Bacteriencolonien erzeugt, indem zuerst weissliche punktförmige
Trübungen, besonders im Pupillarbereich, auftreten, die peripher sich
vergrössern, schliesslich miteinander verschmelzen. Von dieser Trübung
ist diejenige zu unterscheiden, welche durch Verlust der Spannung der
Cornea und epitheliale Desquamation zu Stande kommt. Vielleicht gehören
auch die von +Seydel+ (Vierteljahrschr. f. gerichtl. Med. 1890, LII,
pag. 262) bei Wasserleichen beobachteten Trübungen und Abhebungen des
Corneaepithels hierher. Wird der intraoculäre Druck nicht vermindert
und sind die Bedingungen für Bacterienvegetation ungünstig, so kann
die Cornea mitunter lange durchsichtig bleiben, respective das Auge
ein frisches Aussehen bewahren. So fanden wir bei einem Manne, der
sich im Winter in einem offenen Keller erhängt hatte und erst nach 20
Tagen gefunden wurde, das eine offene Auge collabirt und unkenntlich,
das andere geschlossen gewesene noch vollkommen frisch. -- Bei faulen,
respective blutig imbibirten Bulbis ergibt auch die innere Untersuchung
der letzteren keine positiven Aufschlüsse über die ursprüngliche
Farbe der Iris, da, wie unsere Versuche gezeigt haben, unter solchen
Umständen auch die pigmentlos gewesene, daher blau oder graublau
erschienene Regenbogenhaut durch verschwemmtes Chorioidealpigment und
Imbibition mehr weniger braun erscheint.
[542] Die durch Calcination bewirkten Veränderungen der Zähne sind
bisher unseres Wissens noch wenig gewürdigt worden. Nur bei +Dégranges+
(„Ueber das Verhalten verschiedener Körpertheile bei der Verbrennung.“
Schmidt’s Jahrbuch 1856, XC, pag. 97) finden wir die Angabe, dass
bei einer seiner verkohlten Leichen „die wohlerhaltenen Zähne in
hohem Grade brüchig waren, besonders die Schneidezähne“, ebenso die
Bemerkung, dass „die Knochensubstanz der Zähne frühzeitiger zerstört
wird als der Schmelz“. Dagegen treffen wir einschlägige Angaben in
einem Aufsatze von Friedrich +Küchenmeister+ in Dresden über die
Feuerbestattung (Allg. Zeitschrift für Epidemiologie, 1875, II, pag.
129), die sich auf Beobachtungen beziehen, welche beim Verbrennen von
Leichen im +Siemens+’schen Ofen gemacht wurden. „Die Zähne,“ heisst es
in diesem Berichte, „halten in ihren Alveolen stets sehr lange aus;
man erkennt sogar ihren Schmelz. Aber sobald der Schädel zerbröckelt
-- was schon beim Durchfallen durch den Rost in den Aschenraum erfolgt
-- fallen sie aus und zerbrechen selbst, so dass es selten gelingt,
dergleichen in der Asche aufzufinden.“ Und in einer Anmerkung zu
diesem Passus heisst es: „Dieses Umstandes wegen machte Herr +Siemens+
einmal den Versuch, Zähne von Pferden allein und in grösserer Menge zu
verbrennen. Auch hier fand sich kein einziger erhaltener Zahn in der
Asche. Zähne von jungen Thieren erhalten sich viel besser.“
[543] Ausführliches über Tätowirungen in forensisch-medicinischer
und anthropologischer Beziehung bringt +Lacassagne+ in „Ricerche sur
1333 tatuaggi di delinquenti.“ Archivio de Psychiatra, anthropologia
criminale e scienze penali. 1880, pag. 438 und „Les Tatouages,
étude anthropologique et médico-légale.“ Paris 1881 und 1886, sowie
in +Lombroso+’s „L’homme criminelle“, 1887 und dem dazu gehörigen
Atlas. +Lacassagne+ fand die betreffenden 1333 Tätowirungen an 360
Soldaten eines algierischen Strafbataillons und 18 Gefangenen der
Militärstrafhäuser. Diese Tätowirungen befanden sich 1mal auf beiden
Armen und am Bauche, 4mal auf beiden Armen und am Gesässe, 8mal auf
der Brust, 4mal am Bauche, 11mal am Penis, 29mal am ganzen Körper,
45mal auf beiden Armen und auf der Brust, 88mal am rechten Arme
allein, 59mal an linken Arme allein und 127mal auf beiden Armen
allein. In letzter Zeit hat +Leppmann+: „Die criminal-psychologische
und criminal-praktische Bedeutung des Tätowirens der Verbrecher.“
Vierteljahrschr. f. gerichtl. Med. 1894, VIII, pag. 193, diesen
Gegenstand behandelt.
