Stammbaum einer Familie mit ~Rotgrünblindheit~. Nach ~Groenouw~.]

Es gibt zwei verschiedene Formen von Rotgrünblindheit, von denen

man die eine auch wohl (wenig treffend) als „Rotblindheit“

(Protanopsie), die andere als „Grünblindheit“ (Deuteranopsie)

bezeichnet. Da Rot und Grün antagonistische Farben sind, die

sich in der Wahrnehmung gegenseitig bedingen, so kann, wenn

die Rotempfindung ausgefallen ist, zwar auch Grün nicht als

Farbe wahrgenommen werden und umgekehrt; der Grünblinde hat

bei Einwirkung langwelligen (roten) Lichtes aber eine stärkere

(farblose) Helligkeitsempfindung als der Rotblinde. Der Rotblinde

sieht die Farben etwa so wie der Normalsichtige bei nicht zu tiefer

Dämmerung. Auch der Normalsichtige verliert mit fortschreitender

Dämmerung die an den Zäpfchenapparat gebundene Farbempfindung

und zwar zuerst die für Rot, während Blau und Gelb zunächst noch

erhalten bleiben. Mit fortschreitender Dämmerung fallen dann auch

für den Normalen alle Farbempfindungen aus, bis er im Mondlicht

wie der total Farbenblinde sieht. Es gibt nun auch anomale

Erbanlagen, welche nicht einen vollständigen Ausfall der Rot-

und Grünempfindung, sondern nur eine schwächere Ausbildung der

betreffenden Funktionen zur Folge haben. Man spricht dann von

~Farbenschwäche~ oder anomaler Trichomasie. Über deren Erbgang ist

nichts sicheres bekannt, doch ist er vermutlich derselbe wie der

bei Rotgrünblindheit.

Während bei den meisten übrigen Anomalien von

geschlechtsgebunden-rezessivem Erbgange kranke weibliche Personen nicht

bekannt sind, werden rotgrünblinde Frauen nicht ganz selten gefunden.

Einen solchen Stammbaum hat ~Nagel~ bekanntgegeben.

[Illustration: Fig. 29.

Stammbaum einer Familie, in der ~rotgrünblinde Frauen~ vorkommen. Nach

~Nagel~.]

Gemäß der Theorie des geschlechtsgebundenen Erbganges müssen

wir annehmen, daß in dieser Familie ein rotgrünblinder Mann

eine Frau mit der überdeckten Anlage zu derselben Anomalie

bekommen habe. Dann hat auch von den weiblichen Kindern jedes

die Wahrscheinlichkeit 1/2, rotgrünblind zu werden. Die Söhne

einer rotgrünblinden Frau müssen alle ebenfalls rotgrünblind

werden, und auch damit stimmt der Stammbaum überein. Wenn ein

rotgrünblinder Mann eine ebensolche Frau heiraten würde, so müßten

auch sämtliche Kinder rotgrünblind sein. Beim Menschen hat man

zwar solche Fälle, die natürlich äußerst selten sind, bisher nicht

aufgefunden. Im Tierzuchtversuch aber hat man alle Möglichkeiten

des geschlechtsgebundenen Erbgangs verwirklichen können (vgl. S. 55

ff.).

Nach der Theorie des geschlechtsgebundenen Erbganges kann man

aus der Häufigkeit der Rotgrünblindheit im männlichen Geschlecht

die wahrscheinliche Häufigkeit im weiblichen berechnen. Da

etwa 4% aller Männer rotgrünblind sind, so hat etwa jedes 25.

Geschlechtschromosom einen entsprechenden Defekt. Ein derartiges

Geschlechtschromosom hat also die Wahrscheinlichkeit 1/25 ×

1/25 = 1/625, mit einem ebensolchen in einer weiblichen Person

zusammenzutreffen. Jede 625. Frau oder ca. 0,2% aller Frauen

wären also als rotgrünblind zu erwarten; in Wirklichkeit hat man

etwa 0,4% gefunden. In der soeben angestellten Überlegung wurde

der Einfluß der Verwandtenehen, durch welche die Entstehung von

weiblicher Rotgrünblindheit gesteigert wird, außer acht gelassen.

Ein Rotgrünblinder hat tatsächlich eine erhöhte Wahrscheinlichkeit,

eine Frau mit der gleichen Anlage zu bekommen, da von seinen Basen

ersten und zweiten Grades ein erheblicher Bruchteil die Anlage

überdeckt zu enthalten pflegt und da Vetternehen ziemlich häufig

vorkommen. Unter diesen Umständen darf die tatsächlich gefundene

Zahl von 0,4% rotgrünblinder Frauen als gut übereinstimmend

mit der Erwartung bezeichnet werden. Auf die Häufigkeit der

Rotgrünblindheit im männlichen Geschlecht hat die Verwandtenehe

keinen Einfluß, da sich jede derartige Anlage im männlichen

Geschlecht ja ohnehin schon äußert (vgl. S. 152).

