[214] +Körber+ in Dorpat (Vierteljahrschr. für gerichtl. Med. 1883,

pag. 266) fand bei der Obduction zweier gelynchter Pferdediebe

unzählige mit Blut unterlaufene Striemen, bei dem einen auch eine

Schädelfissur und intermeningeale Hämorrhagie am Scheitel und meint,

dass in solchen Fällen der Tod zunächst durch Verblutung in Folge der

ausgebreiteten Blutaustritte unter die Haut erfolgt.

[215] Aehnlichen, mitunter auffallend blauen Stellen begegnen wir auch

bei abgemagerten Individuen dort, wo die dünne Haut über oberflächlich

liegende Muskelbäuche sich hinwegspannt und letztere durchscheinen. So

entsprechend dem M. tibilias ant. und über den Muskelbäuchen der kurzen

Strecker der Zehen und der Kopfnicker.

[216] Ueber derartige Hauthämorrhagien schrieb +v. Kogerer+, Zeitschr.

für klin. Med. X, 234.

[217] Vide über diesen Gegenstand unsere Besprechung der forensisch

wichtigsten Leichenerscheinungen: Vierteljahrschr. f. gerichtl.

Med. 1877, XXVI, pag. 264; ferner: +Langhans+, „Beobachtungen über

Resorption der Extravasate.“ Virchow’s Archiv. 49. Bd. und +Cordua+,

„Ueber den Mechanismus der Resorption aus Blutergüssen.“ Med.

Centralbl. 1877, pag. 952. +Rokitansky+’s Handb. der pathol. Anatomie,

3. Aufl., I, 216; +Eschweiler+ (Deutsche Zeitschr. f. Chirurg. 1885,

XXIII, pag. 94), welcher entgegen den sonstigen Anschauungen findet,

dass die nach Blutextravasaten auftretenden Hautverfärbungen nichts mit

Umwandlungen des Blutfarbstoffes zu thun haben, sondern nur von der

mehr weniger oberflächlichen Lage und der Dicke der färbenden Schichte

abhängen, und +H. Dürk+, Zur Lehre von den Veränderungen und der

Altersbestimmung von Blutungen im Centralnervensystem. München 1892.

Diss. aus Bollinger’s Institut.

[218] Das Aussehen der durch Hundebiss gesetzten Wunden hat +H.

Coutagne+ („Notes sur les morsures des animaux domestiques considérées

au point de vue de la recherche médico-légale de l’identité.“ Annal.

d’hyg. publ. 1879, pag. 508) zum Gegenstande einer näheren Prüfung

gemacht, und zwar aus Anlass eines Falles, in welchem ein Mann bei

einem Raubanfalle von dem kleinen Hunde des Angefallenen gebissen wurde

und nach seiner Verhaftung, um sein Alibi zu beweisen, behauptete, dass

er die betreffende Bisswunde allerdings zu gleicher Zeit, aber an einem

anderen Orte und von einem grossen Neufundländer erhalten habe.

[219] An der Leber, seltener an anderen Organen, beobachtet man

mitunter centrale oder subseröse Rupturen. Einmal sahen wir eine

Ruptur des Ductus hepaticus und ein zweites Mal eine isolirte Ruptur

des Ductus choledochus nach Ueberfahren. In letzterem Falle erfolgte

der Tod erst nach 10 Tagen. Die Obduction ergab stark gallig gefärbtes

Exsudat in der Bauchhöhle und lehmfarbige Fäces.

[220] Virchow’s Jahresb. 1874, I, 291. Zwei ähnliche Fälle (Ueberlebung

einer Leberruptur durch 48 und einer Milzruptur durch 43 Tage; vide

Wiener med. Wochenschr. 1879. Militärarzt. Beilage zu Nr. 2).

[221] Sitzungsbericht der k. k. Gesellschaft der Aerzte in Wien vom 26.

Januar 1877 und Wiener med. Blätter. 1878, Nr. 13. Ferner: +Hofmeier+,

Virchow’s Jahresb. 1876, I, 286.

[222] Vide +Maschka+’s Bericht über die Explosion der Dynamitfabrik bei

Prag. Wiener med. Wochenschr. 1871, Nr. 8.