[544] Vide +H. Auspitz+, „Ueber Resorption ungelöster Stoffe bei
Säugethieren“. Wiener med. Jahrb. 1871.
[545] Ueber die Persistenz von Blutegelbissnarben hat +De Castro+
(Annal. d’hygiène publ. 1887, XVIII, pag. 48) Untersuchungen angestellt.
[546] „Mémoire sur les modifications, que déterminé dans certaines
parties du corps l’exercice des diverses professions.“ Annal. d’hygiène
publ. 1849, XLII, 388.
[547] „De la main des ouvriers et des artisans au point de vue de
l’hygiène et de la médecine légale.“ Paris 1862.
[548] Derartige Schwielen finden sich bei einzelnen Berufsclassen auch
an anderen Stellen. Hierher gehören die Schwielen an den Oberschenkeln
der Schuster und die mit Verdickungen des Periost verbundenen Schwielen
über den Dornfortsätzen der ersten Brust- und der Lendenwirbel, die von
+Lombroso+ und +Cougnet+ („Studi sui segni professionali dei Facchini.“
Torino 1879) an Lastträgern beobachtet und zum Gegenstande besonderer
Studien gemacht wurden.
[549] +Tamassia+, „Gli ultimi studii italiani sulla imputabilità“.
Rivista sperim. di freniatr. e med. legale. Anno III, 646.
[550] +Wappäus+, „Allgemeine Bevölkerungsstatistik“. 1861, II, pag.
215. +A. Wagner+, „Die Gesetzmässigkeit der scheinbar willkürlichen
Handlungen“. Hamburg 1864. +Wendt+, „Grundzüge der physiologischen
Psychologie“. Leipzig 1874, pag. 834. Ferner: „Die Selbstmorde in
Preussen 1869-1872.“ Zeitschrift des preuss. statist. Bureaus. 1874,
Heft II u. III.
[551] +Tamassia+, l. c., pag. 680.
[552] Im §. 46, lit. a des österr. St.-G.-B. wird die vernachlässigte
Erziehung ausdrücklich als Milderungsumstand bezeichnet.
[553] Mittheilungen über Mörder im Kindesalter von +Man+ und +Kraus+
siehe Ortloff’s Sammlung von Gutachten, 1888, IV. Ueber kindliches
Irrsein vide Wiener med. Blätter, 1879, pag. 824 und +P. Moreau+: „Der
Irrsinn im Kindesalter.“ Deutsche Ausgabe von +Galatti+. 1889.
[554] Der Entwurf eines deutschen Gefängnissgesetzes kennt besondere
Anstalten für die Abbüssung von gegen jugendliche Individuen verhängten
Strafen, in welchen nur Personen unter 18 Jahren aufgenommen, aber nur
bis zum 20. Jahre festgehalten werden dürfen. Derselbe Entwurf bestimmt
auch (§. 15), dass Sträflinge unter 18 Jahren bis zur Dauer von 3
Monaten in Einzelhaft gehalten werden können. Zu einer Verlängerung
derselben bedarf es der Genehmigung der Aufsichtsbehörden.
[555] Die Zurechnungs- und Dispositionsfähigkeit unterrichteter Idioten
kam in einem von +Shuttleworth+ (Journ. of ment. sc. 1884, pag. 467)
mitgetheilten Falle zur Sprache. Im Royal Albert-Asylum hatte ein
blödsinniger Knabe einen anderen erschlagen, der ihm die Bettdecke
weggezogen hatte. Beim Coroner-Inquest wurden drei bei der That
gegenwärtig gewesene blödsinnige Knaben als Zeugen beeidigt (!) und
verhört, und der Thäter selbst vor die Assisen gebracht, wo erst die
Jury fand, dass „the prisoner was not able to plead“ und hinzufügte:
„that he was not answerable for his acts.“
[556] Beachtenswerth ist die von +Berkhan+ (Vierteljahrschr. f.
gerichtl. Med. 1894, pag. 106) gemachte Beobachtung, dass manche
Schwachsinnige eine auffällige Schreibweise zeigen, indem sie z. B.
einzelne Buchstaben, mitunter auch ganze Silben und Worte, auslassen,
verstellen oder durch andere ersetzen. Diese Schreibstörung hält er für
analog mit gewissen Sprachstörungen, z. B. dem Stammeln.
