Die milchige Trübung der Cornea faulender Leichen wird durch

Bacteriencolonien erzeugt, indem zuerst weissliche punktförmige

Trübungen, besonders im Pupillarbereich, auftreten, die peripher sich

vergrössern, schliesslich miteinander verschmelzen. Von dieser Trübung

ist diejenige zu unterscheiden, welche durch Verlust der Spannung der

Cornea und epitheliale Desquamation zu Stande kommt. Vielleicht gehören

auch die von +Seydel+ (Vierteljahrschr. f. gerichtl. Med. 1890, LII,

pag. 262) bei Wasserleichen beobachteten Trübungen und Abhebungen des

Corneaepithels hierher. Wird der intraoculäre Druck nicht vermindert

und sind die Bedingungen für Bacterienvegetation ungünstig, so kann

die Cornea mitunter lange durchsichtig bleiben, respective das Auge

ein frisches Aussehen bewahren. So fanden wir bei einem Manne, der

sich im Winter in einem offenen Keller erhängt hatte und erst nach 20

Tagen gefunden wurde, das eine offene Auge collabirt und unkenntlich,

das andere geschlossen gewesene noch vollkommen frisch. -- Bei faulen,

respective blutig imbibirten Bulbis ergibt auch die innere Untersuchung

der letzteren keine positiven Aufschlüsse über die ursprüngliche

Farbe der Iris, da, wie unsere Versuche gezeigt haben, unter solchen

Umständen auch die pigmentlos gewesene, daher blau oder graublau

erschienene Regenbogenhaut durch verschwemmtes Chorioidealpigment und

Imbibition mehr weniger braun erscheint.

[542] Die durch Calcination bewirkten Veränderungen der Zähne sind

bisher unseres Wissens noch wenig gewürdigt worden. Nur bei +Dégranges+

(„Ueber das Verhalten verschiedener Körpertheile bei der Verbrennung.“

Schmidt’s Jahrbuch 1856, XC, pag. 97) finden wir die Angabe, dass

bei einer seiner verkohlten Leichen „die wohlerhaltenen Zähne in

hohem Grade brüchig waren, besonders die Schneidezähne“, ebenso die

Bemerkung, dass „die Knochensubstanz der Zähne frühzeitiger zerstört

wird als der Schmelz“. Dagegen treffen wir einschlägige Angaben in

einem Aufsatze von Friedrich +Küchenmeister+ in Dresden über die

Feuerbestattung (Allg. Zeitschrift für Epidemiologie, 1875, II, pag.

129), die sich auf Beobachtungen beziehen, welche beim Verbrennen von

Leichen im +Siemens+’schen Ofen gemacht wurden. „Die Zähne,“ heisst es

in diesem Berichte, „halten in ihren Alveolen stets sehr lange aus;

man erkennt sogar ihren Schmelz. Aber sobald der Schädel zerbröckelt

-- was schon beim Durchfallen durch den Rost in den Aschenraum erfolgt

-- fallen sie aus und zerbrechen selbst, so dass es selten gelingt,

dergleichen in der Asche aufzufinden.“ Und in einer Anmerkung zu

diesem Passus heisst es: „Dieses Umstandes wegen machte Herr +Siemens+

einmal den Versuch, Zähne von Pferden allein und in grösserer Menge zu

verbrennen. Auch hier fand sich kein einziger erhaltener Zahn in der

Asche. Zähne von jungen Thieren erhalten sich viel besser.“

[543] Ausführliches über Tätowirungen in forensisch-medicinischer

und anthropologischer Beziehung bringt +Lacassagne+ in „Ricerche sur

1333 tatuaggi di delinquenti.“ Archivio de Psychiatra, anthropologia

criminale e scienze penali. 1880, pag. 438 und „Les Tatouages,

étude anthropologique et médico-légale.“ Paris 1881 und 1886, sowie

in +Lombroso+’s „L’homme criminelle“, 1887 und dem dazu gehörigen

Atlas. +Lacassagne+ fand die betreffenden 1333 Tätowirungen an 360

Soldaten eines algierischen Strafbataillons und 18 Gefangenen der

Militärstrafhäuser. Diese Tätowirungen befanden sich 1mal auf beiden

Armen und am Bauche, 4mal auf beiden Armen und am Gesässe, 8mal auf

der Brust, 4mal am Bauche, 11mal am Penis, 29mal am ganzen Körper,

45mal auf beiden Armen und auf der Brust, 88mal am rechten Arme

allein, 59mal an linken Arme allein und 127mal auf beiden Armen

allein. In letzter Zeit hat +Leppmann+: „Die criminal-psychologische

und criminal-praktische Bedeutung des Tätowirens der Verbrecher.“

Vierteljahrschr. f. gerichtl. Med. 1894, VIII, pag. 193, diesen

Gegenstand behandelt.

