[595] Hierher gehört der von +Rokitansky+ (Schmidt’s Jahrb. 1855,

LXXXVII, pag. 85) beschriebene Selbstmord eines Melancholikers durch

Bauchaufschlitzen und Herausreissen der Gedärme, ferner auch der

sonderbare, im Wiener Physikatsberichte vom Jahre 1871, pag. 122,

erwähnte Selbstmord eines 56jährigen Sparcassabeamten, der sich dadurch

getödtet hatte, dass er einen mit Büchern schwer belasteten Kasten mit

Stricken versah und an letzteren anziehend denselben auf sich stürzte,

nachdem er sich mit dem Kopfe auf ein prismatisches Holzscheit gelagert

hatte.

[596] Zufolge der österr. Pensionsvorschriften, insbesondere zufolge

der Circ.-Verordnung des k. k. Finanzministeriums vom 30. August

1852, Z. 14.497, werden Witwen und Waisen jener Staatsdiener, welche

in der activen Dienstleistung als „freiwillige“ Selbstmörder ihr

Leben enden, ihrer Pensionsansprüche verlustig, und mit Erlass

des Ministeriums des Innern vom 17. October 1868, Z. 20.476, wird

bestimmt, dass in solchen Fällen von Selbstmord, in welchen bei einem

Staatsbeamten der zur Begründung der Versorgungsansprüche der Witwen

und Waisen erforderliche Nachweis über die Unzurechnungsfähigkeit

selbst durch die Leichen-Obduction geliefert werden kann und soll, eine

sanitätspolizeiliche Obduction vorzunehmen sei. Ebenso Verordnung des

Ministeriums des Innern und der Justiz vom 8. April 1857, R.-G.-Bl. Nr.

73.

[597] Es gehören hierher auch die Fälle, in denen Personen,

die schwere, von sofortiger oder nachträglich eingetretener

Bewusstlosigkeit gefolgte Misshandlungen, insbesondere mit

Hirnerschütterung verbundene Kopfverletzungen erlitten haben, nach

ihrer Genesung über das Vorkommniss aussagen sollen. Nach intensiven

Hirnerschütterungen ist auch nach vollständiger Restitutio ad

integrum die Erinnerung an die letzten Vorgänge in der Regel nur eine

summarische, in anderen Fällen kann die Erinnerung bis zum Moment

des Eintrittes der Bewusstlosigkeit erhalten bleiben. In einem von

uns begutachteten Falle hatte ein Mann, der sich nachträglich als

Paralytiker herausstellte, sein Kind mit der Hacke erschlagen und

seiner Geliebten die linke Schläfe zertrümmert. Die Frau lag mehrere

Wochen bewusstlos, genas jedoch schliesslich mit zurückbleibender

Lähmung der rechten Körperhälfte. Bei der Hauptverhandlung gab sie über

ihr Vorleben ganz präcise Auskunft, hatte jedoch von den Vorgängen

unmittelbar vor der That nur nebelhafte Erinnerung. Einen Schmerz hatte

sie nicht verspürt und weiss gar nicht, dass sie einen Hieb erhielt.

In allen solchen Fällen (vide einen einschlägigen in Friedreich’s Bl.,

1874, pag. 1) ist aber natürlich auch zu erwägen, ob nicht in Folge der

Verletzung psychische Defecte zurückgeblieben sind, die die richtige

Beurtheilung früherer Vorkommnisse beeinträchtigen oder ganz unmöglich

machen. Beobachtungen über Ausfall von Erinnerungsbildern nach Commotio

cerebri hat +Gussenbauer+ (Wiener klin. Wochenschr. 1894, Nr. 43)

mitgetheilt. Retroactive Amnesie findet sich auch bei nach Asphyxie

Genesenen, insbesondere nach Strangulation und nach CO-Vergiftung (vide

pag. 571, 587 und 710).

[598] Insbesondere bei der sogenannten Besessenheit. Instructive Fälle

dieser Art, wo die Betreffenden sich sogar auf den Scheiterhaufen

brachten, lieferten die mittelalterlichen Hexenprocesse. +S.

Leubuscher+, „Der Wahnsinn in den vier letzten Jahrhunderten“. Halle

1848.

[599] Eine solche Vorsicht ist auch gegenüber Kindern angezeigt, die

mitunter die schwersten Anklagen gegen sich oder andere vorbringen,

ohne dass dieselben objectiv begründet wären. Die pathologische

Grundlage solcher Angaben ist manchmal schwer oder gar nicht

nachweisbar. +Motet+ (Les faux témoignages des enfants dévant la

justice. Annal. d’hygiène publ. 1887, XVII) berichtet über solche Fälle.

[600] Bei Melancholischen können Selbstanklagen auch als indirecter

Selbstmordversuch vorkommen, d. h. in der Absicht geschehen, um

hingerichtet zu werden.

[601] +Legrand du Saulle+, „Folies raisonnantes“ (État mental de

Sandon). Paris 1878.

[602] Letztere Angabe kommt übrigens auch bei Nichthysterischen nach

verunglückten Selbstmordversuchen gar nicht selten vor, indem sich die

Betreffenden aus irgend welchen Gründen scheuen, zu gestehen, dass

sie einen Selbstmord begehen wollten. Doch wurden in solchen Fällen

unseres Wissens niemals bestimmte, sondern immer fingirte Personen

als Urheber der betreffenden Verletzung bezeichnet. Uns sind mehrere

einschlägige Fälle bekannt. Einer derselben betraf ein 25jähr. Mädchen,

welches in einem der hiesigen Parks Nachts liegend gefunden wurde. Sie

hatte 3 Messerstiche in der linken Brustseite, von denen jedoch keiner

penetrirte. Auf das Polizeicommissariat gebracht, gab sie an, dass,

als sie auf einer Bank ausruhte, plötzlich ein Mann aus dem Gebüsche

gesprungen sei, ihr ein mit einer betäubenden Substanz getränktes

Sacktuch unter die Nase gehalten und sie dadurch bewusstlos gemacht

habe. Nach dem Erwachen habe sie zu ihrem Schrecken bemerkt, dass sie

gestochen worden sei. Natürlich erschien diese Angabe unglaubwürdig und

die Betreffende gestand auch im Spitale, dass sie sich selbst das Leben

nehmen wollte und nur aus Scham den Ueberfall ersonnen habe. S. auch

pag. 392.

Lehrbuch der Gerichtlichen Medicin · 第 132 / 132 段