[557] Im Gegensatze zu diesen Erfahrungen bei männlichen Idioten fand
+Voisin+ („Conformation des organes génitaux chez les idiots et les
imbéciles.“ Annal. d’hygiène publ. 1894, XXXI, pag. 525), dass bei
weiblichen Idioten die Pubertät keineswegs verzögert, sondern mitunter
ungewöhnlich früh sich einstellt. Masturbation ist sehr häufig und
in etwa ¼ der Fälle fand +Voisin+ davon herrührende meist rechts
gelegene Hymenverletzungen.
[558] „Ueber die Verbreitung des Cretinismus im Böhmen.“ Aerztliches
Correspondenzblatt des Vereines deutscher Aerzte in Prag. 1875, Nr. 28.
[559] +R. Wagner+’s Handwörterbuch. V, 201.
[560] „Psychische Gesundheit und Irrsein in ihren Uebergängen.“
Schmidt’s Jahrb. 1846, II, pag. 263. „Entre un homme de génie et un fou
il n’y a pas l’épaisseur de six liards. Il faut que je prenne garde de
tomber entre vos mains,“ sagte Napoleon I. zu Pinel, und +Maudsley+
(„Die Zurechnungsfähigkeit der Geisteskranken.“ Leipzig 1875, pag. 46)
bemerkt: „Merkwürdiger Weise führt eine tiefer eingehende Untersuchung
zu dem Ergebniss, dass originelle Anregungen, entschiedene Aeusserungen
eines Talentes oder gar eines Genies vielfach von Individuen ausgingen,
die einer Familie entstammten, worin eine gewisse Prädisposition
zur Irrsinnigkeit vorkam, und es ist bekannt, dass den Visionen und
Ekstasen grosser Reformatoren pathologische Exaltationszustände zu
Grunde lagen und dass einzelne dieser und anderer berühmter Männer
(z. B. Mohamed, Cäsar) Epileptiker waren.“ Vide darüber auch +Lombroso+,
„Genio e Folia“, 2. edit. Milano 1872.
[561] +A. Holländer+ (Zur Lehre von der Moral insanity. Jahrb. f.
Psych. 1882, IV, pag. 1) fasst die sogenannte „Moral insanity“ als
einfachen Grössenwahn auf. „An letzteren schliesst sich, wenn er
auch nicht in fixirter Form zu Tage trat, jene sittlich incorrecte
Handlungsweise an, welche man mit dem Namen Moral insanity bezeichnet.
Wir haben es nicht mit Leuten zu thun, welche nicht sittlich handeln,
weil sie nicht altruistisch fühlen, keine sittlichen Vorstellungen
bilden können, sondern mit Kranken, bei welchen der Grössenwahn, ein
erhöhtes Machtgefühl die Wurzel ist, aus welcher sich der Kampf mit
den Satzungen der Gesellschaft naturgemäss entwickeln muss.“ Auch
+Klendgen+ und +Schlöss+ (1889) betrachten das sogenannte moralische
Irrsein nicht als eine eigene Irrsinnsform.
[562] Den Einfluss des Standes oder der Lebensschicksale auf die
Entwicklung oder Aeusserung des moralischen Irrseins hat namentlich
+Legrand du Saulle+ beleuchtet, „Les signes physiques de folies
raisonnantes.“ Annal. méd. psychol. Mai 1876.
[563] „L’uomo delinquente“ und das Organ der von ihm gegründeten
criminal-anthropologischen Schule: „Archivio di psichiatria, di
anthropologia criminale e di scienze penali.“ Ueber die im letzteren
enthaltenen Arbeiten wird seit 1881 in Virchow’s Jahrb. von uns
referirt. Eine analoge Tendenz verfolgen die von +Lacassagne+ und
+Coutagne+ herausgegebenen „Archives de l’anthropologie criminelle
et des sciences pénales.“ Siehe auch die Berichte über den
criminal-anthropologischen Congress in Rom 1886 und in Paris 1889.