[544] Vide +H. Auspitz+, „Ueber Resorption ungelöster Stoffe bei

Säugethieren“. Wiener med. Jahrb. 1871.

[545] Ueber die Persistenz von Blutegelbissnarben hat +De Castro+

(Annal. d’hygiène publ. 1887, XVIII, pag. 48) Untersuchungen angestellt.

[546] „Mémoire sur les modifications, que déterminé dans certaines

parties du corps l’exercice des diverses professions.“ Annal. d’hygiène

publ. 1849, XLII, 388.

[547] „De la main des ouvriers et des artisans au point de vue de

l’hygiène et de la médecine légale.“ Paris 1862.

[548] Derartige Schwielen finden sich bei einzelnen Berufsclassen auch

an anderen Stellen. Hierher gehören die Schwielen an den Oberschenkeln

der Schuster und die mit Verdickungen des Periost verbundenen Schwielen

über den Dornfortsätzen der ersten Brust- und der Lendenwirbel, die von

+Lombroso+ und +Cougnet+ („Studi sui segni professionali dei Facchini.“

Torino 1879) an Lastträgern beobachtet und zum Gegenstande besonderer

Studien gemacht wurden.

[549] +Tamassia+, „Gli ultimi studii italiani sulla imputabilità“.

Rivista sperim. di freniatr. e med. legale. Anno III, 646.

[550] +Wappäus+, „Allgemeine Bevölkerungsstatistik“. 1861, II, pag.

215. +A. Wagner+, „Die Gesetzmässigkeit der scheinbar willkürlichen

Handlungen“. Hamburg 1864. +Wendt+, „Grundzüge der physiologischen

Psychologie“. Leipzig 1874, pag. 834. Ferner: „Die Selbstmorde in

Preussen 1869-1872.“ Zeitschrift des preuss. statist. Bureaus. 1874,

Heft II u. III.

[551] +Tamassia+, l. c., pag. 680.

[552] Im §. 46, lit. a des österr. St.-G.-B. wird die vernachlässigte

Erziehung ausdrücklich als Milderungsumstand bezeichnet.

[553] Mittheilungen über Mörder im Kindesalter von +Man+ und +Kraus+

siehe Ortloff’s Sammlung von Gutachten, 1888, IV. Ueber kindliches

Irrsein vide Wiener med. Blätter, 1879, pag. 824 und +P. Moreau+: „Der

Irrsinn im Kindesalter.“ Deutsche Ausgabe von +Galatti+. 1889.

[554] Der Entwurf eines deutschen Gefängnissgesetzes kennt besondere

Anstalten für die Abbüssung von gegen jugendliche Individuen verhängten

Strafen, in welchen nur Personen unter 18 Jahren aufgenommen, aber nur

bis zum 20. Jahre festgehalten werden dürfen. Derselbe Entwurf bestimmt

auch (§. 15), dass Sträflinge unter 18 Jahren bis zur Dauer von 3

Monaten in Einzelhaft gehalten werden können. Zu einer Verlängerung

derselben bedarf es der Genehmigung der Aufsichtsbehörden.

[555] Die Zurechnungs- und Dispositionsfähigkeit unterrichteter Idioten

kam in einem von +Shuttleworth+ (Journ. of ment. sc. 1884, pag. 467)

mitgetheilten Falle zur Sprache. Im Royal Albert-Asylum hatte ein

blödsinniger Knabe einen anderen erschlagen, der ihm die Bettdecke

weggezogen hatte. Beim Coroner-Inquest wurden drei bei der That

gegenwärtig gewesene blödsinnige Knaben als Zeugen beeidigt (!) und

verhört, und der Thäter selbst vor die Assisen gebracht, wo erst die

Jury fand, dass „the prisoner was not able to plead“ und hinzufügte:

„that he was not answerable for his acts.“

[556] Beachtenswerth ist die von +Berkhan+ (Vierteljahrschr. f.

gerichtl. Med. 1894, pag. 106) gemachte Beobachtung, dass manche

Schwachsinnige eine auffällige Schreibweise zeigen, indem sie z. B.

einzelne Buchstaben, mitunter auch ganze Silben und Worte, auslassen,

verstellen oder durch andere ersetzen. Diese Schreibstörung hält er für

analog mit gewissen Sprachstörungen, z. B. dem Stammeln.

