsieht. Das alles
sind Selbsttäuschungen.
Sehen wir uns nun die Konkurrenzklausel recht genau an; wir können
sie gar nicht mißtrauisch genug ansehen, so gefährlich legt sie sich
uns um die Füße, uns am Ausschreiten hindernd. Grundsätzlich ist die
Konkurrenzklausel nur nichtig, wenn sie mit Minderjährigen vereinbart
wird. Dabei macht es nichts aus, ob sie mit dem Minderjährigen oder
mit dessen gesetzlichen Vertreter abgeschlossen wird. Soweit das aber
nicht in Betracht kommt, ist auch die schärfste Konkurrenzklausel immer
bedingt gültig. Die Fälle, wo Konkurrenzklauseln als nichtig erklärt
wurden, weil sie gegen die guten Sitten verstießen, sind sehr selten.
Erfreulicherweise hat wenigstens das Reichsgericht erkannt, daß eine
+Konkurrenzklausel auf Ehrenwort+ unsittlich und deshalb nichtig ist.
Eine Konkurrenzklausel ist insoweit nichtig, als sie nach Zeit, Ort
und Gegenstand dem Reisenden Beschränkungen auferlegt, die ihm das
+Fortkommen unbillig+ erschweren. Da aber liegt der Hase im Pfeffer.
Wann wird das Fortkommen unbillig erschwert? Das ist die eine Frage.
Ist sie beantwortet -- und sie kann sehr zuungunsten des Reisenden
beantwortet werden --, dann ist die Abrede doch immer so weit noch
verbindlich, als sie -- nach der Ansicht des Richters -- das Fortkommen
nicht +unbillig+ erschwert.
War da in einer landwirtschaftlichen Maschinenfabrik ein Reisender.
Er hatte auch eine Konkurrenzklausel unterschrieben. Sie untersagte
ihm, in einem Zeitraum von drei Jahren in Stellung zu gehen oder
sich selbständig zu machen in einem Betrieb, der landwirtschaftliche
Maschinen herstellte oder vertrieb. Das Ausschlußgebiet umfaßte das
ganze Deutsche Reich, Böhmen und die Schweiz. Eine Konventionalstrafe
war vereinbart, außerdem sollte aber der Reisende auch noch den
entstehenden Schaden tragen, und der Prinzipal hatte sich trotzdem
noch vorbehalten, die Erfüllung des Vertrages zu verlangen. Als nun
die Sache vor den Richter kam und der verklagte Handlungsgehilfe
behauptete, die Konkurrenzklausel erschwere ihm unbillig das
Fortkommen, da meinte der moderne Salomo, das könnte doch gar nicht der
Fall sein, denn „Reisen sei Reisen, Verkaufen sei Verkaufen“, und ob
nun der Beklagte Maschinen verkaufe oder Altertümer, das sei doch ganz
gleich.
Es ist eben durchaus keine so seltene Ausnahme, daß der Jurist das
Leben nicht versteht. Besser ist es, sich zu sichern, als auf einen
verständigen Richterspruch die Hoffnung zu gründen. Nun ist eine
Konkurrenzklausel nur für +höchstens drei Jahre+ zulässig. Aber auch
dann, wenn sie über diesen Zeitraum hinaus festgelegt wurde, wird
sie nicht etwa ganz nichtig, sondern der Richter setzt dann die Zeit
„angemessen“ fest.
Konkurrenzklauseln ohne Wirkung.
An und für sich gültige Konkurrenzklauseln verlieren ihre Wirkung in
besonderen Fällen:
1. Dann, wenn +der Prinzipal dem Reisenden Grund gibt -- durch
vertragswidriges Handeln --, das Dienstverhältnis ohne Einhaltung
einer Frist zu lösen+ und der Reisende das Dienstverhältnis ohne
Frist aufhebt. Gibt der Prinzipal Grund zur fristlosen Kündigung,
der Reisende aber kündigt trotzdem nur ordnungsgemäß, so bleibt die
Konkurrenzklausel in Kraft.
2. Wenn der Prinzipal das Dienstverhältnis kündigt, ohne daß ein
+erheblicher Anlaß+ vorliegt, den er nicht verschuldet hat. In
diesem Falle behält jedoch die Konkurrenzklausel Gültigkeit, wenn
der Prinzipal während ihrer Dauer das zuletzt bezogene Gehalt
fortbezahlt. Ein „erheblicher Anlaß“ ist nicht gleichbedeutend mit
einem „wichtigen Grund“. Vielmehr ist der wichtige Grund weitergehend.