[564] Derartige Schädelbildungen, von denen +Legrand du Saulle+
(l. c.) versichert, dass unter 100 Fällen 50mal zwischen ihnen und
Geistesanomalien eine Beziehung besteht, erinneren vielfach an
diejenigen niederer Menschenracen und jene von Thieren, insbesondere
von Affen, und werden deshalb von mehreren anderen Autoren als
Atavismus aufgefasst, d. h. als ein Rückfall in Verhältnisse, wie sie
in den früheren Entwicklungsstadien derselben Race bestanden. Hierfür
wurde auch herangezogen, dass manche habituelle Verbrecher noch andere
körperliche Eigenthümlichkeiten aufweisen, die sich bei niederen
Menschenracen als Norm finden, so nach +Lombroso+ eine dunklere Färbung
der Haut, ein auffallend dichtes und gekraustes Kopfhaar, spärliches
Barthaar, grosse, vom Kopf abstehende Ohren und eine grössere
Aehnlichkeit der Körperbildung beider Geschlechter. Die Anschauungen
sind nicht ohne Berechtigung, doch lässt sich darüber ebenso streiten,
wie über die Frage, ob die merkwürdigste Schädelmissbildung, die
Mikrocephalie, als Atavismus oder als pathologische Erscheinungsform im
engeren Sinne aufgefasst werden soll.
[565] +Westphal+, „Die conträre Sexualempfindung“, Arch. f. Psychol.,
II, 107, bemerkt in dieser Beziehung, dass er sich kaum einen Fall
von sogenannter Moral insanity gesehen zu haben erinnere, in welchem
nicht epileptische Anfälle zur Evidenz nachweisbar gewesen wären.
+Lombroso+ vertritt seit 1885 sogar die Identität der Epilepsie und des
moralischen Irrseins.
[566] Arch. f. Psych. u. Nervenkh. 1869, II, pag. 73.
[567] Dieser Umstand muss hervorgehoben werden, da in solchen Fällen
auch an die Möglichkeit gedacht werden muss, dass ein männliches
Individuum mit verbildeten äusseren Genitalien, eine Hermaphrodisie,
vorliegt. (Vide pag. 84, insbesondere den pag. 94 erwähnten Fall von
+Martini+, der eine Hebamme(!) betraf, die mit Wöchnerinnen und anderen
Weibern Unzucht getrieben hatte, bis sie als ein (männlicher) Zwitter
erkannt wurde. Auch die Integrität des Hymen trotz lange geübter Onanie
ist beachtenswerth und bestätigt das pag. 124 Gesagte.)
[568] Andere Fälle von +Hotzen+, +Schuchard+, +Freyer+ u. A. s.
Virchow’s Jahrb., 1890, I, pag. 482.
[569] Von zwei durch +Liman+ untersuchten Fällen (Vierteljahrschr.
f. gerichtl. Med. 1882, XXXVIII, pag. 193) betraf der eine einen
28jährigen Gymnasiallehrer, der mit entblössten Genitalien im
Thiergarten herumgelaufen war. Derselbe war erblich veranlagt, früher
Onanist, mit hypochondrischen Vorstellungen und Sensationen sexueller
Natur behaftet und zeitweilig von dem Triebe erfüllt, mit entblössten
Genitalien herumzulaufen, was ihm Erleichterung verschaffte. „Der
Untersuchte“, sagt +Liman+, „gehört zu einer Classe von Individuen
mit eigenthümlicher hypochondrischer Anlage, deren Aufmerksamkeit von
gewissen körperlichen Empfindungen und Vorgängen in abnormer Weise in
Anspruch genommen wird, welche über solche grübeln, allerlei sonderbare
Vorstellungen daran knüpfen und auf ebenso sonderbare Mittel zur
Bekämpfung ihrer Sensationen und Ideen verfallen.“ Im zweiten Falle
handelte es sich um einen 30jährigen Hereditarier mit unvollkommen
epileptischen Anfällen, periodischem Wandertrieb und Dämmerzustand,
während dessen er mehrmals in fremde Häuser ging, seine Genitalien
entblösste und Mädchen zeigte. Partielle Amnesie.
[570] Neuere Fälle dieser Art werden in den Annal. d’hygiène publ. 1890
und 1891 mitgetheilt.
[571] +Fritsch+, Casuistische Beiträge zur Lehre vom impulsiven
Irrsein. Jahrb. f. Psych. 1887, VII, pag. 196.