[557] Im Gegensatze zu diesen Erfahrungen bei männlichen Idioten fand

+Voisin+ („Conformation des organes génitaux chez les idiots et les

imbéciles.“ Annal. d’hygiène publ. 1894, XXXI, pag. 525), dass bei

weiblichen Idioten die Pubertät keineswegs verzögert, sondern mitunter

ungewöhnlich früh sich einstellt. Masturbation ist sehr häufig und

in etwa ¼ der Fälle fand +Voisin+ davon herrührende meist rechts

gelegene Hymenverletzungen.

[558] „Ueber die Verbreitung des Cretinismus im Böhmen.“ Aerztliches

Correspondenzblatt des Vereines deutscher Aerzte in Prag. 1875, Nr. 28.

[559] +R. Wagner+’s Handwörterbuch. V, 201.

[560] „Psychische Gesundheit und Irrsein in ihren Uebergängen.“

Schmidt’s Jahrb. 1846, II, pag. 263. „Entre un homme de génie et un fou

il n’y a pas l’épaisseur de six liards. Il faut que je prenne garde de

tomber entre vos mains,“ sagte Napoleon I. zu Pinel, und +Maudsley+

(„Die Zurechnungsfähigkeit der Geisteskranken.“ Leipzig 1875, pag. 46)

bemerkt: „Merkwürdiger Weise führt eine tiefer eingehende Untersuchung

zu dem Ergebniss, dass originelle Anregungen, entschiedene Aeusserungen

eines Talentes oder gar eines Genies vielfach von Individuen ausgingen,

die einer Familie entstammten, worin eine gewisse Prädisposition

zur Irrsinnigkeit vorkam, und es ist bekannt, dass den Visionen und

Ekstasen grosser Reformatoren pathologische Exaltationszustände zu

Grunde lagen und dass einzelne dieser und anderer berühmter Männer

(z. B. Mohamed, Cäsar) Epileptiker waren.“ Vide darüber auch +Lombroso+,

„Genio e Folia“, 2. edit. Milano 1872.

[561] +A. Holländer+ (Zur Lehre von der Moral insanity. Jahrb. f.

Psych. 1882, IV, pag. 1) fasst die sogenannte „Moral insanity“ als

einfachen Grössenwahn auf. „An letzteren schliesst sich, wenn er

auch nicht in fixirter Form zu Tage trat, jene sittlich incorrecte

Handlungsweise an, welche man mit dem Namen Moral insanity bezeichnet.

Wir haben es nicht mit Leuten zu thun, welche nicht sittlich handeln,

weil sie nicht altruistisch fühlen, keine sittlichen Vorstellungen

bilden können, sondern mit Kranken, bei welchen der Grössenwahn, ein

erhöhtes Machtgefühl die Wurzel ist, aus welcher sich der Kampf mit

den Satzungen der Gesellschaft naturgemäss entwickeln muss.“ Auch

+Klendgen+ und +Schlöss+ (1889) betrachten das sogenannte moralische

Irrsein nicht als eine eigene Irrsinnsform.

[562] Den Einfluss des Standes oder der Lebensschicksale auf die

Entwicklung oder Aeusserung des moralischen Irrseins hat namentlich

+Legrand du Saulle+ beleuchtet, „Les signes physiques de folies

raisonnantes.“ Annal. méd. psychol. Mai 1876.

[563] „L’uomo delinquente“ und das Organ der von ihm gegründeten

criminal-anthropologischen Schule: „Archivio di psichiatria, di

anthropologia criminale e di scienze penali.“ Ueber die im letzteren

enthaltenen Arbeiten wird seit 1881 in Virchow’s Jahrb. von uns

referirt. Eine analoge Tendenz verfolgen die von +Lacassagne+ und

+Coutagne+ herausgegebenen „Archives de l’anthropologie criminelle

et des sciences pénales.“ Siehe auch die Berichte über den

criminal-anthropologischen Congress in Rom 1886 und in Paris 1889.