[223] Innerhalb sieben Jahren kamen an unserem Institute 58 an

Stichverletzungen gestorbene Personen zur Obduction; siebenmal handelte

es sich um Selbstmord, dreimal um Zufall, in allen übrigen Fällen

um Mord oder Todtschlag. Das verletzende Werkzeug war vierzigmal

ein Taschenmesser, einmal ein Federmesser, einmal ein dolchartiges

Messer mit stellbarer Klinge, dreimal ein Fleischermesser, fünfmal ein

Küchenmesser, je einmal ein Infanteriesäbel, ein Bistouri (Selbstmord

eines Arztes durch Stich in die Art. femoralis), ein Schusterkneif,

ein Tischlerschnitzer, ein Meissel und ein myrthenblattförmiges

Polirinstrument, und in einem weiteren Falle musste unentschieden

bleiben, ob die Verletzung mit einem Taschenmesser oder einem

sogenannten Haubajonet beigebracht worden war. Endlich wurde eine

Frau obducirt, die durch zahlreiche, mit einem starken vierkantigen

Bilderhaken gegen Kopf und Hals geführte Stiche ermordet worden war.

[224] Näheres über den Gegenstand sammt entsprechenden Abbildungen von

+E. Hofmann+: „Ueber Stichwunden in Bezug auf das verletzende Werkzeug

und dessen Erkennung.“ Oesterr. med. Jahrb. 1881, Nr. 2, pag. 261.

[225] „Ueber die Einwirkung von Pulvergasen auf das Blut und einen

neuen Befund beim Nahschusse.“ Wiener klin. Wochenschr. 1890, Nr. 51.

[226] „Observation de blessure mortelle fait an moyen d’un revolver

avec quelques remarques médico-légales sur ce genre de blessure.“

Strassburg 1870. Aehnliche Versuche von +Lombroso+, +Crespi+ und

+Tazon+. Rivista clinica di Bologna. 1875, Maggio, pag. 136 und Rivista

sperim. di freniatr. e med. leg. 1876, pag. 148, sowie von +Caselli+,

ibid., pag. 6, und +Du Mesnil+, Annal. d’hyg. publ. 1877, pag. 465 (mit

Abbildungen).

[227] In Friedreich’s Blättern, 1873, pag. 361, ebendaselbst, 1879,

pag. 145, bringt +Kuby+ einen höchst interessanten Fall, in welchem

wieder eine entschiedene Stichwunde für eine Schusswunde gehalten

worden war.

[228] l. c. pag. 281.

[229] Arch. f. klin. Chir. XVIII, pag. 201.

[230] Arch. f. klin. Chir. XVII, Heft 2 und XVIII, Heft 2.

[231] „Mechanik der Schussverletzungen.“ Ibidem. XVI u. XVII.

[232] „Ueber die Wirkungen der neueren Geschosse.“ Berliner klin.

Wochenschrift, 1874, Nr. 15.

[233] „Chirurgie der Schussverletzungen.“ Med. Centralbl. 1874, pag.

601.

[234] „Untersuchungen über die Wirkungen der modernen

Kleingewehrprojectile.“ Centralbl. f. Chir. Nr. 14 u. 15.

[235] Weitere Mittheilungen über die Geschosswirkung der

Mannlichergewehre wurden von +Bogdanik+ (Wiener Klinik, 1890, Heft 12)

und von +Habart+ („Die Geschosswirkung der 8 Millimeter-Handfeuerwaffen

an Menschen und Pferden.“ Mit 5 Lichtdrucktafeln. Wien 1892) und aus

dem Kriege in Chile (Wiener klin. Wochenschr. 1892, pag. 108) gebracht.

Nahschüsse mit den modernen Gewehren, wie sie bei Selbstmördern jetzt

häufig vorkommen, erzeugen, wie auch +Perko+ (Prager med. Wochenschr.

1894, Nr. 19) bestätigt, keine wesentlich anderen Effecte, wie die mit

gewöhnlichen Schusswaffen grösseren Kalibers.