[572] +Meynert+ rechnet solche Fälle zu den complicirten
Geistesstörungen, und zwar zur „Geistesstörung mit Neurasthenie“.
Darunter subsumirt er die Hypochondrie oder Pathophobie und das reiche
Gebiet der Zwangsvorstellungen (Phobien): Grübelsucht, Fragesucht und
die „conträre Sexualempfindung“.
[573] „Die Lehre von der Mania transitoria“, Monographie, 1865, ferner
„Die Lehre von den transitorischen Störungen des Selbstbewusstseins“,
1868, und Lehrb. f. forens. Psychol., pag. 111; auch +Schwarzer+, „Die
transitorische Tobsucht, eine klinisch-forensische Studie“, Wien 1880.
[574] Von den zahlreichen einschlägigen Arbeiten sind insbesondere zu
erwähnen: +Falret+, De l’état mental des épil. 1861, +Morel+, D’une
forme de délire, se rattachant à une variété d’épilepsie, 1860 und Sur
épilepsie larvée. Annal. méd. psych. 1873, +I. Griesinger+, „Ueber
epileptoide Zustände“. Arch. f. Psych. 1868, +I. Legrand du Saulle+,
„Des actes commis par les épileptiques“. Annal. d’hygiène publ.
1875, pag. 412. +Legroux+, ibidem, pag. 220. +Samt+, „Epileptische
Irrseinsformen“. Arch. f. psychol. 1875, V. +Krafft+-+Ebing+, „Ueber
epileptische Dämmer- und Traumzustände“. Friedreich’s Blätter, 1876,
und Allg. Zeitschr. f. Psych., XXXIII, +Legrand du Saulle+, „Étude
médico-lég. sur les épileptiques“. Paris 1877. +Schüle+, Handbuch, pag.
407.
[575] Doch bringt +Tamburini+ (Rivista sperim. 1878, pag. 597 u. ff.:
„L’Amnesia non e caraterre costante dell’ epilessia larvata“) Fälle,
in welchen die Erinnerung für die psychischen Aequivalente vollständig
erhalten war.
[576] Dagegen findet sich der Ausdruck „volle Trunkenheit“ im §. 452
des österr. St.-G.-E., jedoch unter ausdrücklicher Beziehung auf den §.
56 des betreffenden Gesetzes.
[577] Dies hat auch der mit der Berathung des österr. St.-G.-E.
betraute Ausschuss zugegeben und beschlossen, die Worte „voller
Trunkenheit“ wieder aufzunehmen, mit der Motivirung, „weil einerseits
die Volltrunkenheit doch nicht als eine „krankhafte Hemmung“ der
Geistesthätigkeit betrachtet werden kann und weil anderseits die
Volltrunkenheit nicht zur Bewusstlosigkeit gehen muss, um eine darin
begangene strafbare Handlung als nicht strafbar zu erklären, da
der Volltrunkene straflos bleiben muss, wenn er auch ein gewisses
Bewusstsein noch beibehalten, die Trunkenheit aber doch einen solchen
Grad erreicht hat, dass der Thäter das Strafbare seiner Handlung nicht
einzusehen oder seinen Willen nicht frei zu bestimmen vermag“. Wir
selbst halten die specielle Erwähnung der Trunkenheit im §. 56 des
St.-G.-E. für überflüssig, da die durch die Trunkenheit veranlassten
Zustände ganz gut unter den Begriff „Störung der Geistesthätigkeit“
subsumirt werden können, zumal wenn man das Epitheton „krankhafte“
weglassen würde. Eine ähnliche Abänderung wäre auch im §. 51 des
deutschen St.-G. angezeigt.
[578] Literatur und Casuistik: +Arens+, Vierteljahrschr. f. gerichtl.
Med. X, 327; +Schillinger+, ibidem. XII, 327; +Krafft+-+Ebing+, l. c.
249. Ferner: „Ein Gutachten der Wiener medicinischen Facultät.“ Prag.
Vierteljahrschr. 1857, LIV, pag. 107, Annal.
[579] Eine Untersuchung des Geisteszustandes eines Angeklagten findet
statt, wenn im Laufe des processualen Verfahrens, wie sich die österr.