Daß ein erheblicher Anlaß zur Kündigung vorlag, hat der Prinzipal zu
beweisen. Als erheblicher Anlaß gelten: „wohlbegründete Unzufriedenheit
mit den Leistungen des Reisenden“, besonders, wenn der Reisende
große Versprechungen machte, ferner „fortgesetzte kleine Schikanen
des Reisenden“ oder eine „Krankheit, die stark die Arbeitsfähigkeit
beeinträchtigt“ oder „Verdacht der Untreue“ oder „zwingende
Veranlassung für den Prinzipal, sein Personal zu verkleinern“. Hingegen
wird die Kündigung wegen des Konkursausbruches nicht als solche aus
erheblichem +unverschuldeten+ Anlaß anzusehen sein. Tragen beide
Teile die Schuld an der Lösung des Verhältnisses, so gilt die Klausel
nicht. Wurde ein Dienstverhältnis seitens des Prinzipales sofort,
ohne Einhaltung einer Frist aus einem wichtigen Grunde aufgehoben, so
gilt die Konkurrenzklausel. Will der Prinzipal die Konkurrenzklausel
ausnutzen, trotzdem er keinen erheblichen Anlaß zur Kündigung hatte,
so muß er die Bereitwilligkeit, das Gehalt zu zahlen, sofort bei der
Beendigung des Dienstverhältnisses dem Handlungsgehilfen bekannt geben.
Strafe und Schadensersatz.
Die in dem oben angeführten Beispiel geschilderte Konkurrenzklausel
zeigt dann noch andere Möglichkeiten. War in einer Konkurrenzklausel
eine Vertrags-(Konventional-)strafe vereinbart, so kann der Prinzipal
+nur die Strafe+ und zwar nur einmal, nicht für jeden Fall der
Zuwiderhandlung, verlangen. Eine Erfüllung des Vertrages -- d. h. den
Austritt aus der verbotenen Beschäftigung kann der Prinzipal nicht
fordern, ebensowenig etwaigen Schaden. Wo der Vertrag etwas anderes
vereinbart, ist diese Vereinbarung nichtig, ohne allerdings die ganze
Klausel nichtig zu machen. Ebensowenig kann der Prinzipal Strafe,
Erfüllung und Schadensersatz vereinbaren und später auf die Strafe
verzichten, weil ihm Schadensersatz und Erfüllung mehr erwünscht ist.
Hingegen hüte sich der Reisende vor Konkurrenzklauseln, die nur ein
einfaches Verbot aussprechen und +weder von Schadensersatz, noch von
Erfüllung+ sprechen. Diese anscheinend „harmlosen“ Klauseln sind die
allergefährlichsten. Uebertritt ein Reisender eine solche Klausel,
so kann der Prinzipal den nachweisbaren Schaden ersetzt und außerdem
Erfüllung des Vertrages verlangen. Geht dann der Handlungsgehilfe zur
verbotenen Konkurrenz, so kann ihm bei Festsetzung einer Strafe bis zu
1500 Mark für den Fall, oder einer Haftstrafe bis zu sechs Monaten die
weitere Tätigkeit untersagt werden.
Kurzum, der Fußangeln gibt es so viele, daß ich allen meinen
Reisekollegen nur dringend raten kann:
+Unterschreibt keine Konkurrenzklausel.+
Tätigkeit, Spesen und Provision der Reisenden.
Sehen wir uns, nachdem wir uns so mit dem allgemeinen
Handlungsgehilfenrecht beschäftigt haben, an, was der Reisende
+besonders+ in seinen Dienstvertrag hineinnehmen muß. Da ist im
Vertrag besonders Wert auf die Begrenzung der +Tätigkeit+ zu legen.
Die Gerichte entscheiden zwar vielfach, daß schon die einfache
Bezeichnung „Reisender“ das Recht des Prinzipals ausschließt,
diesen mit allen kaufmännischen Arbeiten zu beschäftigen. Aber, die
Auslegung steht im Belieben der Richter. Völlig in die Hand des
Prinzipals ist der Reisende gegeben, wenn vertraglich festgelegt
wird, daß der Reisende ganz nach dem Belieben des Prinzipals zu allen
kaufmännischen Tätigkeiten herangezogen werden kann. Zu empfehlen ist
die Vereinbarung: ausschließlich für die Reise, unter gleichzeitiger
Festlegung der Reisezeit. Der Reisende hat dann ein Recht zu reisen;
hindert ihn der Prinzipal daran, so muß er dem Reisenden das ersetzen,
was dieser sonst von den Spesen für seinen persönlichen Lebensunterhalt
verwenden kann.