[236] Auch die durch die „Züge“ des Laufes bewirkten Streifungen des

Projectils können mitunter eine Bedeutung besitzen. In einem von

+Lacassagne+ (Arch. de l’anthrop. crimin. 1889, pag. 70) untersuchten

Falle zeigte das in der Leiche eines Ermordeten gefundene Projectil 7

Längsstreifen und es wurde durch Waffenkundige sichergestellt, dass

der Lauf des beim Thäter gefundenen Revolvers abweichend von sonstigen

Revolverarten 7 Züge besass. In einem anderen Falle fand sich an

jedem der 3 im Körper aufgefundenen Projectile, obgleich das eine nur

Weichtheile durchdrungen hatte, eine auffallende Längsrinne, und die

Untersuchung des Laufes des saisirten Revolvers ergab, dass dieselbe

von einem Vorsprunge des Visirkornes herrührte.

[237] Ueber eine merkwürdige Schussverletzung und eigenthümliche

Formveränderung der Kugel, wobei die Frage wichtig war, ob erstere

durch directen Schuss oder durch Ricochetiren der Kugel entstanden

war, berichtet +Führer+ (Vierteljahrschr. f. gerichtl. Med. 1877,

XXVII, pag. 222). Hier sei auch bemerkt, dass aus der Auffindung

einer Spitzkugel in einer Schusswunde nicht unbedingt auf ein

Hinterladergewehr geschlossen werden kann, da eine solche auch in eine

Schusswaffe alten Systems geladen worden sein konnte, wie uns bei

Selbstmördern bereits zweimal vorkam, die sich mit einer gewöhnlichen

Pistole erschossen hatten. Im zweiten Falle, wo sich eine hochgradige

Zertrümmerung der rechten Schläfegegend und im Schusscanal nebst einem

Papierpfropf eine kleine Spitzkugel fand, lautete der Polizeibericht:

Schrotschuss mit Doppelpistole. Offenbar war also der zweite Lauf mit

Schrot geladen gewesen.

[238] +Wahl+, Langenbeck’s Archiv. XV und XVII.

[239] +Herbst+, Commentar, pag. 317.

[240] Diese können allerdings auch in dem Bilde einer acuten

Geistesstörung bestehen, welche von +Wille+ und +Guder+ („Die

Geistesstörungen nach Kopfverletzungen.“ Jena 1886) als die acute Form

des primär traumatischen Irrsinns bezeichnet wird und eine günstige

Prognose bietet, da von 7 Fällen 6 genasen. Das Bewusstsein kehrt

vorübergehend zurück, nachher folgt Somnolenz, aus welcher die Kranken

in heftige hallucinatorische Angstzustände mit feindseligem Charakter

übergehen. Allmälig werden die Kranken ruhiger, haben noch Kopfschmerz

und allerhand Innervationsstörungen und genesen, indem sie für das

Geschehene Erinnerungslücken behalten oder diese erst später durch

die Erzählungen Anderer ausfüllen. Einen neueren solchen Fall von

acutem hallucinatorischem Wahnsinn bei einem 18jährigen, im Wachsthum

zurückgebliebenen und erblich belasteten Knaben nach Schlägen auf dem

Kopfe bringt +van Hoff+ (Vierteljahrschrift f. gerichtl. Med. 1894,

VIII, pag. 311). Hier war das Trauma die Gelegenheitsursache zum

Ausbruch der Psychose, zu welcher bereits Veranlagung bestand.

[241] Zeitschr. d. k. k. Gesellsch. d. Aerzte in Wien. 1875, pag. 454.

[242] Vierteljahrschr. f. gerichtl. Med. 1874, XXI, pag. 56, ebenso

ausser den bereits erwähnten Autoren +Hartmann+ (Arch. f. Psych. XV,

pag. 98) und +Legrand du Saulle+ (Les traumatismes cérébraux. Gaz. des

hôp. 1885, Nr. 103-112).

[243] +Maudsley+, „Physiologie und Pathologie der Seele.“ 1870, pag.

335. +A. Pick+, „Drei Fälle traumatischen Irrsinns“. Prager med.

Wochenschr. 1879, Nr. 40 u. s. f., insbesondere pag. 402.