St.-P.-O. (§. 134) ausdrückt, Zweifel an seiner Zurechnungsfähigkeit
entstehen, und es hängt somit vorzugsweise von den Ansichten und
Eindrücken von Laien ab, ob eine Untersuchung des Geisteszustandes
des Inculpaten für nothwendig erachtet wird oder nicht. Unter diesen
Umständen ist es wohl begreiflich, dass entschiedene Geisteskranke
verurtheilt werden können, die nie gerichtsärztlich untersucht worden
sind. Umsomehr erscheint die bereits von verschiedenen Seiten (v.
+Krafft+-+Ebing+, +v. Wyss+, +Freymuth+ u. A.) aufgestellte Forderung
berechtigt, dass der Untersuchungsrichter in gewissen Fällen gesetzlich
verpflichtet werde, gerichtsärztlich einen genauen „Status“ erheben
zu lassen, der alle Momente zu berücksichtigen hätte, welche auf
die geistige Entwicklung und den Geisteszustand des Angeklagten
Beziehung haben. Die Aufnahme eines solchen Status sollte z. B.
ausnahmslos verlangt werden: bei allen, besonders schweren Verbrechen,
bei Verbrechen, die von Personen unter 18 Jahren begangen wurden,
bei Trunksüchtigen, Epileptikern, Hysterischen, nach überstandenen
Kopfverletzungen und schweren Erkrankungen u. s. w.
[580] „Ob zu einer verlangten fachkundigen Ermittlung besondere
Vorbesuche nothwendig sind, bleibt dem pflichtgemässen Ermessen der
Medicinalbeamten überlassen. Sie dürfen 3 Vorbesuche ohne besondere
Requisition des Gerichtes machen und dafür liquidiren. Findet der Arzt
mehr als 3 Besuche nothwendig, so hat er die Genehmigung der Behörde
zur Fortsetzung der Besuche einzuholen.“ +Liman+, Commentar zu §. 6 des
preussischen Gesetzes vom 9. März 1872, betreffend die Vergütung an
Medicinalbeamte für Besorgung gerichtsärztlicher etc. Geschäfte.
[581] Doch hat +Fürstner+ (Arch. f. Psych. 1888, XIX, pag. 601) von
25 Untersuchungsgefangenen, die ihm zur psychiatrischen Untersuchung
übergeben wurden, 12 als Simulanten erkannt. Drei davon hatten die
entsprechenden Geisteskrankheiten im Gefängnisslazareth kennen
gelernt. Auch +Lutzenberger+ (Virchow’s Jahrb. 1888, I, pag. 463)
erwähnt eines Säufers, der an 40mal wegen Delirium tremens in die
Irrenanstalt gebracht worden war und sich dort mit der Epilepsie und
psychopathischen Erscheinungen so vertraut gemacht hatte, dass er diese
später nicht ohne Geschick zu simuliren vermochte.
[582] Vergl. pag. 158.
[583] Da der §. 567 des österr. allgem. bürgerl. Gesetzbuches bestimmt,
dass, wenn behauptet wird, dass der Erblasser, welcher den Gebrauch
der Vernunft verloren hatte, zur Zeit der letzten Anordnung bei voller
Besonnenheit gewesen sei, diese Behauptung durch Sachverständige oder
durch obrigkeitliche Personen, oder durch andere zuverlässige Beweise
ausser Zweifel gesetzt werden soll, so wäre es nicht unmöglich, dass
trotz verhängter Curatel doch die Testirfähigkeit des betreffenden
Individuums noch Gegenstand einer besonderen ärztlichen Untersuchung
werden könnte.
[584] Dieselben sind conform den in der St.-P.-O. festgesetzten.
Bezüglich der Vorbesuche, sowie bezüglich der Abgabe der Gutachten ist
auch der Erlass des Min. f. geistliche Angelegenheiten vom 28. April
und 31. Mai 1887, betreffend das Entmündigungsverfahren, zu beobachten.
Siehe Vierteljahrschr. f. gerichtl. Med., XLVIII, pag. 384 und 385.
[585] Besprechungen der auf Geisteskranke überhaupt und das
Entmündigungsverfahren insbesondere bezüglichen Bestimmungen des
Entwurfes eines bürgerlichen Gesetzbuches für das deutsche Reich von
Roth, +Mendel+ und +Mittenzweig+ s. Vierteljahrschr. f. gerichtl. Med.