Hinsichtlich dieser +Spesen+ ist zu empfehlen, feste Spesen zu
vereinbaren, dann aber außer einem festgelegten Satz die Kosten der
Eisenbahnfahrten besonders. Geht das nicht an, dann doch mindestens
außer den Spesen die jeweiligen Fahrkosten zum Antritt der Tour und
zur Rückkehr in das Geschäft. Vertrauensspesen können leicht Anlaß zu
Streitereien geben. Nur zu leicht verbraucht der Reisende dann dem
Prinzipal zu viel Geld, besonders dann, wenn vielleicht ein Vorgänger
ein „Knauser“ war. Hervorgehoben soll aber werden, daß der Prinzipal
auch bei Vertrauensspesen keine detaillierte Abrechnung fordern kann.
Bekommt der Reisende außer Gehalt und Spesen auch +Provision+, so
sind im Dienstvertrag zu vereinbaren: 1. Die Zahlungstermine für die
Provisionen; 2. das Fälligwerden der Provision, d. h. die Bestimmung,
ob sie gezahlt werden muß nach Eingang der Bestellung, nach Lieferung
der Ware oder nach deren Bezahlung. Will der Reisende auch die
Provision von indirekten Verkäufen haben, bedarf es einer besonderen
Vereinbarung. Die Bestimmung für Handlungsagenten, wonach diese, wenn
sie ausdrücklich für einen bestimmten Bezirk angestellt sind, auch
die Provisionen für Verkäufe zu beanspruchen haben, die ohne ihre
Mitwirkung zustande gekommen sind, findet auf Reisende keine Anwendung,
deshalb bedarf es der besonderen Vereinbarung. Unter keinen Umständen
sollte sich ein tüchtiger Reisender herbeilassen, nur gegen Provision
zu reisen. Es gab eine Zeit, sie liegt noch nicht so sehr weit zurück,
da arbeitete überhaupt kein tüchtiger Reisender gegen Provision allein.
Heute glaubt mancher Kollege sich besser zu stehen, wenn er nur gegen
Provision reist, er glaubt auch dadurch mehr Freiheit zu haben. Das ist
ein Irrtum! Gewiß kann sich mancher Reisender besser stehen, er wird
aber auch den notwendigen Spielraum dann haben, wenn er sich Gehalt,
Spesen und Provision zahlen läßt. Das Risiko des Geschäftes muß dem
Prinzipal verbleiben; es geht nicht an, es auf den Reisenden abzuwälzen.
Delcrédere. Bestimmter Umsatz.
Ebenso muß es der Reisende rundweg ablehnen, für die Kundschaft
Bürgschaft (+Delcrédere+) zu übernehmen. Auch das gehört zum Risiko
des Geschäftes. Der Reisende kann nur nach Treu und Glauben die
Zahlungsfähigkeit seiner Kunden erforschen, die Bürgschaft für die
Zahlungsfähigkeit kann und darf er nicht übernehmen. Eine Unsitte, die
sich auch in letzter Zeit sehr häufig zeigt, ist die +Verpflichtung,
einen bestimmten Umsatz+ zu erzielen. Weder ein Prinzipal sollte auf
solche Verpflichtung dringen, noch ein Reisender sich mit ihr abfinden.
Der Prinzipal soll sich sagen, daß eine solche Verpflichtung nur
eingehen kann, wer leichtfertig in seinen Versprechungen ist oder wem
das Messer an der Kehle sitzt, wer ein Unterkommen finden muß um jeden
Preis. Alles das sind durchaus keine Eigenschaften, die man bei einem
Reisenden finden möchte. Der Reisende aber, auch der tüchtige, soll
sich immer vor Augen halten, daß er mit der Umsatzverpflichtung ein
Versprechen gibt, dessen Einlösung gar nicht von ihm allein abhängig
ist. Es ist verkehrt, wenn sich ein Reisender sagt, daß er bisher einen
bestimmten Umsatz erzielte, den er nun auch weiter erreichen kann, es
ist ebenso verkehrt, wenn sich ein anderer Reisender sagt, er werde den
Umsatz, den sein Vorgänger erreichte, auch erzielen können. In beiden
Fällen zeigt sich ein falsches Abschätzen der realen Verhältnisse.
Der Reisende muß sich immer vor Augen halten, daß zwei Dinge auf den
Kauf einwirken: seine Person und die Leistungsfähigkeit seiner Firma.