Aus dem Erbgange der Farbenblindheit können wir nun auch auf den

Erbgang normaler Anlagen zur Farbentüchtigkeit schließen. Aus dem

geschlechtsgebunden-rezessiven Erbgange der Rotgrünblindheit folgt,

daß gewisse Anlagen, die zur Entwicklung normaler Farbentüchtigkeit

nötig sind, geschlechtsgebunden-dominant sind. Diese Anlagen, welche

im Geschlechtschromosom lokalisiert zu denken sind, gehen also niemals

vom Vater auf den Sohn über. In einer ganz überwiegend rotgrünblinden

Bevölkerung würde man den Erbgang normaler Farbentüchtigkeit als

geschlechtsgebunden-dominant verfolgen können. Da weiter die totale

Farbenblindheit einfach rezessiv ist, muß eine Anlage, die zur normalen

Farbentüchtigkeit für Blau und Gelb nötig ist, in einem andern als

dem Geschlechtschromosom lokalisiert sein und sich einfach dominant

verhalten. So wirft das Studium von Erbmassen, in denen gewisse Anlagen

fehlen, zugleich Licht auf den Erbgang normaler Anlagen.

Die hier besprochenen erblichen Anomalien und Leiden des Sehorgans

sind sicher nicht die einzigen; die häufigsten, die bestbekannten

und die bedeutungsvollsten sind aber alle zur Besprechung gekommen.

Eine erhebliche Zahl erblich bedingter Augenleiden ist vermutlich

bisher noch nicht als erblich erkannt; das dürfte insbesondere von

seltenen rezessiven Leiden gelten, weil davon selbst in einer großen

Verwandtschaft nur einzelne Personen befallen zu werden brauchen.

Die Besprechung der erblichen Anomalien des Sehorgans wurde so

ausführlich gehalten, weil das zugleich zur Erläuterung allgemeinerer

Gesetzlichkeiten diente. Bei den übrigen Organsystemen wird das nun

nicht mehr nötig sein.

b) ~Erbliche Leiden des Gehörorgans~.

Eine der wichtigsten Krankheiten des Gehörorgans ist die sogenannte

~Otosklerose~, welche sich in ~zunehmender Schwerhörigkeit~

und sehr lästigen subjektiven Gehörsempfindungen äußert. Gewöhnlich

vom Ende des 2. Jahrzehnts an nimmt das Gehör langsam aber stetig ab,

bis schließlich nur noch geringe Reste des Hörvermögens übrigbleiben,

ohne daß es aber zu völliger Taubheit zu kommen pflegt. Die Anlage ist

einfach dominant.

[Illustration: Fig. 30.

Ausschnitt aus einem Stammbaum mit ~zunehmender Schwerhörigkeit~

(Otosklerose). Nach ~Körner~.]

Der Stammbaum nach ~Hammerschlag~ zeigt uns, wie aus der Ehe

zweier Schwerhöriger eine Nachkommenschaft von 7 Personen

hervorging, die alle wieder schwerhörig wurden. Da die theoretische

Wahrscheinlichkeit, schwerhörig zu werden, für jedes Kind in diesem

Falle 3/4 beträgt, kann es natürlich vorkommen, daß auch unter

einer größeren Zahl von Kindern kein normales ist.

[Illustration: Fig. 31.

Stammbaum einer Familie mit ~zunehmender Schwerhörigkeit~

(Otosklerose). Nach ~Hammerschlag~.]

Außer der Otosklerose gibt es gewisse seltenere Arten erblich bedingter

zunehmender Schwerhörigkeit oder Ertaubung, die auf einer Atrophie des

Hörnerven oder des Sinnesepithels im inneren Ohr beruhen. Dahin kann

man auch die Altersschwerhörigkeit rechnen, welche in manchen Familien

besonders frühzeitig auftritt.

Auf einem angeborenen Mangel des Hörnerven oder auf einem

anderen Fehler des inneren Ohres beruht ein Teil der Fälle von

~Taubstummheit~. Neben idiotypischen Ursachen der Taubstummheit

sind freilich auch parakinetische von großer Bedeutung. So kann das

innere Ohr infolge gewisser Krankheiten im Kindesalter zerstört werden,

z. B. Genickstarre und Scharlach. Häufig kommt Taubstummheit auch bei

Kretinismus vor, der sich in Kropfgegenden aus bisher nicht sicher

bekannter Ursache entwickelt. Taubheit infolge angeborener Syphilis

pflegt erst am Ende des ersten Lebensjahrzehntes einzusetzen. In

Deutschland gibt es etwa 50 000 Taubstumme, von denen schätzungsweise

ein Viertel ihr Leiden krankhaften Erbanlagen verdankt. Da die Eltern

taubstummer Kinder in der Regel normal sind, kann die Anlage nicht

dominant sein; alles spricht vielmehr dafür, daß es rezessive Anlagen

zur Taubstummheit gibt.

[Illustration: Fig. 32.

Grundriß der menschlichen Erblichkeitslehre und Rassenhygiene (1/2) Menschliche Erblichkeitslehre · 第 41 / 64 题