[564] Derartige Schädelbildungen, von denen +Legrand du Saulle+

(l. c.) versichert, dass unter 100 Fällen 50mal zwischen ihnen und

Geistesanomalien eine Beziehung besteht, erinneren vielfach an

diejenigen niederer Menschenracen und jene von Thieren, insbesondere

von Affen, und werden deshalb von mehreren anderen Autoren als

Atavismus aufgefasst, d. h. als ein Rückfall in Verhältnisse, wie sie

in den früheren Entwicklungsstadien derselben Race bestanden. Hierfür

wurde auch herangezogen, dass manche habituelle Verbrecher noch andere

körperliche Eigenthümlichkeiten aufweisen, die sich bei niederen

Menschenracen als Norm finden, so nach +Lombroso+ eine dunklere Färbung

der Haut, ein auffallend dichtes und gekraustes Kopfhaar, spärliches

Barthaar, grosse, vom Kopf abstehende Ohren und eine grössere

Aehnlichkeit der Körperbildung beider Geschlechter. Die Anschauungen

sind nicht ohne Berechtigung, doch lässt sich darüber ebenso streiten,

wie über die Frage, ob die merkwürdigste Schädelmissbildung, die

Mikrocephalie, als Atavismus oder als pathologische Erscheinungsform im

engeren Sinne aufgefasst werden soll.

[565] +Westphal+, „Die conträre Sexualempfindung“, Arch. f. Psychol.,

II, 107, bemerkt in dieser Beziehung, dass er sich kaum einen Fall

von sogenannter Moral insanity gesehen zu haben erinnere, in welchem

nicht epileptische Anfälle zur Evidenz nachweisbar gewesen wären.

+Lombroso+ vertritt seit 1885 sogar die Identität der Epilepsie und des

moralischen Irrseins.

[566] Arch. f. Psych. u. Nervenkh. 1869, II, pag. 73.

[567] Dieser Umstand muss hervorgehoben werden, da in solchen Fällen

auch an die Möglichkeit gedacht werden muss, dass ein männliches

Individuum mit verbildeten äusseren Genitalien, eine Hermaphrodisie,

vorliegt. (Vide pag. 84, insbesondere den pag. 94 erwähnten Fall von

+Martini+, der eine Hebamme(!) betraf, die mit Wöchnerinnen und anderen

Weibern Unzucht getrieben hatte, bis sie als ein (männlicher) Zwitter

erkannt wurde. Auch die Integrität des Hymen trotz lange geübter Onanie

ist beachtenswerth und bestätigt das pag. 124 Gesagte.)

[568] Andere Fälle von +Hotzen+, +Schuchard+, +Freyer+ u. A. s.

Virchow’s Jahrb., 1890, I, pag. 482.

[569] Von zwei durch +Liman+ untersuchten Fällen (Vierteljahrschr.

f. gerichtl. Med. 1882, XXXVIII, pag. 193) betraf der eine einen

28jährigen Gymnasiallehrer, der mit entblössten Genitalien im

Thiergarten herumgelaufen war. Derselbe war erblich veranlagt, früher

Onanist, mit hypochondrischen Vorstellungen und Sensationen sexueller

Natur behaftet und zeitweilig von dem Triebe erfüllt, mit entblössten

Genitalien herumzulaufen, was ihm Erleichterung verschaffte. „Der

Untersuchte“, sagt +Liman+, „gehört zu einer Classe von Individuen

mit eigenthümlicher hypochondrischer Anlage, deren Aufmerksamkeit von

gewissen körperlichen Empfindungen und Vorgängen in abnormer Weise in

Anspruch genommen wird, welche über solche grübeln, allerlei sonderbare

Vorstellungen daran knüpfen und auf ebenso sonderbare Mittel zur

Bekämpfung ihrer Sensationen und Ideen verfallen.“ Im zweiten Falle

handelte es sich um einen 30jährigen Hereditarier mit unvollkommen

epileptischen Anfällen, periodischem Wandertrieb und Dämmerzustand,

während dessen er mehrmals in fremde Häuser ging, seine Genitalien

entblösste und Mädchen zeigte. Partielle Amnesie.

[570] Neuere Fälle dieser Art werden in den Annal. d’hygiène publ. 1890

und 1891 mitgetheilt.

[571] +Fritsch+, Casuistische Beiträge zur Lehre vom impulsiven

Irrsein. Jahrb. f. Psych. 1887, VII, pag. 196.