Erzielte er wo anders einen guten Umsatz, so hat er noch lange keine
Gewähr, diesen auch bei der neuen Firma zu erreichen. Sich kennt er,
die Anhänglichkeit seiner Kundschaft an die alte Firma kennt er aber
ebensowenig, wie die Leistungsfähigkeit des neuen Hauses. Kommt er aber
auf den Gedanken, seinen Umsatz an dem seines Vorgängers abzumessen,
so kann er die Anhänglichkeit der Kundschaft an den alten Reisenden
nicht in Anrechnung bringen. So oder so: Keine Verpflichtung für einen
bestimmten Umsatz!
Wir wollen uns nun einem anderen Recht zuwenden, das für den Reisenden
eine ebenso große Bedeutung hat, wie sein Dienstvertrag. Das sind die
Rechtsverhältnisse zwischen dem Reisenden und seiner Kundschaft.
b) Die Vollmacht des Reisenden.
Handlungsvollmacht.
Der Reisende ist Handlungsbevollmächtigter. Er wird in der Regel
hinausgeschickt, Waren zu verkaufen oder einzukaufen, und zwar ist
wiederum die Verkaufstätigkeit die Regel. Damit ist der Reisende zur
Vornahme bestimmter Arten von Geschäften ermächtigt, die zu einem
Handelsgewerbe gehören. Er hat infolgedessen Handlungsvollmacht,
d. h. er kann alle Geschäfte und Rechtshandlungen vornehmen, die der
Betrieb des Handelsgewerbes oder derartiger Geschäfte mit sich bringt.
Diese +Handlungsvollmacht+ ist durch Gesetz nur insoweit beschränkt,
als der Reisende zur Veräußerung oder Belastung von Grundstücken,
zum Eingehen von Wechselverbindlichkeiten, zur Aufnahme von Darlehen
und zur Prozeßführung einer besonderen Vollmacht bedarf. Wird die
Handlungsvollmacht durch den Dienstvertrag weiter eingeschränkt,
so braucht sie ein Dritter nur gegen sich gelten zu lassen, wenn
er die Einschränkung kannte oder kennen mußte. Ausdrücklich sind
die Reisenden durch das Gesetz ermächtigt, den Kaufpreis der Ware
einzuziehen, Zahlungsfristen zu bewilligen, Beanstandungen von Waren
und ihr Zurverfügungsstellen entgegen zu nehmen. Auch andere derartige
Erklärungen können dem Reisenden, rechtsverbindlich für sein Haus,
abgegeben werden.
Eingeschränkte Vollmacht.
Angenommen, es wird die gesetzliche Vollmacht des Reisenden durch
Dienstvertrag beschränkt, so soll sich der Reisende hüten, sie selbst
zu überschreiten. Kennt der Kunde die Einschränkung der Vollmacht nicht
und er trifft eine Vereinbarung mit dem Reisenden, zu der dieser nicht
ermächtigt war, weil die gesetzliche Vollmacht eingeschränkt wurde, so
ist das Haus des Reisenden doch an diese Vereinbarung gebunden. Für
den Reisenden hat das zur Folge, daß er für einen entstehenden Schaden
dann persönlich haftbar gemacht werden kann. Wenden wir uns nun den
gebräuchlichen Einschränkungen der Handlungsvollmacht zu:
Da ist in erster Linie an die +Inkassovollmacht+ zu denken, die
vielfach aufgehoben wird. Durchaus nicht immer ist das ein Zeichen
von Mißtrauen gegen den Reisenden. Ich habe selbst in einer Stellung
den Prinzipal gebeten, mir die Inkassovollmacht zu nehmen. Ich
setzte nämlich Geld dabei zu! Und das kam so! Wenn ein Kunde zahlen
wollte, und er gab mir das Geld, dann wollte er „abrunden“. Natürlich
nicht nach oben, sondern nach unten. Dabei ging der Kunde oft in
seiner Bequemlichkeit so weit, nicht auf die Mark, sondern auf fünf
und zehn Mark abzurunden. Daheim gab es dann Auseinandersetzungen.
Leicht beieinander wohnen die Gedanken -- daheim im Kontor! Bei der
Kundschaft stoßen sich die Sachen. Man möchte doch gern ein Geschäft
machen! Na ja, und dann läßt man eben abrunden! Will man daheim
die Scherereien nicht haben, dann zahlt man aus seiner Tasche. Ein
kostspieliges Vergnügen. Deshalb bat ich, daß mir die Inkassovollmacht
genommen wurde, und dieser Grund mag oft vorhanden sein, wenn die
Inkassovollmacht dem Reisenden genommen wird. Rechtsverbindlich wird
die Einschränkung für den Kunden, wenn er sie kannte oder kennen mußte.
Das ist dann der Fall, wenn auf den Rechnungen der Aufdruck sich
befindet: „Meine Reisenden nehmen keine Zahlungen entgegen“.