XLVIII, pag. 1; XLIX, pag. 222 und L, pag. 101. Einer Entscheidung
des Reichsgerichtes zufolge (+Freyer+, Zeitschr. f. Medicinalbeamte,
1894, pag. 101) ist für den Begriff des „Wahnsinns“ das häufigere oder
seltenere Vorkommen der Tobsuchtsanfälle nicht massgebend und es wird
der §. 698 des Allg. Landr. Anwendung finden müssen, wenn der Beklagte
über ein Jahr ohne wahrscheinliche Hoffnung auf Besserung an zeitweilig
wiederkehrenden, mit gänzlichem Mangel des Gebrauches seiner Vernunft
verbundenen Tobsuchtsanfällen gelitten hat.
[586] +Falret+, „Rapport sur un cas d’aphasie, pour lequel on
demande l’interdiction.“ Annal. d’hygiène publ. 1869, pag. 431.
+Lefort+ (Avocat à la cour de Paris), „Remarques sur l’interdiction
des Aphasiques.“ Ibid. 1872, pag. 417. +Blumenstok+, „Ein Fall von
traumatischer amnestischer Aphasie und gerichtsärztliche Bemerkung über
Aphasie überhaupt“. Friedreich’s Blätter. 1878, pag. 363. Jolly, „Ueber
den Einfluss der Aphasie auf die Fähigkeit zur Testamentserrichtung“.
Wiener med. Bl. 1882, pag. 1168, und +Frischauer+, „Die Testirfähigkeit
Aphasischer“ nach österr. Rechte. Ibidem, pag. 1260.
[587] +R. Arndt+, Artikel „Aphasie“ in Eulenburg’s Real-Encyclopädie
der gesammten Heilkunde. I, 436.
[588] Der Entwurf eines neuen deutschen bürgerlichen Gesetzbuches
bedient sich des Ausdruckes „Geschäftsfähigkeit“.
[589] S. einen einschlägigen Fall Wiener med. Presse, 1878, Nr. 1,
und den Fall +Sandon+ (+Legrand du Saulle+, „Les signes physiques des
folies raisonnantes“. 1878, pag. 30, und „Étude médico-lég. sur les
testaments.“ 1879, pag. 482.
[590] Interessante Fälle vide +Legrand du Saulle+, „Étude méd.-lég. sur
les testaments“. 1879, pag. 354 u. ff.
[591] „Es ist traurig,“ sagt +Legrand du Saulle+ (l. c. 362), „dass wir
gestehen müssen, dass zwei Fünftel derjenigen, die ganz unerwarteter
Weise an Spitäler oder Anstalten Legate vermachen, nur unfreiwillige
Wohlthäter sind. Diese unvermutheten Menschenfreunde haben eine
Familie, die sie enterben, verdächtigen, anschuldigen und ohne Gnade zu
Gunsten jener Institute berauben, und es ergibt sich, dass sie während
des Lebens mürrische, misstrauische, egoistische und geizige Individuen
waren. Ich habe den Muth, zu gestehen, dass meine Ueberzeugung dahin
geht, dass die grossen Vermächtnisse an Hospitäler häufig nichts
Anderes sind, als der Ausdruck intellectueller moralischer oder
affectiver Läsion.“
[592] +A. Erlenmeyer+, „Die Schrift. Grundzüge ihrer Physiologie und
Pathologie.“ Stuttgart 1879. +Tardieu+, „Étude méd. lég. sur la folie.“
2me édition 1880. Beide Arbeiten mit zahlreichen Facsimiles. Ueber
Schreibstörungen bei Schwachsinnigen, s. pag. 888.
[593] Es kann auch vorkommen, dass der scheinbar sterbende genest und
selbst gegen die Rechtsgiltigkeit der von ihm während der schweren
Erkrankung abgeschlossenen Acte protestirt. Ueber einen solchen
seltenen Fall hat die königl. wissenschaftliche Deputation in Berlin
(Ref. +Leyden+) ein Gutachten abgegeben. Vierteljahrschr. f. gerichtl.
Med. 1890, LIII, pag. 217.
[594] +v. Schüle+ (l. c. 319 u. ff.). Wir haben in mehreren solchen
Fällen Verwachsungen der Meningen mit der Hirnrinde gefunden. In
mehreren derselben war der Delirien und Convulsionen wegen, unter
welchen der Tod eintrat, Meningitis diagnosticirt worden.