[244] +P. Bruns+ („Die Laryngotomie.“ Berlin 1878) bezeichnet als die

häufigste und unangenehmste, in 50 Procent der Fälle eintretende Folge

der Laryngotomie die Beeinträchtigung oder den gänzlichen Verlust

der Stimme, welcher Misserfolg schon der Spaltung des Schildknorpels

allein zur Last falle. Noch leichter können diese Sprachstörungen

nach Traumen des Kehlkopfes zurückbleiben, und zwar sowohl nach

penetrirenden Wunden, als nach anderen Verletzungen. So beschreibt

+Schnitzler+ (Wiener med. Presse. 1874, Nr. 42 u. 44) bei einem Manne,

der gewürgt worden war und seitdem seine Stimme verloren hatte, Bruch

des Aryknorpels und Längsriss des rechten Stimmbandes.

[245] Schon +Galen+ war dieser als ein wichtiger Nerv für die

Stimmbildung bekannt, da er fand, dass, wenn er bei Schweinen denselben

beiderseits durchschnitt, dieselben nicht mehr schreien konnten

(+Brücke+’s Vorlesungen. II, 93).

[246] Auch die traumatischen, durch Erschütterung (directe sowohl als

per Contrecoup) erzeugten Blutungen im Pons und Medulla oblongata

(+Duret+).

[247] „Ueber transitorische Aphasie nach Gemüthsbewegungen.“

+Schlangenhausen+, Psych. Centralbl. 1876, pag. 26. -- „Ueber simulirte

Stimmlosigkeit und ihre Bedeutung für den Militär- und Gerichtsarzt.“

+Sidlo+, Wiener med. Presse. 1877, pag. 1611.

[248] Vide den Aufsatz von +Blumenstok+ in „Gerichtshalle“, 1873,

Nr. 35 und 39, in welchem allerdings B. die von juristischer Seite

aufgestellte Ansicht zu widerlegen sich bestrebt.

[249] „Zur Revision der Bestimmungen des Reichs-Strafgesetzbuches über

Körperverletzungen.“ Gerichtssaal. 1874, Heft 4.

[250] +Herbst+, l. c. pag. 322.

[251] Eine Entscheidung des deutschen Reichsgerichtes (+Wellenstein+,

V. f. gerichtl. Med. XXXVII, 353) lautet: „Verurtheilung aus §. 224 St.

G. B. hat zu erfolgen, wenn der schwere Erfolg auf die vorsätzliche

That als Ursache zurückzuführen ist, wenn auch Krankheitsanlagen des

Verletzten einwirkten.“

[252] Ist die Unterlassung der „Antiseptik“ dem behandelnden Arzte

als ein Verschulden oder „Kunstfehler“ anzurechnen? Einem aus der

neuen Schule hervorgegangenen und in ihren antiseptischen Principien

herangebildeten Arzt zweifellos, doch wäre es gewiss zu weit gegangen,

wenn man die Verpflichtung auf bestimmte Verbandmethoden, respective

auf die Anwendung ganz bestimmter antiseptischer Mittel, einengen

wollte, da, wie bekannt, über die Dignität der einzelnen Methoden

und Mittel noch vielfach gestritten wird und, wie es scheint, durch

verschiedene derselben Gleiches erzielt werden kann. Aerzten älterer

Schule kann, wenn sie sonst correct, insbesondere mit der unter allen

Umständen nöthigen Reinlichkeit vorgegangen sind, die Unterlassung der

Antiseptik nicht ohne Weiteres als Kunstfehler angerechnet werden,

sondern es wird zu erwägen sein, ob und in welchem Grade sie im Stande

waren, der Verpflichtung, sich über die Fortschritte der Wissenschaft

möglichst im Laufenden zu erhalten, zu genügen. Beachtenswerth ist eine

reichsgerichtliche Entscheidung (+Wellenstein+, Vierteljahrschr. f.

gerichtl. Med. XLIII, pag. 365), welche einen Arzt wegen fahrlässiger

Tödtung, begangen durch Unterlassung der antiseptischen Behandlung,

verurtheilt. Der Fall betraf einen Knecht, der 25 Tage, nachdem er

einen Messerstich in der Brust erhalten hatte, an Pleuritis gestorben

war. Der Arzt hatte sowohl den hermetischen Verschluss als die

antiseptische Behandlung der Wunde unterlassen und das Reichsgericht

nahm als erwiesen an, dass durch diese Unterlassung die letale

Pleuritis veranlasst worden sei. „Das antiseptische Verfahren,“ heisst

es in der Entscheidung, „gilt als eine anerkannte Regel der Heilkunde.