[572] +Meynert+ rechnet solche Fälle zu den complicirten

Geistesstörungen, und zwar zur „Geistesstörung mit Neurasthenie“.

Darunter subsumirt er die Hypochondrie oder Pathophobie und das reiche

Gebiet der Zwangsvorstellungen (Phobien): Grübelsucht, Fragesucht und

die „conträre Sexualempfindung“.

[573] „Die Lehre von der Mania transitoria“, Monographie, 1865, ferner

„Die Lehre von den transitorischen Störungen des Selbstbewusstseins“,

1868, und Lehrb. f. forens. Psychol., pag. 111; auch +Schwarzer+, „Die

transitorische Tobsucht, eine klinisch-forensische Studie“, Wien 1880.

[574] Von den zahlreichen einschlägigen Arbeiten sind insbesondere zu

erwähnen: +Falret+, De l’état mental des épil. 1861, +Morel+, D’une

forme de délire, se rattachant à une variété d’épilepsie, 1860 und Sur

épilepsie larvée. Annal. méd. psych. 1873, +I. Griesinger+, „Ueber

epileptoide Zustände“. Arch. f. Psych. 1868, +I. Legrand du Saulle+,

„Des actes commis par les épileptiques“. Annal. d’hygiène publ.

1875, pag. 412. +Legroux+, ibidem, pag. 220. +Samt+, „Epileptische

Irrseinsformen“. Arch. f. psychol. 1875, V. +Krafft+-+Ebing+, „Ueber

epileptische Dämmer- und Traumzustände“. Friedreich’s Blätter, 1876,

und Allg. Zeitschr. f. Psych., XXXIII, +Legrand du Saulle+, „Étude

médico-lég. sur les épileptiques“. Paris 1877. +Schüle+, Handbuch, pag.

407.

[575] Doch bringt +Tamburini+ (Rivista sperim. 1878, pag. 597 u. ff.:

„L’Amnesia non e caraterre costante dell’ epilessia larvata“) Fälle,

in welchen die Erinnerung für die psychischen Aequivalente vollständig

erhalten war.

[576] Dagegen findet sich der Ausdruck „volle Trunkenheit“ im §. 452

des österr. St.-G.-E., jedoch unter ausdrücklicher Beziehung auf den §.

56 des betreffenden Gesetzes.

[577] Dies hat auch der mit der Berathung des österr. St.-G.-E.

betraute Ausschuss zugegeben und beschlossen, die Worte „voller

Trunkenheit“ wieder aufzunehmen, mit der Motivirung, „weil einerseits

die Volltrunkenheit doch nicht als eine „krankhafte Hemmung“ der

Geistesthätigkeit betrachtet werden kann und weil anderseits die

Volltrunkenheit nicht zur Bewusstlosigkeit gehen muss, um eine darin

begangene strafbare Handlung als nicht strafbar zu erklären, da

der Volltrunkene straflos bleiben muss, wenn er auch ein gewisses

Bewusstsein noch beibehalten, die Trunkenheit aber doch einen solchen

Grad erreicht hat, dass der Thäter das Strafbare seiner Handlung nicht

einzusehen oder seinen Willen nicht frei zu bestimmen vermag“. Wir

selbst halten die specielle Erwähnung der Trunkenheit im §. 56 des

St.-G.-E. für überflüssig, da die durch die Trunkenheit veranlassten

Zustände ganz gut unter den Begriff „Störung der Geistesthätigkeit“

subsumirt werden können, zumal wenn man das Epitheton „krankhafte“

weglassen würde. Eine ähnliche Abänderung wäre auch im §. 51 des

deutschen St.-G. angezeigt.

[578] Literatur und Casuistik: +Arens+, Vierteljahrschr. f. gerichtl.

Med. X, 327; +Schillinger+, ibidem. XII, 327; +Krafft+-+Ebing+, l. c.

249. Ferner: „Ein Gutachten der Wiener medicinischen Facultät.“ Prag.

Vierteljahrschr. 1857, LIV, pag. 107, Annal.

[579] Eine Untersuchung des Geisteszustandes eines Angeklagten findet

statt, wenn im Laufe des processualen Verfahrens, wie sich die österr.

