LXXXVII, pag. 85) beschriebene Selbstmord eines Melancholikers durch
Bauchaufschlitzen und Herausreissen der Gedärme, ferner auch der
sonderbare, im Wiener Physikatsberichte vom Jahre 1871, pag. 122,
erwähnte Selbstmord eines 56jährigen Sparcassabeamten, der sich dadurch
getödtet hatte, dass er einen mit Büchern schwer belasteten Kasten mit
Stricken versah und an letzteren anziehend denselben auf sich stürzte,
nachdem er sich mit dem Kopfe auf ein prismatisches Holzscheit gelagert
hatte.
[596] Zufolge der österr. Pensionsvorschriften, insbesondere zufolge
der Circ.-Verordnung des k. k. Finanzministeriums vom 30. August
1852, Z. 14.497, werden Witwen und Waisen jener Staatsdiener, welche
in der activen Dienstleistung als „freiwillige“ Selbstmörder ihr
Leben enden, ihrer Pensionsansprüche verlustig, und mit Erlass
des Ministeriums des Innern vom 17. October 1868, Z. 20.476, wird
bestimmt, dass in solchen Fällen von Selbstmord, in welchen bei einem
Staatsbeamten der zur Begründung der Versorgungsansprüche der Witwen
und Waisen erforderliche Nachweis über die Unzurechnungsfähigkeit
selbst durch die Leichen-Obduction geliefert werden kann und soll, eine
sanitätspolizeiliche Obduction vorzunehmen sei. Ebenso Verordnung des
Ministeriums des Innern und der Justiz vom 8. April 1857, R.-G.-Bl. Nr.
73.
[597] Es gehören hierher auch die Fälle, in denen Personen,
die schwere, von sofortiger oder nachträglich eingetretener
Bewusstlosigkeit gefolgte Misshandlungen, insbesondere mit
Hirnerschütterung verbundene Kopfverletzungen erlitten haben, nach
ihrer Genesung über das Vorkommniss aussagen sollen. Nach intensiven
Hirnerschütterungen ist auch nach vollständiger Restitutio ad
integrum die Erinnerung an die letzten Vorgänge in der Regel nur eine
summarische, in anderen Fällen kann die Erinnerung bis zum Moment
des Eintrittes der Bewusstlosigkeit erhalten bleiben. In einem von
uns begutachteten Falle hatte ein Mann, der sich nachträglich als
Paralytiker herausstellte, sein Kind mit der Hacke erschlagen und
seiner Geliebten die linke Schläfe zertrümmert. Die Frau lag mehrere
Wochen bewusstlos, genas jedoch schliesslich mit zurückbleibender
Lähmung der rechten Körperhälfte. Bei der Hauptverhandlung gab sie über
ihr Vorleben ganz präcise Auskunft, hatte jedoch von den Vorgängen
unmittelbar vor der That nur nebelhafte Erinnerung. Einen Schmerz hatte
sie nicht verspürt und weiss gar nicht, dass sie einen Hieb erhielt.
In allen solchen Fällen (vide einen einschlägigen in Friedreich’s Bl.,
1874, pag. 1) ist aber natürlich auch zu erwägen, ob nicht in Folge der
Verletzung psychische Defecte zurückgeblieben sind, die die richtige
Beurtheilung früherer Vorkommnisse beeinträchtigen oder ganz unmöglich
machen. Beobachtungen über Ausfall von Erinnerungsbildern nach Commotio
cerebri hat +Gussenbauer+ (Wiener klin. Wochenschr. 1894, Nr. 43)
mitgetheilt. Retroactive Amnesie findet sich auch bei nach Asphyxie
Genesenen, insbesondere nach Strangulation und nach CO-Vergiftung (vide
pag. 571, 587 und 710).
[598] Insbesondere bei der sogenannten Besessenheit. Instructive Fälle
dieser Art, wo die Betreffenden sich sogar auf den Scheiterhaufen
brachten, lieferten die mittelalterlichen Hexenprocesse. +S.
Leubuscher+, „Der Wahnsinn in den vier letzten Jahrhunderten“. Halle
1848.
[599] Eine solche Vorsicht ist auch gegenüber Kindern angezeigt, die
mitunter die schwersten Anklagen gegen sich oder andere vorbringen,
ohne dass dieselben objectiv begründet wären. Die pathologische
Grundlage solcher Angaben ist manchmal schwer oder gar nicht
nachweisbar. +Motet+ (Les faux témoignages des enfants dévant la
justice. Annal. d’hygiène publ. 1887, XVII) berichtet über solche Fälle.
[600] Bei Melancholischen können Selbstanklagen auch als indirecter
Selbstmordversuch vorkommen, d. h. in der Absicht geschehen, um
hingerichtet zu werden.
[601] +Legrand du Saulle+, „Folies raisonnantes“ (État mental de
Sandon). Paris 1878.
[602] Letztere Angabe kommt übrigens auch bei Nichthysterischen nach
verunglückten Selbstmordversuchen gar nicht selten vor, indem sich die
Betreffenden aus irgend welchen Gründen scheuen, zu gestehen, dass
sie einen Selbstmord begehen wollten. Doch wurden in solchen Fällen
unseres Wissens niemals bestimmte, sondern immer fingirte Personen
als Urheber der betreffenden Verletzung bezeichnet. Uns sind mehrere
einschlägige Fälle bekannt. Einer derselben betraf ein 25jähr. Mädchen,
welches in einem der hiesigen Parks Nachts liegend gefunden wurde. Sie
hatte 3 Messerstiche in der linken Brustseite, von denen jedoch keiner
penetrirte. Auf das Polizeicommissariat gebracht, gab sie an, dass,
als sie auf einer Bank ausruhte, plötzlich ein Mann aus dem Gebüsche
gesprungen sei, ihr ein mit einer betäubenden Substanz getränktes
Sacktuch unter die Nase gehalten und sie dadurch bewusstlos gemacht
habe. Nach dem Erwachen habe sie zu ihrem Schrecken bemerkt, dass sie
gestochen worden sei. Natürlich erschien diese Angabe unglaubwürdig und
die Betreffende gestand auch im Spitale, dass sie sich selbst das Leben
nehmen wollte und nur aus Scham den Ueberfall ersonnen habe. S. auch
pag. 392.