Der ausübende Arzt muss sich so weit auf der Höhe der Wissenschaft

halten, dass er von den Regeln der fraglichen Art genaue Kenntniss

erlange und solche beobachte. Unterlässt er dieses, wie es hier

der Fall war, so muss ihm Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden.“

Unserer Ansicht nach war der Arzt allerdings strafbar, weil er die

antiseptische Behandlung unterliess, zur Begründung der „fahrlässigen

Tödtung“ aber fehlt der Beweis, dass die tödtliche Pleuritis wirklich

nur in Folge der Unterlassung der antiseptischen Behandlung eingetreten

ist, der im vorliegenden Falle um so schwieriger zu liefern gewesen

wäre, als gerade penetrirende Brustwunden verhältnissmässig häufig,

trotz sofort und energisch eingeleiteter Antisepsis, durch Pleuritis

zum Tode führen. -- Die Nichtbeobachtung antiseptischer Cautelen,

respective Nichtschonung des bereits angelegten antiseptischen

Verbandes von Seite der untersuchenden Gerichtsärzte hat bereits zu

unerquicklichen Auseinandersetzungen geführt (s. Virchow’s Jahrb.

f. 1880, I, 645). Unserer Ansicht nach muss die Entscheidung, ob

trotz angelegten Verbandes eine gerichtsärztliche Untersuchung der

Verletzung stattzufinden habe, in jedem einzelnen Falle dem Gerichte

im Einvernehmen mit dem Gerichtsarzte vorbehalten bleiben. Die

Heranziehung des behandelnden Arztes ist, wo thunlich, stets angezeigt.

Dass der Gerichtsarzt sowohl bei der Untersuchung einer frischen, als

einer bereits verbundenen Verletzung mit der grössten Reinlichkeit und

unter Beobachtung antiseptischer Vorsichten vorzugehen habe, ist eine

selbstverständliche Forderung.

[253] Bezeichnend für die Dehnbarkeit aller allgemeinen Bezeichnungen

ist der Umstand, dass in einem der von +Wellenstein+ erwähnten Fälle

von Seite eines Landgerichtes auch der Verlust eines Stückes des

Schädelknochens als „Verlust eines wichtigen Gliedes“ aufgefasst

wurde. Eine ausführliche Besprechung des §. 224, insbesondere seiner

Schwächen, siehe auch +W. Hauser+ (Vierteljahrschrift f. gerichtl. Med.

XXXVIII, pag. 93).

[254] +Bischoff+ fand bei Erwachsenen 7·7, +Welker+ bei Kindern

5·2 Blut auf 100 Theile Körpergewicht, so dass also ein Mensch von

71·5 Kilo 5·5 Kilo Blut haben würde (+Brücke+, Vorlesungen. 1874,

I, pag. 120). Nach +Landois+ (Lehrbuch der Physiologie, pag. 73)