St.-P.-O. (§. 134) ausdrückt, Zweifel an seiner Zurechnungsfähigkeit

entstehen, und es hängt somit vorzugsweise von den Ansichten und

Eindrücken von Laien ab, ob eine Untersuchung des Geisteszustandes

des Inculpaten für nothwendig erachtet wird oder nicht. Unter diesen

Umständen ist es wohl begreiflich, dass entschiedene Geisteskranke

verurtheilt werden können, die nie gerichtsärztlich untersucht worden

sind. Umsomehr erscheint die bereits von verschiedenen Seiten (v.

+Krafft+-+Ebing+, +v. Wyss+, +Freymuth+ u. A.) aufgestellte Forderung

berechtigt, dass der Untersuchungsrichter in gewissen Fällen gesetzlich

verpflichtet werde, gerichtsärztlich einen genauen „Status“ erheben

zu lassen, der alle Momente zu berücksichtigen hätte, welche auf

die geistige Entwicklung und den Geisteszustand des Angeklagten

Beziehung haben. Die Aufnahme eines solchen Status sollte z. B.

ausnahmslos verlangt werden: bei allen, besonders schweren Verbrechen,

bei Verbrechen, die von Personen unter 18 Jahren begangen wurden,

bei Trunksüchtigen, Epileptikern, Hysterischen, nach überstandenen

Kopfverletzungen und schweren Erkrankungen u. s. w.

[580] „Ob zu einer verlangten fachkundigen Ermittlung besondere

Vorbesuche nothwendig sind, bleibt dem pflichtgemässen Ermessen der

Medicinalbeamten überlassen. Sie dürfen 3 Vorbesuche ohne besondere

Requisition des Gerichtes machen und dafür liquidiren. Findet der Arzt

mehr als 3 Besuche nothwendig, so hat er die Genehmigung der Behörde

zur Fortsetzung der Besuche einzuholen.“ +Liman+, Commentar zu §. 6 des

preussischen Gesetzes vom 9. März 1872, betreffend die Vergütung an

Medicinalbeamte für Besorgung gerichtsärztlicher etc. Geschäfte.

[581] Doch hat +Fürstner+ (Arch. f. Psych. 1888, XIX, pag. 601) von

25 Untersuchungsgefangenen, die ihm zur psychiatrischen Untersuchung

übergeben wurden, 12 als Simulanten erkannt. Drei davon hatten die

entsprechenden Geisteskrankheiten im Gefängnisslazareth kennen

gelernt. Auch +Lutzenberger+ (Virchow’s Jahrb. 1888, I, pag. 463)

erwähnt eines Säufers, der an 40mal wegen Delirium tremens in die

Irrenanstalt gebracht worden war und sich dort mit der Epilepsie und

psychopathischen Erscheinungen so vertraut gemacht hatte, dass er diese

später nicht ohne Geschick zu simuliren vermochte.

[582] Vergl. pag. 158.

[583] Da der §. 567 des österr. allgem. bürgerl. Gesetzbuches bestimmt,

dass, wenn behauptet wird, dass der Erblasser, welcher den Gebrauch

der Vernunft verloren hatte, zur Zeit der letzten Anordnung bei voller

Besonnenheit gewesen sei, diese Behauptung durch Sachverständige oder

durch obrigkeitliche Personen, oder durch andere zuverlässige Beweise

ausser Zweifel gesetzt werden soll, so wäre es nicht unmöglich, dass

trotz verhängter Curatel doch die Testirfähigkeit des betreffenden

Individuums noch Gegenstand einer besonderen ärztlichen Untersuchung

werden könnte.

[584] Dieselben sind conform den in der St.-P.-O. festgesetzten.

Bezüglich der Vorbesuche, sowie bezüglich der Abgabe der Gutachten ist

auch der Erlass des Min. f. geistliche Angelegenheiten vom 28. April

und 31. Mai 1887, betreffend das Entmündigungsverfahren, zu beobachten.

Siehe Vierteljahrschr. f. gerichtl. Med., XLVIII, pag. 384 und 385.

[585] Besprechungen der auf Geisteskranke überhaupt und das

Entmündigungsverfahren insbesondere bezüglichen Bestimmungen des

Entwurfes eines bürgerlichen Gesetzbuches für das deutsche Reich von

Roth, +Mendel+ und +Mittenzweig+ s. Vierteljahrschr. f. gerichtl. Med.