kann Erwachsenen der Verlust ihrer halben Blutmenge lebensgefährlich

werden. Thiere vertrugen nach +Maydl+’s Versuchen (Anzeiger d. Wiener

Gesellsch. d. Aerzte. 1884, Nr. 22) den Verlust der Hälfte ihres

Blutes fast ausnahmslos und mehr als die Hälfte der Versuchsthiere

überlebte sogar den Verlust von zwei Drittel ihrer Blutmenge. Dass

so starke und selbst stärkere Blutverluste vertragen werden, ist der

Wirkung der Vasoconstrictoren zu verdanken, durch welche in Folge

der Verengerung der Lumina gewisser Gefässe, insbesondere jener des

Splanchnicusgebietes, die noch zurückgebliebene Blutmenge den centralen

Nervenapparaten zu Gute kommt. Die Wirkung der Vasoconstrictoren

erfolgt bei acuten Verblutungen präciser und energischer als bei

allmäligen, weil bei letzteren das Regulirungsvermögen des Rückenmarkes

erlischt. Deshalb werden acute, wenn auch bedeutendere Blutverluste

besser vertragen, als eine länger andauernde, wenn auch schwache

Blutung (+v. Basch+, „Ueber die Regulirung der Blutspannung und

Blutvertheilung“. Vortrag, gehalten in der Jahresversammlung der

k. k. Gesellschaft der Aerzte am 29. März 1878). Ausführliches über die

physiologische Wirkung von Blutverlusten s. +Jürgensen+ in Ziemssen’s

Handb. 1880, I und +Oesterlen+, Tod durch Verblutung in Maschka’s

Handb. d. gerichtl. Med. I, 699.

[255] Nach einer unter den Auspicien +Bardeleben+’s publicirten, sehr

eingehenden kritischen Studie +Gröningen+’s über den Shok (Wiesbaden

1885) ist der Shok eine durch heftige Insulte bewirkte Erschöpfung der

Medulla oblongata und des Rückenmarks.

[256] „Ueber den Shok grosser Verletzungen.“ Vortrag im ärztl.

Bezirksverein in München. Wiener med. Presse. 1877, Nr. 16 und 17.

[257] +Bergmann+, +Czerny+, +Uffelmann+ und +Heschl+, ferner

+Riedl+, „Zur Fettembolie“. Zeitschr. f. Chir. VIII, 571. +Scriba+,

„Untersuchungen über Fettembolie“. Ibid. 1879, XII, 118, +Wiener+,

„Wesen und Schicksal der Fettembolie“. Arch. f. experim. Path. XI,

275 und +Ribbert+, „Ueber Fettembolie“. Med. Centralbl. 1894, Nr. 1.

Diese Fettembolien können sich sehr rasch bilden, insbesondere bei

Knochenfracturen schon unmittelbar nach der Verletzung, wovon wir

zahlreiche Beispiele anführen könnten. Auch nach Weichtheilwunden,

wenn sie fetthältige Organe betrafen, können Fettembolien entstehen.

So fand +Hamilton+ (Virchow’s Jahresber. 1877, I, 227) Fettembolien

in den Lungen eines Schiffsjungen, welcher einige Stunden nach einem

Fall aus beträchtlicher Höhe unter Dyspnoe und Coma gestorben war.

Die Autopsie ergab Fettleber und kleine Rupturen in derselben. In

einem von uns obducirten Falle von Leberruptur durch Ueberfahren

ergab sich Lungenembolie durch zertrümmerte Lebersubstanz als nächste

Todesursache. Auch bei Schädelfracturen wurden Fettembolien in der

Lunge beobachtet, aber nur dann, wenn gleichzeitig Quetschung des

Gehirns bestand, weshalb das Fett kaum aus der bekanntlich fettarmen

Diploë, sondern aus dem Gehirne selbst gestammt haben dürfte.

Hinzugefügt sei noch, dass auch durch Eintritt (Aspiration) von Luft in

die Venen erfolgter plötzlicher Tod für Shok imponiren kann (+Fischer+,

„Ueber die Gefahren des Lufteintrittes in die Venen“. Volkmann’s Samml.

klin. Vortr. Nr. 113. Ferner +Kézmarsky+, „Lufteintritt in die Venen

des puerperalen Uterus“. Arch. f. Gyn. 1878, XIII, 200 und +Bergmann+

[l. c.]).