XLVIII, pag. 1; XLIX, pag. 222 und L, pag. 101. Einer Entscheidung

des Reichsgerichtes zufolge (+Freyer+, Zeitschr. f. Medicinalbeamte,

1894, pag. 101) ist für den Begriff des „Wahnsinns“ das häufigere oder

seltenere Vorkommen der Tobsuchtsanfälle nicht massgebend und es wird

der §. 698 des Allg. Landr. Anwendung finden müssen, wenn der Beklagte

über ein Jahr ohne wahrscheinliche Hoffnung auf Besserung an zeitweilig

wiederkehrenden, mit gänzlichem Mangel des Gebrauches seiner Vernunft

verbundenen Tobsuchtsanfällen gelitten hat.

[586] +Falret+, „Rapport sur un cas d’aphasie, pour lequel on

demande l’interdiction.“ Annal. d’hygiène publ. 1869, pag. 431.

+Lefort+ (Avocat à la cour de Paris), „Remarques sur l’interdiction

des Aphasiques.“ Ibid. 1872, pag. 417. +Blumenstok+, „Ein Fall von

traumatischer amnestischer Aphasie und gerichtsärztliche Bemerkung über

Aphasie überhaupt“. Friedreich’s Blätter. 1878, pag. 363. Jolly, „Ueber

den Einfluss der Aphasie auf die Fähigkeit zur Testamentserrichtung“.

Wiener med. Bl. 1882, pag. 1168, und +Frischauer+, „Die Testirfähigkeit

Aphasischer“ nach österr. Rechte. Ibidem, pag. 1260.

[587] +R. Arndt+, Artikel „Aphasie“ in Eulenburg’s Real-Encyclopädie

der gesammten Heilkunde. I, 436.

[588] Der Entwurf eines neuen deutschen bürgerlichen Gesetzbuches

bedient sich des Ausdruckes „Geschäftsfähigkeit“.

[589] S. einen einschlägigen Fall Wiener med. Presse, 1878, Nr. 1,

und den Fall +Sandon+ (+Legrand du Saulle+, „Les signes physiques des

folies raisonnantes“. 1878, pag. 30, und „Étude médico-lég. sur les

testaments.“ 1879, pag. 482.

[590] Interessante Fälle vide +Legrand du Saulle+, „Étude méd.-lég. sur

les testaments“. 1879, pag. 354 u. ff.

[591] „Es ist traurig,“ sagt +Legrand du Saulle+ (l. c. 362), „dass wir

gestehen müssen, dass zwei Fünftel derjenigen, die ganz unerwarteter

Weise an Spitäler oder Anstalten Legate vermachen, nur unfreiwillige

Wohlthäter sind. Diese unvermutheten Menschenfreunde haben eine

Familie, die sie enterben, verdächtigen, anschuldigen und ohne Gnade zu

Gunsten jener Institute berauben, und es ergibt sich, dass sie während

des Lebens mürrische, misstrauische, egoistische und geizige Individuen

waren. Ich habe den Muth, zu gestehen, dass meine Ueberzeugung dahin

geht, dass die grossen Vermächtnisse an Hospitäler häufig nichts

Anderes sind, als der Ausdruck intellectueller moralischer oder

affectiver Läsion.“

[592] +A. Erlenmeyer+, „Die Schrift. Grundzüge ihrer Physiologie und

Pathologie.“ Stuttgart 1879. +Tardieu+, „Étude méd. lég. sur la folie.“

2me édition 1880. Beide Arbeiten mit zahlreichen Facsimiles. Ueber

Schreibstörungen bei Schwachsinnigen, s. pag. 888.

[593] Es kann auch vorkommen, dass der scheinbar sterbende genest und

selbst gegen die Rechtsgiltigkeit der von ihm während der schweren

Erkrankung abgeschlossenen Acte protestirt. Ueber einen solchen

seltenen Fall hat die königl. wissenschaftliche Deputation in Berlin

(Ref. +Leyden+) ein Gutachten abgegeben. Vierteljahrschr. f. gerichtl.

Med. 1890, LIII, pag. 217.

[594] +v. Schüle+ (l. c. 319 u. ff.). Wir haben in mehreren solchen

Fällen Verwachsungen der Meningen mit der Hirnrinde gefunden. In

mehreren derselben war der Delirien und Convulsionen wegen, unter

welchen der Tod eintrat, Meningitis diagnosticirt worden.

Lehrbuch der Gerichtlichen Medicin · 第 131 / 132 段