[258] Postmortale Beschädigungen durch Ratten kommen ungemein häufig

zur Beobachtung, insbesondere bei aus Aborten herausgezogenen

Kindesleichen. In einem später zu erwähnenden Falle, betreffend

eine auf einer Canalstiege in liegender Stellung erhängt gefundene

Hadernsammlerin, waren ausgebreitete, durch Ratten veranlasste

Substanzverluste an den Händen für vital entstandene Wunden gehalten

worden. Aber auch durch ganz kleine Thiere bewirkte, nur oberflächliche

Benagungen können für vital entstandene Hautaufschürfungen imponiren,

und, besonders wenn sie am Halse oder im Gesichte vorkommen, zu

schwerwiegenden Täuschungen Veranlassung geben, wie namentlich

der bedauerliche Fall +Harbaum+ zeigt, in welchem Letzterer wegen

angeblicher Vergiftung seines unehelichen Kindes mit Schwefelsäure acht

Jahre im Kerker verbrachte, während sich nachträglich herausstellte,

dass postmortale Magenerweichung vorgelegen war, und dass gewisse,

theils rundliche, theils streifige, pergamentartige Vertrocknungen am

Kinn, am Halse etc., welche die Obducenten von Schwefelsäureeinwirkung

hergeleitet hatten, durch Benagung der Leiche durch Ameisen entstanden

waren, von denen einige noch bei der Obduction im Munde gefunden

wurden! (+Skrzeczka+, Vierteljahrschr. f. gerichtl. Med. 1882, XXXVI,

pag. 193). Die Aufdeckung dieses Justizirrthums wurde durch einen von

+Maschka+ (Ibid. 1881, XXXIV, pag. 193) publicirten ähnlichen Fall

veranlasst, in welchem ebenfalls verschiedene, im Gesicht und am Halse

einer Kindesleiche gefundene, zum Theile schwärzlich aussehende und

sauer reagirende Excoriationen auf Schwefelsäureeinwirkung bezogen

wurden, während sie, wie die Erwägung der Umstände, der Befund einer

todten Ameise im Munde und der Nachweis von Ameisensäure in den

überschickten Hautstückchen erwies, von Ameisen hergerührt haben.

Ausserdem bringt +Maschka+ einen zweiten Fall, wo es sich um Schaben

handelte, am gleichen Orte, 1879, XXX, 238. Benagungen der im Sommer im

Keller aufbewahrten Leichen durch Kellerasseln kamen uns so häufig vor,

dass wir besondere Vorkehrungen dagegen treffen mussten.

[259] +Taylor+ (l. c. I, 520) berichtet über eine Dame, welcher

offenbar in gleicher Absicht der Hals durchschnitten wurde, nachdem

sie früher durch Erstickung getödtet worden war. Die verhältnissmässig

geringe Menge von Blut, welche aus der Wunde herausgeflossen war, hatte

zuerst den Verdacht erweckt, dass nicht ein Mord, sondern Selbstmord

vorliege.

[260] Handb. d. gerichtl. Med. 1864, 4. Aufl., II, 264.

[261] Handb. d. gerichtl. Med. 1875, 2. Aufl., 513.

[262] „Zur Frage der Widerstandsfähigkeit der Gewebe im Leben und nach

dem Tode.“ Vierteljahrschr. f. gerichtl. Med. 1873, XVIII, 18.

[263] „Ueber die verschiedene Widerstandsfähigkeit der Knochen im

todten und lebenden Zustande.“ Arch. f. Anat. und Phys. 1874, 510.

Ebenso Med. Centralblatt. 1878, pag. 181, woselbst er unter Anderem

angibt, dass aufschlagende Kugeln bei frischen Knochen vorherrschend

auseinandertreibend wirken, während an trockenen vorherrschend Loch-

und Rinnenschüsse erzeugt werden.

[264] „Leichenerscheinungen.“ Wien 1854.

[265] „Die forensisch wichtigsten Leichenerscheinungen.“

Vierteljahrschr. f. gerichtl. Med. 1876, XXV.

[266] Den Untersuchungen +Corin+’s („Ueber die Ursachen des

Flüssigbleibens des Blutes bei der Erstickung und anderen Todesarten.“

Vierteljahrschr. f. gerichtliche Med. 1893, V, 234) zufolge behält

das Blut seine postmortale Gerinnungsfähigkeit nur einige, allerdings

unbestimmt lange Zeit.

[267] Hierher gehört auch das sogenannte Hämatom der Dura mater, eine

sackartige, mit flüssigem, braunrothem, vor dem Spectralapparate

den Methämoglobinstreif zeigenden Blut gefüllte Auseinanderweichung

der Schichten einer pachymeningitischen Auflagerung, welcher eine

muldenförmige Abflachung der betreffenden Grosshirnhemisphäre

entspricht. Solche Hämatome werden oft überraschend lange vertragen,

ohne auffällige Symptome zu veranlassen.

Lehrbuch der Gerichtlichen Medicin · 第 125 / 132 段